Erwägungen (2 Absätze)
E. 3 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 9. Oktober 2013 (Urk.
11) die unent geltliche Prozessführung gewährt und ihr Rechtsanwalt Patrick Stutz, Ba den, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren be stellt wurde, der
Beschwerdeführerin ein e Prozessentschädigung zusteht, die von Rechtsanwalt Patrick Stutz eingereichte Kostennote vom 4. Dezember 2013 (Urk.
14) keine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen enthält, so dass das Gericht die Prozessentschädigung nach Ermessen festzulegen hat (§
E. 7 Abs. 2 der Verordnung über die Ge bühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV
SVGer), die Prozessentschädigung demnach ohne Rück sicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt) zu bemessen und auf Fr. 2 ‘ 0 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen ist, erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 4. Juli 2013
aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Patrick Stutz, Baden, eine Prozessentschä digung von Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Stutz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Ko pie von Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be weismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00823 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Oertli Urteil vom
12. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Stutz Burghalde Mellingerstrasse 6, 5402 Baden gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfü gung vom 4. Juli 201 3 (Urk. 2) einen Rentenanspruch von
X.___
ver neint hat;
nach Einsicht in die Beschwerde von X.___ vom 1 6. September 2013 (Urk. 1/1) mit den Anträ gen, es sei d ie angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr eine ganze IV-Rente zuzusprechen (Ziff. 1), eventuell sei en auf Kosten der IV-Stelle ein gerichtliches polydisziplinäres Gutachten sowie ein Haush alt ab klärungsgutachten einzuholen (Ziff. 2), s ubeventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zur Vervollständi gung des Beweisergebnisses und Zusprechung einer ganzen IV-Rente ge mäss Beweisergebnis zurückzuweisen (Ziff. 3), die Beschwerdeantwort vom 1 4. Oktober 2013 (Urk. 9), in der die IV-Stelle bean tragte, die Sache sei zu weiteren Ab klärungen an sie zurü ckzuweisen und dazu präzisierend ausführte, es bedürfe hinsichtlich psychiatrischer Leiden sowie der Einschränkung im Haushalt weiterer medizinischer Abklärungen, die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. Dezember 2013 (Urk. 13), wonach die Beschwerde im Sinne von Beschwerdeantrag Ziffer 3 gutzuheissen und die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, die Kostennote von Rechtsanwalt Patrick Stutz vom 4. Dezember 2013 (Urk. 14), die weiteren Verfahrensakten;
in Erwägung, dass zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführer in Einigkeit darüber besteht, dass die Sache weiter abgeklärt werden muss bzw. sich als nicht spruchreif erweist, die übereinstimmenden Parteianträge mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang stehen, weshalb die Verfügung vom 4. Juli
2013 (Urk.
2) in Gutheissung der Be schwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen ist, damit diese die erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfü ge; in weiterer Erwägung, dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 3 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 9. Oktober 2013 (Urk.
11) die unent geltliche Prozessführung gewährt und ihr Rechtsanwalt Patrick Stutz, Ba den, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren be stellt wurde, der
Beschwerdeführerin ein e Prozessentschädigung zusteht, die von Rechtsanwalt Patrick Stutz eingereichte Kostennote vom 4. Dezember 2013 (Urk.
14) keine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen enthält, so dass das Gericht die Prozessentschädigung nach Ermessen festzulegen hat (§ 7 Abs. 2 der Verordnung über die Ge bühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV
SVGer), die Prozessentschädigung demnach ohne Rück sicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt) zu bemessen und auf Fr. 2 ‘ 0 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen ist, erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 4. Juli 2013
aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Patrick Stutz, Baden, eine Prozessentschä digung von Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Stutz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Ko pie von Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be weismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli