Sachverhalt
1.
Die 1951 geborene X.___, verheiratet und Mutter zweier erwachse ner Kinder, war
zuletzt vom
1. Oktober 1989 bis zu einem am 30. Juni 2004 erlitte nen S tolpers turz mit Verletzung der rechten oberen Extremität
im Umfang von 80 % als Verkäuferin bei der Y.___ tätig . Nach am 15. Juni 2005 erfolgter Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Urk. 7/2) sprach ihr die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, m it Verfügungen vom 18. Mai 2007 (Urk. 7/30, vgl. auch Urk. 7/28) und 21. Dezember 2007 (Urk. 7/42) rück wirkend a b 1. Juni 2005 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades und
eine ganze R ente nach Massgabe eines Invaliditätsgrad es v on 91 % zu.
Diese Leis tungsansprüche wurden mit Mit teilungen vom 11. Februar 2008 (Urk. 7/48) und 12. Oktober 2009 (Urk. 7/62) sowie Verfügu ng vom 16. Februar 20 10 (Urk. 7/66)
revisionsweise bestätigt.
Nachdem die IV-Stelle im Juli 2011 (Urk. 7/74) davon Kenntnis erlangt hatte, dass die Versicherte in den Zeiträumen vom 18. bis 25. November 2008 und vom 7. bis 17. Juli 2009 im Auftrag des Unfallversicherers observiert worden war (Urk. 8/1-6), leitete sie im A ugust 2011 (Urk. 7/85) ein weiteres Revisions verfahren
ein .
A nlässlich dessen
zog
sie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK; Urk. 7/86) bei und holte Arz tberichte (Urk. 7/88-90) ein. Überdies veranlasste sie eine interdisziplinäre Begutach tung in der Z.___,
deren Ärzte das Gutachten a m 4. Dezember 2012 (Urk. 7/98) erstattete n . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/104, Urk. 7/107) hob die IV-Stelle die R ente und Hilflosenentschädigung
mit Verfügung vom 15. August 2013 (Urk. 2) rückwirkend per
30. November 2008 auf, wobei sie hinsicht lich der Rückforderung eine separate Verfügung in Aussicht stellte. 2.
Hiergegen erhob X.___ am 16. September 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 15. August 2013 sei aufzuheben und ihr sei auch nach dem 30. November 2008 eine volle (gemeint wohl: ganze) Invalidenrente und eine Hilflosenentschädigung au s zurichten. Eventualiter seien die Leistungen
erst per 30 . September 2013 einzustellen . Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2013 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was de r Beschwerdeführer in tags darauf zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für di e Entscheidfindung erforderlich
– im Rahmen der nachfolgenden Erwä gungen ein ge gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung bei Erwerbstätigen betreffenden rechtlichen Bestimmungen (Art. 28 Abs.
2 des Bundesgesetzes über die In vali denversicherung [IVG], Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts [ATSG]) sind in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 1) zutreffend wiedergegeben . Darauf kann – mit den nachfolgenden Ergänzungen – verwiesen werden. 1. 2
Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art.
13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art.
9 ATSG) sind, An spruch auf eine Hilflosenentschädigung . Vorbehalten bleibt Art . 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönli chen Überwachung bedarf (Art.
9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesund heitli chen Beeinträchtigung dauernd auf lebe nspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 de r Verordnung über die Invaliden versiche rung [ IVV ]). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgen den sechs alltäglichen Lebe nsverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):
An -/Auskleiden, Aufstehen/ Absitzen /Abliegen, Essen, Körper pflege, Verrichtung der Notdurft und Fortbewegung/ Kontaktaufnahme . 1. 3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabge setzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11.
Mai 2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dage gen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi si onsgrund im Sinne von Art.
17 Abs.
1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und In validitätsbemessung beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4; vgl. auch BGE
130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.
1 mit Hinweisen).
Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG).
Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden
– wie bei der Invalidenrente –
die Art. 87-88 bis IVV Anwen dung (Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV). 1. 4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE
125 V 256 E.
4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE
125 V 256 E.
4 mit Hinweisen; AHI 2002 S.
70 E.
4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Exp ertise begründet sind (BGE 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E.
1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Verfügung vom 15. August 2013 (Urk. 2 S. 2 ff.) insbesondere dafür, gemäss den Erkenntnissen der Überwachung und der daraufhin von ihr veranlassten interdisziplinären Begutachtung in der Z.___
habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bis zur ersten Observationsphase im November 2008 in somatischer und psy chi scher Hinsicht dergestalt verbessert, dass ihr weder eine Rente noch eine Hilf losenentschädigung zustehe . Da d ie Beschwerdeführerin auch nach Eröff nung des Observationsmaterials durch den Unfallversicherer am 21. Oktober 2009 diese Verbesserung nicht gemeldet beziehungsweise durch ihr Verhalten die Weiterausrichtung der Leistungen unrechtmässig erwirkt habe, seien die Rente und Hilflosenentschädigung rückwirkend p er 30. November 2008 aufzu heben . Daran hielt sie im vorliegenden Verfahren fest (Urk. 6). 2.2
Demgegenüber
brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, seit dem polydisziplinären (Verlaufs-)Gutachten des A.___ vom 18. Juli 2008 habe sich ihr Gesundheitszustand nicht wesentlich verbessert .
Die Expertise der Z.___
vermöge weder in psychischer noch in somatischer Hinsicht zu überzeugen . Gemäss Einschätzung des behan delnden Psychiaters sei von einem gleich gebliebene n
psychischen Gesund heits zustand und einer anhaltenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, wo mit sie Anspruch auf eine unveränderte Rente und Hilflosenentschädigung
hab
e. Im Übrigen lasse das Observationsmaterial
nicht auf eine Verbesserung des Morbus Sudeck rechts schliessen
(Urk. 1 S. 6 ff.). Zur Begründung ihres Eventualstandpunkt es
hielt
die Beschwerdeführerin
fest, weder
eine
Melde pflichtv erletzung
noch eine rückwirkende Verbesserung ihres psychis chen Ge sundheitszustandes seien erstellt (S. 8 f.). 3.
Str ittig und zu prüfen ist die rückwirkende Aufhebung von Invalidenrente und Hilflo senentschädigung per Ende Novem ber 2008, wobei namentlich in Frage steht, ob eine anspruchsrelevante Änderung des Gesundheitszustandes mit ent sprechender Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit und Hilflosigkeit als Revisions grund
im Sinne von Art. 17 Abs. 1 beziehungsweise Abs. 2 ATSG gegeben ist.
Referenzzeitpunkt für die Beurteilung der Frage einer anspruchserheblichen Än derung des Invaliditätsgrades respektive der Hilflosigkeit bilden
vorliegend die leistungszusprechenden Verfügungen vom 18. Mai 2007 betreffend Hilflo senentschädigung (Urk. 7/30, vgl. auch Urk. 7/28) und vom 21. Dezember 2007 betreffend R ente
(Urk. 7/42) .
Die in den Revisionsverfahren ergangenen Ent scheide sind dagegen als zeitliche
Vergleichsbasis
nicht massgebend, da damals jeweils mit geringem Abklärungsaufwand der Verwaltung und lediglich sum marischer Begründung die bisherige n
Leistungsansprüche bestätigt wurden. Dies gilt insbesondere für die nebst der Mitteilung vom 11. Februar 2008 (Urk. 7/48) erlassenen Revisionsentscheide, namentlich die Mitteilung vom 12. Oktober 2009 (Urk. 7/62) und die Verfügung v om 16. Februar 2010 (Urk. 7/66), mit wel chen
die Ansprüche auf eine ganze Rente und eine Hilflosenentschädigung leichten Grades
– ohne Berücksichtigung des vom Unfallversicherer eingeholten Verlaufsgutachtens des A.___
vom 18. Juli 2008 (Urk. 7/50/2-43) und der darin beschriebenen Verbesserung des somatischen Gesundheitszustandes
– gestützt auf die Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/56-57, Urk. 7/59) und ausgehend von gänzlich unveränderten gesundheitlichen Verhältnissen bestätigt wurden (vgl. Feststellungsblatt vom 13. Oktober 2009 mit Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom 10. Oktober 2009 [Urk. 7/61 S. 2 f. ]).
Von einer revisionsrechtlich relevanten Prüfung der Leistungsansprüche auf der Grundlage einer rechts konformen Sachverhaltsabklärung kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden . 4 .
4 .1
4 .1.1
D en
ursprünglichen Leistungszusprache n
vom 18. Mai und 21. Dezember 2007 lag
in medizinischer Hinsicht hauptsächlich
das vom Unfallversicherer einge holte A.___ - Gutachten vom 18. Mai 2006
(Urk. 7/20) zugrunde . Darin stellten Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie, und Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psy chotherapie, die folgende n
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22): - S chulter-Hand-Syndrom rechts mit: - Morbus Sudeck Stadium III - Periarthropathia
humero - scapularis
partim
ancylosans rechts - mittelgradige dep ressive Episode (ICD-10 F32.1) - Verdacht auf zusätzliche dissoziative Störung (ICD-10 F44)
O hne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Gutachter ein l umbo spondylogenes Syndrom mit pse udo- radikulären Ausstrahlungen, ein leichte s Cervikalsyndrom und be ginnende Heberden -Arthrosen links (S. 22) .
D ie
Sachverständigen befanden, in somatischer Hinsicht bestehe bei der Rechts händerin realistischerweise eine volle Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfall vom
30. Juni 2004, wobei die rechte Hand aufgrund der noch vorliegenden Schmerz intensität nicht einmal als Gegenhand gebraucht werden könne. Theoretisch be stehe bei Einarmigen zwar eine Restarbeitsfähigkeit, eine solche sei jedoch beim Gesamtbild der Beschwerdeführerin in der freien Wirtschaft nicht gegeben. Zu dem sei diese auch aufgrund des aktuellen psychiatrischen Bildes nicht arbeits fähig. Allerdings sei
derzeit die Behandlung der rechten Hand ebenso wie die Pharmakotherapie ungenügend (S. 25). Von Seiten der rechten Hand und Schul ter sei bei Durchführung der vorgeschlagenen Therapie n
(gezielte Mobilisation und Tragen einer dynamischen Handgelenkschiene zur passiven Extensio n mit aktiven Bewegungsübungen sowie mehrmaliges üben täglich) eine namhafte Besserung zu erwarten, weshalb eine Verlaufsbegutachtung in ein bis zwei Jah ren empfohle n werde. Psychiatrischerseits
sei en ein Ausbau der Psychopharma ka-Therapie und die Beibehaltung der begleitenden und stützenden Psycho the rapie wichtig (S. 26 f.). 4 . 1. 2
Zur Beurteilung der Statusfrage, der Einschränkung im Haushalt und der Hilf losigkeit führte der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin am 7. Dezember 2006 eine Erhebung vor Ort im Haushalt der Beschwerdeführerin durch.
Gemäss den beiden Abklärungsb ericht en vom
9. Februar 2007 (Urk. 7/23 -24) klagte
die Beschwerdeführerin
damals über eine praktisch unbrauchbare rechte obere Ex tremität (Hand, Finger, Schulter), derentwegen sie nebst Ergo-und Physiothera pie Übungen zu Hause nach Anweisung durchführe sow ie Tag- und Nachtschie nen trage.
Ausserdem sei es trotz Antidepressiva und regelmässiger Psychothe rapie zweimal pro Monat zu einer Zunahme der Depressionen gekommen . Ihr Ehemann, welcher seit dem Jahr 2005 wegen eines Rückenleidens eine Invali denrente beziehe, könne nur leichte Arbeiten ohne Belastung des Rückens aus führen. Die Spitex komme einmal pro Woche für zweieinhalb Stunden vorbei und führe den Wochenkehr durch. Zusätzlich werde die W äsche gebügelt (Urk. 7/23 S. 2, Urk. 7/24 S. 1).
Die Abklärungsperson hielt hinsichtlich der Statusfrage dafür, dass die Be sch wer deführerin als Gesunde mutmasslich zu 80 % erwerbstätig wäre und in den übrigen 20 % den Haushalt besorgen würde (Urk. 7/23 S. 2 f.). I m Rahmen der Prüfung der einzelnen häuslichen Aufgaben
anerkannte sie eine Einschrän kung in den Bereichen Ernährung, Wohnungspflege, Wäsche/Kleiderpflege
und Verschiedenes (Nähen) von insgesamt 54.5 % (S. 4 f.), woraus für den anteils mässig auf 20
% veranschlagten Haushaltsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 10.9 % resultierte (S. 6).
Betreffend Hilflosigkeit berücksichtigte die Abklärungsperson ausgehend von einer im Wesentlichen gebrauchsunfähigen rechten oberen Extremität einen Be darf an regelmässiger und erheblicher Dritthilfe bei zwei a lltäglichen Lebens verrichtungen, namentlich beim An-/Auskleiden und beim Essen (Urk. 7/24 S. 2 f.). 4.1. 3
Gestützt auf diese Abklärungen wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Mai 2007 (Urk. 7/30, vgl. auch U rk. 7/28) eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ab
1. Juni 200 5 gewährt .
Überdies
wurde ihr mit Verfügung vom 21. Dezember 2007 (Urk. 7/42) ebenfalls ab dem 1. Juni 2005 eine ganze Invalidenrente basierend auf einem anhand der gemischten Methode ermitt elten Invaliditätsgrad von 91 % zugesprochen . 4. 2 4. 2 .1
I m Rahmen de s aktuelle n, von der Beschwerdegegnerin nach Zugang de s
Observa tions materials
eingeleiteten R evisionsverfahren s
erging unter anderem der Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Oktober 2011 (Urk. 7/88). Der seit Februar 2005 behandelnde Psychia ter ging von einer chronifizierten
schwergradigen depressiven Störung (ICD-10 F32.2) und einem chronifizierten Morbus Sudeck Hand/Arm rechts aus. Er be scheinigte
der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für sämt liche beruflichen Tätigkeiten und konstatierte, dass sie wegen der Bewegungs unfähigkeit der rechten Hand regelmässige und erhebliche Dritthilfe beim An-/Auskleiden sowie bei der Körperpflege benötige . 4.2.2
Im Rahmen der vom 24. bis 28. September 2012 (vgl. Urk. 7/96) dauernden s ta tionären Abklärung in der Z.___ wurde die Beschwerdeführerin durch Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, und Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, untersucht. Die Sachverständigen verfassten am 15. (Urk. 7/98/54-72) respektive 26. Oktober 2012 (Urk. 7/98/24-53) sowie 4. Dezember 2012 (Urk. 7/98/9-23) je eine fach ärztliche Stellungnahme und
stellten in der interdisziplinären Zusammenfas sung vom 4. Dezember 2012 (Urk. 7/98/1 -8) die folgenden Diagnosen mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):
- leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0 bzw. F32.1) - Status nach Algodystrophie (Morbus Sudeck) nach Basisfraktur Meta car pale V rechts am 30. Juni 2004, Stadium II-III der Hand rechts - Status nach Weichteilbeteiligung des ganzen rechten Armes mit Bewe gungseinschränkung von Ellbogen und der rechte n Schulter
Den folgenden Diagnosen massen die Gutachter keinen Einfluss auf die Arbeits fähigkeit bei (S. 1 f.): V erdacht auf schädlichen Gebrauch von Benzodiazepinen (ICD-10 F13.1), an amnestisch Migräne ohne Aura, aktuell Anhalt für Kopf schmerz vom Spannungstyp (ICD-10 G44.2), Restless - Legs -Syndrom (ICD-1 0 G25.9), episodisch unklarer Schwindel mit Schwankschwindel
(2011) und Dreh schwindel
(2012; ICD-10 R42), Status nach Reizsyndrom L5/S1 (ICD-10 G55.1), unspezifische muskulo-skelettale Beschwerden verschiedener Lokalisation
(ICD-10 M79.1), Fraktur der Basis des fünften Fingers rechts am 30. Juni 2004, Hy pothyreose (auswärtige Diagnose, aktuell unbehandelt)
sowie
Status nach
He li cobacter
p ylori -Eradikation, HWS-Distorsion (2001), Treppenst urz mit LWS-Distorsion (
17. Mai 2004), Probebiopsie im Bereich der linke n Mamma (1975)
und Ablatio (90er Jahre).
D ie Sachverständigen befanden,
aus orthopädisch-chirurgischer Sicht bestehe
allenfalls eine dauerhafte
leichtgradige Flexionsstellung de s vierten und fünften
Finger s
r echts als Spätfolge des Morbus Sudeck
respektive CRPS (Complex Re gional Pain Syndrome) . Von orthopädisch-chirurgischer und neurologischer Seite sei das Vorliegen eines erheblichen spontanen oder belastungsabhängigen Schmerzsyndroms im Bereich der rechten Hand aber als nicht nachvollziehbar eingeschätzt worden. Dagegen sprächen einerseits die von der Beschwerdefüh rerin in den Jahren 2008 und 2009 ausgeführten Tätigkeiten und die erhebli chen Inkonsistenzen zwischen ihren Angaben und dem im Rahmen der aktuel len gutachterlichen Untersuchung beobachtbaren Verhalten . Im Zeitpunkt der psychiatrischen Exploration hätten Symptome einer depressiven Störung vor gelegen, basierend auf den verbalen Angaben der Beschwerdeführerin über ihre innere Befindlichkeit. In den ergo- und physiotherapeutischen, orthopädisch-chirurgischen und neurologischen Untersuchungen seien aber keine Verhal tensweisen beobachtet worden, welche auf eine höhergradige depressive V er stimmung hinwei sen würden (S. 4 f.).
Anhand de r Observation sunterlagen
– so die Sachverständigen der Z.___ weiter –
sei aus orthopädisch-chirurgischer und neu rologischer Per spektive davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Überwa chung
das CRPS weitgehend abgeheilt gewesen sei und nurmehr eine leichte Gebrauchsminde rung des Klein- und Ringfingers der rechten Hand vorgelegen habe. In der psy chiatrischen
Beurteilung der Videodokumentation seien keine klinische n Zei chen für ein schwerwiegendes depressives Syndrom gefunden worden (S. 5). Was die Arbeitsfähigkeit betreffe, so sei zumindest seit den Ob servationen a us somatischer Sicht in der angestammten Tätigkeit als Verkäufe rin und in jeder anderen angepassten Tätigkeit, welche keine ausgeprägte fein motorische Ge schicklichkeit beider Hände erfordere, keine relevante Verminde rung der Leis tungsfähigkeit mehr zu erwarten. Aus psychiatrischer Perspektive bestehe für sämtliche beruflichen Tätigkeiten eine E inschränkung von höchstens 30 % (S. 6 f). 4. 2 . 3
I n seine m Bericht vom 9. Februar 2013 (Urk. 3) zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ging Dr. E.___ von einer mindestens mittel- bis schwer gradigen depressiven Störung aus und bestätigte seine vormalige Einschätzung einer vollen Arbeitsunfähigkeit für die angestammte wie auch für eine ange passte Tätigkeit. Ausserdem nahm der behandelnde Psychiater zum psychiatri sche n Teil des Gutachtens der Z.___ Stellung und kritisierte dieses in verschiedener Hinsicht.
5.
5.1
Das Gutachten der Z.___
vom 4. Dezember 2012 entspricht den praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entschei dungsgrundlage (vgl. E. 1. 4 hiervor). Es ist für die im Streit stehenden Belange u mfassend, beruht auf eingehenden, im Rahmen einer s tationären Abklärung erfolgten
fachärztlichen Untersuchungen und erging unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden wie auch der relevanten medizinischen Vorakten
und der Ergebnisse der Observation, welche vorliegend un bestrittenermassen recht mässig
e rfolgt ist (zur Beweissicherung und Observation vor Ort vgl. Art. 59 Abs. 5 IVG und Art. 43 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 ATSG; BGE 137 I 327 E. 5.2 ff.) . Zudem leuchtet es
in der Beurteilung der medizinischen Verhältnisse ein und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründ et, nachvollzieh bar und in sich schlüssig.
Anhand der Aktenlage ergeben sich keine Anhalts punkte dafür, dass die Sachverständigen objektiv wes entliche Tatsachen nicht berück sichtigt hätte n oder nicht lege artis vorgegangen wäre n . Demzufolge kann für die Entscheidfindung auf das Gutachten abgestellt werden.
Gestützt darauf steht fest, dass es im Verlauf seit den erstmaligen Leistungszusprachen im Jahre 2007 bis jedenfalls
zur ersten Observationsphase
vo m November 2008 zu einer anspruchswesentlichen
Besserung des Gesundheitszustand es
und des Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin (vgl. E. 1.3 hiervor) gekommen ist . 5. 2
5.2.1
Die Vorbringen in der Beschwerde
(Urk. 1 S. 6 ff.)
rechtfertigen
keine andere Betrachtungsweise.
Soweit die Beschwerdeführerin
unter Verweis auf das
Observationsmaterial eine Verbesserung des Morbus Sudeck
in Abrede stellte (Urk. 1 S. 8 Ziff. 6.5), erweist sich dies als unbehelflich . Die Video aufnahmen zeigen die Beschwerdeführerin wiederholt beim
spontanen Greifen respektive Heben und Tragen von verschiedenen
Gegenständen mit der rechten oberen Extremität, wobei sich diese im Wesentlichen gebrauchsfähig präsentiert .
Be deutende Einschränkungen, Schonhaltungen oder Anzei ch en von Schmerzen sind nicht erkennbar . Desgleichen war d ie Beschwerdeführerin
– trotz der an geblich praktisch fehlenden Funktionsfähigkeit ihrer rechten oberen Extremität – in der Lage, als Lenkerin eines Personenwagen s
eine Strecke von 220 Kilo metern zurückzulegen . Insofern geht der Vorwurf, die Sachverständigen der Z.___ hätten das Observationsmaterial in orthopädisch-chi rurgi scher und neurologischer Hinsicht unzutreffend gewürdigt, ins Leere. Im Rah men der Begutachtung konnten sodann nurmehr bescheidene Befunde – eine leichte Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit des vierten und fünften Fingers der rec hten Hand – objektiviert werden, welche indes die geklagten Be schwer den nicht zu erklären vermögen und im angestammten Beruf als Ver käuferin keine Arbeitsunfähigkeit zeitigen. Damit ist im Vergleich zu den an lässlich der ursprünglichen Leistungs zu sprachen vorhandenen invalidisierenden Beschwer den an der rechten oberen Extremität (vgl. E. 4.1.1 hiervor) offensicht lich eine we sentliche Besserung des somatischen Gesundheitszustandes ausge wiesen.
Aus dem Umstand, dass
– wie beschwerdeweise angeführt (Urk. 1 S. 6 Ziff. 6.1) – aus somatischer Sicht bereits im Verlaufsgutac hten des A.___ vom 18. Juli 2008 für angepasste Tä tigkeiten (ohne Einsatz der rechten oberen Extremität) eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert worden war (Urk. 7/50/2-43 S. 32 f.), vermag die Beschwerdeführerin vorliegend nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 5.2. 2
Nichts abzugewinnen ist auch der Darstellung in der Beschwerde (Urk. 1 S. 6 f.), wonach in psychischer Hinsicht gestützt auf die Berichte des behandelnden Psychiaters von einem unveränderten Gesundheitszustand und einer dadurch bedingten fortdauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Dr . E.___
begründete seine Einschätzung im Wesentlichen mit dem von der Beschwerde führerin geschilderten Erleben und legte nicht objektiv dar, inwiefern das psy chische
Leiden i n deren Alltag effektiv zum Vorschein komm t . Etwas a nderes als eine Wiedergabe des subjektiven Befindens de r Beschwerdeführer in ist sei ne n
Ausführungen
vom 26. Oktober 2011 (Urk. 7/88) und 9. Februar 2013 (Urk. 3) jedenfalls nicht zu entnehmen, weshalb seine Einschätzung nicht zu überzeugen vermag . Schliesslich sind Berichte behandelnder Ärzte aufgrund der Verschiedenheit von Expertise und Therapie grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 12 5 V 351 E. 3b/cc), was auch für den therapeutisch tätigen Psychiater mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis zu seinen Patienten gilt (Urteil des Bundesgerichts 9C_864/2009 vom 2. Dezemb er 2009 E. 3).
Demgegenüber legte d er psychiatrische Gutachter der
Z.___
in seiner fachärztlichen Stellungnahme vom 26. Oktober 2012 (Urk. 7/98/24-53 S. 28 -30) unter Berücksichtigung der objektiven Befunde nachvollziehbar dar, dass die schlechte Befindlichkeit verdeutlicht respektive akzentuiert dargestellt wird u nd im Untersuchungszeitpunkt
h öchstens eine mittelgradige Depression vorlag . Dabei trug Dr. G.___ nicht nur der im Rahmen der stationären Abklä rung
wiederholt fest gestellten Verdeutlichungstendenz Rechnung, sondern be rücksichtigte zu Recht auch den Umstand, d ass das verordnete Antidepressivum
– wie dem behandelnden Psychiater
bekannt gegeben
wurde (Urk. 7/ 98/51) – in der Blutspiegeluntersuch ung nicht nachweisbar war (Urk. 7/98/20) und die Fre quenz der Konsultationen bei Dr. E.___
– einmal pro Monat oder nach Bedarf (Urk. 7/72/4+10)
beziehungsweise sporadisch (Urk. 7/98/ 49) – gegenüber den initia len Zeiten stark abgenommen hat. Dies spricht
nicht für einen erheblichen Leidensdruck und gegen ein gravierendes psychisches Leiden .
Soweit damit d ie von Dr. E.___
im Bericht vom
9. Februar 2013 (Urk.
3) geübte und beschwerdeweise (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 6.2) aufgenommene
Kritik am psychia trischen Teil der Expertise
der Z.___
nicht bereits entkräftet ist, ist ergänzend insbesondere festzuhalten, dass Testverfahren wie Hamet2 (" Hand lungsorientierte Module zur Erfassung und Förderung beruflicher Kom peten zen"; vgl. dazu Urk. 7/98/75)
entscheidend von der Motivati on der Pro banden abhängig sind und deshalb
die Verlässlichkeit der entsprechenden Testr esultate nicht ohne weiteres gegeben ist . Ohnehin erkennt die Rechtspre chung
– wie in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 4 unten) zutreffend festge halten
wurde – solchen Testverfahren höchste ns ergänzende Funktion zu, wäh rend die klini sche Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhal tensbeobachtung entscheidend bleibt
(Urteil des Bu ndesgerichts 8C_266/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.1 mit Hinweisen). Schliesslich ist nicht er sichtlich, inwie fern eine e ingehendere Darlegung des Krankheitsverlaufs
und der Wechselwir kung zwischen psychischen und somatische n
Beschwerden
für die Entscheidfin dung erforderlich
sein sollte .
Entgegen der beschwerdeweise vertretenen Auffassung (Urk. 1 S. 7 Ziff. 6.3) lassen d ie Ergebnisse
der psychiatrischen Exploration in der Z.___ in Verbindung mit de n von Dr. G.___ gewürdigten Videoaufnahmen eine retro spektive Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerde füh rerin durchaus zu. Das Observationsmaterial gibt ein zuverlässiges Bild über die Akt ivitäten der Beschwerdeführerin ab und erlaub t
allemal Rückschlüsse auf ihr Leistungsvermögen . Es erweist sich nicht bereits deshalb als unergiebig, weil die Beschwerdeführerin
– wie von Dr. G.___
berücksichtigt (S. 18 oben) – kaum in kommunikativen Situationen abgebildet ist . Anhand des dokumentierten Ver haltens
– die Beschwerdeführerin präsentierte sich in der Öffentlichkeit, ins be sondere beim Einkaufen ohne Begleitung einer Drittperson, sachlich-ernst sowie konzentriert und offenbarte keine Hinweise auf eine relevante Depression im Sinne von Niedergeschlagenheit, gehemmter Psychomotorik mit allenfalls ge beugter Haltung, Verlangsamung oder sp eziell depressiver Mimik (S. 19 Mitte) – und der Ergebnisse der stationären Abklärung konnte eine schwerwiegende De pression verlässlich
ausgeschlossen werden. Dr. G.___ ging gar davon aus, dass im Zeitpunkt der Observation eine
nur leicht ausgeprägte Depression vor gel egen habe, welche sich im Zuge der Anschuldigungen zu einer solchen mitt leren Grades verschärft habe und sich nach Abschluss des hängigen Verfahrens wie der bessern werde. Ausser dem bestehe
angesichts der schlechten Compliance bezüglich Medikamenteneinnahme ein nicht ausgeschöpftes Behandlungspo tential, sodass inskünftig wohl von einer psychisch uneingeschränkten Arbeits fähigkeit auszugehen sei (S. 29). Bemerkenswert erscheint sodann auch in die sem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin als Lenkerin eines Personen wagens eine Fahrtstrecke von über 2 0 0 Kilometern zurückzulegen vermochte. Sie brachte auch nicht vor, dass die im November 2008 und Juli 2009 angefer tigten Videoaufnahmen sie nur in guten Momenten zeigten. Es würde denn auch nicht zu überzeugen vermögen und wenig glaubhaft erscheinen, dass sie g enau an den ausgewählten Tagen, an denen sie observiert und beobachtet wurde, in überdurchschnittlicher Verfassung gewesen sein und deshalb einen (zu)
guten Eindruck vermittelt haben soll . 5.3
Dementsprechend ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit den ursprünglichen Leistungszusprachen im Jahr 2007 bis jedenfalls zur ersten Observationsphase im November 2008 in somatischer und psychischer Hinsicht wesentlich verbes sert hat und ihr (spätestens) ab Mitte November 2008 die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin ebenso wie jede andere angepasste Tätigkeit ohne ausgeprägte An forderungen an die feinmotorische Geschicklichkeit beider Hände im Umfang von
wenigstens 70 % zumutbar ist.
6 .
Im Weiteren
ist zu prüfen, wie sich der verbesserte Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin und eine damit verbundene Arbeitsaufnahme in Bezug auf den für den Rentenanspruch massgebenden Invaliditätsgrad
auswirken .
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 4 Mitte) ohne diesbezügliche Abklärungen davon aus, dass die Beschwerdeführe rin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung
weiterhin mit einem Pensum von 80 % einer Erwerbstätigkeit nachginge und sich in den restlichen
20 % um den Haushalt
kümmern würde. Diese Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teil erwerbstätige mit einem Anteil von 80 % Erwerbs- und 20 % Aufgabenbereich und damit einhergehend die Bemessung der Invalidität anhand der gemischten Methode (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG) ist beschwerdeweise unbeanstandet geb lie ben.
Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge (vgl. etwa Urk. 7/20/20, Urk. 7/23 S. 1, Urk. 7/98/29 unten) das langjährig ausgeübte Vollzeitpensum im Jahr 2002 aus in den Akten dokumentierten gesundheitli chen Gründen auf 80 % reduzierte und sie anlässlich der A bklärung vom 7. Dezember 2006 erklärte, die Invalidenr ente ihres Ehegatten reiche nicht aus, um die "Kosten zu decken" (Urk. 7/23 S. 3 oben), erscheint es als naheliegend, dass sie im Gesundheit sfalle
mutmasslich mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % erwerbstät ig wäre. Mithin ist sie als Vollerwerbstätige zu qualifizieren, sodass die Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bemessen ist (vgl. Art. 16 ATSG in Verbindu ng mit Art. 28a Abs. 1 IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen) . Dabei erübrigt sich eine möglichst ge naue Bezifferung und Gegenüberstellung der beiden hyp othetischen Vergleichs einkommen, um hernach aus der Einkommensdifferenz den Invaliditätsgrad be stimmen zu können . Denn der Beschwerdeführerin ist die angestammte Tätig keit als Verkäuferin wie auch jede andere angepasste Verweisungstätigkeit im Umfang von 70 % zumutbar. Sodann bestehen unbestrittenermassen keine An haltspunkte dafür, dass sie ihre Resta rbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Ar beitsmarkt wegen eines oder mehrerer der von der bundesgerichtlichen Recht sprechung anerkannten Merkmale (vgl. zum Ganzen: BGE 126 V 75) nur mit unterdurchschnittlichem wirtschaft lichem Erfolg verwerten könnte . Folglich besteht kein Raum für die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs beim In valideneinkommen . Es erweist sich daher als gerechtfertigt, im Sinne eines Pro zentvergleichs
(vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 7.1 mit Hinweisen) auf eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von höchstens 30 % zu schliessen . Damit steht der Beschwerdeführerin mangels ei ner an spruchsbegründenden Invalidität von wenigstens 40 % keine Rente mehr zu (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). 7.
Bei der Zusprache der E ntschädigung wegen leichte r
Hilflosigkeit (Verfügung vom 18. Mai 2007 [Urk. 7/30, vgl. auch Urk. 7/28])
wurde unter Berücksichti gung der gesundheitlichen Beschwerden an der rechten oberen Extremität in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen
– beim An-/Auskleiden und beim Essen –
ein Hilfsbedarf anerkannt. Mit Blick darauf, dass zwischenzeitlich lediglich noch geringfügige Beschwerden an der rechten Hand
persistieren, ist eine da durch bedingte Hilflosigkeit (spätestens) seit der ersten Observationsphase vo m November 2008 nicht mehr ausgewiesen.
Im Weiteren bestehen in den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzun gen für eine Hilflosenentschädigung
anderweitig erfüllt wären. Dies wurde be schwerdeweise (Urk. 1 S. 7 Ziff. 6.4) mit dem Hinweis auf den Bericht von Dr. E.___ vom 9. Februar 2013 (Urk. 3) auch nicht substantiiert geltend gemacht.
Insbesondere
liegen keine Hinweise vor, welche annehmen liessen, dass der
Be schwerdeführerin aufgrund ihres psychischen Leidens eine Hilflosenentschä di gung
zustehen könnte. 8.
8.1
8.1.1
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die Rente und Hilflosenentschädi gung
zu Recht rückwirkend per
30. November 2008 aufgehoben hat. 8.1.2
Eine rückwirkende Aufhebung oder Berichtigung von Dauerleistungen
– und damit verbunden eine Rückerstattung unrechtmässig bez ogener Leistungen (Art. 25 Abs.
1 Satz 1 ATSG), wie sie in der angefochtenen Verfügung
(Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 2) in Aussicht gestellt wurde –
greifen dann Plat z, wenn der Tatbestand des Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV erfüllt ist. Danach erfolgt die revisi onsweise
Herabsetzung oder Aufhebung unter anderem der Renten und Hilflo senentschädigungen
rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung an, wenn die unrichtige Ausrichtung der Leistung darauf zurückzu führen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwir kt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meld epflicht nicht nachgekommen ist.
Laut dieser Ver ordnungsbestimmung haben unter anderem
die Anspruchsberechtigten jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Ge sundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der Hilflosigkeit oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes, des für den Ansatz der Hilflo senentschädigung massgebenden Aufenthaltsortes, der persönlichen und gege benenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse unverz üglich der IV-Stelle anzuzei gen (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverlet zung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine lei chte Fahr lässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a; Ulrich Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Auflage 2010, S. 406). 8.1.3
Art. 88 bis
Abs. 2 lit . b IVV setzt im Falle einer Meldepflichtverletzung (Art. 77 IVV) respektive eine s unrechtmässigen Leistungserwirk ens den Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung als Zeitpunkt fest, in dem eine Leistungs herabsetzung oder -aufhebung zu erfolgen hat.
Eine Änderung, somit auch eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, ist auch im Anwendungsbereich dieser Bestim mung erst erheblich, wenn sie gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV berücksichtigt wer den darf, das heisst wenn sie aller Wahrscheinlichkeit nach längere Zeit andau ern wird oder ohne wesentliche Unterbrechung bereits drei Monate angedauert hat.
Wie der Wortlaut von Art. 88a Abs. 1 IVV zeigt, ist im Regelfall pro futuro abzuklären, ob eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit voraussichtlich längere Zeit Bestand haben wird. Ist das Revisionsverfahren hingegen aufgrund einer Meldepflichtverletzung eingeleitet worden, so gibt es keinen Grund, die Voraus setzungen von Art. 88a Abs. 1 IVV ni cht rückblickend zu untersuchen (Urteil des Bundesgerichts 9C_1022/2012 vom 16. Mai 2013 E. 3.3.1). 8.2
Das anlässlich der Observationen vom November 2008 und Juli 2009 gezeigte und von den Gutachtern der Z.___
fachärztlich gewürdigte Ver halten der Beschwerdeführerin steht in einem offensichtlichen Widerspruch zu den in jener Zeit (und im weiteren Verlauf bis zur Begutachtung in der Z.___ vom September 2012 sowie darüber hinaus) gelt end gemachten somatischen und psychischen Beeinträchtigungen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf den Revisionsf ragebogen vom 3. Juli 2009 (Urk. 7 /55), das Besprechungsprotokoll des Unfallversicherer s vom 21. Oktober 2009 (Urk . 7/72), den Abklärungsb ericht Hilflosenentschädigung vom
3. Januar 2010 (Urk. 7/63) sowie auf die Arztberichte von Dr. E.___ vom 10. Juli 2009 (Urk. 7/56) und 26. Oktober 2011 (Urk. 7/88) respektive
von Dr. I.___ vom 8. August 2009 (Urk. 7/57) und 10. November 2011 (Urk. 7/89) zu verweisen, wo rin
d ie Be schwerdeführerin
– entgegen den faktischen Verhältnissen – als funktionell ein händige respektive -armige und psychisch schwer angeschlagene Person dar ge stellt wird . Tatsächlich wies sie weitaus geringere Beschwerden auf als an gege ben, was der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Meldepflicht zweifellos anzu zeigen gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin stellte ihre gesundheitlichen Ver hältnisse augenscheinlich wesentlich schlechter dar als diese effektiv waren und erwirkte damit die unveränderte Weiterausrichtung der Versicherungsleis tun gen. Insofern sind die mit einer Strafdrohung verbundenen Tatbestände (Art. 70 IVG in Verbindung mit Art. 87 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung [ AHVG ]) der Meldepflichtverletzung res pektive der un rechtmässigen Leistungserwirkung erfüllt. Angesichts der akten mässig ausge wiesenen Umstände ist der Vorwurf eine s
zumindest fahrlässigen
Fehlver haltens
hinreichend gesichert und kann nicht a llein e
mit eine r unter schiedliche n Auf fassung über die Arbeitsfähigkeit in Abrede gestellt werden. Die Darstellung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 9 Ziff. 7.2), sie sei subjektiv der Überzeugung ge wesen, dass sich ihr Gesundheitszustand nicht verbessert habe, ist aufgrund des gezeigten Verhaltens anlässlich de r Observationen sowie den erhobenen Befun den bei der Begu tachtung nicht nachvollziehbar und als reine Schutz be haup tung zu verwerfen . Ferner ist es
– wie in der angefoch tenen Verfügung (Urk. 2 S. 5) zutreffend festgehalten –
nicht Sache der versi cherten Person, über die Anspruchsrelevanz der zu meldenden Tatsachen zu be finden (Urteil des Bundes gerichts I 73/00 vom 17. Januar 2001 E. 3a).
Demzufolge ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin d ie Leis tungen gestützt auf Art.
88 bis Abs. 2 lit . b IVV rückwirkend aufgehoben hat. Da aufgrund der Akten erwiesen ist, dass sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin bis (spätestens) zur ersten Observation im November 2008 an haltend verbessert hat, ist die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit und Vermin derung der Hilflosigkeit ab diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen (Art. 88a Abs. 1 IVV) . Dies führt grundsätzlich zur E instellung der Rente und Hilflo sen entschädigung
per
30. November 2008 . 8.3
Zu berücksichtigen ist indes, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ren tenaufhebung das 55. Alters jahr bereits zurückgelegt hatte und sie damit zum Personenkreis zählt, bei welchem praxisgemäss zu prüfen ist, ob sie ohne weiteres auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden kann (Urteil de s Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 2 6. April 2011 E. 3.3 bis E. 3.5).
Die Beschwerdegegnerin hielt in diesem Zusammenhang dafür, dass angesichts der Meldepflichtverletzung mit rückwirkender Leistungsaufhebung eine Prüfung von Eingliederungsleistungen im Sinne de r vorgenannten Rechtsprechung kaum angezeigt sei, der Beschwerdeführerin jedoch mit Blick auf die persistierenden psychischen Beeinträchtigungen Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 IVG angeboten werden und diese diesbezüglich bei ihr vorstellig werden könne (Urk. 2 S. 5 Mitte).
Die Beschwerdeführerin brachte hie r gegen nichts vor. Insbesondere machte sie nicht geltend, dass sie zur Verwertbarkeit des noch vorhandenen beruflichen Restleistungsvermögens einer über die angebotene Hilfestellung in Form von A rbeitsvermittlung hinausgehende Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin bedürfte. Dies erscheint unter den gegebenen Umständen denn auch weder nö tig noch angezeigt. In den ärztlichen Unterlagen wurde kein besonderer Bedarf an Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung geäussert und die Be schwerdeführerin kann ihre Resta rbeitsfähigkeit in ihrer angestammten Tätig keit als Verkäuferin verwerten, wobei ihr die Beschwerdegegnerin für das Auf finden einer entsprechenden Arbeitss telle Unterstützung im Sinne von Art. 18 IVG) i n Aussicht gestellt hat .
Damit
gibt d ie Rentenaufhebung auch in diesem Punkt zu keiner Kritik Anlass . 9.
Folglich erweist sich die angefochtene Verfügung vom 15. August 2013 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
1 0 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streiti gkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von Le istungen der Invalidenversicherung abweichend von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig, wo bei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und un abhängig vom Streitwert im
Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden.
En tsprechend dem Aus gang des vorliegenden Verfahrens sind die ermessens weise auf Fr. 1'000.-- festzu setzenden Gerichtskosten der Beschwerde führerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Yves Blöchlinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Die 1951 geborene X.___, verheiratet und Mutter zweier erwachse ner Kinder, war
zuletzt vom
1. Oktober 1989 bis zu einem am 30. Juni 2004 erlitte nen S tolpers turz mit Verletzung der rechten oberen Extremität
im Umfang von 80 % als Verkäuferin bei der Y.___ tätig . Nach am 15. Juni 2005 erfolgter Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Urk. 7/2) sprach ihr die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, m it Verfügungen vom 18. Mai 2007 (Urk. 7/30, vgl. auch Urk. 7/28) und 21. Dezember 2007 (Urk. 7/42) rück wirkend a b 1. Juni 2005 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades und
eine ganze R ente nach Massgabe eines Invaliditätsgrad es v on 91 % zu.
Diese Leis tungsansprüche wurden mit Mit teilungen vom 11. Februar 2008 (Urk. 7/48) und 12. Oktober 2009 (Urk. 7/62) sowie Verfügu ng vom 16. Februar 20 10 (Urk. 7/66)
revisionsweise bestätigt.
Nachdem die IV-Stelle im Juli 2011 (Urk. 7/74) davon Kenntnis erlangt hatte, dass die Versicherte in den Zeiträumen vom 18. bis 25. November 2008 und vom 7. bis 17. Juli 2009 im Auftrag des Unfallversicherers observiert worden war (Urk. 8/1-6), leitete sie im A ugust 2011 (Urk. 7/85) ein weiteres Revisions verfahren
ein .
A nlässlich dessen
zog
sie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK; Urk. 7/86) bei und holte Arz tberichte (Urk. 7/88-90) ein. Überdies veranlasste sie eine interdisziplinäre Begutach tung in der Z.___,
deren Ärzte das Gutachten a m 4. Dezember 2012 (Urk. 7/98) erstattete n . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/104, Urk. 7/107) hob die IV-Stelle die R ente und Hilflosenentschädigung
mit Verfügung vom 15. August 2013 (Urk. 2) rückwirkend per
30. November 2008 auf, wobei sie hinsicht lich der Rückforderung eine separate Verfügung in Aussicht stellte.
E. 1.1 Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung bei Erwerbstätigen betreffenden rechtlichen Bestimmungen (Art. 28 Abs.
2 des Bundesgesetzes über die In vali denversicherung [IVG], Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts [ATSG]) sind in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 1) zutreffend wiedergegeben . Darauf kann – mit den nachfolgenden Ergänzungen – verwiesen werden. 1. 2
Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art.
13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art.
9 ATSG) sind, An spruch auf eine Hilflosenentschädigung . Vorbehalten bleibt Art . 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönli chen Überwachung bedarf (Art.
9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesund heitli chen Beeinträchtigung dauernd auf lebe nspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 de r Verordnung über die Invaliden versiche rung [ IVV ]). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgen den sechs alltäglichen Lebe nsverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):
An -/Auskleiden, Aufstehen/ Absitzen /Abliegen, Essen, Körper pflege, Verrichtung der Notdurft und Fortbewegung/ Kontaktaufnahme . 1.
E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dage gen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi si onsgrund im Sinne von Art.
17 Abs.
1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und In validitätsbemessung beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4; vgl. auch BGE
130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.
1 mit Hinweisen).
Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG).
Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden
– wie bei der Invalidenrente –
die Art. 87-88 bis IVV Anwen dung (Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV). 1.
E. 2 Hiergegen erhob X.___ am 16. September 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 15. August 2013 sei aufzuheben und ihr sei auch nach dem 30. November 2008 eine volle (gemeint wohl: ganze) Invalidenrente und eine Hilflosenentschädigung au s zurichten. Eventualiter seien die Leistungen
erst per 30 . September 2013 einzustellen . Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2013 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was de r Beschwerdeführer in tags darauf zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Verfügung vom 15. August 2013 (Urk. 2 S. 2 ff.) insbesondere dafür, gemäss den Erkenntnissen der Überwachung und der daraufhin von ihr veranlassten interdisziplinären Begutachtung in der Z.___
habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bis zur ersten Observationsphase im November 2008 in somatischer und psy chi scher Hinsicht dergestalt verbessert, dass ihr weder eine Rente noch eine Hilf losenentschädigung zustehe . Da d ie Beschwerdeführerin auch nach Eröff nung des Observationsmaterials durch den Unfallversicherer am 21. Oktober 2009 diese Verbesserung nicht gemeldet beziehungsweise durch ihr Verhalten die Weiterausrichtung der Leistungen unrechtmässig erwirkt habe, seien die Rente und Hilflosenentschädigung rückwirkend p er 30. November 2008 aufzu heben . Daran hielt sie im vorliegenden Verfahren fest (Urk. 6).
E. 2.2 Demgegenüber
brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, seit dem polydisziplinären (Verlaufs-)Gutachten des A.___ vom 18. Juli 2008 habe sich ihr Gesundheitszustand nicht wesentlich verbessert .
Die Expertise der Z.___
vermöge weder in psychischer noch in somatischer Hinsicht zu überzeugen . Gemäss Einschätzung des behan delnden Psychiaters sei von einem gleich gebliebene n
psychischen Gesund heits zustand und einer anhaltenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, wo mit sie Anspruch auf eine unveränderte Rente und Hilflosenentschädigung
hab
e. Im Übrigen lasse das Observationsmaterial
nicht auf eine Verbesserung des Morbus Sudeck rechts schliessen
(Urk. 1 S. 6 ff.). Zur Begründung ihres Eventualstandpunkt es
hielt
die Beschwerdeführerin
fest, weder
eine
Melde pflichtv erletzung
noch eine rückwirkende Verbesserung ihres psychis chen Ge sundheitszustandes seien erstellt (S. 8 f.). 3.
Str ittig und zu prüfen ist die rückwirkende Aufhebung von Invalidenrente und Hilflo senentschädigung per Ende Novem ber 2008, wobei namentlich in Frage steht, ob eine anspruchsrelevante Änderung des Gesundheitszustandes mit ent sprechender Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit und Hilflosigkeit als Revisions grund
im Sinne von Art. 17 Abs. 1 beziehungsweise Abs. 2 ATSG gegeben ist.
Referenzzeitpunkt für die Beurteilung der Frage einer anspruchserheblichen Än derung des Invaliditätsgrades respektive der Hilflosigkeit bilden
vorliegend die leistungszusprechenden Verfügungen vom 18. Mai 2007 betreffend Hilflo senentschädigung (Urk. 7/30, vgl. auch Urk. 7/28) und vom 21. Dezember 2007 betreffend R ente
(Urk. 7/42) .
Die in den Revisionsverfahren ergangenen Ent scheide sind dagegen als zeitliche
Vergleichsbasis
nicht massgebend, da damals jeweils mit geringem Abklärungsaufwand der Verwaltung und lediglich sum marischer Begründung die bisherige n
Leistungsansprüche bestätigt wurden. Dies gilt insbesondere für die nebst der Mitteilung vom 11. Februar 2008 (Urk. 7/48) erlassenen Revisionsentscheide, namentlich die Mitteilung vom 12. Oktober 2009 (Urk. 7/62) und die Verfügung v om 16. Februar 2010 (Urk. 7/66), mit wel chen
die Ansprüche auf eine ganze Rente und eine Hilflosenentschädigung leichten Grades
– ohne Berücksichtigung des vom Unfallversicherer eingeholten Verlaufsgutachtens des A.___
vom 18. Juli 2008 (Urk. 7/50/2-43) und der darin beschriebenen Verbesserung des somatischen Gesundheitszustandes
– gestützt auf die Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/56-57, Urk. 7/59) und ausgehend von gänzlich unveränderten gesundheitlichen Verhältnissen bestätigt wurden (vgl. Feststellungsblatt vom 13. Oktober 2009 mit Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom 10. Oktober 2009 [Urk. 7/61 S. 2 f. ]).
Von einer revisionsrechtlich relevanten Prüfung der Leistungsansprüche auf der Grundlage einer rechts konformen Sachverhaltsabklärung kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden .
E. 3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabge setzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11.
Mai 2009 E.
E. 3.3 bis E. 3.5).
Die Beschwerdegegnerin hielt in diesem Zusammenhang dafür, dass angesichts der Meldepflichtverletzung mit rückwirkender Leistungsaufhebung eine Prüfung von Eingliederungsleistungen im Sinne de r vorgenannten Rechtsprechung kaum angezeigt sei, der Beschwerdeführerin jedoch mit Blick auf die persistierenden psychischen Beeinträchtigungen Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 IVG angeboten werden und diese diesbezüglich bei ihr vorstellig werden könne (Urk. 2 S. 5 Mitte).
Die Beschwerdeführerin brachte hie r gegen nichts vor. Insbesondere machte sie nicht geltend, dass sie zur Verwertbarkeit des noch vorhandenen beruflichen Restleistungsvermögens einer über die angebotene Hilfestellung in Form von A rbeitsvermittlung hinausgehende Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin bedürfte. Dies erscheint unter den gegebenen Umständen denn auch weder nö tig noch angezeigt. In den ärztlichen Unterlagen wurde kein besonderer Bedarf an Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung geäussert und die Be schwerdeführerin kann ihre Resta rbeitsfähigkeit in ihrer angestammten Tätig keit als Verkäuferin verwerten, wobei ihr die Beschwerdegegnerin für das Auf finden einer entsprechenden Arbeitss telle Unterstützung im Sinne von Art. 18 IVG) i n Aussicht gestellt hat .
Damit
gibt d ie Rentenaufhebung auch in diesem Punkt zu keiner Kritik Anlass .
E. 4 . 1. 2
Zur Beurteilung der Statusfrage, der Einschränkung im Haushalt und der Hilf losigkeit führte der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin am 7. Dezember 2006 eine Erhebung vor Ort im Haushalt der Beschwerdeführerin durch.
Gemäss den beiden Abklärungsb ericht en vom
9. Februar 2007 (Urk. 7/23 -24) klagte
die Beschwerdeführerin
damals über eine praktisch unbrauchbare rechte obere Ex tremität (Hand, Finger, Schulter), derentwegen sie nebst Ergo-und Physiothera pie Übungen zu Hause nach Anweisung durchführe sow ie Tag- und Nachtschie nen trage.
Ausserdem sei es trotz Antidepressiva und regelmässiger Psychothe rapie zweimal pro Monat zu einer Zunahme der Depressionen gekommen . Ihr Ehemann, welcher seit dem Jahr 2005 wegen eines Rückenleidens eine Invali denrente beziehe, könne nur leichte Arbeiten ohne Belastung des Rückens aus führen. Die Spitex komme einmal pro Woche für zweieinhalb Stunden vorbei und führe den Wochenkehr durch. Zusätzlich werde die W äsche gebügelt (Urk. 7/23 S. 2, Urk. 7/24 S. 1).
Die Abklärungsperson hielt hinsichtlich der Statusfrage dafür, dass die Be sch wer deführerin als Gesunde mutmasslich zu 80 % erwerbstätig wäre und in den übrigen 20 % den Haushalt besorgen würde (Urk. 7/23 S. 2 f.). I m Rahmen der Prüfung der einzelnen häuslichen Aufgaben
anerkannte sie eine Einschrän kung in den Bereichen Ernährung, Wohnungspflege, Wäsche/Kleiderpflege
und Verschiedenes (Nähen) von insgesamt 54.5 % (S. 4 f.), woraus für den anteils mässig auf 20
% veranschlagten Haushaltsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 10.9 % resultierte (S. 6).
Betreffend Hilflosigkeit berücksichtigte die Abklärungsperson ausgehend von einer im Wesentlichen gebrauchsunfähigen rechten oberen Extremität einen Be darf an regelmässiger und erheblicher Dritthilfe bei zwei a lltäglichen Lebens verrichtungen, namentlich beim An-/Auskleiden und beim Essen (Urk. 7/24 S. 2 f.).
E. 4.1 mit Hinweisen). Schliesslich ist nicht er sichtlich, inwie fern eine e ingehendere Darlegung des Krankheitsverlaufs
und der Wechselwir kung zwischen psychischen und somatische n
Beschwerden
für die Entscheidfin dung erforderlich
sein sollte .
Entgegen der beschwerdeweise vertretenen Auffassung (Urk. 1 S. 7 Ziff. 6.3) lassen d ie Ergebnisse
der psychiatrischen Exploration in der Z.___ in Verbindung mit de n von Dr. G.___ gewürdigten Videoaufnahmen eine retro spektive Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerde füh rerin durchaus zu. Das Observationsmaterial gibt ein zuverlässiges Bild über die Akt ivitäten der Beschwerdeführerin ab und erlaub t
allemal Rückschlüsse auf ihr Leistungsvermögen . Es erweist sich nicht bereits deshalb als unergiebig, weil die Beschwerdeführerin
– wie von Dr. G.___
berücksichtigt (S. 18 oben) – kaum in kommunikativen Situationen abgebildet ist . Anhand des dokumentierten Ver haltens
– die Beschwerdeführerin präsentierte sich in der Öffentlichkeit, ins be sondere beim Einkaufen ohne Begleitung einer Drittperson, sachlich-ernst sowie konzentriert und offenbarte keine Hinweise auf eine relevante Depression im Sinne von Niedergeschlagenheit, gehemmter Psychomotorik mit allenfalls ge beugter Haltung, Verlangsamung oder sp eziell depressiver Mimik (S. 19 Mitte) – und der Ergebnisse der stationären Abklärung konnte eine schwerwiegende De pression verlässlich
ausgeschlossen werden. Dr. G.___ ging gar davon aus, dass im Zeitpunkt der Observation eine
nur leicht ausgeprägte Depression vor gel egen habe, welche sich im Zuge der Anschuldigungen zu einer solchen mitt leren Grades verschärft habe und sich nach Abschluss des hängigen Verfahrens wie der bessern werde. Ausser dem bestehe
angesichts der schlechten Compliance bezüglich Medikamenteneinnahme ein nicht ausgeschöpftes Behandlungspo tential, sodass inskünftig wohl von einer psychisch uneingeschränkten Arbeits fähigkeit auszugehen sei (S. 29). Bemerkenswert erscheint sodann auch in die sem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin als Lenkerin eines Personen wagens eine Fahrtstrecke von über 2 0 0 Kilometern zurückzulegen vermochte. Sie brachte auch nicht vor, dass die im November 2008 und Juli 2009 angefer tigten Videoaufnahmen sie nur in guten Momenten zeigten. Es würde denn auch nicht zu überzeugen vermögen und wenig glaubhaft erscheinen, dass sie g enau an den ausgewählten Tagen, an denen sie observiert und beobachtet wurde, in überdurchschnittlicher Verfassung gewesen sein und deshalb einen (zu)
guten Eindruck vermittelt haben soll .
E. 5 V 351 E. 3b/cc), was auch für den therapeutisch tätigen Psychiater mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis zu seinen Patienten gilt (Urteil des Bundesgerichts 9C_864/2009 vom 2. Dezemb er 2009 E. 3).
Demgegenüber legte d er psychiatrische Gutachter der
Z.___
in seiner fachärztlichen Stellungnahme vom 26. Oktober 2012 (Urk. 7/98/24-53 S. 28 -30) unter Berücksichtigung der objektiven Befunde nachvollziehbar dar, dass die schlechte Befindlichkeit verdeutlicht respektive akzentuiert dargestellt wird u nd im Untersuchungszeitpunkt
h öchstens eine mittelgradige Depression vorlag . Dabei trug Dr. G.___ nicht nur der im Rahmen der stationären Abklä rung
wiederholt fest gestellten Verdeutlichungstendenz Rechnung, sondern be rücksichtigte zu Recht auch den Umstand, d ass das verordnete Antidepressivum
– wie dem behandelnden Psychiater
bekannt gegeben
wurde (Urk. 7/ 98/51) – in der Blutspiegeluntersuch ung nicht nachweisbar war (Urk. 7/98/20) und die Fre quenz der Konsultationen bei Dr. E.___
– einmal pro Monat oder nach Bedarf (Urk. 7/72/4+10)
beziehungsweise sporadisch (Urk. 7/98/ 49) – gegenüber den initia len Zeiten stark abgenommen hat. Dies spricht
nicht für einen erheblichen Leidensdruck und gegen ein gravierendes psychisches Leiden .
Soweit damit d ie von Dr. E.___
im Bericht vom
9. Februar 2013 (Urk.
3) geübte und beschwerdeweise (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 6.2) aufgenommene
Kritik am psychia trischen Teil der Expertise
der Z.___
nicht bereits entkräftet ist, ist ergänzend insbesondere festzuhalten, dass Testverfahren wie Hamet2 (" Hand lungsorientierte Module zur Erfassung und Förderung beruflicher Kom peten zen"; vgl. dazu Urk. 7/98/75)
entscheidend von der Motivati on der Pro banden abhängig sind und deshalb
die Verlässlichkeit der entsprechenden Testr esultate nicht ohne weiteres gegeben ist . Ohnehin erkennt die Rechtspre chung
– wie in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 4 unten) zutreffend festge halten
wurde – solchen Testverfahren höchste ns ergänzende Funktion zu, wäh rend die klini sche Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhal tensbeobachtung entscheidend bleibt
(Urteil des Bu ndesgerichts 8C_266/2012 vom 2. Juli 2012 E.
E. 5.1 Das Gutachten der Z.___
vom 4. Dezember 2012 entspricht den praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entschei dungsgrundlage (vgl. E. 1. 4 hiervor). Es ist für die im Streit stehenden Belange u mfassend, beruht auf eingehenden, im Rahmen einer s tationären Abklärung erfolgten
fachärztlichen Untersuchungen und erging unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden wie auch der relevanten medizinischen Vorakten
und der Ergebnisse der Observation, welche vorliegend un bestrittenermassen recht mässig
e rfolgt ist (zur Beweissicherung und Observation vor Ort vgl. Art. 59 Abs. 5 IVG und Art. 43 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 ATSG; BGE 137 I 327 E. 5.2 ff.) . Zudem leuchtet es
in der Beurteilung der medizinischen Verhältnisse ein und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründ et, nachvollzieh bar und in sich schlüssig.
Anhand der Aktenlage ergeben sich keine Anhalts punkte dafür, dass die Sachverständigen objektiv wes entliche Tatsachen nicht berück sichtigt hätte n oder nicht lege artis vorgegangen wäre n . Demzufolge kann für die Entscheidfindung auf das Gutachten abgestellt werden.
Gestützt darauf steht fest, dass es im Verlauf seit den erstmaligen Leistungszusprachen im Jahre 2007 bis jedenfalls
zur ersten Observationsphase
vo m November 2008 zu einer anspruchswesentlichen
Besserung des Gesundheitszustand es
und des Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin (vgl. E. 1.3 hiervor) gekommen ist .
E. 5.2 2
Nichts abzugewinnen ist auch der Darstellung in der Beschwerde (Urk. 1 S. 6 f.), wonach in psychischer Hinsicht gestützt auf die Berichte des behandelnden Psychiaters von einem unveränderten Gesundheitszustand und einer dadurch bedingten fortdauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Dr . E.___
begründete seine Einschätzung im Wesentlichen mit dem von der Beschwerde führerin geschilderten Erleben und legte nicht objektiv dar, inwiefern das psy chische
Leiden i n deren Alltag effektiv zum Vorschein komm t . Etwas a nderes als eine Wiedergabe des subjektiven Befindens de r Beschwerdeführer in ist sei ne n
Ausführungen
vom 26. Oktober 2011 (Urk. 7/88) und 9. Februar 2013 (Urk. 3) jedenfalls nicht zu entnehmen, weshalb seine Einschätzung nicht zu überzeugen vermag . Schliesslich sind Berichte behandelnder Ärzte aufgrund der Verschiedenheit von Expertise und Therapie grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 12
E. 5.3 Dementsprechend ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit den ursprünglichen Leistungszusprachen im Jahr 2007 bis jedenfalls zur ersten Observationsphase im November 2008 in somatischer und psychischer Hinsicht wesentlich verbes sert hat und ihr (spätestens) ab Mitte November 2008 die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin ebenso wie jede andere angepasste Tätigkeit ohne ausgeprägte An forderungen an die feinmotorische Geschicklichkeit beider Hände im Umfang von
wenigstens 70 % zumutbar ist.
E. 6 .
Im Weiteren
ist zu prüfen, wie sich der verbesserte Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin und eine damit verbundene Arbeitsaufnahme in Bezug auf den für den Rentenanspruch massgebenden Invaliditätsgrad
auswirken .
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 4 Mitte) ohne diesbezügliche Abklärungen davon aus, dass die Beschwerdeführe rin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung
weiterhin mit einem Pensum von 80 % einer Erwerbstätigkeit nachginge und sich in den restlichen
20 % um den Haushalt
kümmern würde. Diese Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teil erwerbstätige mit einem Anteil von 80 % Erwerbs- und 20 % Aufgabenbereich und damit einhergehend die Bemessung der Invalidität anhand der gemischten Methode (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG) ist beschwerdeweise unbeanstandet geb lie ben.
Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge (vgl. etwa Urk. 7/20/20, Urk. 7/23 S. 1, Urk. 7/98/29 unten) das langjährig ausgeübte Vollzeitpensum im Jahr 2002 aus in den Akten dokumentierten gesundheitli chen Gründen auf 80 % reduzierte und sie anlässlich der A bklärung vom 7. Dezember 2006 erklärte, die Invalidenr ente ihres Ehegatten reiche nicht aus, um die "Kosten zu decken" (Urk. 7/23 S. 3 oben), erscheint es als naheliegend, dass sie im Gesundheit sfalle
mutmasslich mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % erwerbstät ig wäre. Mithin ist sie als Vollerwerbstätige zu qualifizieren, sodass die Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bemessen ist (vgl. Art. 16 ATSG in Verbindu ng mit Art. 28a Abs. 1 IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen) . Dabei erübrigt sich eine möglichst ge naue Bezifferung und Gegenüberstellung der beiden hyp othetischen Vergleichs einkommen, um hernach aus der Einkommensdifferenz den Invaliditätsgrad be stimmen zu können . Denn der Beschwerdeführerin ist die angestammte Tätig keit als Verkäuferin wie auch jede andere angepasste Verweisungstätigkeit im Umfang von 70 % zumutbar. Sodann bestehen unbestrittenermassen keine An haltspunkte dafür, dass sie ihre Resta rbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Ar beitsmarkt wegen eines oder mehrerer der von der bundesgerichtlichen Recht sprechung anerkannten Merkmale (vgl. zum Ganzen: BGE 126 V 75) nur mit unterdurchschnittlichem wirtschaft lichem Erfolg verwerten könnte . Folglich besteht kein Raum für die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs beim In valideneinkommen . Es erweist sich daher als gerechtfertigt, im Sinne eines Pro zentvergleichs
(vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 7.1 mit Hinweisen) auf eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von höchstens 30 % zu schliessen . Damit steht der Beschwerdeführerin mangels ei ner an spruchsbegründenden Invalidität von wenigstens 40 % keine Rente mehr zu (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 7 Bei der Zusprache der E ntschädigung wegen leichte r
Hilflosigkeit (Verfügung vom 18. Mai 2007 [Urk. 7/30, vgl. auch Urk. 7/28])
wurde unter Berücksichti gung der gesundheitlichen Beschwerden an der rechten oberen Extremität in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen
– beim An-/Auskleiden und beim Essen –
ein Hilfsbedarf anerkannt. Mit Blick darauf, dass zwischenzeitlich lediglich noch geringfügige Beschwerden an der rechten Hand
persistieren, ist eine da durch bedingte Hilflosigkeit (spätestens) seit der ersten Observationsphase vo m November 2008 nicht mehr ausgewiesen.
Im Weiteren bestehen in den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzun gen für eine Hilflosenentschädigung
anderweitig erfüllt wären. Dies wurde be schwerdeweise (Urk. 1 S. 7 Ziff. 6.4) mit dem Hinweis auf den Bericht von Dr. E.___ vom 9. Februar 2013 (Urk. 3) auch nicht substantiiert geltend gemacht.
Insbesondere
liegen keine Hinweise vor, welche annehmen liessen, dass der
Be schwerdeführerin aufgrund ihres psychischen Leidens eine Hilflosenentschä di gung
zustehen könnte.
E. 8.1.1 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die Rente und Hilflosenentschädi gung
zu Recht rückwirkend per
30. November 2008 aufgehoben hat.
E. 8.1.2 Eine rückwirkende Aufhebung oder Berichtigung von Dauerleistungen
– und damit verbunden eine Rückerstattung unrechtmässig bez ogener Leistungen (Art. 25 Abs.
1 Satz 1 ATSG), wie sie in der angefochtenen Verfügung
(Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 2) in Aussicht gestellt wurde –
greifen dann Plat z, wenn der Tatbestand des Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV erfüllt ist. Danach erfolgt die revisi onsweise
Herabsetzung oder Aufhebung unter anderem der Renten und Hilflo senentschädigungen
rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung an, wenn die unrichtige Ausrichtung der Leistung darauf zurückzu führen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwir kt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meld epflicht nicht nachgekommen ist.
Laut dieser Ver ordnungsbestimmung haben unter anderem
die Anspruchsberechtigten jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Ge sundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der Hilflosigkeit oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes, des für den Ansatz der Hilflo senentschädigung massgebenden Aufenthaltsortes, der persönlichen und gege benenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse unverz üglich der IV-Stelle anzuzei gen (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverlet zung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine lei chte Fahr lässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a; Ulrich Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Auflage 2010, S. 406).
E. 8.1.3 Art. 88 bis
Abs. 2 lit . b IVV setzt im Falle einer Meldepflichtverletzung (Art. 77 IVV) respektive eine s unrechtmässigen Leistungserwirk ens den Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung als Zeitpunkt fest, in dem eine Leistungs herabsetzung oder -aufhebung zu erfolgen hat.
Eine Änderung, somit auch eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, ist auch im Anwendungsbereich dieser Bestim mung erst erheblich, wenn sie gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV berücksichtigt wer den darf, das heisst wenn sie aller Wahrscheinlichkeit nach längere Zeit andau ern wird oder ohne wesentliche Unterbrechung bereits drei Monate angedauert hat.
Wie der Wortlaut von Art. 88a Abs. 1 IVV zeigt, ist im Regelfall pro futuro abzuklären, ob eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit voraussichtlich längere Zeit Bestand haben wird. Ist das Revisionsverfahren hingegen aufgrund einer Meldepflichtverletzung eingeleitet worden, so gibt es keinen Grund, die Voraus setzungen von Art. 88a Abs. 1 IVV ni cht rückblickend zu untersuchen (Urteil des Bundesgerichts 9C_1022/2012 vom 16. Mai 2013 E. 3.3.1).
E. 8.2 Das anlässlich der Observationen vom November 2008 und Juli 2009 gezeigte und von den Gutachtern der Z.___
fachärztlich gewürdigte Ver halten der Beschwerdeführerin steht in einem offensichtlichen Widerspruch zu den in jener Zeit (und im weiteren Verlauf bis zur Begutachtung in der Z.___ vom September 2012 sowie darüber hinaus) gelt end gemachten somatischen und psychischen Beeinträchtigungen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf den Revisionsf ragebogen vom 3. Juli 2009 (Urk. 7 /55), das Besprechungsprotokoll des Unfallversicherer s vom 21. Oktober 2009 (Urk . 7/72), den Abklärungsb ericht Hilflosenentschädigung vom
3. Januar 2010 (Urk. 7/63) sowie auf die Arztberichte von Dr. E.___ vom 10. Juli 2009 (Urk. 7/56) und 26. Oktober 2011 (Urk. 7/88) respektive
von Dr. I.___ vom 8. August 2009 (Urk. 7/57) und 10. November 2011 (Urk. 7/89) zu verweisen, wo rin
d ie Be schwerdeführerin
– entgegen den faktischen Verhältnissen – als funktionell ein händige respektive -armige und psychisch schwer angeschlagene Person dar ge stellt wird . Tatsächlich wies sie weitaus geringere Beschwerden auf als an gege ben, was der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Meldepflicht zweifellos anzu zeigen gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin stellte ihre gesundheitlichen Ver hältnisse augenscheinlich wesentlich schlechter dar als diese effektiv waren und erwirkte damit die unveränderte Weiterausrichtung der Versicherungsleis tun gen. Insofern sind die mit einer Strafdrohung verbundenen Tatbestände (Art. 70 IVG in Verbindung mit Art. 87 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung [ AHVG ]) der Meldepflichtverletzung res pektive der un rechtmässigen Leistungserwirkung erfüllt. Angesichts der akten mässig ausge wiesenen Umstände ist der Vorwurf eine s
zumindest fahrlässigen
Fehlver haltens
hinreichend gesichert und kann nicht a llein e
mit eine r unter schiedliche n Auf fassung über die Arbeitsfähigkeit in Abrede gestellt werden. Die Darstellung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 9 Ziff. 7.2), sie sei subjektiv der Überzeugung ge wesen, dass sich ihr Gesundheitszustand nicht verbessert habe, ist aufgrund des gezeigten Verhaltens anlässlich de r Observationen sowie den erhobenen Befun den bei der Begu tachtung nicht nachvollziehbar und als reine Schutz be haup tung zu verwerfen . Ferner ist es
– wie in der angefoch tenen Verfügung (Urk. 2 S. 5) zutreffend festgehalten –
nicht Sache der versi cherten Person, über die Anspruchsrelevanz der zu meldenden Tatsachen zu be finden (Urteil des Bundes gerichts I 73/00 vom 17. Januar 2001 E. 3a).
Demzufolge ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin d ie Leis tungen gestützt auf Art.
88 bis Abs. 2 lit . b IVV rückwirkend aufgehoben hat. Da aufgrund der Akten erwiesen ist, dass sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin bis (spätestens) zur ersten Observation im November 2008 an haltend verbessert hat, ist die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit und Vermin derung der Hilflosigkeit ab diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen (Art. 88a Abs. 1 IVV) . Dies führt grundsätzlich zur E instellung der Rente und Hilflo sen entschädigung
per
30. November 2008 .
E. 8.3 Zu berücksichtigen ist indes, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ren tenaufhebung das 55. Alters jahr bereits zurückgelegt hatte und sie damit zum Personenkreis zählt, bei welchem praxisgemäss zu prüfen ist, ob sie ohne weiteres auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden kann (Urteil de s Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 2 6. April 2011 E.
E. 9 Folglich erweist sich die angefochtene Verfügung vom 15. August 2013 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
1 0 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streiti gkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von Le istungen der Invalidenversicherung abweichend von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig, wo bei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und un abhängig vom Streitwert im
Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden.
En tsprechend dem Aus gang des vorliegenden Verfahrens sind die ermessens weise auf Fr. 1'000.-- festzu setzenden Gerichtskosten der Beschwerde führerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Yves Blöchlinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00812 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Buchter Urteil vom
16. Oktober 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Yves Blöchlinger Advokaturbüros Metzger Blöchlinger
Figi Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1951 geborene X.___, verheiratet und Mutter zweier erwachse ner Kinder, war
zuletzt vom
1. Oktober 1989 bis zu einem am 30. Juni 2004 erlitte nen S tolpers turz mit Verletzung der rechten oberen Extremität
im Umfang von 80 % als Verkäuferin bei der Y.___ tätig . Nach am 15. Juni 2005 erfolgter Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Urk. 7/2) sprach ihr die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, m it Verfügungen vom 18. Mai 2007 (Urk. 7/30, vgl. auch Urk. 7/28) und 21. Dezember 2007 (Urk. 7/42) rück wirkend a b 1. Juni 2005 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades und
eine ganze R ente nach Massgabe eines Invaliditätsgrad es v on 91 % zu.
Diese Leis tungsansprüche wurden mit Mit teilungen vom 11. Februar 2008 (Urk. 7/48) und 12. Oktober 2009 (Urk. 7/62) sowie Verfügu ng vom 16. Februar 20 10 (Urk. 7/66)
revisionsweise bestätigt.
Nachdem die IV-Stelle im Juli 2011 (Urk. 7/74) davon Kenntnis erlangt hatte, dass die Versicherte in den Zeiträumen vom 18. bis 25. November 2008 und vom 7. bis 17. Juli 2009 im Auftrag des Unfallversicherers observiert worden war (Urk. 8/1-6), leitete sie im A ugust 2011 (Urk. 7/85) ein weiteres Revisions verfahren
ein .
A nlässlich dessen
zog
sie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK; Urk. 7/86) bei und holte Arz tberichte (Urk. 7/88-90) ein. Überdies veranlasste sie eine interdisziplinäre Begutach tung in der Z.___,
deren Ärzte das Gutachten a m 4. Dezember 2012 (Urk. 7/98) erstattete n . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/104, Urk. 7/107) hob die IV-Stelle die R ente und Hilflosenentschädigung
mit Verfügung vom 15. August 2013 (Urk. 2) rückwirkend per
30. November 2008 auf, wobei sie hinsicht lich der Rückforderung eine separate Verfügung in Aussicht stellte. 2.
Hiergegen erhob X.___ am 16. September 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 15. August 2013 sei aufzuheben und ihr sei auch nach dem 30. November 2008 eine volle (gemeint wohl: ganze) Invalidenrente und eine Hilflosenentschädigung au s zurichten. Eventualiter seien die Leistungen
erst per 30 . September 2013 einzustellen . Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2013 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was de r Beschwerdeführer in tags darauf zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für di e Entscheidfindung erforderlich
– im Rahmen der nachfolgenden Erwä gungen ein ge gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung bei Erwerbstätigen betreffenden rechtlichen Bestimmungen (Art. 28 Abs.
2 des Bundesgesetzes über die In vali denversicherung [IVG], Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts [ATSG]) sind in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 1) zutreffend wiedergegeben . Darauf kann – mit den nachfolgenden Ergänzungen – verwiesen werden. 1. 2
Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art.
13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art.
9 ATSG) sind, An spruch auf eine Hilflosenentschädigung . Vorbehalten bleibt Art . 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönli chen Überwachung bedarf (Art.
9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesund heitli chen Beeinträchtigung dauernd auf lebe nspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 de r Verordnung über die Invaliden versiche rung [ IVV ]). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgen den sechs alltäglichen Lebe nsverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):
An -/Auskleiden, Aufstehen/ Absitzen /Abliegen, Essen, Körper pflege, Verrichtung der Notdurft und Fortbewegung/ Kontaktaufnahme . 1. 3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabge setzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11.
Mai 2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dage gen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi si onsgrund im Sinne von Art.
17 Abs.
1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und In validitätsbemessung beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4; vgl. auch BGE
130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.
1 mit Hinweisen).
Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG).
Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden
– wie bei der Invalidenrente –
die Art. 87-88 bis IVV Anwen dung (Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV). 1. 4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE
125 V 256 E.
4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE
125 V 256 E.
4 mit Hinweisen; AHI 2002 S.
70 E.
4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Exp ertise begründet sind (BGE 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E.
1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Verfügung vom 15. August 2013 (Urk. 2 S. 2 ff.) insbesondere dafür, gemäss den Erkenntnissen der Überwachung und der daraufhin von ihr veranlassten interdisziplinären Begutachtung in der Z.___
habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bis zur ersten Observationsphase im November 2008 in somatischer und psy chi scher Hinsicht dergestalt verbessert, dass ihr weder eine Rente noch eine Hilf losenentschädigung zustehe . Da d ie Beschwerdeführerin auch nach Eröff nung des Observationsmaterials durch den Unfallversicherer am 21. Oktober 2009 diese Verbesserung nicht gemeldet beziehungsweise durch ihr Verhalten die Weiterausrichtung der Leistungen unrechtmässig erwirkt habe, seien die Rente und Hilflosenentschädigung rückwirkend p er 30. November 2008 aufzu heben . Daran hielt sie im vorliegenden Verfahren fest (Urk. 6). 2.2
Demgegenüber
brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, seit dem polydisziplinären (Verlaufs-)Gutachten des A.___ vom 18. Juli 2008 habe sich ihr Gesundheitszustand nicht wesentlich verbessert .
Die Expertise der Z.___
vermöge weder in psychischer noch in somatischer Hinsicht zu überzeugen . Gemäss Einschätzung des behan delnden Psychiaters sei von einem gleich gebliebene n
psychischen Gesund heits zustand und einer anhaltenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, wo mit sie Anspruch auf eine unveränderte Rente und Hilflosenentschädigung
hab
e. Im Übrigen lasse das Observationsmaterial
nicht auf eine Verbesserung des Morbus Sudeck rechts schliessen
(Urk. 1 S. 6 ff.). Zur Begründung ihres Eventualstandpunkt es
hielt
die Beschwerdeführerin
fest, weder
eine
Melde pflichtv erletzung
noch eine rückwirkende Verbesserung ihres psychis chen Ge sundheitszustandes seien erstellt (S. 8 f.). 3.
Str ittig und zu prüfen ist die rückwirkende Aufhebung von Invalidenrente und Hilflo senentschädigung per Ende Novem ber 2008, wobei namentlich in Frage steht, ob eine anspruchsrelevante Änderung des Gesundheitszustandes mit ent sprechender Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit und Hilflosigkeit als Revisions grund
im Sinne von Art. 17 Abs. 1 beziehungsweise Abs. 2 ATSG gegeben ist.
Referenzzeitpunkt für die Beurteilung der Frage einer anspruchserheblichen Än derung des Invaliditätsgrades respektive der Hilflosigkeit bilden
vorliegend die leistungszusprechenden Verfügungen vom 18. Mai 2007 betreffend Hilflo senentschädigung (Urk. 7/30, vgl. auch Urk. 7/28) und vom 21. Dezember 2007 betreffend R ente
(Urk. 7/42) .
Die in den Revisionsverfahren ergangenen Ent scheide sind dagegen als zeitliche
Vergleichsbasis
nicht massgebend, da damals jeweils mit geringem Abklärungsaufwand der Verwaltung und lediglich sum marischer Begründung die bisherige n
Leistungsansprüche bestätigt wurden. Dies gilt insbesondere für die nebst der Mitteilung vom 11. Februar 2008 (Urk. 7/48) erlassenen Revisionsentscheide, namentlich die Mitteilung vom 12. Oktober 2009 (Urk. 7/62) und die Verfügung v om 16. Februar 2010 (Urk. 7/66), mit wel chen
die Ansprüche auf eine ganze Rente und eine Hilflosenentschädigung leichten Grades
– ohne Berücksichtigung des vom Unfallversicherer eingeholten Verlaufsgutachtens des A.___
vom 18. Juli 2008 (Urk. 7/50/2-43) und der darin beschriebenen Verbesserung des somatischen Gesundheitszustandes
– gestützt auf die Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/56-57, Urk. 7/59) und ausgehend von gänzlich unveränderten gesundheitlichen Verhältnissen bestätigt wurden (vgl. Feststellungsblatt vom 13. Oktober 2009 mit Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom 10. Oktober 2009 [Urk. 7/61 S. 2 f. ]).
Von einer revisionsrechtlich relevanten Prüfung der Leistungsansprüche auf der Grundlage einer rechts konformen Sachverhaltsabklärung kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden . 4 .
4 .1
4 .1.1
D en
ursprünglichen Leistungszusprache n
vom 18. Mai und 21. Dezember 2007 lag
in medizinischer Hinsicht hauptsächlich
das vom Unfallversicherer einge holte A.___ - Gutachten vom 18. Mai 2006
(Urk. 7/20) zugrunde . Darin stellten Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie, und Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psy chotherapie, die folgende n
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22): - S chulter-Hand-Syndrom rechts mit: - Morbus Sudeck Stadium III - Periarthropathia
humero - scapularis
partim
ancylosans rechts - mittelgradige dep ressive Episode (ICD-10 F32.1) - Verdacht auf zusätzliche dissoziative Störung (ICD-10 F44)
O hne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Gutachter ein l umbo spondylogenes Syndrom mit pse udo- radikulären Ausstrahlungen, ein leichte s Cervikalsyndrom und be ginnende Heberden -Arthrosen links (S. 22) .
D ie
Sachverständigen befanden, in somatischer Hinsicht bestehe bei der Rechts händerin realistischerweise eine volle Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfall vom
30. Juni 2004, wobei die rechte Hand aufgrund der noch vorliegenden Schmerz intensität nicht einmal als Gegenhand gebraucht werden könne. Theoretisch be stehe bei Einarmigen zwar eine Restarbeitsfähigkeit, eine solche sei jedoch beim Gesamtbild der Beschwerdeführerin in der freien Wirtschaft nicht gegeben. Zu dem sei diese auch aufgrund des aktuellen psychiatrischen Bildes nicht arbeits fähig. Allerdings sei
derzeit die Behandlung der rechten Hand ebenso wie die Pharmakotherapie ungenügend (S. 25). Von Seiten der rechten Hand und Schul ter sei bei Durchführung der vorgeschlagenen Therapie n
(gezielte Mobilisation und Tragen einer dynamischen Handgelenkschiene zur passiven Extensio n mit aktiven Bewegungsübungen sowie mehrmaliges üben täglich) eine namhafte Besserung zu erwarten, weshalb eine Verlaufsbegutachtung in ein bis zwei Jah ren empfohle n werde. Psychiatrischerseits
sei en ein Ausbau der Psychopharma ka-Therapie und die Beibehaltung der begleitenden und stützenden Psycho the rapie wichtig (S. 26 f.). 4 . 1. 2
Zur Beurteilung der Statusfrage, der Einschränkung im Haushalt und der Hilf losigkeit führte der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin am 7. Dezember 2006 eine Erhebung vor Ort im Haushalt der Beschwerdeführerin durch.
Gemäss den beiden Abklärungsb ericht en vom
9. Februar 2007 (Urk. 7/23 -24) klagte
die Beschwerdeführerin
damals über eine praktisch unbrauchbare rechte obere Ex tremität (Hand, Finger, Schulter), derentwegen sie nebst Ergo-und Physiothera pie Übungen zu Hause nach Anweisung durchführe sow ie Tag- und Nachtschie nen trage.
Ausserdem sei es trotz Antidepressiva und regelmässiger Psychothe rapie zweimal pro Monat zu einer Zunahme der Depressionen gekommen . Ihr Ehemann, welcher seit dem Jahr 2005 wegen eines Rückenleidens eine Invali denrente beziehe, könne nur leichte Arbeiten ohne Belastung des Rückens aus führen. Die Spitex komme einmal pro Woche für zweieinhalb Stunden vorbei und führe den Wochenkehr durch. Zusätzlich werde die W äsche gebügelt (Urk. 7/23 S. 2, Urk. 7/24 S. 1).
Die Abklärungsperson hielt hinsichtlich der Statusfrage dafür, dass die Be sch wer deführerin als Gesunde mutmasslich zu 80 % erwerbstätig wäre und in den übrigen 20 % den Haushalt besorgen würde (Urk. 7/23 S. 2 f.). I m Rahmen der Prüfung der einzelnen häuslichen Aufgaben
anerkannte sie eine Einschrän kung in den Bereichen Ernährung, Wohnungspflege, Wäsche/Kleiderpflege
und Verschiedenes (Nähen) von insgesamt 54.5 % (S. 4 f.), woraus für den anteils mässig auf 20
% veranschlagten Haushaltsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 10.9 % resultierte (S. 6).
Betreffend Hilflosigkeit berücksichtigte die Abklärungsperson ausgehend von einer im Wesentlichen gebrauchsunfähigen rechten oberen Extremität einen Be darf an regelmässiger und erheblicher Dritthilfe bei zwei a lltäglichen Lebens verrichtungen, namentlich beim An-/Auskleiden und beim Essen (Urk. 7/24 S. 2 f.). 4.1. 3
Gestützt auf diese Abklärungen wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Mai 2007 (Urk. 7/30, vgl. auch U rk. 7/28) eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ab
1. Juni 200 5 gewährt .
Überdies
wurde ihr mit Verfügung vom 21. Dezember 2007 (Urk. 7/42) ebenfalls ab dem 1. Juni 2005 eine ganze Invalidenrente basierend auf einem anhand der gemischten Methode ermitt elten Invaliditätsgrad von 91 % zugesprochen . 4. 2 4. 2 .1
I m Rahmen de s aktuelle n, von der Beschwerdegegnerin nach Zugang de s
Observa tions materials
eingeleiteten R evisionsverfahren s
erging unter anderem der Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Oktober 2011 (Urk. 7/88). Der seit Februar 2005 behandelnde Psychia ter ging von einer chronifizierten
schwergradigen depressiven Störung (ICD-10 F32.2) und einem chronifizierten Morbus Sudeck Hand/Arm rechts aus. Er be scheinigte
der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für sämt liche beruflichen Tätigkeiten und konstatierte, dass sie wegen der Bewegungs unfähigkeit der rechten Hand regelmässige und erhebliche Dritthilfe beim An-/Auskleiden sowie bei der Körperpflege benötige . 4.2.2
Im Rahmen der vom 24. bis 28. September 2012 (vgl. Urk. 7/96) dauernden s ta tionären Abklärung in der Z.___ wurde die Beschwerdeführerin durch Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, und Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, untersucht. Die Sachverständigen verfassten am 15. (Urk. 7/98/54-72) respektive 26. Oktober 2012 (Urk. 7/98/24-53) sowie 4. Dezember 2012 (Urk. 7/98/9-23) je eine fach ärztliche Stellungnahme und
stellten in der interdisziplinären Zusammenfas sung vom 4. Dezember 2012 (Urk. 7/98/1 -8) die folgenden Diagnosen mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):
- leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0 bzw. F32.1) - Status nach Algodystrophie (Morbus Sudeck) nach Basisfraktur Meta car pale V rechts am 30. Juni 2004, Stadium II-III der Hand rechts - Status nach Weichteilbeteiligung des ganzen rechten Armes mit Bewe gungseinschränkung von Ellbogen und der rechte n Schulter
Den folgenden Diagnosen massen die Gutachter keinen Einfluss auf die Arbeits fähigkeit bei (S. 1 f.): V erdacht auf schädlichen Gebrauch von Benzodiazepinen (ICD-10 F13.1), an amnestisch Migräne ohne Aura, aktuell Anhalt für Kopf schmerz vom Spannungstyp (ICD-10 G44.2), Restless - Legs -Syndrom (ICD-1 0 G25.9), episodisch unklarer Schwindel mit Schwankschwindel
(2011) und Dreh schwindel
(2012; ICD-10 R42), Status nach Reizsyndrom L5/S1 (ICD-10 G55.1), unspezifische muskulo-skelettale Beschwerden verschiedener Lokalisation
(ICD-10 M79.1), Fraktur der Basis des fünften Fingers rechts am 30. Juni 2004, Hy pothyreose (auswärtige Diagnose, aktuell unbehandelt)
sowie
Status nach
He li cobacter
p ylori -Eradikation, HWS-Distorsion (2001), Treppenst urz mit LWS-Distorsion (
17. Mai 2004), Probebiopsie im Bereich der linke n Mamma (1975)
und Ablatio (90er Jahre).
D ie Sachverständigen befanden,
aus orthopädisch-chirurgischer Sicht bestehe
allenfalls eine dauerhafte
leichtgradige Flexionsstellung de s vierten und fünften
Finger s
r echts als Spätfolge des Morbus Sudeck
respektive CRPS (Complex Re gional Pain Syndrome) . Von orthopädisch-chirurgischer und neurologischer Seite sei das Vorliegen eines erheblichen spontanen oder belastungsabhängigen Schmerzsyndroms im Bereich der rechten Hand aber als nicht nachvollziehbar eingeschätzt worden. Dagegen sprächen einerseits die von der Beschwerdefüh rerin in den Jahren 2008 und 2009 ausgeführten Tätigkeiten und die erhebli chen Inkonsistenzen zwischen ihren Angaben und dem im Rahmen der aktuel len gutachterlichen Untersuchung beobachtbaren Verhalten . Im Zeitpunkt der psychiatrischen Exploration hätten Symptome einer depressiven Störung vor gelegen, basierend auf den verbalen Angaben der Beschwerdeführerin über ihre innere Befindlichkeit. In den ergo- und physiotherapeutischen, orthopädisch-chirurgischen und neurologischen Untersuchungen seien aber keine Verhal tensweisen beobachtet worden, welche auf eine höhergradige depressive V er stimmung hinwei sen würden (S. 4 f.).
Anhand de r Observation sunterlagen
– so die Sachverständigen der Z.___ weiter –
sei aus orthopädisch-chirurgischer und neu rologischer Per spektive davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Überwa chung
das CRPS weitgehend abgeheilt gewesen sei und nurmehr eine leichte Gebrauchsminde rung des Klein- und Ringfingers der rechten Hand vorgelegen habe. In der psy chiatrischen
Beurteilung der Videodokumentation seien keine klinische n Zei chen für ein schwerwiegendes depressives Syndrom gefunden worden (S. 5). Was die Arbeitsfähigkeit betreffe, so sei zumindest seit den Ob servationen a us somatischer Sicht in der angestammten Tätigkeit als Verkäufe rin und in jeder anderen angepassten Tätigkeit, welche keine ausgeprägte fein motorische Ge schicklichkeit beider Hände erfordere, keine relevante Verminde rung der Leis tungsfähigkeit mehr zu erwarten. Aus psychiatrischer Perspektive bestehe für sämtliche beruflichen Tätigkeiten eine E inschränkung von höchstens 30 % (S. 6 f). 4. 2 . 3
I n seine m Bericht vom 9. Februar 2013 (Urk. 3) zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ging Dr. E.___ von einer mindestens mittel- bis schwer gradigen depressiven Störung aus und bestätigte seine vormalige Einschätzung einer vollen Arbeitsunfähigkeit für die angestammte wie auch für eine ange passte Tätigkeit. Ausserdem nahm der behandelnde Psychiater zum psychiatri sche n Teil des Gutachtens der Z.___ Stellung und kritisierte dieses in verschiedener Hinsicht.
5.
5.1
Das Gutachten der Z.___
vom 4. Dezember 2012 entspricht den praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entschei dungsgrundlage (vgl. E. 1. 4 hiervor). Es ist für die im Streit stehenden Belange u mfassend, beruht auf eingehenden, im Rahmen einer s tationären Abklärung erfolgten
fachärztlichen Untersuchungen und erging unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden wie auch der relevanten medizinischen Vorakten
und der Ergebnisse der Observation, welche vorliegend un bestrittenermassen recht mässig
e rfolgt ist (zur Beweissicherung und Observation vor Ort vgl. Art. 59 Abs. 5 IVG und Art. 43 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 ATSG; BGE 137 I 327 E. 5.2 ff.) . Zudem leuchtet es
in der Beurteilung der medizinischen Verhältnisse ein und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründ et, nachvollzieh bar und in sich schlüssig.
Anhand der Aktenlage ergeben sich keine Anhalts punkte dafür, dass die Sachverständigen objektiv wes entliche Tatsachen nicht berück sichtigt hätte n oder nicht lege artis vorgegangen wäre n . Demzufolge kann für die Entscheidfindung auf das Gutachten abgestellt werden.
Gestützt darauf steht fest, dass es im Verlauf seit den erstmaligen Leistungszusprachen im Jahre 2007 bis jedenfalls
zur ersten Observationsphase
vo m November 2008 zu einer anspruchswesentlichen
Besserung des Gesundheitszustand es
und des Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin (vgl. E. 1.3 hiervor) gekommen ist . 5. 2
5.2.1
Die Vorbringen in der Beschwerde
(Urk. 1 S. 6 ff.)
rechtfertigen
keine andere Betrachtungsweise.
Soweit die Beschwerdeführerin
unter Verweis auf das
Observationsmaterial eine Verbesserung des Morbus Sudeck
in Abrede stellte (Urk. 1 S. 8 Ziff. 6.5), erweist sich dies als unbehelflich . Die Video aufnahmen zeigen die Beschwerdeführerin wiederholt beim
spontanen Greifen respektive Heben und Tragen von verschiedenen
Gegenständen mit der rechten oberen Extremität, wobei sich diese im Wesentlichen gebrauchsfähig präsentiert .
Be deutende Einschränkungen, Schonhaltungen oder Anzei ch en von Schmerzen sind nicht erkennbar . Desgleichen war d ie Beschwerdeführerin
– trotz der an geblich praktisch fehlenden Funktionsfähigkeit ihrer rechten oberen Extremität – in der Lage, als Lenkerin eines Personenwagen s
eine Strecke von 220 Kilo metern zurückzulegen . Insofern geht der Vorwurf, die Sachverständigen der Z.___ hätten das Observationsmaterial in orthopädisch-chi rurgi scher und neurologischer Hinsicht unzutreffend gewürdigt, ins Leere. Im Rah men der Begutachtung konnten sodann nurmehr bescheidene Befunde – eine leichte Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit des vierten und fünften Fingers der rec hten Hand – objektiviert werden, welche indes die geklagten Be schwer den nicht zu erklären vermögen und im angestammten Beruf als Ver käuferin keine Arbeitsunfähigkeit zeitigen. Damit ist im Vergleich zu den an lässlich der ursprünglichen Leistungs zu sprachen vorhandenen invalidisierenden Beschwer den an der rechten oberen Extremität (vgl. E. 4.1.1 hiervor) offensicht lich eine we sentliche Besserung des somatischen Gesundheitszustandes ausge wiesen.
Aus dem Umstand, dass
– wie beschwerdeweise angeführt (Urk. 1 S. 6 Ziff. 6.1) – aus somatischer Sicht bereits im Verlaufsgutac hten des A.___ vom 18. Juli 2008 für angepasste Tä tigkeiten (ohne Einsatz der rechten oberen Extremität) eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert worden war (Urk. 7/50/2-43 S. 32 f.), vermag die Beschwerdeführerin vorliegend nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 5.2. 2
Nichts abzugewinnen ist auch der Darstellung in der Beschwerde (Urk. 1 S. 6 f.), wonach in psychischer Hinsicht gestützt auf die Berichte des behandelnden Psychiaters von einem unveränderten Gesundheitszustand und einer dadurch bedingten fortdauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Dr . E.___
begründete seine Einschätzung im Wesentlichen mit dem von der Beschwerde führerin geschilderten Erleben und legte nicht objektiv dar, inwiefern das psy chische
Leiden i n deren Alltag effektiv zum Vorschein komm t . Etwas a nderes als eine Wiedergabe des subjektiven Befindens de r Beschwerdeführer in ist sei ne n
Ausführungen
vom 26. Oktober 2011 (Urk. 7/88) und 9. Februar 2013 (Urk. 3) jedenfalls nicht zu entnehmen, weshalb seine Einschätzung nicht zu überzeugen vermag . Schliesslich sind Berichte behandelnder Ärzte aufgrund der Verschiedenheit von Expertise und Therapie grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 12 5 V 351 E. 3b/cc), was auch für den therapeutisch tätigen Psychiater mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis zu seinen Patienten gilt (Urteil des Bundesgerichts 9C_864/2009 vom 2. Dezemb er 2009 E. 3).
Demgegenüber legte d er psychiatrische Gutachter der
Z.___
in seiner fachärztlichen Stellungnahme vom 26. Oktober 2012 (Urk. 7/98/24-53 S. 28 -30) unter Berücksichtigung der objektiven Befunde nachvollziehbar dar, dass die schlechte Befindlichkeit verdeutlicht respektive akzentuiert dargestellt wird u nd im Untersuchungszeitpunkt
h öchstens eine mittelgradige Depression vorlag . Dabei trug Dr. G.___ nicht nur der im Rahmen der stationären Abklä rung
wiederholt fest gestellten Verdeutlichungstendenz Rechnung, sondern be rücksichtigte zu Recht auch den Umstand, d ass das verordnete Antidepressivum
– wie dem behandelnden Psychiater
bekannt gegeben
wurde (Urk. 7/ 98/51) – in der Blutspiegeluntersuch ung nicht nachweisbar war (Urk. 7/98/20) und die Fre quenz der Konsultationen bei Dr. E.___
– einmal pro Monat oder nach Bedarf (Urk. 7/72/4+10)
beziehungsweise sporadisch (Urk. 7/98/ 49) – gegenüber den initia len Zeiten stark abgenommen hat. Dies spricht
nicht für einen erheblichen Leidensdruck und gegen ein gravierendes psychisches Leiden .
Soweit damit d ie von Dr. E.___
im Bericht vom
9. Februar 2013 (Urk.
3) geübte und beschwerdeweise (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 6.2) aufgenommene
Kritik am psychia trischen Teil der Expertise
der Z.___
nicht bereits entkräftet ist, ist ergänzend insbesondere festzuhalten, dass Testverfahren wie Hamet2 (" Hand lungsorientierte Module zur Erfassung und Förderung beruflicher Kom peten zen"; vgl. dazu Urk. 7/98/75)
entscheidend von der Motivati on der Pro banden abhängig sind und deshalb
die Verlässlichkeit der entsprechenden Testr esultate nicht ohne weiteres gegeben ist . Ohnehin erkennt die Rechtspre chung
– wie in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 4 unten) zutreffend festge halten
wurde – solchen Testverfahren höchste ns ergänzende Funktion zu, wäh rend die klini sche Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhal tensbeobachtung entscheidend bleibt
(Urteil des Bu ndesgerichts 8C_266/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.1 mit Hinweisen). Schliesslich ist nicht er sichtlich, inwie fern eine e ingehendere Darlegung des Krankheitsverlaufs
und der Wechselwir kung zwischen psychischen und somatische n
Beschwerden
für die Entscheidfin dung erforderlich
sein sollte .
Entgegen der beschwerdeweise vertretenen Auffassung (Urk. 1 S. 7 Ziff. 6.3) lassen d ie Ergebnisse
der psychiatrischen Exploration in der Z.___ in Verbindung mit de n von Dr. G.___ gewürdigten Videoaufnahmen eine retro spektive Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerde füh rerin durchaus zu. Das Observationsmaterial gibt ein zuverlässiges Bild über die Akt ivitäten der Beschwerdeführerin ab und erlaub t
allemal Rückschlüsse auf ihr Leistungsvermögen . Es erweist sich nicht bereits deshalb als unergiebig, weil die Beschwerdeführerin
– wie von Dr. G.___
berücksichtigt (S. 18 oben) – kaum in kommunikativen Situationen abgebildet ist . Anhand des dokumentierten Ver haltens
– die Beschwerdeführerin präsentierte sich in der Öffentlichkeit, ins be sondere beim Einkaufen ohne Begleitung einer Drittperson, sachlich-ernst sowie konzentriert und offenbarte keine Hinweise auf eine relevante Depression im Sinne von Niedergeschlagenheit, gehemmter Psychomotorik mit allenfalls ge beugter Haltung, Verlangsamung oder sp eziell depressiver Mimik (S. 19 Mitte) – und der Ergebnisse der stationären Abklärung konnte eine schwerwiegende De pression verlässlich
ausgeschlossen werden. Dr. G.___ ging gar davon aus, dass im Zeitpunkt der Observation eine
nur leicht ausgeprägte Depression vor gel egen habe, welche sich im Zuge der Anschuldigungen zu einer solchen mitt leren Grades verschärft habe und sich nach Abschluss des hängigen Verfahrens wie der bessern werde. Ausser dem bestehe
angesichts der schlechten Compliance bezüglich Medikamenteneinnahme ein nicht ausgeschöpftes Behandlungspo tential, sodass inskünftig wohl von einer psychisch uneingeschränkten Arbeits fähigkeit auszugehen sei (S. 29). Bemerkenswert erscheint sodann auch in die sem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin als Lenkerin eines Personen wagens eine Fahrtstrecke von über 2 0 0 Kilometern zurückzulegen vermochte. Sie brachte auch nicht vor, dass die im November 2008 und Juli 2009 angefer tigten Videoaufnahmen sie nur in guten Momenten zeigten. Es würde denn auch nicht zu überzeugen vermögen und wenig glaubhaft erscheinen, dass sie g enau an den ausgewählten Tagen, an denen sie observiert und beobachtet wurde, in überdurchschnittlicher Verfassung gewesen sein und deshalb einen (zu)
guten Eindruck vermittelt haben soll . 5.3
Dementsprechend ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit den ursprünglichen Leistungszusprachen im Jahr 2007 bis jedenfalls zur ersten Observationsphase im November 2008 in somatischer und psychischer Hinsicht wesentlich verbes sert hat und ihr (spätestens) ab Mitte November 2008 die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin ebenso wie jede andere angepasste Tätigkeit ohne ausgeprägte An forderungen an die feinmotorische Geschicklichkeit beider Hände im Umfang von
wenigstens 70 % zumutbar ist.
6 .
Im Weiteren
ist zu prüfen, wie sich der verbesserte Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin und eine damit verbundene Arbeitsaufnahme in Bezug auf den für den Rentenanspruch massgebenden Invaliditätsgrad
auswirken .
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 4 Mitte) ohne diesbezügliche Abklärungen davon aus, dass die Beschwerdeführe rin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung
weiterhin mit einem Pensum von 80 % einer Erwerbstätigkeit nachginge und sich in den restlichen
20 % um den Haushalt
kümmern würde. Diese Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teil erwerbstätige mit einem Anteil von 80 % Erwerbs- und 20 % Aufgabenbereich und damit einhergehend die Bemessung der Invalidität anhand der gemischten Methode (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG) ist beschwerdeweise unbeanstandet geb lie ben.
Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge (vgl. etwa Urk. 7/20/20, Urk. 7/23 S. 1, Urk. 7/98/29 unten) das langjährig ausgeübte Vollzeitpensum im Jahr 2002 aus in den Akten dokumentierten gesundheitli chen Gründen auf 80 % reduzierte und sie anlässlich der A bklärung vom 7. Dezember 2006 erklärte, die Invalidenr ente ihres Ehegatten reiche nicht aus, um die "Kosten zu decken" (Urk. 7/23 S. 3 oben), erscheint es als naheliegend, dass sie im Gesundheit sfalle
mutmasslich mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % erwerbstät ig wäre. Mithin ist sie als Vollerwerbstätige zu qualifizieren, sodass die Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bemessen ist (vgl. Art. 16 ATSG in Verbindu ng mit Art. 28a Abs. 1 IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen) . Dabei erübrigt sich eine möglichst ge naue Bezifferung und Gegenüberstellung der beiden hyp othetischen Vergleichs einkommen, um hernach aus der Einkommensdifferenz den Invaliditätsgrad be stimmen zu können . Denn der Beschwerdeführerin ist die angestammte Tätig keit als Verkäuferin wie auch jede andere angepasste Verweisungstätigkeit im Umfang von 70 % zumutbar. Sodann bestehen unbestrittenermassen keine An haltspunkte dafür, dass sie ihre Resta rbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Ar beitsmarkt wegen eines oder mehrerer der von der bundesgerichtlichen Recht sprechung anerkannten Merkmale (vgl. zum Ganzen: BGE 126 V 75) nur mit unterdurchschnittlichem wirtschaft lichem Erfolg verwerten könnte . Folglich besteht kein Raum für die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs beim In valideneinkommen . Es erweist sich daher als gerechtfertigt, im Sinne eines Pro zentvergleichs
(vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 7.1 mit Hinweisen) auf eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von höchstens 30 % zu schliessen . Damit steht der Beschwerdeführerin mangels ei ner an spruchsbegründenden Invalidität von wenigstens 40 % keine Rente mehr zu (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). 7.
Bei der Zusprache der E ntschädigung wegen leichte r
Hilflosigkeit (Verfügung vom 18. Mai 2007 [Urk. 7/30, vgl. auch Urk. 7/28])
wurde unter Berücksichti gung der gesundheitlichen Beschwerden an der rechten oberen Extremität in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen
– beim An-/Auskleiden und beim Essen –
ein Hilfsbedarf anerkannt. Mit Blick darauf, dass zwischenzeitlich lediglich noch geringfügige Beschwerden an der rechten Hand
persistieren, ist eine da durch bedingte Hilflosigkeit (spätestens) seit der ersten Observationsphase vo m November 2008 nicht mehr ausgewiesen.
Im Weiteren bestehen in den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzun gen für eine Hilflosenentschädigung
anderweitig erfüllt wären. Dies wurde be schwerdeweise (Urk. 1 S. 7 Ziff. 6.4) mit dem Hinweis auf den Bericht von Dr. E.___ vom 9. Februar 2013 (Urk. 3) auch nicht substantiiert geltend gemacht.
Insbesondere
liegen keine Hinweise vor, welche annehmen liessen, dass der
Be schwerdeführerin aufgrund ihres psychischen Leidens eine Hilflosenentschä di gung
zustehen könnte. 8.
8.1
8.1.1
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die Rente und Hilflosenentschädi gung
zu Recht rückwirkend per
30. November 2008 aufgehoben hat. 8.1.2
Eine rückwirkende Aufhebung oder Berichtigung von Dauerleistungen
– und damit verbunden eine Rückerstattung unrechtmässig bez ogener Leistungen (Art. 25 Abs.
1 Satz 1 ATSG), wie sie in der angefochtenen Verfügung
(Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 2) in Aussicht gestellt wurde –
greifen dann Plat z, wenn der Tatbestand des Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV erfüllt ist. Danach erfolgt die revisi onsweise
Herabsetzung oder Aufhebung unter anderem der Renten und Hilflo senentschädigungen
rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung an, wenn die unrichtige Ausrichtung der Leistung darauf zurückzu führen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwir kt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meld epflicht nicht nachgekommen ist.
Laut dieser Ver ordnungsbestimmung haben unter anderem
die Anspruchsberechtigten jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Ge sundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der Hilflosigkeit oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes, des für den Ansatz der Hilflo senentschädigung massgebenden Aufenthaltsortes, der persönlichen und gege benenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse unverz üglich der IV-Stelle anzuzei gen (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverlet zung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine lei chte Fahr lässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a; Ulrich Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Auflage 2010, S. 406). 8.1.3
Art. 88 bis
Abs. 2 lit . b IVV setzt im Falle einer Meldepflichtverletzung (Art. 77 IVV) respektive eine s unrechtmässigen Leistungserwirk ens den Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung als Zeitpunkt fest, in dem eine Leistungs herabsetzung oder -aufhebung zu erfolgen hat.
Eine Änderung, somit auch eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, ist auch im Anwendungsbereich dieser Bestim mung erst erheblich, wenn sie gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV berücksichtigt wer den darf, das heisst wenn sie aller Wahrscheinlichkeit nach längere Zeit andau ern wird oder ohne wesentliche Unterbrechung bereits drei Monate angedauert hat.
Wie der Wortlaut von Art. 88a Abs. 1 IVV zeigt, ist im Regelfall pro futuro abzuklären, ob eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit voraussichtlich längere Zeit Bestand haben wird. Ist das Revisionsverfahren hingegen aufgrund einer Meldepflichtverletzung eingeleitet worden, so gibt es keinen Grund, die Voraus setzungen von Art. 88a Abs. 1 IVV ni cht rückblickend zu untersuchen (Urteil des Bundesgerichts 9C_1022/2012 vom 16. Mai 2013 E. 3.3.1). 8.2
Das anlässlich der Observationen vom November 2008 und Juli 2009 gezeigte und von den Gutachtern der Z.___
fachärztlich gewürdigte Ver halten der Beschwerdeführerin steht in einem offensichtlichen Widerspruch zu den in jener Zeit (und im weiteren Verlauf bis zur Begutachtung in der Z.___ vom September 2012 sowie darüber hinaus) gelt end gemachten somatischen und psychischen Beeinträchtigungen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf den Revisionsf ragebogen vom 3. Juli 2009 (Urk. 7 /55), das Besprechungsprotokoll des Unfallversicherer s vom 21. Oktober 2009 (Urk . 7/72), den Abklärungsb ericht Hilflosenentschädigung vom
3. Januar 2010 (Urk. 7/63) sowie auf die Arztberichte von Dr. E.___ vom 10. Juli 2009 (Urk. 7/56) und 26. Oktober 2011 (Urk. 7/88) respektive
von Dr. I.___ vom 8. August 2009 (Urk. 7/57) und 10. November 2011 (Urk. 7/89) zu verweisen, wo rin
d ie Be schwerdeführerin
– entgegen den faktischen Verhältnissen – als funktionell ein händige respektive -armige und psychisch schwer angeschlagene Person dar ge stellt wird . Tatsächlich wies sie weitaus geringere Beschwerden auf als an gege ben, was der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Meldepflicht zweifellos anzu zeigen gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin stellte ihre gesundheitlichen Ver hältnisse augenscheinlich wesentlich schlechter dar als diese effektiv waren und erwirkte damit die unveränderte Weiterausrichtung der Versicherungsleis tun gen. Insofern sind die mit einer Strafdrohung verbundenen Tatbestände (Art. 70 IVG in Verbindung mit Art. 87 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung [ AHVG ]) der Meldepflichtverletzung res pektive der un rechtmässigen Leistungserwirkung erfüllt. Angesichts der akten mässig ausge wiesenen Umstände ist der Vorwurf eine s
zumindest fahrlässigen
Fehlver haltens
hinreichend gesichert und kann nicht a llein e
mit eine r unter schiedliche n Auf fassung über die Arbeitsfähigkeit in Abrede gestellt werden. Die Darstellung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 9 Ziff. 7.2), sie sei subjektiv der Überzeugung ge wesen, dass sich ihr Gesundheitszustand nicht verbessert habe, ist aufgrund des gezeigten Verhaltens anlässlich de r Observationen sowie den erhobenen Befun den bei der Begu tachtung nicht nachvollziehbar und als reine Schutz be haup tung zu verwerfen . Ferner ist es
– wie in der angefoch tenen Verfügung (Urk. 2 S. 5) zutreffend festgehalten –
nicht Sache der versi cherten Person, über die Anspruchsrelevanz der zu meldenden Tatsachen zu be finden (Urteil des Bundes gerichts I 73/00 vom 17. Januar 2001 E. 3a).
Demzufolge ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin d ie Leis tungen gestützt auf Art.
88 bis Abs. 2 lit . b IVV rückwirkend aufgehoben hat. Da aufgrund der Akten erwiesen ist, dass sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin bis (spätestens) zur ersten Observation im November 2008 an haltend verbessert hat, ist die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit und Vermin derung der Hilflosigkeit ab diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen (Art. 88a Abs. 1 IVV) . Dies führt grundsätzlich zur E instellung der Rente und Hilflo sen entschädigung
per
30. November 2008 . 8.3
Zu berücksichtigen ist indes, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ren tenaufhebung das 55. Alters jahr bereits zurückgelegt hatte und sie damit zum Personenkreis zählt, bei welchem praxisgemäss zu prüfen ist, ob sie ohne weiteres auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden kann (Urteil de s Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 2 6. April 2011 E. 3.3 bis E. 3.5).
Die Beschwerdegegnerin hielt in diesem Zusammenhang dafür, dass angesichts der Meldepflichtverletzung mit rückwirkender Leistungsaufhebung eine Prüfung von Eingliederungsleistungen im Sinne de r vorgenannten Rechtsprechung kaum angezeigt sei, der Beschwerdeführerin jedoch mit Blick auf die persistierenden psychischen Beeinträchtigungen Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 IVG angeboten werden und diese diesbezüglich bei ihr vorstellig werden könne (Urk. 2 S. 5 Mitte).
Die Beschwerdeführerin brachte hie r gegen nichts vor. Insbesondere machte sie nicht geltend, dass sie zur Verwertbarkeit des noch vorhandenen beruflichen Restleistungsvermögens einer über die angebotene Hilfestellung in Form von A rbeitsvermittlung hinausgehende Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin bedürfte. Dies erscheint unter den gegebenen Umständen denn auch weder nö tig noch angezeigt. In den ärztlichen Unterlagen wurde kein besonderer Bedarf an Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung geäussert und die Be schwerdeführerin kann ihre Resta rbeitsfähigkeit in ihrer angestammten Tätig keit als Verkäuferin verwerten, wobei ihr die Beschwerdegegnerin für das Auf finden einer entsprechenden Arbeitss telle Unterstützung im Sinne von Art. 18 IVG) i n Aussicht gestellt hat .
Damit
gibt d ie Rentenaufhebung auch in diesem Punkt zu keiner Kritik Anlass . 9.
Folglich erweist sich die angefochtene Verfügung vom 15. August 2013 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
1 0 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streiti gkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von Le istungen der Invalidenversicherung abweichend von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig, wo bei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und un abhängig vom Streitwert im
Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden.
En tsprechend dem Aus gang des vorliegenden Verfahrens sind die ermessens weise auf Fr. 1'000.-- festzu setzenden Gerichtskosten der Beschwerde führerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Yves Blöchlinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter