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IV.2013.00814

Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens im Revisionsverfahren erweist sich als unnötig, da die vorliegenden Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte über die kurze Zeitspanne seit der Zusprechung der Rente rechtsgenüglich Auskunft geben.

Zürich SozVersG · 2013-12-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versi cherten X.___, geboren 1960, mit Verfügungen vom 14. November 2011 und 30. Januar 2012 mit Wirkung ab 1. April 2004 eine halbe und mit Wirkung ab 1. Mai 2007 eine ganze Rente z u (Urk. 9/191, Urk. 9/194, Urk. 9/205). Im August 2012 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine revisionsweise Über prüfung des Rentenanspruchs ein (vgl. Urk. 9/210). Mit dem Revisionsfragebo gen reichte die Versicherte die Verlaufsberichte von Dr. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,

vom 24. Oktober 2012 und des Sanatoriums Z.___ vom 17. Oktober 2012 ein (Urk. 9/211/3, Urk. 9/211/6-7). Am 22. April 2013 teilte die IV-Stelle der Versiche rten mit, sie habe sich einer psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen . Gleichzeitig gab sie der Versicherten den Namen des Experten bekannt und gab ihr Gelegenheit, Zu satzfragen zu stellen (Urk. 9/216). Mit Eingabe vom 9. Juli 2013 erklärte die Versicherte, sie sei mit der Einholung des Gutachtens nicht einverstanden (Urk. 9/223). Mit Verfügung vom 16. Juli 2013 hielt die IV-Stelle an der Durchführung der Begutachtung fest (Urk. 9/224 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 16. Juli 2013 erhob die Ver sicherte am 16. September 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass das Revisionsverfahren abgeschlossen und die Rente unverändert sei (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 1 2. November 2013 wurde der Beschwerdeführerin entsprechend ihrem Gesuch die unentgeltliche Prozessfüh rung bewilligt und ihre Rechtsvertreterin Rechtsanwältin Claudia Eugster, Küsnacht, als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Das ebenfalls gestellte Gesuch um Anordnung eines förmlichen zweiten Schriftenwechsels wurde gleichzeitig mit dem Hinweis abgewiesen, der Beschwerdeführer in bleibe es un benommen, von sich aus weitere Ausführungen zur Sache zu machen (Urk. 14).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Bei der angefochtenen Verfügung vom

16. Juli 2013 handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung, mit welcher die Beschwerdegegnerin an der von ihr angeordneten Begutachtung festhielt. Da eine solche Verfügung das Admi nistrativ verfahren nicht abschliesst, handelt es s ich um eine Zwischenverfü gung . Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfah ren (VwVG) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG) angefochten werden. Bei der Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutachtenanordnung fällt gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) ins Gewicht, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt über prüfbar ist. Greifen die Mitwir kungsrechte erst nachträglich, das heisst be i der Beweiswürdigung im Verwal tungs

- und Beschwerdeverfahren, so kann h ieraus ein nicht wieder gutzuma chender Nachteil entstehen, zumal im Anf echtungsstreitverfahren kein An spruch auf Einholung von Gerichtsgutachten besteht. Auf die gegen die Verfü gung vom 13. Juni 2013 erhobene Beschwerde ist nach dem Gesagten einzu treten. 2.

Der Versicherungsträger hat gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG die notwendigen Abklä rungen von Amtes wegen durchzuführen. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Abs. 2). Ist zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen nötig, so gibt der Versicherungsträger

gemäss Art. 44 ATSG der versicherten Person deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ableh nen und kann Gegenvorschläge machen.

Das Bundesgericht hat in seinen neusten Entscheiden in Änderung der früheren Rechtsprechung (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.5) ferner festgehalten, unter dem Titel des nicht wieder gutzumachenden Nachteils könnten - im erstinstanzlichen Verfahren - nicht nur gesetzliche Ausstandsgründe gegen einzelne Personen genannt werden, sondern die Ein wendungen könnten beispielsweise auch die Notwendigkeit einer Begutachtung, die Auswahl der medizinischen Disziplinen oder die Fachkompetenz der beauf tragten Sachverständi gen betreffen (BGE 138 V 271 E. 1.1 und E. 3, BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Diese für Fälle von polydisziplinären Begutachtungen entwi ckelte Rechtsprechung ist auch bei der Anordnung von mono- oder bidiszipli nären Gutachten zu beachten (BGE 139 V 349 E. 5.4). 3.

Die Beschwerdeführerin begründete die Notwendigkeit der psychiatrischen Begut achtung mit der Klärung von Widersprüchen in der Aktenlage, insbeson dere hinsichtlich internationaler Diagnoserichtlinien, und der Klärung der the rapeutischen Intervention und deren Befolgung (Urk. 2 S. 1). Die Beschwerde führerin verneint die Notwendigkeit der vorgesehenen psychiatrischen Begut achtung. Sie vertritt zusammengefasst den Standpunkt, die Ausgangslage der Rentenrevision sei hinreichend klar und eine wesentliche Veränderung der Ver hältnisse sei aufgrund der aktuellen Verlaufsber ichte auszuschliessen. Weitere Abklärungen seien somit nicht notwendig. Die Neubeurteilung des unverändert gebliebenen Sachverhalts sei revisionsrechtlich ohne Bedeutung und Abklärun gen in diesem Zusammenhang daher nicht statthaft (Urk. 1 S. 5 ff.). 4. 4.1

Gemäss Feststellungsblatt für den Beschluss vom 14. Juli 2011 (Urk. 9/171)

stützte sich die Beschwerdegegnerin bei der Zusprechung der Rente auf die Er kenntnisse des Arztes des Regionalen Dienstes (RAD), Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der die Beschwerdefüh rerin am 28. Juli 2010 persönlich untersuchte (vgl. Urk. 9/165/2-3). Prof. A.___ hielt gleichentags fest, die Untersuchung der Beschwerdeführerin habe in Übereinstimmung mit dem Bericht des Sanatoriums Z.___ vom 8. März 2010, gemäss dem die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig schwerer Episode und psychotischen Symptomen lei det (vgl. Urk. 9/162), ergeben, dass ein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert gegeben sei, der eine vollständige Einschränkung der funktionellen Leistungsfä higkeit für beruflich zu v erwertende Tätigkeiten zur Folge habe. Retrospektiv könne mit hoher Wahrscheinlichkeit und auch

gestützt auf das psychiatrische Gutachten von PD Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiat rie und Psychothe rapie, vom 10. Januar 2009

(Urk. 9/158) davon ausgegangen werden, dass bei der Be schwerdeführerin ab 2003 bis 2006 medizinisch-theoretisch eine Ar beitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit bestanden habe und ab Februar 2007 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit. Zu empfehlen sei die Beibehaltung der Schadenminderungspflicht von Amtes wegen und die Anberaumung einer Rentenrevision in einem Jahr (Urk. 9/171/5-6). 4.2

Dr. Y.___, die behandelnde Psychiaterin der Beschwerdeführerin (Urk. 9/211/3 Ziff. 5.1), fasste in ihrem Bericht vom 24. Oktober 2012 zum Ver lauf seit der Zusprechung der Rente zusammen, die Beschwerdeführerin leide im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung nach wie vor an einer schwe ren Episode mit psychotischen Symptomen (Urk. 9/211/3 Ziff. 5.4). Es finde wöchentlich eine Therapiesitzung statt und die Beschwerdeführerin werde auch medikamentös behandelt. Der Sitzungsrhythmus sei einzig durch einen längeren stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Sanatorium Z.___ unter brochen worden (Urk. 9/211/3 Ziff. 5.1-3). Eine Erwerbstätigkeit sei derzeit nicht möglich. Im Falle einer Besserung des Zustandes sei gegebenenfalls eine Tätigkeit in geschütztem Rahmen denkbar (Urk. 9/211/3 Ziff.- 5.5). 4.3

Dem Bericht des Sanatoriums Z.___ vom 17. Oktober 2012 ist zu entneh men, die Beschwerdeführerin sei vom 19. September bis 18. Oktober 2012 stati onär in der Z.___ behandelt worden. Sie leide im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung nach wie vor an einer schweren Episode mit psychotischen Symptomen. Die stationäre Behandlung habe im Rahmen einer Kriseninterven tion, zur Pharmakotherapie und zwecks Durchführung aktivierender Therapien stattgefunden (Urk. 9/211/6). 4.4

Im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 11. September 2013 hielt RAD-Arzt C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 4. April 2013 fest, die Aktenlage bezüglich Diagnostik und Behandlung sei nicht schlüssig. Es sei die Rede von Anpassungsstörungen mit depressiven Merkma len, von einer depressiven Störung mit psychotischen Merkmalen, einem Ganser-Syndrom, einer Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und abhängi gen Merkmalen. Sodann sei nicht klar, we lchem B ehandlungsplan gef olgt werde, welche internationalen Leitlinien therapeutisch befolgt würden und wel chen Effekt die Behandlung habe. Es sei dah er eine Begutachtung angezeigt (Urk. 9/228/41 f.). Am 16. Juli 201 3 ergänzte RAD-Arzt C.___, zur Klärung der Widersprüche in den Akten sei an der zusätzlichen Begutachtung festzu halten. Die Begutachtung sei insbesondere auch zur Klärung der therapeuti schen Intervention und deren Befolgung nötig (Urk. 9/228/42). 5. 5.1

Die Durchführung einer Revision per August 2012 behielt sich die Beschwerdegeg nerin bereits bei der Rentenzusprec hung vor (vgl. Urk. 9/175/1). In einem Revisionsverfahren zu überprüfen i st, ob sich am Sachverhalt, den die Beschwerdegegnerin der Zusprechung der Rente zu Grunde legte, in anspruchs relevanter Weise etwas geändert hat. Auf welche Diagnose

und welche Beurtei lung der erwerblichen Ressourcen sich die Beschwerdegegnerin für die Zuspre chung der Rente seinerzeit stützt e, ist aufgrund des Feststellungsblattes aus dem Jahr 2011 klar (vgl. vorstehende Erw . 4.1) . Die massgebende Diagnose stellten sowohl die Ä rzte des Sanatoriums Z.___ als auch der Gutachter PD Dr. B.___ . Ebenso verhält es sich mit der Beurteilung der im Falle der Beschwerdeführerin nicht mehr vorhandenen Restarbeitsfähigkeit . Revisions rechtlich bedeutsam ist allein, ob sich an diesen Umständen seither etwas geän dert hat. G emäss den Ausführungen in den aktuellen Verlaufsberichten präsen tiert sich die Situation unverändert. Die Berichte sind zwar knapp gehalten, ge ben aber hinreichend Auskunft darüber . Die vom RAD-Arzt genannten Gründe für die Notwendigkeit einer Begutachtung betreffen nicht Sachverhaltsänderun gen, sondern im ersten Abklärungsverfahren zu beurteilende Gesichtspunkte . Zusätzliche n Abklärungen in diesem Zusammenhang steht indessen die Rechts kraft des Entscheides entgegen, mit dem die Beschwerdegegnerin der Beschwer deführerin die Rente zugesprochen hat. Die beabsichtigten Abklärungen laufen auf eine Neubeurteilung des seinerzeit festgestellten Sachverhalts hinaus, was nicht zulässig ist . 5.2

Das Gesagte gilt auch in Bezug auf die Evaluation weiterer Behandlungsoptio nen . RAD-Arzt Prof. A.___ hielt am 4. Dezember 2009 fest, aus versiche rungsmedizinischer Sicht sollte im Sinne einer effizienten Fallführung mittels eines ärztlichen Verlaufsberichts geprüft werden, in welchem Stadium sich der Behandlungsprozess befinde, ob die Beschwerdeführerin aktiv mitarbeite und ihrer Pflicht zur Schadenminderung nachkomme. Auf dieser Grundlage könnten die erwerblich verwertbaren Ressourcen über eine berufliche Eingliederung ge gebenenfalls nutzbar gemacht werden (Urk. 9/171/5). Im in der Folge eingehol ten Verlaufsbericht vom 8. März 2010 führten die behandelnden Ärzte des Sanatoriums Z.___ aus, es liege ein stark chronifizierter Verlauf vor, wes wegen die Prognose als ernst anzusehen sei. Mit einer wesentlichen Besserung könne weder kurz- noch mittelfristig gerechnet werden (Urk. 9/162/1 f. Ziff. 4). In der Stellungnahme vom 2 8. Juli 2010 empfahl Prof. A.___ nach Einsicht in diesen Verlaufsbericht die Auferlegung der Schadenminderungspflicht und die Durchführung einer Rentenre vision auf der Grundlage der angestrebten therapeutischen Stabilisierung und der dadurch erreichten beruflichen Integrati onsfähigkeit

(Urk. 9/171/5 f .). Auf die explizite Auferlegung der Pflicht, sich einer bestimmten Behandlung zu unterziehen, verzichtete die Beschwerdegeg nerin

in der Folge. Nachteilig ausgewirkt hat sich dies allerdings nicht . Die im Revisionsverfahren erstatteten Berichte zeigen, dass sich am Zustand der Beschwerdeführerin trotz fortgeführter Behandlung in der kurzen Zeit zwischen der Zusprechung der Rente und der Einleitung des Revision sverfahrens im Herbst 2012 nichts geändert hat und somit die Prognose der Ärzte des Sanato riums Z.___, mit einer Zustandsverbesserung könne weder kurz- noch mittelfristig gerechnet werden, tatsächlich zutreffend ist. 5.3

Die Einholung eines

Gutachtens im Revisionsverfahren ist auch mit Blick auf die im Sozialversicherungsrecht gültigen Beweisgrundsätze nicht zwingend er forderlich. Sowohl der Versicherungsträger als auch die Sozialversicherungs richter

haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisre geln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Zu prüfen sind alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen. Entscheidend ist, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des Leistungsanspruches gestatten (BGE 125 V 351 E. 3.a, 134 V 231 E. 5.1). Dies ist vorliegend aufgrund der jüngsten Ver laufsberichte der Fall. Aus diesen ergibt sich rechtsgenüglich, dass sich der für die Leistungszusprechung massgebliche Sachverhalt in der kurzen Zeitspanne zwischen den Rentenverfügungen und der revisionsweisen Überprüfung des Anspruchs nicht verändert hat. Weitergehende Abklärungen sind demnach im gegebenen Zeitpunkt nicht erforderlich. D ie gegen die Anordnung einer psychi atrischen Begutachtung gerichtete Beschwerde ist begründet. In diesem Punkt ist

die Beschwerde

somit gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist auf zuheben. Soweit d ie Beschwerdeführerin beantragte, es sei festzustellen, dass das Revisionsverfahren abgeschlossen und die Rente unverändert sei, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Mit der angefochtenen Verfügung ordnete die Beschwerdegegnerin einzig eine Abklärungsmassnahme an. Diese ist in diesem Prozess der Anfechtungsgegenstand und die Frage der psychiatrischen Begut achtung der massgebliche Streitgegenstand. Über den weiteren Rentenanspruch verfügte die Beschwerdegegnerin (noch) nicht. Die Verfahrenshoheit über das noch laufende Revisionsverfahren liegt mithin nach wie vor bei der Beschwer degegnerin . 6.

Gegenstand dieses Prozesses ist weder die Zusprechung noch die Verweigerung von Versicherungsleistungen, weswegen Art. 69 Abs. 1 bis IVG keine Anwendung findet. Das Verfahren ist demnach kostenlos. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädi gung . Diese ist nach Einsicht in die am 19. Dezember 2013 eingereichte Hono rarnote von Rechtsanwältin Claudia Eugster, Küsnacht (Urk. 19), auf Fr. 3‘568.80 (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) festzusetzen und an diese direkt auszubezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, wird diese gutgeheissen und

es wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 6. Juli 2013 aufgehoben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Claudia Eugster, Küsnacht ZH, eine Prozessent - schä digung von Fr. 3‘568.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Eugster - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versi cherten X.___, geboren 1960, mit Verfügungen vom 14. November 2011 und 30. Januar 2012 mit Wirkung ab 1. April 2004 eine halbe und mit Wirkung ab 1. Mai 2007 eine ganze Rente z u (Urk. 9/191, Urk. 9/194, Urk. 9/205). Im August 2012 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine revisionsweise Über prüfung des Rentenanspruchs ein (vgl. Urk. 9/210). Mit dem Revisionsfragebo gen reichte die Versicherte die Verlaufsberichte von Dr. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,

vom 24. Oktober 2012 und des Sanatoriums Z.___ vom 17. Oktober 2012 ein (Urk. 9/211/3, Urk. 9/211/6-7). Am 22. April 2013 teilte die IV-Stelle der Versiche rten mit, sie habe sich einer psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen . Gleichzeitig gab sie der Versicherten den Namen des Experten bekannt und gab ihr Gelegenheit, Zu satzfragen zu stellen (Urk. 9/216). Mit Eingabe vom 9. Juli 2013 erklärte die Versicherte, sie sei mit der Einholung des Gutachtens nicht einverstanden (Urk. 9/223). Mit Verfügung vom 16. Juli 2013 hielt die IV-Stelle an der Durchführung der Begutachtung fest (Urk. 9/224 = Urk. 2).

E. 1.1 und E. 3, BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Diese für Fälle von polydisziplinären Begutachtungen entwi ckelte Rechtsprechung ist auch bei der Anordnung von mono- oder bidiszipli nären Gutachten zu beachten (BGE 139 V 349 E. 5.4).

E. 2 Der Versicherungsträger hat gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG die notwendigen Abklä rungen von Amtes wegen durchzuführen. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Abs. 2). Ist zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen nötig, so gibt der Versicherungsträger

gemäss Art. 44 ATSG der versicherten Person deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ableh nen und kann Gegenvorschläge machen.

Das Bundesgericht hat in seinen neusten Entscheiden in Änderung der früheren Rechtsprechung (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.5) ferner festgehalten, unter dem Titel des nicht wieder gutzumachenden Nachteils könnten - im erstinstanzlichen Verfahren - nicht nur gesetzliche Ausstandsgründe gegen einzelne Personen genannt werden, sondern die Ein wendungen könnten beispielsweise auch die Notwendigkeit einer Begutachtung, die Auswahl der medizinischen Disziplinen oder die Fachkompetenz der beauf tragten Sachverständi gen betreffen (BGE 138 V 271 E.

E. 3 Die Beschwerdeführerin begründete die Notwendigkeit der psychiatrischen Begut achtung mit der Klärung von Widersprüchen in der Aktenlage, insbeson dere hinsichtlich internationaler Diagnoserichtlinien, und der Klärung der the rapeutischen Intervention und deren Befolgung (Urk. 2 S. 1). Die Beschwerde führerin verneint die Notwendigkeit der vorgesehenen psychiatrischen Begut achtung. Sie vertritt zusammengefasst den Standpunkt, die Ausgangslage der Rentenrevision sei hinreichend klar und eine wesentliche Veränderung der Ver hältnisse sei aufgrund der aktuellen Verlaufsber ichte auszuschliessen. Weitere Abklärungen seien somit nicht notwendig. Die Neubeurteilung des unverändert gebliebenen Sachverhalts sei revisionsrechtlich ohne Bedeutung und Abklärun gen in diesem Zusammenhang daher nicht statthaft (Urk. 1 S. 5 ff.).

E. 4.1 Gemäss Feststellungsblatt für den Beschluss vom 14. Juli 2011 (Urk. 9/171)

stützte sich die Beschwerdegegnerin bei der Zusprechung der Rente auf die Er kenntnisse des Arztes des Regionalen Dienstes (RAD), Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der die Beschwerdefüh rerin am 28. Juli 2010 persönlich untersuchte (vgl. Urk. 9/165/2-3). Prof. A.___ hielt gleichentags fest, die Untersuchung der Beschwerdeführerin habe in Übereinstimmung mit dem Bericht des Sanatoriums Z.___ vom 8. März 2010, gemäss dem die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig schwerer Episode und psychotischen Symptomen lei det (vgl. Urk. 9/162), ergeben, dass ein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert gegeben sei, der eine vollständige Einschränkung der funktionellen Leistungsfä higkeit für beruflich zu v erwertende Tätigkeiten zur Folge habe. Retrospektiv könne mit hoher Wahrscheinlichkeit und auch

gestützt auf das psychiatrische Gutachten von PD Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiat rie und Psychothe rapie, vom 10. Januar 2009

(Urk. 9/158) davon ausgegangen werden, dass bei der Be schwerdeführerin ab 2003 bis 2006 medizinisch-theoretisch eine Ar beitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit bestanden habe und ab Februar 2007 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit. Zu empfehlen sei die Beibehaltung der Schadenminderungspflicht von Amtes wegen und die Anberaumung einer Rentenrevision in einem Jahr (Urk. 9/171/5-6).

E. 4.2 Dr. Y.___, die behandelnde Psychiaterin der Beschwerdeführerin (Urk. 9/211/3 Ziff. 5.1), fasste in ihrem Bericht vom 24. Oktober 2012 zum Ver lauf seit der Zusprechung der Rente zusammen, die Beschwerdeführerin leide im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung nach wie vor an einer schwe ren Episode mit psychotischen Symptomen (Urk. 9/211/3 Ziff. 5.4). Es finde wöchentlich eine Therapiesitzung statt und die Beschwerdeführerin werde auch medikamentös behandelt. Der Sitzungsrhythmus sei einzig durch einen längeren stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Sanatorium Z.___ unter brochen worden (Urk. 9/211/3 Ziff. 5.1-3). Eine Erwerbstätigkeit sei derzeit nicht möglich. Im Falle einer Besserung des Zustandes sei gegebenenfalls eine Tätigkeit in geschütztem Rahmen denkbar (Urk. 9/211/3 Ziff.- 5.5).

E. 4.3 Dem Bericht des Sanatoriums Z.___ vom 17. Oktober 2012 ist zu entneh men, die Beschwerdeführerin sei vom 19. September bis 18. Oktober 2012 stati onär in der Z.___ behandelt worden. Sie leide im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung nach wie vor an einer schweren Episode mit psychotischen Symptomen. Die stationäre Behandlung habe im Rahmen einer Kriseninterven tion, zur Pharmakotherapie und zwecks Durchführung aktivierender Therapien stattgefunden (Urk. 9/211/6).

E. 4.4 Im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 11. September 2013 hielt RAD-Arzt C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 4. April 2013 fest, die Aktenlage bezüglich Diagnostik und Behandlung sei nicht schlüssig. Es sei die Rede von Anpassungsstörungen mit depressiven Merkma len, von einer depressiven Störung mit psychotischen Merkmalen, einem Ganser-Syndrom, einer Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und abhängi gen Merkmalen. Sodann sei nicht klar, we lchem B ehandlungsplan gef olgt werde, welche internationalen Leitlinien therapeutisch befolgt würden und wel chen Effekt die Behandlung habe. Es sei dah er eine Begutachtung angezeigt (Urk. 9/228/41 f.). Am 16. Juli 201 3 ergänzte RAD-Arzt C.___, zur Klärung der Widersprüche in den Akten sei an der zusätzlichen Begutachtung festzu halten. Die Begutachtung sei insbesondere auch zur Klärung der therapeuti schen Intervention und deren Befolgung nötig (Urk. 9/228/42).

E. 5.1 Die Durchführung einer Revision per August 2012 behielt sich die Beschwerdegeg nerin bereits bei der Rentenzusprec hung vor (vgl. Urk. 9/175/1). In einem Revisionsverfahren zu überprüfen i st, ob sich am Sachverhalt, den die Beschwerdegegnerin der Zusprechung der Rente zu Grunde legte, in anspruchs relevanter Weise etwas geändert hat. Auf welche Diagnose

und welche Beurtei lung der erwerblichen Ressourcen sich die Beschwerdegegnerin für die Zuspre chung der Rente seinerzeit stützt e, ist aufgrund des Feststellungsblattes aus dem Jahr 2011 klar (vgl. vorstehende Erw . 4.1) . Die massgebende Diagnose stellten sowohl die Ä rzte des Sanatoriums Z.___ als auch der Gutachter PD Dr. B.___ . Ebenso verhält es sich mit der Beurteilung der im Falle der Beschwerdeführerin nicht mehr vorhandenen Restarbeitsfähigkeit . Revisions rechtlich bedeutsam ist allein, ob sich an diesen Umständen seither etwas geän dert hat. G emäss den Ausführungen in den aktuellen Verlaufsberichten präsen tiert sich die Situation unverändert. Die Berichte sind zwar knapp gehalten, ge ben aber hinreichend Auskunft darüber . Die vom RAD-Arzt genannten Gründe für die Notwendigkeit einer Begutachtung betreffen nicht Sachverhaltsänderun gen, sondern im ersten Abklärungsverfahren zu beurteilende Gesichtspunkte . Zusätzliche n Abklärungen in diesem Zusammenhang steht indessen die Rechts kraft des Entscheides entgegen, mit dem die Beschwerdegegnerin der Beschwer deführerin die Rente zugesprochen hat. Die beabsichtigten Abklärungen laufen auf eine Neubeurteilung des seinerzeit festgestellten Sachverhalts hinaus, was nicht zulässig ist .

E. 5.2 Das Gesagte gilt auch in Bezug auf die Evaluation weiterer Behandlungsoptio nen . RAD-Arzt Prof. A.___ hielt am 4. Dezember 2009 fest, aus versiche rungsmedizinischer Sicht sollte im Sinne einer effizienten Fallführung mittels eines ärztlichen Verlaufsberichts geprüft werden, in welchem Stadium sich der Behandlungsprozess befinde, ob die Beschwerdeführerin aktiv mitarbeite und ihrer Pflicht zur Schadenminderung nachkomme. Auf dieser Grundlage könnten die erwerblich verwertbaren Ressourcen über eine berufliche Eingliederung ge gebenenfalls nutzbar gemacht werden (Urk. 9/171/5). Im in der Folge eingehol ten Verlaufsbericht vom 8. März 2010 führten die behandelnden Ärzte des Sanatoriums Z.___ aus, es liege ein stark chronifizierter Verlauf vor, wes wegen die Prognose als ernst anzusehen sei. Mit einer wesentlichen Besserung könne weder kurz- noch mittelfristig gerechnet werden (Urk. 9/162/1 f. Ziff. 4). In der Stellungnahme vom 2 8. Juli 2010 empfahl Prof. A.___ nach Einsicht in diesen Verlaufsbericht die Auferlegung der Schadenminderungspflicht und die Durchführung einer Rentenre vision auf der Grundlage der angestrebten therapeutischen Stabilisierung und der dadurch erreichten beruflichen Integrati onsfähigkeit

(Urk. 9/171/5 f .). Auf die explizite Auferlegung der Pflicht, sich einer bestimmten Behandlung zu unterziehen, verzichtete die Beschwerdegeg nerin

in der Folge. Nachteilig ausgewirkt hat sich dies allerdings nicht . Die im Revisionsverfahren erstatteten Berichte zeigen, dass sich am Zustand der Beschwerdeführerin trotz fortgeführter Behandlung in der kurzen Zeit zwischen der Zusprechung der Rente und der Einleitung des Revision sverfahrens im Herbst 2012 nichts geändert hat und somit die Prognose der Ärzte des Sanato riums Z.___, mit einer Zustandsverbesserung könne weder kurz- noch mittelfristig gerechnet werden, tatsächlich zutreffend ist.

E. 5.3 Die Einholung eines

Gutachtens im Revisionsverfahren ist auch mit Blick auf die im Sozialversicherungsrecht gültigen Beweisgrundsätze nicht zwingend er forderlich. Sowohl der Versicherungsträger als auch die Sozialversicherungs richter

haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisre geln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Zu prüfen sind alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen. Entscheidend ist, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des Leistungsanspruches gestatten (BGE 125 V 351 E. 3.a, 134 V 231 E. 5.1). Dies ist vorliegend aufgrund der jüngsten Ver laufsberichte der Fall. Aus diesen ergibt sich rechtsgenüglich, dass sich der für die Leistungszusprechung massgebliche Sachverhalt in der kurzen Zeitspanne zwischen den Rentenverfügungen und der revisionsweisen Überprüfung des Anspruchs nicht verändert hat. Weitergehende Abklärungen sind demnach im gegebenen Zeitpunkt nicht erforderlich. D ie gegen die Anordnung einer psychi atrischen Begutachtung gerichtete Beschwerde ist begründet. In diesem Punkt ist

die Beschwerde

somit gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist auf zuheben. Soweit d ie Beschwerdeführerin beantragte, es sei festzustellen, dass das Revisionsverfahren abgeschlossen und die Rente unverändert sei, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Mit der angefochtenen Verfügung ordnete die Beschwerdegegnerin einzig eine Abklärungsmassnahme an. Diese ist in diesem Prozess der Anfechtungsgegenstand und die Frage der psychiatrischen Begut achtung der massgebliche Streitgegenstand. Über den weiteren Rentenanspruch verfügte die Beschwerdegegnerin (noch) nicht. Die Verfahrenshoheit über das noch laufende Revisionsverfahren liegt mithin nach wie vor bei der Beschwer degegnerin .

E. 6 Gegenstand dieses Prozesses ist weder die Zusprechung noch die Verweigerung von Versicherungsleistungen, weswegen Art. 69 Abs. 1 bis IVG keine Anwendung findet. Das Verfahren ist demnach kostenlos. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädi gung . Diese ist nach Einsicht in die am 19. Dezember 2013 eingereichte Hono rarnote von Rechtsanwältin Claudia Eugster, Küsnacht (Urk. 19), auf Fr. 3‘568.80 (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) festzusetzen und an diese direkt auszubezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, wird diese gutgeheissen und

es wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 6. Juli 2013 aufgehoben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Claudia Eugster, Küsnacht ZH, eine Prozessent - schä digung von Fr. 3‘568.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Eugster - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00814 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom

31. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Eugster arbeitundversicherung.ch Bahnhofstrasse 10, Postfach 106, 8700 Küsnacht ZH gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versi cherten X.___, geboren 1960, mit Verfügungen vom 14. November 2011 und 30. Januar 2012 mit Wirkung ab 1. April 2004 eine halbe und mit Wirkung ab 1. Mai 2007 eine ganze Rente z u (Urk. 9/191, Urk. 9/194, Urk. 9/205). Im August 2012 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine revisionsweise Über prüfung des Rentenanspruchs ein (vgl. Urk. 9/210). Mit dem Revisionsfragebo gen reichte die Versicherte die Verlaufsberichte von Dr. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,

vom 24. Oktober 2012 und des Sanatoriums Z.___ vom 17. Oktober 2012 ein (Urk. 9/211/3, Urk. 9/211/6-7). Am 22. April 2013 teilte die IV-Stelle der Versiche rten mit, sie habe sich einer psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen . Gleichzeitig gab sie der Versicherten den Namen des Experten bekannt und gab ihr Gelegenheit, Zu satzfragen zu stellen (Urk. 9/216). Mit Eingabe vom 9. Juli 2013 erklärte die Versicherte, sie sei mit der Einholung des Gutachtens nicht einverstanden (Urk. 9/223). Mit Verfügung vom 16. Juli 2013 hielt die IV-Stelle an der Durchführung der Begutachtung fest (Urk. 9/224 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 16. Juli 2013 erhob die Ver sicherte am 16. September 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass das Revisionsverfahren abgeschlossen und die Rente unverändert sei (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 1 2. November 2013 wurde der Beschwerdeführerin entsprechend ihrem Gesuch die unentgeltliche Prozessfüh rung bewilligt und ihre Rechtsvertreterin Rechtsanwältin Claudia Eugster, Küsnacht, als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Das ebenfalls gestellte Gesuch um Anordnung eines förmlichen zweiten Schriftenwechsels wurde gleichzeitig mit dem Hinweis abgewiesen, der Beschwerdeführer in bleibe es un benommen, von sich aus weitere Ausführungen zur Sache zu machen (Urk. 14).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Bei der angefochtenen Verfügung vom

16. Juli 2013 handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung, mit welcher die Beschwerdegegnerin an der von ihr angeordneten Begutachtung festhielt. Da eine solche Verfügung das Admi nistrativ verfahren nicht abschliesst, handelt es s ich um eine Zwischenverfü gung . Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfah ren (VwVG) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG) angefochten werden. Bei der Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutachtenanordnung fällt gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) ins Gewicht, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt über prüfbar ist. Greifen die Mitwir kungsrechte erst nachträglich, das heisst be i der Beweiswürdigung im Verwal tungs

- und Beschwerdeverfahren, so kann h ieraus ein nicht wieder gutzuma chender Nachteil entstehen, zumal im Anf echtungsstreitverfahren kein An spruch auf Einholung von Gerichtsgutachten besteht. Auf die gegen die Verfü gung vom 13. Juni 2013 erhobene Beschwerde ist nach dem Gesagten einzu treten. 2.

Der Versicherungsträger hat gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG die notwendigen Abklä rungen von Amtes wegen durchzuführen. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Abs. 2). Ist zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen nötig, so gibt der Versicherungsträger

gemäss Art. 44 ATSG der versicherten Person deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ableh nen und kann Gegenvorschläge machen.

Das Bundesgericht hat in seinen neusten Entscheiden in Änderung der früheren Rechtsprechung (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.5) ferner festgehalten, unter dem Titel des nicht wieder gutzumachenden Nachteils könnten - im erstinstanzlichen Verfahren - nicht nur gesetzliche Ausstandsgründe gegen einzelne Personen genannt werden, sondern die Ein wendungen könnten beispielsweise auch die Notwendigkeit einer Begutachtung, die Auswahl der medizinischen Disziplinen oder die Fachkompetenz der beauf tragten Sachverständi gen betreffen (BGE 138 V 271 E. 1.1 und E. 3, BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Diese für Fälle von polydisziplinären Begutachtungen entwi ckelte Rechtsprechung ist auch bei der Anordnung von mono- oder bidiszipli nären Gutachten zu beachten (BGE 139 V 349 E. 5.4). 3.

Die Beschwerdeführerin begründete die Notwendigkeit der psychiatrischen Begut achtung mit der Klärung von Widersprüchen in der Aktenlage, insbeson dere hinsichtlich internationaler Diagnoserichtlinien, und der Klärung der the rapeutischen Intervention und deren Befolgung (Urk. 2 S. 1). Die Beschwerde führerin verneint die Notwendigkeit der vorgesehenen psychiatrischen Begut achtung. Sie vertritt zusammengefasst den Standpunkt, die Ausgangslage der Rentenrevision sei hinreichend klar und eine wesentliche Veränderung der Ver hältnisse sei aufgrund der aktuellen Verlaufsber ichte auszuschliessen. Weitere Abklärungen seien somit nicht notwendig. Die Neubeurteilung des unverändert gebliebenen Sachverhalts sei revisionsrechtlich ohne Bedeutung und Abklärun gen in diesem Zusammenhang daher nicht statthaft (Urk. 1 S. 5 ff.). 4. 4.1

Gemäss Feststellungsblatt für den Beschluss vom 14. Juli 2011 (Urk. 9/171)

stützte sich die Beschwerdegegnerin bei der Zusprechung der Rente auf die Er kenntnisse des Arztes des Regionalen Dienstes (RAD), Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der die Beschwerdefüh rerin am 28. Juli 2010 persönlich untersuchte (vgl. Urk. 9/165/2-3). Prof. A.___ hielt gleichentags fest, die Untersuchung der Beschwerdeführerin habe in Übereinstimmung mit dem Bericht des Sanatoriums Z.___ vom 8. März 2010, gemäss dem die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig schwerer Episode und psychotischen Symptomen lei det (vgl. Urk. 9/162), ergeben, dass ein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert gegeben sei, der eine vollständige Einschränkung der funktionellen Leistungsfä higkeit für beruflich zu v erwertende Tätigkeiten zur Folge habe. Retrospektiv könne mit hoher Wahrscheinlichkeit und auch

gestützt auf das psychiatrische Gutachten von PD Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiat rie und Psychothe rapie, vom 10. Januar 2009

(Urk. 9/158) davon ausgegangen werden, dass bei der Be schwerdeführerin ab 2003 bis 2006 medizinisch-theoretisch eine Ar beitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit bestanden habe und ab Februar 2007 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit. Zu empfehlen sei die Beibehaltung der Schadenminderungspflicht von Amtes wegen und die Anberaumung einer Rentenrevision in einem Jahr (Urk. 9/171/5-6). 4.2

Dr. Y.___, die behandelnde Psychiaterin der Beschwerdeführerin (Urk. 9/211/3 Ziff. 5.1), fasste in ihrem Bericht vom 24. Oktober 2012 zum Ver lauf seit der Zusprechung der Rente zusammen, die Beschwerdeführerin leide im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung nach wie vor an einer schwe ren Episode mit psychotischen Symptomen (Urk. 9/211/3 Ziff. 5.4). Es finde wöchentlich eine Therapiesitzung statt und die Beschwerdeführerin werde auch medikamentös behandelt. Der Sitzungsrhythmus sei einzig durch einen längeren stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Sanatorium Z.___ unter brochen worden (Urk. 9/211/3 Ziff. 5.1-3). Eine Erwerbstätigkeit sei derzeit nicht möglich. Im Falle einer Besserung des Zustandes sei gegebenenfalls eine Tätigkeit in geschütztem Rahmen denkbar (Urk. 9/211/3 Ziff.- 5.5). 4.3

Dem Bericht des Sanatoriums Z.___ vom 17. Oktober 2012 ist zu entneh men, die Beschwerdeführerin sei vom 19. September bis 18. Oktober 2012 stati onär in der Z.___ behandelt worden. Sie leide im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung nach wie vor an einer schweren Episode mit psychotischen Symptomen. Die stationäre Behandlung habe im Rahmen einer Kriseninterven tion, zur Pharmakotherapie und zwecks Durchführung aktivierender Therapien stattgefunden (Urk. 9/211/6). 4.4

Im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 11. September 2013 hielt RAD-Arzt C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 4. April 2013 fest, die Aktenlage bezüglich Diagnostik und Behandlung sei nicht schlüssig. Es sei die Rede von Anpassungsstörungen mit depressiven Merkma len, von einer depressiven Störung mit psychotischen Merkmalen, einem Ganser-Syndrom, einer Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und abhängi gen Merkmalen. Sodann sei nicht klar, we lchem B ehandlungsplan gef olgt werde, welche internationalen Leitlinien therapeutisch befolgt würden und wel chen Effekt die Behandlung habe. Es sei dah er eine Begutachtung angezeigt (Urk. 9/228/41 f.). Am 16. Juli 201 3 ergänzte RAD-Arzt C.___, zur Klärung der Widersprüche in den Akten sei an der zusätzlichen Begutachtung festzu halten. Die Begutachtung sei insbesondere auch zur Klärung der therapeuti schen Intervention und deren Befolgung nötig (Urk. 9/228/42). 5. 5.1

Die Durchführung einer Revision per August 2012 behielt sich die Beschwerdegeg nerin bereits bei der Rentenzusprec hung vor (vgl. Urk. 9/175/1). In einem Revisionsverfahren zu überprüfen i st, ob sich am Sachverhalt, den die Beschwerdegegnerin der Zusprechung der Rente zu Grunde legte, in anspruchs relevanter Weise etwas geändert hat. Auf welche Diagnose

und welche Beurtei lung der erwerblichen Ressourcen sich die Beschwerdegegnerin für die Zuspre chung der Rente seinerzeit stützt e, ist aufgrund des Feststellungsblattes aus dem Jahr 2011 klar (vgl. vorstehende Erw . 4.1) . Die massgebende Diagnose stellten sowohl die Ä rzte des Sanatoriums Z.___ als auch der Gutachter PD Dr. B.___ . Ebenso verhält es sich mit der Beurteilung der im Falle der Beschwerdeführerin nicht mehr vorhandenen Restarbeitsfähigkeit . Revisions rechtlich bedeutsam ist allein, ob sich an diesen Umständen seither etwas geän dert hat. G emäss den Ausführungen in den aktuellen Verlaufsberichten präsen tiert sich die Situation unverändert. Die Berichte sind zwar knapp gehalten, ge ben aber hinreichend Auskunft darüber . Die vom RAD-Arzt genannten Gründe für die Notwendigkeit einer Begutachtung betreffen nicht Sachverhaltsänderun gen, sondern im ersten Abklärungsverfahren zu beurteilende Gesichtspunkte . Zusätzliche n Abklärungen in diesem Zusammenhang steht indessen die Rechts kraft des Entscheides entgegen, mit dem die Beschwerdegegnerin der Beschwer deführerin die Rente zugesprochen hat. Die beabsichtigten Abklärungen laufen auf eine Neubeurteilung des seinerzeit festgestellten Sachverhalts hinaus, was nicht zulässig ist . 5.2

Das Gesagte gilt auch in Bezug auf die Evaluation weiterer Behandlungsoptio nen . RAD-Arzt Prof. A.___ hielt am 4. Dezember 2009 fest, aus versiche rungsmedizinischer Sicht sollte im Sinne einer effizienten Fallführung mittels eines ärztlichen Verlaufsberichts geprüft werden, in welchem Stadium sich der Behandlungsprozess befinde, ob die Beschwerdeführerin aktiv mitarbeite und ihrer Pflicht zur Schadenminderung nachkomme. Auf dieser Grundlage könnten die erwerblich verwertbaren Ressourcen über eine berufliche Eingliederung ge gebenenfalls nutzbar gemacht werden (Urk. 9/171/5). Im in der Folge eingehol ten Verlaufsbericht vom 8. März 2010 führten die behandelnden Ärzte des Sanatoriums Z.___ aus, es liege ein stark chronifizierter Verlauf vor, wes wegen die Prognose als ernst anzusehen sei. Mit einer wesentlichen Besserung könne weder kurz- noch mittelfristig gerechnet werden (Urk. 9/162/1 f. Ziff. 4). In der Stellungnahme vom 2 8. Juli 2010 empfahl Prof. A.___ nach Einsicht in diesen Verlaufsbericht die Auferlegung der Schadenminderungspflicht und die Durchführung einer Rentenre vision auf der Grundlage der angestrebten therapeutischen Stabilisierung und der dadurch erreichten beruflichen Integrati onsfähigkeit

(Urk. 9/171/5 f .). Auf die explizite Auferlegung der Pflicht, sich einer bestimmten Behandlung zu unterziehen, verzichtete die Beschwerdegeg nerin

in der Folge. Nachteilig ausgewirkt hat sich dies allerdings nicht . Die im Revisionsverfahren erstatteten Berichte zeigen, dass sich am Zustand der Beschwerdeführerin trotz fortgeführter Behandlung in der kurzen Zeit zwischen der Zusprechung der Rente und der Einleitung des Revision sverfahrens im Herbst 2012 nichts geändert hat und somit die Prognose der Ärzte des Sanato riums Z.___, mit einer Zustandsverbesserung könne weder kurz- noch mittelfristig gerechnet werden, tatsächlich zutreffend ist. 5.3

Die Einholung eines

Gutachtens im Revisionsverfahren ist auch mit Blick auf die im Sozialversicherungsrecht gültigen Beweisgrundsätze nicht zwingend er forderlich. Sowohl der Versicherungsträger als auch die Sozialversicherungs richter

haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisre geln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Zu prüfen sind alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen. Entscheidend ist, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des Leistungsanspruches gestatten (BGE 125 V 351 E. 3.a, 134 V 231 E. 5.1). Dies ist vorliegend aufgrund der jüngsten Ver laufsberichte der Fall. Aus diesen ergibt sich rechtsgenüglich, dass sich der für die Leistungszusprechung massgebliche Sachverhalt in der kurzen Zeitspanne zwischen den Rentenverfügungen und der revisionsweisen Überprüfung des Anspruchs nicht verändert hat. Weitergehende Abklärungen sind demnach im gegebenen Zeitpunkt nicht erforderlich. D ie gegen die Anordnung einer psychi atrischen Begutachtung gerichtete Beschwerde ist begründet. In diesem Punkt ist

die Beschwerde

somit gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist auf zuheben. Soweit d ie Beschwerdeführerin beantragte, es sei festzustellen, dass das Revisionsverfahren abgeschlossen und die Rente unverändert sei, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Mit der angefochtenen Verfügung ordnete die Beschwerdegegnerin einzig eine Abklärungsmassnahme an. Diese ist in diesem Prozess der Anfechtungsgegenstand und die Frage der psychiatrischen Begut achtung der massgebliche Streitgegenstand. Über den weiteren Rentenanspruch verfügte die Beschwerdegegnerin (noch) nicht. Die Verfahrenshoheit über das noch laufende Revisionsverfahren liegt mithin nach wie vor bei der Beschwer degegnerin . 6.

Gegenstand dieses Prozesses ist weder die Zusprechung noch die Verweigerung von Versicherungsleistungen, weswegen Art. 69 Abs. 1 bis IVG keine Anwendung findet. Das Verfahren ist demnach kostenlos. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädi gung . Diese ist nach Einsicht in die am 19. Dezember 2013 eingereichte Hono rarnote von Rechtsanwältin Claudia Eugster, Küsnacht (Urk. 19), auf Fr. 3‘568.80 (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) festzusetzen und an diese direkt auszubezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, wird diese gutgeheissen und

es wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 6. Juli 2013 aufgehoben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Claudia Eugster, Küsnacht ZH, eine Prozessent - schä digung von Fr. 3‘568.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Eugster - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm