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IV.2013.00805

Überprüfung der Rente aufgrund von lit. a der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011

Zürich SozVersG · 2013-10-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. X.___, geboren 1959, war zuletzt von Februar 1989 bis April 1997 als Hilfsschreiner bei der Y.___ angestellt (letzter effektiver Arbeitstag: 1 8. August 1996, Urk 7/4/1). Am 3. Dezember 1996 meldete sich der Versicherte wegen Rückenproblem en bei der IV-Stelle des Kantons Schwyz zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die IV-Stelle veran lasste eine medizinische und berufliche Abklärung im Z.___, (Schlussb ericht vom 4. September 1997, Urk. 7/14) und sprach X.___ mit Verfügung vom 1 9. Dezember 1997 mit Wirkung ab 1. August 1997

gestützt auf einen Invali ditätsgrad von 44 % eine Viertelsrente zu (Urk. 7/19). Die hiergegen vom Versicherten erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 1 3. Mai 1998 insoweit gutgeheissen, dass es die Verfügung vom 1 9. Dezember 1997 aufhob, den Invaliditätsgrad auf 52,7 % festsetzte und X.___ mit Wirkung ab 1. August 1997 eine halb e Rente zusprach (Urk. 7/26, vgl. auch Verfügung der IV-Stelle des Kantons Schwyz vom 2. November 1998, Urk. 7/32). 2. In der Folge zog X.___ mit seiner Familie nach A.___ . Mit Mitteilung vom 2 8. November 2001 bestätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, anlässlich eines von Amtes wegen durchgeführten Revisions verfahrens den Anspruch des Versicherten auf eine halbe Invalidenrente

(Urk. 7/40). Am 3 1. Dezember 2005 machte X.___ i m Fragebogen für die Revision der Invalidenrente eine Verschlimmerung seines Gesundheitszustands geltend und begründete dies mit verstärkten Rückenbeschwerden (Urk. 7/45 und Urk. 7/47 /3). Am 2. Januar 2006 erlitt er

bei einem Heckauffahrunfall ein HWS-Distorsionstrauma (Unfallmeldung der Concordia Schweizerische Unfall- und Krankenversicherung vom 1 6. Januar 200 6, Urk. 7/48) . Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 6. Juni 2006 mit, dass bei der Überprüfung des Invalidi tätsgrades keine Än derung festgestellt worden sei und dass er weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente habe (Urk. 7/52). Das Gesuch von X.___ um Erhöhung der Invalidenrente wegen verstärkter Rücken- und Schleudertrauma beschwerden vom 1 9. Februar 2008 (Urk. 7/61) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 2. Mai 2008 a b (Urk. 7/74). Zwischen dem 2 5. Mai 2010 und dem 2 4. Mai 2011 wurde X.___

im Rahmen einer Arbeitsvermittlung

der IV-Stelle bei der Stelle nsuche beraten und unterstützt. E s wurde jedoch keine Stelle gefunden (Urk. 7/84 und Urk . 7/87). Im Hinblick auf die am 1.

Januar 2012 in Kraft getretene Revision des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; lit. a der Schlussbes timmungen

der Änderung des IVG

vom 18. März 2011 [nachfolgend: SchlB IVG]) unter breitete die IV-Stelle die Akten am 2. März 2012 Dr. med . B.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) . Ges t ützt auf deren Stellungnahme vom 2 5. Mai 2012 (Urk. 7/95/2) stellte die IV- Stelle X.___ m it Vorbescheid vom 9. Juli 2012 die Aufhebung seiner Rente in Aussicht (Urk. 7/97). Hier gegen erhob der Versicherte am 2 0. August bzw. 2 8. September 2012 Einwand (Urk. 7/98 und Urk. 7/101). Daraufhin gab die IV-Stelle bei der MEDAS C.___

(MEDAS) ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 6. Mai 2013 erstattet wurde (Urk. 7/112). Schliesslich hob sie

die halbe Rente von X.___

mit Verfügung vom 1 7. Juli 2013 auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf . Einer Beschwerde gegen diese Verfügung entzog die IV-Stelle die aufschiebende Wirkung (Urk. 2). 3.

Hiergegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe, am 1 3. September 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzuhalten, dass weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Wiederherstel lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1). Mit Beschwerde antwort vom 1 0. Oktober 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene IVG-Re vision hat zum Ziel, die Invali denversicherung (IV) zu sanieren. Dabei steht der Eingliederungsgedanke im Zentrum. Insbesondere durch sogenannte „eingl iederungsorientierte Rentenre visionen“ sollen laufende Renten erheblich re duziert oder gar aufgehoben wer den können, indem systematisch überprüft w ird, ob bei den Rentenbezügerin nen und -bezügern Potential zur Wiedereingliederung vorhanden ist (Thomas Gächter/Eva Siki, Sparen um jeden Preis ?, in: Jusletter 2 9. November 2010, S. 2). 1. 3

Gemäss lit. a SchlB

IVG wer den Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch un klaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund lage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzun gen von Art . 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.

Mithin finden auf diese IV-Rentnerinnen und -rentner nicht die geplanten Be stimmungen über die eingliederungsorientierte Rentenrevision Anwendung, die mit flankierenden und begleitenden Massnahmen abgerundet werden. Vielmehr sind die Rentenansprüche, die etwa gestützt auf die Diagnose eines organisch nicht erklärbaren Schmerzzustandes gesprochen wurden, zu überprüfen und unter dem Gesichtspunkt der seit BGE 130 V 352 verschärften Praxis neu zu beurteilen (Gächter/Siki, a.a.O., S. 2). 1. 4

Ausgangspunkt für die Bemessung der Invalidität bildet die Frage, ob und in welchem Ausmass es einer versicherten Person zumutbar ist, trotz ihres Ge sundheitsschadens ein Erwerbseinkommen zu erzielen. In Art. 7 Abs. 2 ATSG, der mit der 5. IVG-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, wird fest gelegt, dass eine Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.

Damit wurde gesetzlich verankert, dass die Zumutbarkeit nicht nach dem subjektiven Empfinden der versicherten Person, sondern nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Art. 7 Abs. 2 ATSG schreibt somit auf Gesetzesstufe das Erfordernis der Objektivierbarkeit fest, was nach der bun desgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 V 215 E. 7.3) seit jeher gilt (Gäch ter/Siki, a.a.O., S. 3).

Das Bundesgericht erachtete es aus Gründen der Rechtsgleichheit als geboten, sämtliche pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen Anforderungen zu un terstellen, und hat in der Folge die im Bereich der anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen entwickelte „Schmerz-Rechtsp rechung“ bei verschiedenen ver wandten Diagnos en, so bei der Würdigung des in validisierenden Charakters von Fibromyalgie, Chronic Fatigue Syndrome oder Neurasthenie, dissoziativen Sensibilitäts- und Em pfindungsstörungen, der dissozi ativen Bewegungsstörung sowie einer spezif ischen HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funk tions ausfälle (HWS- oder Schleudertrauma) zur Anwendung gebracht

(Gäch ter/Siki, a.a.O., S. 4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts).

Das gemeinsame Merkmal dieser Beschwerdebilder, welche die einheitliche Anwendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ des Bundesgerichts rechtfertigt, besteht darin, dass die Betroffenen unter körperlichen Symptomen – wie Rücken schmerzen, Müdigkeit oder Magen-Darmproblemen – leiden, die sich nicht durch organische Befunde erklären lassen. Weder fallen unter die Anwen dung der „Schmerz-Rechtsprechung“ somit sämtliche psychiatrischen Diagno sen noch ist ausschlaggebend, ob ein bestimmtes Leiden organischen oder psy chischen Charakter hat. So hat die Rechtsprechung die zu vorwiegend psychisch begründeten Schmerzstörungen (ICD-10 F45.4) entwickelten Regeln unter anderem bereits auf die als organisches Leiden qualifizierte Fibro myalgie (ICD 10: M79.0) übertra gen (Gächter/Siki, a.a.O., S. 4, mit zahlreic hen Hin weisen auf die Rechtspre chung des Bundesgerichts). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebe nen Stellungnahme als Bericht oder Gutach ten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung -

im Wesentlichen gestützt auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. B.___ vom 2 5. Mai 2012 (Urk. 7 /95/2 und Urk. 7/113/2) - auf den Standpunkt, dass die beim Beschwerdeführer gestellten Diagnosen, welche zur Rentenzusprache geführt hätten, zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Zustands bildern ohne nachweisbare organische Grundlagen gehören würden. Den vorliegenden medizinischen Akten seien keine objektivierbaren anatomi schen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Es lägen keine A nhalts punkte für eine psychiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funktions einschränkungen vor. Im Übrigen habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auch verbessert. In einer adaptierten Tätigkeit sei er nun zu 100 % arbeitsfähig. Somit bestehe für die Zukunft kein Anspruch mehr auf ei ne Invalidenrente (Urk. 2 S. 1-3). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte in Abrede, dass ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisba re organische Grundlage gegeben sei . Die Rentenzusprache stütze sich vielmehr auf eindeutig e rheuma tologische Diagnosen und objektivierbare Befunde im Rückenbereich. Weiter sei auch ke ine wesentliche Verbesserung seines Gesundhei tszustands eingetreten (Urk. 1 S. 5-6). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Invali denrente zu Recht aufgehoben hat. 3 .

3 .1

Grundlage der Zusprache einer halben Invalidenrente mit Wirkung ab 1. August 1997 (Urk. 7/26 und Urk. 7/32) war

in medizinischer Hinsicht der Schlussb e richt des

Z.___ vom

4. September 1997 (Urk. 7/14). Dr. med. D.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie FMH, nannte darin folgende invalidisierende Diagnosen (Urk. 7/14/3) : (1) ein Lumbovertebralsyndrom mit rezidivierend spondylogenen Schmerzaus strahlungen rechts - Osteo chondrose L3/4, leichte lumbale Spond y l osen (Rx Lendenwirbelsäule 2 2.

November 1996) - geringe Diskusprotrusionen und Chondrosen L2-S1 (MRI Lendenwirbelsäule 5.

September 1996) - Wirbelsäulenfehlhaltung (Tendenz zu Flachrücken, leichtgradige Skoliose) - muskuläre Dysbalance/Dekonditionierung (2) belastungsabhängige Vorderarmschmerzen rechts bei - Supinator-Logen-Kompressions s yndrom rechts mit Irritation des Nervus radialis (Dr. P.C. Butz 1 2. Januar 1996) Als nicht i nvalidisierende Diagnose hielt

Dr. D.___

ein Asthma bronchi ale/wahrscheinlich Intrinsic Typ, Diagnose 1984 (Dermatologie des O.___), zurz eit beschwerdefrei, fest. Er

erklärte, dass die zuletzt aus geübte Tätigkeit in ein er Schreinerei, die mit häufigem Stehen, wiederholtem Heben und Tragen schwerer Lasten und grösseren Kraftaufwendungen mit Arm/Hand rechts verbunden sei, nicht mehr empfohlen werden könne. Bei kör perlich leichten und rückenschonenden Tätigkeiten, bei denen auch keine vor allem repetitive oder längerdauernde grössere Kraftanwendung für Arm/Hand rechts notwendig sei, könne eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden (Urk. 7/14/ 3- 4). 3 .2 Nachdem der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Invalidenrente anlässlich mehrerer summarisch durchgeführter Revisionsverfahren am 2 8. No vember 2001, 6. Juni 2006 und 2 2. Mai 2008 bestätigt bzw. nicht erhöht wor den war (vgl. Sachverhalt E.

2), stellten die Gutachter der MEDAS in ihrer poly disziplinäre n Expertise vom 6. Mai 2013

folgende Diagnose n mit wesentli cher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/112/24) : ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts - Fehlstatik mit Haltungsinsuffizienz, Flachrücken, thorakolumbal linkskonvexer Skoliose, muskulärer Dysbalance, Dekonditionierung und Übergewicht - Segmentdegeneration L2-S1 mit • mediolateraler Diskusprotrusion L5/S1 • Diskusprotrusi onen L3/4 und L4/5 • Chondrosen L2/3, L3/4 und ausgeprägte Osteochondrose L5/S1 Als Diagnosen ohne wesentli che Einschränkung der Arbeits fähigkeit, aber mit Krankheitswert, führten

sie an (Urk. 7/112/24-2 5) : (1) ei ne Dysthymia (ICD-10 F34.1) (2) e ine chronische Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Stimmung gemischt (DSM IV 309.28) (3) e ine chronische Schmer z störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD 10 F45.41) -

partielles Fibromyalgiesyndrom (4) e in chronisch es zervikales Schmerzsyndrom -

dis krete Segmentd egenerationen C3- 7 - Status nach HWS -Distorsionstrauma QTF II infolge Heckauffahr unfall am 2.

Januar 2006 (5) e in Knick-Senk-Spreizfuss beidseits (6) K oxar t hrose n leichten Gades rechts mehr als links, CT Abdomen 2 9. November 2012 (7) e ine inguinale Hernie beidseits (8) e ine Pros ta ta hyperplasie (9) e ine erektil e Dysfun kt ion (10) e ine rezidivierende anale Blutung anamnestisch (11) Übergewicht, Body Mass Index 29,4 kg/m² (12) e in Tinnitus und Unsicherheitsgefühl beim Gehen seit Heckauffahrunfall mit HWS -Distorsion vom Januar 2006 Die Gutachter der MEDAS gaben an, dass dem Beschwerdeführer d ie zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsschreiner

aufgrund der Befunde im Bereich der Lendenwir belsäule nicht mehr zumutbar sei.

Für eine körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit in vorzugsweise wechselbelastenden Arbeitspositio nen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %

(Urk. 7/112/25). 4 . 4 .1

Die MEDAS- Gutachter erklärten in ihrer Expertise vom 6. Mai 2013, die auf allseitigen Untersuchungen (internistisch, rheumatol ogisch und psychiatrisch) basiert und in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde, dass die Beschwerde gegnerin ihre Überlegungen zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bisher auf die rheumatologische Beurteilung vom September 1997 in Z.___ gestützt habe. Die damals dokumentie rten Gesundheitsstörungen würden ein lumbales Wirbelsäulenleiden und die Problemati k am rechten Unterarm beinhalten . Letztere sei in der Folge abgeklungen und seit Jahren nicht mehr manifest. Ihre eigenen Abklärungen hätten nun neu verschiedene gesundheitliche Störungen ergeben. In einem ersten Schritt handle es sich um ein Fibromyalgiesyndrom, eine Dysthymia und eine chronische Anpassungsstörung. In einem zweiten Schritt würden sich diese Diagnosen zusammen mit dem Wirbelsäulenleiden zur psychiatrischen Diagnose einer „chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren“ kumulieren. Unter Anwendung der aktuellen Rechtsprechung in Bezug auf die Schmerzstörung gehe von all diesen neuen Diagnosen aber keine relevante Wirkung auf die Arbei tsfähigkeit aus. Somit verbleibe als einzige Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit weiterhin das lumbospondylogene Syndrom. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (als Hilfsschreiner) bedeute dies unverändert eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/112/24). I nsoweit ist die Einschätzung der MEDAS-Gutachter angesic hts der genannten Befunde im Bereich der Lendenwirbelsäule und ihrer Erläuterun gen dazu ohne W eiteres nachvollziehbar. Ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Hilfsschreiner deckt sich auch mit derjenigen von Dr . D.___ vom September 1997 (Urk. 7/14/4) . 4 .2

Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit schätzten die Gutachter der MEDAS a uf 100 % ein, währenddessen Dr. D.___ diesbezüglich im September 1997 noch von einer 80%igen Arbeit sfähigkeit ausgegangen war . Ihre abweichende Beurteilung begründeten die MEDAS- Gutachter damit, dass Dr. D.___ damals

noch die Problema tik am rechten Unterarm berücksichtigt habe, welche in der Zwischenzeit res pektive seit vielen Jahren abgeheilt sei (Urk. 7/112/27) . Bei der Umschreibung einer behinderungsangepassten Tätigkeit trug

Dr. D.___ der einge schränkten Belastbarkeit des rechten Unterarms tatsächlich Rechnung (Urk. 7/14/4) . Die Unterarmbeschwerden rechts, die der Beschwerdeführer in seiner Anmeldung bei der Beschwe rdegegnerin vom

3. Dezember 1996

nicht einmal erwähnt hatte (Urk. 7/1), waren aber lediglich von untergeordneter Bedeutung. Im Vordergrund stand bereits damals eindeutig

das Rückenproblem

bzw.

das Lumbovertebralsyndrom (Urk. 7/14/3). So erklärte

Dr. D.___

im Schlussbericht vom 4. September 1997, dass der Beschwerdeführer in der Untersuchung bei ihm ausgeführt habe, er sei hinsichtlich der Vorderarm schmerzen rechts heute bei alltäglich geringen Belastungen für die obere Ex tre mität fast beschwerdefrei . Stärkere Beeinträchtigung en im Sinne von Schmer zen haben gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers vor allem bei seiner angestammten Tätigkeit als Schreiner bestanden . Dr. D.___ erhob hin sichtlich des Vorderarm es rechts denn auch

weitgehend unauffällige Befunde

und konnte keine Schmerzausstrahlung nach distal (mehr) feststellen (Urk. 7/14/8). Die von den Gutachter n der MEDAS angeführte Begründung, wonach sich die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aufgrund des Abheilens der Vorder armbeschwerden rechts verbessert habe und inzwischen 100 % statt 80 % betrage, vermag unter diesen Umständen nicht zu überzeugen.

Des Weiteren erklärten die Gutachter der MEDAS selbst - wie in der Beschwerdeschrift zutreffend geltend gemacht wurde (Urk. 1 S. 5) –, dass sie in Bezug auf eine adaptierte Tätigkeit von einer etwas anderen Einschätzung eines an sich unveränderten Zustandes ausgehen würden (Urk. 7/112/24) . Auch RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, bestätigt e, dass sich der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit den Untersuchungen im Zeitpunkt des Rentenbeschlusses nicht in relevantem Ausmass verändert habe (Urk. 7/113/2). Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ist demnach zu verneinen. 4 .3

Es ist somit festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der Beschwer den bzw. der festgestellten pathologischen Befunde im Bereich der Lendenwir belsäule nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfäh igkeit in der angestammten Tätigkeit als Hilfsschreiner sowie eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer behin derungsangep assten Tätigkeit ausgewiesen sind . Die

im Wesentlichen unveränderten lumbalen

Beschwerden, die bei der erstmaligen Rentenzusprache allein ausschlaggebend waren, haben zweifelsfrei ein organisches Korrelat.

Es ist demnach auch nicht z utreffend, dass die erstmalige Rentenzusprache gestützt auf ein pathogenetisch-ätiologisch unklare s syndromale s Beschwerde bild ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne von lit. a SchlB IVG

erfolgt wäre.

4.4

Eine Renteneinstellung kann

somit

weder gestützt auf Art. 17 ATSG

noch gestützt auf lit. a SchlB IVG erfolgen. Die Beschwerde ist daher

gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente hat. 5. 1.%2 Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen standslos. 2.%2 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen und auf Fr. 600. --

festzu setzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .3

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessent schädigung. Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art. 61 lit. g ATSG) und auf Fr. 1‘600. -- (inkl. Barauslagen und Meh rwertsteuer) festzu setzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 1 7. Juli 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die bis herige halbe Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe unter Beilage des Doppels von Urk. 6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1959, war zuletzt von Februar 1989 bis April 1997 als Hilfsschreiner bei der Y.___ angestellt (letzter effektiver Arbeitstag: 1 8. August 1996, Urk 7/4/1). Am 3. Dezember 1996 meldete sich der Versicherte wegen Rückenproblem en bei der IV-Stelle des Kantons Schwyz zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die IV-Stelle veran lasste eine medizinische und berufliche Abklärung im Z.___, (Schlussb ericht vom 4. September 1997, Urk. 7/14) und sprach X.___ mit Verfügung vom 1 9. Dezember 1997 mit Wirkung ab 1. August 1997

gestützt auf einen Invali ditätsgrad von 44 % eine Viertelsrente zu (Urk. 7/19). Die hiergegen vom Versicherten erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 1 3. Mai 1998 insoweit gutgeheissen, dass es die Verfügung vom 1 9. Dezember 1997 aufhob, den Invaliditätsgrad auf 52,7 % festsetzte und X.___ mit Wirkung ab 1. August 1997 eine halb e Rente zusprach (Urk. 7/26, vgl. auch Verfügung der IV-Stelle des Kantons Schwyz vom 2. November 1998, Urk. 7/32).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebe nen Stellungnahme als Bericht oder Gutach ten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

E. 2 8. September 2012 Einwand (Urk. 7/98 und Urk. 7/101). Daraufhin gab die IV-Stelle bei der MEDAS C.___

(MEDAS) ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 6. Mai 2013 erstattet wurde (Urk. 7/112). Schliesslich hob sie

die halbe Rente von X.___

mit Verfügung vom 1 7. Juli 2013 auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf . Einer Beschwerde gegen diese Verfügung entzog die IV-Stelle die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung -

im Wesentlichen gestützt auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. B.___ vom 2 5. Mai 2012 (Urk. 7 /95/2 und Urk. 7/113/2) - auf den Standpunkt, dass die beim Beschwerdeführer gestellten Diagnosen, welche zur Rentenzusprache geführt hätten, zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Zustands bildern ohne nachweisbare organische Grundlagen gehören würden. Den vorliegenden medizinischen Akten seien keine objektivierbaren anatomi schen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Es lägen keine A nhalts punkte für eine psychiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funktions einschränkungen vor. Im Übrigen habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auch verbessert. In einer adaptierten Tätigkeit sei er nun zu 100 % arbeitsfähig. Somit bestehe für die Zukunft kein Anspruch mehr auf ei ne Invalidenrente (Urk. 2 S. 1-3).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte in Abrede, dass ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisba re organische Grundlage gegeben sei . Die Rentenzusprache stütze sich vielmehr auf eindeutig e rheuma tologische Diagnosen und objektivierbare Befunde im Rückenbereich. Weiter sei auch ke ine wesentliche Verbesserung seines Gesundhei tszustands eingetreten (Urk. 1 S. 5-6).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Invali denrente zu Recht aufgehoben hat. 3 .

3 .1

Grundlage der Zusprache einer halben Invalidenrente mit Wirkung ab 1. August 1997 (Urk. 7/26 und Urk. 7/32) war

in medizinischer Hinsicht der Schlussb e richt des

Z.___ vom

4. September 1997 (Urk. 7/14). Dr. med. D.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie FMH, nannte darin folgende invalidisierende Diagnosen (Urk. 7/14/3) : (1) ein Lumbovertebralsyndrom mit rezidivierend spondylogenen Schmerzaus strahlungen rechts - Osteo chondrose L3/4, leichte lumbale Spond y l osen (Rx Lendenwirbelsäule 2 2.

November 1996) - geringe Diskusprotrusionen und Chondrosen L2-S1 (MRI Lendenwirbelsäule 5.

September 1996) - Wirbelsäulenfehlhaltung (Tendenz zu Flachrücken, leichtgradige Skoliose) - muskuläre Dysbalance/Dekonditionierung (2) belastungsabhängige Vorderarmschmerzen rechts bei - Supinator-Logen-Kompressions s yndrom rechts mit Irritation des Nervus radialis (Dr. P.C. Butz 1 2. Januar 1996) Als nicht i nvalidisierende Diagnose hielt

Dr. D.___

ein Asthma bronchi ale/wahrscheinlich Intrinsic Typ, Diagnose 1984 (Dermatologie des O.___), zurz eit beschwerdefrei, fest. Er

erklärte, dass die zuletzt aus geübte Tätigkeit in ein er Schreinerei, die mit häufigem Stehen, wiederholtem Heben und Tragen schwerer Lasten und grösseren Kraftaufwendungen mit Arm/Hand rechts verbunden sei, nicht mehr empfohlen werden könne. Bei kör perlich leichten und rückenschonenden Tätigkeiten, bei denen auch keine vor allem repetitive oder längerdauernde grössere Kraftanwendung für Arm/Hand rechts notwendig sei, könne eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden (Urk. 7/14/ 3- 4). 3 .2 Nachdem der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Invalidenrente anlässlich mehrerer summarisch durchgeführter Revisionsverfahren am 2 8. No vember 2001, 6. Juni 2006 und 2 2. Mai 2008 bestätigt bzw. nicht erhöht wor den war (vgl. Sachverhalt E.

2), stellten die Gutachter der MEDAS in ihrer poly disziplinäre n Expertise vom 6. Mai 2013

folgende Diagnose n mit wesentli cher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/112/24) : ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts - Fehlstatik mit Haltungsinsuffizienz, Flachrücken, thorakolumbal linkskonvexer Skoliose, muskulärer Dysbalance, Dekonditionierung und Übergewicht - Segmentdegeneration L2-S1 mit • mediolateraler Diskusprotrusion L5/S1 • Diskusprotrusi onen L3/4 und L4/5 • Chondrosen L2/3, L3/4 und ausgeprägte Osteochondrose L5/S1 Als Diagnosen ohne wesentli che Einschränkung der Arbeits fähigkeit, aber mit Krankheitswert, führten

sie an (Urk. 7/112/24-2 5) : (1) ei ne Dysthymia (ICD-10 F34.1) (2) e ine chronische Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Stimmung gemischt (DSM IV 309.28) (3) e ine chronische Schmer z störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD

E. 3 Hiergegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe, am 1 3. September 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzuhalten, dass weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Wiederherstel lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1). Mit Beschwerde antwort vom 1 0. Oktober 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene IVG-Re vision hat zum Ziel, die Invali denversicherung (IV) zu sanieren. Dabei steht der Eingliederungsgedanke im Zentrum. Insbesondere durch sogenannte „eingl iederungsorientierte Rentenre visionen“ sollen laufende Renten erheblich re duziert oder gar aufgehoben wer den können, indem systematisch überprüft w ird, ob bei den Rentenbezügerin nen und -bezügern Potential zur Wiedereingliederung vorhanden ist (Thomas Gächter/Eva Siki, Sparen um jeden Preis ?, in: Jusletter 2 9. November 2010, S. 2). 1. 3

Gemäss lit. a SchlB

IVG wer den Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch un klaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund lage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzun gen von Art . 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.

Mithin finden auf diese IV-Rentnerinnen und -rentner nicht die geplanten Be stimmungen über die eingliederungsorientierte Rentenrevision Anwendung, die mit flankierenden und begleitenden Massnahmen abgerundet werden. Vielmehr sind die Rentenansprüche, die etwa gestützt auf die Diagnose eines organisch nicht erklärbaren Schmerzzustandes gesprochen wurden, zu überprüfen und unter dem Gesichtspunkt der seit BGE 130 V 352 verschärften Praxis neu zu beurteilen (Gächter/Siki, a.a.O., S. 2). 1. 4

Ausgangspunkt für die Bemessung der Invalidität bildet die Frage, ob und in welchem Ausmass es einer versicherten Person zumutbar ist, trotz ihres Ge sundheitsschadens ein Erwerbseinkommen zu erzielen. In Art. 7 Abs. 2 ATSG, der mit der 5. IVG-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, wird fest gelegt, dass eine Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.

Damit wurde gesetzlich verankert, dass die Zumutbarkeit nicht nach dem subjektiven Empfinden der versicherten Person, sondern nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Art. 7 Abs. 2 ATSG schreibt somit auf Gesetzesstufe das Erfordernis der Objektivierbarkeit fest, was nach der bun desgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 V 215 E. 7.3) seit jeher gilt (Gäch ter/Siki, a.a.O., S. 3).

Das Bundesgericht erachtete es aus Gründen der Rechtsgleichheit als geboten, sämtliche pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen Anforderungen zu un terstellen, und hat in der Folge die im Bereich der anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen entwickelte „Schmerz-Rechtsp rechung“ bei verschiedenen ver wandten Diagnos en, so bei der Würdigung des in validisierenden Charakters von Fibromyalgie, Chronic Fatigue Syndrome oder Neurasthenie, dissoziativen Sensibilitäts- und Em pfindungsstörungen, der dissozi ativen Bewegungsstörung sowie einer spezif ischen HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funk tions ausfälle (HWS- oder Schleudertrauma) zur Anwendung gebracht

(Gäch ter/Siki, a.a.O., S. 4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts).

Das gemeinsame Merkmal dieser Beschwerdebilder, welche die einheitliche Anwendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ des Bundesgerichts rechtfertigt, besteht darin, dass die Betroffenen unter körperlichen Symptomen – wie Rücken schmerzen, Müdigkeit oder Magen-Darmproblemen – leiden, die sich nicht durch organische Befunde erklären lassen. Weder fallen unter die Anwen dung der „Schmerz-Rechtsprechung“ somit sämtliche psychiatrischen Diagno sen noch ist ausschlaggebend, ob ein bestimmtes Leiden organischen oder psy chischen Charakter hat. So hat die Rechtsprechung die zu vorwiegend psychisch begründeten Schmerzstörungen (ICD-10 F45.4) entwickelten Regeln unter anderem bereits auf die als organisches Leiden qualifizierte Fibro myalgie (ICD 10: M79.0) übertra gen (Gächter/Siki, a.a.O., S. 4, mit zahlreic hen Hin weisen auf die Rechtspre chung des Bundesgerichts).

E. 10 F45.41) -

partielles Fibromyalgiesyndrom (4) e in chronisch es zervikales Schmerzsyndrom -

dis krete Segmentd egenerationen C3- 7 - Status nach HWS -Distorsionstrauma QTF II infolge Heckauffahr unfall am 2.

Januar 2006 (5) e in Knick-Senk-Spreizfuss beidseits (6) K oxar t hrose n leichten Gades rechts mehr als links, CT Abdomen 2 9. November 2012 (7) e ine inguinale Hernie beidseits (8) e ine Pros ta ta hyperplasie (9) e ine erektil e Dysfun kt ion (10) e ine rezidivierende anale Blutung anamnestisch (11) Übergewicht, Body Mass Index 29,4 kg/m² (12) e in Tinnitus und Unsicherheitsgefühl beim Gehen seit Heckauffahrunfall mit HWS -Distorsion vom Januar 2006 Die Gutachter der MEDAS gaben an, dass dem Beschwerdeführer d ie zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsschreiner

aufgrund der Befunde im Bereich der Lendenwir belsäule nicht mehr zumutbar sei.

Für eine körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit in vorzugsweise wechselbelastenden Arbeitspositio nen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %

(Urk. 7/112/25). 4 . 4 .1

Die MEDAS- Gutachter erklärten in ihrer Expertise vom 6. Mai 2013, die auf allseitigen Untersuchungen (internistisch, rheumatol ogisch und psychiatrisch) basiert und in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde, dass die Beschwerde gegnerin ihre Überlegungen zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bisher auf die rheumatologische Beurteilung vom September 1997 in Z.___ gestützt habe. Die damals dokumentie rten Gesundheitsstörungen würden ein lumbales Wirbelsäulenleiden und die Problemati k am rechten Unterarm beinhalten . Letztere sei in der Folge abgeklungen und seit Jahren nicht mehr manifest. Ihre eigenen Abklärungen hätten nun neu verschiedene gesundheitliche Störungen ergeben. In einem ersten Schritt handle es sich um ein Fibromyalgiesyndrom, eine Dysthymia und eine chronische Anpassungsstörung. In einem zweiten Schritt würden sich diese Diagnosen zusammen mit dem Wirbelsäulenleiden zur psychiatrischen Diagnose einer „chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren“ kumulieren. Unter Anwendung der aktuellen Rechtsprechung in Bezug auf die Schmerzstörung gehe von all diesen neuen Diagnosen aber keine relevante Wirkung auf die Arbei tsfähigkeit aus. Somit verbleibe als einzige Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit weiterhin das lumbospondylogene Syndrom. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (als Hilfsschreiner) bedeute dies unverändert eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/112/24). I nsoweit ist die Einschätzung der MEDAS-Gutachter angesic hts der genannten Befunde im Bereich der Lendenwirbelsäule und ihrer Erläuterun gen dazu ohne W eiteres nachvollziehbar. Ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Hilfsschreiner deckt sich auch mit derjenigen von Dr . D.___ vom September 1997 (Urk. 7/14/4) . 4 .2

Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit schätzten die Gutachter der MEDAS a uf 100 % ein, währenddessen Dr. D.___ diesbezüglich im September 1997 noch von einer 80%igen Arbeit sfähigkeit ausgegangen war . Ihre abweichende Beurteilung begründeten die MEDAS- Gutachter damit, dass Dr. D.___ damals

noch die Problema tik am rechten Unterarm berücksichtigt habe, welche in der Zwischenzeit res pektive seit vielen Jahren abgeheilt sei (Urk. 7/112/27) . Bei der Umschreibung einer behinderungsangepassten Tätigkeit trug

Dr. D.___ der einge schränkten Belastbarkeit des rechten Unterarms tatsächlich Rechnung (Urk. 7/14/4) . Die Unterarmbeschwerden rechts, die der Beschwerdeführer in seiner Anmeldung bei der Beschwe rdegegnerin vom

3. Dezember 1996

nicht einmal erwähnt hatte (Urk. 7/1), waren aber lediglich von untergeordneter Bedeutung. Im Vordergrund stand bereits damals eindeutig

das Rückenproblem

bzw.

das Lumbovertebralsyndrom (Urk. 7/14/3). So erklärte

Dr. D.___

im Schlussbericht vom 4. September 1997, dass der Beschwerdeführer in der Untersuchung bei ihm ausgeführt habe, er sei hinsichtlich der Vorderarm schmerzen rechts heute bei alltäglich geringen Belastungen für die obere Ex tre mität fast beschwerdefrei . Stärkere Beeinträchtigung en im Sinne von Schmer zen haben gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers vor allem bei seiner angestammten Tätigkeit als Schreiner bestanden . Dr. D.___ erhob hin sichtlich des Vorderarm es rechts denn auch

weitgehend unauffällige Befunde

und konnte keine Schmerzausstrahlung nach distal (mehr) feststellen (Urk. 7/14/8). Die von den Gutachter n der MEDAS angeführte Begründung, wonach sich die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aufgrund des Abheilens der Vorder armbeschwerden rechts verbessert habe und inzwischen 100 % statt 80 % betrage, vermag unter diesen Umständen nicht zu überzeugen.

Des Weiteren erklärten die Gutachter der MEDAS selbst - wie in der Beschwerdeschrift zutreffend geltend gemacht wurde (Urk. 1 S. 5) –, dass sie in Bezug auf eine adaptierte Tätigkeit von einer etwas anderen Einschätzung eines an sich unveränderten Zustandes ausgehen würden (Urk. 7/112/24) . Auch RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, bestätigt e, dass sich der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit den Untersuchungen im Zeitpunkt des Rentenbeschlusses nicht in relevantem Ausmass verändert habe (Urk. 7/113/2). Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ist demnach zu verneinen. 4 .3

Es ist somit festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der Beschwer den bzw. der festgestellten pathologischen Befunde im Bereich der Lendenwir belsäule nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfäh igkeit in der angestammten Tätigkeit als Hilfsschreiner sowie eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer behin derungsangep assten Tätigkeit ausgewiesen sind . Die

im Wesentlichen unveränderten lumbalen

Beschwerden, die bei der erstmaligen Rentenzusprache allein ausschlaggebend waren, haben zweifelsfrei ein organisches Korrelat.

Es ist demnach auch nicht z utreffend, dass die erstmalige Rentenzusprache gestützt auf ein pathogenetisch-ätiologisch unklare s syndromale s Beschwerde bild ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne von lit. a SchlB IVG

erfolgt wäre.

4.4

Eine Renteneinstellung kann

somit

weder gestützt auf Art. 17 ATSG

noch gestützt auf lit. a SchlB IVG erfolgen. Die Beschwerde ist daher

gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente hat. 5. 1.%2 Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen standslos. 2.%2 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen und auf Fr. 600. --

festzu setzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .3

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessent schädigung. Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art. 61 lit. g ATSG) und auf Fr. 1‘600. -- (inkl. Barauslagen und Meh rwertsteuer) festzu setzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 1 7. Juli 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die bis herige halbe Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe unter Beilage des Doppels von Urk. 6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Dispositiv
  1. X.___ , geboren 1959 , war zuletzt von Februar 1989 bis April 1997 als Hilfsschreiner bei der Y.___ angestellt ( letzter effektiver Arbeitstag: 1
  2. August 1996, Urk 7/4/1). Am
  3. Dezember 1996 meldete sich der Versicherte wegen Rückenproblem en bei der IV-Stelle des Kantons Schwyz zum Leistungsbezug an ( Urk.  7/1). Die IV-Stelle veran lasste eine medizinische und berufliche Abklärung im Z.___ , (Schlussb ericht vom
  4. September 1997, Urk.  7/14) und sprach X.___ mit Verfügung vom 1
  5. Dezember 1997 mit Wirkung ab
  6. August 1997 gestützt auf einen Invali ditätsgrad von 44  % eine Viertelsrente zu ( Urk.  7/19). Die hiergegen vom Versicherten erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 1
  7. Mai 1998 insoweit gutgeheissen, dass es die Verfügung vom 1
  8. Dezember 1997 aufhob, den Invaliditätsgrad auf 52,7  % festsetzte und X.___ mit Wirkung ab
  9. August 1997 eine halb e Rente zusprach ( Urk.  7/26, vgl. auch Verfügung der IV-Stelle des Kantons Schwyz vom
  10. November 1998, Urk.  7/32).
  11. In der Folge zog X.___ mit seiner Familie nach A.___ . Mit Mitteilung vom 2
  12. November 2001 bestätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, anlässlich eines von Amtes wegen durchgeführten Revisions verfahrens den Anspruch des Versicherten auf eine halbe Invalidenrente ( Urk.  7/40). Am 3
  13. Dezember 2005 machte X.___ i m Fragebogen für die Revision der Invalidenrente eine Verschlimmerung seines Gesundheitszustands geltend und begründete dies mit verstärkten Rückenbeschwerden ( Urk.  7/45 und Urk.  7/47 /3 ). Am
  14. Januar 2006 erlitt er bei einem Heckauffahrunfall ein HWS-Distorsionstrauma (Unfallmeldung der Concordia Schweizerische Unfall- und Krankenversicherung vom 1
  15. Januar 200 6, Urk.  7/48) . Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am
  16. Juni 2006 mit, dass bei der Überprüfung des Invalidi tätsgrades keine Än derung festgestellt worden sei und dass er weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente habe ( Urk.  7/52). Das Gesuch von X.___ um Erhöhung der Invalidenrente wegen verstärkter Rücken- und Schleudertrauma beschwerden vom 1
  17. Februar 2008 ( Urk.  7/61) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 2
  18. Mai 2008 a b ( Urk.  7/74). Zwischen dem 2
  19. Mai 2010 und dem 2
  20. Mai 2011 wurde X.___ im Rahmen einer Arbeitsvermittlung der IV-Stelle bei der Stelle nsuche beraten und unterstützt. E s wurde jedoch keine Stelle gefunden ( Urk.  7/84 und Urk .  7/87). Im Hinblick auf die am 1.   Januar 2012 in Kraft getretene Revision des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG; lit. a der Schlussbes timmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 [nachfolgend: SchlB IVG] ) unter breitete die IV-Stelle die Akten am
  21. März 2012 Dr.  med . B.___ , Fachärztin für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) . Ges t ützt auf deren Stellungnahme vom 2
  22. Mai 2012 ( Urk.  7/95/2) stellte die IV- Stelle X.___ m it Vorbescheid vom
  23. Juli 2012 die Aufhebung seiner Rente in Aussicht ( Urk.  7/97). Hier gegen erhob der Versicherte am 2
  24. August bzw. 2
  25. September 2012 Einwand ( Urk.  7/98 und Urk.  7/101). Daraufhin gab die IV-Stelle bei der MEDAS C.___ (MEDAS) ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am
  26. Mai 2013 erstattet wurde ( Urk.  7/112). Schliesslich hob sie die halbe Rente von X.___ mit Verfügung vom 1
  27. Juli 2013 auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf . Einer Beschwerde gegen diese Verfügung entzog die IV-Stelle die aufschiebende Wirkung ( Urk.  2).
  28. Hiergegen erhob X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe, am 1
  29. September 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzuhalten, dass weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Wiederherstel lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ( Urk.  1). Mit Beschwerde antwort vom 1
  30. Oktober 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.  6). Das Gericht zieht in Erwägung:
  31. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.  8 Abs.  1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art.  4 Abs.  1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.  7 Abs.  1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art.  7 Abs.  2 ATSG).
  32. 2      Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene IVG-Re vision hat zum Ziel, die Invali denversicherung (IV) zu sanieren. Dabei steht der Eingliederungsgedanke im Zentrum. Insbesondere durch sogenannte „eingl iederungsorientierte Rentenre visionen“ sollen laufende Renten erheblich re duziert oder gar aufgehoben wer den können, indem systematisch überprüft w ird, ob bei den Rentenbezügerin nen und -bezügern Potential zur Wiedereingliederung vorhanden ist ( Thomas Gächter/Eva Siki , Sparen um jeden Preis ?, in: Jusletter 2
  33. November 2010 , S. 2).
  34. 3      Gemäss lit. a SchlB IVG wer den Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch un klaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund lage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art.  7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzun gen von Art .  17 Abs.  1 ATSG nicht erfüllt sind.      Mithin finden auf diese IV-Rentnerinnen und -rentner nicht die geplanten Be stimmungen über die eingliederungsorientierte Rentenrevision Anwendung, die mit flankierenden und begleitenden Massnahmen abgerundet werden. Vielmehr sind die Rentenansprüche, die etwa gestützt auf die Diagnose eines organisch nicht erklärbaren Schmerzzustandes gesprochen wurden, zu überprüfen und unter dem Gesichtspunkt der seit BGE 130 V 352 verschärften Praxis neu zu beurteilen (Gächter/Siki, a.a.O., S. 2).
  35. 4      Ausgangspunkt für die Bemessung der Invalidität bildet die Frage, ob und in welchem Ausmass es einer versicherten Person zumutbar ist, trotz ihres Ge sundheitsschadens ein Erwerbseinkommen zu erzielen. In Art.  7 Abs.  2 ATSG, der mit der
  36. IVG-Revision am
  37. Januar 2008 in Kraft getreten ist, wird fest gelegt, dass eine Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Damit wurde gesetzlich verankert, dass die Zumutbarkeit nicht nach dem subjektiven Empfinden der versicherten Person, sondern nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Art.  7 Abs.  2 ATSG schreibt somit auf Gesetzesstufe das Erfordernis der Objektivierbarkeit fest, was nach der bun desgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 V 215 E. 7.3) seit jeher gilt (Gäch ter/Siki, a.a.O., S. 3).      Das Bundesgericht erachtete es aus Gründen der Rechtsgleichheit als geboten, sämtliche pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen Anforderungen zu un terstellen, und hat in der Folge die im Bereich der anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen entwickelte „Schmerz-Rechtsp rechung“ bei verschiedenen ver wandten Diagnos en, so bei der Würdigung des in validisierenden Charakters von Fibromyalgie, Chronic Fatigue Syndrome oder Neurasthenie, dissoziativen Sensibilitäts- und Em pfindungsstörungen, der dissozi ativen Bewegungsstörung sowie einer spezif ischen HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funk tions ausfälle (HWS- oder Schleudertrauma) zur Anwendung gebracht ( Gäch ter/Siki, a.a.O., S. 4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts ).      Das gemeinsame Merkmal dieser Beschwerdebilder, welche die einheitliche Anwendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ des Bundesgerichts rechtfertigt, besteht darin, dass die Betroffenen unter körperlichen Symptomen – wie Rücken schmerzen, Müdigkeit oder Magen-Darmproblemen – leiden, die sich nicht durch organische Befunde erklären lassen. Weder fallen unter die Anwen dung der „Schmerz-Rechtsprechung“ somit sämtliche psychiatrischen Diagno sen noch ist ausschlaggebend, ob ein bestimmtes Leiden organischen oder psy chischen Charakter hat. So hat die Rechtsprechung die zu vorwiegend psychisch begründeten Schmerzstörungen (ICD-10 F45.4) entwickelten Regeln unter anderem bereits auf die als organisches Leiden qualifizierte Fibro myalgie (ICD 10: M79.0) übertra gen (Gächter/Siki, a.a.O., S. 4, mit zahlreic hen Hin weisen auf die Rechtspre chung des Bundesgerichts). 1.5      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebe nen Stellungnahme als Bericht oder Gutach ten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
  38. 2.1      Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung - im Wesentlichen gestützt auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr.  B.___ vom 2
  39. Mai 2012 ( Urk.  7 /95/2 und Urk.  7/113/2) - auf den Standpunkt, dass die beim Beschwerdeführer gestellten Diagnosen , welche zur Rentenzusprache geführt hätten, zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Zustands bildern ohne nachweisbare organische Grundlagen gehören würden. Den vorliegenden medizinischen Akten seien keine objektivierbaren anatomi schen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Es lägen keine A nhalts punkte für eine psychiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funktions einschränkungen vor. Im Übrigen habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auch verbessert. In einer adaptierten Tätigkeit sei er nun zu 100  % arbeitsfähig. Somit bestehe für die Zukunft kein Anspruch mehr auf ei ne Invalidenrente (Urk. 2 S. 1-3 ). 2.2      Der Beschwerdeführer stellte in Abrede, dass ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisba re organische Grundlage gegeben sei . Die Rentenzusprache stütze sich vielmehr auf eindeutig e rheuma tologische Diagnosen und objektivierbare Befunde im Rückenbereich. Weiter sei auch ke ine wesentliche Verbesserung seines Gesundhei tszustands eingetreten (Urk. 1 S. 5-6). 2.3      Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Invali denrente zu Recht aufgehoben hat. 3 .      3 .1      Grundlage der Zusprache einer halben Invalidenrente mit Wirkung ab
  40. August 1997 ( Urk.  7/26 und Urk.  7/32) war in medizinischer Hinsicht der Schlussb e richt des Z.___ vom
  41. September 1997 ( Urk.  7/14). Dr.  med. D.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie FMH, nannte darin folgende invalidisierende Diagnosen ( Urk.  7/14/3) : (1) ein Lumbovertebralsyndrom mit rezidivierend spondylogenen Schmerzaus strahlungen rechts - Osteo chondrose L3/4, leichte lumbale Spond y l osen (Rx Lendenwirbelsäule 2
  42. November 1996) - geringe Diskusprotrusionen und Chondrosen L2-S1 (MRI Lendenwirbelsäule
  43. September 1996) - Wirbelsäulenfehlhaltung (Tendenz zu Flachrücken, leichtgradige Skoliose) - muskuläre Dysbalance/Dekonditionierung (2) belastungsabhängige Vorderarmschmerzen rechts bei - Supinator-Logen-Kompressions s yndrom rechts mit Irritation des Nervus radialis ( Dr.  P.C. Butz 1
  44. Januar 1996) Als nicht i nvalidisierende Diagnose hielt Dr.  D.___ ein Asthma bronchi ale/wahrscheinlich Intrinsic Typ , Diagnose 1984 (Dermatologie des O.___ ), zurz eit beschwerdefrei , fest. Er erklärte, dass die zuletzt aus geübte Tätigkeit in ein er Schreinerei, die mit häufigem Stehen , wiederholtem Heben und Tragen schwerer Lasten und grösseren Kraftaufwendungen mit Arm/Hand rechts verbunden sei, nicht mehr empfohlen werden könne. Bei kör perlich leichten und rückenschonenden Tätigkeiten, bei denen auch keine vor allem repetitive oder längerdauernde grössere Kraftanwendung für Arm/Hand rechts notwendig sei, könne eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden ( Urk.  7/14/ 3- 4). 3 .2 Nachdem der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Invalidenrente anlässlich mehrerer summarisch durchgeführter Revisionsverfahren am 2
  45. No vember 2001,
  46. Juni 2006 und 2
  47. Mai 2008 bestätigt bzw. nicht erhöht wor den war (vgl. Sachverhalt E.   2 ), stellten die Gutachter der MEDAS in ihrer poly disziplinäre n Expertise vom
  48. Mai 2013 folgende Diagnose n mit wesentli cher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ( Urk.  7/112/24) : ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts - Fehlstatik mit Haltungsinsuffizienz, Flachrücken, thorakolumbal linkskonvexer Skoliose, muskulärer Dysbalance, Dekonditionierung und Übergewicht - Segmentdegeneration L2-S1 mit • mediolateraler Diskusprotrusion L5/S1 • Diskusprotrusi onen L3/4 und L4/5 • Chondrosen L2/3, L3/4 und ausgeprägte Osteochondrose L5/S1 Als Diagnosen ohne wesentli che Einschränkung der Arbeits fähigkeit , aber mit Krankheitswert , führten sie an ( Urk.  7/112/24-2 5) : (1) ei ne Dysthymia (ICD-10 F34.1) (2) e ine chronische Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Stimmung gemischt (DSM IV 309.28) (3) e ine chronische Schmer z störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD 10 F45.41) - partielles Fibromyalgiesyndrom (4) e in chronisch es zervikales Schmerzsyndrom - dis krete Segmentd egenerationen C3- 7 - Status nach HWS -Distorsionstrauma QTF II infolge Heckauffahr unfall am
  49. Januar 2006 (5) e in Knick-Senk-Spreizfuss beidseits (6) K oxar t hrose n leichten Gades rechts mehr als links, CT Abdomen 2
  50. November 2012 (7) e ine inguinale Hernie beidseits (8) e ine Pros ta ta hyperplasie (9) e ine erektil e Dysfun kt ion (10) e ine rezidivierende anale Blutung anamnestisch (11) Übergewicht, Body Mass Index 29,4 kg/m² (12) e in Tinnitus und Unsicherheitsgefühl beim Gehen seit Heckauffahrunfall mit HWS -Distorsion vom Januar 2006 Die Gutachter der MEDAS gaben an, dass dem Beschwerdeführer d ie zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsschreiner aufgrund der Befunde im Bereich der Lendenwir belsäule nicht mehr zumutbar sei. Für eine körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit in vorzugsweise wechselbelastenden Arbeitspositio nen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100  % ( Urk.  7/112/25). 4 . 4 .1      Die MEDAS- Gutachter erklärten in ihrer Expertise vom
  51. Mai 2013, die auf allseitigen Untersuchungen (internistisch, rheumatol ogisch und psychiatrisch) basiert und in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde, dass die Beschwerde gegnerin ihre Überlegungen zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bisher auf die rheumatologische Beurteilung vom September 1997 in Z.___ gestützt habe. Die damals dokumentie rten Gesundheitsstörungen würden ein lumbales Wirbelsäulenleiden und die Problemati k am rechten Unterarm beinhalten . Letztere sei in der Folge abgeklungen und seit Jahren nicht mehr manifest. Ihre eigenen Abklärungen hätten nun neu verschiedene gesundheitliche Störungen ergeben. In einem ersten Schritt handle es sich um ein Fibromyalgiesyndrom, eine Dysthymia und eine chronische Anpassungsstörung. In einem zweiten Schritt würden sich diese Diagnosen zusammen mit dem Wirbelsäulenleiden zur psychiatrischen Diagnose einer „chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren“ kumulieren. Unter Anwendung der aktuellen Rechtsprechung in Bezug auf die Schmerzstörung gehe von all diesen neuen Diagnosen aber keine relevante Wirkung auf die Arbei tsfähigkeit aus. Somit verbleibe als einzige Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit weiterhin das lumbospondylogene Syndrom. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (als Hilfsschreiner) bedeute dies unverändert eine volle Arbeitsunfähigkeit ( Urk.  7/112/24). I nsoweit ist die Einschätzung der MEDAS-Gutachter angesic hts der genannten Befunde im Bereich der Lendenwirbelsäule und ihrer Erläuterun gen dazu ohne W eiteres nachvollziehbar. Ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Hilfsschreiner deckt sich auch mit derjenigen von Dr .  D.___ vom September 1997 ( Urk.  7/14/4 ) . 4 .2      Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit schätzten die Gutachter der MEDAS a uf 100  % ein, währenddessen Dr.  D.___ diesbezüglich im September 1997 noch von einer 80%igen Arbeit sfähigkeit ausgegangen war . Ihre abweichende Beurteilung begründeten die MEDAS- Gutachter damit, dass Dr.  D.___ damals noch die Problema tik am rechten Unterarm berücksichtigt habe , welche in der Zwischenzeit res pektive seit vielen Jahren abgeheilt sei ( Urk.  7/112/27 ) . Bei der Umschreibung einer behinderungsangepassten Tätigkeit trug Dr.  D.___ der einge schränkten Belastbarkeit des rechten Unterarms tatsächlich Rechnung ( Urk.  7/14/4) . Die Unterarmbeschwerden rechts , die der Beschwerdeführer in seiner Anmeldung bei der Beschwe rdegegnerin vom
  52. Dezember 1996 nicht einmal erwähnt hatte ( Urk.  7/1 ), waren aber lediglich von untergeordneter Bedeutung. Im Vordergrund stand bereits damals eindeutig das Rückenproblem bzw. das Lumbovertebralsyndrom ( Urk.  7/14/3). So erklärte Dr.  D.___ im Schlussbericht vom
  53. September 1997 , dass der Beschwerdeführer in der Untersuchung bei ihm ausgeführt habe, er sei hinsichtlich der Vorderarm schmerzen rechts heute bei alltäglich geringen Belastungen für die obere Ex tre mität fast beschwerdefrei . Stärkere Beeinträchtigung en im Sinne von Schmer zen haben gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers vor allem bei seiner angestammten Tätigkeit als Schreiner bestanden . Dr.  D.___ erhob hin sichtlich des Vorderarm es rechts denn auch weitgehend unauffällige Befunde und konnte keine Schmerzausstrahlung nach distal ( mehr ) feststellen ( Urk.  7/14/8 ). Die von den Gutachter n der MEDAS angeführte Begründung, wonach sich die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aufgrund des Abheilens der Vorder armbeschwerden rechts verbessert habe und inzwischen 100  % statt 80  % betrage, vermag unter diesen Umständen nicht zu überzeugen. Des Weiteren erklärten die Gutachter der MEDAS selbst - wie in der Beschwerdeschrift zutreffend geltend gemacht wurde ( Urk.  1 S. 5 ) –, dass sie in Bezug auf eine adaptierte Tätigkeit von einer etwas anderen Einschätzung eines an sich unveränderten Zustandes ausgehen würden ( Urk.  7/112/24 ) . Auch RAD-Arzt Dr.  med. E.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, bestätigt e, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit den Untersuchungen im Zeitpunkt des Rentenbeschlusses nicht in relevantem Ausmass verändert habe ( Urk.  7/113/2). Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ist demnach zu verneinen. 4 .3      Es ist somit festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der Beschwer den bzw. der festgestellten pathologischen Befunde im Bereich der Lendenwir belsäule nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfäh igkeit in der angestammten Tätigkeit als Hilfsschreiner sowie eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer behin derungsangep assten Tätigkeit ausgewiesen sind . Die im Wesentlichen unveränderten lumbalen Beschwerden , die bei der erstmaligen Rentenzusprache allein ausschlaggebend waren , haben zweifelsfrei ein organisches Korrelat. Es ist demnach auch nicht z utreffend, dass die erstmalige Rentenzusprache gestützt auf ein pathogenetisch-ätiologisch unklare s syndromale s Beschwerde bild ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne von lit. a SchlB IVG erfolgt wäre. 4.4      Eine Renteneinstellung kann somit weder gestützt auf Art. 17 ATSG noch gestützt auf lit. a SchlB IVG erfolgen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente hat.
  54. 1.%2 Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen standslos. 2.%2 Gemäss Art.  69 Abs.  1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen und auf Fr.
  55. -- festzu setzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .3      Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessent schädigung. Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art. 61 lit. g ATSG) und auf Fr.  1‘600. -- (inkl. Barauslagen und Meh rwertsteuer) festzu setzen. Das Gericht erkennt:
  56. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 1
  57. Juli 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die bis herige halbe Rente hat.
  58. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  59. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr.  1‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
  60. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe unter Beilage des Doppels von Urk.  6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  61. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  62. Juli bis und mit 1
  63. August sowie vom 1
  64. Dezember bis und mit dem
  65. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00805 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

31. Oktober 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 293, 8402 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. X.___, geboren 1959, war zuletzt von Februar 1989 bis April 1997 als Hilfsschreiner bei der Y.___ angestellt (letzter effektiver Arbeitstag: 1 8. August 1996, Urk 7/4/1). Am 3. Dezember 1996 meldete sich der Versicherte wegen Rückenproblem en bei der IV-Stelle des Kantons Schwyz zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die IV-Stelle veran lasste eine medizinische und berufliche Abklärung im Z.___, (Schlussb ericht vom 4. September 1997, Urk. 7/14) und sprach X.___ mit Verfügung vom 1 9. Dezember 1997 mit Wirkung ab 1. August 1997

gestützt auf einen Invali ditätsgrad von 44 % eine Viertelsrente zu (Urk. 7/19). Die hiergegen vom Versicherten erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 1 3. Mai 1998 insoweit gutgeheissen, dass es die Verfügung vom 1 9. Dezember 1997 aufhob, den Invaliditätsgrad auf 52,7 % festsetzte und X.___ mit Wirkung ab 1. August 1997 eine halb e Rente zusprach (Urk. 7/26, vgl. auch Verfügung der IV-Stelle des Kantons Schwyz vom 2. November 1998, Urk. 7/32). 2. In der Folge zog X.___ mit seiner Familie nach A.___ . Mit Mitteilung vom 2 8. November 2001 bestätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, anlässlich eines von Amtes wegen durchgeführten Revisions verfahrens den Anspruch des Versicherten auf eine halbe Invalidenrente

(Urk. 7/40). Am 3 1. Dezember 2005 machte X.___ i m Fragebogen für die Revision der Invalidenrente eine Verschlimmerung seines Gesundheitszustands geltend und begründete dies mit verstärkten Rückenbeschwerden (Urk. 7/45 und Urk. 7/47 /3). Am 2. Januar 2006 erlitt er

bei einem Heckauffahrunfall ein HWS-Distorsionstrauma (Unfallmeldung der Concordia Schweizerische Unfall- und Krankenversicherung vom 1 6. Januar 200 6, Urk. 7/48) . Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 6. Juni 2006 mit, dass bei der Überprüfung des Invalidi tätsgrades keine Än derung festgestellt worden sei und dass er weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente habe (Urk. 7/52). Das Gesuch von X.___ um Erhöhung der Invalidenrente wegen verstärkter Rücken- und Schleudertrauma beschwerden vom 1 9. Februar 2008 (Urk. 7/61) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 2. Mai 2008 a b (Urk. 7/74). Zwischen dem 2 5. Mai 2010 und dem 2 4. Mai 2011 wurde X.___

im Rahmen einer Arbeitsvermittlung

der IV-Stelle bei der Stelle nsuche beraten und unterstützt. E s wurde jedoch keine Stelle gefunden (Urk. 7/84 und Urk . 7/87). Im Hinblick auf die am 1.

Januar 2012 in Kraft getretene Revision des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; lit. a der Schlussbes timmungen

der Änderung des IVG

vom 18. März 2011 [nachfolgend: SchlB IVG]) unter breitete die IV-Stelle die Akten am 2. März 2012 Dr. med . B.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) . Ges t ützt auf deren Stellungnahme vom 2 5. Mai 2012 (Urk. 7/95/2) stellte die IV- Stelle X.___ m it Vorbescheid vom 9. Juli 2012 die Aufhebung seiner Rente in Aussicht (Urk. 7/97). Hier gegen erhob der Versicherte am 2 0. August bzw. 2 8. September 2012 Einwand (Urk. 7/98 und Urk. 7/101). Daraufhin gab die IV-Stelle bei der MEDAS C.___

(MEDAS) ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 6. Mai 2013 erstattet wurde (Urk. 7/112). Schliesslich hob sie

die halbe Rente von X.___

mit Verfügung vom 1 7. Juli 2013 auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf . Einer Beschwerde gegen diese Verfügung entzog die IV-Stelle die aufschiebende Wirkung (Urk. 2). 3.

Hiergegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe, am 1 3. September 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzuhalten, dass weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Wiederherstel lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1). Mit Beschwerde antwort vom 1 0. Oktober 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene IVG-Re vision hat zum Ziel, die Invali denversicherung (IV) zu sanieren. Dabei steht der Eingliederungsgedanke im Zentrum. Insbesondere durch sogenannte „eingl iederungsorientierte Rentenre visionen“ sollen laufende Renten erheblich re duziert oder gar aufgehoben wer den können, indem systematisch überprüft w ird, ob bei den Rentenbezügerin nen und -bezügern Potential zur Wiedereingliederung vorhanden ist (Thomas Gächter/Eva Siki, Sparen um jeden Preis ?, in: Jusletter 2 9. November 2010, S. 2). 1. 3

Gemäss lit. a SchlB

IVG wer den Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch un klaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund lage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzun gen von Art . 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.

Mithin finden auf diese IV-Rentnerinnen und -rentner nicht die geplanten Be stimmungen über die eingliederungsorientierte Rentenrevision Anwendung, die mit flankierenden und begleitenden Massnahmen abgerundet werden. Vielmehr sind die Rentenansprüche, die etwa gestützt auf die Diagnose eines organisch nicht erklärbaren Schmerzzustandes gesprochen wurden, zu überprüfen und unter dem Gesichtspunkt der seit BGE 130 V 352 verschärften Praxis neu zu beurteilen (Gächter/Siki, a.a.O., S. 2). 1. 4

Ausgangspunkt für die Bemessung der Invalidität bildet die Frage, ob und in welchem Ausmass es einer versicherten Person zumutbar ist, trotz ihres Ge sundheitsschadens ein Erwerbseinkommen zu erzielen. In Art. 7 Abs. 2 ATSG, der mit der 5. IVG-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, wird fest gelegt, dass eine Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.

Damit wurde gesetzlich verankert, dass die Zumutbarkeit nicht nach dem subjektiven Empfinden der versicherten Person, sondern nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Art. 7 Abs. 2 ATSG schreibt somit auf Gesetzesstufe das Erfordernis der Objektivierbarkeit fest, was nach der bun desgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 V 215 E. 7.3) seit jeher gilt (Gäch ter/Siki, a.a.O., S. 3).

Das Bundesgericht erachtete es aus Gründen der Rechtsgleichheit als geboten, sämtliche pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen Anforderungen zu un terstellen, und hat in der Folge die im Bereich der anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen entwickelte „Schmerz-Rechtsp rechung“ bei verschiedenen ver wandten Diagnos en, so bei der Würdigung des in validisierenden Charakters von Fibromyalgie, Chronic Fatigue Syndrome oder Neurasthenie, dissoziativen Sensibilitäts- und Em pfindungsstörungen, der dissozi ativen Bewegungsstörung sowie einer spezif ischen HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funk tions ausfälle (HWS- oder Schleudertrauma) zur Anwendung gebracht

(Gäch ter/Siki, a.a.O., S. 4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts).

Das gemeinsame Merkmal dieser Beschwerdebilder, welche die einheitliche Anwendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ des Bundesgerichts rechtfertigt, besteht darin, dass die Betroffenen unter körperlichen Symptomen – wie Rücken schmerzen, Müdigkeit oder Magen-Darmproblemen – leiden, die sich nicht durch organische Befunde erklären lassen. Weder fallen unter die Anwen dung der „Schmerz-Rechtsprechung“ somit sämtliche psychiatrischen Diagno sen noch ist ausschlaggebend, ob ein bestimmtes Leiden organischen oder psy chischen Charakter hat. So hat die Rechtsprechung die zu vorwiegend psychisch begründeten Schmerzstörungen (ICD-10 F45.4) entwickelten Regeln unter anderem bereits auf die als organisches Leiden qualifizierte Fibro myalgie (ICD 10: M79.0) übertra gen (Gächter/Siki, a.a.O., S. 4, mit zahlreic hen Hin weisen auf die Rechtspre chung des Bundesgerichts). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebe nen Stellungnahme als Bericht oder Gutach ten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung -

im Wesentlichen gestützt auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. B.___ vom 2 5. Mai 2012 (Urk. 7 /95/2 und Urk. 7/113/2) - auf den Standpunkt, dass die beim Beschwerdeführer gestellten Diagnosen, welche zur Rentenzusprache geführt hätten, zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Zustands bildern ohne nachweisbare organische Grundlagen gehören würden. Den vorliegenden medizinischen Akten seien keine objektivierbaren anatomi schen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Es lägen keine A nhalts punkte für eine psychiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funktions einschränkungen vor. Im Übrigen habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auch verbessert. In einer adaptierten Tätigkeit sei er nun zu 100 % arbeitsfähig. Somit bestehe für die Zukunft kein Anspruch mehr auf ei ne Invalidenrente (Urk. 2 S. 1-3). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte in Abrede, dass ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisba re organische Grundlage gegeben sei . Die Rentenzusprache stütze sich vielmehr auf eindeutig e rheuma tologische Diagnosen und objektivierbare Befunde im Rückenbereich. Weiter sei auch ke ine wesentliche Verbesserung seines Gesundhei tszustands eingetreten (Urk. 1 S. 5-6). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Invali denrente zu Recht aufgehoben hat. 3 .

3 .1

Grundlage der Zusprache einer halben Invalidenrente mit Wirkung ab 1. August 1997 (Urk. 7/26 und Urk. 7/32) war

in medizinischer Hinsicht der Schlussb e richt des

Z.___ vom

4. September 1997 (Urk. 7/14). Dr. med. D.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie FMH, nannte darin folgende invalidisierende Diagnosen (Urk. 7/14/3) : (1) ein Lumbovertebralsyndrom mit rezidivierend spondylogenen Schmerzaus strahlungen rechts - Osteo chondrose L3/4, leichte lumbale Spond y l osen (Rx Lendenwirbelsäule 2 2.

November 1996) - geringe Diskusprotrusionen und Chondrosen L2-S1 (MRI Lendenwirbelsäule 5.

September 1996) - Wirbelsäulenfehlhaltung (Tendenz zu Flachrücken, leichtgradige Skoliose) - muskuläre Dysbalance/Dekonditionierung (2) belastungsabhängige Vorderarmschmerzen rechts bei - Supinator-Logen-Kompressions s yndrom rechts mit Irritation des Nervus radialis (Dr. P.C. Butz 1 2. Januar 1996) Als nicht i nvalidisierende Diagnose hielt

Dr. D.___

ein Asthma bronchi ale/wahrscheinlich Intrinsic Typ, Diagnose 1984 (Dermatologie des O.___), zurz eit beschwerdefrei, fest. Er

erklärte, dass die zuletzt aus geübte Tätigkeit in ein er Schreinerei, die mit häufigem Stehen, wiederholtem Heben und Tragen schwerer Lasten und grösseren Kraftaufwendungen mit Arm/Hand rechts verbunden sei, nicht mehr empfohlen werden könne. Bei kör perlich leichten und rückenschonenden Tätigkeiten, bei denen auch keine vor allem repetitive oder längerdauernde grössere Kraftanwendung für Arm/Hand rechts notwendig sei, könne eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden (Urk. 7/14/ 3- 4). 3 .2 Nachdem der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Invalidenrente anlässlich mehrerer summarisch durchgeführter Revisionsverfahren am 2 8. No vember 2001, 6. Juni 2006 und 2 2. Mai 2008 bestätigt bzw. nicht erhöht wor den war (vgl. Sachverhalt E.

2), stellten die Gutachter der MEDAS in ihrer poly disziplinäre n Expertise vom 6. Mai 2013

folgende Diagnose n mit wesentli cher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/112/24) : ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts - Fehlstatik mit Haltungsinsuffizienz, Flachrücken, thorakolumbal linkskonvexer Skoliose, muskulärer Dysbalance, Dekonditionierung und Übergewicht - Segmentdegeneration L2-S1 mit • mediolateraler Diskusprotrusion L5/S1 • Diskusprotrusi onen L3/4 und L4/5 • Chondrosen L2/3, L3/4 und ausgeprägte Osteochondrose L5/S1 Als Diagnosen ohne wesentli che Einschränkung der Arbeits fähigkeit, aber mit Krankheitswert, führten

sie an (Urk. 7/112/24-2 5) : (1) ei ne Dysthymia (ICD-10 F34.1) (2) e ine chronische Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Stimmung gemischt (DSM IV 309.28) (3) e ine chronische Schmer z störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD 10 F45.41) -

partielles Fibromyalgiesyndrom (4) e in chronisch es zervikales Schmerzsyndrom -

dis krete Segmentd egenerationen C3- 7 - Status nach HWS -Distorsionstrauma QTF II infolge Heckauffahr unfall am 2.

Januar 2006 (5) e in Knick-Senk-Spreizfuss beidseits (6) K oxar t hrose n leichten Gades rechts mehr als links, CT Abdomen 2 9. November 2012 (7) e ine inguinale Hernie beidseits (8) e ine Pros ta ta hyperplasie (9) e ine erektil e Dysfun kt ion (10) e ine rezidivierende anale Blutung anamnestisch (11) Übergewicht, Body Mass Index 29,4 kg/m² (12) e in Tinnitus und Unsicherheitsgefühl beim Gehen seit Heckauffahrunfall mit HWS -Distorsion vom Januar 2006 Die Gutachter der MEDAS gaben an, dass dem Beschwerdeführer d ie zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsschreiner

aufgrund der Befunde im Bereich der Lendenwir belsäule nicht mehr zumutbar sei.

Für eine körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit in vorzugsweise wechselbelastenden Arbeitspositio nen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %

(Urk. 7/112/25). 4 . 4 .1

Die MEDAS- Gutachter erklärten in ihrer Expertise vom 6. Mai 2013, die auf allseitigen Untersuchungen (internistisch, rheumatol ogisch und psychiatrisch) basiert und in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde, dass die Beschwerde gegnerin ihre Überlegungen zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bisher auf die rheumatologische Beurteilung vom September 1997 in Z.___ gestützt habe. Die damals dokumentie rten Gesundheitsstörungen würden ein lumbales Wirbelsäulenleiden und die Problemati k am rechten Unterarm beinhalten . Letztere sei in der Folge abgeklungen und seit Jahren nicht mehr manifest. Ihre eigenen Abklärungen hätten nun neu verschiedene gesundheitliche Störungen ergeben. In einem ersten Schritt handle es sich um ein Fibromyalgiesyndrom, eine Dysthymia und eine chronische Anpassungsstörung. In einem zweiten Schritt würden sich diese Diagnosen zusammen mit dem Wirbelsäulenleiden zur psychiatrischen Diagnose einer „chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren“ kumulieren. Unter Anwendung der aktuellen Rechtsprechung in Bezug auf die Schmerzstörung gehe von all diesen neuen Diagnosen aber keine relevante Wirkung auf die Arbei tsfähigkeit aus. Somit verbleibe als einzige Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit weiterhin das lumbospondylogene Syndrom. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (als Hilfsschreiner) bedeute dies unverändert eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/112/24). I nsoweit ist die Einschätzung der MEDAS-Gutachter angesic hts der genannten Befunde im Bereich der Lendenwirbelsäule und ihrer Erläuterun gen dazu ohne W eiteres nachvollziehbar. Ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Hilfsschreiner deckt sich auch mit derjenigen von Dr . D.___ vom September 1997 (Urk. 7/14/4) . 4 .2

Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit schätzten die Gutachter der MEDAS a uf 100 % ein, währenddessen Dr. D.___ diesbezüglich im September 1997 noch von einer 80%igen Arbeit sfähigkeit ausgegangen war . Ihre abweichende Beurteilung begründeten die MEDAS- Gutachter damit, dass Dr. D.___ damals

noch die Problema tik am rechten Unterarm berücksichtigt habe, welche in der Zwischenzeit res pektive seit vielen Jahren abgeheilt sei (Urk. 7/112/27) . Bei der Umschreibung einer behinderungsangepassten Tätigkeit trug

Dr. D.___ der einge schränkten Belastbarkeit des rechten Unterarms tatsächlich Rechnung (Urk. 7/14/4) . Die Unterarmbeschwerden rechts, die der Beschwerdeführer in seiner Anmeldung bei der Beschwe rdegegnerin vom

3. Dezember 1996

nicht einmal erwähnt hatte (Urk. 7/1), waren aber lediglich von untergeordneter Bedeutung. Im Vordergrund stand bereits damals eindeutig

das Rückenproblem

bzw.

das Lumbovertebralsyndrom (Urk. 7/14/3). So erklärte

Dr. D.___

im Schlussbericht vom 4. September 1997, dass der Beschwerdeführer in der Untersuchung bei ihm ausgeführt habe, er sei hinsichtlich der Vorderarm schmerzen rechts heute bei alltäglich geringen Belastungen für die obere Ex tre mität fast beschwerdefrei . Stärkere Beeinträchtigung en im Sinne von Schmer zen haben gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers vor allem bei seiner angestammten Tätigkeit als Schreiner bestanden . Dr. D.___ erhob hin sichtlich des Vorderarm es rechts denn auch

weitgehend unauffällige Befunde

und konnte keine Schmerzausstrahlung nach distal (mehr) feststellen (Urk. 7/14/8). Die von den Gutachter n der MEDAS angeführte Begründung, wonach sich die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aufgrund des Abheilens der Vorder armbeschwerden rechts verbessert habe und inzwischen 100 % statt 80 % betrage, vermag unter diesen Umständen nicht zu überzeugen.

Des Weiteren erklärten die Gutachter der MEDAS selbst - wie in der Beschwerdeschrift zutreffend geltend gemacht wurde (Urk. 1 S. 5) –, dass sie in Bezug auf eine adaptierte Tätigkeit von einer etwas anderen Einschätzung eines an sich unveränderten Zustandes ausgehen würden (Urk. 7/112/24) . Auch RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, bestätigt e, dass sich der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit den Untersuchungen im Zeitpunkt des Rentenbeschlusses nicht in relevantem Ausmass verändert habe (Urk. 7/113/2). Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ist demnach zu verneinen. 4 .3

Es ist somit festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der Beschwer den bzw. der festgestellten pathologischen Befunde im Bereich der Lendenwir belsäule nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfäh igkeit in der angestammten Tätigkeit als Hilfsschreiner sowie eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer behin derungsangep assten Tätigkeit ausgewiesen sind . Die

im Wesentlichen unveränderten lumbalen

Beschwerden, die bei der erstmaligen Rentenzusprache allein ausschlaggebend waren, haben zweifelsfrei ein organisches Korrelat.

Es ist demnach auch nicht z utreffend, dass die erstmalige Rentenzusprache gestützt auf ein pathogenetisch-ätiologisch unklare s syndromale s Beschwerde bild ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne von lit. a SchlB IVG

erfolgt wäre.

4.4

Eine Renteneinstellung kann

somit

weder gestützt auf Art. 17 ATSG

noch gestützt auf lit. a SchlB IVG erfolgen. Die Beschwerde ist daher

gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente hat. 5. 1.%2 Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen standslos. 2.%2 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen und auf Fr. 600. --

festzu setzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .3

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessent schädigung. Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art. 61 lit. g ATSG) und auf Fr. 1‘600. -- (inkl. Barauslagen und Meh rwertsteuer) festzu setzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 1 7. Juli 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die bis herige halbe Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe unter Beilage des Doppels von Urk. 6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl