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IV.2013.00813

Die gesundheitliche Verbesserung hat nicht die Aufhebung der Rente zur Folge, sondern die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente.

Zürich SozVersG · 2015-03-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1960, arbeitete zuletzt vom 2 2. September 1986 bis am 1 6. Oktober 1998 als Textilarbeiter bei der Z.___ . Am 16. Juni 1999 meldete er sich unter Hinweis auf Rückenbeschwerden mit Aus strah lungen in die Beine, Gefühlsstörungen im linken Bein und Fuss

sowie auf Schwierigkeiten beim Bewegen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 6/ 1, Urk. 6/ 4).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten mit Verfügungen vom 1 6. April 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 67 % ab 1. September 1999 sowie ab 1. Oktober 2000 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invali den rente

zu (Urk. 6/50 /1-11). Mit Mitteilung en vom 1 9. Dezember 2005 sowie vom 3 0. April 2009 bestätigte die IV-Stelle die ganze Rente bei einem un veränderten Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 6/71, Urk. 6/86). 1.2

Anlässlich der im Mai 2011

eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 6/ 89 ff.) tätigte die IV-Stelle zahlreiche medizinische und erwerbliche Abklärungen. Insbesondere liess sie das psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik B.___, vom 1 2. Oktober 2011 (Urk. 6/ 107) sowie das rheumatologische Gutachten des C.___ vom 2 2. Dezember 2011 mit Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit und interdisziplinärer Schlussbeurteilung (Urk. 6/

108) erstatten. Gestützt darauf (vgl. die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 1 7. Januar 2011

[ richtig: 2012 ], Urk. 6/113/4-5) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1. Februar 2012 die Herabsetzung seiner bisherigen ganzen Rente auf eine halbe Rente bei einem In validitätsgrad von 58 % in Aussicht (Urk. 6/ 116). Mit einem am gleichen Tag er gangenen Schreiben auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten eine Schadenmin derungspflicht . Sie wies ihn darauf hin, dass gemäss ihren Abklärungen die Ar beitsfähigkeit mit einer einjährigen Behandlung bei einem Facharzt für Psychiat rie wesentlich verbessert werden könne. Sie erwarte, dass er sich dieser Mass nahme unterziehe, und werde dies im Rahmen der im Februar 2013 vorgesehenen Rentenr evision überprüfen

(Urk. 6/ 114).

Gegen den Vorbescheid sowie die Aufer legung einer Schadenminderungspflicht erhob der Versicherte am 5. März sowie am 2 0. April 2012 Einwand (Urk. 6/ 118, Urk. 6/121). In der Folge holte die IV-Stelle die sein Gutachten erläuternde Stellungnahme von Dr. A.___ vom 2 3. Mai 2012 ein (Urk. 6/ 125), wozu der Ver sicherte am 3. Oktober sowie am 1 3. November 2012 unter Beilage der Be richte des D.___ vom 2 8. September und vom 2 5. Oktober

2012 Stellung nahm (Urk. 6/ 134 -135, Urk. 6/137-138).

Hernach reichte der Versicherte weitere medizinische Berichte ein (Urk. 6/ 143-147). Am 1. Februar 2013 wurde der Versicherte vom RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Neurologie, psychiatrisch sowie vom RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, un tersucht (Bericht e vom 13. Februar und vom 2 7. März 2013, Urk. 6/148 und Urk. 6/150). Zum psychiatrischen RAD-Untersuch ungs be richt nahmen am 1 3. Mai 2013 wiederum die Ärzte des D.___ sowie am 1 7. und am 2 2. Mai 2013 der Versicherte Stellung (Urk. 6/ 155 -157). Nach der Einholung abschliessender RAD-Stellungnahmen (Urk. 6/ 158/4-8) auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht die Intensivie rung seiner psychiat risch-psychotherapeutischen Behandlung auf mindestens zwei Termine pro Mo nat (Urk. 6/ 159).

Mit Verfügung vom 2 5. Juli 2013 setzte sie die bisherige ganze Rente per 1. September 2013 auf eine halbe Rente herab (Urk. 6/ 160, Urk. 6/164, Urk. 2). Mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2013 setzte die IV-Stelle zudem die Kinderrente zur Rente des Versicherten ebenfalls per 1. September 2013 entsprechend herab (Urk. 8/ 6/ 29 = Urk. 8/2). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 5. Juli 2013 (Urk.

2) erhob der Versicherte am 16. September 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Gegen die Verfügung vom 2 3. Oktober 2013 erhob er am 2 7. November 2013 ebenfalls Beschwerde beziehungsweise hielt er fest, diese Verfügung betreffend die Kinderrenten gelte als mitangefochten (Urk. 8/1). Mit Beschwerdeantwort en vom 2 3. Oktober 2013 sowie vom 16. Januar 2014 bean tragte die IV-Stelle die Prozessvereinigung und die Abweisung der Beschwerden (Urk. 5, Urk. 8/5).

Mit gerichtlicher Verfügung vom 2 2. Januar 2014 wurde der Prozess Nr. IV.2013.01083, in dessen Beschwerdeschrift der Beschwerdeführer die Verfü gun g betreffend Kinderrente hatte an fechten lassen, mit dem vorliegenden Ver fahren vereinigt und als dadurch erle digt abgeschrieben (Urk. 8/7).

Mit Gerichtsverfügung vom 2 7. Januar 2015 wurde die G.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 11). Mit Eingabe vom 12. Februar 2015 teilte sie mit, sie sei von diesem Fall nicht berührt. Der Beschwerdeführer sei ur sprünglich IV-Ren ten be züger der Ostschweizerischen Rentnerpensionskasse gewesen. Diese sei am 1. Mai

2012 im Handelsregister gelöscht worden. Infol gedessen habe der Si cherheits fonds BVG alle Rentenfälle übernommen, sodass heute der Sicher heitsfonds BVG durch ein allfälliges Urteil betroffen sei (Urk. 12). Infolgedessen lud das hiesige Gericht mit Verfügung vom 1 3. Februar 2015 den Sicherheits fonds BVG zum Prozess bei (Urk. 14). Diese verzichtete am 26. Februar 2015 auf das Einreichen einer Stellungnahme (Urk. 16).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säc h lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren ten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn

sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August

2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts kon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung be ruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.

1 mit Hin weisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das So zial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Un ter lagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zi ni sche These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf all sei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksich tigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begrün det sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

Der Beweisw ert der Berichte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210

E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen - zu denen die RAD-Berichte gehören - nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässig keit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014, E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, gestützt auf das Gutachten der Klinik B.___ und der C.___ stehe fest, dass der Beschwerdeführer nun infolge einer Verbesserung seines psychi schen Gesundheitszustands in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeits fähig sei. Durch die RAD-Untersuchungen sei sie im Übrigen ihrer Un tersuch ungspflicht nachgekommen. Sie errechnete einen Invaliditätsgrad von nur mehr 58 % und setzte die bisherige ganze Rente auf das Ende des der Zu stellung der Verfügung folgenden Monats auf eine halbe Rente herab (Urk. 2). Die Kinder rente zur Rente des Beschwerdeführers kürzte sie ebenfalls entspre chend (Urk. 8/2).

2.2

Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, sein Gesundheitszustand habe sich seit der Rentenzusprache

keineswegs verbessert. Das Gutachten von Dr. A.___

beinhalte lediglich eine andere Beurteilung, was daran zu erkennen sei, dass er angegeben habe, er könne die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit in der Vergan gen heit nicht beurteilen . Die Nachfrage bei Dr. A.___ sei suggestiv erfolgt und dessen Antwort mute spekulativ an . Gemäss den Angaben der behandelnden Ärzte liege indes keine Verbesserung des Gesundheitszustands vor (Urk. 1 S. 2- 6) .

D as beste hende psychotherapeutische Setting sei optimal (Urk. 1 S. 5). Am Gut achten von Dr. A.___ bemängelte er weiter, dieser habe den psychischen Be fund unzu reichend erhoben, weswegen er die weiterhin vorhandene Angst stö rung nicht habe feststellen können . Eine Verbesserung habe indes weder Dr. A.___

noch der RAD darlegen können (Urk. 1 S. 5- 8). Ferner wies er auf den nicht ho hen beweisrechtlichen Stellenwert der RAD-Untersuchungsberichte hin und kri tisierte, dass die untersuchenden Ärzte auch die abschliessende RAD-Stellung nah me ab gegeben hätten (Urk. 1 S. 7-8).

Er schloss damit, dass gemäss den D.___ - Berich ten keine Verbesserung des Gesundheitszustands vorliege und weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, weshalb in Aufhebung der angefoch te nen Verfügung eine ganze Rente auszurichten sei (Urk. 1 S. 8-9). 3. 3.1

Die Zusprechung der ganzen Rente

mit Wirkung ab dem 1. September 1999 (vgl. Urk. 6/50/1-11) basierte in erster Linie auf dem

rheumatologisch-psychia tri schen Gutachten des H.___ vom 2 7. Januar 2002 (Urk. 6/34). Die Gutachter nannte n damals als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.2), eine mittel gradige depressive Episode (ICD-10: F32.11) sowie ein lum bospondylogenes bis lumboradikuläres Restsyndrom S1 links bei Status nach erfolgreicher Diskus hernienoperation L5/S1 links im Jahr 1999 (Urk. 6/34/12). Aus rheumato logi scher Sicht wurde eine weitgehend volle Arbeitsfähigkeit in einer körperlich nicht ex trem belastenden Tätigkeit mit der Möglichkeit zum Positionswechsel und ohne schwere Hebe- und Tragbelastung attestiert (Urk. 6/34/9). Hingegen wurde dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine vollumfängliche Arbeitsun fähig keit in jeglicher Tätigkeit attestiert (Urk. 6/34/11). Die Gutachter führten diesbezüglich aus, die bereits vor der Dis kushernienoperation vorhandenen Angst gefühle hätten sich nach der Operation verstärkt, was sich auf die sozialen Kontakte auswirke. Weiter habe der Be schwerdeführer Vergesslichkeit, Konzen tra tionsstörungen, Durchschlafstörun gen, Nervosität, Phobien, eine Reduktion von Appetit sowie Libido und Insuffi zienzgefühle angegeben. Bei der Explo ra tion habe er einen gedrückten und ängstlichen Eindruck gemacht. Konzen tra tion und Gedächtnis seien leicht redu ziert gewesen, das formale Denken eingeengt auf das Vernehmen von Schmer zen und Angst. Zudem sei ein ausgesprochenes Desinteresse an seiner Umge bung beobachtbar und der affektive Rapport sei nur eingeschränkt herstellbar gewesen. Der Beschwerdeführer sei im Affekt miss trau isch, ängstlich, unsicher und deprimiert gewesen. Antrieb und Psychomo tori k seien leicht bis mittelgradig red u ziert gewesen, im sozial-kommunikativen Be r eich habe eine mittelschwere bis schwere Einschränkung bestanden . Daher liege

keine Ar beitsfähigkeit vor

(Urk. 6/34/11, Urk. 6/34/13) . Auf diese Angaben stellte die Beschwerdegegnerin damals ab (Urk. 6/35). 3.2

Die

z ugesprochene ganze Rente wurde mit Verfügung vom 1 9. Dezember 2005 (Urk. 6/71) ge stützt auf den Bericht des Hausarztes Dr. med. I.___, Fach arzt für Allge meine Medizin, vom 9. Dezember 2005 bestätigt, in welchem dem Beschwerde führer nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wor den war (Urk. 6/67/1-5). 3.3

Die Rentenbestätigung vom 3 0. April 2009 (Urk. 6/

86) erfolgte aufgrund der Be richte von Dr. I.___ vom 1 7. Januar 2009 (Urk. 6/81/5-6) sowie des D.___ vom 2 4. März 2009 (Urk. 6/82/7-9), welche weiterhin von einer vollumfängli chen Arbeits unfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ausgingen. 3. 4

3. 4 .1

Im Rahmen des im Mai 2011 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 6/89 ff.), das zur angefochtenen Verfügung vom 2 5. Juli 2013 (Urk.

2) führte, wurde ein Verlaufsbericht von Dr. I.___ eingeholt. Dieser hielt fest, der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers habe sich eher verschlechtert. Er sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/94/6).

3. 4 .2

Der seit 2008 behandelnde Psychiater Dr. med. J.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, D.___, nannte in seinem Bericht vom 2 9. Juni 2011

die Diagnose einer rezidivierenden schweren depressiven Episode (ICD-10: F33.2) sowie einer generalisierten Angststörung (ICD-10: F41.1), beides beste hend seit 199 8. In der angestammten Tätigkeit als Textilarbeiter sei der Be schwerdeführer wegen der rezidivierenden Depression, der Angst und der Schmerzen seit 1999 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/95/1-2). Unter Bezug nahme auf das Gutachten von Dr. A.___ hielt er am 2 8. September 2012 fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers werde kontinuierlich schlechter (Urk. 6/135/2). Am 2 5. Okto ber 2012 gab er zudem an, die generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) per si stiere weiterhin (Urk. 6/138/1). 3. 4 .3

Dr. A.___ diagnostizierte in seinem psychiatrischen Gutachten vom

12. Okto ber

2011

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symp tomen (ICD-10: F33.11), sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach anam nestischer generalisierter Angststörung (ICD-10: F41.1).

Eine generalisierte Angststörung habe er anlässlich der Begutachtung nicht feststel len können und der Beschwerdeführer habe deren Symptome auch nicht spon tan geschildert. Es sei nicht auszuschliessen, dass er aufgrund der mehrfachen Verhaftungen unter einer posttraumatischen Ängstlichkeit und unter Albträu men gelitten habe und immer noch leide. Diese wirkten sich indes nicht ein schränkend auf die Arbeits fähigkeit aus. Die depressive Symptomatik sei aktuell höchstens mittelgradig aus geprägt. Ab dem 3 0. September 2011 sei der Be schwerdeführer aus psychia tri scher Sicht noch zu 50 % arbeitsunfähig sowie nicht geeignet für Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die Konzentra tion oder an die psychische Belast barkeit sowie für Nachtarbeit. Rückwirkend könne er die Arbeitsfähigkeit wegen widersprüchlicher Angaben nicht beurtei len (Urk. 6/107/7-9).

Am 2 3. Mai 2012 führte Dr. A.___ auf Anfrage der IV-Stelle hin ergänzend aus, dass er keine generalisierte Angststörung mehr habe feststellen können, deute auf deren Rückbildung hin. Daher sei von einer Verbesserung des Ge sund heitszustands und der Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 6/125). 3.4 .4

Dem Gutachten des C.___ vom 2 2. Dezember 2011, in dessen Rahmen auch eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchgeführt wurde, ist zu ent nehmen, dass die Resultate der Belastbarkeitstests infolge erheblicher Symptom ausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz nicht verwertbar seien (Urk. 6/108/7) . Von den vorliegenden objektiven Befunden her sei der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht unverändert (Urk. 6/108/9). Von somatischer Seite her sei ihm eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne wirbelsäulenbelastende Zwangspositi onen zu 100 % zumutbar. Unter Mitberücksichtigung der psychischen Krankheit beziehungsweise unter Einbezug von Dr. A.___ Beurteilung gingen die Gut achter von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus (Urk. 6/108/8). 3. 4 .5

In seinem Bericht vom 2 4. Januar 2013 diagnostizierte Dr. med. K.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, eine beginnende Fingerpoly ar throse (Urk. 6/143). 3. 4 .6

RAD-Arzt Dr. E.___ befragte den Beschwerdeführer anlässlich der psychiatri sche n Unter suchung insbesondere detailliert zu seinen Ängsten und Befürchtungen (Urk. 6/ 148/4). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er in seinem Bericht vom 1 3. Februar 2013 einzig den Verdacht auf eine rezidi vie rende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode mit so ma tischem Syndrom (ICD-10: F33.11; Urk. 6/148/9). Im psychopathologi schen Befund seien allenfalls eine deprimierte Stimmungslage und ein leicht ver min der ter Antrieb aufgefallen. Der übrige psychopathologische Befund sei regel recht . Die geschilderten Wahrnehmungsstörungen im Sinne von der Wahr nehmung weisser Schatten hätten nicht objektiviert werden können und seien nicht glaub haft. Die anamnestischen Angaben hierzu seien im Üb rigen diskre pant zu den bei Dr. A.___ gemachten Angaben, wonach er kleine Figuren sehe, die auf ihn zukommen und ihn würgen würden. Der Beschwerdeführer habe vage und un prä zis-ausweichend geantwortet. Weiter hätten Inkonsisten zen zwischen dem behaupteten Leidensdruck und der für die Gutachter fehlen den Erkennbarkeit von

einem Leidensdruck bestanden. Der Beschwerdeführer habe seine Beschwerden theatralisch überzeichnet und zumindest teilweise be wusst aggraviert . Kognitive Störungen seien keine zu objektivieren gewesen (Urk. 6/148/10). Hingegen lägen diverse psychosoziale Belastungsfaktoren vor. Insgesamt sei das Gutachten von Dr. A.___ zu bestätigen. Somit sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit seit Oktober 2011 auszugehen (Urk. 6/148/11). Symptome einer Angststörung von Aus mass und Schwere, die eine Codierung nach ICD-10-Kriterien erlaubten, läge n gegenwärtig nicht vor (Urk. 6/148/12). 3.4 . 7

Der RAD-Arzt Dr. F.___ gelangte nach seiner orthopädischen Untersuchung des Beschwerdeführers zum Schluss, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lägen eine schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Lendenwir belsäule bei einem Zustand nach einer Bandscheibenoperation L5/S1 und lum boischialgiforme Beschwerden links mit eher pseudoradikulärer Schmerzemp fin dung vor. Der beginnenden Fingerpolyarthrose beidseits ohne klinische Funk tions einschränkung mass er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu. Er schlos s, aus orthopädisch-somatischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand nicht relevant verändert. Es sei weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gegeben (Urk. 6/150/7-8). 4. 4.1

Dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in seiner angestammten Tätig keit nicht mehr, in einer seinem Leiden angepassten Tätigkeit hingegen nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig ist, ist unbestritten geblieben und deckt sich mit der Aktenlage. Hiervon gingen sowohl die C.___ -Gutachter als auch Dr. F.___ aus (Urk. 6/108/8, Urk. 6/150/7-8). Die Beurteilung, wonach wirbelsäulenbelas tende Tätigkeiten nicht mehr, angepasste indes uneingeschränkt

zumutbar sind, über zeugt angesichts der bestehenden schmerzbedingt verminderte n Beweglichkeit der Wirbelsäule und

der schmerzhaft eingeschränkten Belastbarkeit der Lenden wirbel säule bei einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom und einer Seg ment de generation L5/S1

(Urk. 6/108/5-6, Urk. 6/150/7). 4.2

4.2.1

Aus psychiatrischer Sicht liess die IV-Stelle den Beschwerdeführer sowohl von Dr. A.___ als auch von Dr. E.___ untersuchen. Beiden Ärzten standen die me dizinischen Vorakten zur Verfügung (Urk. 6/107/1-4, Urk. 6/148/1). Sie berück sichtigten die persönliche Leidensschilderung des Beschwerdeführers, erhoben die Anamnese und die Befunde (Urk. 6/107/4-7, Urk. 6/148/2-9).

Beide gelangten zum Schluss, dass mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein zig eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mi t somatischem Syndrom im Sinne von ICD-10: F33.11 vorlieg e . Ferner hiel ten sie fest, dass anamnestisch früher eine generalisierte Angststörung bestan den habe, diagnostizierten jedoch aktuell keine solche (Urk. 6/107/7, Urk. 6/148/9). Auf Dr. A.___ machte der Beschwerdeführer einen im Affekt deprimierten Eindruck . Die affektive Schwingungsfähigkeit erachtete er als re duziert und den Antrieb als leicht vermindert und motorisch wenig lebhaft (Urk. 6/107/7) . Ebenso beschrieb Dr. E.___ den Beschwerdeführer als im Affekt leicht deprimiert mit gedrückter Stimmungslage, reduzierter affektiver Schwin gungsfähigkeit und leicht vermin der tem Antrieb (Urk. 6/148/7-8).

Daraus, dass der Beschwerdeführer während des

80- respektive 120- minütigen Gesprächs ohne Verzögerung klare und präzise Ant worten gab, seine Lebensgeschichte und die Entwicklung der Beschwerden fliessend und genau berichtete, schloss en

Dr. A.___ und Dr. E.___ auf unauf fällige mnestische Funktionen (Urk. 6/107/6, Urk. 6/148/7). Bei diesen erhobe nen

Befunden und unter Berücksichtigung des nach wie vor Aktivitäten enthalten den Tagesablaufs (Besuche bei der Ehefrau in deren Reisebüro, Kontakte zu Ange hörigen, Reisen in die L.___, Urk. 6/148/2;

fernsehen, einkaufen, spazieren, Urk. 6/148/6, Urk. 6/148/8) überzeugt die im Umfang von 50 % attestierte Rest ar beits fähigkeit .

Die Befürchtung des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe im Hin blick auf die ergänzende Stellungnahme von Dr. A.___ vom 23. Mai 2012 (vgl. Urk.

6/125) auf unzulässige Weise versucht, mittels suggestiver Fragestellung Ein fluss auf den Experten zu nehmen (Urk.

1 S.

2 f. Ziff.

2 f.), ist unbegründet. In der Anfrage an den Experten vom 18. Mai 2012 ersuchte die Beschwer de gegnerin diesen um Auskunft darüber, „warum es sich nicht um eine andere Be ur teilung des gleichen medizinischen Sachverhaltes, sondern um eine Verbesse rung des Gesundheitszustandes handelt, und dass die Auferlegung einer Scha den minderungspflicht hier nötig erscheint“ (Urk. 6/123). Diese Art der Frage stellung war durchaus zulässig, attestierte Dr. A.___ doch in seinem Gutachten vom 12. November 2011 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und er erachtete eine weitere ärztliche Behandlung für nötig sowie unter dem Aspekt der Schadenminderungspflicht auch für zumutbar (Urk. 6/107/9 Ziff. 7 f.). Die Beschwerdegegnerin ersuchte den Experten somit um ergänzende Ausführungen zu Aspekten, zu denen er sich in seinem Gutachten bereits geäussert hatte. 4.2.2

Bezüglich der Ängstlichkeit hielt Dr. A.___ fest, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer unter posttraumatischer Ängstlichkeit und unter Albträumen leide, jedoch schränke dies seine Arbeitsfähigkeit nicht ein (Urk. 6/107/8). Eine generalisierte Angststörung habe er nicht feststellen können und die Symptome einer generalisierten Angststörung seien vom Be schwerde füh rer auch nicht spontan geschildert worden (Urk. 6/107/9). Eine ge neralisierte Angststörung, wie sie vom behandelnden Psychiater weiterhin als Diagnose an geführt wird (v gl. vorstehende E. 3.3.2), setze gemäss den klinisch-diagnos ti schen Leitlinien der ICD-10 als wesentliches Symptom eine generali sierte und anhalt en de Angst voraus, die sich nicht auf bestimmte Situationen in der Umgebung be schränkt (Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psy chi scher Störun g en, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnosti sche Leitlinien, 9. Auf lage 201 4, S.

198) . Da die vom Beschwerdeführer geschil derte Angst des Be schwerdeführers nur in gewissen Situationen auftritt, so wenn er alleine ist und insbesondere nachts (Urk. 6/107/5), ist es nachvollzieh bar, dass keine gene ralisierte Angststörung mehr diagnostiziert wurde. Dass die vom Beschwerde füh rer angeführten Ängste nicht als die Arbeitsfähigkeit ein schränkend beurteilt wurden, ist ebenso plausibel, zumal der Beschwerdeführer diesen Ängsten durch Einschalten des Lichtes oder durch Treffen mit Personen ausserhalb seiner Woh nung begegnen kann (Urk. 6/107/5).

Dr. E.___ befragte den Beschwerdeführer detailliert zu seinen Befürchtungen und Ängsten (Urk. 6/148/4). Dabei berichtete der Beschwerdeführer, wenn er allei ne zuhause sei, sehe er weisse Schatten. Zudem habe er selbst mit seiner Ehe frau Angst, wenn in der Tiefgarage plötzlich das Licht ausgehe. Panikatta cken erleide er indes nicht. Ferner habe er Angst vor Polizisten in Uniform, vor Hun den und Platzangst in kleinen Räumen (Urk. 6/148/4). Dass Dr. E.___ diese Symptome nicht als generalisierte Angststörung wertete, sondern festhielt, Symptome einer generalisierten Angststörung könne er nicht bestätigen (Urk. 6/148/11), ist bei den sich auf gewisse Situationen beschränkenden Ängste wiederum nachvollziehbar. Ebenso ist die Beurteilung in Bezug auf die Ar beits fähigkeit

plausibel, wonach sich aus psychiatrischer Sicht einzig die rezidi vie rende depressive Störung auswirkt, zumal der Beschwerdeführer problemlos Zug, Bus und nötigenfalls Auto fahren kann und keine Angst vor grösseren Men schenansammlungen hat (Urk. 6/148/4). Somit überzeugt die Einschätzung von Dr. E.___ auch insofern, als er von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgeht (Urk. 6/148/11). 4.2.3

Betreffend die vom Beschwerdeführer erwähnten kleinen Figuren sowie die Lei che seiner Mutter, welche auf ihn zukämen und ihn würgen wollten (Urk. 6/107/5), wies Dr. A.___ darauf hin, dass die behandelnden Psychiater keine antipsychotische Behandlung eingeleitet und diese Schilderungen somit nicht als Wahnsymptome gewertet hätten (Urk. 6/107/8).

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bei der RAD-Untersuchung von weissen Schatten sprach, wo rin Dr. E.___ eine Diskrepanz erblickte (Urk. 6/148/10). Das Vorliegen von Wahr nehmungsstörungen hielt Dr. E.___ da her sowie wegen vager, unpräzis- aus wei chender Antworten bei der gezielten Exploration der spontan angegebe nen Wahr nehmungsstörungen

und aufgrund des Fehlens eines erkennbaren Lei dens drucks

für nicht glaubhaft (Urk. 6/148/10), was einleuchtet.

4.3

Die gegenteiligen Auffassungen des behandelnden Psychiaters und des Hausarz tes, wonach der Beschwerdeführer weiterhin vollumfänglich arbeitsunfähig sei (vgl. vorstehende E. 3.3.1 und 3.3.2), erwecken keine Zweifel an der Beurteilung von Dr. A.___ und Dr. E.___ . Diesbezüglich ist anzumerken, dass die psychia tri sche Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann . Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009, E. 5.1 mit Hinweis) . Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass bei der Abschätzung des Beweiswerts im Rahmen einer freien und umfassenden Beweiswürdigung auch die potentiellen Stärken der Berichte der behandelnden Ärzte nicht vergessen werden dürfen. Auf der anderen Seite lässt es die unter schiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arz tes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizi ni schen Experten anderersei ts nicht zu, ein Administrativ gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan delnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Anders ver hält es sich nur, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichts punkte vor bringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung un erkannt ge blie ben und die geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteile des Bundesgerichts 8C_79/2008 vom 1 9. August 2008, E.

4.1 mit Hin weis, und 9C_24/2008 vom 2 7. Mai 2008, E.

2.3.2 mit weiteren Hinweise n). Solche Gesichtspunkte bringen der behandelnde Psychiater und der Hausarzt je doch nicht vor. Insbesondere legen sie keine detaillierten Befunde dar, welche für das Persistieren der generalisierten Angststörung sprechen würden. 4.4

Dem Einwand des Beschwerdeführers, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert, sondern es handle sich lediglich um eine andere Beurteilung, ist nich t zu folgen. Dadurch, dass keine generalisierte Angststörung mehr diagnos tiziert werden kann und nun in einer angepassten Tätigkeit wieder eine 50%ige Ar beitsfähigkeit besteht, ist von einer Verbesserung der tatsächlichen Verhält nisse auszugehen. Diese ist denn auch daran ersichtlich, dass bei der ursprüngli chen Rentenzusprache von viel stärkeren sozialen Ei nschränkungen ausgegan gen wurde. So litt der Beschwerdeführer an mit körperlichen Beschwerden ein her geh enden Ängsten anlässlich sozialer Kontakte (Urk. 6/34/9). Soziale sowie – un ter dessen ebenfalls nicht mehr vorhandene - mnestische Störungen führten dazu, dass die H.___ -Gutachter das Ausmass der psychischen Belastung als mit telgross bis gross einschätzten. Der Beschwerdeführer war in sozial-kommuni kativer Hin sicht mittelschwer bis schwer eingeschränkt. Beispielsweise wies er sozialpho bi sche Züge auf (Urk. 6/34/11).

Unterdessen lösen soziale Kontakte hingegen keine

Ängste mehr aus. Nicht einmal grössere Menschenansammlun gen beunruhigen ihn. Im Gegenteil nutzt er soziale Kontakte gegen seine Ängste, verlässt die Woh nung beim Auftreten von Ängsten gerne und kann problemlos Bus und Zug fahren (vgl. Urk. 6 /107/5 und Urk. 6/148/4). Die Kon taktfähigkeit zu Dritten ist funktionell nur noch allenfalls leicht reduziert (Urk. 6/148/8). Dass sich durch diese tatsächliche Veränderung seine Arbeitsfä higkeit erhöht hat, ist nachvoll ziehbar . Nach dem Gesagten ist von einer Ver besserung der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Angstproblematik und nun mit Dr. A.___ und Dr. E.___ von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht auszugehen. Zu sätzlich sind die durch das Rückenleiden be dingten Einschränkungen des zumutbaren Tätig keitsp rofils zu berücksichtigen. 5 . 5 .1

Da das letzte Arbeitsverhältnis de s Beschwerdeführer s

bereits über ein Jahrzehnt zurückliegt und die Z.___ in der Zwischenzeit den Betrieb eingestellt hat und die Gesellschaft liqui diert wurde (vgl. das Handels re gister des Kantons M.___), wäre der Be schwerdeführer heute auch im Ge sundheitsfall

nicht mehr beim gleichen Ar beitgeber tätig. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin für die Bemessung nicht nur d e s Invaliden- sondern auch

des Valideneinkommens zu Recht auf die Tabelle TA 1 der Schweizerischen Lohn strukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2010 abgestellt (vgl. Urk. 2 S. 2 und Urk. 6/112) . Da mangels abgeschlossener Ausbildung (Urk. 6/1/4) und relevanter Berufs- und Fachkenntnisse sowohl beim Validen - als auch beim Invalideneinkommen das Einkommen für einfache und repetitive Tätigkeiten (An forderungsniveau

4) heranzuziehen ist, beträgt das Invalidenein kommen vor Vornahme des Leidensabzugs bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit 50 % des Vali den e inkommens . Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen Prozentvergleich, bei welchem kein Leidensabzug vorgenommen werden dürfte (Urteil 9C_109/2013 vom 9. April 2013, E. 4.2), sondern lediglich um eine Ver ein fach ung der Berechnung. Denn dem Beschwerdeführer ist seine ange stammte, seit seiner Niederlassung in der Schweiz ausgeübte (Urk. 6/ 1/3-4) Tä tigkeit als Textil arbeiter unbestrittenermassen nicht mehr zumutbar. 5 .2

Die IV-Stelle hielt

unter Hinweis darauf, dass nur noch eine teilzeitliche Arbeit möglich sei und dass aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen das Tä tigkeitsspektrum eingeschränkt sei, fest, es sei ein Leidensa bzug von 20 %

vor zunehmen (Urk. 2 S. 2). Bei den ins Gewicht fallenden Umständen mit mannig faltigen Einschränkungen sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht sowie der nur noch teilzeitlichen Arbeitsfähigkeit des männlichen Be schwer deführers ist ein Abzug von 20 % angemessen . 5.3

Das Invalideneinkommen reduziert sich somit um 20 %, womit es noch 40 % vom Valideneinkommen beträgt (0,8 x 50 %). Verglichen mit dem Validenein kom men (100 %) ergibt sich ein invaliditätsbedingter Minderverdienst und gleichzeitig Invaliditätsgrad von 60 % . Die Differenz zum von der IV-Stelle er rechneten Invaliditätsgrad von 58 % ergibt sich daraus, dass die IV-Stelle ef fek tiv nur einen Abzug von 15 % vor genommen hat, obwohl sie einen von 20 % für

angemessen befunden hatte (vgl. Urk. 6/112/2). Somit hätte die IV-Stelle die bis herige ganze Rente nur auf eine Dreiviertelsrente herab setzen dür fen, weshalb die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen ist.

Somit hat der Beschwer de führer weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und eine entsprechende Kinderrente. 6.

6.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800 .-- als ange messen. Entsprechend dem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers sind die Kosten dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte aufzu erlegen.

6.2

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine redu zierte Prozessentschädigung, denn es handelt sich vorliegend nicht um einen Fall, bei welchem das Rechtsbegehren keinen Einfluss auf den Prozes saufwand aus geübt hätte, da die teilweise Gutheissung gestützt auf eine andere Begrün dung als die vom Beschwerdeführer geltend gemachte erfolgt. Die reduzierte Prozess ent schädigung ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘3 00.-- (inkl. Mehr wertsteuer und Baraus lagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerden werden die angefochtenen Verfügungen vom 25. Juli 2013 sowie vom 23. Oktober 2013 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2013 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und die entsprechende Kinderrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozess entschädigung von Fr. 1'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Viktor Györffy, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsfonds BVG sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August

2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts kon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung be ruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.

1 mit Hin weisen).

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säc h lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren ten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn

sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das So zial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Un ter lagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zi ni sche These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf all sei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksich tigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begrün det sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

Der Beweisw ert der Berichte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210

E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen - zu denen die RAD-Berichte gehören - nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässig keit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014, E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

E. 2 2. Januar 2014 wurde der Prozess Nr. IV.2013.01083, in dessen Beschwerdeschrift der Beschwerdeführer die Verfü gun g betreffend Kinderrente hatte an fechten lassen, mit dem vorliegenden Ver fahren vereinigt und als dadurch erle digt abgeschrieben (Urk. 8/7).

Mit Gerichtsverfügung vom 2 7. Januar 2015 wurde die G.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 11). Mit Eingabe vom 12. Februar 2015 teilte sie mit, sie sei von diesem Fall nicht berührt. Der Beschwerdeführer sei ur sprünglich IV-Ren ten be züger der Ostschweizerischen Rentnerpensionskasse gewesen. Diese sei am 1. Mai

2012 im Handelsregister gelöscht worden. Infol gedessen habe der Si cherheits fonds BVG alle Rentenfälle übernommen, sodass heute der Sicher heitsfonds BVG durch ein allfälliges Urteil betroffen sei (Urk. 12). Infolgedessen lud das hiesige Gericht mit Verfügung vom 1 3. Februar 2015 den Sicherheits fonds BVG zum Prozess bei (Urk. 14). Diese verzichtete am 26. Februar 2015 auf das Einreichen einer Stellungnahme (Urk. 16).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, gestützt auf das Gutachten der Klinik B.___ und der C.___ stehe fest, dass der Beschwerdeführer nun infolge einer Verbesserung seines psychi schen Gesundheitszustands in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeits fähig sei. Durch die RAD-Untersuchungen sei sie im Übrigen ihrer Un tersuch ungspflicht nachgekommen. Sie errechnete einen Invaliditätsgrad von nur mehr 58 % und setzte die bisherige ganze Rente auf das Ende des der Zu stellung der Verfügung folgenden Monats auf eine halbe Rente herab (Urk. 2). Die Kinder rente zur Rente des Beschwerdeführers kürzte sie ebenfalls entspre chend (Urk. 8/2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, sein Gesundheitszustand habe sich seit der Rentenzusprache

keineswegs verbessert. Das Gutachten von Dr. A.___

beinhalte lediglich eine andere Beurteilung, was daran zu erkennen sei, dass er angegeben habe, er könne die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit in der Vergan gen heit nicht beurteilen . Die Nachfrage bei Dr. A.___ sei suggestiv erfolgt und dessen Antwort mute spekulativ an . Gemäss den Angaben der behandelnden Ärzte liege indes keine Verbesserung des Gesundheitszustands vor (Urk. 1 S. 2- 6) .

D as beste hende psychotherapeutische Setting sei optimal (Urk. 1 S. 5). Am Gut achten von Dr. A.___ bemängelte er weiter, dieser habe den psychischen Be fund unzu reichend erhoben, weswegen er die weiterhin vorhandene Angst stö rung nicht habe feststellen können . Eine Verbesserung habe indes weder Dr. A.___

noch der RAD darlegen können (Urk. 1 S. 5-

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 8 ). Ferner wies er auf den nicht ho hen beweisrechtlichen Stellenwert der RAD-Untersuchungsberichte hin und kri tisierte, dass die untersuchenden Ärzte auch die abschliessende RAD-Stellung nah me ab gegeben hätten (Urk. 1 S. 7-8).

Er schloss damit, dass gemäss den D.___ - Berich ten keine Verbesserung des Gesundheitszustands vorliege und weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, weshalb in Aufhebung der angefoch te nen Verfügung eine ganze Rente auszurichten sei (Urk. 1 S. 8-9). 3. 3.1

Die Zusprechung der ganzen Rente

mit Wirkung ab dem 1. September 1999 (vgl. Urk. 6/50/1-11) basierte in erster Linie auf dem

rheumatologisch-psychia tri schen Gutachten des H.___ vom 2 7. Januar 2002 (Urk. 6/34). Die Gutachter nannte n damals als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.2), eine mittel gradige depressive Episode (ICD-10: F32.11) sowie ein lum bospondylogenes bis lumboradikuläres Restsyndrom S1 links bei Status nach erfolgreicher Diskus hernienoperation L5/S1 links im Jahr 1999 (Urk. 6/34/12). Aus rheumato logi scher Sicht wurde eine weitgehend volle Arbeitsfähigkeit in einer körperlich nicht ex trem belastenden Tätigkeit mit der Möglichkeit zum Positionswechsel und ohne schwere Hebe- und Tragbelastung attestiert (Urk. 6/34/9). Hingegen wurde dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine vollumfängliche Arbeitsun fähig keit in jeglicher Tätigkeit attestiert (Urk. 6/34/11). Die Gutachter führten diesbezüglich aus, die bereits vor der Dis kushernienoperation vorhandenen Angst gefühle hätten sich nach der Operation verstärkt, was sich auf die sozialen Kontakte auswirke. Weiter habe der Be schwerdeführer Vergesslichkeit, Konzen tra tionsstörungen, Durchschlafstörun gen, Nervosität, Phobien, eine Reduktion von Appetit sowie Libido und Insuffi zienzgefühle angegeben. Bei der Explo ra tion habe er einen gedrückten und ängstlichen Eindruck gemacht. Konzen tra tion und Gedächtnis seien leicht redu ziert gewesen, das formale Denken eingeengt auf das Vernehmen von Schmer zen und Angst. Zudem sei ein ausgesprochenes Desinteresse an seiner Umge bung beobachtbar und der affektive Rapport sei nur eingeschränkt herstellbar gewesen. Der Beschwerdeführer sei im Affekt miss trau isch, ängstlich, unsicher und deprimiert gewesen. Antrieb und Psychomo tori k seien leicht bis mittelgradig red u ziert gewesen, im sozial-kommunikativen Be r eich habe eine mittelschwere bis schwere Einschränkung bestanden . Daher liege

keine Ar beitsfähigkeit vor

(Urk. 6/34/11, Urk. 6/34/13) . Auf diese Angaben stellte die Beschwerdegegnerin damals ab (Urk. 6/35). 3.2

Die

z ugesprochene ganze Rente wurde mit Verfügung vom 1 9. Dezember 2005 (Urk. 6/71) ge stützt auf den Bericht des Hausarztes Dr. med. I.___, Fach arzt für Allge meine Medizin, vom 9. Dezember 2005 bestätigt, in welchem dem Beschwerde führer nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wor den war (Urk. 6/67/1-5). 3.3

Die Rentenbestätigung vom 3 0. April 2009 (Urk. 6/

86) erfolgte aufgrund der Be richte von Dr. I.___ vom 1 7. Januar 2009 (Urk. 6/81/5-6) sowie des D.___ vom 2 4. März 2009 (Urk. 6/82/7-9), welche weiterhin von einer vollumfängli chen Arbeits unfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ausgingen. 3. 4

3. 4 .1

Im Rahmen des im Mai 2011 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 6/89 ff.), das zur angefochtenen Verfügung vom 2 5. Juli 2013 (Urk.

2) führte, wurde ein Verlaufsbericht von Dr. I.___ eingeholt. Dieser hielt fest, der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers habe sich eher verschlechtert. Er sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/94/6).

3. 4 .2

Der seit 2008 behandelnde Psychiater Dr. med. J.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, D.___, nannte in seinem Bericht vom 2 9. Juni 2011

die Diagnose einer rezidivierenden schweren depressiven Episode (ICD-10: F33.2) sowie einer generalisierten Angststörung (ICD-10: F41.1), beides beste hend seit 199 8. In der angestammten Tätigkeit als Textilarbeiter sei der Be schwerdeführer wegen der rezidivierenden Depression, der Angst und der Schmerzen seit 1999 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/95/1-2). Unter Bezug nahme auf das Gutachten von Dr. A.___ hielt er am 2 8. September 2012 fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers werde kontinuierlich schlechter (Urk. 6/135/2). Am 2 5. Okto ber 2012 gab er zudem an, die generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) per si stiere weiterhin (Urk. 6/138/1). 3. 4 .3

Dr. A.___ diagnostizierte in seinem psychiatrischen Gutachten vom

12. Okto ber

2011

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symp tomen (ICD-10: F33.11), sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach anam nestischer generalisierter Angststörung (ICD-10: F41.1).

Eine generalisierte Angststörung habe er anlässlich der Begutachtung nicht feststel len können und der Beschwerdeführer habe deren Symptome auch nicht spon tan geschildert. Es sei nicht auszuschliessen, dass er aufgrund der mehrfachen Verhaftungen unter einer posttraumatischen Ängstlichkeit und unter Albträu men gelitten habe und immer noch leide. Diese wirkten sich indes nicht ein schränkend auf die Arbeits fähigkeit aus. Die depressive Symptomatik sei aktuell höchstens mittelgradig aus geprägt. Ab dem 3 0. September 2011 sei der Be schwerdeführer aus psychia tri scher Sicht noch zu 50 % arbeitsunfähig sowie nicht geeignet für Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die Konzentra tion oder an die psychische Belast barkeit sowie für Nachtarbeit. Rückwirkend könne er die Arbeitsfähigkeit wegen widersprüchlicher Angaben nicht beurtei len (Urk. 6/107/7-9).

Am 2 3. Mai 2012 führte Dr. A.___ auf Anfrage der IV-Stelle hin ergänzend aus, dass er keine generalisierte Angststörung mehr habe feststellen können, deute auf deren Rückbildung hin. Daher sei von einer Verbesserung des Ge sund heitszustands und der Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 6/125). 3.4 .4

Dem Gutachten des C.___ vom 2 2. Dezember 2011, in dessen Rahmen auch eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchgeführt wurde, ist zu ent nehmen, dass die Resultate der Belastbarkeitstests infolge erheblicher Symptom ausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz nicht verwertbar seien (Urk. 6/108/7) . Von den vorliegenden objektiven Befunden her sei der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht unverändert (Urk. 6/108/9). Von somatischer Seite her sei ihm eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne wirbelsäulenbelastende Zwangspositi onen zu 100 % zumutbar. Unter Mitberücksichtigung der psychischen Krankheit beziehungsweise unter Einbezug von Dr. A.___ Beurteilung gingen die Gut achter von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus (Urk. 6/108/8). 3. 4 .5

In seinem Bericht vom 2 4. Januar 2013 diagnostizierte Dr. med. K.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, eine beginnende Fingerpoly ar throse (Urk. 6/143). 3. 4 .6

RAD-Arzt Dr. E.___ befragte den Beschwerdeführer anlässlich der psychiatri sche n Unter suchung insbesondere detailliert zu seinen Ängsten und Befürchtungen (Urk. 6/ 148/4). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er in seinem Bericht vom 1 3. Februar 2013 einzig den Verdacht auf eine rezidi vie rende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode mit so ma tischem Syndrom (ICD-10: F33.11; Urk. 6/148/9). Im psychopathologi schen Befund seien allenfalls eine deprimierte Stimmungslage und ein leicht ver min der ter Antrieb aufgefallen. Der übrige psychopathologische Befund sei regel recht . Die geschilderten Wahrnehmungsstörungen im Sinne von der Wahr nehmung weisser Schatten hätten nicht objektiviert werden können und seien nicht glaub haft. Die anamnestischen Angaben hierzu seien im Üb rigen diskre pant zu den bei Dr. A.___ gemachten Angaben, wonach er kleine Figuren sehe, die auf ihn zukommen und ihn würgen würden. Der Beschwerdeführer habe vage und un prä zis-ausweichend geantwortet. Weiter hätten Inkonsisten zen zwischen dem behaupteten Leidensdruck und der für die Gutachter fehlen den Erkennbarkeit von

einem Leidensdruck bestanden. Der Beschwerdeführer habe seine Beschwerden theatralisch überzeichnet und zumindest teilweise be wusst aggraviert . Kognitive Störungen seien keine zu objektivieren gewesen (Urk. 6/148/10). Hingegen lägen diverse psychosoziale Belastungsfaktoren vor. Insgesamt sei das Gutachten von Dr. A.___ zu bestätigen. Somit sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit seit Oktober 2011 auszugehen (Urk. 6/148/11). Symptome einer Angststörung von Aus mass und Schwere, die eine Codierung nach ICD-10-Kriterien erlaubten, läge n gegenwärtig nicht vor (Urk. 6/148/12). 3.4 . 7

Der RAD-Arzt Dr. F.___ gelangte nach seiner orthopädischen Untersuchung des Beschwerdeführers zum Schluss, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lägen eine schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Lendenwir belsäule bei einem Zustand nach einer Bandscheibenoperation L5/S1 und lum boischialgiforme Beschwerden links mit eher pseudoradikulärer Schmerzemp fin dung vor. Der beginnenden Fingerpolyarthrose beidseits ohne klinische Funk tions einschränkung mass er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu. Er schlos s, aus orthopädisch-somatischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand nicht relevant verändert. Es sei weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gegeben (Urk. 6/150/7-8). 4. 4.1

Dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in seiner angestammten Tätig keit nicht mehr, in einer seinem Leiden angepassten Tätigkeit hingegen nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig ist, ist unbestritten geblieben und deckt sich mit der Aktenlage. Hiervon gingen sowohl die C.___ -Gutachter als auch Dr. F.___ aus (Urk. 6/108/8, Urk. 6/150/7-8). Die Beurteilung, wonach wirbelsäulenbelas tende Tätigkeiten nicht mehr, angepasste indes uneingeschränkt

zumutbar sind, über zeugt angesichts der bestehenden schmerzbedingt verminderte n Beweglichkeit der Wirbelsäule und

der schmerzhaft eingeschränkten Belastbarkeit der Lenden wirbel säule bei einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom und einer Seg ment de generation L5/S1

(Urk. 6/108/5-6, Urk. 6/150/7). 4.2

4.2.1

Aus psychiatrischer Sicht liess die IV-Stelle den Beschwerdeführer sowohl von Dr. A.___ als auch von Dr. E.___ untersuchen. Beiden Ärzten standen die me dizinischen Vorakten zur Verfügung (Urk. 6/107/1-4, Urk. 6/148/1). Sie berück sichtigten die persönliche Leidensschilderung des Beschwerdeführers, erhoben die Anamnese und die Befunde (Urk. 6/107/4-7, Urk. 6/148/2-9).

Beide gelangten zum Schluss, dass mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein zig eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mi t somatischem Syndrom im Sinne von ICD-10: F33.11 vorlieg e . Ferner hiel ten sie fest, dass anamnestisch früher eine generalisierte Angststörung bestan den habe, diagnostizierten jedoch aktuell keine solche (Urk. 6/107/7, Urk. 6/148/9). Auf Dr. A.___ machte der Beschwerdeführer einen im Affekt deprimierten Eindruck . Die affektive Schwingungsfähigkeit erachtete er als re duziert und den Antrieb als leicht vermindert und motorisch wenig lebhaft (Urk. 6/107/7) . Ebenso beschrieb Dr. E.___ den Beschwerdeführer als im Affekt leicht deprimiert mit gedrückter Stimmungslage, reduzierter affektiver Schwin gungsfähigkeit und leicht vermin der tem Antrieb (Urk. 6/148/7-8).

Daraus, dass der Beschwerdeführer während des

80- respektive 120- minütigen Gesprächs ohne Verzögerung klare und präzise Ant worten gab, seine Lebensgeschichte und die Entwicklung der Beschwerden fliessend und genau berichtete, schloss en

Dr. A.___ und Dr. E.___ auf unauf fällige mnestische Funktionen (Urk. 6/107/6, Urk. 6/148/7). Bei diesen erhobe nen

Befunden und unter Berücksichtigung des nach wie vor Aktivitäten enthalten den Tagesablaufs (Besuche bei der Ehefrau in deren Reisebüro, Kontakte zu Ange hörigen, Reisen in die L.___, Urk. 6/148/2;

fernsehen, einkaufen, spazieren, Urk. 6/148/6, Urk. 6/148/8) überzeugt die im Umfang von 50 % attestierte Rest ar beits fähigkeit .

Die Befürchtung des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe im Hin blick auf die ergänzende Stellungnahme von Dr. A.___ vom 23. Mai 2012 (vgl. Urk.

6/125) auf unzulässige Weise versucht, mittels suggestiver Fragestellung Ein fluss auf den Experten zu nehmen (Urk.

1 S.

2 f. Ziff.

2 f.), ist unbegründet. In der Anfrage an den Experten vom 18. Mai 2012 ersuchte die Beschwer de gegnerin diesen um Auskunft darüber, „warum es sich nicht um eine andere Be ur teilung des gleichen medizinischen Sachverhaltes, sondern um eine Verbesse rung des Gesundheitszustandes handelt, und dass die Auferlegung einer Scha den minderungspflicht hier nötig erscheint“ (Urk. 6/123). Diese Art der Frage stellung war durchaus zulässig, attestierte Dr. A.___ doch in seinem Gutachten vom 12. November 2011 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und er erachtete eine weitere ärztliche Behandlung für nötig sowie unter dem Aspekt der Schadenminderungspflicht auch für zumutbar (Urk. 6/107/9 Ziff. 7 f.). Die Beschwerdegegnerin ersuchte den Experten somit um ergänzende Ausführungen zu Aspekten, zu denen er sich in seinem Gutachten bereits geäussert hatte. 4.2.2

Bezüglich der Ängstlichkeit hielt Dr. A.___ fest, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer unter posttraumatischer Ängstlichkeit und unter Albträumen leide, jedoch schränke dies seine Arbeitsfähigkeit nicht ein (Urk. 6/107/8). Eine generalisierte Angststörung habe er nicht feststellen können und die Symptome einer generalisierten Angststörung seien vom Be schwerde füh rer auch nicht spontan geschildert worden (Urk. 6/107/9). Eine ge neralisierte Angststörung, wie sie vom behandelnden Psychiater weiterhin als Diagnose an geführt wird (v gl. vorstehende E. 3.3.2), setze gemäss den klinisch-diagnos ti schen Leitlinien der ICD-10 als wesentliches Symptom eine generali sierte und anhalt en de Angst voraus, die sich nicht auf bestimmte Situationen in der Umgebung be schränkt (Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psy chi scher Störun g en, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnosti sche Leitlinien, 9. Auf lage 201 4, S.

198) . Da die vom Beschwerdeführer geschil derte Angst des Be schwerdeführers nur in gewissen Situationen auftritt, so wenn er alleine ist und insbesondere nachts (Urk. 6/107/5), ist es nachvollzieh bar, dass keine gene ralisierte Angststörung mehr diagnostiziert wurde. Dass die vom Beschwerde füh rer angeführten Ängste nicht als die Arbeitsfähigkeit ein schränkend beurteilt wurden, ist ebenso plausibel, zumal der Beschwerdeführer diesen Ängsten durch Einschalten des Lichtes oder durch Treffen mit Personen ausserhalb seiner Woh nung begegnen kann (Urk. 6/107/5).

Dr. E.___ befragte den Beschwerdeführer detailliert zu seinen Befürchtungen und Ängsten (Urk. 6/148/4). Dabei berichtete der Beschwerdeführer, wenn er allei ne zuhause sei, sehe er weisse Schatten. Zudem habe er selbst mit seiner Ehe frau Angst, wenn in der Tiefgarage plötzlich das Licht ausgehe. Panikatta cken erleide er indes nicht. Ferner habe er Angst vor Polizisten in Uniform, vor Hun den und Platzangst in kleinen Räumen (Urk. 6/148/4). Dass Dr. E.___ diese Symptome nicht als generalisierte Angststörung wertete, sondern festhielt, Symptome einer generalisierten Angststörung könne er nicht bestätigen (Urk. 6/148/11), ist bei den sich auf gewisse Situationen beschränkenden Ängste wiederum nachvollziehbar. Ebenso ist die Beurteilung in Bezug auf die Ar beits fähigkeit

plausibel, wonach sich aus psychiatrischer Sicht einzig die rezidi vie rende depressive Störung auswirkt, zumal der Beschwerdeführer problemlos Zug, Bus und nötigenfalls Auto fahren kann und keine Angst vor grösseren Men schenansammlungen hat (Urk. 6/148/4). Somit überzeugt die Einschätzung von Dr. E.___ auch insofern, als er von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgeht (Urk. 6/148/11). 4.2.3

Betreffend die vom Beschwerdeführer erwähnten kleinen Figuren sowie die Lei che seiner Mutter, welche auf ihn zukämen und ihn würgen wollten (Urk. 6/107/5), wies Dr. A.___ darauf hin, dass die behandelnden Psychiater keine antipsychotische Behandlung eingeleitet und diese Schilderungen somit nicht als Wahnsymptome gewertet hätten (Urk. 6/107/8).

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bei der RAD-Untersuchung von weissen Schatten sprach, wo rin Dr. E.___ eine Diskrepanz erblickte (Urk. 6/148/10). Das Vorliegen von Wahr nehmungsstörungen hielt Dr. E.___ da her sowie wegen vager, unpräzis- aus wei chender Antworten bei der gezielten Exploration der spontan angegebe nen Wahr nehmungsstörungen

und aufgrund des Fehlens eines erkennbaren Lei dens drucks

für nicht glaubhaft (Urk. 6/148/10), was einleuchtet.

4.3

Die gegenteiligen Auffassungen des behandelnden Psychiaters und des Hausarz tes, wonach der Beschwerdeführer weiterhin vollumfänglich arbeitsunfähig sei (vgl. vorstehende E. 3.3.1 und 3.3.2), erwecken keine Zweifel an der Beurteilung von Dr. A.___ und Dr. E.___ . Diesbezüglich ist anzumerken, dass die psychia tri sche Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann . Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009, E. 5.1 mit Hinweis) . Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass bei der Abschätzung des Beweiswerts im Rahmen einer freien und umfassenden Beweiswürdigung auch die potentiellen Stärken der Berichte der behandelnden Ärzte nicht vergessen werden dürfen. Auf der anderen Seite lässt es die unter schiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arz tes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizi ni schen Experten anderersei ts nicht zu, ein Administrativ gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan delnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Anders ver hält es sich nur, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichts punkte vor bringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung un erkannt ge blie ben und die geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteile des Bundesgerichts 8C_79/2008 vom 1 9. August 2008, E.

4.1 mit Hin weis, und 9C_24/2008 vom 2 7. Mai 2008, E.

2.3.2 mit weiteren Hinweise n). Solche Gesichtspunkte bringen der behandelnde Psychiater und der Hausarzt je doch nicht vor. Insbesondere legen sie keine detaillierten Befunde dar, welche für das Persistieren der generalisierten Angststörung sprechen würden. 4.4

Dem Einwand des Beschwerdeführers, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert, sondern es handle sich lediglich um eine andere Beurteilung, ist nich t zu folgen. Dadurch, dass keine generalisierte Angststörung mehr diagnos tiziert werden kann und nun in einer angepassten Tätigkeit wieder eine 50%ige Ar beitsfähigkeit besteht, ist von einer Verbesserung der tatsächlichen Verhält nisse auszugehen. Diese ist denn auch daran ersichtlich, dass bei der ursprüngli chen Rentenzusprache von viel stärkeren sozialen Ei nschränkungen ausgegan gen wurde. So litt der Beschwerdeführer an mit körperlichen Beschwerden ein her geh enden Ängsten anlässlich sozialer Kontakte (Urk. 6/34/9). Soziale sowie – un ter dessen ebenfalls nicht mehr vorhandene - mnestische Störungen führten dazu, dass die H.___ -Gutachter das Ausmass der psychischen Belastung als mit telgross bis gross einschätzten. Der Beschwerdeführer war in sozial-kommuni kativer Hin sicht mittelschwer bis schwer eingeschränkt. Beispielsweise wies er sozialpho bi sche Züge auf (Urk. 6/34/11).

Unterdessen lösen soziale Kontakte hingegen keine

Ängste mehr aus. Nicht einmal grössere Menschenansammlun gen beunruhigen ihn. Im Gegenteil nutzt er soziale Kontakte gegen seine Ängste, verlässt die Woh nung beim Auftreten von Ängsten gerne und kann problemlos Bus und Zug fahren (vgl. Urk. 6 /107/5 und Urk. 6/148/4). Die Kon taktfähigkeit zu Dritten ist funktionell nur noch allenfalls leicht reduziert (Urk. 6/148/8). Dass sich durch diese tatsächliche Veränderung seine Arbeitsfä higkeit erhöht hat, ist nachvoll ziehbar . Nach dem Gesagten ist von einer Ver besserung der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Angstproblematik und nun mit Dr. A.___ und Dr. E.___ von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht auszugehen. Zu sätzlich sind die durch das Rückenleiden be dingten Einschränkungen des zumutbaren Tätig keitsp rofils zu berücksichtigen. 5 . 5 .1

Da das letzte Arbeitsverhältnis de s Beschwerdeführer s

bereits über ein Jahrzehnt zurückliegt und die Z.___ in der Zwischenzeit den Betrieb eingestellt hat und die Gesellschaft liqui diert wurde (vgl. das Handels re gister des Kantons M.___), wäre der Be schwerdeführer heute auch im Ge sundheitsfall

nicht mehr beim gleichen Ar beitgeber tätig. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin für die Bemessung nicht nur d e s Invaliden- sondern auch

des Valideneinkommens zu Recht auf die Tabelle TA 1 der Schweizerischen Lohn strukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2010 abgestellt (vgl. Urk. 2 S. 2 und Urk. 6/112) . Da mangels abgeschlossener Ausbildung (Urk. 6/1/4) und relevanter Berufs- und Fachkenntnisse sowohl beim Validen - als auch beim Invalideneinkommen das Einkommen für einfache und repetitive Tätigkeiten (An forderungsniveau

4) heranzuziehen ist, beträgt das Invalidenein kommen vor Vornahme des Leidensabzugs bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit 50 % des Vali den e inkommens . Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen Prozentvergleich, bei welchem kein Leidensabzug vorgenommen werden dürfte (Urteil 9C_109/2013 vom 9. April 2013, E. 4.2), sondern lediglich um eine Ver ein fach ung der Berechnung. Denn dem Beschwerdeführer ist seine ange stammte, seit seiner Niederlassung in der Schweiz ausgeübte (Urk. 6/ 1/3-4) Tä tigkeit als Textil arbeiter unbestrittenermassen nicht mehr zumutbar. 5 .2

Die IV-Stelle hielt

unter Hinweis darauf, dass nur noch eine teilzeitliche Arbeit möglich sei und dass aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen das Tä tigkeitsspektrum eingeschränkt sei, fest, es sei ein Leidensa bzug von 20 %

vor zunehmen (Urk. 2 S. 2). Bei den ins Gewicht fallenden Umständen mit mannig faltigen Einschränkungen sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht sowie der nur noch teilzeitlichen Arbeitsfähigkeit des männlichen Be schwer deführers ist ein Abzug von 20 % angemessen . 5.3

Das Invalideneinkommen reduziert sich somit um 20 %, womit es noch 40 % vom Valideneinkommen beträgt (0,8 x 50 %). Verglichen mit dem Validenein kom men (100 %) ergibt sich ein invaliditätsbedingter Minderverdienst und gleichzeitig Invaliditätsgrad von 60 % . Die Differenz zum von der IV-Stelle er rechneten Invaliditätsgrad von 58 % ergibt sich daraus, dass die IV-Stelle ef fek tiv nur einen Abzug von 15 % vor genommen hat, obwohl sie einen von 20 % für

angemessen befunden hatte (vgl. Urk. 6/112/2). Somit hätte die IV-Stelle die bis herige ganze Rente nur auf eine Dreiviertelsrente herab setzen dür fen, weshalb die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen ist.

Somit hat der Beschwer de führer weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und eine entsprechende Kinderrente. 6.

6.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800 .-- als ange messen. Entsprechend dem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers sind die Kosten dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte aufzu erlegen.

6.2

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine redu zierte Prozessentschädigung, denn es handelt sich vorliegend nicht um einen Fall, bei welchem das Rechtsbegehren keinen Einfluss auf den Prozes saufwand aus geübt hätte, da die teilweise Gutheissung gestützt auf eine andere Begrün dung als die vom Beschwerdeführer geltend gemachte erfolgt. Die reduzierte Prozess ent schädigung ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘3 00.-- (inkl. Mehr wertsteuer und Baraus lagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerden werden die angefochtenen Verfügungen vom 25. Juli 2013 sowie vom 23. Oktober 2013 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2013 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und die entsprechende Kinderrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozess entschädigung von Fr. 1'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Viktor Györffy, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsfonds BVG sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1960, arbeitete zuletzt vom 2
  2. September 1986 bis am 1
  3. Oktober 1998 als Textilarbeiter bei der Z.___ . Am 16. Juni 1999 meldete er sich unter Hinweis auf Rückenbeschwerden mit Aus strah lungen in die Beine, Gefühlsstörungen im linken Bein und Fuss sowie auf Schwierigkeiten beim Bewegen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 6/ 1, Urk. 6/ 4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten mit Verfügungen vom 1
  4. April 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 67 % ab 1. September 1999 sowie ab 1. Oktober 2000 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100  % eine ganze Invali den rente zu ( Urk. 6/50 /1-11 ). Mit Mitteilung en vom 1
  5. Dezember 2005 sowie vom 3
  6. April 2009 bestätigte die IV-Stelle die ganze Rente bei einem un veränderten Invaliditätsgrad von 100  % (Urk. 6/71 , Urk. 6/86 ). 1.2      Anlässlich der im Mai 2011 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 6/ 89 ff.) tätigte die IV-Stelle zahlreiche medizinische und erwerbliche Abklärungen. Insbesondere liess sie das psychiatrische Gutachten von Dr.  med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , Klinik B.___ , vom 1
  7. Oktober 2011 (Urk. 6/ 107) sowie das rheumatologische Gutachten des C.___ vom 2
  8. Dezember 2011 mit Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit und interdisziplinärer Schlussbeurteilung (Urk. 6/ 108) erstatten. Gestützt darauf (vgl. die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 1
  9. Januar 2011 [ richtig: 2012 ] , Urk.  6/113/4-5) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1. Februar 2012 die Herabsetzung seiner bisherigen ganzen Rente auf eine halbe Rente bei einem In validitätsgrad von 58  % in Aussicht (Urk. 6/ 116). Mit einem am gleichen Tag er gangenen Schreiben auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten eine Schadenmin derungspflicht . Sie wies ihn darauf hin, dass gemäss ihren Abklärungen die Ar beitsfähigkeit mit einer einjährigen Behandlung bei einem Facharzt für Psychiat rie wesentlich verbessert werden könne. Sie erwarte, dass er sich dieser Mass nahme unterziehe, und werde dies im Rahmen der im Februar 2013 vorgesehenen Rentenr evision überprüfen (Urk. 6/ 114).      Gegen den Vorbescheid sowie die Aufer legung einer Schadenminderungspflicht erhob der Versicherte am
  10. März sowie am 2
  11. April 2012 Einwand (Urk. 6/ 118, Urk.  6/121). In der Folge holte die IV-Stelle die sein Gutachten erläuternde Stellungnahme von Dr.  A.___ vom 2
  12. Mai 2012 ein (Urk. 6/ 125), wozu der Ver sicherte am
  13. Oktober sowie am 1
  14. November 2012 unter Beilage der Be richte des D.___ vom 2
  15. September und vom 2
  16. Oktober 2012 Stellung nahm (Urk. 6/ 134 -135 , Urk.  6/137-138 ). Hernach reichte der Versicherte weitere medizinische Berichte ein (Urk. 6/ 143-147). Am
  17. Februar 2013 wurde der Versicherte vom RAD-Arzt Dr.  med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Neurologie, psychiatrisch sowie vom RAD-Arzt Dr.  med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, un tersucht (Bericht e vom 13.  Februar und vom 2
  18. März 2013, Urk.  6/148 und Urk.  6/150 ). Zum psychiatrischen RAD-Untersuch ungs be richt nahmen am 1
  19. Mai 2013 wiederum die Ärzte des D.___ sowie am 1
  20. und am 2
  21. Mai 2013 der Versicherte Stellung (Urk. 6/ 155 -157 ). Nach der Einholung abschliessender RAD-Stellungnahmen (Urk. 6/ 158/4-8) auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht die Intensivie rung seiner psychiat risch-psychotherapeutischen Behandlung auf mindestens zwei Termine pro Mo nat (Urk. 6/ 159).      Mit Verfügung vom 2
  22. Juli 2013 setzte sie die bisherige ganze Rente per
  23. September 2013 auf eine halbe Rente herab (Urk. 6/ 160, Urk.  6/164, Urk.  2). Mit Verfügung vom 2
  24. Oktober 2013 setzte die IV-Stelle zudem die Kinderrente zur Rente des Versicherten ebenfalls per
  25. September 2013 entsprechend herab (Urk.  8/ 6/ 29 = Urk.  8/2).
  26. Gegen die Verfügung vom 2
  27. Juli 2013 (Urk.  2) erhob der Versicherte am 16.  September 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten (Urk.  1 S. 2). Gegen die Verfügung vom 2
  28. Oktober 2013 erhob er am 2
  29. November 2013 ebenfalls Beschwerde beziehungsweise hielt er fest, diese Verfügung betreffend die Kinderrenten gelte als mitangefochten (Urk.  8/1). Mit Beschwerdeantwort en vom 2
  30. Oktober 2013 sowie vom 16. Januar 2014 bean tragte die IV-Stelle die Prozessvereinigung und die Abweisung der Beschwerden (Urk. 5, Urk. 8/5 ). Mit gerichtlicher Verfügung vom 2
  31. Januar 2014 wurde der Prozess Nr. IV.2013.01083, in dessen Beschwerdeschrift der Beschwerdeführer die Verfü gun g betreffend Kinderrente hatte an fechten lassen, mit dem vorliegenden Ver fahren vereinigt und als dadurch erle digt abgeschrieben (Urk. 8/7 ).      Mit Gerichtsverfügung vom 2
  32. Januar 2015 wurde die G.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 11). Mit Eingabe vom 12. Februar 2015 teilte sie mit, sie sei von diesem Fall nicht berührt. Der Beschwerdeführer sei ur sprünglich IV-Ren ten be züger der Ostschweizerischen Rentnerpensionskasse gewesen. Diese sei am 1. Mai 2012 im Handelsregister gelöscht worden. Infol gedessen habe der Si cherheits fonds BVG alle Rentenfälle übernommen, sodass heute der Sicher heitsfonds BVG durch ein allfälliges Urteil betroffen sei (Urk. 12). Infolgedessen lud das hiesige Gericht mit Verfügung vom 1
  33. Februar 2015 den Sicherheits fonds BVG zum Prozess bei (Urk. 14). Diese verzichtete am 26. Februar 2015 auf das Einreichen einer Stellungnahme (Urk. 16).      Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  34. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.  8 Abs.  1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.  7 Abs.  1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art.  7 Abs.  2 ATSG). 1.2      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3      Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säc h lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren ten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.   3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1
  35. Mai 2009 E.   1.2 und I 212/03 vom 28. August   2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art.  17 Abs.  1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts kon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung be ruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.   3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.   1 mit Hin weisen). 1.4      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5      Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das So zial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men , objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Un ter lagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zi ni sche These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf all sei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksich tigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begrün det sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).      Der Beweisw ert der Berichte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E.  5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E.  1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen - zu denen die RAD-Berichte gehören - nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässig keit und Schlüssigkeit bestehen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3.  Oktober 2014 , E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E.  5.2; 135 V 465 E.  4.4 und E. 4.7).
  36. 2.1      Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, gestützt auf das Gutachten der Klinik B.___ und der C.___ stehe fest, dass der Beschwerdeführer nun infolge einer Verbesserung seines psychi schen Gesundheitszustands in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50  % arbeits fähig sei. Durch die RAD-Untersuchungen sei sie im Übrigen ihrer Un tersuch ungspflicht nachgekommen. Sie errechnete einen Invaliditätsgrad von nur mehr 58  % und setzte die bisherige ganze Rente auf das Ende des der Zu stellung der Verfügung folgenden Monats auf eine halbe Rente herab ( Urk.  2). Die Kinder rente zur Rente des Beschwerdeführers kürzte sie ebenfalls entspre chend (Urk. 8/2). 2.2      Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, sein Gesundheitszustand habe sich seit der Rentenzusprache keineswegs verbessert. Das Gutachten von Dr.  A.___ beinhalte lediglich eine andere Beurteilung, was daran zu erkennen sei, dass er angegeben habe, er könne die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit in der Vergan gen heit nicht beurteilen . Die Nachfrage bei Dr.  A.___ sei suggestiv erfolgt und dessen Antwort mute spekulativ an . Gemäss den Angaben der behandelnden Ärzte liege indes keine Verbesserung des Gesundheitszustands vor (Urk. 1 S.  2- 6 ) . D as beste hende psychotherapeutische Setting sei optimal (Urk. 1 S. 5). Am Gut achten von Dr.  A.___ bemängelte er weiter, dieser habe den psychischen Be fund unzu reichend erhoben , weswegen er die weiterhin vorhandene Angst stö rung nicht habe feststellen können . Eine Verbesserung habe indes weder Dr.  A.___ noch der RAD darlegen können (Urk. 1 S.  5- 8 ). Ferner wies er auf den nicht ho hen beweisrechtlichen Stellenwert der RAD-Untersuchungsberichte hin und kri tisierte, dass die untersuchenden Ärzte auch die abschliessende RAD-Stellung nah me ab gegeben hätten (Urk. 1 S. 7-8). Er schloss damit, dass gemäss den D.___ - Berich ten keine Verbesserung des Gesundheitszustands vorliege und weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe , weshalb in Aufhebung der angefoch te nen Verfügung eine ganze Rente auszurichten sei (Urk. 1 S. 8-9).
  37. 3.1      Die Zusprechung der ganzen Rente mit Wirkung ab dem
  38. September 1999 (vgl. Urk.  6/50/1-11 ) basierte in erster Linie auf dem rheumatologisch-psychia tri schen Gutachten des H.___ vom 2
  39. Januar 2002 (Urk. 6/34). Die Gutachter nannte n damals als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.2), eine mittel gradige depressive Episode (ICD-10: F32.11) sowie ein lum bospondylogenes bis lumboradikuläres Restsyndrom S1 links bei Status nach erfolgreicher Diskus hernienoperation L5/S1 links im Jahr 1999 (Urk. 6/34/12). Aus rheumato logi scher Sicht wurde eine weitgehend volle Arbeitsfähigkeit in einer körperlich nicht ex trem belastenden Tätigkeit mit der Möglichkeit zum Positionswechsel und ohne schwere Hebe- und Tragbelastung attestiert (Urk. 6/34/9). Hingegen wurde dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine vollumfängliche Arbeitsun fähig keit in jeglicher Tätigkeit attestiert (Urk. 6/34/11). Die Gutachter führten diesbezüglich aus, die bereits vor der Dis kushernienoperation vorhandenen Angst gefühle hätten sich nach der Operation verstärkt, was sich auf die sozialen Kontakte auswirke. Weiter habe der Be schwerdeführer Vergesslichkeit, Konzen tra tionsstörungen , Durchschlafstörun gen , Nervosität, Phobien, eine Reduktion von Appetit sowie Libido und Insuffi zienzgefühle angegeben. Bei der Explo ra tion habe er einen gedrückten und ängstlichen Eindruck gemacht. Konzen tra tion und Gedächtnis seien leicht redu ziert gewesen, das formale Denken eingeengt auf das Vernehmen von Schmer zen und Angst. Zudem sei ein ausgesprochenes Desinteresse an seiner Umge bung beobachtbar und der affektive Rapport sei nur eingeschränkt herstellbar gewesen. Der Beschwerdeführer sei im Affekt miss trau isch, ängstlich, unsicher und deprimiert gewesen. Antrieb und Psychomo tori k seien leicht bis mittelgradig red u ziert gewesen , im sozial-kommunikativen Be r eich habe eine mittelschwere bis schwere Einschränkung bestanden . Daher liege keine Ar beitsfähigkeit vor (Urk. 6/34/11, Urk. 6/34/13) . Auf diese Angaben stellte die Beschwerdegegnerin damals ab ( Urk.  6/35 ). 3.2      Die z ugesprochene ganze Rente wurde mit Verfügung vom 1
  40. Dezember 2005 (Urk. 6/71) ge stützt auf den Bericht des Hausarztes Dr.  med. I.___ , Fach arzt für Allge meine Medizin, vom
  41. Dezember 2005 bestätigt, in welchem dem Beschwerde führer nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wor den war (Urk. 6/67/1-5). 3.3      Die Rentenbestätigung vom 3
  42. April 2009 (Urk. 6/ 86) erfolgte aufgrund der Be richte von Dr.  I.___ vom 1
  43. Januar 2009 (Urk. 6/81/5-6) sowie des D.___ vom 2
  44. März 2009 (Urk. 6/82/7-9), welche weiterhin von einer vollumfängli chen Arbeits unfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ausgingen.
  45. 4
  46. 4 .1      Im Rahmen des im Mai 2011 eingeleiteten Revisionsverfahrens ( Urk.  6/89 ff.), das zur angefochtenen Verfügung vom 2
  47. Juli 2013 ( Urk.  2) führte, wurde ein Verlaufsbericht von Dr.  I.___ eingeholt. Dieser hielt fest, der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers habe sich eher verschlechtert. Er sei weiterhin zu 100  % arbeitsunfähig (Urk. 6/94/6).
  48. 4 .2      Der seit 2008 behandelnde Psychiater Dr.  med. J.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie , D.___ , nannte in seinem Bericht vom 2
  49. Juni 2011 die Diagnose einer rezidivierenden schweren depressiven Episode (ICD-10: F33.2 ) sowie einer generalisierten Angststörung (ICD-10: F41.1), beides beste hend seit 199
  50. In der angestammten Tätigkeit als Textilarbeiter sei der Be schwerdeführer wegen der rezidivierenden Depression, der Angst und der Schmerzen seit 1999 zu 100  % arbeitsunfähig (Urk. 6/95/1-2). Unter Bezug nahme auf das Gutachten von Dr.  A.___ hielt er am 2
  51. September 2012 fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers werde kontinuierlich schlechter (Urk. 6/135/2). Am 2
  52. Okto ber 2012 gab er zudem an, die generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) per si stiere weiterhin (Urk. 6/138/1).
  53. 4 .3      Dr.  A.___ diagnostizierte in seinem psychiatrischen Gutachten vom
  54. Okto ber 2011 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symp tomen (ICD-10: F33.11) , sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach anam nestischer generalisierter Angststörung (ICD-10: F41.1). Eine generalisierte Angststörung habe er anlässlich der Begutachtung nicht feststel len können und der Beschwerdeführer habe deren Symptome auch nicht spon tan geschildert. Es sei nicht auszuschliessen, dass er aufgrund der mehrfachen Verhaftungen unter einer posttraumatischen Ängstlichkeit und unter Albträu men gelitten habe und immer noch leide. Diese wirkten sich indes nicht ein schränkend auf die Arbeits fähigkeit aus. Die depressive Symptomatik sei aktuell höchstens mittelgradig aus geprägt. Ab dem 3
  55. September 2011 sei der Be schwerdeführer aus psychia tri scher Sicht noch zu 50  % arbeitsunfähig sowie nicht geeignet für Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die Konzentra tion oder an die psychische Belast barkeit sowie für Nachtarbeit. Rückwirkend könne er die Arbeitsfähigkeit wegen widersprüchlicher Angaben nicht beurtei len (Urk. 6/107/7-9).      Am 2
  56. Mai 2012 führte Dr.  A.___ auf Anfrage der IV-Stelle hin ergänzend aus, dass er keine generalisierte Angststörung mehr habe feststellen können, deute auf deren Rückbildung hin. Daher sei von einer Verbesserung des Ge sund heitszustands und der Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 6/125). 3.4 .4      Dem Gutachten des C.___ vom 2
  57. Dezember 2011, in dessen Rahmen auch eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchgeführt wurde, ist zu ent nehmen, dass die Resultate der Belastbarkeitstests infolge erheblicher Symptom ausweitung , Selbstlimitierung und Inkonsistenz nicht verwertbar seien (Urk. 6/108/7) . Von den vorliegenden objektiven Befunden her sei der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht unverändert (Urk. 6/108/9). Von somatischer Seite her sei ihm eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne wirbelsäulenbelastende Zwangspositi onen zu 100  % zumutbar. Unter Mitberücksichtigung der psychischen Krankheit beziehungsweise unter Einbezug von Dr.  A.___ Beurteilung gingen die Gut achter von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus (Urk. 6/108/8).
  58. 4 .5      In seinem Bericht vom 2
  59. Januar 2013 diagnostizierte Dr.  med. K.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, eine beginnende Fingerpoly ar throse (Urk. 6/143).
  60. 4 .6      RAD-Arzt Dr.  E.___ befragte den Beschwerdeführer anlässlich der psychiatri sche n Unter suchung insbesondere detailliert zu seinen Ängsten und Befürchtungen (Urk. 6/ 148/4). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er in seinem Bericht vom 1
  61. Februar 2013 einzig den Verdacht auf eine rezidi vie rende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode mit so ma tischem Syndrom (ICD-10: F33.11; Urk. 6/148/9). Im psychopathologi schen Befund seien allenfalls eine deprimierte Stimmungslage und ein leicht ver min der ter Antrieb aufgefallen. Der übrige psychopathologische Befund sei regel recht . Die geschilderten Wahrnehmungsstörungen im Sinne von der Wahr nehmung weisser Schatten hätten nicht objektiviert werden können und seien nicht glaub haft. Die anamnestischen Angaben hierzu seien im Üb rigen diskre pant zu den bei Dr.  A.___ gemachten Angaben, wonach er kleine Figuren sehe, die auf ihn zukommen und ihn würgen würden. Der Beschwerdeführer habe vage und un prä zis-ausweichend geantwortet. Weiter hätten Inkonsisten zen zwischen dem behaupteten Leidensdruck und der für die Gutachter fehlen den Erkennbarkeit von einem Leidensdruck bestanden. Der Beschwerdeführer habe seine Beschwerden theatralisch überzeichnet und zumindest teilweise be wusst aggraviert . Kognitive Störungen seien keine zu objektivieren gewesen (Urk. 6/148/10). Hingegen lägen diverse psychosoziale Belastungsfaktoren vor. Insgesamt sei das Gutachten von Dr.  A.___ zu bestätigen. Somit sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit seit Oktober 2011 auszugehen (Urk. 6/148/11). Symptome einer Angststörung von Aus mass und Schwere, die eine Codierung nach ICD-10-Kriterien erlaubten, läge n gegenwärtig nicht vor (Urk. 6/148/12). 3.4 . 7      Der RAD-Arzt Dr.  F.___ gelangte nach seiner orthopädischen Untersuchung des Beschwerdeführers zum Schluss, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lägen eine schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Lendenwir belsäule bei einem Zustand nach einer Bandscheibenoperation L5/S1 und lum boischialgiforme Beschwerden links mit eher pseudoradikulärer Schmerzemp fin dung vor. Der beginnenden Fingerpolyarthrose beidseits ohne klinische Funk tions einschränkung mass er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu. Er schlos s, aus orthopädisch-somatischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand nicht relevant verändert. Es sei weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gegeben (Urk. 6/150/7-8).
  62. 4.1      Dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in seiner angestammten Tätig keit nicht mehr, in einer seinem Leiden angepassten Tätigkeit hingegen nach wie vor zu 100  % arbeitsfähig ist, ist unbestritten geblieben und deckt sich mit der Aktenlage. Hiervon gingen sowohl die C.___ -Gutachter als auch Dr.  F.___ aus (Urk.  6/108/8, Urk. 6/150/7-8). Die Beurteilung , wonach wirbelsäulenbelas tende Tätigkeiten nicht mehr, angepasste indes uneingeschränkt zumutbar sind, über zeugt angesichts der bestehenden schmerzbedingt verminderte n Beweglichkeit der Wirbelsäule und der schmerzhaft eingeschränkten Belastbarkeit der Lenden wirbel säule bei einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom und einer Seg ment de generation L5/S1 (Urk. 6/108/5-6, Urk. 6/150/7). 4.2      4.2.1      Aus psychiatrischer Sicht liess die IV-Stelle den Beschwerdeführer sowohl von Dr.  A.___ als auch von Dr.  E.___ untersuchen. Beiden Ärzten standen die me dizinischen Vorakten zur Verfügung ( Urk.  6/107/1-4, Urk. 6/148/1). Sie berück sichtigten die persönliche Leidensschilderung des Beschwerdeführers, erhoben die Anamnese und die Befunde (Urk. 6/107/4-7, Urk. 6/148/2-9).      Beide gelangten zum Schluss, dass mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein zig eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mi t somatischem Syndrom im Sinne von ICD-10: F33.11 vorlieg e . Ferner hiel ten sie fest, dass anamnestisch früher eine generalisierte Angststörung bestan den habe, diagnostizierten jedoch aktuell keine solche (Urk. 6/107/7, Urk. 6/148/9). Auf Dr.  A.___ machte der Beschwerdeführer einen im Affekt deprimierten Eindruck . Die affektive Schwingungsfähigkeit erachtete er als re duziert und den Antrieb als leicht vermindert und motorisch wenig lebhaft (Urk. 6/107/7) . Ebenso beschrieb Dr.  E.___ den Beschwerdeführer als im Affekt leicht deprimiert mit gedrückter Stimmungslage, reduzierter affektiver Schwin gungsfähigkeit und leicht vermin der tem Antrieb (Urk. 6/148/7-8). Daraus, dass der Beschwerdeführer während des 80- respektive 120- minütigen Gesprächs ohne Verzögerung klare und präzise Ant worten gab, seine Lebensgeschichte und die Entwicklung der Beschwerden fliessend und genau berichtete, schloss en Dr.  A.___ und Dr.  E.___ auf unauf fällige mnestische Funktionen (Urk. 6/107/6 , Urk. 6/148/7 ). Bei diesen erhobe nen Befunden und unter Berücksichtigung des nach wie vor Aktivitäten enthalten den Tagesablaufs ( Besuche bei der Ehefrau in deren Reisebüro , Kontakte zu Ange hörigen, Reisen in die L.___ , Urk. 6/148/2; fernsehen, einkaufen, spazieren , Urk. 6/148/6, Urk. 6/148/8 ) überzeugt die im Umfang von 50  % attestierte Rest ar beits fähigkeit .      Die Befürchtung des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe im Hin blick auf die ergänzende Stellungnahme von Dr. A.___ vom 23. Mai 2012 (vgl. Urk.   6/125) auf unzulässige Weise versucht, mittels suggestiver Fragestellung Ein fluss auf den Experten zu nehmen (Urk.   1 S.   2 f. Ziff.   2 f.), ist unbegründet. In der Anfrage an den Experten vom 18. Mai 2012 ersuchte die Beschwer de gegnerin diesen um Auskunft darüber, „warum es sich nicht um eine andere Be ur teilung des gleichen medizinischen Sachverhaltes, sondern um eine Verbesse rung des Gesundheitszustandes handelt, und dass die Auferlegung einer Scha den minderungspflicht hier nötig erscheint“ (Urk. 6/123). Diese Art der Frage stellung war durchaus zulässig, attestierte Dr. A.___ doch in seinem Gutachten vom 12. November 2011 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und er erachtete eine weitere ärztliche Behandlung für nötig sowie unter dem Aspekt der Schadenminderungspflicht auch für zumutbar (Urk. 6/107/9 Ziff. 7 f.). Die Beschwerdegegnerin ersuchte den Experten somit um ergänzende Ausführungen zu Aspekten, zu denen er sich in seinem Gutachten bereits geäussert hatte. 4.2.2      Bezüglich der Ängstlichkeit hielt Dr.  A.___ fest, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer unter posttraumatischer Ängstlichkeit und unter Albträumen leide, jedoch schränke dies seine Arbeitsfähigkeit nicht ein (Urk. 6/107/8). Eine generalisierte Angststörung habe er nicht feststellen können und die Symptome einer generalisierten Angststörung seien vom Be schwerde füh rer auch nicht spontan geschildert worden (Urk. 6/107/9). Eine ge neralisierte Angststörung, wie sie vom behandelnden Psychiater weiterhin als Diagnose an geführt wird (v gl. vorstehende E. 3.3.2), setze gemäss den klinisch-diagnos ti schen Leitlinien der ICD-10 als wesentliches Symptom eine generali sierte und anhalt en de Angst voraus, die sich nicht auf bestimmte Situationen in der Umgebung be schränkt ( Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psy chi scher Störun g en, ICD-10 Kapitel V [F] , Klinisch-diagnosti sche Leitlinien,
  63. Auf lage 201 4 , S.   198 ) . Da die vom Beschwerdeführer geschil derte Angst des Be schwerdeführers nur in gewissen Situationen auftritt, so wenn er alleine ist und insbesondere nachts (Urk. 6/107/5), ist es nachvollzieh bar, dass keine gene ralisierte Angststörung mehr diagnostiziert wurde. Dass die vom Beschwerde füh rer angeführten Ängste nicht als die Arbeitsfähigkeit ein schränkend beurteilt wurden, ist ebenso plausibel, zumal der Beschwerdeführer diesen Ängsten durch Einschalten des Lichtes oder durch Treffen mit Personen ausserhalb seiner Woh nung begegnen kann (Urk. 6/107/5).      Dr.  E.___ befragte den Beschwerdeführer detailliert zu seinen Befürchtungen und Ängsten (Urk. 6/148/4). Dabei berichtete der Beschwerdeführer, wenn er allei ne zuhause sei, sehe er weisse Schatten. Zudem habe er selbst mit seiner Ehe frau Angst, wenn in der Tiefgarage plötzlich das Licht ausgehe. Panikatta cken erleide er indes nicht. Ferner habe er Angst vor Polizisten in Uniform, vor Hun den und Platzangst in kleinen Räumen (Urk. 6/148/4). Dass Dr.  E.___ diese Symptome nicht als generalisierte Angststörung wertete, sondern festhielt, Symptome einer generalisierten Angststörung könne er nicht bestätigen (Urk. 6/148/11), ist bei den sich auf gewisse Situationen beschränkenden Ängste wiederum nachvollziehbar. Ebenso ist die Beurteilung in Bezug auf die Ar beits fähigkeit plausibel, wonach sich aus psychiatrischer Sicht einzig die rezidi vie rende depressive Störung auswirkt, zumal der Beschwerdeführer problemlos Zug , Bus und nötigenfalls Auto fahren kann und keine Angst vor grösseren Men schenansammlungen hat (Urk. 6/148/4). Somit überzeugt die Einschätzung von Dr.  E.___ auch insofern, als er von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgeht (Urk. 6/148/11). 4.2.3      Betreffend die vom Beschwerdeführer erwähnten kleinen Figuren sowie die Lei che seiner Mutter , welche auf ihn zukämen und ihn würgen wollten (Urk. 6/107/5), wies Dr.  A.___ darauf hin, dass die behandelnden Psychiater keine antipsychotische Behandlung eingeleitet und diese Schilderungen somit nicht als Wahnsymptome gewertet hätten (Urk. 6/107/8). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bei der RAD-Untersuchung von weissen Schatten sprach, wo rin Dr.  E.___ eine Diskrepanz erblickte (Urk. 6/148/10). Das Vorliegen von Wahr nehmungsstörungen hielt Dr.  E.___ da her sowie wegen vager, unpräzis- aus wei chender Antworten bei der gezielten Exploration der spontan angegebe nen Wahr nehmungsstörungen und aufgrund des Fehlens eines erkennbaren Lei dens drucks für nicht glaubhaft (Urk. 6/148/10), was einleuchtet. 4.3      Die gegenteiligen Auffassungen des behandelnden Psychiaters und des Hausarz tes, wonach der Beschwerdeführer weiterhin vollumfänglich arbeitsunfähig sei (vgl. vorstehende E. 3.3.1 und 3.3.2), erwecken keine Zweifel an der Beurteilung von Dr.  A.___ und Dr.  E.___ . Diesbezüglich ist anzumerken, dass die psychia tri sche Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann . Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom
  64. März 2009 , E.  5.1 mit Hinweis) . Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass bei der Abschätzung des Beweiswerts im Rahmen einer freien und umfassenden Beweiswürdigung auch die potentiellen Stärken der Berichte der behandelnden Ärzte nicht vergessen werden dürfen. Auf der anderen Seite lässt es die unter schiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arz tes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizi ni schen Experten anderersei ts nicht zu, ein Administrativ gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan delnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Anders ver hält es sich nur, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichts punkte vor bringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung un erkannt ge blie ben und die geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteile des Bundesgerichts 8C_79/2008 vom 1
  65. August 2008 , E.   4.1 mit Hin weis , und 9C_24/2008 vom 2
  66. Mai 2008 , E.   2.3.2 mit weiteren Hinweise n). Solche Gesichtspunkte bringen der behandelnde Psychiater und der Hausarzt je doch nicht vor. Insbesondere legen sie keine detaillierten Befunde dar, welche für das Persistieren der generalisierten Angststörung sprechen würden. 4.4      Dem Einwand des Beschwerdeführers, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert, sondern es handle sich lediglich um eine andere Beurteilung, ist nich t zu folgen. Dadurch, dass keine generalisierte Angststörung mehr diagnos tiziert werden kann und nun in einer angepassten Tätigkeit wieder eine 50%ige Ar beitsfähigkeit besteht, ist von einer Verbesserung der tatsächlichen Verhält nisse auszugehen. Diese ist denn auch daran ersichtlich, dass bei der ursprüngli chen Rentenzusprache von viel stärkeren sozialen Ei nschränkungen ausgegan gen wurde. So litt der Beschwerdeführer an mit körperlichen Beschwerden ein her geh enden Ängsten anlässlich sozialer Kontakte (Urk. 6/34/9). Soziale sowie – un ter dessen ebenfalls nicht mehr vorhandene - mnestische Störungen führten dazu, dass die H.___ -Gutachter das Ausmass der psychischen Belastung als mit telgross bis gross einschätzten. Der Beschwerdeführer war in sozial-kommuni kativer Hin sicht mittelschwer bis schwer eingeschränkt. Beispielsweise wies er sozialpho bi sche Züge auf (Urk. 6/34/11). Unterdessen lösen soziale Kontakte hingegen keine Ängste mehr aus. Nicht einmal grössere Menschenansammlun gen beunruhigen ihn. Im Gegenteil nutzt er soziale Kontakte gegen seine Ängste, verlässt die Woh nung beim Auftreten von Ängsten gerne und kann problemlos Bus und Zug fahren (vgl. Urk.  6 /107/5 und Urk. 6/148/4 ). Die Kon taktfähigkeit zu Dritten ist funktionell nur noch allenfalls leicht reduziert (Urk. 6/148/8). Dass sich durch diese tatsächliche Veränderung seine Arbeitsfä higkeit erhöht hat, ist nachvoll ziehbar . Nach dem Gesagten ist von einer Ver besserung der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Angstproblematik und nun mit Dr.  A.___ und Dr.  E.___ von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht auszugehen. Zu sätzlich sind die durch das Rückenleiden be dingten Einschränkungen des zumutbaren Tätig keitsp rofils zu berücksichtigen. 5 . 5 .1      Da das letzte Arbeitsverhältnis de s Beschwerdeführer s bereits über ein Jahrzehnt zurückliegt und die Z.___ in der Zwischenzeit den Betrieb eingestellt hat und die Gesellschaft liqui diert wurde (vgl. das Handels re gister des Kantons M.___ ) , wäre der Be schwerdeführer heute auch im Ge sundheitsfall nicht mehr beim gleichen Ar beitgeber tätig. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin für die Bemessung nicht nur d e s Invaliden- sondern auch des Valideneinkommens zu Recht auf die Tabelle TA 1 der Schweizerischen Lohn strukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2010 abgestellt (vgl. Urk. 2 S. 2 und Urk. 6/112) . Da mangels abgeschlossener Ausbildung (Urk. 6/1/4) und relevanter Berufs- und Fachkenntnisse sowohl beim Validen - als auch beim Invalideneinkommen das Einkommen für einfache und repetitive Tätigkeiten ( An forderungsniveau 4) heranzuziehen ist, beträgt das Invalidenein kommen vor Vornahme des Leidensabzugs bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit 50  % des Vali den e inkommens . Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen Prozentvergleich, bei welchem kein Leidensabzug vorgenommen werden dürfte (Urteil 9C_109/2013 vom
  67. April 2013, E. 4.2), sondern lediglich um eine Ver ein fach ung der Berechnung. Denn dem Beschwerdeführer ist seine ange stammte, seit seiner Niederlassung in der Schweiz ausgeübte ( Urk.  6/ 1/3-4 ) Tä tigkeit als Textil arbeiter unbestrittenermassen nicht mehr zumutbar. 5 .2      Die IV-Stelle hielt unter Hinweis darauf, dass nur noch eine teilzeitliche Arbeit möglich sei und dass aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen das Tä tigkeitsspektrum eingeschränkt sei, fest, es sei ein Leidensa bzug von 20  % vor zunehmen ( Urk.  2 S. 2). Bei den ins Gewicht fallenden Umständen mit mannig faltigen Einschränkungen sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht sowie der nur noch teilzeitlichen Arbeitsfähigkeit des männlichen Be schwer deführers ist ein Abzug von 20  % angemessen . 5.3      Das Invalideneinkommen reduziert sich somit um 20  % , womit es noch 40  % vom Valideneinkommen beträgt (0,8 x 50  % ). Verglichen mit dem Validenein kom men (100  % ) ergibt sich ein invaliditätsbedingter Minderverdienst und gleichzeitig Invaliditätsgrad von 60  % . Die Differenz zum von der IV-Stelle er rechneten Invaliditätsgrad von 58  % ergibt sich daraus, dass die IV-Stelle ef fek tiv nur einen Abzug von 15  % vor genommen hat , obwohl sie einen von 20  % für angemessen befunden hatte (vgl. Urk. 6/112/2). Somit hätte die IV-Stelle die bis herige ganze Rente nur auf eine Dreiviertelsrente herab setzen dür fen, weshalb die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen ist. Somit hat der Beschwer de führer weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und eine entsprechende Kinderrente.
  68. 6.1      Gemäss Art.  69 Abs.  1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art.  61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr.  1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800 .-- als ange messen. Entsprechend dem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers sind die Kosten dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte aufzu erlegen. 6.2      Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine redu zierte Prozessentschädigung, denn es handelt sich vorliegend nicht um einen Fall, bei welchem das Rechtsbegehren keinen Einfluss auf den Prozes saufwand aus geübt hätte, da die teilweise Gutheissung gestützt auf eine andere Begrün dung als die vom Beschwerdeführer geltend gemachte erfolgt. Die reduzierte Prozess ent schädigung ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr.  1‘3 00.-- (inkl. Mehr wertsteuer und Baraus lagen ) festzusetzen. Das Gericht erkennt:
  69. In teilweiser Gutheissung der Beschwerden werden die angefochtenen Verfügungen vom 25. Juli 2013 sowie vom 23. Oktober 2013 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2013 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und die entsprechende Kinderrente hat.
  70. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  71. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozess entschädigung von Fr.  1'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  72. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Viktor Györffy , unter Beilage einer Kopie von Urk.  16 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk.  16 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsfonds BVG sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  73. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  74. Juli bis und mit 1
  75. August sowie vom 1
  76. Dezember bis und mit dem
  77. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00813 damit vereinigt IV.2013.01083 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom

30. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy Peyrot, Schlegel und Györffy Rechtsanwälte Beethovenstrasse 47, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Sicherheitsfonds BVG c/o Y.___ Beigeladene Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1960, arbeitete zuletzt vom 2 2. September 1986 bis am 1 6. Oktober 1998 als Textilarbeiter bei der Z.___ . Am 16. Juni 1999 meldete er sich unter Hinweis auf Rückenbeschwerden mit Aus strah lungen in die Beine, Gefühlsstörungen im linken Bein und Fuss

sowie auf Schwierigkeiten beim Bewegen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 6/ 1, Urk. 6/ 4).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten mit Verfügungen vom 1 6. April 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 67 % ab 1. September 1999 sowie ab 1. Oktober 2000 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invali den rente

zu (Urk. 6/50 /1-11). Mit Mitteilung en vom 1 9. Dezember 2005 sowie vom 3 0. April 2009 bestätigte die IV-Stelle die ganze Rente bei einem un veränderten Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 6/71, Urk. 6/86). 1.2

Anlässlich der im Mai 2011

eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 6/ 89 ff.) tätigte die IV-Stelle zahlreiche medizinische und erwerbliche Abklärungen. Insbesondere liess sie das psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik B.___, vom 1 2. Oktober 2011 (Urk. 6/ 107) sowie das rheumatologische Gutachten des C.___ vom 2 2. Dezember 2011 mit Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit und interdisziplinärer Schlussbeurteilung (Urk. 6/

108) erstatten. Gestützt darauf (vgl. die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 1 7. Januar 2011

[ richtig: 2012 ], Urk. 6/113/4-5) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1. Februar 2012 die Herabsetzung seiner bisherigen ganzen Rente auf eine halbe Rente bei einem In validitätsgrad von 58 % in Aussicht (Urk. 6/ 116). Mit einem am gleichen Tag er gangenen Schreiben auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten eine Schadenmin derungspflicht . Sie wies ihn darauf hin, dass gemäss ihren Abklärungen die Ar beitsfähigkeit mit einer einjährigen Behandlung bei einem Facharzt für Psychiat rie wesentlich verbessert werden könne. Sie erwarte, dass er sich dieser Mass nahme unterziehe, und werde dies im Rahmen der im Februar 2013 vorgesehenen Rentenr evision überprüfen

(Urk. 6/ 114).

Gegen den Vorbescheid sowie die Aufer legung einer Schadenminderungspflicht erhob der Versicherte am 5. März sowie am 2 0. April 2012 Einwand (Urk. 6/ 118, Urk. 6/121). In der Folge holte die IV-Stelle die sein Gutachten erläuternde Stellungnahme von Dr. A.___ vom 2 3. Mai 2012 ein (Urk. 6/ 125), wozu der Ver sicherte am 3. Oktober sowie am 1 3. November 2012 unter Beilage der Be richte des D.___ vom 2 8. September und vom 2 5. Oktober

2012 Stellung nahm (Urk. 6/ 134 -135, Urk. 6/137-138).

Hernach reichte der Versicherte weitere medizinische Berichte ein (Urk. 6/ 143-147). Am 1. Februar 2013 wurde der Versicherte vom RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Neurologie, psychiatrisch sowie vom RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, un tersucht (Bericht e vom 13. Februar und vom 2 7. März 2013, Urk. 6/148 und Urk. 6/150). Zum psychiatrischen RAD-Untersuch ungs be richt nahmen am 1 3. Mai 2013 wiederum die Ärzte des D.___ sowie am 1 7. und am 2 2. Mai 2013 der Versicherte Stellung (Urk. 6/ 155 -157). Nach der Einholung abschliessender RAD-Stellungnahmen (Urk. 6/ 158/4-8) auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht die Intensivie rung seiner psychiat risch-psychotherapeutischen Behandlung auf mindestens zwei Termine pro Mo nat (Urk. 6/ 159).

Mit Verfügung vom 2 5. Juli 2013 setzte sie die bisherige ganze Rente per 1. September 2013 auf eine halbe Rente herab (Urk. 6/ 160, Urk. 6/164, Urk. 2). Mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2013 setzte die IV-Stelle zudem die Kinderrente zur Rente des Versicherten ebenfalls per 1. September 2013 entsprechend herab (Urk. 8/ 6/ 29 = Urk. 8/2). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 5. Juli 2013 (Urk.

2) erhob der Versicherte am 16. September 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Gegen die Verfügung vom 2 3. Oktober 2013 erhob er am 2 7. November 2013 ebenfalls Beschwerde beziehungsweise hielt er fest, diese Verfügung betreffend die Kinderrenten gelte als mitangefochten (Urk. 8/1). Mit Beschwerdeantwort en vom 2 3. Oktober 2013 sowie vom 16. Januar 2014 bean tragte die IV-Stelle die Prozessvereinigung und die Abweisung der Beschwerden (Urk. 5, Urk. 8/5).

Mit gerichtlicher Verfügung vom 2 2. Januar 2014 wurde der Prozess Nr. IV.2013.01083, in dessen Beschwerdeschrift der Beschwerdeführer die Verfü gun g betreffend Kinderrente hatte an fechten lassen, mit dem vorliegenden Ver fahren vereinigt und als dadurch erle digt abgeschrieben (Urk. 8/7).

Mit Gerichtsverfügung vom 2 7. Januar 2015 wurde die G.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 11). Mit Eingabe vom 12. Februar 2015 teilte sie mit, sie sei von diesem Fall nicht berührt. Der Beschwerdeführer sei ur sprünglich IV-Ren ten be züger der Ostschweizerischen Rentnerpensionskasse gewesen. Diese sei am 1. Mai

2012 im Handelsregister gelöscht worden. Infol gedessen habe der Si cherheits fonds BVG alle Rentenfälle übernommen, sodass heute der Sicher heitsfonds BVG durch ein allfälliges Urteil betroffen sei (Urk. 12). Infolgedessen lud das hiesige Gericht mit Verfügung vom 1 3. Februar 2015 den Sicherheits fonds BVG zum Prozess bei (Urk. 14). Diese verzichtete am 26. Februar 2015 auf das Einreichen einer Stellungnahme (Urk. 16).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säc h lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren ten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn

sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August

2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts kon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung be ruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.

1 mit Hin weisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das So zial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Un ter lagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zi ni sche These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf all sei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksich tigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begrün det sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

Der Beweisw ert der Berichte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210

E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen - zu denen die RAD-Berichte gehören - nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässig keit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014, E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, gestützt auf das Gutachten der Klinik B.___ und der C.___ stehe fest, dass der Beschwerdeführer nun infolge einer Verbesserung seines psychi schen Gesundheitszustands in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeits fähig sei. Durch die RAD-Untersuchungen sei sie im Übrigen ihrer Un tersuch ungspflicht nachgekommen. Sie errechnete einen Invaliditätsgrad von nur mehr 58 % und setzte die bisherige ganze Rente auf das Ende des der Zu stellung der Verfügung folgenden Monats auf eine halbe Rente herab (Urk. 2). Die Kinder rente zur Rente des Beschwerdeführers kürzte sie ebenfalls entspre chend (Urk. 8/2).

2.2

Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, sein Gesundheitszustand habe sich seit der Rentenzusprache

keineswegs verbessert. Das Gutachten von Dr. A.___

beinhalte lediglich eine andere Beurteilung, was daran zu erkennen sei, dass er angegeben habe, er könne die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit in der Vergan gen heit nicht beurteilen . Die Nachfrage bei Dr. A.___ sei suggestiv erfolgt und dessen Antwort mute spekulativ an . Gemäss den Angaben der behandelnden Ärzte liege indes keine Verbesserung des Gesundheitszustands vor (Urk. 1 S. 2- 6) .

D as beste hende psychotherapeutische Setting sei optimal (Urk. 1 S. 5). Am Gut achten von Dr. A.___ bemängelte er weiter, dieser habe den psychischen Be fund unzu reichend erhoben, weswegen er die weiterhin vorhandene Angst stö rung nicht habe feststellen können . Eine Verbesserung habe indes weder Dr. A.___

noch der RAD darlegen können (Urk. 1 S. 5- 8). Ferner wies er auf den nicht ho hen beweisrechtlichen Stellenwert der RAD-Untersuchungsberichte hin und kri tisierte, dass die untersuchenden Ärzte auch die abschliessende RAD-Stellung nah me ab gegeben hätten (Urk. 1 S. 7-8).

Er schloss damit, dass gemäss den D.___ - Berich ten keine Verbesserung des Gesundheitszustands vorliege und weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, weshalb in Aufhebung der angefoch te nen Verfügung eine ganze Rente auszurichten sei (Urk. 1 S. 8-9). 3. 3.1

Die Zusprechung der ganzen Rente

mit Wirkung ab dem 1. September 1999 (vgl. Urk. 6/50/1-11) basierte in erster Linie auf dem

rheumatologisch-psychia tri schen Gutachten des H.___ vom 2 7. Januar 2002 (Urk. 6/34). Die Gutachter nannte n damals als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.2), eine mittel gradige depressive Episode (ICD-10: F32.11) sowie ein lum bospondylogenes bis lumboradikuläres Restsyndrom S1 links bei Status nach erfolgreicher Diskus hernienoperation L5/S1 links im Jahr 1999 (Urk. 6/34/12). Aus rheumato logi scher Sicht wurde eine weitgehend volle Arbeitsfähigkeit in einer körperlich nicht ex trem belastenden Tätigkeit mit der Möglichkeit zum Positionswechsel und ohne schwere Hebe- und Tragbelastung attestiert (Urk. 6/34/9). Hingegen wurde dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine vollumfängliche Arbeitsun fähig keit in jeglicher Tätigkeit attestiert (Urk. 6/34/11). Die Gutachter führten diesbezüglich aus, die bereits vor der Dis kushernienoperation vorhandenen Angst gefühle hätten sich nach der Operation verstärkt, was sich auf die sozialen Kontakte auswirke. Weiter habe der Be schwerdeführer Vergesslichkeit, Konzen tra tionsstörungen, Durchschlafstörun gen, Nervosität, Phobien, eine Reduktion von Appetit sowie Libido und Insuffi zienzgefühle angegeben. Bei der Explo ra tion habe er einen gedrückten und ängstlichen Eindruck gemacht. Konzen tra tion und Gedächtnis seien leicht redu ziert gewesen, das formale Denken eingeengt auf das Vernehmen von Schmer zen und Angst. Zudem sei ein ausgesprochenes Desinteresse an seiner Umge bung beobachtbar und der affektive Rapport sei nur eingeschränkt herstellbar gewesen. Der Beschwerdeführer sei im Affekt miss trau isch, ängstlich, unsicher und deprimiert gewesen. Antrieb und Psychomo tori k seien leicht bis mittelgradig red u ziert gewesen, im sozial-kommunikativen Be r eich habe eine mittelschwere bis schwere Einschränkung bestanden . Daher liege

keine Ar beitsfähigkeit vor

(Urk. 6/34/11, Urk. 6/34/13) . Auf diese Angaben stellte die Beschwerdegegnerin damals ab (Urk. 6/35). 3.2

Die

z ugesprochene ganze Rente wurde mit Verfügung vom 1 9. Dezember 2005 (Urk. 6/71) ge stützt auf den Bericht des Hausarztes Dr. med. I.___, Fach arzt für Allge meine Medizin, vom 9. Dezember 2005 bestätigt, in welchem dem Beschwerde führer nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wor den war (Urk. 6/67/1-5). 3.3

Die Rentenbestätigung vom 3 0. April 2009 (Urk. 6/

86) erfolgte aufgrund der Be richte von Dr. I.___ vom 1 7. Januar 2009 (Urk. 6/81/5-6) sowie des D.___ vom 2 4. März 2009 (Urk. 6/82/7-9), welche weiterhin von einer vollumfängli chen Arbeits unfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ausgingen. 3. 4

3. 4 .1

Im Rahmen des im Mai 2011 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 6/89 ff.), das zur angefochtenen Verfügung vom 2 5. Juli 2013 (Urk.

2) führte, wurde ein Verlaufsbericht von Dr. I.___ eingeholt. Dieser hielt fest, der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers habe sich eher verschlechtert. Er sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/94/6).

3. 4 .2

Der seit 2008 behandelnde Psychiater Dr. med. J.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, D.___, nannte in seinem Bericht vom 2 9. Juni 2011

die Diagnose einer rezidivierenden schweren depressiven Episode (ICD-10: F33.2) sowie einer generalisierten Angststörung (ICD-10: F41.1), beides beste hend seit 199 8. In der angestammten Tätigkeit als Textilarbeiter sei der Be schwerdeführer wegen der rezidivierenden Depression, der Angst und der Schmerzen seit 1999 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/95/1-2). Unter Bezug nahme auf das Gutachten von Dr. A.___ hielt er am 2 8. September 2012 fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers werde kontinuierlich schlechter (Urk. 6/135/2). Am 2 5. Okto ber 2012 gab er zudem an, die generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) per si stiere weiterhin (Urk. 6/138/1). 3. 4 .3

Dr. A.___ diagnostizierte in seinem psychiatrischen Gutachten vom

12. Okto ber

2011

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symp tomen (ICD-10: F33.11), sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach anam nestischer generalisierter Angststörung (ICD-10: F41.1).

Eine generalisierte Angststörung habe er anlässlich der Begutachtung nicht feststel len können und der Beschwerdeführer habe deren Symptome auch nicht spon tan geschildert. Es sei nicht auszuschliessen, dass er aufgrund der mehrfachen Verhaftungen unter einer posttraumatischen Ängstlichkeit und unter Albträu men gelitten habe und immer noch leide. Diese wirkten sich indes nicht ein schränkend auf die Arbeits fähigkeit aus. Die depressive Symptomatik sei aktuell höchstens mittelgradig aus geprägt. Ab dem 3 0. September 2011 sei der Be schwerdeführer aus psychia tri scher Sicht noch zu 50 % arbeitsunfähig sowie nicht geeignet für Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die Konzentra tion oder an die psychische Belast barkeit sowie für Nachtarbeit. Rückwirkend könne er die Arbeitsfähigkeit wegen widersprüchlicher Angaben nicht beurtei len (Urk. 6/107/7-9).

Am 2 3. Mai 2012 führte Dr. A.___ auf Anfrage der IV-Stelle hin ergänzend aus, dass er keine generalisierte Angststörung mehr habe feststellen können, deute auf deren Rückbildung hin. Daher sei von einer Verbesserung des Ge sund heitszustands und der Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 6/125). 3.4 .4

Dem Gutachten des C.___ vom 2 2. Dezember 2011, in dessen Rahmen auch eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchgeführt wurde, ist zu ent nehmen, dass die Resultate der Belastbarkeitstests infolge erheblicher Symptom ausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz nicht verwertbar seien (Urk. 6/108/7) . Von den vorliegenden objektiven Befunden her sei der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht unverändert (Urk. 6/108/9). Von somatischer Seite her sei ihm eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne wirbelsäulenbelastende Zwangspositi onen zu 100 % zumutbar. Unter Mitberücksichtigung der psychischen Krankheit beziehungsweise unter Einbezug von Dr. A.___ Beurteilung gingen die Gut achter von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus (Urk. 6/108/8). 3. 4 .5

In seinem Bericht vom 2 4. Januar 2013 diagnostizierte Dr. med. K.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, eine beginnende Fingerpoly ar throse (Urk. 6/143). 3. 4 .6

RAD-Arzt Dr. E.___ befragte den Beschwerdeführer anlässlich der psychiatri sche n Unter suchung insbesondere detailliert zu seinen Ängsten und Befürchtungen (Urk. 6/ 148/4). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er in seinem Bericht vom 1 3. Februar 2013 einzig den Verdacht auf eine rezidi vie rende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode mit so ma tischem Syndrom (ICD-10: F33.11; Urk. 6/148/9). Im psychopathologi schen Befund seien allenfalls eine deprimierte Stimmungslage und ein leicht ver min der ter Antrieb aufgefallen. Der übrige psychopathologische Befund sei regel recht . Die geschilderten Wahrnehmungsstörungen im Sinne von der Wahr nehmung weisser Schatten hätten nicht objektiviert werden können und seien nicht glaub haft. Die anamnestischen Angaben hierzu seien im Üb rigen diskre pant zu den bei Dr. A.___ gemachten Angaben, wonach er kleine Figuren sehe, die auf ihn zukommen und ihn würgen würden. Der Beschwerdeführer habe vage und un prä zis-ausweichend geantwortet. Weiter hätten Inkonsisten zen zwischen dem behaupteten Leidensdruck und der für die Gutachter fehlen den Erkennbarkeit von

einem Leidensdruck bestanden. Der Beschwerdeführer habe seine Beschwerden theatralisch überzeichnet und zumindest teilweise be wusst aggraviert . Kognitive Störungen seien keine zu objektivieren gewesen (Urk. 6/148/10). Hingegen lägen diverse psychosoziale Belastungsfaktoren vor. Insgesamt sei das Gutachten von Dr. A.___ zu bestätigen. Somit sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit seit Oktober 2011 auszugehen (Urk. 6/148/11). Symptome einer Angststörung von Aus mass und Schwere, die eine Codierung nach ICD-10-Kriterien erlaubten, läge n gegenwärtig nicht vor (Urk. 6/148/12). 3.4 . 7

Der RAD-Arzt Dr. F.___ gelangte nach seiner orthopädischen Untersuchung des Beschwerdeführers zum Schluss, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lägen eine schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Lendenwir belsäule bei einem Zustand nach einer Bandscheibenoperation L5/S1 und lum boischialgiforme Beschwerden links mit eher pseudoradikulärer Schmerzemp fin dung vor. Der beginnenden Fingerpolyarthrose beidseits ohne klinische Funk tions einschränkung mass er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu. Er schlos s, aus orthopädisch-somatischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand nicht relevant verändert. Es sei weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gegeben (Urk. 6/150/7-8). 4. 4.1

Dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in seiner angestammten Tätig keit nicht mehr, in einer seinem Leiden angepassten Tätigkeit hingegen nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig ist, ist unbestritten geblieben und deckt sich mit der Aktenlage. Hiervon gingen sowohl die C.___ -Gutachter als auch Dr. F.___ aus (Urk. 6/108/8, Urk. 6/150/7-8). Die Beurteilung, wonach wirbelsäulenbelas tende Tätigkeiten nicht mehr, angepasste indes uneingeschränkt

zumutbar sind, über zeugt angesichts der bestehenden schmerzbedingt verminderte n Beweglichkeit der Wirbelsäule und

der schmerzhaft eingeschränkten Belastbarkeit der Lenden wirbel säule bei einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom und einer Seg ment de generation L5/S1

(Urk. 6/108/5-6, Urk. 6/150/7). 4.2

4.2.1

Aus psychiatrischer Sicht liess die IV-Stelle den Beschwerdeführer sowohl von Dr. A.___ als auch von Dr. E.___ untersuchen. Beiden Ärzten standen die me dizinischen Vorakten zur Verfügung (Urk. 6/107/1-4, Urk. 6/148/1). Sie berück sichtigten die persönliche Leidensschilderung des Beschwerdeführers, erhoben die Anamnese und die Befunde (Urk. 6/107/4-7, Urk. 6/148/2-9).

Beide gelangten zum Schluss, dass mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein zig eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mi t somatischem Syndrom im Sinne von ICD-10: F33.11 vorlieg e . Ferner hiel ten sie fest, dass anamnestisch früher eine generalisierte Angststörung bestan den habe, diagnostizierten jedoch aktuell keine solche (Urk. 6/107/7, Urk. 6/148/9). Auf Dr. A.___ machte der Beschwerdeführer einen im Affekt deprimierten Eindruck . Die affektive Schwingungsfähigkeit erachtete er als re duziert und den Antrieb als leicht vermindert und motorisch wenig lebhaft (Urk. 6/107/7) . Ebenso beschrieb Dr. E.___ den Beschwerdeführer als im Affekt leicht deprimiert mit gedrückter Stimmungslage, reduzierter affektiver Schwin gungsfähigkeit und leicht vermin der tem Antrieb (Urk. 6/148/7-8).

Daraus, dass der Beschwerdeführer während des

80- respektive 120- minütigen Gesprächs ohne Verzögerung klare und präzise Ant worten gab, seine Lebensgeschichte und die Entwicklung der Beschwerden fliessend und genau berichtete, schloss en

Dr. A.___ und Dr. E.___ auf unauf fällige mnestische Funktionen (Urk. 6/107/6, Urk. 6/148/7). Bei diesen erhobe nen

Befunden und unter Berücksichtigung des nach wie vor Aktivitäten enthalten den Tagesablaufs (Besuche bei der Ehefrau in deren Reisebüro, Kontakte zu Ange hörigen, Reisen in die L.___, Urk. 6/148/2;

fernsehen, einkaufen, spazieren, Urk. 6/148/6, Urk. 6/148/8) überzeugt die im Umfang von 50 % attestierte Rest ar beits fähigkeit .

Die Befürchtung des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe im Hin blick auf die ergänzende Stellungnahme von Dr. A.___ vom 23. Mai 2012 (vgl. Urk.

6/125) auf unzulässige Weise versucht, mittels suggestiver Fragestellung Ein fluss auf den Experten zu nehmen (Urk.

1 S.

2 f. Ziff.

2 f.), ist unbegründet. In der Anfrage an den Experten vom 18. Mai 2012 ersuchte die Beschwer de gegnerin diesen um Auskunft darüber, „warum es sich nicht um eine andere Be ur teilung des gleichen medizinischen Sachverhaltes, sondern um eine Verbesse rung des Gesundheitszustandes handelt, und dass die Auferlegung einer Scha den minderungspflicht hier nötig erscheint“ (Urk. 6/123). Diese Art der Frage stellung war durchaus zulässig, attestierte Dr. A.___ doch in seinem Gutachten vom 12. November 2011 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und er erachtete eine weitere ärztliche Behandlung für nötig sowie unter dem Aspekt der Schadenminderungspflicht auch für zumutbar (Urk. 6/107/9 Ziff. 7 f.). Die Beschwerdegegnerin ersuchte den Experten somit um ergänzende Ausführungen zu Aspekten, zu denen er sich in seinem Gutachten bereits geäussert hatte. 4.2.2

Bezüglich der Ängstlichkeit hielt Dr. A.___ fest, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer unter posttraumatischer Ängstlichkeit und unter Albträumen leide, jedoch schränke dies seine Arbeitsfähigkeit nicht ein (Urk. 6/107/8). Eine generalisierte Angststörung habe er nicht feststellen können und die Symptome einer generalisierten Angststörung seien vom Be schwerde füh rer auch nicht spontan geschildert worden (Urk. 6/107/9). Eine ge neralisierte Angststörung, wie sie vom behandelnden Psychiater weiterhin als Diagnose an geführt wird (v gl. vorstehende E. 3.3.2), setze gemäss den klinisch-diagnos ti schen Leitlinien der ICD-10 als wesentliches Symptom eine generali sierte und anhalt en de Angst voraus, die sich nicht auf bestimmte Situationen in der Umgebung be schränkt (Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psy chi scher Störun g en, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnosti sche Leitlinien, 9. Auf lage 201 4, S.

198) . Da die vom Beschwerdeführer geschil derte Angst des Be schwerdeführers nur in gewissen Situationen auftritt, so wenn er alleine ist und insbesondere nachts (Urk. 6/107/5), ist es nachvollzieh bar, dass keine gene ralisierte Angststörung mehr diagnostiziert wurde. Dass die vom Beschwerde füh rer angeführten Ängste nicht als die Arbeitsfähigkeit ein schränkend beurteilt wurden, ist ebenso plausibel, zumal der Beschwerdeführer diesen Ängsten durch Einschalten des Lichtes oder durch Treffen mit Personen ausserhalb seiner Woh nung begegnen kann (Urk. 6/107/5).

Dr. E.___ befragte den Beschwerdeführer detailliert zu seinen Befürchtungen und Ängsten (Urk. 6/148/4). Dabei berichtete der Beschwerdeführer, wenn er allei ne zuhause sei, sehe er weisse Schatten. Zudem habe er selbst mit seiner Ehe frau Angst, wenn in der Tiefgarage plötzlich das Licht ausgehe. Panikatta cken erleide er indes nicht. Ferner habe er Angst vor Polizisten in Uniform, vor Hun den und Platzangst in kleinen Räumen (Urk. 6/148/4). Dass Dr. E.___ diese Symptome nicht als generalisierte Angststörung wertete, sondern festhielt, Symptome einer generalisierten Angststörung könne er nicht bestätigen (Urk. 6/148/11), ist bei den sich auf gewisse Situationen beschränkenden Ängste wiederum nachvollziehbar. Ebenso ist die Beurteilung in Bezug auf die Ar beits fähigkeit

plausibel, wonach sich aus psychiatrischer Sicht einzig die rezidi vie rende depressive Störung auswirkt, zumal der Beschwerdeführer problemlos Zug, Bus und nötigenfalls Auto fahren kann und keine Angst vor grösseren Men schenansammlungen hat (Urk. 6/148/4). Somit überzeugt die Einschätzung von Dr. E.___ auch insofern, als er von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgeht (Urk. 6/148/11). 4.2.3

Betreffend die vom Beschwerdeführer erwähnten kleinen Figuren sowie die Lei che seiner Mutter, welche auf ihn zukämen und ihn würgen wollten (Urk. 6/107/5), wies Dr. A.___ darauf hin, dass die behandelnden Psychiater keine antipsychotische Behandlung eingeleitet und diese Schilderungen somit nicht als Wahnsymptome gewertet hätten (Urk. 6/107/8).

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bei der RAD-Untersuchung von weissen Schatten sprach, wo rin Dr. E.___ eine Diskrepanz erblickte (Urk. 6/148/10). Das Vorliegen von Wahr nehmungsstörungen hielt Dr. E.___ da her sowie wegen vager, unpräzis- aus wei chender Antworten bei der gezielten Exploration der spontan angegebe nen Wahr nehmungsstörungen

und aufgrund des Fehlens eines erkennbaren Lei dens drucks

für nicht glaubhaft (Urk. 6/148/10), was einleuchtet.

4.3

Die gegenteiligen Auffassungen des behandelnden Psychiaters und des Hausarz tes, wonach der Beschwerdeführer weiterhin vollumfänglich arbeitsunfähig sei (vgl. vorstehende E. 3.3.1 und 3.3.2), erwecken keine Zweifel an der Beurteilung von Dr. A.___ und Dr. E.___ . Diesbezüglich ist anzumerken, dass die psychia tri sche Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann . Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009, E. 5.1 mit Hinweis) . Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass bei der Abschätzung des Beweiswerts im Rahmen einer freien und umfassenden Beweiswürdigung auch die potentiellen Stärken der Berichte der behandelnden Ärzte nicht vergessen werden dürfen. Auf der anderen Seite lässt es die unter schiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arz tes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizi ni schen Experten anderersei ts nicht zu, ein Administrativ gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan delnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Anders ver hält es sich nur, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichts punkte vor bringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung un erkannt ge blie ben und die geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteile des Bundesgerichts 8C_79/2008 vom 1 9. August 2008, E.

4.1 mit Hin weis, und 9C_24/2008 vom 2 7. Mai 2008, E.

2.3.2 mit weiteren Hinweise n). Solche Gesichtspunkte bringen der behandelnde Psychiater und der Hausarzt je doch nicht vor. Insbesondere legen sie keine detaillierten Befunde dar, welche für das Persistieren der generalisierten Angststörung sprechen würden. 4.4

Dem Einwand des Beschwerdeführers, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert, sondern es handle sich lediglich um eine andere Beurteilung, ist nich t zu folgen. Dadurch, dass keine generalisierte Angststörung mehr diagnos tiziert werden kann und nun in einer angepassten Tätigkeit wieder eine 50%ige Ar beitsfähigkeit besteht, ist von einer Verbesserung der tatsächlichen Verhält nisse auszugehen. Diese ist denn auch daran ersichtlich, dass bei der ursprüngli chen Rentenzusprache von viel stärkeren sozialen Ei nschränkungen ausgegan gen wurde. So litt der Beschwerdeführer an mit körperlichen Beschwerden ein her geh enden Ängsten anlässlich sozialer Kontakte (Urk. 6/34/9). Soziale sowie – un ter dessen ebenfalls nicht mehr vorhandene - mnestische Störungen führten dazu, dass die H.___ -Gutachter das Ausmass der psychischen Belastung als mit telgross bis gross einschätzten. Der Beschwerdeführer war in sozial-kommuni kativer Hin sicht mittelschwer bis schwer eingeschränkt. Beispielsweise wies er sozialpho bi sche Züge auf (Urk. 6/34/11).

Unterdessen lösen soziale Kontakte hingegen keine

Ängste mehr aus. Nicht einmal grössere Menschenansammlun gen beunruhigen ihn. Im Gegenteil nutzt er soziale Kontakte gegen seine Ängste, verlässt die Woh nung beim Auftreten von Ängsten gerne und kann problemlos Bus und Zug fahren (vgl. Urk. 6 /107/5 und Urk. 6/148/4). Die Kon taktfähigkeit zu Dritten ist funktionell nur noch allenfalls leicht reduziert (Urk. 6/148/8). Dass sich durch diese tatsächliche Veränderung seine Arbeitsfä higkeit erhöht hat, ist nachvoll ziehbar . Nach dem Gesagten ist von einer Ver besserung der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Angstproblematik und nun mit Dr. A.___ und Dr. E.___ von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht auszugehen. Zu sätzlich sind die durch das Rückenleiden be dingten Einschränkungen des zumutbaren Tätig keitsp rofils zu berücksichtigen. 5 . 5 .1

Da das letzte Arbeitsverhältnis de s Beschwerdeführer s

bereits über ein Jahrzehnt zurückliegt und die Z.___ in der Zwischenzeit den Betrieb eingestellt hat und die Gesellschaft liqui diert wurde (vgl. das Handels re gister des Kantons M.___), wäre der Be schwerdeführer heute auch im Ge sundheitsfall

nicht mehr beim gleichen Ar beitgeber tätig. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin für die Bemessung nicht nur d e s Invaliden- sondern auch

des Valideneinkommens zu Recht auf die Tabelle TA 1 der Schweizerischen Lohn strukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2010 abgestellt (vgl. Urk. 2 S. 2 und Urk. 6/112) . Da mangels abgeschlossener Ausbildung (Urk. 6/1/4) und relevanter Berufs- und Fachkenntnisse sowohl beim Validen - als auch beim Invalideneinkommen das Einkommen für einfache und repetitive Tätigkeiten (An forderungsniveau

4) heranzuziehen ist, beträgt das Invalidenein kommen vor Vornahme des Leidensabzugs bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit 50 % des Vali den e inkommens . Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen Prozentvergleich, bei welchem kein Leidensabzug vorgenommen werden dürfte (Urteil 9C_109/2013 vom 9. April 2013, E. 4.2), sondern lediglich um eine Ver ein fach ung der Berechnung. Denn dem Beschwerdeführer ist seine ange stammte, seit seiner Niederlassung in der Schweiz ausgeübte (Urk. 6/ 1/3-4) Tä tigkeit als Textil arbeiter unbestrittenermassen nicht mehr zumutbar. 5 .2

Die IV-Stelle hielt

unter Hinweis darauf, dass nur noch eine teilzeitliche Arbeit möglich sei und dass aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen das Tä tigkeitsspektrum eingeschränkt sei, fest, es sei ein Leidensa bzug von 20 %

vor zunehmen (Urk. 2 S. 2). Bei den ins Gewicht fallenden Umständen mit mannig faltigen Einschränkungen sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht sowie der nur noch teilzeitlichen Arbeitsfähigkeit des männlichen Be schwer deführers ist ein Abzug von 20 % angemessen . 5.3

Das Invalideneinkommen reduziert sich somit um 20 %, womit es noch 40 % vom Valideneinkommen beträgt (0,8 x 50 %). Verglichen mit dem Validenein kom men (100 %) ergibt sich ein invaliditätsbedingter Minderverdienst und gleichzeitig Invaliditätsgrad von 60 % . Die Differenz zum von der IV-Stelle er rechneten Invaliditätsgrad von 58 % ergibt sich daraus, dass die IV-Stelle ef fek tiv nur einen Abzug von 15 % vor genommen hat, obwohl sie einen von 20 % für

angemessen befunden hatte (vgl. Urk. 6/112/2). Somit hätte die IV-Stelle die bis herige ganze Rente nur auf eine Dreiviertelsrente herab setzen dür fen, weshalb die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen ist.

Somit hat der Beschwer de führer weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und eine entsprechende Kinderrente. 6.

6.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800 .-- als ange messen. Entsprechend dem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers sind die Kosten dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte aufzu erlegen.

6.2

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine redu zierte Prozessentschädigung, denn es handelt sich vorliegend nicht um einen Fall, bei welchem das Rechtsbegehren keinen Einfluss auf den Prozes saufwand aus geübt hätte, da die teilweise Gutheissung gestützt auf eine andere Begrün dung als die vom Beschwerdeführer geltend gemachte erfolgt. Die reduzierte Prozess ent schädigung ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘3 00.-- (inkl. Mehr wertsteuer und Baraus lagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerden werden die angefochtenen Verfügungen vom 25. Juli 2013 sowie vom 23. Oktober 2013 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2013 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und die entsprechende Kinderrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozess entschädigung von Fr. 1'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Viktor Györffy, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsfonds BVG sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer