Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1952, arbeite te zuletzt seit November 2002 als Produktionsmitarbeiter bei der Y.___ AG in Z.___ . Am 19. April 2012 wurde der Versicherte von seiner Arbeitgeberin wegen einer Diskushernie mit Ausstrahlung ins linke Bein bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung gemeldet (Urk. 8/6). Die IV Stelle zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt bei (Urk. 8/9) bei und stellte dem
Versicherten das Formular zum Bezug von IV Leistungen zu, das diese r am 2 6. April 2012 (Eingangsdatum) au sgefüllt retournierte (Urk. 8/10).
Im Weiteren holte die
IV-Stelle den Bericht der Notfallpraxis des Spitals A.___ vom 1 5. Mai 2012 (Urk. 8/13), den Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 1 9. Juni 2012 (Eingangsdatum; Urk. 8/14) und den Bericht von Dr. med. B.___, FMH Allgemeine M edizin, vom 2 7. Juni 2012 (Urk. 8/16) ein. Am 2 0. Juli 2012 teilte sie dem Versicherten mit, dass der Arbeitsplatzerhalt erfolgreich abgeschlossen sei, da er i n angepasste m Rahmen wieder seiner früheren Tätigkeit bei seiner bisherigen Arbeitgeberin nachgehen könne (Urk. 8/21).
Am 2 8. Juli 2012 erlitt der Versicherte einen Herzinfarkt und war daraufhin arbeitsunfähig (Urk. 8/25 und Urk. 8/29/2-3) .
Die IV-Stelle nahm den Bericht der Klinik C.___ vom 1. November 2012 zu den Akten (Urk. 8/29) . Am 30. Oktober 2012 kündigte die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 3 1. Januar 2013 (Urk. 8/31). Mit Vorbescheid vom 13. Dezember 2012 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/37), wogegen dieser am 2 9. Januar 2013 Einwand erhob (Urk. 8/45). In der Folge holte d ie IV-Stelle den Bericht von Dr. B.___ vom 1 3. Mai 2013
ein (Urk. 8/52). Hierzu liess sich der Versicherte am 1 2. Juni 2013 vernehmen (Urk. 8/54). Mit Verfügung vom 2 2. August 2013 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten
gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 38 % . Überdies erklärte sie, dass berufliche Massnahmen nicht angezeigt seien (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2 3. September 2013 Beschwerde und stellte fo lgendes Rechtsbegehren (Urk. 1): „ 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der SVA Zürich, IV-Stelle, vom 2 2. August 2013 aufzuheben, und die Sache sei an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt rechtskonform abkläre und hernach neu über den Rentenanspruch von X.___ entscheide. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer ab 1. November 2012 eine Rente zuzusprechen. 2. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der SVA Zürich, IV-Stelle, vom 2 2. August 2013 aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Beschwerdeführer aktiv bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes zu unterstützen. 3. Alles unter Kos ten- und Entschädigungsfolgen (L etzte re zuzüglich MWSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Oktober 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 22. Oktober 2013 angezeigt wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung lediglich über den Rentenanspruch entschieden, was aus dem Ingress der Verfügung sowie aus dem Umstand erhellt, dass im Vorbescheid vom 13. Dezember 2012 (Urk. 8/37) von beruflichen Massnahmen noch überhaupt nicht die Rede war. Demnach ist auf Ziffer 2 des Rechtsbegehrens (aktive Unterstützung bei der Suche eines Arbeitsplatzes) nicht einzutreten.
Zu prüfen ist demzufolge der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Inva lidenrente. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommens differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Ein kommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit w eiteren Hinweisen) . 1.6
Nach Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) die medizinischen Voraus setzungen des Leistungsanspruchs. Gemäss Art. 49 Abs. 2 IVV führen die RAD bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durch. In den übrigen Fällen stützen sie ihre Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit nicht an sich ein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 2.2 mit Hinweisen; 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2). Den RAD-Berichten, die zu den sogenannten versiche rungsinternen Beurteilungen gehören, kann Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.7
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.
2 .1 Dr. med. D.___, FMH Neurologie, diagnostizierte in seinem an Dr. B.___ gerichteten Bericht vom 1 3. April 2012 (1) einen Status na ch Verhebetrauma am 7. November 2011 und (2) ein wahrscheinliches Piriformissyndrom links . Er erklärte, dass die Angaben des Beschwerdeführers etwas diffus seien. In erster Linie denke er jetzt an ein Piriformissyndrom links mit Reizung des Nervus
ischiadicus und entsprechende n Schmerzen und Parästhesien im linke n Bein, wobei das Segment S1 am meisten betroffen sei. Eindeutige Hinweise auf eine Radikulopathie könne er heute nicht finden. Bei der angegebenen Fussheber schwäche habe er noch eine Elektroneurograp h ie des Nervus
peronaeus durch geführt, die normal ausgefallen sei. Sowohl die Schwäche für die Hüftflexion wie auch für die Fussheber interpretiere er als Schmerzhemmung, da diese immer auftreten würden, wenn die Sc hmerzen exazerbieren würden. Als E rstes empfehle er eine erneute Physiotherapiephase mit gezielter Behandlung des Musculus
piriformis (Aufdehnung, Ultraschall etc.). Eventuell könne ein Rheuma tol oge weiterhelfen (Urk. 8/16/12-13). 2 .2 Dr. med. E.___, FMH Rheumatologie, s tellte in seinem Bericht vom 4. Juni 2012 zuhanden von Dr. B.___ folgende Diagnose n (Urk. 8/16/10): c hronifiziertes
Lumbovertebralsyndrom / lumbospondylogenes Syndrom links
bei/mit : - Osteochondrose L2/3, L3/4, L4/5 - l umbale Instabilität - Piriformissyndrom links - Status nach Verhebetrauma am 7. November 2011 Dr. E.___ legte dar, dass sich nach dem Verhebetrauma vom 7. November 2011 ein deut lich protrahierter Verlauf gezeigt habe . Soweit aktuell fassbar, seien die Beschwerden am ehesten mit einer kurzzeitigen Mehr-/Über lastung der die LWS stabilisierenden Muskulatur zu erklären bei schon vorbestehenden degene rativen LWS-Veränderungen. Letztere seien aber nicht sehr ausgeprägt. Im Vordergrund würden Schmerzen stehen, ausgehend vom Musculus
piriformis links mit wahrscheinlic her Irritation des Ischiasnervs links. Die angegebenen Symptome im linken Bein und Fuss, die kl inisch am ehesten noch einer L5
bzw. S1- Symptomatik entsprechen kön nten, hätten kein ent sprechendes Korrelat, erklärbar durch den irritierten Piriformis . Auch bei den Nerven dehnungsmanövern komme es zu keinem harten Stopp. Der Befund passe nicht zu einer Nervenkompression lumbal. Er empfehle eine Weiter führung der ambulanten Physiotherapie, eine TP-Behandlung und eine Instruktion für geeignete Dehnübungen für den Piriformis links (Urk. 8/16/10 11). 2 .3 Dr. B.___
gab in seinem Bericht vom 2 7. Juni 2012 an, dass dem Beschwer deführer die bisherige Tätigkeit (als Produktionsmitarbeiter) nur noch in beschränktem Umfang zumutbar sei. Aktuell arbeite er in einem 70% Pensum bzw. sechs Stunden täglich bei 50%iger Leistungsfähigkeit und mit der Eins chränkung, dass er keine Gewichte üb er 10 kg heben könne. In einer wechselbelastenden Tätigkeit, im Rahmen derer er keine Gewichte von mehr als 10 kg heben oder tragen müsse, könnte er aber wieder voll arbeits fähig sein (Urk. 8/16/1-4). 2 .4 Dr. med. F.___ von der Klinik C.___
s tellte in seinem Bericht vom 1. November 2012 folgende kardiologische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/29/1): Nicht-ST-Hebungsinfarkt vom 2 7. August 2012 (richtig: 2 8. Juli 2012) bei koronarer Eingefässerkrankung - erfolgreiche Rekanalisation des proximalen RCA im SST (Nobori -Stent, beschichtet) - normale LV-Funktion - AV-Block I° - passagerer AV-Block II° Typ Wenkebach nach Betablockade Kardiologische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. F.___ keine. Er erklärte, dass der Beschwerdeführer am 2 8. Juli 2012 vom Spital G.___ ins Spital A.___ verlegt worden sei. Nach der Behandlung im Spital A.___ sei er nach Hause entlassen worden. Der Hausarzt habe daraufhin eine stationäre Rehabilitation in der Klinik C.___ in die Wege geleitet, die der Beschwerdeführer am 1 1. August 2012 angetreten habe. Am 3 1. August 2012 sei er aus der Klinik C.___ entlassen worden. Die Arbeitsfähigkeit sei nur wegen der beklagten Beschwerden im lumbalen Bereich eingeschränkt, nicht wegen der guten, stabilen kardialen Situation (Urk. 8/29/2-3). 2 .5 Dr. B.___ führte im Schreiben vom 2 1. Januar 2013 zuhanden der
Kranken taggeldversicherung
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nach folgend: Mobiliar)
aus, dass der behandelnde Physiotherapeut Herr H.___
ihm telefonisch mitgeteilt habe, dass der Heilverlauf des Beschwerdeführers stagniere und dass es ihm sogar schlechter gehe. Er habe unklare Sensibili tätsstörungen an den Beinen (Urk. 8/44/1). 2 .6 Dr. E.___ hielt im an die Klinik für Neurologie des I.___ gerichteten Schreiben vom 1 5. Februar 2013 folgende Diagnose fest (Urk. 8/52/6) : Schonhinken links mit - flukturierender Zehen-/Fussheber - und Fuss senkerschwäche links - taktile Hypästhe sie vorab Dermatom L5 intertarsal I/II links - LWS MRI vom 2 8. März 2012 - Status nach Verhebetrauma am 7. November 2011 Dr. E.___ erklärte, dass der Beschwerdeführer ih m von Dr. B.___
zum zweiten Mal wegen invalidisierenden Schmerzen und subjektiven Lähmungs er scheinungen im linken Fuss und Bein zur Beurteilung zugew iesen worden sei. Er bitte um eine Stellungnahme zum Befund. Es gehe dabei auch um die Arbeitsfähigkeit und ausstehende Taggeldzahlungen. Der Beschwerdeführer erwarte das Aufgebot seitens der Klinik für Neurologie des I.___ (Urk. 8/52/6). 2 .7
Dr. B.___
legte im Bericht vom 1 3. Mai 2013 dar, dass er den Beschwerdeführer in all den Jahren, in denen er ihn behandelt habe, als sehr disziplinierten und a rbeitswilligen Patienten kennen gelernt habe. Auch seit dem Verhebetrauma vom 7. November 2011 habe er wiederholt versucht zu arbeiten, jedoch seien diese Arbeitsversuche gescheitert. Nach seiner Beurteilung sei der Beschwerde führer nach diesem Unfall nur noch für leichtere körperliche, insbesondere das Achsenskelett schonende Tätigkeiten geeignet. In einer angepassten Tätigkeit sei er wahrscheinlich zu 100 % arbeitsfähig. Die genaue Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in Prozenten inkl. des Belastungsprofils müsst en allerdings noch geklärt werden, weshalb er ins
I.___ überwiesen worden sei. In seiner bisherigen Tätigkeit sei er wie folgt arbeitsunfähig gewesen (Urk. 8/52/2):
100 % vom 7. November bis zum 1 1. Dezember 2011
50 % vom 1 2. Dezember 2011 bis zum 1 9. Februar 2012
30 % vom 2 0. Februar bis zum 3 0. Juli 2012
50 % vom 1 0. September bis zum 2 6. November 2012
75 % vom 2 7. November bis zum 2 1. Dezember 2012
100 % vom 2 2. Dez ember 2012 bis zum 3 1. Mai 2013 2.8
J.___,
Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin, gab am 1 8. Juli 2013 an, dass sich im Rahmen der beiden mit dem Beschwerdeführer geführten Gespräche gezeigt habe, dass dieser sehr motiviert sei zu arbeiten. Auch rein monetä r spüre er einen grossen Druck, dies möglichst bald wieder tun zu können. Aufgrund der plausibel dargelegten Einschränkungen, die sich auch im Laufe der Gespräche gezeigt und bestätigt hätten, stelle sich die Frage nach dem bestehenden Belastungsprofil einerseits und der Möglichkeit der Umsetzung andererseits. Eine vertrauensärztliche Untersuchung mit einer ausführlichen Beurteilung des Belastungsprofils sei ihres Erachtens trotz der Untersuchungs reihe im I.___ sinnvoll (Urk. 8/57). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 22. August 2013 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Ste llungnahme des RAD-Arzt es
Dr. med. K.___, Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsa pparates, vom 13. Au gust 2013 (Urk. 8/58/4-5). 3.2
RAD-Arzt Dr. K.___ legte in seiner Stellungnahme dar, dass beim inzwischen 61-jährigen Beschwerdeführer unter Berücksich tigung des aktuellen Bericht s von Dr. B.___ vom 1 3. Mai 2013 bezüglich des ausgewiesenen Gesundheits schadens seit der Berichterstattung von Dr. B.___ vom 2 7. Juni 2012 im Grunde genommen nichts Wesentliches geändert habe, wobei im Sommer/Herbst 2012 zwischenzeitlich ein Myokardinfarkt im Vordergrund gestanden habe. Demnach sei folgender somatischer Gesundheitsschaden ein schliesslich der sich daraus ableitenden Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit gegeben: Zustand na ch lumbalem Verhebetrauma am 7. November 2011 mit persistieren den Beschwerden (lumbospondylogenes Syndrom). Zusätzlich würden als Diagnosen ohne bleibende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein Nicht-ST-Hebungsinfarkt bei koronarer Eingefässer krankung mi t Rekanalisation RCA am 2 8. Juli 2012, (2) ein Zustand nach craniocervicalem
Beschleunigungs trauma II° am 6. Juni 2006 und (3) eine Diskushernie rechts C5/6 bestehen . Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeits fähigkeit für die bisherige Tätigkeit (Produktionsmitarbeiter bei der Firma
Y.___ AG) könne auf die prinzipiell nachvollziehbaren Angaben des Hausarztes Dr. B.___ abgestellt werden (vgl. E.
2.7). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei von einer über den 3 1. Mai 2013 hinausgehenden, dauerhaften Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die bisherige Tätigkeit auszugehen. Ebenso sei aber, wiederum abgestützt auf die detaillierten Angaben von Dr. B.___, für eine optimal behinderungs angepasste Tätigkeit von einer durchgehenden Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen, unterbrochen nur kurzzeitig Ende August und im September 2012 durch den Myokardinfarkt. Aus dem zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der bis herigen Tätigkeit führenden Gesundheitsschaden ergebe sich klar das zu beachten de Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit, wie es auch Dr. B.___ bereits in seinem Beri ch t vom 27. Juni 2012 beschrieben und im Bericht vom 1 3. Mai 2013 bestätigt habe. Dem Beschwerdeführer seien demzufolge körperlich leichte Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von La sten über 10 kg, ohne häufiges B ücke n oder Rumpfdrehungen im Stehen und ohne Zwangs haltungen möglich. Eine spezielle Evaluation der funktionellen Leistungs fähigkeit zur Erstellung eines solchen Belastungsprofils sei nicht erforderlich (Urk. 8/58/4-5). 3.3
Diese Beurteilung von RAD-Arzt Dr. K.___, der den Beschwerdeführer nicht selbst untersucht hat, vermag letztlich nicht zu überzeugen . Es trifft zwar zu, dass Dr. B.___ im Bericht vom 2 7. Juni 2012 noch angegeben hatte, dass der Beschwerdeführer in einer wechselbelastenden Tätigkeit, im Rahmen derer er keine Gewichte von mehr als 10 kg heben oder tragen müsse, wieder vol l arbeitsfähig sein könnte (vgl. E. 2.3).
Dass nach der Berichterstattung von Dr. B.___ vom 2 7. Juni 201 2 eine invalidenversicherungsrechtlic h relevante Verschlechterung d es Gesundheitszustands des Beschwerdeführers
eingetreten sein könnte, kann anhand der vorliegenden Akten allerdings nicht ausge schlossen werden . Denn wie sich dem an die Mobiliar gerichteten Schreiben von Dr. B.___ vom 2 1. Januar 2013 entnehmen lässt, traten beim Beschwer deführer in der Folge offenbar unklare Sensibilitätss törungen an den Beinen auf (vgl. E. 2.5).
Der Rheumatologe Dr. E.___, dem der Beschwerde führer von Dr. B.___
daraufhin ein weiteres Mal zugewiesen wurde, sprach in seinem Schreiben vom 1 5. Februar 2013 zuhanden der Klinik für Neurologie des I.___
von invalidisierenden Schmerzen und subjektiven Lähmungs erscheinungen im linken Fuss und Bein und bat die Ärzte der Klinik für Neuro logie des I.___ um eine Stellungnahme zum Befund und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers (vgl. E. 2.6). Weshalb RAD-Arzt Dr. K.___
unter diesen Umständen
im August 2013, als er seine Stellungnahme verfasste, nicht noch einen Bericht der Klinik für Neurologie des I.___ zur möglicherweise erfolgten Untersuchung und gegebenenfalls deren Resultaten
einholen liess, ist nicht nachvollziehbar.
Im Weiteren wären j e nachdem noch zusätzliche Abklärungen erforderlich gewesen.
Auf die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. K.___ kann deshalb nicht abgestellt werden. 4.
Es ist somit festzuhalten, dass eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheits zustands des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit aufgrund der vorliegenden Akten nicht möglich ist und sich der medi zi nische Sachverhalt als ergänzen d abklärungsbedürftig erweist.
Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese selber abklärt oder gutachter lich abklären lässt, ob beim Beschwerdeführer ein invalidenversiche rungs rechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliegt. Danach hat si e über sein Leistungsbegehren neu zu entscheiden.
Di e Beschwerde ist deshalb
gutzuheissen . 5.
5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer Anspruch auf eine Prozess entschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 2 2. August 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Renten anspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. Im ü brigen Umfang wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechts kraft zugestellt. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1952, arbeite te zuletzt seit November 2002 als Produktionsmitarbeiter bei der Y.___ AG in Z.___ . Am 19. April 2012 wurde der Versicherte von seiner Arbeitgeberin wegen einer Diskushernie mit Ausstrahlung ins linke Bein bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung gemeldet (Urk. 8/6). Die IV Stelle zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt bei (Urk. 8/9) bei und stellte dem
Versicherten das Formular zum Bezug von IV Leistungen zu, das diese r am
E. 1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung lediglich über den Rentenanspruch entschieden, was aus dem Ingress der Verfügung sowie aus dem Umstand erhellt, dass im Vorbescheid vom 13. Dezember 2012 (Urk. 8/37) von beruflichen Massnahmen noch überhaupt nicht die Rede war. Demnach ist auf Ziffer 2 des Rechtsbegehrens (aktive Unterstützung bei der Suche eines Arbeitsplatzes) nicht einzutreten.
Zu prüfen ist demzufolge der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Inva lidenrente.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommens differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Ein kommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit w eiteren Hinweisen) .
E. 1.6 Nach Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) die medizinischen Voraus setzungen des Leistungsanspruchs. Gemäss Art. 49 Abs. 2 IVV führen die RAD bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durch. In den übrigen Fällen stützen sie ihre Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit nicht an sich ein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 2.2 mit Hinweisen; 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2). Den RAD-Berichten, die zu den sogenannten versiche rungsinternen Beurteilungen gehören, kann Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
E. 1.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.
2 .1 Dr. med. D.___, FMH Neurologie, diagnostizierte in seinem an Dr. B.___ gerichteten Bericht vom 1 3. April 2012 (1) einen Status na ch Verhebetrauma am 7. November 2011 und (2) ein wahrscheinliches Piriformissyndrom links . Er erklärte, dass die Angaben des Beschwerdeführers etwas diffus seien. In erster Linie denke er jetzt an ein Piriformissyndrom links mit Reizung des Nervus
ischiadicus und entsprechende n Schmerzen und Parästhesien im linke n Bein, wobei das Segment S1 am meisten betroffen sei. Eindeutige Hinweise auf eine Radikulopathie könne er heute nicht finden. Bei der angegebenen Fussheber schwäche habe er noch eine Elektroneurograp h ie des Nervus
peronaeus durch geführt, die normal ausgefallen sei. Sowohl die Schwäche für die Hüftflexion wie auch für die Fussheber interpretiere er als Schmerzhemmung, da diese immer auftreten würden, wenn die Sc hmerzen exazerbieren würden. Als E rstes empfehle er eine erneute Physiotherapiephase mit gezielter Behandlung des Musculus
piriformis (Aufdehnung, Ultraschall etc.). Eventuell könne ein Rheuma tol oge weiterhelfen (Urk. 8/16/12-13). 2 .2 Dr. med. E.___, FMH Rheumatologie, s tellte in seinem Bericht vom 4. Juni 2012 zuhanden von Dr. B.___ folgende Diagnose n (Urk. 8/16/10): c hronifiziertes
Lumbovertebralsyndrom / lumbospondylogenes Syndrom links
bei/mit : - Osteochondrose L2/3, L3/4, L4/5 - l umbale Instabilität - Piriformissyndrom links - Status nach Verhebetrauma am 7. November 2011 Dr. E.___ legte dar, dass sich nach dem Verhebetrauma vom 7. November 2011 ein deut lich protrahierter Verlauf gezeigt habe . Soweit aktuell fassbar, seien die Beschwerden am ehesten mit einer kurzzeitigen Mehr-/Über lastung der die LWS stabilisierenden Muskulatur zu erklären bei schon vorbestehenden degene rativen LWS-Veränderungen. Letztere seien aber nicht sehr ausgeprägt. Im Vordergrund würden Schmerzen stehen, ausgehend vom Musculus
piriformis links mit wahrscheinlic her Irritation des Ischiasnervs links. Die angegebenen Symptome im linken Bein und Fuss, die kl inisch am ehesten noch einer L5
bzw. S1- Symptomatik entsprechen kön nten, hätten kein ent sprechendes Korrelat, erklärbar durch den irritierten Piriformis . Auch bei den Nerven dehnungsmanövern komme es zu keinem harten Stopp. Der Befund passe nicht zu einer Nervenkompression lumbal. Er empfehle eine Weiter führung der ambulanten Physiotherapie, eine TP-Behandlung und eine Instruktion für geeignete Dehnübungen für den Piriformis links (Urk. 8/16/10 11). 2 .3 Dr. B.___
gab in seinem Bericht vom 2 7. Juni 2012 an, dass dem Beschwer deführer die bisherige Tätigkeit (als Produktionsmitarbeiter) nur noch in beschränktem Umfang zumutbar sei. Aktuell arbeite er in einem 70% Pensum bzw. sechs Stunden täglich bei 50%iger Leistungsfähigkeit und mit der Eins chränkung, dass er keine Gewichte üb er 10 kg heben könne. In einer wechselbelastenden Tätigkeit, im Rahmen derer er keine Gewichte von mehr als 10 kg heben oder tragen müsse, könnte er aber wieder voll arbeits fähig sein (Urk. 8/16/1-4). 2 .4 Dr. med. F.___ von der Klinik C.___
s tellte in seinem Bericht vom 1. November 2012 folgende kardiologische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/29/1): Nicht-ST-Hebungsinfarkt vom 2 7. August 2012 (richtig: 2 8. Juli 2012) bei koronarer Eingefässerkrankung - erfolgreiche Rekanalisation des proximalen RCA im SST (Nobori -Stent, beschichtet) - normale LV-Funktion - AV-Block I° - passagerer AV-Block II° Typ Wenkebach nach Betablockade Kardiologische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. F.___ keine. Er erklärte, dass der Beschwerdeführer am 2 8. Juli 2012 vom Spital G.___ ins Spital A.___ verlegt worden sei. Nach der Behandlung im Spital A.___ sei er nach Hause entlassen worden. Der Hausarzt habe daraufhin eine stationäre Rehabilitation in der Klinik C.___ in die Wege geleitet, die der Beschwerdeführer am 1 1. August 2012 angetreten habe. Am 3 1. August 2012 sei er aus der Klinik C.___ entlassen worden. Die Arbeitsfähigkeit sei nur wegen der beklagten Beschwerden im lumbalen Bereich eingeschränkt, nicht wegen der guten, stabilen kardialen Situation (Urk. 8/29/2-3). 2 .5 Dr. B.___ führte im Schreiben vom 2 1. Januar 2013 zuhanden der
Kranken taggeldversicherung
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nach folgend: Mobiliar)
aus, dass der behandelnde Physiotherapeut Herr H.___
ihm telefonisch mitgeteilt habe, dass der Heilverlauf des Beschwerdeführers stagniere und dass es ihm sogar schlechter gehe. Er habe unklare Sensibili tätsstörungen an den Beinen (Urk. 8/44/1). 2 .6 Dr. E.___ hielt im an die Klinik für Neurologie des I.___ gerichteten Schreiben vom 1 5. Februar 2013 folgende Diagnose fest (Urk. 8/52/6) : Schonhinken links mit - flukturierender Zehen-/Fussheber - und Fuss senkerschwäche links - taktile Hypästhe sie vorab Dermatom L5 intertarsal I/II links - LWS MRI vom 2 8. März 2012 - Status nach Verhebetrauma am 7. November 2011 Dr. E.___ erklärte, dass der Beschwerdeführer ih m von Dr. B.___
zum zweiten Mal wegen invalidisierenden Schmerzen und subjektiven Lähmungs er scheinungen im linken Fuss und Bein zur Beurteilung zugew iesen worden sei. Er bitte um eine Stellungnahme zum Befund. Es gehe dabei auch um die Arbeitsfähigkeit und ausstehende Taggeldzahlungen. Der Beschwerdeführer erwarte das Aufgebot seitens der Klinik für Neurologie des I.___ (Urk. 8/52/6). 2 .7
Dr. B.___
legte im Bericht vom 1 3. Mai 2013 dar, dass er den Beschwerdeführer in all den Jahren, in denen er ihn behandelt habe, als sehr disziplinierten und a rbeitswilligen Patienten kennen gelernt habe. Auch seit dem Verhebetrauma vom 7. November 2011 habe er wiederholt versucht zu arbeiten, jedoch seien diese Arbeitsversuche gescheitert. Nach seiner Beurteilung sei der Beschwerde führer nach diesem Unfall nur noch für leichtere körperliche, insbesondere das Achsenskelett schonende Tätigkeiten geeignet. In einer angepassten Tätigkeit sei er wahrscheinlich zu 100 % arbeitsfähig. Die genaue Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in Prozenten inkl. des Belastungsprofils müsst en allerdings noch geklärt werden, weshalb er ins
I.___ überwiesen worden sei. In seiner bisherigen Tätigkeit sei er wie folgt arbeitsunfähig gewesen (Urk. 8/52/2):
100 % vom 7. November bis zum 1 1. Dezember 2011
50 % vom 1 2. Dezember 2011 bis zum 1 9. Februar 2012
30 % vom 2 0. Februar bis zum 3 0. Juli 2012
50 % vom 1 0. September bis zum 2 6. November 2012
75 % vom 2 7. November bis zum 2 1. Dezember 2012
100 % vom 2 2. Dez ember 2012 bis zum 3 1. Mai 2013
E. 2 2. August 2013 aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Beschwerdeführer aktiv bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes zu unterstützen. 3. Alles unter Kos ten- und Entschädigungsfolgen (L etzte re zuzüglich MWSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Oktober 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 22. Oktober 2013 angezeigt wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.7 ). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei von einer über den 3 1. Mai 2013 hinausgehenden, dauerhaften Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die bisherige Tätigkeit auszugehen. Ebenso sei aber, wiederum abgestützt auf die detaillierten Angaben von Dr. B.___, für eine optimal behinderungs angepasste Tätigkeit von einer durchgehenden Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen, unterbrochen nur kurzzeitig Ende August und im September 2012 durch den Myokardinfarkt. Aus dem zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der bis herigen Tätigkeit führenden Gesundheitsschaden ergebe sich klar das zu beachten de Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit, wie es auch Dr. B.___ bereits in seinem Beri ch t vom 27. Juni 2012 beschrieben und im Bericht vom 1 3. Mai 2013 bestätigt habe. Dem Beschwerdeführer seien demzufolge körperlich leichte Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von La sten über 10 kg, ohne häufiges B ücke n oder Rumpfdrehungen im Stehen und ohne Zwangs haltungen möglich. Eine spezielle Evaluation der funktionellen Leistungs fähigkeit zur Erstellung eines solchen Belastungsprofils sei nicht erforderlich (Urk. 8/58/4-5). 3.3
Diese Beurteilung von RAD-Arzt Dr. K.___, der den Beschwerdeführer nicht selbst untersucht hat, vermag letztlich nicht zu überzeugen . Es trifft zwar zu, dass Dr. B.___ im Bericht vom 2 7. Juni 2012 noch angegeben hatte, dass der Beschwerdeführer in einer wechselbelastenden Tätigkeit, im Rahmen derer er keine Gewichte von mehr als 10 kg heben oder tragen müsse, wieder vol l arbeitsfähig sein könnte (vgl. E. 2.3).
Dass nach der Berichterstattung von Dr. B.___ vom 2 7. Juni 201 2 eine invalidenversicherungsrechtlic h relevante Verschlechterung d es Gesundheitszustands des Beschwerdeführers
eingetreten sein könnte, kann anhand der vorliegenden Akten allerdings nicht ausge schlossen werden . Denn wie sich dem an die Mobiliar gerichteten Schreiben von Dr. B.___ vom 2 1. Januar 2013 entnehmen lässt, traten beim Beschwer deführer in der Folge offenbar unklare Sensibilitätss törungen an den Beinen auf (vgl. E. 2.5).
Der Rheumatologe Dr. E.___, dem der Beschwerde führer von Dr. B.___
daraufhin ein weiteres Mal zugewiesen wurde, sprach in seinem Schreiben vom 1 5. Februar 2013 zuhanden der Klinik für Neurologie des I.___
von invalidisierenden Schmerzen und subjektiven Lähmungs erscheinungen im linken Fuss und Bein und bat die Ärzte der Klinik für Neuro logie des I.___ um eine Stellungnahme zum Befund und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers (vgl. E. 2.6). Weshalb RAD-Arzt Dr. K.___
unter diesen Umständen
im August 2013, als er seine Stellungnahme verfasste, nicht noch einen Bericht der Klinik für Neurologie des I.___ zur möglicherweise erfolgten Untersuchung und gegebenenfalls deren Resultaten
einholen liess, ist nicht nachvollziehbar.
Im Weiteren wären j e nachdem noch zusätzliche Abklärungen erforderlich gewesen.
Auf die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. K.___ kann deshalb nicht abgestellt werden. 4.
Es ist somit festzuhalten, dass eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheits zustands des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit aufgrund der vorliegenden Akten nicht möglich ist und sich der medi zi nische Sachverhalt als ergänzen d abklärungsbedürftig erweist.
Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese selber abklärt oder gutachter lich abklären lässt, ob beim Beschwerdeführer ein invalidenversiche rungs rechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliegt. Danach hat si e über sein Leistungsbegehren neu zu entscheiden.
Di e Beschwerde ist deshalb
gutzuheissen . 5.
5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer Anspruch auf eine Prozess entschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 2 2. August 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Renten anspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. Im ü brigen Umfang wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechts kraft zugestellt. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
E. 2.8 J.___,
Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin, gab am 1 8. Juli 2013 an, dass sich im Rahmen der beiden mit dem Beschwerdeführer geführten Gespräche gezeigt habe, dass dieser sehr motiviert sei zu arbeiten. Auch rein monetä r spüre er einen grossen Druck, dies möglichst bald wieder tun zu können. Aufgrund der plausibel dargelegten Einschränkungen, die sich auch im Laufe der Gespräche gezeigt und bestätigt hätten, stelle sich die Frage nach dem bestehenden Belastungsprofil einerseits und der Möglichkeit der Umsetzung andererseits. Eine vertrauensärztliche Untersuchung mit einer ausführlichen Beurteilung des Belastungsprofils sei ihres Erachtens trotz der Untersuchungs reihe im I.___ sinnvoll (Urk. 8/57). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 22. August 2013 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Ste llungnahme des RAD-Arzt es
Dr. med. K.___, Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsa pparates, vom 13. Au gust 2013 (Urk. 8/58/4-5). 3.2
RAD-Arzt Dr. K.___ legte in seiner Stellungnahme dar, dass beim inzwischen 61-jährigen Beschwerdeführer unter Berücksich tigung des aktuellen Bericht s von Dr. B.___ vom 1 3. Mai 2013 bezüglich des ausgewiesenen Gesundheits schadens seit der Berichterstattung von Dr. B.___ vom 2 7. Juni 2012 im Grunde genommen nichts Wesentliches geändert habe, wobei im Sommer/Herbst 2012 zwischenzeitlich ein Myokardinfarkt im Vordergrund gestanden habe. Demnach sei folgender somatischer Gesundheitsschaden ein schliesslich der sich daraus ableitenden Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit gegeben: Zustand na ch lumbalem Verhebetrauma am 7. November 2011 mit persistieren den Beschwerden (lumbospondylogenes Syndrom). Zusätzlich würden als Diagnosen ohne bleibende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein Nicht-ST-Hebungsinfarkt bei koronarer Eingefässer krankung mi t Rekanalisation RCA am 2 8. Juli 2012, (2) ein Zustand nach craniocervicalem
Beschleunigungs trauma II° am 6. Juni 2006 und (3) eine Diskushernie rechts C5/6 bestehen . Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeits fähigkeit für die bisherige Tätigkeit (Produktionsmitarbeiter bei der Firma
Y.___ AG) könne auf die prinzipiell nachvollziehbaren Angaben des Hausarztes Dr. B.___ abgestellt werden (vgl. E.
E. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00856 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
5. Mai 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler Wiegand Kübler Rechtsanwälte Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1952, arbeite te zuletzt seit November 2002 als Produktionsmitarbeiter bei der Y.___ AG in Z.___ . Am 19. April 2012 wurde der Versicherte von seiner Arbeitgeberin wegen einer Diskushernie mit Ausstrahlung ins linke Bein bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung gemeldet (Urk. 8/6). Die IV Stelle zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt bei (Urk. 8/9) bei und stellte dem
Versicherten das Formular zum Bezug von IV Leistungen zu, das diese r am 2 6. April 2012 (Eingangsdatum) au sgefüllt retournierte (Urk. 8/10).
Im Weiteren holte die
IV-Stelle den Bericht der Notfallpraxis des Spitals A.___ vom 1 5. Mai 2012 (Urk. 8/13), den Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 1 9. Juni 2012 (Eingangsdatum; Urk. 8/14) und den Bericht von Dr. med. B.___, FMH Allgemeine M edizin, vom 2 7. Juni 2012 (Urk. 8/16) ein. Am 2 0. Juli 2012 teilte sie dem Versicherten mit, dass der Arbeitsplatzerhalt erfolgreich abgeschlossen sei, da er i n angepasste m Rahmen wieder seiner früheren Tätigkeit bei seiner bisherigen Arbeitgeberin nachgehen könne (Urk. 8/21).
Am 2 8. Juli 2012 erlitt der Versicherte einen Herzinfarkt und war daraufhin arbeitsunfähig (Urk. 8/25 und Urk. 8/29/2-3) .
Die IV-Stelle nahm den Bericht der Klinik C.___ vom 1. November 2012 zu den Akten (Urk. 8/29) . Am 30. Oktober 2012 kündigte die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 3 1. Januar 2013 (Urk. 8/31). Mit Vorbescheid vom 13. Dezember 2012 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/37), wogegen dieser am 2 9. Januar 2013 Einwand erhob (Urk. 8/45). In der Folge holte d ie IV-Stelle den Bericht von Dr. B.___ vom 1 3. Mai 2013
ein (Urk. 8/52). Hierzu liess sich der Versicherte am 1 2. Juni 2013 vernehmen (Urk. 8/54). Mit Verfügung vom 2 2. August 2013 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten
gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 38 % . Überdies erklärte sie, dass berufliche Massnahmen nicht angezeigt seien (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2 3. September 2013 Beschwerde und stellte fo lgendes Rechtsbegehren (Urk. 1): „ 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der SVA Zürich, IV-Stelle, vom 2 2. August 2013 aufzuheben, und die Sache sei an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt rechtskonform abkläre und hernach neu über den Rentenanspruch von X.___ entscheide. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer ab 1. November 2012 eine Rente zuzusprechen. 2. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der SVA Zürich, IV-Stelle, vom 2 2. August 2013 aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Beschwerdeführer aktiv bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes zu unterstützen. 3. Alles unter Kos ten- und Entschädigungsfolgen (L etzte re zuzüglich MWSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Oktober 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 22. Oktober 2013 angezeigt wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung lediglich über den Rentenanspruch entschieden, was aus dem Ingress der Verfügung sowie aus dem Umstand erhellt, dass im Vorbescheid vom 13. Dezember 2012 (Urk. 8/37) von beruflichen Massnahmen noch überhaupt nicht die Rede war. Demnach ist auf Ziffer 2 des Rechtsbegehrens (aktive Unterstützung bei der Suche eines Arbeitsplatzes) nicht einzutreten.
Zu prüfen ist demzufolge der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Inva lidenrente. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommens differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Ein kommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit w eiteren Hinweisen) . 1.6
Nach Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) die medizinischen Voraus setzungen des Leistungsanspruchs. Gemäss Art. 49 Abs. 2 IVV führen die RAD bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durch. In den übrigen Fällen stützen sie ihre Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit nicht an sich ein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 2.2 mit Hinweisen; 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2). Den RAD-Berichten, die zu den sogenannten versiche rungsinternen Beurteilungen gehören, kann Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.7
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.
2 .1 Dr. med. D.___, FMH Neurologie, diagnostizierte in seinem an Dr. B.___ gerichteten Bericht vom 1 3. April 2012 (1) einen Status na ch Verhebetrauma am 7. November 2011 und (2) ein wahrscheinliches Piriformissyndrom links . Er erklärte, dass die Angaben des Beschwerdeführers etwas diffus seien. In erster Linie denke er jetzt an ein Piriformissyndrom links mit Reizung des Nervus
ischiadicus und entsprechende n Schmerzen und Parästhesien im linke n Bein, wobei das Segment S1 am meisten betroffen sei. Eindeutige Hinweise auf eine Radikulopathie könne er heute nicht finden. Bei der angegebenen Fussheber schwäche habe er noch eine Elektroneurograp h ie des Nervus
peronaeus durch geführt, die normal ausgefallen sei. Sowohl die Schwäche für die Hüftflexion wie auch für die Fussheber interpretiere er als Schmerzhemmung, da diese immer auftreten würden, wenn die Sc hmerzen exazerbieren würden. Als E rstes empfehle er eine erneute Physiotherapiephase mit gezielter Behandlung des Musculus
piriformis (Aufdehnung, Ultraschall etc.). Eventuell könne ein Rheuma tol oge weiterhelfen (Urk. 8/16/12-13). 2 .2 Dr. med. E.___, FMH Rheumatologie, s tellte in seinem Bericht vom 4. Juni 2012 zuhanden von Dr. B.___ folgende Diagnose n (Urk. 8/16/10): c hronifiziertes
Lumbovertebralsyndrom / lumbospondylogenes Syndrom links
bei/mit : - Osteochondrose L2/3, L3/4, L4/5 - l umbale Instabilität - Piriformissyndrom links - Status nach Verhebetrauma am 7. November 2011 Dr. E.___ legte dar, dass sich nach dem Verhebetrauma vom 7. November 2011 ein deut lich protrahierter Verlauf gezeigt habe . Soweit aktuell fassbar, seien die Beschwerden am ehesten mit einer kurzzeitigen Mehr-/Über lastung der die LWS stabilisierenden Muskulatur zu erklären bei schon vorbestehenden degene rativen LWS-Veränderungen. Letztere seien aber nicht sehr ausgeprägt. Im Vordergrund würden Schmerzen stehen, ausgehend vom Musculus
piriformis links mit wahrscheinlic her Irritation des Ischiasnervs links. Die angegebenen Symptome im linken Bein und Fuss, die kl inisch am ehesten noch einer L5
bzw. S1- Symptomatik entsprechen kön nten, hätten kein ent sprechendes Korrelat, erklärbar durch den irritierten Piriformis . Auch bei den Nerven dehnungsmanövern komme es zu keinem harten Stopp. Der Befund passe nicht zu einer Nervenkompression lumbal. Er empfehle eine Weiter führung der ambulanten Physiotherapie, eine TP-Behandlung und eine Instruktion für geeignete Dehnübungen für den Piriformis links (Urk. 8/16/10 11). 2 .3 Dr. B.___
gab in seinem Bericht vom 2 7. Juni 2012 an, dass dem Beschwer deführer die bisherige Tätigkeit (als Produktionsmitarbeiter) nur noch in beschränktem Umfang zumutbar sei. Aktuell arbeite er in einem 70% Pensum bzw. sechs Stunden täglich bei 50%iger Leistungsfähigkeit und mit der Eins chränkung, dass er keine Gewichte üb er 10 kg heben könne. In einer wechselbelastenden Tätigkeit, im Rahmen derer er keine Gewichte von mehr als 10 kg heben oder tragen müsse, könnte er aber wieder voll arbeits fähig sein (Urk. 8/16/1-4). 2 .4 Dr. med. F.___ von der Klinik C.___
s tellte in seinem Bericht vom 1. November 2012 folgende kardiologische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/29/1): Nicht-ST-Hebungsinfarkt vom 2 7. August 2012 (richtig: 2 8. Juli 2012) bei koronarer Eingefässerkrankung - erfolgreiche Rekanalisation des proximalen RCA im SST (Nobori -Stent, beschichtet) - normale LV-Funktion - AV-Block I° - passagerer AV-Block II° Typ Wenkebach nach Betablockade Kardiologische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. F.___ keine. Er erklärte, dass der Beschwerdeführer am 2 8. Juli 2012 vom Spital G.___ ins Spital A.___ verlegt worden sei. Nach der Behandlung im Spital A.___ sei er nach Hause entlassen worden. Der Hausarzt habe daraufhin eine stationäre Rehabilitation in der Klinik C.___ in die Wege geleitet, die der Beschwerdeführer am 1 1. August 2012 angetreten habe. Am 3 1. August 2012 sei er aus der Klinik C.___ entlassen worden. Die Arbeitsfähigkeit sei nur wegen der beklagten Beschwerden im lumbalen Bereich eingeschränkt, nicht wegen der guten, stabilen kardialen Situation (Urk. 8/29/2-3). 2 .5 Dr. B.___ führte im Schreiben vom 2 1. Januar 2013 zuhanden der
Kranken taggeldversicherung
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nach folgend: Mobiliar)
aus, dass der behandelnde Physiotherapeut Herr H.___
ihm telefonisch mitgeteilt habe, dass der Heilverlauf des Beschwerdeführers stagniere und dass es ihm sogar schlechter gehe. Er habe unklare Sensibili tätsstörungen an den Beinen (Urk. 8/44/1). 2 .6 Dr. E.___ hielt im an die Klinik für Neurologie des I.___ gerichteten Schreiben vom 1 5. Februar 2013 folgende Diagnose fest (Urk. 8/52/6) : Schonhinken links mit - flukturierender Zehen-/Fussheber - und Fuss senkerschwäche links - taktile Hypästhe sie vorab Dermatom L5 intertarsal I/II links - LWS MRI vom 2 8. März 2012 - Status nach Verhebetrauma am 7. November 2011 Dr. E.___ erklärte, dass der Beschwerdeführer ih m von Dr. B.___
zum zweiten Mal wegen invalidisierenden Schmerzen und subjektiven Lähmungs er scheinungen im linken Fuss und Bein zur Beurteilung zugew iesen worden sei. Er bitte um eine Stellungnahme zum Befund. Es gehe dabei auch um die Arbeitsfähigkeit und ausstehende Taggeldzahlungen. Der Beschwerdeführer erwarte das Aufgebot seitens der Klinik für Neurologie des I.___ (Urk. 8/52/6). 2 .7
Dr. B.___
legte im Bericht vom 1 3. Mai 2013 dar, dass er den Beschwerdeführer in all den Jahren, in denen er ihn behandelt habe, als sehr disziplinierten und a rbeitswilligen Patienten kennen gelernt habe. Auch seit dem Verhebetrauma vom 7. November 2011 habe er wiederholt versucht zu arbeiten, jedoch seien diese Arbeitsversuche gescheitert. Nach seiner Beurteilung sei der Beschwerde führer nach diesem Unfall nur noch für leichtere körperliche, insbesondere das Achsenskelett schonende Tätigkeiten geeignet. In einer angepassten Tätigkeit sei er wahrscheinlich zu 100 % arbeitsfähig. Die genaue Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in Prozenten inkl. des Belastungsprofils müsst en allerdings noch geklärt werden, weshalb er ins
I.___ überwiesen worden sei. In seiner bisherigen Tätigkeit sei er wie folgt arbeitsunfähig gewesen (Urk. 8/52/2):
100 % vom 7. November bis zum 1 1. Dezember 2011
50 % vom 1 2. Dezember 2011 bis zum 1 9. Februar 2012
30 % vom 2 0. Februar bis zum 3 0. Juli 2012
50 % vom 1 0. September bis zum 2 6. November 2012
75 % vom 2 7. November bis zum 2 1. Dezember 2012
100 % vom 2 2. Dez ember 2012 bis zum 3 1. Mai 2013 2.8
J.___,
Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin, gab am 1 8. Juli 2013 an, dass sich im Rahmen der beiden mit dem Beschwerdeführer geführten Gespräche gezeigt habe, dass dieser sehr motiviert sei zu arbeiten. Auch rein monetä r spüre er einen grossen Druck, dies möglichst bald wieder tun zu können. Aufgrund der plausibel dargelegten Einschränkungen, die sich auch im Laufe der Gespräche gezeigt und bestätigt hätten, stelle sich die Frage nach dem bestehenden Belastungsprofil einerseits und der Möglichkeit der Umsetzung andererseits. Eine vertrauensärztliche Untersuchung mit einer ausführlichen Beurteilung des Belastungsprofils sei ihres Erachtens trotz der Untersuchungs reihe im I.___ sinnvoll (Urk. 8/57). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 22. August 2013 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Ste llungnahme des RAD-Arzt es
Dr. med. K.___, Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsa pparates, vom 13. Au gust 2013 (Urk. 8/58/4-5). 3.2
RAD-Arzt Dr. K.___ legte in seiner Stellungnahme dar, dass beim inzwischen 61-jährigen Beschwerdeführer unter Berücksich tigung des aktuellen Bericht s von Dr. B.___ vom 1 3. Mai 2013 bezüglich des ausgewiesenen Gesundheits schadens seit der Berichterstattung von Dr. B.___ vom 2 7. Juni 2012 im Grunde genommen nichts Wesentliches geändert habe, wobei im Sommer/Herbst 2012 zwischenzeitlich ein Myokardinfarkt im Vordergrund gestanden habe. Demnach sei folgender somatischer Gesundheitsschaden ein schliesslich der sich daraus ableitenden Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit gegeben: Zustand na ch lumbalem Verhebetrauma am 7. November 2011 mit persistieren den Beschwerden (lumbospondylogenes Syndrom). Zusätzlich würden als Diagnosen ohne bleibende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein Nicht-ST-Hebungsinfarkt bei koronarer Eingefässer krankung mi t Rekanalisation RCA am 2 8. Juli 2012, (2) ein Zustand nach craniocervicalem
Beschleunigungs trauma II° am 6. Juni 2006 und (3) eine Diskushernie rechts C5/6 bestehen . Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeits fähigkeit für die bisherige Tätigkeit (Produktionsmitarbeiter bei der Firma
Y.___ AG) könne auf die prinzipiell nachvollziehbaren Angaben des Hausarztes Dr. B.___ abgestellt werden (vgl. E.
2.7). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei von einer über den 3 1. Mai 2013 hinausgehenden, dauerhaften Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die bisherige Tätigkeit auszugehen. Ebenso sei aber, wiederum abgestützt auf die detaillierten Angaben von Dr. B.___, für eine optimal behinderungs angepasste Tätigkeit von einer durchgehenden Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen, unterbrochen nur kurzzeitig Ende August und im September 2012 durch den Myokardinfarkt. Aus dem zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der bis herigen Tätigkeit führenden Gesundheitsschaden ergebe sich klar das zu beachten de Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit, wie es auch Dr. B.___ bereits in seinem Beri ch t vom 27. Juni 2012 beschrieben und im Bericht vom 1 3. Mai 2013 bestätigt habe. Dem Beschwerdeführer seien demzufolge körperlich leichte Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von La sten über 10 kg, ohne häufiges B ücke n oder Rumpfdrehungen im Stehen und ohne Zwangs haltungen möglich. Eine spezielle Evaluation der funktionellen Leistungs fähigkeit zur Erstellung eines solchen Belastungsprofils sei nicht erforderlich (Urk. 8/58/4-5). 3.3
Diese Beurteilung von RAD-Arzt Dr. K.___, der den Beschwerdeführer nicht selbst untersucht hat, vermag letztlich nicht zu überzeugen . Es trifft zwar zu, dass Dr. B.___ im Bericht vom 2 7. Juni 2012 noch angegeben hatte, dass der Beschwerdeführer in einer wechselbelastenden Tätigkeit, im Rahmen derer er keine Gewichte von mehr als 10 kg heben oder tragen müsse, wieder vol l arbeitsfähig sein könnte (vgl. E. 2.3).
Dass nach der Berichterstattung von Dr. B.___ vom 2 7. Juni 201 2 eine invalidenversicherungsrechtlic h relevante Verschlechterung d es Gesundheitszustands des Beschwerdeführers
eingetreten sein könnte, kann anhand der vorliegenden Akten allerdings nicht ausge schlossen werden . Denn wie sich dem an die Mobiliar gerichteten Schreiben von Dr. B.___ vom 2 1. Januar 2013 entnehmen lässt, traten beim Beschwer deführer in der Folge offenbar unklare Sensibilitätss törungen an den Beinen auf (vgl. E. 2.5).
Der Rheumatologe Dr. E.___, dem der Beschwerde führer von Dr. B.___
daraufhin ein weiteres Mal zugewiesen wurde, sprach in seinem Schreiben vom 1 5. Februar 2013 zuhanden der Klinik für Neurologie des I.___
von invalidisierenden Schmerzen und subjektiven Lähmungs erscheinungen im linken Fuss und Bein und bat die Ärzte der Klinik für Neuro logie des I.___ um eine Stellungnahme zum Befund und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers (vgl. E. 2.6). Weshalb RAD-Arzt Dr. K.___
unter diesen Umständen
im August 2013, als er seine Stellungnahme verfasste, nicht noch einen Bericht der Klinik für Neurologie des I.___ zur möglicherweise erfolgten Untersuchung und gegebenenfalls deren Resultaten
einholen liess, ist nicht nachvollziehbar.
Im Weiteren wären j e nachdem noch zusätzliche Abklärungen erforderlich gewesen.
Auf die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. K.___ kann deshalb nicht abgestellt werden. 4.
Es ist somit festzuhalten, dass eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheits zustands des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit aufgrund der vorliegenden Akten nicht möglich ist und sich der medi zi nische Sachverhalt als ergänzen d abklärungsbedürftig erweist.
Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese selber abklärt oder gutachter lich abklären lässt, ob beim Beschwerdeführer ein invalidenversiche rungs rechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliegt. Danach hat si e über sein Leistungsbegehren neu zu entscheiden.
Di e Beschwerde ist deshalb
gutzuheissen . 5.
5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer Anspruch auf eine Prozess entschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 2 2. August 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Renten anspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. Im ü brigen Umfang wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechts kraft zugestellt. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl