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IV.2013.00868

Akzentuierung einer paranoiden Persönlichkeitsstörung; zusätzliche Abklärungen über allfällige Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit nötig; Rückweisung

Zürich SozVersG · 2014-10-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1964, arbeitete zuletzt vom 1. August 2001 bis zum 3 0. Juni 2004 bei der Firma Y.___ als Betriebsmitarbeiter (Urk. 8/6). Wegen diverser gesundheitlicher Beeinträchtigungen meldete er sich am 2 0. November 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht der Firma Y.___ vom 2 0. Januar 2005 (Urk. 8/6) sowie die Arztberichte von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für All gemeinmedizin, vom 6. Februar 2005 (Urk. 8/11/1-4)

und vom 2 8. Januar 2006 (Urk. 8/21) und von Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psycho therapie, vom 1. März 2005 (Urk. 8/12) ein. In der Folge liess sie das polydis ziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Zentrum B.___ vom 3 0. November 2006 erstellen (Urk. 8/31). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/38) sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 1 3. Juli 2007 mit Wirkung ab dem 1. September 2004 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente samt akzessorischen Kinderrenten zu (Urk. 8/51). 1.2

Am 2 5. April 2008 (Urk. 8/77/1) stellte die Swica Gesundheitsorganisation der IV-Stelle das von ihr veranlasste Gutachten des Instituts C.___ vom 1 4. März 2008 (Urk. 8/77/3-32) zu, in wel chem auch Zusatzfragen der IV-Stelle beantwortet w u rden (Urk. 8/77/31-32).

Wegen einer Verschlechterung se ines Gesundheitszustands ersuchte

X.___ a m 2 1. August 2008 um Erhöhung von der bisherigen halben auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 8/81). Die IV-Stelle holte die Arztberichte von Dr. Z.___ vom 19. Oktober 2008 (Urk. 8/84) und von Dr. A.___ vom 2 4. November 2008 (Urk. 8/85) ein. Nach Durchführung des Vorbescheid ver fahrens (Urk. 8/102) wies sie das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente mit Ver fügung vom 3. Februar 2010 ab (Urk. 8/110). 1.3

Im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahren s

machte der Versicherte am 2. August 2012 (Urk. 8/124/1-2) unter entsprechenden Angaben von Dr. Z.___ vom 7. August 2012 (Urk. 8/124 /3) erneut geltend, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, und beantragte die Aus rich tung einer ganzen Invalidenrente. Die IV-Stelle holte den Arztbericht von Dr. med.

D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2 9. Oktober 2012 (Urk. 8/128) ein. Mit Vorbescheid vom 14. Dezember 2012 teilte sie dem Versicherten mit, sein Gesuch um Rentenerhöhung müsse abge wiesen werden (Urk. 8/130), wogegen dieser durch Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes am 1 1. April 2013 Einwand erheben liess (Urk. 8/138). Am 13. Mai 2013 nahm Dr. D.___ zu Händen der Rechtsvertreterin des Versicherten ein weiteres Mal Stellung zur gesundheitlichen Situation (Urk. 8/143). Mit Ver fü gung vom 2 2. August 2013 lehnte die IV-Stelle das Erhöhungsgesuch ab, da keine Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen sei (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwältin Fuentes am 2 6. September 2013 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): „1. Es sei die Verfügung vom 22.08.2013 aufzuheben. 2. Es seien dem Versicherten die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbe sondere eine ganze Rente. 3. Es sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unent geltli che Prozessführung zu gewähren und es sei ihm in der Person von RAin Maria-Luisa Fuentes eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bewilligen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.“

Mit Beschwerdeantwort vom 1. November 2013 ersuchte die Beschwerde gegne rin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 5. November 2013 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozess führung gewährt und es wurde ihm Rechtsanwältin Fuentes als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 9). Mit Replik vom 5. Dezember 2013 liess der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen An trägen festhalten (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 17. Dezem ber 2013 auf Dup lik (Urk. 16), was dem Beschwerdeführer am 6. Januar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 17). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrak ter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraus setzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Mög lichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein renten ausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaus sichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat viel mehr nur so

weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermitt lung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeits markt verhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr ver bliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfüg baren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 1 3. März 2000 und U 176/98 vom 1 7. April 2000).

Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenar beitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen kön nen (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 2 9. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 2 2. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). 2. 2.1 2.1.1

Laut dem Arztbericht von Dr. Z.___ vom 6. Februar 2005 (Urk. 8/11) beste hen beim Beschwerdeführer mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine paranoide Persönlichkeitsstörung und ein Cannabis-Abhängigkeitssyndr om sowie o hne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein rezidivierendes lum bo vertebrales Schmerzsyndrom . Der Beschwerdeführer sei deswege n vom 30. September bis zum 26. Oktober 200 3 zu 100 %, vom 2 7. bis zum 31. Oktober 2003 zu 50 % und ab dem 1. November 2003 bis auf Weiteres wie derum zu 100 % arbeitsunfähig. E r befinde sich seit dem 1 8. September 2003 wegen eines Nervenzusammenbruchs in ärztlicher Behandlung. Bezüglich psy chiatrischer Diagnose und Arbeitsfähigkeit sei bei der behandelnden Psychiate rin nachzufragen. Eine wesentliche körperliche Einschränkung erleide der Beschwerdeführer nicht. 2.1.2

Im Bericht vom 2 8. Januar 2006 (Urk. 8/21) diagnostizierte Dr. Z.___ den Verdacht auf ein adultes ADS. Die von der Psychiaterin Dr. A.___ initi ierte Behandlung mit Ritalin habe eine erhebliche Besserung gebracht. Die psy chotherapeutische Behandlung sei sistiert worden und der Beschwerdeführer befinde sich nun nur noch in hausärztlicher Behandlung bei Dr. Z.___ . Er habe den zunehmenden Wunsch, wieder etwas zu arbeiten. Eine Arbeits fähig keit von 50 % ab März/April 2006 scheine realistisch, wobei ein leicht geschützter, verständnisvoller Rahmen wichtig sei. Vordringlich für eine Ein gliederung sei die Aneignung von Deutschkenntnissen. 2.1.3

Mit Schreiben vom 1 4. Juli 2006 (Urk. 8/24) teilte Dr. Z.___ der Beschwerde gegnerin mit, er habe den Beschwerdeführ er auf dessen Wunsch ab dem 27. März 2006 wieder zu 100 % arbeitsfähig geschrieben. Ob die vorge sehene MEDAS-Begutachtung unter diesen Umständen noch Sinn mache, sei fraglich. 2.1.4

Im Bericht vom 1 9. Oktober 2008 (Urk. 8/84) gab Dr. Z.___ an, der Beschwer deführer sei vom 3. Oktober 2006 bis zum 1 4. März 2007 unfall be dingt und seit dem 1 5. März 2007 krankheitsbedingt zu 100 % arbeits unfähig. Er habe am 3. Oktober 2006 einen Treppensturz und am 2. Dezember 2006 einen Autounfall erlitten. Beide Unfälle führte n insbesondere zu langen anhal tenden Rückenschmerze n und einer noch nachweisbaren B einparese rechts. Die psychiatrische Situation habe sic h seit der Untersuchung vom 17. Oktober 2007 erheblich verschärft. Insbesondere habe ein vollständiger sozialer Rückzug stattgefunden. Der Beschwerdeführer gehe nicht mehr alleine aus dem Haus. Er verdächtige alle und sei sehr schreckhaft und hypersensibel. Nachts schlafe er kaum. Er erzwinge, dass Ehefrau und Sohn ständig zu Hause seien. Die somati schen Probleme seien von untergeordneter Bedeutung. Der Rentenanspruch ergebe sich primär aufgrund der psychischen Probleme. Eine Erwerbstätigkeit sei seit langem und wohl weiterhin völlig undenkbar. Mit einem längeren (stati onären) Programm könnte allenfalls eine niedrigprozentige Tätigkeit in einem geschützten Rahmen erreicht werden. Ein Klinikaufenthalt werde aber durch die Tatsache erschwert, dass der Beschwerdeführer praktisch kein Wort deutsch spreche und deshalb eine Hospitalisation in der Deutsch schweiz verweigere. 2.1.5

Am 7. August 2012 (Urk. 8/124/3) führte Dr. Z.___ aus, auch eine Teil-Erwerbsfähigkeit sei weiterhin undenkbar. Der Beschwerdeführer sei seit dem 15. März 2007 zu 100 % arbeitsunfähig. 2.2 2.2.1

Ge mäss dem Arztbericht von Dr. A.___ vom 2 8. Februar 2005 (Urk. 8/12) besteht beim Beschwerdeführer eine hyperkinetische Störung (einfache Aktivi täts

- und Aufmerksamkeitsstörung, ICD-10 F90.0). Anamnestisch sei ausserdem ein Cannabisabusus (ICD-10 F12.1) vorhanden, welcher keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe. Der Beschwerdeführer sei seit früher Kindheit äusserst verhaltensauffällig gewesen. Platzierungen in verschiedenen Institutio nen seien nicht erfolgreich gewesen. Eine im November 2004 begonnene Behandlung mit Ritalin habe eine schlagartige Verbesserung gebracht, und der Beschwerdeführer habe seinen Cannabiskonsum gestoppt. Die Arbeitsfähigkeit liege derzeit bei 20 % . Die Zukunft sei offen, da die Behand lung mit Ritalin noch definitiv eingestellt werden müsse. 2.2.2

Am 2 4. November 2008 (Urk. 8/85) führte Dr. A.___ aus, es bestünden beim Beschwerdeführer eine hyperkinetische Störung (ICD-10 F12.1) sowie eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11). Sie halte den Beschwerdeführer seit ca. Sommer 2007 zu 100 % für arbeits unfä hig und sehe angesichts des ungünstigen Verlaufs auch auf längere Sicht keine Möglichkeit einer diesbezüglichen Besserung. Mitte März 2007 habe d er Beschwerdeführer das von ihm geführte Restaurant aufgeben müssen. In der Folge habe er ve rgeblich nach Arbeit gesucht. Er sei zunehmen d depressiv, hoch agitiert, habe häufig Erregungszustände und sei schliesslich überhaupt nicht mehr aus dem Haus gegangen, weil er Angst vor angeblichen Verfolgern gehabt habe. Unter antidepressiver Behandlung sei eine allmähliche Besserung einge treten. 2.3

Laut dem Gutachten des Zentrums B.___ vom 3 0. November 2006 (Urk. 8/31) bestehen beim Beschwerdeführer mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine para noide Persönlichkeitsstörung mit sekundärem Abhängigkeitssyndrom von Can nabis und Nikotin sowie eine anhaltende soma toforme Schmerzstörung und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein Morbus Dupuytren Strahl IV rechts, ein Abhängigkeitssyndrom von Nikotin, ein sekundärer schädlicher Ge brauch von Alkohol sowie eine Gastralgie. Ein Einblick in den Lebenslauf des Beschwerdeführers ergebe, dass sich schwere Verhaltensauffälligkeit en wie ein roter Faden durch sein Leben ziehen würden. Als Kind scheine er sogar in spe zialisierten Institutionen untragbar gewesen zu sein. Bei einem vorder gründig übersteigerten Selbstgefühl bestehe beim Beschwerdeführer eine narzisstische Selbstunsicherheit, verbunden mit wiederkehrenden Angstzu ständen und damit im Zusammenhang paranoider Verarbeitung. Die Störung manifestiere sich nicht nur auf beruflicher Ebene, sondern generell in allen Beziehungen zur Umgebung. Mit seiner übertriebenen Empfindlichkeit und seinem Misstrauen und der Neigung, Erlebtes und Beobachtetes auf sich zu beziehen und zu miss deuten, könne der Beschwerdeführer sehr leicht auf Ablehnung stossen und sich in seiner paranoiden Verarbeitung bestätigt sehen. Zweifellos seien Belastbar keit, Stresstoleranz und Ausdauer einge schränkt. Die Arbeits fähigkeit unter diesen Umständen rückblickend zu beur teilen, sei sehr schwierig. Es sei auf grund der Akten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab September 2003 bis B eginn der Behandlung bei Dr. A.___ im Verlaufe des Jahres 2004 zu 10 0 % arbeitsunfähig gewesen sei und dann die Arbeitsfähigkeit teil weise wieder habe hergestellt werden können. Der Beschwerdeführer sei aber auch heute noch nicht derart belastbar, dass man von einer vollschichtigen, ganzen Arbeitsfähigkeit ausgehen könne. Die Arbeitsfähigkeit sei wahr schein lich auch seither erheblichen Schwankungen unterworfen und schon aus diesem Grund mit einer einzigen Prozentzahl kaum anzugeben. Wahrscheinlich sei der Beschwerdeführer tageweise zu 100 %, dann aber wieder überhaupt nicht arbeitsfähig respektive derart nicht belastbar und von seinen Impulsdurch brü chen beeinträchtigt gewesen, dass er an einer Arbeits stelle nicht tragbar gewe sen wäre. Eine definitive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in Prozenten, die über eine längere Zeit Gültigkeit habe, könne nicht gemacht werden. Es sei wahrscheinlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die meiste Zeit ca. 50 % arbeitsfähig sei. Damit wolle ausgedrückt sein, dass er mit seiner ver minderten Belastbarkeit die Möglichkeit haben müsse, sich zurückzuziehen und Pausen einzulegen, damit er sein psychisches Gleichgewicht wieder finden könne, um sich dann erneut den An forderungen auszusetzen. Es sei aber nicht anzunehmen, dass der Beschwerde führer über längere Zeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % erreiche, und ebenso, dass er zu 0 % arbeitsfähig sei. 2.4

Gemäss dem von der Swica Gesundheitsorganisation in Auftrag gegebenen Gut achten des Instituts C.___ vom 1 4. März 2008 (Urk. 8/ 77/ 3-32) bestehen beim Beschwer de führer aus neurologischer Sicht eine leichte senso -motorische Hemi parese rechts, ohne nachgewiesenes neurogenes Substrat und ondulierende chronische untere Rückenschmerzen (chronisches Lumbalsyndrom), ohne radi kuläre Reizsyndrome oder neuroradiologisches Korrelat, aus chirurgisch-traumato lo gischer Sicht eine verheilte Femurschaftfraktur links ohne dauernde und erheb liche Folgen (Vorzustand), anamnestisch ein Verdacht auf funk tionellen Morbus Raynaud links und ein Morbus Dupuytren rechts ohne Funktionsausfall sowie aus psychiatrischer Sicht eine paranoide Persönlichkeits störung (ICD-10 F60.0) und eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F. 45.4). Aus somatischer Sicht sei die Prognose der zukünftigen Leistungsfähigkeit vor allem vom Verlauf der psychischen Erkrankung abhängig. Die Leistungs fähigkeit des rechten Arms hänge von der Normalisierung der Wahrnehmung dieser Extremität ab. Der Morbus Dupuytren der Hand stelle gegenwärtig keine Behinderung dar und könne im Fall eine r Verschlimmerung operativ saniert werden. Eine berufliche Wiedereingliederung sei aus somatischer Sicht möglich und wünschenswert, wobei die geringe Bildung und beschränkten Deutsch kenntnisse sie erschwerten. Hinweise auf eine willentl iche Herbeiführung oder massive Verdeutlichung psy chischer oder körperlicher Störungen im Sinne einer Aggravation oder Simula tion zeigten sich nicht. Die starke subjektive Beein trächtigung erkläre sich aus psychiatrischer Sicht durch eine veränderte Selbst wahrnehmung des Beschwer deführers, die mit einer spezifischen kognitiven Verarbeitung der körperlichen Wahrnehmung einhergehe. Aus der wahrge nommenen Miss- oder Schmerz empfindung werde eine potentielle Bedrohung abgeleitet. Aufgrund der soma tischen Beschwerden (Schwäche und gestörte Reizwahrnehmung der rechten Körperseite) sei der Beschwerdeführer als Wirt und Koch in einem Vollpensum nicht arbeitsfähig. Die Revision dieser Beurteilung hänge vom Fortschritt in den psychisch orientierten Behandlungen ab. Die komplexe psychische Störung betreffe vor allem die Beziehung zu anderen Menschen, woraus Beeinträchti gungen nicht nur auf der beruflichen, sondern auch auf der privaten Ebene resultierten. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich die deutlichen Schwankungen unterworfene Arbeitsfähigkeit prozen tual kaum angeben. Tage mit 100%iger Arbeitsfähigkeit könnten mit solchen mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit wech seln. Die aufgrund der paranoiden Störung aufgetretenen und auch weiterhin zu erwartenden Impulsdurchbrüche könnten dazu führen, dass der Beschwerde führer mit Mitarbeitern oder Vorge setzten am Arbeitsplatz in Konflikt gerate. Die Tätigkeit als Wirt/Koch sei zu etwa 50 % beeinträchtigt. Mit eine r erhebli chen Besserung sei kurz- bis mittel fristig nicht zu rechnen. Aus somatischer Sicht seien dem Beschwerde führer körperlich leichte, vorwiegend manuelle Tätigkeiten, die keine hohe Präzision oder den konzertier t en Einsatz beider Hände erforderten und geringe An forderungen ans Lernen stellten, zumutbar. Gehende Tätigkeiten sollten keine grossen Anforderungen ans Überwinden von Treppen, Steigungen oder Gefällen stellen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe für ruhige stressarme, emotional wenig belastende Tätigkeiten in einem Umfeld mit wenig Publikums verkehr/geringer Mitarbeiterzahl eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Bei diesem Arbeitspensum sei eine Leistungsminderung nicht zu erwarten. 2.5

Am 6. Januar 2011 (Urk. 3/3) berichteten die Ärzte der Klinik E.___ über den stationären Aufenthalt vom 29. Oktober 2010 bis zum 1 7. November 2010 bzw. teilstationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 1 8. November 2010 bis zum 1 7. Dezember 201 0. Sie diagnostizierten eine anamnestische wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0), Diffe rentialdiagnose: Verdacht auf Anpassungsstörung mit akzentuierten Persönlich keitszügen (unsicher, ängstlich) sowie einen

Nikotinabusus . Nach Stabilisierung im stationären Rahmen sei am 1 8. November 2011 die weitere teilstationäre Beh andlung vor allem zur Klärung der Leistungsfähigkeit und beruflichen Per spektiventwicklung erfolgt. Im Rahmen der teilstationären Behandlung habe ein begleitender Deutschunterricht ausserhalb der Klinik organisiert werden können. Im Verlauf habe der Beschwerdeführer über einen Ehekonflikt berichtet, ein gemeinsames Gespräch mit der Ehefrau sei aber leider nicht gelungen. Die Ehe frau habe am 1 1. Dezember 2010 per Mail eine Verschlechterung des Zustandes mitgeteilt. Seitdem sei der Beschwerdeführer ohne jegliche Rückmeldung der Klinik ferngeblieben, worauf am 1 7. Dezember 2010 die Entlassung erfolgt sei. Der Ehefrau sei in mehreren Kontakten die Dringlichkeit einer erneuten ärztli chen Konsultation deutlich gemacht worden. Zur Komplettierung der Diagnostik und der Therapie werde die stationäre Wiederaufnahme empfohlen. Zum Aus trittszeitpunkt habe es keine Anhalts punkte für eine akute Selbst- oder Fremd gefährdung gegeben. 2.6 2.6 .1

Laut dem Arztbericht von Dr. D.___ vom 2 9. Oktober 2012 (Urk. 8/128) beste hen beim Beschwerdeführer eine paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F.60.0) seit dem frühesten Erwachsenenalter sowie eine mittelgradige depressive Symptomatik seit ca. einem Jahr. Der Beschwerdeführer sei überzeugt, dass ihm aussenstehende Personen (ausgenommen seine Ehefrau und sein Sohn) auf irgendeine Weise Schaden zufügen möchten. Er habe die wahnhafte Über zeu gung, dass man ihn zu töten beabsichtige. Er erlebe sich als Ziel von Feind se ligkeiten und fühle sich bedroht, verspottet, beleidigt und verhöhnt. Er habe Angst um sein Leben und fühle sich nur in seiner Wohnung sicher, welche er kaum mehr verlasse. Der Leidensdruck werde dadurch erhöht, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache kaum verstehe. Er fühle sich in Gegen wart von deutsch sprechenden Personen besonders bedroht und entwickle aggressive Impulse. Diese könne er kaum unter Kontrolle halten, so dass eine Fremdgefährdung nicht ausgeschlossen werden könne. Da der Beschw erdeführer aber auf keinen Fall jemandem Schaden zufügen möchte, halte ihn dies zu sätz lich davon ab, ausser Haus zu gehen. Er sei seit dem Erstkontakt im Mai 2010 durchgehend vollständig arbeitsunfähig. Aufgrund des Schweregrades und der zusätzlichen Akzentuierung des Beschwerdebildes sei aus psychiatrischer Sicht sowohl mittel- wie auch längerfristig keine berufliche Wiederein gliederung mehr möglich. Der Beschwerdeführer sei in seinem zuletzt ausgeübten Beruf als Koch sei t 2004 zu 100 % arbeitsunfähig. 2.6 .2

Im zu Händen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers verfassten Schreiben vom 1 3. Mai 2013 (Urk. 8/143) hielt Dr. D.___ fest, die jüngsten Ereignisse, die mit dem Tod seiner Mutter im April 2013 im Zusammen hang stünden, seien für den Beschwerdeführer aussergewöhnlich traumatisch gewesen. Der Tod der Mutter habe ein Geschehen von katastrophal em Ausmass in Gang gesetzt, wel ches eine tiefgreifende Verzweiflung ausgelöst habe. Die Reaktion darauf bestehe in sich aufdrängendem Wiedererleben des trau matischen Ereignisses. Als Zeichen erhöhter vegetativer Erregbarkeit würden ausgeprägte Schlaf stö rungen, allgemeine Schreckhaftigkeit, Reizbarkeit, Wut ausbrüche und Kon zentrationsschwierigkeiten auftreten. Im affektiven Bereich zeigten sich ver min derte emotionale Erlebnisfähigkeit mit Gleichgültigkeit und Freudlosigkeit, depressiver Grundstimmung, nahezu vollständigem Rückzug aus den sozialen Beziehungen und totaler Einschränkung der Funktionsfähigkeit im sozialen Bereich. Rückblickend sei eine lebenslange traumatische Einwirkung sichtbar, die durch die Mutter zugefügt worden sei. Diese Faktoren und die vor beste hende psychische Störung des Beschwerdeführers wirkten sich be günstigend für die Entwicklung der aktuellen posttraumatischen Belastungs symptomatik (ICD-10 F43.1) aus. Der Beschwerdeführer sei in der Kindheit und Jugend abnormen psychosozialen Umständen ausgesetzt gewesen. Er sei infolge seiner psychi schen Beeinträchtigung nicht in der Lage, Verantwortung für sein Leben zu übernehmen und sei auf die Hilfe Dritter in fast allen Belangen angewiesen. 2.6.3

Am 2. Dezember 2013 (Urk. 13/6) nahm Dr. D.___ zu Händen der Rechtsvertrete rin des Beschwerdeführers Stellung zur Klageantwort der Beschwerdegegnerin und hielt fest, der Beschwerdeführer sei auch in einer angepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig. Durch die chronisch mittelg radig depressive Episode und die reaktivierte posttraumatische Belastungsstörung bei bekannten paranoiden Persönlichkeitszügen sei der Beschwerdeführer zu stark beeinträchtigt, um einer angepassten Tätigkeit nachzugehen. Die Ursache der Belastungsstörung liege nicht im Tod der Mutter, sondern sei durch dieses Ereignis akzentuiert worden. Der Tod der Mutter als solches sei nicht als psy chosozialer Belastungsfaktor zu sehen, sondern habe subjektiv beim Beschwer deführer eher zu einer Entlastung geführt. Allerdings seien dadurch frühere traumatische Erfahrungen mit der Mutter reaktiviert worden. 2.7 2.7 .1

Gemäss der Stellungnahme von Dr. med. F.___, Facharzt Allgemein medi zin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin vom 1 3. November 2012 (Urk. 8/129/3) beschreibt der Bericht der behandelnden Psy chiaterin Dr. D.___ eine in den vorangegangen zwei Jahren im Wesent lichen unverändert gebliebene Persönlichkeitsstörung und eine mittelgradig depressive Symptomatik. Es könne demnach an der Stellungnahm e vom 20. März 2009 (Urk. 8/101/3) festgehalten werden. In dieser gelangte Dr. F.___ zum Schluss, gestützt auf da s Gutachten des Instituts C.___ sei keine Verschlechterung des Gesund heitszustandes ausgewiesen, und es könne weiter hin von e iner durchschnittlich 50%ige n Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden. 2.7 .2

Am 2 5. Juni 2013 (Urk. 8/146/2) hielt Dr. F.___

fest, man nehme aus dem neus ten Bericht von Dr. D.___

vom 1 3. Mai 2013 (Urk. 8/143) zwar von einer aktu ellen posttraumatischen Belastungsstörung Kenntnis. Es würden aber keine neuen Diagnosen ausge wiesen, welche aufgrund klinischer und versicherungs medizinischer Erfahrung in Art, Schwere und Dauer leistungsspezifisch seien für die Ausrichtung einer Invalidenrente. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, soweit Dr. Z.___ psychiatrische Einschätzungen vornehme, könne darauf nicht abgestellt werden, da es sich dabei um eine fachfremde Beurteilung handle und sich Dr. Z.___ auch nicht mit den Vorakten auseinander setze. Die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___ habe keine Stellung zur Arbeits fähig keit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit genommen, weshalb ihre Beur teilung den Anforderungen ebenfalls nicht genüge. Die Diagnose der posttrau matischen Belastungsstörung gründe im Wesentlichen auf einem psychosozia len Belastungsfaktor (Tod der Mutter), welcher bei der objektiven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ebenfalls nicht berücksichtigt werde. Dem Bericht der Klinik E.___ fehle es einerseits an Aktualität, andererseits nehme er nicht Stellung zur A rbeits fähigkeit. Er könne deshalb auch keine Zweifel an der bisherigen Beurteilung begründen. Insgesamt ergebe sich damit nach dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der Gesund heitszustand des Beschwerde führers unverändert sei und es an einem Revisions grund fehle (Urk. 7). 3.2

Demgegenüber lässt d er Beschwerdeführer geltend machen, es gingen aus dem Bericht von Dr. D.___ diverse Aspekte hervor, welche auf eine Ver schlech te rung seines Gesundheitszustandes während des relevanten Zeitraums schliessen liessen. Die Beschwerdegegnerin wäre verpflichtet gewesen, weitere Abklärun gen über seinen Gesundheits zustand vorzunehmen. Stattdessen stütze sie sich vor allem auf die Beurteilung ihres RAD-Arztes, welcher als Allgemein mediziner fachlich nicht geeignet scheine, um Ein schätzungen über die psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerde führers abzugeben. Zu b erück sichtigen sei sodann, dass der Beschwerdeführer auch auf d em ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Arbeitsstelle mehr finden würde, da er wegen seiner paranoiden Persön lichkeitsstörung keinem Arbeitgeber mehr zumutbar sei (Urk. 1). Soweit die Beschwerdegegnerin geltend mache, die vorhandenen Arztberichte genügten den Anforderungen nicht, sei darauf hinzuweisen, dass es nicht angehen könne, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht nicht nachkomme und sich damit begnüge, die vorhandenen Arztberichte zu Lasten des Beschwerde führers als unbrauchbar abzutun (Urk. 12). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Be s chwer deführers im Zeitraum zwischen der Verfügung vom 1 3. Juli 2007 (Urk. 8/51), mit welcher die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zugesprochen hat, und der angefochtenen Verfügung vom 2 2. August 2013 (Urk. 2) in an spruchs relevan ter Weise verschlechtert hat. Die Verfügung vom 3. Februar 2010 (Urk. 8/110), mit welcher die Beschwerdegegnerin einen höheren Rentenanspruch verneinte, stützte sich in erster Linie auf das Gutachten des Instituts C.___ vom 1 4. März 2008 (Urk. 8/77/3-32, vgl. Stellungnahme von Dr. F.___ vom 2 0. März 2009, Urk. 8/101/3), wo der Beschwerdeführer letztmals am 2 9. November 2007 und somit kurze Zeit nach der Verfügung vom 1 3. Juli 2007 untersucht wurde (vgl. Urk. 8/77/3). Dagegen erfolgte nach dem Rentenerhöhungsgesuch

des Beschwer deführers vom 21. August 2008 (Urk. 8/81) keine umfassende Prüfung des Sach verhaltes mehr, weshalb die Verfügung vom 3. Februar 2010 nicht als massge bender Referenzzeitpunkt zu betrachten ist, auch wenn das Gericht an deren for melle Rechtskraft gebunden ist (ZAK 1985 58 und 1986 597).

4.2

Nach Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versi cherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 57 IVG in Ver bindung mit Art. 69 Abs. 2 IVV fest, dass d ie IV-Stelle, wenn die versiche rungs mässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen, ins beson dere über den Gesundheitszustand, die Täti gkeit, die Arbeits- und Ein glie de rungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen beschafft und zu diesem Zwecke Berichte und Aus künfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vorneh men sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen kann. 4.3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 4.4

Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, ergeben sich aus dem Be richt von Dr. D.___

(E. 2.6.1) verschiedene Punkte, welche auf eine massgebli che Ver schlechterung seines Gesundheitszustandes hindeuten (Urk. 1 S. 8). Die invalidi sierende psychiatrische Diagnose besteht zwar im Wesentlichen nach wie vor in der para noiden Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.0), diese hat sich aber gemäss den Angaben von Dr. D.___ in eindeutiger Weise akzentuiert. Der Beschwerdeführer zeige eine zunehmende Vermeidungstendenz und verlasse die Wohnung kaum, und wenn, dann nur in Begleitung seines Sohnes oder seiner Ehefrau. Es sei Dr. D.___ zwar gelungen eine vertrauensvolle und spannungs freie Arbeitsbeziehung herzu stellen, die unflexiblen, unangepassten Verhaltens weisen, welche zu Problemen im Kontakt mit den Mitmenschen führten, seien aber unverändert geblieben und hätten sich zuweilen sogar noch akzentuiert. Der Beschwerde führer sei überzeugt, dass ihm aussenstehende Personen (ausge nommen seine Ehefrau und sein Sohn) auf irgendeine Weise Schaden zufügen möchten. Er habe die wahnhafte Überzeugung, dass man beabsichtige, ihn zu töten. Aus dieser Situation heraus entwickle er aggressive Impulse, welche er kaum mehr unter Kontrolle halten könne, so dass sich eine Fremdgefährdung nicht ausschliessen lasse. Berücksichtigt man den Umstand, dass bereits die Ärzte des Zentrums B.___ im Gutachten vom 3 0. November 2006 (Urk. 8/27) und des Institut s C.___ im Gutachten vom 1 4. März 2008 (Urk. 8/77) nur schwer eine genaue Ein schät zung der Arbeitsfähigkeit vornehmen konnten, sondern von einer Arbeits fähig keit von 100 % an guten und 0 % an schlechten Tagen ausgingen, scheint es als äusserst fraglich, ob der Beschwerdeführer in seinem aktuellen Zustand selbst auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, erfordert doch jede Arbeits stelle die Fähigkeit, wenigstens in einem gewissen Umfang mit nicht dem engsten Familienkreis angehörigen Personen zu kommunizieren. Notwendig für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist ausserdem auch ein Mindestmass an Flexibili tät und Anpassungsfähigkeit.

Zu beachten ist schliesslich auch, dass dem Beschwerde führer ein aggressives Verhalten mit Fremdgefährdung attestiert wird, weshalb es in dieser Hinsicht besonders sorgfältiger Abklärungen bedarf. 4.5

Bezüglich der Frage, o b die Akzentuierung der Symptomatik beim Beschwerde führer die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gegenüber dem früheren Zustand weiter einschränkt, ist der Beweis nicht abschliessend geführt: Der Auffassung des Hausarztes Dr. Z.___ und insbesondere der behandeln den Psychiaterin Dr. D.___, welche diese Frage aufgrund ih rer Unter suchungen bejahen, stehen einzig die Stellungnahmen des RAD gegenüber, welche wegen fehlender eigener Untersuchung des Beschwerdefüh rers nicht geeignet sind, die anders lautende Einschätzung der behandelnden Ärzte zu e nt kräften, umso weniger, als RAD-Arzt Dr. F.___

nicht über die im vorlieg enden Fall gefragte fachliche Qualifikation (Urteil des Bundesgerichts in Sachen P. vom 20. November 2007, I 142/07, Erw . 3.2.3) verfügt, handelt es sich doch bei ihm um einen Allgemeinpraktiker und nicht um einen Psychiater (vgl. Urk. 8/129/3). Wenn die Beschwerdegegnerin sodann zum Ergebnis gelangt, es sei eine für die strittigen Belange wesentliche Frage offen, zumal der Arztbericht von Dr. D.___ keine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bein halte (vgl. Urk. 2 S. 3), ist sie erst recht gehalten, zusätzliche Abklärungen vor zunehmen, was sie jedoch unterlassen hat. 4 . 6

Aufgrund der medizinischen Akten ist mithin nicht auszuschliessen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers s eit der Verfügung vom 1 3. Juli 2007 verschlechtert hat. Die Beschwerdegegnerin wird deshalb weitere medi zi nische Abklärungen - im Vordergrund steht die Einholung eines umfassenden psychiatrischen Gutachtens - vorzunehmen haben. 5.

Zusammenfassend erweisen sich die vorliegenden Abklärungen für die ab schlies sende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als unge nügend. D ie angefochte ne Verfügung vom 2 2. August 2013 (Urk. 2) ist deshalb aufzu he ben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese

neu über den Rentenanspruch verfüge. 6 .

A bweichend von Art. 61 lit . a ATSG ist das Be schwerdeverfahren um die Bewilli gung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).

Die Kosten sind auf Fr. 800.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrens ausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche seine r unentgeltlichen Rechtsvertreter in, Rechtsanw ältin

Maria-Luisa Fuentes, zuzusprechen ist. Mit Kostennote vom 21.

Oktober 2014 machte diese einen Aufwand von 19.28 Stunden und Baraus lagen von Fr. 116.80 geltend (Urk. 19).

Dies erscheint als den Umständen angemessen, weshalb die Entschädigung in Anwendung des gerichtsüblichen Ansatzes vo n Fr. 200.-- pro Stunde auf Fr. 4‘330.95 (inkl. MWSt und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Di e Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochte ne Verfügung vom 2 2. August 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese

neu über den Renten anspruch verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes, Zürich,

eine Prozess entschädi gung von Fr. 4‘330.95 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 18 und Urk. 19 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art.

E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.4 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrak ter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraus setzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Mög lichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein renten ausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaus sichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat viel mehr nur so

weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermitt lung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeits markt verhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr ver bliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfüg baren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 1 3. März 2000 und U 176/98 vom 1 7. April 2000).

Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenar beitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen kön nen (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 2 9. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 2 2. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). 2.

E. 2 Es seien dem Versicherten die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbe sondere eine ganze Rente.

E. 2.1.1 Laut dem Arztbericht von Dr. Z.___ vom 6. Februar 2005 (Urk. 8/11) beste hen beim Beschwerdeführer mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine paranoide Persönlichkeitsstörung und ein Cannabis-Abhängigkeitssyndr om sowie o hne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein rezidivierendes lum bo vertebrales Schmerzsyndrom . Der Beschwerdeführer sei deswege n vom 30. September bis zum 26. Oktober 200 3 zu 100 %, vom 2 7. bis zum 31. Oktober 2003 zu 50 % und ab dem 1. November 2003 bis auf Weiteres wie derum zu 100 % arbeitsunfähig. E r befinde sich seit dem 1 8. September 2003 wegen eines Nervenzusammenbruchs in ärztlicher Behandlung. Bezüglich psy chiatrischer Diagnose und Arbeitsfähigkeit sei bei der behandelnden Psychiate rin nachzufragen. Eine wesentliche körperliche Einschränkung erleide der Beschwerdeführer nicht.

E. 2.1.2 Im Bericht vom 2 8. Januar 2006 (Urk. 8/21) diagnostizierte Dr. Z.___ den Verdacht auf ein adultes ADS. Die von der Psychiaterin Dr. A.___ initi ierte Behandlung mit Ritalin habe eine erhebliche Besserung gebracht. Die psy chotherapeutische Behandlung sei sistiert worden und der Beschwerdeführer befinde sich nun nur noch in hausärztlicher Behandlung bei Dr. Z.___ . Er habe den zunehmenden Wunsch, wieder etwas zu arbeiten. Eine Arbeits fähig keit von 50 % ab März/April 2006 scheine realistisch, wobei ein leicht geschützter, verständnisvoller Rahmen wichtig sei. Vordringlich für eine Ein gliederung sei die Aneignung von Deutschkenntnissen.

E. 2.1.3 Mit Schreiben vom 1 4. Juli 2006 (Urk. 8/24) teilte Dr. Z.___ der Beschwerde gegnerin mit, er habe den Beschwerdeführ er auf dessen Wunsch ab dem 27. März 2006 wieder zu 100 % arbeitsfähig geschrieben. Ob die vorge sehene MEDAS-Begutachtung unter diesen Umständen noch Sinn mache, sei fraglich.

E. 2.1.4 Im Bericht vom 1 9. Oktober 2008 (Urk. 8/84) gab Dr. Z.___ an, der Beschwer deführer sei vom 3. Oktober 2006 bis zum 1 4. März 2007 unfall be dingt und seit dem 1 5. März 2007 krankheitsbedingt zu 100 % arbeits unfähig. Er habe am 3. Oktober 2006 einen Treppensturz und am 2. Dezember 2006 einen Autounfall erlitten. Beide Unfälle führte n insbesondere zu langen anhal tenden Rückenschmerze n und einer noch nachweisbaren B einparese rechts. Die psychiatrische Situation habe sic h seit der Untersuchung vom 17. Oktober 2007 erheblich verschärft. Insbesondere habe ein vollständiger sozialer Rückzug stattgefunden. Der Beschwerdeführer gehe nicht mehr alleine aus dem Haus. Er verdächtige alle und sei sehr schreckhaft und hypersensibel. Nachts schlafe er kaum. Er erzwinge, dass Ehefrau und Sohn ständig zu Hause seien. Die somati schen Probleme seien von untergeordneter Bedeutung. Der Rentenanspruch ergebe sich primär aufgrund der psychischen Probleme. Eine Erwerbstätigkeit sei seit langem und wohl weiterhin völlig undenkbar. Mit einem längeren (stati onären) Programm könnte allenfalls eine niedrigprozentige Tätigkeit in einem geschützten Rahmen erreicht werden. Ein Klinikaufenthalt werde aber durch die Tatsache erschwert, dass der Beschwerdeführer praktisch kein Wort deutsch spreche und deshalb eine Hospitalisation in der Deutsch schweiz verweigere.

E. 2.1.5 Am 7. August 2012 (Urk. 8/124/3) führte Dr. Z.___ aus, auch eine Teil-Erwerbsfähigkeit sei weiterhin undenkbar. Der Beschwerdeführer sei seit dem 15. März 2007 zu 100 % arbeitsunfähig.

E. 2.2.1 Ge mäss dem Arztbericht von Dr. A.___ vom 2 8. Februar 2005 (Urk. 8/12) besteht beim Beschwerdeführer eine hyperkinetische Störung (einfache Aktivi täts

- und Aufmerksamkeitsstörung, ICD-10 F90.0). Anamnestisch sei ausserdem ein Cannabisabusus (ICD-10 F12.1) vorhanden, welcher keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe. Der Beschwerdeführer sei seit früher Kindheit äusserst verhaltensauffällig gewesen. Platzierungen in verschiedenen Institutio nen seien nicht erfolgreich gewesen. Eine im November 2004 begonnene Behandlung mit Ritalin habe eine schlagartige Verbesserung gebracht, und der Beschwerdeführer habe seinen Cannabiskonsum gestoppt. Die Arbeitsfähigkeit liege derzeit bei 20 % . Die Zukunft sei offen, da die Behand lung mit Ritalin noch definitiv eingestellt werden müsse.

E. 2.2.2 Am 2 4. November 2008 (Urk. 8/85) führte Dr. A.___ aus, es bestünden beim Beschwerdeführer eine hyperkinetische Störung (ICD-10 F12.1) sowie eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11). Sie halte den Beschwerdeführer seit ca. Sommer 2007 zu 100 % für arbeits unfä hig und sehe angesichts des ungünstigen Verlaufs auch auf längere Sicht keine Möglichkeit einer diesbezüglichen Besserung. Mitte März 2007 habe d er Beschwerdeführer das von ihm geführte Restaurant aufgeben müssen. In der Folge habe er ve rgeblich nach Arbeit gesucht. Er sei zunehmen d depressiv, hoch agitiert, habe häufig Erregungszustände und sei schliesslich überhaupt nicht mehr aus dem Haus gegangen, weil er Angst vor angeblichen Verfolgern gehabt habe. Unter antidepressiver Behandlung sei eine allmähliche Besserung einge treten.

E. 2.3 Laut dem Gutachten des Zentrums B.___ vom 3 0. November 2006 (Urk. 8/31) bestehen beim Beschwerdeführer mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine para noide Persönlichkeitsstörung mit sekundärem Abhängigkeitssyndrom von Can nabis und Nikotin sowie eine anhaltende soma toforme Schmerzstörung und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein Morbus Dupuytren Strahl IV rechts, ein Abhängigkeitssyndrom von Nikotin, ein sekundärer schädlicher Ge brauch von Alkohol sowie eine Gastralgie. Ein Einblick in den Lebenslauf des Beschwerdeführers ergebe, dass sich schwere Verhaltensauffälligkeit en wie ein roter Faden durch sein Leben ziehen würden. Als Kind scheine er sogar in spe zialisierten Institutionen untragbar gewesen zu sein. Bei einem vorder gründig übersteigerten Selbstgefühl bestehe beim Beschwerdeführer eine narzisstische Selbstunsicherheit, verbunden mit wiederkehrenden Angstzu ständen und damit im Zusammenhang paranoider Verarbeitung. Die Störung manifestiere sich nicht nur auf beruflicher Ebene, sondern generell in allen Beziehungen zur Umgebung. Mit seiner übertriebenen Empfindlichkeit und seinem Misstrauen und der Neigung, Erlebtes und Beobachtetes auf sich zu beziehen und zu miss deuten, könne der Beschwerdeführer sehr leicht auf Ablehnung stossen und sich in seiner paranoiden Verarbeitung bestätigt sehen. Zweifellos seien Belastbar keit, Stresstoleranz und Ausdauer einge schränkt. Die Arbeits fähigkeit unter diesen Umständen rückblickend zu beur teilen, sei sehr schwierig. Es sei auf grund der Akten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab September 2003 bis B eginn der Behandlung bei Dr. A.___ im Verlaufe des Jahres 2004 zu 10 0 % arbeitsunfähig gewesen sei und dann die Arbeitsfähigkeit teil weise wieder habe hergestellt werden können. Der Beschwerdeführer sei aber auch heute noch nicht derart belastbar, dass man von einer vollschichtigen, ganzen Arbeitsfähigkeit ausgehen könne. Die Arbeitsfähigkeit sei wahr schein lich auch seither erheblichen Schwankungen unterworfen und schon aus diesem Grund mit einer einzigen Prozentzahl kaum anzugeben. Wahrscheinlich sei der Beschwerdeführer tageweise zu 100 %, dann aber wieder überhaupt nicht arbeitsfähig respektive derart nicht belastbar und von seinen Impulsdurch brü chen beeinträchtigt gewesen, dass er an einer Arbeits stelle nicht tragbar gewe sen wäre. Eine definitive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in Prozenten, die über eine längere Zeit Gültigkeit habe, könne nicht gemacht werden. Es sei wahrscheinlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die meiste Zeit ca. 50 % arbeitsfähig sei. Damit wolle ausgedrückt sein, dass er mit seiner ver minderten Belastbarkeit die Möglichkeit haben müsse, sich zurückzuziehen und Pausen einzulegen, damit er sein psychisches Gleichgewicht wieder finden könne, um sich dann erneut den An forderungen auszusetzen. Es sei aber nicht anzunehmen, dass der Beschwerde führer über längere Zeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % erreiche, und ebenso, dass er zu 0 % arbeitsfähig sei.

E. 2.4 Gemäss dem von der Swica Gesundheitsorganisation in Auftrag gegebenen Gut achten des Instituts C.___ vom 1 4. März 2008 (Urk. 8/ 77/ 3-32) bestehen beim Beschwer de führer aus neurologischer Sicht eine leichte senso -motorische Hemi parese rechts, ohne nachgewiesenes neurogenes Substrat und ondulierende chronische untere Rückenschmerzen (chronisches Lumbalsyndrom), ohne radi kuläre Reizsyndrome oder neuroradiologisches Korrelat, aus chirurgisch-traumato lo gischer Sicht eine verheilte Femurschaftfraktur links ohne dauernde und erheb liche Folgen (Vorzustand), anamnestisch ein Verdacht auf funk tionellen Morbus Raynaud links und ein Morbus Dupuytren rechts ohne Funktionsausfall sowie aus psychiatrischer Sicht eine paranoide Persönlichkeits störung (ICD-10 F60.0) und eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F. 45.4). Aus somatischer Sicht sei die Prognose der zukünftigen Leistungsfähigkeit vor allem vom Verlauf der psychischen Erkrankung abhängig. Die Leistungs fähigkeit des rechten Arms hänge von der Normalisierung der Wahrnehmung dieser Extremität ab. Der Morbus Dupuytren der Hand stelle gegenwärtig keine Behinderung dar und könne im Fall eine r Verschlimmerung operativ saniert werden. Eine berufliche Wiedereingliederung sei aus somatischer Sicht möglich und wünschenswert, wobei die geringe Bildung und beschränkten Deutsch kenntnisse sie erschwerten. Hinweise auf eine willentl iche Herbeiführung oder massive Verdeutlichung psy chischer oder körperlicher Störungen im Sinne einer Aggravation oder Simula tion zeigten sich nicht. Die starke subjektive Beein trächtigung erkläre sich aus psychiatrischer Sicht durch eine veränderte Selbst wahrnehmung des Beschwer deführers, die mit einer spezifischen kognitiven Verarbeitung der körperlichen Wahrnehmung einhergehe. Aus der wahrge nommenen Miss- oder Schmerz empfindung werde eine potentielle Bedrohung abgeleitet. Aufgrund der soma tischen Beschwerden (Schwäche und gestörte Reizwahrnehmung der rechten Körperseite) sei der Beschwerdeführer als Wirt und Koch in einem Vollpensum nicht arbeitsfähig. Die Revision dieser Beurteilung hänge vom Fortschritt in den psychisch orientierten Behandlungen ab. Die komplexe psychische Störung betreffe vor allem die Beziehung zu anderen Menschen, woraus Beeinträchti gungen nicht nur auf der beruflichen, sondern auch auf der privaten Ebene resultierten. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich die deutlichen Schwankungen unterworfene Arbeitsfähigkeit prozen tual kaum angeben. Tage mit 100%iger Arbeitsfähigkeit könnten mit solchen mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit wech seln. Die aufgrund der paranoiden Störung aufgetretenen und auch weiterhin zu erwartenden Impulsdurchbrüche könnten dazu führen, dass der Beschwerde führer mit Mitarbeitern oder Vorge setzten am Arbeitsplatz in Konflikt gerate. Die Tätigkeit als Wirt/Koch sei zu etwa 50 % beeinträchtigt. Mit eine r erhebli chen Besserung sei kurz- bis mittel fristig nicht zu rechnen. Aus somatischer Sicht seien dem Beschwerde führer körperlich leichte, vorwiegend manuelle Tätigkeiten, die keine hohe Präzision oder den konzertier t en Einsatz beider Hände erforderten und geringe An forderungen ans Lernen stellten, zumutbar. Gehende Tätigkeiten sollten keine grossen Anforderungen ans Überwinden von Treppen, Steigungen oder Gefällen stellen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe für ruhige stressarme, emotional wenig belastende Tätigkeiten in einem Umfeld mit wenig Publikums verkehr/geringer Mitarbeiterzahl eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Bei diesem Arbeitspensum sei eine Leistungsminderung nicht zu erwarten.

E. 2.5 Am 6. Januar 2011 (Urk. 3/3) berichteten die Ärzte der Klinik E.___ über den stationären Aufenthalt vom 29. Oktober 2010 bis zum 1 7. November 2010 bzw. teilstationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 1 8. November 2010 bis zum 1 7. Dezember 201 0. Sie diagnostizierten eine anamnestische wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0), Diffe rentialdiagnose: Verdacht auf Anpassungsstörung mit akzentuierten Persönlich keitszügen (unsicher, ängstlich) sowie einen

Nikotinabusus . Nach Stabilisierung im stationären Rahmen sei am 1 8. November 2011 die weitere teilstationäre Beh andlung vor allem zur Klärung der Leistungsfähigkeit und beruflichen Per spektiventwicklung erfolgt. Im Rahmen der teilstationären Behandlung habe ein begleitender Deutschunterricht ausserhalb der Klinik organisiert werden können. Im Verlauf habe der Beschwerdeführer über einen Ehekonflikt berichtet, ein gemeinsames Gespräch mit der Ehefrau sei aber leider nicht gelungen. Die Ehe frau habe am 1 1. Dezember 2010 per Mail eine Verschlechterung des Zustandes mitgeteilt. Seitdem sei der Beschwerdeführer ohne jegliche Rückmeldung der Klinik ferngeblieben, worauf am 1 7. Dezember 2010 die Entlassung erfolgt sei. Der Ehefrau sei in mehreren Kontakten die Dringlichkeit einer erneuten ärztli chen Konsultation deutlich gemacht worden. Zur Komplettierung der Diagnostik und der Therapie werde die stationäre Wiederaufnahme empfohlen. Zum Aus trittszeitpunkt habe es keine Anhalts punkte für eine akute Selbst- oder Fremd gefährdung gegeben.

E. 2.6 .2

Im zu Händen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers verfassten Schreiben vom 1 3. Mai 2013 (Urk. 8/143) hielt Dr. D.___ fest, die jüngsten Ereignisse, die mit dem Tod seiner Mutter im April 2013 im Zusammen hang stünden, seien für den Beschwerdeführer aussergewöhnlich traumatisch gewesen. Der Tod der Mutter habe ein Geschehen von katastrophal em Ausmass in Gang gesetzt, wel ches eine tiefgreifende Verzweiflung ausgelöst habe. Die Reaktion darauf bestehe in sich aufdrängendem Wiedererleben des trau matischen Ereignisses. Als Zeichen erhöhter vegetativer Erregbarkeit würden ausgeprägte Schlaf stö rungen, allgemeine Schreckhaftigkeit, Reizbarkeit, Wut ausbrüche und Kon zentrationsschwierigkeiten auftreten. Im affektiven Bereich zeigten sich ver min derte emotionale Erlebnisfähigkeit mit Gleichgültigkeit und Freudlosigkeit, depressiver Grundstimmung, nahezu vollständigem Rückzug aus den sozialen Beziehungen und totaler Einschränkung der Funktionsfähigkeit im sozialen Bereich. Rückblickend sei eine lebenslange traumatische Einwirkung sichtbar, die durch die Mutter zugefügt worden sei. Diese Faktoren und die vor beste hende psychische Störung des Beschwerdeführers wirkten sich be günstigend für die Entwicklung der aktuellen posttraumatischen Belastungs symptomatik (ICD-10 F43.1) aus. Der Beschwerdeführer sei in der Kindheit und Jugend abnormen psychosozialen Umständen ausgesetzt gewesen. Er sei infolge seiner psychi schen Beeinträchtigung nicht in der Lage, Verantwortung für sein Leben zu übernehmen und sei auf die Hilfe Dritter in fast allen Belangen angewiesen.

E. 2.6.3 Am 2. Dezember 2013 (Urk. 13/6) nahm Dr. D.___ zu Händen der Rechtsvertrete rin des Beschwerdeführers Stellung zur Klageantwort der Beschwerdegegnerin und hielt fest, der Beschwerdeführer sei auch in einer angepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig. Durch die chronisch mittelg radig depressive Episode und die reaktivierte posttraumatische Belastungsstörung bei bekannten paranoiden Persönlichkeitszügen sei der Beschwerdeführer zu stark beeinträchtigt, um einer angepassten Tätigkeit nachzugehen. Die Ursache der Belastungsstörung liege nicht im Tod der Mutter, sondern sei durch dieses Ereignis akzentuiert worden. Der Tod der Mutter als solches sei nicht als psy chosozialer Belastungsfaktor zu sehen, sondern habe subjektiv beim Beschwer deführer eher zu einer Entlastung geführt. Allerdings seien dadurch frühere traumatische Erfahrungen mit der Mutter reaktiviert worden.

E. 2.7 .2

Am 2 5. Juni 2013 (Urk. 8/146/2) hielt Dr. F.___

fest, man nehme aus dem neus ten Bericht von Dr. D.___

vom 1 3. Mai 2013 (Urk. 8/143) zwar von einer aktu ellen posttraumatischen Belastungsstörung Kenntnis. Es würden aber keine neuen Diagnosen ausge wiesen, welche aufgrund klinischer und versicherungs medizinischer Erfahrung in Art, Schwere und Dauer leistungsspezifisch seien für die Ausrichtung einer Invalidenrente. 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, soweit Dr. Z.___ psychiatrische Einschätzungen vornehme, könne darauf nicht abgestellt werden, da es sich dabei um eine fachfremde Beurteilung handle und sich Dr. Z.___ auch nicht mit den Vorakten auseinander setze. Die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___ habe keine Stellung zur Arbeits fähig keit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit genommen, weshalb ihre Beur teilung den Anforderungen ebenfalls nicht genüge. Die Diagnose der posttrau matischen Belastungsstörung gründe im Wesentlichen auf einem psychosozia len Belastungsfaktor (Tod der Mutter), welcher bei der objektiven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ebenfalls nicht berücksichtigt werde. Dem Bericht der Klinik E.___ fehle es einerseits an Aktualität, andererseits nehme er nicht Stellung zur A rbeits fähigkeit. Er könne deshalb auch keine Zweifel an der bisherigen Beurteilung begründen. Insgesamt ergebe sich damit nach dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der Gesund heitszustand des Beschwerde führers unverändert sei und es an einem Revisions grund fehle (Urk. 7).

E. 3.2 Demgegenüber lässt d er Beschwerdeführer geltend machen, es gingen aus dem Bericht von Dr. D.___ diverse Aspekte hervor, welche auf eine Ver schlech te rung seines Gesundheitszustandes während des relevanten Zeitraums schliessen liessen. Die Beschwerdegegnerin wäre verpflichtet gewesen, weitere Abklärun gen über seinen Gesundheits zustand vorzunehmen. Stattdessen stütze sie sich vor allem auf die Beurteilung ihres RAD-Arztes, welcher als Allgemein mediziner fachlich nicht geeignet scheine, um Ein schätzungen über die psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerde führers abzugeben. Zu b erück sichtigen sei sodann, dass der Beschwerdeführer auch auf d em ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Arbeitsstelle mehr finden würde, da er wegen seiner paranoiden Persön lichkeitsstörung keinem Arbeitgeber mehr zumutbar sei (Urk. 1). Soweit die Beschwerdegegnerin geltend mache, die vorhandenen Arztberichte genügten den Anforderungen nicht, sei darauf hinzuweisen, dass es nicht angehen könne, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht nicht nachkomme und sich damit begnüge, die vorhandenen Arztberichte zu Lasten des Beschwerde führers als unbrauchbar abzutun (Urk. 12). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Be s chwer deführers im Zeitraum zwischen der Verfügung vom 1 3. Juli 2007 (Urk. 8/51), mit welcher die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zugesprochen hat, und der angefochtenen Verfügung vom 2 2. August 2013 (Urk. 2) in an spruchs relevan ter Weise verschlechtert hat. Die Verfügung vom 3. Februar 2010 (Urk. 8/110), mit welcher die Beschwerdegegnerin einen höheren Rentenanspruch verneinte, stützte sich in erster Linie auf das Gutachten des Instituts C.___ vom 1 4. März 2008 (Urk. 8/77/3-32, vgl. Stellungnahme von Dr. F.___ vom 2 0. März 2009, Urk. 8/101/3), wo der Beschwerdeführer letztmals am 2 9. November 2007 und somit kurze Zeit nach der Verfügung vom 1 3. Juli 2007 untersucht wurde (vgl. Urk. 8/77/3). Dagegen erfolgte nach dem Rentenerhöhungsgesuch

des Beschwer deführers vom 21. August 2008 (Urk. 8/81) keine umfassende Prüfung des Sach verhaltes mehr, weshalb die Verfügung vom 3. Februar 2010 nicht als massge bender Referenzzeitpunkt zu betrachten ist, auch wenn das Gericht an deren for melle Rechtskraft gebunden ist (ZAK 1985 58 und 1986 597).

4.2

Nach Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versi cherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 57 IVG in Ver bindung mit Art. 69 Abs. 2 IVV fest, dass d ie IV-Stelle, wenn die versiche rungs mässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen, ins beson dere über den Gesundheitszustand, die Täti gkeit, die Arbeits- und Ein glie de rungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen beschafft und zu diesem Zwecke Berichte und Aus künfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vorneh men sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen kann. 4.3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 4.4

Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, ergeben sich aus dem Be richt von Dr. D.___

(E. 2.6.1) verschiedene Punkte, welche auf eine massgebli che Ver schlechterung seines Gesundheitszustandes hindeuten (Urk. 1 S. 8). Die invalidi sierende psychiatrische Diagnose besteht zwar im Wesentlichen nach wie vor in der para noiden Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.0), diese hat sich aber gemäss den Angaben von Dr. D.___ in eindeutiger Weise akzentuiert. Der Beschwerdeführer zeige eine zunehmende Vermeidungstendenz und verlasse die Wohnung kaum, und wenn, dann nur in Begleitung seines Sohnes oder seiner Ehefrau. Es sei Dr. D.___ zwar gelungen eine vertrauensvolle und spannungs freie Arbeitsbeziehung herzu stellen, die unflexiblen, unangepassten Verhaltens weisen, welche zu Problemen im Kontakt mit den Mitmenschen führten, seien aber unverändert geblieben und hätten sich zuweilen sogar noch akzentuiert. Der Beschwerde führer sei überzeugt, dass ihm aussenstehende Personen (ausge nommen seine Ehefrau und sein Sohn) auf irgendeine Weise Schaden zufügen möchten. Er habe die wahnhafte Überzeugung, dass man beabsichtige, ihn zu töten. Aus dieser Situation heraus entwickle er aggressive Impulse, welche er kaum mehr unter Kontrolle halten könne, so dass sich eine Fremdgefährdung nicht ausschliessen lasse. Berücksichtigt man den Umstand, dass bereits die Ärzte des Zentrums B.___ im Gutachten vom 3 0. November 2006 (Urk. 8/27) und des Institut s C.___ im Gutachten vom 1 4. März 2008 (Urk. 8/77) nur schwer eine genaue Ein schät zung der Arbeitsfähigkeit vornehmen konnten, sondern von einer Arbeits fähig keit von 100 % an guten und 0 % an schlechten Tagen ausgingen, scheint es als äusserst fraglich, ob der Beschwerdeführer in seinem aktuellen Zustand selbst auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, erfordert doch jede Arbeits stelle die Fähigkeit, wenigstens in einem gewissen Umfang mit nicht dem engsten Familienkreis angehörigen Personen zu kommunizieren. Notwendig für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist ausserdem auch ein Mindestmass an Flexibili tät und Anpassungsfähigkeit.

Zu beachten ist schliesslich auch, dass dem Beschwerde führer ein aggressives Verhalten mit Fremdgefährdung attestiert wird, weshalb es in dieser Hinsicht besonders sorgfältiger Abklärungen bedarf. 4.5

Bezüglich der Frage, o b die Akzentuierung der Symptomatik beim Beschwerde führer die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gegenüber dem früheren Zustand weiter einschränkt, ist der Beweis nicht abschliessend geführt: Der Auffassung des Hausarztes Dr. Z.___ und insbesondere der behandeln den Psychiaterin Dr. D.___, welche diese Frage aufgrund ih rer Unter suchungen bejahen, stehen einzig die Stellungnahmen des RAD gegenüber, welche wegen fehlender eigener Untersuchung des Beschwerdefüh rers nicht geeignet sind, die anders lautende Einschätzung der behandelnden Ärzte zu e nt kräften, umso weniger, als RAD-Arzt Dr. F.___

nicht über die im vorlieg enden Fall gefragte fachliche Qualifikation (Urteil des Bundesgerichts in Sachen P. vom 20. November 2007, I 142/07, Erw . 3.2.3) verfügt, handelt es sich doch bei ihm um einen Allgemeinpraktiker und nicht um einen Psychiater (vgl. Urk. 8/129/3). Wenn die Beschwerdegegnerin sodann zum Ergebnis gelangt, es sei eine für die strittigen Belange wesentliche Frage offen, zumal der Arztbericht von Dr. D.___ keine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bein halte (vgl. Urk. 2 S. 3), ist sie erst recht gehalten, zusätzliche Abklärungen vor zunehmen, was sie jedoch unterlassen hat. 4 . 6

Aufgrund der medizinischen Akten ist mithin nicht auszuschliessen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers s eit der Verfügung vom 1 3. Juli 2007 verschlechtert hat. Die Beschwerdegegnerin wird deshalb weitere medi zi nische Abklärungen - im Vordergrund steht die Einholung eines umfassenden psychiatrischen Gutachtens - vorzunehmen haben. 5.

Zusammenfassend erweisen sich die vorliegenden Abklärungen für die ab schlies sende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als unge nügend. D ie angefochte ne Verfügung vom 2 2. August 2013 (Urk. 2) ist deshalb aufzu he ben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese

neu über den Rentenanspruch verfüge. 6 .

A bweichend von Art. 61 lit . a ATSG ist das Be schwerdeverfahren um die Bewilli gung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).

Die Kosten sind auf Fr. 800.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrens ausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche seine r unentgeltlichen Rechtsvertreter in, Rechtsanw ältin

Maria-Luisa Fuentes, zuzusprechen ist. Mit Kostennote vom 21.

Oktober 2014 machte diese einen Aufwand von 19.28 Stunden und Baraus lagen von Fr. 116.80 geltend (Urk. 19).

Dies erscheint als den Umständen angemessen, weshalb die Entschädigung in Anwendung des gerichtsüblichen Ansatzes vo n Fr. 200.-- pro Stunde auf Fr. 4‘330.95 (inkl. MWSt und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Di e Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochte ne Verfügung vom 2 2. August 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese

neu über den Renten anspruch verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes, Zürich,

eine Prozess entschädi gung von Fr. 4‘330.95 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 18 und Urk. 19 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

E. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00868 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom

31. Oktober 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1964, arbeitete zuletzt vom 1. August 2001 bis zum 3 0. Juni 2004 bei der Firma Y.___ als Betriebsmitarbeiter (Urk. 8/6). Wegen diverser gesundheitlicher Beeinträchtigungen meldete er sich am 2 0. November 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht der Firma Y.___ vom 2 0. Januar 2005 (Urk. 8/6) sowie die Arztberichte von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für All gemeinmedizin, vom 6. Februar 2005 (Urk. 8/11/1-4)

und vom 2 8. Januar 2006 (Urk. 8/21) und von Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psycho therapie, vom 1. März 2005 (Urk. 8/12) ein. In der Folge liess sie das polydis ziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Zentrum B.___ vom 3 0. November 2006 erstellen (Urk. 8/31). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/38) sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 1 3. Juli 2007 mit Wirkung ab dem 1. September 2004 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente samt akzessorischen Kinderrenten zu (Urk. 8/51). 1.2

Am 2 5. April 2008 (Urk. 8/77/1) stellte die Swica Gesundheitsorganisation der IV-Stelle das von ihr veranlasste Gutachten des Instituts C.___ vom 1 4. März 2008 (Urk. 8/77/3-32) zu, in wel chem auch Zusatzfragen der IV-Stelle beantwortet w u rden (Urk. 8/77/31-32).

Wegen einer Verschlechterung se ines Gesundheitszustands ersuchte

X.___ a m 2 1. August 2008 um Erhöhung von der bisherigen halben auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 8/81). Die IV-Stelle holte die Arztberichte von Dr. Z.___ vom 19. Oktober 2008 (Urk. 8/84) und von Dr. A.___ vom 2 4. November 2008 (Urk. 8/85) ein. Nach Durchführung des Vorbescheid ver fahrens (Urk. 8/102) wies sie das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente mit Ver fügung vom 3. Februar 2010 ab (Urk. 8/110). 1.3

Im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahren s

machte der Versicherte am 2. August 2012 (Urk. 8/124/1-2) unter entsprechenden Angaben von Dr. Z.___ vom 7. August 2012 (Urk. 8/124 /3) erneut geltend, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, und beantragte die Aus rich tung einer ganzen Invalidenrente. Die IV-Stelle holte den Arztbericht von Dr. med.

D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2 9. Oktober 2012 (Urk. 8/128) ein. Mit Vorbescheid vom 14. Dezember 2012 teilte sie dem Versicherten mit, sein Gesuch um Rentenerhöhung müsse abge wiesen werden (Urk. 8/130), wogegen dieser durch Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes am 1 1. April 2013 Einwand erheben liess (Urk. 8/138). Am 13. Mai 2013 nahm Dr. D.___ zu Händen der Rechtsvertreterin des Versicherten ein weiteres Mal Stellung zur gesundheitlichen Situation (Urk. 8/143). Mit Ver fü gung vom 2 2. August 2013 lehnte die IV-Stelle das Erhöhungsgesuch ab, da keine Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen sei (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwältin Fuentes am 2 6. September 2013 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): „1. Es sei die Verfügung vom 22.08.2013 aufzuheben. 2. Es seien dem Versicherten die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbe sondere eine ganze Rente. 3. Es sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unent geltli che Prozessführung zu gewähren und es sei ihm in der Person von RAin Maria-Luisa Fuentes eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bewilligen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.“

Mit Beschwerdeantwort vom 1. November 2013 ersuchte die Beschwerde gegne rin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 5. November 2013 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozess führung gewährt und es wurde ihm Rechtsanwältin Fuentes als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 9). Mit Replik vom 5. Dezember 2013 liess der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen An trägen festhalten (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 17. Dezem ber 2013 auf Dup lik (Urk. 16), was dem Beschwerdeführer am 6. Januar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 17). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrak ter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraus setzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Mög lichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein renten ausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaus sichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat viel mehr nur so

weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermitt lung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeits markt verhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr ver bliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfüg baren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 1 3. März 2000 und U 176/98 vom 1 7. April 2000).

Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenar beitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen kön nen (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 2 9. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 2 2. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). 2. 2.1 2.1.1

Laut dem Arztbericht von Dr. Z.___ vom 6. Februar 2005 (Urk. 8/11) beste hen beim Beschwerdeführer mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine paranoide Persönlichkeitsstörung und ein Cannabis-Abhängigkeitssyndr om sowie o hne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein rezidivierendes lum bo vertebrales Schmerzsyndrom . Der Beschwerdeführer sei deswege n vom 30. September bis zum 26. Oktober 200 3 zu 100 %, vom 2 7. bis zum 31. Oktober 2003 zu 50 % und ab dem 1. November 2003 bis auf Weiteres wie derum zu 100 % arbeitsunfähig. E r befinde sich seit dem 1 8. September 2003 wegen eines Nervenzusammenbruchs in ärztlicher Behandlung. Bezüglich psy chiatrischer Diagnose und Arbeitsfähigkeit sei bei der behandelnden Psychiate rin nachzufragen. Eine wesentliche körperliche Einschränkung erleide der Beschwerdeführer nicht. 2.1.2

Im Bericht vom 2 8. Januar 2006 (Urk. 8/21) diagnostizierte Dr. Z.___ den Verdacht auf ein adultes ADS. Die von der Psychiaterin Dr. A.___ initi ierte Behandlung mit Ritalin habe eine erhebliche Besserung gebracht. Die psy chotherapeutische Behandlung sei sistiert worden und der Beschwerdeführer befinde sich nun nur noch in hausärztlicher Behandlung bei Dr. Z.___ . Er habe den zunehmenden Wunsch, wieder etwas zu arbeiten. Eine Arbeits fähig keit von 50 % ab März/April 2006 scheine realistisch, wobei ein leicht geschützter, verständnisvoller Rahmen wichtig sei. Vordringlich für eine Ein gliederung sei die Aneignung von Deutschkenntnissen. 2.1.3

Mit Schreiben vom 1 4. Juli 2006 (Urk. 8/24) teilte Dr. Z.___ der Beschwerde gegnerin mit, er habe den Beschwerdeführ er auf dessen Wunsch ab dem 27. März 2006 wieder zu 100 % arbeitsfähig geschrieben. Ob die vorge sehene MEDAS-Begutachtung unter diesen Umständen noch Sinn mache, sei fraglich. 2.1.4

Im Bericht vom 1 9. Oktober 2008 (Urk. 8/84) gab Dr. Z.___ an, der Beschwer deführer sei vom 3. Oktober 2006 bis zum 1 4. März 2007 unfall be dingt und seit dem 1 5. März 2007 krankheitsbedingt zu 100 % arbeits unfähig. Er habe am 3. Oktober 2006 einen Treppensturz und am 2. Dezember 2006 einen Autounfall erlitten. Beide Unfälle führte n insbesondere zu langen anhal tenden Rückenschmerze n und einer noch nachweisbaren B einparese rechts. Die psychiatrische Situation habe sic h seit der Untersuchung vom 17. Oktober 2007 erheblich verschärft. Insbesondere habe ein vollständiger sozialer Rückzug stattgefunden. Der Beschwerdeführer gehe nicht mehr alleine aus dem Haus. Er verdächtige alle und sei sehr schreckhaft und hypersensibel. Nachts schlafe er kaum. Er erzwinge, dass Ehefrau und Sohn ständig zu Hause seien. Die somati schen Probleme seien von untergeordneter Bedeutung. Der Rentenanspruch ergebe sich primär aufgrund der psychischen Probleme. Eine Erwerbstätigkeit sei seit langem und wohl weiterhin völlig undenkbar. Mit einem längeren (stati onären) Programm könnte allenfalls eine niedrigprozentige Tätigkeit in einem geschützten Rahmen erreicht werden. Ein Klinikaufenthalt werde aber durch die Tatsache erschwert, dass der Beschwerdeführer praktisch kein Wort deutsch spreche und deshalb eine Hospitalisation in der Deutsch schweiz verweigere. 2.1.5

Am 7. August 2012 (Urk. 8/124/3) führte Dr. Z.___ aus, auch eine Teil-Erwerbsfähigkeit sei weiterhin undenkbar. Der Beschwerdeführer sei seit dem 15. März 2007 zu 100 % arbeitsunfähig. 2.2 2.2.1

Ge mäss dem Arztbericht von Dr. A.___ vom 2 8. Februar 2005 (Urk. 8/12) besteht beim Beschwerdeführer eine hyperkinetische Störung (einfache Aktivi täts

- und Aufmerksamkeitsstörung, ICD-10 F90.0). Anamnestisch sei ausserdem ein Cannabisabusus (ICD-10 F12.1) vorhanden, welcher keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe. Der Beschwerdeführer sei seit früher Kindheit äusserst verhaltensauffällig gewesen. Platzierungen in verschiedenen Institutio nen seien nicht erfolgreich gewesen. Eine im November 2004 begonnene Behandlung mit Ritalin habe eine schlagartige Verbesserung gebracht, und der Beschwerdeführer habe seinen Cannabiskonsum gestoppt. Die Arbeitsfähigkeit liege derzeit bei 20 % . Die Zukunft sei offen, da die Behand lung mit Ritalin noch definitiv eingestellt werden müsse. 2.2.2

Am 2 4. November 2008 (Urk. 8/85) führte Dr. A.___ aus, es bestünden beim Beschwerdeführer eine hyperkinetische Störung (ICD-10 F12.1) sowie eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11). Sie halte den Beschwerdeführer seit ca. Sommer 2007 zu 100 % für arbeits unfä hig und sehe angesichts des ungünstigen Verlaufs auch auf längere Sicht keine Möglichkeit einer diesbezüglichen Besserung. Mitte März 2007 habe d er Beschwerdeführer das von ihm geführte Restaurant aufgeben müssen. In der Folge habe er ve rgeblich nach Arbeit gesucht. Er sei zunehmen d depressiv, hoch agitiert, habe häufig Erregungszustände und sei schliesslich überhaupt nicht mehr aus dem Haus gegangen, weil er Angst vor angeblichen Verfolgern gehabt habe. Unter antidepressiver Behandlung sei eine allmähliche Besserung einge treten. 2.3

Laut dem Gutachten des Zentrums B.___ vom 3 0. November 2006 (Urk. 8/31) bestehen beim Beschwerdeführer mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine para noide Persönlichkeitsstörung mit sekundärem Abhängigkeitssyndrom von Can nabis und Nikotin sowie eine anhaltende soma toforme Schmerzstörung und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein Morbus Dupuytren Strahl IV rechts, ein Abhängigkeitssyndrom von Nikotin, ein sekundärer schädlicher Ge brauch von Alkohol sowie eine Gastralgie. Ein Einblick in den Lebenslauf des Beschwerdeführers ergebe, dass sich schwere Verhaltensauffälligkeit en wie ein roter Faden durch sein Leben ziehen würden. Als Kind scheine er sogar in spe zialisierten Institutionen untragbar gewesen zu sein. Bei einem vorder gründig übersteigerten Selbstgefühl bestehe beim Beschwerdeführer eine narzisstische Selbstunsicherheit, verbunden mit wiederkehrenden Angstzu ständen und damit im Zusammenhang paranoider Verarbeitung. Die Störung manifestiere sich nicht nur auf beruflicher Ebene, sondern generell in allen Beziehungen zur Umgebung. Mit seiner übertriebenen Empfindlichkeit und seinem Misstrauen und der Neigung, Erlebtes und Beobachtetes auf sich zu beziehen und zu miss deuten, könne der Beschwerdeführer sehr leicht auf Ablehnung stossen und sich in seiner paranoiden Verarbeitung bestätigt sehen. Zweifellos seien Belastbar keit, Stresstoleranz und Ausdauer einge schränkt. Die Arbeits fähigkeit unter diesen Umständen rückblickend zu beur teilen, sei sehr schwierig. Es sei auf grund der Akten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab September 2003 bis B eginn der Behandlung bei Dr. A.___ im Verlaufe des Jahres 2004 zu 10 0 % arbeitsunfähig gewesen sei und dann die Arbeitsfähigkeit teil weise wieder habe hergestellt werden können. Der Beschwerdeführer sei aber auch heute noch nicht derart belastbar, dass man von einer vollschichtigen, ganzen Arbeitsfähigkeit ausgehen könne. Die Arbeitsfähigkeit sei wahr schein lich auch seither erheblichen Schwankungen unterworfen und schon aus diesem Grund mit einer einzigen Prozentzahl kaum anzugeben. Wahrscheinlich sei der Beschwerdeführer tageweise zu 100 %, dann aber wieder überhaupt nicht arbeitsfähig respektive derart nicht belastbar und von seinen Impulsdurch brü chen beeinträchtigt gewesen, dass er an einer Arbeits stelle nicht tragbar gewe sen wäre. Eine definitive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in Prozenten, die über eine längere Zeit Gültigkeit habe, könne nicht gemacht werden. Es sei wahrscheinlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die meiste Zeit ca. 50 % arbeitsfähig sei. Damit wolle ausgedrückt sein, dass er mit seiner ver minderten Belastbarkeit die Möglichkeit haben müsse, sich zurückzuziehen und Pausen einzulegen, damit er sein psychisches Gleichgewicht wieder finden könne, um sich dann erneut den An forderungen auszusetzen. Es sei aber nicht anzunehmen, dass der Beschwerde führer über längere Zeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % erreiche, und ebenso, dass er zu 0 % arbeitsfähig sei. 2.4

Gemäss dem von der Swica Gesundheitsorganisation in Auftrag gegebenen Gut achten des Instituts C.___ vom 1 4. März 2008 (Urk. 8/ 77/ 3-32) bestehen beim Beschwer de führer aus neurologischer Sicht eine leichte senso -motorische Hemi parese rechts, ohne nachgewiesenes neurogenes Substrat und ondulierende chronische untere Rückenschmerzen (chronisches Lumbalsyndrom), ohne radi kuläre Reizsyndrome oder neuroradiologisches Korrelat, aus chirurgisch-traumato lo gischer Sicht eine verheilte Femurschaftfraktur links ohne dauernde und erheb liche Folgen (Vorzustand), anamnestisch ein Verdacht auf funk tionellen Morbus Raynaud links und ein Morbus Dupuytren rechts ohne Funktionsausfall sowie aus psychiatrischer Sicht eine paranoide Persönlichkeits störung (ICD-10 F60.0) und eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F. 45.4). Aus somatischer Sicht sei die Prognose der zukünftigen Leistungsfähigkeit vor allem vom Verlauf der psychischen Erkrankung abhängig. Die Leistungs fähigkeit des rechten Arms hänge von der Normalisierung der Wahrnehmung dieser Extremität ab. Der Morbus Dupuytren der Hand stelle gegenwärtig keine Behinderung dar und könne im Fall eine r Verschlimmerung operativ saniert werden. Eine berufliche Wiedereingliederung sei aus somatischer Sicht möglich und wünschenswert, wobei die geringe Bildung und beschränkten Deutsch kenntnisse sie erschwerten. Hinweise auf eine willentl iche Herbeiführung oder massive Verdeutlichung psy chischer oder körperlicher Störungen im Sinne einer Aggravation oder Simula tion zeigten sich nicht. Die starke subjektive Beein trächtigung erkläre sich aus psychiatrischer Sicht durch eine veränderte Selbst wahrnehmung des Beschwer deführers, die mit einer spezifischen kognitiven Verarbeitung der körperlichen Wahrnehmung einhergehe. Aus der wahrge nommenen Miss- oder Schmerz empfindung werde eine potentielle Bedrohung abgeleitet. Aufgrund der soma tischen Beschwerden (Schwäche und gestörte Reizwahrnehmung der rechten Körperseite) sei der Beschwerdeführer als Wirt und Koch in einem Vollpensum nicht arbeitsfähig. Die Revision dieser Beurteilung hänge vom Fortschritt in den psychisch orientierten Behandlungen ab. Die komplexe psychische Störung betreffe vor allem die Beziehung zu anderen Menschen, woraus Beeinträchti gungen nicht nur auf der beruflichen, sondern auch auf der privaten Ebene resultierten. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich die deutlichen Schwankungen unterworfene Arbeitsfähigkeit prozen tual kaum angeben. Tage mit 100%iger Arbeitsfähigkeit könnten mit solchen mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit wech seln. Die aufgrund der paranoiden Störung aufgetretenen und auch weiterhin zu erwartenden Impulsdurchbrüche könnten dazu führen, dass der Beschwerde führer mit Mitarbeitern oder Vorge setzten am Arbeitsplatz in Konflikt gerate. Die Tätigkeit als Wirt/Koch sei zu etwa 50 % beeinträchtigt. Mit eine r erhebli chen Besserung sei kurz- bis mittel fristig nicht zu rechnen. Aus somatischer Sicht seien dem Beschwerde führer körperlich leichte, vorwiegend manuelle Tätigkeiten, die keine hohe Präzision oder den konzertier t en Einsatz beider Hände erforderten und geringe An forderungen ans Lernen stellten, zumutbar. Gehende Tätigkeiten sollten keine grossen Anforderungen ans Überwinden von Treppen, Steigungen oder Gefällen stellen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe für ruhige stressarme, emotional wenig belastende Tätigkeiten in einem Umfeld mit wenig Publikums verkehr/geringer Mitarbeiterzahl eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Bei diesem Arbeitspensum sei eine Leistungsminderung nicht zu erwarten. 2.5

Am 6. Januar 2011 (Urk. 3/3) berichteten die Ärzte der Klinik E.___ über den stationären Aufenthalt vom 29. Oktober 2010 bis zum 1 7. November 2010 bzw. teilstationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 1 8. November 2010 bis zum 1 7. Dezember 201 0. Sie diagnostizierten eine anamnestische wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0), Diffe rentialdiagnose: Verdacht auf Anpassungsstörung mit akzentuierten Persönlich keitszügen (unsicher, ängstlich) sowie einen

Nikotinabusus . Nach Stabilisierung im stationären Rahmen sei am 1 8. November 2011 die weitere teilstationäre Beh andlung vor allem zur Klärung der Leistungsfähigkeit und beruflichen Per spektiventwicklung erfolgt. Im Rahmen der teilstationären Behandlung habe ein begleitender Deutschunterricht ausserhalb der Klinik organisiert werden können. Im Verlauf habe der Beschwerdeführer über einen Ehekonflikt berichtet, ein gemeinsames Gespräch mit der Ehefrau sei aber leider nicht gelungen. Die Ehe frau habe am 1 1. Dezember 2010 per Mail eine Verschlechterung des Zustandes mitgeteilt. Seitdem sei der Beschwerdeführer ohne jegliche Rückmeldung der Klinik ferngeblieben, worauf am 1 7. Dezember 2010 die Entlassung erfolgt sei. Der Ehefrau sei in mehreren Kontakten die Dringlichkeit einer erneuten ärztli chen Konsultation deutlich gemacht worden. Zur Komplettierung der Diagnostik und der Therapie werde die stationäre Wiederaufnahme empfohlen. Zum Aus trittszeitpunkt habe es keine Anhalts punkte für eine akute Selbst- oder Fremd gefährdung gegeben. 2.6 2.6 .1

Laut dem Arztbericht von Dr. D.___ vom 2 9. Oktober 2012 (Urk. 8/128) beste hen beim Beschwerdeführer eine paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F.60.0) seit dem frühesten Erwachsenenalter sowie eine mittelgradige depressive Symptomatik seit ca. einem Jahr. Der Beschwerdeführer sei überzeugt, dass ihm aussenstehende Personen (ausgenommen seine Ehefrau und sein Sohn) auf irgendeine Weise Schaden zufügen möchten. Er habe die wahnhafte Über zeu gung, dass man ihn zu töten beabsichtige. Er erlebe sich als Ziel von Feind se ligkeiten und fühle sich bedroht, verspottet, beleidigt und verhöhnt. Er habe Angst um sein Leben und fühle sich nur in seiner Wohnung sicher, welche er kaum mehr verlasse. Der Leidensdruck werde dadurch erhöht, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache kaum verstehe. Er fühle sich in Gegen wart von deutsch sprechenden Personen besonders bedroht und entwickle aggressive Impulse. Diese könne er kaum unter Kontrolle halten, so dass eine Fremdgefährdung nicht ausgeschlossen werden könne. Da der Beschw erdeführer aber auf keinen Fall jemandem Schaden zufügen möchte, halte ihn dies zu sätz lich davon ab, ausser Haus zu gehen. Er sei seit dem Erstkontakt im Mai 2010 durchgehend vollständig arbeitsunfähig. Aufgrund des Schweregrades und der zusätzlichen Akzentuierung des Beschwerdebildes sei aus psychiatrischer Sicht sowohl mittel- wie auch längerfristig keine berufliche Wiederein gliederung mehr möglich. Der Beschwerdeführer sei in seinem zuletzt ausgeübten Beruf als Koch sei t 2004 zu 100 % arbeitsunfähig. 2.6 .2

Im zu Händen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers verfassten Schreiben vom 1 3. Mai 2013 (Urk. 8/143) hielt Dr. D.___ fest, die jüngsten Ereignisse, die mit dem Tod seiner Mutter im April 2013 im Zusammen hang stünden, seien für den Beschwerdeführer aussergewöhnlich traumatisch gewesen. Der Tod der Mutter habe ein Geschehen von katastrophal em Ausmass in Gang gesetzt, wel ches eine tiefgreifende Verzweiflung ausgelöst habe. Die Reaktion darauf bestehe in sich aufdrängendem Wiedererleben des trau matischen Ereignisses. Als Zeichen erhöhter vegetativer Erregbarkeit würden ausgeprägte Schlaf stö rungen, allgemeine Schreckhaftigkeit, Reizbarkeit, Wut ausbrüche und Kon zentrationsschwierigkeiten auftreten. Im affektiven Bereich zeigten sich ver min derte emotionale Erlebnisfähigkeit mit Gleichgültigkeit und Freudlosigkeit, depressiver Grundstimmung, nahezu vollständigem Rückzug aus den sozialen Beziehungen und totaler Einschränkung der Funktionsfähigkeit im sozialen Bereich. Rückblickend sei eine lebenslange traumatische Einwirkung sichtbar, die durch die Mutter zugefügt worden sei. Diese Faktoren und die vor beste hende psychische Störung des Beschwerdeführers wirkten sich be günstigend für die Entwicklung der aktuellen posttraumatischen Belastungs symptomatik (ICD-10 F43.1) aus. Der Beschwerdeführer sei in der Kindheit und Jugend abnormen psychosozialen Umständen ausgesetzt gewesen. Er sei infolge seiner psychi schen Beeinträchtigung nicht in der Lage, Verantwortung für sein Leben zu übernehmen und sei auf die Hilfe Dritter in fast allen Belangen angewiesen. 2.6.3

Am 2. Dezember 2013 (Urk. 13/6) nahm Dr. D.___ zu Händen der Rechtsvertrete rin des Beschwerdeführers Stellung zur Klageantwort der Beschwerdegegnerin und hielt fest, der Beschwerdeführer sei auch in einer angepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig. Durch die chronisch mittelg radig depressive Episode und die reaktivierte posttraumatische Belastungsstörung bei bekannten paranoiden Persönlichkeitszügen sei der Beschwerdeführer zu stark beeinträchtigt, um einer angepassten Tätigkeit nachzugehen. Die Ursache der Belastungsstörung liege nicht im Tod der Mutter, sondern sei durch dieses Ereignis akzentuiert worden. Der Tod der Mutter als solches sei nicht als psy chosozialer Belastungsfaktor zu sehen, sondern habe subjektiv beim Beschwer deführer eher zu einer Entlastung geführt. Allerdings seien dadurch frühere traumatische Erfahrungen mit der Mutter reaktiviert worden. 2.7 2.7 .1

Gemäss der Stellungnahme von Dr. med. F.___, Facharzt Allgemein medi zin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin vom 1 3. November 2012 (Urk. 8/129/3) beschreibt der Bericht der behandelnden Psy chiaterin Dr. D.___ eine in den vorangegangen zwei Jahren im Wesent lichen unverändert gebliebene Persönlichkeitsstörung und eine mittelgradig depressive Symptomatik. Es könne demnach an der Stellungnahm e vom 20. März 2009 (Urk. 8/101/3) festgehalten werden. In dieser gelangte Dr. F.___ zum Schluss, gestützt auf da s Gutachten des Instituts C.___ sei keine Verschlechterung des Gesund heitszustandes ausgewiesen, und es könne weiter hin von e iner durchschnittlich 50%ige n Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden. 2.7 .2

Am 2 5. Juni 2013 (Urk. 8/146/2) hielt Dr. F.___

fest, man nehme aus dem neus ten Bericht von Dr. D.___

vom 1 3. Mai 2013 (Urk. 8/143) zwar von einer aktu ellen posttraumatischen Belastungsstörung Kenntnis. Es würden aber keine neuen Diagnosen ausge wiesen, welche aufgrund klinischer und versicherungs medizinischer Erfahrung in Art, Schwere und Dauer leistungsspezifisch seien für die Ausrichtung einer Invalidenrente. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, soweit Dr. Z.___ psychiatrische Einschätzungen vornehme, könne darauf nicht abgestellt werden, da es sich dabei um eine fachfremde Beurteilung handle und sich Dr. Z.___ auch nicht mit den Vorakten auseinander setze. Die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___ habe keine Stellung zur Arbeits fähig keit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit genommen, weshalb ihre Beur teilung den Anforderungen ebenfalls nicht genüge. Die Diagnose der posttrau matischen Belastungsstörung gründe im Wesentlichen auf einem psychosozia len Belastungsfaktor (Tod der Mutter), welcher bei der objektiven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ebenfalls nicht berücksichtigt werde. Dem Bericht der Klinik E.___ fehle es einerseits an Aktualität, andererseits nehme er nicht Stellung zur A rbeits fähigkeit. Er könne deshalb auch keine Zweifel an der bisherigen Beurteilung begründen. Insgesamt ergebe sich damit nach dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der Gesund heitszustand des Beschwerde führers unverändert sei und es an einem Revisions grund fehle (Urk. 7). 3.2

Demgegenüber lässt d er Beschwerdeführer geltend machen, es gingen aus dem Bericht von Dr. D.___ diverse Aspekte hervor, welche auf eine Ver schlech te rung seines Gesundheitszustandes während des relevanten Zeitraums schliessen liessen. Die Beschwerdegegnerin wäre verpflichtet gewesen, weitere Abklärun gen über seinen Gesundheits zustand vorzunehmen. Stattdessen stütze sie sich vor allem auf die Beurteilung ihres RAD-Arztes, welcher als Allgemein mediziner fachlich nicht geeignet scheine, um Ein schätzungen über die psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerde führers abzugeben. Zu b erück sichtigen sei sodann, dass der Beschwerdeführer auch auf d em ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Arbeitsstelle mehr finden würde, da er wegen seiner paranoiden Persön lichkeitsstörung keinem Arbeitgeber mehr zumutbar sei (Urk. 1). Soweit die Beschwerdegegnerin geltend mache, die vorhandenen Arztberichte genügten den Anforderungen nicht, sei darauf hinzuweisen, dass es nicht angehen könne, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht nicht nachkomme und sich damit begnüge, die vorhandenen Arztberichte zu Lasten des Beschwerde führers als unbrauchbar abzutun (Urk. 12). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Be s chwer deführers im Zeitraum zwischen der Verfügung vom 1 3. Juli 2007 (Urk. 8/51), mit welcher die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zugesprochen hat, und der angefochtenen Verfügung vom 2 2. August 2013 (Urk. 2) in an spruchs relevan ter Weise verschlechtert hat. Die Verfügung vom 3. Februar 2010 (Urk. 8/110), mit welcher die Beschwerdegegnerin einen höheren Rentenanspruch verneinte, stützte sich in erster Linie auf das Gutachten des Instituts C.___ vom 1 4. März 2008 (Urk. 8/77/3-32, vgl. Stellungnahme von Dr. F.___ vom 2 0. März 2009, Urk. 8/101/3), wo der Beschwerdeführer letztmals am 2 9. November 2007 und somit kurze Zeit nach der Verfügung vom 1 3. Juli 2007 untersucht wurde (vgl. Urk. 8/77/3). Dagegen erfolgte nach dem Rentenerhöhungsgesuch

des Beschwer deführers vom 21. August 2008 (Urk. 8/81) keine umfassende Prüfung des Sach verhaltes mehr, weshalb die Verfügung vom 3. Februar 2010 nicht als massge bender Referenzzeitpunkt zu betrachten ist, auch wenn das Gericht an deren for melle Rechtskraft gebunden ist (ZAK 1985 58 und 1986 597).

4.2

Nach Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versi cherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 57 IVG in Ver bindung mit Art. 69 Abs. 2 IVV fest, dass d ie IV-Stelle, wenn die versiche rungs mässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen, ins beson dere über den Gesundheitszustand, die Täti gkeit, die Arbeits- und Ein glie de rungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen beschafft und zu diesem Zwecke Berichte und Aus künfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vorneh men sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen kann. 4.3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 4.4

Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, ergeben sich aus dem Be richt von Dr. D.___

(E. 2.6.1) verschiedene Punkte, welche auf eine massgebli che Ver schlechterung seines Gesundheitszustandes hindeuten (Urk. 1 S. 8). Die invalidi sierende psychiatrische Diagnose besteht zwar im Wesentlichen nach wie vor in der para noiden Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.0), diese hat sich aber gemäss den Angaben von Dr. D.___ in eindeutiger Weise akzentuiert. Der Beschwerdeführer zeige eine zunehmende Vermeidungstendenz und verlasse die Wohnung kaum, und wenn, dann nur in Begleitung seines Sohnes oder seiner Ehefrau. Es sei Dr. D.___ zwar gelungen eine vertrauensvolle und spannungs freie Arbeitsbeziehung herzu stellen, die unflexiblen, unangepassten Verhaltens weisen, welche zu Problemen im Kontakt mit den Mitmenschen führten, seien aber unverändert geblieben und hätten sich zuweilen sogar noch akzentuiert. Der Beschwerde führer sei überzeugt, dass ihm aussenstehende Personen (ausge nommen seine Ehefrau und sein Sohn) auf irgendeine Weise Schaden zufügen möchten. Er habe die wahnhafte Überzeugung, dass man beabsichtige, ihn zu töten. Aus dieser Situation heraus entwickle er aggressive Impulse, welche er kaum mehr unter Kontrolle halten könne, so dass sich eine Fremdgefährdung nicht ausschliessen lasse. Berücksichtigt man den Umstand, dass bereits die Ärzte des Zentrums B.___ im Gutachten vom 3 0. November 2006 (Urk. 8/27) und des Institut s C.___ im Gutachten vom 1 4. März 2008 (Urk. 8/77) nur schwer eine genaue Ein schät zung der Arbeitsfähigkeit vornehmen konnten, sondern von einer Arbeits fähig keit von 100 % an guten und 0 % an schlechten Tagen ausgingen, scheint es als äusserst fraglich, ob der Beschwerdeführer in seinem aktuellen Zustand selbst auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, erfordert doch jede Arbeits stelle die Fähigkeit, wenigstens in einem gewissen Umfang mit nicht dem engsten Familienkreis angehörigen Personen zu kommunizieren. Notwendig für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist ausserdem auch ein Mindestmass an Flexibili tät und Anpassungsfähigkeit.

Zu beachten ist schliesslich auch, dass dem Beschwerde führer ein aggressives Verhalten mit Fremdgefährdung attestiert wird, weshalb es in dieser Hinsicht besonders sorgfältiger Abklärungen bedarf. 4.5

Bezüglich der Frage, o b die Akzentuierung der Symptomatik beim Beschwerde führer die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gegenüber dem früheren Zustand weiter einschränkt, ist der Beweis nicht abschliessend geführt: Der Auffassung des Hausarztes Dr. Z.___ und insbesondere der behandeln den Psychiaterin Dr. D.___, welche diese Frage aufgrund ih rer Unter suchungen bejahen, stehen einzig die Stellungnahmen des RAD gegenüber, welche wegen fehlender eigener Untersuchung des Beschwerdefüh rers nicht geeignet sind, die anders lautende Einschätzung der behandelnden Ärzte zu e nt kräften, umso weniger, als RAD-Arzt Dr. F.___

nicht über die im vorlieg enden Fall gefragte fachliche Qualifikation (Urteil des Bundesgerichts in Sachen P. vom 20. November 2007, I 142/07, Erw . 3.2.3) verfügt, handelt es sich doch bei ihm um einen Allgemeinpraktiker und nicht um einen Psychiater (vgl. Urk. 8/129/3). Wenn die Beschwerdegegnerin sodann zum Ergebnis gelangt, es sei eine für die strittigen Belange wesentliche Frage offen, zumal der Arztbericht von Dr. D.___ keine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bein halte (vgl. Urk. 2 S. 3), ist sie erst recht gehalten, zusätzliche Abklärungen vor zunehmen, was sie jedoch unterlassen hat. 4 . 6

Aufgrund der medizinischen Akten ist mithin nicht auszuschliessen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers s eit der Verfügung vom 1 3. Juli 2007 verschlechtert hat. Die Beschwerdegegnerin wird deshalb weitere medi zi nische Abklärungen - im Vordergrund steht die Einholung eines umfassenden psychiatrischen Gutachtens - vorzunehmen haben. 5.

Zusammenfassend erweisen sich die vorliegenden Abklärungen für die ab schlies sende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als unge nügend. D ie angefochte ne Verfügung vom 2 2. August 2013 (Urk. 2) ist deshalb aufzu he ben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese

neu über den Rentenanspruch verfüge. 6 .

A bweichend von Art. 61 lit . a ATSG ist das Be schwerdeverfahren um die Bewilli gung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).

Die Kosten sind auf Fr. 800.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrens ausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche seine r unentgeltlichen Rechtsvertreter in, Rechtsanw ältin

Maria-Luisa Fuentes, zuzusprechen ist. Mit Kostennote vom 21.

Oktober 2014 machte diese einen Aufwand von 19.28 Stunden und Baraus lagen von Fr. 116.80 geltend (Urk. 19).

Dies erscheint als den Umständen angemessen, weshalb die Entschädigung in Anwendung des gerichtsüblichen Ansatzes vo n Fr. 200.-- pro Stunde auf Fr. 4‘330.95 (inkl. MWSt und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Di e Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochte ne Verfügung vom 2 2. August 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese

neu über den Renten anspruch verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes, Zürich,

eine Prozess entschädi gung von Fr. 4‘330.95 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 18 und Urk. 19 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger