Sachverhalt
1.
1.1
Der 1964 geborene X.___ reiste 1 988 in die Schweiz ein (Urk. 7/66) und war ab 1990 bei der Y.___ AG tätig . Per 31. Juli 1997 wurde ihm die Arbeitsstelle gekündigt (Urk. 7/19), seither war er nicht mehr erwerbstätig (Urk. 7/95 und Urk. 7/126/7). Am 21. Mai 1997 meldete er sich unter Hinweis auf seit 1991 bestehende Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein bei der So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistun gen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/14).
Die IV-Stell e klärte die erwerblichen und medizini schen Verhältnisse ab und wies das Leistungsbegehren n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom
18. November 1997; Urk. 7/32) mit Verfügung vom 15. Dezember 1997 ab (Urk. 7/36). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 7. Oktober 1999 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über den Rentenanspruch neu verfüge (Urk. 7/49). 1.2
In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung des Versi cherten (Urk. 7/51 ff.). Gestützt auf das von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am
30. April 2000 erstattete Gutachten (Urk. 7/60) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 16. August 2000 eine ganze Invalidenr ente ab 1. Dezember 1997 zu (Urk. 7/62 und Urk. 7/64) . 1.3
Am 11. Juni 2003 eröffnete die IV-Stelle ein ordentliches Rentenrevisionsver fahren (Urk. 7/70). Nach E inholung eines B erichtes des A.___ vom 8. Januar 2004 (Urk. 7/71) teilte sie dem Versicherten am 23. Februar 2004 mit, dass weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Invaliden rente bestehe (Urk. 7/73). 1.4
Am 20. Februar 2009 eröffnete die IV-Stelle erneut ein ordentliches Rentenrevisi onsver fahren (Urk. 7/94). Nach Abklärung der erwerblichen Ver hältnisse und Einholung eines weiteren Berichtes des A.___ vom 23. März 2009 (Urk. 7/96) sowie eines (undatierten) Berichtes des Hausarztes (Urk. 7/97) teilte sie dem Versicherten am
10. Juni 2009 wiederum mit, dass weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe (Urk. 7/99). 1.5
Am 15. Mai 2012 eröffnete die IV-Stelle ein ordentliches Rentenrevisionsver fahren
(Urk. 7/104) gestützt auf lit . a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (6. IV-Revision) . Mit Vorbescheid vom 4. Juni 2012 kündigte sie dem Ver sicherten die Aufhebung der Invalidenrente an (Urk. 7/106). Im Einwandver fahren veranlasste die IV-Stelle eine bidisziplinäre Begutachtung des Versi cherten (Urk. 7/118). Dr. med. et Dr. sc. nat. ETH B.___, Fachärztin FMH Innere Medizin spez. Rheumaerkrankungen, erstattete das internistisch-rheumatologische Gutachten am 22 . Februar 2013 (Urk. 7/124). Dr. med. C.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete das psychiat rische Gutachten sowie die interdiszip li näre Zusammenfassung gemeinsam mit Dr. B.___
am 7. März 2013 (Urk. 7/126) . Mit Verfügung vom 22. August 2013 setzte die IV-Stelle gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten die bisherige ganze Rente mit dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Ver fügung auf eine halbe Rente herab (Urk. 2 [= Urk. 7/130 und Urk. 7/132 ]). 2.
Gegen diese Rentenherabsetzung erhob der Versicherte
mit Eingabe vom 19. September 2013 Beschwerde und beantragte, die ange fochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten, eventuell sei die IV-Stelle zur Durchführung von Einglie derungsmassnahmen zu verpflichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer de antwort vom 25 . Oktober 2013 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Am 29. Oktober 2013 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwer deantwort zuge stellt (Urk. 8). Mit Eingabe vom 10. Dezember 2014 (Urk. 9) reichte der Beschwerdef ührer zwei Austrittsberichte des
A.___ (D.___ AG) vom 2. August 2014 (Urk. 10/2) und vom
25. November 2014 (Urk. 10/1) ein, welche der Beschwerdegegnerin am 15. Dezember 2014 zugestellt wurden (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmun gen der Änderung vom 1 8. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) (6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).
Die in lit . a Abs. 1 SchlB
6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung bezie hungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Renten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Beachtung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schluss bestimmung (BGE 140 V 8 E. 2).
Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis). Demnach ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die „ erklärbaren" Beschwerden - sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen - auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwend barkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Verände rung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwen dungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision - um eine solche handelt es sich auch hier - den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
Ist ein „ Mischsachverhalt" gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzuspre chung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachtliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwer den beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach folgendem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige orga nische oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmu ng davon ab, dass die weitere („ nichtsyndromale ") Gesund heitsschädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverur sacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenan spruchs beigetragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerde bildes
bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel mög lich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3.
September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen).
Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten abhängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderun gen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestel lung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich - auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten - der Beur teilung durch die Verwaltung und deren Regionalen Ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begut achtung als unumgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2). 1.2
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle im Wesentlichen, die Überprü fung der bisherigen Invalidenrente gemäss lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revi sion habe ergeben, dass die Diagnosen aus dem Gutachten von Dr. Z.___, wel che zur Rentenzusprache geführt hätten, zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grund lage gehörten. Dabei sei von einer 55%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ausgegangen worden. Im aktuellen Gutachten von Dr. C.___ und Dr. B.___ sei eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit festge halten worden. Im Vergleich der beiden Angaben zur Arbeitsunfähigkeit könne keine relevante Verbesserung des Gesundheits zustandes erblickt werden. Eine Überprüfung der bisherigen Rente sei aber gemäss
lit . a Abs. 1 SchlB IVG
6. IV-Revision vorzunehmen. Bei einem neuen Einkommensvergleich ergebe sich unter Berücksichtigung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit und eines leidens - be dingten Abzuges von 5 % ein Invaliditätsgrad von 55 %. Damit sei die bisherige ganze Rente auf eine halbe Rente herabzusetzen (Urk. 2) . 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, dem Gutachten von Dr. C.___ fehle hinsichtlich einer Verbesserung des Gesundheitszustandes die genügende Bewei skraft (Urk. 1 Rz . 7 f f .). Bei dessen Begründung, weshalb lediglich eine mittelgradige Depression vorliege, handle es sich nicht um eine fachlich psychiatrisc he Argumentation;
d ie diagnostischen Kriterien f ür eine schwere Depression seien
auch gemäss seiner Befunderhebung erfüllt (Urk. 1 Rz . 7.3 und Rz . 9 ff.). Hinsichtlich der Anwendbarkeit von lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision sei darauf hinzuweisen, dass nicht eine reine somatoforme Schmerzstörung mit allenfalls zusätzlich leich ter Depression zu beurteilen ge - wesen sei . Die psychogene Anpassungsstörung auf die somatischen Beschwer - den sowie die Diagnose Angst und depressive Störung gemischt seien psychi - sche Krankheiten, welche nicht unter diese Bestimmungen fielen (Urk. 1 Rz . 8 ff.). In den Revisionen der Jahre 2004 und 20 09 sei die Rente bejaht wor den unter der Diagnose einer schweren depressiven Episode. Diese sei inzwi schen ch ronifiziert . Gemäss
Dr. C.___ liege keine anhaltende somatoforme Schmerz - störung vor. Es liege damit klar eine rein psychiatrische K rankheit vor, welche nicht unter lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision falle (Urk. 1 Rz . 8.3) . Zudem beziehe der Beschwerdeführer die Rente bereits seit mehr als 15 Jahren, weshalb im Hinblick auf lit . a Abs. 4
SchlB IVG 6. IV-Revision eine Herabset zung der Rente nicht gerechtfertigt sei (Urk. 1 Rz . 10). Bei fehlender Ausbildung und langjähriger Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sei eine Selbsteingliederung oft nicht zumutbar. Die Eingliederungsmassnahmen müssten vor Aufhebung der Rente geprüft werden (Urk. 1 Rz . 11) . 2.3
In der Eingabe vom 10. Dezember 2014 wies der Beschwerdeführer auf zwei stationäre Hospitalisationen im Jahr 2014 hin und hielt dafür, die eingereichten Austrittsberichte würden den weiteren Verlauf seiner Krankheit beleuchten und Rückschlüsse auf die im vorliegenden Verfahren strittigen Punkte zulassen (Urk. 9). 3. 3.1
Die ursprüngliche Rentenzusprache vom 16. August 2000 (Urk. 7/62 und Urk. 7/64) erfolgte aufgrund der psychiatrischen Einschätzung von Dr. Z.___ (vgl. Urk. 7/61; vgl. auch Sachverhalt Ziff. 1.1) . Dieser hatte eine
psychogene Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) auf bekannte somatis che Beschwerden mit anhaltender
somatoformer Sch merzstörung (ICD-10 F45.4), reaktiver, depressi ver Störung (ICD-10 F32.1) beziehungsweise Angst und depressive r Störung gemischt (ICD-10 F41.2)
diagnostiziert (Urk. 7/60/6) . Dr. Z.___ hielt in seinem Gutachten fest, es handle sich im Gefolge einer Anpassungsstörung auf die kognitiv vom Beschwerdeführer nicht einsichtigen Zusammenhänge seiner somatischen Erkrankung um eine zunehmende, erhebliche, konversive, ängst lich-depressive Störung mit hohem Somatisierungspotential . Der Beschwerde führer sei überzeugt, ein „verlorener Fall“ zu sein, welcher auch von den Medi zinern aufgegeben worden sei. Die schwache Bildung, die kümmerentwickelte Persönlichkeit und zudem auch noch die immerhin vorhandenen Sprachschwie rigkeiten stünden diametral zu jeglichem Verarbeiten dieses kern-neurotischen Komplexes. Es wäre für ihn die beste Medizin, wiedereingegliedert zu werden, da es ihn überzeugen könnte, dass er in einer behinderungsangepassten Tätig keit immer noch eine Arbeitsleistung erbringen könne. So, wie der Zustand sich heute präsentiere, müsse man dem Beschwerdeführer attestieren, dass es sich um eine psychogene Störung von Krankheitswert handle, dass diese Einflus s auf die Arbeitsfähigkeit habe und dass die Störung langdauernd sei (Urk. 7/60/6 f.). Die von Dr. Z.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 55% führte zu einem Inva liditätsgrad von 72 %, woraus eine ganze Rente resultierte (Urk. 7/61). Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte somit aufgrund eines pathogene tisch-ätiologisch unklare n
syndromale n Beschwerdebilde s . In der Folge wurde d er Anspruch auf eine
ganze Rente
i n den Jahr en 2004 und 2009 bestätigt. Dabei
stützte s ich die IV-Stelle auf
je einen
Bericht des A.___
vom 8. Januar 2004 (Urk. 7/71) und 23. März 2009 (Urk. 7/96) sowie einen
undatierten Bericht
(Urk. 7/97) des Hausarztes Dr. med. E.___, Facharzt FM H für Allgemeine Innere Medizin . Die Ärzte des A.___ stellten dieselben Diagnosen wie im ersten Bericht vom 5. April 2000 (Urk. 7/60/22 f.), welcher Dr. Z.___ bei seiner Begutachtung bereits vorgelegen hatte. Sie hielten zudem fest, der Zustand des Beschwerde führers habe sich seit 1999 im Wesentlichen nicht verändert (Urk. 7/71/2 und Urk. 7/96/7). Dr. E.___ hielt in seinem Bericht fest, es gebe „nichts Neues“; der Zustand des Beschwerdeführers sei seit Jahren „stationär“
(Urk. 7/97 / 3 und / 5) . Entsprechend lag beim Beschwerdeführer seit der Begutachtung durch Dr. Z.___ ein unveränderter Gesundheitszustand vor. Damit sind die Vorau ssetzungen für die Anwendbarkeit von lit . a Abs. 1 SchlB IVG
6. IV-Revision erfüllt . Auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes kommt es dabei nicht an (vgl. E. 1.1) . 3.2
Wird die Rente in Anwendung von lit . a Abs. 1 SchlB IVG
6. IV-Revision herab gesetzt oder aufgehoben, hat der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wie dereingliederung nach Art. 8a IVG; ein Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Art. 32 Abs. 1 lit . c IVG entsteht dadurch nicht (lit . a Abs. 2 SchlB IVG 6. IV-Revision). Werden Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG durchgeführt, so wird die Rente bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhe bung oder Herabsetzung (lit . a Abs. 3 SchlB IVG). Der Beschwerdeführer wurde am 21. Mai 2012, k urz nach Eröffnung des Ren tenrevisionsverfahrens, über die Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision, deren Folgen auf die Invalidenrente sowie die in diesem Rahmen
bestehenden Mög lichkeiten (Eingliederungsmassnahmen mit Weiterausrichtung der Rente bis zum Abschluss der Massnahme, längstens für zwei Jahre; Einwand / Z-Gesuch; Akzeptanz des Entscheides) orientiert (Urk. 7/105/2 f.) . D er Beschwerdeführer wünschte zunächst Eingliederungsmassnahmen und meldete sich für ein Wie dereingliederungsprogramm an . Nachdem er gegen die angekündigte Renten herabsetzung Einwand erhoben und einen Arztbericht aufgelegt hatte, in wel chem das Vorliegen einer schwergradigen depressiven Symptomatik postuliert wurde, konnten keine Wiedereingliederungs massnahmen
an Hand genommen werden (Urk. 7/111/2, Urk. 7/105/3 und Urk. 7/129/1). In korrekter Weise wies die IV-Stelle den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung aber darauf hin, dass ihm
nach der Rentenherabsetzung Eingliederungs massnahmen zustehen (Urk. 2 S. 6). D as geschilderte Vorgehen der IV-Stelle ist nicht zu beanstanden. 3.3
Die Voraussetzungen von lit . a Abs. 4
SchlB IVG
6. IV-Revision sind vorliegend nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision (1. Januar 2012) noch nicht 55 Jahre alt. Anknüpfungspunkt für den über 15-jährigen Rentenbezug ist der Beginn des Rentenanspruchs (BGE 139 V 442 E. 4.3) und damit der 1. Dezember 1997 (Urk. 7/62 und Urk. 7/64; vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2) . Im Zeitpunkt, in dem das Rentenrevisionsver fahren gestützt auf lit . a Abs. 1 SchlB IVG
6. IV-Revision eröffnet wurde (15. Mai 2012; vgl. Sachverhalt Ziff. 1.5), bezog er seit e twa 14 ½ Jahren eine Rente der Invalidenversicherung. Entsprechend ist auch die Alternativvoraussetzung eines Rentenbezugs seit mehr als 15 Jahren im Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung nicht erfüllt. 3.4
Es kann somit festgehalten werden, dass eine Rentenüberprüfung in Anwen dung von lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision zulässig war. 4.
Dr. B.___ sowie Dr. C.___ hielten in der interdisziplinären Zusammenfas sung
und Beurteilung des Gutachten s vom
7. März 2013 die folgenden Diag nosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfä higkeit fest (Urk. 7/126/11 f.):
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11) - Lumbovertebrales Syndrom bei leichten bis mässigen degenerativen Verän derungen und leichter Recessus -Stenose L4/L5 und mittelgradiger Recessus -Stenose L5/S1 ohne Diskushernie, ohne Spinalkanalstenose und ohne neurale Kompression (MRI 10/2012 und MRI 07/2010), ohne radikuläre Zeichen und normale elektrophysiologische Befunde (08/1999) bei Status nach mediolateraler Diskushernie L5/S 1 rechts mit deutlicher Kompression der Nervenwurzel S1 rechts (Erstdiagnose 02/1995) und vollständige Rückbildung dieser Diskushernie und Rück bildung der Nervenwurzelkompression, Erstdokumentation der Rückbil dung im MRI 07/2010 Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter die folgenden auf (Urk. 7/126/12) : - Übergewicht (BMI 29,9 kg/m 2) - Hypothyreose (Erstdiagnose etwa 2002), aktuell übersubstituiert (TSH 0.104 mU /l, T4 frei 22.5
nmol /l) - Migräne Die Gutachter hielten fest, f ür Tätigkeiten, welche mit dem Heben oder Tragen von Lasten über 15 kg verbunden seien, sei der Beschwerdeführer seit dem 4. Dezember 1996 nicht mehr arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht könne ihm eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeit seinem Bildungsniveau ent sprechend attestiert werden. Für die verbleibende Arbeitsfähigkeit seien aus psychiatrischer Sicht Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die Kon zentration, Schnelligkeit und geistige Flexibilität (wie z.B. Fliessbandarbeit, Arbeit mit vielen Kundenkontakten oder Tätigkeiten mit sehr häufigem Wechsel der Arbeitsabläufe) sowie Nach t arbeit nicht geeignet. Für adaptierte Tätigkeiten könne dem Beschwerdeführer seit etwa 2 ½ Jahren eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden (Urk. 7/126/12).
Dr. C.___ führte in seinem psychiatrischen Teilgutachten aus, es ergäben sich beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung. Er könne die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Dr. Z.___
sodann nicht plausi bilisieren. In den Berichten des A.___ vom 5. April 2000, 8. Januar 2004 und 23. März 2009 seien schwere depressive Episoden diagnostiziert worden. Im Bericht vom 15. August 2012 sei festgehalten worden, dass sich beim Beschwerdeführer seit 2009 die depressive Symptomatik zwi schen mittelgradigem und schwergradigem Ausmass gezeigt habe . Eine rezidi vierende depressive Störung habe bekanntlich einen phasenförmigen Verlauf mit unterschiedlichem Ausmass der depressiven Symptome, was auch anlässlich seiner Exploration bestätigt werden könne. Die depressiven Störungen würden allgemein durch Selbstwahrnehmungsstörungen charakterisiert (die Betroffenen fühlten sich unfähiger, als sie effektiv seien), was auch im Falle des Beschwer deführers zu bestätigen sei. Dieser habe 2004 zum zweiten Mal geheiratet und eine eigene Familie gegründet, was für eine Teilerhaltung der Ressourcen spre che. Vor zweieinhalb Jahren sei die Familie des Beschwerdeführers in die F.___ ausgewandert und seitdem lebe er teilweise in der F.___ und teilweise in der Schweiz. Die Fähigkeit, die notwendige Tagesstruktur alleine in der Schweiz zu erhalten, regelmässig zu fliegen und die eigene Familie zu besuchen, spreche eindeutig gegen eine vorwiegend schwere depressive Symptomatik mindestens in den letzten zweieinhalb Jahren. Es sei aber nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer in den Therapiestunden (genau wie während der Exploration) im Rahmen der depressiv bedingten Selbstwahrnehmungs störungen unbeholfen präsentiere, was aber den erhaltenen Ressourcen nicht entspreche. Deshalb sei dem Beschwerdeführer aufgrund der mehrheitlich mittelgradigen depressiven Symptomatik eine höchstens 50%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Es sei gleichzeitig zu betonen, dass die depressive Störung des Beschwerdeführers bereits einen teilchronifizierten Verlauf angenommen habe, so dass eine voll ständige Remission seiner depressiven Störung und damit eine weitere Verbes serung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr zu erwarten sei. Es ergäben sich beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf schwerwiegende bewusste oder unbe wusste emotionale Konflikte oder schwerwiegende belastende psychosoziale Situationen, so dass bei ihm trotz geklagter muskuloskelettaler Schmerzen die psychiatrische Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht gestellt werden könne (Urk. 7/126/9 f.). 5. 5.1
Das bidisziplinäre
Gutachten vom
22. Februar 2013 /
7. März 2013 (Urk. 7/124 und Urk. 7/126) vermag die an eine beweiskräftige ärzt li che Expertise gestellten Anforderungen vollum fänglich zu erfüllen (E. 1.2). So tätigten die Gutachter sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtig ten die ge klagten Beschwer den und begründeten ihre Einschätzung in nachvoll zieh barer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten . Die Gutachter legten die medizinischen Zusam menhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begrün deten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar . Dem Gutachten kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu. Der Umstand, dass der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) die Lage zunächst anders e ingeschätzt hatte und von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeder Erwerbstätigkeit ausgegangen war (Urk. 7/129/5; vgl. Vorbringen in Urk. 1 Rz . 7), ändert nichts an der Verwert barkeit des Gut achtens, zumal der RAD
dasselbe nach Erhalt ebenfalls als
umfassend und schlüssig bewertete
(Urk. 7/129/6). 5.2
Gegen die internistisch-rheumatologische Einschätzung von Dr. B.___
wur den keine Einwände erhoben, weshalb sich Weiterungen diesbezüglich erübri gen.
Der Beschwerdeführer bestreitet jedoch die psychiatrische Einschätzung von Dr. C.___; dieser führe fachfremde Argumente an . Der Beschwerdeführer hält dafür, die diagnostischen Kriterien für eine schwere Depression seien erfüllt. Dass eine Person mit schwerer depressiver Symptomatik nicht fähig sein solle, selbständig zu leben, treffe offensichtlich nicht zu. Auch die Fähigkeit, mit dem Flugzeug in die F.___ zu reisen und seine Familie zu besuchen, schliesse eine schwere depressive Episode jedenfalls nicht aus. Davon wüssten auch die behandelnden Ärzte, was deren Diagnose nicht ändere (Urk. 1 Rz . 7.3). 5.3
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erweist sich d ie psychiatrische Einschätzung von Dr. C.___
unter Hinweis auf die sich in den letzten Jahren vor der Begutachtung zugetragenen Ereignisse als einleuchtend . Es handelt sich dabei keineswegs um eine fachfremde Argumentation . Dass sich der Beschwer deführer im Rahmen seiner depressiv bedingten Selbstwahrnehmungs störungen unbeholfen präsentiere, was aber den erhaltenen Ressourcen nicht entspreche (Urk. 7/126/10), scheint nachvollziehbar . Es kann daher nicht unbesehen auf die subjektiven Angaben des Besch werdeführers abgestellt werden, was auch anlässlich der Begutachtung durc h Dr. B.___ zum Ausdruck kam: Obwohl de r Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben von ständige n Rückenschmer zen b egleitet wird (Urk. 7/124/22) und nach Einschätzung der behandelnden Ärzte des A.___ schwer depressiv sei, weisen seine Hände deutliche Gebrauchsspuren auf, für welche er keine Erklärung hat. Dr. B.___
hält d ie se Gebrauchsspuren in nachvollziehbar Weise als Nachweis dafür, dass der Beschwerdeführer beide Hände lang andauernd und kraftvoll einsetze (Urk. 7/124/31). Dies steht aber in deutlichem Widerspruch zu den von ihm geklagten Beschwerden . 5.4
Im (undatierten) Bericht des A.___
des Jahres 2012 wurde n
die Diagnosen einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstö rung bei bekanntem chronischem Lumbovertebralsyndrom (ICD-10 F45.4) auf geführt (Urk. 7/111/1). Diese Diagnosen veränderten sich seit der ersten Bericht erstattung des A.___
vom 5. April 2000 nicht (vgl. Urk. 7/60/22,
U rk. 7/71/1, und Urk. 7/96/6) . Dabei ergab sich zumindest aus dem Bericht vom 15. August 2012, dass die depressive Symptomatik des Beschwerdeführers seit 2009 Schwankungen unterlag beziehungsweise
zwischen mittelgradig und schw ergradig (aktuell) eingestuft w e rde (Urk. 7/113). Die seit Jahren unverändert gebliebene Diagnose einer schweren depressiven Episode (vgl. E.5.2) erweist sich indes als kaum nachvollziehbar, hat der Beschwerde führer im Jahr 2004 doch zum zweiten Mal geheiratet und inzwischen drei Kin der (Geburtsjahre: 2006, 2008 und
2010) gezeugt (Urk. 7/78 ff., Urk. 7/90/3 und Urk. 7/100).
Dr. C.___ wies zu Recht darauf hin, dass die Heirat und die Gründung einer Familie für eine Teilerhal tung der Ressourcen spreche (Urk. 7/126/10). I n Bezug auf die Einschätzung der Ärzte des A.___
ist damit der Erfahrungs tat sache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mit unter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfäl len eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
5.5
Die im Beschwerdeverfahren neu aufgelegten Berichte des A.___ datieren vom 2. August und 25. November 2014 und belegen zwei stationäre Aufenthalte des Beschwerdeführers vom 20. Mai bis 2. August 2014 und vom 1. Oktober bis 21. November 201 4. Die Gerichte legen ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zugrunde, wie er sich der Verwaltung dar bot. Die neuen Beweismittel sind daher bei der Überprüfung des angefochtenen Entscheids nur soweit zu berücksichti gen, als sie Umstände belegen, die sich vor Erlass des angefochtenen Entscheids ereignet haben . Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte lassen nicht auf
eine unzu treffende Diagnosestellung des Gutachters Dr. C.___ schliessen . Vielmehr wer den in den Berichten neue Entwicklungen dokumentiert, welche mehrheitlich auf psychosoziale Faktor en zurückzuführen sind. Aus dem Austrittsbericht des A.___
vom 2. August 2014 geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in einer Ehekrise befinden würden . Die Ehefrau habe einen anonymen Brief erhalten, in welchem der Beschwerdeführer beschuldigt werde, fremdzugehen. Sie glaube dies, obwohl der Beschwerdefüh rer seine Unschuld beteuere. Sie wolle seither nicht mehr mit ihm zusammenle ben (Urk. 10/2 S. 1 f.). Auf Zuspruch der Ärzte, den Kontakt zu seinen Kindern aufrecht zu erhalten, sowie nach akut aufgetretenen Zahnschmerzen reiste der Beschwerdeführer am 2. August 2014 unvermittelt in die F.___
ab (Urk. 10/2 S. 3). Dort befand er sich bis etwa Ende September 201 4. Kurz nach seiner Rückkehr in die Schweiz begab er sich wieder ins
A.___ (Aufenthalt vom 1. Oktober bis 21. November 2014). Im zweiten Aus trittsbericht vom 25. November 2014 wurden weitere psychosoziale Faktoren aufgezählt: psychische Belastung durch die im G.___ Grenzgebiet stattfindenden Kämpfe und Sorge um Familienmitglieder (Urk. 10/1 S. 2). 5.6
Im Sinne des Gesagten ist auf das beweiskräftige Gutachten abzustellen. Gestützt darauf steht daher mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass dem Beschwerde führer eine der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % zumutbar ist. 5.7
Selbst wenn die Voraussetzungen für eine Rentenherabsetzung in Anwendung von lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision nicht gegeben wären, wäre eine Ver besserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen : Im Vergleich zu der in den vergangenen Jahren diagnostizierten schweren depressiven Episode liegt gestützt auf das beweis kräftige Gutachten nur noch eine mittelgradige depres sive Episode vor. 6.
6.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validenein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausgegli chenen Arbeitsmarktlage (Art.
16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E.
3.2 mit Hinweisen). 6.3
Entgegen den Erwägungen der IV-Stelle ist für die Bemessung des Validenein kommens auf die Angaben der letzten Arbeitgeberin, der Y.___ AG, abzustellen (vgl. E. 6.2) .
Auf diese Angaben stellte die IV-Stelle denn auch bei der Rentenzusprache im Jahr 2000 ab (Urk. 7/61). Das Einkom men des Beschwerdeführers hätte im Jahr 1997 im Gesundheitsfall Fr. 68‘480.-- betragen (Urk. 7/29). Angepasst an die Nominallohnentwicklung ergibt sich
im Jahr 2013 somit ein Valideneinkommmen
von Fr. 83‘020.-- (Indexstand 1818
[ 1997 ] auf 2204 [201 3 ]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnin dex, T 39 : Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976 -2013). Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist mit der IV-Stelle auf die Tabellenlöhne der Schweizerische n Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Es ist von einem monatlichen Einkommen von männlichen Hilfskräften von Fr. 4‘901.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Wirtschaftsabteilungen Total, Anfor derungsniveau 4) auszugehen. Unter Berücksichtigung der durch schnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2013 von 41,7 Stunden pro Woche (Die Vol kswirtschaft, 3/4-2015, S. 88, Tabelle B 9.2, A-S) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2013 (Indexstand 2150 [2010] auf 2204 [2013], vgl. die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 89, Tabelle B 10.3) ergibt sich bei einem zumutbaren Arbeitspen sum von 50 % ein Jahreseinkommen von Fr. 31‘426.-- (Fr. 4‘901.-- : 40 x 41,7 x 12 : 2150 x 2204 x 0.5). Der von der IV-Stelle vorgenom mene leidensbe dingte Abzug von 5 % blieb unbestritten und ist nicht zu beanstanden . Dem nach beträgt das Invalideneinkommen Fr. 29‘855 .-- (Fr. 31‘426.-- x 95 %). Wird das Valideneinkommen von Fr. 83‘020.-- dem Invalideneinkommen gemäss LSE von Fr. 29‘855.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 53 ‘ 165 .--, was einem Invaliditätsgrad von 64.04 %, gerundet 64 %, entspricht.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) . Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 6.4
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung
(Dispo sitiv Ziffer 1) dahingehend abzuändern, dass die bisherige ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente d er Invalidenversicherung herabzusetzen ist . 7.
7 .1
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kos ten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfah rensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen. Da der Beschwerdeführer bezüglich des Rentenanspruchs an sich obsiegt (vgl. unten E. 7 .2), sind die Kosten voll umfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt der Umstand allein, dass einem Beschwerdeführer in einem Beschwerdeverfahren eine geringere Teilrente als beantragt zugesprochen wird, noch keine Reduktion der Parteient schädigung, jedenfalls soweit der Aufwand nicht vom beantragten Umfang der Rente beeinflusst wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2007 vom 25. Januar 2008 E. 5). Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, de m Be schwerdeführer eine volle Prozessentschädigung (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]) zu bezahlen. Diese ist auf Fr. 2'1 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. August 2013 (Dis positiv Ziffer 1) dahingehend abgeändert, dass die bisherige ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung herabgesetzt wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2‘100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 988 in die Schweiz ein (Urk. 7/66) und war ab 1990 bei der Y.___ AG tätig . Per 31. Juli 1997 wurde ihm die Arbeitsstelle gekündigt (Urk. 7/19), seither war er nicht mehr erwerbstätig (Urk. 7/95 und Urk. 7/126/7). Am 21. Mai 1997 meldete er sich unter Hinweis auf seit 1991 bestehende Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein bei der So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistun gen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/14).
Die IV-Stell e klärte die erwerblichen und medizini schen Verhältnisse ab und wies das Leistungsbegehren n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom
18. November 1997; Urk. 7/32) mit Verfügung vom 15. Dezember 1997 ab (Urk. 7/36). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 7. Oktober 1999 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über den Rentenanspruch neu verfüge (Urk. 7/49).
E. 1.1 Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmun gen der Änderung vom 1 8. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) (6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).
Die in lit . a Abs. 1 SchlB
6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung bezie hungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Renten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Beachtung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schluss bestimmung (BGE 140 V 8 E. 2).
Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis). Demnach ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die „ erklärbaren" Beschwerden - sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen - auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwend barkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Verände rung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwen dungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision - um eine solche handelt es sich auch hier - den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
Ist ein „ Mischsachverhalt" gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzuspre chung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachtliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwer den beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach folgendem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige orga nische oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmu ng davon ab, dass die weitere („ nichtsyndromale ") Gesund heitsschädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverur sacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenan spruchs beigetragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerde bildes
bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel mög lich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3.
September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen).
Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten abhängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderun gen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestel lung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich - auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten - der Beur teilung durch die Verwaltung und deren Regionalen Ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begut achtung als unumgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2).
E. 1.2 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
E. 1.3 Am 11. Juni 2003 eröffnete die IV-Stelle ein ordentliches Rentenrevisionsver fahren (Urk. 7/70). Nach E inholung eines B erichtes des A.___ vom 8. Januar 2004 (Urk. 7/71) teilte sie dem Versicherten am 23. Februar 2004 mit, dass weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Invaliden rente bestehe (Urk. 7/73).
E. 1.4 Am 20. Februar 2009 eröffnete die IV-Stelle erneut ein ordentliches Rentenrevisi onsver fahren (Urk. 7/94). Nach Abklärung der erwerblichen Ver hältnisse und Einholung eines weiteren Berichtes des A.___ vom 23. März 2009 (Urk. 7/96) sowie eines (undatierten) Berichtes des Hausarztes (Urk. 7/97) teilte sie dem Versicherten am
10. Juni 2009 wiederum mit, dass weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe (Urk. 7/99).
E. 1.5 Am 15. Mai 2012 eröffnete die IV-Stelle ein ordentliches Rentenrevisionsver fahren
(Urk. 7/104) gestützt auf lit . a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (6. IV-Revision) . Mit Vorbescheid vom 4. Juni 2012 kündigte sie dem Ver sicherten die Aufhebung der Invalidenrente an (Urk. 7/106). Im Einwandver fahren veranlasste die IV-Stelle eine bidisziplinäre Begutachtung des Versi cherten (Urk. 7/118). Dr. med. et Dr. sc. nat. ETH B.___, Fachärztin FMH Innere Medizin spez. Rheumaerkrankungen, erstattete das internistisch-rheumatologische Gutachten am 22 . Februar 2013 (Urk. 7/124). Dr. med. C.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete das psychiat rische Gutachten sowie die interdiszip li näre Zusammenfassung gemeinsam mit Dr. B.___
am 7. März 2013 (Urk. 7/126) . Mit Verfügung vom 22. August 2013 setzte die IV-Stelle gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten die bisherige ganze Rente mit dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Ver fügung auf eine halbe Rente herab (Urk. 2 [= Urk. 7/130 und Urk. 7/132 ]).
E. 2 Gegen diese Rentenherabsetzung erhob der Versicherte
mit Eingabe vom 19. September 2013 Beschwerde und beantragte, die ange fochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten, eventuell sei die IV-Stelle zur Durchführung von Einglie derungsmassnahmen zu verpflichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer de antwort vom 25 . Oktober 2013 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Am 29. Oktober 2013 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwer deantwort zuge stellt (Urk. 8). Mit Eingabe vom 10. Dezember 2014 (Urk. 9) reichte der Beschwerdef ührer zwei Austrittsberichte des
A.___ (D.___ AG) vom 2. August 2014 (Urk. 10/2) und vom
25. November 2014 (Urk. 10/1) ein, welche der Beschwerdegegnerin am 15. Dezember 2014 zugestellt wurden (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle im Wesentlichen, die Überprü fung der bisherigen Invalidenrente gemäss lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revi sion habe ergeben, dass die Diagnosen aus dem Gutachten von Dr. Z.___, wel che zur Rentenzusprache geführt hätten, zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grund lage gehörten. Dabei sei von einer 55%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ausgegangen worden. Im aktuellen Gutachten von Dr. C.___ und Dr. B.___ sei eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit festge halten worden. Im Vergleich der beiden Angaben zur Arbeitsunfähigkeit könne keine relevante Verbesserung des Gesundheits zustandes erblickt werden. Eine Überprüfung der bisherigen Rente sei aber gemäss
lit . a Abs. 1 SchlB IVG
6. IV-Revision vorzunehmen. Bei einem neuen Einkommensvergleich ergebe sich unter Berücksichtigung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit und eines leidens - be dingten Abzuges von 5 % ein Invaliditätsgrad von 55 %. Damit sei die bisherige ganze Rente auf eine halbe Rente herabzusetzen (Urk. 2) .
E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, dem Gutachten von Dr. C.___ fehle hinsichtlich einer Verbesserung des Gesundheitszustandes die genügende Bewei skraft (Urk. 1 Rz . 7 f f .). Bei dessen Begründung, weshalb lediglich eine mittelgradige Depression vorliege, handle es sich nicht um eine fachlich psychiatrisc he Argumentation;
d ie diagnostischen Kriterien f ür eine schwere Depression seien
auch gemäss seiner Befunderhebung erfüllt (Urk. 1 Rz . 7.3 und Rz . 9 ff.). Hinsichtlich der Anwendbarkeit von lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision sei darauf hinzuweisen, dass nicht eine reine somatoforme Schmerzstörung mit allenfalls zusätzlich leich ter Depression zu beurteilen ge - wesen sei . Die psychogene Anpassungsstörung auf die somatischen Beschwer - den sowie die Diagnose Angst und depressive Störung gemischt seien psychi - sche Krankheiten, welche nicht unter diese Bestimmungen fielen (Urk. 1 Rz . 8 ff.). In den Revisionen der Jahre 2004 und 20 09 sei die Rente bejaht wor den unter der Diagnose einer schweren depressiven Episode. Diese sei inzwi schen ch ronifiziert . Gemäss
Dr. C.___ liege keine anhaltende somatoforme Schmerz - störung vor. Es liege damit klar eine rein psychiatrische K rankheit vor, welche nicht unter lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision falle (Urk. 1 Rz . 8.3) . Zudem beziehe der Beschwerdeführer die Rente bereits seit mehr als 15 Jahren, weshalb im Hinblick auf lit . a Abs.
E. 2.3 In der Eingabe vom 10. Dezember 2014 wies der Beschwerdeführer auf zwei stationäre Hospitalisationen im Jahr 2014 hin und hielt dafür, die eingereichten Austrittsberichte würden den weiteren Verlauf seiner Krankheit beleuchten und Rückschlüsse auf die im vorliegenden Verfahren strittigen Punkte zulassen (Urk. 9). 3. 3.1
Die ursprüngliche Rentenzusprache vom 16. August 2000 (Urk. 7/62 und Urk. 7/64) erfolgte aufgrund der psychiatrischen Einschätzung von Dr. Z.___ (vgl. Urk. 7/61; vgl. auch Sachverhalt Ziff. 1.1) . Dieser hatte eine
psychogene Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) auf bekannte somatis che Beschwerden mit anhaltender
somatoformer Sch merzstörung (ICD-10 F45.4), reaktiver, depressi ver Störung (ICD-10 F32.1) beziehungsweise Angst und depressive r Störung gemischt (ICD-10 F41.2)
diagnostiziert (Urk. 7/60/6) . Dr. Z.___ hielt in seinem Gutachten fest, es handle sich im Gefolge einer Anpassungsstörung auf die kognitiv vom Beschwerdeführer nicht einsichtigen Zusammenhänge seiner somatischen Erkrankung um eine zunehmende, erhebliche, konversive, ängst lich-depressive Störung mit hohem Somatisierungspotential . Der Beschwerde führer sei überzeugt, ein „verlorener Fall“ zu sein, welcher auch von den Medi zinern aufgegeben worden sei. Die schwache Bildung, die kümmerentwickelte Persönlichkeit und zudem auch noch die immerhin vorhandenen Sprachschwie rigkeiten stünden diametral zu jeglichem Verarbeiten dieses kern-neurotischen Komplexes. Es wäre für ihn die beste Medizin, wiedereingegliedert zu werden, da es ihn überzeugen könnte, dass er in einer behinderungsangepassten Tätig keit immer noch eine Arbeitsleistung erbringen könne. So, wie der Zustand sich heute präsentiere, müsse man dem Beschwerdeführer attestieren, dass es sich um eine psychogene Störung von Krankheitswert handle, dass diese Einflus s auf die Arbeitsfähigkeit habe und dass die Störung langdauernd sei (Urk. 7/60/6 f.). Die von Dr. Z.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 55% führte zu einem Inva liditätsgrad von 72 %, woraus eine ganze Rente resultierte (Urk. 7/61). Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte somit aufgrund eines pathogene tisch-ätiologisch unklare n
syndromale n Beschwerdebilde s . In der Folge wurde d er Anspruch auf eine
ganze Rente
i n den Jahr en 2004 und 2009 bestätigt. Dabei
stützte s ich die IV-Stelle auf
je einen
Bericht des A.___
vom 8. Januar 2004 (Urk. 7/71) und 23. März 2009 (Urk. 7/96) sowie einen
undatierten Bericht
(Urk. 7/97) des Hausarztes Dr. med. E.___, Facharzt FM H für Allgemeine Innere Medizin . Die Ärzte des A.___ stellten dieselben Diagnosen wie im ersten Bericht vom 5. April 2000 (Urk. 7/60/22 f.), welcher Dr. Z.___ bei seiner Begutachtung bereits vorgelegen hatte. Sie hielten zudem fest, der Zustand des Beschwerde führers habe sich seit 1999 im Wesentlichen nicht verändert (Urk. 7/71/2 und Urk. 7/96/7). Dr. E.___ hielt in seinem Bericht fest, es gebe „nichts Neues“; der Zustand des Beschwerdeführers sei seit Jahren „stationär“
(Urk. 7/97 / 3 und /
E. 4 SchlB IVG 6. IV-Revision eine Herabset zung der Rente nicht gerechtfertigt sei (Urk. 1 Rz . 10). Bei fehlender Ausbildung und langjähriger Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sei eine Selbsteingliederung oft nicht zumutbar. Die Eingliederungsmassnahmen müssten vor Aufhebung der Rente geprüft werden (Urk. 1 Rz . 11) .
E. 5 ) . Entsprechend lag beim Beschwerdeführer seit der Begutachtung durch Dr. Z.___ ein unveränderter Gesundheitszustand vor. Damit sind die Vorau ssetzungen für die Anwendbarkeit von lit . a Abs. 1 SchlB IVG
6. IV-Revision erfüllt . Auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes kommt es dabei nicht an (vgl. E. 1.1) . 3.2
Wird die Rente in Anwendung von lit . a Abs. 1 SchlB IVG
6. IV-Revision herab gesetzt oder aufgehoben, hat der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wie dereingliederung nach Art. 8a IVG; ein Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Art. 32 Abs. 1 lit . c IVG entsteht dadurch nicht (lit . a Abs. 2 SchlB IVG 6. IV-Revision). Werden Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG durchgeführt, so wird die Rente bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhe bung oder Herabsetzung (lit . a Abs. 3 SchlB IVG). Der Beschwerdeführer wurde am 21. Mai 2012, k urz nach Eröffnung des Ren tenrevisionsverfahrens, über die Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision, deren Folgen auf die Invalidenrente sowie die in diesem Rahmen
bestehenden Mög lichkeiten (Eingliederungsmassnahmen mit Weiterausrichtung der Rente bis zum Abschluss der Massnahme, längstens für zwei Jahre; Einwand / Z-Gesuch; Akzeptanz des Entscheides) orientiert (Urk. 7/105/2 f.) . D er Beschwerdeführer wünschte zunächst Eingliederungsmassnahmen und meldete sich für ein Wie dereingliederungsprogramm an . Nachdem er gegen die angekündigte Renten herabsetzung Einwand erhoben und einen Arztbericht aufgelegt hatte, in wel chem das Vorliegen einer schwergradigen depressiven Symptomatik postuliert wurde, konnten keine Wiedereingliederungs massnahmen
an Hand genommen werden (Urk. 7/111/2, Urk. 7/105/3 und Urk. 7/129/1). In korrekter Weise wies die IV-Stelle den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung aber darauf hin, dass ihm
nach der Rentenherabsetzung Eingliederungs massnahmen zustehen (Urk. 2 S. 6). D as geschilderte Vorgehen der IV-Stelle ist nicht zu beanstanden. 3.3
Die Voraussetzungen von lit . a Abs. 4
SchlB IVG
6. IV-Revision sind vorliegend nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision (1. Januar 2012) noch nicht 55 Jahre alt. Anknüpfungspunkt für den über 15-jährigen Rentenbezug ist der Beginn des Rentenanspruchs (BGE 139 V 442 E. 4.3) und damit der 1. Dezember 1997 (Urk. 7/62 und Urk. 7/64; vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2) . Im Zeitpunkt, in dem das Rentenrevisionsver fahren gestützt auf lit . a Abs. 1 SchlB IVG
6. IV-Revision eröffnet wurde (15. Mai 2012; vgl. Sachverhalt Ziff. 1.5), bezog er seit e twa 14 ½ Jahren eine Rente der Invalidenversicherung. Entsprechend ist auch die Alternativvoraussetzung eines Rentenbezugs seit mehr als 15 Jahren im Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung nicht erfüllt. 3.4
Es kann somit festgehalten werden, dass eine Rentenüberprüfung in Anwen dung von lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision zulässig war. 4.
Dr. B.___ sowie Dr. C.___ hielten in der interdisziplinären Zusammenfas sung
und Beurteilung des Gutachten s vom
7. März 2013 die folgenden Diag nosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfä higkeit fest (Urk. 7/126/11 f.):
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11) - Lumbovertebrales Syndrom bei leichten bis mässigen degenerativen Verän derungen und leichter Recessus -Stenose L4/L5 und mittelgradiger Recessus -Stenose L5/S1 ohne Diskushernie, ohne Spinalkanalstenose und ohne neurale Kompression (MRI 10/2012 und MRI 07/2010), ohne radikuläre Zeichen und normale elektrophysiologische Befunde (08/1999) bei Status nach mediolateraler Diskushernie L5/S 1 rechts mit deutlicher Kompression der Nervenwurzel S1 rechts (Erstdiagnose 02/1995) und vollständige Rückbildung dieser Diskushernie und Rück bildung der Nervenwurzelkompression, Erstdokumentation der Rückbil dung im MRI 07/2010 Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter die folgenden auf (Urk. 7/126/12) : - Übergewicht (BMI 29,9 kg/m 2) - Hypothyreose (Erstdiagnose etwa 2002), aktuell übersubstituiert (TSH 0.104 mU /l, T4 frei 22.5
nmol /l) - Migräne Die Gutachter hielten fest, f ür Tätigkeiten, welche mit dem Heben oder Tragen von Lasten über 15 kg verbunden seien, sei der Beschwerdeführer seit dem 4. Dezember 1996 nicht mehr arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht könne ihm eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeit seinem Bildungsniveau ent sprechend attestiert werden. Für die verbleibende Arbeitsfähigkeit seien aus psychiatrischer Sicht Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die Kon zentration, Schnelligkeit und geistige Flexibilität (wie z.B. Fliessbandarbeit, Arbeit mit vielen Kundenkontakten oder Tätigkeiten mit sehr häufigem Wechsel der Arbeitsabläufe) sowie Nach t arbeit nicht geeignet. Für adaptierte Tätigkeiten könne dem Beschwerdeführer seit etwa 2 ½ Jahren eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden (Urk. 7/126/12).
Dr. C.___ führte in seinem psychiatrischen Teilgutachten aus, es ergäben sich beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung. Er könne die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Dr. Z.___
sodann nicht plausi bilisieren. In den Berichten des A.___ vom 5. April 2000, 8. Januar 2004 und 23. März 2009 seien schwere depressive Episoden diagnostiziert worden. Im Bericht vom 15. August 2012 sei festgehalten worden, dass sich beim Beschwerdeführer seit 2009 die depressive Symptomatik zwi schen mittelgradigem und schwergradigem Ausmass gezeigt habe . Eine rezidi vierende depressive Störung habe bekanntlich einen phasenförmigen Verlauf mit unterschiedlichem Ausmass der depressiven Symptome, was auch anlässlich seiner Exploration bestätigt werden könne. Die depressiven Störungen würden allgemein durch Selbstwahrnehmungsstörungen charakterisiert (die Betroffenen fühlten sich unfähiger, als sie effektiv seien), was auch im Falle des Beschwer deführers zu bestätigen sei. Dieser habe 2004 zum zweiten Mal geheiratet und eine eigene Familie gegründet, was für eine Teilerhaltung der Ressourcen spre che. Vor zweieinhalb Jahren sei die Familie des Beschwerdeführers in die F.___ ausgewandert und seitdem lebe er teilweise in der F.___ und teilweise in der Schweiz. Die Fähigkeit, die notwendige Tagesstruktur alleine in der Schweiz zu erhalten, regelmässig zu fliegen und die eigene Familie zu besuchen, spreche eindeutig gegen eine vorwiegend schwere depressive Symptomatik mindestens in den letzten zweieinhalb Jahren. Es sei aber nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer in den Therapiestunden (genau wie während der Exploration) im Rahmen der depressiv bedingten Selbstwahrnehmungs störungen unbeholfen präsentiere, was aber den erhaltenen Ressourcen nicht entspreche. Deshalb sei dem Beschwerdeführer aufgrund der mehrheitlich mittelgradigen depressiven Symptomatik eine höchstens 50%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Es sei gleichzeitig zu betonen, dass die depressive Störung des Beschwerdeführers bereits einen teilchronifizierten Verlauf angenommen habe, so dass eine voll ständige Remission seiner depressiven Störung und damit eine weitere Verbes serung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr zu erwarten sei. Es ergäben sich beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf schwerwiegende bewusste oder unbe wusste emotionale Konflikte oder schwerwiegende belastende psychosoziale Situationen, so dass bei ihm trotz geklagter muskuloskelettaler Schmerzen die psychiatrische Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht gestellt werden könne (Urk. 7/126/9 f.).
E. 5.1 Das bidisziplinäre
Gutachten vom
22. Februar 2013 /
7. März 2013 (Urk. 7/124 und Urk. 7/126) vermag die an eine beweiskräftige ärzt li che Expertise gestellten Anforderungen vollum fänglich zu erfüllen (E. 1.2). So tätigten die Gutachter sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtig ten die ge klagten Beschwer den und begründeten ihre Einschätzung in nachvoll zieh barer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten . Die Gutachter legten die medizinischen Zusam menhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begrün deten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar . Dem Gutachten kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu. Der Umstand, dass der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) die Lage zunächst anders e ingeschätzt hatte und von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeder Erwerbstätigkeit ausgegangen war (Urk. 7/129/5; vgl. Vorbringen in Urk. 1 Rz . 7), ändert nichts an der Verwert barkeit des Gut achtens, zumal der RAD
dasselbe nach Erhalt ebenfalls als
umfassend und schlüssig bewertete
(Urk. 7/129/6).
E. 5.2 Gegen die internistisch-rheumatologische Einschätzung von Dr. B.___
wur den keine Einwände erhoben, weshalb sich Weiterungen diesbezüglich erübri gen.
Der Beschwerdeführer bestreitet jedoch die psychiatrische Einschätzung von Dr. C.___; dieser führe fachfremde Argumente an . Der Beschwerdeführer hält dafür, die diagnostischen Kriterien für eine schwere Depression seien erfüllt. Dass eine Person mit schwerer depressiver Symptomatik nicht fähig sein solle, selbständig zu leben, treffe offensichtlich nicht zu. Auch die Fähigkeit, mit dem Flugzeug in die F.___ zu reisen und seine Familie zu besuchen, schliesse eine schwere depressive Episode jedenfalls nicht aus. Davon wüssten auch die behandelnden Ärzte, was deren Diagnose nicht ändere (Urk. 1 Rz . 7.3).
E. 5.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erweist sich d ie psychiatrische Einschätzung von Dr. C.___
unter Hinweis auf die sich in den letzten Jahren vor der Begutachtung zugetragenen Ereignisse als einleuchtend . Es handelt sich dabei keineswegs um eine fachfremde Argumentation . Dass sich der Beschwer deführer im Rahmen seiner depressiv bedingten Selbstwahrnehmungs störungen unbeholfen präsentiere, was aber den erhaltenen Ressourcen nicht entspreche (Urk. 7/126/10), scheint nachvollziehbar . Es kann daher nicht unbesehen auf die subjektiven Angaben des Besch werdeführers abgestellt werden, was auch anlässlich der Begutachtung durc h Dr. B.___ zum Ausdruck kam: Obwohl de r Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben von ständige n Rückenschmer zen b egleitet wird (Urk. 7/124/22) und nach Einschätzung der behandelnden Ärzte des A.___ schwer depressiv sei, weisen seine Hände deutliche Gebrauchsspuren auf, für welche er keine Erklärung hat. Dr. B.___
hält d ie se Gebrauchsspuren in nachvollziehbar Weise als Nachweis dafür, dass der Beschwerdeführer beide Hände lang andauernd und kraftvoll einsetze (Urk. 7/124/31). Dies steht aber in deutlichem Widerspruch zu den von ihm geklagten Beschwerden .
E. 5.4 Im (undatierten) Bericht des A.___
des Jahres 2012 wurde n
die Diagnosen einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstö rung bei bekanntem chronischem Lumbovertebralsyndrom (ICD-10 F45.4) auf geführt (Urk. 7/111/1). Diese Diagnosen veränderten sich seit der ersten Bericht erstattung des A.___
vom 5. April 2000 nicht (vgl. Urk. 7/60/22,
U rk. 7/71/1, und Urk. 7/96/6) . Dabei ergab sich zumindest aus dem Bericht vom 15. August 2012, dass die depressive Symptomatik des Beschwerdeführers seit 2009 Schwankungen unterlag beziehungsweise
zwischen mittelgradig und schw ergradig (aktuell) eingestuft w e rde (Urk. 7/113). Die seit Jahren unverändert gebliebene Diagnose einer schweren depressiven Episode (vgl. E.5.2) erweist sich indes als kaum nachvollziehbar, hat der Beschwerde führer im Jahr 2004 doch zum zweiten Mal geheiratet und inzwischen drei Kin der (Geburtsjahre: 2006, 2008 und
2010) gezeugt (Urk. 7/78 ff., Urk. 7/90/3 und Urk. 7/100).
Dr. C.___ wies zu Recht darauf hin, dass die Heirat und die Gründung einer Familie für eine Teilerhal tung der Ressourcen spreche (Urk. 7/126/10). I n Bezug auf die Einschätzung der Ärzte des A.___
ist damit der Erfahrungs tat sache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mit unter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfäl len eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
E. 5.5 Die im Beschwerdeverfahren neu aufgelegten Berichte des A.___ datieren vom 2. August und 25. November 2014 und belegen zwei stationäre Aufenthalte des Beschwerdeführers vom 20. Mai bis 2. August 2014 und vom 1. Oktober bis 21. November 201 4. Die Gerichte legen ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zugrunde, wie er sich der Verwaltung dar bot. Die neuen Beweismittel sind daher bei der Überprüfung des angefochtenen Entscheids nur soweit zu berücksichti gen, als sie Umstände belegen, die sich vor Erlass des angefochtenen Entscheids ereignet haben . Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte lassen nicht auf
eine unzu treffende Diagnosestellung des Gutachters Dr. C.___ schliessen . Vielmehr wer den in den Berichten neue Entwicklungen dokumentiert, welche mehrheitlich auf psychosoziale Faktor en zurückzuführen sind. Aus dem Austrittsbericht des A.___
vom 2. August 2014 geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in einer Ehekrise befinden würden . Die Ehefrau habe einen anonymen Brief erhalten, in welchem der Beschwerdeführer beschuldigt werde, fremdzugehen. Sie glaube dies, obwohl der Beschwerdefüh rer seine Unschuld beteuere. Sie wolle seither nicht mehr mit ihm zusammenle ben (Urk. 10/2 S. 1 f.). Auf Zuspruch der Ärzte, den Kontakt zu seinen Kindern aufrecht zu erhalten, sowie nach akut aufgetretenen Zahnschmerzen reiste der Beschwerdeführer am 2. August 2014 unvermittelt in die F.___
ab (Urk. 10/2 S. 3). Dort befand er sich bis etwa Ende September 201 4. Kurz nach seiner Rückkehr in die Schweiz begab er sich wieder ins
A.___ (Aufenthalt vom 1. Oktober bis 21. November 2014). Im zweiten Aus trittsbericht vom 25. November 2014 wurden weitere psychosoziale Faktoren aufgezählt: psychische Belastung durch die im G.___ Grenzgebiet stattfindenden Kämpfe und Sorge um Familienmitglieder (Urk. 10/1 S. 2).
E. 5.6 Im Sinne des Gesagten ist auf das beweiskräftige Gutachten abzustellen. Gestützt darauf steht daher mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass dem Beschwerde führer eine der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % zumutbar ist.
E. 5.7 Selbst wenn die Voraussetzungen für eine Rentenherabsetzung in Anwendung von lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision nicht gegeben wären, wäre eine Ver besserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen : Im Vergleich zu der in den vergangenen Jahren diagnostizierten schweren depressiven Episode liegt gestützt auf das beweis kräftige Gutachten nur noch eine mittelgradige depres sive Episode vor.
E. 6.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 6.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validenein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausgegli chenen Arbeitsmarktlage (Art.
16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E.
3.2 mit Hinweisen).
E. 6.3 Entgegen den Erwägungen der IV-Stelle ist für die Bemessung des Validenein kommens auf die Angaben der letzten Arbeitgeberin, der Y.___ AG, abzustellen (vgl. E. 6.2) .
Auf diese Angaben stellte die IV-Stelle denn auch bei der Rentenzusprache im Jahr 2000 ab (Urk. 7/61). Das Einkom men des Beschwerdeführers hätte im Jahr 1997 im Gesundheitsfall Fr. 68‘480.-- betragen (Urk. 7/29). Angepasst an die Nominallohnentwicklung ergibt sich
im Jahr 2013 somit ein Valideneinkommmen
von Fr. 83‘020.-- (Indexstand 1818
[ 1997 ] auf 2204 [201 3 ]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnin dex, T 39 : Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976 -2013). Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist mit der IV-Stelle auf die Tabellenlöhne der Schweizerische n Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Es ist von einem monatlichen Einkommen von männlichen Hilfskräften von Fr. 4‘901.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Wirtschaftsabteilungen Total, Anfor derungsniveau 4) auszugehen. Unter Berücksichtigung der durch schnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2013 von 41,7 Stunden pro Woche (Die Vol kswirtschaft, 3/4-2015, S. 88, Tabelle B 9.2, A-S) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2013 (Indexstand 2150 [2010] auf 2204 [2013], vgl. die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 89, Tabelle B 10.3) ergibt sich bei einem zumutbaren Arbeitspen sum von 50 % ein Jahreseinkommen von Fr. 31‘426.-- (Fr. 4‘901.-- : 40 x 41,7 x 12 : 2150 x 2204 x 0.5). Der von der IV-Stelle vorgenom mene leidensbe dingte Abzug von 5 % blieb unbestritten und ist nicht zu beanstanden . Dem nach beträgt das Invalideneinkommen Fr. 29‘855 .-- (Fr. 31‘426.-- x 95 %). Wird das Valideneinkommen von Fr. 83‘020.-- dem Invalideneinkommen gemäss LSE von Fr. 29‘855.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 53 ‘ 165 .--, was einem Invaliditätsgrad von 64.04 %, gerundet 64 %, entspricht.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) . Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
E. 6.4 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung
(Dispo sitiv Ziffer 1) dahingehend abzuändern, dass die bisherige ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente d er Invalidenversicherung herabzusetzen ist .
E. 7 .2
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt der Umstand allein, dass einem Beschwerdeführer in einem Beschwerdeverfahren eine geringere Teilrente als beantragt zugesprochen wird, noch keine Reduktion der Parteient schädigung, jedenfalls soweit der Aufwand nicht vom beantragten Umfang der Rente beeinflusst wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2007 vom 25. Januar 2008 E. 5). Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, de m Be schwerdeführer eine volle Prozessentschädigung (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]) zu bezahlen. Diese ist auf Fr. 2'1 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. August 2013 (Dis positiv Ziffer 1) dahingehend abgeändert, dass die bisherige ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung herabgesetzt wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2‘100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00843 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom
13. April 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1964 geborene X.___ reiste 1 988 in die Schweiz ein (Urk. 7/66) und war ab 1990 bei der Y.___ AG tätig . Per 31. Juli 1997 wurde ihm die Arbeitsstelle gekündigt (Urk. 7/19), seither war er nicht mehr erwerbstätig (Urk. 7/95 und Urk. 7/126/7). Am 21. Mai 1997 meldete er sich unter Hinweis auf seit 1991 bestehende Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein bei der So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistun gen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/14).
Die IV-Stell e klärte die erwerblichen und medizini schen Verhältnisse ab und wies das Leistungsbegehren n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom
18. November 1997; Urk. 7/32) mit Verfügung vom 15. Dezember 1997 ab (Urk. 7/36). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 7. Oktober 1999 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über den Rentenanspruch neu verfüge (Urk. 7/49). 1.2
In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung des Versi cherten (Urk. 7/51 ff.). Gestützt auf das von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am
30. April 2000 erstattete Gutachten (Urk. 7/60) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 16. August 2000 eine ganze Invalidenr ente ab 1. Dezember 1997 zu (Urk. 7/62 und Urk. 7/64) . 1.3
Am 11. Juni 2003 eröffnete die IV-Stelle ein ordentliches Rentenrevisionsver fahren (Urk. 7/70). Nach E inholung eines B erichtes des A.___ vom 8. Januar 2004 (Urk. 7/71) teilte sie dem Versicherten am 23. Februar 2004 mit, dass weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Invaliden rente bestehe (Urk. 7/73). 1.4
Am 20. Februar 2009 eröffnete die IV-Stelle erneut ein ordentliches Rentenrevisi onsver fahren (Urk. 7/94). Nach Abklärung der erwerblichen Ver hältnisse und Einholung eines weiteren Berichtes des A.___ vom 23. März 2009 (Urk. 7/96) sowie eines (undatierten) Berichtes des Hausarztes (Urk. 7/97) teilte sie dem Versicherten am
10. Juni 2009 wiederum mit, dass weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe (Urk. 7/99). 1.5
Am 15. Mai 2012 eröffnete die IV-Stelle ein ordentliches Rentenrevisionsver fahren
(Urk. 7/104) gestützt auf lit . a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (6. IV-Revision) . Mit Vorbescheid vom 4. Juni 2012 kündigte sie dem Ver sicherten die Aufhebung der Invalidenrente an (Urk. 7/106). Im Einwandver fahren veranlasste die IV-Stelle eine bidisziplinäre Begutachtung des Versi cherten (Urk. 7/118). Dr. med. et Dr. sc. nat. ETH B.___, Fachärztin FMH Innere Medizin spez. Rheumaerkrankungen, erstattete das internistisch-rheumatologische Gutachten am 22 . Februar 2013 (Urk. 7/124). Dr. med. C.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete das psychiat rische Gutachten sowie die interdiszip li näre Zusammenfassung gemeinsam mit Dr. B.___
am 7. März 2013 (Urk. 7/126) . Mit Verfügung vom 22. August 2013 setzte die IV-Stelle gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten die bisherige ganze Rente mit dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Ver fügung auf eine halbe Rente herab (Urk. 2 [= Urk. 7/130 und Urk. 7/132 ]). 2.
Gegen diese Rentenherabsetzung erhob der Versicherte
mit Eingabe vom 19. September 2013 Beschwerde und beantragte, die ange fochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten, eventuell sei die IV-Stelle zur Durchführung von Einglie derungsmassnahmen zu verpflichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer de antwort vom 25 . Oktober 2013 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Am 29. Oktober 2013 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwer deantwort zuge stellt (Urk. 8). Mit Eingabe vom 10. Dezember 2014 (Urk. 9) reichte der Beschwerdef ührer zwei Austrittsberichte des
A.___ (D.___ AG) vom 2. August 2014 (Urk. 10/2) und vom
25. November 2014 (Urk. 10/1) ein, welche der Beschwerdegegnerin am 15. Dezember 2014 zugestellt wurden (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmun gen der Änderung vom 1 8. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) (6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).
Die in lit . a Abs. 1 SchlB
6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung bezie hungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Renten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Beachtung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schluss bestimmung (BGE 140 V 8 E. 2).
Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis). Demnach ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die „ erklärbaren" Beschwerden - sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen - auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwend barkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Verände rung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwen dungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision - um eine solche handelt es sich auch hier - den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
Ist ein „ Mischsachverhalt" gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzuspre chung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachtliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwer den beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach folgendem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige orga nische oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmu ng davon ab, dass die weitere („ nichtsyndromale ") Gesund heitsschädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverur sacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenan spruchs beigetragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerde bildes
bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel mög lich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3.
September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen).
Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten abhängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderun gen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestel lung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich - auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten - der Beur teilung durch die Verwaltung und deren Regionalen Ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begut achtung als unumgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2). 1.2
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle im Wesentlichen, die Überprü fung der bisherigen Invalidenrente gemäss lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revi sion habe ergeben, dass die Diagnosen aus dem Gutachten von Dr. Z.___, wel che zur Rentenzusprache geführt hätten, zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grund lage gehörten. Dabei sei von einer 55%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ausgegangen worden. Im aktuellen Gutachten von Dr. C.___ und Dr. B.___ sei eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit festge halten worden. Im Vergleich der beiden Angaben zur Arbeitsunfähigkeit könne keine relevante Verbesserung des Gesundheits zustandes erblickt werden. Eine Überprüfung der bisherigen Rente sei aber gemäss
lit . a Abs. 1 SchlB IVG
6. IV-Revision vorzunehmen. Bei einem neuen Einkommensvergleich ergebe sich unter Berücksichtigung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit und eines leidens - be dingten Abzuges von 5 % ein Invaliditätsgrad von 55 %. Damit sei die bisherige ganze Rente auf eine halbe Rente herabzusetzen (Urk. 2) . 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, dem Gutachten von Dr. C.___ fehle hinsichtlich einer Verbesserung des Gesundheitszustandes die genügende Bewei skraft (Urk. 1 Rz . 7 f f .). Bei dessen Begründung, weshalb lediglich eine mittelgradige Depression vorliege, handle es sich nicht um eine fachlich psychiatrisc he Argumentation;
d ie diagnostischen Kriterien f ür eine schwere Depression seien
auch gemäss seiner Befunderhebung erfüllt (Urk. 1 Rz . 7.3 und Rz . 9 ff.). Hinsichtlich der Anwendbarkeit von lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision sei darauf hinzuweisen, dass nicht eine reine somatoforme Schmerzstörung mit allenfalls zusätzlich leich ter Depression zu beurteilen ge - wesen sei . Die psychogene Anpassungsstörung auf die somatischen Beschwer - den sowie die Diagnose Angst und depressive Störung gemischt seien psychi - sche Krankheiten, welche nicht unter diese Bestimmungen fielen (Urk. 1 Rz . 8 ff.). In den Revisionen der Jahre 2004 und 20 09 sei die Rente bejaht wor den unter der Diagnose einer schweren depressiven Episode. Diese sei inzwi schen ch ronifiziert . Gemäss
Dr. C.___ liege keine anhaltende somatoforme Schmerz - störung vor. Es liege damit klar eine rein psychiatrische K rankheit vor, welche nicht unter lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision falle (Urk. 1 Rz . 8.3) . Zudem beziehe der Beschwerdeführer die Rente bereits seit mehr als 15 Jahren, weshalb im Hinblick auf lit . a Abs. 4
SchlB IVG 6. IV-Revision eine Herabset zung der Rente nicht gerechtfertigt sei (Urk. 1 Rz . 10). Bei fehlender Ausbildung und langjähriger Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sei eine Selbsteingliederung oft nicht zumutbar. Die Eingliederungsmassnahmen müssten vor Aufhebung der Rente geprüft werden (Urk. 1 Rz . 11) . 2.3
In der Eingabe vom 10. Dezember 2014 wies der Beschwerdeführer auf zwei stationäre Hospitalisationen im Jahr 2014 hin und hielt dafür, die eingereichten Austrittsberichte würden den weiteren Verlauf seiner Krankheit beleuchten und Rückschlüsse auf die im vorliegenden Verfahren strittigen Punkte zulassen (Urk. 9). 3. 3.1
Die ursprüngliche Rentenzusprache vom 16. August 2000 (Urk. 7/62 und Urk. 7/64) erfolgte aufgrund der psychiatrischen Einschätzung von Dr. Z.___ (vgl. Urk. 7/61; vgl. auch Sachverhalt Ziff. 1.1) . Dieser hatte eine
psychogene Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) auf bekannte somatis che Beschwerden mit anhaltender
somatoformer Sch merzstörung (ICD-10 F45.4), reaktiver, depressi ver Störung (ICD-10 F32.1) beziehungsweise Angst und depressive r Störung gemischt (ICD-10 F41.2)
diagnostiziert (Urk. 7/60/6) . Dr. Z.___ hielt in seinem Gutachten fest, es handle sich im Gefolge einer Anpassungsstörung auf die kognitiv vom Beschwerdeführer nicht einsichtigen Zusammenhänge seiner somatischen Erkrankung um eine zunehmende, erhebliche, konversive, ängst lich-depressive Störung mit hohem Somatisierungspotential . Der Beschwerde führer sei überzeugt, ein „verlorener Fall“ zu sein, welcher auch von den Medi zinern aufgegeben worden sei. Die schwache Bildung, die kümmerentwickelte Persönlichkeit und zudem auch noch die immerhin vorhandenen Sprachschwie rigkeiten stünden diametral zu jeglichem Verarbeiten dieses kern-neurotischen Komplexes. Es wäre für ihn die beste Medizin, wiedereingegliedert zu werden, da es ihn überzeugen könnte, dass er in einer behinderungsangepassten Tätig keit immer noch eine Arbeitsleistung erbringen könne. So, wie der Zustand sich heute präsentiere, müsse man dem Beschwerdeführer attestieren, dass es sich um eine psychogene Störung von Krankheitswert handle, dass diese Einflus s auf die Arbeitsfähigkeit habe und dass die Störung langdauernd sei (Urk. 7/60/6 f.). Die von Dr. Z.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 55% führte zu einem Inva liditätsgrad von 72 %, woraus eine ganze Rente resultierte (Urk. 7/61). Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte somit aufgrund eines pathogene tisch-ätiologisch unklare n
syndromale n Beschwerdebilde s . In der Folge wurde d er Anspruch auf eine
ganze Rente
i n den Jahr en 2004 und 2009 bestätigt. Dabei
stützte s ich die IV-Stelle auf
je einen
Bericht des A.___
vom 8. Januar 2004 (Urk. 7/71) und 23. März 2009 (Urk. 7/96) sowie einen
undatierten Bericht
(Urk. 7/97) des Hausarztes Dr. med. E.___, Facharzt FM H für Allgemeine Innere Medizin . Die Ärzte des A.___ stellten dieselben Diagnosen wie im ersten Bericht vom 5. April 2000 (Urk. 7/60/22 f.), welcher Dr. Z.___ bei seiner Begutachtung bereits vorgelegen hatte. Sie hielten zudem fest, der Zustand des Beschwerde führers habe sich seit 1999 im Wesentlichen nicht verändert (Urk. 7/71/2 und Urk. 7/96/7). Dr. E.___ hielt in seinem Bericht fest, es gebe „nichts Neues“; der Zustand des Beschwerdeführers sei seit Jahren „stationär“
(Urk. 7/97 / 3 und / 5) . Entsprechend lag beim Beschwerdeführer seit der Begutachtung durch Dr. Z.___ ein unveränderter Gesundheitszustand vor. Damit sind die Vorau ssetzungen für die Anwendbarkeit von lit . a Abs. 1 SchlB IVG
6. IV-Revision erfüllt . Auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes kommt es dabei nicht an (vgl. E. 1.1) . 3.2
Wird die Rente in Anwendung von lit . a Abs. 1 SchlB IVG
6. IV-Revision herab gesetzt oder aufgehoben, hat der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wie dereingliederung nach Art. 8a IVG; ein Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Art. 32 Abs. 1 lit . c IVG entsteht dadurch nicht (lit . a Abs. 2 SchlB IVG 6. IV-Revision). Werden Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG durchgeführt, so wird die Rente bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhe bung oder Herabsetzung (lit . a Abs. 3 SchlB IVG). Der Beschwerdeführer wurde am 21. Mai 2012, k urz nach Eröffnung des Ren tenrevisionsverfahrens, über die Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision, deren Folgen auf die Invalidenrente sowie die in diesem Rahmen
bestehenden Mög lichkeiten (Eingliederungsmassnahmen mit Weiterausrichtung der Rente bis zum Abschluss der Massnahme, längstens für zwei Jahre; Einwand / Z-Gesuch; Akzeptanz des Entscheides) orientiert (Urk. 7/105/2 f.) . D er Beschwerdeführer wünschte zunächst Eingliederungsmassnahmen und meldete sich für ein Wie dereingliederungsprogramm an . Nachdem er gegen die angekündigte Renten herabsetzung Einwand erhoben und einen Arztbericht aufgelegt hatte, in wel chem das Vorliegen einer schwergradigen depressiven Symptomatik postuliert wurde, konnten keine Wiedereingliederungs massnahmen
an Hand genommen werden (Urk. 7/111/2, Urk. 7/105/3 und Urk. 7/129/1). In korrekter Weise wies die IV-Stelle den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung aber darauf hin, dass ihm
nach der Rentenherabsetzung Eingliederungs massnahmen zustehen (Urk. 2 S. 6). D as geschilderte Vorgehen der IV-Stelle ist nicht zu beanstanden. 3.3
Die Voraussetzungen von lit . a Abs. 4
SchlB IVG
6. IV-Revision sind vorliegend nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision (1. Januar 2012) noch nicht 55 Jahre alt. Anknüpfungspunkt für den über 15-jährigen Rentenbezug ist der Beginn des Rentenanspruchs (BGE 139 V 442 E. 4.3) und damit der 1. Dezember 1997 (Urk. 7/62 und Urk. 7/64; vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2) . Im Zeitpunkt, in dem das Rentenrevisionsver fahren gestützt auf lit . a Abs. 1 SchlB IVG
6. IV-Revision eröffnet wurde (15. Mai 2012; vgl. Sachverhalt Ziff. 1.5), bezog er seit e twa 14 ½ Jahren eine Rente der Invalidenversicherung. Entsprechend ist auch die Alternativvoraussetzung eines Rentenbezugs seit mehr als 15 Jahren im Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung nicht erfüllt. 3.4
Es kann somit festgehalten werden, dass eine Rentenüberprüfung in Anwen dung von lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision zulässig war. 4.
Dr. B.___ sowie Dr. C.___ hielten in der interdisziplinären Zusammenfas sung
und Beurteilung des Gutachten s vom
7. März 2013 die folgenden Diag nosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfä higkeit fest (Urk. 7/126/11 f.):
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11) - Lumbovertebrales Syndrom bei leichten bis mässigen degenerativen Verän derungen und leichter Recessus -Stenose L4/L5 und mittelgradiger Recessus -Stenose L5/S1 ohne Diskushernie, ohne Spinalkanalstenose und ohne neurale Kompression (MRI 10/2012 und MRI 07/2010), ohne radikuläre Zeichen und normale elektrophysiologische Befunde (08/1999) bei Status nach mediolateraler Diskushernie L5/S 1 rechts mit deutlicher Kompression der Nervenwurzel S1 rechts (Erstdiagnose 02/1995) und vollständige Rückbildung dieser Diskushernie und Rück bildung der Nervenwurzelkompression, Erstdokumentation der Rückbil dung im MRI 07/2010 Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter die folgenden auf (Urk. 7/126/12) : - Übergewicht (BMI 29,9 kg/m 2) - Hypothyreose (Erstdiagnose etwa 2002), aktuell übersubstituiert (TSH 0.104 mU /l, T4 frei 22.5
nmol /l) - Migräne Die Gutachter hielten fest, f ür Tätigkeiten, welche mit dem Heben oder Tragen von Lasten über 15 kg verbunden seien, sei der Beschwerdeführer seit dem 4. Dezember 1996 nicht mehr arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht könne ihm eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeit seinem Bildungsniveau ent sprechend attestiert werden. Für die verbleibende Arbeitsfähigkeit seien aus psychiatrischer Sicht Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die Kon zentration, Schnelligkeit und geistige Flexibilität (wie z.B. Fliessbandarbeit, Arbeit mit vielen Kundenkontakten oder Tätigkeiten mit sehr häufigem Wechsel der Arbeitsabläufe) sowie Nach t arbeit nicht geeignet. Für adaptierte Tätigkeiten könne dem Beschwerdeführer seit etwa 2 ½ Jahren eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden (Urk. 7/126/12).
Dr. C.___ führte in seinem psychiatrischen Teilgutachten aus, es ergäben sich beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung. Er könne die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Dr. Z.___
sodann nicht plausi bilisieren. In den Berichten des A.___ vom 5. April 2000, 8. Januar 2004 und 23. März 2009 seien schwere depressive Episoden diagnostiziert worden. Im Bericht vom 15. August 2012 sei festgehalten worden, dass sich beim Beschwerdeführer seit 2009 die depressive Symptomatik zwi schen mittelgradigem und schwergradigem Ausmass gezeigt habe . Eine rezidi vierende depressive Störung habe bekanntlich einen phasenförmigen Verlauf mit unterschiedlichem Ausmass der depressiven Symptome, was auch anlässlich seiner Exploration bestätigt werden könne. Die depressiven Störungen würden allgemein durch Selbstwahrnehmungsstörungen charakterisiert (die Betroffenen fühlten sich unfähiger, als sie effektiv seien), was auch im Falle des Beschwer deführers zu bestätigen sei. Dieser habe 2004 zum zweiten Mal geheiratet und eine eigene Familie gegründet, was für eine Teilerhaltung der Ressourcen spre che. Vor zweieinhalb Jahren sei die Familie des Beschwerdeführers in die F.___ ausgewandert und seitdem lebe er teilweise in der F.___ und teilweise in der Schweiz. Die Fähigkeit, die notwendige Tagesstruktur alleine in der Schweiz zu erhalten, regelmässig zu fliegen und die eigene Familie zu besuchen, spreche eindeutig gegen eine vorwiegend schwere depressive Symptomatik mindestens in den letzten zweieinhalb Jahren. Es sei aber nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer in den Therapiestunden (genau wie während der Exploration) im Rahmen der depressiv bedingten Selbstwahrnehmungs störungen unbeholfen präsentiere, was aber den erhaltenen Ressourcen nicht entspreche. Deshalb sei dem Beschwerdeführer aufgrund der mehrheitlich mittelgradigen depressiven Symptomatik eine höchstens 50%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Es sei gleichzeitig zu betonen, dass die depressive Störung des Beschwerdeführers bereits einen teilchronifizierten Verlauf angenommen habe, so dass eine voll ständige Remission seiner depressiven Störung und damit eine weitere Verbes serung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr zu erwarten sei. Es ergäben sich beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf schwerwiegende bewusste oder unbe wusste emotionale Konflikte oder schwerwiegende belastende psychosoziale Situationen, so dass bei ihm trotz geklagter muskuloskelettaler Schmerzen die psychiatrische Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht gestellt werden könne (Urk. 7/126/9 f.). 5. 5.1
Das bidisziplinäre
Gutachten vom
22. Februar 2013 /
7. März 2013 (Urk. 7/124 und Urk. 7/126) vermag die an eine beweiskräftige ärzt li che Expertise gestellten Anforderungen vollum fänglich zu erfüllen (E. 1.2). So tätigten die Gutachter sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtig ten die ge klagten Beschwer den und begründeten ihre Einschätzung in nachvoll zieh barer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten . Die Gutachter legten die medizinischen Zusam menhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begrün deten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar . Dem Gutachten kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu. Der Umstand, dass der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) die Lage zunächst anders e ingeschätzt hatte und von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeder Erwerbstätigkeit ausgegangen war (Urk. 7/129/5; vgl. Vorbringen in Urk. 1 Rz . 7), ändert nichts an der Verwert barkeit des Gut achtens, zumal der RAD
dasselbe nach Erhalt ebenfalls als
umfassend und schlüssig bewertete
(Urk. 7/129/6). 5.2
Gegen die internistisch-rheumatologische Einschätzung von Dr. B.___
wur den keine Einwände erhoben, weshalb sich Weiterungen diesbezüglich erübri gen.
Der Beschwerdeführer bestreitet jedoch die psychiatrische Einschätzung von Dr. C.___; dieser führe fachfremde Argumente an . Der Beschwerdeführer hält dafür, die diagnostischen Kriterien für eine schwere Depression seien erfüllt. Dass eine Person mit schwerer depressiver Symptomatik nicht fähig sein solle, selbständig zu leben, treffe offensichtlich nicht zu. Auch die Fähigkeit, mit dem Flugzeug in die F.___ zu reisen und seine Familie zu besuchen, schliesse eine schwere depressive Episode jedenfalls nicht aus. Davon wüssten auch die behandelnden Ärzte, was deren Diagnose nicht ändere (Urk. 1 Rz . 7.3). 5.3
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erweist sich d ie psychiatrische Einschätzung von Dr. C.___
unter Hinweis auf die sich in den letzten Jahren vor der Begutachtung zugetragenen Ereignisse als einleuchtend . Es handelt sich dabei keineswegs um eine fachfremde Argumentation . Dass sich der Beschwer deführer im Rahmen seiner depressiv bedingten Selbstwahrnehmungs störungen unbeholfen präsentiere, was aber den erhaltenen Ressourcen nicht entspreche (Urk. 7/126/10), scheint nachvollziehbar . Es kann daher nicht unbesehen auf die subjektiven Angaben des Besch werdeführers abgestellt werden, was auch anlässlich der Begutachtung durc h Dr. B.___ zum Ausdruck kam: Obwohl de r Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben von ständige n Rückenschmer zen b egleitet wird (Urk. 7/124/22) und nach Einschätzung der behandelnden Ärzte des A.___ schwer depressiv sei, weisen seine Hände deutliche Gebrauchsspuren auf, für welche er keine Erklärung hat. Dr. B.___
hält d ie se Gebrauchsspuren in nachvollziehbar Weise als Nachweis dafür, dass der Beschwerdeführer beide Hände lang andauernd und kraftvoll einsetze (Urk. 7/124/31). Dies steht aber in deutlichem Widerspruch zu den von ihm geklagten Beschwerden . 5.4
Im (undatierten) Bericht des A.___
des Jahres 2012 wurde n
die Diagnosen einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstö rung bei bekanntem chronischem Lumbovertebralsyndrom (ICD-10 F45.4) auf geführt (Urk. 7/111/1). Diese Diagnosen veränderten sich seit der ersten Bericht erstattung des A.___
vom 5. April 2000 nicht (vgl. Urk. 7/60/22,
U rk. 7/71/1, und Urk. 7/96/6) . Dabei ergab sich zumindest aus dem Bericht vom 15. August 2012, dass die depressive Symptomatik des Beschwerdeführers seit 2009 Schwankungen unterlag beziehungsweise
zwischen mittelgradig und schw ergradig (aktuell) eingestuft w e rde (Urk. 7/113). Die seit Jahren unverändert gebliebene Diagnose einer schweren depressiven Episode (vgl. E.5.2) erweist sich indes als kaum nachvollziehbar, hat der Beschwerde führer im Jahr 2004 doch zum zweiten Mal geheiratet und inzwischen drei Kin der (Geburtsjahre: 2006, 2008 und
2010) gezeugt (Urk. 7/78 ff., Urk. 7/90/3 und Urk. 7/100).
Dr. C.___ wies zu Recht darauf hin, dass die Heirat und die Gründung einer Familie für eine Teilerhal tung der Ressourcen spreche (Urk. 7/126/10). I n Bezug auf die Einschätzung der Ärzte des A.___
ist damit der Erfahrungs tat sache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mit unter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfäl len eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
5.5
Die im Beschwerdeverfahren neu aufgelegten Berichte des A.___ datieren vom 2. August und 25. November 2014 und belegen zwei stationäre Aufenthalte des Beschwerdeführers vom 20. Mai bis 2. August 2014 und vom 1. Oktober bis 21. November 201 4. Die Gerichte legen ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zugrunde, wie er sich der Verwaltung dar bot. Die neuen Beweismittel sind daher bei der Überprüfung des angefochtenen Entscheids nur soweit zu berücksichti gen, als sie Umstände belegen, die sich vor Erlass des angefochtenen Entscheids ereignet haben . Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte lassen nicht auf
eine unzu treffende Diagnosestellung des Gutachters Dr. C.___ schliessen . Vielmehr wer den in den Berichten neue Entwicklungen dokumentiert, welche mehrheitlich auf psychosoziale Faktor en zurückzuführen sind. Aus dem Austrittsbericht des A.___
vom 2. August 2014 geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in einer Ehekrise befinden würden . Die Ehefrau habe einen anonymen Brief erhalten, in welchem der Beschwerdeführer beschuldigt werde, fremdzugehen. Sie glaube dies, obwohl der Beschwerdefüh rer seine Unschuld beteuere. Sie wolle seither nicht mehr mit ihm zusammenle ben (Urk. 10/2 S. 1 f.). Auf Zuspruch der Ärzte, den Kontakt zu seinen Kindern aufrecht zu erhalten, sowie nach akut aufgetretenen Zahnschmerzen reiste der Beschwerdeführer am 2. August 2014 unvermittelt in die F.___
ab (Urk. 10/2 S. 3). Dort befand er sich bis etwa Ende September 201 4. Kurz nach seiner Rückkehr in die Schweiz begab er sich wieder ins
A.___ (Aufenthalt vom 1. Oktober bis 21. November 2014). Im zweiten Aus trittsbericht vom 25. November 2014 wurden weitere psychosoziale Faktoren aufgezählt: psychische Belastung durch die im G.___ Grenzgebiet stattfindenden Kämpfe und Sorge um Familienmitglieder (Urk. 10/1 S. 2). 5.6
Im Sinne des Gesagten ist auf das beweiskräftige Gutachten abzustellen. Gestützt darauf steht daher mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass dem Beschwerde führer eine der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % zumutbar ist. 5.7
Selbst wenn die Voraussetzungen für eine Rentenherabsetzung in Anwendung von lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision nicht gegeben wären, wäre eine Ver besserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen : Im Vergleich zu der in den vergangenen Jahren diagnostizierten schweren depressiven Episode liegt gestützt auf das beweis kräftige Gutachten nur noch eine mittelgradige depres sive Episode vor. 6.
6.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validenein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausgegli chenen Arbeitsmarktlage (Art.
16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E.
3.2 mit Hinweisen). 6.3
Entgegen den Erwägungen der IV-Stelle ist für die Bemessung des Validenein kommens auf die Angaben der letzten Arbeitgeberin, der Y.___ AG, abzustellen (vgl. E. 6.2) .
Auf diese Angaben stellte die IV-Stelle denn auch bei der Rentenzusprache im Jahr 2000 ab (Urk. 7/61). Das Einkom men des Beschwerdeführers hätte im Jahr 1997 im Gesundheitsfall Fr. 68‘480.-- betragen (Urk. 7/29). Angepasst an die Nominallohnentwicklung ergibt sich
im Jahr 2013 somit ein Valideneinkommmen
von Fr. 83‘020.-- (Indexstand 1818
[ 1997 ] auf 2204 [201 3 ]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnin dex, T 39 : Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976 -2013). Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist mit der IV-Stelle auf die Tabellenlöhne der Schweizerische n Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Es ist von einem monatlichen Einkommen von männlichen Hilfskräften von Fr. 4‘901.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Wirtschaftsabteilungen Total, Anfor derungsniveau 4) auszugehen. Unter Berücksichtigung der durch schnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2013 von 41,7 Stunden pro Woche (Die Vol kswirtschaft, 3/4-2015, S. 88, Tabelle B 9.2, A-S) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2013 (Indexstand 2150 [2010] auf 2204 [2013], vgl. die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 89, Tabelle B 10.3) ergibt sich bei einem zumutbaren Arbeitspen sum von 50 % ein Jahreseinkommen von Fr. 31‘426.-- (Fr. 4‘901.-- : 40 x 41,7 x 12 : 2150 x 2204 x 0.5). Der von der IV-Stelle vorgenom mene leidensbe dingte Abzug von 5 % blieb unbestritten und ist nicht zu beanstanden . Dem nach beträgt das Invalideneinkommen Fr. 29‘855 .-- (Fr. 31‘426.-- x 95 %). Wird das Valideneinkommen von Fr. 83‘020.-- dem Invalideneinkommen gemäss LSE von Fr. 29‘855.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 53 ‘ 165 .--, was einem Invaliditätsgrad von 64.04 %, gerundet 64 %, entspricht.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) . Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 6.4
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung
(Dispo sitiv Ziffer 1) dahingehend abzuändern, dass die bisherige ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente d er Invalidenversicherung herabzusetzen ist . 7.
7 .1
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kos ten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfah rensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen. Da der Beschwerdeführer bezüglich des Rentenanspruchs an sich obsiegt (vgl. unten E. 7 .2), sind die Kosten voll umfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt der Umstand allein, dass einem Beschwerdeführer in einem Beschwerdeverfahren eine geringere Teilrente als beantragt zugesprochen wird, noch keine Reduktion der Parteient schädigung, jedenfalls soweit der Aufwand nicht vom beantragten Umfang der Rente beeinflusst wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2007 vom 25. Januar 2008 E. 5). Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, de m Be schwerdeführer eine volle Prozessentschädigung (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]) zu bezahlen. Diese ist auf Fr. 2'1 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. August 2013 (Dis positiv Ziffer 1) dahingehend abgeändert, dass die bisherige ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung herabgesetzt wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2‘100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro