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IV.2013.00833

Voraussetzungen für die Wiedererwägung der rentenzusprechenden Verfügung und der Revisionsverfügung sind nicht erfüllt

Zürich SozVersG · 2014-10-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Die am 1 8. Januar 1979 geborene X.___ war mit Unterbrüchen bei wechselnden Arbeitgebern für jeweils kurze Zeit tätig. Ab März 1999 war sie wäh rend 30 Stunden pro Woche bei der Y.___ in Z.___ angestellt, zuerst als Verkäuferin und danach als Kassiererin ( Urk. 7/1/4, 7/6 und 7/9). 1.2

Am 7. Januar 2004 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, da sie an Sehnenscheidenent zündungen und an Schmerzen an der Hand leide ( Urk. 7/1). Die IV-Stelle tätigte darauf erwerbliche ( Urk. 7/6 und 7/9) und medizinische (Urk. 7/7 und 7/8) Ab klä rungen. Mit Verfügung vom 1. April 2004 verneinte sie einen Rentenan spruch ( Urk. 7/11). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/14) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 8. Juni 2004 ab ( Urk. 7/20). Unter Einreichung eines Berichtes der Uniklinik A.___ vom 2 5. Juni 2004 ersuchte X.___ erneut um Ausrichtung einer Invalidenrente (vgl. Urk. 7/24 und 7/27/2). Eine Kostengut sprache für berufliche Massnahmen lehnte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 2. März 2005 ab (vgl. Urk. 7/37). Nach dem Eingang weiterer medizi nischer Un terlagen ( Urk. 7/40, 7/41, 7/42 und 7/44) sprach sie der Versicherten mit Ver fügung vom 6. September 2005 ab dem 1. Dezember 2003 eine halbe Invaliden rente zu (vgl. Urk. 7/48 und 7/49). 1.3

Aufgrund eines Schreibens von X.___ prüfte die IV-Stelle im Mai 2006 erneut berufliche Massnahmen (Urk. 7/57 und 7/58). Nach Abklärung der aktuellen erwerblichen ( Urk. 7/59, 7/61 und 7/62) und medizinischen ( Urk. 7/63 und 7/67) Situation lehnte sie solche – wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt ( Urk. 7/71) – mit Verfügung vom 2 8. August 2006 ab (Urk. 7/74). Den am 25. Mär z 2008 gestellten Antrag auf Erhöhung der Invalidenrente ( Urk. 7/78) lehnte die IV-Stelle nach erneuter Abklärung der erwerblichen ( Urk. 7/81 und 7/94) und medizinischen (Urk. 7/84, 7/87, 7/95 bis 7/99, 7/118, 7/119, 7/121 und 7/131) Verhältnisse mit Verfügung vom 2 2. Dezember 2011 ab (Urk. 7/155). 1.4

In der Folge nahm die IV-Stelle einen Bericht der Uniklinik A.___ vom 4. April 2012 zu den Akten ( Urk. 7/157). Mit Schreiben vom 2 5. August 2012 wies eine unbekannte Person die IV-Stelle auf diverse Aktivitäten von X.___ hin und legte Fotos von ihr beim Reiten bei (vgl. Urk. 7/159 und 7/160). Die IV- Stelle stellte darauf mit Vorbescheid vom 2. April 2013 die wie dererwägungs weise Aufhebung ihrer Verfügungen vom 6. September 2005 und vom 2 2. Dezem ber 2011 in Aussicht ( Urk. 7/162). Die Versicherte liess dagegen Ein wand erheben (vgl. Urk. 7/166 und 7/168) und einen Bericht der Universi täts klinik für Plastische- und Handchirurgie des Universitätsspitals B.___ vom 1 5. Mai 2013 einreichen (vgl. Urk. 7/169 und 7/170). Mit Verfügung vom 1 7. Juli 2013 hob die IV-Stelle darauf die Verfügungen vom 6. September 2005 und vom 2 2. Dezember 2011 wiedererwägungsweise auf und ordnete an, dass die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats auf gehoben werde ( Urk. 2 = Urk. 7/172). 2.

Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 1 6. September 2013 Be schwer de erheben ( Urk. 1). Ihr Rechtsvertreter beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin weiterhin eine halbe Invali denrente auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S.

2). Ferner ersuchte er um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung und um Ernennung als unentgeltlicher Rechtsbei stand

( Urk.

1 S.

2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 2 5. Oktober 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ). Mit Verfügung vom 1 7. Dezember 2013 wurde das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Pro zessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gutge heissen und Frist zur Einreichung einer Replik angesetzt ( Urk. 8). Mit Zuschrift vom 7. Januar 2014 ver zichtete der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf das Einreichen einer Replikschrift ( Urk. 9). Davon hat die Gegenpartei mit Schreiben vom 1 7. Januar 2014 Kenntnis erhalten ( Urk. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor der lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Al lge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ei nträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine

halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herab zu setzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den An spruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli che Än de rung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invali ditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Än derung ein ge treten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeit punkt der ursprünglichen Rentenverfügung beziehungsweise der letzten Revisionsver fügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revi sionsverfü gung (BGE 105 V 29).

Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten ver fügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwal tungs verfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Ver waltung be fugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge genstand mate rieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeu tung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). 2.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Wiedererwägung der rentenzusprechenden Verfügung vom 6. September 2005 und der Revisions ver fügung vom 2 2. Dezember 2011 erfüllt sind, namentlich ob die fraglichen Ver fü gungen als zweifellos unrichtig zu qualifizieren sind (vgl. Urk. 1 S. 5 f. und 2 S. 3). 3.

3.1

Bei Renten der Invalidenversicherung ist zu beachten, dass die Ermittlung des Invaliditätsgrades verschiedene Ermessenszüge aufweisende Elemente und Schritt e umfasst. Zu denken ist unter anderem an die durch eine Beeinträchti gung der körperlichen, geistigen und psychischen Gesundheit als Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall bedingte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 6 ATSG). Hier bedarf es für die Annahme zweifelloser Un richtigkeit einer qualifiziert rechtsfehlerhaften Ermessensbetätigung. Erscheint die Beurteilung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen, wie zum Beispiel die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, vor dem Hintergrund der Sach- und Rechts lage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Rentenzusp rechung darbot (BGE 125 V 389 E. 3 mit Hinweisen), als vertretbar, scheidet die An nahme zwei fel loser Unrichtigkeit aus (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E.

3.2 und I 222/02 vom 1 9. Dezember 2002 E.

3.2, je mit Hin wei sen). 3.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass ihrer Verfügung vom 6. Septem ber 2005, mit welcher sie der Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2003 eine

halbe Invalidenrente zugesprochen hat, auf die getroffenen Abklä rungen und die

Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD). Sie gelangte zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer bisherigen als auch in einer anderen behinderungsangepassten Tätigkeit lediglich zu 50 % arbeits fähig sei. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 48‘750.-- bei einem Arbeits pensum von 100 % ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 50 % (vgl.

Urk. 7/48/1). 3.3

Hinsichtlich der Diagnose stellte die Beschwerdegegnerin damals auf den Be richt der Uniklinik A.___ vom 3 0. März 2005 ab (vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 2 9. Juli 2005, Urk. 7/45/1 f.). Dieser nennt folgende Di ag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/40/3): 1.

Chronische Schmerzen des linken Vorderarmes bei Status nach mehreren Operationen am linken Vorderarm seit dem Jahr 2001 - Exziszion eines flüssigkeitsgefüllten Ganglions im Handgelenksbereich links in der K linik O.___ anfangs März 2005 - Status nach Revision, Neurom-Capping, Rekonstruktion des ersten Streck sehnenfaches, Lappenplastik links vom 2 8. Oktober 2003 - Status nach Revision, Denervation, Z-Plastik, Rekonstruktion des 1. Strecksehnenfaches links vom 9. November 2001 - Status nach Neurolyse, Z-Plastik links vom 2 5. September 2002 - Status nach Resektion Nervus interosseus posterior links vom Juli 2003 - Persistierende Irritation aufgrund von Instabilität/Insuffizienz des ersten Strecksehnenfaches, Irritationsneuropathie/Neuromproblematik seitens Ramus superficialis des Nervus radialis - Hautatrophie nach wiederholter Cortison-Applikation links 2.

Status nach Implantation der Elektroden eines Rückenmarksstimulators am 1 0. Dezember 2004 in der Klinik O.___ . Den weiteren medizinischen Unterlagen, die am 6. September 2005 vorlagen, lässt sich nichts entnehmen, was die gestellten Diagnosen als unrichtig erschei nen liesse (vgl. Urk. 77, 7/8, 7/24, 7/40, 7/41/, 7/42 und 7/44). Zur Arbeitsfähigkeit hielt der Bericht der Uniklinik A.___ vom 3 0. März 2005 fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer ursprünglichen Tätigkeit lediglich noch

zu 50 % arbeitsfähig sei ( Urk. 7/40/3). A uf entspre chende Nachfrage der Be schwer degegnerin wurde am 2 6. Mai 2005 erklärt, es bestehe im Rahmen einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Bei positivem Verlauf könne diese schrittweise erhöht werden, wobei eine Prognose über das Ausmass und den Zeithorizont schwierig sei (vgl. Urk. 7/42, insbesondere 7/42/3). Überdies lag der Bericht von Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 2 9. Juni 2005 vor (vgl. Urk. 7/44). Dieser beurteilte die Be schwer deführerin in ihrer ursprünglichen Tätigkeit ebenfalls als bloss zu 50 % arbeits fähig ( Urk. 7/44/5). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit, bei wel cher die linke Hand nur sehr wenig gebraucht wird, erachtete er sie indessen als zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/44/6). Auch der Bericht der Uniklinik A.___ vom 2 5. Juni 2004 attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 50 %

in angestammter Tätigkeit und von 100 % in angepasster Tätigkeit (Urk. 7/24/2). Zum Letztgenannten ist allerdings zu bemerken, dass er auf einer Untersuchung vom 2 3. Juni 2004 beruht (Urk. 7/24/1). Es mangelt ihm somit – anders als bei den weiteren zur Diskussion stehenden Berichten – an der erfor derlichen Ak tualität. Der Regionale Ärztliche Dienst vertrat schliesslich am 2 7. Juli 2005 – ohne eine eigene Untersuchung der Beschwerdeführerin – die Auffassung, es bestehe in einer angepassten Tätigkeit mit regelmässigem leichten Einsatz auch der linken Hand ohne Heben/Tragen von Lasten über zwei bis drei Kilogramm eine Ar beitsfähigkeit von 50 % . Steigerungspotential sei grundsätzlich vorhanden ( Urk. 7/45/4).

3.4

Bei der geschilderten medizinischen Aktenlage erscheint es zumindest als ver tret bar, dass die Beschwerdegegnerin beim Erlass ihrer Verfügung vom 6. Septem ber 2005 der Ansicht den Vorzug gegeben hat, dass von einer Ar beits fähigkeit von 50 % sowohl in ursprünglicher als auch in angepasster Tätig keit auszugehen sei. In diesem Punkt fällt eine zweifellose Unrichtigkeit somit ausser Betracht. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin basierte insbesondere auch auf einer nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeits fähig keit. Es liegt somit auch in dieser Hinsicht kein Mangel vor, der auf eine zweifel lose Unrichtigkeit schliessen liesse (Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 1 4. April 2009 E.

3.2.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bun desgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 6.2.1).

Der ärztlich festgestellten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit stand auch die Rechtsprechung zur Einarmigkeit in angepasster Tätigkeit nicht entgegen. Die fragliche Rechtsprechung äussert sich lediglich in dem Sinne, dass faktische Einhändigkeit zwar praxisgemäss eine erheblich erschwerte Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit begründet, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt jedoch genü gend realistische Betätigungsmöglichkeiten für Personen zu finden sind, welche funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Ar beit verrichten können (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_939/2011 vom 1 3. Februar

2012 E.

4.2, 8C_819/2010 vom 7. April

2011 E. 6.4.1 und 8C_1050/2009 vom 2 8. April 2010 E. 3.4, je mit Hinweisen). Dies bedeutet le diglich, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit von 50 % trotz ihrer physischen Einschränkungen im ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. 3.5

Die Beschwerdegegnerin erachtet auch die damalige Qualifikation der Be schwer deführerin als im Gesundheitsfall voll Erwerbstätige als zweifellos un richtig. Die Beschwerdeführerin habe lediglich aus dem Grund nur 30 Stunden pro Woche gearbeitet, um ihren Freizeitbeschäftigungen nachgehen zu können ( Urk. 2 S. 2). Dem hält der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu Recht ent gegen, es sei damals im Rahmen der Berufsberatung festgehalten worden, dass seine Man dan tin bei vollständiger Gesundheit mit überwiegender Wahrschein lichkeit zu 100 % arbeitstätig wäre ( Urk. 1 S. 5 und S. 6). Aus dem Ver laufsprotokoll der Be rufsberatung vom 3. März 2005 geht hervor, dass die Be schwerdeführerin erklärt e , sie habe bei der Y.___ nie ein volles Arbeits pensum geleistet, da sie be reits bei Stellenantritt gesundheitliche Probleme ge habt und deshalb bewusst eine Teilzeitarbeitsstelle gesucht habe ( Urk. 7/39/2 und 7/39/3). Als bei der Y.___ eine Pensumserhöhung möglich gewesen wäre, habe sie wegen der Pro b leme mit der Hand auf eine solche verzichtet (Urk. 7/39/6). Dies steht insofern mit den medizinischen Akten im Einklang, als die Beschwerdeführerin diesen zu folge bereits ab etwa 1999 an einem chronifi ziertem Schmerzsyndrom litt ( Urk. 7/7/5). Es erscheint daher auch als vertretbar, dass die Beschwer de geg ne rin die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der rentenzusprechenden Verfügung als im Gesundheitsfall voll Erwerbstätige qualifiziert hat. Von einer qualifizierten Unrichtigkeit kann daher nicht die Rede sein. 3.6

G emäss der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Auffassung drängt sich eine

Wiedererwägung auch deshalb auf, weil die Revisionsregeln im Sinne von Art. 87

Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) unrichtig angewen det worden seien. Nach der rechtskräftigen Rentenabweisung vom 8. Juni 2004 hätten sich nämlich keine Änderungen ergeben, weswegen die Neuanmeldung zu prüfen gewesen wäre ( Urk. 2 S. 2).

Es trifft zu, dass gemäss der damals gültig gewesenen Fassung von Art. 87 Abs. 3

und 4 IVV nach der Verweigerung einer Rente wegen eines zu geringen Invalid i täts grades eine neue Anmeldung nur geprüft wurde, wenn glaubhaft gemacht wor den war, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch er heb li chen Weise geändert hatte. Diese Regelung gilt auch heute noch (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Sie zielt darauf ab zu verhindern, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss. Wenn die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten ist, hat die richterli che Beurteilung der Eintretensfrage zu unterbleiben. Der Entscheid ist aber einer materiellen Prüfung zugänglich (BGE 109 V 108 E. 2.a mit Hinweisen). Der Be urteilung der Eintretensfrage kommt somit lediglich eine untergeordnete Be deu tung zu. Vielmehr ist die materielle Prüfung der neuen Anmeldung wesent lich. Daraus folgt, dass die zur Diskussion stehende Rentenverfügung nur dann als zweifellos unrichtig qualifiziert werden kann, wenn die ihr zu Grunde lie gende materielle Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen qualifiziert fehlerhaft ist. Dies trifft hier nicht zu. 3.7

Schliesslich macht die Beschwerdegegnerin geltend, es ergebe sich aufgrund der gutachterlich festgestellten Inkonsistenzen sowie der im Rahmen der anonymen Meldung vom 2 5. August 2012 getätigten Abklärungen, dass keine massgebli chen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorlägen ( Urk. 2 S. 2). Mit Bezug auf die Rentenverfügung vom 6. September 2005 kommt diesen Ausführungen keine Relevanz zu, da es beim Erlass derselben allein die damalige Sach- und Rechts lage zu beurteilen galt. Das später erstellte polydisziplinäre Gutachten des ABI vom 2 5. Januar 2011 ( Urk. 7/131/2 ff.) und im Jahr 2012 neu gewonnene Er kennt nisse vermögen diesbezüglich nichts zu ändern.

Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass beim Erlass der Revisionsverfügung vom 2 2. Dezember 2011 das Gutachten des ABI vom 2 5. Januar 2011 bereits vor lag. Dieses war folglich nebst den weiteren vorhandenen medizinischen Un ter lagen in die Sachverhaltswürdigung miteinzubeziehen. Das Gutachten basiert auf Untersuchungen vom 7. und 1 6. September 2010 ( Urk. 7/131/2). Es nennt als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches komplexes neu ropathisches Schmerzsyndrom im Bereich des linken Vorderar mes/Hand gelenkes nach ( Urk. 7/131/25): - Spaltung des 1. Strecksehnenfachs links am 1 8. April 2001 - Revision, Denervation, Z-Plastik, Rekonstruktion des 1. Srecksenenfachs am 9. November 2001 - Neurolyse, Z-Plastik am 2 5. September 2002 - Resektion des Nervus interosseus posterior am 1 7. Juli 2003 - Neurolyse des Ramus superficialis n. radialis, Neuromsektion und Venen capping nach Smahel, Rekonstruktion des 1. Strecksehnenfaches mit Parmaris longus und dorsale vorderarmlappenlastik links am 2 8. Oktober 2003 - Exzision eines okkulten dorsoradialen Handgelenksganglions links am 2 3. Februar 2005 - Exzision eines Sehnenscheidenganglions 1. Strecksehnenfach links am 1 1. März 2008 - Revision Nervus cutaneus antebrachii lateralis und Ramus superficialis nervi radialis Vorderarm links und Implantation eines Porth-a-cath pro ximaler, palmarer Vorderarm links am 1 6. Juli 2008 (Inselspital B.___ ) - Reimplantation eines Porth-à-Cath proximaler palmarer Vorderarm links bei Dysfunktion der Erstimplantation am 1. Oktober 2008 - Hämatomausräumung nach Port-à-Cath Reimplantation am 3. Oktober 2008 - Entfernung des Porth-à-Cath-Systems Vorderarm links und Absetzung des N. cutaneus antebrachii lateralis und Co-Adaptation an den N. radialis superficialis - Exzision Neurom N. radialis superficialsis., End-zu-Seit Neurorraphie zwi schen N. radialis superficials und N. cutaneus antebrachii lateralis sowie Applikation eines NeuroWraps proximaler distaler Vorderarm links und Naevusexzision axillär rechts am 1. Mai 2009 - Revision der distalen End-zu-Seit Neurorraphie des N. radialis superficia lis/ N. cutaneus antebrachii lateralis und Reesektion des Neuro-Wrap, proximalisierung des N. cutaneus antebrachii lateralis und End-zu-Seit Neurorraphie des N. cutaneus antebrachii lateralis/ N. radialis superfi cialsi, Wundverschluss mit Z-Lappenplastik am 1 0. März 2010.

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit könne im gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine definitive Einschätzung abgegeben werden. Eine lange und eindrückliche Ope rations- und Behandlungsliste, mit teilweise fraglicher Indikation, verbunden mit einer hohen subjektiven Beschwerdeangabe einerseits stehe diversen Inkon sis ten zen gegenüber. Diese hätten im Rahmen der klinischen Untersuchung nicht vollends aufgelöst werden können. Zur Konsistenzprüfung empfehle es sich, eine Alltagsbeobachtung der Explorandin durchzuführen. Sollten sich da bei kaum oder nur sehr geringe Einschränkungen der als hochgradig limitiert angege be nen linken Hand zeigen, so könne das Beobachtungsmaterial den Be gutachtenden zugestellt werden, damit diese abschliessend zur Arbeitsfähigkeit Stellung bez ö g en. Sollten diese Beobachtungen ergeben, dass sich tatsächlich auch im Alltag und vermeintlich unbeobachtet eine höhergradige Einschrän kung der linken obe ren Extremität konsistent durchziehe , sei von der bereits vorformulierten gut achterlichen Arbeitsfähigkeitseinschätzung auszugehen. Demnach best eh e eine Arbeitsunfähigkeit für schwere, mittelsch w ere und be züglich der linken Hand nicht adaptierte r Tätigkeiten. Für körperlich leichte Tätig keiten, bei der die linke Hand nur als Zudienhand einzusetzen sei bei, sei eine 60%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit vorhanden ( Urk. 7/131/29).

In seiner Stellungnahme vom 2 5. Februar 2011 hielt der RAD fest, es sei mit Sicherheit keine Verschlechterung des relevanten Gesundheitsschadens ausge wiesen. Eine Verbesserung könne jedoch ebenfalls nicht ausgewiesen werden, weshalb weiterhin von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit in der angestammten und in j e d er angepassten Tätigkeit auszugehen sei (Urk. 7/134/4).

Bei der geschilderten Sachverhaltslage lässt sich auch die Revisionsverfügung vom

22. Dezember 2011 nicht als zweifellos unrichtig qualifizieren. Dies muss um so mehr gelten, als auch die weiteren ärztlichen Berichte gleichlautende Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit enthielten, soweit sie sich zu einer solchen äusserten (vgl. Urk. 7/97/2 und 7/98/2). Zu keiner anderen Beurteilung führt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin offenbar im August 2012 bei der Stall arbeit, beim Reiten und bei weiteren Tätigkeiten beobachtet werden konnte ( Urk. 7/159 und 7/160). Es kommt alleine darauf an, wie sich der Sachverhalt bis zum Erlass der Revisionsverfügung vom 2 2. Dezember 2011 präsentierte. 3.8

Über die abgehandelten Themen hinaus hat die Beschwerdegegnerin nichts vor ge bracht, das auf eine zweifellose Unrichtigkeit der zur Diskussion stehenden Verfügungen schliessen liesse. Ebenso wenig ist etwas Derartiges aus den Akten ersichtlich. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Wiedererwägung der rentenzusprechenden Verfügung vom 6. September 2005 und der Revisionsverfügung vom 2 2. Dezember 2011 nicht erfüllt sind. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zu bemerken, dass einer allfälligen Ver besserung des Gesundheitszustandes im Rahmen einer weiteren Revision Rechnung zu tragen wäre. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat je doch insoweit richtig erkannt, dass die beobachteten Tätigkeiten für sich allein nicht die Annahme einer gesundheitlichen Verbesserung rechtfertigen ( Urk. 1 S.

6). Viel mehr wäre eine solche mit Hilfe entsprechender medizinischer Abklärun gen zu erhärten. 4. 4.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Sie sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin weist in der einge reichten Kostennote vom 2. Oktober 2014 (Urk. 14) für das vorliegende Verfah ren einen Zeit aufwand von 9 Stunden und 56 Minuten aus und macht prozen tuale Spesen (3 % ) geltend. Der zeitliche Aufwand erscheint gerade noch als an gemessen, wobei die Rechnungsstellung nicht zu entschädigen ist. Es besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, um vom gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- abzuweichen. Die Beschwerdegegnerin hat dem unentgeltlichen Rechts vertreter der Beschwerde füh rerin folglich eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2‘ 173 . 65 (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zu be zahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 7. Juli 2013 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiter hin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, eine Prozessentschädi gung von Fr. 2‘ 173 . 65 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an - Rechtsanwältin lic. iur. Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - P.___ -Pensionskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine

halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herab zu setzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den An spruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli che Än de rung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invali ditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Än derung ein ge treten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeit punkt der ursprünglichen Rentenverfügung beziehungsweise der letzten Revisionsver fügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revi sionsverfü gung (BGE 105 V 29).

Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten ver fügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwal tungs verfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Ver waltung be fugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge genstand mate rieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeu tung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). 2.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Wiedererwägung der rentenzusprechenden Verfügung vom 6. September 2005 und der Revisions ver fügung vom 2 2. Dezember 2011 erfüllt sind, namentlich ob die fraglichen Ver fü gungen als zweifellos unrichtig zu qualifizieren sind (vgl. Urk. 1 S. 5 f. und 2 S. 3). 3.

3.1

Bei Renten der Invalidenversicherung ist zu beachten, dass die Ermittlung des Invaliditätsgrades verschiedene Ermessenszüge aufweisende Elemente und Schritt e umfasst. Zu denken ist unter anderem an die durch eine Beeinträchti gung der körperlichen, geistigen und psychischen Gesundheit als Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall bedingte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 6 ATSG). Hier bedarf es für die Annahme zweifelloser Un richtigkeit einer qualifiziert rechtsfehlerhaften Ermessensbetätigung. Erscheint die Beurteilung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen, wie zum Beispiel die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, vor dem Hintergrund der Sach- und Rechts lage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Rentenzusp rechung darbot (BGE 125 V 389 E. 3 mit Hinweisen), als vertretbar, scheidet die An nahme zwei fel loser Unrichtigkeit aus (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E.

3.2 und I 222/02 vom 1 9. Dezember 2002 E.

3.2, je mit Hin wei sen). 3.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass ihrer Verfügung vom 6. Septem ber 2005, mit welcher sie der Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2003 eine

halbe Invalidenrente zugesprochen hat, auf die getroffenen Abklä rungen und die

Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD). Sie gelangte zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer bisherigen als auch in einer anderen behinderungsangepassten Tätigkeit lediglich zu 50 % arbeits fähig sei. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 48‘750.-- bei einem Arbeits pensum von 100 % ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 50 % (vgl.

Urk. 7/48/1). 3.3

Hinsichtlich der Diagnose stellte die Beschwerdegegnerin damals auf den Be richt der Uniklinik A.___ vom 3 0. März 2005 ab (vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 2 9. Juli 2005, Urk. 7/45/1 f.). Dieser nennt folgende Di ag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/40/3): 1.

Chronische Schmerzen des linken Vorderarmes bei Status nach mehreren Operationen am linken Vorderarm seit dem Jahr 2001 - Exziszion eines flüssigkeitsgefüllten Ganglions im Handgelenksbereich links in der K linik O.___ anfangs März 2005 - Status nach Revision, Neurom-Capping, Rekonstruktion des ersten Streck sehnenfaches, Lappenplastik links vom 2 8. Oktober 2003 - Status nach Revision, Denervation, Z-Plastik, Rekonstruktion des 1. Strecksehnenfaches links vom 9. November 2001 - Status nach Neurolyse, Z-Plastik links vom 2 5. September 2002 - Status nach Resektion Nervus interosseus posterior links vom Juli 2003 - Persistierende Irritation aufgrund von Instabilität/Insuffizienz des ersten Strecksehnenfaches, Irritationsneuropathie/Neuromproblematik seitens Ramus superficialis des Nervus radialis - Hautatrophie nach wiederholter Cortison-Applikation links 2.

Status nach Implantation der Elektroden eines Rückenmarksstimulators am 1 0. Dezember 2004 in der Klinik O.___ . Den weiteren medizinischen Unterlagen, die am 6. September 2005 vorlagen, lässt sich nichts entnehmen, was die gestellten Diagnosen als unrichtig erschei nen liesse (vgl. Urk. 77, 7/8, 7/24, 7/40, 7/41/, 7/42 und 7/44). Zur Arbeitsfähigkeit hielt der Bericht der Uniklinik A.___ vom 3 0. März 2005 fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer ursprünglichen Tätigkeit lediglich noch

zu 50 % arbeitsfähig sei ( Urk. 7/40/3). A uf entspre chende Nachfrage der Be schwer degegnerin wurde am 2 6. Mai 2005 erklärt, es bestehe im Rahmen einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Bei positivem Verlauf könne diese schrittweise erhöht werden, wobei eine Prognose über das Ausmass und den Zeithorizont schwierig sei (vgl. Urk. 7/42, insbesondere 7/42/3). Überdies lag der Bericht von Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 2 9. Juni 2005 vor (vgl. Urk. 7/44). Dieser beurteilte die Be schwer deführerin in ihrer ursprünglichen Tätigkeit ebenfalls als bloss zu 50 % arbeits fähig ( Urk. 7/44/5). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit, bei wel cher die linke Hand nur sehr wenig gebraucht wird, erachtete er sie indessen als zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/44/6). Auch der Bericht der Uniklinik A.___ vom 2 5. Juni 2004 attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 50 %

in angestammter Tätigkeit und von 100 % in angepasster Tätigkeit (Urk. 7/24/2). Zum Letztgenannten ist allerdings zu bemerken, dass er auf einer Untersuchung vom 2 3. Juni 2004 beruht (Urk. 7/24/1). Es mangelt ihm somit – anders als bei den weiteren zur Diskussion stehenden Berichten – an der erfor derlichen Ak tualität. Der Regionale Ärztliche Dienst vertrat schliesslich am 2 7. Juli 2005 – ohne eine eigene Untersuchung der Beschwerdeführerin – die Auffassung, es bestehe in einer angepassten Tätigkeit mit regelmässigem leichten Einsatz auch der linken Hand ohne Heben/Tragen von Lasten über zwei bis drei Kilogramm eine Ar beitsfähigkeit von 50 % . Steigerungspotential sei grundsätzlich vorhanden ( Urk. 7/45/4).

3.4

Bei der geschilderten medizinischen Aktenlage erscheint es zumindest als ver tret bar, dass die Beschwerdegegnerin beim Erlass ihrer Verfügung vom 6. Septem ber 2005 der Ansicht den Vorzug gegeben hat, dass von einer Ar beits fähigkeit von 50 % sowohl in ursprünglicher als auch in angepasster Tätig keit auszugehen sei. In diesem Punkt fällt eine zweifellose Unrichtigkeit somit ausser Betracht. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin basierte insbesondere auch auf einer nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeits fähig keit. Es liegt somit auch in dieser Hinsicht kein Mangel vor, der auf eine zweifel lose Unrichtigkeit schliessen liesse (Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 1 4. April 2009 E.

3.2.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bun desgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 6.2.1).

Der ärztlich festgestellten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit stand auch die Rechtsprechung zur Einarmigkeit in angepasster Tätigkeit nicht entgegen. Die fragliche Rechtsprechung äussert sich lediglich in dem Sinne, dass faktische Einhändigkeit zwar praxisgemäss eine erheblich erschwerte Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit begründet, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt jedoch genü gend realistische Betätigungsmöglichkeiten für Personen zu finden sind, welche funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Ar beit verrichten können (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_939/2011 vom 1 3. Februar

2012 E.

4.2, 8C_819/2010 vom 7. April

2011 E. 6.4.1 und 8C_1050/2009 vom 2 8. April 2010 E. 3.4, je mit Hinweisen). Dies bedeutet le diglich, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit von 50 % trotz ihrer physischen Einschränkungen im ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. 3.5

Die Beschwerdegegnerin erachtet auch die damalige Qualifikation der Be schwer deführerin als im Gesundheitsfall voll Erwerbstätige als zweifellos un richtig. Die Beschwerdeführerin habe lediglich aus dem Grund nur 30 Stunden pro Woche gearbeitet, um ihren Freizeitbeschäftigungen nachgehen zu können ( Urk. 2 S. 2). Dem hält der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu Recht ent gegen, es sei damals im Rahmen der Berufsberatung festgehalten worden, dass seine Man dan tin bei vollständiger Gesundheit mit überwiegender Wahrschein lichkeit zu 100 % arbeitstätig wäre ( Urk. 1 S. 5 und S. 6). Aus dem Ver laufsprotokoll der Be rufsberatung vom 3. März 2005 geht hervor, dass die Be schwerdeführerin erklärt e , sie habe bei der Y.___ nie ein volles Arbeits pensum geleistet, da sie be reits bei Stellenantritt gesundheitliche Probleme ge habt und deshalb bewusst eine Teilzeitarbeitsstelle gesucht habe ( Urk. 7/39/2 und 7/39/3). Als bei der Y.___ eine Pensumserhöhung möglich gewesen wäre, habe sie wegen der Pro b leme mit der Hand auf eine solche verzichtet (Urk. 7/39/6). Dies steht insofern mit den medizinischen Akten im Einklang, als die Beschwerdeführerin diesen zu folge bereits ab etwa 1999 an einem chronifi ziertem Schmerzsyndrom litt ( Urk. 7/7/5). Es erscheint daher auch als vertretbar, dass die Beschwer de geg ne rin die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der rentenzusprechenden Verfügung als im Gesundheitsfall voll Erwerbstätige qualifiziert hat. Von einer qualifizierten Unrichtigkeit kann daher nicht die Rede sein. 3.6

G emäss der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Auffassung drängt sich eine

Wiedererwägung auch deshalb auf, weil die Revisionsregeln im Sinne von Art. 87

Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) unrichtig angewen det worden seien. Nach der rechtskräftigen Rentenabweisung vom 8. Juni 2004 hätten sich nämlich keine Änderungen ergeben, weswegen die Neuanmeldung zu prüfen gewesen wäre ( Urk. 2 S. 2).

Es trifft zu, dass gemäss der damals gültig gewesenen Fassung von Art. 87 Abs. 3

und 4 IVV nach der Verweigerung einer Rente wegen eines zu geringen Invalid i täts grades eine neue Anmeldung nur geprüft wurde, wenn glaubhaft gemacht wor den war, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch er heb li chen Weise geändert hatte. Diese Regelung gilt auch heute noch (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Sie zielt darauf ab zu verhindern, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss. Wenn die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten ist, hat die richterli che Beurteilung der Eintretensfrage zu unterbleiben. Der Entscheid ist aber einer materiellen Prüfung zugänglich (BGE 109 V 108 E. 2.a mit Hinweisen). Der Be urteilung der Eintretensfrage kommt somit lediglich eine untergeordnete Be deu tung zu. Vielmehr ist die materielle Prüfung der neuen Anmeldung wesent lich. Daraus folgt, dass die zur Diskussion stehende Rentenverfügung nur dann als zweifellos unrichtig qualifiziert werden kann, wenn die ihr zu Grunde lie gende materielle Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen qualifiziert fehlerhaft ist. Dies trifft hier nicht zu. 3.7

Schliesslich macht die Beschwerdegegnerin geltend, es ergebe sich aufgrund der gutachterlich festgestellten Inkonsistenzen sowie der im Rahmen der anonymen Meldung vom 2 5. August 2012 getätigten Abklärungen, dass keine massgebli chen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorlägen ( Urk. 2 S. 2). Mit Bezug auf die Rentenverfügung vom 6. September 2005 kommt diesen Ausführungen keine Relevanz zu, da es beim Erlass derselben allein die damalige Sach- und Rechts lage zu beurteilen galt. Das später erstellte polydisziplinäre Gutachten des ABI vom 2 5. Januar 2011 ( Urk. 7/131/2 ff.) und im Jahr 2012 neu gewonnene Er kennt nisse vermögen diesbezüglich nichts zu ändern.

Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass beim Erlass der Revisionsverfügung vom 2 2. Dezember 2011 das Gutachten des ABI vom 2 5. Januar 2011 bereits vor lag. Dieses war folglich nebst den weiteren vorhandenen medizinischen Un ter lagen in die Sachverhaltswürdigung miteinzubeziehen. Das Gutachten basiert auf Untersuchungen vom 7. und 1 6. September 2010 ( Urk. 7/131/2). Es nennt als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches komplexes neu ropathisches Schmerzsyndrom im Bereich des linken Vorderar mes/Hand gelenkes nach ( Urk. 7/131/25): - Spaltung des 1. Strecksehnenfachs links am 1 8. April 2001 - Revision, Denervation, Z-Plastik, Rekonstruktion des 1. Srecksenenfachs am 9. November 2001 - Neurolyse, Z-Plastik am 2 5. September 2002 - Resektion des Nervus interosseus posterior am 1 7. Juli 2003 - Neurolyse des Ramus superficialis n. radialis, Neuromsektion und Venen capping nach Smahel, Rekonstruktion des 1. Strecksehnenfaches mit Parmaris longus und dorsale vorderarmlappenlastik links am 2 8. Oktober 2003 - Exzision eines okkulten dorsoradialen Handgelenksganglions links am 2 3. Februar 2005 - Exzision eines Sehnenscheidenganglions 1. Strecksehnenfach links am 1 1. März 2008 - Revision Nervus cutaneus antebrachii lateralis und Ramus superficialis nervi radialis Vorderarm links und Implantation eines Porth-a-cath pro ximaler, palmarer Vorderarm links am 1 6. Juli 2008 (Inselspital B.___ ) - Reimplantation eines Porth-à-Cath proximaler palmarer Vorderarm links bei Dysfunktion der Erstimplantation am 1. Oktober 2008 - Hämatomausräumung nach Port-à-Cath Reimplantation am 3. Oktober 2008 - Entfernung des Porth-à-Cath-Systems Vorderarm links und Absetzung des N. cutaneus antebrachii lateralis und Co-Adaptation an den N. radialis superficialis - Exzision Neurom N. radialis superficialsis., End-zu-Seit Neurorraphie zwi schen N. radialis superficials und N. cutaneus antebrachii lateralis sowie Applikation eines NeuroWraps proximaler distaler Vorderarm links und Naevusexzision axillär rechts am 1. Mai 2009 - Revision der distalen End-zu-Seit Neurorraphie des N. radialis superficia lis/ N. cutaneus antebrachii lateralis und Reesektion des Neuro-Wrap, proximalisierung des N. cutaneus antebrachii lateralis und End-zu-Seit Neurorraphie des N. cutaneus antebrachii lateralis/ N. radialis superfi cialsi, Wundverschluss mit Z-Lappenplastik am 1 0. März 2010.

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit könne im gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine definitive Einschätzung abgegeben werden. Eine lange und eindrückliche Ope rations- und Behandlungsliste, mit teilweise fraglicher Indikation, verbunden mit einer hohen subjektiven Beschwerdeangabe einerseits stehe diversen Inkon sis ten zen gegenüber. Diese hätten im Rahmen der klinischen Untersuchung nicht vollends aufgelöst werden können. Zur Konsistenzprüfung empfehle es sich, eine Alltagsbeobachtung der Explorandin durchzuführen. Sollten sich da bei kaum oder nur sehr geringe Einschränkungen der als hochgradig limitiert angege be nen linken Hand zeigen, so könne das Beobachtungsmaterial den Be gutachtenden zugestellt werden, damit diese abschliessend zur Arbeitsfähigkeit Stellung bez ö g en. Sollten diese Beobachtungen ergeben, dass sich tatsächlich auch im Alltag und vermeintlich unbeobachtet eine höhergradige Einschrän kung der linken obe ren Extremität konsistent durchziehe , sei von der bereits vorformulierten gut achterlichen Arbeitsfähigkeitseinschätzung auszugehen. Demnach best eh e eine Arbeitsunfähigkeit für schwere, mittelsch w ere und be züglich der linken Hand nicht adaptierte r Tätigkeiten. Für körperlich leichte Tätig keiten, bei der die linke Hand nur als Zudienhand einzusetzen sei bei, sei eine 60%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit vorhanden ( Urk. 7/131/29).

In seiner Stellungnahme vom 2 5. Februar 2011 hielt der RAD fest, es sei mit Sicherheit keine Verschlechterung des relevanten Gesundheitsschadens ausge wiesen. Eine Verbesserung könne jedoch ebenfalls nicht ausgewiesen werden, weshalb weiterhin von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit in der angestammten und in j e d er angepassten Tätigkeit auszugehen sei (Urk. 7/134/4).

Bei der geschilderten Sachverhaltslage lässt sich auch die Revisionsverfügung vom

22. Dezember 2011 nicht als zweifellos unrichtig qualifizieren. Dies muss um so mehr gelten, als auch die weiteren ärztlichen Berichte gleichlautende Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit enthielten, soweit sie sich zu einer solchen äusserten (vgl. Urk. 7/97/2 und 7/98/2). Zu keiner anderen Beurteilung führt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin offenbar im August 2012 bei der Stall arbeit, beim Reiten und bei weiteren Tätigkeiten beobachtet werden konnte ( Urk. 7/159 und 7/160). Es kommt alleine darauf an, wie sich der Sachverhalt bis zum Erlass der Revisionsverfügung vom 2 2. Dezember 2011 präsentierte. 3.8

Über die abgehandelten Themen hinaus hat die Beschwerdegegnerin nichts vor ge bracht, das auf eine zweifellose Unrichtigkeit der zur Diskussion stehenden Verfügungen schliessen liesse. Ebenso wenig ist etwas Derartiges aus den Akten ersichtlich. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Wiedererwägung der rentenzusprechenden Verfügung vom 6. September 2005 und der Revisionsverfügung vom 2 2. Dezember 2011 nicht erfüllt sind. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zu bemerken, dass einer allfälligen Ver besserung des Gesundheitszustandes im Rahmen einer weiteren Revision Rechnung zu tragen wäre. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat je doch insoweit richtig erkannt, dass die beobachteten Tätigkeiten für sich allein nicht die Annahme einer gesundheitlichen Verbesserung rechtfertigen ( Urk. 1 S.

6). Viel mehr wäre eine solche mit Hilfe entsprechender medizinischer Abklärun gen zu erhärten. 4. 4.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Sie sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin weist in der einge reichten Kostennote vom 2. Oktober 2014 (Urk. 14) für das vorliegende Verfah ren einen Zeit aufwand von 9 Stunden und 56 Minuten aus und macht prozen tuale Spesen (3 % ) geltend. Der zeitliche Aufwand erscheint gerade noch als an gemessen, wobei die Rechnungsstellung nicht zu entschädigen ist. Es besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, um vom gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- abzuweichen. Die Beschwerdegegnerin hat dem unentgeltlichen Rechts vertreter der Beschwerde füh rerin folglich eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2‘ 173 . 65 (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zu be zahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 7. Juli 2013 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiter hin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, eine Prozessentschädi gung von Fr. 2‘ 173 . 65 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an - Rechtsanwältin lic. iur. Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - P.___ -Pensionskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

E. 1.4 In der Folge nahm die IV-Stelle einen Bericht der Uniklinik A.___ vom 4. April 2012 zu den Akten ( Urk. 7/157). Mit Schreiben vom 2 5. August 2012 wies eine unbekannte Person die IV-Stelle auf diverse Aktivitäten von X.___ hin und legte Fotos von ihr beim Reiten bei (vgl. Urk. 7/159 und 7/160). Die IV- Stelle stellte darauf mit Vorbescheid vom 2. April 2013 die wie dererwägungs weise Aufhebung ihrer Verfügungen vom 6. September 2005 und vom 2 2. Dezem ber 2011 in Aussicht ( Urk. 7/162). Die Versicherte liess dagegen Ein wand erheben (vgl. Urk. 7/166 und 7/168) und einen Bericht der Universi täts klinik für Plastische- und Handchirurgie des Universitätsspitals B.___ vom 1 5. Mai 2013 einreichen (vgl. Urk. 7/169 und 7/170). Mit Verfügung vom 1 7. Juli 2013 hob die IV-Stelle darauf die Verfügungen vom 6. September 2005 und vom 2 2. Dezember 2011 wiedererwägungsweise auf und ordnete an, dass die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats auf gehoben werde ( Urk.

E. 2 Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 1 6. September 2013 Be schwer de erheben ( Urk. 1). Ihr Rechtsvertreter beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin weiterhin eine halbe Invali denrente auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S.

2). Ferner ersuchte er um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung und um Ernennung als unentgeltlicher Rechtsbei stand

( Urk.

1 S.

2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 2 5. Oktober 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

E. 6 ). Mit Verfügung vom 1 7. Dezember 2013 wurde das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Pro zessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gutge heissen und Frist zur Einreichung einer Replik angesetzt ( Urk. 8). Mit Zuschrift vom 7. Januar 2014 ver zichtete der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf das Einreichen einer Replikschrift ( Urk. 9). Davon hat die Gegenpartei mit Schreiben vom 1 7. Januar 2014 Kenntnis erhalten ( Urk. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor der lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Al lge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ei nträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00833 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom

28. Oktober 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich dieser substituiert durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: P.___ -Pensionskasse Beigeladene Sachverhalt: 1.

1.1

Die am 1 8. Januar 1979 geborene X.___ war mit Unterbrüchen bei wechselnden Arbeitgebern für jeweils kurze Zeit tätig. Ab März 1999 war sie wäh rend 30 Stunden pro Woche bei der Y.___ in Z.___ angestellt, zuerst als Verkäuferin und danach als Kassiererin ( Urk. 7/1/4, 7/6 und 7/9). 1.2

Am 7. Januar 2004 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, da sie an Sehnenscheidenent zündungen und an Schmerzen an der Hand leide ( Urk. 7/1). Die IV-Stelle tätigte darauf erwerbliche ( Urk. 7/6 und 7/9) und medizinische (Urk. 7/7 und 7/8) Ab klä rungen. Mit Verfügung vom 1. April 2004 verneinte sie einen Rentenan spruch ( Urk. 7/11). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/14) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 8. Juni 2004 ab ( Urk. 7/20). Unter Einreichung eines Berichtes der Uniklinik A.___ vom 2 5. Juni 2004 ersuchte X.___ erneut um Ausrichtung einer Invalidenrente (vgl. Urk. 7/24 und 7/27/2). Eine Kostengut sprache für berufliche Massnahmen lehnte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 2. März 2005 ab (vgl. Urk. 7/37). Nach dem Eingang weiterer medizi nischer Un terlagen ( Urk. 7/40, 7/41, 7/42 und 7/44) sprach sie der Versicherten mit Ver fügung vom 6. September 2005 ab dem 1. Dezember 2003 eine halbe Invaliden rente zu (vgl. Urk. 7/48 und 7/49). 1.3

Aufgrund eines Schreibens von X.___ prüfte die IV-Stelle im Mai 2006 erneut berufliche Massnahmen (Urk. 7/57 und 7/58). Nach Abklärung der aktuellen erwerblichen ( Urk. 7/59, 7/61 und 7/62) und medizinischen ( Urk. 7/63 und 7/67) Situation lehnte sie solche – wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt ( Urk. 7/71) – mit Verfügung vom 2 8. August 2006 ab (Urk. 7/74). Den am 25. Mär z 2008 gestellten Antrag auf Erhöhung der Invalidenrente ( Urk. 7/78) lehnte die IV-Stelle nach erneuter Abklärung der erwerblichen ( Urk. 7/81 und 7/94) und medizinischen (Urk. 7/84, 7/87, 7/95 bis 7/99, 7/118, 7/119, 7/121 und 7/131) Verhältnisse mit Verfügung vom 2 2. Dezember 2011 ab (Urk. 7/155). 1.4

In der Folge nahm die IV-Stelle einen Bericht der Uniklinik A.___ vom 4. April 2012 zu den Akten ( Urk. 7/157). Mit Schreiben vom 2 5. August 2012 wies eine unbekannte Person die IV-Stelle auf diverse Aktivitäten von X.___ hin und legte Fotos von ihr beim Reiten bei (vgl. Urk. 7/159 und 7/160). Die IV- Stelle stellte darauf mit Vorbescheid vom 2. April 2013 die wie dererwägungs weise Aufhebung ihrer Verfügungen vom 6. September 2005 und vom 2 2. Dezem ber 2011 in Aussicht ( Urk. 7/162). Die Versicherte liess dagegen Ein wand erheben (vgl. Urk. 7/166 und 7/168) und einen Bericht der Universi täts klinik für Plastische- und Handchirurgie des Universitätsspitals B.___ vom 1 5. Mai 2013 einreichen (vgl. Urk. 7/169 und 7/170). Mit Verfügung vom 1 7. Juli 2013 hob die IV-Stelle darauf die Verfügungen vom 6. September 2005 und vom 2 2. Dezember 2011 wiedererwägungsweise auf und ordnete an, dass die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats auf gehoben werde ( Urk. 2 = Urk. 7/172). 2.

Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 1 6. September 2013 Be schwer de erheben ( Urk. 1). Ihr Rechtsvertreter beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin weiterhin eine halbe Invali denrente auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S.

2). Ferner ersuchte er um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung und um Ernennung als unentgeltlicher Rechtsbei stand

( Urk.

1 S.

2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 2 5. Oktober 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ). Mit Verfügung vom 1 7. Dezember 2013 wurde das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Pro zessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gutge heissen und Frist zur Einreichung einer Replik angesetzt ( Urk. 8). Mit Zuschrift vom 7. Januar 2014 ver zichtete der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf das Einreichen einer Replikschrift ( Urk. 9). Davon hat die Gegenpartei mit Schreiben vom 1 7. Januar 2014 Kenntnis erhalten ( Urk. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor der lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Al lge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ei nträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine

halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herab zu setzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den An spruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli che Än de rung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invali ditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Än derung ein ge treten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeit punkt der ursprünglichen Rentenverfügung beziehungsweise der letzten Revisionsver fügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revi sionsverfü gung (BGE 105 V 29).

Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten ver fügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwal tungs verfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Ver waltung be fugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge genstand mate rieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeu tung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). 2.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Wiedererwägung der rentenzusprechenden Verfügung vom 6. September 2005 und der Revisions ver fügung vom 2 2. Dezember 2011 erfüllt sind, namentlich ob die fraglichen Ver fü gungen als zweifellos unrichtig zu qualifizieren sind (vgl. Urk. 1 S. 5 f. und 2 S. 3). 3.

3.1

Bei Renten der Invalidenversicherung ist zu beachten, dass die Ermittlung des Invaliditätsgrades verschiedene Ermessenszüge aufweisende Elemente und Schritt e umfasst. Zu denken ist unter anderem an die durch eine Beeinträchti gung der körperlichen, geistigen und psychischen Gesundheit als Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall bedingte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 6 ATSG). Hier bedarf es für die Annahme zweifelloser Un richtigkeit einer qualifiziert rechtsfehlerhaften Ermessensbetätigung. Erscheint die Beurteilung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen, wie zum Beispiel die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, vor dem Hintergrund der Sach- und Rechts lage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Rentenzusp rechung darbot (BGE 125 V 389 E. 3 mit Hinweisen), als vertretbar, scheidet die An nahme zwei fel loser Unrichtigkeit aus (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E.

3.2 und I 222/02 vom 1 9. Dezember 2002 E.

3.2, je mit Hin wei sen). 3.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass ihrer Verfügung vom 6. Septem ber 2005, mit welcher sie der Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2003 eine

halbe Invalidenrente zugesprochen hat, auf die getroffenen Abklä rungen und die

Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD). Sie gelangte zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer bisherigen als auch in einer anderen behinderungsangepassten Tätigkeit lediglich zu 50 % arbeits fähig sei. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 48‘750.-- bei einem Arbeits pensum von 100 % ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 50 % (vgl.

Urk. 7/48/1). 3.3

Hinsichtlich der Diagnose stellte die Beschwerdegegnerin damals auf den Be richt der Uniklinik A.___ vom 3 0. März 2005 ab (vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 2 9. Juli 2005, Urk. 7/45/1 f.). Dieser nennt folgende Di ag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/40/3): 1.

Chronische Schmerzen des linken Vorderarmes bei Status nach mehreren Operationen am linken Vorderarm seit dem Jahr 2001 - Exziszion eines flüssigkeitsgefüllten Ganglions im Handgelenksbereich links in der K linik O.___ anfangs März 2005 - Status nach Revision, Neurom-Capping, Rekonstruktion des ersten Streck sehnenfaches, Lappenplastik links vom 2 8. Oktober 2003 - Status nach Revision, Denervation, Z-Plastik, Rekonstruktion des 1. Strecksehnenfaches links vom 9. November 2001 - Status nach Neurolyse, Z-Plastik links vom 2 5. September 2002 - Status nach Resektion Nervus interosseus posterior links vom Juli 2003 - Persistierende Irritation aufgrund von Instabilität/Insuffizienz des ersten Strecksehnenfaches, Irritationsneuropathie/Neuromproblematik seitens Ramus superficialis des Nervus radialis - Hautatrophie nach wiederholter Cortison-Applikation links 2.

Status nach Implantation der Elektroden eines Rückenmarksstimulators am 1 0. Dezember 2004 in der Klinik O.___ . Den weiteren medizinischen Unterlagen, die am 6. September 2005 vorlagen, lässt sich nichts entnehmen, was die gestellten Diagnosen als unrichtig erschei nen liesse (vgl. Urk. 77, 7/8, 7/24, 7/40, 7/41/, 7/42 und 7/44). Zur Arbeitsfähigkeit hielt der Bericht der Uniklinik A.___ vom 3 0. März 2005 fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer ursprünglichen Tätigkeit lediglich noch

zu 50 % arbeitsfähig sei ( Urk. 7/40/3). A uf entspre chende Nachfrage der Be schwer degegnerin wurde am 2 6. Mai 2005 erklärt, es bestehe im Rahmen einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Bei positivem Verlauf könne diese schrittweise erhöht werden, wobei eine Prognose über das Ausmass und den Zeithorizont schwierig sei (vgl. Urk. 7/42, insbesondere 7/42/3). Überdies lag der Bericht von Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 2 9. Juni 2005 vor (vgl. Urk. 7/44). Dieser beurteilte die Be schwer deführerin in ihrer ursprünglichen Tätigkeit ebenfalls als bloss zu 50 % arbeits fähig ( Urk. 7/44/5). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit, bei wel cher die linke Hand nur sehr wenig gebraucht wird, erachtete er sie indessen als zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/44/6). Auch der Bericht der Uniklinik A.___ vom 2 5. Juni 2004 attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 50 %

in angestammter Tätigkeit und von 100 % in angepasster Tätigkeit (Urk. 7/24/2). Zum Letztgenannten ist allerdings zu bemerken, dass er auf einer Untersuchung vom 2 3. Juni 2004 beruht (Urk. 7/24/1). Es mangelt ihm somit – anders als bei den weiteren zur Diskussion stehenden Berichten – an der erfor derlichen Ak tualität. Der Regionale Ärztliche Dienst vertrat schliesslich am 2 7. Juli 2005 – ohne eine eigene Untersuchung der Beschwerdeführerin – die Auffassung, es bestehe in einer angepassten Tätigkeit mit regelmässigem leichten Einsatz auch der linken Hand ohne Heben/Tragen von Lasten über zwei bis drei Kilogramm eine Ar beitsfähigkeit von 50 % . Steigerungspotential sei grundsätzlich vorhanden ( Urk. 7/45/4).

3.4

Bei der geschilderten medizinischen Aktenlage erscheint es zumindest als ver tret bar, dass die Beschwerdegegnerin beim Erlass ihrer Verfügung vom 6. Septem ber 2005 der Ansicht den Vorzug gegeben hat, dass von einer Ar beits fähigkeit von 50 % sowohl in ursprünglicher als auch in angepasster Tätig keit auszugehen sei. In diesem Punkt fällt eine zweifellose Unrichtigkeit somit ausser Betracht. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin basierte insbesondere auch auf einer nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeits fähig keit. Es liegt somit auch in dieser Hinsicht kein Mangel vor, der auf eine zweifel lose Unrichtigkeit schliessen liesse (Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 1 4. April 2009 E.

3.2.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bun desgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 6.2.1).

Der ärztlich festgestellten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit stand auch die Rechtsprechung zur Einarmigkeit in angepasster Tätigkeit nicht entgegen. Die fragliche Rechtsprechung äussert sich lediglich in dem Sinne, dass faktische Einhändigkeit zwar praxisgemäss eine erheblich erschwerte Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit begründet, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt jedoch genü gend realistische Betätigungsmöglichkeiten für Personen zu finden sind, welche funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Ar beit verrichten können (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_939/2011 vom 1 3. Februar

2012 E.

4.2, 8C_819/2010 vom 7. April

2011 E. 6.4.1 und 8C_1050/2009 vom 2 8. April 2010 E. 3.4, je mit Hinweisen). Dies bedeutet le diglich, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit von 50 % trotz ihrer physischen Einschränkungen im ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. 3.5

Die Beschwerdegegnerin erachtet auch die damalige Qualifikation der Be schwer deführerin als im Gesundheitsfall voll Erwerbstätige als zweifellos un richtig. Die Beschwerdeführerin habe lediglich aus dem Grund nur 30 Stunden pro Woche gearbeitet, um ihren Freizeitbeschäftigungen nachgehen zu können ( Urk. 2 S. 2). Dem hält der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu Recht ent gegen, es sei damals im Rahmen der Berufsberatung festgehalten worden, dass seine Man dan tin bei vollständiger Gesundheit mit überwiegender Wahrschein lichkeit zu 100 % arbeitstätig wäre ( Urk. 1 S. 5 und S. 6). Aus dem Ver laufsprotokoll der Be rufsberatung vom 3. März 2005 geht hervor, dass die Be schwerdeführerin erklärt e , sie habe bei der Y.___ nie ein volles Arbeits pensum geleistet, da sie be reits bei Stellenantritt gesundheitliche Probleme ge habt und deshalb bewusst eine Teilzeitarbeitsstelle gesucht habe ( Urk. 7/39/2 und 7/39/3). Als bei der Y.___ eine Pensumserhöhung möglich gewesen wäre, habe sie wegen der Pro b leme mit der Hand auf eine solche verzichtet (Urk. 7/39/6). Dies steht insofern mit den medizinischen Akten im Einklang, als die Beschwerdeführerin diesen zu folge bereits ab etwa 1999 an einem chronifi ziertem Schmerzsyndrom litt ( Urk. 7/7/5). Es erscheint daher auch als vertretbar, dass die Beschwer de geg ne rin die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der rentenzusprechenden Verfügung als im Gesundheitsfall voll Erwerbstätige qualifiziert hat. Von einer qualifizierten Unrichtigkeit kann daher nicht die Rede sein. 3.6

G emäss der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Auffassung drängt sich eine

Wiedererwägung auch deshalb auf, weil die Revisionsregeln im Sinne von Art. 87

Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) unrichtig angewen det worden seien. Nach der rechtskräftigen Rentenabweisung vom 8. Juni 2004 hätten sich nämlich keine Änderungen ergeben, weswegen die Neuanmeldung zu prüfen gewesen wäre ( Urk. 2 S. 2).

Es trifft zu, dass gemäss der damals gültig gewesenen Fassung von Art. 87 Abs. 3

und 4 IVV nach der Verweigerung einer Rente wegen eines zu geringen Invalid i täts grades eine neue Anmeldung nur geprüft wurde, wenn glaubhaft gemacht wor den war, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch er heb li chen Weise geändert hatte. Diese Regelung gilt auch heute noch (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Sie zielt darauf ab zu verhindern, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss. Wenn die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten ist, hat die richterli che Beurteilung der Eintretensfrage zu unterbleiben. Der Entscheid ist aber einer materiellen Prüfung zugänglich (BGE 109 V 108 E. 2.a mit Hinweisen). Der Be urteilung der Eintretensfrage kommt somit lediglich eine untergeordnete Be deu tung zu. Vielmehr ist die materielle Prüfung der neuen Anmeldung wesent lich. Daraus folgt, dass die zur Diskussion stehende Rentenverfügung nur dann als zweifellos unrichtig qualifiziert werden kann, wenn die ihr zu Grunde lie gende materielle Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen qualifiziert fehlerhaft ist. Dies trifft hier nicht zu. 3.7

Schliesslich macht die Beschwerdegegnerin geltend, es ergebe sich aufgrund der gutachterlich festgestellten Inkonsistenzen sowie der im Rahmen der anonymen Meldung vom 2 5. August 2012 getätigten Abklärungen, dass keine massgebli chen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorlägen ( Urk. 2 S. 2). Mit Bezug auf die Rentenverfügung vom 6. September 2005 kommt diesen Ausführungen keine Relevanz zu, da es beim Erlass derselben allein die damalige Sach- und Rechts lage zu beurteilen galt. Das später erstellte polydisziplinäre Gutachten des ABI vom 2 5. Januar 2011 ( Urk. 7/131/2 ff.) und im Jahr 2012 neu gewonnene Er kennt nisse vermögen diesbezüglich nichts zu ändern.

Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass beim Erlass der Revisionsverfügung vom 2 2. Dezember 2011 das Gutachten des ABI vom 2 5. Januar 2011 bereits vor lag. Dieses war folglich nebst den weiteren vorhandenen medizinischen Un ter lagen in die Sachverhaltswürdigung miteinzubeziehen. Das Gutachten basiert auf Untersuchungen vom 7. und 1 6. September 2010 ( Urk. 7/131/2). Es nennt als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches komplexes neu ropathisches Schmerzsyndrom im Bereich des linken Vorderar mes/Hand gelenkes nach ( Urk. 7/131/25): - Spaltung des 1. Strecksehnenfachs links am 1 8. April 2001 - Revision, Denervation, Z-Plastik, Rekonstruktion des 1. Srecksenenfachs am 9. November 2001 - Neurolyse, Z-Plastik am 2 5. September 2002 - Resektion des Nervus interosseus posterior am 1 7. Juli 2003 - Neurolyse des Ramus superficialis n. radialis, Neuromsektion und Venen capping nach Smahel, Rekonstruktion des 1. Strecksehnenfaches mit Parmaris longus und dorsale vorderarmlappenlastik links am 2 8. Oktober 2003 - Exzision eines okkulten dorsoradialen Handgelenksganglions links am 2 3. Februar 2005 - Exzision eines Sehnenscheidenganglions 1. Strecksehnenfach links am 1 1. März 2008 - Revision Nervus cutaneus antebrachii lateralis und Ramus superficialis nervi radialis Vorderarm links und Implantation eines Porth-a-cath pro ximaler, palmarer Vorderarm links am 1 6. Juli 2008 (Inselspital B.___ ) - Reimplantation eines Porth-à-Cath proximaler palmarer Vorderarm links bei Dysfunktion der Erstimplantation am 1. Oktober 2008 - Hämatomausräumung nach Port-à-Cath Reimplantation am 3. Oktober 2008 - Entfernung des Porth-à-Cath-Systems Vorderarm links und Absetzung des N. cutaneus antebrachii lateralis und Co-Adaptation an den N. radialis superficialis - Exzision Neurom N. radialis superficialsis., End-zu-Seit Neurorraphie zwi schen N. radialis superficials und N. cutaneus antebrachii lateralis sowie Applikation eines NeuroWraps proximaler distaler Vorderarm links und Naevusexzision axillär rechts am 1. Mai 2009 - Revision der distalen End-zu-Seit Neurorraphie des N. radialis superficia lis/ N. cutaneus antebrachii lateralis und Reesektion des Neuro-Wrap, proximalisierung des N. cutaneus antebrachii lateralis und End-zu-Seit Neurorraphie des N. cutaneus antebrachii lateralis/ N. radialis superfi cialsi, Wundverschluss mit Z-Lappenplastik am 1 0. März 2010.

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit könne im gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine definitive Einschätzung abgegeben werden. Eine lange und eindrückliche Ope rations- und Behandlungsliste, mit teilweise fraglicher Indikation, verbunden mit einer hohen subjektiven Beschwerdeangabe einerseits stehe diversen Inkon sis ten zen gegenüber. Diese hätten im Rahmen der klinischen Untersuchung nicht vollends aufgelöst werden können. Zur Konsistenzprüfung empfehle es sich, eine Alltagsbeobachtung der Explorandin durchzuführen. Sollten sich da bei kaum oder nur sehr geringe Einschränkungen der als hochgradig limitiert angege be nen linken Hand zeigen, so könne das Beobachtungsmaterial den Be gutachtenden zugestellt werden, damit diese abschliessend zur Arbeitsfähigkeit Stellung bez ö g en. Sollten diese Beobachtungen ergeben, dass sich tatsächlich auch im Alltag und vermeintlich unbeobachtet eine höhergradige Einschrän kung der linken obe ren Extremität konsistent durchziehe , sei von der bereits vorformulierten gut achterlichen Arbeitsfähigkeitseinschätzung auszugehen. Demnach best eh e eine Arbeitsunfähigkeit für schwere, mittelsch w ere und be züglich der linken Hand nicht adaptierte r Tätigkeiten. Für körperlich leichte Tätig keiten, bei der die linke Hand nur als Zudienhand einzusetzen sei bei, sei eine 60%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit vorhanden ( Urk. 7/131/29).

In seiner Stellungnahme vom 2 5. Februar 2011 hielt der RAD fest, es sei mit Sicherheit keine Verschlechterung des relevanten Gesundheitsschadens ausge wiesen. Eine Verbesserung könne jedoch ebenfalls nicht ausgewiesen werden, weshalb weiterhin von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit in der angestammten und in j e d er angepassten Tätigkeit auszugehen sei (Urk. 7/134/4).

Bei der geschilderten Sachverhaltslage lässt sich auch die Revisionsverfügung vom

22. Dezember 2011 nicht als zweifellos unrichtig qualifizieren. Dies muss um so mehr gelten, als auch die weiteren ärztlichen Berichte gleichlautende Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit enthielten, soweit sie sich zu einer solchen äusserten (vgl. Urk. 7/97/2 und 7/98/2). Zu keiner anderen Beurteilung führt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin offenbar im August 2012 bei der Stall arbeit, beim Reiten und bei weiteren Tätigkeiten beobachtet werden konnte ( Urk. 7/159 und 7/160). Es kommt alleine darauf an, wie sich der Sachverhalt bis zum Erlass der Revisionsverfügung vom 2 2. Dezember 2011 präsentierte. 3.8

Über die abgehandelten Themen hinaus hat die Beschwerdegegnerin nichts vor ge bracht, das auf eine zweifellose Unrichtigkeit der zur Diskussion stehenden Verfügungen schliessen liesse. Ebenso wenig ist etwas Derartiges aus den Akten ersichtlich. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Wiedererwägung der rentenzusprechenden Verfügung vom 6. September 2005 und der Revisionsverfügung vom 2 2. Dezember 2011 nicht erfüllt sind. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zu bemerken, dass einer allfälligen Ver besserung des Gesundheitszustandes im Rahmen einer weiteren Revision Rechnung zu tragen wäre. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat je doch insoweit richtig erkannt, dass die beobachteten Tätigkeiten für sich allein nicht die Annahme einer gesundheitlichen Verbesserung rechtfertigen ( Urk. 1 S.

6). Viel mehr wäre eine solche mit Hilfe entsprechender medizinischer Abklärun gen zu erhärten. 4. 4.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Sie sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin weist in der einge reichten Kostennote vom 2. Oktober 2014 (Urk. 14) für das vorliegende Verfah ren einen Zeit aufwand von 9 Stunden und 56 Minuten aus und macht prozen tuale Spesen (3 % ) geltend. Der zeitliche Aufwand erscheint gerade noch als an gemessen, wobei die Rechnungsstellung nicht zu entschädigen ist. Es besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, um vom gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- abzuweichen. Die Beschwerdegegnerin hat dem unentgeltlichen Rechts vertreter der Beschwerde füh rerin folglich eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2‘ 173 . 65 (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zu be zahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 7. Juli 2013 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiter hin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, eine Prozessentschädi gung von Fr. 2‘ 173 . 65 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an - Rechtsanwältin lic. iur. Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - P.___ -Pensionskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke