Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 197 0, meldete sich am 7. August 2010 wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung an (Urk. 12/11 Ziff. 6.2, Ziff. 12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 12/13), Unterlagen der Taggeldversicherung (Urk. 12/14; Urk. 12/38/1-37) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 12/15) sowie Arztberichte (Urk. 12/21/1-17; Urk. 12/22; Urk. 12/25/5-11; Urk. 12/32/1-13; Urk. 12/33-34) ein. Mit Vorbe scheid vom 1 2. April 2011 (Urk. 12/42-43) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitsvermittlung und Rente in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte Einwand (Urk. 12/47). Die IV-Stelle holte weitere Arztbericht e ein (Urk. 12/51; Urk. 12/72) und veranlasste eine Begutachtung des Versicherten durch Dr. med . Y.___ und med. pract . Z.___, Psy chiatrie und Psychotherapie FMH, welche ihr Gutachten am 2 4. November 2011 erstatteten (Urk. 12/62) und am 5. Mai 2012 ergänzend Stellung nahmen (Urk. 12/75). Dazu nahm der Versicherte am 1 3. Juni 2012 Stellung (Urk. 12/82 = Urk. 12/85). Am 1 6. Juli und
4. Oktober 2012 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Belastbarkeits
- und ein Aufbau training (ESPAS; Urk. 12/88; Urk. 12/103). Es ergingen weitere Arztberichte (Urk. 12/111-112; Urk. 12/126/1-8). Das Aufbau training musste infolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versi cherten per 1 1. Januar 2013 abgebrochen werden (Urk. 12/117). 1.2
Am 5. April 2013 (Urk. 12/135) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, es sei eine bidisziplinäre (rheumatologische und psychiatrische) Begutachtung not wendig . Ohne Gegenbericht werde eine Gutachterstelle beauftragt und der Versicherte würde über Ort, Untersuchungstermine und die an der Abklärung beteiligten F achpersonen informiert, sobald s ie bekannt seien. Mit Schreiben vom 1 3. April 2013 teilte der Versicherte sinngemäss mit, sich keiner Begut achtung unterziehen zu wollen (Urk. 12/136/1) .
Mit Vorbescheid vom 2 4. April 2013 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab 1. November 2011 bis 3 1. Januar 2012 und einer halben Invalidenrente ab 1. Februar 2012 in Aussicht (Urk. 12/142). Am 2. Mai 2013 teilte der Versicherte mit, er sei nun mit einer bidisziplinären Begutachtung einverstanden (Urk. 12/146). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 1 7. Mai 2013 mit, dass die psychiatrische Begutachtung durch Dr. med.
A.___ und die rheumatologische Begutachtung durch Dr. med. B.___, des
C.___, durchgeführt werde (Urk. 12/150). Am 1 9. Juni 2013 teilte der Versicherte mit, dass er sich der orthopädischen (richtig: rheumatologischen), nicht aber der psychiatrischen Begutachtung unterziehen werde (Urk. 12/155). Mit Schreiben vom 2 4. Juli 2013 machte die IV-Stelle den Versicherten auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam und hielt an der Durchführung der Begutachtung fest. Bei Verwe igerung der Mitwirkung werde am Vorbescheid vom 2 4. April 2013 festgehalten (Urk. 12/156). Sodann erliess die IV-Stelle die Zwisch enverfügung vom 1 6. August 2013 und hielt an der Durchführung der bidisziplinären Begutachtung in Zug fest (Urk. 12/160
= Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 1 6. August 2013 (Urk.
2) erhob der Versicherte am 1 1. September 2013 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, von einer Begutachtung sei abzusehen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Oktober 2013 (Urk.
10) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 1 6. Januar 2014 (Urk.
16) ergänzte der Beschwer deführer seinen Antrag dahingehend, es sei die angefochtene Verfügung aufzu heben und ein konsensorientiertes gerichtliches bidisziplinäres Gutachten anzu ordnen, eventuell sei die Sache zurückzuweisen und unter konsensorientiertem Vorgehen ein bidisziplinäres Gutachten einzuholen (S. 2). Mit Gerichtsver fü gung vom 2 9. Januar 2014 (Urk. 17) wurde dem Beschwerdeführer antrags ge mäss (Urk.
8) die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Guy Reich, Zürich, als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt. Die Beschwerde gegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 18), was dem Beschwerdeführer am 7. Februar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Verfügung vom 1 6. August 2013 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung des Be schwerdeführers durch
Dr . A.___ und Dr. B.___ gemäss ihrem Schrei ben vom 1 7. Mai 2013 (Urk. 12/150) festgehalten hat. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) i n V erbindung m it Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs ver fahren (VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nach teils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann. 1.2
Als Folge der vom Bundesgericht in BGE 137 V 210 aufgestellten Forderungen setzte der Bundesrat den neuen Artikel 72 bis der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) auf den 1. März 2012 in Kraft. Demzufolge haben polydis ziplinäre medizinische Gutachten, das heisst medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind (vgl. Kreisschreiben über das Ver fahren in der Invalidenversicherung,
KSVI, Stand 1. Februar 2013, Rz 2075), ausschliesslich bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Ver einbarung getroffen hat (Abs. 1). Die Vergabe dieser Aufträge muss nach dem Zufallsprinzip erfolgen (Abs. 2). Bei mono- und bidisziplinären Gutachten dagegen werden die Aufträge nicht nach diesem System vergeben. Damit ist der Kreis der in Frage kommenden Sachver ständigen hier weitaus grösser (z.B. Universitätskliniken, frei praktizierende Ärzte und Gutachter; BGE 137 V 210 E. 3.1.1). Ebenfalls auf den 1. März 2012 hin wurde das Verfahren der durch die IV-Stelle vorzunehmenden Anordnung von Begutachtungen unter den Randziffern 2080 ff. im KSVI neu geregelt. 1.3
Der vom BSV vorgesehene Verfahrensablauf gemäss KSVI ist einmal in einer tabellarischen Übersicht (Rz
2080) und daneben beschreibend (Rz 2081-2089) festgehalten. Demnach soll das Verfahren zur Anordnung eines polydis zipli nären Gutachte n s grundsätzlich in zwei Phasen ablaufen, die jeweils mit einer (anfechtbaren) Zwischenverfügung abgeschlossen werden. Da die Gut achtens ver gabe über die Suisse-MED@P-Plattform für die Anordnung eines mono- oder bidisziplinären Gutachtens nicht zwingend vorgeschrieben ist, ist hier kein zweistufiges Verfahren und somit lediglich eine Zwischenverfügung vorgese hen.
1.4
Vorliegen d ordnete die IV-Stelle ein bi disziplinäres Gutachten an. Die an fecht bare Zwischenverfügung umfasst gemäss KSVI vier Punkte: - Entscheid der IV-Stelle darüber, dass eine bi disziplinäre Begutachtung not wen dig ist, - Festlegung der Fachdisziplinen, - die Namen und Facharzttitel der für die Begutachtung vorgesehenen Perso nen, - Frage n katalog. Kommt also die IV-Stelle zum S chluss, dass eine bi disziplinäre Begutach tung notwendig ist, so teilt sie dies, zusammen mit de n vorgesehenen Fachdis zipli n en, den vorgeschlagenen Gutachter innen und Gutachtern und dem vorgesehe nen Frage n katalog der versicherten Person im Rahmen einer Mitteilung ohne Rechtsmittelbelehrung mit (KSVI Rz 2081 f.). Für die Erhebung von Einwänden gegen die Begutach tung an sich, die vorgesehenen Fachdisziplinen sowie gegen die Gutachter und für das Einreichen von Zusatzfragen wird der versicherten Person eine Frist von 10 Tagen angesetzt (KSVI Rz 2082 f.).
Bei mono- und bidiszipli nären Begutachtungen kann die versicherte Person zu sätz lich noch unter A nderem folgende Einwände geltend machen: - Der Gutachter hat in der Sache ein persönliches Interesse; - Die Gutachteri n ist mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritt en Grade verwandt oder verschwä gert oder durch Ehe, V erlo bung oder Kindesannahme ver bunden; - Der Gutachter ist aus and eren Gründen in der Sache befan gen; - Dem oder der Gutachter/in fehlt es an der nötigen Fach kompetenz; - Es ist ein Gutachten aus einer anderen medizinischen Fachrichtung notwen dig; - Der Sachverhalt ist genügend abgeklärt und die Einholung eines weiteren Gut achtens ist nicht notwendig. Die IV-Stelle hat die Einwände zu prüfen. Bringt die versicherte Person Einwände vor und wird den Forderungen nicht oder nur teilweise entsprochen, so erlässt die IV-Stelle eine Zwischenverfügung, worin sie begründet, weshalb den Ein wänden nicht (vollumfänglich) Rechnung getragen wurde. Gleichzeitig hält sie fest, dass eine Begutachtung stattzufinden hat, nennt die Fachdisziplin en und hält die Namen de r Gutachter fest (KSVI Rz
2083.1 und 2080). 1.5
Bei mono- und bidisziplinären Begutachtungen ist im Falle aller zulässigen Ein wendungen konsensorientiert vorzugehen. Erst wenn eine Einigung ausbleibt, ergeht eine (einheitliche) Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich (Notwendigkeit einer Begutachtung, Beschränkung auf eine oder zwei Fach disziplinen, Bezeichnung der Disziplinen) und die Person der Gutachter (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.2.4 unter Verweis auf KSVI Rz . 2081.1, 2082.1, 2083, 2083.1). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Zwischenverfügung damit, dass die Angaben des behandelnden Psychiaters des Beschwerdeführers, Dr. med . D.___, keine neuen medizinischen Tatsachen enthielten, welche eine externe Begutachtung als unzumutbar erscheinen liessen. An der bidisziplinären Begut achtung werde deshalb festgehalten (Urk. 2 S. 1). Diese sei für die Beurteilung des Leistungsanspruches notwendig, da eine Verschlechterung des Gesundheits zustandes des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden könne. Sollte die Begutachtung nicht durchgeführt werden können, so werde nach Massgabe des Vorbescheids vom 2 4. April 2013 entschieden werden müssen. Dem Bericht des E.___ vom 2 8. Mai 2013 seien keine Hinweise auf eine drohende Traumatisierung oder ein sonstiges Risiko bei einer Begutachtung zu entnehmen. Die behandelnden Ärzte würden nicht nachvollziehbar begründen, weshalb die damalige psychiatrische Begutachtung derart traumatisierend ge wesen sein soll, dass eine weitere psychiatrische Untersuchung unmöglich sei, zumal nicht die früheren Gutachter beauftragt würden (Urk. 10 S. 1-2). 2.2
Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, aus medizinischen Gründen nicht begutachtungsfähig zu sein. Seine behandelnden Ärzte seien der Ansicht, dass er durch die psychiatrische Begutachtung im Jahr 2011 schwer traumatisiert worden und ihm eine weitere Begutachtung nicht zumutbar sei. Die Beschwer degegnerin sei nicht konsensorientiert vorgegangen. Er sei nun aber bereit, sich einer psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen, wenn er dem Gutachter ein Minimalvertrauen entgegenbringen könne. Dies sei der Fall, wenn es sich um eine von seinem behandelnden Psychiater empfohlene Gutachtensperson handle, nämlich Dr. med. F.___, Dr. med. G.___ oder Dr. med. H.___ . In diesem Sinne sei eine konsensorientiere Lösung anzustreben (Urk. 16 S. 3 ff.). 3. 3.1
Mit Schreiben vom 5. April 2013 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwer deführer mit, das s eine bidisziplinäre Begutachtung notwendig sei . Ohne schriftlich begründeten Gegenbericht innert 10 Tagen werde eine Gutachter stelle beauftragt. Über Ort, Untersuchungstermine und die an der Abklärung beteiligten Ärztinnen und Ärzte werde informiert, sobald dies bekannt sei. Be i gelegt wurde der Fragenkatalog (vgl. Urk. 12/136/4), und dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, Zusatzfragen einzureichen (Urk. 12/135). Damit kam die Beschwerdegegnerin den praxisgemässen Voraussetzungen be treffend Gutachtenseinholung nach: Wie das Bundesgericht in BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 unter Hinweis auf Rz . 2080 ff. KSVI festhält, teilt die IV-Stelle der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vorgesehenen Fachdiszipli nen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begut achtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second
opinion, unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Der Beschwerdeführer nahm zum Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 5. April 2013 am 1 3. April 2013 Stellung und brachte zum Ausdruck, sich kei ner Begutachtung unterziehen zu wollen, ohne dafür einen sachlichen Grund zu nennen (vgl. Urk. 12/136/1). Darauf reagierte die Beschwerdegegnerin mit dem Erlass des Vorbescheids betreffend die Zusprache einer Rente v om 2 4. April 2013 (Urk. 12/142), anstatt eine konsensorientierte Lösung anzustreben . Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, da der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin a m 2. Mai 2013 mitteilte, er stimmte der Begutachtung zu (Urk. 12/146). Zu diesem Zeitpunkt bestand somit Einigkeit, dass eine bidiszipli näre Begutachtung durchzuführen ist. 3.2
In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidiszip linären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) pers onen bezogener Einwendungen hinzu (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2). Dem kam die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 1 7. Mai 2013 (Urk. 12/150) nach, wo mit dem Beschwerdeführer die Namen der Sachverständigen - allerdings ohne Facharzttitel - mitgeteilt wurden. Daraufhin informierte der Beschwerdeführer am 2 3. Mai 2013 über seinen stationären Aufenthalt im E.___ seit dem 1 0. Mai 2013 (Urk. 12/151). Es folgten Schreiben des behandelnden Arztes Dr. D.___, wonach dem Beschwerdeführer eine psychiatrische Begut achtung aktuell aus medizinischen Gründen nicht zumutbar und eine solche auch nicht notwendig sei (Urk. 12/152 -153). Der Beschwerdeführer selbst führte mit Schreiben vom 1 9. Juni 2013 (Urk. 12/155) aus, er sei bereit für eine soma tische, nicht jedoch für eine psychiatrische Begutachtung, da er zu instabil sei, Angst habe und es verletzend und demütigend finde, dass man dem Gutachten von Dr. Y.___ und med. pract . Z.___ Glauben schenke, ihm und seinen Un terlagen jedoch nicht. 3.3
Einwendungen personenbezogener Art gegen die zu beauftragenden Gutachter hat der Beschwerdeführer somit nicht erhoben, sondern einzig geltend gemacht, die psychiatrische Begutachtung sei ihm aus medizinischer Sicht nicht zuzu muten .
Das Vorbringen, die psychiatrische Untersuchung könne sich n achteilig auf seine Gesundheit auswirken, betrifft - als einziges - nicht die Gewährleis tung fairer Rahmenbedingungen der Begutachtung und die Güte der daraus resul tierenden Entscheidungsgrundlage (vgl. das Urteil des Bundesgerichts
9C_723/2013 vom 2 1. Oktober 2013 E. 2.3). Damit war die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, einen Konsens zu er zielen (vgl. vorstehend E. 1.5): Nur w enn ein zulässiger Einwand formeller Art, wie ein fallbezogenes formelles Ablehnungs begehren, oder materieller fachbezo gener Natur erhoben wo rden ist, muss eine Einigung ge sucht werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_560/2013 vom 6. September 2013 E. 2.3
unter Hinweis auf BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3). Dementsprechend besteht auch für das Gericht kein Anlass, sich mit dem be schwerdeweise vorgebracht en Konsensvorschlag über die für den Beschwerde führer in Frage kommenden psychiatrischen Fachärzte (Urk. 16 S. 4) zu befas sen. Selbst wenn personenbezogene Einwände erhoben werden, verhält es sich
im Übrigen nicht so, dass die zu beauftragende Gutachterstelle nur noch mit Einverständnis der zu begutachtenden Person oder ihres Rechtsvertreters be zeichnet werden dürfte . Eine so weitgehende Priorisierung der einvernehmlichen Gutachtenseinholung käme einem Vetorecht der versicherten Person gleich . Selbst wenn ein Einwand begründet wäre, so bedeutet dies nicht, dass Gegen vorschlägen der versicherten Person ohne weiteres zu folgen wäre. Ansonsten drohte w iederum eine ergebnisorientierte Auswahl der Gutachterstelle (BGE 139 V 349 E. 5.2.1) .
3.4
Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2 4. Juli 2013 (Urk. 12/156) und sodann mit Zwischenverfügung vom 1 6. August 2013 an der vorgesehenen Begutachtung festhielt. Vor dem Hinter grund des veränderten und möglicherweise verschlechterten Beschwerdebildes (vgl. Urk.
11) und des Umstands, dass die letzte psychiatrische Begutachtung im Jahr 2011 erfolgte, ist die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die aktuellen medi zinischen Verhältnisse abzuklären (Art. 43 ATSG), zumal der Beschwerdeführer nach Lage der Akten die mit Vorbescheid vom 2 4. April 2013 in Aussicht gestellte Rentenzusprache nicht akzeptiert e . In diesem Zusammenhang ist er darauf hin zu weisen, dass ihm e ine gesetzliche Mitwirkungspflicht obliegt und er sich den notwendigen Abklärungen zu unterziehen hat, wenn er Leistungen der Invalidenversicherung beanspruchen will.
Nachdem er die stationäre Be handlung im E.___ Ende Mai 2013 hatte beenden können (vgl. Urk. 12/154) und nun zum Ausdruck bringt, sich einer Begutachtung - wenn gleich bei einem von ihm gewünschten Gutachter
- unterziehen zu können (Urk. 16 S. 4), bestehen grundsätzlich keine Anhaltspunkte für eine medizini sche Unzumutbarkeit einer Begutachtung mehr . Ob die gutachterliche Abklä rung medizinisch verantwortbar ist, ist jedoch letztlich vom ärztlichen Sach verständigen
- dem beauftragten Gutachter - zu beantwo rten (Urteil des Bundesgerichts 9C_723/2013 vom 2 1. Oktober 2013 E. 2.3) . Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4.
4.1
Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) - gemäss Art. 61 lit . a ATSG kostenlos. 4.2
Nach E insicht in die Honorarnote vom 1 1. März 2014 ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Guy Reich, Zürich, beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 2‘820.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädi gen. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetz es über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Kos ten für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Guy Reich, Zürich, wird mit Fr. 2‘820 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Guy Reich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Verfügung vom 1 6. August 2013 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung des Be schwerdeführers durch
Dr . A.___ und Dr. B.___ gemäss ihrem Schrei ben vom 1 7. Mai 2013 (Urk. 12/150) festgehalten hat. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) i n V erbindung m it Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs ver fahren (VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nach teils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.
E. 1.2 Als Folge der vom Bundesgericht in BGE 137 V 210 aufgestellten Forderungen setzte der Bundesrat den neuen Artikel 72 bis der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) auf den 1. März 2012 in Kraft. Demzufolge haben polydis ziplinäre medizinische Gutachten, das heisst medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind (vgl. Kreisschreiben über das Ver fahren in der Invalidenversicherung,
KSVI, Stand 1. Februar 2013, Rz 2075), ausschliesslich bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Ver einbarung getroffen hat (Abs. 1). Die Vergabe dieser Aufträge muss nach dem Zufallsprinzip erfolgen (Abs. 2). Bei mono- und bidisziplinären Gutachten dagegen werden die Aufträge nicht nach diesem System vergeben. Damit ist der Kreis der in Frage kommenden Sachver ständigen hier weitaus grösser (z.B. Universitätskliniken, frei praktizierende Ärzte und Gutachter; BGE 137 V 210 E. 3.1.1). Ebenfalls auf den 1. März 2012 hin wurde das Verfahren der durch die IV-Stelle vorzunehmenden Anordnung von Begutachtungen unter den Randziffern 2080 ff. im KSVI neu geregelt.
E. 1.3 Der vom BSV vorgesehene Verfahrensablauf gemäss KSVI ist einmal in einer tabellarischen Übersicht (Rz
2080) und daneben beschreibend (Rz 2081-2089) festgehalten. Demnach soll das Verfahren zur Anordnung eines polydis zipli nären Gutachte n s grundsätzlich in zwei Phasen ablaufen, die jeweils mit einer (anfechtbaren) Zwischenverfügung abgeschlossen werden. Da die Gut achtens ver gabe über die Suisse-MED@P-Plattform für die Anordnung eines mono- oder bidisziplinären Gutachtens nicht zwingend vorgeschrieben ist, ist hier kein zweistufiges Verfahren und somit lediglich eine Zwischenverfügung vorgese hen.
E. 1.4 Vorliegen d ordnete die IV-Stelle ein bi disziplinäres Gutachten an. Die an fecht bare Zwischenverfügung umfasst gemäss KSVI vier Punkte: - Entscheid der IV-Stelle darüber, dass eine bi disziplinäre Begutachtung not wen dig ist, - Festlegung der Fachdisziplinen, - die Namen und Facharzttitel der für die Begutachtung vorgesehenen Perso nen, - Frage n katalog. Kommt also die IV-Stelle zum S chluss, dass eine bi disziplinäre Begutach tung notwendig ist, so teilt sie dies, zusammen mit de n vorgesehenen Fachdis zipli n en, den vorgeschlagenen Gutachter innen und Gutachtern und dem vorgesehe nen Frage n katalog der versicherten Person im Rahmen einer Mitteilung ohne Rechtsmittelbelehrung mit (KSVI Rz 2081 f.). Für die Erhebung von Einwänden gegen die Begutach tung an sich, die vorgesehenen Fachdisziplinen sowie gegen die Gutachter und für das Einreichen von Zusatzfragen wird der versicherten Person eine Frist von 10 Tagen angesetzt (KSVI Rz 2082 f.).
Bei mono- und bidiszipli nären Begutachtungen kann die versicherte Person zu sätz lich noch unter A nderem folgende Einwände geltend machen: - Der Gutachter hat in der Sache ein persönliches Interesse; - Die Gutachteri n ist mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritt en Grade verwandt oder verschwä gert oder durch Ehe, V erlo bung oder Kindesannahme ver bunden; - Der Gutachter ist aus and eren Gründen in der Sache befan gen; - Dem oder der Gutachter/in fehlt es an der nötigen Fach kompetenz; - Es ist ein Gutachten aus einer anderen medizinischen Fachrichtung notwen dig; - Der Sachverhalt ist genügend abgeklärt und die Einholung eines weiteren Gut achtens ist nicht notwendig. Die IV-Stelle hat die Einwände zu prüfen. Bringt die versicherte Person Einwände vor und wird den Forderungen nicht oder nur teilweise entsprochen, so erlässt die IV-Stelle eine Zwischenverfügung, worin sie begründet, weshalb den Ein wänden nicht (vollumfänglich) Rechnung getragen wurde. Gleichzeitig hält sie fest, dass eine Begutachtung stattzufinden hat, nennt die Fachdisziplin en und hält die Namen de r Gutachter fest (KSVI Rz
2083.1 und 2080).
E. 1.5 Bei mono- und bidisziplinären Begutachtungen ist im Falle aller zulässigen Ein wendungen konsensorientiert vorzugehen. Erst wenn eine Einigung ausbleibt, ergeht eine (einheitliche) Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich (Notwendigkeit einer Begutachtung, Beschränkung auf eine oder zwei Fach disziplinen, Bezeichnung der Disziplinen) und die Person der Gutachter (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.2.4 unter Verweis auf KSVI Rz . 2081.1, 2082.1, 2083, 2083.1).
E. 2 S. 1). Diese sei für die Beurteilung des Leistungsanspruches notwendig, da eine Verschlechterung des Gesundheits zustandes des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden könne. Sollte die Begutachtung nicht durchgeführt werden können, so werde nach Massgabe des Vorbescheids vom 2 4. April 2013 entschieden werden müssen. Dem Bericht des E.___ vom 2 8. Mai 2013 seien keine Hinweise auf eine drohende Traumatisierung oder ein sonstiges Risiko bei einer Begutachtung zu entnehmen. Die behandelnden Ärzte würden nicht nachvollziehbar begründen, weshalb die damalige psychiatrische Begutachtung derart traumatisierend ge wesen sein soll, dass eine weitere psychiatrische Untersuchung unmöglich sei, zumal nicht die früheren Gutachter beauftragt würden (Urk. 10 S. 1-2).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Zwischenverfügung damit, dass die Angaben des behandelnden Psychiaters des Beschwerdeführers, Dr. med . D.___, keine neuen medizinischen Tatsachen enthielten, welche eine externe Begutachtung als unzumutbar erscheinen liessen. An der bidisziplinären Begut achtung werde deshalb festgehalten (Urk.
E. 2.2 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, aus medizinischen Gründen nicht begutachtungsfähig zu sein. Seine behandelnden Ärzte seien der Ansicht, dass er durch die psychiatrische Begutachtung im Jahr 2011 schwer traumatisiert worden und ihm eine weitere Begutachtung nicht zumutbar sei. Die Beschwer degegnerin sei nicht konsensorientiert vorgegangen. Er sei nun aber bereit, sich einer psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen, wenn er dem Gutachter ein Minimalvertrauen entgegenbringen könne. Dies sei der Fall, wenn es sich um eine von seinem behandelnden Psychiater empfohlene Gutachtensperson handle, nämlich Dr. med. F.___, Dr. med. G.___ oder Dr. med. H.___ . In diesem Sinne sei eine konsensorientiere Lösung anzustreben (Urk. 16 S. 3 ff.).
E. 3.1 Mit Schreiben vom 5. April 2013 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwer deführer mit, das s eine bidisziplinäre Begutachtung notwendig sei . Ohne schriftlich begründeten Gegenbericht innert 10 Tagen werde eine Gutachter stelle beauftragt. Über Ort, Untersuchungstermine und die an der Abklärung beteiligten Ärztinnen und Ärzte werde informiert, sobald dies bekannt sei. Be i gelegt wurde der Fragenkatalog (vgl. Urk. 12/136/4), und dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, Zusatzfragen einzureichen (Urk. 12/135). Damit kam die Beschwerdegegnerin den praxisgemässen Voraussetzungen be treffend Gutachtenseinholung nach: Wie das Bundesgericht in BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 unter Hinweis auf Rz . 2080 ff. KSVI festhält, teilt die IV-Stelle der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vorgesehenen Fachdiszipli nen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begut achtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second
opinion, unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Der Beschwerdeführer nahm zum Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 5. April 2013 am 1 3. April 2013 Stellung und brachte zum Ausdruck, sich kei ner Begutachtung unterziehen zu wollen, ohne dafür einen sachlichen Grund zu nennen (vgl. Urk. 12/136/1). Darauf reagierte die Beschwerdegegnerin mit dem Erlass des Vorbescheids betreffend die Zusprache einer Rente v om 2 4. April 2013 (Urk. 12/142), anstatt eine konsensorientierte Lösung anzustreben . Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, da der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin a m 2. Mai 2013 mitteilte, er stimmte der Begutachtung zu (Urk. 12/146). Zu diesem Zeitpunkt bestand somit Einigkeit, dass eine bidiszipli näre Begutachtung durchzuführen ist.
E. 3.2 In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidiszip linären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) pers onen bezogener Einwendungen hinzu (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2). Dem kam die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 1 7. Mai 2013 (Urk. 12/150) nach, wo mit dem Beschwerdeführer die Namen der Sachverständigen - allerdings ohne Facharzttitel - mitgeteilt wurden. Daraufhin informierte der Beschwerdeführer am 2 3. Mai 2013 über seinen stationären Aufenthalt im E.___ seit dem 1 0. Mai 2013 (Urk. 12/151). Es folgten Schreiben des behandelnden Arztes Dr. D.___, wonach dem Beschwerdeführer eine psychiatrische Begut achtung aktuell aus medizinischen Gründen nicht zumutbar und eine solche auch nicht notwendig sei (Urk. 12/152 -153). Der Beschwerdeführer selbst führte mit Schreiben vom 1 9. Juni 2013 (Urk. 12/155) aus, er sei bereit für eine soma tische, nicht jedoch für eine psychiatrische Begutachtung, da er zu instabil sei, Angst habe und es verletzend und demütigend finde, dass man dem Gutachten von Dr. Y.___ und med. pract . Z.___ Glauben schenke, ihm und seinen Un terlagen jedoch nicht.
E. 3.3 Einwendungen personenbezogener Art gegen die zu beauftragenden Gutachter hat der Beschwerdeführer somit nicht erhoben, sondern einzig geltend gemacht, die psychiatrische Begutachtung sei ihm aus medizinischer Sicht nicht zuzu muten .
Das Vorbringen, die psychiatrische Untersuchung könne sich n achteilig auf seine Gesundheit auswirken, betrifft - als einziges - nicht die Gewährleis tung fairer Rahmenbedingungen der Begutachtung und die Güte der daraus resul tierenden Entscheidungsgrundlage (vgl. das Urteil des Bundesgerichts
9C_723/2013 vom 2 1. Oktober 2013 E. 2.3). Damit war die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, einen Konsens zu er zielen (vgl. vorstehend E. 1.5): Nur w enn ein zulässiger Einwand formeller Art, wie ein fallbezogenes formelles Ablehnungs begehren, oder materieller fachbezo gener Natur erhoben wo rden ist, muss eine Einigung ge sucht werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_560/2013 vom 6. September 2013 E. 2.3
unter Hinweis auf BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3). Dementsprechend besteht auch für das Gericht kein Anlass, sich mit dem be schwerdeweise vorgebracht en Konsensvorschlag über die für den Beschwerde führer in Frage kommenden psychiatrischen Fachärzte (Urk. 16 S. 4) zu befas sen. Selbst wenn personenbezogene Einwände erhoben werden, verhält es sich
im Übrigen nicht so, dass die zu beauftragende Gutachterstelle nur noch mit Einverständnis der zu begutachtenden Person oder ihres Rechtsvertreters be zeichnet werden dürfte . Eine so weitgehende Priorisierung der einvernehmlichen Gutachtenseinholung käme einem Vetorecht der versicherten Person gleich . Selbst wenn ein Einwand begründet wäre, so bedeutet dies nicht, dass Gegen vorschlägen der versicherten Person ohne weiteres zu folgen wäre. Ansonsten drohte w iederum eine ergebnisorientierte Auswahl der Gutachterstelle (BGE 139 V 349 E. 5.2.1) .
E. 3.4 Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2 4. Juli 2013 (Urk. 12/156) und sodann mit Zwischenverfügung vom 1 6. August 2013 an der vorgesehenen Begutachtung festhielt. Vor dem Hinter grund des veränderten und möglicherweise verschlechterten Beschwerdebildes (vgl. Urk.
11) und des Umstands, dass die letzte psychiatrische Begutachtung im Jahr 2011 erfolgte, ist die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die aktuellen medi zinischen Verhältnisse abzuklären (Art. 43 ATSG), zumal der Beschwerdeführer nach Lage der Akten die mit Vorbescheid vom 2 4. April 2013 in Aussicht gestellte Rentenzusprache nicht akzeptiert e . In diesem Zusammenhang ist er darauf hin zu weisen, dass ihm e ine gesetzliche Mitwirkungspflicht obliegt und er sich den notwendigen Abklärungen zu unterziehen hat, wenn er Leistungen der Invalidenversicherung beanspruchen will.
Nachdem er die stationäre Be handlung im E.___ Ende Mai 2013 hatte beenden können (vgl. Urk. 12/154) und nun zum Ausdruck bringt, sich einer Begutachtung - wenn gleich bei einem von ihm gewünschten Gutachter
- unterziehen zu können (Urk. 16 S. 4), bestehen grundsätzlich keine Anhaltspunkte für eine medizini sche Unzumutbarkeit einer Begutachtung mehr . Ob die gutachterliche Abklä rung medizinisch verantwortbar ist, ist jedoch letztlich vom ärztlichen Sach verständigen
- dem beauftragten Gutachter - zu beantwo rten (Urteil des Bundesgerichts 9C_723/2013 vom 2 1. Oktober 2013 E. 2.3) . Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Guy Reich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
E. 4.1 Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) - gemäss Art. 61 lit . a ATSG kostenlos.
E. 4.2 Nach E insicht in die Honorarnote vom 1 1. März 2014 ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Guy Reich, Zürich, beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 2‘820.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädi gen. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00806 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil vom
18. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich Reich Bortoluzzi
Cahenzli Rechtsanwälte Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 197 0, meldete sich am 7. August 2010 wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung an (Urk. 12/11 Ziff. 6.2, Ziff. 12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 12/13), Unterlagen der Taggeldversicherung (Urk. 12/14; Urk. 12/38/1-37) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 12/15) sowie Arztberichte (Urk. 12/21/1-17; Urk. 12/22; Urk. 12/25/5-11; Urk. 12/32/1-13; Urk. 12/33-34) ein. Mit Vorbe scheid vom 1 2. April 2011 (Urk. 12/42-43) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitsvermittlung und Rente in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte Einwand (Urk. 12/47). Die IV-Stelle holte weitere Arztbericht e ein (Urk. 12/51; Urk. 12/72) und veranlasste eine Begutachtung des Versicherten durch Dr. med . Y.___ und med. pract . Z.___, Psy chiatrie und Psychotherapie FMH, welche ihr Gutachten am 2 4. November 2011 erstatteten (Urk. 12/62) und am 5. Mai 2012 ergänzend Stellung nahmen (Urk. 12/75). Dazu nahm der Versicherte am 1 3. Juni 2012 Stellung (Urk. 12/82 = Urk. 12/85). Am 1 6. Juli und
4. Oktober 2012 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Belastbarkeits
- und ein Aufbau training (ESPAS; Urk. 12/88; Urk. 12/103). Es ergingen weitere Arztberichte (Urk. 12/111-112; Urk. 12/126/1-8). Das Aufbau training musste infolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versi cherten per 1 1. Januar 2013 abgebrochen werden (Urk. 12/117). 1.2
Am 5. April 2013 (Urk. 12/135) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, es sei eine bidisziplinäre (rheumatologische und psychiatrische) Begutachtung not wendig . Ohne Gegenbericht werde eine Gutachterstelle beauftragt und der Versicherte würde über Ort, Untersuchungstermine und die an der Abklärung beteiligten F achpersonen informiert, sobald s ie bekannt seien. Mit Schreiben vom 1 3. April 2013 teilte der Versicherte sinngemäss mit, sich keiner Begut achtung unterziehen zu wollen (Urk. 12/136/1) .
Mit Vorbescheid vom 2 4. April 2013 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab 1. November 2011 bis 3 1. Januar 2012 und einer halben Invalidenrente ab 1. Februar 2012 in Aussicht (Urk. 12/142). Am 2. Mai 2013 teilte der Versicherte mit, er sei nun mit einer bidisziplinären Begutachtung einverstanden (Urk. 12/146). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 1 7. Mai 2013 mit, dass die psychiatrische Begutachtung durch Dr. med.
A.___ und die rheumatologische Begutachtung durch Dr. med. B.___, des
C.___, durchgeführt werde (Urk. 12/150). Am 1 9. Juni 2013 teilte der Versicherte mit, dass er sich der orthopädischen (richtig: rheumatologischen), nicht aber der psychiatrischen Begutachtung unterziehen werde (Urk. 12/155). Mit Schreiben vom 2 4. Juli 2013 machte die IV-Stelle den Versicherten auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam und hielt an der Durchführung der Begutachtung fest. Bei Verwe igerung der Mitwirkung werde am Vorbescheid vom 2 4. April 2013 festgehalten (Urk. 12/156). Sodann erliess die IV-Stelle die Zwisch enverfügung vom 1 6. August 2013 und hielt an der Durchführung der bidisziplinären Begutachtung in Zug fest (Urk. 12/160
= Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 1 6. August 2013 (Urk.
2) erhob der Versicherte am 1 1. September 2013 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, von einer Begutachtung sei abzusehen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Oktober 2013 (Urk.
10) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 1 6. Januar 2014 (Urk.
16) ergänzte der Beschwer deführer seinen Antrag dahingehend, es sei die angefochtene Verfügung aufzu heben und ein konsensorientiertes gerichtliches bidisziplinäres Gutachten anzu ordnen, eventuell sei die Sache zurückzuweisen und unter konsensorientiertem Vorgehen ein bidisziplinäres Gutachten einzuholen (S. 2). Mit Gerichtsver fü gung vom 2 9. Januar 2014 (Urk. 17) wurde dem Beschwerdeführer antrags ge mäss (Urk.
8) die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Guy Reich, Zürich, als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt. Die Beschwerde gegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 18), was dem Beschwerdeführer am 7. Februar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Verfügung vom 1 6. August 2013 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung des Be schwerdeführers durch
Dr . A.___ und Dr. B.___ gemäss ihrem Schrei ben vom 1 7. Mai 2013 (Urk. 12/150) festgehalten hat. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) i n V erbindung m it Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs ver fahren (VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nach teils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann. 1.2
Als Folge der vom Bundesgericht in BGE 137 V 210 aufgestellten Forderungen setzte der Bundesrat den neuen Artikel 72 bis der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) auf den 1. März 2012 in Kraft. Demzufolge haben polydis ziplinäre medizinische Gutachten, das heisst medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind (vgl. Kreisschreiben über das Ver fahren in der Invalidenversicherung,
KSVI, Stand 1. Februar 2013, Rz 2075), ausschliesslich bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Ver einbarung getroffen hat (Abs. 1). Die Vergabe dieser Aufträge muss nach dem Zufallsprinzip erfolgen (Abs. 2). Bei mono- und bidisziplinären Gutachten dagegen werden die Aufträge nicht nach diesem System vergeben. Damit ist der Kreis der in Frage kommenden Sachver ständigen hier weitaus grösser (z.B. Universitätskliniken, frei praktizierende Ärzte und Gutachter; BGE 137 V 210 E. 3.1.1). Ebenfalls auf den 1. März 2012 hin wurde das Verfahren der durch die IV-Stelle vorzunehmenden Anordnung von Begutachtungen unter den Randziffern 2080 ff. im KSVI neu geregelt. 1.3
Der vom BSV vorgesehene Verfahrensablauf gemäss KSVI ist einmal in einer tabellarischen Übersicht (Rz
2080) und daneben beschreibend (Rz 2081-2089) festgehalten. Demnach soll das Verfahren zur Anordnung eines polydis zipli nären Gutachte n s grundsätzlich in zwei Phasen ablaufen, die jeweils mit einer (anfechtbaren) Zwischenverfügung abgeschlossen werden. Da die Gut achtens ver gabe über die Suisse-MED@P-Plattform für die Anordnung eines mono- oder bidisziplinären Gutachtens nicht zwingend vorgeschrieben ist, ist hier kein zweistufiges Verfahren und somit lediglich eine Zwischenverfügung vorgese hen.
1.4
Vorliegen d ordnete die IV-Stelle ein bi disziplinäres Gutachten an. Die an fecht bare Zwischenverfügung umfasst gemäss KSVI vier Punkte: - Entscheid der IV-Stelle darüber, dass eine bi disziplinäre Begutachtung not wen dig ist, - Festlegung der Fachdisziplinen, - die Namen und Facharzttitel der für die Begutachtung vorgesehenen Perso nen, - Frage n katalog. Kommt also die IV-Stelle zum S chluss, dass eine bi disziplinäre Begutach tung notwendig ist, so teilt sie dies, zusammen mit de n vorgesehenen Fachdis zipli n en, den vorgeschlagenen Gutachter innen und Gutachtern und dem vorgesehe nen Frage n katalog der versicherten Person im Rahmen einer Mitteilung ohne Rechtsmittelbelehrung mit (KSVI Rz 2081 f.). Für die Erhebung von Einwänden gegen die Begutach tung an sich, die vorgesehenen Fachdisziplinen sowie gegen die Gutachter und für das Einreichen von Zusatzfragen wird der versicherten Person eine Frist von 10 Tagen angesetzt (KSVI Rz 2082 f.).
Bei mono- und bidiszipli nären Begutachtungen kann die versicherte Person zu sätz lich noch unter A nderem folgende Einwände geltend machen: - Der Gutachter hat in der Sache ein persönliches Interesse; - Die Gutachteri n ist mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritt en Grade verwandt oder verschwä gert oder durch Ehe, V erlo bung oder Kindesannahme ver bunden; - Der Gutachter ist aus and eren Gründen in der Sache befan gen; - Dem oder der Gutachter/in fehlt es an der nötigen Fach kompetenz; - Es ist ein Gutachten aus einer anderen medizinischen Fachrichtung notwen dig; - Der Sachverhalt ist genügend abgeklärt und die Einholung eines weiteren Gut achtens ist nicht notwendig. Die IV-Stelle hat die Einwände zu prüfen. Bringt die versicherte Person Einwände vor und wird den Forderungen nicht oder nur teilweise entsprochen, so erlässt die IV-Stelle eine Zwischenverfügung, worin sie begründet, weshalb den Ein wänden nicht (vollumfänglich) Rechnung getragen wurde. Gleichzeitig hält sie fest, dass eine Begutachtung stattzufinden hat, nennt die Fachdisziplin en und hält die Namen de r Gutachter fest (KSVI Rz
2083.1 und 2080). 1.5
Bei mono- und bidisziplinären Begutachtungen ist im Falle aller zulässigen Ein wendungen konsensorientiert vorzugehen. Erst wenn eine Einigung ausbleibt, ergeht eine (einheitliche) Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich (Notwendigkeit einer Begutachtung, Beschränkung auf eine oder zwei Fach disziplinen, Bezeichnung der Disziplinen) und die Person der Gutachter (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.2.4 unter Verweis auf KSVI Rz . 2081.1, 2082.1, 2083, 2083.1). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Zwischenverfügung damit, dass die Angaben des behandelnden Psychiaters des Beschwerdeführers, Dr. med . D.___, keine neuen medizinischen Tatsachen enthielten, welche eine externe Begutachtung als unzumutbar erscheinen liessen. An der bidisziplinären Begut achtung werde deshalb festgehalten (Urk. 2 S. 1). Diese sei für die Beurteilung des Leistungsanspruches notwendig, da eine Verschlechterung des Gesundheits zustandes des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden könne. Sollte die Begutachtung nicht durchgeführt werden können, so werde nach Massgabe des Vorbescheids vom 2 4. April 2013 entschieden werden müssen. Dem Bericht des E.___ vom 2 8. Mai 2013 seien keine Hinweise auf eine drohende Traumatisierung oder ein sonstiges Risiko bei einer Begutachtung zu entnehmen. Die behandelnden Ärzte würden nicht nachvollziehbar begründen, weshalb die damalige psychiatrische Begutachtung derart traumatisierend ge wesen sein soll, dass eine weitere psychiatrische Untersuchung unmöglich sei, zumal nicht die früheren Gutachter beauftragt würden (Urk. 10 S. 1-2). 2.2
Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, aus medizinischen Gründen nicht begutachtungsfähig zu sein. Seine behandelnden Ärzte seien der Ansicht, dass er durch die psychiatrische Begutachtung im Jahr 2011 schwer traumatisiert worden und ihm eine weitere Begutachtung nicht zumutbar sei. Die Beschwer degegnerin sei nicht konsensorientiert vorgegangen. Er sei nun aber bereit, sich einer psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen, wenn er dem Gutachter ein Minimalvertrauen entgegenbringen könne. Dies sei der Fall, wenn es sich um eine von seinem behandelnden Psychiater empfohlene Gutachtensperson handle, nämlich Dr. med. F.___, Dr. med. G.___ oder Dr. med. H.___ . In diesem Sinne sei eine konsensorientiere Lösung anzustreben (Urk. 16 S. 3 ff.). 3. 3.1
Mit Schreiben vom 5. April 2013 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwer deführer mit, das s eine bidisziplinäre Begutachtung notwendig sei . Ohne schriftlich begründeten Gegenbericht innert 10 Tagen werde eine Gutachter stelle beauftragt. Über Ort, Untersuchungstermine und die an der Abklärung beteiligten Ärztinnen und Ärzte werde informiert, sobald dies bekannt sei. Be i gelegt wurde der Fragenkatalog (vgl. Urk. 12/136/4), und dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, Zusatzfragen einzureichen (Urk. 12/135). Damit kam die Beschwerdegegnerin den praxisgemässen Voraussetzungen be treffend Gutachtenseinholung nach: Wie das Bundesgericht in BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 unter Hinweis auf Rz . 2080 ff. KSVI festhält, teilt die IV-Stelle der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vorgesehenen Fachdiszipli nen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begut achtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second
opinion, unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Der Beschwerdeführer nahm zum Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 5. April 2013 am 1 3. April 2013 Stellung und brachte zum Ausdruck, sich kei ner Begutachtung unterziehen zu wollen, ohne dafür einen sachlichen Grund zu nennen (vgl. Urk. 12/136/1). Darauf reagierte die Beschwerdegegnerin mit dem Erlass des Vorbescheids betreffend die Zusprache einer Rente v om 2 4. April 2013 (Urk. 12/142), anstatt eine konsensorientierte Lösung anzustreben . Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, da der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin a m 2. Mai 2013 mitteilte, er stimmte der Begutachtung zu (Urk. 12/146). Zu diesem Zeitpunkt bestand somit Einigkeit, dass eine bidiszipli näre Begutachtung durchzuführen ist. 3.2
In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidiszip linären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) pers onen bezogener Einwendungen hinzu (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2). Dem kam die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 1 7. Mai 2013 (Urk. 12/150) nach, wo mit dem Beschwerdeführer die Namen der Sachverständigen - allerdings ohne Facharzttitel - mitgeteilt wurden. Daraufhin informierte der Beschwerdeführer am 2 3. Mai 2013 über seinen stationären Aufenthalt im E.___ seit dem 1 0. Mai 2013 (Urk. 12/151). Es folgten Schreiben des behandelnden Arztes Dr. D.___, wonach dem Beschwerdeführer eine psychiatrische Begut achtung aktuell aus medizinischen Gründen nicht zumutbar und eine solche auch nicht notwendig sei (Urk. 12/152 -153). Der Beschwerdeführer selbst führte mit Schreiben vom 1 9. Juni 2013 (Urk. 12/155) aus, er sei bereit für eine soma tische, nicht jedoch für eine psychiatrische Begutachtung, da er zu instabil sei, Angst habe und es verletzend und demütigend finde, dass man dem Gutachten von Dr. Y.___ und med. pract . Z.___ Glauben schenke, ihm und seinen Un terlagen jedoch nicht. 3.3
Einwendungen personenbezogener Art gegen die zu beauftragenden Gutachter hat der Beschwerdeführer somit nicht erhoben, sondern einzig geltend gemacht, die psychiatrische Begutachtung sei ihm aus medizinischer Sicht nicht zuzu muten .
Das Vorbringen, die psychiatrische Untersuchung könne sich n achteilig auf seine Gesundheit auswirken, betrifft - als einziges - nicht die Gewährleis tung fairer Rahmenbedingungen der Begutachtung und die Güte der daraus resul tierenden Entscheidungsgrundlage (vgl. das Urteil des Bundesgerichts
9C_723/2013 vom 2 1. Oktober 2013 E. 2.3). Damit war die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, einen Konsens zu er zielen (vgl. vorstehend E. 1.5): Nur w enn ein zulässiger Einwand formeller Art, wie ein fallbezogenes formelles Ablehnungs begehren, oder materieller fachbezo gener Natur erhoben wo rden ist, muss eine Einigung ge sucht werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_560/2013 vom 6. September 2013 E. 2.3
unter Hinweis auf BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3). Dementsprechend besteht auch für das Gericht kein Anlass, sich mit dem be schwerdeweise vorgebracht en Konsensvorschlag über die für den Beschwerde führer in Frage kommenden psychiatrischen Fachärzte (Urk. 16 S. 4) zu befas sen. Selbst wenn personenbezogene Einwände erhoben werden, verhält es sich
im Übrigen nicht so, dass die zu beauftragende Gutachterstelle nur noch mit Einverständnis der zu begutachtenden Person oder ihres Rechtsvertreters be zeichnet werden dürfte . Eine so weitgehende Priorisierung der einvernehmlichen Gutachtenseinholung käme einem Vetorecht der versicherten Person gleich . Selbst wenn ein Einwand begründet wäre, so bedeutet dies nicht, dass Gegen vorschlägen der versicherten Person ohne weiteres zu folgen wäre. Ansonsten drohte w iederum eine ergebnisorientierte Auswahl der Gutachterstelle (BGE 139 V 349 E. 5.2.1) .
3.4
Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2 4. Juli 2013 (Urk. 12/156) und sodann mit Zwischenverfügung vom 1 6. August 2013 an der vorgesehenen Begutachtung festhielt. Vor dem Hinter grund des veränderten und möglicherweise verschlechterten Beschwerdebildes (vgl. Urk.
11) und des Umstands, dass die letzte psychiatrische Begutachtung im Jahr 2011 erfolgte, ist die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die aktuellen medi zinischen Verhältnisse abzuklären (Art. 43 ATSG), zumal der Beschwerdeführer nach Lage der Akten die mit Vorbescheid vom 2 4. April 2013 in Aussicht gestellte Rentenzusprache nicht akzeptiert e . In diesem Zusammenhang ist er darauf hin zu weisen, dass ihm e ine gesetzliche Mitwirkungspflicht obliegt und er sich den notwendigen Abklärungen zu unterziehen hat, wenn er Leistungen der Invalidenversicherung beanspruchen will.
Nachdem er die stationäre Be handlung im E.___ Ende Mai 2013 hatte beenden können (vgl. Urk. 12/154) und nun zum Ausdruck bringt, sich einer Begutachtung - wenn gleich bei einem von ihm gewünschten Gutachter
- unterziehen zu können (Urk. 16 S. 4), bestehen grundsätzlich keine Anhaltspunkte für eine medizini sche Unzumutbarkeit einer Begutachtung mehr . Ob die gutachterliche Abklä rung medizinisch verantwortbar ist, ist jedoch letztlich vom ärztlichen Sach verständigen
- dem beauftragten Gutachter - zu beantwo rten (Urteil des Bundesgerichts 9C_723/2013 vom 2 1. Oktober 2013 E. 2.3) . Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4.
4.1
Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) - gemäss Art. 61 lit . a ATSG kostenlos. 4.2
Nach E insicht in die Honorarnote vom 1 1. März 2014 ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Guy Reich, Zürich, beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 2‘820.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädi gen. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetz es über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Kos ten für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Guy Reich, Zürich, wird mit Fr. 2‘820 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Guy Reich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard