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IV.2013.00829

Rentenablehnung: Würdigung eines bisziplinären Gutachtens.

Zürich SozVersG · 2014-12-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1978 geborene und bis Ende Dezember 2011 als Verpack ungsmitarbeit erin

Vollzeit erwerbstätig gewesene

X.___ meldete si ch unter Hinweis auf Schmerzen in beiden Armen und Händen erstmals am 1. Dezember 2009 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4) . Nach erfolgreicher Durchführung von Frühinterventionsmass nahmen in Form einer arbeitsbezogenen Rehabilitation und Arbeitsplatzerhal tung wurde der Fall im Ju n i 2010 geschlossen (Urk. 8/22 und Urk. 8/33) .

Am

10. Januar 2012 wurde die Versicherte , welche inzwischen neben ihren 2006 und 2007 geborenen Töchter n

im Jahr 2011 einen Sohn zur Welt ge bracht hatte ( Urk. 8/42) , von ihrer Hausärztin, Dr. med. Y.___ , Fach ärztin für Allgemeinmedizin, unter Hinweis auf Zunahme der chronischen Armschmerzen, Verschlechterung des lumbospondylogene n Syndroms rechts und Zunahme der depressiven Störung erneut zum B ezug von Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere einer Rente, angemeldet (Urk. 8/39). Da raufhin tätigte die IV-Stelle Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht. Insbesondere liess sie die Versicherte von Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH Z.___ , Fachärztin für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, sowie von PD Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, rheumatologisch- psychiatrisch begutachten (Urk. 8/61, Urk. 8/63). Gestützt da rauf stellte sie mit Vorbescheid vom 13. November 2012 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/66) . Im Rahmen des Vorbescheidver fahrens holte sie weitere Stellungnahmen der beiden Gutachter ein , zu denen sich die Versicherte

äussern konnte (Urk. 8/86, Urk. 8/88, Urk. 8/92). Mit Verfü gung vom 22. Juli 2013 entschied sie im angekündigten Sinne (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 16. September 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Rückweisung der Sache zur Durchführung einer erneuten psychiatrischen Begutachtung . Daneben ersuchte sie um Gewährung der unent geltlichen Recht s pflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2013 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Ver fügung vom 12. November 2013 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltli che Prozessführung gewährt und ihr Rechtsanwältin Christine Fleisch als un entgeltliche Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren bestellt. Weiter wurde ihr eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

Die Beschwerdegegnerin begründet die Ablehnung des Leistungsanspruchs ge stützt auf das eingeholte bidisziplinäre Gutachten damit, dass die Beschwerde führerin seit ihrem letzten Arbeitstag am 7. September 2010 für jegliche Tätig keiten (lediglich) zu 20 % arbeitsunfähig sei (Urk. 2 S. 1, Urk. 7).

Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführe rin auf den Standpunkt, dass auf die Schlussfolgerungen des psychiatrischen Gutachters nicht abgestellt werden könne, weshalb eine erneute Begutachtung durchgeführt werden müsse (Urk. 1 S. 10).

3. 3.1

Seit 19. November 2010 befindet sich die Beschwerdeführerin im B.___

in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Die im Be richt vom 23. /30. April 2012 (Urk. 8/55)

gestellten Diagnosen lauten auf : - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Panikattacken (ICD-10 F41.0)

Sodann führten die berichtenden Fachleute aus, die Beschwerdeführerin sei kogni tiv in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis verlangsamt beziehungsweise deutlich eingeschränkt. Es bestehe eine deutliche Vergesslichkeit. Das Denken sei formal beweglich, inhaltlich jedoch problem zentriert . Längeres Sitzen verursache Unruhe und Nervosität und führe zur Ver stärkung der Depression und Panikattacken. Wegen akuten Ausbrüchen von Angst, Panik und Aggression sei die Beschwerdeführerin für sämtliche Tätig keiten in der freien Marktwirtschaft zu 100 % arbeitsunfähig. Im Haushalt sei die Arbeitsfähigkeit gegeben. Da sie ein Kleinkind stillen müsse, wolle die Be schwerdeführerin keine Psychopharmaka einnehmen. 3.2 3.2.1

Im i nternistisch-rheumatologischen Gutachten vom 20. Oktober 2012 (Urk. 8/61) stellte Dr. Z.___ folgende Diagnosen (S. 41) : - Armschmerzen rechtsbetont beidseits ohne somatischen Befund - Leichte Mitralinsuffizienz (Erstdiagnose 04/2010) - ohne Hinweise auf eine kardiale Ischämie - Vitamin D-Mangel (35 nmol /l)

Laut Gutachten klagte die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung vom 24. September 2012 über Schmerzen in beiden Armen, vor allem in den Vorder armen rechts mehr als links, bis zu den Händen , über nächtliche Beinschmerzen sowie über kribbelnde Hände. Die Beschwerden hätten vier Jahre zuvor plötz lich angefangen. Seit sie nicht mehr arbeite , gehe es ihr besser. In den Schwan gerschaften habe sie stets unter starken Rückenschmerzen gelitten. Dies e spüre sie nun nicht mehr. Auch ihre Panikattacken hätten sich gebessert. Weiterhin nehme sie regelmässig pflanzliche Medikamente , weil sie ihren Sohn immer noch stille (S. 33 f.).

Die ausgedehnten bildgebenden Abklärungen, inklusi ve magnetresonanztomographische Untersuchungen (MRI) der Hals- und Lenden wirbelsäule sowie de s

Neurocraniums , hätten keinen wesentlichen pathologi schen Befund gezeigt. Bei der Untersuchung sei der Handeinsatz beidseits nor mal. Die gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin von den Haushaltsarbei ten stammenden Gebrauchsspuren an den Händen zeigten, dass sie andauernd kraftvoll beide Hände einsetze. Diskrepant dazu sei die gezeigte maximale Hand kraft von 34 % der Norm rechts und 39 % links. Hier habe wohl eine Selbstlimitierung bei der Messung bestanden. Aus rheumatologischer Sicht gebe es keine Ursac he für eine derart ausgeprägt v erminderte Handkraft beidseits. Gestützt darauf kam Dr. Z.___ zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten und jeder weiteren von Frauen ihres Alters üblicherweise ausgeübten Tätigkeit zu 100 % nachkommen könne und im Haushalt nicht ein geschränkt sei (S. 42 f f .). 3. 2.2

Im psychiatrischen Gutachten vom 31. Oktober 2012 (Urk. 8/63 S. 1-1 4 ) stellte PD Dr. A.___ folgende Diagnosen (S. 7) : - Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Panikstörung (ICD-10 F41.0), leicht ausgeprägt

Weiter führte der Gutachter aus, die Kardinalkriterien gemäss ICD-10 für eine depressive Störung seien erfüllt. Die Beschwerdeführerin habe über anhaltende Müdigkeit und Erschöpfung, Antriebsminderung sowie Traurigkeit

berichtet . Allerdings habe der objektive Psychostatus lediglich leichtgradig

pathologisch ausgelenkte Befunde gezeigt. Mittelgradig oder schwer pathologisch ausgelenkte Befunde hätten gefehlt.

Einzelne Befunde seien auch bland ausgefallen, insbe sondere diejenigen Parameter, die sehr gut die innerpsychische Vitalität objektiv abzubilden vermögen würden . So hätten äusseres Erscheinungsbild, Gesichts ausdruck, Psycho- und Sprachmotorik, Mimik und Gestik, kognitive Leistungen, Denktempo, Affektverarmung wie auch affektive Schwingungsfähigkeit entwe der keine oder dann eine nur leichte pathologische Auslenkung gezeigt. Auch in Würdigung der Tagesaktivitäten der Beschwerdeführerin könne man nicht zum Schluss kommen, dass hier erhebliche Einbussen der innerpsychischen Ressour cen vorlägen. Die Beschwerdeführerin könne den Haushalt bewältigen, die Ein käufe tätigen, die Mahlzeiten zubereiten, zu ihren Kindern schauen. Sie pflege auch regelmässige soziale Kontakte, insbesondere zu ihrer Verwandtschaft. Mit diesem Tätigkeitsprofil dokumentiere sie gut, dass die innerpsychischen Res sourcen grösstenteils erhalten seien, was klar gegen eine mittelgradige oder schwere depressive Störung gemäss ICD-10 spreche . Denn beispielswiese schreibe das ICD-10 beim Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode vor, dass private, soziale wie auch berufliche Tätigkeiten nur unter hoher An strengung möglich seien, was den Beschreibungen der Beschwerdeführerin aber nicht entnommen werden könne. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihren Tagesaktivitäten stünden im Übrigen in Kongruenz mit jenen oben bereits diskutierten Parametern, die aus objektiver Sicht die innerpsychische Vitalität sehr gut abzubilden vermögen würden. Somit sprächen die verschiedenen Be urteilungsdimensionen sehr gut dafür, dass eine depressive Störung leichten Grades vorliege. Zusätzlich könne eine leichte Panikstörung diagnostiziert wer den. Im Rahmen dieser erlebe die Beschwerdeführerin monatlich maximal drei Panikattacken von wenigen Minuten. Diese Frequenz untermauere, dass es sich nicht um eine ausgeprägte schwergradige Panikstörung handle (S. 9).

Die Beschwerdeführerin habe die erwähnten psychischen Störungen im Rahmen einer ungünstigen psychosozialen Situation und Mehrbelastung entwickelt. Bis heute würden die psychischen Beschwerden durch diese psychosozialen Belas tungen deutlich überlagert. Denn die Beschwerdeführerin sei allein erziehende Mutter von drei kleinen Kindern. Dabei sei die d ritte Schwangerschaft nicht etwa ungeplant gewesen, sondern die Beschwerdeführerin sei der Meinung ge wesen, dass ihre Körperschmerzen durch eine weitere Schwangerschaft allen falls verringert werden könnten. Mit dem Entscheid zur Schwangerschaft do kumentiere sie, dass sie in eine Zukunft projizieren könne und untermauere hier die oben bereits diskutierten weitgehend erhaltenen psychischen Ressourcen . Schliesslich sei diagnostisch zu erwähnen, dass keinerlei Hinwiese für eine Persönlichkeitsstörung vorlägen. Die von ihr berichteten Körperbeschwerden seien am ehesten der depressiven Störung zuzuordnen und nicht einer separaten somatoformen Störung. Die von der Beschwerdeführerin berichteten nächtlichen Sinnestäuschungen (Hören der Türklingel, Spüren eines Erdbebens) seien klas sische dissoziative Symptome, die in der psychiatrischen Nosologie bei zahlrei chen Belastungsbildern auftreten könnten. Solche Symptome seien nicht grundsätzlich Ausdruck einer zugrundeliegenden schwerwiegenden psychischen Störung (S. 10).

Gemäss versicherungsmedizinischen Richtlinien der SIM könnten angesichts der vorliegenden leichten depressiven Episode qualitative Funktionseinbussen in der Höhe von maximal 20 % attestiert werden. Dabei würden eine erhöhte Ermüd barkeit, eine Erschöpfbarkeit, eine Antriebsminderung sowie eine generell redu zierte psychische Belastbarkeit berücksichtigt . Die Panikstörung ergebe keine weitere Beeinträchtigung dieser qualitativen Funktionsfähigkeiten. In den Vorakten gebe es keinerlei Hinweise dafür, dass die psychische Störung jemals stärker ausgeprägt gewesen sei als zum Untersuchungszeitpunkt, so dass die 80%ige Arbeitsfähigkeit ab September 2010 festgesetzt werden könne, als die Beschwerdeführerin ihren letzten Arbeitstag gehabt habe (S. 11). 3. 2.3

In der b idisziplinäre n Zusammenfassung vom 31. Oktober 2012 (Urk. 8/63 S. 15) kamen Dr. Z.___ und PD Dr. A.___

zum Schluss, dass die Beschwer deführerin aufgrund der oben wiedergegebenen (E. 3.4) psychiatrischen Diag nosen seit September 2010 für jegliche Tätigkeit zu 20 % arbeitsunfähig sei. 3. 3

Die behandelnden Ärzte des B.___

stellten im Bericht vom 25. Januar 2013 (Urk. 8/76 /1-6 ) folgende Diagnosen: - Epicondylopathia

radialis und medialis

humeri

beidseits links und betont radial m it /b ei - Risikofaktoren : monotone Pronation/ Supin ationsbewegung bei Fabrikarbeit - Karpaltunnelsyndrom li nks - Chronisch-rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom - ausstrahlend ganzes rechtes Bein seit März 2010 - intakte Bandscheibenräume, keine deg enerative Veränderungen, keine Hernia tion , normal weiter Spinalkanal und keine neuroforamina le Einengung (MRI Lendenwirbelsäule [ LWS ] vom 25. Oktober 20 07) - l umbosak rale

Ü bergan g sanomalie mit sa k ralisiertem L5 beidseits und Ausbil dung eines

Nearthros L5/S1 beidseits als mögliche lokale Schmerzursache ( Röntgenbilder LWS vom 16. November 20 12) - Chronisc hes Cervicobrachialsyndrom links - leichte deg enerative Veränderung C3/4, normal weiter Spinalkanal, keine Hernia tion , normal weite Neuroforamina (MRI Halswirbelsäule [ HWS ] vom 10 . Januar 2010) - Herzklappenfehler (Patientenangabe, in kardiologischer Kontrolle ) - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Panikattacken (ICD-10 F41.0)

Laut Bericht klagte die Beschwerdeführerin hauptsächlich über seit 2000 beste hende Rücken- und Nackenschmerzen sowie über lumbalgieforme Schmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein und Kribbelparästhesie/Taubheitsgefühl im Liegen. Weiter bestünden Kopfschmerzen, Schmerzen in den Armen, kognitiver Leistungsabfall, Konzentrationsstörungen, Vergesslich keit, Schwindel, Dauer müdigkeit und Schlafstörungen . Im Jahr 2010 sei eine deutliche Verschlechte rung der Schmerzen eingetreten. Rein von orthopädischer Seite könnte die Be schwerdeführerin in angepasster Tätigkeit zu 50 % arbeiten, aus rheumatologi scher Sicht wären sogar 100 % möglich. Aus psychiatrischer Sicht hingegen sei eine Arbeitsfähigkeit nicht gegeben . Erschwerend für eine Reduzierung der De pression seien die beidseitigen Arm- und Handschmerzen sowie die Schmerzen an der Lendenwirbelsäule. 4. 4 .1

Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. Z.___ und PD Dr. A.___ erfüllt sämtli che von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage

(BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a) : Es beruht auf einer eingehenden internistisch-rheumatologischen und psychiat rischen Untersuchung, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden (Urk. 8/61 S. 5 ff.), berücksichtigt die geklagten Beschwerden, setzt sich mit diesen , den früheren ärztlichen Stellungnahmen , den erhobenen Befunden

und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander was insbesondere hinsichtlich der Beurteilung des Schwere grades

von Depression und Panikstö rung

von Bedeu tung ist

und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zu stände und Zusammenhänge sowie in Bezug auf die gezogenen Schlussfolge rungen ein. 4.2

Der Beschwerdeführerin ist insoweit zuzustimmen, als das strittige Gutachten wie jedes Administrativgutachten im Sozialversicherungsverfahren auf einer Momentaufnahme beruht, während die Ärzte und Therapeuten des B.___ auf eine Langzeitbeobachtung zurückgreifen können (Urk. 1 S. 8-10) . Es ist jedoch Wesensmerkmal einer jeden Begutach tung, dass sie nicht auf einem derart langen Beobachtungszeitraum beruhen kann wie die Berichte behandelnder Ärzte, ohne dass dies allein ihrem Beweis wert abträglich wäre (Bundesgerichtsurteil 9C_866/2012 vom 21. November 2012 E. 3.2.1). Vielmehr verschaffen die mitunter schwierige Abgrenzung von invaliditätsfremden Faktoren sowie die auf die IV spezifischen Tatfragen zuge schnittenen Schlussfolgerungen dem bidisziplinären

Gutachten einen entschei denden Vorteil gegenüber den Berichten der behandelnden Ärzte, welche aus therapeutischen Zusammenhängen erstattet wurden (vgl. dazu BGE 137 V 210 E. 1.2.4 mit Hinweisen).

Hinsichtlich der Dauer der psychiatrischen Untersuchung durch PD Dr. A.___ ist festzuhalten, dass es für den Aussagegehalt einer ärztlichen Stellungnahme rechtsprechungsgemäss nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt. Mass geblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Bundesgerichtsurteil 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.2 ). Da die Beschwerdeführerin laut Angabe des Gutachters der hochdeutschen Sprache sehr gut mächtig ist und über intakte kognitive Ressourcen verfügt (Urk. 8/63 S. 6), besteht kein Grund zur Annahme, dass die psychiatrische Anamnese

infolge Verzögerungen durch Unterbrechungen , Nach- beziehungs weise Rückfragen nur unvollständig erhoben werden konnte . Weiter setzte sich PD Dr. A.___

eingehend mit den Beurteilungen der behandelnden Ärzte ausein ander. Insgesamt liegen daher keine konkreten Hinweise dafür vor, dass sich die Untersuchungsdauer negativ auf die Qualität des psychiatrischen Teilgutachtens ausgewirkt hätte. 4.3

Ins Leere stösst weiter die Kritik, zur psychiatrischen Abklärung sei k ein Testver fahren

durchgeführt worden (Urk. 1 S. 8 und S. 10) , da nach der Recht sprechung dem testmässigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration generell nur eine ergänzende Funktion beizumessen ist , während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomer fassung und Verhaltensbeobachtung entscheidend bleibt ( vgl. statt viele Bun desgerichtsurteile 9C_344/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 3.1.5 und 9C_255/2014 vom 29. April 2014 E. 3.2 ) . 4 . 4

H äufig wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich sind sodann e ine Fremdanamnese oder Auskünfte de r behandelnden Arztpersonen beziehungs weise Therapeuten ( Urk. 1 S. 8 und S. 10 ;

Bundesgerichtsurteil 8C_308/2012 vom 29. Mai 2012 E. 4.3.4 mit Hinweisen). Die Notwendigkeit fremdanamnes tischer Auskünfte im Einzelfall ist in erster Linie eine Frage des medizinischen Ermessens (Bundesgerichtsurteil 9C_939/2012 vom 5. September 2013 E. 2.2.1) . Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die gutachterlichen Schlussfolgerungen auf einer diesbezüglich unzureichenden Grundlage beruhten. Vielmehr konnte

PD Dr. A.___

neben der ausführlichen Anamnese auf umfangreiche medizinische Unterlagen

zurückgreifen

(darunter B erichte der behandelnden Ärzte und Be gutachtungen) , welche bis ins Jahr 2007 zurück reichen (vgl. Urk. 8/63 S. 1 und Urk. 8/61 S. 5 ff.) . Es sind auch keine Anhalt s punkte ersichtlich für die Notwen digkeit einer Überprüfung der Korrektheit der von der Beschwerdeführerin ge machten Angaben durch Befragung von Angehörigen, weshalb sich weitere fremdanamnestische Abklärungen nicht aufdrängten. Somit ist das psychiatri sche Teilg utachten vom

31. Oktober 2012 auch in dieser Hinsicht klar und nachvollziehbar. 4.5

Weiter vermögen die Angaben der behandelnden Ärzte und Therapeuten des B.___

die Beweiskraft des bidisziplinären Gut achtens nicht zu erschüttern. Einerseits liegt es in der Natur der Sache, dass ei ner psychiatrischen Einschätzung notwendigerweise ein erheblicher Beurtei lungs

- und Ermessensspielraum inhärent ist. Andererseits ist es wegen der un terschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten medizinischen Exper ten rechtsprechungsgemäss nicht geboten, ein Administrativ- oder Gerichtsgut achten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu neh men, wenn die behandelnden Ärzte zu anderen Einschätzungen gelangen. Vor behalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizini schen Dossiers oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die be handelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation ent springende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4). Solches liegt hier nicht vor, berücksichtigten die bei den Gutachter doch sämtliche von der Beschwerdeführerin anlässlich der Un tersuchungen geklagten Beschwerden sowie die von den behandelnden Ärzten erhobenen Befunde. 4.6

An d en umfangreichen Stellungnahmen des B.___

ist vielmehr zu bemängeln, dass nicht darauf eingegangen wird , auf welchen (medizinischen) Grundlagen die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit b eruhen soll. Vielmehr scheinen die behandelnden Ärzte den subjektiven Anga ben der Beschwerdeführerin deutlich mehr Gewicht beigemessen z u haben als die Gutachter Dr. Z.___ und PD Dr. A.___ . Gegen eine derart hohe Ein schränkung durch die psychische Störung spricht sodann die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihr im April 2011 geborene s Kind bis mindestens zur gut achterlichen Untersuchung durch PD. Dr. A.___ im Oktober 2012 immer noch stillte und deswegen auf stärkere Psychopharmaka verzichtete (Urk. 8/63 S. 5). Schliesslich unterliessen es die behandelnden Ärzte und Therapeuten wie

PD Dr. A.___ zu Recht bemerkte (Urk. 8/63 S. 13) , sich mit der Frage auseinander zu setzen, weshalb der Beschwerdeführerin keine erwerbliche Tätigkeit mehr zumutbar sein soll, während sie im Haushalt trotz ihres psychischen Leidens nicht eingeschränkt ist (Urk. 8/55 S. 5).

Bei der Würdigung ihrer Beurteilung en rechtfertigt es sich somit der Erfahrungs tatsache Rechnung tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten a ussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Auch ihre Intervention en bei der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Verwal tungsverfahrens (Urk. 8/ 77, Urk. 8/90, Urk. 8/92) zeugen von einer über die ärztliche Behandlung hinausgehende n Wahrnehmung der Interessen der Be schwerdeführerin. 4. 7

Aus diesen Gründen ging die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfü gung zu Recht davon aus , dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätig keit als Verpackungsmitarbeiterin sowie jede weitere angepasste Tätigkeit seit September 2010 zu einem Pensum von 80 % zumutbar ist. 5.

Bezüglich der erwerblichen Gewichtung der Restarbeitsfähigkeit der als Voller werbstätige qualifizierte n

Beschwerdeführer in ging die Beschwerdegegnerin von den Angaben der letzten Arbeitgeberin im Bericht vom 22. Mai 2012 aus und errechnete einen der Einschränkung von 20 % entsprechenden , rentenaus schliessenden Invaliditätsgrad (Urk. 2 S. 2, Urk. 8/56, Urk. 8/65 S. 4).

Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und wurde von der Beschwerdeführer in

denn auch nicht gerügt. Die rentenablehnende Verfügung vom

22. Juli 2013 erging somit zu Recht. 6.

Ausgangsgemäss werden die G erichtskosten von Fr. 800. der Beschwerde - füh re r in auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unent geltlichen Prozess - führung einst weilen auf die Gerichtskasse genommen. Zudem ist die un entgeltliche Rechtsvertreter in Rechtsanwä lt in

Fleisch für ihre Bemühungen ge mäss der Honorarnote vom

1. Dezember 2014

(Urk. 14 ) und in Anwendung der praxisgemässen Entschädigung für Fotokopien zu einem Satz von Fr. 0.50 mit Fr. 2‘152. 10 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Christine Fleisch, Zürich, wird mit Fr. 2'152 . 10 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Pensio nskasse der C.___ sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Die 1978 geborene und bis Ende Dezember 2011 als Verpack ungsmitarbeit erin

Vollzeit erwerbstätig gewesene

X.___ meldete si ch unter Hinweis auf Schmerzen in beiden Armen und Händen erstmals am 1. Dezember 2009 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4) . Nach erfolgreicher Durchführung von Frühinterventionsmass nahmen in Form einer arbeitsbezogenen Rehabilitation und Arbeitsplatzerhal tung wurde der Fall im Ju n i 2010 geschlossen (Urk. 8/22 und Urk. 8/33) .

Am

10. Januar 2012 wurde die Versicherte , welche inzwischen neben ihren 2006 und 2007 geborenen Töchter n

im Jahr 2011 einen Sohn zur Welt ge bracht hatte ( Urk. 8/42) , von ihrer Hausärztin, Dr. med. Y.___ , Fach ärztin für Allgemeinmedizin, unter Hinweis auf Zunahme der chronischen Armschmerzen, Verschlechterung des lumbospondylogene n Syndroms rechts und Zunahme der depressiven Störung erneut zum B ezug von Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere einer Rente, angemeldet (Urk. 8/39). Da raufhin tätigte die IV-Stelle Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht. Insbesondere liess sie die Versicherte von Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH Z.___ , Fachärztin für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, sowie von PD Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, rheumatologisch- psychiatrisch begutachten (Urk. 8/61, Urk. 8/63). Gestützt da rauf stellte sie mit Vorbescheid vom 13. November 2012 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/66) . Im Rahmen des Vorbescheidver fahrens holte sie weitere Stellungnahmen der beiden Gutachter ein , zu denen sich die Versicherte

äussern konnte (Urk. 8/86, Urk. 8/88, Urk. 8/92). Mit Verfü gung vom 22. Juli 2013 entschied sie im angekündigten Sinne (Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art.

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 16. September 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Rückweisung der Sache zur Durchführung einer erneuten psychiatrischen Begutachtung . Daneben ersuchte sie um Gewährung der unent geltlichen Recht s pflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2013 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Ver fügung vom 12. November 2013 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltli che Prozessführung gewährt und ihr Rechtsanwältin Christine Fleisch als un entgeltliche Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren bestellt. Weiter wurde ihr eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.2 Im psychiatrischen Gutachten vom 31. Oktober 2012 (Urk. 8/63 S. 1-1 4 ) stellte PD Dr. A.___ folgende Diagnosen (S. 7) : - Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Panikstörung (ICD-10 F41.0), leicht ausgeprägt

Weiter führte der Gutachter aus, die Kardinalkriterien gemäss ICD-10 für eine depressive Störung seien erfüllt. Die Beschwerdeführerin habe über anhaltende Müdigkeit und Erschöpfung, Antriebsminderung sowie Traurigkeit

berichtet . Allerdings habe der objektive Psychostatus lediglich leichtgradig

pathologisch ausgelenkte Befunde gezeigt. Mittelgradig oder schwer pathologisch ausgelenkte Befunde hätten gefehlt.

Einzelne Befunde seien auch bland ausgefallen, insbe sondere diejenigen Parameter, die sehr gut die innerpsychische Vitalität objektiv abzubilden vermögen würden . So hätten äusseres Erscheinungsbild, Gesichts ausdruck, Psycho- und Sprachmotorik, Mimik und Gestik, kognitive Leistungen, Denktempo, Affektverarmung wie auch affektive Schwingungsfähigkeit entwe der keine oder dann eine nur leichte pathologische Auslenkung gezeigt. Auch in Würdigung der Tagesaktivitäten der Beschwerdeführerin könne man nicht zum Schluss kommen, dass hier erhebliche Einbussen der innerpsychischen Ressour cen vorlägen. Die Beschwerdeführerin könne den Haushalt bewältigen, die Ein käufe tätigen, die Mahlzeiten zubereiten, zu ihren Kindern schauen. Sie pflege auch regelmässige soziale Kontakte, insbesondere zu ihrer Verwandtschaft. Mit diesem Tätigkeitsprofil dokumentiere sie gut, dass die innerpsychischen Res sourcen grösstenteils erhalten seien, was klar gegen eine mittelgradige oder schwere depressive Störung gemäss ICD-10 spreche . Denn beispielswiese schreibe das ICD-10 beim Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode vor, dass private, soziale wie auch berufliche Tätigkeiten nur unter hoher An strengung möglich seien, was den Beschreibungen der Beschwerdeführerin aber nicht entnommen werden könne. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihren Tagesaktivitäten stünden im Übrigen in Kongruenz mit jenen oben bereits diskutierten Parametern, die aus objektiver Sicht die innerpsychische Vitalität sehr gut abzubilden vermögen würden. Somit sprächen die verschiedenen Be urteilungsdimensionen sehr gut dafür, dass eine depressive Störung leichten Grades vorliege. Zusätzlich könne eine leichte Panikstörung diagnostiziert wer den. Im Rahmen dieser erlebe die Beschwerdeführerin monatlich maximal drei Panikattacken von wenigen Minuten. Diese Frequenz untermauere, dass es sich nicht um eine ausgeprägte schwergradige Panikstörung handle (S. 9).

Die Beschwerdeführerin habe die erwähnten psychischen Störungen im Rahmen einer ungünstigen psychosozialen Situation und Mehrbelastung entwickelt. Bis heute würden die psychischen Beschwerden durch diese psychosozialen Belas tungen deutlich überlagert. Denn die Beschwerdeführerin sei allein erziehende Mutter von drei kleinen Kindern. Dabei sei die d ritte Schwangerschaft nicht etwa ungeplant gewesen, sondern die Beschwerdeführerin sei der Meinung ge wesen, dass ihre Körperschmerzen durch eine weitere Schwangerschaft allen falls verringert werden könnten. Mit dem Entscheid zur Schwangerschaft do kumentiere sie, dass sie in eine Zukunft projizieren könne und untermauere hier die oben bereits diskutierten weitgehend erhaltenen psychischen Ressourcen . Schliesslich sei diagnostisch zu erwähnen, dass keinerlei Hinwiese für eine Persönlichkeitsstörung vorlägen. Die von ihr berichteten Körperbeschwerden seien am ehesten der depressiven Störung zuzuordnen und nicht einer separaten somatoformen Störung. Die von der Beschwerdeführerin berichteten nächtlichen Sinnestäuschungen (Hören der Türklingel, Spüren eines Erdbebens) seien klas sische dissoziative Symptome, die in der psychiatrischen Nosologie bei zahlrei chen Belastungsbildern auftreten könnten. Solche Symptome seien nicht grundsätzlich Ausdruck einer zugrundeliegenden schwerwiegenden psychischen Störung (S. 10).

Gemäss versicherungsmedizinischen Richtlinien der SIM könnten angesichts der vorliegenden leichten depressiven Episode qualitative Funktionseinbussen in der Höhe von maximal 20 % attestiert werden. Dabei würden eine erhöhte Ermüd barkeit, eine Erschöpfbarkeit, eine Antriebsminderung sowie eine generell redu zierte psychische Belastbarkeit berücksichtigt . Die Panikstörung ergebe keine weitere Beeinträchtigung dieser qualitativen Funktionsfähigkeiten. In den Vorakten gebe es keinerlei Hinweise dafür, dass die psychische Störung jemals stärker ausgeprägt gewesen sei als zum Untersuchungszeitpunkt, so dass die 80%ige Arbeitsfähigkeit ab September 2010 festgesetzt werden könne, als die Beschwerdeführerin ihren letzten Arbeitstag gehabt habe (S. 11). 3.

E. 2.3 In der b idisziplinäre n Zusammenfassung vom 31. Oktober 2012 (Urk. 8/63 S. 15) kamen Dr. Z.___ und PD Dr. A.___

zum Schluss, dass die Beschwer deführerin aufgrund der oben wiedergegebenen (E. 3.4) psychiatrischen Diag nosen seit September 2010 für jegliche Tätigkeit zu 20 % arbeitsunfähig sei. 3. 3

Die behandelnden Ärzte des B.___

stellten im Bericht vom 25. Januar 2013 (Urk. 8/76 /1-6 ) folgende Diagnosen: - Epicondylopathia

radialis und medialis

humeri

beidseits links und betont radial m it /b ei - Risikofaktoren : monotone Pronation/ Supin ationsbewegung bei Fabrikarbeit - Karpaltunnelsyndrom li nks - Chronisch-rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom - ausstrahlend ganzes rechtes Bein seit März 2010 - intakte Bandscheibenräume, keine deg enerative Veränderungen, keine Hernia tion , normal weiter Spinalkanal und keine neuroforamina le Einengung (MRI Lendenwirbelsäule [ LWS ] vom 25. Oktober 20 07) - l umbosak rale

Ü bergan g sanomalie mit sa k ralisiertem L5 beidseits und Ausbil dung eines

Nearthros L5/S1 beidseits als mögliche lokale Schmerzursache ( Röntgenbilder LWS vom 16. November 20 12) - Chronisc hes Cervicobrachialsyndrom links - leichte deg enerative Veränderung C3/4, normal weiter Spinalkanal, keine Hernia tion , normal weite Neuroforamina (MRI Halswirbelsäule [ HWS ] vom 10 . Januar 2010) - Herzklappenfehler (Patientenangabe, in kardiologischer Kontrolle ) - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Panikattacken (ICD-10 F41.0)

Laut Bericht klagte die Beschwerdeführerin hauptsächlich über seit 2000 beste hende Rücken- und Nackenschmerzen sowie über lumbalgieforme Schmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein und Kribbelparästhesie/Taubheitsgefühl im Liegen. Weiter bestünden Kopfschmerzen, Schmerzen in den Armen, kognitiver Leistungsabfall, Konzentrationsstörungen, Vergesslich keit, Schwindel, Dauer müdigkeit und Schlafstörungen . Im Jahr 2010 sei eine deutliche Verschlechte rung der Schmerzen eingetreten. Rein von orthopädischer Seite könnte die Be schwerdeführerin in angepasster Tätigkeit zu 50 % arbeiten, aus rheumatologi scher Sicht wären sogar 100 % möglich. Aus psychiatrischer Sicht hingegen sei eine Arbeitsfähigkeit nicht gegeben . Erschwerend für eine Reduzierung der De pression seien die beidseitigen Arm- und Handschmerzen sowie die Schmerzen an der Lendenwirbelsäule. 4. 4 .1

Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. Z.___ und PD Dr. A.___ erfüllt sämtli che von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage

(BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a) : Es beruht auf einer eingehenden internistisch-rheumatologischen und psychiat rischen Untersuchung, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden (Urk. 8/61 S. 5 ff.), berücksichtigt die geklagten Beschwerden, setzt sich mit diesen , den früheren ärztlichen Stellungnahmen , den erhobenen Befunden

und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander was insbesondere hinsichtlich der Beurteilung des Schwere grades

von Depression und Panikstö rung

von Bedeu tung ist

und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zu stände und Zusammenhänge sowie in Bezug auf die gezogenen Schlussfolge rungen ein. 4.2

Der Beschwerdeführerin ist insoweit zuzustimmen, als das strittige Gutachten wie jedes Administrativgutachten im Sozialversicherungsverfahren auf einer Momentaufnahme beruht, während die Ärzte und Therapeuten des B.___ auf eine Langzeitbeobachtung zurückgreifen können (Urk. 1 S. 8-10) . Es ist jedoch Wesensmerkmal einer jeden Begutach tung, dass sie nicht auf einem derart langen Beobachtungszeitraum beruhen kann wie die Berichte behandelnder Ärzte, ohne dass dies allein ihrem Beweis wert abträglich wäre (Bundesgerichtsurteil 9C_866/2012 vom 21. November 2012 E. 3.2.1). Vielmehr verschaffen die mitunter schwierige Abgrenzung von invaliditätsfremden Faktoren sowie die auf die IV spezifischen Tatfragen zuge schnittenen Schlussfolgerungen dem bidisziplinären

Gutachten einen entschei denden Vorteil gegenüber den Berichten der behandelnden Ärzte, welche aus therapeutischen Zusammenhängen erstattet wurden (vgl. dazu BGE 137 V 210 E. 1.2.4 mit Hinweisen).

Hinsichtlich der Dauer der psychiatrischen Untersuchung durch PD Dr. A.___ ist festzuhalten, dass es für den Aussagegehalt einer ärztlichen Stellungnahme rechtsprechungsgemäss nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt. Mass geblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Bundesgerichtsurteil 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E.

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

Die Beschwerdegegnerin begründet die Ablehnung des Leistungsanspruchs ge stützt auf das eingeholte bidisziplinäre Gutachten damit, dass die Beschwerde führerin seit ihrem letzten Arbeitstag am 7. September 2010 für jegliche Tätig keiten (lediglich) zu 20 % arbeitsunfähig sei (Urk. 2 S. 1, Urk. 7).

Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführe rin auf den Standpunkt, dass auf die Schlussfolgerungen des psychiatrischen Gutachters nicht abgestellt werden könne, weshalb eine erneute Begutachtung durchgeführt werden müsse (Urk. 1 S. 10).

3. 3.1

Seit 19. November 2010 befindet sich die Beschwerdeführerin im B.___

in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Die im Be richt vom 23. /30. April 2012 (Urk. 8/55)

gestellten Diagnosen lauten auf : - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Panikattacken (ICD-10 F41.0)

Sodann führten die berichtenden Fachleute aus, die Beschwerdeführerin sei kogni tiv in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis verlangsamt beziehungsweise deutlich eingeschränkt. Es bestehe eine deutliche Vergesslichkeit. Das Denken sei formal beweglich, inhaltlich jedoch problem zentriert . Längeres Sitzen verursache Unruhe und Nervosität und führe zur Ver stärkung der Depression und Panikattacken. Wegen akuten Ausbrüchen von Angst, Panik und Aggression sei die Beschwerdeführerin für sämtliche Tätig keiten in der freien Marktwirtschaft zu 100 % arbeitsunfähig. Im Haushalt sei die Arbeitsfähigkeit gegeben. Da sie ein Kleinkind stillen müsse, wolle die Be schwerdeführerin keine Psychopharmaka einnehmen. 3.2 3.2.1

Im i nternistisch-rheumatologischen Gutachten vom 20. Oktober 2012 (Urk. 8/61) stellte Dr. Z.___ folgende Diagnosen (S. 41) : - Armschmerzen rechtsbetont beidseits ohne somatischen Befund - Leichte Mitralinsuffizienz (Erstdiagnose 04/2010) - ohne Hinweise auf eine kardiale Ischämie - Vitamin D-Mangel (35 nmol /l)

Laut Gutachten klagte die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung vom 24. September 2012 über Schmerzen in beiden Armen, vor allem in den Vorder armen rechts mehr als links, bis zu den Händen , über nächtliche Beinschmerzen sowie über kribbelnde Hände. Die Beschwerden hätten vier Jahre zuvor plötz lich angefangen. Seit sie nicht mehr arbeite , gehe es ihr besser. In den Schwan gerschaften habe sie stets unter starken Rückenschmerzen gelitten. Dies e spüre sie nun nicht mehr. Auch ihre Panikattacken hätten sich gebessert. Weiterhin nehme sie regelmässig pflanzliche Medikamente , weil sie ihren Sohn immer noch stille (S. 33 f.).

Die ausgedehnten bildgebenden Abklärungen, inklusi ve magnetresonanztomographische Untersuchungen (MRI) der Hals- und Lenden wirbelsäule sowie de s

Neurocraniums , hätten keinen wesentlichen pathologi schen Befund gezeigt. Bei der Untersuchung sei der Handeinsatz beidseits nor mal. Die gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin von den Haushaltsarbei ten stammenden Gebrauchsspuren an den Händen zeigten, dass sie andauernd kraftvoll beide Hände einsetze. Diskrepant dazu sei die gezeigte maximale Hand kraft von 34 % der Norm rechts und 39 % links. Hier habe wohl eine Selbstlimitierung bei der Messung bestanden. Aus rheumatologischer Sicht gebe es keine Ursac he für eine derart ausgeprägt v erminderte Handkraft beidseits. Gestützt darauf kam Dr. Z.___ zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten und jeder weiteren von Frauen ihres Alters üblicherweise ausgeübten Tätigkeit zu 100 % nachkommen könne und im Haushalt nicht ein geschränkt sei (S. 42 f f .). 3.

E. 8.2 ). Da die Beschwerdeführerin laut Angabe des Gutachters der hochdeutschen Sprache sehr gut mächtig ist und über intakte kognitive Ressourcen verfügt (Urk. 8/63 S. 6), besteht kein Grund zur Annahme, dass die psychiatrische Anamnese

infolge Verzögerungen durch Unterbrechungen , Nach- beziehungs weise Rückfragen nur unvollständig erhoben werden konnte . Weiter setzte sich PD Dr. A.___

eingehend mit den Beurteilungen der behandelnden Ärzte ausein ander. Insgesamt liegen daher keine konkreten Hinweise dafür vor, dass sich die Untersuchungsdauer negativ auf die Qualität des psychiatrischen Teilgutachtens ausgewirkt hätte. 4.3

Ins Leere stösst weiter die Kritik, zur psychiatrischen Abklärung sei k ein Testver fahren

durchgeführt worden (Urk. 1 S. 8 und S. 10) , da nach der Recht sprechung dem testmässigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration generell nur eine ergänzende Funktion beizumessen ist , während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomer fassung und Verhaltensbeobachtung entscheidend bleibt ( vgl. statt viele Bun desgerichtsurteile 9C_344/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 3.1.5 und 9C_255/2014 vom 29. April 2014 E. 3.2 ) . 4 . 4

H äufig wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich sind sodann e ine Fremdanamnese oder Auskünfte de r behandelnden Arztpersonen beziehungs weise Therapeuten ( Urk. 1 S. 8 und S. 10 ;

Bundesgerichtsurteil 8C_308/2012 vom 29. Mai 2012 E. 4.3.4 mit Hinweisen). Die Notwendigkeit fremdanamnes tischer Auskünfte im Einzelfall ist in erster Linie eine Frage des medizinischen Ermessens (Bundesgerichtsurteil 9C_939/2012 vom 5. September 2013 E. 2.2.1) . Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die gutachterlichen Schlussfolgerungen auf einer diesbezüglich unzureichenden Grundlage beruhten. Vielmehr konnte

PD Dr. A.___

neben der ausführlichen Anamnese auf umfangreiche medizinische Unterlagen

zurückgreifen

(darunter B erichte der behandelnden Ärzte und Be gutachtungen) , welche bis ins Jahr 2007 zurück reichen (vgl. Urk. 8/63 S. 1 und Urk. 8/61 S. 5 ff.) . Es sind auch keine Anhalt s punkte ersichtlich für die Notwen digkeit einer Überprüfung der Korrektheit der von der Beschwerdeführerin ge machten Angaben durch Befragung von Angehörigen, weshalb sich weitere fremdanamnestische Abklärungen nicht aufdrängten. Somit ist das psychiatri sche Teilg utachten vom

31. Oktober 2012 auch in dieser Hinsicht klar und nachvollziehbar. 4.5

Weiter vermögen die Angaben der behandelnden Ärzte und Therapeuten des B.___

die Beweiskraft des bidisziplinären Gut achtens nicht zu erschüttern. Einerseits liegt es in der Natur der Sache, dass ei ner psychiatrischen Einschätzung notwendigerweise ein erheblicher Beurtei lungs

- und Ermessensspielraum inhärent ist. Andererseits ist es wegen der un terschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten medizinischen Exper ten rechtsprechungsgemäss nicht geboten, ein Administrativ- oder Gerichtsgut achten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu neh men, wenn die behandelnden Ärzte zu anderen Einschätzungen gelangen. Vor behalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizini schen Dossiers oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die be handelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation ent springende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4). Solches liegt hier nicht vor, berücksichtigten die bei den Gutachter doch sämtliche von der Beschwerdeführerin anlässlich der Un tersuchungen geklagten Beschwerden sowie die von den behandelnden Ärzten erhobenen Befunde. 4.6

An d en umfangreichen Stellungnahmen des B.___

ist vielmehr zu bemängeln, dass nicht darauf eingegangen wird , auf welchen (medizinischen) Grundlagen die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit b eruhen soll. Vielmehr scheinen die behandelnden Ärzte den subjektiven Anga ben der Beschwerdeführerin deutlich mehr Gewicht beigemessen z u haben als die Gutachter Dr. Z.___ und PD Dr. A.___ . Gegen eine derart hohe Ein schränkung durch die psychische Störung spricht sodann die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihr im April 2011 geborene s Kind bis mindestens zur gut achterlichen Untersuchung durch PD. Dr. A.___ im Oktober 2012 immer noch stillte und deswegen auf stärkere Psychopharmaka verzichtete (Urk. 8/63 S. 5). Schliesslich unterliessen es die behandelnden Ärzte und Therapeuten wie

PD Dr. A.___ zu Recht bemerkte (Urk. 8/63 S. 13) , sich mit der Frage auseinander zu setzen, weshalb der Beschwerdeführerin keine erwerbliche Tätigkeit mehr zumutbar sein soll, während sie im Haushalt trotz ihres psychischen Leidens nicht eingeschränkt ist (Urk. 8/55 S. 5).

Bei der Würdigung ihrer Beurteilung en rechtfertigt es sich somit der Erfahrungs tatsache Rechnung tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten a ussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Auch ihre Intervention en bei der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Verwal tungsverfahrens (Urk. 8/ 77, Urk. 8/90, Urk. 8/92) zeugen von einer über die ärztliche Behandlung hinausgehende n Wahrnehmung der Interessen der Be schwerdeführerin. 4. 7

Aus diesen Gründen ging die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfü gung zu Recht davon aus , dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätig keit als Verpackungsmitarbeiterin sowie jede weitere angepasste Tätigkeit seit September 2010 zu einem Pensum von 80 % zumutbar ist. 5.

Bezüglich der erwerblichen Gewichtung der Restarbeitsfähigkeit der als Voller werbstätige qualifizierte n

Beschwerdeführer in ging die Beschwerdegegnerin von den Angaben der letzten Arbeitgeberin im Bericht vom 22. Mai 2012 aus und errechnete einen der Einschränkung von 20 % entsprechenden , rentenaus schliessenden Invaliditätsgrad (Urk. 2 S. 2, Urk. 8/56, Urk. 8/65 S. 4).

Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und wurde von der Beschwerdeführer in

denn auch nicht gerügt. Die rentenablehnende Verfügung vom

22. Juli 2013 erging somit zu Recht. 6.

Ausgangsgemäss werden die G erichtskosten von Fr. 800. der Beschwerde - füh re r in auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unent geltlichen Prozess - führung einst weilen auf die Gerichtskasse genommen. Zudem ist die un entgeltliche Rechtsvertreter in Rechtsanwä lt in

Fleisch für ihre Bemühungen ge mäss der Honorarnote vom

1. Dezember 2014

(Urk. 14 ) und in Anwendung der praxisgemässen Entschädigung für Fotokopien zu einem Satz von Fr. 0.50 mit Fr. 2‘152.

E. 10 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Pensio nskasse der C.___ sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00829 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner Urteil vom

17. Dezember 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch Meier Fingerhuth Fleisch Häberli , Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1978 geborene und bis Ende Dezember 2011 als Verpack ungsmitarbeit erin

Vollzeit erwerbstätig gewesene

X.___ meldete si ch unter Hinweis auf Schmerzen in beiden Armen und Händen erstmals am 1. Dezember 2009 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4) . Nach erfolgreicher Durchführung von Frühinterventionsmass nahmen in Form einer arbeitsbezogenen Rehabilitation und Arbeitsplatzerhal tung wurde der Fall im Ju n i 2010 geschlossen (Urk. 8/22 und Urk. 8/33) .

Am

10. Januar 2012 wurde die Versicherte , welche inzwischen neben ihren 2006 und 2007 geborenen Töchter n

im Jahr 2011 einen Sohn zur Welt ge bracht hatte ( Urk. 8/42) , von ihrer Hausärztin, Dr. med. Y.___ , Fach ärztin für Allgemeinmedizin, unter Hinweis auf Zunahme der chronischen Armschmerzen, Verschlechterung des lumbospondylogene n Syndroms rechts und Zunahme der depressiven Störung erneut zum B ezug von Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere einer Rente, angemeldet (Urk. 8/39). Da raufhin tätigte die IV-Stelle Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht. Insbesondere liess sie die Versicherte von Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH Z.___ , Fachärztin für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, sowie von PD Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, rheumatologisch- psychiatrisch begutachten (Urk. 8/61, Urk. 8/63). Gestützt da rauf stellte sie mit Vorbescheid vom 13. November 2012 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/66) . Im Rahmen des Vorbescheidver fahrens holte sie weitere Stellungnahmen der beiden Gutachter ein , zu denen sich die Versicherte

äussern konnte (Urk. 8/86, Urk. 8/88, Urk. 8/92). Mit Verfü gung vom 22. Juli 2013 entschied sie im angekündigten Sinne (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 16. September 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Rückweisung der Sache zur Durchführung einer erneuten psychiatrischen Begutachtung . Daneben ersuchte sie um Gewährung der unent geltlichen Recht s pflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2013 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Ver fügung vom 12. November 2013 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltli che Prozessführung gewährt und ihr Rechtsanwältin Christine Fleisch als un entgeltliche Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren bestellt. Weiter wurde ihr eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

Die Beschwerdegegnerin begründet die Ablehnung des Leistungsanspruchs ge stützt auf das eingeholte bidisziplinäre Gutachten damit, dass die Beschwerde führerin seit ihrem letzten Arbeitstag am 7. September 2010 für jegliche Tätig keiten (lediglich) zu 20 % arbeitsunfähig sei (Urk. 2 S. 1, Urk. 7).

Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführe rin auf den Standpunkt, dass auf die Schlussfolgerungen des psychiatrischen Gutachters nicht abgestellt werden könne, weshalb eine erneute Begutachtung durchgeführt werden müsse (Urk. 1 S. 10).

3. 3.1

Seit 19. November 2010 befindet sich die Beschwerdeführerin im B.___

in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Die im Be richt vom 23. /30. April 2012 (Urk. 8/55)

gestellten Diagnosen lauten auf : - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Panikattacken (ICD-10 F41.0)

Sodann führten die berichtenden Fachleute aus, die Beschwerdeführerin sei kogni tiv in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis verlangsamt beziehungsweise deutlich eingeschränkt. Es bestehe eine deutliche Vergesslichkeit. Das Denken sei formal beweglich, inhaltlich jedoch problem zentriert . Längeres Sitzen verursache Unruhe und Nervosität und führe zur Ver stärkung der Depression und Panikattacken. Wegen akuten Ausbrüchen von Angst, Panik und Aggression sei die Beschwerdeführerin für sämtliche Tätig keiten in der freien Marktwirtschaft zu 100 % arbeitsunfähig. Im Haushalt sei die Arbeitsfähigkeit gegeben. Da sie ein Kleinkind stillen müsse, wolle die Be schwerdeführerin keine Psychopharmaka einnehmen. 3.2 3.2.1

Im i nternistisch-rheumatologischen Gutachten vom 20. Oktober 2012 (Urk. 8/61) stellte Dr. Z.___ folgende Diagnosen (S. 41) : - Armschmerzen rechtsbetont beidseits ohne somatischen Befund - Leichte Mitralinsuffizienz (Erstdiagnose 04/2010) - ohne Hinweise auf eine kardiale Ischämie - Vitamin D-Mangel (35 nmol /l)

Laut Gutachten klagte die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung vom 24. September 2012 über Schmerzen in beiden Armen, vor allem in den Vorder armen rechts mehr als links, bis zu den Händen , über nächtliche Beinschmerzen sowie über kribbelnde Hände. Die Beschwerden hätten vier Jahre zuvor plötz lich angefangen. Seit sie nicht mehr arbeite , gehe es ihr besser. In den Schwan gerschaften habe sie stets unter starken Rückenschmerzen gelitten. Dies e spüre sie nun nicht mehr. Auch ihre Panikattacken hätten sich gebessert. Weiterhin nehme sie regelmässig pflanzliche Medikamente , weil sie ihren Sohn immer noch stille (S. 33 f.).

Die ausgedehnten bildgebenden Abklärungen, inklusi ve magnetresonanztomographische Untersuchungen (MRI) der Hals- und Lenden wirbelsäule sowie de s

Neurocraniums , hätten keinen wesentlichen pathologi schen Befund gezeigt. Bei der Untersuchung sei der Handeinsatz beidseits nor mal. Die gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin von den Haushaltsarbei ten stammenden Gebrauchsspuren an den Händen zeigten, dass sie andauernd kraftvoll beide Hände einsetze. Diskrepant dazu sei die gezeigte maximale Hand kraft von 34 % der Norm rechts und 39 % links. Hier habe wohl eine Selbstlimitierung bei der Messung bestanden. Aus rheumatologischer Sicht gebe es keine Ursac he für eine derart ausgeprägt v erminderte Handkraft beidseits. Gestützt darauf kam Dr. Z.___ zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten und jeder weiteren von Frauen ihres Alters üblicherweise ausgeübten Tätigkeit zu 100 % nachkommen könne und im Haushalt nicht ein geschränkt sei (S. 42 f f .). 3. 2.2

Im psychiatrischen Gutachten vom 31. Oktober 2012 (Urk. 8/63 S. 1-1 4 ) stellte PD Dr. A.___ folgende Diagnosen (S. 7) : - Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Panikstörung (ICD-10 F41.0), leicht ausgeprägt

Weiter führte der Gutachter aus, die Kardinalkriterien gemäss ICD-10 für eine depressive Störung seien erfüllt. Die Beschwerdeführerin habe über anhaltende Müdigkeit und Erschöpfung, Antriebsminderung sowie Traurigkeit

berichtet . Allerdings habe der objektive Psychostatus lediglich leichtgradig

pathologisch ausgelenkte Befunde gezeigt. Mittelgradig oder schwer pathologisch ausgelenkte Befunde hätten gefehlt.

Einzelne Befunde seien auch bland ausgefallen, insbe sondere diejenigen Parameter, die sehr gut die innerpsychische Vitalität objektiv abzubilden vermögen würden . So hätten äusseres Erscheinungsbild, Gesichts ausdruck, Psycho- und Sprachmotorik, Mimik und Gestik, kognitive Leistungen, Denktempo, Affektverarmung wie auch affektive Schwingungsfähigkeit entwe der keine oder dann eine nur leichte pathologische Auslenkung gezeigt. Auch in Würdigung der Tagesaktivitäten der Beschwerdeführerin könne man nicht zum Schluss kommen, dass hier erhebliche Einbussen der innerpsychischen Ressour cen vorlägen. Die Beschwerdeführerin könne den Haushalt bewältigen, die Ein käufe tätigen, die Mahlzeiten zubereiten, zu ihren Kindern schauen. Sie pflege auch regelmässige soziale Kontakte, insbesondere zu ihrer Verwandtschaft. Mit diesem Tätigkeitsprofil dokumentiere sie gut, dass die innerpsychischen Res sourcen grösstenteils erhalten seien, was klar gegen eine mittelgradige oder schwere depressive Störung gemäss ICD-10 spreche . Denn beispielswiese schreibe das ICD-10 beim Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode vor, dass private, soziale wie auch berufliche Tätigkeiten nur unter hoher An strengung möglich seien, was den Beschreibungen der Beschwerdeführerin aber nicht entnommen werden könne. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihren Tagesaktivitäten stünden im Übrigen in Kongruenz mit jenen oben bereits diskutierten Parametern, die aus objektiver Sicht die innerpsychische Vitalität sehr gut abzubilden vermögen würden. Somit sprächen die verschiedenen Be urteilungsdimensionen sehr gut dafür, dass eine depressive Störung leichten Grades vorliege. Zusätzlich könne eine leichte Panikstörung diagnostiziert wer den. Im Rahmen dieser erlebe die Beschwerdeführerin monatlich maximal drei Panikattacken von wenigen Minuten. Diese Frequenz untermauere, dass es sich nicht um eine ausgeprägte schwergradige Panikstörung handle (S. 9).

Die Beschwerdeführerin habe die erwähnten psychischen Störungen im Rahmen einer ungünstigen psychosozialen Situation und Mehrbelastung entwickelt. Bis heute würden die psychischen Beschwerden durch diese psychosozialen Belas tungen deutlich überlagert. Denn die Beschwerdeführerin sei allein erziehende Mutter von drei kleinen Kindern. Dabei sei die d ritte Schwangerschaft nicht etwa ungeplant gewesen, sondern die Beschwerdeführerin sei der Meinung ge wesen, dass ihre Körperschmerzen durch eine weitere Schwangerschaft allen falls verringert werden könnten. Mit dem Entscheid zur Schwangerschaft do kumentiere sie, dass sie in eine Zukunft projizieren könne und untermauere hier die oben bereits diskutierten weitgehend erhaltenen psychischen Ressourcen . Schliesslich sei diagnostisch zu erwähnen, dass keinerlei Hinwiese für eine Persönlichkeitsstörung vorlägen. Die von ihr berichteten Körperbeschwerden seien am ehesten der depressiven Störung zuzuordnen und nicht einer separaten somatoformen Störung. Die von der Beschwerdeführerin berichteten nächtlichen Sinnestäuschungen (Hören der Türklingel, Spüren eines Erdbebens) seien klas sische dissoziative Symptome, die in der psychiatrischen Nosologie bei zahlrei chen Belastungsbildern auftreten könnten. Solche Symptome seien nicht grundsätzlich Ausdruck einer zugrundeliegenden schwerwiegenden psychischen Störung (S. 10).

Gemäss versicherungsmedizinischen Richtlinien der SIM könnten angesichts der vorliegenden leichten depressiven Episode qualitative Funktionseinbussen in der Höhe von maximal 20 % attestiert werden. Dabei würden eine erhöhte Ermüd barkeit, eine Erschöpfbarkeit, eine Antriebsminderung sowie eine generell redu zierte psychische Belastbarkeit berücksichtigt . Die Panikstörung ergebe keine weitere Beeinträchtigung dieser qualitativen Funktionsfähigkeiten. In den Vorakten gebe es keinerlei Hinweise dafür, dass die psychische Störung jemals stärker ausgeprägt gewesen sei als zum Untersuchungszeitpunkt, so dass die 80%ige Arbeitsfähigkeit ab September 2010 festgesetzt werden könne, als die Beschwerdeführerin ihren letzten Arbeitstag gehabt habe (S. 11). 3. 2.3

In der b idisziplinäre n Zusammenfassung vom 31. Oktober 2012 (Urk. 8/63 S. 15) kamen Dr. Z.___ und PD Dr. A.___

zum Schluss, dass die Beschwer deführerin aufgrund der oben wiedergegebenen (E. 3.4) psychiatrischen Diag nosen seit September 2010 für jegliche Tätigkeit zu 20 % arbeitsunfähig sei. 3. 3

Die behandelnden Ärzte des B.___

stellten im Bericht vom 25. Januar 2013 (Urk. 8/76 /1-6 ) folgende Diagnosen: - Epicondylopathia

radialis und medialis

humeri

beidseits links und betont radial m it /b ei - Risikofaktoren : monotone Pronation/ Supin ationsbewegung bei Fabrikarbeit - Karpaltunnelsyndrom li nks - Chronisch-rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom - ausstrahlend ganzes rechtes Bein seit März 2010 - intakte Bandscheibenräume, keine deg enerative Veränderungen, keine Hernia tion , normal weiter Spinalkanal und keine neuroforamina le Einengung (MRI Lendenwirbelsäule [ LWS ] vom 25. Oktober 20 07) - l umbosak rale

Ü bergan g sanomalie mit sa k ralisiertem L5 beidseits und Ausbil dung eines

Nearthros L5/S1 beidseits als mögliche lokale Schmerzursache ( Röntgenbilder LWS vom 16. November 20 12) - Chronisc hes Cervicobrachialsyndrom links - leichte deg enerative Veränderung C3/4, normal weiter Spinalkanal, keine Hernia tion , normal weite Neuroforamina (MRI Halswirbelsäule [ HWS ] vom 10 . Januar 2010) - Herzklappenfehler (Patientenangabe, in kardiologischer Kontrolle ) - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Panikattacken (ICD-10 F41.0)

Laut Bericht klagte die Beschwerdeführerin hauptsächlich über seit 2000 beste hende Rücken- und Nackenschmerzen sowie über lumbalgieforme Schmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein und Kribbelparästhesie/Taubheitsgefühl im Liegen. Weiter bestünden Kopfschmerzen, Schmerzen in den Armen, kognitiver Leistungsabfall, Konzentrationsstörungen, Vergesslich keit, Schwindel, Dauer müdigkeit und Schlafstörungen . Im Jahr 2010 sei eine deutliche Verschlechte rung der Schmerzen eingetreten. Rein von orthopädischer Seite könnte die Be schwerdeführerin in angepasster Tätigkeit zu 50 % arbeiten, aus rheumatologi scher Sicht wären sogar 100 % möglich. Aus psychiatrischer Sicht hingegen sei eine Arbeitsfähigkeit nicht gegeben . Erschwerend für eine Reduzierung der De pression seien die beidseitigen Arm- und Handschmerzen sowie die Schmerzen an der Lendenwirbelsäule. 4. 4 .1

Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. Z.___ und PD Dr. A.___ erfüllt sämtli che von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage

(BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a) : Es beruht auf einer eingehenden internistisch-rheumatologischen und psychiat rischen Untersuchung, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden (Urk. 8/61 S. 5 ff.), berücksichtigt die geklagten Beschwerden, setzt sich mit diesen , den früheren ärztlichen Stellungnahmen , den erhobenen Befunden

und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander was insbesondere hinsichtlich der Beurteilung des Schwere grades

von Depression und Panikstö rung

von Bedeu tung ist

und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zu stände und Zusammenhänge sowie in Bezug auf die gezogenen Schlussfolge rungen ein. 4.2

Der Beschwerdeführerin ist insoweit zuzustimmen, als das strittige Gutachten wie jedes Administrativgutachten im Sozialversicherungsverfahren auf einer Momentaufnahme beruht, während die Ärzte und Therapeuten des B.___ auf eine Langzeitbeobachtung zurückgreifen können (Urk. 1 S. 8-10) . Es ist jedoch Wesensmerkmal einer jeden Begutach tung, dass sie nicht auf einem derart langen Beobachtungszeitraum beruhen kann wie die Berichte behandelnder Ärzte, ohne dass dies allein ihrem Beweis wert abträglich wäre (Bundesgerichtsurteil 9C_866/2012 vom 21. November 2012 E. 3.2.1). Vielmehr verschaffen die mitunter schwierige Abgrenzung von invaliditätsfremden Faktoren sowie die auf die IV spezifischen Tatfragen zuge schnittenen Schlussfolgerungen dem bidisziplinären

Gutachten einen entschei denden Vorteil gegenüber den Berichten der behandelnden Ärzte, welche aus therapeutischen Zusammenhängen erstattet wurden (vgl. dazu BGE 137 V 210 E. 1.2.4 mit Hinweisen).

Hinsichtlich der Dauer der psychiatrischen Untersuchung durch PD Dr. A.___ ist festzuhalten, dass es für den Aussagegehalt einer ärztlichen Stellungnahme rechtsprechungsgemäss nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt. Mass geblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Bundesgerichtsurteil 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.2 ). Da die Beschwerdeführerin laut Angabe des Gutachters der hochdeutschen Sprache sehr gut mächtig ist und über intakte kognitive Ressourcen verfügt (Urk. 8/63 S. 6), besteht kein Grund zur Annahme, dass die psychiatrische Anamnese

infolge Verzögerungen durch Unterbrechungen , Nach- beziehungs weise Rückfragen nur unvollständig erhoben werden konnte . Weiter setzte sich PD Dr. A.___

eingehend mit den Beurteilungen der behandelnden Ärzte ausein ander. Insgesamt liegen daher keine konkreten Hinweise dafür vor, dass sich die Untersuchungsdauer negativ auf die Qualität des psychiatrischen Teilgutachtens ausgewirkt hätte. 4.3

Ins Leere stösst weiter die Kritik, zur psychiatrischen Abklärung sei k ein Testver fahren

durchgeführt worden (Urk. 1 S. 8 und S. 10) , da nach der Recht sprechung dem testmässigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration generell nur eine ergänzende Funktion beizumessen ist , während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomer fassung und Verhaltensbeobachtung entscheidend bleibt ( vgl. statt viele Bun desgerichtsurteile 9C_344/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 3.1.5 und 9C_255/2014 vom 29. April 2014 E. 3.2 ) . 4 . 4

H äufig wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich sind sodann e ine Fremdanamnese oder Auskünfte de r behandelnden Arztpersonen beziehungs weise Therapeuten ( Urk. 1 S. 8 und S. 10 ;

Bundesgerichtsurteil 8C_308/2012 vom 29. Mai 2012 E. 4.3.4 mit Hinweisen). Die Notwendigkeit fremdanamnes tischer Auskünfte im Einzelfall ist in erster Linie eine Frage des medizinischen Ermessens (Bundesgerichtsurteil 9C_939/2012 vom 5. September 2013 E. 2.2.1) . Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die gutachterlichen Schlussfolgerungen auf einer diesbezüglich unzureichenden Grundlage beruhten. Vielmehr konnte

PD Dr. A.___

neben der ausführlichen Anamnese auf umfangreiche medizinische Unterlagen

zurückgreifen

(darunter B erichte der behandelnden Ärzte und Be gutachtungen) , welche bis ins Jahr 2007 zurück reichen (vgl. Urk. 8/63 S. 1 und Urk. 8/61 S. 5 ff.) . Es sind auch keine Anhalt s punkte ersichtlich für die Notwen digkeit einer Überprüfung der Korrektheit der von der Beschwerdeführerin ge machten Angaben durch Befragung von Angehörigen, weshalb sich weitere fremdanamnestische Abklärungen nicht aufdrängten. Somit ist das psychiatri sche Teilg utachten vom

31. Oktober 2012 auch in dieser Hinsicht klar und nachvollziehbar. 4.5

Weiter vermögen die Angaben der behandelnden Ärzte und Therapeuten des B.___

die Beweiskraft des bidisziplinären Gut achtens nicht zu erschüttern. Einerseits liegt es in der Natur der Sache, dass ei ner psychiatrischen Einschätzung notwendigerweise ein erheblicher Beurtei lungs

- und Ermessensspielraum inhärent ist. Andererseits ist es wegen der un terschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten medizinischen Exper ten rechtsprechungsgemäss nicht geboten, ein Administrativ- oder Gerichtsgut achten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu neh men, wenn die behandelnden Ärzte zu anderen Einschätzungen gelangen. Vor behalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizini schen Dossiers oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die be handelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation ent springende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4). Solches liegt hier nicht vor, berücksichtigten die bei den Gutachter doch sämtliche von der Beschwerdeführerin anlässlich der Un tersuchungen geklagten Beschwerden sowie die von den behandelnden Ärzten erhobenen Befunde. 4.6

An d en umfangreichen Stellungnahmen des B.___

ist vielmehr zu bemängeln, dass nicht darauf eingegangen wird , auf welchen (medizinischen) Grundlagen die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit b eruhen soll. Vielmehr scheinen die behandelnden Ärzte den subjektiven Anga ben der Beschwerdeführerin deutlich mehr Gewicht beigemessen z u haben als die Gutachter Dr. Z.___ und PD Dr. A.___ . Gegen eine derart hohe Ein schränkung durch die psychische Störung spricht sodann die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihr im April 2011 geborene s Kind bis mindestens zur gut achterlichen Untersuchung durch PD. Dr. A.___ im Oktober 2012 immer noch stillte und deswegen auf stärkere Psychopharmaka verzichtete (Urk. 8/63 S. 5). Schliesslich unterliessen es die behandelnden Ärzte und Therapeuten wie

PD Dr. A.___ zu Recht bemerkte (Urk. 8/63 S. 13) , sich mit der Frage auseinander zu setzen, weshalb der Beschwerdeführerin keine erwerbliche Tätigkeit mehr zumutbar sein soll, während sie im Haushalt trotz ihres psychischen Leidens nicht eingeschränkt ist (Urk. 8/55 S. 5).

Bei der Würdigung ihrer Beurteilung en rechtfertigt es sich somit der Erfahrungs tatsache Rechnung tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten a ussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Auch ihre Intervention en bei der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Verwal tungsverfahrens (Urk. 8/ 77, Urk. 8/90, Urk. 8/92) zeugen von einer über die ärztliche Behandlung hinausgehende n Wahrnehmung der Interessen der Be schwerdeführerin. 4. 7

Aus diesen Gründen ging die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfü gung zu Recht davon aus , dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätig keit als Verpackungsmitarbeiterin sowie jede weitere angepasste Tätigkeit seit September 2010 zu einem Pensum von 80 % zumutbar ist. 5.

Bezüglich der erwerblichen Gewichtung der Restarbeitsfähigkeit der als Voller werbstätige qualifizierte n

Beschwerdeführer in ging die Beschwerdegegnerin von den Angaben der letzten Arbeitgeberin im Bericht vom 22. Mai 2012 aus und errechnete einen der Einschränkung von 20 % entsprechenden , rentenaus schliessenden Invaliditätsgrad (Urk. 2 S. 2, Urk. 8/56, Urk. 8/65 S. 4).

Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und wurde von der Beschwerdeführer in

denn auch nicht gerügt. Die rentenablehnende Verfügung vom

22. Juli 2013 erging somit zu Recht. 6.

Ausgangsgemäss werden die G erichtskosten von Fr. 800. der Beschwerde - füh re r in auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unent geltlichen Prozess - führung einst weilen auf die Gerichtskasse genommen. Zudem ist die un entgeltliche Rechtsvertreter in Rechtsanwä lt in

Fleisch für ihre Bemühungen ge mäss der Honorarnote vom

1. Dezember 2014

(Urk. 14 ) und in Anwendung der praxisgemässen Entschädigung für Fotokopien zu einem Satz von Fr. 0.50 mit Fr. 2‘152. 10 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Christine Fleisch, Zürich, wird mit Fr. 2'152 . 10 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Pensio nskasse der C.___ sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner