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IV.2013.00877

Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Kinderrenten (zur Invalidenrente). Ausdehnung auf die Frage des Erlasses, guter Glaube verneint

Zürich SozVersG · 2014-10-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geb o ren 1955, bezieht seit 1. April 1998 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 11/17), zu welcher ihm auch Zusatz renten für die ( jeweilige n ) Ehegatt inn en und Kinderrenten ( für insgesamt sieben Kinder) ausgerichtet wurden. Nachdem X.___

im August 2007 zum dritten Mal geheiratet hatte ( vgl. Urk. 11/65 und Urk. 7/1)

bezog er mit Wirkung ab 1. August 2007 auch eine Kinderrente für den im Jahr 2000 geborene n

Y.___ , das (nicht

gemeinsame) Kind der dritten Ehefrau Z.___

(vgl. Urk. 7/1 und Urk. 11/64).

Im Rahmen einer periodischen Überp rüfung der Zivilstandsdaten im Auftrag des Bundesamtes für Sozialversicherungen erhielt die IV-Stelle ( beziehungsweise die zuständige Ausgleichskasse für das schweizerische Auto-, Motorrad- und Fahr radgewerbe , heute: Ausgleichskasse MOBIL , nachfolgend Ausgleichskasse ) auf grund einer Bescheinig u ng des Zivilstandsamtes des Bezirks A.___

vom 5. Juli 2013 (Urk. 7/1) davon Kenntnis, d a ss der Versicherte seit dem 28. März 2009 rechtskräftig gesch ieden ist. Unter Hinweis darauf und

dass der Anspruch auf die Kinderrente für den Pflegesohn Y.___

daher per 3 1. März 2009 erloschen sei, stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2 6. Juli 2013 die Rückforderung der im Zeitraum von 1. April 2009 bis 3 1. Juli 2013 zu Unrecht ausgerichteten Kinderrenten im Gesamtbetrag von Fr. 34‘474.-- in Aussicht. Gleichzeitig hielt sie fest, dass

– da der Ver sicherte die Scheidung nicht gemeldet habe - der gute Glaube nicht gegeben sei , weshalb auf ein allfälliges Erlass gesuch nicht eingetreten werde

(Urk. 11/88). Nach ( ver meintlich ) unbenutztem Ablauf der anges etzten Frist zur Stellung nahme ver fügte die IV-Stelle am 2 3. September 2013 in diesem Sinne ( Urk. 11/91).

Gegen diese Verfügung erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 26.

September 2013 Beschwerde , mit welcher er sinngemäss Antrag auf Aufhebung der Rückerstattungsverfü gung stellte (Urk. 1).

Dieses Verfahren wurde hierorts unter der Prozess-Nr. IV.2013.00877 angelegt. Die IV-Stelle beantr agte mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2013 ( Urk. 5 = Urk. 10) unter Hinweis auf die Stellungnahme der zuständigen Ausgleichskasse vom 10. Dezember 2013

(Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde . 2.

Da der Versicherte gegen den Vorbescheid vom 2 6. Juli 2013 mit Eingabe vom 2 5. August 2013

sinngemäss Einwand erhoben hatte (Urk. 11/92) , was der IV Stelle beziehungsweise der in deren Auftrag verfügenden Ausglei chskasse erst nachträglich zur Kenntnis gelangte, kam die zuständige Ausgleichkasse am

7. Oktober 2013 auf die Verfügung vom 23.

September 2013 zurück und gab

dem Versicherten Gelegenheit , seine Darstellung, wonach er die Scheidungsur kunde

rechtmässig eingereicht habe, bis zum 22. Oktober 2013 auf geeignete Weise zu belegen (Urk. 11/103 ). Nach unbenutztem Ablauf der Frist verfügte die IV-Stelle am 5. November 2013 abermals die Rückforderung der zu Unrecht ausgerichteten Kinderr enten in Höhe von insgesamt Fr. 34‘474. -- und trat man gels guten Glauben s auf ein allfälliges Erlassgesuch nicht ein (Urk. 13/2 ).

Auch gegen diese Ver fügung erhob der Versicher te hierorts mit Eingabe vom 29. November 2013 Beschwerde mit dem sinngemässen Begehren um deren Aufhebung (Urk. 13/1). Das Verfahren wurde hierorts unter der Prozess-Nr. IV.2013.01094 angelegt. 3.

Mit Verfügung vom 1 9. Dezember 2013 wurden die beiden Verfahren vereinigt und der Prozess IV.2013.01094 als dadurch erledigt abgeschrieben. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2013 bzw. zur Stellungnahme der Aus gleichskasse vom 1 0. Dezember 2013 Stellung zu nehmen ( Urk. 12). Die dem Beschwerdeführer hierzu angesetzte Frist verstrich in der Folge unbenutzt. Mit Verfügung vom 7. April 2014 wurde der Beschwerdegegnerin Gelegenheit ein geräumt, ergänzend zur Beschwerde vom 29. November

2013 Stellung zu nehmen (Urk. 15). Diese nahm dazu unter Hinweis auf die Ausführungen der Ausgleichskasse vom 2 3. Mai 201 4 (Urk. 20) mit Eingabe vom 23. Juni 2014 Stellung (Urk. 19) , was dem Beschwerdeführer am 26. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21).

Am 2 5. September 2014 wurden die vollständigen Akten der Ausgleichskasse beigezogen ([Sammel-] Urk. 24). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Zunächst ist zu prüfen, was Anfechtungs- und Streitgegenstand is

t. Nachdem die Verwaltung auf ihre Verfügung vom 23. September 2013 zurückgekommen ist u nd diese aufgehoben hat (Urk. 11/103) , kann Anfechtungsgegenstand von Vorneherein

nur die Verfügung vom 5. November 2013 sein. Die Beschwerde vom

26. September 2013 erweist sich daher als gegenstand s los. 1.2

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung , wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

Allerdings k ö nn en

n ach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verwaltungsge richtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Ver fügung beziehungs weise durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streit gegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsge samt heit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streit frage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501, 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen). 1.3

Es kann offen bleiben, inwieweit sich

die Verwaltung in ihrer Rück erstattungs verfügung vom 5. November 2013

verbindlich zum Erlass der angeordneten Rückforderung geäussert hat beziehungsweise

überhaupt auf ein „allfälliges“ Erlassgesuch „nicht eintreten“ ko nnte. Denn r ichtigerweise hätte sie in der Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hinweisen (vgl. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversi che rungs rechts , ATSV) und über ein allfälliges Gesuch eine (separate) Verfügung erlassen müssen ( vgl. Art. 4 Abs. 5 ATSV).

Da die Verwaltung in der vorliegend zu über prüfenden Verfügung vom 5. November 2013

jedoch nicht nur die Rück forde rung verfügt, sondern sich auch unmissverständlich zur Frage des Erlasses, namentlich zum guten Glauben als Erlassvoraussetzung

geäussert (vgl. Urk. 13/2; vgl. auch Urk. 8 S. 2 ) und auch der Beschwerdeführer zur Frage des guten Glaubens Stellung bezogen hat , sind vorliegend jedenfalls die Vor aussetzungen für eine Ausdehnung des Streitgegenstandes auf die Frage des Erlasses der Rückerstattung erfüllt.

2. 2 .1

Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversi cherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente ( Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Für Pflegekinder, die erst nach Eintritt der Invalidität in Pflege genommen werden, besteht ein Anspruch jedoch nur, wenn es sich um die Kinder des anderen Ehegatten han delt ( Art. 35 Abs. 3 IVG). 2. 2

Laut Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) haben der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfä higkeit, des Zustands der Hilflosigkeit , des invaliditätsbedingten Betreuungs aufwandes oder Hilfsbedarfs , des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung

und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönli chen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse, unverzüglich der IV Stelle anzuzeigen (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

2. 3

Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurück zu erstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Nach Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nach dem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. 2.4

Hinsichtlich des guten Glaubens für den Erlass gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind die Voraussetzungen nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Person, die unrechtmässige Leistungen bezogen hat, nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs sigkeit schuldig gemacht haben (BGE 102 V 245 ). Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war ( BGE 112 V 97

E. 2c S. 103). W ie in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähig keit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf

( vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_921/ 2010 vom 1 9. Januar 2011 E.

2). 3.

3.1

Die IV-Stelle begründete auch die Verfügung vom 5. November 2013 im Wesentli chen damit, dass der Beschwerdeführer seit dem 2 8. März 2009 geschieden sei. D er Anspruch auf Kinderrente für den Pflegesohn

Y.___ sei daher per 31. März 2009 erloschen, weshalb die in der Zeit von 1.

April 2009 bis 31. Juli 2013 zu Unrecht ausgerichteten Kinderrenten im Gesam tbetrag von Fr. 34‘474. -- zurückzuerstatten seien. Da der Beschwerde führer die erfolgte Scheidung nicht gemeldet beziehungsweise für die

von ihm b ehauptete Meldung keinen Beleg eingereicht habe, sei die Voraussetzung des gut en Glaubens nicht erfüllt ( Urk. 13/2 ). 3.2

Der Beschwerdeführer macht dagegen im Wesentlichen geltend, er habe die fragli che Scheidungsurkunde eingesandt; es sei nicht seine Sache , die Zahlun gen der IV-Stelle zu überprüfen. Alsdann beziehe er eine IV-Rente , weshalb er diese Summe gar nicht bezahlen könne ( Urk. 1).

Weil er dafür, dass er das Scheidungsurteil bereits früher eingereicht habe, keinen Beleg erbringen könne , habe er das Scheidungsurteil mit Eingabe vom 29.

Oktober 2013 nochmals ein gereicht, was in der Verfügung vom 5. November 201 3

unberücksichtigt ge blieben sei (vgl. Urk. 13/1 unter Hinweis auf Urk. 13/3). 4.

W as zunächst den Anspruch auf eine Kinderrente für das Kind Y.___

betrifft, wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt und ergibt sich aus den Akten ( vgl. Angaben des Zivilstandsamtes der Gemeinde A.___ , Urk. 7/1), dass es sich bei

Y.___

nicht um seinen leiblichen Sohn, sondern um den Pflegesohn beziehungsweise

um das Kind seiner dritten Ehefrau

Z.___ handelt . Da Z.___

mit Eintritt der Recht s kraft der Scheidung am 2 8. März 2009 (vg l . w iederum Urk. 7/1 sowie 7/6 Urk. S. 3 ) nicht mehr die Ehegattin des Beschwer deführers

war, hat die Verwaltung mit Blick auf Art. 35 Abs. 3 IVG zu Recht festgestellt , dass

der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt kein en Anspruch mehr auf eine Kinderrente für das Kind Y.___

hatte . Ein sol cher Anspruch wird v om Beschwerdeführer zu Recht

auch nicht

geltend gemacht . Damit wurden die Kinderrenten für das Kind Y.___

ab 1. April 2009 unrechtmässig ausbezahlt , weshalb die Verwaltung diese zu Recht gestützt auf

Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG zurückgefordert hat. Alsdann hat die Verwaltung - nachdem sie

aufgrund der Bescheinigung des Zivilstandsam tes des Bezirks A.___ vom 5. Juli 2013 Kenntnis von der S c heidung erhielt

mit der Rückforderungsverfügung vom 5. November 2013 auch die Frist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG gewahrt .

D enn d ass der Versicherte der Verwaltung (IV Stelle oder allenfalls der Ausgleichskasse) die Scheidung bereits zu einem früheren Zeitpunkt zur Kenntnis gebracht hätte, geht aus den Akten

auch aus den der Ausgleichskasse -

nicht hervor ; eine früher erfolgte Anzeige konnte vom Versicherten

ausdrücklich weder belegt werden noch benannte er konkrete Um stände oder sind solche ersichtlich , welche eine frühere Mitteilung zumin dest als überwiegend wahrscheinlich erscheinen liessen.

Schliesslich wird der

in der Rückforderungs v e r fügung errechnete Gesamt betrag der im Zeitraum von 1.

April 2009 bis 31.

Juli 2013 für das Kind Y.___

ausgerich teten Kinderrenten

in Höhe von Fr. 34‘474.--

vom Beschwerdeführer auch in masslicher Hinsicht nicht in Frage gestellt ;

aufgrund der Akten ergeben sich alsdann

keine

Hinweis e

dar auf ,

dass e r

fehlerhaft errechnet worden wäre.

D i e Rückforderung

ist daher weder im Grundsatz noch in deren Höhe zu beanstan den. 5.

Zu prüfen ist demnach , ob dem Beschwerdeführer die Rückerstattung allenfalls erlassen werden kann , wofür

-

kumulativ

- vorausgesetzt ist , dass er die Leis tungen in gutem Glauben empfangen hat und eine grosse Härte vorliegt ( Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG).

Wie ausgeführt , ist au fgrund de r Akten weder

belegt

noch überwiegend wahr scheinlich , dass d er Beschwerdeführer

der ihm gemäss Art. 77 IVV

beziehungs weise

Art. 31 ATSG obliegenden Meldepflicht

nachgelebt und der Verwaltung d ie infolge der am 2 8. März 2009 rechtskräftig gewordenen Scheidung einge tretene wesentliche Änderung in seinen persönlichen Verhältnissen

angezeigt hätte .

U nter diesen Umständen

ist

jedoch eine mindestens grobfahrlässige M el depflichtverletzun g anzunehmen , welche praxisgemäss den guten Glauben als Erlassvoraussetzung ausschliesst (vgl. die in E. 2.3 angeführte Rechtsprechung) . Anzumerken ist alsdann , dass der gute Glaube selbst dann nicht bejaht werden könnte , wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer der Verwal tung eine Kopie des Scheidungsurteils zugesandt hätte . Denn der Beschwerde führer , welchem entgegen seiner Auffassung die Kontrolle der bei ihm einge henden Zahlungen durchaus zu mutbar ist , konnte – nachdem er rechtskräftig geschieden war

- nicht jahrelang gutgläubig weiterhin eine Rente für das Kind

seiner geschiedenen Ehegattin beziehen , ohne bei der Verwaltung je nachge fragt zu haben, ob die

Anzeige der Scheidung eingegangen und die Weiteraus richtung der Kinderrente für deren (nicht

gemeinsamen) Sohn

noch rechtens sei (vgl. BGE 138 V 218 E. 10 bezüglich Bezug einer Witwerrente nach Wiederver heiratung ) ;

Zweifel an der Rechtmässigkeit der diesbezüglichen Leistungsaus richtung mussten selbst dem Beschwerdeführer als juristischen Laien aufkom men , zumal er

nicht einmal gegenüber seiner geschiedenen Ehegattin ge schweige denn deren Sohn, für welchen er die fragliche Kinderrente bezog,

unterhaltsverpflichtet war (vgl. Dispositiv Ziffer 2 des Scheidungsurteils vom 17. Februar 2009; Urk. 7/6). Am fehlenden guten Glauben vermag schliesslich auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer nunmehr

- mit bei der Aus gleichskasse am 1 2. November 2013 eingegangener Eingabe vom 29. Oktober 2013

( Urk. 7/6 ) - eine Kopie des Scheidungsurteils vom 1 7. Februar 2009 einge reicht hat.

Ist aber der gute Glaube zu verneinen , erübrigt sich die Prüfung der grossen Härte. Die - kumulativ vorausgesetzten - Erlassvorau s setzungen sind nicht erfüllt . 6 .

Zusammenfassend ist die Rückforderungsverfügung vom

5. November 2013 daher zu bestätigen. Alsdann ist festzustellen, dass die Erlassvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Dies führt zur Abweisung der Beschwerden, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind. 7.

Da es bezüglich der Rückforderung um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig ( Art. 69 Abs.

1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde n werden, soweit nicht gegenstandslos geworden, abgewiesen .

Als dann wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für den Erlass nicht gegeben sind. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 X.___ , geb o ren 1955, bezieht seit 1. April 1998 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 11/17), zu welcher ihm auch Zusatz renten für die ( jeweilige n ) Ehegatt inn en und Kinderrenten ( für insgesamt sieben Kinder) ausgerichtet wurden. Nachdem X.___

im August 2007 zum dritten Mal geheiratet hatte ( vgl. Urk. 11/65 und Urk. 7/1)

bezog er mit Wirkung ab 1. August 2007 auch eine Kinderrente für den im Jahr 2000 geborene n

Y.___ , das (nicht

gemeinsame) Kind der dritten Ehefrau Z.___

(vgl. Urk. 7/1 und Urk. 11/64).

Im Rahmen einer periodischen Überp rüfung der Zivilstandsdaten im Auftrag des Bundesamtes für Sozialversicherungen erhielt die IV-Stelle ( beziehungsweise die zuständige Ausgleichskasse für das schweizerische Auto-, Motorrad- und Fahr radgewerbe , heute: Ausgleichskasse MOBIL , nachfolgend Ausgleichskasse ) auf grund einer Bescheinig u ng des Zivilstandsamtes des Bezirks A.___

vom 5. Juli 2013 (Urk. 7/1) davon Kenntnis, d a ss der Versicherte seit dem 28. März 2009 rechtskräftig gesch ieden ist. Unter Hinweis darauf und

dass der Anspruch auf die Kinderrente für den Pflegesohn Y.___

daher per 3 1. März 2009 erloschen sei, stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2 6. Juli 2013 die Rückforderung der im Zeitraum von 1. April 2009 bis 3 1. Juli 2013 zu Unrecht ausgerichteten Kinderrenten im Gesamtbetrag von Fr. 34‘474.-- in Aussicht. Gleichzeitig hielt sie fest, dass

– da der Ver sicherte die Scheidung nicht gemeldet habe - der gute Glaube nicht gegeben sei , weshalb auf ein allfälliges Erlass gesuch nicht eingetreten werde

(Urk. 11/88). Nach ( ver meintlich ) unbenutztem Ablauf der anges etzten Frist zur Stellung nahme ver fügte die IV-Stelle am

E. 1.1 Zunächst ist zu prüfen, was Anfechtungs- und Streitgegenstand is

t. Nachdem die Verwaltung auf ihre Verfügung vom 23. September 2013 zurückgekommen ist u nd diese aufgehoben hat (Urk. 11/103) , kann Anfechtungsgegenstand von Vorneherein

nur die Verfügung vom 5. November 2013 sein. Die Beschwerde vom

26. September 2013 erweist sich daher als gegenstand s los.

E. 1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung , wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

Allerdings k ö nn en

n ach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verwaltungsge richtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Ver fügung beziehungs weise durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streit gegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsge samt heit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streit frage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501, 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen).

E. 1.3 Es kann offen bleiben, inwieweit sich

die Verwaltung in ihrer Rück erstattungs verfügung vom 5. November 2013

verbindlich zum Erlass der angeordneten Rückforderung geäussert hat beziehungsweise

überhaupt auf ein „allfälliges“ Erlassgesuch „nicht eintreten“ ko nnte. Denn r ichtigerweise hätte sie in der Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hinweisen (vgl. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversi che rungs rechts , ATSV) und über ein allfälliges Gesuch eine (separate) Verfügung erlassen müssen ( vgl. Art. 4 Abs.

E. 2 3. September 2013 in diesem Sinne ( Urk. 11/91).

Gegen diese Verfügung erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 26.

September 2013 Beschwerde , mit welcher er sinngemäss Antrag auf Aufhebung der Rückerstattungsverfü gung stellte (Urk. 1).

Dieses Verfahren wurde hierorts unter der Prozess-Nr. IV.2013.00877 angelegt. Die IV-Stelle beantr agte mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2013 ( Urk.

E. 2.4 Hinsichtlich des guten Glaubens für den Erlass gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind die Voraussetzungen nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Person, die unrechtmässige Leistungen bezogen hat, nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs sigkeit schuldig gemacht haben (BGE 102 V 245 ). Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war ( BGE 112 V 97

E. 2c S. 103). W ie in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähig keit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf

( vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_921/ 2010 vom 1 9. Januar 2011 E.

2). 3.

3.1

Die IV-Stelle begründete auch die Verfügung vom 5. November 2013 im Wesentli chen damit, dass der Beschwerdeführer seit dem 2 8. März 2009 geschieden sei. D er Anspruch auf Kinderrente für den Pflegesohn

Y.___ sei daher per 31. März 2009 erloschen, weshalb die in der Zeit von 1.

April 2009 bis 31. Juli 2013 zu Unrecht ausgerichteten Kinderrenten im Gesam tbetrag von Fr. 34‘474. -- zurückzuerstatten seien. Da der Beschwerde führer die erfolgte Scheidung nicht gemeldet beziehungsweise für die

von ihm b ehauptete Meldung keinen Beleg eingereicht habe, sei die Voraussetzung des gut en Glaubens nicht erfüllt ( Urk. 13/2 ). 3.2

Der Beschwerdeführer macht dagegen im Wesentlichen geltend, er habe die fragli che Scheidungsurkunde eingesandt; es sei nicht seine Sache , die Zahlun gen der IV-Stelle zu überprüfen. Alsdann beziehe er eine IV-Rente , weshalb er diese Summe gar nicht bezahlen könne ( Urk. 1).

Weil er dafür, dass er das Scheidungsurteil bereits früher eingereicht habe, keinen Beleg erbringen könne , habe er das Scheidungsurteil mit Eingabe vom 29.

Oktober 2013 nochmals ein gereicht, was in der Verfügung vom 5. November 201 3

unberücksichtigt ge blieben sei (vgl. Urk. 13/1 unter Hinweis auf Urk. 13/3). 4.

W as zunächst den Anspruch auf eine Kinderrente für das Kind Y.___

betrifft, wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt und ergibt sich aus den Akten ( vgl. Angaben des Zivilstandsamtes der Gemeinde A.___ , Urk. 7/1), dass es sich bei

Y.___

nicht um seinen leiblichen Sohn, sondern um den Pflegesohn beziehungsweise

um das Kind seiner dritten Ehefrau

Z.___ handelt . Da Z.___

mit Eintritt der Recht s kraft der Scheidung am 2 8. März 2009 (vg l . w iederum Urk. 7/1 sowie 7/6 Urk. S. 3 ) nicht mehr die Ehegattin des Beschwer deführers

war, hat die Verwaltung mit Blick auf Art. 35 Abs. 3 IVG zu Recht festgestellt , dass

der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt kein en Anspruch mehr auf eine Kinderrente für das Kind Y.___

hatte . Ein sol cher Anspruch wird v om Beschwerdeführer zu Recht

auch nicht

geltend gemacht . Damit wurden die Kinderrenten für das Kind Y.___

ab 1. April 2009 unrechtmässig ausbezahlt , weshalb die Verwaltung diese zu Recht gestützt auf

Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG zurückgefordert hat. Alsdann hat die Verwaltung - nachdem sie

aufgrund der Bescheinigung des Zivilstandsam tes des Bezirks A.___ vom 5. Juli 2013 Kenntnis von der S c heidung erhielt

mit der Rückforderungsverfügung vom 5. November 2013 auch die Frist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG gewahrt .

D enn d ass der Versicherte der Verwaltung (IV Stelle oder allenfalls der Ausgleichskasse) die Scheidung bereits zu einem früheren Zeitpunkt zur Kenntnis gebracht hätte, geht aus den Akten

auch aus den der Ausgleichskasse -

nicht hervor ; eine früher erfolgte Anzeige konnte vom Versicherten

ausdrücklich weder belegt werden noch benannte er konkrete Um stände oder sind solche ersichtlich , welche eine frühere Mitteilung zumin dest als überwiegend wahrscheinlich erscheinen liessen.

Schliesslich wird der

in der Rückforderungs v e r fügung errechnete Gesamt betrag der im Zeitraum von 1.

April 2009 bis 31.

Juli 2013 für das Kind Y.___

ausgerich teten Kinderrenten

in Höhe von Fr. 34‘474.--

vom Beschwerdeführer auch in masslicher Hinsicht nicht in Frage gestellt ;

aufgrund der Akten ergeben sich alsdann

keine

Hinweis e

dar auf ,

dass e r

fehlerhaft errechnet worden wäre.

D i e Rückforderung

ist daher weder im Grundsatz noch in deren Höhe zu beanstan den. 5.

Zu prüfen ist demnach , ob dem Beschwerdeführer die Rückerstattung allenfalls erlassen werden kann , wofür

-

kumulativ

- vorausgesetzt ist , dass er die Leis tungen in gutem Glauben empfangen hat und eine grosse Härte vorliegt ( Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG).

Wie ausgeführt , ist au fgrund de r Akten weder

belegt

noch überwiegend wahr scheinlich , dass d er Beschwerdeführer

der ihm gemäss Art. 77 IVV

beziehungs weise

Art. 31 ATSG obliegenden Meldepflicht

nachgelebt und der Verwaltung d ie infolge der am 2 8. März 2009 rechtskräftig gewordenen Scheidung einge tretene wesentliche Änderung in seinen persönlichen Verhältnissen

angezeigt hätte .

U nter diesen Umständen

ist

jedoch eine mindestens grobfahrlässige M el depflichtverletzun g anzunehmen , welche praxisgemäss den guten Glauben als Erlassvoraussetzung ausschliesst (vgl. die in E. 2.3 angeführte Rechtsprechung) . Anzumerken ist alsdann , dass der gute Glaube selbst dann nicht bejaht werden könnte , wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer der Verwal tung eine Kopie des Scheidungsurteils zugesandt hätte . Denn der Beschwerde führer , welchem entgegen seiner Auffassung die Kontrolle der bei ihm einge henden Zahlungen durchaus zu mutbar ist , konnte – nachdem er rechtskräftig geschieden war

- nicht jahrelang gutgläubig weiterhin eine Rente für das Kind

seiner geschiedenen Ehegattin beziehen , ohne bei der Verwaltung je nachge fragt zu haben, ob die

Anzeige der Scheidung eingegangen und die Weiteraus richtung der Kinderrente für deren (nicht

gemeinsamen) Sohn

noch rechtens sei (vgl. BGE 138 V 218 E. 10 bezüglich Bezug einer Witwerrente nach Wiederver heiratung ) ;

Zweifel an der Rechtmässigkeit der diesbezüglichen Leistungsaus richtung mussten selbst dem Beschwerdeführer als juristischen Laien aufkom men , zumal er

nicht einmal gegenüber seiner geschiedenen Ehegattin ge schweige denn deren Sohn, für welchen er die fragliche Kinderrente bezog,

unterhaltsverpflichtet war (vgl. Dispositiv Ziffer 2 des Scheidungsurteils vom 17. Februar 2009; Urk. 7/6). Am fehlenden guten Glauben vermag schliesslich auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer nunmehr

- mit bei der Aus gleichskasse am 1 2. November 2013 eingegangener Eingabe vom 29. Oktober 2013

( Urk. 7/6 ) - eine Kopie des Scheidungsurteils vom 1 7. Februar 2009 einge reicht hat.

Ist aber der gute Glaube zu verneinen , erübrigt sich die Prüfung der grossen Härte. Die - kumulativ vorausgesetzten - Erlassvorau s setzungen sind nicht erfüllt . 6 .

Zusammenfassend ist die Rückforderungsverfügung vom

5. November 2013 daher zu bestätigen. Alsdann ist festzustellen, dass die Erlassvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Dies führt zur Abweisung der Beschwerden, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind. 7.

Da es bezüglich der Rückforderung um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig ( Art. 69 Abs.

1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde n werden, soweit nicht gegenstandslos geworden, abgewiesen .

Als dann wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für den Erlass nicht gegeben sind. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

E. 5 ATSV).

Da die Verwaltung in der vorliegend zu über prüfenden Verfügung vom 5. November 2013

jedoch nicht nur die Rück forde rung verfügt, sondern sich auch unmissverständlich zur Frage des Erlasses, namentlich zum guten Glauben als Erlassvoraussetzung

geäussert (vgl. Urk. 13/2; vgl. auch Urk.

E. 8 S. 2 ) und auch der Beschwerdeführer zur Frage des guten Glaubens Stellung bezogen hat , sind vorliegend jedenfalls die Vor aussetzungen für eine Ausdehnung des Streitgegenstandes auf die Frage des Erlasses der Rückerstattung erfüllt.

2. 2 .1

Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversi cherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente ( Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Für Pflegekinder, die erst nach Eintritt der Invalidität in Pflege genommen werden, besteht ein Anspruch jedoch nur, wenn es sich um die Kinder des anderen Ehegatten han delt ( Art. 35 Abs. 3 IVG). 2. 2

Laut Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) haben der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfä higkeit, des Zustands der Hilflosigkeit , des invaliditätsbedingten Betreuungs aufwandes oder Hilfsbedarfs , des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung

und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönli chen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse, unverzüglich der IV Stelle anzuzeigen (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

2. 3

Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurück zu erstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Nach Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nach dem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00877 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil

vom

30. Oktober 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geb o ren 1955, bezieht seit 1. April 1998 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 11/17), zu welcher ihm auch Zusatz renten für die ( jeweilige n ) Ehegatt inn en und Kinderrenten ( für insgesamt sieben Kinder) ausgerichtet wurden. Nachdem X.___

im August 2007 zum dritten Mal geheiratet hatte ( vgl. Urk. 11/65 und Urk. 7/1)

bezog er mit Wirkung ab 1. August 2007 auch eine Kinderrente für den im Jahr 2000 geborene n

Y.___ , das (nicht

gemeinsame) Kind der dritten Ehefrau Z.___

(vgl. Urk. 7/1 und Urk. 11/64).

Im Rahmen einer periodischen Überp rüfung der Zivilstandsdaten im Auftrag des Bundesamtes für Sozialversicherungen erhielt die IV-Stelle ( beziehungsweise die zuständige Ausgleichskasse für das schweizerische Auto-, Motorrad- und Fahr radgewerbe , heute: Ausgleichskasse MOBIL , nachfolgend Ausgleichskasse ) auf grund einer Bescheinig u ng des Zivilstandsamtes des Bezirks A.___

vom 5. Juli 2013 (Urk. 7/1) davon Kenntnis, d a ss der Versicherte seit dem 28. März 2009 rechtskräftig gesch ieden ist. Unter Hinweis darauf und

dass der Anspruch auf die Kinderrente für den Pflegesohn Y.___

daher per 3 1. März 2009 erloschen sei, stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2 6. Juli 2013 die Rückforderung der im Zeitraum von 1. April 2009 bis 3 1. Juli 2013 zu Unrecht ausgerichteten Kinderrenten im Gesamtbetrag von Fr. 34‘474.-- in Aussicht. Gleichzeitig hielt sie fest, dass

– da der Ver sicherte die Scheidung nicht gemeldet habe - der gute Glaube nicht gegeben sei , weshalb auf ein allfälliges Erlass gesuch nicht eingetreten werde

(Urk. 11/88). Nach ( ver meintlich ) unbenutztem Ablauf der anges etzten Frist zur Stellung nahme ver fügte die IV-Stelle am 2 3. September 2013 in diesem Sinne ( Urk. 11/91).

Gegen diese Verfügung erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 26.

September 2013 Beschwerde , mit welcher er sinngemäss Antrag auf Aufhebung der Rückerstattungsverfü gung stellte (Urk. 1).

Dieses Verfahren wurde hierorts unter der Prozess-Nr. IV.2013.00877 angelegt. Die IV-Stelle beantr agte mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2013 ( Urk. 5 = Urk. 10) unter Hinweis auf die Stellungnahme der zuständigen Ausgleichskasse vom 10. Dezember 2013

(Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde . 2.

Da der Versicherte gegen den Vorbescheid vom 2 6. Juli 2013 mit Eingabe vom 2 5. August 2013

sinngemäss Einwand erhoben hatte (Urk. 11/92) , was der IV Stelle beziehungsweise der in deren Auftrag verfügenden Ausglei chskasse erst nachträglich zur Kenntnis gelangte, kam die zuständige Ausgleichkasse am

7. Oktober 2013 auf die Verfügung vom 23.

September 2013 zurück und gab

dem Versicherten Gelegenheit , seine Darstellung, wonach er die Scheidungsur kunde

rechtmässig eingereicht habe, bis zum 22. Oktober 2013 auf geeignete Weise zu belegen (Urk. 11/103 ). Nach unbenutztem Ablauf der Frist verfügte die IV-Stelle am 5. November 2013 abermals die Rückforderung der zu Unrecht ausgerichteten Kinderr enten in Höhe von insgesamt Fr. 34‘474. -- und trat man gels guten Glauben s auf ein allfälliges Erlassgesuch nicht ein (Urk. 13/2 ).

Auch gegen diese Ver fügung erhob der Versicher te hierorts mit Eingabe vom 29. November 2013 Beschwerde mit dem sinngemässen Begehren um deren Aufhebung (Urk. 13/1). Das Verfahren wurde hierorts unter der Prozess-Nr. IV.2013.01094 angelegt. 3.

Mit Verfügung vom 1 9. Dezember 2013 wurden die beiden Verfahren vereinigt und der Prozess IV.2013.01094 als dadurch erledigt abgeschrieben. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2013 bzw. zur Stellungnahme der Aus gleichskasse vom 1 0. Dezember 2013 Stellung zu nehmen ( Urk. 12). Die dem Beschwerdeführer hierzu angesetzte Frist verstrich in der Folge unbenutzt. Mit Verfügung vom 7. April 2014 wurde der Beschwerdegegnerin Gelegenheit ein geräumt, ergänzend zur Beschwerde vom 29. November

2013 Stellung zu nehmen (Urk. 15). Diese nahm dazu unter Hinweis auf die Ausführungen der Ausgleichskasse vom 2 3. Mai 201 4 (Urk. 20) mit Eingabe vom 23. Juni 2014 Stellung (Urk. 19) , was dem Beschwerdeführer am 26. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21).

Am 2 5. September 2014 wurden die vollständigen Akten der Ausgleichskasse beigezogen ([Sammel-] Urk. 24). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Zunächst ist zu prüfen, was Anfechtungs- und Streitgegenstand is

t. Nachdem die Verwaltung auf ihre Verfügung vom 23. September 2013 zurückgekommen ist u nd diese aufgehoben hat (Urk. 11/103) , kann Anfechtungsgegenstand von Vorneherein

nur die Verfügung vom 5. November 2013 sein. Die Beschwerde vom

26. September 2013 erweist sich daher als gegenstand s los. 1.2

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung , wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

Allerdings k ö nn en

n ach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verwaltungsge richtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Ver fügung beziehungs weise durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streit gegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsge samt heit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streit frage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501, 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen). 1.3

Es kann offen bleiben, inwieweit sich

die Verwaltung in ihrer Rück erstattungs verfügung vom 5. November 2013

verbindlich zum Erlass der angeordneten Rückforderung geäussert hat beziehungsweise

überhaupt auf ein „allfälliges“ Erlassgesuch „nicht eintreten“ ko nnte. Denn r ichtigerweise hätte sie in der Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hinweisen (vgl. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversi che rungs rechts , ATSV) und über ein allfälliges Gesuch eine (separate) Verfügung erlassen müssen ( vgl. Art. 4 Abs. 5 ATSV).

Da die Verwaltung in der vorliegend zu über prüfenden Verfügung vom 5. November 2013

jedoch nicht nur die Rück forde rung verfügt, sondern sich auch unmissverständlich zur Frage des Erlasses, namentlich zum guten Glauben als Erlassvoraussetzung

geäussert (vgl. Urk. 13/2; vgl. auch Urk. 8 S. 2 ) und auch der Beschwerdeführer zur Frage des guten Glaubens Stellung bezogen hat , sind vorliegend jedenfalls die Vor aussetzungen für eine Ausdehnung des Streitgegenstandes auf die Frage des Erlasses der Rückerstattung erfüllt.

2. 2 .1

Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversi cherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente ( Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Für Pflegekinder, die erst nach Eintritt der Invalidität in Pflege genommen werden, besteht ein Anspruch jedoch nur, wenn es sich um die Kinder des anderen Ehegatten han delt ( Art. 35 Abs. 3 IVG). 2. 2

Laut Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) haben der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfä higkeit, des Zustands der Hilflosigkeit , des invaliditätsbedingten Betreuungs aufwandes oder Hilfsbedarfs , des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung

und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönli chen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse, unverzüglich der IV Stelle anzuzeigen (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

2. 3

Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurück zu erstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Nach Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nach dem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. 2.4

Hinsichtlich des guten Glaubens für den Erlass gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind die Voraussetzungen nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Person, die unrechtmässige Leistungen bezogen hat, nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs sigkeit schuldig gemacht haben (BGE 102 V 245 ). Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war ( BGE 112 V 97

E. 2c S. 103). W ie in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähig keit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf

( vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_921/ 2010 vom 1 9. Januar 2011 E.

2). 3.

3.1

Die IV-Stelle begründete auch die Verfügung vom 5. November 2013 im Wesentli chen damit, dass der Beschwerdeführer seit dem 2 8. März 2009 geschieden sei. D er Anspruch auf Kinderrente für den Pflegesohn

Y.___ sei daher per 31. März 2009 erloschen, weshalb die in der Zeit von 1.

April 2009 bis 31. Juli 2013 zu Unrecht ausgerichteten Kinderrenten im Gesam tbetrag von Fr. 34‘474. -- zurückzuerstatten seien. Da der Beschwerde führer die erfolgte Scheidung nicht gemeldet beziehungsweise für die

von ihm b ehauptete Meldung keinen Beleg eingereicht habe, sei die Voraussetzung des gut en Glaubens nicht erfüllt ( Urk. 13/2 ). 3.2

Der Beschwerdeführer macht dagegen im Wesentlichen geltend, er habe die fragli che Scheidungsurkunde eingesandt; es sei nicht seine Sache , die Zahlun gen der IV-Stelle zu überprüfen. Alsdann beziehe er eine IV-Rente , weshalb er diese Summe gar nicht bezahlen könne ( Urk. 1).

Weil er dafür, dass er das Scheidungsurteil bereits früher eingereicht habe, keinen Beleg erbringen könne , habe er das Scheidungsurteil mit Eingabe vom 29.

Oktober 2013 nochmals ein gereicht, was in der Verfügung vom 5. November 201 3

unberücksichtigt ge blieben sei (vgl. Urk. 13/1 unter Hinweis auf Urk. 13/3). 4.

W as zunächst den Anspruch auf eine Kinderrente für das Kind Y.___

betrifft, wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt und ergibt sich aus den Akten ( vgl. Angaben des Zivilstandsamtes der Gemeinde A.___ , Urk. 7/1), dass es sich bei

Y.___

nicht um seinen leiblichen Sohn, sondern um den Pflegesohn beziehungsweise

um das Kind seiner dritten Ehefrau

Z.___ handelt . Da Z.___

mit Eintritt der Recht s kraft der Scheidung am 2 8. März 2009 (vg l . w iederum Urk. 7/1 sowie 7/6 Urk. S. 3 ) nicht mehr die Ehegattin des Beschwer deführers

war, hat die Verwaltung mit Blick auf Art. 35 Abs. 3 IVG zu Recht festgestellt , dass

der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt kein en Anspruch mehr auf eine Kinderrente für das Kind Y.___

hatte . Ein sol cher Anspruch wird v om Beschwerdeführer zu Recht

auch nicht

geltend gemacht . Damit wurden die Kinderrenten für das Kind Y.___

ab 1. April 2009 unrechtmässig ausbezahlt , weshalb die Verwaltung diese zu Recht gestützt auf

Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG zurückgefordert hat. Alsdann hat die Verwaltung - nachdem sie

aufgrund der Bescheinigung des Zivilstandsam tes des Bezirks A.___ vom 5. Juli 2013 Kenntnis von der S c heidung erhielt

mit der Rückforderungsverfügung vom 5. November 2013 auch die Frist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG gewahrt .

D enn d ass der Versicherte der Verwaltung (IV Stelle oder allenfalls der Ausgleichskasse) die Scheidung bereits zu einem früheren Zeitpunkt zur Kenntnis gebracht hätte, geht aus den Akten

auch aus den der Ausgleichskasse -

nicht hervor ; eine früher erfolgte Anzeige konnte vom Versicherten

ausdrücklich weder belegt werden noch benannte er konkrete Um stände oder sind solche ersichtlich , welche eine frühere Mitteilung zumin dest als überwiegend wahrscheinlich erscheinen liessen.

Schliesslich wird der

in der Rückforderungs v e r fügung errechnete Gesamt betrag der im Zeitraum von 1.

April 2009 bis 31.

Juli 2013 für das Kind Y.___

ausgerich teten Kinderrenten

in Höhe von Fr. 34‘474.--

vom Beschwerdeführer auch in masslicher Hinsicht nicht in Frage gestellt ;

aufgrund der Akten ergeben sich alsdann

keine

Hinweis e

dar auf ,

dass e r

fehlerhaft errechnet worden wäre.

D i e Rückforderung

ist daher weder im Grundsatz noch in deren Höhe zu beanstan den. 5.

Zu prüfen ist demnach , ob dem Beschwerdeführer die Rückerstattung allenfalls erlassen werden kann , wofür

-

kumulativ

- vorausgesetzt ist , dass er die Leis tungen in gutem Glauben empfangen hat und eine grosse Härte vorliegt ( Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG).

Wie ausgeführt , ist au fgrund de r Akten weder

belegt

noch überwiegend wahr scheinlich , dass d er Beschwerdeführer

der ihm gemäss Art. 77 IVV

beziehungs weise

Art. 31 ATSG obliegenden Meldepflicht

nachgelebt und der Verwaltung d ie infolge der am 2 8. März 2009 rechtskräftig gewordenen Scheidung einge tretene wesentliche Änderung in seinen persönlichen Verhältnissen

angezeigt hätte .

U nter diesen Umständen

ist

jedoch eine mindestens grobfahrlässige M el depflichtverletzun g anzunehmen , welche praxisgemäss den guten Glauben als Erlassvoraussetzung ausschliesst (vgl. die in E. 2.3 angeführte Rechtsprechung) . Anzumerken ist alsdann , dass der gute Glaube selbst dann nicht bejaht werden könnte , wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer der Verwal tung eine Kopie des Scheidungsurteils zugesandt hätte . Denn der Beschwerde führer , welchem entgegen seiner Auffassung die Kontrolle der bei ihm einge henden Zahlungen durchaus zu mutbar ist , konnte – nachdem er rechtskräftig geschieden war

- nicht jahrelang gutgläubig weiterhin eine Rente für das Kind

seiner geschiedenen Ehegattin beziehen , ohne bei der Verwaltung je nachge fragt zu haben, ob die

Anzeige der Scheidung eingegangen und die Weiteraus richtung der Kinderrente für deren (nicht

gemeinsamen) Sohn

noch rechtens sei (vgl. BGE 138 V 218 E. 10 bezüglich Bezug einer Witwerrente nach Wiederver heiratung ) ;

Zweifel an der Rechtmässigkeit der diesbezüglichen Leistungsaus richtung mussten selbst dem Beschwerdeführer als juristischen Laien aufkom men , zumal er

nicht einmal gegenüber seiner geschiedenen Ehegattin ge schweige denn deren Sohn, für welchen er die fragliche Kinderrente bezog,

unterhaltsverpflichtet war (vgl. Dispositiv Ziffer 2 des Scheidungsurteils vom 17. Februar 2009; Urk. 7/6). Am fehlenden guten Glauben vermag schliesslich auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer nunmehr

- mit bei der Aus gleichskasse am 1 2. November 2013 eingegangener Eingabe vom 29. Oktober 2013

( Urk. 7/6 ) - eine Kopie des Scheidungsurteils vom 1 7. Februar 2009 einge reicht hat.

Ist aber der gute Glaube zu verneinen , erübrigt sich die Prüfung der grossen Härte. Die - kumulativ vorausgesetzten - Erlassvorau s setzungen sind nicht erfüllt . 6 .

Zusammenfassend ist die Rückforderungsverfügung vom

5. November 2013 daher zu bestätigen. Alsdann ist festzustellen, dass die Erlassvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Dies führt zur Abweisung der Beschwerden, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind. 7.

Da es bezüglich der Rückforderung um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig ( Art. 69 Abs.

1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde n werden, soweit nicht gegenstandslos geworden, abgewiesen .

Als dann wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für den Erlass nicht gegeben sind. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann