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IV.2013.00824

Rentenanspruch. Strittig (einzig) die Bemessung des Valideneinkommens eines ehemaligen Plattenlegers im Akkord. Abstellen auf das zuletzt erzielte Einkommen, obwohl das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens bereits gekündigt war.

Zürich SozVersG · 2015-02-13 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1 983, war zuletzt v on Juni 2007 bis Januar 2008 als P lat tenleger im Akkord

bei der Firma Y.___ tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 2 0. Dezember 2007 war (Urk. 6/8 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.3) .

Unter Hinweis auf eine bei eine m Skiunfall vom 2 9. Dezember 2007 erlittene Knie verletzung

(vgl. Urk. 6/10/58) meldete sich der Versicherte am 1 9. August 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2 Ziff. 6.1-3).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizini sche und erwerbli che Situation ab, zog Akten der Schweizerischen Unfallversi che rungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 6/10, Urk. 6/20, Urk. 7/56, Urk. 7/62, Urk. 6/91, Urk. 6/115) und erteilte unter anderem Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vom 2. Au gust bis 3 1. Dezember 2011 (Urk. 6/63, Urk. 6/71), während welchem sie zudem

Taggeldleistungen erbrachte (Urk. 6/68, Urk. 6/74), sowie für eine Ausbildung zum Lastwagenchauffeur Kategorie C (Urk. 6/73, Urk. 6/85) .

Mit Vorbescheid vom 1 2. Oktober 2012 (Urk. 6/99) verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 30 % einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente . Auf dessen dagegen am 5. November 2012 erhobenen Einwand (Urk. 6/107) hin hielt sie mit Verfügung vom 1 7. Juli 2013 - nun ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 14 %

- an der Leistungsverweigerung fest (Urk. 6/118 = Urk. 2). 2. 2.1

Der Versicherte erhob am 1 6. September 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 7. Juli 2013 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und ihm sei

eine Viertels rente

zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Oktober 2013 (Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 1 9. November 2013 (Urk.

7) ergänzte der Beschwerdeführer die Akten, was der Beschwerdegegnerin am 2 2. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt. 2.2

Mit V erfügung vom 2 0. Januar 2015 (Urk. 10) wurde die zuständige Vorsorge einrichtung, die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, zum Prozess beigeladen, welche am 2 9. Januar 2015

auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichte te (Urk. 12). 3.

Die SUVA sprach dem Beschwerdeführer

für die Fol gen des Unfallereignisses vom 2 9. Dezember 2007 mit Verfügung vom 2 3. November 2012 (Urk. 6/110)

ab 1. Januar 2012 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 29 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5 % zu . In Bezug auf die Rente zog der Beschwerdeführer seine dagegen am 1 1. Dezember 2012 erhobene Einsprache am 1 4. August 2013 zurück, nachdem die SUVA ihm mit Schreiben vom 2. Juli 2013 mitgeteilt hatte, dass sie beabsichtige, die Rente im Sinne einer reformatio in peius auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 14 % zuzusprechen (vgl. Urk. 6/120/2 unten) . Betreffend die Integritätsentschä digung wies die SUVA die Einsprache des Beschwerdeführers mit Entscheid v om 1 9. August 201 3 (Urk. 6/120) ab . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 1.2

Bei einem Inv aliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindesten s 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Inv aliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2 . 2.1

Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers. 2 .2

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (S. 1 unten) . Zur Festlegung des Valideneinkommens

müsse

- d a das letzte Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Gesundheitsschadens durch die Arbeitgeberin aus wirtsc haftlichen Gründen aufgelöst worden sei - auf die Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden. Weder gestützt auf den Totalwert über alle Wirtschaftszweige noch auf den Hilfsarbeiterlohn im Baugewerbe resultiere pe r Januar 2012 (nach Ende der Taggeldzahlung en) und per April 2013 (Stellenantritt bei der Z.___, vgl. Urk. 6/114) ein renten begründen der Invaliditätsgrad (S. 2 Mitte) .

Zur Fest setzung des Invalideneinkommens sei - nachdem der Beschwerdeführer die LKW-Prüfung nicht bestanden habe - per Januar 2012 auf den Totalwert der Hilfsarbeiterlöhne über alle Wirtschaftszweige abzustellen; ein leidensbedingter Abzug rechtfertige sich nicht. Für die Zeit ab April 2013 könne - sofern das Arbeitsverhältnis bei der Z.___

(dauerhaft) weiterbestehe - auf den konkret erzielten Verdienst abgestellt werden. Somit resultiere per Januar 2012 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 14 %, ebenso per April 2013 (S.

2 unten, S. 3 oben). 2 .3

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1)

demgegenüber gel tend, zur Ermittlung des Valideneinkommens sei von seinem letzten als Plat tenleger

erzielten Einkommen auszugehen . Aufgrund des Umstands, dass er im Zeitpunkt des Unfalls bei der Y.___ in einem gekündigten Arbeitsver hältnis gestanden habe, sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass er ohne Unfall nicht weiterhin als Plattenleger im Akkord gearbeitet und mindestens denselben Lohn verdient hätte, wie vor dem Unfall bei der Y.___ . Für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Y.___ habe er denn auch erneut eine Stelle als Plattenleger im Akkord gesucht und

- von näher genannten Arbeitgebern - bereits konkrete Angebote, sogar zu einer höheren Entschädigung, gehabt (S. 5 Ziff. 6).

Des Weiteren

machte d er Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend mit der Begründung, dass die Abweisung des Rentengesuchs in der Verfügung gegenüber dem Vorbescheid auf einer neuen Begründung fusse, zu der er nie habe Stellung nehmen können. So habe

die Beschwerdegegnerin das

Validen einkommen

im Vorbescheid noch ausgehend von seinem zu letzt erzielten Lohn festgelegt .

In der angefochtenen Verfügung habe sie s eine die Ermittlung des Invalideneinkommens betreffenden Einwendun gen zwar

anerkannt, zur Ermitt lung des Valideneinkommens aber neu und überraschend auf die LSE abgestellt (S. 3 f. Ziff. 3-4). 3. 1

Vorab zu prüfen ist, ob der Anspruch des Beschwerdeführers auf re chtliches Gehör verletzt wurde. 3.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebli che Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 42 ATSG) besteht und ist zu gewäh ren, wenn eine Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsich tigt, die im bisherigen Verfahren nicht her angezogen wur den, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGE 128 V 272 E. 5b/ bb mit Hinweisen). 3.3

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Be hörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa).

Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leer lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis). 3.4

Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die Beschwerdegegnerin ihm

vor Erlass der angefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör betreffend die beab sichtigte Neuberechnung d e s Valideneinkommens (vgl. Urk. 6/117 und Urk. 6/119) h ätte gewähren müssen. Indem sie dies unterlassen hat, hat sie den Gehörsanspruch des Beschwerdeführer s verletzt. Die begangene Gehörsverlet zung

ist als schwer zu werten, war die Neuberechnung des Valideneinkommens doch letztlich ausschlaggebend dafür, dass die Beschwerdegegnerin das Renten begehren des Beschwerdeführers abwies,

beziehungsweise hätte ein Rentenan spruch

resultiert, wenn sie es beim gemäss Vorbescheid (Urk. 6/99) ermittelten und unbestritten geblieb enen (vgl. Urk. 6/107 Ziff. 4) Valideneinkommen belassen hätte.

Nachdem sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde schrift vom 1 6. September 2013 (Urk. 1)

jedoch einlässlich zur Ermittlung des Validenein kommens

ge äusser t hat und sich die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeant wort vom 1 0. Oktober 2013 darauf beschränkte, unter Verweis

auf die

- bereits in der angefochtenen Verfügung wiedergegebene (Urk. 2 S. 2) - Stellungnahme ihres Rechtsdienstes vom 2 1. Juni 2013 (Urk. 6/119/2) die Abweisung der Beschwerde zu beantragen, führte die Rückweisung der Sache vorliegend zu eine r unnötigen Verfahrensverzögerung, weshalb davon abzusehen ist, zumal sich auch der Beschwerdeführer explizit gegen eine Rückweisung ausgesprochen hat (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4). 4. 4.1

In materiellrechtlicher Hinsicht ist einzig die Ermittlung des Valideneinkom mens stritt ig.

Vor dem Hintergrund der Aktenlage geben weder die von den Parteien überein stimmend angenommene

(vgl. vorstehend E. 2.2-3 sowie auch Urk. 6/107 S. 2 Ziff. 3) Arbeitsfähigkeit von 100 % für leidensangepasste Tätigkeiten noch das von der Beschwerdegegnerin für die Zeit ab Januar 2012 und ab April 2013 ermittelte Invalideneinkommen (vgl. Urk. 6/119/2, Urk. 2 S. 2 f.) Anlass zu Weiterungen. Das Gl eiche gilt für den

Zeitpunkt des frühest möglichen Renten beginns

per Januar 2012 . 4.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Massgebend ist grundsätzlich das durchschnittliche Lohnniveau in der betreffenden Branche und in der konkreten beruflichen Situation. Ein Spitzenlohn darf nur angenommen werden, wenn ganz besondere Umstände eindeutig hiefür sprechen (ZAK 1980 S. 593 mit Hinweisen; unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts U 243/99 vom 2 3. Mai 2000). Im Zusammenhang mit Akkordarbeit kann zwar das Abstellen auf über durchschnittliche Einkommen gerechtfertigt sein (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts I 49/99 vom 6. August 1999). Auch in diesem Fall ist aber nicht entscheidend, was der Versicherte als Gesunder bestenfalls verdienen könnte, sondern was er (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) tatsächlich verdienen würde (ZAK 1992 S. 92 E. 4a), wobei der ohne Invalidität erzielbare Verdienst unter Berücksichtigung der persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Ver sicherten zu bestimmen ist (Urteil des Bundesgerichts U 400/00 vom 1 8. Januar 2001 E. 2b).

Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausge glichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Fest setzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruktur erhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). 4.3

Ausweislich der Akten reiste der 1983 geborene, über keine Berufsausbildung verfügende Beschwerdeführer im Oktober 2005 in die Schweiz ein (Urk. 6/2 Ziff. 1.6 und Ziff. 5.1-2).

Nach einer dreimonatigen Tätigkeit für die A.___ (vgl. Urk. 6/89 /1) arbeitete er v on Juli 2006 bis Ende Mai 2007 im Rahmen eines Subunternehmervertrags als Plattenleger für die B.___

(vgl. Subunternehmervertrag vom 1 7. Juli 2006, Urk. 6/1/10 ff., sowie Urk. 6/13 Ziff. 2.7 und Urk. 6/89 /1).

Ab 1. Juni 2007 war er als Plattenleger im Akkord bei der Firma Y.___

angestellt .

Aufgrund mangelnder Aufträge wurde dieses Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 2 1. Dezember 2007 (Urk. 6/8/9) - mithin rund eine Woche vor dem Unfallereignis vom 2 9. Dezember 2007 - per 3 1. Januar 2008 auf ge löst. 4.4

Fest steht, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Eintritts des Gesund heitsschaden s bei der Y.___ in einem gekündigten Arbeitsverhältnis stand, er mithin im massgebenden Zeitpunkt

(Januar 2012) auch im Gesund heitsfall nicht mehr für die Y.___ tätig gewesen wäre. Dem Beschwer deführer ist jedoch

beizupflichten, dass es

- trotz seiner nur sehr kurzen Erwerbsbiographie -überwiegend

wahrscheinlich erscheint, dass er ohne Knie schaden beziehungsweise im Gesundheitsfall im mass gebenden Zeitpunkt wei terhin als Plattenleger im Akkord tätig gewesen wäre. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer die Tätigkeit in der Plattenlegerbran che, in welcher er auch als ungelernter Fuss fassen und ein gutes Einkommen generieren konnte (vgl. Urk. 6/89/1 und Urk. 6/8/10), hätte aufgeben sollen. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin als Platten leger im Akkord tätig gewesen wäre, wird sodann

insbesondere durch die von der C.___ und der D.___ für das Jahr 2008 bestätigten Arbeitsangebote als festangestellter Plattenleger gemäss Unterakkord-Preislisten

(vgl. Urk. 8/1-4) gestützt. 4.5

Bei Zugrundelegung der

von der Beschwerdegegnerin ermittelten Invaliden einkommen von Fr. 57‘581.-- (per Januar 2012) beziehungsweise Fr. 58‘ 500.-- (per April 2013, vgl. Urk. 2 S. 2 f.) wäre ein

Valideneinkommen von Fr. 95‘200 .-- (per Januar 2012) beziehungsweise Fr. 96‘700.-- (per April 2013) erforderlich, damit per Januar 2012 beziehungsweise April 2013 ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von (gerundet) 40 % resultierte. Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer als Plattenleger im Akkord mit überwiegender Wahrschein lichkeit ein Einkommen in dieser Höhe erzielen würde. 4.6

Bei der Akkordlohnarbeit wird der Lohn nach der geleisteten Arbeit bemessen (vgl. Art. 319 Abs. 1 des Obligationenrechts, OR). Es handelt sich somit um einen Leistungslohn. In der Zeit zwischen Juni und Dezember 2007 erzielte der Beschwerdeführer bei der Y.___ als Plattenleger im Akkord ein Brutto einkommen von Fr. 56‘655.-- (Urk. 6/8/10, Urk. 6/89/1), was einem Monatslohn von durchschnittlich Fr. 8‘ 094.-- entspricht (Fr. 56‘655.-- : 7, vgl. auch den auf der Basis der Monate Juni bis Dezember 2007 errechneten Lohn für Januar 2008, Urk. 6/8/10 unten).

Auch wenn der Beschwerdeführer im Zeitp unkt des Eintritts des Gesundheits scha dens bei der Y.___ in einem gekündigt en Arbeitsverhältnis stand, ist der bei der Y.___ erzielte Lohn unter den gegebenen Umständen als Mas s s tab für das (hypothetisch) erzielbare Valideneinkommen als Plattenleger im Akkord heranzuziehen, wiederspiegelt er doch, welche Leistung der Be schwer deführer als Akkordplattenl eger zu erbringen im Stande war . Dass Ak kord- Löhne in dieser Höhe in der Plattenlegerbranche offenbar nicht unüblich beziehungsweise realistisch sind, zeigt nicht zuletzt das Urteil des Bundesge richts U 400/00 vom 1 8. Jan uar 2001, in welchem von einem maximalen Jah reslohn als Spitzenakkordant von rund Fr. 110‘000.-- (Stand 1986) beziehungs weise von einem Lohn eines durchschnittlichen Akkordanten von rund Fr. 90‘000.-- (Stand 1998) die Rede ist. S odann ist festzuhalten, dass der 1983 geborene Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt (Januar 2012)

noch

jung war und es daher durchaus wahrscheinlich erscheint, dass er an seine in der Zeit seiner Anstellung bei der Y.___ erbrac hten Leistungen anzu knüpfen vermocht hätte. Auch kann nicht gesagt werden, beim bei der Y.___ erzielten Lohn habe es sich um einen (nur ausnahmsweise anzunehmen den, vgl. vorstehend E. 4.2) Spitzenlohn gehandelt, wäre ein solcher doch wohl eher anzunehmen, wenn der Beschwerdeführer während der gesamten Zeit sei ner Anstellung Einkommen in der Höhe der in den Monaten Juli 2007 (Fr. 11‘661.95), September 2007 (Fr. 10‘001.10) und November 2007 (Fr. 11‘182.15) erzielten generiert hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall, werden im Lohnblatt 2007 doch beispielsweise für die Monate Juni und August 2007 weitaus tiefere Einkommen, nämlich Fr. 4‘622.30 beziehungswiese Fr. 3‘079.80 ausgewiesen (vgl. Urk. 6/8/10).

Nach dem Gesagten ist es entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht sachgerecht, zur Ermittlung des Valideneinkommens auf den Durchschnitt der (tiefer ausfallenden) Hilfsarbeiterlöhne

im Baugewerbe gemäss den Tabellen der LSE abzustellen. Anzuknüpfen ist vielmehr an dem vom Beschwerdeführer bei der Y.___ erzielten Einkommen. 4.7

Bei dem vom Beschwerdeführer bei der Y.___ erzielten Monatslohn von durchschnittlich Fr. 8‘ 094.-- resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 97‘ 128 .-- (Fr. 8‘09 4.-- x 12). Nicht ersichtlich ist, ob in dem vom Beschwer deführer erzielten Bruttoeinkommen der 1 3. Monatslohn - auf welchen gemäss Gesamtarbeitsvertrag (GAV) 2009-2012 für das Plattenlegergewerbe der Gebiete Aargau, Bern, Glarus, Solothurn, Zentralschweiz und Zürich (gültig ab 1. April 2009, Allgemeinverbindl icherklärung ab 1. Januar 2010) auch die vom Arbeit geber im Akkordlohn direkt beschäftigten Arbeitnehmer Anspruch haben (vgl. Art. 13.1 GAV)

- (anteilsmässig) bereits enthalten ist. Diese Frage kann indes offen bleiben. Denn bereits bei Multiplizierung des erzielten durchschnittlichen Bruttolohnes von Fr. 8‘094.-- mit dem Faktor 12 resultiert sowohl für die Zeit ab Januar 2012 als auch für die Zeit ab April 2013 ein eine Viertelsrente begründe nder Invaliditätsgrad von 40 % .

Unterbleiben kann schliesslich auch eine Anpassung des zuletzt erzi e l ten Ein kom mens an die Nominallohnentwicklung, da diese jedenfalls nicht zu einem einen Anspruch auf eine halbe Rente begründen d en IV-Grad von mindestens 50 % führen würde. 4.8

Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2012 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.

Bei diesem Ergebnis erübrigen sich die vom Beschwerdeführer beantragte n

Zeu gen einvernahme n (vgl. Urk. 1 S. 5 f.) . 5. 5.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis I VG sind

ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen

und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuger legen . 5.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist die Prozessentschädigung beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200. -- für Aufwände bis zum 31. Dezember 2014 (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘400.-- (inkl. Baraus lagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wir d die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 7. Juli 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass d er Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2012 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘400. -- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Bohren unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1 983, war zuletzt v on Juni 2007 bis Januar 2008 als P lat tenleger im Akkord

bei der Firma Y.___ tätig, wobei der letzte Arbeitstag am

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.2 Bei einem Inv aliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindesten s 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Inv aliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2 .

E. 1.6 und Ziff. 5.1-2).

Nach einer dreimonatigen Tätigkeit für die A.___ (vgl. Urk. 6/89 /1) arbeitete er v on Juli 2006 bis Ende Mai 2007 im Rahmen eines Subunternehmervertrags als Plattenleger für die B.___

(vgl. Subunternehmervertrag vom 1 7. Juli 2006, Urk. 6/1/10 ff., sowie Urk. 6/13 Ziff.

E. 2 9. Januar 2015

auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichte te (Urk. 12).

E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers. 2 .2

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (S. 1 unten) . Zur Festlegung des Valideneinkommens

müsse

- d a das letzte Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Gesundheitsschadens durch die Arbeitgeberin aus wirtsc haftlichen Gründen aufgelöst worden sei - auf die Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden. Weder gestützt auf den Totalwert über alle Wirtschaftszweige noch auf den Hilfsarbeiterlohn im Baugewerbe resultiere pe r Januar 2012 (nach Ende der Taggeldzahlung en) und per April 2013 (Stellenantritt bei der Z.___, vgl. Urk. 6/114) ein renten begründen der Invaliditätsgrad (S. 2 Mitte) .

Zur Fest setzung des Invalideneinkommens sei - nachdem der Beschwerdeführer die LKW-Prüfung nicht bestanden habe - per Januar 2012 auf den Totalwert der Hilfsarbeiterlöhne über alle Wirtschaftszweige abzustellen; ein leidensbedingter Abzug rechtfertige sich nicht. Für die Zeit ab April 2013 könne - sofern das Arbeitsverhältnis bei der Z.___

(dauerhaft) weiterbestehe - auf den konkret erzielten Verdienst abgestellt werden. Somit resultiere per Januar 2012 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 14 %, ebenso per April 2013 (S.

2 unten, S. 3 oben). 2 .3

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1)

demgegenüber gel tend, zur Ermittlung des Valideneinkommens sei von seinem letzten als Plat tenleger

erzielten Einkommen auszugehen . Aufgrund des Umstands, dass er im Zeitpunkt des Unfalls bei der Y.___ in einem gekündigten Arbeitsver hältnis gestanden habe, sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass er ohne Unfall nicht weiterhin als Plattenleger im Akkord gearbeitet und mindestens denselben Lohn verdient hätte, wie vor dem Unfall bei der Y.___ . Für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Y.___ habe er denn auch erneut eine Stelle als Plattenleger im Akkord gesucht und

- von näher genannten Arbeitgebern - bereits konkrete Angebote, sogar zu einer höheren Entschädigung, gehabt (S. 5 Ziff. 6).

Des Weiteren

machte d er Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend mit der Begründung, dass die Abweisung des Rentengesuchs in der Verfügung gegenüber dem Vorbescheid auf einer neuen Begründung fusse, zu der er nie habe Stellung nehmen können. So habe

die Beschwerdegegnerin das

Validen einkommen

im Vorbescheid noch ausgehend von seinem zu letzt erzielten Lohn festgelegt .

In der angefochtenen Verfügung habe sie s eine die Ermittlung des Invalideneinkommens betreffenden Einwendun gen zwar

anerkannt, zur Ermitt lung des Valideneinkommens aber neu und überraschend auf die LSE abgestellt (S. 3 f. Ziff. 3-4). 3. 1

Vorab zu prüfen ist, ob der Anspruch des Beschwerdeführers auf re chtliches Gehör verletzt wurde.

E. 2.2 Mit V erfügung vom

E. 2.7 und Urk. 6/89 /1).

Ab 1. Juni 2007 war er als Plattenleger im Akkord bei der Firma Y.___

angestellt .

Aufgrund mangelnder Aufträge wurde dieses Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 2 1. Dezember 2007 (Urk. 6/8/9) - mithin rund eine Woche vor dem Unfallereignis vom 2 9. Dezember 2007 - per 3 1. Januar 2008 auf ge löst. 4.4

Fest steht, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Eintritts des Gesund heitsschaden s bei der Y.___ in einem gekündigten Arbeitsverhältnis stand, er mithin im massgebenden Zeitpunkt

(Januar 2012) auch im Gesund heitsfall nicht mehr für die Y.___ tätig gewesen wäre. Dem Beschwer deführer ist jedoch

beizupflichten, dass es

- trotz seiner nur sehr kurzen Erwerbsbiographie -überwiegend

wahrscheinlich erscheint, dass er ohne Knie schaden beziehungsweise im Gesundheitsfall im mass gebenden Zeitpunkt wei terhin als Plattenleger im Akkord tätig gewesen wäre. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer die Tätigkeit in der Plattenlegerbran che, in welcher er auch als ungelernter Fuss fassen und ein gutes Einkommen generieren konnte (vgl. Urk. 6/89/1 und Urk. 6/8/10), hätte aufgeben sollen. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin als Platten leger im Akkord tätig gewesen wäre, wird sodann

insbesondere durch die von der C.___ und der D.___ für das Jahr 2008 bestätigten Arbeitsangebote als festangestellter Plattenleger gemäss Unterakkord-Preislisten

(vgl. Urk. 8/1-4) gestützt. 4.5

Bei Zugrundelegung der

von der Beschwerdegegnerin ermittelten Invaliden einkommen von Fr. 57‘581.-- (per Januar 2012) beziehungsweise Fr. 58‘ 500.-- (per April 2013, vgl. Urk. 2 S. 2 f.) wäre ein

Valideneinkommen von Fr. 95‘200 .-- (per Januar 2012) beziehungsweise Fr. 96‘700.-- (per April 2013) erforderlich, damit per Januar 2012 beziehungsweise April 2013 ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von (gerundet) 40 % resultierte. Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer als Plattenleger im Akkord mit überwiegender Wahrschein lichkeit ein Einkommen in dieser Höhe erzielen würde. 4.6

Bei der Akkordlohnarbeit wird der Lohn nach der geleisteten Arbeit bemessen (vgl. Art. 319 Abs. 1 des Obligationenrechts, OR). Es handelt sich somit um einen Leistungslohn. In der Zeit zwischen Juni und Dezember 2007 erzielte der Beschwerdeführer bei der Y.___ als Plattenleger im Akkord ein Brutto einkommen von Fr. 56‘655.-- (Urk. 6/8/10, Urk. 6/89/1), was einem Monatslohn von durchschnittlich Fr. 8‘ 094.-- entspricht (Fr. 56‘655.-- : 7, vgl. auch den auf der Basis der Monate Juni bis Dezember 2007 errechneten Lohn für Januar 2008, Urk. 6/8/10 unten).

Auch wenn der Beschwerdeführer im Zeitp unkt des Eintritts des Gesundheits scha dens bei der Y.___ in einem gekündigt en Arbeitsverhältnis stand, ist der bei der Y.___ erzielte Lohn unter den gegebenen Umständen als Mas s s tab für das (hypothetisch) erzielbare Valideneinkommen als Plattenleger im Akkord heranzuziehen, wiederspiegelt er doch, welche Leistung der Be schwer deführer als Akkordplattenl eger zu erbringen im Stande war . Dass Ak kord- Löhne in dieser Höhe in der Plattenlegerbranche offenbar nicht unüblich beziehungsweise realistisch sind, zeigt nicht zuletzt das Urteil des Bundesge richts U 400/00 vom 1 8. Jan uar 2001, in welchem von einem maximalen Jah reslohn als Spitzenakkordant von rund Fr. 110‘000.-- (Stand 1986) beziehungs weise von einem Lohn eines durchschnittlichen Akkordanten von rund Fr. 90‘000.-- (Stand 1998) die Rede ist. S odann ist festzuhalten, dass der 1983 geborene Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt (Januar 2012)

noch

jung war und es daher durchaus wahrscheinlich erscheint, dass er an seine in der Zeit seiner Anstellung bei der Y.___ erbrac hten Leistungen anzu knüpfen vermocht hätte. Auch kann nicht gesagt werden, beim bei der Y.___ erzielten Lohn habe es sich um einen (nur ausnahmsweise anzunehmen den, vgl. vorstehend E. 4.2) Spitzenlohn gehandelt, wäre ein solcher doch wohl eher anzunehmen, wenn der Beschwerdeführer während der gesamten Zeit sei ner Anstellung Einkommen in der Höhe der in den Monaten Juli 2007 (Fr. 11‘661.95), September 2007 (Fr. 10‘001.10) und November 2007 (Fr. 11‘182.15) erzielten generiert hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall, werden im Lohnblatt 2007 doch beispielsweise für die Monate Juni und August 2007 weitaus tiefere Einkommen, nämlich Fr. 4‘622.30 beziehungswiese Fr. 3‘079.80 ausgewiesen (vgl. Urk. 6/8/10).

Nach dem Gesagten ist es entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht sachgerecht, zur Ermittlung des Valideneinkommens auf den Durchschnitt der (tiefer ausfallenden) Hilfsarbeiterlöhne

im Baugewerbe gemäss den Tabellen der LSE abzustellen. Anzuknüpfen ist vielmehr an dem vom Beschwerdeführer bei der Y.___ erzielten Einkommen. 4.7

Bei dem vom Beschwerdeführer bei der Y.___ erzielten Monatslohn von durchschnittlich Fr. 8‘ 094.-- resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 97‘ 128 .-- (Fr. 8‘09 4.-- x 12). Nicht ersichtlich ist, ob in dem vom Beschwer deführer erzielten Bruttoeinkommen der 1 3. Monatslohn - auf welchen gemäss Gesamtarbeitsvertrag (GAV) 2009-2012 für das Plattenlegergewerbe der Gebiete Aargau, Bern, Glarus, Solothurn, Zentralschweiz und Zürich (gültig ab 1. April 2009, Allgemeinverbindl icherklärung ab 1. Januar 2010) auch die vom Arbeit geber im Akkordlohn direkt beschäftigten Arbeitnehmer Anspruch haben (vgl. Art. 13.1 GAV)

- (anteilsmässig) bereits enthalten ist. Diese Frage kann indes offen bleiben. Denn bereits bei Multiplizierung des erzielten durchschnittlichen Bruttolohnes von Fr. 8‘094.-- mit dem Faktor 12 resultiert sowohl für die Zeit ab Januar 2012 als auch für die Zeit ab April 2013 ein eine Viertelsrente begründe nder Invaliditätsgrad von 40 % .

Unterbleiben kann schliesslich auch eine Anpassung des zuletzt erzi e l ten Ein kom mens an die Nominallohnentwicklung, da diese jedenfalls nicht zu einem einen Anspruch auf eine halbe Rente begründen d en IV-Grad von mindestens 50 % führen würde. 4.8

Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2012 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.

Bei diesem Ergebnis erübrigen sich die vom Beschwerdeführer beantragte n

Zeu gen einvernahme n (vgl. Urk. 1 S. 5 f.) . 5. 5.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis I VG sind

ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen

und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuger legen . 5.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist die Prozessentschädigung beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200. -- für Aufwände bis zum 31. Dezember 2014 (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘400.-- (inkl. Baraus lagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wir d die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 7. Juli 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass d er Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2012 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘400. -- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Bohren unter Beilage einer Kopie von Urk.

E. 3 (Urk. 6/120) ab . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebli che Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 42 ATSG) besteht und ist zu gewäh ren, wenn eine Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsich tigt, die im bisherigen Verfahren nicht her angezogen wur den, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGE 128 V 272 E. 5b/ bb mit Hinweisen).

E. 3.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Be hörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa).

Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leer lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis).

E. 3.4 Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die Beschwerdegegnerin ihm

vor Erlass der angefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör betreffend die beab sichtigte Neuberechnung d e s Valideneinkommens (vgl. Urk. 6/117 und Urk. 6/119) h ätte gewähren müssen. Indem sie dies unterlassen hat, hat sie den Gehörsanspruch des Beschwerdeführer s verletzt. Die begangene Gehörsverlet zung

ist als schwer zu werten, war die Neuberechnung des Valideneinkommens doch letztlich ausschlaggebend dafür, dass die Beschwerdegegnerin das Renten begehren des Beschwerdeführers abwies,

beziehungsweise hätte ein Rentenan spruch

resultiert, wenn sie es beim gemäss Vorbescheid (Urk. 6/99) ermittelten und unbestritten geblieb enen (vgl. Urk. 6/107 Ziff. 4) Valideneinkommen belassen hätte.

Nachdem sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde schrift vom 1 6. September 2013 (Urk. 1)

jedoch einlässlich zur Ermittlung des Validenein kommens

ge äusser t hat und sich die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeant wort vom 1 0. Oktober 2013 darauf beschränkte, unter Verweis

auf die

- bereits in der angefochtenen Verfügung wiedergegebene (Urk. 2 S. 2) - Stellungnahme ihres Rechtsdienstes vom 2 1. Juni 2013 (Urk. 6/119/2) die Abweisung der Beschwerde zu beantragen, führte die Rückweisung der Sache vorliegend zu eine r unnötigen Verfahrensverzögerung, weshalb davon abzusehen ist, zumal sich auch der Beschwerdeführer explizit gegen eine Rückweisung ausgesprochen hat (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4). 4. 4.1

In materiellrechtlicher Hinsicht ist einzig die Ermittlung des Valideneinkom mens stritt ig.

Vor dem Hintergrund der Aktenlage geben weder die von den Parteien überein stimmend angenommene

(vgl. vorstehend E. 2.2-3 sowie auch Urk. 6/107 S. 2 Ziff. 3) Arbeitsfähigkeit von 100 % für leidensangepasste Tätigkeiten noch das von der Beschwerdegegnerin für die Zeit ab Januar 2012 und ab April 2013 ermittelte Invalideneinkommen (vgl. Urk. 6/119/2, Urk. 2 S. 2 f.) Anlass zu Weiterungen. Das Gl eiche gilt für den

Zeitpunkt des frühest möglichen Renten beginns

per Januar 2012 . 4.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Massgebend ist grundsätzlich das durchschnittliche Lohnniveau in der betreffenden Branche und in der konkreten beruflichen Situation. Ein Spitzenlohn darf nur angenommen werden, wenn ganz besondere Umstände eindeutig hiefür sprechen (ZAK 1980 S. 593 mit Hinweisen; unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts U 243/99 vom 2 3. Mai 2000). Im Zusammenhang mit Akkordarbeit kann zwar das Abstellen auf über durchschnittliche Einkommen gerechtfertigt sein (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts I 49/99 vom 6. August 1999). Auch in diesem Fall ist aber nicht entscheidend, was der Versicherte als Gesunder bestenfalls verdienen könnte, sondern was er (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) tatsächlich verdienen würde (ZAK 1992 S. 92 E. 4a), wobei der ohne Invalidität erzielbare Verdienst unter Berücksichtigung der persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Ver sicherten zu bestimmen ist (Urteil des Bundesgerichts U 400/00 vom 1 8. Januar 2001 E. 2b).

Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausge glichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Fest setzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruktur erhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). 4.3

Ausweislich der Akten reiste der 1983 geborene, über keine Berufsausbildung verfügende Beschwerdeführer im Oktober 2005 in die Schweiz ein (Urk. 6/2 Ziff.

E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

E. 12 - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00824 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Ryf Urteil vom

13. Februar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bohren Rämistrasse 3, Postfach 229, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Stiftung Auffangeinrichtung BVG Rechtsdienst Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich Beigeladene Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1 983, war zuletzt v on Juni 2007 bis Januar 2008 als P lat tenleger im Akkord

bei der Firma Y.___ tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 2 0. Dezember 2007 war (Urk. 6/8 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.3) .

Unter Hinweis auf eine bei eine m Skiunfall vom 2 9. Dezember 2007 erlittene Knie verletzung

(vgl. Urk. 6/10/58) meldete sich der Versicherte am 1 9. August 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2 Ziff. 6.1-3).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizini sche und erwerbli che Situation ab, zog Akten der Schweizerischen Unfallversi che rungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 6/10, Urk. 6/20, Urk. 7/56, Urk. 7/62, Urk. 6/91, Urk. 6/115) und erteilte unter anderem Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vom 2. Au gust bis 3 1. Dezember 2011 (Urk. 6/63, Urk. 6/71), während welchem sie zudem

Taggeldleistungen erbrachte (Urk. 6/68, Urk. 6/74), sowie für eine Ausbildung zum Lastwagenchauffeur Kategorie C (Urk. 6/73, Urk. 6/85) .

Mit Vorbescheid vom 1 2. Oktober 2012 (Urk. 6/99) verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 30 % einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente . Auf dessen dagegen am 5. November 2012 erhobenen Einwand (Urk. 6/107) hin hielt sie mit Verfügung vom 1 7. Juli 2013 - nun ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 14 %

- an der Leistungsverweigerung fest (Urk. 6/118 = Urk. 2). 2. 2.1

Der Versicherte erhob am 1 6. September 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 7. Juli 2013 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und ihm sei

eine Viertels rente

zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Oktober 2013 (Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 1 9. November 2013 (Urk.

7) ergänzte der Beschwerdeführer die Akten, was der Beschwerdegegnerin am 2 2. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt. 2.2

Mit V erfügung vom 2 0. Januar 2015 (Urk. 10) wurde die zuständige Vorsorge einrichtung, die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, zum Prozess beigeladen, welche am 2 9. Januar 2015

auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichte te (Urk. 12). 3.

Die SUVA sprach dem Beschwerdeführer

für die Fol gen des Unfallereignisses vom 2 9. Dezember 2007 mit Verfügung vom 2 3. November 2012 (Urk. 6/110)

ab 1. Januar 2012 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 29 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5 % zu . In Bezug auf die Rente zog der Beschwerdeführer seine dagegen am 1 1. Dezember 2012 erhobene Einsprache am 1 4. August 2013 zurück, nachdem die SUVA ihm mit Schreiben vom 2. Juli 2013 mitgeteilt hatte, dass sie beabsichtige, die Rente im Sinne einer reformatio in peius auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 14 % zuzusprechen (vgl. Urk. 6/120/2 unten) . Betreffend die Integritätsentschä digung wies die SUVA die Einsprache des Beschwerdeführers mit Entscheid v om 1 9. August 201 3 (Urk. 6/120) ab . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 1.2

Bei einem Inv aliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindesten s 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Inv aliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2 . 2.1

Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers. 2 .2

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (S. 1 unten) . Zur Festlegung des Valideneinkommens

müsse

- d a das letzte Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Gesundheitsschadens durch die Arbeitgeberin aus wirtsc haftlichen Gründen aufgelöst worden sei - auf die Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden. Weder gestützt auf den Totalwert über alle Wirtschaftszweige noch auf den Hilfsarbeiterlohn im Baugewerbe resultiere pe r Januar 2012 (nach Ende der Taggeldzahlung en) und per April 2013 (Stellenantritt bei der Z.___, vgl. Urk. 6/114) ein renten begründen der Invaliditätsgrad (S. 2 Mitte) .

Zur Fest setzung des Invalideneinkommens sei - nachdem der Beschwerdeführer die LKW-Prüfung nicht bestanden habe - per Januar 2012 auf den Totalwert der Hilfsarbeiterlöhne über alle Wirtschaftszweige abzustellen; ein leidensbedingter Abzug rechtfertige sich nicht. Für die Zeit ab April 2013 könne - sofern das Arbeitsverhältnis bei der Z.___

(dauerhaft) weiterbestehe - auf den konkret erzielten Verdienst abgestellt werden. Somit resultiere per Januar 2012 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 14 %, ebenso per April 2013 (S.

2 unten, S. 3 oben). 2 .3

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1)

demgegenüber gel tend, zur Ermittlung des Valideneinkommens sei von seinem letzten als Plat tenleger

erzielten Einkommen auszugehen . Aufgrund des Umstands, dass er im Zeitpunkt des Unfalls bei der Y.___ in einem gekündigten Arbeitsver hältnis gestanden habe, sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass er ohne Unfall nicht weiterhin als Plattenleger im Akkord gearbeitet und mindestens denselben Lohn verdient hätte, wie vor dem Unfall bei der Y.___ . Für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Y.___ habe er denn auch erneut eine Stelle als Plattenleger im Akkord gesucht und

- von näher genannten Arbeitgebern - bereits konkrete Angebote, sogar zu einer höheren Entschädigung, gehabt (S. 5 Ziff. 6).

Des Weiteren

machte d er Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend mit der Begründung, dass die Abweisung des Rentengesuchs in der Verfügung gegenüber dem Vorbescheid auf einer neuen Begründung fusse, zu der er nie habe Stellung nehmen können. So habe

die Beschwerdegegnerin das

Validen einkommen

im Vorbescheid noch ausgehend von seinem zu letzt erzielten Lohn festgelegt .

In der angefochtenen Verfügung habe sie s eine die Ermittlung des Invalideneinkommens betreffenden Einwendun gen zwar

anerkannt, zur Ermitt lung des Valideneinkommens aber neu und überraschend auf die LSE abgestellt (S. 3 f. Ziff. 3-4). 3. 1

Vorab zu prüfen ist, ob der Anspruch des Beschwerdeführers auf re chtliches Gehör verletzt wurde. 3.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebli che Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 42 ATSG) besteht und ist zu gewäh ren, wenn eine Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsich tigt, die im bisherigen Verfahren nicht her angezogen wur den, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGE 128 V 272 E. 5b/ bb mit Hinweisen). 3.3

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Be hörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa).

Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leer lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis). 3.4

Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die Beschwerdegegnerin ihm

vor Erlass der angefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör betreffend die beab sichtigte Neuberechnung d e s Valideneinkommens (vgl. Urk. 6/117 und Urk. 6/119) h ätte gewähren müssen. Indem sie dies unterlassen hat, hat sie den Gehörsanspruch des Beschwerdeführer s verletzt. Die begangene Gehörsverlet zung

ist als schwer zu werten, war die Neuberechnung des Valideneinkommens doch letztlich ausschlaggebend dafür, dass die Beschwerdegegnerin das Renten begehren des Beschwerdeführers abwies,

beziehungsweise hätte ein Rentenan spruch

resultiert, wenn sie es beim gemäss Vorbescheid (Urk. 6/99) ermittelten und unbestritten geblieb enen (vgl. Urk. 6/107 Ziff. 4) Valideneinkommen belassen hätte.

Nachdem sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde schrift vom 1 6. September 2013 (Urk. 1)

jedoch einlässlich zur Ermittlung des Validenein kommens

ge äusser t hat und sich die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeant wort vom 1 0. Oktober 2013 darauf beschränkte, unter Verweis

auf die

- bereits in der angefochtenen Verfügung wiedergegebene (Urk. 2 S. 2) - Stellungnahme ihres Rechtsdienstes vom 2 1. Juni 2013 (Urk. 6/119/2) die Abweisung der Beschwerde zu beantragen, führte die Rückweisung der Sache vorliegend zu eine r unnötigen Verfahrensverzögerung, weshalb davon abzusehen ist, zumal sich auch der Beschwerdeführer explizit gegen eine Rückweisung ausgesprochen hat (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4). 4. 4.1

In materiellrechtlicher Hinsicht ist einzig die Ermittlung des Valideneinkom mens stritt ig.

Vor dem Hintergrund der Aktenlage geben weder die von den Parteien überein stimmend angenommene

(vgl. vorstehend E. 2.2-3 sowie auch Urk. 6/107 S. 2 Ziff. 3) Arbeitsfähigkeit von 100 % für leidensangepasste Tätigkeiten noch das von der Beschwerdegegnerin für die Zeit ab Januar 2012 und ab April 2013 ermittelte Invalideneinkommen (vgl. Urk. 6/119/2, Urk. 2 S. 2 f.) Anlass zu Weiterungen. Das Gl eiche gilt für den

Zeitpunkt des frühest möglichen Renten beginns

per Januar 2012 . 4.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Massgebend ist grundsätzlich das durchschnittliche Lohnniveau in der betreffenden Branche und in der konkreten beruflichen Situation. Ein Spitzenlohn darf nur angenommen werden, wenn ganz besondere Umstände eindeutig hiefür sprechen (ZAK 1980 S. 593 mit Hinweisen; unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts U 243/99 vom 2 3. Mai 2000). Im Zusammenhang mit Akkordarbeit kann zwar das Abstellen auf über durchschnittliche Einkommen gerechtfertigt sein (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts I 49/99 vom 6. August 1999). Auch in diesem Fall ist aber nicht entscheidend, was der Versicherte als Gesunder bestenfalls verdienen könnte, sondern was er (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) tatsächlich verdienen würde (ZAK 1992 S. 92 E. 4a), wobei der ohne Invalidität erzielbare Verdienst unter Berücksichtigung der persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Ver sicherten zu bestimmen ist (Urteil des Bundesgerichts U 400/00 vom 1 8. Januar 2001 E. 2b).

Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausge glichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Fest setzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruktur erhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). 4.3

Ausweislich der Akten reiste der 1983 geborene, über keine Berufsausbildung verfügende Beschwerdeführer im Oktober 2005 in die Schweiz ein (Urk. 6/2 Ziff. 1.6 und Ziff. 5.1-2).

Nach einer dreimonatigen Tätigkeit für die A.___ (vgl. Urk. 6/89 /1) arbeitete er v on Juli 2006 bis Ende Mai 2007 im Rahmen eines Subunternehmervertrags als Plattenleger für die B.___

(vgl. Subunternehmervertrag vom 1 7. Juli 2006, Urk. 6/1/10 ff., sowie Urk. 6/13 Ziff. 2.7 und Urk. 6/89 /1).

Ab 1. Juni 2007 war er als Plattenleger im Akkord bei der Firma Y.___

angestellt .

Aufgrund mangelnder Aufträge wurde dieses Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 2 1. Dezember 2007 (Urk. 6/8/9) - mithin rund eine Woche vor dem Unfallereignis vom 2 9. Dezember 2007 - per 3 1. Januar 2008 auf ge löst. 4.4

Fest steht, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Eintritts des Gesund heitsschaden s bei der Y.___ in einem gekündigten Arbeitsverhältnis stand, er mithin im massgebenden Zeitpunkt

(Januar 2012) auch im Gesund heitsfall nicht mehr für die Y.___ tätig gewesen wäre. Dem Beschwer deführer ist jedoch

beizupflichten, dass es

- trotz seiner nur sehr kurzen Erwerbsbiographie -überwiegend

wahrscheinlich erscheint, dass er ohne Knie schaden beziehungsweise im Gesundheitsfall im mass gebenden Zeitpunkt wei terhin als Plattenleger im Akkord tätig gewesen wäre. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer die Tätigkeit in der Plattenlegerbran che, in welcher er auch als ungelernter Fuss fassen und ein gutes Einkommen generieren konnte (vgl. Urk. 6/89/1 und Urk. 6/8/10), hätte aufgeben sollen. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin als Platten leger im Akkord tätig gewesen wäre, wird sodann

insbesondere durch die von der C.___ und der D.___ für das Jahr 2008 bestätigten Arbeitsangebote als festangestellter Plattenleger gemäss Unterakkord-Preislisten

(vgl. Urk. 8/1-4) gestützt. 4.5

Bei Zugrundelegung der

von der Beschwerdegegnerin ermittelten Invaliden einkommen von Fr. 57‘581.-- (per Januar 2012) beziehungsweise Fr. 58‘ 500.-- (per April 2013, vgl. Urk. 2 S. 2 f.) wäre ein

Valideneinkommen von Fr. 95‘200 .-- (per Januar 2012) beziehungsweise Fr. 96‘700.-- (per April 2013) erforderlich, damit per Januar 2012 beziehungsweise April 2013 ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von (gerundet) 40 % resultierte. Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer als Plattenleger im Akkord mit überwiegender Wahrschein lichkeit ein Einkommen in dieser Höhe erzielen würde. 4.6

Bei der Akkordlohnarbeit wird der Lohn nach der geleisteten Arbeit bemessen (vgl. Art. 319 Abs. 1 des Obligationenrechts, OR). Es handelt sich somit um einen Leistungslohn. In der Zeit zwischen Juni und Dezember 2007 erzielte der Beschwerdeführer bei der Y.___ als Plattenleger im Akkord ein Brutto einkommen von Fr. 56‘655.-- (Urk. 6/8/10, Urk. 6/89/1), was einem Monatslohn von durchschnittlich Fr. 8‘ 094.-- entspricht (Fr. 56‘655.-- : 7, vgl. auch den auf der Basis der Monate Juni bis Dezember 2007 errechneten Lohn für Januar 2008, Urk. 6/8/10 unten).

Auch wenn der Beschwerdeführer im Zeitp unkt des Eintritts des Gesundheits scha dens bei der Y.___ in einem gekündigt en Arbeitsverhältnis stand, ist der bei der Y.___ erzielte Lohn unter den gegebenen Umständen als Mas s s tab für das (hypothetisch) erzielbare Valideneinkommen als Plattenleger im Akkord heranzuziehen, wiederspiegelt er doch, welche Leistung der Be schwer deführer als Akkordplattenl eger zu erbringen im Stande war . Dass Ak kord- Löhne in dieser Höhe in der Plattenlegerbranche offenbar nicht unüblich beziehungsweise realistisch sind, zeigt nicht zuletzt das Urteil des Bundesge richts U 400/00 vom 1 8. Jan uar 2001, in welchem von einem maximalen Jah reslohn als Spitzenakkordant von rund Fr. 110‘000.-- (Stand 1986) beziehungs weise von einem Lohn eines durchschnittlichen Akkordanten von rund Fr. 90‘000.-- (Stand 1998) die Rede ist. S odann ist festzuhalten, dass der 1983 geborene Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt (Januar 2012)

noch

jung war und es daher durchaus wahrscheinlich erscheint, dass er an seine in der Zeit seiner Anstellung bei der Y.___ erbrac hten Leistungen anzu knüpfen vermocht hätte. Auch kann nicht gesagt werden, beim bei der Y.___ erzielten Lohn habe es sich um einen (nur ausnahmsweise anzunehmen den, vgl. vorstehend E. 4.2) Spitzenlohn gehandelt, wäre ein solcher doch wohl eher anzunehmen, wenn der Beschwerdeführer während der gesamten Zeit sei ner Anstellung Einkommen in der Höhe der in den Monaten Juli 2007 (Fr. 11‘661.95), September 2007 (Fr. 10‘001.10) und November 2007 (Fr. 11‘182.15) erzielten generiert hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall, werden im Lohnblatt 2007 doch beispielsweise für die Monate Juni und August 2007 weitaus tiefere Einkommen, nämlich Fr. 4‘622.30 beziehungswiese Fr. 3‘079.80 ausgewiesen (vgl. Urk. 6/8/10).

Nach dem Gesagten ist es entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht sachgerecht, zur Ermittlung des Valideneinkommens auf den Durchschnitt der (tiefer ausfallenden) Hilfsarbeiterlöhne

im Baugewerbe gemäss den Tabellen der LSE abzustellen. Anzuknüpfen ist vielmehr an dem vom Beschwerdeführer bei der Y.___ erzielten Einkommen. 4.7

Bei dem vom Beschwerdeführer bei der Y.___ erzielten Monatslohn von durchschnittlich Fr. 8‘ 094.-- resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 97‘ 128 .-- (Fr. 8‘09 4.-- x 12). Nicht ersichtlich ist, ob in dem vom Beschwer deführer erzielten Bruttoeinkommen der 1 3. Monatslohn - auf welchen gemäss Gesamtarbeitsvertrag (GAV) 2009-2012 für das Plattenlegergewerbe der Gebiete Aargau, Bern, Glarus, Solothurn, Zentralschweiz und Zürich (gültig ab 1. April 2009, Allgemeinverbindl icherklärung ab 1. Januar 2010) auch die vom Arbeit geber im Akkordlohn direkt beschäftigten Arbeitnehmer Anspruch haben (vgl. Art. 13.1 GAV)

- (anteilsmässig) bereits enthalten ist. Diese Frage kann indes offen bleiben. Denn bereits bei Multiplizierung des erzielten durchschnittlichen Bruttolohnes von Fr. 8‘094.-- mit dem Faktor 12 resultiert sowohl für die Zeit ab Januar 2012 als auch für die Zeit ab April 2013 ein eine Viertelsrente begründe nder Invaliditätsgrad von 40 % .

Unterbleiben kann schliesslich auch eine Anpassung des zuletzt erzi e l ten Ein kom mens an die Nominallohnentwicklung, da diese jedenfalls nicht zu einem einen Anspruch auf eine halbe Rente begründen d en IV-Grad von mindestens 50 % führen würde. 4.8

Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2012 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.

Bei diesem Ergebnis erübrigen sich die vom Beschwerdeführer beantragte n

Zeu gen einvernahme n (vgl. Urk. 1 S. 5 f.) . 5. 5.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis I VG sind

ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen

und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuger legen . 5.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist die Prozessentschädigung beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200. -- für Aufwände bis zum 31. Dezember 2014 (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘400.-- (inkl. Baraus lagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wir d die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 7. Juli 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass d er Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2012 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘400. -- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Bohren unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf