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IV.2013.00815

Verzicht auf Beiladung, ergänzungsbedürftiger medizinischer Sachverhalt, Invaliditätsbemessung,

Zürich SozVersG · 2014-10-31 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ wurde 1965 geboren. Nach dem Ab schluss ihr er Lehre als Zahntechnikerin im Jahr 1984 kam sie in die Schweiz (Urk.

10/1/1 , 10/13 und 10/1 4 /3) .

M it Unterbrüchen war sie für verschiedene Ar beitgeber tätig, vorwiegend in der Elektronikbranche (Urk. 10/13 und 10/14/3 ). V om 1. April bis zum 3 0. November 2008 arbeitete sie in der Elektro nikpro duk tion . Unmittelbar danach trat sie eine neue Anstellung als Produkti onsmitar bei ter in bei der Y.___ AG an, die ihr per Ende Februar 2009 g e kündigt wurde (Urk. 10/1/3 ff. , 10/8/6 und 10/66/3 ).

Am 2 2. Mai 2010 meldete sich X.___

bei der Invali denver si cherung an und ersuchte um Massnahmen für die berufliche Einglie derung so wi e um Ausrichtung einer Rente (Urk. 10 /1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zog darauf die Akten des

Taggeldversicher ers ( Urk. 10/2) , der Arbeitslosenversicherung ( Urk. 10/11)

und diverse medizinische Unterlagen bei (Urk. 10/12, 10/14 und 10/15 ). Überdies holte sie Arbeitge ber aus künfte (Urk. 6/15) und einen IK-Auszug (Urk.

10/13) ein . Am 2 8. September 201 0 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine berufli chen Einglie de rungsmass nahmen möglich seien (Urk. 10 /2 1 ). Sie gab bei der Z.___ ein rheu matologisch-internistisches Gutachten in Auftrag, welches am 1 4. Nove mber 2011 erstattet wurde (Urk. 10/13) . Nach weiteren medizinischen Abklärungen ( Urk. 19/43) erliess die IV-Stelle am 5. März 2012 einen negativen Vor bescheid (Urk. 10 / 4 8), gegen welchen X.___

Einwand er h e b en liess ( Urk. 10/52 und 10/59 ). Ihre Rechtsvertreterin reic hte in der Folge einen neuen Ar z t bericht ( Urk. 10/66) und weitere Unterlagen ein (vgl. Urk. 10/75) ,

worauf die IV-Stelle aktuelle medizinische Berichte beizog ( Urk. 10/77 bis 10/79) und bei der

Z.___

ein neues ergänzendes rheumatolo gisch-psychiatrisches

Gutachten vom

1. November 2012

einholte (vgl. Urk. 10/ 81).

Mit Verfügung vom 2. August 2013 ( vgl. Urk. 2/1 und 10/93) sprach die IV-Stelle X.___ ab dem 1. August 2013 eine halbe Invalidenrente und mit einer weiteren Verfügung vom 1 2. August 2013 ( vgl. Urk. 2/2 und 10/106)

für die Zeit vom 1. Dezem ber 2011 bis zum 3 1. Juli 2013 ebenfalls eine halbe Invalidenrente zu . 2.

Gegen die beiden Verfügungen liess X.___ mit Eingabe vom 1 6. September 2013 Beschwerde erheben (Urk. 1). Ihre Rechtsvertreterin ver langte, die angefochtene n Verfü gung en sei en

dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer in ab dem 1. Novem ber 2010 eine Viertels rente und ab dem 1. Dezember 2011 eine

Dreiviertels rente

aus zurichten sei . Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge n zuzüglich Mehrwertsteuer zu lasten der Beschwerdegeg ne rin (Urk.

1 S. 2). Mit Zuschrift vom 1. Oktober 2013 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin neue medizinische Unter lagen ein (vgl. Urk. 6 und 7). Die IV-Stelle schloss am 1 7. Oktober 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 ).

In der Folge ersuchte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin um Beiladung von deren vormaliger Pensionskasse, der Axa Winterthur ( Urk. 12). Mit Zuschrift vom 9. Dezember 2013 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwer deführerin einen neuen ärztlichen Bericht e i n (vgl. Urk. 14 und 15). Davon hat die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 3 0. Dezember 2013 Kenntnis erhal ten ( Urk. 16).

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die neu eingereich ten Unterlagen wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

In prozessualer Hinsicht beantragt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, die Pensionskasse Axa Winterthur sei beizuladen, da die Warte zeit nicht wie in der Begründung zu den angefochten Verfügungen festgehalten am 21. Septem ber 2009, sondern bereits im Oktober 2008 zu laufen begonnen habe ( Urk. 1 S. 9 f. und 12 S. 2 ). 1. 2

Das Gericht kann von Amtes wegen oder auf Antrag Dritte zum Verfahren bei laden, wenn diese ein schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Verfahrens ha ben oder wenn eine Partei ein schutzwürdiges Interesse an der Beiladung des Dritten geltend macht ( § 14 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ; GSVGer ). Die Beiladung einer anderen Sozialversicherungsträgerin , nament lich einer Pensionskasse, erscheint stets geboten, wenn deren Leistungs pflicht im Sinne von Art. 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) berührt ist (Volz, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z ü rich, 2. Auflage, Zürich 2009 , § 14 Rz . 14) .

Die durch die Rechtsprechung näher umschriebene Bindungswirkung der Inva li di tätsbemessung der Ersten Säule (Invalidenversicherung) für die Zweite Säule (berufliche Vorsorge) ist in den Art. 23 ff. des Bundesgesetzes über die Berufliche Alters-, Hinterl assenen- und Invalidenvorsorge ( BVG )

positivrecht lich ausdrück lich verank ert (BGE 115 V 208, 118 V 35 E . 2 und 3 sowie seithe rige Urteile). Das zeigt sich darin, dass sich der Anspruch auf eine Invaliden rente der obli ga torischen beruflichen Vorsorge an den sachbezüglichen Vo raussetzungen des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) orien tiert ( Art. 23 BVG), die Höhe der berufsvorsorgerechtlichen Rente analog zu derjenigen nach IVG be stimmt wird ( Art. 24 Abs. 1 BVG) und schliesslich für den Beginn des An spruchs auf eine BVG-Invalidenrente gestützt auf Art. 26 Abs. 1 BVG sinngemäss die entsprechenden invalidenversicherungsrechtlichen Bestimmungen ( Art. 29 IVG ; unter anderem zur Eröffnung der Wartezeit, vgl. Art. 29 Abs. 1 lit . b IVG ) gel ten . Diese gesetzliche Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obli ga to rischen) beruflichen Vorsorge von eigenen, aufwendigen Abklärungen freizu stellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des An spruchs auf eine Invalidenrente entschei dend waren. Indem die Invaliditäts be messung der Invalidenversicherung für die Organe der (obligatorischen) be ruf lichen Vorsorge prinzipiell bindend ist, ist sie geeignet, die Leistungspflicht des BVG-Versicherers in grundsätzlicher, zeitli cher und masslicher Hinsicht im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG (unmittelbar) zu berühren (BGE 132 V 1 E. 3.2 und 3.3.1) .

Die Verbindlichkeitswirkung erstreckt sich – wie erwähnt – allerdings nur auf diejenigen Feststellungen und Beurteilungen im IV-Verfahren, welche dort für die F estlegung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung ent schei dend waren und über die demnach effektiv zu befinden war; andernfalls haben die Organe der beruflichen Vorsorge die Anspruchsvoraussetzungen ih rerseits frei zu

prüfen. Die Festsetzung des Beginns des Rentenanspruches durch die Invalide n ver sicherung schliesst sodann nicht aus, dass die den Anspruch auf Inva li den leistungen nach BVG begründende Arbeitsunfähigkeit (in geringerem Ausmass) schon mehr als ein Jahr zuvor eingetreten ist (Urteil des Bundesge richt s 9C_ 414/2007 vom 2 5. Juli 2008 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3

Die Beschwerdeführerin meldete sich am 2 2. Mai 2010 bei der Invalidenver siche rung zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/1). Es steht somit ein Rentenan spruch ab November 2010 zur Diskussion ( Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG ; vgl. auch Urk. 1 S. 12 ).

Hinsichtlich der Wartezeit ist somit lediglich zu prüfen, ob die Beschwer de füh rerin im fraglichen Zeitpunkt (im November 2010) während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig war ( Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG). Dies trifft unbestritten zu (vgl. Urk. 10/2/1, 10/11/3

ff.,

10/12 und 10/15/3). Es besteht kein Anlass, den Ver lauf der Arbeits unfähigkeit für die Zeit vor November 2009

detailliert zu un tersuchen und sich dazu zu äussern. Soweit die Beschwerdegegnerin dies in der Begründung ihrer Verfügung en dennoch tat, namentlich indem sie den Beginn der einjährigen Warte zeit auf den 21. September 2009 festlegte (Urk. 10/86/1) , sind ihre Fest stellungen und Beurteilungen für die Axa Winterthur nicht ver bindlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C _ 414/2007 vom 2 5. Juli 2008 E.

2.4 mit Hinwei sen).

Die allein Rechtsverbindlichkeit erlangenden Dispositive der angefochtenen Ver fügungen beschränken sich denn auch darauf, der Beschwer deführerin ab dem 1. August 2013 und für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis zum 3 1. Juli 2013 je eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Es ist folglich darauf zu verzichten, die Axa Winterthur , bei welcher die Beschwerdeführerin nur bis Ende November 2008 versichert war ( Urk. 10/57) , beizuladen.

2 . 2. 1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1

des Bun des ge setzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine

halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2 .3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ) , in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 3 .

Zur Begründung ihrer Verfügungen hielt die Beschwerdegegnerin fest , dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem 2 1. September 2009 (Beginn der einjährigen Wartezeit) erheblich eingeschränkt sei. Aufgrund der medizini schen Beurteilung sei sie

in ihrer angestammten Tätigkeit seit September 2009 zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit, zum Beispiel Kontroll- und Überwachungstätigkeiten, leichte Lagertätigkeiten oder Maschinenbedie nung , sei sie von September 2009 bis November 2011 zu 70 % arbeitsfähig ge wesen und seit Dezember 2011 sei sie für solche zu 50 % arbeitsfähig. Die Be schwer degegnerin

nahm für die beiden Zeiträume Einkommensvergleiche

vor und er mittelte Invaliditätsgrade von 35 % und von 54 % . Dementsprechend ge langte sie zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2011 An spruch auf eine halbe Invalidenrente habe (vgl. Urk. 10/86).

Demgegenüber ver tritt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin den Standpunkt, dass der Be gin n der Warte zei t auf Oktober 2008 festzulegen sei ( Urk. 1 S. 9 f.). Sie be anstandet das den Berechnungen des Invaliditätsgrades zu Grunde gelegte V ali deneinkommen und macht geltend, es sei beim Invalideneinkommen ein Lei densabzug von 15 % zu gewähren ( Urk.

1

S.

10 ff.). Überdies macht sie neu gel tend, es sei einer seit August 2012 eingetretenen Verschlechterung des Ge sund heitszustandes Rechnung zu tragen (vgl. Urk. 6 S. 1 f. und 14 S. 1 f.). 4 . 4 .1

Es ist unbestritten und aufgrund der medizinischen Unterlagen erstellt, dass die Beschwerdeführer in an einer HIV-Infektion im CDC Stadium A2 mit möglicher HIV-assoziierter Spondylarthritis, Synovitiden der MCP, PIP und OSG ( sonogra phisch 03/2011), Enthesitiden der Endphalangen und leichten produktiven Ver änderungen der PIP sowie an einer rezidivierenden depressiven Störung

leidet , die ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen ( vgl. Urk. 10/38/12 und 10/81/5 ) . Im Ein klang mit den Begutachtenden der Z.___ ist auch ohne W eiteres davon aus zu gehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der degenerativen Verände rung en ihrer Fingergelenke nicht mehr in der Lage ist, ihre r

zuletzt ausgeübten

fein motorischen manuellen

Tätigkeit (Anfertigung von medizinischen Sonden; vgl. Urk. 10/17/1) nachzugehen (Urk. 10/38/12,

10/38/15 , 10/38/40 ,

10/81/6 und 10/81/29 ).

Überdies ist insoweit unbestritten und mit dem Gutachten der Z.___ vom 1 4. November 2011 belegt , dass

für leichte bis mittelschwere, wechselbe lastende und nicht speziell feinmotorisch anspruchsvolle Tätigkeiten zuerst eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % bestand, wobei sich die Reduktion der Ar beits fähigke it aus der raschen Ermüdbarkeit , de m er höhten Pausenbedarf sowie aus der Notwendigkeit regelmässiger Therapiean wendung zum Erhalt der Leistungs fähigkeit ergab ( Urk. 10/38/15).

Ab Dezember 2011 war die Beschwerdeführerin gemäss dem ebenfalls unbestrittenen und schlüssigen Gutachten der Z.___ vom 1. November 2012, das unter anderem auf einer rheumatologischen und psy chiatrischen Untersuchung der Beschwerde führerin am 15. August 2012 basiert (vgl. Urk. 10/81/1) , wegen einer Ver schlechterung ihres Gesundheitszustandes in einer angepasste n körperlich leichten Tätigkeit ohne Beanspruchung der Fein motorik der kleinen Fingerge lenke lediglich noch zu 50 % arbeitsfähig ( Urk. 10/81/6) . 4.2

Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin macht im Beschwerdeverfahren un ter Einreichung neuer medizinischer Unterlagen neu geltend,

der gesundheit liche Zustand der Beschwerdeführerin habe sich seit ihrer Begutachtung im Au gust 2012 erheblich verschlechtert ( Urk. 6 S.

1 f. mit Hinweis auf Urk. 7 /1 und 7/2 so wie Urk. 14 S.

1 f. mit Hinweis auf Urk. 15 ).

Es ist daher zu prüfen, ob und in wie fern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit ihrer letzten gutachterlichen Untersuchung a m 15.

August 2012 bis zum Erlass der ange foch tenen Verfügungen vom 2. und 12. August 2013 verändert hat.

Dem Gutachten der Z.___ vom 1. November 2012 , das

unter anderem aufgrund der Untersuchung vom 1 5. August 2012 erstattet wurde, ist zu entnehmen, dass sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin vorwiegend, wenn nich t gar ausschliesslich a us rheumatologischer Sicht verschlechtert habe. Der klinische und der radiomorphologische Verlauf hätten gezeigt, dass die initial als dege nerativ interpretierten diffusen Arthralgien auf eine möglicherweise schleichend progrediente HIV-assoziierte Spondylarthritis zurückzuführen sei en . Diese Diag nose sei für die Bestimmung der restlichen Arbeitsfähigkeit führend ( Urk. 10/81/5 ). Aus psychiatrischer Sicht sei eine rezidivierende depressive Stö rung, aktuell mittelgradige Episode, zu diagnostizieren . Auch dieser sei eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu zu messen, jedoch in einem kleineren Aus mass als der rheumatologische n Erkrankung (Urk. 10/81/5). In rheumatolo gi scher Hinsicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätig keit, wäh rend aufgrund der aktuellen depressiven Episode aus psychiatrischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen sei , die sich nach dem Abklingen der depressiven Episode wieder auf 100 % erhöhen werde ( Urk. 10/81/6 und 10/81/8) . Bei einer bidisziplinären Betrachtung sei von eine r restliche n Arbeits fähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit auszugehen , wel che der Beschwer de führerin die Gelegenheit gebe , die notwendigen Pausen ein zulegen und dazu auch ihre verminderte körperliche und psychische Belastbar keit zu berück sich tigen (Urk. 10/81/6).

Aus dem provisorischen Kurzaustrittsbericht der Assistenzpsychologin lic . phil. A.___

vom B.___ , C.___ , vom 2 7. August 2013 ( Urk. 7/1) geht hervor , dass die Beschwerde füh rerin vom 6. bis zum 2 7. August 2013 nach einer Tablettenintoxikation in fraglich suizidaler Absicht auf der Akutstation in Behandlung war. Es wurden

lediglich die bekannten, aber keine neuen Diagnosen gestellt, die eine weitere medizinische Abklärung als geboten hätten erscheinen l a ssen. Zur Arbeits fähig keit wurden keine Angaben gemacht. Insbesondere enthält der Bericht auch kei ne r lei Anhaltspunkte für eine seit der letzten gutachterlichen Untersu chung

vo m 1 5. August 2012 (vgl.

Urk. 10/81/1)

bis zum Zeitpunkt des Erlasses der ange foch tenen Verfügung en vom 2. und vom 12. August 2013

hinreichend dauer hafte Änderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin , die zu be rück sichtigen wäre (Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversi che rung [IVV]; vgl. BGE 121 V 264 mit Hinweis auf BGE 109 V 125).

D ie Terminbestätigung der D.___ vom 6. Se ptem ber 2013 für ein Vorgespräch nach der Anmeldung für den Eintritt in die Tagesklinik enthält weder Angaben zur Arbeitsfähigkeit noch zum Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin ( Urk. 7/2). Zur Beurteilung der geltend ge machten gesundheitlichen Ver änderung ist er folglich ungeei g n et.

Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothera pie, hie lt in seinem Bericht vom 2. Dezember 2013 ( Urk.

15) fest, dass er die Beschwer de führerin seit März 2013 ambulant psychiatrisch behandle. Er habe bei ihr nebst einer rezidivierenden depressiven Störung leichten bis mittleren Grades (ICD-10: F 32.1) mit rasch wechselnder Symptomatik und Angstsymptomen auch eine Panikstörung (ICD-10: F 41.0) diagnostiziert. D ie Tagesklinik, welche die Be schwer deführerin an z wei Halbtagen pro Woche aufsuch e, habe ebenfalls

Panik attacken

festgestellt . Die Behandlung mit 30 mg Remeron habe zu einer Ver besserung der Schlafqualität und einer leichten Verbesserung der depressi ven Symptomatik geführt. Es seien der Beschwerdeführerin in der Tagesklinik über dies schrittweise Entspannungstechniken zur Reduktion der inneren Unruhe und frühzeitigen Unterbrechung der Panikattacken vermittelt worden, was eine erste positive Wirkung gezeigt habe ( Urk.

15 S.

2). Er gehe von einer sicher seit März 2013 bestehenden psychisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähig keit in einer belastungsadäquaten Tätigkeit (Berücksichtigung der körperlichen Defizite) v on mindestens 50 % , eher von 70 % aus. Mit sehr grosser Wahr scheinlichkeit habe diese Leistungseinschränkung aber schon während mehrerer Monate zuvor bestanden ( Urk. 15 S. 4).

Die neu gestellte Diagnose einer Panikstörung, welche nun zusätzlich zur rezidi vierenden depressiven Störung vorliege n soll, wird im Bericht von Dr. E.___ nicht nachvollziehbar begründet. Überdies werden in demselben zum Umfang der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht nur vage Angaben gemacht. Gestützt auf den Bericht von Dr. E.___ lässt sich die geltend gemachte Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes folglich nicht

bejahen. Dieser ist jedoch zumindest geeignet, weitere psychiatrische Ab klä rung en als geboten erscheinen zu lassen, a uch wenn man als Erfahrungstat sache be rücksichtigt, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags recht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tin nen und Patienten aussagen (BGE 125 351 E. 3b/cc.) . Namentlich wird zu prüfen sein, ob sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdefüh rerin nach ihrer gutachterlich en Untersuchung vom 15. August 2012 ( Urk. 10/81/1) in Folge einer inzwischen aufgetretenen Panikstörung massge blich verschlech tert hat. Da die ses neu geltend gemachte Leiden und seine Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit bis anhin überhaupt nicht thematisiert wurden, wird die Be schwer degegnerin die notwendigen Abklärungen zu veranlassen ha ben. I nsbe sondere wird ein Bericht der von Dr. E.___ erwähnten Tagesklinik bei zuziehen sein . Ungeachtet der noch offenen medizinischen Fragen lässt sich der bis zum 1 5. August 2012 rechtsgenügend erstellte Sachverhalt bereits heute be urteilen. 5. 5.1

Die Beschwerdeführerin meldete sich am 2 2. Mai 2010 bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/1). Es steht

– wie einleitend bemerkt (vgl.

E.

1.3 hiervor) – ein Rentenanspruch ab dem 1. November 2010 zur Dis kussion. Für den Einkommensvergleich sind daher

die Zahlen betreffend das Jahr 201 0 massgeblich (BGE 129 V 222 E. 4.2).

5 . 2

Da die Beschwerdeführerin seit dem 1. März 2009 arbeitslos war (vgl. Urk. 10/1/5) , ermittelte die Beschwerdegegnerin das hypothetische

Validenein kommen anhand der Tabelle TA 1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 201 0. Sie ging vom standardisierte n Mo natslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) in der Herstellung von Datenverarbeitun g sgeräten, elektronische n und opti schen Erzeugnissen, U h ren (Ziffer 26, Anforderungsniveau 4) für Frauen von Fr. 4‘554.-- aus und rechnete diesen auf die im Jahr 2010 betriebsübliche wö chentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden hoch. Dementsprechend hätte die Be schwerdeführerin im Jahr 2010 mit einem Arbeitspensum von 100 % ein Vali deneinkommen von Fr. 56‘834.-- erzielen können ( vgl. Urk. 10/45, 10/84 und 10/86 ).

Demgegenüber vertritt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin den Standpunkt, dass ihre Mandantin in ihrer bisherigen Tätigkeit ein Jahresein kommen von Fr. 62‘100. -- zu generieren vermöchte . Dies ergebe sich aus dem IK-Auszug, gemäss welchem die Beschwerdeführerin bereits seit dem Jahr 2003 jeweils einen Jah resverdienst von mindestens Fr. 60‘000.-- erreicht habe. Das Valideneinkommen sei gestützt auf diesen bis zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit Anfang des Jahres 2009 konstant erhaltenen Lohn festzulegen ( Urk. 1 S. 10).

Für die Ermittlung des Einkommens, welches die Versicherte ohne Invalidität er zielen könnte ( Valideneinkommen ), ist entscheidend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, im vorliegenden Fall am 1. November 2010, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tat sächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigen falls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Ver dienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tä tigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müs sen mit über wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hin weisen).

Zuletzt war die Beschwerdeführerin bei der Y.___ AG ang estellt ( vgl. Urk. 10/1/4, 10/8, und 10/13/1 ).

Dieses Arbeitsverhältnis wurde noch in ne r halb der Probezeit aufgelöst, da die Beschwerdeführerin die ihr übertragenen Ar bei ten nicht nach den Vorstellungen ihrer Arbeitgeberin erledigte ( Urk. 10/8/1). Diese hielt schriftlich fest, dass die Beschwerdeführerin aus ge sundheitlichen Gründen ihre Arbeit nicht mit der verlangten äussersten Präzi sion ausführen könne (Urk. 10/66/3). Weder die fachliche Eignung noch das Verhalten der Be schwerdeführerin wurden in Frage gestellt. Es erscheint daher als überwiegend wahrscheinlich , dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheit liche Beeinträch ti gung , namentlich die beginnenden rheumatologischen Be schwerden

in den Finger gelenken (vgl. Urk. 10/12/6, 10/12/7

und 10/81/29 ) , nach wie vor bei der Y.___ AG tätig wäre. Dort hätte sie mit ei nem Arbeitspensum von 100 % im Jahr 2009 ein Bruttoeinkommen von Fr. 59‘800.-- erzielt ( Fr. 4‘600. -- x 13; vgl. Urk. 10/1/4, 10/8/2 f. , 10/13/1 und 10/13/3 ). Auf diesen Verdienst ist als Basis abzustellen , zumal er nicht wesent lich von den Ein künften der letzten beiden Jahre zuvor (2007 und 2008) ab weicht ( Urk. 10/13/3 ; vgl. auch Urk. 10/1/4 ) . Unter Berücksichtigung der bis 2010 eingetretenen no mi nellen Entwicklung der Löhne in der Herstellung von medizinischen Geräten, Präzisionsinstrumenten, optischen Geräten und Uhr en ( 0,7 % , vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2005 = 100; im Internet abrufbar], T1.05, D Ziff. 33) ergibt sich ein massgeblicher Validenlohn von Fr. 60‘ 219 .-- . 5.3

Hinsichtlich des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin in Betracht, dass der Beschwerdeführerin gemäss der medizinischen Beurteilung eine behin derungsangepasste Tätigkeit wie zum Beispiel Kontroll- und Überwachungstä tigkeiten , leichte Lagertätigkeiten oder Maschinenbedienung bis Ende November 2011 in einem Pensum von 70 %

und danach in einem Pensum von 50 % zu mutbar seien. Zur Festsetzung des Invalideneinkommens für eine angepasste Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne auf die Tabelle TA 1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2010 abgestellt werden.

Der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für einfache und repetitive Tätigkeiten ( Anforderungsni veau

4) für Frauen habe im Jahr

2010 Fr. 4‘225. -- betragen. Dieser Betrag sei auf die im Jahr 2010 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden hochzurechnen. Daraus resultiere ein Bruttoeinkommen von Fr. 52‘728.--. Ge messen am noch zumutbaren Pensum von 70 % resultiere ein Invalidenein kommen

von Fr. 36‘910.-- für das Jahr 2010 (vgl. Urk. 10/84 und 10/86).

Zu Recht hat die Beschwerdeführerin das Abstellen auf den Tabellenlohn und die Berechnungen der Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt ( Urk. 1 S.

10 f. ; BGE 126 V 75 E.

3. b/ bb ). Sie macht jedoch geltend, nebst den spezifischen An forderungen an eine angepasste Tätigkeit sei d em Alter und der nicht in der Schweiz erfolgte n Ausbildung mit einem Invalidi tätsabzug von 15 % Rechnung zu tragen ( Urk. 1 S.

11).

Das Alter der 1965 geborenen Beschwerdeführerin fällt mit Blick auf den massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmark t nicht ins Gewicht (vgl. LSE 2010 TA9, Anforderungsniveau 4, Frauen, Median [ Fr. 4‘230.--] und 40-49 Jahre [ Fr. 4‘277.--]; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_939/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.4) . Der Umstand, dass die im Ausland absolvierte Lehre als Zahntechnikerin nicht mit einem entsprechenden Abschluss in der Schweiz gleichzustellen ist , wird mit der Anwendung des Anforderungsniveaus 4 (ein fache und repetitive Tätigkeiten) bereits hinreichend berücksichtigt. Es ist auch sonst kein persönliches oder berufliches Merkmal erfüllt, das einen Ab z ug vom Tabellenlohn als geboten erscheinen liesse. Auf einen solchen ist daher zu ver zichten. 5.4

Eine Gegenüberstellung der beiden für das Jahr 2010 massgebenden

Vergleichs ein kommen ergibt einen Invaliditätsgrad von 38,7 % ([ Fr. 60‘219.-- - Fr. 36‘910.-- ] :

Fr. 60‘219.-- x 100) . Es erweist sich somit als korrekt, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. November 2010 bis Ende November 2011 keine Invalidenrente zugesprochen hat. 5.5

Auf g rund der ab 1. Dezember 2011 auf 50 % reduzierten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit hat die Beschwerdegegnerin eine neue Invaliditätsbemes sung

vorgenommen . Dieser hätte sie ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 60‘ 821 . -- im Jahr 2011 zu Grunde legen müssen

(Fr. 60‘219.-- x 1.0 1 [ No minallohnbereinigung ]; vgl.

Die Volkswirtschaft, Das Magazin für Wirtschafts politik, 7/8-2014, S.

93, Tabelle B

10.2). Aus den bereits erwähnten Gründen durfte die Beschwerdegegnerin beim Invalideneinkommen auf einen Abzug ver zichten . Es ist folglich von einem Invalideneinkommen von Fr. 26‘627. -- im Jahr 2011 auszugehen

( Fr. 52‘728. -- x 1.01 [Nominallohnbereinigung ; vgl. Die Volkswirtschaft, Das Magazin für Wirtschaftspolitik, 7/8-2014, S. 93, Tabelle B 10.2 ] :100 x 50 ) . Daraus resultiert ein invaliditätsbedingter Minderverdienst von Fr. 33‘592.--, was einem Invaliditätsgrad von 55,8 % entspricht ([ Fr. 60‘219.-- - Fr. 26‘627.-- ] : Fr.

60‘219.-- x 100). Die Beschwerdegegnerin hat folglich inso weit richtig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2011

– bis zu einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse – keinen eine halbe In validenrente übersteigenden Rentenanspruch hat.

5.6

Da der medizinische Sach verhalt lediglich bis zum 1 5. August 2012 erstellt ist und die geltend ge machte gesundheitliche Verschlechterung noch der weiteren Abklärung durch die Beschwerdegegnerin bedarf, steht heute lediglich fest, dass der Beschwer deführerin bis Ende Oktober 2012 nicht mehr als eine halbe In va lidenrente zu steht ( Art. 88a Abs. 2 IVV; vgl. BGE 121 V 264 mit Hinweis auf BGE 109 V 125). Ihre Beschwerde ist folglich in dem Sinne teilweise

gutzu heissen ,

dass die ange fochtenen Verfügungen vom 2. und 1 2. August 2013 auf zuheben sind , soweit mit ihnen ab dem 1. November 2012 ein die halbe In va li denrente übersteigen der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint wurde . Die Sache

ist an die IV-Stelle zurück zuweisen , damit diese, nach erfolgter Ab klä rung im Sinne der Erwägungen, darüber entscheiden kann, ob die Beschwer de führerin in der Zeit ab

1. November 2012 über eine n die halbe Invalidenrente übersteigenden Rentenanspruch verfügt. Im Übrigen ist die Be schwerde abzu weisen. 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom St reitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Die Kosten sind den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, da die Rückweisung zu weiteren Abklä rungen für die Zeit ab dem 1 5. August 2012 (zur Prüfung einer Rentener höhung ab 1. November 2012) als teilweises Obsiegen zu werten ist (vgl. BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). 6.2

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend erscheint es gerechtfertigt, der Be s chwerdeführerin eine Prozessentschädigung zuzusprechen, die sich auf die Hälfte jener Entschädigung beläuft, die sie bei vollständigem Obsiegen erhielte. Vorliegend erscheint eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (in klusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) als angemessen ( § 34 Abs. 3 des Gesetz es über das Soz ialversicherungsgericht GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 2. und 12. August 2013 insoweit aufgehoben werden, als sie ab dem 1. November 2012 den Anspruch auf eine die halbe Invalidenrente übersteigende Invalidenrente verneinen, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. November 2012 neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 X.___ wurde 1965 geboren. Nach dem Ab schluss ihr er Lehre als Zahntechnikerin im Jahr 1984 kam sie in die Schweiz (Urk.

10/1/1 , 10/13 und 10/1

E. 1.1 In prozessualer Hinsicht beantragt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, die Pensionskasse Axa Winterthur sei beizuladen, da die Warte zeit nicht wie in der Begründung zu den angefochten Verfügungen festgehalten am 21. Septem ber 2009, sondern bereits im Oktober 2008 zu laufen begonnen habe ( Urk. 1 S. 9 f. und 12 S. 2 ). 1. 2

Das Gericht kann von Amtes wegen oder auf Antrag Dritte zum Verfahren bei laden, wenn diese ein schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Verfahrens ha ben oder wenn eine Partei ein schutzwürdiges Interesse an der Beiladung des Dritten geltend macht ( § 14 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ; GSVGer ). Die Beiladung einer anderen Sozialversicherungsträgerin , nament lich einer Pensionskasse, erscheint stets geboten, wenn deren Leistungs pflicht im Sinne von Art. 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) berührt ist (Volz, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z ü rich, 2. Auflage, Zürich 2009 , § 14 Rz . 14) .

Die durch die Rechtsprechung näher umschriebene Bindungswirkung der Inva li di tätsbemessung der Ersten Säule (Invalidenversicherung) für die Zweite Säule (berufliche Vorsorge) ist in den Art. 23 ff. des Bundesgesetzes über die Berufliche Alters-, Hinterl assenen- und Invalidenvorsorge ( BVG )

positivrecht lich ausdrück lich verank ert (BGE 115 V 208, 118 V 35 E . 2 und 3 sowie seithe rige Urteile). Das zeigt sich darin, dass sich der Anspruch auf eine Invaliden rente der obli ga torischen beruflichen Vorsorge an den sachbezüglichen Vo raussetzungen des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) orien tiert ( Art. 23 BVG), die Höhe der berufsvorsorgerechtlichen Rente analog zu derjenigen nach IVG be stimmt wird ( Art. 24 Abs. 1 BVG) und schliesslich für den Beginn des An spruchs auf eine BVG-Invalidenrente gestützt auf Art. 26 Abs. 1 BVG sinngemäss die entsprechenden invalidenversicherungsrechtlichen Bestimmungen ( Art. 29 IVG ; unter anderem zur Eröffnung der Wartezeit, vgl. Art. 29 Abs. 1 lit . b IVG ) gel ten . Diese gesetzliche Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obli ga to rischen) beruflichen Vorsorge von eigenen, aufwendigen Abklärungen freizu stellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des An spruchs auf eine Invalidenrente entschei dend waren. Indem die Invaliditäts be messung der Invalidenversicherung für die Organe der (obligatorischen) be ruf lichen Vorsorge prinzipiell bindend ist, ist sie geeignet, die Leistungspflicht des BVG-Versicherers in grundsätzlicher, zeitli cher und masslicher Hinsicht im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG (unmittelbar) zu berühren (BGE 132 V 1 E. 3.2 und 3.3.1) .

Die Verbindlichkeitswirkung erstreckt sich – wie erwähnt – allerdings nur auf diejenigen Feststellungen und Beurteilungen im IV-Verfahren, welche dort für die F estlegung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung ent schei dend waren und über die demnach effektiv zu befinden war; andernfalls haben die Organe der beruflichen Vorsorge die Anspruchsvoraussetzungen ih rerseits frei zu

prüfen. Die Festsetzung des Beginns des Rentenanspruches durch die Invalide n ver sicherung schliesst sodann nicht aus, dass die den Anspruch auf Inva li den leistungen nach BVG begründende Arbeitsunfähigkeit (in geringerem Ausmass) schon mehr als ein Jahr zuvor eingetreten ist (Urteil des Bundesge richt s 9C_ 414/2007 vom 2 5. Juli 2008 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.3 hiervor) – ein Rentenanspruch ab dem 1. November 2010 zur Dis kussion. Für den Einkommensvergleich sind daher

die Zahlen betreffend das Jahr 201 0 massgeblich (BGE 129 V 222 E. 4.2).

5 . 2

Da die Beschwerdeführerin seit dem 1. März 2009 arbeitslos war (vgl. Urk. 10/1/5) , ermittelte die Beschwerdegegnerin das hypothetische

Validenein kommen anhand der Tabelle TA 1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 201 0. Sie ging vom standardisierte n Mo natslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) in der Herstellung von Datenverarbeitun g sgeräten, elektronische n und opti schen Erzeugnissen, U h ren (Ziffer 26, Anforderungsniveau 4) für Frauen von Fr. 4‘554.-- aus und rechnete diesen auf die im Jahr 2010 betriebsübliche wö chentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden hoch. Dementsprechend hätte die Be schwerdeführerin im Jahr 2010 mit einem Arbeitspensum von 100 % ein Vali deneinkommen von Fr. 56‘834.-- erzielen können ( vgl. Urk. 10/45, 10/84 und 10/86 ).

Demgegenüber vertritt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin den Standpunkt, dass ihre Mandantin in ihrer bisherigen Tätigkeit ein Jahresein kommen von Fr. 62‘100. -- zu generieren vermöchte . Dies ergebe sich aus dem IK-Auszug, gemäss welchem die Beschwerdeführerin bereits seit dem Jahr 2003 jeweils einen Jah resverdienst von mindestens Fr. 60‘000.-- erreicht habe. Das Valideneinkommen sei gestützt auf diesen bis zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit Anfang des Jahres 2009 konstant erhaltenen Lohn festzulegen ( Urk. 1 S. 10).

Für die Ermittlung des Einkommens, welches die Versicherte ohne Invalidität er zielen könnte ( Valideneinkommen ), ist entscheidend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, im vorliegenden Fall am 1. November 2010, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tat sächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigen falls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Ver dienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tä tigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müs sen mit über wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hin weisen).

Zuletzt war die Beschwerdeführerin bei der Y.___ AG ang estellt ( vgl. Urk. 10/1/4, 10/8, und 10/13/1 ).

Dieses Arbeitsverhältnis wurde noch in ne r halb der Probezeit aufgelöst, da die Beschwerdeführerin die ihr übertragenen Ar bei ten nicht nach den Vorstellungen ihrer Arbeitgeberin erledigte ( Urk. 10/8/1). Diese hielt schriftlich fest, dass die Beschwerdeführerin aus ge sundheitlichen Gründen ihre Arbeit nicht mit der verlangten äussersten Präzi sion ausführen könne (Urk. 10/66/3). Weder die fachliche Eignung noch das Verhalten der Be schwerdeführerin wurden in Frage gestellt. Es erscheint daher als überwiegend wahrscheinlich , dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheit liche Beeinträch ti gung , namentlich die beginnenden rheumatologischen Be schwerden

in den Finger gelenken (vgl. Urk. 10/12/6, 10/12/7

und 10/81/29 ) , nach wie vor bei der Y.___ AG tätig wäre. Dort hätte sie mit ei nem Arbeitspensum von 100 % im Jahr 2009 ein Bruttoeinkommen von Fr. 59‘800.-- erzielt ( Fr. 4‘600. -- x 13; vgl. Urk. 10/1/4, 10/8/2 f. , 10/13/1 und 10/13/3 ). Auf diesen Verdienst ist als Basis abzustellen , zumal er nicht wesent lich von den Ein künften der letzten beiden Jahre zuvor (2007 und 2008) ab weicht ( Urk. 10/13/3 ; vgl. auch Urk. 10/1/4 ) . Unter Berücksichtigung der bis 2010 eingetretenen no mi nellen Entwicklung der Löhne in der Herstellung von medizinischen Geräten, Präzisionsinstrumenten, optischen Geräten und Uhr en ( 0,7 % , vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2005 = 100; im Internet abrufbar], T1.05, D Ziff. 33) ergibt sich ein massgeblicher Validenlohn von Fr. 60‘ 219 .-- . 5.3

Hinsichtlich des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin in Betracht, dass der Beschwerdeführerin gemäss der medizinischen Beurteilung eine behin derungsangepasste Tätigkeit wie zum Beispiel Kontroll- und Überwachungstä tigkeiten , leichte Lagertätigkeiten oder Maschinenbedienung bis Ende November 2011 in einem Pensum von 70 %

und danach in einem Pensum von 50 % zu mutbar seien. Zur Festsetzung des Invalideneinkommens für eine angepasste Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne auf die Tabelle TA 1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2010 abgestellt werden.

Der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für einfache und repetitive Tätigkeiten ( Anforderungsni veau

4) für Frauen habe im Jahr

2010 Fr. 4‘225. -- betragen. Dieser Betrag sei auf die im Jahr 2010 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden hochzurechnen. Daraus resultiere ein Bruttoeinkommen von Fr. 52‘728.--. Ge messen am noch zumutbaren Pensum von 70 % resultiere ein Invalidenein kommen

von Fr. 36‘910.-- für das Jahr 2010 (vgl. Urk. 10/84 und 10/86).

Zu Recht hat die Beschwerdeführerin das Abstellen auf den Tabellenlohn und die Berechnungen der Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt ( Urk. 1 S.

10 f. ; BGE 126 V 75 E.

3. b/ bb ). Sie macht jedoch geltend, nebst den spezifischen An forderungen an eine angepasste Tätigkeit sei d em Alter und der nicht in der Schweiz erfolgte n Ausbildung mit einem Invalidi tätsabzug von 15 % Rechnung zu tragen ( Urk. 1 S.

11).

Das Alter der 1965 geborenen Beschwerdeführerin fällt mit Blick auf den massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmark t nicht ins Gewicht (vgl. LSE 2010 TA9, Anforderungsniveau 4, Frauen, Median [ Fr. 4‘230.--] und 40-49 Jahre [ Fr. 4‘277.--]; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_939/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.4) . Der Umstand, dass die im Ausland absolvierte Lehre als Zahntechnikerin nicht mit einem entsprechenden Abschluss in der Schweiz gleichzustellen ist , wird mit der Anwendung des Anforderungsniveaus 4 (ein fache und repetitive Tätigkeiten) bereits hinreichend berücksichtigt. Es ist auch sonst kein persönliches oder berufliches Merkmal erfüllt, das einen Ab z ug vom Tabellenlohn als geboten erscheinen liesse. Auf einen solchen ist daher zu ver zichten. 5.4

Eine Gegenüberstellung der beiden für das Jahr 2010 massgebenden

Vergleichs ein kommen ergibt einen Invaliditätsgrad von 38,7 % ([ Fr. 60‘219.-- - Fr. 36‘910.-- ] :

Fr. 60‘219.-- x 100) . Es erweist sich somit als korrekt, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. November 2010 bis Ende November 2011 keine Invalidenrente zugesprochen hat. 5.5

Auf g rund der ab 1. Dezember 2011 auf 50 % reduzierten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit hat die Beschwerdegegnerin eine neue Invaliditätsbemes sung

vorgenommen . Dieser hätte sie ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 60‘ 821 . -- im Jahr 2011 zu Grunde legen müssen

(Fr. 60‘219.-- x 1.0 1 [ No minallohnbereinigung ]; vgl.

Die Volkswirtschaft, Das Magazin für Wirtschafts politik, 7/8-2014, S.

93, Tabelle B

10.2). Aus den bereits erwähnten Gründen durfte die Beschwerdegegnerin beim Invalideneinkommen auf einen Abzug ver zichten . Es ist folglich von einem Invalideneinkommen von Fr. 26‘627. -- im Jahr 2011 auszugehen

( Fr. 52‘728. -- x 1.01 [Nominallohnbereinigung ; vgl. Die Volkswirtschaft, Das Magazin für Wirtschaftspolitik, 7/8-2014, S. 93, Tabelle B 10.2 ] :100 x 50 ) . Daraus resultiert ein invaliditätsbedingter Minderverdienst von Fr. 33‘592.--, was einem Invaliditätsgrad von 55,8 % entspricht ([ Fr. 60‘219.-- - Fr. 26‘627.-- ] : Fr.

60‘219.-- x 100). Die Beschwerdegegnerin hat folglich inso weit richtig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2011

– bis zu einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse – keinen eine halbe In validenrente übersteigenden Rentenanspruch hat.

5.6

Da der medizinische Sach verhalt lediglich bis zum 1 5. August 2012 erstellt ist und die geltend ge machte gesundheitliche Verschlechterung noch der weiteren Abklärung durch die Beschwerdegegnerin bedarf, steht heute lediglich fest, dass der Beschwer deführerin bis Ende Oktober 2012 nicht mehr als eine halbe In va lidenrente zu steht ( Art. 88a Abs. 2 IVV; vgl. BGE 121 V 264 mit Hinweis auf BGE 109 V 125). Ihre Beschwerde ist folglich in dem Sinne teilweise

gutzu heissen ,

dass die ange fochtenen Verfügungen vom 2. und 1 2. August 2013 auf zuheben sind , soweit mit ihnen ab dem 1. November 2012 ein die halbe In va li denrente übersteigen der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint wurde . Die Sache

ist an die IV-Stelle zurück zuweisen , damit diese, nach erfolgter Ab klä rung im Sinne der Erwägungen, darüber entscheiden kann, ob die Beschwer de führerin in der Zeit ab

1. November 2012 über eine n die halbe Invalidenrente übersteigenden Rentenanspruch verfügt. Im Übrigen ist die Be schwerde abzu weisen. 6.

E. 4 8), gegen welchen X.___

Einwand er h e b en liess ( Urk. 10/52 und 10/59 ). Ihre Rechtsvertreterin reic hte in der Folge einen neuen Ar z t bericht ( Urk. 10/66) und weitere Unterlagen ein (vgl. Urk. 10/75) ,

worauf die IV-Stelle aktuelle medizinische Berichte beizog ( Urk. 10/77 bis 10/79) und bei der

Z.___

ein neues ergänzendes rheumatolo gisch-psychiatrisches

Gutachten vom

1. November 2012

einholte (vgl. Urk. 10/ 81).

Mit Verfügung vom 2. August 2013 ( vgl. Urk. 2/1 und 10/93) sprach die IV-Stelle X.___ ab dem 1. August 2013 eine halbe Invalidenrente und mit einer weiteren Verfügung vom 1 2. August 2013 ( vgl. Urk. 2/2 und 10/106)

für die Zeit vom 1. Dezem ber 2011 bis zum 3 1. Juli 2013 ebenfalls eine halbe Invalidenrente zu . 2.

Gegen die beiden Verfügungen liess X.___ mit Eingabe vom 1 6. September 2013 Beschwerde erheben (Urk. 1). Ihre Rechtsvertreterin ver langte, die angefochtene n Verfü gung en sei en

dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer in ab dem 1. Novem ber 2010 eine Viertels rente und ab dem 1. Dezember 2011 eine

Dreiviertels rente

aus zurichten sei . Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge n zuzüglich Mehrwertsteuer zu lasten der Beschwerdegeg ne rin (Urk.

1 S. 2). Mit Zuschrift vom 1. Oktober 2013 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin neue medizinische Unter lagen ein (vgl. Urk.

E. 4.2 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin macht im Beschwerdeverfahren un ter Einreichung neuer medizinischer Unterlagen neu geltend,

der gesundheit liche Zustand der Beschwerdeführerin habe sich seit ihrer Begutachtung im Au gust 2012 erheblich verschlechtert ( Urk. 6 S.

1 f. mit Hinweis auf Urk. 7 /1 und 7/2 so wie Urk.

E. 6 und 7). Die IV-Stelle schloss am 1 7. Oktober 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 ).

In der Folge ersuchte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin um Beiladung von deren vormaliger Pensionskasse, der Axa Winterthur ( Urk. 12). Mit Zuschrift vom 9. Dezember 2013 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwer deführerin einen neuen ärztlichen Bericht e i n (vgl. Urk. 14 und 15). Davon hat die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 3 0. Dezember 2013 Kenntnis erhal ten ( Urk. 16).

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die neu eingereich ten Unterlagen wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom St reitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Die Kosten sind den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, da die Rückweisung zu weiteren Abklä rungen für die Zeit ab dem 1 5. August 2012 (zur Prüfung einer Rentener höhung ab 1. November 2012) als teilweises Obsiegen zu werten ist (vgl. BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen).

E. 6.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend erscheint es gerechtfertigt, der Be s chwerdeführerin eine Prozessentschädigung zuzusprechen, die sich auf die Hälfte jener Entschädigung beläuft, die sie bei vollständigem Obsiegen erhielte. Vorliegend erscheint eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (in klusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) als angemessen ( § 34 Abs. 3 des Gesetz es über das Soz ialversicherungsgericht GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 2. und 12. August 2013 insoweit aufgehoben werden, als sie ab dem 1. November 2012 den Anspruch auf eine die halbe Invalidenrente übersteigende Invalidenrente verneinen, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. November 2012 neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

E. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1

des Bun des ge setzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine

halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2 .3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ) , in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 3 .

Zur Begründung ihrer Verfügungen hielt die Beschwerdegegnerin fest , dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem 2 1. September 2009 (Beginn der einjährigen Wartezeit) erheblich eingeschränkt sei. Aufgrund der medizini schen Beurteilung sei sie

in ihrer angestammten Tätigkeit seit September 2009 zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit, zum Beispiel Kontroll- und Überwachungstätigkeiten, leichte Lagertätigkeiten oder Maschinenbedie nung , sei sie von September 2009 bis November 2011 zu 70 % arbeitsfähig ge wesen und seit Dezember 2011 sei sie für solche zu 50 % arbeitsfähig. Die Be schwer degegnerin

nahm für die beiden Zeiträume Einkommensvergleiche

vor und er mittelte Invaliditätsgrade von 35 % und von 54 % . Dementsprechend ge langte sie zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2011 An spruch auf eine halbe Invalidenrente habe (vgl. Urk. 10/86).

Demgegenüber ver tritt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin den Standpunkt, dass der Be gin n der Warte zei t auf Oktober 2008 festzulegen sei ( Urk. 1 S. 9 f.). Sie be anstandet das den Berechnungen des Invaliditätsgrades zu Grunde gelegte V ali deneinkommen und macht geltend, es sei beim Invalideneinkommen ein Lei densabzug von 15 % zu gewähren ( Urk.

1

S.

E. 10 ff.). Überdies macht sie neu gel tend, es sei einer seit August 2012 eingetretenen Verschlechterung des Ge sund heitszustandes Rechnung zu tragen (vgl. Urk. 6 S. 1 f. und 14 S. 1 f.). 4 . 4 .1

Es ist unbestritten und aufgrund der medizinischen Unterlagen erstellt, dass die Beschwerdeführer in an einer HIV-Infektion im CDC Stadium A2 mit möglicher HIV-assoziierter Spondylarthritis, Synovitiden der MCP, PIP und OSG ( sonogra phisch 03/2011), Enthesitiden der Endphalangen und leichten produktiven Ver änderungen der PIP sowie an einer rezidivierenden depressiven Störung

leidet , die ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen ( vgl. Urk. 10/38/12 und 10/81/5 ) . Im Ein klang mit den Begutachtenden der Z.___ ist auch ohne W eiteres davon aus zu gehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der degenerativen Verände rung en ihrer Fingergelenke nicht mehr in der Lage ist, ihre r

zuletzt ausgeübten

fein motorischen manuellen

Tätigkeit (Anfertigung von medizinischen Sonden; vgl. Urk. 10/17/1) nachzugehen (Urk. 10/38/12,

10/38/15 , 10/38/40 ,

10/81/6 und 10/81/29 ).

Überdies ist insoweit unbestritten und mit dem Gutachten der Z.___ vom 1 4. November 2011 belegt , dass

für leichte bis mittelschwere, wechselbe lastende und nicht speziell feinmotorisch anspruchsvolle Tätigkeiten zuerst eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % bestand, wobei sich die Reduktion der Ar beits fähigke it aus der raschen Ermüdbarkeit , de m er höhten Pausenbedarf sowie aus der Notwendigkeit regelmässiger Therapiean wendung zum Erhalt der Leistungs fähigkeit ergab ( Urk. 10/38/15).

Ab Dezember 2011 war die Beschwerdeführerin gemäss dem ebenfalls unbestrittenen und schlüssigen Gutachten der Z.___ vom 1. November 2012, das unter anderem auf einer rheumatologischen und psy chiatrischen Untersuchung der Beschwerde führerin am 15. August 2012 basiert (vgl. Urk. 10/81/1) , wegen einer Ver schlechterung ihres Gesundheitszustandes in einer angepasste n körperlich leichten Tätigkeit ohne Beanspruchung der Fein motorik der kleinen Fingerge lenke lediglich noch zu 50 % arbeitsfähig ( Urk. 10/81/6) .

E. 14 S.

1 f. mit Hinweis auf Urk.

E. 15 S. 4).

Die neu gestellte Diagnose einer Panikstörung, welche nun zusätzlich zur rezidi vierenden depressiven Störung vorliege n soll, wird im Bericht von Dr. E.___ nicht nachvollziehbar begründet. Überdies werden in demselben zum Umfang der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht nur vage Angaben gemacht. Gestützt auf den Bericht von Dr. E.___ lässt sich die geltend gemachte Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes folglich nicht

bejahen. Dieser ist jedoch zumindest geeignet, weitere psychiatrische Ab klä rung en als geboten erscheinen zu lassen, a uch wenn man als Erfahrungstat sache be rücksichtigt, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags recht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tin nen und Patienten aussagen (BGE 125 351 E. 3b/cc.) . Namentlich wird zu prüfen sein, ob sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdefüh rerin nach ihrer gutachterlich en Untersuchung vom 15. August 2012 ( Urk. 10/81/1) in Folge einer inzwischen aufgetretenen Panikstörung massge blich verschlech tert hat. Da die ses neu geltend gemachte Leiden und seine Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit bis anhin überhaupt nicht thematisiert wurden, wird die Be schwer degegnerin die notwendigen Abklärungen zu veranlassen ha ben. I nsbe sondere wird ein Bericht der von Dr. E.___ erwähnten Tagesklinik bei zuziehen sein . Ungeachtet der noch offenen medizinischen Fragen lässt sich der bis zum 1 5. August 2012 rechtsgenügend erstellte Sachverhalt bereits heute be urteilen. 5. 5.1

Die Beschwerdeführerin meldete sich am 2 2. Mai 2010 bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/1). Es steht

– wie einleitend bemerkt (vgl.

E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00815 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom

31. Oktober 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach Goecke Laur Reger- Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ wurde 1965 geboren. Nach dem Ab schluss ihr er Lehre als Zahntechnikerin im Jahr 1984 kam sie in die Schweiz (Urk.

10/1/1 , 10/13 und 10/1 4 /3) .

M it Unterbrüchen war sie für verschiedene Ar beitgeber tätig, vorwiegend in der Elektronikbranche (Urk. 10/13 und 10/14/3 ). V om 1. April bis zum 3 0. November 2008 arbeitete sie in der Elektro nikpro duk tion . Unmittelbar danach trat sie eine neue Anstellung als Produkti onsmitar bei ter in bei der Y.___ AG an, die ihr per Ende Februar 2009 g e kündigt wurde (Urk. 10/1/3 ff. , 10/8/6 und 10/66/3 ).

Am 2 2. Mai 2010 meldete sich X.___

bei der Invali denver si cherung an und ersuchte um Massnahmen für die berufliche Einglie derung so wi e um Ausrichtung einer Rente (Urk. 10 /1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zog darauf die Akten des

Taggeldversicher ers ( Urk. 10/2) , der Arbeitslosenversicherung ( Urk. 10/11)

und diverse medizinische Unterlagen bei (Urk. 10/12, 10/14 und 10/15 ). Überdies holte sie Arbeitge ber aus künfte (Urk. 6/15) und einen IK-Auszug (Urk.

10/13) ein . Am 2 8. September 201 0 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine berufli chen Einglie de rungsmass nahmen möglich seien (Urk. 10 /2 1 ). Sie gab bei der Z.___ ein rheu matologisch-internistisches Gutachten in Auftrag, welches am 1 4. Nove mber 2011 erstattet wurde (Urk. 10/13) . Nach weiteren medizinischen Abklärungen ( Urk. 19/43) erliess die IV-Stelle am 5. März 2012 einen negativen Vor bescheid (Urk. 10 / 4 8), gegen welchen X.___

Einwand er h e b en liess ( Urk. 10/52 und 10/59 ). Ihre Rechtsvertreterin reic hte in der Folge einen neuen Ar z t bericht ( Urk. 10/66) und weitere Unterlagen ein (vgl. Urk. 10/75) ,

worauf die IV-Stelle aktuelle medizinische Berichte beizog ( Urk. 10/77 bis 10/79) und bei der

Z.___

ein neues ergänzendes rheumatolo gisch-psychiatrisches

Gutachten vom

1. November 2012

einholte (vgl. Urk. 10/ 81).

Mit Verfügung vom 2. August 2013 ( vgl. Urk. 2/1 und 10/93) sprach die IV-Stelle X.___ ab dem 1. August 2013 eine halbe Invalidenrente und mit einer weiteren Verfügung vom 1 2. August 2013 ( vgl. Urk. 2/2 und 10/106)

für die Zeit vom 1. Dezem ber 2011 bis zum 3 1. Juli 2013 ebenfalls eine halbe Invalidenrente zu . 2.

Gegen die beiden Verfügungen liess X.___ mit Eingabe vom 1 6. September 2013 Beschwerde erheben (Urk. 1). Ihre Rechtsvertreterin ver langte, die angefochtene n Verfü gung en sei en

dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer in ab dem 1. Novem ber 2010 eine Viertels rente und ab dem 1. Dezember 2011 eine

Dreiviertels rente

aus zurichten sei . Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge n zuzüglich Mehrwertsteuer zu lasten der Beschwerdegeg ne rin (Urk.

1 S. 2). Mit Zuschrift vom 1. Oktober 2013 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin neue medizinische Unter lagen ein (vgl. Urk. 6 und 7). Die IV-Stelle schloss am 1 7. Oktober 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 ).

In der Folge ersuchte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin um Beiladung von deren vormaliger Pensionskasse, der Axa Winterthur ( Urk. 12). Mit Zuschrift vom 9. Dezember 2013 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwer deführerin einen neuen ärztlichen Bericht e i n (vgl. Urk. 14 und 15). Davon hat die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 3 0. Dezember 2013 Kenntnis erhal ten ( Urk. 16).

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die neu eingereich ten Unterlagen wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

In prozessualer Hinsicht beantragt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, die Pensionskasse Axa Winterthur sei beizuladen, da die Warte zeit nicht wie in der Begründung zu den angefochten Verfügungen festgehalten am 21. Septem ber 2009, sondern bereits im Oktober 2008 zu laufen begonnen habe ( Urk. 1 S. 9 f. und 12 S. 2 ). 1. 2

Das Gericht kann von Amtes wegen oder auf Antrag Dritte zum Verfahren bei laden, wenn diese ein schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Verfahrens ha ben oder wenn eine Partei ein schutzwürdiges Interesse an der Beiladung des Dritten geltend macht ( § 14 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ; GSVGer ). Die Beiladung einer anderen Sozialversicherungsträgerin , nament lich einer Pensionskasse, erscheint stets geboten, wenn deren Leistungs pflicht im Sinne von Art. 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) berührt ist (Volz, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z ü rich, 2. Auflage, Zürich 2009 , § 14 Rz . 14) .

Die durch die Rechtsprechung näher umschriebene Bindungswirkung der Inva li di tätsbemessung der Ersten Säule (Invalidenversicherung) für die Zweite Säule (berufliche Vorsorge) ist in den Art. 23 ff. des Bundesgesetzes über die Berufliche Alters-, Hinterl assenen- und Invalidenvorsorge ( BVG )

positivrecht lich ausdrück lich verank ert (BGE 115 V 208, 118 V 35 E . 2 und 3 sowie seithe rige Urteile). Das zeigt sich darin, dass sich der Anspruch auf eine Invaliden rente der obli ga torischen beruflichen Vorsorge an den sachbezüglichen Vo raussetzungen des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) orien tiert ( Art. 23 BVG), die Höhe der berufsvorsorgerechtlichen Rente analog zu derjenigen nach IVG be stimmt wird ( Art. 24 Abs. 1 BVG) und schliesslich für den Beginn des An spruchs auf eine BVG-Invalidenrente gestützt auf Art. 26 Abs. 1 BVG sinngemäss die entsprechenden invalidenversicherungsrechtlichen Bestimmungen ( Art. 29 IVG ; unter anderem zur Eröffnung der Wartezeit, vgl. Art. 29 Abs. 1 lit . b IVG ) gel ten . Diese gesetzliche Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obli ga to rischen) beruflichen Vorsorge von eigenen, aufwendigen Abklärungen freizu stellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des An spruchs auf eine Invalidenrente entschei dend waren. Indem die Invaliditäts be messung der Invalidenversicherung für die Organe der (obligatorischen) be ruf lichen Vorsorge prinzipiell bindend ist, ist sie geeignet, die Leistungspflicht des BVG-Versicherers in grundsätzlicher, zeitli cher und masslicher Hinsicht im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG (unmittelbar) zu berühren (BGE 132 V 1 E. 3.2 und 3.3.1) .

Die Verbindlichkeitswirkung erstreckt sich – wie erwähnt – allerdings nur auf diejenigen Feststellungen und Beurteilungen im IV-Verfahren, welche dort für die F estlegung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung ent schei dend waren und über die demnach effektiv zu befinden war; andernfalls haben die Organe der beruflichen Vorsorge die Anspruchsvoraussetzungen ih rerseits frei zu

prüfen. Die Festsetzung des Beginns des Rentenanspruches durch die Invalide n ver sicherung schliesst sodann nicht aus, dass die den Anspruch auf Inva li den leistungen nach BVG begründende Arbeitsunfähigkeit (in geringerem Ausmass) schon mehr als ein Jahr zuvor eingetreten ist (Urteil des Bundesge richt s 9C_ 414/2007 vom 2 5. Juli 2008 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3

Die Beschwerdeführerin meldete sich am 2 2. Mai 2010 bei der Invalidenver siche rung zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/1). Es steht somit ein Rentenan spruch ab November 2010 zur Diskussion ( Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG ; vgl. auch Urk. 1 S. 12 ).

Hinsichtlich der Wartezeit ist somit lediglich zu prüfen, ob die Beschwer de füh rerin im fraglichen Zeitpunkt (im November 2010) während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig war ( Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG). Dies trifft unbestritten zu (vgl. Urk. 10/2/1, 10/11/3

ff.,

10/12 und 10/15/3). Es besteht kein Anlass, den Ver lauf der Arbeits unfähigkeit für die Zeit vor November 2009

detailliert zu un tersuchen und sich dazu zu äussern. Soweit die Beschwerdegegnerin dies in der Begründung ihrer Verfügung en dennoch tat, namentlich indem sie den Beginn der einjährigen Warte zeit auf den 21. September 2009 festlegte (Urk. 10/86/1) , sind ihre Fest stellungen und Beurteilungen für die Axa Winterthur nicht ver bindlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C _ 414/2007 vom 2 5. Juli 2008 E.

2.4 mit Hinwei sen).

Die allein Rechtsverbindlichkeit erlangenden Dispositive der angefochtenen Ver fügungen beschränken sich denn auch darauf, der Beschwer deführerin ab dem 1. August 2013 und für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis zum 3 1. Juli 2013 je eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Es ist folglich darauf zu verzichten, die Axa Winterthur , bei welcher die Beschwerdeführerin nur bis Ende November 2008 versichert war ( Urk. 10/57) , beizuladen.

2 . 2. 1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1

des Bun des ge setzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine

halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2 .3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ) , in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 3 .

Zur Begründung ihrer Verfügungen hielt die Beschwerdegegnerin fest , dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem 2 1. September 2009 (Beginn der einjährigen Wartezeit) erheblich eingeschränkt sei. Aufgrund der medizini schen Beurteilung sei sie

in ihrer angestammten Tätigkeit seit September 2009 zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit, zum Beispiel Kontroll- und Überwachungstätigkeiten, leichte Lagertätigkeiten oder Maschinenbedie nung , sei sie von September 2009 bis November 2011 zu 70 % arbeitsfähig ge wesen und seit Dezember 2011 sei sie für solche zu 50 % arbeitsfähig. Die Be schwer degegnerin

nahm für die beiden Zeiträume Einkommensvergleiche

vor und er mittelte Invaliditätsgrade von 35 % und von 54 % . Dementsprechend ge langte sie zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2011 An spruch auf eine halbe Invalidenrente habe (vgl. Urk. 10/86).

Demgegenüber ver tritt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin den Standpunkt, dass der Be gin n der Warte zei t auf Oktober 2008 festzulegen sei ( Urk. 1 S. 9 f.). Sie be anstandet das den Berechnungen des Invaliditätsgrades zu Grunde gelegte V ali deneinkommen und macht geltend, es sei beim Invalideneinkommen ein Lei densabzug von 15 % zu gewähren ( Urk.

1

S.

10 ff.). Überdies macht sie neu gel tend, es sei einer seit August 2012 eingetretenen Verschlechterung des Ge sund heitszustandes Rechnung zu tragen (vgl. Urk. 6 S. 1 f. und 14 S. 1 f.). 4 . 4 .1

Es ist unbestritten und aufgrund der medizinischen Unterlagen erstellt, dass die Beschwerdeführer in an einer HIV-Infektion im CDC Stadium A2 mit möglicher HIV-assoziierter Spondylarthritis, Synovitiden der MCP, PIP und OSG ( sonogra phisch 03/2011), Enthesitiden der Endphalangen und leichten produktiven Ver änderungen der PIP sowie an einer rezidivierenden depressiven Störung

leidet , die ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen ( vgl. Urk. 10/38/12 und 10/81/5 ) . Im Ein klang mit den Begutachtenden der Z.___ ist auch ohne W eiteres davon aus zu gehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der degenerativen Verände rung en ihrer Fingergelenke nicht mehr in der Lage ist, ihre r

zuletzt ausgeübten

fein motorischen manuellen

Tätigkeit (Anfertigung von medizinischen Sonden; vgl. Urk. 10/17/1) nachzugehen (Urk. 10/38/12,

10/38/15 , 10/38/40 ,

10/81/6 und 10/81/29 ).

Überdies ist insoweit unbestritten und mit dem Gutachten der Z.___ vom 1 4. November 2011 belegt , dass

für leichte bis mittelschwere, wechselbe lastende und nicht speziell feinmotorisch anspruchsvolle Tätigkeiten zuerst eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % bestand, wobei sich die Reduktion der Ar beits fähigke it aus der raschen Ermüdbarkeit , de m er höhten Pausenbedarf sowie aus der Notwendigkeit regelmässiger Therapiean wendung zum Erhalt der Leistungs fähigkeit ergab ( Urk. 10/38/15).

Ab Dezember 2011 war die Beschwerdeführerin gemäss dem ebenfalls unbestrittenen und schlüssigen Gutachten der Z.___ vom 1. November 2012, das unter anderem auf einer rheumatologischen und psy chiatrischen Untersuchung der Beschwerde führerin am 15. August 2012 basiert (vgl. Urk. 10/81/1) , wegen einer Ver schlechterung ihres Gesundheitszustandes in einer angepasste n körperlich leichten Tätigkeit ohne Beanspruchung der Fein motorik der kleinen Fingerge lenke lediglich noch zu 50 % arbeitsfähig ( Urk. 10/81/6) . 4.2

Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin macht im Beschwerdeverfahren un ter Einreichung neuer medizinischer Unterlagen neu geltend,

der gesundheit liche Zustand der Beschwerdeführerin habe sich seit ihrer Begutachtung im Au gust 2012 erheblich verschlechtert ( Urk. 6 S.

1 f. mit Hinweis auf Urk. 7 /1 und 7/2 so wie Urk. 14 S.

1 f. mit Hinweis auf Urk. 15 ).

Es ist daher zu prüfen, ob und in wie fern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit ihrer letzten gutachterlichen Untersuchung a m 15.

August 2012 bis zum Erlass der ange foch tenen Verfügungen vom 2. und 12. August 2013 verändert hat.

Dem Gutachten der Z.___ vom 1. November 2012 , das

unter anderem aufgrund der Untersuchung vom 1 5. August 2012 erstattet wurde, ist zu entnehmen, dass sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin vorwiegend, wenn nich t gar ausschliesslich a us rheumatologischer Sicht verschlechtert habe. Der klinische und der radiomorphologische Verlauf hätten gezeigt, dass die initial als dege nerativ interpretierten diffusen Arthralgien auf eine möglicherweise schleichend progrediente HIV-assoziierte Spondylarthritis zurückzuführen sei en . Diese Diag nose sei für die Bestimmung der restlichen Arbeitsfähigkeit führend ( Urk. 10/81/5 ). Aus psychiatrischer Sicht sei eine rezidivierende depressive Stö rung, aktuell mittelgradige Episode, zu diagnostizieren . Auch dieser sei eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu zu messen, jedoch in einem kleineren Aus mass als der rheumatologische n Erkrankung (Urk. 10/81/5). In rheumatolo gi scher Hinsicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätig keit, wäh rend aufgrund der aktuellen depressiven Episode aus psychiatrischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen sei , die sich nach dem Abklingen der depressiven Episode wieder auf 100 % erhöhen werde ( Urk. 10/81/6 und 10/81/8) . Bei einer bidisziplinären Betrachtung sei von eine r restliche n Arbeits fähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit auszugehen , wel che der Beschwer de führerin die Gelegenheit gebe , die notwendigen Pausen ein zulegen und dazu auch ihre verminderte körperliche und psychische Belastbar keit zu berück sich tigen (Urk. 10/81/6).

Aus dem provisorischen Kurzaustrittsbericht der Assistenzpsychologin lic . phil. A.___

vom B.___ , C.___ , vom 2 7. August 2013 ( Urk. 7/1) geht hervor , dass die Beschwerde füh rerin vom 6. bis zum 2 7. August 2013 nach einer Tablettenintoxikation in fraglich suizidaler Absicht auf der Akutstation in Behandlung war. Es wurden

lediglich die bekannten, aber keine neuen Diagnosen gestellt, die eine weitere medizinische Abklärung als geboten hätten erscheinen l a ssen. Zur Arbeits fähig keit wurden keine Angaben gemacht. Insbesondere enthält der Bericht auch kei ne r lei Anhaltspunkte für eine seit der letzten gutachterlichen Untersu chung

vo m 1 5. August 2012 (vgl.

Urk. 10/81/1)

bis zum Zeitpunkt des Erlasses der ange foch tenen Verfügung en vom 2. und vom 12. August 2013

hinreichend dauer hafte Änderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin , die zu be rück sichtigen wäre (Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversi che rung [IVV]; vgl. BGE 121 V 264 mit Hinweis auf BGE 109 V 125).

D ie Terminbestätigung der D.___ vom 6. Se ptem ber 2013 für ein Vorgespräch nach der Anmeldung für den Eintritt in die Tagesklinik enthält weder Angaben zur Arbeitsfähigkeit noch zum Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin ( Urk. 7/2). Zur Beurteilung der geltend ge machten gesundheitlichen Ver änderung ist er folglich ungeei g n et.

Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothera pie, hie lt in seinem Bericht vom 2. Dezember 2013 ( Urk.

15) fest, dass er die Beschwer de führerin seit März 2013 ambulant psychiatrisch behandle. Er habe bei ihr nebst einer rezidivierenden depressiven Störung leichten bis mittleren Grades (ICD-10: F 32.1) mit rasch wechselnder Symptomatik und Angstsymptomen auch eine Panikstörung (ICD-10: F 41.0) diagnostiziert. D ie Tagesklinik, welche die Be schwer deführerin an z wei Halbtagen pro Woche aufsuch e, habe ebenfalls

Panik attacken

festgestellt . Die Behandlung mit 30 mg Remeron habe zu einer Ver besserung der Schlafqualität und einer leichten Verbesserung der depressi ven Symptomatik geführt. Es seien der Beschwerdeführerin in der Tagesklinik über dies schrittweise Entspannungstechniken zur Reduktion der inneren Unruhe und frühzeitigen Unterbrechung der Panikattacken vermittelt worden, was eine erste positive Wirkung gezeigt habe ( Urk.

15 S.

2). Er gehe von einer sicher seit März 2013 bestehenden psychisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähig keit in einer belastungsadäquaten Tätigkeit (Berücksichtigung der körperlichen Defizite) v on mindestens 50 % , eher von 70 % aus. Mit sehr grosser Wahr scheinlichkeit habe diese Leistungseinschränkung aber schon während mehrerer Monate zuvor bestanden ( Urk. 15 S. 4).

Die neu gestellte Diagnose einer Panikstörung, welche nun zusätzlich zur rezidi vierenden depressiven Störung vorliege n soll, wird im Bericht von Dr. E.___ nicht nachvollziehbar begründet. Überdies werden in demselben zum Umfang der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht nur vage Angaben gemacht. Gestützt auf den Bericht von Dr. E.___ lässt sich die geltend gemachte Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes folglich nicht

bejahen. Dieser ist jedoch zumindest geeignet, weitere psychiatrische Ab klä rung en als geboten erscheinen zu lassen, a uch wenn man als Erfahrungstat sache be rücksichtigt, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags recht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tin nen und Patienten aussagen (BGE 125 351 E. 3b/cc.) . Namentlich wird zu prüfen sein, ob sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdefüh rerin nach ihrer gutachterlich en Untersuchung vom 15. August 2012 ( Urk. 10/81/1) in Folge einer inzwischen aufgetretenen Panikstörung massge blich verschlech tert hat. Da die ses neu geltend gemachte Leiden und seine Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit bis anhin überhaupt nicht thematisiert wurden, wird die Be schwer degegnerin die notwendigen Abklärungen zu veranlassen ha ben. I nsbe sondere wird ein Bericht der von Dr. E.___ erwähnten Tagesklinik bei zuziehen sein . Ungeachtet der noch offenen medizinischen Fragen lässt sich der bis zum 1 5. August 2012 rechtsgenügend erstellte Sachverhalt bereits heute be urteilen. 5. 5.1

Die Beschwerdeführerin meldete sich am 2 2. Mai 2010 bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/1). Es steht

– wie einleitend bemerkt (vgl.

E.

1.3 hiervor) – ein Rentenanspruch ab dem 1. November 2010 zur Dis kussion. Für den Einkommensvergleich sind daher

die Zahlen betreffend das Jahr 201 0 massgeblich (BGE 129 V 222 E. 4.2).

5 . 2

Da die Beschwerdeführerin seit dem 1. März 2009 arbeitslos war (vgl. Urk. 10/1/5) , ermittelte die Beschwerdegegnerin das hypothetische

Validenein kommen anhand der Tabelle TA 1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 201 0. Sie ging vom standardisierte n Mo natslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) in der Herstellung von Datenverarbeitun g sgeräten, elektronische n und opti schen Erzeugnissen, U h ren (Ziffer 26, Anforderungsniveau 4) für Frauen von Fr. 4‘554.-- aus und rechnete diesen auf die im Jahr 2010 betriebsübliche wö chentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden hoch. Dementsprechend hätte die Be schwerdeführerin im Jahr 2010 mit einem Arbeitspensum von 100 % ein Vali deneinkommen von Fr. 56‘834.-- erzielen können ( vgl. Urk. 10/45, 10/84 und 10/86 ).

Demgegenüber vertritt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin den Standpunkt, dass ihre Mandantin in ihrer bisherigen Tätigkeit ein Jahresein kommen von Fr. 62‘100. -- zu generieren vermöchte . Dies ergebe sich aus dem IK-Auszug, gemäss welchem die Beschwerdeführerin bereits seit dem Jahr 2003 jeweils einen Jah resverdienst von mindestens Fr. 60‘000.-- erreicht habe. Das Valideneinkommen sei gestützt auf diesen bis zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit Anfang des Jahres 2009 konstant erhaltenen Lohn festzulegen ( Urk. 1 S. 10).

Für die Ermittlung des Einkommens, welches die Versicherte ohne Invalidität er zielen könnte ( Valideneinkommen ), ist entscheidend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, im vorliegenden Fall am 1. November 2010, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tat sächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigen falls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Ver dienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tä tigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müs sen mit über wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hin weisen).

Zuletzt war die Beschwerdeführerin bei der Y.___ AG ang estellt ( vgl. Urk. 10/1/4, 10/8, und 10/13/1 ).

Dieses Arbeitsverhältnis wurde noch in ne r halb der Probezeit aufgelöst, da die Beschwerdeführerin die ihr übertragenen Ar bei ten nicht nach den Vorstellungen ihrer Arbeitgeberin erledigte ( Urk. 10/8/1). Diese hielt schriftlich fest, dass die Beschwerdeführerin aus ge sundheitlichen Gründen ihre Arbeit nicht mit der verlangten äussersten Präzi sion ausführen könne (Urk. 10/66/3). Weder die fachliche Eignung noch das Verhalten der Be schwerdeführerin wurden in Frage gestellt. Es erscheint daher als überwiegend wahrscheinlich , dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheit liche Beeinträch ti gung , namentlich die beginnenden rheumatologischen Be schwerden

in den Finger gelenken (vgl. Urk. 10/12/6, 10/12/7

und 10/81/29 ) , nach wie vor bei der Y.___ AG tätig wäre. Dort hätte sie mit ei nem Arbeitspensum von 100 % im Jahr 2009 ein Bruttoeinkommen von Fr. 59‘800.-- erzielt ( Fr. 4‘600. -- x 13; vgl. Urk. 10/1/4, 10/8/2 f. , 10/13/1 und 10/13/3 ). Auf diesen Verdienst ist als Basis abzustellen , zumal er nicht wesent lich von den Ein künften der letzten beiden Jahre zuvor (2007 und 2008) ab weicht ( Urk. 10/13/3 ; vgl. auch Urk. 10/1/4 ) . Unter Berücksichtigung der bis 2010 eingetretenen no mi nellen Entwicklung der Löhne in der Herstellung von medizinischen Geräten, Präzisionsinstrumenten, optischen Geräten und Uhr en ( 0,7 % , vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2005 = 100; im Internet abrufbar], T1.05, D Ziff. 33) ergibt sich ein massgeblicher Validenlohn von Fr. 60‘ 219 .-- . 5.3

Hinsichtlich des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin in Betracht, dass der Beschwerdeführerin gemäss der medizinischen Beurteilung eine behin derungsangepasste Tätigkeit wie zum Beispiel Kontroll- und Überwachungstä tigkeiten , leichte Lagertätigkeiten oder Maschinenbedienung bis Ende November 2011 in einem Pensum von 70 %

und danach in einem Pensum von 50 % zu mutbar seien. Zur Festsetzung des Invalideneinkommens für eine angepasste Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne auf die Tabelle TA 1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2010 abgestellt werden.

Der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für einfache und repetitive Tätigkeiten ( Anforderungsni veau

4) für Frauen habe im Jahr

2010 Fr. 4‘225. -- betragen. Dieser Betrag sei auf die im Jahr 2010 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden hochzurechnen. Daraus resultiere ein Bruttoeinkommen von Fr. 52‘728.--. Ge messen am noch zumutbaren Pensum von 70 % resultiere ein Invalidenein kommen

von Fr. 36‘910.-- für das Jahr 2010 (vgl. Urk. 10/84 und 10/86).

Zu Recht hat die Beschwerdeführerin das Abstellen auf den Tabellenlohn und die Berechnungen der Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt ( Urk. 1 S.

10 f. ; BGE 126 V 75 E.

3. b/ bb ). Sie macht jedoch geltend, nebst den spezifischen An forderungen an eine angepasste Tätigkeit sei d em Alter und der nicht in der Schweiz erfolgte n Ausbildung mit einem Invalidi tätsabzug von 15 % Rechnung zu tragen ( Urk. 1 S.

11).

Das Alter der 1965 geborenen Beschwerdeführerin fällt mit Blick auf den massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmark t nicht ins Gewicht (vgl. LSE 2010 TA9, Anforderungsniveau 4, Frauen, Median [ Fr. 4‘230.--] und 40-49 Jahre [ Fr. 4‘277.--]; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_939/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.4) . Der Umstand, dass die im Ausland absolvierte Lehre als Zahntechnikerin nicht mit einem entsprechenden Abschluss in der Schweiz gleichzustellen ist , wird mit der Anwendung des Anforderungsniveaus 4 (ein fache und repetitive Tätigkeiten) bereits hinreichend berücksichtigt. Es ist auch sonst kein persönliches oder berufliches Merkmal erfüllt, das einen Ab z ug vom Tabellenlohn als geboten erscheinen liesse. Auf einen solchen ist daher zu ver zichten. 5.4

Eine Gegenüberstellung der beiden für das Jahr 2010 massgebenden

Vergleichs ein kommen ergibt einen Invaliditätsgrad von 38,7 % ([ Fr. 60‘219.-- - Fr. 36‘910.-- ] :

Fr. 60‘219.-- x 100) . Es erweist sich somit als korrekt, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. November 2010 bis Ende November 2011 keine Invalidenrente zugesprochen hat. 5.5

Auf g rund der ab 1. Dezember 2011 auf 50 % reduzierten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit hat die Beschwerdegegnerin eine neue Invaliditätsbemes sung

vorgenommen . Dieser hätte sie ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 60‘ 821 . -- im Jahr 2011 zu Grunde legen müssen

(Fr. 60‘219.-- x 1.0 1 [ No minallohnbereinigung ]; vgl.

Die Volkswirtschaft, Das Magazin für Wirtschafts politik, 7/8-2014, S.

93, Tabelle B

10.2). Aus den bereits erwähnten Gründen durfte die Beschwerdegegnerin beim Invalideneinkommen auf einen Abzug ver zichten . Es ist folglich von einem Invalideneinkommen von Fr. 26‘627. -- im Jahr 2011 auszugehen

( Fr. 52‘728. -- x 1.01 [Nominallohnbereinigung ; vgl. Die Volkswirtschaft, Das Magazin für Wirtschaftspolitik, 7/8-2014, S. 93, Tabelle B 10.2 ] :100 x 50 ) . Daraus resultiert ein invaliditätsbedingter Minderverdienst von Fr. 33‘592.--, was einem Invaliditätsgrad von 55,8 % entspricht ([ Fr. 60‘219.-- - Fr. 26‘627.-- ] : Fr.

60‘219.-- x 100). Die Beschwerdegegnerin hat folglich inso weit richtig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2011

– bis zu einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse – keinen eine halbe In validenrente übersteigenden Rentenanspruch hat.

5.6

Da der medizinische Sach verhalt lediglich bis zum 1 5. August 2012 erstellt ist und die geltend ge machte gesundheitliche Verschlechterung noch der weiteren Abklärung durch die Beschwerdegegnerin bedarf, steht heute lediglich fest, dass der Beschwer deführerin bis Ende Oktober 2012 nicht mehr als eine halbe In va lidenrente zu steht ( Art. 88a Abs. 2 IVV; vgl. BGE 121 V 264 mit Hinweis auf BGE 109 V 125). Ihre Beschwerde ist folglich in dem Sinne teilweise

gutzu heissen ,

dass die ange fochtenen Verfügungen vom 2. und 1 2. August 2013 auf zuheben sind , soweit mit ihnen ab dem 1. November 2012 ein die halbe In va li denrente übersteigen der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint wurde . Die Sache

ist an die IV-Stelle zurück zuweisen , damit diese, nach erfolgter Ab klä rung im Sinne der Erwägungen, darüber entscheiden kann, ob die Beschwer de führerin in der Zeit ab

1. November 2012 über eine n die halbe Invalidenrente übersteigenden Rentenanspruch verfügt. Im Übrigen ist die Be schwerde abzu weisen. 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom St reitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Die Kosten sind den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, da die Rückweisung zu weiteren Abklä rungen für die Zeit ab dem 1 5. August 2012 (zur Prüfung einer Rentener höhung ab 1. November 2012) als teilweises Obsiegen zu werten ist (vgl. BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). 6.2

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend erscheint es gerechtfertigt, der Be s chwerdeführerin eine Prozessentschädigung zuzusprechen, die sich auf die Hälfte jener Entschädigung beläuft, die sie bei vollständigem Obsiegen erhielte. Vorliegend erscheint eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (in klusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) als angemessen ( § 34 Abs. 3 des Gesetz es über das Soz ialversicherungsgericht GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 2. und 12. August 2013 insoweit aufgehoben werden, als sie ab dem 1. November 2012 den Anspruch auf eine die halbe Invalidenrente übersteigende Invalidenrente verneinen, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. November 2012 neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke