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IV.2013.00854

Erstanmeldung; somatoforme Schmerzstörung; beweiskräftiges Gutachten; Abweisung

Zürich SozVersG · 2015-02-23 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1958, zuletzt in einem Teilzeitpensum als Raum pflegerin in Privathaushalten und einer Arztpraxis tätig ,

meldete sich am 8. Juli 2011 unter Hi nweis auf seit einem Jahr bestehende starke Schmerzen, Krib beln und Zittern in beiden Händen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversi cherung an ( Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV- Ste lle, holte Arbeitgeberauskünfte ( Urk. 6/5, Urk. 6/6 , Urk. 6/10, Urk. 6/11 und Urk. 6/12) und Arztberichte ( Urk. 6/7 und Urk. 6/31 ) ein. Im Weiteren veran las s te sie ein polydisziplinäres Gutachten bei der Medas

Y.___ , das am 3 1. Mai 2013 erstattet wurde ( Urk. 6/42/1-35) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/45) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 9. September 2013 ab ( Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 9. September 2013 ( Urk.

2) erhob die Versicherte am 2 1. September 2013 Beschwerde ( Urk.

1) mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen. In ihrer Vernehmlassung vom 2 3. Oktober 2013 beantragte die Beschwerdegegne rin , die Beschwerde sei abzuweisen (vgl. Beschwerdean twort, Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 2 8. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Massgebend ist zudem, ob der Arzt über die notwendi gen fachlichen Qualifikationen verfügt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 2 6. Januar 2010 E. 2.1). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens damit, ihre medizinischen Abklärungen hätten ergeben , dass keine längerdau ernde Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich 40 % vorgelegen habe. Lediglich für acht bis zwölf Wochen habe wegen der Operation der Retina culum -Spaltung eine vollständige Arb eitsfähigkeit bestanden ( Urk. 2 und Urk. 5 ). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihre Beschwerden hätten zugenommen. Sie sei in umfassender Abklärung im Spital Z.___ (Neurologie, Radiologie, Neurochirurgie, Schmerzzentrum).

Die in der Verfügung aufgeführ ten Befunde und Schlussfolgerungen seien nicht mehr zutreffend . Obwohl die IV-Stelle darüber informiert worden sei, sei dem nicht Rechnung getragen wor den. Mit den vorliegenden Störungen könne sie nicht mehr arbeiten und diese seien auch nicht überwindbar. Entsprechende Arztberichte würden der Be schwerde nachgereicht werden ( Urk. 1).

3. 3.1

Am 2 5. Juli 2011 berichtete der Hausarzt Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für innere Medizin, speziell Onkologie und Hämatolo gie, der IV-Stelle ( Urk. 6/7/6) , die Beschwerdeführerin beklage massivste Unterarmschmerzen auf beiden Sei ten. Klinisch habe ein Karpaltunnelsyndrom vermutet werden müssen, was aber elektrophysiologisch nicht habe bestätigt werden können. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin von Dr. med. B.___ , Handchirurgie FMH, beurteilt worden, der die Verdachtsdiagnose eines Sublimis -Syndroms beidseits gestellt habe. Inter operativ habe er jedoch eine schwere Synovialitis gefunden. Eine Kortison in filtration habe keine Besserung ergeben. Dr. A.___ berichtete, insgesamt sei er mit diesem Krankheitsbild zu wenig vertraut, als dass er Aussagen zu einer dauernden IV-Berentung machen könne. Genauere Informationen könnten die involvierten Neurologen Dr. med. C.___ , Neurologie FMH, und Dr. B.___ geben, deren Berichte er beilege.

Dr. B.___ hatte im Bericht vom 2 2. Juni 2011 an Dr. C.___ angegeben, an eine Wiederaufnahme der Arbeit sei in dieser Situation nicht zu denken (Urk. 6/7/10). 3.2

Am 3 0. März 2012 erstattete die Klinik für Rheumatologie des Z.___ dem Hausarzt Dr. A.___

einen Bericht ( Urk. 6/42/80-81). Dr. A.___ hatte um eine rheumatologische

Beurteilung der therapieresisten ten beid seitigen Handgelenks- und Unterarmschmerzen rechtsbetont bei einem Status nach Retina c ulu mspaltung durch Dr. B.___ am 2 6. J anuar 2011 und anschlies sender C ortisoninfiltration ohne Beschwerdelinderung gebeten . Die Ärzte gaben an, die MRI-Untersuchung beider Hände habe Zeichen einer Rhiz arthrose und STT-Arthrose linksseitig sowie ein Ganglion der Sehnenscheide des Musculus Flexor digitorum

superficialis

Dig . III rechtsseitig ergeben. Bei der kli nischen Verlaufskontrolle vom 2 6. März 2012 habe die Beschwerdeführerin spontan über ein Schmerzmaximum in der rechten Hand geklagt und dabei mit einem Finger auf des MCP-Gelenk Dig . III der rechten Hand gezeigt. Klinisch bestehe an dieser Stelle eine isolierte starke Druckdolenz , so dass von einem symptoma tischen Ganglion in diesem Bereich ausgegangen werde. Aus rheu matologischer Sicht liege keine begründbare Arbeitsunfähigkeit vor. Die Ärzte gaben an, sie hätten der Beschwerdeführerin eine erneute Beurteilung beim Handchirurgen empfohlen. 3. 3

Im Bericht zu einer vom Hausarzt Dr. A.___

veranlassten funktionellen Ultra schalluntersuchung vom 1 3. Juli 2012 ( Urk. 6/42/77-78) gab Dr. med. D.___ , Rheumatologie und Physikalische Medizin FMH, an, es bestehe ein Flexorsehnenscheidenganglion dritter Strahl rechts auf der Höhe des MCP-Ge lenk s mit einem Durchmesser von zirka 4 Mil l imetern . Ansonsten liege ein sonomorphologischer Normalbefund vor. Es gelinge auch ihm nicht, die Be schwer den somatisch zu erklären. Er denke, dass eine somatoforme

Schmerz stö rung vorliege. Dies insbesondere bei deutlicher Diskrepanz in den Spontan be we gungen

– so habe die Beschwerdeführerin sich etwa mühelos an- und aus ziehen sowie mit kräftigem Griff die Ringe an beiden Händen, die satt sässen, entfernen können. 3. 4

3.4.1

In den medizinischen Unterlagen finden sich sodann zwei Berichte von Dr.

E.___ , FMH für Psychiatrie und Ps ychotherapie ( Urk. 6/42/61-68). 3.4.2

In der Anmeldung für einen Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik F.___

/ Anfrage für eine Kostengutsprache zuhanden des Krankenversicherer s vom 27.

September 2011 ( Urk. 6/42/61-64) führte Dr.

E.___ die folgenden Diagnosen auf ( Urk. 6/42/64) : • m ittelgradige depressive Störung (ICD-10 F33.11) • a nhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) • Angststörung unspezifisch (ICD-10 F41.9) • Schlafstörungen emotional bedingt (ICD-10 F51.9)

Dr. E.___

berichtete, die Beschwerdeführerin sei ihr im November 2006 vom Hausarzt nach einer Unterleibsoperation mit Hospitalisation zugewiesen worden, in deren Folge sie Ängste, somatoforme Schmerzen (Kopf und Schul tern) und eine depressive Sympt omatik entwickelt hatte . Die Beschwerdeführe rin habe gut auf eine antidepressive Therapie ( Sarote ntropfen und kurzzeitig Trittico , zusammen mit Seropram und in Reserve Tranxilium ) kombiniert mit einer psychotherapeutischen Behandlung angesprochen . Sie sei d ann ein bis zweimal jährlich zu einer Konsultation erschienen. Am 1 2. September 2011 habe sie die Beschwerdeführerin erneut gesehen. Die Versicherte habe nach einer Operation an der rech ten Hand (Karpaltunnelsyndrom ) mit Ruhigstellung während sechs Wochen ein Rezidiv der depressiven und somatoformen Störung erlit ten . Die Depression sei mittelgradig , was auch

für

die Störungen durch d ie Schmerzen gelten würde, die seit sieben Monaten anhielten und sich auf b eide Arme und die Schultern ausgebreitet hätten (Urk.

6/42/61-62). 3.4.3

Laut den Angaben von Dr. E.___

in der Anmeldung für einen Betreu ungsplatz in der Tagesklinik der G.___

vom 28.

Februar 2012 bewirkte der stationäre Aufenthalt in F.___ zwar eine Reduktion der Sympt ome und ein en Aufbau neuer Kräfte . Es gelinge

der Beschwerdeführerin aber – nun zurückgekehrt – trotz verschiedenen Therapie n

nicht, ihre Stabilität zu finden. Sie sei aktuell mittelgradig depressiv und belastet durch die Situation zu Hause mit einem depressiven Ehemann ( Urk. 6/42/66). Dr. E.___

stellte am 2 8. Februar 2012

dieselben Diag nosen wie im Bericht vom 2 7. September 2011 (Urk. 6/42/63). 3. 5

Im Austrittsbericht der Klinik F.___ vom 3 0. November 2011 nach einem Aufenthalt vom 30. Oktober bis zum 2 6. November 2011 ( Urk. 6/42 /69-74) stellten die unterzeichnenden Ärzte die folgenden Diagnosen (S. 1): 1.

chronische somatoforme Schmerzstörung • Lendenwirbelsäule (LWS) / Carpaltunnelsyndrom beidseits 2. mittelgradige depressive Störung • aktuell Benzodiazepineinnahme reduziert • HADS bei Eintritt: A/D 14/17 von 21 Punkten (eine Frage nicht beantwortet) 3. Angststörung 4. Schlafstörung 5. LWS-Syndrom 6. Carpaltunnelsyndrom beidseits rechts stärker als links • Status nach einer Operation rechts am 2 6. Januar 2011: ohne Besserung der Beschwerden 7. Status nach Nierensteinabgang

Die Ärzte berichteten , in den ärztlichen Gesprächen sei die depressive Sympto matik in Verbindung mit dem bevorstehenden Austritt in die noch bestehende , für die Beschwerdeführerin sehr belastende , soziale Situation immer mehr in den Vordergrund gerückt. Die Schmerzen der rechten Hand habe sie zunehmend weniger thematisiert (S. 2) . Während des stationären Aufenthaltes habe sich die Schmerzsituation zunächst im positiven Sinne verändert, auch psychophysisch habe sich die Beschwerdeführerin zunehmend rekonditionieren können. Aller dings sei es in Anbetracht des bevorstehenden Austrittes zu einer erneuten Ver schlechterung vorwiegend der depressiven Symptomatik gekommen, so dass ein adäquates ambulantes Anschlussprogramm habe organisiert werden müssen, das mit der Beschwerdeführerin besprochen und von ihr begrüsst worden sei (S. 3). 3. 6

Am 7. November 2012 stellte die G.___ der IV-Stelle den Austrittsbericht vom 31. Juli 2012 (Urk.

6/30 und Urk. 6/31) nach einem Aufenthalt in der Tageskli nik vom 7. Mai bis 2 7. Juli 2012 zu . Es werden darin folgende Austrittsdiagno sen aufgeführt: 1.

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) 2.

Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) 3.

Störung durch Benzodiazepine, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Substanzge brauch (ICD-10 F13.24) 4.

Hyperthyreose, nicht näher bezeichnet

Die unterzeichnenden Ärzte gaben an, die Beschwerdeführerin sei im Alltag durch Schmerzen und ein rezidivierende s Taubheitsgefühl

in den Hände n und Unterarme n (bei bekanntem Karpaltunnelsyndrom) eingeschränkt, wobei die Schmerzproblematik während d es Aufenthaltes zunehmend in den Hintergrund getreten sei. Die Beschwerdeführerin habe in der Schmerzgruppe diverse „ Skills “ im Um gang mit ihren Symptomen erlernen und anwenden können. Es habe sich im Verlauf der Therapie ein erhöhter Widerstand gegen Veränderungen im sozi alen Aktionsradius gezeigt (Schnuppern in einem Kommunikationskurs für Frauen, „ H.___ Deutschkurs“, und in der kreativen Werkstatt I.___ ) , wohin gegen sich die Belastbarkeit im häuslichen Umfeld und hier vor allem im Um gang mit den Enkeln deutlich gebessert darstelle . 3. 7

3. 7 .1

Am 3 1. Mai 2013 erstattete die

Y.___

der IV-Stelle ein polydiszipl inäres Gutachten ( Urk. 6/42/1-35 ) , das von Dr. med. J.___ , FMH für Allgemeine innere Medizin, fallführender Arzt , Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie und Dr. med. L.___ , FMH für Rheumatologe, erar beitet und unterzeichnet wurde . Die Gutachter gaben die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an (S. 32) : 1.

c hronische Schmerzen rechte Nacken- und Halspartie, rechte Schulter und rechter Arm mit/bei • kongenitaler Hemivertebra

Halswirbelkörper 5 links mit nur rudimentärem Dorn fortsatz, leichte n

Spondylarthrosen mitt lere und untere Halswirbelsäule • beginnende r

R h izarthrose und STT-Arthrose links • Ganglion ausgehend von der Sehnenscheide des Musculus

flexor

digitorum

super ficialis III auf Höhe MCP III • l ateral le icht abgesenktem

Akromio m und ansatznaher Ruptur der Supra spinatus sehne sowie sehr wahrscheinlich Miteinbezug der Subscapularis

- und Infraspinatussehnen • Status nach Retinaculum -Spaltung rechts 26.01.2011 2.

i ntermittierendes Lumbovertebralsyndrom

Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit massen die Gutachter den folgenden Diagnosen zu: 3.

Schmerzen und Kribbelmissempfindungen der linken Hand und des linken Armes • d iskretes Karpaltunnelsyndrom 4.

beginnende mediale Gonarthrose rechts 5.

leichte depressive Episode (ICD-10 F33.00) 6.

somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) 3. 7 .2

Die Rheumatologin Dr. L.___

führte aus, bei der Durchsicht der Akten fall e auf, dass im Verlauf der Jahre nicht nur die Ausdehnung der Schmerzen, sondern auch die der Sensibilitätsstörungen zugenommen hätten. Das Vorhandensein von vier Waddell -Kriterien spreche für eine wesentliche nichtorganische Schmerzkomponente. Die aktuelle klinische Untersuchung sei vor allem durch die Schmerzen im Bereich der rechten Schulter nur eingeschränkt möglich gewesen, auch die Halswirbelsäule sei nicht wirklich untersuchbar, da von der Beschwerdeführerin starke Schmerzen angegeben würden und muskulär gegen die Untersuchung blockiert werde. Die von der Mitarbeit der Beschwerdeführe rin unabhängigen somatischen Untersuchungen hätten keine wesentlichen pathologischen Befunde ergeben ,

mit der Ausnahme, dass sich Knoten in den Beugesehnen beider Da u men, des linken Zeigfing ers, beider Mittelfinger und des rechten Ringfingers palpieren liessen. Sowohl sonographisch wie auch im MRT sei ein Ganglion ausgehend von der Sehnensc heide des Musculus

flexor

digi t o rum

superficialis II I auf der Höhe des MCP III rechts beschrieben. Ein Be fund jedoch, der alleine das umfangreiche Beschwerdeausmass der Versi cherten nicht zu erklären vermöge. Inwieweit eine Kompromit t ierung

des Nervus

medi anus im Bereich des Karpaltunnels vorliege, könne aufgrund der aktuellen kli nischen Untersuchung nicht sicher entschieden werden. Aber auch eine noch vorhandene Komprimittierung des Nervus

medianus würde die umfangreichen Beschwerden der Versicher ten nicht ausreichend erklären . Dasselbe gelte für die beginnende Rhiz

- und STT-Arthrose im Bereich der linken Hand. Dass die Beschwerdeführerin an Nackenschmerzen leide, sei aufgrund des Vorliegens einer Wirbelkörperdysplasie durchaus nachvollziehbar. Die radiologische und sonographische Untersuchung der rechten Schulter beziehungsweise der Rota torenmanschette habe keinerlei pathologischen Befund im Schultergelenk gezeigt, jedoch einen ansatznah en Riss in der Supraspinatussehne , der wahr scheinlich auch auf de n Oberrand de r

Subscapularisseh ne und Infraspinatus sehne übergreife. Diese Läsionen in der Rotatorenmanschette erklä rten gut die von der Beschwerdeführerin geschilderten Schwierigkeiten und Schmerzen beim Heben des rechten Arms und die beobachteten, zum Teil jedoch gleichwohl inkonstanten Einschränkungen beim Heben des rechten Arms (S. 20 f.).

Aus rheumatologischer Sicht könnten der Beschwerdeführerin körperlich schwere Arbeiten nicht mehr zugemutet werden. Leichte bis maximal intermit tierend mittelschwere, wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeiten, bei denen Zwan gshaltungen der Halswirbelsäule beziehungsweise des Oberkörpers sowie dauerndes oder wiederholtes Arbeiten mit den Armen in oder über der Horizontalen (Belastung Halswirbelsäule und Schultergürtel) vermieden w ü rden, könne die Beschwerdeführerin jedoch vollschichtig ausüben. Mit diesen Ein schränkungen sei der lumbalen Schmerzproblematik ausreichend Rechnung getragen. Die Beschwerden in der linken Hand und die radiologischen Verän derungen des rechten Kniegelenkes seien zu gering, um sich auf die Arbeitsfä higkeit auszuwirken (S. 2 2 f. ) . Diese Arbeitsfähigkeit gelte sicher seit dem Jahr 2010, wobei jedoch nach der operativen Retinaculum -Spaltung eine vorüberge hende vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Arbeiten während wahr scheinlich acht bis zwölf Wochen bestanden habe (S. 2 4).

Aufgrund der Einschränkungen könne die Beschwerdeführerin Arbeiten im Ser vice nicht mehr ausüben (zu starke Belastung der Halswirbelsäule und des Schultergürtels). Im Reinigungsdienst seien je nach Einsatzort sehr unterschied liche Belastungen vorhanden (Büroreinigung, Haushaltreinigung versus Baurei nigung ), so dass hier eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nur anhand eines konkreten Arbeitspla tzprofils möglich wäre (S. 2 3). 3. 7 .3

Der Psychiater Dr. K.___

berichtet e in seinem Fachgutachten vom 2 0. Mai 2013 ( Urk. 6/42/36-44) , zum aktuellen Zeitpunkt würden sich keine Symptome finden, die auf eine mittelgradige oder gar schwere depressive Störung hinwei sen würden. Hingegen werde ein starkes, zum Teil übertrieben wirkendes Klagen deutlich. Ein realer Leidensdruck sei im Zusammenhang mit den psychosozialen Belastungsfaktoren erkennbar. Hervorzuheben sei dabei die belastende Paarsitu ation , die offenbar nicht angehbar sei, sowie die äusserst magere Tagesstruktur der Beschwerdeführerin. Diese erinnere sich gerne an die Zeiten der Arbeitstä tigkeit zurück und habe angegeben, im Grunde gerne wieder arbeiten zu wollen. Die – durch bewusstseinsnahe, aggravatorische Effekte überlagerte – Sympto matik entspreche einer mittlerweile noch leichten depressiven Episode (ICD-10 F33.00). Dr. K.___ führte unter Hinweis auf den Bericht der G.___ vom 3 1. Juli 2012 aus, die psychiatrische und psychopharmakologische Behandlung habe offenbar wie bereits zwischen den Jahren 2006 bis 2010 zu deutlichen Verbes serungen des Zustandsbildes geführt. Im Gegensatz zu den in den Berichten von Dr. E.___

vom 2 8. Februar 2012 und der Klinik F.___ vom 3 0. Novemb er 2011 festgehaltenen Diagnose einer Angststörung würden sich aktuell keine erfassbaren Symptome oder Angaben der Beschwerdeführerin fin den , die eine entsprechende Diagnose rechtfertigen würden . Jedoch bestehe weiterhin ein chronischer Benzodiazepin-Konsum, der das Risiko einer Low-Dose-Benzodiazepin-Abhängigkeit beinhalte. Die Schmerzsymptomatik könne im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) verstanden werden, wobei berücksichtigt werden müsse, dass auch hier aggravatorische Verzerrungen zum Eindruck eines schweren Zustandsbildes führten (S. 7 f.). Grundsätzlich sei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit in vollem Umfang zuzumuten, wobei eine Unterstüt zung bei d er beruflichen Reintegration zu empfehlen sei (S. 8 f.). 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin leidet hauptsächlich an chronische n Schmerzen und

psychischen Beschwerden. Die IV-Stelle veranlasste, nachdem sie bei den be han delnden Ärzten keine aktuellen Berichte zur handchirurgischen Problematik hatte erhältlich machen können und sich weder die behandelnde Psychiaterin noch die Ärzte des G.___

zur Auswirkung der Beschwerden auf die Arbeitsfähig keit ausgesprochen hatten , ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachgebieten innere Medizin, Psychiatrie und Rheumatologie ( Urk. 6/43 S. 2 f.).

Das für die Beurteilung

der Beschwerden sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit umfassende Gutachten der Y.___

vom 3 1. Mai 2013 (vgl. E. 3.7) erging nach fach ärztlichen Untersuchungen unter Beizug einer Dolmet scherin , bildgebenden Abklärungen ( Urk. 6/42/86-87) und in Kenntnis der medi zinischen Vorakten . Es erfüllt nicht nur die formalen praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise , sondern leuchtet

auch in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Sc hlussfolgerungen erscheinen als begründet.

Dabei stimm en die von den Gutachtern gestellten Diagnosen mit denjenigen der behandelnden Ärzte weitgehend überein. Abweichungen – etwa hinsichtlich der im Gutachten verneinten Diagnose einer Angststörung – wurden

fundiert dar gelegt. Dass aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit nicht begrün det werden könne, gaben auch die Ärzte des Z.___ in ihrem Bericht vom 3 0. März 2012 an (vgl. E. 3.2). 4.2

Die Gutachter wiesen auf ausgeprägte Schmerzangaben der Versicherten hin und legten dar , dass nur ein Teil der Beschwerden aufgrund der Befunde erklärt werden könn e , und dass Hinweise für eine zusätzliche nichtorganische Schmerz komponente vorhanden seien ( Urk. 6/42/1-35 S. 22), was sich mit den Einschätzungen in den aktenkundigen medizinischen Unterlagen deckt (vgl. etwa E. 3.2 und E. 3.3) . Die vorhandenen rheumatologischen Einschränkungen werden im Gutachten im Einzelnen und nachvollziehbar begründet. Auf das Belastungsprofil, wonach die Beschwerdeführer leichte bis maximal intermit tierend mittelschwere, wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeiten, bei denen Zwangshaltungen der Halswirbelsäule, beziehungsweise des Oberkörpers sowie dauerndes oder wiederholtes Arbeiten mit den Armen in oder über der Horizontalen (Belastung Halswirbelsäule und Schultergürtel) vermieden werden, vollschichtig ausüben könne, kann abgestellt werden. 4.3

Nachvollziehbar begründet sind auch die Einschätzungen des psychiatrischen Gutachters mit Hinweisen auf aggravatorische Verzerrungen und das belastende Zusammenleben mit dem depressiven Ehemann . Auf die Einschätzung des psy chiatrischen Gutachters , wonach

aus psychiatrischer Sicht eine leichte bis mit telschwere Tätigkeit

in vollem Umfang zumutbar sei, kann ebenfalls abgestellt werden . Was die Diagnose der somatoformen Schmerzstörung betrifft würde eine Prüfung der invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz nach den vom Bundesgericht entwickelten Kr iterien zu keinem anderen Ergeb nis führen (vgl. nachfolgende E. 4.4) .

4. 4 4. 4 .1

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen ; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progre dienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitati onsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (koopera tive Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - aus nahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3). Umgekehrt sprechen unter anderem eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese, die Angabe inten siver in der Umschreibung vager Schmerzen oder behauptete schwere Einschrän kungen im Alltag bei weitgehend intaktem psychosozialen Umfeld gegen das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_620/2013 vom 2 6. März 2014 E. 3.1 mit Hinweisen). 4. 4 .2

Eine schwerwiegende

psychische

Störung liegt mit der diagnostizierten leichten depressiven Episode nicht vor.

Der psychiatrische Gutachter w ies zudem auf die bisher erfolgreichen Behandlungen hin, die etwa im Jahr 2006 zu einer Remis sion des Zustandsbildes mit Fortsetzung der Arbeitstätigkeit bis ins Jahr 2011 geführt haben .

Mit d en im Gutachten aufgeführten rheumatologischen Befunden

ist e ine chroni sche körperliche Begleiterkrankung von gewisser Intensität und Konstanz ebenfalls nicht ausgewiesen. Es besteht ein begrenzter sozialer Rückzug, der allerdings die Intensität und Konstanz eines ausgewiesenen sozialen Rückzug s in allen Belangen des Lebens nicht erreicht. So g elingt es der Beschwerdefüh rerin doch noch, mit Verwandten zu s kypen , spazieren zu gehen, gemeinsam mit ihrem Ehemann das Mittagessen zuzubereiten ( Urk. 6/42/1-35 S. 3 und

11) und sich an ihren Enke l kinder n zu erfreuen (S. 24). Ein weiterer Grund, der gegen eine versicherte Gesundheitsschädigung spricht, sind die wiederholte n Hinweis e in den medizinischen Unterlagen auf Diskrepanzen zwischen den Schmerzangaben und dem spontanen Gebrauch der Hände sowie auf aggrava torische Verzerrungen und Selbstlimi tierung . 4.5

Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zunahme der Beschwer den und die umfassende n Abklärungen im Z.___ betrifft (Beschwerde vom 2 1. September 2013, Urk. 1), reichte

sie

die in Aussicht ge stellten

neuen

ärztlichen Berichte bis heute nicht ins Recht . Aus den medizini schen Akten ersichtlich ist einzig der Bescheid von Dr. E.___

vom 1 5. März 2013 , wonach

wegen eines Knoten s in der Schilddrüse eine Biopsie stattfinde n

werde ( Urk. 6/39). Gegenüber der rheumatologischen Gutachterin berichtete die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang am 1 3. Mai 2013 , sie werde wegen einer Schilddrüsenfunktionsstörung behandelt, dank der Medi kamente sei diese nun gut eingestellt ( Urk. 6/42/1-35 S. 18). Von diesen Anga ben abweichende Berichte, etwa über invalidenversicherungsrechtlich relevant e Biops iebefunde ,

wurden nicht aufgelegt . 4.6

Zusammenfassend steht fest, dass auf die Einschätzung der Y.___ -Gutachter abgestellt werden kann, wonach die Beschwerdeführerin in angepassten Tätig keiten vollumfänglich arbeitsfähig ist. Das im Gutachten formulierte Belas tungsprofil gilt seit dem Jahr 201 0. Nach der operativen Retinaculum -Spaltung im Januar 2011 bestand zudem während zirka acht bis zwölf Wochen eine vorübergehende vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Arbeiten. 5.

5.1

Was die erwerblichen Einbussen betrifft ist mit Blick auf die limitierte

Zumut barkeit, mit den Armen in oder über der Horizontalen zu arbeiten, und der Ein schränkung auf leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten fraglich , ob die Beschwerdeführerin die bisherigen Reinigungstätigkeiten in Privathaushal ten und in einer Arztpraxis ohne weiteres weiterhin

(bis zur Handoperation im Januar 2011 führte sie diese Tätigkeiten noch aus) ausüben kann . So m erkten die Gutachter diesbezüglich an, im Reinigungsdienst seien je nach Einsatzort sehr unterschiedliche Belastungen vorhanden (Büroreinigung, Haushaltreini gung versus Baureinigung), so dass hier eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nur anhand eines konkreten Arbeitsplatzprofils möglich wäre. Wie die nachfol genden Ausführungen zeigen, kann diese Frage allerdings offen gelassen wer den. 5.2

5.2.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2.2

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an de rem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 5.2. 3

Laut den von der Beschwerdeführerin eingereichten Lohnausweisen war sie im Jahr 2010 an fünf verschiedenen Orten als Raumpflegerin tätig (vgl. Urk. 6/1). Im Durchschnitt arbeitete sie gemäss den Auskünften der Arbeitgeber

bis zu Beginn des Jahres 2011

bei Dr.

med. M.___ 2.6 Stunden (137.16 / 52; Urk. 6/ 11/9 ) , bei der Familie N.___ 3-4 Stunden ( Urk. 6/10) , bei O.___ und P.___

2.3 Stunden (120 / 52; Urk. 6/5) , bei Q.___ 5

Stunden ( Urk. 6/6) und bei R.___

3 Stunden pro Woche ( Urk. 6/12). Dies entspricht einem Pensum von 16.4 Stunden und verglichen mit den im Jahr 2010 im Total statistisch durchschnittlich geleisteten 41.6 Wo chenstunden (vgl. Die Volkswirtschaft 12-2014, S. 92 Tabelle B9.2) einem Pen sum von gerundet 39 % . 5.2. 4

Es kann davon ausgegangen werden, dass die

Beschwerdeführerin dieses Arbeits pensum im Gesundheitsfall weiterhin ausüben würde. Entsprechend ist von einer Aufgabenaufteilung von 39 % Erwerbstätigkeit ausser Haus sowie 61

% Tätigkeit im Haushalt auszugehen , wobei bereits an dieser Stelle festge halten werden kann, dass selbst unter der Annahme einer 100%igen Erwerbstä tigkeit kein anderes Ergebnis resultieren würde . 5.2. 5

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

Laut den Lohnausweisen verdiente die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 insge samt Fr.

20‘805.70 (vgl.

Urk. 6/1/1-5: Fr.

3‘907.70 + Fr. 4‘043.-- + Fr.

3‘480.-- + Fr.

6‘465.-- + Fr. 2‘910.-- ; im IK-Auszug sind für die letzten Jahre erheblich tiefere Beträge verzeichnet ).

Es gab

gemäss den Auskünften der Arbeitgeber im Jahr 2011 keine Anpassungen bei den Stundenlöhne n (vgl. Urk. 6/5, Urk. 6/6, Urk. 6/10, Urk. 6/11 und Urk. 6/12) , so dass von einem

Valideneinkommen

von Fr. 20‘805.70 auszugehen ist . 5.2.6

Würde nun darauf a bgestellt , dass der

nicht mehr erwerbstätigen Beschwerde führerin ihre angestammten Tätigkeiten nicht mehr zumutbar sind , dann wäre n f ür die Bemessung des Invalideneinkommens

die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heranzuziehen (BGE

126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwen dung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenar beitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Konkret wäre f ür die Bemessung des Invalideneinkommens auf die standardi sierten Löhne für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschafts zweigen des privaten Sektors abzustellen. Gemäss LSE belief sich der standardi sierte Lohn von Frauen für alle einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Jahr 2010 auf Fr. 4‘225.-- (LSE 2010, S. 26 Tabelle TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2011 unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei Frauen bis ins Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft 12-2014, S. 92 Tabelle B

9.2 und S. 93 Tabelle B 10.3) und eines Arbeitspensums von 39 % ein Invalideneinkommen von rund Fr.

20‘813.-- ( Fr. 4‘225.-- x 12 / 40 x 41.7 /2579 x 2604 x 0.39) , was ziemlich genau dem Valideneinkommen

von Fr. 20‘805.70 entspricht . Eine Erwerbsein busse würde somit im Ergebnis einem allfälligen Abzug vom Tabellenlohn gemä ss BGE 126 V 75 entsprechen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2010 vom 2 0. April 2010 E. 5.2 mit Hinweisen; ferner Urteil des Bun desgerichts 9C_311/2013 vom 1 2. November 2013 E. 6.3). Wollte man wegen der rücken- und schulterbedingten Einschränkungen – wenn überhaupt (Ein schränkung auf leichte bis mittelschwere Tätigkeiten begründet rechtspre chungsgemäss keinen Abzug, Urteil des Bundesgerichts 8C_384/2014 vom 3. Juli 2014 E. 4.2) – eine Lohneinbusse bejahen, wäre ein Abzug von 5 % vor zunehmen .

Im Haushalt bereich sind mit dem erstellten Belastungsprofil und unter Berück sichtigung der von der Rechtsprechung weit gefasste n

Schaden minderungs pflicht und zumutbare n Mithilfe der Familienangehörige n

(vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 ; vgl. auch die Hinwe ise auf Mithilfe vom Ehemann und der erwachsenen in einem eigenen Haushalt lebenden Tochter im rheumatologischen Fachgut achten

Urk. 6/42/45-60 S. 6 f. )

keine erhebliche n Einschränkungen zu begrün den.

Ein rentenbegründend er Invaliditätsgrad von 40

% kann nach dem Gesagten folglich ausgeschlossen werden, womit sich d ie angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtens

erweist .

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert auf Fr. 700.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1958, zuletzt in einem Teilzeitpensum als Raum pflegerin in Privathaushalten und einer Arztpraxis tätig ,

meldete sich am 8. Juli 2011 unter Hi nweis auf seit einem Jahr bestehende starke Schmerzen, Krib beln und Zittern in beiden Händen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversi cherung an ( Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV- Ste lle, holte Arbeitgeberauskünfte ( Urk. 6/5, Urk. 6/6 , Urk. 6/10, Urk. 6/11 und Urk. 6/12) und Arztberichte ( Urk. 6/7 und Urk. 6/31 ) ein. Im Weiteren veran las s te sie ein polydisziplinäres Gutachten bei der Medas

Y.___ , das am 3 1. Mai 2013 erstattet wurde ( Urk. 6/42/1-35) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/45) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 9. September 2013 ab ( Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Massgebend ist zudem, ob der Arzt über die notwendi gen fachlichen Qualifikationen verfügt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 2 6. Januar 2010 E. 2.1). 2.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 9. September 2013 ( Urk.

2) erhob die Versicherte am 2 1. September 2013 Beschwerde ( Urk.

1) mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen. In ihrer Vernehmlassung vom 2 3. Oktober 2013 beantragte die Beschwerdegegne rin , die Beschwerde sei abzuweisen (vgl. Beschwerdean twort, Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 2 8. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens damit, ihre medizinischen Abklärungen hätten ergeben , dass keine längerdau ernde Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich 40 % vorgelegen habe. Lediglich für acht bis zwölf Wochen habe wegen der Operation der Retina culum -Spaltung eine vollständige Arb eitsfähigkeit bestanden ( Urk. 2 und Urk. 5 ).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihre Beschwerden hätten zugenommen. Sie sei in umfassender Abklärung im Spital Z.___ (Neurologie, Radiologie, Neurochirurgie, Schmerzzentrum).

Die in der Verfügung aufgeführ ten Befunde und Schlussfolgerungen seien nicht mehr zutreffend . Obwohl die IV-Stelle darüber informiert worden sei, sei dem nicht Rechnung getragen wor den. Mit den vorliegenden Störungen könne sie nicht mehr arbeiten und diese seien auch nicht überwindbar. Entsprechende Arztberichte würden der Be schwerde nachgereicht werden ( Urk. 1).

3. 3.1

Am 2 5. Juli 2011 berichtete der Hausarzt Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für innere Medizin, speziell Onkologie und Hämatolo gie, der IV-Stelle ( Urk. 6/7/6) , die Beschwerdeführerin beklage massivste Unterarmschmerzen auf beiden Sei ten. Klinisch habe ein Karpaltunnelsyndrom vermutet werden müssen, was aber elektrophysiologisch nicht habe bestätigt werden können. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin von Dr. med. B.___ , Handchirurgie FMH, beurteilt worden, der die Verdachtsdiagnose eines Sublimis -Syndroms beidseits gestellt habe. Inter operativ habe er jedoch eine schwere Synovialitis gefunden. Eine Kortison in filtration habe keine Besserung ergeben. Dr. A.___ berichtete, insgesamt sei er mit diesem Krankheitsbild zu wenig vertraut, als dass er Aussagen zu einer dauernden IV-Berentung machen könne. Genauere Informationen könnten die involvierten Neurologen Dr. med. C.___ , Neurologie FMH, und Dr. B.___ geben, deren Berichte er beilege.

Dr. B.___ hatte im Bericht vom 2 2. Juni 2011 an Dr. C.___ angegeben, an eine Wiederaufnahme der Arbeit sei in dieser Situation nicht zu denken (Urk. 6/7/10). 3.2

Am 3 0. März 2012 erstattete die Klinik für Rheumatologie des Z.___ dem Hausarzt Dr. A.___

einen Bericht ( Urk. 6/42/80-81). Dr. A.___ hatte um eine rheumatologische

Beurteilung der therapieresisten ten beid seitigen Handgelenks- und Unterarmschmerzen rechtsbetont bei einem Status nach Retina c ulu mspaltung durch Dr. B.___ am 2 6. J anuar 2011 und anschlies sender C ortisoninfiltration ohne Beschwerdelinderung gebeten . Die Ärzte gaben an, die MRI-Untersuchung beider Hände habe Zeichen einer Rhiz arthrose und STT-Arthrose linksseitig sowie ein Ganglion der Sehnenscheide des Musculus Flexor digitorum

superficialis

Dig . III rechtsseitig ergeben. Bei der kli nischen Verlaufskontrolle vom 2 6. März 2012 habe die Beschwerdeführerin spontan über ein Schmerzmaximum in der rechten Hand geklagt und dabei mit einem Finger auf des MCP-Gelenk Dig . III der rechten Hand gezeigt. Klinisch bestehe an dieser Stelle eine isolierte starke Druckdolenz , so dass von einem symptoma tischen Ganglion in diesem Bereich ausgegangen werde. Aus rheu matologischer Sicht liege keine begründbare Arbeitsunfähigkeit vor. Die Ärzte gaben an, sie hätten der Beschwerdeführerin eine erneute Beurteilung beim Handchirurgen empfohlen. 3. 3

Im Bericht zu einer vom Hausarzt Dr. A.___

veranlassten funktionellen Ultra schalluntersuchung vom 1 3. Juli 2012 ( Urk. 6/42/77-78) gab Dr. med. D.___ , Rheumatologie und Physikalische Medizin FMH, an, es bestehe ein Flexorsehnenscheidenganglion dritter Strahl rechts auf der Höhe des MCP-Ge lenk s mit einem Durchmesser von zirka 4 Mil l imetern . Ansonsten liege ein sonomorphologischer Normalbefund vor. Es gelinge auch ihm nicht, die Be schwer den somatisch zu erklären. Er denke, dass eine somatoforme

Schmerz stö rung vorliege. Dies insbesondere bei deutlicher Diskrepanz in den Spontan be we gungen

– so habe die Beschwerdeführerin sich etwa mühelos an- und aus ziehen sowie mit kräftigem Griff die Ringe an beiden Händen, die satt sässen, entfernen können. 3. 4

3.4.1

In den medizinischen Unterlagen finden sich sodann zwei Berichte von Dr.

E.___ , FMH für Psychiatrie und Ps ychotherapie ( Urk. 6/42/61-68). 3.4.2

In der Anmeldung für einen Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik F.___

/ Anfrage für eine Kostengutsprache zuhanden des Krankenversicherer s vom 27.

September 2011 ( Urk. 6/42/61-64) führte Dr.

E.___ die folgenden Diagnosen auf ( Urk. 6/42/64) : • m ittelgradige depressive Störung (ICD-10 F33.11) • a nhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) • Angststörung unspezifisch (ICD-10 F41.9) • Schlafstörungen emotional bedingt (ICD-10 F51.9)

Dr. E.___

berichtete, die Beschwerdeführerin sei ihr im November 2006 vom Hausarzt nach einer Unterleibsoperation mit Hospitalisation zugewiesen worden, in deren Folge sie Ängste, somatoforme Schmerzen (Kopf und Schul tern) und eine depressive Sympt omatik entwickelt hatte . Die Beschwerdeführe rin habe gut auf eine antidepressive Therapie ( Sarote ntropfen und kurzzeitig Trittico , zusammen mit Seropram und in Reserve Tranxilium ) kombiniert mit einer psychotherapeutischen Behandlung angesprochen . Sie sei d ann ein bis zweimal jährlich zu einer Konsultation erschienen. Am 1 2. September 2011 habe sie die Beschwerdeführerin erneut gesehen. Die Versicherte habe nach einer Operation an der rech ten Hand (Karpaltunnelsyndrom ) mit Ruhigstellung während sechs Wochen ein Rezidiv der depressiven und somatoformen Störung erlit ten . Die Depression sei mittelgradig , was auch

für

die Störungen durch d ie Schmerzen gelten würde, die seit sieben Monaten anhielten und sich auf b eide Arme und die Schultern ausgebreitet hätten (Urk.

6/42/61-62). 3.4.3

Laut den Angaben von Dr. E.___

in der Anmeldung für einen Betreu ungsplatz in der Tagesklinik der G.___

vom 28.

Februar 2012 bewirkte der stationäre Aufenthalt in F.___ zwar eine Reduktion der Sympt ome und ein en Aufbau neuer Kräfte . Es gelinge

der Beschwerdeführerin aber – nun zurückgekehrt – trotz verschiedenen Therapie n

nicht, ihre Stabilität zu finden. Sie sei aktuell mittelgradig depressiv und belastet durch die Situation zu Hause mit einem depressiven Ehemann ( Urk. 6/42/66). Dr. E.___

stellte am 2 8. Februar 2012

dieselben Diag nosen wie im Bericht vom 2 7. September 2011 (Urk. 6/42/63). 3. 5

Im Austrittsbericht der Klinik F.___ vom 3 0. November 2011 nach einem Aufenthalt vom 30. Oktober bis zum 2 6. November 2011 ( Urk. 6/42 /69-74) stellten die unterzeichnenden Ärzte die folgenden Diagnosen (S. 1): 1.

chronische somatoforme Schmerzstörung • Lendenwirbelsäule (LWS) / Carpaltunnelsyndrom beidseits 2. mittelgradige depressive Störung • aktuell Benzodiazepineinnahme reduziert • HADS bei Eintritt: A/D 14/17 von 21 Punkten (eine Frage nicht beantwortet) 3. Angststörung 4. Schlafstörung 5. LWS-Syndrom 6. Carpaltunnelsyndrom beidseits rechts stärker als links • Status nach einer Operation rechts am 2 6. Januar 2011: ohne Besserung der Beschwerden 7. Status nach Nierensteinabgang

Die Ärzte berichteten , in den ärztlichen Gesprächen sei die depressive Sympto matik in Verbindung mit dem bevorstehenden Austritt in die noch bestehende , für die Beschwerdeführerin sehr belastende , soziale Situation immer mehr in den Vordergrund gerückt. Die Schmerzen der rechten Hand habe sie zunehmend weniger thematisiert (S. 2) . Während des stationären Aufenthaltes habe sich die Schmerzsituation zunächst im positiven Sinne verändert, auch psychophysisch habe sich die Beschwerdeführerin zunehmend rekonditionieren können. Aller dings sei es in Anbetracht des bevorstehenden Austrittes zu einer erneuten Ver schlechterung vorwiegend der depressiven Symptomatik gekommen, so dass ein adäquates ambulantes Anschlussprogramm habe organisiert werden müssen, das mit der Beschwerdeführerin besprochen und von ihr begrüsst worden sei (S. 3). 3. 6

Am 7. November 2012 stellte die G.___ der IV-Stelle den Austrittsbericht vom 31. Juli 2012 (Urk.

6/30 und Urk. 6/31) nach einem Aufenthalt in der Tageskli nik vom 7. Mai bis 2 7. Juli 2012 zu . Es werden darin folgende Austrittsdiagno sen aufgeführt: 1.

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) 2.

Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) 3.

Störung durch Benzodiazepine, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Substanzge brauch (ICD-10 F13.24) 4.

Hyperthyreose, nicht näher bezeichnet

Die unterzeichnenden Ärzte gaben an, die Beschwerdeführerin sei im Alltag durch Schmerzen und ein rezidivierende s Taubheitsgefühl

in den Hände n und Unterarme n (bei bekanntem Karpaltunnelsyndrom) eingeschränkt, wobei die Schmerzproblematik während d es Aufenthaltes zunehmend in den Hintergrund getreten sei. Die Beschwerdeführerin habe in der Schmerzgruppe diverse „ Skills “ im Um gang mit ihren Symptomen erlernen und anwenden können. Es habe sich im Verlauf der Therapie ein erhöhter Widerstand gegen Veränderungen im sozi alen Aktionsradius gezeigt (Schnuppern in einem Kommunikationskurs für Frauen, „ H.___ Deutschkurs“, und in der kreativen Werkstatt I.___ ) , wohin gegen sich die Belastbarkeit im häuslichen Umfeld und hier vor allem im Um gang mit den Enkeln deutlich gebessert darstelle . 3. 7

3. 7 .1

Am 3 1. Mai 2013 erstattete die

Y.___

der IV-Stelle ein polydiszipl inäres Gutachten ( Urk. 6/42/1-35 ) , das von Dr. med. J.___ , FMH für Allgemeine innere Medizin, fallführender Arzt , Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie und Dr. med. L.___ , FMH für Rheumatologe, erar beitet und unterzeichnet wurde . Die Gutachter gaben die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an (S. 32) : 1.

c hronische Schmerzen rechte Nacken- und Halspartie, rechte Schulter und rechter Arm mit/bei • kongenitaler Hemivertebra

Halswirbelkörper 5 links mit nur rudimentärem Dorn fortsatz, leichte n

Spondylarthrosen mitt lere und untere Halswirbelsäule • beginnende r

R h izarthrose und STT-Arthrose links • Ganglion ausgehend von der Sehnenscheide des Musculus

flexor

digitorum

super ficialis III auf Höhe MCP III • l ateral le icht abgesenktem

Akromio m und ansatznaher Ruptur der Supra spinatus sehne sowie sehr wahrscheinlich Miteinbezug der Subscapularis

- und Infraspinatussehnen • Status nach Retinaculum -Spaltung rechts 26.01.2011 2.

i ntermittierendes Lumbovertebralsyndrom

Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit massen die Gutachter den folgenden Diagnosen zu: 3.

Schmerzen und Kribbelmissempfindungen der linken Hand und des linken Armes • d iskretes Karpaltunnelsyndrom 4.

beginnende mediale Gonarthrose rechts 5.

leichte depressive Episode (ICD-10 F33.00) 6.

somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) 3. 7 .2

Die Rheumatologin Dr. L.___

führte aus, bei der Durchsicht der Akten fall e auf, dass im Verlauf der Jahre nicht nur die Ausdehnung der Schmerzen, sondern auch die der Sensibilitätsstörungen zugenommen hätten. Das Vorhandensein von vier Waddell -Kriterien spreche für eine wesentliche nichtorganische Schmerzkomponente. Die aktuelle klinische Untersuchung sei vor allem durch die Schmerzen im Bereich der rechten Schulter nur eingeschränkt möglich gewesen, auch die Halswirbelsäule sei nicht wirklich untersuchbar, da von der Beschwerdeführerin starke Schmerzen angegeben würden und muskulär gegen die Untersuchung blockiert werde. Die von der Mitarbeit der Beschwerdeführe rin unabhängigen somatischen Untersuchungen hätten keine wesentlichen pathologischen Befunde ergeben ,

mit der Ausnahme, dass sich Knoten in den Beugesehnen beider Da u men, des linken Zeigfing ers, beider Mittelfinger und des rechten Ringfingers palpieren liessen. Sowohl sonographisch wie auch im MRT sei ein Ganglion ausgehend von der Sehnensc heide des Musculus

flexor

digi t o rum

superficialis II I auf der Höhe des MCP III rechts beschrieben. Ein Be fund jedoch, der alleine das umfangreiche Beschwerdeausmass der Versi cherten nicht zu erklären vermöge. Inwieweit eine Kompromit t ierung

des Nervus

medi anus im Bereich des Karpaltunnels vorliege, könne aufgrund der aktuellen kli nischen Untersuchung nicht sicher entschieden werden. Aber auch eine noch vorhandene Komprimittierung des Nervus

medianus würde die umfangreichen Beschwerden der Versicher ten nicht ausreichend erklären . Dasselbe gelte für die beginnende Rhiz

- und STT-Arthrose im Bereich der linken Hand. Dass die Beschwerdeführerin an Nackenschmerzen leide, sei aufgrund des Vorliegens einer Wirbelkörperdysplasie durchaus nachvollziehbar. Die radiologische und sonographische Untersuchung der rechten Schulter beziehungsweise der Rota torenmanschette habe keinerlei pathologischen Befund im Schultergelenk gezeigt, jedoch einen ansatznah en Riss in der Supraspinatussehne , der wahr scheinlich auch auf de n Oberrand de r

Subscapularisseh ne und Infraspinatus sehne übergreife. Diese Läsionen in der Rotatorenmanschette erklä rten gut die von der Beschwerdeführerin geschilderten Schwierigkeiten und Schmerzen beim Heben des rechten Arms und die beobachteten, zum Teil jedoch gleichwohl inkonstanten Einschränkungen beim Heben des rechten Arms (S. 20 f.).

Aus rheumatologischer Sicht könnten der Beschwerdeführerin körperlich schwere Arbeiten nicht mehr zugemutet werden. Leichte bis maximal intermit tierend mittelschwere, wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeiten, bei denen Zwan gshaltungen der Halswirbelsäule beziehungsweise des Oberkörpers sowie dauerndes oder wiederholtes Arbeiten mit den Armen in oder über der Horizontalen (Belastung Halswirbelsäule und Schultergürtel) vermieden w ü rden, könne die Beschwerdeführerin jedoch vollschichtig ausüben. Mit diesen Ein schränkungen sei der lumbalen Schmerzproblematik ausreichend Rechnung getragen. Die Beschwerden in der linken Hand und die radiologischen Verän derungen des rechten Kniegelenkes seien zu gering, um sich auf die Arbeitsfä higkeit auszuwirken (S. 2 2 f. ) . Diese Arbeitsfähigkeit gelte sicher seit dem Jahr 2010, wobei jedoch nach der operativen Retinaculum -Spaltung eine vorüberge hende vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Arbeiten während wahr scheinlich acht bis zwölf Wochen bestanden habe (S. 2 4).

Aufgrund der Einschränkungen könne die Beschwerdeführerin Arbeiten im Ser vice nicht mehr ausüben (zu starke Belastung der Halswirbelsäule und des Schultergürtels). Im Reinigungsdienst seien je nach Einsatzort sehr unterschied liche Belastungen vorhanden (Büroreinigung, Haushaltreinigung versus Baurei nigung ), so dass hier eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nur anhand eines konkreten Arbeitspla tzprofils möglich wäre (S. 2 3). 3. 7 .3

Der Psychiater Dr. K.___

berichtet e in seinem Fachgutachten vom 2 0. Mai 2013 ( Urk. 6/42/36-44) , zum aktuellen Zeitpunkt würden sich keine Symptome finden, die auf eine mittelgradige oder gar schwere depressive Störung hinwei sen würden. Hingegen werde ein starkes, zum Teil übertrieben wirkendes Klagen deutlich. Ein realer Leidensdruck sei im Zusammenhang mit den psychosozialen Belastungsfaktoren erkennbar. Hervorzuheben sei dabei die belastende Paarsitu ation , die offenbar nicht angehbar sei, sowie die äusserst magere Tagesstruktur der Beschwerdeführerin. Diese erinnere sich gerne an die Zeiten der Arbeitstä tigkeit zurück und habe angegeben, im Grunde gerne wieder arbeiten zu wollen. Die – durch bewusstseinsnahe, aggravatorische Effekte überlagerte – Sympto matik entspreche einer mittlerweile noch leichten depressiven Episode (ICD-10 F33.00). Dr. K.___ führte unter Hinweis auf den Bericht der G.___ vom 3 1. Juli 2012 aus, die psychiatrische und psychopharmakologische Behandlung habe offenbar wie bereits zwischen den Jahren 2006 bis 2010 zu deutlichen Verbes serungen des Zustandsbildes geführt. Im Gegensatz zu den in den Berichten von Dr. E.___

vom 2 8. Februar 2012 und der Klinik F.___ vom 3 0. Novemb er 2011 festgehaltenen Diagnose einer Angststörung würden sich aktuell keine erfassbaren Symptome oder Angaben der Beschwerdeführerin fin den , die eine entsprechende Diagnose rechtfertigen würden . Jedoch bestehe weiterhin ein chronischer Benzodiazepin-Konsum, der das Risiko einer Low-Dose-Benzodiazepin-Abhängigkeit beinhalte. Die Schmerzsymptomatik könne im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) verstanden werden, wobei berücksichtigt werden müsse, dass auch hier aggravatorische Verzerrungen zum Eindruck eines schweren Zustandsbildes führten (S. 7 f.). Grundsätzlich sei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit in vollem Umfang zuzumuten, wobei eine Unterstüt zung bei d er beruflichen Reintegration zu empfehlen sei (S. 8 f.). 4.

E. 2.3 Stunden (120 / 52; Urk. 6/5) , bei Q.___ 5

Stunden ( Urk. 6/6) und bei R.___

3 Stunden pro Woche ( Urk. 6/12). Dies entspricht einem Pensum von 16.4 Stunden und verglichen mit den im Jahr 2010 im Total statistisch durchschnittlich geleisteten 41.6 Wo chenstunden (vgl. Die Volkswirtschaft 12-2014, S. 92 Tabelle B9.2) einem Pen sum von gerundet 39 % . 5.2. 4

Es kann davon ausgegangen werden, dass die

Beschwerdeführerin dieses Arbeits pensum im Gesundheitsfall weiterhin ausüben würde. Entsprechend ist von einer Aufgabenaufteilung von 39 % Erwerbstätigkeit ausser Haus sowie 61

% Tätigkeit im Haushalt auszugehen , wobei bereits an dieser Stelle festge halten werden kann, dass selbst unter der Annahme einer 100%igen Erwerbstä tigkeit kein anderes Ergebnis resultieren würde . 5.2. 5

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

Laut den Lohnausweisen verdiente die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 insge samt Fr.

20‘805.70 (vgl.

Urk. 6/1/1-5: Fr.

3‘907.70 + Fr. 4‘043.-- + Fr.

3‘480.-- + Fr.

6‘465.-- + Fr. 2‘910.-- ; im IK-Auszug sind für die letzten Jahre erheblich tiefere Beträge verzeichnet ).

Es gab

gemäss den Auskünften der Arbeitgeber im Jahr 2011 keine Anpassungen bei den Stundenlöhne n (vgl. Urk. 6/5, Urk. 6/6, Urk. 6/10, Urk. 6/11 und Urk. 6/12) , so dass von einem

Valideneinkommen

von Fr. 20‘805.70 auszugehen ist . 5.2.6

Würde nun darauf a bgestellt , dass der

nicht mehr erwerbstätigen Beschwerde führerin ihre angestammten Tätigkeiten nicht mehr zumutbar sind , dann wäre n f ür die Bemessung des Invalideneinkommens

die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heranzuziehen (BGE

126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwen dung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenar beitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Konkret wäre f ür die Bemessung des Invalideneinkommens auf die standardi sierten Löhne für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschafts zweigen des privaten Sektors abzustellen. Gemäss LSE belief sich der standardi sierte Lohn von Frauen für alle einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Jahr 2010 auf Fr. 4‘225.-- (LSE 2010, S. 26 Tabelle TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2011 unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei Frauen bis ins Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft 12-2014, S. 92 Tabelle B

9.2 und S. 93 Tabelle B 10.3) und eines Arbeitspensums von 39 % ein Invalideneinkommen von rund Fr.

20‘813.-- ( Fr. 4‘225.-- x 12 / 40 x 41.7 /2579 x 2604 x 0.39) , was ziemlich genau dem Valideneinkommen

von Fr. 20‘805.70 entspricht . Eine Erwerbsein busse würde somit im Ergebnis einem allfälligen Abzug vom Tabellenlohn gemä ss BGE 126 V 75 entsprechen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2010 vom 2 0. April 2010 E. 5.2 mit Hinweisen; ferner Urteil des Bun desgerichts 9C_311/2013 vom 1 2. November 2013 E. 6.3). Wollte man wegen der rücken- und schulterbedingten Einschränkungen – wenn überhaupt (Ein schränkung auf leichte bis mittelschwere Tätigkeiten begründet rechtspre chungsgemäss keinen Abzug, Urteil des Bundesgerichts 8C_384/2014 vom 3. Juli 2014 E. 4.2) – eine Lohneinbusse bejahen, wäre ein Abzug von 5 % vor zunehmen .

Im Haushalt bereich sind mit dem erstellten Belastungsprofil und unter Berück sichtigung der von der Rechtsprechung weit gefasste n

Schaden minderungs pflicht und zumutbare n Mithilfe der Familienangehörige n

(vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 ; vgl. auch die Hinwe ise auf Mithilfe vom Ehemann und der erwachsenen in einem eigenen Haushalt lebenden Tochter im rheumatologischen Fachgut achten

Urk. 6/42/45-60 S. 6 f. )

keine erhebliche n Einschränkungen zu begrün den.

Ein rentenbegründend er Invaliditätsgrad von 40

% kann nach dem Gesagten folglich ausgeschlossen werden, womit sich d ie angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtens

erweist .

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert auf Fr. 700.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli

E. 2.6 Stunden (137.16 / 52; Urk. 6/ 11/9 ) , bei der Familie N.___ 3-4 Stunden ( Urk. 6/10) , bei O.___ und P.___

E. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin leidet hauptsächlich an chronische n Schmerzen und

psychischen Beschwerden. Die IV-Stelle veranlasste, nachdem sie bei den be han delnden Ärzten keine aktuellen Berichte zur handchirurgischen Problematik hatte erhältlich machen können und sich weder die behandelnde Psychiaterin noch die Ärzte des G.___

zur Auswirkung der Beschwerden auf die Arbeitsfähig keit ausgesprochen hatten , ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachgebieten innere Medizin, Psychiatrie und Rheumatologie ( Urk. 6/43 S. 2 f.).

Das für die Beurteilung

der Beschwerden sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit umfassende Gutachten der Y.___

vom 3 1. Mai 2013 (vgl. E. 3.7) erging nach fach ärztlichen Untersuchungen unter Beizug einer Dolmet scherin , bildgebenden Abklärungen ( Urk. 6/42/86-87) und in Kenntnis der medi zinischen Vorakten . Es erfüllt nicht nur die formalen praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise , sondern leuchtet

auch in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Sc hlussfolgerungen erscheinen als begründet.

Dabei stimm en die von den Gutachtern gestellten Diagnosen mit denjenigen der behandelnden Ärzte weitgehend überein. Abweichungen – etwa hinsichtlich der im Gutachten verneinten Diagnose einer Angststörung – wurden

fundiert dar gelegt. Dass aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit nicht begrün det werden könne, gaben auch die Ärzte des Z.___ in ihrem Bericht vom 3 0. März 2012 an (vgl. E. 3.2).

E. 4.2 Die Gutachter wiesen auf ausgeprägte Schmerzangaben der Versicherten hin und legten dar , dass nur ein Teil der Beschwerden aufgrund der Befunde erklärt werden könn e , und dass Hinweise für eine zusätzliche nichtorganische Schmerz komponente vorhanden seien ( Urk. 6/42/1-35 S. 22), was sich mit den Einschätzungen in den aktenkundigen medizinischen Unterlagen deckt (vgl. etwa E. 3.2 und E. 3.3) . Die vorhandenen rheumatologischen Einschränkungen werden im Gutachten im Einzelnen und nachvollziehbar begründet. Auf das Belastungsprofil, wonach die Beschwerdeführer leichte bis maximal intermit tierend mittelschwere, wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeiten, bei denen Zwangshaltungen der Halswirbelsäule, beziehungsweise des Oberkörpers sowie dauerndes oder wiederholtes Arbeiten mit den Armen in oder über der Horizontalen (Belastung Halswirbelsäule und Schultergürtel) vermieden werden, vollschichtig ausüben könne, kann abgestellt werden.

E. 4.3 Nachvollziehbar begründet sind auch die Einschätzungen des psychiatrischen Gutachters mit Hinweisen auf aggravatorische Verzerrungen und das belastende Zusammenleben mit dem depressiven Ehemann . Auf die Einschätzung des psy chiatrischen Gutachters , wonach

aus psychiatrischer Sicht eine leichte bis mit telschwere Tätigkeit

in vollem Umfang zumutbar sei, kann ebenfalls abgestellt werden . Was die Diagnose der somatoformen Schmerzstörung betrifft würde eine Prüfung der invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz nach den vom Bundesgericht entwickelten Kr iterien zu keinem anderen Ergeb nis führen (vgl. nachfolgende E. 4.4) .

4. 4 4. 4 .1

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen ; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progre dienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitati onsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (koopera tive Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - aus nahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3). Umgekehrt sprechen unter anderem eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese, die Angabe inten siver in der Umschreibung vager Schmerzen oder behauptete schwere Einschrän kungen im Alltag bei weitgehend intaktem psychosozialen Umfeld gegen das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_620/2013 vom 2 6. März 2014 E. 3.1 mit Hinweisen). 4. 4 .2

Eine schwerwiegende

psychische

Störung liegt mit der diagnostizierten leichten depressiven Episode nicht vor.

Der psychiatrische Gutachter w ies zudem auf die bisher erfolgreichen Behandlungen hin, die etwa im Jahr 2006 zu einer Remis sion des Zustandsbildes mit Fortsetzung der Arbeitstätigkeit bis ins Jahr 2011 geführt haben .

Mit d en im Gutachten aufgeführten rheumatologischen Befunden

ist e ine chroni sche körperliche Begleiterkrankung von gewisser Intensität und Konstanz ebenfalls nicht ausgewiesen. Es besteht ein begrenzter sozialer Rückzug, der allerdings die Intensität und Konstanz eines ausgewiesenen sozialen Rückzug s in allen Belangen des Lebens nicht erreicht. So g elingt es der Beschwerdefüh rerin doch noch, mit Verwandten zu s kypen , spazieren zu gehen, gemeinsam mit ihrem Ehemann das Mittagessen zuzubereiten ( Urk. 6/42/1-35 S. 3 und

11) und sich an ihren Enke l kinder n zu erfreuen (S. 24). Ein weiterer Grund, der gegen eine versicherte Gesundheitsschädigung spricht, sind die wiederholte n Hinweis e in den medizinischen Unterlagen auf Diskrepanzen zwischen den Schmerzangaben und dem spontanen Gebrauch der Hände sowie auf aggrava torische Verzerrungen und Selbstlimi tierung .

E. 4.5 Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zunahme der Beschwer den und die umfassende n Abklärungen im Z.___ betrifft (Beschwerde vom 2 1. September 2013, Urk. 1), reichte

sie

die in Aussicht ge stellten

neuen

ärztlichen Berichte bis heute nicht ins Recht . Aus den medizini schen Akten ersichtlich ist einzig der Bescheid von Dr. E.___

vom 1 5. März 2013 , wonach

wegen eines Knoten s in der Schilddrüse eine Biopsie stattfinde n

werde ( Urk. 6/39). Gegenüber der rheumatologischen Gutachterin berichtete die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang am 1 3. Mai 2013 , sie werde wegen einer Schilddrüsenfunktionsstörung behandelt, dank der Medi kamente sei diese nun gut eingestellt ( Urk. 6/42/1-35 S. 18). Von diesen Anga ben abweichende Berichte, etwa über invalidenversicherungsrechtlich relevant e Biops iebefunde ,

wurden nicht aufgelegt .

E. 4.6 Zusammenfassend steht fest, dass auf die Einschätzung der Y.___ -Gutachter abgestellt werden kann, wonach die Beschwerdeführerin in angepassten Tätig keiten vollumfänglich arbeitsfähig ist. Das im Gutachten formulierte Belas tungsprofil gilt seit dem Jahr 201 0. Nach der operativen Retinaculum -Spaltung im Januar 2011 bestand zudem während zirka acht bis zwölf Wochen eine vorübergehende vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Arbeiten. 5.

5.1

Was die erwerblichen Einbussen betrifft ist mit Blick auf die limitierte

Zumut barkeit, mit den Armen in oder über der Horizontalen zu arbeiten, und der Ein schränkung auf leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten fraglich , ob die Beschwerdeführerin die bisherigen Reinigungstätigkeiten in Privathaushal ten und in einer Arztpraxis ohne weiteres weiterhin

(bis zur Handoperation im Januar 2011 führte sie diese Tätigkeiten noch aus) ausüben kann . So m erkten die Gutachter diesbezüglich an, im Reinigungsdienst seien je nach Einsatzort sehr unterschiedliche Belastungen vorhanden (Büroreinigung, Haushaltreini gung versus Baureinigung), so dass hier eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nur anhand eines konkreten Arbeitsplatzprofils möglich wäre. Wie die nachfol genden Ausführungen zeigen, kann diese Frage allerdings offen gelassen wer den. 5.2

5.2.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2.2

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an de rem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 5.2. 3

Laut den von der Beschwerdeführerin eingereichten Lohnausweisen war sie im Jahr 2010 an fünf verschiedenen Orten als Raumpflegerin tätig (vgl. Urk. 6/1). Im Durchschnitt arbeitete sie gemäss den Auskünften der Arbeitgeber

bis zu Beginn des Jahres 2011

bei Dr.

med. M.___

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00854 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Oertli Urteil vom

23. Februar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1958, zuletzt in einem Teilzeitpensum als Raum pflegerin in Privathaushalten und einer Arztpraxis tätig ,

meldete sich am 8. Juli 2011 unter Hi nweis auf seit einem Jahr bestehende starke Schmerzen, Krib beln und Zittern in beiden Händen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversi cherung an ( Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV- Ste lle, holte Arbeitgeberauskünfte ( Urk. 6/5, Urk. 6/6 , Urk. 6/10, Urk. 6/11 und Urk. 6/12) und Arztberichte ( Urk. 6/7 und Urk. 6/31 ) ein. Im Weiteren veran las s te sie ein polydisziplinäres Gutachten bei der Medas

Y.___ , das am 3 1. Mai 2013 erstattet wurde ( Urk. 6/42/1-35) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/45) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 9. September 2013 ab ( Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 9. September 2013 ( Urk.

2) erhob die Versicherte am 2 1. September 2013 Beschwerde ( Urk.

1) mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen. In ihrer Vernehmlassung vom 2 3. Oktober 2013 beantragte die Beschwerdegegne rin , die Beschwerde sei abzuweisen (vgl. Beschwerdean twort, Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 2 8. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Massgebend ist zudem, ob der Arzt über die notwendi gen fachlichen Qualifikationen verfügt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 2 6. Januar 2010 E. 2.1). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens damit, ihre medizinischen Abklärungen hätten ergeben , dass keine längerdau ernde Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich 40 % vorgelegen habe. Lediglich für acht bis zwölf Wochen habe wegen der Operation der Retina culum -Spaltung eine vollständige Arb eitsfähigkeit bestanden ( Urk. 2 und Urk. 5 ). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihre Beschwerden hätten zugenommen. Sie sei in umfassender Abklärung im Spital Z.___ (Neurologie, Radiologie, Neurochirurgie, Schmerzzentrum).

Die in der Verfügung aufgeführ ten Befunde und Schlussfolgerungen seien nicht mehr zutreffend . Obwohl die IV-Stelle darüber informiert worden sei, sei dem nicht Rechnung getragen wor den. Mit den vorliegenden Störungen könne sie nicht mehr arbeiten und diese seien auch nicht überwindbar. Entsprechende Arztberichte würden der Be schwerde nachgereicht werden ( Urk. 1).

3. 3.1

Am 2 5. Juli 2011 berichtete der Hausarzt Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für innere Medizin, speziell Onkologie und Hämatolo gie, der IV-Stelle ( Urk. 6/7/6) , die Beschwerdeführerin beklage massivste Unterarmschmerzen auf beiden Sei ten. Klinisch habe ein Karpaltunnelsyndrom vermutet werden müssen, was aber elektrophysiologisch nicht habe bestätigt werden können. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin von Dr. med. B.___ , Handchirurgie FMH, beurteilt worden, der die Verdachtsdiagnose eines Sublimis -Syndroms beidseits gestellt habe. Inter operativ habe er jedoch eine schwere Synovialitis gefunden. Eine Kortison in filtration habe keine Besserung ergeben. Dr. A.___ berichtete, insgesamt sei er mit diesem Krankheitsbild zu wenig vertraut, als dass er Aussagen zu einer dauernden IV-Berentung machen könne. Genauere Informationen könnten die involvierten Neurologen Dr. med. C.___ , Neurologie FMH, und Dr. B.___ geben, deren Berichte er beilege.

Dr. B.___ hatte im Bericht vom 2 2. Juni 2011 an Dr. C.___ angegeben, an eine Wiederaufnahme der Arbeit sei in dieser Situation nicht zu denken (Urk. 6/7/10). 3.2

Am 3 0. März 2012 erstattete die Klinik für Rheumatologie des Z.___ dem Hausarzt Dr. A.___

einen Bericht ( Urk. 6/42/80-81). Dr. A.___ hatte um eine rheumatologische

Beurteilung der therapieresisten ten beid seitigen Handgelenks- und Unterarmschmerzen rechtsbetont bei einem Status nach Retina c ulu mspaltung durch Dr. B.___ am 2 6. J anuar 2011 und anschlies sender C ortisoninfiltration ohne Beschwerdelinderung gebeten . Die Ärzte gaben an, die MRI-Untersuchung beider Hände habe Zeichen einer Rhiz arthrose und STT-Arthrose linksseitig sowie ein Ganglion der Sehnenscheide des Musculus Flexor digitorum

superficialis

Dig . III rechtsseitig ergeben. Bei der kli nischen Verlaufskontrolle vom 2 6. März 2012 habe die Beschwerdeführerin spontan über ein Schmerzmaximum in der rechten Hand geklagt und dabei mit einem Finger auf des MCP-Gelenk Dig . III der rechten Hand gezeigt. Klinisch bestehe an dieser Stelle eine isolierte starke Druckdolenz , so dass von einem symptoma tischen Ganglion in diesem Bereich ausgegangen werde. Aus rheu matologischer Sicht liege keine begründbare Arbeitsunfähigkeit vor. Die Ärzte gaben an, sie hätten der Beschwerdeführerin eine erneute Beurteilung beim Handchirurgen empfohlen. 3. 3

Im Bericht zu einer vom Hausarzt Dr. A.___

veranlassten funktionellen Ultra schalluntersuchung vom 1 3. Juli 2012 ( Urk. 6/42/77-78) gab Dr. med. D.___ , Rheumatologie und Physikalische Medizin FMH, an, es bestehe ein Flexorsehnenscheidenganglion dritter Strahl rechts auf der Höhe des MCP-Ge lenk s mit einem Durchmesser von zirka 4 Mil l imetern . Ansonsten liege ein sonomorphologischer Normalbefund vor. Es gelinge auch ihm nicht, die Be schwer den somatisch zu erklären. Er denke, dass eine somatoforme

Schmerz stö rung vorliege. Dies insbesondere bei deutlicher Diskrepanz in den Spontan be we gungen

– so habe die Beschwerdeführerin sich etwa mühelos an- und aus ziehen sowie mit kräftigem Griff die Ringe an beiden Händen, die satt sässen, entfernen können. 3. 4

3.4.1

In den medizinischen Unterlagen finden sich sodann zwei Berichte von Dr.

E.___ , FMH für Psychiatrie und Ps ychotherapie ( Urk. 6/42/61-68). 3.4.2

In der Anmeldung für einen Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik F.___

/ Anfrage für eine Kostengutsprache zuhanden des Krankenversicherer s vom 27.

September 2011 ( Urk. 6/42/61-64) führte Dr.

E.___ die folgenden Diagnosen auf ( Urk. 6/42/64) : • m ittelgradige depressive Störung (ICD-10 F33.11) • a nhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) • Angststörung unspezifisch (ICD-10 F41.9) • Schlafstörungen emotional bedingt (ICD-10 F51.9)

Dr. E.___

berichtete, die Beschwerdeführerin sei ihr im November 2006 vom Hausarzt nach einer Unterleibsoperation mit Hospitalisation zugewiesen worden, in deren Folge sie Ängste, somatoforme Schmerzen (Kopf und Schul tern) und eine depressive Sympt omatik entwickelt hatte . Die Beschwerdeführe rin habe gut auf eine antidepressive Therapie ( Sarote ntropfen und kurzzeitig Trittico , zusammen mit Seropram und in Reserve Tranxilium ) kombiniert mit einer psychotherapeutischen Behandlung angesprochen . Sie sei d ann ein bis zweimal jährlich zu einer Konsultation erschienen. Am 1 2. September 2011 habe sie die Beschwerdeführerin erneut gesehen. Die Versicherte habe nach einer Operation an der rech ten Hand (Karpaltunnelsyndrom ) mit Ruhigstellung während sechs Wochen ein Rezidiv der depressiven und somatoformen Störung erlit ten . Die Depression sei mittelgradig , was auch

für

die Störungen durch d ie Schmerzen gelten würde, die seit sieben Monaten anhielten und sich auf b eide Arme und die Schultern ausgebreitet hätten (Urk.

6/42/61-62). 3.4.3

Laut den Angaben von Dr. E.___

in der Anmeldung für einen Betreu ungsplatz in der Tagesklinik der G.___

vom 28.

Februar 2012 bewirkte der stationäre Aufenthalt in F.___ zwar eine Reduktion der Sympt ome und ein en Aufbau neuer Kräfte . Es gelinge

der Beschwerdeführerin aber – nun zurückgekehrt – trotz verschiedenen Therapie n

nicht, ihre Stabilität zu finden. Sie sei aktuell mittelgradig depressiv und belastet durch die Situation zu Hause mit einem depressiven Ehemann ( Urk. 6/42/66). Dr. E.___

stellte am 2 8. Februar 2012

dieselben Diag nosen wie im Bericht vom 2 7. September 2011 (Urk. 6/42/63). 3. 5

Im Austrittsbericht der Klinik F.___ vom 3 0. November 2011 nach einem Aufenthalt vom 30. Oktober bis zum 2 6. November 2011 ( Urk. 6/42 /69-74) stellten die unterzeichnenden Ärzte die folgenden Diagnosen (S. 1): 1.

chronische somatoforme Schmerzstörung • Lendenwirbelsäule (LWS) / Carpaltunnelsyndrom beidseits 2. mittelgradige depressive Störung • aktuell Benzodiazepineinnahme reduziert • HADS bei Eintritt: A/D 14/17 von 21 Punkten (eine Frage nicht beantwortet) 3. Angststörung 4. Schlafstörung 5. LWS-Syndrom 6. Carpaltunnelsyndrom beidseits rechts stärker als links • Status nach einer Operation rechts am 2 6. Januar 2011: ohne Besserung der Beschwerden 7. Status nach Nierensteinabgang

Die Ärzte berichteten , in den ärztlichen Gesprächen sei die depressive Sympto matik in Verbindung mit dem bevorstehenden Austritt in die noch bestehende , für die Beschwerdeführerin sehr belastende , soziale Situation immer mehr in den Vordergrund gerückt. Die Schmerzen der rechten Hand habe sie zunehmend weniger thematisiert (S. 2) . Während des stationären Aufenthaltes habe sich die Schmerzsituation zunächst im positiven Sinne verändert, auch psychophysisch habe sich die Beschwerdeführerin zunehmend rekonditionieren können. Aller dings sei es in Anbetracht des bevorstehenden Austrittes zu einer erneuten Ver schlechterung vorwiegend der depressiven Symptomatik gekommen, so dass ein adäquates ambulantes Anschlussprogramm habe organisiert werden müssen, das mit der Beschwerdeführerin besprochen und von ihr begrüsst worden sei (S. 3). 3. 6

Am 7. November 2012 stellte die G.___ der IV-Stelle den Austrittsbericht vom 31. Juli 2012 (Urk.

6/30 und Urk. 6/31) nach einem Aufenthalt in der Tageskli nik vom 7. Mai bis 2 7. Juli 2012 zu . Es werden darin folgende Austrittsdiagno sen aufgeführt: 1.

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) 2.

Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) 3.

Störung durch Benzodiazepine, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Substanzge brauch (ICD-10 F13.24) 4.

Hyperthyreose, nicht näher bezeichnet

Die unterzeichnenden Ärzte gaben an, die Beschwerdeführerin sei im Alltag durch Schmerzen und ein rezidivierende s Taubheitsgefühl

in den Hände n und Unterarme n (bei bekanntem Karpaltunnelsyndrom) eingeschränkt, wobei die Schmerzproblematik während d es Aufenthaltes zunehmend in den Hintergrund getreten sei. Die Beschwerdeführerin habe in der Schmerzgruppe diverse „ Skills “ im Um gang mit ihren Symptomen erlernen und anwenden können. Es habe sich im Verlauf der Therapie ein erhöhter Widerstand gegen Veränderungen im sozi alen Aktionsradius gezeigt (Schnuppern in einem Kommunikationskurs für Frauen, „ H.___ Deutschkurs“, und in der kreativen Werkstatt I.___ ) , wohin gegen sich die Belastbarkeit im häuslichen Umfeld und hier vor allem im Um gang mit den Enkeln deutlich gebessert darstelle . 3. 7

3. 7 .1

Am 3 1. Mai 2013 erstattete die

Y.___

der IV-Stelle ein polydiszipl inäres Gutachten ( Urk. 6/42/1-35 ) , das von Dr. med. J.___ , FMH für Allgemeine innere Medizin, fallführender Arzt , Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie und Dr. med. L.___ , FMH für Rheumatologe, erar beitet und unterzeichnet wurde . Die Gutachter gaben die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an (S. 32) : 1.

c hronische Schmerzen rechte Nacken- und Halspartie, rechte Schulter und rechter Arm mit/bei • kongenitaler Hemivertebra

Halswirbelkörper 5 links mit nur rudimentärem Dorn fortsatz, leichte n

Spondylarthrosen mitt lere und untere Halswirbelsäule • beginnende r

R h izarthrose und STT-Arthrose links • Ganglion ausgehend von der Sehnenscheide des Musculus

flexor

digitorum

super ficialis III auf Höhe MCP III • l ateral le icht abgesenktem

Akromio m und ansatznaher Ruptur der Supra spinatus sehne sowie sehr wahrscheinlich Miteinbezug der Subscapularis

- und Infraspinatussehnen • Status nach Retinaculum -Spaltung rechts 26.01.2011 2.

i ntermittierendes Lumbovertebralsyndrom

Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit massen die Gutachter den folgenden Diagnosen zu: 3.

Schmerzen und Kribbelmissempfindungen der linken Hand und des linken Armes • d iskretes Karpaltunnelsyndrom 4.

beginnende mediale Gonarthrose rechts 5.

leichte depressive Episode (ICD-10 F33.00) 6.

somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) 3. 7 .2

Die Rheumatologin Dr. L.___

führte aus, bei der Durchsicht der Akten fall e auf, dass im Verlauf der Jahre nicht nur die Ausdehnung der Schmerzen, sondern auch die der Sensibilitätsstörungen zugenommen hätten. Das Vorhandensein von vier Waddell -Kriterien spreche für eine wesentliche nichtorganische Schmerzkomponente. Die aktuelle klinische Untersuchung sei vor allem durch die Schmerzen im Bereich der rechten Schulter nur eingeschränkt möglich gewesen, auch die Halswirbelsäule sei nicht wirklich untersuchbar, da von der Beschwerdeführerin starke Schmerzen angegeben würden und muskulär gegen die Untersuchung blockiert werde. Die von der Mitarbeit der Beschwerdeführe rin unabhängigen somatischen Untersuchungen hätten keine wesentlichen pathologischen Befunde ergeben ,

mit der Ausnahme, dass sich Knoten in den Beugesehnen beider Da u men, des linken Zeigfing ers, beider Mittelfinger und des rechten Ringfingers palpieren liessen. Sowohl sonographisch wie auch im MRT sei ein Ganglion ausgehend von der Sehnensc heide des Musculus

flexor

digi t o rum

superficialis II I auf der Höhe des MCP III rechts beschrieben. Ein Be fund jedoch, der alleine das umfangreiche Beschwerdeausmass der Versi cherten nicht zu erklären vermöge. Inwieweit eine Kompromit t ierung

des Nervus

medi anus im Bereich des Karpaltunnels vorliege, könne aufgrund der aktuellen kli nischen Untersuchung nicht sicher entschieden werden. Aber auch eine noch vorhandene Komprimittierung des Nervus

medianus würde die umfangreichen Beschwerden der Versicher ten nicht ausreichend erklären . Dasselbe gelte für die beginnende Rhiz

- und STT-Arthrose im Bereich der linken Hand. Dass die Beschwerdeführerin an Nackenschmerzen leide, sei aufgrund des Vorliegens einer Wirbelkörperdysplasie durchaus nachvollziehbar. Die radiologische und sonographische Untersuchung der rechten Schulter beziehungsweise der Rota torenmanschette habe keinerlei pathologischen Befund im Schultergelenk gezeigt, jedoch einen ansatznah en Riss in der Supraspinatussehne , der wahr scheinlich auch auf de n Oberrand de r

Subscapularisseh ne und Infraspinatus sehne übergreife. Diese Läsionen in der Rotatorenmanschette erklä rten gut die von der Beschwerdeführerin geschilderten Schwierigkeiten und Schmerzen beim Heben des rechten Arms und die beobachteten, zum Teil jedoch gleichwohl inkonstanten Einschränkungen beim Heben des rechten Arms (S. 20 f.).

Aus rheumatologischer Sicht könnten der Beschwerdeführerin körperlich schwere Arbeiten nicht mehr zugemutet werden. Leichte bis maximal intermit tierend mittelschwere, wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeiten, bei denen Zwan gshaltungen der Halswirbelsäule beziehungsweise des Oberkörpers sowie dauerndes oder wiederholtes Arbeiten mit den Armen in oder über der Horizontalen (Belastung Halswirbelsäule und Schultergürtel) vermieden w ü rden, könne die Beschwerdeführerin jedoch vollschichtig ausüben. Mit diesen Ein schränkungen sei der lumbalen Schmerzproblematik ausreichend Rechnung getragen. Die Beschwerden in der linken Hand und die radiologischen Verän derungen des rechten Kniegelenkes seien zu gering, um sich auf die Arbeitsfä higkeit auszuwirken (S. 2 2 f. ) . Diese Arbeitsfähigkeit gelte sicher seit dem Jahr 2010, wobei jedoch nach der operativen Retinaculum -Spaltung eine vorüberge hende vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Arbeiten während wahr scheinlich acht bis zwölf Wochen bestanden habe (S. 2 4).

Aufgrund der Einschränkungen könne die Beschwerdeführerin Arbeiten im Ser vice nicht mehr ausüben (zu starke Belastung der Halswirbelsäule und des Schultergürtels). Im Reinigungsdienst seien je nach Einsatzort sehr unterschied liche Belastungen vorhanden (Büroreinigung, Haushaltreinigung versus Baurei nigung ), so dass hier eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nur anhand eines konkreten Arbeitspla tzprofils möglich wäre (S. 2 3). 3. 7 .3

Der Psychiater Dr. K.___

berichtet e in seinem Fachgutachten vom 2 0. Mai 2013 ( Urk. 6/42/36-44) , zum aktuellen Zeitpunkt würden sich keine Symptome finden, die auf eine mittelgradige oder gar schwere depressive Störung hinwei sen würden. Hingegen werde ein starkes, zum Teil übertrieben wirkendes Klagen deutlich. Ein realer Leidensdruck sei im Zusammenhang mit den psychosozialen Belastungsfaktoren erkennbar. Hervorzuheben sei dabei die belastende Paarsitu ation , die offenbar nicht angehbar sei, sowie die äusserst magere Tagesstruktur der Beschwerdeführerin. Diese erinnere sich gerne an die Zeiten der Arbeitstä tigkeit zurück und habe angegeben, im Grunde gerne wieder arbeiten zu wollen. Die – durch bewusstseinsnahe, aggravatorische Effekte überlagerte – Sympto matik entspreche einer mittlerweile noch leichten depressiven Episode (ICD-10 F33.00). Dr. K.___ führte unter Hinweis auf den Bericht der G.___ vom 3 1. Juli 2012 aus, die psychiatrische und psychopharmakologische Behandlung habe offenbar wie bereits zwischen den Jahren 2006 bis 2010 zu deutlichen Verbes serungen des Zustandsbildes geführt. Im Gegensatz zu den in den Berichten von Dr. E.___

vom 2 8. Februar 2012 und der Klinik F.___ vom 3 0. Novemb er 2011 festgehaltenen Diagnose einer Angststörung würden sich aktuell keine erfassbaren Symptome oder Angaben der Beschwerdeführerin fin den , die eine entsprechende Diagnose rechtfertigen würden . Jedoch bestehe weiterhin ein chronischer Benzodiazepin-Konsum, der das Risiko einer Low-Dose-Benzodiazepin-Abhängigkeit beinhalte. Die Schmerzsymptomatik könne im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) verstanden werden, wobei berücksichtigt werden müsse, dass auch hier aggravatorische Verzerrungen zum Eindruck eines schweren Zustandsbildes führten (S. 7 f.). Grundsätzlich sei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit in vollem Umfang zuzumuten, wobei eine Unterstüt zung bei d er beruflichen Reintegration zu empfehlen sei (S. 8 f.). 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin leidet hauptsächlich an chronische n Schmerzen und

psychischen Beschwerden. Die IV-Stelle veranlasste, nachdem sie bei den be han delnden Ärzten keine aktuellen Berichte zur handchirurgischen Problematik hatte erhältlich machen können und sich weder die behandelnde Psychiaterin noch die Ärzte des G.___

zur Auswirkung der Beschwerden auf die Arbeitsfähig keit ausgesprochen hatten , ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachgebieten innere Medizin, Psychiatrie und Rheumatologie ( Urk. 6/43 S. 2 f.).

Das für die Beurteilung

der Beschwerden sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit umfassende Gutachten der Y.___

vom 3 1. Mai 2013 (vgl. E. 3.7) erging nach fach ärztlichen Untersuchungen unter Beizug einer Dolmet scherin , bildgebenden Abklärungen ( Urk. 6/42/86-87) und in Kenntnis der medi zinischen Vorakten . Es erfüllt nicht nur die formalen praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise , sondern leuchtet

auch in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Sc hlussfolgerungen erscheinen als begründet.

Dabei stimm en die von den Gutachtern gestellten Diagnosen mit denjenigen der behandelnden Ärzte weitgehend überein. Abweichungen – etwa hinsichtlich der im Gutachten verneinten Diagnose einer Angststörung – wurden

fundiert dar gelegt. Dass aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit nicht begrün det werden könne, gaben auch die Ärzte des Z.___ in ihrem Bericht vom 3 0. März 2012 an (vgl. E. 3.2). 4.2

Die Gutachter wiesen auf ausgeprägte Schmerzangaben der Versicherten hin und legten dar , dass nur ein Teil der Beschwerden aufgrund der Befunde erklärt werden könn e , und dass Hinweise für eine zusätzliche nichtorganische Schmerz komponente vorhanden seien ( Urk. 6/42/1-35 S. 22), was sich mit den Einschätzungen in den aktenkundigen medizinischen Unterlagen deckt (vgl. etwa E. 3.2 und E. 3.3) . Die vorhandenen rheumatologischen Einschränkungen werden im Gutachten im Einzelnen und nachvollziehbar begründet. Auf das Belastungsprofil, wonach die Beschwerdeführer leichte bis maximal intermit tierend mittelschwere, wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeiten, bei denen Zwangshaltungen der Halswirbelsäule, beziehungsweise des Oberkörpers sowie dauerndes oder wiederholtes Arbeiten mit den Armen in oder über der Horizontalen (Belastung Halswirbelsäule und Schultergürtel) vermieden werden, vollschichtig ausüben könne, kann abgestellt werden. 4.3

Nachvollziehbar begründet sind auch die Einschätzungen des psychiatrischen Gutachters mit Hinweisen auf aggravatorische Verzerrungen und das belastende Zusammenleben mit dem depressiven Ehemann . Auf die Einschätzung des psy chiatrischen Gutachters , wonach

aus psychiatrischer Sicht eine leichte bis mit telschwere Tätigkeit

in vollem Umfang zumutbar sei, kann ebenfalls abgestellt werden . Was die Diagnose der somatoformen Schmerzstörung betrifft würde eine Prüfung der invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz nach den vom Bundesgericht entwickelten Kr iterien zu keinem anderen Ergeb nis führen (vgl. nachfolgende E. 4.4) .

4. 4 4. 4 .1

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen ; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progre dienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitati onsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (koopera tive Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - aus nahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3). Umgekehrt sprechen unter anderem eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese, die Angabe inten siver in der Umschreibung vager Schmerzen oder behauptete schwere Einschrän kungen im Alltag bei weitgehend intaktem psychosozialen Umfeld gegen das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_620/2013 vom 2 6. März 2014 E. 3.1 mit Hinweisen). 4. 4 .2

Eine schwerwiegende

psychische

Störung liegt mit der diagnostizierten leichten depressiven Episode nicht vor.

Der psychiatrische Gutachter w ies zudem auf die bisher erfolgreichen Behandlungen hin, die etwa im Jahr 2006 zu einer Remis sion des Zustandsbildes mit Fortsetzung der Arbeitstätigkeit bis ins Jahr 2011 geführt haben .

Mit d en im Gutachten aufgeführten rheumatologischen Befunden

ist e ine chroni sche körperliche Begleiterkrankung von gewisser Intensität und Konstanz ebenfalls nicht ausgewiesen. Es besteht ein begrenzter sozialer Rückzug, der allerdings die Intensität und Konstanz eines ausgewiesenen sozialen Rückzug s in allen Belangen des Lebens nicht erreicht. So g elingt es der Beschwerdefüh rerin doch noch, mit Verwandten zu s kypen , spazieren zu gehen, gemeinsam mit ihrem Ehemann das Mittagessen zuzubereiten ( Urk. 6/42/1-35 S. 3 und

11) und sich an ihren Enke l kinder n zu erfreuen (S. 24). Ein weiterer Grund, der gegen eine versicherte Gesundheitsschädigung spricht, sind die wiederholte n Hinweis e in den medizinischen Unterlagen auf Diskrepanzen zwischen den Schmerzangaben und dem spontanen Gebrauch der Hände sowie auf aggrava torische Verzerrungen und Selbstlimi tierung . 4.5

Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zunahme der Beschwer den und die umfassende n Abklärungen im Z.___ betrifft (Beschwerde vom 2 1. September 2013, Urk. 1), reichte

sie

die in Aussicht ge stellten

neuen

ärztlichen Berichte bis heute nicht ins Recht . Aus den medizini schen Akten ersichtlich ist einzig der Bescheid von Dr. E.___

vom 1 5. März 2013 , wonach

wegen eines Knoten s in der Schilddrüse eine Biopsie stattfinde n

werde ( Urk. 6/39). Gegenüber der rheumatologischen Gutachterin berichtete die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang am 1 3. Mai 2013 , sie werde wegen einer Schilddrüsenfunktionsstörung behandelt, dank der Medi kamente sei diese nun gut eingestellt ( Urk. 6/42/1-35 S. 18). Von diesen Anga ben abweichende Berichte, etwa über invalidenversicherungsrechtlich relevant e Biops iebefunde ,

wurden nicht aufgelegt . 4.6

Zusammenfassend steht fest, dass auf die Einschätzung der Y.___ -Gutachter abgestellt werden kann, wonach die Beschwerdeführerin in angepassten Tätig keiten vollumfänglich arbeitsfähig ist. Das im Gutachten formulierte Belas tungsprofil gilt seit dem Jahr 201 0. Nach der operativen Retinaculum -Spaltung im Januar 2011 bestand zudem während zirka acht bis zwölf Wochen eine vorübergehende vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Arbeiten. 5.

5.1

Was die erwerblichen Einbussen betrifft ist mit Blick auf die limitierte

Zumut barkeit, mit den Armen in oder über der Horizontalen zu arbeiten, und der Ein schränkung auf leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten fraglich , ob die Beschwerdeführerin die bisherigen Reinigungstätigkeiten in Privathaushal ten und in einer Arztpraxis ohne weiteres weiterhin

(bis zur Handoperation im Januar 2011 führte sie diese Tätigkeiten noch aus) ausüben kann . So m erkten die Gutachter diesbezüglich an, im Reinigungsdienst seien je nach Einsatzort sehr unterschiedliche Belastungen vorhanden (Büroreinigung, Haushaltreini gung versus Baureinigung), so dass hier eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nur anhand eines konkreten Arbeitsplatzprofils möglich wäre. Wie die nachfol genden Ausführungen zeigen, kann diese Frage allerdings offen gelassen wer den. 5.2

5.2.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2.2

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an de rem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 5.2. 3

Laut den von der Beschwerdeführerin eingereichten Lohnausweisen war sie im Jahr 2010 an fünf verschiedenen Orten als Raumpflegerin tätig (vgl. Urk. 6/1). Im Durchschnitt arbeitete sie gemäss den Auskünften der Arbeitgeber

bis zu Beginn des Jahres 2011

bei Dr.

med. M.___ 2.6 Stunden (137.16 / 52; Urk. 6/ 11/9 ) , bei der Familie N.___ 3-4 Stunden ( Urk. 6/10) , bei O.___ und P.___

2.3 Stunden (120 / 52; Urk. 6/5) , bei Q.___ 5

Stunden ( Urk. 6/6) und bei R.___

3 Stunden pro Woche ( Urk. 6/12). Dies entspricht einem Pensum von 16.4 Stunden und verglichen mit den im Jahr 2010 im Total statistisch durchschnittlich geleisteten 41.6 Wo chenstunden (vgl. Die Volkswirtschaft 12-2014, S. 92 Tabelle B9.2) einem Pen sum von gerundet 39 % . 5.2. 4

Es kann davon ausgegangen werden, dass die

Beschwerdeführerin dieses Arbeits pensum im Gesundheitsfall weiterhin ausüben würde. Entsprechend ist von einer Aufgabenaufteilung von 39 % Erwerbstätigkeit ausser Haus sowie 61

% Tätigkeit im Haushalt auszugehen , wobei bereits an dieser Stelle festge halten werden kann, dass selbst unter der Annahme einer 100%igen Erwerbstä tigkeit kein anderes Ergebnis resultieren würde . 5.2. 5

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

Laut den Lohnausweisen verdiente die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 insge samt Fr.

20‘805.70 (vgl.

Urk. 6/1/1-5: Fr.

3‘907.70 + Fr. 4‘043.-- + Fr.

3‘480.-- + Fr.

6‘465.-- + Fr. 2‘910.-- ; im IK-Auszug sind für die letzten Jahre erheblich tiefere Beträge verzeichnet ).

Es gab

gemäss den Auskünften der Arbeitgeber im Jahr 2011 keine Anpassungen bei den Stundenlöhne n (vgl. Urk. 6/5, Urk. 6/6, Urk. 6/10, Urk. 6/11 und Urk. 6/12) , so dass von einem

Valideneinkommen

von Fr. 20‘805.70 auszugehen ist . 5.2.6

Würde nun darauf a bgestellt , dass der

nicht mehr erwerbstätigen Beschwerde führerin ihre angestammten Tätigkeiten nicht mehr zumutbar sind , dann wäre n f ür die Bemessung des Invalideneinkommens

die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heranzuziehen (BGE

126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwen dung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenar beitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Konkret wäre f ür die Bemessung des Invalideneinkommens auf die standardi sierten Löhne für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschafts zweigen des privaten Sektors abzustellen. Gemäss LSE belief sich der standardi sierte Lohn von Frauen für alle einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Jahr 2010 auf Fr. 4‘225.-- (LSE 2010, S. 26 Tabelle TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2011 unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei Frauen bis ins Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft 12-2014, S. 92 Tabelle B

9.2 und S. 93 Tabelle B 10.3) und eines Arbeitspensums von 39 % ein Invalideneinkommen von rund Fr.

20‘813.-- ( Fr. 4‘225.-- x 12 / 40 x 41.7 /2579 x 2604 x 0.39) , was ziemlich genau dem Valideneinkommen

von Fr. 20‘805.70 entspricht . Eine Erwerbsein busse würde somit im Ergebnis einem allfälligen Abzug vom Tabellenlohn gemä ss BGE 126 V 75 entsprechen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2010 vom 2 0. April 2010 E. 5.2 mit Hinweisen; ferner Urteil des Bun desgerichts 9C_311/2013 vom 1 2. November 2013 E. 6.3). Wollte man wegen der rücken- und schulterbedingten Einschränkungen – wenn überhaupt (Ein schränkung auf leichte bis mittelschwere Tätigkeiten begründet rechtspre chungsgemäss keinen Abzug, Urteil des Bundesgerichts 8C_384/2014 vom 3. Juli 2014 E. 4.2) – eine Lohneinbusse bejahen, wäre ein Abzug von 5 % vor zunehmen .

Im Haushalt bereich sind mit dem erstellten Belastungsprofil und unter Berück sichtigung der von der Rechtsprechung weit gefasste n

Schaden minderungs pflicht und zumutbare n Mithilfe der Familienangehörige n

(vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 ; vgl. auch die Hinwe ise auf Mithilfe vom Ehemann und der erwachsenen in einem eigenen Haushalt lebenden Tochter im rheumatologischen Fachgut achten

Urk. 6/42/45-60 S. 6 f. )

keine erhebliche n Einschränkungen zu begrün den.

Ein rentenbegründend er Invaliditätsgrad von 40

% kann nach dem Gesagten folglich ausgeschlossen werden, womit sich d ie angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtens

erweist .

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert auf Fr. 700.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli