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IV.2013.00801

Rückweisung. Übereinstimmende Parteianträge.

Zürich SozVersG · 2013-12-04 · Deutsch ZH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 S. 4); dass die Beschwerde somit in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die angefochtene Ver fügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese die Versicherungsangelegenheit zur weiteren Bearbeitung an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland überweise; dass ausgangsgemäss die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 400.-- der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen sind;

dass damit das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 1 3. September 2013 (Urk. 1) gegenstandslos geworden ist;

dass der Beschwerdeführer ausgangsgemäss Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist;

dass eine Prozessentschädigung von Fr. 1 ‘

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.

E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de r

Rechtsvertreterin eine Prozess ent schä digung von Fr. 1‘2 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00801 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Giger Urteil vom

4. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem der Versicherte, geboren 1964, sich im September 2008 aufgrund der Folgen eines am 5. Juli 2007 erlittenen Verkehrsunfalls zum Bezug von Leistungen der Invali den versicherung angemeldet (Urk. 1 4 / 8) und ihm die Sozialver siche rungs anstalt des Kanto ns Zürich, IV-Stelle, mit Vorbescheid vom 1 4. Juni 2012 angezeigt hatte, dass zufolge Fehlens der versicherungsmässige n Voraussetzungen kein Rentenan spruch bestehe (Urk. 14/122); die IV-Stelle wie angekündigt mit Verfügung vom 1 0. Juli 2013

einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2) verneint hatte; nach Einsicht in die Beschwerde vom 1 3. September 2013 (Urk. 1) und in die auf teilweise Gut heissung der Beschwerde schliessende Beschwer de antwort

der Beschwer de gegnerin vom 1. November 2013 (Urk. 12); unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde beantragte, die Verfügung vom 1 0. Juli 2013 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Sache an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland in Genf zum Verfügungs erlass zu überweisen; dass eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm eine IV-Rente zuzusprechen sei; dass subeventualiter die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen sei; alles unter Kosten- und Entschä di gungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1);

dass der Beschwerdeführer gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege ersuchte (Urk. 1); dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschw erdeantwort vom 1. November 2013 beantragte, es sei die Beschwerde teilweise gutzuheissen, die angefochtene Verfü gung aufzuheben und die Versicherungsangelegenheit an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zu überweisen, damit diese hernach über einen Renten anspruch materiell entscheide (Urk. 12); in Erwägung, dass nunmehr gleichlautende Anträge vorliegen, welche mit der Akten- und Rechts lage im Einklang stehen; dass der Beschwerdeführer im April 2013 in sein Hei matland remigriert sein soll (Urk. 1 S. 4); dass die Beschwerde somit in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die angefochtene Ver fügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese die Versicherungsangelegenheit zur weiteren Bearbeitung an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland überweise; dass ausgangsgemäss die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 400.-- der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen sind;

dass damit das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 1 3. September 2013 (Urk. 1) gegenstandslos geworden ist;

dass der Beschwerdeführer ausgangsgemäss Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist;

dass eine Prozessentschädigung von Fr. 1 ‘ 2 00. -- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) angemessen erscheint;

erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 3. Septe mber 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die Versicherungsan gelegenheit zur weiteren Bearbeitung an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland überweise. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de r

Rechtsvertreterin eine Prozess ent schä digung von Fr. 1‘2 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger