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IV.2013.00808

Verschlechterung nicht glaubhaft gemacht, Nichteintreten auf Neuanmeldung rechtens. (BGE 9C_523/2014)

Zürich SozVersG · 2014-05-23 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1. 1

X.___, geboren 1975, war vom 1. Dezember 2008 bis 3 0. Juni 2010 bei der Y.___ als Betriebs

- und Service mitarbeiterin tätig, w obei der letzte Arbeitstag am 2 6. Januar 2010 war (Urk. 9/16; Urk. 9/27/4-5). Am 6. August 2010 meldete sie sich bei der Invalidenversicher ung zum Leistungsbe zug an (Urk. 9/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische (Urk. 9/18) und erwerbliche (Urk. 9/1-5; Urk. 9/14-16) Situation ab und zog Akten der Taggeldversicherung bei (Urk. 9/8-9).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/21-25) verneinte die IV-Stelle

mit Verfügung vom 2. Februar 2011 einen Rentenanspruch der Versi cherten (Urk. 9/26) . 1.2

Am 5. Februar 2013 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Sucht- und psychische Probleme erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 9/28). Nach entsprechender Aufforderung der IV-Stelle (Urk. 9/31) reichte die Versicherte ver schiedene Arztberichte ein (Urk. 9/34-35). Nach durchgeführtem Vorbe scheid verfahren (Urk. 9/38-44) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. August 2013 ein Eintreten auf die Neuanmeldung ab (Urk. 9/46 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 1 2. September 2013 Beschwerde (Urk.

1) gegen die Ver fügung vom 2. August 2013 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben,

es sei eine psychiatrische Begutachtung anzuordnen und hernach über den Renten an spruch erneut zu entscheiden

(S. 2) .

Die IV-Stelle beant ragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Oktober 2013 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 2 3. Januar 2014 (Urk.

13) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und reichte weitere Arztberichte ein (Urk. 14/1-2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (Urk. 19), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 1 4. März 2014

mitge teilt wurde. Gleichzeitig wurde ihr antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unent geltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Be stimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob d ie von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi täts grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E.

1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E.

1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Er lass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue

Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Ver änderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu be jah en, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall ob liegt die gleiche mate rielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E.

3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Ver waltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wie der mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Verände rung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E.

2a, 264 E.

3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend aus gelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes An spruchs element betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge samten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbe gehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht licher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E.

5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nicht eintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S.

279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E.

5.2, 72 E.

2.2 mit Hin wei sen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Ge richt grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Be handlung der

Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintre ten strei tig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nicht eintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Ein tretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E.

2b). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass die Beschwerdegegnerin eine wesentliche Verschlechterung nicht glaubhaft dar gelegt habe. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor. Die Diagnosen hätten keine relevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Eine weitergehende medizinische Abklärung sei nicht erforderlich (Urk. 2 S.

1 f.). Neu werde ein Alkoholabhängigkeitssyndrom diag nostiziert, was rechtsprechungsgemäss keine Invalidität begründe. Zudem sei die Abhängigkeit psychosozial begründet. Die Diagnose einer instabilen Persön lich keitsstörung vom Borderline -Typ werde zudem weder begründet noch durch Be funde gestützt (Urk. 8 S. 1 f.). 2.2

Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, dass die Beschwerdegegnerin von den behandelnden Ärzten hätte Berichte einholen müssen. Die Beurteilung durch die Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sei ungenügend (Urk. 1 S.

3

ff.). Gemäss hausärztlicher Einschätzung bestehe keine Arbeitsfä higkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mehr. Der behandelnde Psychiater gehe von einer Ar beitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Servicefachfrau und von einer be hinderungsangepassten Restarbeitsfähigkeit von 30 bis 60 % aus. Daraus gehe klar eine Verschlechterung hervor. Zudem sei die Abhängigkeit auf die psy chi sche Erkrankung zurückzuführen (Urk. 13 S.

2 ff.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit ausschliesslich, ob die Beschwerdegegnerin auf grund der ihr im Verfügungszeitpunkt vorliegenden Beurteilungen zu Recht an ge nommen hat, eine Veränderung sei nicht glaubhaft gemacht worden, oder ob sie auf das neue Gesuch hätte eintreten müssen. 3. 3.1

Im Zeitpunkt der leistungsverneinenden Verfügung vom 2. Februar 2011 stellte sich der medizinische Sachverhalt wie folgt dar. 3.2

Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, Hausarzt der Beschwer deführerin (vgl.

Urk. 9/10 Ziff. 6.7), diagnostizierte mit Bericht vom 1. Novem ber

2010 (Urk. 9/18/5-6) eine depressive Entwicklung, eine Schlafstö rung sowie eine

mobbinganaloge Situation am ehemaligen Arbeitsplatz (Ziff. 1.1). Der Befund habe Schlafstörungen, eine Affektlabilität, Morgentief und Dysthymie ergeben (Ziff. 1.4). Die Prognose sei grundsätzlich gut. Gegen wärtig finde eine psycho therapeutische Behandlung statt (Ziff. 1.5). Vom 2 7. Januar bis 8. August 2010 habe in der angestammten Tätigkeit eine Ar beitsunfähigkeit von 100 % und vom

9. bis 2 2. August 2010 eine Ar beitsunfähigkeit von 80 % bestanden (Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin sei wieder zu 100 % arbeitsfähig und habe eine kauf männische Ausbildung begon nen. 3.3

Der Neuanmeldung vom 5. Februar 2013

lagen folgende Arztberichte zugrunde: Die Ärzte des A.___, Notfallstation, berichteten am 1 7. September 2012 über die ambulante Behandlung vom 1 6. September 2012 (Urk. 9/35/1-2). Diagnostiziert wurden unspezifische linksseitige Rückenschmer zen. Die Behandlung habe eine Gesprächstherapie zum anstehenden Alkohol entzug und der problematischen Lebenssituation

beinhaltet . Die Beschwerde führerin berichte, dass ihre Grossmutter vor einem Jahr gestorben sei, was dazu ge führt habe, dass sie seither grössere Mengen an Alkohol, vor allem Bier, kon su miere. Für den nächsten Tag sei ein stationärer Entzug geplant. 3.4

Am 2 6. September 2012 fand eine erneute ambulante Notfallbehandlung im A.___ statt. Im Bericht vom 2 7. September 2012 (Urk. 9/35/3-4) wurden folgende Diagnosen gestellt (S.

1): - chronisch pathologischer Aethylabusus - aktuell zwei Liter Bier pro Tag - Status nach Kokain-, LSD- und Cannabis-Abhängigkeit Die Beschwerdeführerin berichte, dass seit zwei Wochen ein stationärer Entzug geplant, aber seitens der Klinik aus Platzgründen zweimal abgesagt worden sei. Sie habe sich in gutem Zustand präsentiert. Es sei ihr ein stationärer Entzug im A.___ mit anschliessender ambulanter oder stationärer Nachbehandlung ange boten worden. Dies habe die Beschwerdeführerin aber abgelehnt, da sie im A.___ keine Massagen erhalte und sich nicht in ein fixes Schema pressen lassen wolle. Über brückend habe man ihr ein Medikament zur Angstprophylaxe rezeptieren wollen, die Beschwerdeführerin habe jedoch vor dessen Abgabe die Notfallsta tion auf dringenden eigenen Wunsch verlassen (S. 1). 3.5

Vom 2. bis 1 0. Oktober 2012 befand sich die Beschwerdeführerin stationär in der

B.___. Mit Aus tritts be richt vom 1 4. Dezember 2012 (Urk. 9/35/5-7) wurden folgende

Austritts diagno sen gestellt (S. 1): - Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2) - Instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ (anamnestisch; ICD-10 F60.31) Die Beschwerdeführerin sei in alkoholisiertem Zustand zum körperlichen Entzug eingetreten; der Atemtest habe bei Eintritt 0.42 Promille betragen. Sie berichte über eine lange Suchtproblematik sowohl mit Drogen als auch mit Alkohol. Seit eineinhalb Jahren, seit dem Tod ihrer Grossmutter, konsumiere sie täglich sechs bis acht Liter Bier pro Tag sowie sechs bis acht Joints. Den Cannabiskonsum habe sie vor drei Wochen eingestellt (S. 1). Der Entzug habe sich unkompliziert gestaltet. Die Beschwerdeführerin habe in das ambulante Setting entlassen werden können. Für eine ambulante suchtspe zi fische Behandlung habe sie nicht motiviert werden können (S. 2 unten f.). 3.6

Med. pract . C.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr.

med. D.___, FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin, RAD, hielten am 2 8. März 2013 fest, dass die Diagnosen eines Alkoholabhän gigkeits syndromes und des Status nach Kokain-, LSD- und Cannabis-Abhän gigkeit keine rentenrelevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin hätten. Die genannte Diagnose einer instabile n

Persönlich keitsstörung vom Bor derline-Typ

sei nicht nachvollziehbar und im Arztbericht weder beschrieben noch näher exploriert (Urk. 9/37/3). Gestützt auf diese medizinischen Unterlagen verfügte die Beschwerdegegnerin das Nichteintreten auf die Neuanmeldung. 3.7

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ergingen weitere Arztberichte. Dazu gilt das Folgende: Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfah rens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch in soweit zu berück sichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sach zu sammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Ent scheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366; 99 V 98 S.

102). Dr. Z.___ stellte in seinem zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwer deführerin verfassten Schreiben vom 2 3. Oktober 2013 (Urk. 14/1) folgende Di agnosen: - Alkoholabhängigkeitssyndrom - instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ - Zwangsstörung - depressive Entwicklung - Status nach Substanzgebrauch (Kokain, LSD, Cannabis) In der angestammten Tätigkeit als Service-Fachfrau sei die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig. Die Belastung am Arbeitsplatz sei zu gross und ver schlimmere die depressive Entwicklung. Dazu komme die Behinderung durch die

instabile Persönlichkeitsstörung. Dies wiederum führe dazu, dass die Be schwerde führerin erneut in den Substanzkonsum abgleite, was nach kurzer Zeit eine akute Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe. Die Beschwerdeführerin gehe Tä tigkeiten im zweiten Arbeitsmarkt nach und beschäftige sich dort hauptsächlich mit Tier pflege, was ebenfalls an die Grenze ihrer Belastbarkeit gehe. Dass sie je wieder im ersten Arbeits markt erwerbsfähig werde, sei wenig wahrscheinlich. Die Auf fassung der Beschwerdegegnerin, wonach keine Verschlechterung ein getreten sei, treffe nicht zu, denn inzwischen hätten ambulante und stationäre Behand lung en stattgefunden. 3.8

Dr. phil. E.___, bei dem die Beschwerdeführerin seit 2 6. Januar 2010 in psy chologischer Behandlung steh e, stellte mit zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführeri n am 6. Dezember 2013 verfasstem Schreiben die Diag nosen „F42.0 und 40 bei 60.3“. Die Beschwerdeführerin sei in der angestamm ten Tätig keit nicht arbeitsfähig, da unter Belastung Suizidgefahr bestehe. Die emotionale Instabilität werde durch verschiedene Elemente ausgelöst, die nicht vorausseh bar seien. Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätig keit variiere je nach Tätigkeit; äussere Faktoren (Licht, Luft) und Personen könnten zu Prob le men führen, ebenso innere Stimmungsfaktoren. Falls Pausen möglich und Stress f aktoren reduziert seien, bewege sich die Zumutbarkeit zwischen 30 und 60 % . Die Beurteilung der Arbeitssituation sei ohne Kenntnis der realen Ar beits si tua tion äusserst schwierig. Eine Tankstellentätigkeit im Jahr 2011 sei an der un regel mässigen Arbeitszeit gescheitert. Serviceversuche in einem Café im Juni 2012

seien an der langen Arbeitszeit gescheitert. Versuche, eine kaufmän nische Ausbildung nachzuholen, seien an der Konzentration gescheitert. Die

Tier pfle ge arbeit habe wegen einer Allergie abgebrochen werden müssen. Die Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit habe sich eher verschlechtert als verbessert und die Beschwerdeführerin sei stress-sensibel. 4. 4.1

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) er stellt

sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser heb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhalts änderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) In validen ren te sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als rich tig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hin wei sen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Feb ruar 2012 E. 3.3.2). 4.2

Die leistungsverneinende Verfügung vom 2. Februar 2011 erging gestützt auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 1. November 2010, worin im Wesentli chen eine depressive Entwicklung diagnostiziert wurde, die jedoch bereits keine Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mehr hatte (vgl. vor stehend E.

3.2). Den seither ergangenen Arztberichten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich zwei Mal auf der Notfallstation des A.___ vorstellte, wobei ihre problematische Lebenssituation und der anstehende Alkoholentzug besprochen worden seien. Diagnostiziert wurde ein Aethylabusus und ein Status nach Substanzabhängigkeit (vgl. vorstehend E. 3.3-4). Es wurde keine Arbeits unfähigkeit attestiert. Im Oktober 2012 unterzog sich die Beschwerdeführerin einem knapp zweiwö chi gen stationären Alkoholentzug in der B.___, der sich unkompli ziert gestaltet habe (vgl. vorstehend E.

3.5). Diagnostiziert wurden ein Alkohol abhängigkeitssyndrom und - allerdings lediglich anamnestisch - eine instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ. Befunde zu dieser psychiatrischen Diagnose fehlen und eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert. 4.3

Dass Dr . D.___ und med. pract . C.___ gestützt auf diese Aktenlage eine Verschlechterung als nicht glaubhaft beurteilten (vgl . vorstehend E. 3.6), ist nicht zu beanstanden: D en genannten Berichten ist

keine anspruchserhebliche Änderung (vgl. vorstehend E.

4.1) des Gesundheitszustandes der Beschwerde füh rerin zu entnehmen, sondern einzig Angaben zu einem durchgemachten un pro blematischen Alkoholentzug und einer instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ. Letztere Diagnose wurde nach Lage der Akten jedoch ein zig auf grund anamnestischer Angaben und ohne entsprechende Befunde ge stellt, und d ie Alkoholabhängigkeit ist auf psychosoziale Umstände (Tod der Grossmutter) zurückzuführen und damit invalidenversicherungsrechtlich unbe achtlich. Insbe sondere aber

wurde ärztlicherseits kei ne Arbeitsunfäh igkeit be schrieben . 4.4

Daran vermögen die nachträglich zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwer deführerin verfassten

Stellungnahmen von Dr. Z.___ und Dr. phil.

E.___ nichts zu ändern. In beiden Schreiben fehlen Angaben zu Anamnese und B e funden, weshalb ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar be gründet ist. Damit vermögen diese Schreiben den praxisgemässen Anforde rung en an ei nen Arztbericht nicht zu genügen .

Dr. Z.___ verlässt zudem mit der Be urteilung einer psychischen Beeinträchtigung

sein medizinisches Fach gebiet. Dr. phil.

E.___, der ebenfalls nicht Facharzt für Psychiatrie und Psycho the rapie ist, er achtete Faktoren wie Licht- und Luftverhältnisse als die Arbeits fähigkeit beein trächtigend, was keinen Sinn ergibt, und hielt zudem fest, dass er die Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit ohne Kenntnis der realen Arbeitssituation für

äusserst schwierig halte . Neben diesen inhaltlichen Bedenken ist der Erfah rungs tatsache Rechnung zu tragen, dass nicht nur allgemeinpraktizierende Hausärzte, sondern auch behandelnde Spezialärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau ensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts I 570/04

vom 2 1. Februar 2005 E.

5 mit Hinweisen;

BGE 125 V 353) . Zudem ergingen diese Beurteilungen erst nach Erlass der Nicht eintretensv erfügung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, weshalb ein Ein fluss versicherungstechnischer Überlegungen ni cht ausgeschlossen werden kann.

4.5

Somit war gestützt auf die Aktenlage, wie sie sich zum Zeitpunkt der ange fochtenen Verfügung präsentierte, keine anspruchser he bliche Verschlechterung glaubhaft gemacht worden.

Die angefochtene Nichteintretensverfügung erweist sich somit als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen . Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in auf zuerlegen, infolge Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men. Die Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht (GSVGer) hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der Ausla gen für die unentgeltliche Prozessführung verpflichtet werden kann, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1975, war vom 1. Dezember 2008 bis

E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Be stimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob d ie von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi täts grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E.

1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E.

1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Er lass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue

Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Ver änderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu be jah en, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall ob liegt die gleiche mate rielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E.

3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.2 Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Ver waltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wie der mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Verände rung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E.

2a, 264 E.

3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend aus gelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes An spruchs element betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge samten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbe gehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht licher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E.

5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nicht eintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S.

279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E.

5.2, 72 E.

2.2 mit Hin wei sen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Ge richt grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Be handlung der

Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintre ten strei tig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nicht eintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Ein tretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E.

2b).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass die Beschwerdegegnerin eine wesentliche Verschlechterung nicht glaubhaft dar gelegt habe. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor. Die Diagnosen hätten keine relevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Eine weitergehende medizinische Abklärung sei nicht erforderlich (Urk. 2 S.

1 f.). Neu werde ein Alkoholabhängigkeitssyndrom diag nostiziert, was rechtsprechungsgemäss keine Invalidität begründe. Zudem sei die Abhängigkeit psychosozial begründet. Die Diagnose einer instabilen Persön lich keitsstörung vom Borderline -Typ werde zudem weder begründet noch durch Be funde gestützt (Urk.

E. 3 0. Juni 2010 bei der Y.___ als Betriebs

- und Service mitarbeiterin tätig, w obei der letzte Arbeitstag am 2 6. Januar 2010 war (Urk. 9/16; Urk. 9/27/4-5). Am 6. August 2010 meldete sie sich bei der Invalidenversicher ung zum Leistungsbe zug an (Urk. 9/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische (Urk. 9/18) und erwerbliche (Urk. 9/1-5; Urk. 9/14-16) Situation ab und zog Akten der Taggeldversicherung bei (Urk. 9/8-9).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/21-25) verneinte die IV-Stelle

mit Verfügung vom 2. Februar 2011 einen Rentenanspruch der Versi cherten (Urk. 9/26) .

E. 3.1 Im Zeitpunkt der leistungsverneinenden Verfügung vom 2. Februar 2011 stellte sich der medizinische Sachverhalt wie folgt dar.

E. 3.2 Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, Hausarzt der Beschwer deführerin (vgl.

Urk. 9/10 Ziff. 6.7), diagnostizierte mit Bericht vom 1. Novem ber

2010 (Urk. 9/18/5-6) eine depressive Entwicklung, eine Schlafstö rung sowie eine

mobbinganaloge Situation am ehemaligen Arbeitsplatz (Ziff. 1.1). Der Befund habe Schlafstörungen, eine Affektlabilität, Morgentief und Dysthymie ergeben (Ziff. 1.4). Die Prognose sei grundsätzlich gut. Gegen wärtig finde eine psycho therapeutische Behandlung statt (Ziff. 1.5). Vom 2 7. Januar bis 8. August 2010 habe in der angestammten Tätigkeit eine Ar beitsunfähigkeit von 100 % und vom

9. bis 2 2. August 2010 eine Ar beitsunfähigkeit von 80 % bestanden (Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin sei wieder zu 100 % arbeitsfähig und habe eine kauf männische Ausbildung begon nen.

E. 3.3 Der Neuanmeldung vom 5. Februar 2013

lagen folgende Arztberichte zugrunde: Die Ärzte des A.___, Notfallstation, berichteten am 1 7. September 2012 über die ambulante Behandlung vom 1 6. September 2012 (Urk. 9/35/1-2). Diagnostiziert wurden unspezifische linksseitige Rückenschmer zen. Die Behandlung habe eine Gesprächstherapie zum anstehenden Alkohol entzug und der problematischen Lebenssituation

beinhaltet . Die Beschwerde führerin berichte, dass ihre Grossmutter vor einem Jahr gestorben sei, was dazu ge führt habe, dass sie seither grössere Mengen an Alkohol, vor allem Bier, kon su miere. Für den nächsten Tag sei ein stationärer Entzug geplant.

E. 3.4 Am 2 6. September 2012 fand eine erneute ambulante Notfallbehandlung im A.___ statt. Im Bericht vom 2 7. September 2012 (Urk. 9/35/3-4) wurden folgende Diagnosen gestellt (S.

1): - chronisch pathologischer Aethylabusus - aktuell zwei Liter Bier pro Tag - Status nach Kokain-, LSD- und Cannabis-Abhängigkeit Die Beschwerdeführerin berichte, dass seit zwei Wochen ein stationärer Entzug geplant, aber seitens der Klinik aus Platzgründen zweimal abgesagt worden sei. Sie habe sich in gutem Zustand präsentiert. Es sei ihr ein stationärer Entzug im A.___ mit anschliessender ambulanter oder stationärer Nachbehandlung ange boten worden. Dies habe die Beschwerdeführerin aber abgelehnt, da sie im A.___ keine Massagen erhalte und sich nicht in ein fixes Schema pressen lassen wolle. Über brückend habe man ihr ein Medikament zur Angstprophylaxe rezeptieren wollen, die Beschwerdeführerin habe jedoch vor dessen Abgabe die Notfallsta tion auf dringenden eigenen Wunsch verlassen (S. 1).

E. 3.5 Vom 2. bis 1 0. Oktober 2012 befand sich die Beschwerdeführerin stationär in der

B.___. Mit Aus tritts be richt vom 1 4. Dezember 2012 (Urk. 9/35/5-7) wurden folgende

Austritts diagno sen gestellt (S. 1): - Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2) - Instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ (anamnestisch; ICD-10 F60.31) Die Beschwerdeführerin sei in alkoholisiertem Zustand zum körperlichen Entzug eingetreten; der Atemtest habe bei Eintritt 0.42 Promille betragen. Sie berichte über eine lange Suchtproblematik sowohl mit Drogen als auch mit Alkohol. Seit eineinhalb Jahren, seit dem Tod ihrer Grossmutter, konsumiere sie täglich sechs bis acht Liter Bier pro Tag sowie sechs bis acht Joints. Den Cannabiskonsum habe sie vor drei Wochen eingestellt (S. 1). Der Entzug habe sich unkompliziert gestaltet. Die Beschwerdeführerin habe in das ambulante Setting entlassen werden können. Für eine ambulante suchtspe zi fische Behandlung habe sie nicht motiviert werden können (S. 2 unten f.).

E. 3.6 Med. pract . C.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr.

med. D.___, FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin, RAD, hielten am 2 8. März 2013 fest, dass die Diagnosen eines Alkoholabhän gigkeits syndromes und des Status nach Kokain-, LSD- und Cannabis-Abhän gigkeit keine rentenrelevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin hätten. Die genannte Diagnose einer instabile n

Persönlich keitsstörung vom Bor derline-Typ

sei nicht nachvollziehbar und im Arztbericht weder beschrieben noch näher exploriert (Urk. 9/37/3). Gestützt auf diese medizinischen Unterlagen verfügte die Beschwerdegegnerin das Nichteintreten auf die Neuanmeldung.

E. 3.7 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ergingen weitere Arztberichte. Dazu gilt das Folgende: Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfah rens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch in soweit zu berück sichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sach zu sammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Ent scheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366; 99 V 98 S.

102). Dr. Z.___ stellte in seinem zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwer deführerin verfassten Schreiben vom 2 3. Oktober 2013 (Urk. 14/1) folgende Di agnosen: - Alkoholabhängigkeitssyndrom - instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ - Zwangsstörung - depressive Entwicklung - Status nach Substanzgebrauch (Kokain, LSD, Cannabis) In der angestammten Tätigkeit als Service-Fachfrau sei die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig. Die Belastung am Arbeitsplatz sei zu gross und ver schlimmere die depressive Entwicklung. Dazu komme die Behinderung durch die

instabile Persönlichkeitsstörung. Dies wiederum führe dazu, dass die Be schwerde führerin erneut in den Substanzkonsum abgleite, was nach kurzer Zeit eine akute Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe. Die Beschwerdeführerin gehe Tä tigkeiten im zweiten Arbeitsmarkt nach und beschäftige sich dort hauptsächlich mit Tier pflege, was ebenfalls an die Grenze ihrer Belastbarkeit gehe. Dass sie je wieder im ersten Arbeits markt erwerbsfähig werde, sei wenig wahrscheinlich. Die Auf fassung der Beschwerdegegnerin, wonach keine Verschlechterung ein getreten sei, treffe nicht zu, denn inzwischen hätten ambulante und stationäre Behand lung en stattgefunden.

E. 3.8 Dr. phil. E.___, bei dem die Beschwerdeführerin seit 2 6. Januar 2010 in psy chologischer Behandlung steh e, stellte mit zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführeri n am 6. Dezember 2013 verfasstem Schreiben die Diag nosen „F42.0 und 40 bei 60.3“. Die Beschwerdeführerin sei in der angestamm ten Tätig keit nicht arbeitsfähig, da unter Belastung Suizidgefahr bestehe. Die emotionale Instabilität werde durch verschiedene Elemente ausgelöst, die nicht vorausseh bar seien. Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätig keit variiere je nach Tätigkeit; äussere Faktoren (Licht, Luft) und Personen könnten zu Prob le men führen, ebenso innere Stimmungsfaktoren. Falls Pausen möglich und Stress f aktoren reduziert seien, bewege sich die Zumutbarkeit zwischen 30 und 60 % . Die Beurteilung der Arbeitssituation sei ohne Kenntnis der realen Ar beits si tua tion äusserst schwierig. Eine Tankstellentätigkeit im Jahr 2011 sei an der un regel mässigen Arbeitszeit gescheitert. Serviceversuche in einem Café im Juni 2012

seien an der langen Arbeitszeit gescheitert. Versuche, eine kaufmän nische Ausbildung nachzuholen, seien an der Konzentration gescheitert. Die

Tier pfle ge arbeit habe wegen einer Allergie abgebrochen werden müssen. Die Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit habe sich eher verschlechtert als verbessert und die Beschwerdeführerin sei stress-sensibel. 4. 4.1

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) er stellt

sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser heb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhalts änderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) In validen ren te sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als rich tig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hin wei sen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Feb ruar 2012 E. 3.3.2). 4.2

Die leistungsverneinende Verfügung vom 2. Februar 2011 erging gestützt auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 1. November 2010, worin im Wesentli chen eine depressive Entwicklung diagnostiziert wurde, die jedoch bereits keine Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mehr hatte (vgl. vor stehend E.

3.2). Den seither ergangenen Arztberichten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich zwei Mal auf der Notfallstation des A.___ vorstellte, wobei ihre problematische Lebenssituation und der anstehende Alkoholentzug besprochen worden seien. Diagnostiziert wurde ein Aethylabusus und ein Status nach Substanzabhängigkeit (vgl. vorstehend E. 3.3-4). Es wurde keine Arbeits unfähigkeit attestiert. Im Oktober 2012 unterzog sich die Beschwerdeführerin einem knapp zweiwö chi gen stationären Alkoholentzug in der B.___, der sich unkompli ziert gestaltet habe (vgl. vorstehend E.

3.5). Diagnostiziert wurden ein Alkohol abhängigkeitssyndrom und - allerdings lediglich anamnestisch - eine instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ. Befunde zu dieser psychiatrischen Diagnose fehlen und eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert. 4.3

Dass Dr . D.___ und med. pract . C.___ gestützt auf diese Aktenlage eine Verschlechterung als nicht glaubhaft beurteilten (vgl . vorstehend E. 3.6), ist nicht zu beanstanden: D en genannten Berichten ist

keine anspruchserhebliche Änderung (vgl. vorstehend E.

4.1) des Gesundheitszustandes der Beschwerde füh rerin zu entnehmen, sondern einzig Angaben zu einem durchgemachten un pro blematischen Alkoholentzug und einer instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ. Letztere Diagnose wurde nach Lage der Akten jedoch ein zig auf grund anamnestischer Angaben und ohne entsprechende Befunde ge stellt, und d ie Alkoholabhängigkeit ist auf psychosoziale Umstände (Tod der Grossmutter) zurückzuführen und damit invalidenversicherungsrechtlich unbe achtlich. Insbe sondere aber

wurde ärztlicherseits kei ne Arbeitsunfäh igkeit be schrieben . 4.4

Daran vermögen die nachträglich zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwer deführerin verfassten

Stellungnahmen von Dr. Z.___ und Dr. phil.

E.___ nichts zu ändern. In beiden Schreiben fehlen Angaben zu Anamnese und B e funden, weshalb ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar be gründet ist. Damit vermögen diese Schreiben den praxisgemässen Anforde rung en an ei nen Arztbericht nicht zu genügen .

Dr. Z.___ verlässt zudem mit der Be urteilung einer psychischen Beeinträchtigung

sein medizinisches Fach gebiet. Dr. phil.

E.___, der ebenfalls nicht Facharzt für Psychiatrie und Psycho the rapie ist, er achtete Faktoren wie Licht- und Luftverhältnisse als die Arbeits fähigkeit beein trächtigend, was keinen Sinn ergibt, und hielt zudem fest, dass er die Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit ohne Kenntnis der realen Arbeitssituation für

äusserst schwierig halte . Neben diesen inhaltlichen Bedenken ist der Erfah rungs tatsache Rechnung zu tragen, dass nicht nur allgemeinpraktizierende Hausärzte, sondern auch behandelnde Spezialärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau ensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts I 570/04

vom 2 1. Februar 2005 E.

5 mit Hinweisen;

BGE 125 V 353) . Zudem ergingen diese Beurteilungen erst nach Erlass der Nicht eintretensv erfügung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, weshalb ein Ein fluss versicherungstechnischer Überlegungen ni cht ausgeschlossen werden kann.

4.5

Somit war gestützt auf die Aktenlage, wie sie sich zum Zeitpunkt der ange fochtenen Verfügung präsentierte, keine anspruchser he bliche Verschlechterung glaubhaft gemacht worden.

Die angefochtene Nichteintretensverfügung erweist sich somit als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen . Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in auf zuerlegen, infolge Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men. Die Beschwerdeführer in wird auf §

E. 8 S. 1 f.). 2.2

Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, dass die Beschwerdegegnerin von den behandelnden Ärzten hätte Berichte einholen müssen. Die Beurteilung durch die Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sei ungenügend (Urk. 1 S.

3

ff.). Gemäss hausärztlicher Einschätzung bestehe keine Arbeitsfä higkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mehr. Der behandelnde Psychiater gehe von einer Ar beitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Servicefachfrau und von einer be hinderungsangepassten Restarbeitsfähigkeit von 30 bis 60 % aus. Daraus gehe klar eine Verschlechterung hervor. Zudem sei die Abhängigkeit auf die psy chi sche Erkrankung zurückzuführen (Urk.

E. 13 S.

2 ff.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit ausschliesslich, ob die Beschwerdegegnerin auf grund der ihr im Verfügungszeitpunkt vorliegenden Beurteilungen zu Recht an ge nommen hat, eine Veränderung sei nicht glaubhaft gemacht worden, oder ob sie auf das neue Gesuch hätte eintreten müssen. 3.

E. 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00808 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil vom

23. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap Bürglistrasse 11, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1. 1

X.___, geboren 1975, war vom 1. Dezember 2008 bis 3 0. Juni 2010 bei der Y.___ als Betriebs

- und Service mitarbeiterin tätig, w obei der letzte Arbeitstag am 2 6. Januar 2010 war (Urk. 9/16; Urk. 9/27/4-5). Am 6. August 2010 meldete sie sich bei der Invalidenversicher ung zum Leistungsbe zug an (Urk. 9/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische (Urk. 9/18) und erwerbliche (Urk. 9/1-5; Urk. 9/14-16) Situation ab und zog Akten der Taggeldversicherung bei (Urk. 9/8-9).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/21-25) verneinte die IV-Stelle

mit Verfügung vom 2. Februar 2011 einen Rentenanspruch der Versi cherten (Urk. 9/26) . 1.2

Am 5. Februar 2013 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Sucht- und psychische Probleme erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 9/28). Nach entsprechender Aufforderung der IV-Stelle (Urk. 9/31) reichte die Versicherte ver schiedene Arztberichte ein (Urk. 9/34-35). Nach durchgeführtem Vorbe scheid verfahren (Urk. 9/38-44) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. August 2013 ein Eintreten auf die Neuanmeldung ab (Urk. 9/46 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 1 2. September 2013 Beschwerde (Urk.

1) gegen die Ver fügung vom 2. August 2013 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben,

es sei eine psychiatrische Begutachtung anzuordnen und hernach über den Renten an spruch erneut zu entscheiden

(S. 2) .

Die IV-Stelle beant ragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Oktober 2013 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 2 3. Januar 2014 (Urk.

13) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und reichte weitere Arztberichte ein (Urk. 14/1-2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (Urk. 19), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 1 4. März 2014

mitge teilt wurde. Gleichzeitig wurde ihr antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unent geltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Be stimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob d ie von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi täts grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E.

1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E.

1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Er lass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue

Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Ver änderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu be jah en, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall ob liegt die gleiche mate rielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E.

3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Ver waltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wie der mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Verände rung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E.

2a, 264 E.

3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend aus gelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes An spruchs element betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge samten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbe gehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht licher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E.

5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nicht eintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S.

279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E.

5.2, 72 E.

2.2 mit Hin wei sen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Ge richt grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Be handlung der

Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintre ten strei tig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nicht eintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Ein tretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E.

2b). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass die Beschwerdegegnerin eine wesentliche Verschlechterung nicht glaubhaft dar gelegt habe. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor. Die Diagnosen hätten keine relevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Eine weitergehende medizinische Abklärung sei nicht erforderlich (Urk. 2 S.

1 f.). Neu werde ein Alkoholabhängigkeitssyndrom diag nostiziert, was rechtsprechungsgemäss keine Invalidität begründe. Zudem sei die Abhängigkeit psychosozial begründet. Die Diagnose einer instabilen Persön lich keitsstörung vom Borderline -Typ werde zudem weder begründet noch durch Be funde gestützt (Urk. 8 S. 1 f.). 2.2

Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, dass die Beschwerdegegnerin von den behandelnden Ärzten hätte Berichte einholen müssen. Die Beurteilung durch die Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sei ungenügend (Urk. 1 S.

3

ff.). Gemäss hausärztlicher Einschätzung bestehe keine Arbeitsfä higkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mehr. Der behandelnde Psychiater gehe von einer Ar beitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Servicefachfrau und von einer be hinderungsangepassten Restarbeitsfähigkeit von 30 bis 60 % aus. Daraus gehe klar eine Verschlechterung hervor. Zudem sei die Abhängigkeit auf die psy chi sche Erkrankung zurückzuführen (Urk. 13 S.

2 ff.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit ausschliesslich, ob die Beschwerdegegnerin auf grund der ihr im Verfügungszeitpunkt vorliegenden Beurteilungen zu Recht an ge nommen hat, eine Veränderung sei nicht glaubhaft gemacht worden, oder ob sie auf das neue Gesuch hätte eintreten müssen. 3. 3.1

Im Zeitpunkt der leistungsverneinenden Verfügung vom 2. Februar 2011 stellte sich der medizinische Sachverhalt wie folgt dar. 3.2

Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, Hausarzt der Beschwer deführerin (vgl.

Urk. 9/10 Ziff. 6.7), diagnostizierte mit Bericht vom 1. Novem ber

2010 (Urk. 9/18/5-6) eine depressive Entwicklung, eine Schlafstö rung sowie eine

mobbinganaloge Situation am ehemaligen Arbeitsplatz (Ziff. 1.1). Der Befund habe Schlafstörungen, eine Affektlabilität, Morgentief und Dysthymie ergeben (Ziff. 1.4). Die Prognose sei grundsätzlich gut. Gegen wärtig finde eine psycho therapeutische Behandlung statt (Ziff. 1.5). Vom 2 7. Januar bis 8. August 2010 habe in der angestammten Tätigkeit eine Ar beitsunfähigkeit von 100 % und vom

9. bis 2 2. August 2010 eine Ar beitsunfähigkeit von 80 % bestanden (Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin sei wieder zu 100 % arbeitsfähig und habe eine kauf männische Ausbildung begon nen. 3.3

Der Neuanmeldung vom 5. Februar 2013

lagen folgende Arztberichte zugrunde: Die Ärzte des A.___, Notfallstation, berichteten am 1 7. September 2012 über die ambulante Behandlung vom 1 6. September 2012 (Urk. 9/35/1-2). Diagnostiziert wurden unspezifische linksseitige Rückenschmer zen. Die Behandlung habe eine Gesprächstherapie zum anstehenden Alkohol entzug und der problematischen Lebenssituation

beinhaltet . Die Beschwerde führerin berichte, dass ihre Grossmutter vor einem Jahr gestorben sei, was dazu ge führt habe, dass sie seither grössere Mengen an Alkohol, vor allem Bier, kon su miere. Für den nächsten Tag sei ein stationärer Entzug geplant. 3.4

Am 2 6. September 2012 fand eine erneute ambulante Notfallbehandlung im A.___ statt. Im Bericht vom 2 7. September 2012 (Urk. 9/35/3-4) wurden folgende Diagnosen gestellt (S.

1): - chronisch pathologischer Aethylabusus - aktuell zwei Liter Bier pro Tag - Status nach Kokain-, LSD- und Cannabis-Abhängigkeit Die Beschwerdeführerin berichte, dass seit zwei Wochen ein stationärer Entzug geplant, aber seitens der Klinik aus Platzgründen zweimal abgesagt worden sei. Sie habe sich in gutem Zustand präsentiert. Es sei ihr ein stationärer Entzug im A.___ mit anschliessender ambulanter oder stationärer Nachbehandlung ange boten worden. Dies habe die Beschwerdeführerin aber abgelehnt, da sie im A.___ keine Massagen erhalte und sich nicht in ein fixes Schema pressen lassen wolle. Über brückend habe man ihr ein Medikament zur Angstprophylaxe rezeptieren wollen, die Beschwerdeführerin habe jedoch vor dessen Abgabe die Notfallsta tion auf dringenden eigenen Wunsch verlassen (S. 1). 3.5

Vom 2. bis 1 0. Oktober 2012 befand sich die Beschwerdeführerin stationär in der

B.___. Mit Aus tritts be richt vom 1 4. Dezember 2012 (Urk. 9/35/5-7) wurden folgende

Austritts diagno sen gestellt (S. 1): - Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2) - Instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ (anamnestisch; ICD-10 F60.31) Die Beschwerdeführerin sei in alkoholisiertem Zustand zum körperlichen Entzug eingetreten; der Atemtest habe bei Eintritt 0.42 Promille betragen. Sie berichte über eine lange Suchtproblematik sowohl mit Drogen als auch mit Alkohol. Seit eineinhalb Jahren, seit dem Tod ihrer Grossmutter, konsumiere sie täglich sechs bis acht Liter Bier pro Tag sowie sechs bis acht Joints. Den Cannabiskonsum habe sie vor drei Wochen eingestellt (S. 1). Der Entzug habe sich unkompliziert gestaltet. Die Beschwerdeführerin habe in das ambulante Setting entlassen werden können. Für eine ambulante suchtspe zi fische Behandlung habe sie nicht motiviert werden können (S. 2 unten f.). 3.6

Med. pract . C.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr.

med. D.___, FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin, RAD, hielten am 2 8. März 2013 fest, dass die Diagnosen eines Alkoholabhän gigkeits syndromes und des Status nach Kokain-, LSD- und Cannabis-Abhän gigkeit keine rentenrelevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin hätten. Die genannte Diagnose einer instabile n

Persönlich keitsstörung vom Bor derline-Typ

sei nicht nachvollziehbar und im Arztbericht weder beschrieben noch näher exploriert (Urk. 9/37/3). Gestützt auf diese medizinischen Unterlagen verfügte die Beschwerdegegnerin das Nichteintreten auf die Neuanmeldung. 3.7

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ergingen weitere Arztberichte. Dazu gilt das Folgende: Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfah rens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch in soweit zu berück sichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sach zu sammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Ent scheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366; 99 V 98 S.

102). Dr. Z.___ stellte in seinem zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwer deführerin verfassten Schreiben vom 2 3. Oktober 2013 (Urk. 14/1) folgende Di agnosen: - Alkoholabhängigkeitssyndrom - instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ - Zwangsstörung - depressive Entwicklung - Status nach Substanzgebrauch (Kokain, LSD, Cannabis) In der angestammten Tätigkeit als Service-Fachfrau sei die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig. Die Belastung am Arbeitsplatz sei zu gross und ver schlimmere die depressive Entwicklung. Dazu komme die Behinderung durch die

instabile Persönlichkeitsstörung. Dies wiederum führe dazu, dass die Be schwerde führerin erneut in den Substanzkonsum abgleite, was nach kurzer Zeit eine akute Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe. Die Beschwerdeführerin gehe Tä tigkeiten im zweiten Arbeitsmarkt nach und beschäftige sich dort hauptsächlich mit Tier pflege, was ebenfalls an die Grenze ihrer Belastbarkeit gehe. Dass sie je wieder im ersten Arbeits markt erwerbsfähig werde, sei wenig wahrscheinlich. Die Auf fassung der Beschwerdegegnerin, wonach keine Verschlechterung ein getreten sei, treffe nicht zu, denn inzwischen hätten ambulante und stationäre Behand lung en stattgefunden. 3.8

Dr. phil. E.___, bei dem die Beschwerdeführerin seit 2 6. Januar 2010 in psy chologischer Behandlung steh e, stellte mit zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführeri n am 6. Dezember 2013 verfasstem Schreiben die Diag nosen „F42.0 und 40 bei 60.3“. Die Beschwerdeführerin sei in der angestamm ten Tätig keit nicht arbeitsfähig, da unter Belastung Suizidgefahr bestehe. Die emotionale Instabilität werde durch verschiedene Elemente ausgelöst, die nicht vorausseh bar seien. Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätig keit variiere je nach Tätigkeit; äussere Faktoren (Licht, Luft) und Personen könnten zu Prob le men führen, ebenso innere Stimmungsfaktoren. Falls Pausen möglich und Stress f aktoren reduziert seien, bewege sich die Zumutbarkeit zwischen 30 und 60 % . Die Beurteilung der Arbeitssituation sei ohne Kenntnis der realen Ar beits si tua tion äusserst schwierig. Eine Tankstellentätigkeit im Jahr 2011 sei an der un regel mässigen Arbeitszeit gescheitert. Serviceversuche in einem Café im Juni 2012

seien an der langen Arbeitszeit gescheitert. Versuche, eine kaufmän nische Ausbildung nachzuholen, seien an der Konzentration gescheitert. Die

Tier pfle ge arbeit habe wegen einer Allergie abgebrochen werden müssen. Die Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit habe sich eher verschlechtert als verbessert und die Beschwerdeführerin sei stress-sensibel. 4. 4.1

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) er stellt

sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser heb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhalts änderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) In validen ren te sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als rich tig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hin wei sen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Feb ruar 2012 E. 3.3.2). 4.2

Die leistungsverneinende Verfügung vom 2. Februar 2011 erging gestützt auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 1. November 2010, worin im Wesentli chen eine depressive Entwicklung diagnostiziert wurde, die jedoch bereits keine Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mehr hatte (vgl. vor stehend E.

3.2). Den seither ergangenen Arztberichten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich zwei Mal auf der Notfallstation des A.___ vorstellte, wobei ihre problematische Lebenssituation und der anstehende Alkoholentzug besprochen worden seien. Diagnostiziert wurde ein Aethylabusus und ein Status nach Substanzabhängigkeit (vgl. vorstehend E. 3.3-4). Es wurde keine Arbeits unfähigkeit attestiert. Im Oktober 2012 unterzog sich die Beschwerdeführerin einem knapp zweiwö chi gen stationären Alkoholentzug in der B.___, der sich unkompli ziert gestaltet habe (vgl. vorstehend E.

3.5). Diagnostiziert wurden ein Alkohol abhängigkeitssyndrom und - allerdings lediglich anamnestisch - eine instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ. Befunde zu dieser psychiatrischen Diagnose fehlen und eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert. 4.3

Dass Dr . D.___ und med. pract . C.___ gestützt auf diese Aktenlage eine Verschlechterung als nicht glaubhaft beurteilten (vgl . vorstehend E. 3.6), ist nicht zu beanstanden: D en genannten Berichten ist

keine anspruchserhebliche Änderung (vgl. vorstehend E.

4.1) des Gesundheitszustandes der Beschwerde füh rerin zu entnehmen, sondern einzig Angaben zu einem durchgemachten un pro blematischen Alkoholentzug und einer instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ. Letztere Diagnose wurde nach Lage der Akten jedoch ein zig auf grund anamnestischer Angaben und ohne entsprechende Befunde ge stellt, und d ie Alkoholabhängigkeit ist auf psychosoziale Umstände (Tod der Grossmutter) zurückzuführen und damit invalidenversicherungsrechtlich unbe achtlich. Insbe sondere aber

wurde ärztlicherseits kei ne Arbeitsunfäh igkeit be schrieben . 4.4

Daran vermögen die nachträglich zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwer deführerin verfassten

Stellungnahmen von Dr. Z.___ und Dr. phil.

E.___ nichts zu ändern. In beiden Schreiben fehlen Angaben zu Anamnese und B e funden, weshalb ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar be gründet ist. Damit vermögen diese Schreiben den praxisgemässen Anforde rung en an ei nen Arztbericht nicht zu genügen .

Dr. Z.___ verlässt zudem mit der Be urteilung einer psychischen Beeinträchtigung

sein medizinisches Fach gebiet. Dr. phil.

E.___, der ebenfalls nicht Facharzt für Psychiatrie und Psycho the rapie ist, er achtete Faktoren wie Licht- und Luftverhältnisse als die Arbeits fähigkeit beein trächtigend, was keinen Sinn ergibt, und hielt zudem fest, dass er die Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit ohne Kenntnis der realen Arbeitssituation für

äusserst schwierig halte . Neben diesen inhaltlichen Bedenken ist der Erfah rungs tatsache Rechnung zu tragen, dass nicht nur allgemeinpraktizierende Hausärzte, sondern auch behandelnde Spezialärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau ensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts I 570/04

vom 2 1. Februar 2005 E.

5 mit Hinweisen;

BGE 125 V 353) . Zudem ergingen diese Beurteilungen erst nach Erlass der Nicht eintretensv erfügung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, weshalb ein Ein fluss versicherungstechnischer Überlegungen ni cht ausgeschlossen werden kann.

4.5

Somit war gestützt auf die Aktenlage, wie sie sich zum Zeitpunkt der ange fochtenen Verfügung präsentierte, keine anspruchser he bliche Verschlechterung glaubhaft gemacht worden.

Die angefochtene Nichteintretensverfügung erweist sich somit als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen . Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in auf zuerlegen, infolge Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men. Die Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht (GSVGer) hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der Ausla gen für die unentgeltliche Prozessführung verpflichtet werden kann, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard