opencaselaw.ch

IV.2013.00849

Würdigung Arztberichte, Einkommensvergleich, Parallelisierung der Einkommen

Zürich SozVersG · 2015-01-16 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1983, arbeitete seit 24. März 2003 in einem Pensum von 100 % als Flachdachisoleur (Urk. 8/3 Ziff. 3), als am

7. Oktober 2009 die Meldung zur Früherfassung bei der Invalidenversicherung erfolgte (Urk. 8/3). Nach entspre chende n Abklärung en

durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, (Urk. 8/4, Urk. 8/8) teilte diese dem Versicherten am 5. November 2009 mit, eine Anmeldung sei zu empfehlen, wenn Anfang des Jahres 2010 noch immer keine Rückkehr an den Arbeitsplatz absehbar sei (Urk. 8/9). Am 29. März 2010 meldete sich der Versicherte schliesslich zum Leistungsbezug an (Urk. 8/10) . Die IV-Stelle tätigte in der Folge erwerbliche (Urk. 8/15-16) und medizinische Abklärungen (Urk. 8/23, Urk. 8/42, Urk. 8/46-48, Urk. 8/53), führte mit dem Versicherten ver schiedentlich Gespräche zur Abklärung der beruflichen Situation (Urk. 8/24, Urk. 8/27-28, Urk. 8/30, Urk. 8/34) und zog die Akten des zuständigen Kranken tag geld versicherers bei (Urk. 8/20, Urk. 8/3 5) . Mit Mitteilung vom 28. September 2010 gewährte die IV-Stelle Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 8/36) und schloss am 30. Juni 2011 die Arbeitsvermittlung ab (Urk. 8/44). Am 12. Januar 2012 gab sie sodann ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag (Urk. 8/55), welches am

19. September 2012 erstattet wurde (Urk. 8/66-67). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/70-72, Urk. 8/77, Urk. 8/81), in des sen Rahmen weitere Arztberichte eingereicht wurden (Urk. 8/82), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. August 2013 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 8/88 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 23. August 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 20. September 2013 Beschwerde und beantragte die Zusprache mindestens einer halben Rente ab spätestens Juni 2010, eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.1-2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Februar 2014 mitgeteilt wurde. Gleichzeitig wurde n antragsgemäss (Urk.1 S. 2 Mitte Ziff. 1) die unent geltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 23. August 2013 aus, der Beschwerdeführer sei seit Juni 2009 in seiner ange stammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Eine der Behinderung angepasste Tätigkeit sei ihm jedoch zu 100 % zumutbar (Urk. 2 S. 1). Das bidisziplinäre Gutachten se i schlüssig und nachvollziehbar und auch aus juristischer Sicht spreche nichts gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens, es könne somit darauf abgestellt werden. Insgesamt ergebe sich ein rentenausschliessender Invalidi tätsgrad von 15 % (S. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, er halte das Vorgehen zur Wahl der Gutachter nach wie vor für nicht zulässig. Aus dem entsprechenden Bundesgerichtsurteil gehe nicht schlüssig hervor, dass bei bivalenten Gutachten das Zufallsprinzip keine Anwendung finden solle. Es heisse dort einzig, dass das Zufallsprinzip nur für polyvalente Gutachten geeignet erscheine. Unabhängig davon sei in letzter Zeit zunehmend festzustellen, dass mehrheitlich bivalente Gutachten in Auftrag gegeben würden, um den Wortlaut von Art. 72 bis der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zu unterlaufen . Gerade hier sei es offensichtlich, dass insbesondere auch ein Neurologe hätte beigezogen werden müssen, allenfalls sogar ein Orthopäde (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 3).

Das Gutachten sei auch inhaltlich nicht verwertbar. Die Ausführungen beruhten auf nicht weiter detaillierten und nachvollziehbaren Kriterien. Immerhin hätten die Gutachter beeinträchtigende lumbale Rückenschmerzen und eine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit seit August 2009 anerkannt, was selbstredend bereits nach einer Rente von Juni 2010 bis drei Monate nach dem Gutachten, also bis Ende 2012, rufe (S. 4 f. Ziff. 4). Im Auftrag der Krankentaggeldversicherung sei er bereits im September 2010 beurteilt worden. Dr. Y.___ habe dabei festgehal ten, es handle sich um eine primär organische Schmerzgenese und es sei nicht der Eindruck einer bewusstseinsnahen Aggravation entstanden (S. 5 Ziff. 5). Da mals hätten die Schmerzen jedoch noch nicht ins Bein ausgestrahlt (S. 5 Ziff. 6).

Gravierend sei auch, dass die Gutachter über die Hospitalisierung im Z.___ im März 2011 hinweggegangen seien (S. 5 f. Ziff. 8). Der Befund des MRI vom 13. Dezember 2010 sei zudem falsch zitiert worden (S. 6 Ziff. 9). Es sei daher ein neues Gutachten in Auftrag zu geben, welches auch mit den üblichen Mit teln arbeite zur Objektivierung der organisch nachweisbaren Schädigungen. Dazu gehöre eine FMRI der LWS, sodass sich auch die Wurzelkompression veri fizieren lasse (S. 7 Ziff. 11). Das Gutachten sei nicht umfassend und die umfas senden Voruntersuchungen seien nicht berücksichtigt worden. Im Gegenteil habe sich das Gutachten nicht mit den Vorberichten auseinandergesetzt (S. 7 Ziff. 12).

Seit dem 22. Mai 2013 arbeite er im Umfang von etwa 20 % in einem Alters- und Pflegeheim im Service. Da es sich um leichte Arbeit handle, hoffe er, sich wenigstens in diesem Umfang bewähren zu können. Allerdings fehle ihm die Ausbildung für eine Servicetätigkeit in einem Restaurant. Das Gleiche gelte auch für die andere n in der angefochtenen Verfügung genannten leidensadap tierten Tätigkeiten. Die Beschreibung der adaptierten Tätigkeiten sei zudem mangelhaft und wenig detailliert (S. 7 f. Ziff. 13). 2.3

Strittig und zu prüfen ist demnach die Arbeitsfähigkeit und damit der Invalidi tätsgrad des Beschwerdeführers. 3. 3. 1

Nach einer Hospitalisation vom 21. September bis 7. Oktober 2009 nannten die Ärzte des Spitals Z.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, in ihrem B ericht vom 9 . Oktober 2009 folgende Diagnosen (Urk. 8/20/29) : - subakutes Lumbovertebralsyndrom - segmentale Bewegungsschmerzen und -störungen tieflumbal - Fehlhaltung/ Fehlform (tiefgezogene BWS-Kyphose, diskrete linkskon vexe Skoliose der LWS), leichte degenerative Veränderungen - diskrete Diskushernie L4/5 median links mit Tangierung L5 links, kleine Diskushernie L5/S1 intraforaminal links mit Tangierung der Nervenwurzel L5 links im Foramen - Status nach laparaskopischer Appendektomie bei Appendicitus

acuta

16. August 2009

In der klinischen Untersuchung finde sich eine diskrete linkskonvexe Skoliose mit deutlichen Hinweisen für eine Fazettengelenksüberlastung, eine Ausstrah lungs symptomatik in die Beine fände sich nicht. (Urk. 8/20/29). Der Beschwer deführer sei eine Woche vollständig arbeitsunfähig, danach werde ein Arbeits versuch halbtags über vier Wochen empfohlen (Urk. 8/20/30).

Am 15. Oktober 2009 führten die Ärzte des Spitals Z.___ ergänzend aus, der Beschwerdeführer habe seit Juni 2009 an Schmerzen tieflumbal gelitten und sei deswegen vom 17. Juni bis 9. Juli 2009 100 % arbeitsunfähig gewesen. Da nach habe der Beschwerdeführer wieder gearbeitet. Nach einem Verhebetrauma am 12. August 2009 sei es zu einer erneuten Exazerbation mit immobilisieren den Schmerzen und deswegen einer stationären Hospitalisation vom 1 3. bis 20. August 2009 gekommen. Die Prognose sei günstig (Urk. 8/20/31 ad. 3 und 4). Vom 12. August bis 18. September 2009 habe eine 100%ige Arbeitsunfähig keit bestanden (Urk. 8/20/31 ad. 6). 3. 2

Der Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, nannte in seinem Bericht vom 4. Mai 2010 folgende Diagnosen (Urk. 8/23 Ziff. 1.1): - r ezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom bei - Fehlhaltung/-form der BWS-LWS, diskreten degenerativen Verände rungen und diskreter Diskushernie L4/5 links ohne Wurzelkompres sion

Trotz Medikamenten und adäquater Therapie seien drei Arbeitsversuche als Dach spengler wegen den rezidivierenden Rücken-/Beinschmerzen gescheitert. Als Dachspengler bestehe deswegen eine 100%ige definitive Arbeitsunfähigkeit seit dem 26. Januar 201 0. Bei einer schweren körperlichen Arbeit seien Rück fälle bezüglich der Rückenbeschwerden jederzeit möglich, bei einer leichten bis mittelschweren Arbeit bestehe eine normale Arbeitsprognose (Ziff. 1.4). Bei leichten Arbeiten könne eine berufliche Tätigkeit sofort wiederaufgenommen werden, bei mittelschweren Tätigkeiten könne die Arbeit im Umfang von 50 % sofort aufgenommen werden, mit der Zeit könne das Pensum auch auf 100 % erhöht werden (Ziff. 1.9). 3. 3

Am 29. und 30. Juli 2010 wurde eine Evaluation der funktionellen Leistungs fähigkeit (EFL) durchgeführt. In ihrem Bericht vom 3. September 2010 führten B.___, Betriebsphysiotherapeut/ Ergonom, und Dr. med. Y.___, Fach arzt für Rheumatologie und Innere Medizin, aus, der Beschwerdeführer habe sowohl beim Testen der Beweglichkeit als auch bei den Krafttests aufgrund von Kreuzschmerzen nicht plausible starke Einschränkungen demonstriert. Die auffälligen Befunde in der Sensibilitätstestung könnten in radikulärer Hinsicht nicht einem Segment zugeordnet werden. Wegen des vorzeitigen Abbruchs könne über die Kondition des Beschwerdeführers keine Aussagen gemacht wer den . Im Vordergrund stehe der erhebliche Verdacht, dass das Leiden nicht nur organisch bedingt sei. Aufgrund der mehr als zwei positiven Waddell -Zeichen, der hohen Schmerzangaben und des positiven Stufen- und Hanteltests werde das berufliche Rehabilitationspotential als niedrig eingeschätzt (Urk. 8/35/15). Für die Beurteilungen der Zumutbarkeit und Empfehlungen aus medizinisch-theoretischer Sicht wurde auf den separaten medizinischen Bericht verwiesen (Urk. 8/35/16). 3. 4

Am 19. August 2010 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag des zuständigen Krankentaggeldversicherers durch Dr.

Y.___ (vorstehend E. 3.3) vertrauensärzt lich untersucht. Dieser nannte in seinem Bericht vom 15. September 2010 fol gende Diagnosen (Urk. 8/35/7-8 Ziff. 4): - chronisches lumbovertebrales Syndrom - Ausweichskoliose der LWS nach rechts - anamnestisch diskrete Diskushernie L4/5 median links betont mit Tan gierung der Nervenwurzel L5 und dorsale Diskusprotrusion L5/S1 und kleine Diskushernie intraforaminal links mit Tangierung der Ner venwurzel L5 im Foramen (MRI 16. August 2009) - beginnende Symptomausweitung - Status nach laparaskopischer Appendektomie 16. August 2009

Der Beschwerdeführer schätze seine unglückliche Situation, die neben den belas tungsabhängigen Rückenschmerzen durch ungünstige soziale und arbeits marktliche Kontextfaktoren gekennzeichnet sei, realistisch ein. Die Zeichen der beginnenden Symptomausweitung sei en in diesem Zusammenhang nachvoll ziehbar und nicht Ausdruck einer nicht zuverlässigen Leistungsbereitschaft. Für die körperlich schwere Arbeit als Dachisoleur erachte er den Beschwerdeführer aufgrund der dokumentierten Befunde seit Mitte Juni 2009 als arbeitsunfähig. Eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei medizinisch theoretisch zumutbar. Zur Angewöhnung und Rekonditionierung sei während drei Monaten von einer 50%igen Tätigkeit, entsprechend ganztags mit vermehrten Pausen, auszugehen. Die bisherige Entwicklung mit zunehmend regressiver Schmerzver arbeitung bei fehlender Perspektive sei aber prognostisch leider ungünstig (Urk. 8/35/8-9 Ziff. 4.1). 3. 5

Anlässlich eines MRI am 13. Dezember 2010 stellte Dr. med. C.___, Leitende Ärztin, Spital Z.___, Institut für Radiologie, in ihrem Bericht vom 14. Dezember 2010 im Vergleich zur Voruntersuchung vom 14. August 2009 unveränderte Befunde fest. Bei L4/5 bestehe eine geringe Chondrose, eine dis kre te flachbogige Diskushernie median links betont mit Tangierung der Nerven wurzel L5

links beim Austritt aus dem Duralsack sowie eine leichte Spondyl arth rose . Bei L5/S1 sodann sei eine leichte Chondrose, kleinste intraforaminal links gelegene Diskushernie mit Tangierung der Nervenwurzel L5 links intrafo raminal sowie eine leichte Spondylarthrose festgestellt worden (Urk. 8/42/ 1- 2). 3. 6

Am 25. März 2011 hielten die Ärzte des Spitals Z.___, Institut für Radio logie, einen im Vergleich zu den Voraufnahmen vom 13. Dezember 2010 wei testgehend stationären Befund mit leicht dehydrierten Bandscheibenfächern LWK4/5 und LEK5/SWK1 fest. Es gebe keinen Nachweis einer signifikanten Stenosierung

foraminal oder einer Spinalkanalstenose (Urk. 8/82/5). 3.7

Anlässlich einer konsiliarischen Beurteilung wies lic . phil. D.___, Spital Z.___, am 1. April 2011 auf eine unverändert passiv-hilflose Schmerz verarbeitung mit ausgeprägtem Vermeidungsverhalten hin. Inzwischen verfüge der Beschwerdeführer über bessere Deutschkenntnisse, welche für ein interdis ziplinäres Schmerzprogramm knapp ausreichend seien (Urk. 8/48/3). 3. 8

Nach einem stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 21. März bis 1. April 2011 nannten die verantwortlichen Ärzte der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, Spital Z.___, i n ihrem Bericht vom 26. Juli 2001 (richtig vermutlich 2011) folgende Diagnosen (Urk. 8/46 Ziff. 1.1): - akut exazerbiertes chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links am 18. März 2011 - Verdacht auf intermittierendes radikuläres Reizsyndrom L5 links - MRI LWS und Becken 25. März 2011: L4/5 diskrete breitbasige

Dis kusprotrusion, mit Kontakt zur Nervenwurzel L5, L5/S1 diskrete in traforaminale Hernie links

Zum Zeitpunkt der Exazerbation mit wahrscheinlicher lumboradikulärer Symp tomatik im März 2011 könne aufgrund der vorhandenen Befunde eine vermin derte Belastbarkeit bzw. eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Flachdachisoleur begründet werden (Ziff. 1.6). Insbesondere wegen der anamnestisch chronisch bestehenden Schmerzproble matik sei die Prognose ungewiss (Ziff. 1.8). 3. 9

V om 19. September bis 17. Oktober 2011 weilte der Beschwerdeführer zur sta tio nären Rehabilitation in der Klinik E.___ . In ihrem Austrittsbericht vom 31. Oktober 2011 nannten die verantwortlichen Ärzte folgende Diagnosen (Urk. 8/53/6): - s chmerzbedingte muskulokoordinative

Dekonditionierung bei Instabilität der Körperachse durch muskuläre

Dysbalance mit lumbovertebral be ton tem Panvertebralsyndrom - c hronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links - Verdacht auf intermittierendes radikuläres Reizsyndrom L5 links - MRI LWS und Becken 25. März 2011:

L4/5 diskrete breitbasige

Dis kusprotrusion mit Kontakt zur Nervenwurzel L5, L5/S1 diskrete intrafo raminale Hernie links

Der Beschwerdeführer habe am spezifischen vierwöchigen, ganzheitlich orien tierten, interdisziplinären Behandlungsprogramm für Patienten mit chronischen Schmerzen teilgenommen. Im Verlauf sei keine wesentliche Besserung des Schmerzzustandes und der Belastbarkeit erreicht worden. Der Beschwerdeführer habe anlässlich des Austrittsgesprächs angegeben, die Schmerzen seien weiter hin unverändert und wechselhaft vorhanden und in der letzten Woche des Aufenthalts sogar stärker geworden (Urk. 8/53/7). Während der Dauer des Aufent haltes habe keine Arbeitsfähigkeit bestanden, aufgrund des laufenden invali denversicherungsrechtlichen Verfahrens werde keine weitere Bewertung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen (Urk. 8/53/8). 3. 10

Am 21. Dezember 2011 nannte Dr. A.___ (vorstehend E.3.2) folgende Diagnosen (Urk. 8/53 /1 Ziff. 1.1): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links - intermittierendes radikuläres Reizsyndrom L5 links (im LWS-MRI vom 25. März 2011 diskrete breitbasige

Diskusprotrusion L4/5 mit Kontakt zur Nervenwurzel L5) - Verdacht auf abhängige Persönlichkeitsstörung

Eine stationäre Behandlung vom 19. September bis 17. Oktober 2011 in der Klinik E.___ habe keine wesentliche Besserung gebracht (Ziff. 1.4). Als Bauisoleur sei der Beschwerdeführer definitiv zu 100 % arbeitsunfähig. Für eine angepasste leichte körperliche Arbeit in geschütztem Rahmen bestehe am An fang eine Arbeitsfähigkeit von 50 % mit eventuell sukzessiver Steigerung zu 100 % (Urk. 8/53/5). 3. 1 1

Im Auftrag der Beschwerdegegne rin wurde der Beschwerdeführer

am

4. April 2012 rheumatologisch sowie am 21. August 2012 psychiatrisch begutachtet. Gestützt auf die vorhandenen Akten sowie die eigenen fachärztlichen Untersu chungen nannten F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie, in ihrem bidiszip linären Gutachten vom 19. September 2012 folgende Diagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/66 S. 12 Ziff. 7.A1-2): - chronisch persistierendes lumbospondylogenes Syndrom beidseits mit Symptomausweitung und Selbstlimitierung, ohne organisches struktu relles Korrelat - erschwerte Schmerzbeschwerde-Verarbeitung mit Symptomausweitung und passiv-fordernder Fehlentwicklung mit ausgeprägtem dysfunktio nalem Vermeidungsverhalten bei: - chronisch persistierendem lumbospondylogenem Syndrom

Sowohl aus fachärztlich psychiatrischer als auch aus rheumatologischer Sicht könne aufgrund der objektivierbaren Befunde keine Arbeitsunfähigkeit unter versicherungsmedizinischen Kriterien begründet werden. Zwar sei dem Explo randen seine angestammte, als schwer bis sehr schwer einzustufende Tätigkeit vor allem aufgrund seines dafür nicht geeigneten Körperbaus und auch der chronischen Rückenschmerzen gemäss rheumatologischem Gutachter nicht zu mutbar, jedoch lasse sich aus rheumatologischer Sicht für eine leichte oder auch mittelschwere Tätigkeit aus den strukturellen Befunden medizinisch-theoretisch keine Arbeitsunfähigkeit ableiten, weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht (S. 13 lit . B). Integrativ bewertet müsse die Prognose bezüglich der Schmerzerkrankung und der Wiedereingliederung in einen Arbeitsprozess als schlecht beurteilt werden. Es sei mit einer Persistenz beziehungsweise weiteren Ausdehnung der fixierten Schmerzproblematik im Rahmen der dysfunktional-selbstlimitierenden Fehlentwicklung mit Symptomausweitung und eingenom mener passiv-fordernder Haltung des über weite Strecken mit seiner Situation überforderten Exploranden zu rechnen (S. 13 lit . C). 4. 4.1

Soweit der Beschwerdeführer gegen das bidisziplinäre Gutachten von med. pract . F.___ und Dr. G.___ aus formeller Sicht geltend macht, es wäre ein polydisziplinäres Gutachten unter Einbezug eines neurologischen sowie allen falls auch eines orthopädischen Facharztes anzuordnen gewesen, kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer leidet seit dem Jahre 2009 an Rückenschmerzen, welche bereits mehrfach zu stationären Klinikaufenthalten geführt haben (vgl. vorstehend E. 3.1, E. 3.8). Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführer rheumatologisch und psychiat risch begutachten zu lassen, ist damit nachvollziehbar und plausibel. Aus der Krankengeschichte ergibt sich nichts, was eine zusätzliche neurologi sche oder orthopädische Begutachtung als zwingend notwendig erscheinen lässt. Zu diesem Schluss gelangten offensichtlich auch die beiden Gutachter, deren Schweigen darauf schliessen lässt, dass auch sie die relevanten Fragen mit der rheumatologischen und psychiatrischen Begutachtung als ausreichend beantwortet erachteten. Denn gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre es an den beauftragten Gutachtern gewesen, die von der Be schwer de geg ne rin bezeichneten Disziplinen bzw. eine allenfalls notwendige Ausweitung der Begutachtung auf weitere Fachdisziplinen zur Diskussion zu stellen (BGE 139 V

349 E. 3.3).

Ebenfalls unbehelflich ist der Einwand des Beschwerdeführers, die Beschwerde gegnerin gebe in letzter Zeit mehrheitlich bivalente Gutachten in Auftrag, um den Wortlaut von Art. 72 bis IVV zu unterlaufen . Aus dem entsprechenden Bun desgerichtsurteil gehe zudem nicht schlüssig hervor, dass bei bivalenten Gut achten das Zufallsprinzip keine Anwendung finden solle . Dass im vorliegenden Fall die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre Begutachtung einzig aus dem Grunde anordnete, um der Zufallsvergabe zu entgehen, kann ausgeschlossen werden, nachdem dem Beschwerdeführer die Notwendigkeit einer medizinischen Abklärung die Vergabe am 12. Januar 2012 mitgeteilt worden war (Urk. 8/55) und damit vor dem Inkrafttreten von Art. 72 bis IVV am

1. März 201 2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist das Zufallsprinzip auf bidisziplinäre Gut achten sodann nicht anwendbar . Das Bundesgericht hielt ausdrücklich fest, die Anforderungen an die medizinische Begutachtung, wie sie in BGE 137 V 210 für polydisziplinäre MEDAS-Begutachtungen umschrieben worden seien, seien grundsätzlich auf mono- und bidisziplinäre

Expertisierungen anwendbar. Dies gelte sowohl für die justiziablen Garantien als auch für die appellativen Teil gehalte. Eine Ausnahme für Begutachtungen mit weniger als drei Fachdiszipli nen sei hinsichtlich des Zufallsprinzips hinzunehmen (BGE 139 V 349 E. 5.4).

Gegen das Gutachten vom 19. September 2012 wendet der Beschwerdeführer weiter ein, die Gutachter seien über die Hospitalisation im Spital Z.___

im März 2011 hinweggegangen . Dabei übersieht er jedoch, dass die Hospitalisation im März 2011 sowohl im Gutachten vom 19. September 2012 als auch im rheumatologischen Teilgutachten vom 3. Juni 2012, auf welches im bidiszipli nären Gutachten ausdrücklich verwiesen wird (vgl. Urk. 8/66 S. 1), mehrfach erwähnt wird (Urk. 8/66 S. 6, Urk. 8/67 S. 5, S. 7 Ziff. 2.1). Zutreffend ist zwar, dass die Gutachter das MRI vom

13. Dezember 2010 insofern falsch zitierten, als entgegen der Feststellung im Bericht vom 14. Dezember 2010 eine Tangie rung der Nervenwurzel verneint wurde (vgl. E. 3.5). Nachdem die Gut achter jedoch dennoch weitestgehend zu derselben Einschätzung gelangten wie der Hausarzt Dr. A.___ sowie Dr. Y.___, vermag dies an der Verwertbarkeit des Gutachtens nichts zu ändern.

Ebenfalls unbehelflich ist sodann die Argumentation des Beschwerdeführers, die Gutachter hätten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit August 2009 aner kannt, was selbstredend zu e iner Rente führen müsse (E. 2.2). Zwar hielt Dr. G.___ tatsächlich fest, der Beschwerdeführer sei seit August 2009 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/67 S. 11 Ziff. 6), doch bezieht sich diese Aussage unzweifelhaft auf die angestammte, körperlich schwere bis sehr schwere Tätig keit (vgl. Urk. 8/67 S. 13 Ziff. 7), was für sich alleine noch keinen Rentenan spruch begründet.

Insgesamt ist damit die Einschätzung durch F.___ und Dr. G.___ nachvollziehbar und plausibel begründet und das Gutachten erfüllt die praxisgemässen Kriterien (E. 1.4) vollumfänglich, so dass darauf abgestellt wer den kann. Der medizinische Sachverhalt ist damit als dahingehend erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführer zwar in seiner bisherigen, körperlich schweren bis sehr schweren Tätigkeit als Bauisoleur vollständig arbeitsunfähig ist, ihm eine körperlich leichte oder auch mittelschwere Tätigkeit jedoch seit spätestens September 2012 vollumfänglich zugemutet werden kann (vgl. vor stehend E. 3.11). 4.2

Dieser Beurteilung stehen auch die übrigen bei den Akten liegenden Arzt be richte nicht entgegen. Dr. Y.___, welcher den Beschwerdeführer im Auftrag des zuständigen Krankenversicherers untersuchte, hielt eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ebenfalls für zumutbar, zur Angewöhnung und Rekon ditionierung empfahl er jedoch während drei Monaten ein reduziertes Pensum von 50 % (E. 3.4). Zu derselben Einschätzung gelangte sodann auch der Haus arzt Dr. A.___ (E. 3.2 und 3.10). 5. 5.1

Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der bestehenden Ein schränkungen mittels Einkommensvergleich. 5. 2

Für die Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweis), wobei für die Vornahme des Einkommensvergleiches grund sätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt der mutmasslichen Renten auf he bung, mithin auf das Jahr 2012, abzustellen ist (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

Im vorliegenden Fall ist vom letzten Verdienst des Beschwerdeführers als Flach dachisoleur auszugehen (Urk. 8/10 Ziff. 5.4). Dabei erzielte er gemäss den Angaben im Arbeitgeberbericht im Jahre 2009 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 52‘325.-- (Urk. 8/16 Ziff. 2.10). Unter Berücksichtigung der Nominallohner höhung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Frauen, Stand 2009: 2552, Stand 2012: 2630; www.bfs.admin.ch

, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) ergibt dies für das Jahr 2012 ein Jahreseinkommen von rund Fr. 53‘924.-- (Fr. 52‘325. -- : 2552 x 2630). Im Baugewerbe betrug das Durchschnittseinkommen für Männer ohne Berufs- und Fachkenntnisse im Jahre 2010 Fr. 5‘420.-- (Lohnstrukturerhe bungen (LSE) 2010, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2012, TA1, Ziff. 41), was unter Berücksichtigung einer Nominallohnerhöhung von 1.0 % für das Jahr 2011 sowie 0.7 % für das Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft, 12-2014, Tab. 10.2, Sektor 2) sowie einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.5 Stunden (Die Volks wirtschaft, 12-2014, Tab. 9.2, lit . F Baugewerbe/Bau) ein Jahreseinkommen von rund Fr. 68‘631.-- (Fr. 5‘420.-- x 12 x 1.01 x 1.007 : 40 x 41.5) ergibt. Das vom Beschwerdeführer tatsächlich erzielte Jahreseinkommen von rund Fr. 53‘924.--

lag somit Fr. 14‘707.-- bzw. rund 21 % unter dem branchenüblichen Durch schnittseinkommen.

Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbe messung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Ein kommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleich mässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entspre chende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statisti schen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. D eutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE- Tabellenlohn ab w eicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).

Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide

realistischerweise nicht den Tabellenlohn erzielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzu nehmen ist (BGE 135 V 58 E. 3.4.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4, zusammengefasst in: SZS 2008 S. 570; Urteile des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 7.2.2; I 630/02 vom 5. Dezember 2003 E. 2.2.2). Kann tatsächlich oder zumutbarerweise ein durchschnittliches In va lideneinkommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirt schaftlichen Gründen unterdurchschnittliches Valideneinkommen auf ein durch schnittliches hochzurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in gesetzwidriger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesundheitlich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit das (zumutbare) Invalideneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüber zustellen, das ohne Gesundheitsbeeinträchtigung bei vollständiger Ausschöp fung des wirtschaftlichen Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden kön nen, sondern demjenigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58 E.

3.4.3 in fine).

Sind die Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung erfüllt, weil die ver si cherte Person aus invaliditätsfremden Gründen infolge fehlender Berufsausbil dung und mangelhafter Sprachkenntnisse ein unterdurchschnittliches Validen ein kommen erzielt hatte, welches um mindestens 5 % unter dem branchenübli chen LSE-Tabellenlohn liegt, so vermögen dieselben Faktoren praxisgemäss nicht zu sätzlich auch noch einen Leidensabzug zu begründen (vgl. BGE 135 V 297 E.

6.2) .

Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese - bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich erzieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen - ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprung hafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheb lichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung pra xis gemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen - also nicht jeder kleinsten - Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3).

Dementsprechend ist für den Einkommensvergleich das vom Beschwerdeführer tatsächlich erzielte und deutlich unterdurchschnittliche Einkommen insofern zu parallelisieren, als von einem Einkommen ausgegangen wird, welches 16 %

(21 % -5 %) unter dem branchenüblichen Durchschnittseinkommen liegt. Damit ist das

Vali deneinkommen

auf Fr. 5 7 ‘ 650 . --

festzusetzen (Fr. 68‘631.-- x 0.84). 5. 3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.

4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grun de liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Der Beschwerdeführer arbeitet zwar seit dem 13. Mai 2013 im Umfang von etwa 20 % in einem Alters- und Pflegeheim im Service (E. 2.2), doch schöpft er dabei die ihm gemäss dem Gutachten vom 19. September 2012 zumutbare Arbeitsfä higkeit von 100 % nicht aus. Das Invalideneinkommen ist daher gestützt auf die Tabellenlöhne zu bestimmen und es ist vom mittleren Lohn für Männer, die einfache und repetit i ve Arbeiten ausführen, auszugehen. Dieser belief sich im Jahre 2010 auf monatlich Fr. 4‘901.-- (LSE 2010, Bundesamt für Statistik, Neu en burg 2012, TA1, Total, Niveau 4), mithin Fr. 58‘812.-- im Jahr (Fr. 4‘901.-- x 12) . Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 1.0 % für das Jahr 2011 und einer solchen von 0.8 % für das Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft, 12-2014, Tab. 10.2, Total) sowie einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 12-2014, Tab. 9.2, Total) ergibt dies ein Jahreseinkommen von rund Fr. 62‘420.-- (Fr. 58‘812.-- x 1.01 x 1.008 : 40 x 41.7). 5. 4

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Die Beschwerdegegnerin nahm einen Abzug von 15 % vor und begründete dies damit, dass dem Beschwerdeführer nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkei ten in Wechselbelastung ohne dauerhaftes Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 10 kg und ohne Arbeiten mit Verharren in Zwangshaltungen ver richtet werden könnten (Urk. 8/68 S. 2). Dieser Abzug von 15 % trägt den Gege benheiten des vorliegenden Falles angemessen Rechnung. 5.5

Unter Berücksichtigung eines Abzuges von 15 % und der Parallelisierung von 16 % beträgt das Invalideneinkommen (vorstehend E. 5.3) somit Fr. 44 ‘5 68 .-- (Fr. 62‘420.-- x 0.85 x 0.84). Bei einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 57 ‘ 650.-- (vorstehend E. 5.2) ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 1 3 ‘ 082 . --, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund

23 % entspricht.

Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6. 6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Ab. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen. 6.2

Für das Beschwerdeverfahren wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewil ligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung mit Verfügung vom 11. Februar 2014 gutgeheissen (Urk. 12). Mit Honorarnote vom 6. Januar 2015 machte Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller, Teufen, Aufwendungen von insgesamt 5.5 Stunden sowie Auslagen von Fr. 41.70 geltend (Urk. 13), was angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr.

200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für bis Ende 2014 getätigte Bemühungen ist eine Entschädigung von Fr. 1‘229.70 zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller, Teufen AR, wird mit Fr. 1'229.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1983, arbeitete seit 24. März 2003 in einem Pensum von 100 % als Flachdachisoleur (Urk. 8/3 Ziff. 3), als am

7. Oktober 2009 die Meldung zur Früherfassung bei der Invalidenversicherung erfolgte (Urk. 8/3). Nach entspre chende n Abklärung en

durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, (Urk. 8/4, Urk. 8/8) teilte diese dem Versicherten am 5. November 2009 mit, eine Anmeldung sei zu empfehlen, wenn Anfang des Jahres 2010 noch immer keine Rückkehr an den Arbeitsplatz absehbar sei (Urk. 8/9). Am 29. März 2010 meldete sich der Versicherte schliesslich zum Leistungsbezug an (Urk. 8/10) . Die IV-Stelle tätigte in der Folge erwerbliche (Urk. 8/15-16) und medizinische Abklärungen (Urk. 8/23, Urk. 8/42, Urk. 8/46-48, Urk. 8/53), führte mit dem Versicherten ver schiedentlich Gespräche zur Abklärung der beruflichen Situation (Urk. 8/24, Urk. 8/27-28, Urk. 8/30, Urk. 8/34) und zog die Akten des zuständigen Kranken tag geld versicherers bei (Urk. 8/20, Urk. 8/3

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 23. August 2013 aus, der Beschwerdeführer sei seit Juni 2009 in seiner ange stammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Eine der Behinderung angepasste Tätigkeit sei ihm jedoch zu 100 % zumutbar (Urk. 2 S. 1). Das bidisziplinäre Gutachten se i schlüssig und nachvollziehbar und auch aus juristischer Sicht spreche nichts gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens, es könne somit darauf abgestellt werden. Insgesamt ergebe sich ein rentenausschliessender Invalidi tätsgrad von 15 % (S. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, er halte das Vorgehen zur Wahl der Gutachter nach wie vor für nicht zulässig. Aus dem entsprechenden Bundesgerichtsurteil gehe nicht schlüssig hervor, dass bei bivalenten Gutachten das Zufallsprinzip keine Anwendung finden solle. Es heisse dort einzig, dass das Zufallsprinzip nur für polyvalente Gutachten geeignet erscheine. Unabhängig davon sei in letzter Zeit zunehmend festzustellen, dass mehrheitlich bivalente Gutachten in Auftrag gegeben würden, um den Wortlaut von Art. 72 bis der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zu unterlaufen . Gerade hier sei es offensichtlich, dass insbesondere auch ein Neurologe hätte beigezogen werden müssen, allenfalls sogar ein Orthopäde (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 3).

Das Gutachten sei auch inhaltlich nicht verwertbar. Die Ausführungen beruhten auf nicht weiter detaillierten und nachvollziehbaren Kriterien. Immerhin hätten die Gutachter beeinträchtigende lumbale Rückenschmerzen und eine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit seit August 2009 anerkannt, was selbstredend bereits nach einer Rente von Juni 2010 bis drei Monate nach dem Gutachten, also bis Ende 2012, rufe (S. 4 f. Ziff. 4). Im Auftrag der Krankentaggeldversicherung sei er bereits im September 2010 beurteilt worden. Dr. Y.___ habe dabei festgehal ten, es handle sich um eine primär organische Schmerzgenese und es sei nicht der Eindruck einer bewusstseinsnahen Aggravation entstanden (S. 5 Ziff. 5). Da mals hätten die Schmerzen jedoch noch nicht ins Bein ausgestrahlt (S. 5 Ziff. 6).

Gravierend sei auch, dass die Gutachter über die Hospitalisierung im Z.___ im März 2011 hinweggegangen seien (S. 5 f. Ziff. 8). Der Befund des MRI vom 13. Dezember 2010 sei zudem falsch zitiert worden (S. 6 Ziff. 9). Es sei daher ein neues Gutachten in Auftrag zu geben, welches auch mit den üblichen Mit teln arbeite zur Objektivierung der organisch nachweisbaren Schädigungen. Dazu gehöre eine FMRI der LWS, sodass sich auch die Wurzelkompression veri fizieren lasse (S. 7 Ziff. 11). Das Gutachten sei nicht umfassend und die umfas senden Voruntersuchungen seien nicht berücksichtigt worden. Im Gegenteil habe sich das Gutachten nicht mit den Vorberichten auseinandergesetzt (S. 7 Ziff. 12).

Seit dem 22. Mai 2013 arbeite er im Umfang von etwa 20 % in einem Alters- und Pflegeheim im Service. Da es sich um leichte Arbeit handle, hoffe er, sich wenigstens in diesem Umfang bewähren zu können. Allerdings fehle ihm die Ausbildung für eine Servicetätigkeit in einem Restaurant. Das Gleiche gelte auch für die andere n in der angefochtenen Verfügung genannten leidensadap tierten Tätigkeiten. Die Beschreibung der adaptierten Tätigkeiten sei zudem mangelhaft und wenig detailliert (S. 7 f. Ziff. 13). 2.3

Strittig und zu prüfen ist demnach die Arbeitsfähigkeit und damit der Invalidi tätsgrad des Beschwerdeführers. 3. 3. 1

Nach einer Hospitalisation vom 21. September bis 7. Oktober 2009 nannten die Ärzte des Spitals Z.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, in ihrem B ericht vom

E. 1.007 : 40 x 41.5) ergibt. Das vom Beschwerdeführer tatsächlich erzielte Jahreseinkommen von rund Fr. 53‘924.--

lag somit Fr. 14‘707.-- bzw. rund 21 % unter dem branchenüblichen Durch schnittseinkommen.

Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbe messung nach Art.

E. 5 ) . Mit Mitteilung vom 28. September 2010 gewährte die IV-Stelle Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 8/36) und schloss am 30. Juni 2011 die Arbeitsvermittlung ab (Urk. 8/44). Am 12. Januar 2012 gab sie sodann ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag (Urk. 8/55), welches am

19. September 2012 erstattet wurde (Urk. 8/66-67). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/70-72, Urk. 8/77, Urk. 8/81), in des sen Rahmen weitere Arztberichte eingereicht wurden (Urk. 8/82), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. August 2013 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 8/88 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 23. August 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 20. September 2013 Beschwerde und beantragte die Zusprache mindestens einer halben Rente ab spätestens Juni 2010, eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.1-2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Februar 2014 mitgeteilt wurde. Gleichzeitig wurde n antragsgemäss (Urk.1 S. 2 Mitte Ziff. 1) die unent geltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 5.1 Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der bestehenden Ein schränkungen mittels Einkommensvergleich. 5. 2

Für die Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweis), wobei für die Vornahme des Einkommensvergleiches grund sätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt der mutmasslichen Renten auf he bung, mithin auf das Jahr 2012, abzustellen ist (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

Im vorliegenden Fall ist vom letzten Verdienst des Beschwerdeführers als Flach dachisoleur auszugehen (Urk. 8/10 Ziff. 5.4). Dabei erzielte er gemäss den Angaben im Arbeitgeberbericht im Jahre 2009 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 52‘325.-- (Urk. 8/16 Ziff. 2.10). Unter Berücksichtigung der Nominallohner höhung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Frauen, Stand 2009: 2552, Stand 2012: 2630; www.bfs.admin.ch

, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) ergibt dies für das Jahr 2012 ein Jahreseinkommen von rund Fr. 53‘924.-- (Fr. 52‘325. -- : 2552 x 2630). Im Baugewerbe betrug das Durchschnittseinkommen für Männer ohne Berufs- und Fachkenntnisse im Jahre 2010 Fr. 5‘420.-- (Lohnstrukturerhe bungen (LSE) 2010, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2012, TA1, Ziff. 41), was unter Berücksichtigung einer Nominallohnerhöhung von 1.0 % für das Jahr 2011 sowie 0.7 % für das Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft, 12-2014, Tab. 10.2, Sektor 2) sowie einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.5 Stunden (Die Volks wirtschaft, 12-2014, Tab. 9.2, lit . F Baugewerbe/Bau) ein Jahreseinkommen von rund Fr. 68‘631.-- (Fr. 5‘420.-- x 12 x 1.01 x

E. 5.5 Unter Berücksichtigung eines Abzuges von 15 % und der Parallelisierung von 16 % beträgt das Invalideneinkommen (vorstehend E. 5.3) somit Fr. 44 ‘5 68 .-- (Fr. 62‘420.-- x 0.85 x 0.84). Bei einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 57 ‘ 650.-- (vorstehend E. 5.2) ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 1 3 ‘ 082 . --, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund

23 % entspricht.

Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6. 6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Ab. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen. 6.2

Für das Beschwerdeverfahren wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewil ligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung mit Verfügung vom 11. Februar 2014 gutgeheissen (Urk. 12). Mit Honorarnote vom 6. Januar 2015 machte Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller, Teufen, Aufwendungen von insgesamt 5.5 Stunden sowie Auslagen von Fr. 41.70 geltend (Urk. 13), was angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr.

200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für bis Ende 2014 getätigte Bemühungen ist eine Entschädigung von Fr. 1‘229.70 zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller, Teufen AR, wird mit Fr. 1'229.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig

E. 9 V om 19. September bis 17. Oktober 2011 weilte der Beschwerdeführer zur sta tio nären Rehabilitation in der Klinik E.___ . In ihrem Austrittsbericht vom 31. Oktober 2011 nannten die verantwortlichen Ärzte folgende Diagnosen (Urk. 8/53/6): - s chmerzbedingte muskulokoordinative

Dekonditionierung bei Instabilität der Körperachse durch muskuläre

Dysbalance mit lumbovertebral be ton tem Panvertebralsyndrom - c hronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links - Verdacht auf intermittierendes radikuläres Reizsyndrom L5 links - MRI LWS und Becken 25. März 2011:

L4/5 diskrete breitbasige

Dis kusprotrusion mit Kontakt zur Nervenwurzel L5, L5/S1 diskrete intrafo raminale Hernie links

Der Beschwerdeführer habe am spezifischen vierwöchigen, ganzheitlich orien tierten, interdisziplinären Behandlungsprogramm für Patienten mit chronischen Schmerzen teilgenommen. Im Verlauf sei keine wesentliche Besserung des Schmerzzustandes und der Belastbarkeit erreicht worden. Der Beschwerdeführer habe anlässlich des Austrittsgesprächs angegeben, die Schmerzen seien weiter hin unverändert und wechselhaft vorhanden und in der letzten Woche des Aufenthalts sogar stärker geworden (Urk. 8/53/7). Während der Dauer des Aufent haltes habe keine Arbeitsfähigkeit bestanden, aufgrund des laufenden invali denversicherungsrechtlichen Verfahrens werde keine weitere Bewertung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen (Urk. 8/53/8). 3.

E. 10 Am 21. Dezember 2011 nannte Dr. A.___ (vorstehend E.3.2) folgende Diagnosen (Urk. 8/53 /1 Ziff. 1.1): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links - intermittierendes radikuläres Reizsyndrom L5 links (im LWS-MRI vom 25. März 2011 diskrete breitbasige

Diskusprotrusion L4/5 mit Kontakt zur Nervenwurzel L5) - Verdacht auf abhängige Persönlichkeitsstörung

Eine stationäre Behandlung vom 19. September bis 17. Oktober 2011 in der Klinik E.___ habe keine wesentliche Besserung gebracht (Ziff. 1.4). Als Bauisoleur sei der Beschwerdeführer definitiv zu 100 % arbeitsunfähig. Für eine angepasste leichte körperliche Arbeit in geschütztem Rahmen bestehe am An fang eine Arbeitsfähigkeit von 50 % mit eventuell sukzessiver Steigerung zu 100 % (Urk. 8/53/5). 3. 1 1

Im Auftrag der Beschwerdegegne rin wurde der Beschwerdeführer

am

4. April 2012 rheumatologisch sowie am 21. August 2012 psychiatrisch begutachtet. Gestützt auf die vorhandenen Akten sowie die eigenen fachärztlichen Untersu chungen nannten F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie, in ihrem bidiszip linären Gutachten vom 19. September 2012 folgende Diagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/66 S.

E. 12 Ziff. 7.A1-2): - chronisch persistierendes lumbospondylogenes Syndrom beidseits mit Symptomausweitung und Selbstlimitierung, ohne organisches struktu relles Korrelat - erschwerte Schmerzbeschwerde-Verarbeitung mit Symptomausweitung und passiv-fordernder Fehlentwicklung mit ausgeprägtem dysfunktio nalem Vermeidungsverhalten bei: - chronisch persistierendem lumbospondylogenem Syndrom

Sowohl aus fachärztlich psychiatrischer als auch aus rheumatologischer Sicht könne aufgrund der objektivierbaren Befunde keine Arbeitsunfähigkeit unter versicherungsmedizinischen Kriterien begründet werden. Zwar sei dem Explo randen seine angestammte, als schwer bis sehr schwer einzustufende Tätigkeit vor allem aufgrund seines dafür nicht geeigneten Körperbaus und auch der chronischen Rückenschmerzen gemäss rheumatologischem Gutachter nicht zu mutbar, jedoch lasse sich aus rheumatologischer Sicht für eine leichte oder auch mittelschwere Tätigkeit aus den strukturellen Befunden medizinisch-theoretisch keine Arbeitsunfähigkeit ableiten, weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht (S. 13 lit . B). Integrativ bewertet müsse die Prognose bezüglich der Schmerzerkrankung und der Wiedereingliederung in einen Arbeitsprozess als schlecht beurteilt werden. Es sei mit einer Persistenz beziehungsweise weiteren Ausdehnung der fixierten Schmerzproblematik im Rahmen der dysfunktional-selbstlimitierenden Fehlentwicklung mit Symptomausweitung und eingenom mener passiv-fordernder Haltung des über weite Strecken mit seiner Situation überforderten Exploranden zu rechnen (S. 13 lit . C). 4. 4.1

Soweit der Beschwerdeführer gegen das bidisziplinäre Gutachten von med. pract . F.___ und Dr. G.___ aus formeller Sicht geltend macht, es wäre ein polydisziplinäres Gutachten unter Einbezug eines neurologischen sowie allen falls auch eines orthopädischen Facharztes anzuordnen gewesen, kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer leidet seit dem Jahre 2009 an Rückenschmerzen, welche bereits mehrfach zu stationären Klinikaufenthalten geführt haben (vgl. vorstehend E. 3.1, E. 3.8). Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführer rheumatologisch und psychiat risch begutachten zu lassen, ist damit nachvollziehbar und plausibel. Aus der Krankengeschichte ergibt sich nichts, was eine zusätzliche neurologi sche oder orthopädische Begutachtung als zwingend notwendig erscheinen lässt. Zu diesem Schluss gelangten offensichtlich auch die beiden Gutachter, deren Schweigen darauf schliessen lässt, dass auch sie die relevanten Fragen mit der rheumatologischen und psychiatrischen Begutachtung als ausreichend beantwortet erachteten. Denn gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre es an den beauftragten Gutachtern gewesen, die von der Be schwer de geg ne rin bezeichneten Disziplinen bzw. eine allenfalls notwendige Ausweitung der Begutachtung auf weitere Fachdisziplinen zur Diskussion zu stellen (BGE 139 V

349 E. 3.3).

Ebenfalls unbehelflich ist der Einwand des Beschwerdeführers, die Beschwerde gegnerin gebe in letzter Zeit mehrheitlich bivalente Gutachten in Auftrag, um den Wortlaut von Art. 72 bis IVV zu unterlaufen . Aus dem entsprechenden Bun desgerichtsurteil gehe zudem nicht schlüssig hervor, dass bei bivalenten Gut achten das Zufallsprinzip keine Anwendung finden solle . Dass im vorliegenden Fall die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre Begutachtung einzig aus dem Grunde anordnete, um der Zufallsvergabe zu entgehen, kann ausgeschlossen werden, nachdem dem Beschwerdeführer die Notwendigkeit einer medizinischen Abklärung die Vergabe am 12. Januar 2012 mitgeteilt worden war (Urk. 8/55) und damit vor dem Inkrafttreten von Art. 72 bis IVV am

1. März 201 2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist das Zufallsprinzip auf bidisziplinäre Gut achten sodann nicht anwendbar . Das Bundesgericht hielt ausdrücklich fest, die Anforderungen an die medizinische Begutachtung, wie sie in BGE 137 V 210 für polydisziplinäre MEDAS-Begutachtungen umschrieben worden seien, seien grundsätzlich auf mono- und bidisziplinäre

Expertisierungen anwendbar. Dies gelte sowohl für die justiziablen Garantien als auch für die appellativen Teil gehalte. Eine Ausnahme für Begutachtungen mit weniger als drei Fachdiszipli nen sei hinsichtlich des Zufallsprinzips hinzunehmen (BGE 139 V 349 E. 5.4).

Gegen das Gutachten vom 19. September 2012 wendet der Beschwerdeführer weiter ein, die Gutachter seien über die Hospitalisation im Spital Z.___

im März 2011 hinweggegangen . Dabei übersieht er jedoch, dass die Hospitalisation im März 2011 sowohl im Gutachten vom 19. September 2012 als auch im rheumatologischen Teilgutachten vom 3. Juni 2012, auf welches im bidiszipli nären Gutachten ausdrücklich verwiesen wird (vgl. Urk. 8/66 S. 1), mehrfach erwähnt wird (Urk. 8/66 S. 6, Urk. 8/67 S. 5, S. 7 Ziff. 2.1). Zutreffend ist zwar, dass die Gutachter das MRI vom

13. Dezember 2010 insofern falsch zitierten, als entgegen der Feststellung im Bericht vom 14. Dezember 2010 eine Tangie rung der Nervenwurzel verneint wurde (vgl. E. 3.5). Nachdem die Gut achter jedoch dennoch weitestgehend zu derselben Einschätzung gelangten wie der Hausarzt Dr. A.___ sowie Dr. Y.___, vermag dies an der Verwertbarkeit des Gutachtens nichts zu ändern.

Ebenfalls unbehelflich ist sodann die Argumentation des Beschwerdeführers, die Gutachter hätten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit August 2009 aner kannt, was selbstredend zu e iner Rente führen müsse (E. 2.2). Zwar hielt Dr. G.___ tatsächlich fest, der Beschwerdeführer sei seit August 2009 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/67 S. 11 Ziff. 6), doch bezieht sich diese Aussage unzweifelhaft auf die angestammte, körperlich schwere bis sehr schwere Tätig keit (vgl. Urk. 8/67 S. 13 Ziff. 7), was für sich alleine noch keinen Rentenan spruch begründet.

Insgesamt ist damit die Einschätzung durch F.___ und Dr. G.___ nachvollziehbar und plausibel begründet und das Gutachten erfüllt die praxisgemässen Kriterien (E. 1.4) vollumfänglich, so dass darauf abgestellt wer den kann. Der medizinische Sachverhalt ist damit als dahingehend erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführer zwar in seiner bisherigen, körperlich schweren bis sehr schweren Tätigkeit als Bauisoleur vollständig arbeitsunfähig ist, ihm eine körperlich leichte oder auch mittelschwere Tätigkeit jedoch seit spätestens September 2012 vollumfänglich zugemutet werden kann (vgl. vor stehend E. 3.11). 4.2

Dieser Beurteilung stehen auch die übrigen bei den Akten liegenden Arzt be richte nicht entgegen. Dr. Y.___, welcher den Beschwerdeführer im Auftrag des zuständigen Krankenversicherers untersuchte, hielt eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ebenfalls für zumutbar, zur Angewöhnung und Rekon ditionierung empfahl er jedoch während drei Monaten ein reduziertes Pensum von 50 % (E. 3.4). Zu derselben Einschätzung gelangte sodann auch der Haus arzt Dr. A.___ (E. 3.2 und 3.10). 5.

E. 16 %

(21 % -5 %) unter dem branchenüblichen Durchschnittseinkommen liegt. Damit ist das

Vali deneinkommen

auf Fr. 5 7 ‘ 650 . --

festzusetzen (Fr. 68‘631.-- x 0.84). 5. 3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.

4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grun de liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Der Beschwerdeführer arbeitet zwar seit dem 13. Mai 2013 im Umfang von etwa 20 % in einem Alters- und Pflegeheim im Service (E. 2.2), doch schöpft er dabei die ihm gemäss dem Gutachten vom 19. September 2012 zumutbare Arbeitsfä higkeit von 100 % nicht aus. Das Invalideneinkommen ist daher gestützt auf die Tabellenlöhne zu bestimmen und es ist vom mittleren Lohn für Männer, die einfache und repetit i ve Arbeiten ausführen, auszugehen. Dieser belief sich im Jahre 2010 auf monatlich Fr. 4‘901.-- (LSE 2010, Bundesamt für Statistik, Neu en burg 2012, TA1, Total, Niveau 4), mithin Fr. 58‘812.-- im Jahr (Fr. 4‘901.-- x 12) . Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 1.0 % für das Jahr 2011 und einer solchen von 0.8 % für das Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft, 12-2014, Tab. 10.2, Total) sowie einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 12-2014, Tab. 9.2, Total) ergibt dies ein Jahreseinkommen von rund Fr. 62‘420.-- (Fr. 58‘812.-- x 1.01 x 1.008 : 40 x 41.7). 5. 4

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Die Beschwerdegegnerin nahm einen Abzug von 15 % vor und begründete dies damit, dass dem Beschwerdeführer nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkei ten in Wechselbelastung ohne dauerhaftes Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 10 kg und ohne Arbeiten mit Verharren in Zwangshaltungen ver richtet werden könnten (Urk. 8/68 S. 2). Dieser Abzug von 15 % trägt den Gege benheiten des vorliegenden Falles angemessen Rechnung.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00849 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig Urteil vom

16. Januar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller Engelgasse 214, 9053 Teufen AR gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1983, arbeitete seit 24. März 2003 in einem Pensum von 100 % als Flachdachisoleur (Urk. 8/3 Ziff. 3), als am

7. Oktober 2009 die Meldung zur Früherfassung bei der Invalidenversicherung erfolgte (Urk. 8/3). Nach entspre chende n Abklärung en

durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, (Urk. 8/4, Urk. 8/8) teilte diese dem Versicherten am 5. November 2009 mit, eine Anmeldung sei zu empfehlen, wenn Anfang des Jahres 2010 noch immer keine Rückkehr an den Arbeitsplatz absehbar sei (Urk. 8/9). Am 29. März 2010 meldete sich der Versicherte schliesslich zum Leistungsbezug an (Urk. 8/10) . Die IV-Stelle tätigte in der Folge erwerbliche (Urk. 8/15-16) und medizinische Abklärungen (Urk. 8/23, Urk. 8/42, Urk. 8/46-48, Urk. 8/53), führte mit dem Versicherten ver schiedentlich Gespräche zur Abklärung der beruflichen Situation (Urk. 8/24, Urk. 8/27-28, Urk. 8/30, Urk. 8/34) und zog die Akten des zuständigen Kranken tag geld versicherers bei (Urk. 8/20, Urk. 8/3 5) . Mit Mitteilung vom 28. September 2010 gewährte die IV-Stelle Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 8/36) und schloss am 30. Juni 2011 die Arbeitsvermittlung ab (Urk. 8/44). Am 12. Januar 2012 gab sie sodann ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag (Urk. 8/55), welches am

19. September 2012 erstattet wurde (Urk. 8/66-67). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/70-72, Urk. 8/77, Urk. 8/81), in des sen Rahmen weitere Arztberichte eingereicht wurden (Urk. 8/82), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. August 2013 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 8/88 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 23. August 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 20. September 2013 Beschwerde und beantragte die Zusprache mindestens einer halben Rente ab spätestens Juni 2010, eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.1-2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Februar 2014 mitgeteilt wurde. Gleichzeitig wurde n antragsgemäss (Urk.1 S. 2 Mitte Ziff. 1) die unent geltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 23. August 2013 aus, der Beschwerdeführer sei seit Juni 2009 in seiner ange stammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Eine der Behinderung angepasste Tätigkeit sei ihm jedoch zu 100 % zumutbar (Urk. 2 S. 1). Das bidisziplinäre Gutachten se i schlüssig und nachvollziehbar und auch aus juristischer Sicht spreche nichts gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens, es könne somit darauf abgestellt werden. Insgesamt ergebe sich ein rentenausschliessender Invalidi tätsgrad von 15 % (S. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, er halte das Vorgehen zur Wahl der Gutachter nach wie vor für nicht zulässig. Aus dem entsprechenden Bundesgerichtsurteil gehe nicht schlüssig hervor, dass bei bivalenten Gutachten das Zufallsprinzip keine Anwendung finden solle. Es heisse dort einzig, dass das Zufallsprinzip nur für polyvalente Gutachten geeignet erscheine. Unabhängig davon sei in letzter Zeit zunehmend festzustellen, dass mehrheitlich bivalente Gutachten in Auftrag gegeben würden, um den Wortlaut von Art. 72 bis der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zu unterlaufen . Gerade hier sei es offensichtlich, dass insbesondere auch ein Neurologe hätte beigezogen werden müssen, allenfalls sogar ein Orthopäde (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 3).

Das Gutachten sei auch inhaltlich nicht verwertbar. Die Ausführungen beruhten auf nicht weiter detaillierten und nachvollziehbaren Kriterien. Immerhin hätten die Gutachter beeinträchtigende lumbale Rückenschmerzen und eine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit seit August 2009 anerkannt, was selbstredend bereits nach einer Rente von Juni 2010 bis drei Monate nach dem Gutachten, also bis Ende 2012, rufe (S. 4 f. Ziff. 4). Im Auftrag der Krankentaggeldversicherung sei er bereits im September 2010 beurteilt worden. Dr. Y.___ habe dabei festgehal ten, es handle sich um eine primär organische Schmerzgenese und es sei nicht der Eindruck einer bewusstseinsnahen Aggravation entstanden (S. 5 Ziff. 5). Da mals hätten die Schmerzen jedoch noch nicht ins Bein ausgestrahlt (S. 5 Ziff. 6).

Gravierend sei auch, dass die Gutachter über die Hospitalisierung im Z.___ im März 2011 hinweggegangen seien (S. 5 f. Ziff. 8). Der Befund des MRI vom 13. Dezember 2010 sei zudem falsch zitiert worden (S. 6 Ziff. 9). Es sei daher ein neues Gutachten in Auftrag zu geben, welches auch mit den üblichen Mit teln arbeite zur Objektivierung der organisch nachweisbaren Schädigungen. Dazu gehöre eine FMRI der LWS, sodass sich auch die Wurzelkompression veri fizieren lasse (S. 7 Ziff. 11). Das Gutachten sei nicht umfassend und die umfas senden Voruntersuchungen seien nicht berücksichtigt worden. Im Gegenteil habe sich das Gutachten nicht mit den Vorberichten auseinandergesetzt (S. 7 Ziff. 12).

Seit dem 22. Mai 2013 arbeite er im Umfang von etwa 20 % in einem Alters- und Pflegeheim im Service. Da es sich um leichte Arbeit handle, hoffe er, sich wenigstens in diesem Umfang bewähren zu können. Allerdings fehle ihm die Ausbildung für eine Servicetätigkeit in einem Restaurant. Das Gleiche gelte auch für die andere n in der angefochtenen Verfügung genannten leidensadap tierten Tätigkeiten. Die Beschreibung der adaptierten Tätigkeiten sei zudem mangelhaft und wenig detailliert (S. 7 f. Ziff. 13). 2.3

Strittig und zu prüfen ist demnach die Arbeitsfähigkeit und damit der Invalidi tätsgrad des Beschwerdeführers. 3. 3. 1

Nach einer Hospitalisation vom 21. September bis 7. Oktober 2009 nannten die Ärzte des Spitals Z.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, in ihrem B ericht vom 9 . Oktober 2009 folgende Diagnosen (Urk. 8/20/29) : - subakutes Lumbovertebralsyndrom - segmentale Bewegungsschmerzen und -störungen tieflumbal - Fehlhaltung/ Fehlform (tiefgezogene BWS-Kyphose, diskrete linkskon vexe Skoliose der LWS), leichte degenerative Veränderungen - diskrete Diskushernie L4/5 median links mit Tangierung L5 links, kleine Diskushernie L5/S1 intraforaminal links mit Tangierung der Nervenwurzel L5 links im Foramen - Status nach laparaskopischer Appendektomie bei Appendicitus

acuta

16. August 2009

In der klinischen Untersuchung finde sich eine diskrete linkskonvexe Skoliose mit deutlichen Hinweisen für eine Fazettengelenksüberlastung, eine Ausstrah lungs symptomatik in die Beine fände sich nicht. (Urk. 8/20/29). Der Beschwer deführer sei eine Woche vollständig arbeitsunfähig, danach werde ein Arbeits versuch halbtags über vier Wochen empfohlen (Urk. 8/20/30).

Am 15. Oktober 2009 führten die Ärzte des Spitals Z.___ ergänzend aus, der Beschwerdeführer habe seit Juni 2009 an Schmerzen tieflumbal gelitten und sei deswegen vom 17. Juni bis 9. Juli 2009 100 % arbeitsunfähig gewesen. Da nach habe der Beschwerdeführer wieder gearbeitet. Nach einem Verhebetrauma am 12. August 2009 sei es zu einer erneuten Exazerbation mit immobilisieren den Schmerzen und deswegen einer stationären Hospitalisation vom 1 3. bis 20. August 2009 gekommen. Die Prognose sei günstig (Urk. 8/20/31 ad. 3 und 4). Vom 12. August bis 18. September 2009 habe eine 100%ige Arbeitsunfähig keit bestanden (Urk. 8/20/31 ad. 6). 3. 2

Der Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, nannte in seinem Bericht vom 4. Mai 2010 folgende Diagnosen (Urk. 8/23 Ziff. 1.1): - r ezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom bei - Fehlhaltung/-form der BWS-LWS, diskreten degenerativen Verände rungen und diskreter Diskushernie L4/5 links ohne Wurzelkompres sion

Trotz Medikamenten und adäquater Therapie seien drei Arbeitsversuche als Dach spengler wegen den rezidivierenden Rücken-/Beinschmerzen gescheitert. Als Dachspengler bestehe deswegen eine 100%ige definitive Arbeitsunfähigkeit seit dem 26. Januar 201 0. Bei einer schweren körperlichen Arbeit seien Rück fälle bezüglich der Rückenbeschwerden jederzeit möglich, bei einer leichten bis mittelschweren Arbeit bestehe eine normale Arbeitsprognose (Ziff. 1.4). Bei leichten Arbeiten könne eine berufliche Tätigkeit sofort wiederaufgenommen werden, bei mittelschweren Tätigkeiten könne die Arbeit im Umfang von 50 % sofort aufgenommen werden, mit der Zeit könne das Pensum auch auf 100 % erhöht werden (Ziff. 1.9). 3. 3

Am 29. und 30. Juli 2010 wurde eine Evaluation der funktionellen Leistungs fähigkeit (EFL) durchgeführt. In ihrem Bericht vom 3. September 2010 führten B.___, Betriebsphysiotherapeut/ Ergonom, und Dr. med. Y.___, Fach arzt für Rheumatologie und Innere Medizin, aus, der Beschwerdeführer habe sowohl beim Testen der Beweglichkeit als auch bei den Krafttests aufgrund von Kreuzschmerzen nicht plausible starke Einschränkungen demonstriert. Die auffälligen Befunde in der Sensibilitätstestung könnten in radikulärer Hinsicht nicht einem Segment zugeordnet werden. Wegen des vorzeitigen Abbruchs könne über die Kondition des Beschwerdeführers keine Aussagen gemacht wer den . Im Vordergrund stehe der erhebliche Verdacht, dass das Leiden nicht nur organisch bedingt sei. Aufgrund der mehr als zwei positiven Waddell -Zeichen, der hohen Schmerzangaben und des positiven Stufen- und Hanteltests werde das berufliche Rehabilitationspotential als niedrig eingeschätzt (Urk. 8/35/15). Für die Beurteilungen der Zumutbarkeit und Empfehlungen aus medizinisch-theoretischer Sicht wurde auf den separaten medizinischen Bericht verwiesen (Urk. 8/35/16). 3. 4

Am 19. August 2010 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag des zuständigen Krankentaggeldversicherers durch Dr.

Y.___ (vorstehend E. 3.3) vertrauensärzt lich untersucht. Dieser nannte in seinem Bericht vom 15. September 2010 fol gende Diagnosen (Urk. 8/35/7-8 Ziff. 4): - chronisches lumbovertebrales Syndrom - Ausweichskoliose der LWS nach rechts - anamnestisch diskrete Diskushernie L4/5 median links betont mit Tan gierung der Nervenwurzel L5 und dorsale Diskusprotrusion L5/S1 und kleine Diskushernie intraforaminal links mit Tangierung der Ner venwurzel L5 im Foramen (MRI 16. August 2009) - beginnende Symptomausweitung - Status nach laparaskopischer Appendektomie 16. August 2009

Der Beschwerdeführer schätze seine unglückliche Situation, die neben den belas tungsabhängigen Rückenschmerzen durch ungünstige soziale und arbeits marktliche Kontextfaktoren gekennzeichnet sei, realistisch ein. Die Zeichen der beginnenden Symptomausweitung sei en in diesem Zusammenhang nachvoll ziehbar und nicht Ausdruck einer nicht zuverlässigen Leistungsbereitschaft. Für die körperlich schwere Arbeit als Dachisoleur erachte er den Beschwerdeführer aufgrund der dokumentierten Befunde seit Mitte Juni 2009 als arbeitsunfähig. Eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei medizinisch theoretisch zumutbar. Zur Angewöhnung und Rekonditionierung sei während drei Monaten von einer 50%igen Tätigkeit, entsprechend ganztags mit vermehrten Pausen, auszugehen. Die bisherige Entwicklung mit zunehmend regressiver Schmerzver arbeitung bei fehlender Perspektive sei aber prognostisch leider ungünstig (Urk. 8/35/8-9 Ziff. 4.1). 3. 5

Anlässlich eines MRI am 13. Dezember 2010 stellte Dr. med. C.___, Leitende Ärztin, Spital Z.___, Institut für Radiologie, in ihrem Bericht vom 14. Dezember 2010 im Vergleich zur Voruntersuchung vom 14. August 2009 unveränderte Befunde fest. Bei L4/5 bestehe eine geringe Chondrose, eine dis kre te flachbogige Diskushernie median links betont mit Tangierung der Nerven wurzel L5

links beim Austritt aus dem Duralsack sowie eine leichte Spondyl arth rose . Bei L5/S1 sodann sei eine leichte Chondrose, kleinste intraforaminal links gelegene Diskushernie mit Tangierung der Nervenwurzel L5 links intrafo raminal sowie eine leichte Spondylarthrose festgestellt worden (Urk. 8/42/ 1- 2). 3. 6

Am 25. März 2011 hielten die Ärzte des Spitals Z.___, Institut für Radio logie, einen im Vergleich zu den Voraufnahmen vom 13. Dezember 2010 wei testgehend stationären Befund mit leicht dehydrierten Bandscheibenfächern LWK4/5 und LEK5/SWK1 fest. Es gebe keinen Nachweis einer signifikanten Stenosierung

foraminal oder einer Spinalkanalstenose (Urk. 8/82/5). 3.7

Anlässlich einer konsiliarischen Beurteilung wies lic . phil. D.___, Spital Z.___, am 1. April 2011 auf eine unverändert passiv-hilflose Schmerz verarbeitung mit ausgeprägtem Vermeidungsverhalten hin. Inzwischen verfüge der Beschwerdeführer über bessere Deutschkenntnisse, welche für ein interdis ziplinäres Schmerzprogramm knapp ausreichend seien (Urk. 8/48/3). 3. 8

Nach einem stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 21. März bis 1. April 2011 nannten die verantwortlichen Ärzte der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, Spital Z.___, i n ihrem Bericht vom 26. Juli 2001 (richtig vermutlich 2011) folgende Diagnosen (Urk. 8/46 Ziff. 1.1): - akut exazerbiertes chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links am 18. März 2011 - Verdacht auf intermittierendes radikuläres Reizsyndrom L5 links - MRI LWS und Becken 25. März 2011: L4/5 diskrete breitbasige

Dis kusprotrusion, mit Kontakt zur Nervenwurzel L5, L5/S1 diskrete in traforaminale Hernie links

Zum Zeitpunkt der Exazerbation mit wahrscheinlicher lumboradikulärer Symp tomatik im März 2011 könne aufgrund der vorhandenen Befunde eine vermin derte Belastbarkeit bzw. eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Flachdachisoleur begründet werden (Ziff. 1.6). Insbesondere wegen der anamnestisch chronisch bestehenden Schmerzproble matik sei die Prognose ungewiss (Ziff. 1.8). 3. 9

V om 19. September bis 17. Oktober 2011 weilte der Beschwerdeführer zur sta tio nären Rehabilitation in der Klinik E.___ . In ihrem Austrittsbericht vom 31. Oktober 2011 nannten die verantwortlichen Ärzte folgende Diagnosen (Urk. 8/53/6): - s chmerzbedingte muskulokoordinative

Dekonditionierung bei Instabilität der Körperachse durch muskuläre

Dysbalance mit lumbovertebral be ton tem Panvertebralsyndrom - c hronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links - Verdacht auf intermittierendes radikuläres Reizsyndrom L5 links - MRI LWS und Becken 25. März 2011:

L4/5 diskrete breitbasige

Dis kusprotrusion mit Kontakt zur Nervenwurzel L5, L5/S1 diskrete intrafo raminale Hernie links

Der Beschwerdeführer habe am spezifischen vierwöchigen, ganzheitlich orien tierten, interdisziplinären Behandlungsprogramm für Patienten mit chronischen Schmerzen teilgenommen. Im Verlauf sei keine wesentliche Besserung des Schmerzzustandes und der Belastbarkeit erreicht worden. Der Beschwerdeführer habe anlässlich des Austrittsgesprächs angegeben, die Schmerzen seien weiter hin unverändert und wechselhaft vorhanden und in der letzten Woche des Aufenthalts sogar stärker geworden (Urk. 8/53/7). Während der Dauer des Aufent haltes habe keine Arbeitsfähigkeit bestanden, aufgrund des laufenden invali denversicherungsrechtlichen Verfahrens werde keine weitere Bewertung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen (Urk. 8/53/8). 3. 10

Am 21. Dezember 2011 nannte Dr. A.___ (vorstehend E.3.2) folgende Diagnosen (Urk. 8/53 /1 Ziff. 1.1): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links - intermittierendes radikuläres Reizsyndrom L5 links (im LWS-MRI vom 25. März 2011 diskrete breitbasige

Diskusprotrusion L4/5 mit Kontakt zur Nervenwurzel L5) - Verdacht auf abhängige Persönlichkeitsstörung

Eine stationäre Behandlung vom 19. September bis 17. Oktober 2011 in der Klinik E.___ habe keine wesentliche Besserung gebracht (Ziff. 1.4). Als Bauisoleur sei der Beschwerdeführer definitiv zu 100 % arbeitsunfähig. Für eine angepasste leichte körperliche Arbeit in geschütztem Rahmen bestehe am An fang eine Arbeitsfähigkeit von 50 % mit eventuell sukzessiver Steigerung zu 100 % (Urk. 8/53/5). 3. 1 1

Im Auftrag der Beschwerdegegne rin wurde der Beschwerdeführer

am

4. April 2012 rheumatologisch sowie am 21. August 2012 psychiatrisch begutachtet. Gestützt auf die vorhandenen Akten sowie die eigenen fachärztlichen Untersu chungen nannten F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie, in ihrem bidiszip linären Gutachten vom 19. September 2012 folgende Diagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/66 S. 12 Ziff. 7.A1-2): - chronisch persistierendes lumbospondylogenes Syndrom beidseits mit Symptomausweitung und Selbstlimitierung, ohne organisches struktu relles Korrelat - erschwerte Schmerzbeschwerde-Verarbeitung mit Symptomausweitung und passiv-fordernder Fehlentwicklung mit ausgeprägtem dysfunktio nalem Vermeidungsverhalten bei: - chronisch persistierendem lumbospondylogenem Syndrom

Sowohl aus fachärztlich psychiatrischer als auch aus rheumatologischer Sicht könne aufgrund der objektivierbaren Befunde keine Arbeitsunfähigkeit unter versicherungsmedizinischen Kriterien begründet werden. Zwar sei dem Explo randen seine angestammte, als schwer bis sehr schwer einzustufende Tätigkeit vor allem aufgrund seines dafür nicht geeigneten Körperbaus und auch der chronischen Rückenschmerzen gemäss rheumatologischem Gutachter nicht zu mutbar, jedoch lasse sich aus rheumatologischer Sicht für eine leichte oder auch mittelschwere Tätigkeit aus den strukturellen Befunden medizinisch-theoretisch keine Arbeitsunfähigkeit ableiten, weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht (S. 13 lit . B). Integrativ bewertet müsse die Prognose bezüglich der Schmerzerkrankung und der Wiedereingliederung in einen Arbeitsprozess als schlecht beurteilt werden. Es sei mit einer Persistenz beziehungsweise weiteren Ausdehnung der fixierten Schmerzproblematik im Rahmen der dysfunktional-selbstlimitierenden Fehlentwicklung mit Symptomausweitung und eingenom mener passiv-fordernder Haltung des über weite Strecken mit seiner Situation überforderten Exploranden zu rechnen (S. 13 lit . C). 4. 4.1

Soweit der Beschwerdeführer gegen das bidisziplinäre Gutachten von med. pract . F.___ und Dr. G.___ aus formeller Sicht geltend macht, es wäre ein polydisziplinäres Gutachten unter Einbezug eines neurologischen sowie allen falls auch eines orthopädischen Facharztes anzuordnen gewesen, kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer leidet seit dem Jahre 2009 an Rückenschmerzen, welche bereits mehrfach zu stationären Klinikaufenthalten geführt haben (vgl. vorstehend E. 3.1, E. 3.8). Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführer rheumatologisch und psychiat risch begutachten zu lassen, ist damit nachvollziehbar und plausibel. Aus der Krankengeschichte ergibt sich nichts, was eine zusätzliche neurologi sche oder orthopädische Begutachtung als zwingend notwendig erscheinen lässt. Zu diesem Schluss gelangten offensichtlich auch die beiden Gutachter, deren Schweigen darauf schliessen lässt, dass auch sie die relevanten Fragen mit der rheumatologischen und psychiatrischen Begutachtung als ausreichend beantwortet erachteten. Denn gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre es an den beauftragten Gutachtern gewesen, die von der Be schwer de geg ne rin bezeichneten Disziplinen bzw. eine allenfalls notwendige Ausweitung der Begutachtung auf weitere Fachdisziplinen zur Diskussion zu stellen (BGE 139 V

349 E. 3.3).

Ebenfalls unbehelflich ist der Einwand des Beschwerdeführers, die Beschwerde gegnerin gebe in letzter Zeit mehrheitlich bivalente Gutachten in Auftrag, um den Wortlaut von Art. 72 bis IVV zu unterlaufen . Aus dem entsprechenden Bun desgerichtsurteil gehe zudem nicht schlüssig hervor, dass bei bivalenten Gut achten das Zufallsprinzip keine Anwendung finden solle . Dass im vorliegenden Fall die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre Begutachtung einzig aus dem Grunde anordnete, um der Zufallsvergabe zu entgehen, kann ausgeschlossen werden, nachdem dem Beschwerdeführer die Notwendigkeit einer medizinischen Abklärung die Vergabe am 12. Januar 2012 mitgeteilt worden war (Urk. 8/55) und damit vor dem Inkrafttreten von Art. 72 bis IVV am

1. März 201 2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist das Zufallsprinzip auf bidisziplinäre Gut achten sodann nicht anwendbar . Das Bundesgericht hielt ausdrücklich fest, die Anforderungen an die medizinische Begutachtung, wie sie in BGE 137 V 210 für polydisziplinäre MEDAS-Begutachtungen umschrieben worden seien, seien grundsätzlich auf mono- und bidisziplinäre

Expertisierungen anwendbar. Dies gelte sowohl für die justiziablen Garantien als auch für die appellativen Teil gehalte. Eine Ausnahme für Begutachtungen mit weniger als drei Fachdiszipli nen sei hinsichtlich des Zufallsprinzips hinzunehmen (BGE 139 V 349 E. 5.4).

Gegen das Gutachten vom 19. September 2012 wendet der Beschwerdeführer weiter ein, die Gutachter seien über die Hospitalisation im Spital Z.___

im März 2011 hinweggegangen . Dabei übersieht er jedoch, dass die Hospitalisation im März 2011 sowohl im Gutachten vom 19. September 2012 als auch im rheumatologischen Teilgutachten vom 3. Juni 2012, auf welches im bidiszipli nären Gutachten ausdrücklich verwiesen wird (vgl. Urk. 8/66 S. 1), mehrfach erwähnt wird (Urk. 8/66 S. 6, Urk. 8/67 S. 5, S. 7 Ziff. 2.1). Zutreffend ist zwar, dass die Gutachter das MRI vom

13. Dezember 2010 insofern falsch zitierten, als entgegen der Feststellung im Bericht vom 14. Dezember 2010 eine Tangie rung der Nervenwurzel verneint wurde (vgl. E. 3.5). Nachdem die Gut achter jedoch dennoch weitestgehend zu derselben Einschätzung gelangten wie der Hausarzt Dr. A.___ sowie Dr. Y.___, vermag dies an der Verwertbarkeit des Gutachtens nichts zu ändern.

Ebenfalls unbehelflich ist sodann die Argumentation des Beschwerdeführers, die Gutachter hätten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit August 2009 aner kannt, was selbstredend zu e iner Rente führen müsse (E. 2.2). Zwar hielt Dr. G.___ tatsächlich fest, der Beschwerdeführer sei seit August 2009 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/67 S. 11 Ziff. 6), doch bezieht sich diese Aussage unzweifelhaft auf die angestammte, körperlich schwere bis sehr schwere Tätig keit (vgl. Urk. 8/67 S. 13 Ziff. 7), was für sich alleine noch keinen Rentenan spruch begründet.

Insgesamt ist damit die Einschätzung durch F.___ und Dr. G.___ nachvollziehbar und plausibel begründet und das Gutachten erfüllt die praxisgemässen Kriterien (E. 1.4) vollumfänglich, so dass darauf abgestellt wer den kann. Der medizinische Sachverhalt ist damit als dahingehend erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführer zwar in seiner bisherigen, körperlich schweren bis sehr schweren Tätigkeit als Bauisoleur vollständig arbeitsunfähig ist, ihm eine körperlich leichte oder auch mittelschwere Tätigkeit jedoch seit spätestens September 2012 vollumfänglich zugemutet werden kann (vgl. vor stehend E. 3.11). 4.2

Dieser Beurteilung stehen auch die übrigen bei den Akten liegenden Arzt be richte nicht entgegen. Dr. Y.___, welcher den Beschwerdeführer im Auftrag des zuständigen Krankenversicherers untersuchte, hielt eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ebenfalls für zumutbar, zur Angewöhnung und Rekon ditionierung empfahl er jedoch während drei Monaten ein reduziertes Pensum von 50 % (E. 3.4). Zu derselben Einschätzung gelangte sodann auch der Haus arzt Dr. A.___ (E. 3.2 und 3.10). 5. 5.1

Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der bestehenden Ein schränkungen mittels Einkommensvergleich. 5. 2

Für die Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweis), wobei für die Vornahme des Einkommensvergleiches grund sätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt der mutmasslichen Renten auf he bung, mithin auf das Jahr 2012, abzustellen ist (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

Im vorliegenden Fall ist vom letzten Verdienst des Beschwerdeführers als Flach dachisoleur auszugehen (Urk. 8/10 Ziff. 5.4). Dabei erzielte er gemäss den Angaben im Arbeitgeberbericht im Jahre 2009 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 52‘325.-- (Urk. 8/16 Ziff. 2.10). Unter Berücksichtigung der Nominallohner höhung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Frauen, Stand 2009: 2552, Stand 2012: 2630; www.bfs.admin.ch

, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) ergibt dies für das Jahr 2012 ein Jahreseinkommen von rund Fr. 53‘924.-- (Fr. 52‘325. -- : 2552 x 2630). Im Baugewerbe betrug das Durchschnittseinkommen für Männer ohne Berufs- und Fachkenntnisse im Jahre 2010 Fr. 5‘420.-- (Lohnstrukturerhe bungen (LSE) 2010, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2012, TA1, Ziff. 41), was unter Berücksichtigung einer Nominallohnerhöhung von 1.0 % für das Jahr 2011 sowie 0.7 % für das Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft, 12-2014, Tab. 10.2, Sektor 2) sowie einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.5 Stunden (Die Volks wirtschaft, 12-2014, Tab. 9.2, lit . F Baugewerbe/Bau) ein Jahreseinkommen von rund Fr. 68‘631.-- (Fr. 5‘420.-- x 12 x 1.01 x 1.007 : 40 x 41.5) ergibt. Das vom Beschwerdeführer tatsächlich erzielte Jahreseinkommen von rund Fr. 53‘924.--

lag somit Fr. 14‘707.-- bzw. rund 21 % unter dem branchenüblichen Durch schnittseinkommen.

Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbe messung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Ein kommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleich mässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entspre chende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statisti schen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. D eutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE- Tabellenlohn ab w eicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).

Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide

realistischerweise nicht den Tabellenlohn erzielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzu nehmen ist (BGE 135 V 58 E. 3.4.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4, zusammengefasst in: SZS 2008 S. 570; Urteile des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 7.2.2; I 630/02 vom 5. Dezember 2003 E. 2.2.2). Kann tatsächlich oder zumutbarerweise ein durchschnittliches In va lideneinkommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirt schaftlichen Gründen unterdurchschnittliches Valideneinkommen auf ein durch schnittliches hochzurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in gesetzwidriger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesundheitlich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit das (zumutbare) Invalideneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüber zustellen, das ohne Gesundheitsbeeinträchtigung bei vollständiger Ausschöp fung des wirtschaftlichen Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden kön nen, sondern demjenigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58 E.

3.4.3 in fine).

Sind die Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung erfüllt, weil die ver si cherte Person aus invaliditätsfremden Gründen infolge fehlender Berufsausbil dung und mangelhafter Sprachkenntnisse ein unterdurchschnittliches Validen ein kommen erzielt hatte, welches um mindestens 5 % unter dem branchenübli chen LSE-Tabellenlohn liegt, so vermögen dieselben Faktoren praxisgemäss nicht zu sätzlich auch noch einen Leidensabzug zu begründen (vgl. BGE 135 V 297 E.

6.2) .

Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese - bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich erzieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen - ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprung hafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheb lichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung pra xis gemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen - also nicht jeder kleinsten - Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3).

Dementsprechend ist für den Einkommensvergleich das vom Beschwerdeführer tatsächlich erzielte und deutlich unterdurchschnittliche Einkommen insofern zu parallelisieren, als von einem Einkommen ausgegangen wird, welches 16 %

(21 % -5 %) unter dem branchenüblichen Durchschnittseinkommen liegt. Damit ist das

Vali deneinkommen

auf Fr. 5 7 ‘ 650 . --

festzusetzen (Fr. 68‘631.-- x 0.84). 5. 3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.

4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grun de liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Der Beschwerdeführer arbeitet zwar seit dem 13. Mai 2013 im Umfang von etwa 20 % in einem Alters- und Pflegeheim im Service (E. 2.2), doch schöpft er dabei die ihm gemäss dem Gutachten vom 19. September 2012 zumutbare Arbeitsfä higkeit von 100 % nicht aus. Das Invalideneinkommen ist daher gestützt auf die Tabellenlöhne zu bestimmen und es ist vom mittleren Lohn für Männer, die einfache und repetit i ve Arbeiten ausführen, auszugehen. Dieser belief sich im Jahre 2010 auf monatlich Fr. 4‘901.-- (LSE 2010, Bundesamt für Statistik, Neu en burg 2012, TA1, Total, Niveau 4), mithin Fr. 58‘812.-- im Jahr (Fr. 4‘901.-- x 12) . Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 1.0 % für das Jahr 2011 und einer solchen von 0.8 % für das Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft, 12-2014, Tab. 10.2, Total) sowie einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 12-2014, Tab. 9.2, Total) ergibt dies ein Jahreseinkommen von rund Fr. 62‘420.-- (Fr. 58‘812.-- x 1.01 x 1.008 : 40 x 41.7). 5. 4

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Die Beschwerdegegnerin nahm einen Abzug von 15 % vor und begründete dies damit, dass dem Beschwerdeführer nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkei ten in Wechselbelastung ohne dauerhaftes Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 10 kg und ohne Arbeiten mit Verharren in Zwangshaltungen ver richtet werden könnten (Urk. 8/68 S. 2). Dieser Abzug von 15 % trägt den Gege benheiten des vorliegenden Falles angemessen Rechnung. 5.5

Unter Berücksichtigung eines Abzuges von 15 % und der Parallelisierung von 16 % beträgt das Invalideneinkommen (vorstehend E. 5.3) somit Fr. 44 ‘5 68 .-- (Fr. 62‘420.-- x 0.85 x 0.84). Bei einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 57 ‘ 650.-- (vorstehend E. 5.2) ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 1 3 ‘ 082 . --, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund

23 % entspricht.

Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6. 6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Ab. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen. 6.2

Für das Beschwerdeverfahren wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewil ligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung mit Verfügung vom 11. Februar 2014 gutgeheissen (Urk. 12). Mit Honorarnote vom 6. Januar 2015 machte Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller, Teufen, Aufwendungen von insgesamt 5.5 Stunden sowie Auslagen von Fr. 41.70 geltend (Urk. 13), was angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr.

200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für bis Ende 2014 getätigte Bemühungen ist eine Entschädigung von Fr. 1‘229.70 zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller, Teufen AR, wird mit Fr. 1'229.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig