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IV.2013.00820

Übereinstimmender Antrag auf Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärung

Zürich SozVersG · 2013-11-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, g eboren 1955, meldete sich im Mai 2003 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/5). Nachdem die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Informationen zur beruflichen und medizi nischen Situation des Versicherten eingeholt hatte, übernahm s ie die Kosten für eine berufliche Abklärung (Mitteilung vom 13. Juli 2005, Urk. 7/33) sowie für eine Umschulung (Verfügung vom 28. Februar 2006, Urk. 7/71; Mitteilung vom 29. August 2006, Urk. 7/97), welche der Versicherte im August 2007 erfolgreich mit dem Bürofachdiplom abschloss (Urk. 7/155). Eine Weiterführung der Han delsausbildung lehnte die IV-Stelle ab (Verfügung vom 6. September 2007, Urk. 7/154).

1.2

Im August 2011 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle an (Urk. 7/164) . Diese holte Arztberichte (Urk. 7/188/1-21) ein und stellte mit Vor bescheid vom 24. September 2012 die Abweisung des Renten gesuchs

in Aus sicht (Urk. 7/192). Aufgrund der i m Rahmen des Vorbescheidverfahrens einge gangenen Einwände und Arztberichte (vgl. Urk. 7/193, Urk. 7/198, Urk. 7/203, Urk. 7/207-208)

veranlasste die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten, welches am 6. Juni 2013 von Dr . med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Chefarzt Z.___, erstattet wurde (Urk. 7/216). Mit Verfügung vom 16. Juli 2013 hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und wies das Leistungsgesuch des Versicherten ab (Urk. 7/223 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 16. Juli 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 16. September 2013 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und ihm sei eine ganze Rente zuzusprechen, eventuell seien ergänzende orthopädische und/oder rheumatologische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2013 beantragte die IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur weiteren medizi nischen Abklärung (Urk. 6). Damit erklärte sich der Beschwerdeführer am 20. November 2013 einverstanden (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Be gehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 57 IVG in Ver bindung mit Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest, dass die IV-Stellen, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen er füllt sind, die erforderlichen Unterlage n, insbesondere über den Gesund heitszu stand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Ei ngliederungsfähigkeit der versi cherten Per son sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen be schaffen und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öf fentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen können. 1.2

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zu rückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Ver fahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt ei ne Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren über haupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid re le vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 2.

2.1

Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde auf den Standpunkt (Urk. 1), zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht auf das Gutachten von Dr . Y.___ abzustellen, son dern auf die Beurteilung von Dr. med. PhD

A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie (S. 6 ff. Ziff. II.1). Gestützt auf die Einschätzung von Dr . A.___ sei aus psychiatrischer Sicht von einer maximalen Arbeitsfähig keit von 40 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (S. 9 unten f.). Der Unfallversicherer sei sodann im März 2005 von einer vollzeitigen Arbeitsfähig keit in einer körperlich leichten Tätigkeit ausgegangen. Es sei jedoch nicht aus zuschliessen, dass nun Jahre später die körperlichen Einschränkungen höher seien als im Zeitpunkt des Entscheides des Unfallversicherers, habe

Dr. A.___ doch neu auf Rücken- und Schulterbeschwerden hin gewiesen . Es seien daher ergänzende orthopädische und /oder rheumatologische Abklärungen durchzuführen, sofern nicht bereits davon auszugehen sei, dass aus psychiatri scher Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei (S. 10 Mitte).

Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Beschwerdeantwort fest, es l ä gen bezüg lich der somatischen Beschwerden des Beschwerdeführers weder aktuelle Arzt berichte vor, noch habe sich der Regionale Ärztliche Dienst mit den Ein schränkungen aus somatischer Sicht beziehungsweise dem Belastungsprofil in angepasster Tätigkeit hinreichend auseinandergesetzt. Daher sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung zurückzuweisen (Urk. 6).

Der Beschwerdeführer erklärte sich mit einer Rückweisung an die Beschwerde geg nerin einverstanden. Er hielt ergänzend fest, nachdem er in ver schiedenen Bereichen Einschränkungen aufweise, sei er der Ansicht, es sei eine poly dis zi plinäre Begutachtung durchzuführen (Urk. 10).

2.2

Nachdem in Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung ergänzender medizinischer Abklärungen übereinstimmende Anträge vorliegen und diese

mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16 . Juli 2013 auf zuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme der not wendigen medizinischen Abklärungen und zum neuen Entscheid zurückzuweisen ist . 3.

3.1

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend erweist sich der Antrag des Beschwer deführers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. 3.2

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zu legen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 3 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

3.3

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

In Anwendung dieser Kriterien ist die Parteient schädigung vorliegen d auf Fr. 1‘800 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16 . Juli 20 1 3 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, z urückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklär ung neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Be gehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 57 IVG in Ver bindung mit Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest, dass die IV-Stellen, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen er füllt sind, die erforderlichen Unterlage n, insbesondere über den Gesund heitszu stand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Ei ngliederungsfähigkeit der versi cherten Per son sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen be schaffen und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öf fentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen können.

E. 1.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zu rückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Ver fahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt ei ne Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren über haupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid re le vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

E. 2 Gegen die Verfügung vom 16. Juli 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 16. September 2013 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und ihm sei eine ganze Rente zuzusprechen, eventuell seien ergänzende orthopädische und/oder rheumatologische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2013 beantragte die IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur weiteren medizi nischen Abklärung (Urk. 6). Damit erklärte sich der Beschwerdeführer am 20. November 2013 einverstanden (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde auf den Standpunkt (Urk. 1), zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht auf das Gutachten von Dr . Y.___ abzustellen, son dern auf die Beurteilung von Dr. med. PhD

A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie (S. 6 ff. Ziff. II.1). Gestützt auf die Einschätzung von Dr . A.___ sei aus psychiatrischer Sicht von einer maximalen Arbeitsfähig keit von 40 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (S. 9 unten f.). Der Unfallversicherer sei sodann im März 2005 von einer vollzeitigen Arbeitsfähig keit in einer körperlich leichten Tätigkeit ausgegangen. Es sei jedoch nicht aus zuschliessen, dass nun Jahre später die körperlichen Einschränkungen höher seien als im Zeitpunkt des Entscheides des Unfallversicherers, habe

Dr. A.___ doch neu auf Rücken- und Schulterbeschwerden hin gewiesen . Es seien daher ergänzende orthopädische und /oder rheumatologische Abklärungen durchzuführen, sofern nicht bereits davon auszugehen sei, dass aus psychiatri scher Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei (S. 10 Mitte).

Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Beschwerdeantwort fest, es l ä gen bezüg lich der somatischen Beschwerden des Beschwerdeführers weder aktuelle Arzt berichte vor, noch habe sich der Regionale Ärztliche Dienst mit den Ein schränkungen aus somatischer Sicht beziehungsweise dem Belastungsprofil in angepasster Tätigkeit hinreichend auseinandergesetzt. Daher sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung zurückzuweisen (Urk. 6).

Der Beschwerdeführer erklärte sich mit einer Rückweisung an die Beschwerde geg nerin einverstanden. Er hielt ergänzend fest, nachdem er in ver schiedenen Bereichen Einschränkungen aufweise, sei er der Ansicht, es sei eine poly dis zi plinäre Begutachtung durchzuführen (Urk. 10).

E. 2.2 Nachdem in Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung ergänzender medizinischer Abklärungen übereinstimmende Anträge vorliegen und diese

mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16 . Juli 2013 auf zuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme der not wendigen medizinischen Abklärungen und zum neuen Entscheid zurückzuweisen ist .

E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

E. 3.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend erweist sich der Antrag des Beschwer deführers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.

E. 3.2 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zu legen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.

E. 3.3 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00820 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom

29. November 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap Bürglistrasse 11, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, g eboren 1955, meldete sich im Mai 2003 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/5). Nachdem die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Informationen zur beruflichen und medizi nischen Situation des Versicherten eingeholt hatte, übernahm s ie die Kosten für eine berufliche Abklärung (Mitteilung vom 13. Juli 2005, Urk. 7/33) sowie für eine Umschulung (Verfügung vom 28. Februar 2006, Urk. 7/71; Mitteilung vom 29. August 2006, Urk. 7/97), welche der Versicherte im August 2007 erfolgreich mit dem Bürofachdiplom abschloss (Urk. 7/155). Eine Weiterführung der Han delsausbildung lehnte die IV-Stelle ab (Verfügung vom 6. September 2007, Urk. 7/154).

1.2

Im August 2011 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle an (Urk. 7/164) . Diese holte Arztberichte (Urk. 7/188/1-21) ein und stellte mit Vor bescheid vom 24. September 2012 die Abweisung des Renten gesuchs

in Aus sicht (Urk. 7/192). Aufgrund der i m Rahmen des Vorbescheidverfahrens einge gangenen Einwände und Arztberichte (vgl. Urk. 7/193, Urk. 7/198, Urk. 7/203, Urk. 7/207-208)

veranlasste die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten, welches am 6. Juni 2013 von Dr . med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Chefarzt Z.___, erstattet wurde (Urk. 7/216). Mit Verfügung vom 16. Juli 2013 hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und wies das Leistungsgesuch des Versicherten ab (Urk. 7/223 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 16. Juli 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 16. September 2013 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und ihm sei eine ganze Rente zuzusprechen, eventuell seien ergänzende orthopädische und/oder rheumatologische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2013 beantragte die IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur weiteren medizi nischen Abklärung (Urk. 6). Damit erklärte sich der Beschwerdeführer am 20. November 2013 einverstanden (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Be gehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 57 IVG in Ver bindung mit Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest, dass die IV-Stellen, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen er füllt sind, die erforderlichen Unterlage n, insbesondere über den Gesund heitszu stand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Ei ngliederungsfähigkeit der versi cherten Per son sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen be schaffen und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öf fentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen können. 1.2

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zu rückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Ver fahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt ei ne Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren über haupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid re le vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 2.

2.1

Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde auf den Standpunkt (Urk. 1), zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht auf das Gutachten von Dr . Y.___ abzustellen, son dern auf die Beurteilung von Dr. med. PhD

A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie (S. 6 ff. Ziff. II.1). Gestützt auf die Einschätzung von Dr . A.___ sei aus psychiatrischer Sicht von einer maximalen Arbeitsfähig keit von 40 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (S. 9 unten f.). Der Unfallversicherer sei sodann im März 2005 von einer vollzeitigen Arbeitsfähig keit in einer körperlich leichten Tätigkeit ausgegangen. Es sei jedoch nicht aus zuschliessen, dass nun Jahre später die körperlichen Einschränkungen höher seien als im Zeitpunkt des Entscheides des Unfallversicherers, habe

Dr. A.___ doch neu auf Rücken- und Schulterbeschwerden hin gewiesen . Es seien daher ergänzende orthopädische und /oder rheumatologische Abklärungen durchzuführen, sofern nicht bereits davon auszugehen sei, dass aus psychiatri scher Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei (S. 10 Mitte).

Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Beschwerdeantwort fest, es l ä gen bezüg lich der somatischen Beschwerden des Beschwerdeführers weder aktuelle Arzt berichte vor, noch habe sich der Regionale Ärztliche Dienst mit den Ein schränkungen aus somatischer Sicht beziehungsweise dem Belastungsprofil in angepasster Tätigkeit hinreichend auseinandergesetzt. Daher sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung zurückzuweisen (Urk. 6).

Der Beschwerdeführer erklärte sich mit einer Rückweisung an die Beschwerde geg nerin einverstanden. Er hielt ergänzend fest, nachdem er in ver schiedenen Bereichen Einschränkungen aufweise, sei er der Ansicht, es sei eine poly dis zi plinäre Begutachtung durchzuführen (Urk. 10).

2.2

Nachdem in Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung ergänzender medizinischer Abklärungen übereinstimmende Anträge vorliegen und diese

mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16 . Juli 2013 auf zuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme der not wendigen medizinischen Abklärungen und zum neuen Entscheid zurückzuweisen ist . 3.

3.1

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend erweist sich der Antrag des Beschwer deführers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. 3.2

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zu legen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 3 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

3.3

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

In Anwendung dieser Kriterien ist die Parteient schädigung vorliegen d auf Fr. 1‘800 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16 . Juli 20 1 3 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, z urückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklär ung neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti