opencaselaw.ch

IV.2013.00876

Zwischenverfügung/verfahrensleitende Verfügung. Nichtigkeit des Verzichts auf Leistungen der Invalidenversicherung (Art. 23 Abs. 2 ATSG), Notwendigkeit der Gutachtensanordnung (noch) nicht ausgewiesen.

Zürich SozVersG · 2014-01-16 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1973, absolvierte eine kaufmännische Lehre und war seit dem Jahr 2009 bei der Y.___ als Versicherungsberater tätig (Urk.

8/8) . Am 29. November 2010 wurde ihm

notfallmässig die Gallen blase entfernt (Urk. 8/8 S. 5) . Infolge postoperativ er Schmerzen im Bereich des Bauches und

schliesslich auch des Rückens, welche zu weiteren ärztlichen Untersuch ung en und Behandlungen führt en, war er in der Folge von seinem Hausarzt vollständig a rbeitsunfähig geschrieben (vgl. etwa Urk. 8/18 S. 2); die Taggeldversich erung der Arbeitgeberin richtete

ihm ab dem 29 . November 2010 Krankent aggelder nach Massgabe einer Arbeits un fähigkeit von 100

% aus (Urk. 8/54) .

Am 8. März 2011 meldete

die Arbeitgeberin X.___

bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung

an (Urk. 8/2) . Die IV-Stelle führte am 5. April 2011 ein Gespräch mit dem Versi cherten durch (Urk. 8/5)

und stellte fest,

dass eine Anmeldung bei der Invali denversicherung notwendig sei (Urk. 8/6); der Versicherte nahm die Anmeldung in der Folge am 2 5. April 2011 (eingegangen bei der IV-Stelle am 2 8. April 2011) vor (Urk. 8/8). 1.2

Die IV-Stelle holte daraufhin bei m Hausarzt und den behandelnden Ärzten Berichte und bei der Y.___

– welche das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich per 30. Juni 2011 aufgelöst hatte - einen Arbeitgeberbericht ein (Urk. 8/16).

Am 17. Oktober 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass aufgrund des Gesundheitszustandes keine beruflichen Eingliederungsmass nahmen möglich seien und der Anspruch auf eine Rente geprüft werde (Urk. 8/22);

e in (weiteres) Ersuchen des Versicherten um Durchführung von be ruflichen Massnahmen schrieb die IV-Stelle mit Mitteilung vom 4.

Januar 2012 ab (Urk. 8/49). Am 27. November 2012 endigte n die Kran kentaggeldzahlungen (Urk. 8/54);

i m Januar 2013 erfolgte eine Meldung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich über die A uszahlung von Leistungen der Arbeitslosenversiche rung (Urk. 8/50 f.).

1.3

Am 4.

Mai 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine umfassende

medizinische (polydisziplinäre) Untersu chung notwendig sei (Urk. 8/56). Mit Anruf vom 1 4. Mai 2013 erklärte der Ver sicherte gegenüber der IV-Stelle sinngemäss, dass er d as Leistungsg esuch zu rückziehe und sich der Untersuchung nicht unterziehen werde (Urk. 8/57). Am 17.

Mai 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten daraufhin mit, das Gesuch könne nicht zurückgezogen werden, da er Leistungen der Arbeitslosenkasse bezogen habe; der Anspruch auf IV-Leistungen werde weiterhin geprüft (Urk. 8/58). Daraufhin teilte der Versicherte der IV-Stelle mit erneutem Anruf vom 2 1. Mai 2013 mit, dass er

am 3. Juni 2013 eine neue Arbeitsstelle mit

eine m Pensum von 100

% antreten

und sich der Begutachtung nicht unterzie hen werde (Urk. 8/60). Nach weitere n zwischen dem Versicherten und der IV-Stelle geführter Korrespondenz und Telefonaten, im Rahmen welcher sich der Versicherte zunächst unter gewissen Voraussetzungen doch mit einer Begutach tung einverstanden erklärt hatte (vgl. Urk. 8/62 ff.), und nachdem die IV-Stelle dem Versicherten in der Folge mit ge teilt hatte, dass die Begutachtung durch die MEDAS vorgesehen sei (Urk. 8/70 ff.), wandte sich der Versi cherte am 26. August 2013 abermals gegen die vorgesehene Begutachtung und teilte der IV-Stelle mit, dass er das Gesuch zurückziehe (Urk. 8/77). Mit Zwi schenverfügung vom 28. August 2013 (Urk. 8/79), ersetzt durch Zwischenver fügung vom 2. September 2013 (Urk. 2), hielt die IV-Stelle an der Notwendig keit der Begutachtung fest. 2.

Dagegen

lässt X.___

hierorts

mit Eingabe vom 30. September 2013 (Urk. 1) Besc hwerde erheben mit den Anträgen, es sei

d ie Zwischenverfügung

vom 2. September 2013 auf zuheben sowie das Gesuch vom 2 8. (richtig: 25.) April 2011 als gegenstandslos abzuschreiben und der Beschwerde sei die auf schiebende Wirkung zu erteilen (1.), eventuell sei die Zwischenverfügung vom 2. September 2013 aufzuheben sowie zum Neuentscheid im Sinne der Erwä gun gen des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzu weisen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (2.), sub eventuell sei die Zwischenverfügung vom 2. September 2013 aufzuheben, das auf den 12. November 2013 angesetzte polydisziplinäre Gutachten abzusetzen und auf den Juni 2014 zu verlegen sowie der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (3.), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (4.).

Mit Vernehmlassung vom 30. Oktober 2013 beantragte die IV-Stelle die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 7. November 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Verfügung vom 2. September 2013, mit welcher die Beschwerdegegnerin an der polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers durch die MEDAS festgehalten hat (Urk.

2). Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche

bei Bejahung des nicht wieder gutzuma chenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätz lich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann . Vorliegend ist in Bezug auf die Begutachtung hauptsächlich die Notwendigkeit streitig (vgl. E.

2.2 hienach). Mit Blick auf die mit BGE 137 V 210 begründete

höchstrichter liche Rechtsprechung, wonach die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirke, weshalb die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Rahmen einer verfassungs- und konventionskonformen Auslegung für das erstinstanzliche Verfahren bei der Anfechtung einer umstrittenen Gutach tens an ordnung zu bejahen sei (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7), ist diese Vorausset zung mithin erfüllt . 1.2

Be i der vorliegend zu beurteilend en Beschwerde gegen die angefochtene Ver fügung vom 2. September 2013 handelt es sich um ein o rdentliches Rechtsmit tel, dem aufschiebende Wirkung zukommt . Die aufschiebende Wirkung wurde alsdann in der angefochtenen Verfügung

nicht e n tzogen, weshalb d as Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde insoweit ins Leere stösst. 2.

2.1

Die Verwaltung hatte die angefochtene Verfügung i m Wesentlichen damit begrün det, dass das Gesuch um IV-Leistungen n icht zurückgezogen werden könne,

da schutzwürdige I nteressen Dritter, namentlich der Arbeitslosenkasse, bestünden, aufgrund derer die Invalidenversicherung den Anspruch auf Ren tenleistungen von Amtes wegen prüfen müsse. Aufgrund der vorliegenden Akten könne die gesundheitliche Situation nicht schlüssig beurteilt werden, weshalb ein polydiszip linäres Gutachten notwendig sei (Urk. 2). 2.2

Dagegen macht der Versicherte zur Hauptsache geltend, es sei nicht ersichtlich, worin die schutzwürdigen Interessen der Arbeitslosenkasse liegen würden. Vielmehr sei es der Beschwerdeführer, welcher ein schutzwürdiges Interesse an der Nichtdurchführung der Begutachtung habe. Dass die Verwaltung erst zwei Jahre nach der Anmeldung und erst jetzt, wo er wieder in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehe, eine Begutachtung durchführen wolle, könne

- auch

unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit - keine n Rechtsschutz finden (Urk. 1) . 3.

3.1

Vorfrageweise ist zunächst zu prüfen, ob - wie der Versicherte mit sei nem Haupt begehren beantragen lässt -

die Anmeldung vom 25. April 2011 zum Be zug von Leistungen der Invalidenversicherung zurückgezogen bzw .

infolge Rück zugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden kann. 3.2

Gemäss Art. 23 Abs. 1 ATSG kann die berechtigte Person auf Versicherungsleis tungen verzichten; sie kann den Verzicht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen; Verzicht und W iderruf sind schriftlich zu erklären. Gemäss Absatz 2 von Art. 23 ATSG sind Verzicht und Widerruf nichtig, wenn die schutzwürdigen Interessen von anderen Personen, von Versicherungen oder Fürsorgestellen be einträchtigt werden oder wenn damit eine Umgehung gesetzlicher Vorschriften bezweckt wird.

3.3

Begründet ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozialversicherungsleis tung e n, bestehen aber Zweifel darüber, welche Sozialversicherung die Leistun gen zu erbringen hat, so kann die berechtigte Person Vorleistung verlangen (Art. 70 Abs. 1 ATSG). Dabei sind unter anderem vorleistungspflichtig die Kran kenversicherung für Sachleistungen und Taggelder, deren Übernahme durch die Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die Militärversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist (Abs. 2 lit. a) sowie die Arbeitslosenver sicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist (Abs. 2 lit .

b). 3.4

Nach Art. 71 ATSG erbringt der vorleistungspflichtige Versicherungsträger die Leistungen nach den für ihn geltenden Bestimmungen. Wird der Fall von einem anderen Träger übernommen, so hat dieser die Vorleistungen im Rahmen seiner Leistungspflicht zurückzuerstatten. 3.5

M it Schreiben und Formular v om 16. Januar 2013 erstattete die Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich der IV-Stelle Mel d ung über die Auszahlung von Leis tungen der Arbeitslosenversicherung an den Versicherten; gleichzeitig stellte sie

unter Hinweis auf Art. 71 ATSG

vorsorglich Antrag auf Verrechnung der Rück forderung (Urk. 8/50-51). Daraus ist ersichtlich und wird in der Beschwerde denn auch nicht in Abrede gestellt, dass der Versicherte ab Januar 2013

Leis tungen der Arbeitslosenversicherung bezog (bis ca. Mitte Mai 2013; vgl. Urk. 1 S. 3),

wobei

die Arbeitslosenkasse diese Leistungen – nachdem sie unter Hinweis auf Art. 71 ATSG vorsorglich Verrechnung der Rückforderung beantragte - im Hinblick auf ihre Vorleistungspflicht im Sinne von Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG erbrachte.

St eht der Arbeitslosenkasse aber im Falle einer bestehenden (kon gruen ten) Leistungsp f licht der Invalidenversicherung nach Art. 71 ATSG ein Anspruch auf Rückerstattung dieser Vorleistung zu (vgl. zum Ganzen: Kieser, ATSG-Kommentar; 2. Auflage, Art. 71), hat die Verwaltung

zu Recht aus ge führt, dass ein Verzicht des Versicherten auf (allfällige) Leistungen der Invali d en versicherung gemäss Art. 23 ATSG

nichtig ist, weil dadurch schu tzwürdige Interessen der Arbeitslosenkasse beeinträchtigt würden. Ein Rückzug der An meldung bzw . ein Verzicht auf die beantragten L e i stungen der Invalidenver si cherung erweist sich daher bereits aus diesem Grunde als unzulässig, weshalb im vorliegenden Zusammenhang nicht näher geprüft zu werden braucht, ob

wie die Verwaltung in ihrer Vernehmlassung zusätzlich geltend macht

(vgl. Urk. 7) -

durch einen solchen Verzicht auch schutzwürdige Interessen der Kran kentaggeldversicherung

beeinträchtigt würden . Anzumerken ist lediglich, dass

die de m Versicherten ausbezahlten Taggelder nach Lage der Akten auf einer Kollekt ivversicherung nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

beruhen (vgl. Urk. 8/28 S. 5), welche Leistungen nicht durch Art. 70 ATSG erfasst wer den (vgl. Kieser, a.a.O, Art. 70 Rz 18) .

O b der Krankentaggeldversicherung ein (vertraglicher) Anspruch auf allfällige Lei s tungen der Invalidenversicherung zustünde, welcher durch den Verzicht beeinträchtigt werden könnte, ist

aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich . 3.6

E rgibt sich somit, dass ein Verzicht auf Leistungen

der Invalidenversicherung schutzwürdige Interessen von Versicherungsträgern (jedenfalls der Arbeitslo senversicherung) beeinträchtigen würde, fällt ein solcher ausser Betracht. Somit

hat die Verwaltung grundsätzlich zu Recht an der

Prüfung

des Leistungsan spruchs des Versicherten festgehalten und die Ab k lärung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts als erforderlich erachtet. 4. 4.1

Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein; mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). 4.2

N ach Eingang der Anmeldung vom 25. April 2011 (Urk. 8/8)

holte die Verwal tung zur Abklärung des med izinischen Sachverhaltes

bei den behandelnden Ärzten medizinische Berichte ein (vgl. insbesondere ärztliche Berichte von Dr. med. Z.___, leitender Arzt Gastroenterologie der Chirurgischen Klinik des A.___, vom 4. Mai 2011 [Urk. 8/13-14], Bericht d es B.___, Zentrum für Leber- Pankreas und Gallen gangser krankungen, vom 5. Mai 2011 [ Urk. 8/15], bei der IV- Stelle am 2.

Juni 2011 eingegangener Bericht von Hausarzt Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin [ Urk. 8/18], Schreiben von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Rheumat ologie und Innere Medizin, vom 11. Juli 2011 [ Urk. 8/20-21]) und zog Unterlagen der Krankentaggeldversicherung bei

(Urk. 8/28); ebenso erbat die IV-Stelle

(mehrfach; vgl. etwa Urk. 8/29, Urk. 8/ 33, Urk. 8/ 48) beim behandelnden Rheumatologen

Dr. D.___ einen detaillierten ärztlichen Bericht . D ass die

eingeholten Unterlagen einem -

für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs

zus tändigen

(Art. 49 IVV)

- Arzt des

Regionalen Ärztlichen Dienst es der IV-Stelle (RAD) vorgelegt und

durch diesen

gewürdigt worden wären, geht aus den Akten

mangels

entsprechende r (regio nal-ärztliche r)

Beurteilung

indessen nicht hervor . Unter diesen Umständen

ist nach der gegenwärtigen

Lage der Akten indes

nich t

ausgew i esen

beziehungs weise

zumindest fraglich, ob die A nordn ung einer polydisziplinären Begutach tung

im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ATSG vorliegend effektiv

notwendig ist oder ob sich die recht s genügliche

– sich nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit richtende

– Abklärung des medizinischen Sachverhalts nicht auch auf andere Weise (namentlich durch Einholung von zusätzlichen Verlaufs berichten bei den behandelnden Ä rzten und Würdigung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst)

bewerkstelligen lässt . Dies ist vorliegend umso wichtiger, als der Versicherte nach Lage der Akten seit Juni 2013 wieder vollzeitlich erwerbstätig ist und keine weiteren Leistungen beansprucht,

weshalb

es den Sachverhalt und den Leistungsanspruch des Versi cherten

im Wesentlichen

für die Vergangenheit zu beurteilen gilt;

denn

auch im Rahmen eines Gutachtens wäre

eine

retrospektive Einschätzung vorzunehmen, welche

massgeblich die echtzeitlichen medizinischen

Berichte und Angaben der im fraglichen Zeitraum behandelnden Ärzte zu würdigen hätte . Anzumerken ist im Übrigen, dass -

w as den bis anhin erfolglos angeforderten ärztlichen B ericht des behandelnden Dr. D.___ betrifft

- aufgrund der Akten durchaus Gr und zur Annahme besteht,

ein solcher könne

noch erhältlich gemacht werden, hatte sich doch Dr. D.___ vor Erlass der angefochten Verfügung vom 2. September 2013 am 22. August 2013 mit der Beschwerdegegnerin in Verbindung gesetzt

(Urk. 8/73) . 4.3

Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass - zumindest nach gegenwärtigem

Stand der Akten – die nach Art. 43 Abs. 2 ATSG vorausgesetzte Notwendigkeit der angeordneten polydisziplinären Beg utachtung nicht ausgewiesen ist.

D ie angef ochtene Verfügung, mit welcher die Verwaltung an der Du rchführung der Begutachtung festgehalten hat, ist daher aufzuheben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Sachverhalts abklärung wieder auf nehme und das Abklärungsverfahren namentlich zunächst unter Einbezug ihres RAD fortsetze. 4.4

Anzufügen bleibt, dass sich das Festhalten an der Begutachtung unter den vor liegenden Gegebenheiten nicht wird durchsetzen lassen: Bei einer Weigerung des Beschwerdeführers steht der Beschwerdegegnerin lediglich das Mahnver fahren offen, womit sie aufgrund der Akten entscheiden oder Nichteintreten beschliessen könnte (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Damit drängt sich eine abschlies sende Beurteilung aufgrund der vorliegenden oder noch erhältlich zu machen den Akten auf. 5.

Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG auszufällende Geri chtskosten pauschale ist auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der vertretene Beschwerde führer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgangsgemäss Anspruch auf eine ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessende Entschädigung (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer; § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG), welche auf Fr. 1‘200.-- festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 2. September 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - O.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 4. Mai 2013 erklärte der Ver sicherte gegenüber der IV-Stelle sinngemäss, dass er d as Leistungsg esuch zu rückziehe und sich der Untersuchung nicht unterziehen werde (Urk. 8/57). Am 17.

Mai 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten daraufhin mit, das Gesuch könne nicht zurückgezogen werden, da er Leistungen der Arbeitslosenkasse bezogen habe; der Anspruch auf IV-Leistungen werde weiterhin geprüft (Urk. 8/58). Daraufhin teilte der Versicherte der IV-Stelle mit erneutem Anruf vom 2 1. Mai 2013 mit, dass er

am 3. Juni 2013 eine neue Arbeitsstelle mit

eine m Pensum von 100

% antreten

und sich der Begutachtung nicht unterzie hen werde (Urk. 8/60). Nach weitere n zwischen dem Versicherten und der IV-Stelle geführter Korrespondenz und Telefonaten, im Rahmen welcher sich der Versicherte zunächst unter gewissen Voraussetzungen doch mit einer Begutach tung einverstanden erklärt hatte (vgl. Urk. 8/62 ff.), und nachdem die IV-Stelle dem Versicherten in der Folge mit ge teilt hatte, dass die Begutachtung durch die MEDAS vorgesehen sei (Urk. 8/70 ff.), wandte sich der Versi cherte am 26. August 2013 abermals gegen die vorgesehene Begutachtung und teilte der IV-Stelle mit, dass er das Gesuch zurückziehe (Urk. 8/77). Mit Zwi schenverfügung vom 28. August 2013 (Urk. 8/79), ersetzt durch Zwischenver fügung vom 2. September 2013 (Urk. 2), hielt die IV-Stelle an der Notwendig keit der Begutachtung fest.

E. 1.1 Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Verfügung vom 2. September 2013, mit welcher die Beschwerdegegnerin an der polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers durch die MEDAS festgehalten hat (Urk.

2). Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) i.V.m. Art.

E. 1.2 Be i der vorliegend zu beurteilend en Beschwerde gegen die angefochtene Ver fügung vom 2. September 2013 handelt es sich um ein o rdentliches Rechtsmit tel, dem aufschiebende Wirkung zukommt . Die aufschiebende Wirkung wurde alsdann in der angefochtenen Verfügung

nicht e n tzogen, weshalb d as Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde insoweit ins Leere stösst. 2.

E. 1.3 Am 4.

Mai 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine umfassende

medizinische (polydisziplinäre) Untersu chung notwendig sei (Urk. 8/56). Mit Anruf vom

E. 2 Dagegen

lässt X.___

hierorts

mit Eingabe vom 30. September 2013 (Urk. 1) Besc hwerde erheben mit den Anträgen, es sei

d ie Zwischenverfügung

vom 2. September 2013 auf zuheben sowie das Gesuch vom 2 8. (richtig: 25.) April 2011 als gegenstandslos abzuschreiben und der Beschwerde sei die auf schiebende Wirkung zu erteilen (1.), eventuell sei die Zwischenverfügung vom 2. September 2013 aufzuheben sowie zum Neuentscheid im Sinne der Erwä gun gen des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzu weisen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (2.), sub eventuell sei die Zwischenverfügung vom 2. September 2013 aufzuheben, das auf den 12. November 2013 angesetzte polydisziplinäre Gutachten abzusetzen und auf den Juni 2014 zu verlegen sowie der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (3.), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (4.).

Mit Vernehmlassung vom 30. Oktober 2013 beantragte die IV-Stelle die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 7. November 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Verwaltung hatte die angefochtene Verfügung i m Wesentlichen damit begrün det, dass das Gesuch um IV-Leistungen n icht zurückgezogen werden könne,

da schutzwürdige I nteressen Dritter, namentlich der Arbeitslosenkasse, bestünden, aufgrund derer die Invalidenversicherung den Anspruch auf Ren tenleistungen von Amtes wegen prüfen müsse. Aufgrund der vorliegenden Akten könne die gesundheitliche Situation nicht schlüssig beurteilt werden, weshalb ein polydiszip linäres Gutachten notwendig sei (Urk. 2).

E. 2.2 Dagegen macht der Versicherte zur Hauptsache geltend, es sei nicht ersichtlich, worin die schutzwürdigen Interessen der Arbeitslosenkasse liegen würden. Vielmehr sei es der Beschwerdeführer, welcher ein schutzwürdiges Interesse an der Nichtdurchführung der Begutachtung habe. Dass die Verwaltung erst zwei Jahre nach der Anmeldung und erst jetzt, wo er wieder in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehe, eine Begutachtung durchführen wolle, könne

- auch

unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit - keine n Rechtsschutz finden (Urk. 1) . 3.

3.1

Vorfrageweise ist zunächst zu prüfen, ob - wie der Versicherte mit sei nem Haupt begehren beantragen lässt -

die Anmeldung vom 25. April 2011 zum Be zug von Leistungen der Invalidenversicherung zurückgezogen bzw .

infolge Rück zugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden kann. 3.2

Gemäss Art. 23 Abs. 1 ATSG kann die berechtigte Person auf Versicherungsleis tungen verzichten; sie kann den Verzicht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen; Verzicht und W iderruf sind schriftlich zu erklären. Gemäss Absatz 2 von Art. 23 ATSG sind Verzicht und Widerruf nichtig, wenn die schutzwürdigen Interessen von anderen Personen, von Versicherungen oder Fürsorgestellen be einträchtigt werden oder wenn damit eine Umgehung gesetzlicher Vorschriften bezweckt wird.

3.3

Begründet ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozialversicherungsleis tung e n, bestehen aber Zweifel darüber, welche Sozialversicherung die Leistun gen zu erbringen hat, so kann die berechtigte Person Vorleistung verlangen (Art. 70 Abs. 1 ATSG). Dabei sind unter anderem vorleistungspflichtig die Kran kenversicherung für Sachleistungen und Taggelder, deren Übernahme durch die Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die Militärversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist (Abs. 2 lit. a) sowie die Arbeitslosenver sicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist (Abs. 2 lit .

b). 3.4

Nach Art. 71 ATSG erbringt der vorleistungspflichtige Versicherungsträger die Leistungen nach den für ihn geltenden Bestimmungen. Wird der Fall von einem anderen Träger übernommen, so hat dieser die Vorleistungen im Rahmen seiner Leistungspflicht zurückzuerstatten. 3.5

M it Schreiben und Formular v om 16. Januar 2013 erstattete die Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich der IV-Stelle Mel d ung über die Auszahlung von Leis tungen der Arbeitslosenversicherung an den Versicherten; gleichzeitig stellte sie

unter Hinweis auf Art. 71 ATSG

vorsorglich Antrag auf Verrechnung der Rück forderung (Urk. 8/50-51). Daraus ist ersichtlich und wird in der Beschwerde denn auch nicht in Abrede gestellt, dass der Versicherte ab Januar 2013

Leis tungen der Arbeitslosenversicherung bezog (bis ca. Mitte Mai 2013; vgl. Urk. 1 S. 3),

wobei

die Arbeitslosenkasse diese Leistungen – nachdem sie unter Hinweis auf Art. 71 ATSG vorsorglich Verrechnung der Rückforderung beantragte - im Hinblick auf ihre Vorleistungspflicht im Sinne von Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG erbrachte.

St eht der Arbeitslosenkasse aber im Falle einer bestehenden (kon gruen ten) Leistungsp f licht der Invalidenversicherung nach Art. 71 ATSG ein Anspruch auf Rückerstattung dieser Vorleistung zu (vgl. zum Ganzen: Kieser, ATSG-Kommentar; 2. Auflage, Art. 71), hat die Verwaltung

zu Recht aus ge führt, dass ein Verzicht des Versicherten auf (allfällige) Leistungen der Invali d en versicherung gemäss Art. 23 ATSG

nichtig ist, weil dadurch schu tzwürdige Interessen der Arbeitslosenkasse beeinträchtigt würden. Ein Rückzug der An meldung bzw . ein Verzicht auf die beantragten L e i stungen der Invalidenver si cherung erweist sich daher bereits aus diesem Grunde als unzulässig, weshalb im vorliegenden Zusammenhang nicht näher geprüft zu werden braucht, ob

wie die Verwaltung in ihrer Vernehmlassung zusätzlich geltend macht

(vgl. Urk. 7) -

durch einen solchen Verzicht auch schutzwürdige Interessen der Kran kentaggeldversicherung

beeinträchtigt würden . Anzumerken ist lediglich, dass

die de m Versicherten ausbezahlten Taggelder nach Lage der Akten auf einer Kollekt ivversicherung nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

beruhen (vgl. Urk. 8/28 S. 5), welche Leistungen nicht durch Art. 70 ATSG erfasst wer den (vgl. Kieser, a.a.O, Art. 70 Rz 18) .

O b der Krankentaggeldversicherung ein (vertraglicher) Anspruch auf allfällige Lei s tungen der Invalidenversicherung zustünde, welcher durch den Verzicht beeinträchtigt werden könnte, ist

aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich . 3.6

E rgibt sich somit, dass ein Verzicht auf Leistungen

der Invalidenversicherung schutzwürdige Interessen von Versicherungsträgern (jedenfalls der Arbeitslo senversicherung) beeinträchtigen würde, fällt ein solcher ausser Betracht. Somit

hat die Verwaltung grundsätzlich zu Recht an der

Prüfung

des Leistungsan spruchs des Versicherten festgehalten und die Ab k lärung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts als erforderlich erachtet. 4. 4.1

Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein; mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). 4.2

N ach Eingang der Anmeldung vom 25. April 2011 (Urk. 8/8)

holte die Verwal tung zur Abklärung des med izinischen Sachverhaltes

bei den behandelnden Ärzten medizinische Berichte ein (vgl. insbesondere ärztliche Berichte von Dr. med. Z.___, leitender Arzt Gastroenterologie der Chirurgischen Klinik des A.___, vom 4. Mai 2011 [Urk. 8/13-14], Bericht d es B.___, Zentrum für Leber- Pankreas und Gallen gangser krankungen, vom 5. Mai 2011 [ Urk. 8/15], bei der IV- Stelle am 2.

Juni 2011 eingegangener Bericht von Hausarzt Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin [ Urk. 8/18], Schreiben von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Rheumat ologie und Innere Medizin, vom 11. Juli 2011 [ Urk. 8/20-21]) und zog Unterlagen der Krankentaggeldversicherung bei

(Urk. 8/28); ebenso erbat die IV-Stelle

(mehrfach; vgl. etwa Urk. 8/29, Urk. 8/ 33, Urk. 8/ 48) beim behandelnden Rheumatologen

Dr. D.___ einen detaillierten ärztlichen Bericht . D ass die

eingeholten Unterlagen einem -

für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs

zus tändigen

(Art. 49 IVV)

- Arzt des

Regionalen Ärztlichen Dienst es der IV-Stelle (RAD) vorgelegt und

durch diesen

gewürdigt worden wären, geht aus den Akten

mangels

entsprechende r (regio nal-ärztliche r)

Beurteilung

indessen nicht hervor . Unter diesen Umständen

ist nach der gegenwärtigen

Lage der Akten indes

nich t

ausgew i esen

beziehungs weise

zumindest fraglich, ob die A nordn ung einer polydisziplinären Begutach tung

im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ATSG vorliegend effektiv

notwendig ist oder ob sich die recht s genügliche

– sich nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit richtende

– Abklärung des medizinischen Sachverhalts nicht auch auf andere Weise (namentlich durch Einholung von zusätzlichen Verlaufs berichten bei den behandelnden Ä rzten und Würdigung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst)

bewerkstelligen lässt . Dies ist vorliegend umso wichtiger, als der Versicherte nach Lage der Akten seit Juni 2013 wieder vollzeitlich erwerbstätig ist und keine weiteren Leistungen beansprucht,

weshalb

es den Sachverhalt und den Leistungsanspruch des Versi cherten

im Wesentlichen

für die Vergangenheit zu beurteilen gilt;

denn

auch im Rahmen eines Gutachtens wäre

eine

retrospektive Einschätzung vorzunehmen, welche

massgeblich die echtzeitlichen medizinischen

Berichte und Angaben der im fraglichen Zeitraum behandelnden Ärzte zu würdigen hätte . Anzumerken ist im Übrigen, dass -

w as den bis anhin erfolglos angeforderten ärztlichen B ericht des behandelnden Dr. D.___ betrifft

- aufgrund der Akten durchaus Gr und zur Annahme besteht,

ein solcher könne

noch erhältlich gemacht werden, hatte sich doch Dr. D.___ vor Erlass der angefochten Verfügung vom 2. September 2013 am 22. August 2013 mit der Beschwerdegegnerin in Verbindung gesetzt

(Urk. 8/73) . 4.3

Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass - zumindest nach gegenwärtigem

Stand der Akten – die nach Art. 43 Abs. 2 ATSG vorausgesetzte Notwendigkeit der angeordneten polydisziplinären Beg utachtung nicht ausgewiesen ist.

D ie angef ochtene Verfügung, mit welcher die Verwaltung an der Du rchführung der Begutachtung festgehalten hat, ist daher aufzuheben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Sachverhalts abklärung wieder auf nehme und das Abklärungsverfahren namentlich zunächst unter Einbezug ihres RAD fortsetze. 4.4

Anzufügen bleibt, dass sich das Festhalten an der Begutachtung unter den vor liegenden Gegebenheiten nicht wird durchsetzen lassen: Bei einer Weigerung des Beschwerdeführers steht der Beschwerdegegnerin lediglich das Mahnver fahren offen, womit sie aufgrund der Akten entscheiden oder Nichteintreten beschliessen könnte (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Damit drängt sich eine abschlies sende Beurteilung aufgrund der vorliegenden oder noch erhältlich zu machen den Akten auf.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00876 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom

16. Januar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch O.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1973, absolvierte eine kaufmännische Lehre und war seit dem Jahr 2009 bei der Y.___ als Versicherungsberater tätig (Urk.

8/8) . Am 29. November 2010 wurde ihm

notfallmässig die Gallen blase entfernt (Urk. 8/8 S. 5) . Infolge postoperativ er Schmerzen im Bereich des Bauches und

schliesslich auch des Rückens, welche zu weiteren ärztlichen Untersuch ung en und Behandlungen führt en, war er in der Folge von seinem Hausarzt vollständig a rbeitsunfähig geschrieben (vgl. etwa Urk. 8/18 S. 2); die Taggeldversich erung der Arbeitgeberin richtete

ihm ab dem 29 . November 2010 Krankent aggelder nach Massgabe einer Arbeits un fähigkeit von 100

% aus (Urk. 8/54) .

Am 8. März 2011 meldete

die Arbeitgeberin X.___

bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung

an (Urk. 8/2) . Die IV-Stelle führte am 5. April 2011 ein Gespräch mit dem Versi cherten durch (Urk. 8/5)

und stellte fest,

dass eine Anmeldung bei der Invali denversicherung notwendig sei (Urk. 8/6); der Versicherte nahm die Anmeldung in der Folge am 2 5. April 2011 (eingegangen bei der IV-Stelle am 2 8. April 2011) vor (Urk. 8/8). 1.2

Die IV-Stelle holte daraufhin bei m Hausarzt und den behandelnden Ärzten Berichte und bei der Y.___

– welche das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich per 30. Juni 2011 aufgelöst hatte - einen Arbeitgeberbericht ein (Urk. 8/16).

Am 17. Oktober 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass aufgrund des Gesundheitszustandes keine beruflichen Eingliederungsmass nahmen möglich seien und der Anspruch auf eine Rente geprüft werde (Urk. 8/22);

e in (weiteres) Ersuchen des Versicherten um Durchführung von be ruflichen Massnahmen schrieb die IV-Stelle mit Mitteilung vom 4.

Januar 2012 ab (Urk. 8/49). Am 27. November 2012 endigte n die Kran kentaggeldzahlungen (Urk. 8/54);

i m Januar 2013 erfolgte eine Meldung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich über die A uszahlung von Leistungen der Arbeitslosenversiche rung (Urk. 8/50 f.).

1.3

Am 4.

Mai 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine umfassende

medizinische (polydisziplinäre) Untersu chung notwendig sei (Urk. 8/56). Mit Anruf vom 1 4. Mai 2013 erklärte der Ver sicherte gegenüber der IV-Stelle sinngemäss, dass er d as Leistungsg esuch zu rückziehe und sich der Untersuchung nicht unterziehen werde (Urk. 8/57). Am 17.

Mai 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten daraufhin mit, das Gesuch könne nicht zurückgezogen werden, da er Leistungen der Arbeitslosenkasse bezogen habe; der Anspruch auf IV-Leistungen werde weiterhin geprüft (Urk. 8/58). Daraufhin teilte der Versicherte der IV-Stelle mit erneutem Anruf vom 2 1. Mai 2013 mit, dass er

am 3. Juni 2013 eine neue Arbeitsstelle mit

eine m Pensum von 100

% antreten

und sich der Begutachtung nicht unterzie hen werde (Urk. 8/60). Nach weitere n zwischen dem Versicherten und der IV-Stelle geführter Korrespondenz und Telefonaten, im Rahmen welcher sich der Versicherte zunächst unter gewissen Voraussetzungen doch mit einer Begutach tung einverstanden erklärt hatte (vgl. Urk. 8/62 ff.), und nachdem die IV-Stelle dem Versicherten in der Folge mit ge teilt hatte, dass die Begutachtung durch die MEDAS vorgesehen sei (Urk. 8/70 ff.), wandte sich der Versi cherte am 26. August 2013 abermals gegen die vorgesehene Begutachtung und teilte der IV-Stelle mit, dass er das Gesuch zurückziehe (Urk. 8/77). Mit Zwi schenverfügung vom 28. August 2013 (Urk. 8/79), ersetzt durch Zwischenver fügung vom 2. September 2013 (Urk. 2), hielt die IV-Stelle an der Notwendig keit der Begutachtung fest. 2.

Dagegen

lässt X.___

hierorts

mit Eingabe vom 30. September 2013 (Urk. 1) Besc hwerde erheben mit den Anträgen, es sei

d ie Zwischenverfügung

vom 2. September 2013 auf zuheben sowie das Gesuch vom 2 8. (richtig: 25.) April 2011 als gegenstandslos abzuschreiben und der Beschwerde sei die auf schiebende Wirkung zu erteilen (1.), eventuell sei die Zwischenverfügung vom 2. September 2013 aufzuheben sowie zum Neuentscheid im Sinne der Erwä gun gen des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzu weisen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (2.), sub eventuell sei die Zwischenverfügung vom 2. September 2013 aufzuheben, das auf den 12. November 2013 angesetzte polydisziplinäre Gutachten abzusetzen und auf den Juni 2014 zu verlegen sowie der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (3.), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (4.).

Mit Vernehmlassung vom 30. Oktober 2013 beantragte die IV-Stelle die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 7. November 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Verfügung vom 2. September 2013, mit welcher die Beschwerdegegnerin an der polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers durch die MEDAS festgehalten hat (Urk.

2). Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche

bei Bejahung des nicht wieder gutzuma chenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätz lich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann . Vorliegend ist in Bezug auf die Begutachtung hauptsächlich die Notwendigkeit streitig (vgl. E.

2.2 hienach). Mit Blick auf die mit BGE 137 V 210 begründete

höchstrichter liche Rechtsprechung, wonach die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirke, weshalb die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Rahmen einer verfassungs- und konventionskonformen Auslegung für das erstinstanzliche Verfahren bei der Anfechtung einer umstrittenen Gutach tens an ordnung zu bejahen sei (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7), ist diese Vorausset zung mithin erfüllt . 1.2

Be i der vorliegend zu beurteilend en Beschwerde gegen die angefochtene Ver fügung vom 2. September 2013 handelt es sich um ein o rdentliches Rechtsmit tel, dem aufschiebende Wirkung zukommt . Die aufschiebende Wirkung wurde alsdann in der angefochtenen Verfügung

nicht e n tzogen, weshalb d as Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde insoweit ins Leere stösst. 2.

2.1

Die Verwaltung hatte die angefochtene Verfügung i m Wesentlichen damit begrün det, dass das Gesuch um IV-Leistungen n icht zurückgezogen werden könne,

da schutzwürdige I nteressen Dritter, namentlich der Arbeitslosenkasse, bestünden, aufgrund derer die Invalidenversicherung den Anspruch auf Ren tenleistungen von Amtes wegen prüfen müsse. Aufgrund der vorliegenden Akten könne die gesundheitliche Situation nicht schlüssig beurteilt werden, weshalb ein polydiszip linäres Gutachten notwendig sei (Urk. 2). 2.2

Dagegen macht der Versicherte zur Hauptsache geltend, es sei nicht ersichtlich, worin die schutzwürdigen Interessen der Arbeitslosenkasse liegen würden. Vielmehr sei es der Beschwerdeführer, welcher ein schutzwürdiges Interesse an der Nichtdurchführung der Begutachtung habe. Dass die Verwaltung erst zwei Jahre nach der Anmeldung und erst jetzt, wo er wieder in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehe, eine Begutachtung durchführen wolle, könne

- auch

unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit - keine n Rechtsschutz finden (Urk. 1) . 3.

3.1

Vorfrageweise ist zunächst zu prüfen, ob - wie der Versicherte mit sei nem Haupt begehren beantragen lässt -

die Anmeldung vom 25. April 2011 zum Be zug von Leistungen der Invalidenversicherung zurückgezogen bzw .

infolge Rück zugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden kann. 3.2

Gemäss Art. 23 Abs. 1 ATSG kann die berechtigte Person auf Versicherungsleis tungen verzichten; sie kann den Verzicht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen; Verzicht und W iderruf sind schriftlich zu erklären. Gemäss Absatz 2 von Art. 23 ATSG sind Verzicht und Widerruf nichtig, wenn die schutzwürdigen Interessen von anderen Personen, von Versicherungen oder Fürsorgestellen be einträchtigt werden oder wenn damit eine Umgehung gesetzlicher Vorschriften bezweckt wird.

3.3

Begründet ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozialversicherungsleis tung e n, bestehen aber Zweifel darüber, welche Sozialversicherung die Leistun gen zu erbringen hat, so kann die berechtigte Person Vorleistung verlangen (Art. 70 Abs. 1 ATSG). Dabei sind unter anderem vorleistungspflichtig die Kran kenversicherung für Sachleistungen und Taggelder, deren Übernahme durch die Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die Militärversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist (Abs. 2 lit. a) sowie die Arbeitslosenver sicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist (Abs. 2 lit .

b). 3.4

Nach Art. 71 ATSG erbringt der vorleistungspflichtige Versicherungsträger die Leistungen nach den für ihn geltenden Bestimmungen. Wird der Fall von einem anderen Träger übernommen, so hat dieser die Vorleistungen im Rahmen seiner Leistungspflicht zurückzuerstatten. 3.5

M it Schreiben und Formular v om 16. Januar 2013 erstattete die Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich der IV-Stelle Mel d ung über die Auszahlung von Leis tungen der Arbeitslosenversicherung an den Versicherten; gleichzeitig stellte sie

unter Hinweis auf Art. 71 ATSG

vorsorglich Antrag auf Verrechnung der Rück forderung (Urk. 8/50-51). Daraus ist ersichtlich und wird in der Beschwerde denn auch nicht in Abrede gestellt, dass der Versicherte ab Januar 2013

Leis tungen der Arbeitslosenversicherung bezog (bis ca. Mitte Mai 2013; vgl. Urk. 1 S. 3),

wobei

die Arbeitslosenkasse diese Leistungen – nachdem sie unter Hinweis auf Art. 71 ATSG vorsorglich Verrechnung der Rückforderung beantragte - im Hinblick auf ihre Vorleistungspflicht im Sinne von Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG erbrachte.

St eht der Arbeitslosenkasse aber im Falle einer bestehenden (kon gruen ten) Leistungsp f licht der Invalidenversicherung nach Art. 71 ATSG ein Anspruch auf Rückerstattung dieser Vorleistung zu (vgl. zum Ganzen: Kieser, ATSG-Kommentar; 2. Auflage, Art. 71), hat die Verwaltung

zu Recht aus ge führt, dass ein Verzicht des Versicherten auf (allfällige) Leistungen der Invali d en versicherung gemäss Art. 23 ATSG

nichtig ist, weil dadurch schu tzwürdige Interessen der Arbeitslosenkasse beeinträchtigt würden. Ein Rückzug der An meldung bzw . ein Verzicht auf die beantragten L e i stungen der Invalidenver si cherung erweist sich daher bereits aus diesem Grunde als unzulässig, weshalb im vorliegenden Zusammenhang nicht näher geprüft zu werden braucht, ob

wie die Verwaltung in ihrer Vernehmlassung zusätzlich geltend macht

(vgl. Urk. 7) -

durch einen solchen Verzicht auch schutzwürdige Interessen der Kran kentaggeldversicherung

beeinträchtigt würden . Anzumerken ist lediglich, dass

die de m Versicherten ausbezahlten Taggelder nach Lage der Akten auf einer Kollekt ivversicherung nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

beruhen (vgl. Urk. 8/28 S. 5), welche Leistungen nicht durch Art. 70 ATSG erfasst wer den (vgl. Kieser, a.a.O, Art. 70 Rz 18) .

O b der Krankentaggeldversicherung ein (vertraglicher) Anspruch auf allfällige Lei s tungen der Invalidenversicherung zustünde, welcher durch den Verzicht beeinträchtigt werden könnte, ist

aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich . 3.6

E rgibt sich somit, dass ein Verzicht auf Leistungen

der Invalidenversicherung schutzwürdige Interessen von Versicherungsträgern (jedenfalls der Arbeitslo senversicherung) beeinträchtigen würde, fällt ein solcher ausser Betracht. Somit

hat die Verwaltung grundsätzlich zu Recht an der

Prüfung

des Leistungsan spruchs des Versicherten festgehalten und die Ab k lärung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts als erforderlich erachtet. 4. 4.1

Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein; mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). 4.2

N ach Eingang der Anmeldung vom 25. April 2011 (Urk. 8/8)

holte die Verwal tung zur Abklärung des med izinischen Sachverhaltes

bei den behandelnden Ärzten medizinische Berichte ein (vgl. insbesondere ärztliche Berichte von Dr. med. Z.___, leitender Arzt Gastroenterologie der Chirurgischen Klinik des A.___, vom 4. Mai 2011 [Urk. 8/13-14], Bericht d es B.___, Zentrum für Leber- Pankreas und Gallen gangser krankungen, vom 5. Mai 2011 [ Urk. 8/15], bei der IV- Stelle am 2.

Juni 2011 eingegangener Bericht von Hausarzt Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin [ Urk. 8/18], Schreiben von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Rheumat ologie und Innere Medizin, vom 11. Juli 2011 [ Urk. 8/20-21]) und zog Unterlagen der Krankentaggeldversicherung bei

(Urk. 8/28); ebenso erbat die IV-Stelle

(mehrfach; vgl. etwa Urk. 8/29, Urk. 8/ 33, Urk. 8/ 48) beim behandelnden Rheumatologen

Dr. D.___ einen detaillierten ärztlichen Bericht . D ass die

eingeholten Unterlagen einem -

für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs

zus tändigen

(Art. 49 IVV)

- Arzt des

Regionalen Ärztlichen Dienst es der IV-Stelle (RAD) vorgelegt und

durch diesen

gewürdigt worden wären, geht aus den Akten

mangels

entsprechende r (regio nal-ärztliche r)

Beurteilung

indessen nicht hervor . Unter diesen Umständen

ist nach der gegenwärtigen

Lage der Akten indes

nich t

ausgew i esen

beziehungs weise

zumindest fraglich, ob die A nordn ung einer polydisziplinären Begutach tung

im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ATSG vorliegend effektiv

notwendig ist oder ob sich die recht s genügliche

– sich nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit richtende

– Abklärung des medizinischen Sachverhalts nicht auch auf andere Weise (namentlich durch Einholung von zusätzlichen Verlaufs berichten bei den behandelnden Ä rzten und Würdigung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst)

bewerkstelligen lässt . Dies ist vorliegend umso wichtiger, als der Versicherte nach Lage der Akten seit Juni 2013 wieder vollzeitlich erwerbstätig ist und keine weiteren Leistungen beansprucht,

weshalb

es den Sachverhalt und den Leistungsanspruch des Versi cherten

im Wesentlichen

für die Vergangenheit zu beurteilen gilt;

denn

auch im Rahmen eines Gutachtens wäre

eine

retrospektive Einschätzung vorzunehmen, welche

massgeblich die echtzeitlichen medizinischen

Berichte und Angaben der im fraglichen Zeitraum behandelnden Ärzte zu würdigen hätte . Anzumerken ist im Übrigen, dass -

w as den bis anhin erfolglos angeforderten ärztlichen B ericht des behandelnden Dr. D.___ betrifft

- aufgrund der Akten durchaus Gr und zur Annahme besteht,

ein solcher könne

noch erhältlich gemacht werden, hatte sich doch Dr. D.___ vor Erlass der angefochten Verfügung vom 2. September 2013 am 22. August 2013 mit der Beschwerdegegnerin in Verbindung gesetzt

(Urk. 8/73) . 4.3

Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass - zumindest nach gegenwärtigem

Stand der Akten – die nach Art. 43 Abs. 2 ATSG vorausgesetzte Notwendigkeit der angeordneten polydisziplinären Beg utachtung nicht ausgewiesen ist.

D ie angef ochtene Verfügung, mit welcher die Verwaltung an der Du rchführung der Begutachtung festgehalten hat, ist daher aufzuheben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Sachverhalts abklärung wieder auf nehme und das Abklärungsverfahren namentlich zunächst unter Einbezug ihres RAD fortsetze. 4.4

Anzufügen bleibt, dass sich das Festhalten an der Begutachtung unter den vor liegenden Gegebenheiten nicht wird durchsetzen lassen: Bei einer Weigerung des Beschwerdeführers steht der Beschwerdegegnerin lediglich das Mahnver fahren offen, womit sie aufgrund der Akten entscheiden oder Nichteintreten beschliessen könnte (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Damit drängt sich eine abschlies sende Beurteilung aufgrund der vorliegenden oder noch erhältlich zu machen den Akten auf. 5.

Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG auszufällende Geri chtskosten pauschale ist auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der vertretene Beschwerde führer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgangsgemäss Anspruch auf eine ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessende Entschädigung (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer; § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG), welche auf Fr. 1‘200.-- festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 2. September 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - O.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann