Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1966, besuchte in ihrer Heimat Y.___ vier Jahre die Grundschule, absolvierte keine Ausbildung und lebte von 1992 bis 2000 in Z.___ . Im Jahr 2000 heiratete sie und seither lebt sie mit ihrem Ehemann in der Schweiz, wo sie bisher nicht erwerbstätig war und den Haus halt besorgte ( Urk. 9/2, Urk. 9/7). Am 2. April 2008 (Eingang 4. April 2008) meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invali denver siche rung wegen Depres sionen und Angst zuständen seit November 2006 zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Die Sozialver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und holte insbe sondere das Gutachten von Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 18. De zem ber 2008 (Urk. 9 /1 8 ) ein. Im Verlauf des Vorbe scheid verfahrens ( Vor bescheid vom 21. Januar 2009 , Urk. 9 /21; Einwand schreiben vom
5. und 24. Feb ruar 2009, Urk. 9 /2 2 , Urk. 9 /2 5 ) holte die IV-Stelle zudem die Stellungnahme von Dr. A.___
vom
3. April 2009 (Urk. 9 /2 6 ) ein . Mit Ver fügung vom 29. Juni 200 9 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab (Urk. 9/28 ). Die dagegen
erhobene Beschwerde (Urk. 9/34/3-13) wies das Sozial ver sicherungs gericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 17. März 2011 im Ver fahren Nr. IV.2009.00790 ab (Urk. 9/ 90 ). Das Bundes ge richt bestätigte den Ent scheid mit Urteil 9C_330/2011 vom
8. Juni 2011 (Urk. 9/95 ). 1.2
Am 20. Juli 2009 hatte die Versicherte der IV-Stelle mit geteilt , dass sie am 10. Juli 2009 notfallmässig in die psychiatrische Klinik B.___ habe eingewiesen werden müssen (Urk. 9/32). Im Schreiben vom 20. Okto ber 2010 machte die Versicherte gegenüber der IV-Stelle geltend, es seien in Be zug auf den Rentenanspruch für die Zeit ab Sommer 2009 weitere medi zinische Ab klärungen zu tätigen, nachdem sie eine Verschlechterung vor mehr als einem Jahr gemeldet habe (Urk. 9/79/3). Die IV-Stelle teilte der Versicherten mit Schreiben vom 7. Dezember 2010 mit, dass über die Neuanmeldung zur Ren ten prüfung nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens entschieden werde (Urk. 9/85). Mit Schreiben vom
20. Juni 2011 ersuchte die Versicherte die IV-Stelle um erneute Prüfung ihres Rentenanspruchs aufgrund der bereits zuvor geltend ge machten Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ab Juli 2009 (Urk. 9/ 98 ). Am 9. September 2011 (Urk. 9/108) reichte die Versicherte der IV-Stelle den Be richt von Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, vom 5. Septem ber 2011 (Urk. 9/107) ein.
Die IV-Stelle liess da rauf hin am 19. März 2012 eine Haushaltsabklärung durchführen (Bericht vom 10. Mai 2012, Urk. 9/114) und holte das psychiatrische Verlaufs- Gutachten von Dr. A.___ vom 1 2. Februar 2013 ( Urk. 9/132) ein.
Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 16. April 2013 die Abweisung des Renten be gehrens an (Urk. 9/135). Die Beschwerdeführerin erhob dagegen mit Schrei ben vom 15. Mai 2013 (Urk. 9/136 ), ergänzt mit Schreiben vom
25. Juni 2013 (Urk. 9/138), Einwände. Mit Verfügung vom
22. Juli 2013 wies die IV-Stelle das Renten begehren wie ankündigt ab ( Urk. 2) 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 13 . September 2013 Be schwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom
22. Juli 2013 aufzuheben und es sei ihr eine Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegner in schloss in der Be schwerdeantwort vom
24. Oktober 2013
auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 ). Mit Eingabe vom 8. August 2014 ( Urk.
11) reichte die Beschwerde führerin die Berichte der Klinik B.___ vom 20. Februar, 28. März und 3. Juni 2014 ( Urk. 12/1-3) über die stationären Behandlungen vom 24. Januar bis 20. Februar 2014 und vom 21. bis 28. März 2014 ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 26. August 2014 auf eine Stellungnahme ( Urk. 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankhei t oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein träch tigung zu be rück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge hend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus übung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung verein bar ist. Ein psychischer Gesundheitsscha den führt also nur soweit zu einer Er werbs unfähigkeit (Art. 7 ATSG), als ange nommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be täti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stel len, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
1.3.1
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betä ti gungs vergleich ) führt, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übri gen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein träch ti gung bestünde. Diese Frage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhält nissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausge übten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 137 V 334 E. 3.2 , 125 V 146 E. 2c , 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen). 1.3.2
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommens ver gleichs mit den Untervarianten des Schätzungs- oder Prozentvergleichs (BGE 114 V 310 E. 3a) und der ausserordentlichen Methode (BGE 128 V 29; vgl. auch SVR 2010 IV Nr. 11 S. 35, 9C_236/2009 E. 3 und 4). 1.3. 3
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Dies ist die spezifische Methode der Invali ditäts bemessung (Betätigungsvergleich).
Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinn gemäss anwendbar: Danach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Er werbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein träch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 28a Abs. 2 IVG und Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezi fische Me thode; statt vieler BGE 130 V 97 E. 3.3.1).
Bei der spezifischen Methode ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsun fähigkeit ausschlagge bend, sondern wie sich der Gesundheitsschaden in der nichter werblichen Betäti gung konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle zu erheben ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hin weisen).
Bezüglich des Begriffs der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG ist nicht von den Ergebnissen der Haushaltsabklärung auszugehen, um die dies be zügliche Einbusse an funktionellem Leistungs vermögen im bisherigen Auf ga ben bereich zu beurteilen . Der Beginn des Rentenanspruches ist vielmehr auch bei nichterwerbstätigen Versicherten - analog zur Arbeitsunfähigkeit bei Er werbstätigen – auf der Basis medizinischer Stellungnahmen zu beurteilen. Dar aus sollte hervorgehen, ab wann und inwieweit die versicherte Person in ihrer Arbeitsfähigkeit (definiert als funktionelles Leistungsvermögen) im Haus halts bereich eingeschränkt war (BGE 130 V 97 E. 3.3.3). 1.4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditäts grades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein getreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Renten anspruch relevante Änderung des Invaliditäts grades erfolgt ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än de rung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sic h allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
Im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Ver waltung ver pflichtet, das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und recht li cher Hinsicht allseitig, das heisst nic ht nur mit Bezug auf jenes Sachver halts seg ment , in welchem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prü fen. Dem ent sprechend ist das Sozialversicherungsgericht befugt (und ver pflich tet), bei Bedarf Teilaspekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen auf zu greifen, selbst wenn diese bereits in der früheren rechtskräftigen Ver fügung be ur teilt wurden (Urteile des Bundes gerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen). 1.5
1.5.1
Rechtsprechungsgemäss kommt grundsätzlich sämtlichen pathogenetisch - ätio logisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare orga ni sche Grundlage (bislang: anhaltende somatoforme Schmerzstörung: BGE 130 V 352, BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49; Fibromyalgie: BGE 132 V 65 E. 4; dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung: Urteil des Bundesgerichts I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4 in fine , in: SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149; dis sozia tive Bewegungsstörung: Urteil des Bundesgerichts 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4; Chronic
Fatigue Syndrome [CFS; chronisches Müdigkeits syndrom ] und Neurasthenie: Urteile des Bundesgerichts I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5 und 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 17 S. 44, und 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3, in: SVR 2011 IV Nr. 26 S. 73; spezi fische und unfalladäquate HWS-Verletzungen [Schleudertrauma] ohne orga nisch nachweisbare Funktionsausfälle: BGE 136 V 279; nicht orga nische
Hypersomnie : BGE 137 V 64 E. 4; leichte Persönlichkeits ver ände rung bei chro nischem Schmerzsyndrom: Urteil 8C_167/2012 vom 15. Juni 2012 E. 5.2 und 6.1; vgl. Aufzählung in: BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) nur ausnahmsweise invalidi sierender, das heisst einen Rentenanspruch begründender Charakter zu (Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG; grundlegend BGE 130 V 352). Entscheidend ist, ob und inwiefern die versicherte Person über psychi sche Res sourcen verfügt, die es ihr erlauben, trotz ihren subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.4; 127 V 294 E. 4b/cc in fine und E. 5a unten). Umstände, die bei Vorliegen eines solchen Krankheitsbildes die Verwertung der verbliebenen Arbeitskraft auf dem Arbeits markt als unzu mutbar erscheinen lassen können, sind die erhebliche Schwere, Intensität, Aus prägung und Dauer des psychischen Leidens (Komorbidität), chronische körper liche Begleiterkrankungen mit mehrjährigem Krankheits verlauf bei unverän derter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, sozialer Rückzug, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angeh barer
inner seelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Kon fliktbewäl tigung (primärer Krankheitsgewinn), unbefriedigende Ergebnisse von konse quent durchgeführten Behandlungen (auch mit unter schiedlichem thera peuti schem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitations mass nahmen bei vorhande ner Motivation und Eigenanstrengung der ver sicherten Person (BGE 132 V 65 E. 4.2.2; 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_1061/2009 vom 11. März 2010 E. 5.4.3.1.1). Umgekehrt sprechen unter anderem eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Ver hal ten oder der Anamnese, die Angabe intensiver in der Umschreibung vager Schmerzen oder behauptete schwere Einschränkungen im Alltag bei weitgehend intaktem psy chosozialen Umfeld gegen das Vorliegen eines invalidisierenden Ge sund heits schadens (BGE 131 V 49 E. 2. 1; zum Ganzen: Urteil des Bundes ge richts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 1.1). 1.5.2
Die fachärztlichen Stellungnahmen zum psychischen Gesundheitszustand und zu dem aus medizinischer Sicht (objektiv) vorhandenen Leistungspotenzial bil den unabdingbare Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob und gege benenfalls inwieweit einer versicherten Person unter Aufbringung allen guten Willens die Überwindung ihrer Schmerzen und die Verwertung ihrer verblei benden Arbeitskraft zumutbar ist oder nicht (BGE 130 V 352 E. 2.2.5). Bei ihrer Einschätzung der psychischen Ressourcen des Exploranden oder der Exploran din, mit den Schmerzen umzugehen, haben die begutachtenden Ärzte notwen digerweise auch die in E. 1.5.1 hievor genannten Kriterien zu beachten (BGE 135 V 201 E. 7.1.3, 130 V 352 E. 2.2.4), sich daran zu orientieren. Insbesondere haben sie sich dazu zu äussern , ob eine psychische Komorbidität oder weitere Umstände gegeben sind, welche die Schmerzbewältigung behin dern (SVR 2008 IV Nr. 23 S. 71, I 683/ 06 E. 2.2). Nicht erforderlich ist, dass sich eine psychiat rische Expertise in jedem Fall über jedes einzelne der genannten Kriterien aus spricht; massgeblich ist eine Gesamtwürdigung der Situation (SVR 2005 IV Nr. 6 S. 21, I 457/02 E. 7.4 mit Hinweis, nicht publ . in: BGE 130 V 396
). Gestützt darauf haben die rechtsanwendenden Behörden zu prüfen, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vor liegen, um gesamthaft den Schluss auf eine im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit n icht mit zumutbarer Willens anstrengung überwindbare Schmerzstö rung zu erlauben (Urteil des Bundes gerichts 9C_482/2010 vom 21. September 2010 E. 4.3). Die Prüfung schliesst die Beurteilung der Frage ein, inwiefern die ärztliche Einschätzung der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit invaliditäts fremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokultu relle Belas tungsfaktoren ) mitberücksichtigt (zum Ganzen: Urteil des Bundesge richts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei zu 100 % als Hausfrau zu qualifizieren. Sie sei vom 30. Juni bis 31. Dezember 2009 zu 52.1 % in ihrer Leistungs fähig keit eingeschränkt gewesen. Seit dem 1. Januar 2010 bestehe eine 18.8%ige Einschränkung. Damit sei einerseits das Wartejahr mit einer durch schnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 40 % nicht erfüllt und andererseits der In validitätsgrad seit dem 1. Januar 2010 von 18.8 % zu niedrig, um ei nen Renten anspruch zu begründen (Urk. 2 S. 1 f. ). 2.2
Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, sie wäre im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig und sei daher vollständig als Erwerbstätige zu qualifizieren. A uf das Gutachten von Dr. A.___ vom 12. Februar 2013 könne nicht ab ge stellt werden, da es in vielen Punkten ungenügend und nicht nach vollziehbar sei.
Aus den Akten, namentlich aus den Berichten des D.___ ,
von Dr. C.___ vom 1. Juni 2012 und aus dem Bericht zur Haus halts abklärung vom Mai 2012 gingen viele Hinweis e auf das Vorliegen einer schweren Angst er krankung und erheblicher depressiver Befunde hervor , die mindestens auf eine mittel gradige, meist schwergradige und nicht nur auf eine leichtgradige depres sive Episode schlies sen liessen. Die somatoforme
Schmerz störung sei nicht überwindbar. Zu Un recht habe Dr. A.___ die sehr tiefe Intelligenz , die vom D.___ festgestellt wor den sei, nicht berücksichtigt und sei aktenwidrig von einer sozialen Inte gration ausgegangen. Nach der Be gutach tung habe sich der Ge sund heitszustand zudem weiter verschlechtert. Sie
– die Versicherte - sei aufgrund der psychischen Be schwerden (Angst, Depression) und der unüber windbaren so mato formen Schmerzstörung in der freien Wirt schaft vollständig arbeitsunfähig. Aber selbst bei einer Quali fikation als Teil zeiterwerbstätige oder als Hausfrau sei aufgrund der Ergeb nisse der Haushalts abklärung vom 12. Mai 2012 von einem Anspruch auf eine min destens halbe Rente auszugehen ( Urk. 1 S. 5 ff.) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
Da die Beschwerde gegnerin auf die Neuanmeldung eingetreten ist, hat da s Ge richt in materiell - rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob sich der Invaliditätsgrad seit der leistungs abweisenden Ver fügung vom
29. Juni 2009 (Urk. 9/28 ), bestätigt mit Urteil des hiesigen Gerichts IV.2009.00790 vom
17. März 2011 (Urk. 9/90 ) und mit Bundesgerichtsurteil 9C_330/2011 vom 8. Juni 2011 (Urk. 9/95) ,
bis zum Er lass der angefochtenen Verfügung vom
27. Juli 2013 (Urk. 2) in leistungs be gründendem
Ausmass verändert hat. Die angefoch tene Ver fügung bildet da bei recht sp re chungsgemäss die zeitliche Grenze der richter lichen Über prüfungs be fugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes ge richts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis). 3.
3.1
3.1.1
Im Urteil IV.20 09 .00 790 vom
17. März 2011 (Urk. 9/90) wurde
für den Zeitraum von Dezember 2006 bis Juni 2009 festgehalten, dass gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 18. De zember 2008,
der die Diagnosen einer Angst und depressiven Stö rung gemischt (ICD-10 F41.2) , weitgehend gebessert, und einer anhal tenden somatoformen
Schmerz störung (ICD-10 F45.4) gestellt sowie eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit im Haushaltsbereich von 10 % attestiert hatte (Urk. 9/18 / 8-9 ), das Vorliegen einer leistungserheblichen Gesundheits be ein trächtigung zu verneinen sei. Die Diagnose einer Angst und depressiven Stö rung gemischt (ICD-10 F41.2) stehe der Aus übung einer Erwerbs- und insbe sondere einer Haushaltstätigkeit kaum je mass geblich entgegen und stelle keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere und Ausprägung dar. Sowohl die Symptomatik einer
- vom behandelnden Psychia ter diagnostizierten - undifferenzierten Somatisierungs störung als auch die einer anhaltenden soma to formen Schmerzstörung sei als überwindbar zu beurteilen , zumal nebst der fehlenden Komorbidität auch die übrigen rechtsprechungsgemäss
mass geblichen Kriterien mit Dr. A.___ als klarerweise nicht in ausreichender Weise gegeben zu erachten seien und massgeblich
psychosoziale Umstände die Verwertung der Arbeitsfähigkeit hemmen würden
(E. 4.3-5.3; Urk. 9/90/8-13) .
Die Statusfrage wurde ausgangsgemäss offen ge lassen (E. 3; Urk. 9/90/6). 3.1.2
Das Bundesgericht führte im Urteil 9C_330/2011 vom 8. Juni 2011 (E. 3-4 ; Urk. 9/95/3-5 ) aus, w enn die Beschwerdeführerin festhalte , dass sämtliche behandelnden Stellen sie als völlig antriebslos und nicht mehr einen Haushalt zu führen in der Lage beschrieben hätten, verkenn e sie, dass in Anbetracht des ganz erheblichen psychiatrischen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Ein schätzung des Schweregrades und der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit solcher Störungen der Vorinstanz nicht eine offensichtlich unrichtige Sach ver haltsfeststellung vorgeworfen werden könne , wenn sie auf das inhaltlich über zeugende Administrativgutachten abgestellt habe , zumal Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 3. April 2009 ( Urk. 9/26) die erhobenen Einwen dungen widerlegt habe . Der in der Beschwerde behauptete Mutismus
sei bei der Beschwerdeführerin nicht diagnostiziert worden; im Gegenteil sei im Gutachten zur Kommunikation festgehalten worden , dass der affektive Rapport gut her stellbar gewesen sei (E. 3; Urk. 9/95/4) . Auch wenn der Gutachter Dr. A.___
sich (im Gutachten vom 18. De zember 2008; Urk. 9/18) nicht ausdrücklich zum Grad der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tät igkeit ausser Haus geäussert habe, sei mit der Antwort zur Frage nach dem Grad der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit jedoch auch gesagt, dass mit der bestehenden Ein schrän kung auch in anderen Bereichen entsprechende angepasste Arbeiten ausgeübt werden könn t en. Auch die Erklärung des Gutachters, berufliche Massnahmen seien nicht indiziert, weil die Versicherte schon seit vielen Jahren Hausfrau sei und eine berufliche Arbeit nicht anstrebe, steh e
der Zumutbarkeit einer
ausser häusliche n Arbeit der Beschwerdeführerin nicht entgegen. Damit , dass die Vor instanz die Statusfrage offengelassen habe, weil sie angesichts der medi zini schen Aktenlage nicht beantwortet werden müsse, habe sie keine Rechts ver let zung begangen (E. 4; Urk. 9/95/4-5). E ine offensichtlich unrichtige oder un vollständige vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts liege nicht vor (E. 6; Urk. 9/95/5). 3.1.3
Von der Sachlage , wie sie dem Urteil IV.2009.00790 vom 17. März 2011 zu grunde lag und vom Bundesgerichtsurteil 9C_330/2011 vom 8. Juni 2011 be stätigt wurde , ist als Vergleichsbasis auszugehen. 3.2
3.2.1
F ür die Zeit nach der Verfügung vom 29. Juni 2009 (Urk. 9/28) orientierte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 20. Juli 2009 über ihre not fallmässi ge Einweisung in die psychiatrische Klinik B.___ am 10. Juli 2009 (Urk. 9/32). 3.2.2
Dem Bericht der Klinik B.___ vom 10. September 2009, wonach sie vom 10. Juli bis 8. August 2009 auf Ei nweisung von Dr. C.___ hin stationär behandelt worden sei (Urk. 9/ 43/6-10 ), ist zu entnehmen, der Ehemann der Beschwerdeführerin habe von seit Wochen zunehmender Antriebslosigkeit, Müdigkeit und Kraftlosigkeit be richtet. Sie leide unter zunehmenden Ängsten. Sie habe aus Angst die Wohnung weder alleine noch in Begleitung verlassen. Ausserdem habe sie Schmer zen am ganzen Körper, die sich verstärkt hätten, und manchmal kein Gefühl in Armen und Beinen. Die Beschwerdeführerin habe bestätigt, latente Suizidgedanken zu haben, könne sich aber von akuter Suizi dalität distanzieren. Die verordneten Antidepressiva habe sie nach Aussage des Ehe mannes alle ab gesetzt, nachdem eine Besserung eingetreten gewesen sei. Die Beschwerde führerin habe zwar eine starke Nervosität und innere Unruhe benennen können, therapeutische Gespräche seien aufgrund der sprachlichen Probleme jedoch be grenzt gewesen. Im Verlauf des statio nären Aufenthaltes habe sich ihr Gesund heitszustand in den ersten zwei Wo chen nur langsam gebessert. Ab der dritten Woche habe sich ihr Zustand deut lich auf gehellt und sie sei nach vier Wochen in einem deutlich aufgehellten Zustand ausgetreten. Als Austrittsdiagnosen wurden die Diagnosen einer Angst und de pressiven Störung gemischt (ICD-10 F41.2) und einer undifferen zierten Somatisierungs störung (ICD-10 F45.1) ge stellt
(Urk. 9/ 43/ 6-9 ).
Der behandelnde Psychiater Dr. C.___ , bei welchem die Beschwerdeführerin seit dem 20. September 2007 in Be hand lung stehe, hielt im Bericht vom 5. September 2011 die Diagnosen einer Angst- und depressive n Störung ge mischt, aktuell schwere de pressive Episode (ICD-10 F41.2), und einer un differen zierten Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) fest. Vor der Einweisung in die Klinik B.___
A nfang Juli 2009 habe sich das psychische Zustands bild der Beschwerdeführerin zunehmend ver schlechtert. Sie habe eine schwere depressive Episode entwickelt. Sie habe ins besondere unter einer starken Antriebslosigkeit, Müdigkeit, Kraftlosigkeit und einer stark verminderten Grundstimmung gelitten. Zudem habe sie über Schmer zen am ganzen Körper, diffuse Ängste und eine Gefühllosigkeit in den Armen und Beinen geklagt. Sie habe wiederholt Suizidgedank en geäussert. Am 10. Juli 2009 habe er sie not fallmä ssig in die Klinik B.___ einweisen müssen. Während des dortigen Aufenthaltes habe sich ihr Zustandsbild leicht stabilisiert. Bereits Ende August 2009 habe sie erneut unter einer mittel schwe ren depressiven Episode und unter Angstzuständen gelitten. Ab Sep tember 2009 habe sich das Zustandsbild dann weiter verschlechtert. Die Be schwerdeführerin sei auf eine intensive interdiszip linäre Behandlung und eine Betreuung zu Hause angewiesen. Nebst den regel mässigen ambulanten psychia trischen Behandlungen bei ihm werde sie delegiert über ihn von Frau E.___ regelmässig psycho thera peutisch behan delt. Medikamentös werde sie mit Antidepressiva Cymbalta und Surmontil , in Reserve für Notfallsituationen mit Temesta (Beruhigungsmittel) behandelt. Zuhause sei die Be schwerde führerin auf die Behandlung und Betreuung durch die psychiatrische Spitex, die Ergotherapeutin und die Unter stützung durch die F.___ angewiesen. Die Beschwerdeführerin sei zwischen zeitlich nicht mehr in der Lage, ihren Alltag selbständig zu bewältigen. Die ad ministra tiven und finanziellen Angelegen heiten müssten übernommen werden. Die Arbeitsfä higkeit habe weiter abg enommen. Sie sei derzeit zu 100 % arbeits un fähig auf dem ersten Arbeitsmarkt. Im Haushaltsbe reich sei sie zu maximal 10 % arbeits fähig. Er habe ihr in den Jahren 2010 und 2011 wieder holt em pfohlen, in eine therapeutische Wohngemeinschaft einzutreten. Sie habe jedoch den Wunsch geäussert, zusammen mit ihrem Ehemann zu leben (Urk. 9/107/2-4).
Im Bericht vom 1. Juni 2012 führte Dr. C.___ zudem aus, es habe sich wäh rend der Behandlung gezeigt, dass die Beschwerdeführerin bei einfacheren all täglichen Fragestellungen kognitiv stark überfordert sei. Sie benötige im Alltag daher viel Anleitung und Strukturierung. Die Mutter der Beschwerde führerin sei die einzige engere Bezugsperson gewesen. Das psychische Zu standsbild habe sich nach dem Tod der Mutter im Sommer 2008 nochmals deutlich verschlech tert. Es sei dann versucht worden, das psychische Zustands bild durch eine höher dosierte psychopharmakologische Medikation zu stabili sieren. Die Medikamente hätten von der psychiatrischen Spitex gerichtet werden müssen, weil die Beschwerdeführerin mit der regelmässigen Einnahme über fordert ge wesen sei. Durch die Medikation sei es gelungen, die depressive Symptomatik und die Ängste leicht zu stabilisieren. Aktuell könne das psychische Zustands bild und die soziale Situation auf einem tiefen Niveau mit Hilfe des inter disziplinären Helfernetzes stabil gehalten werden. Episodisch komme es jedoch immer wieder zu mittelschweren bis schweren depressiven Episoden und einer ausgeprägten Regression. Als Diagnosen führte Dr. C.___
eine Angst- und depressive Störung , gemischt (ICD-10 F41.2), eine Soma tisierungs störung (ICD-10 F45.1) und eine Intelligenzminderung mit Verhaltens auffälligkeiten
auf (Urk. 9/132/15- 1 7).
Gemäss dem Bericht vom 31. August 2012 der G.___ , Zentrum für Ambulante Psychiatrische Rehabilitation , fand am 29. August 2012 eine psychodiagnostische Untersuchung statt. Dazu wurde bei der Beschwerdeführerin ein Wechsler Intelligenztest für Erwachsene ( WIE III ) durchgeführt .
Die Testung sei zusammen mit einer Dolmetscherin durch ge führt worden. Die Beschwerdeführerin habe unter einem grossen Druck ge stan den. Zu Beginn und während der Untersuchung sei sie häufig in Weinen ausge brochen. Sie habe von ihre Ängsten und Albträumen berichtet, die ihr das Leben schwer machen würden. Am liebsten würde sie im Bett liegen bleiben, denn sie habe keine Kraft mehr. Bei der Testung habe sich eine ausgeprägte Ver langsamung der mentalen Informationsverarbeitung mit niedriger Leistungs fähigkeit gefunden, die durch die psychiatrische Grunderkrankung moduliert werde. Vor dem Hintergrund einer geringen Schulbildung habe sie mit einem Gesamt-Intelli genzquotienten (IQ) von 40 nach ICD-10 eine mittelgradige In tel ligenz minderung (ICD-10 F71) erzielt ( Urk. 9/132/22-23) . 3.2.3
Dr. A.___
untersuchte die Beschwerdeführerin gemäss dem (Verlaufs-) Gut ach ten vom 1 2. Februar 2013 am 25. Januar 2013 und kam nach Einsicht in die Akten und einer Besprechung mit Frau H.___ von der F.___ zum Schluss, es sei en weiterhin die Diagnosen einer Angst und depressiven Störung, gemischt (ICD-10 F41.2) und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.1 ; richtig: F45.4 ) sowie (al s die Gesundheit beeinflussender Faktor) ICD-10 Z63 („a ndere Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkreis “:) kranker Ehemann aufzuführen . Die im Sommer 2012 von der G.___ festgestellte Intelli genz minderung könne nicht bestätigt werden. Das Krankheitsbild sei von Juni 2009 bis Ende 2009 mittelgradig gewesen. Seither liege ein leichtgradiges Krank heitsbild vor. Die Be schwerde führerin vermöge eine regelmässige Tages ge staltung aufrechtzu erhalten und schaue weitgehend zu sich selbst. Zudem bestünden keine Selbstmordtendenzen. Die therapeutischen Bemühungen seien knapp genügend, die medikam en töse Einstellung sollte optimiert werden, damit eine Stabilisierung erreicht werden könne . Zusammenfassend habe von Juni 2009 bis Ende 2009 eine Verstärkung der psychischen Komorbidität bestanden. Die Beschwerdeführerin sei mittler weile überzeugt, die eigenen Hausarbeiten nicht mehr ausführen zu können. Bezüglich der somatoformen Schmerzstörung würden zwar mehrere der verlangten Kriterien zutreffen, dies jedoch nicht in einem derartigen Ausmass, dass die Arbeitsfähigkeit als Hausfrau zu mehr als 20 % eingeschränkt sei. Die Ressourcen seien eingeschränkt. Die Beschwerde führerin könne in einem übersichtlichen Haushalt einigermassen funktionieren, es dürften aber keine grossen Anforderungen an sie gestellt werden. Die Beein trächtigungen dürften sich auf eine über sichtliche und repetitive Hilfs arbeit weniger negativ auswirken als auf eine selbständige Tätigkeit. Die Be schwerde führerin habe Mühe, die Arbeitsabläufe allein zu planen und sei oft überfordert. Sie sei darauf angewiesen, dass sie teilweise Hilfestellungen im Haushalt habe. Schwere Arbeiten könne sie sub jektiv wegen der Schmerzen nicht mehr ausü ben. Ausser Haus wäre sie auf eine übersichtliche Tätigkeit mit einfachen, über blickbaren und repetitiven Arbeiten angewiesen. Von Juni bis Ende 2009 sei die Arbeits fähigkeit um 40 % eingeschränkt gewesen. Ab 2010 betrage die Ein schränkung 20 % bei einem stabilen Verlauf, wobei einfache, vorgegebene Hilfsarbeiten geeignet seien. Es bestünden ungünstige krankheits fremde Fak to ren, welche dazu beitragen würden, dass die Beschwerdeführerin ihre Restar beitsfähigkeit nicht verwerte, und zwar: eine sehr lange Phase von Arbeitsuntä tigkeit , schwer kranker Ehemann, mässige sprachliche und kulturelle Integra tion, fehlende Motivation zur Aufnahme einer ausserhäuslichen Tätig keit. Ver mutlich habe sich die Beschwerdeführerin an die Hilfestellungen ge wöhnt. Die psychosozialen Faktoren würden überwiegen. Die Prognose sei un klar ( Urk. 9/132/7- 13 ). 3.3
3.3.1
Es ist in medizinischer Hinsicht unstrittig und ausgewiesen, dass die Be schwerde führerin auch ab Juli 2009 weiterhin ausschliesslich an psychogenen Beschwerden litt . Unverändert wurden auch nach diesem Zeitpunkt sowohl von den behandelnden Ärzten der Klinik B.___
(Urk. 9/ 43/6 ) und Dr. C.___ (Urk. 9/107/2, Urk. 9/132/17) als auch vom Gutachter Dr. A.___
(Urk. 9/43/6) die Diagnosen einer Angst und depressiven Störung, gemischt (ICD-10 F41.2) und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4 ) respektive einer undifferenzierten Somatisierungsstörung (ICD-10 F 45.1) gestellt. Insofern ergab sich keine Veränderung im gesundheitlichen Zustand seit Mitte
2009. Dennoch wird von den Fachärzten eine gewisse Verschlechterung des Gesund heitsbildes festgehalten . 3.3.2
Dr. C.___ hatte allerdings bereits im Jahr 2008 eine 80%ige Arbeitsun fähig keit in der Haushaltstätigkeit attestiert und bemerkt, dass eine 15-20%ige Tätig keit im eigenen Haushalt möglich sei, aber die Unterstützung der Spitex nötig sei . Schon damals war gemäss seinem Bericht vom 6. Juni 2008 nebst der sozial psychia trischen Behandlung inklusive psychopharmakologischer Medi ka tion bei ihm und der hausärztlichen Betreuung eine wöchentliche psychia trische Spitex betreuung , welche unter anderem die Medikamente richte (Urk. 9/132/ 16 ), und wöchentliche ambulante Ergo therapie durchgeführt wor den .
Schon damals hatte Dr. C.___ zudem festgehalten, dass Struktur, Kon trolle und zum Teil die Aufforderung im Bereich der alltäglichen Ange legen heiten durch die psychia trische Spitex nötig seien. Auch die admini strativen Angele gen heiten wurden schon damals nicht von der Beschwerde führerin selbst erledigt, sondern von der F.___
und/ oder
- wie schon vor der Erkrankung - von
ihrem Ehemann erledigt
(Urk. 9/10/4 , Urk. 9/ 114/2 , Urk. 9/114/7 ).
Die von Dr. C.___ im Bericht vom 1. Juni 2012 ( Urk. 9/132/16) geschilderte, nach dem Tod der Mutter der Beschwerdeführerin im Sommer 2008 einge tretene Ver schlechterung des Gesundheitszustandes sodann hatte ebenfalls bereits im Zeit raum vor der Verfügung vom 29. Juni 2009 (Urk. 9/28) stattgefunden. Insofern ist die von Dr. C.___ in den Berichten vom 5. September 2011 (Urk. 9/107/2-4) und vom
1. Juni 2012
(Urk. 9/132/15-17) dargestellte Verschlechterung des Ge sundheitszustandes und der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu relativieren.
Seit November 2011 wurde die psychia trische Spitex gemäss dem Ab klärungsbe richt vom 10. Mai 2012 zudem auf eine halbe Stunde pro Monat reduziert (Urk. 9/114/2) , gemäss dem Bericht von Dr. C.___ vom 1. Juni 2012 bei gleichzeitig gleichbleibender wöchentlicher Ergotherapie (Urk. 9/132/16-17) . Auch fanden gemäss seinem Bericht vom 1. Juni 2012 nebst den Konsultationen bei der delegierten Psychotherapie alle drei Wochen ledig lich drei bis vier Konsultationen und Kriseninterventionen pro Jahr bei ihm statt (Urk. 9/132/17). Laut den Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber dem Gutachter Dr. A.___
gemäss dem Gutachten vom 1 2. Februar 2013 suchte sie Dr. C.___
nur ein- bis zweimal pro Jahr auf (Urk. 9/132/5). Dazu kommt, dass die Verständigung ohne Dolmetscher nach wie vor schwierig ist. Die Beschwerdeführerin gab diesbezüglich an, es sei schade, dass sie sich mit ihm aber auch mit den Ergotherapeuten nicht in ihrer Muttersprache ver ständigen könne. Die Ver ständigung auf Deutsch sei schwierig (Urk. 9/132/5). Auch bezüglich der Behandlung ist somit nicht eine andauernde erhebliche Stei ge rung einge treten, welche auf eine deutliche andauernde Verschlechterung hin deuten würde.
Zwar ist unstrittig ausgewiesen, dass ab Juni 2009 und insbesondere ab dem Beginn der stationären Be hand lung in der Klinik B.___ am 10. Juli 2009 eine gewisse Verschlechterung des Ge sundheitszustandes (antriebslos, müde, kraftlos, angsterfüllt, diffuse Schmerzen am ganzen Körper, Rückzug; Urk. 9/43/6-7) eingetreten war . Jedoch ist zu be achten, dass die Beschwerde führerin nach Angaben ihres Ehemannes gegen über den Ärzten der Klinik die verordneten Antidepressiva abgesetzt hatte, nach dem sich zuvor eine Verbes serung der Be schwerden eingestellt gehabt habe . I m Verlauf des Klinik auf ent haltes , mithin
nach er neuter Medikamentenabgabe und - einstel lung ,
habe sich der Zustand wiederum aufgehellt ( Bericht der Klinik B.___ vom 10. September 2009, Urk. 9/43/7-8 ). Gemäss Dr. C.___ habe sich der Gesund heitszustand bereits Ende August 2009 wieder zu einer mittelschweren depres si ven Episode mit Angst zuständen sowie ab September 2009 weiter ver schlechtert (Urk. 9/107/2). Gegenüber Dr. A.___ gab die Beschwerde führerin jedoch gemäss dem Gutachten vom 12. Februar 2013 schliesslich an, a b Anfang 2010 sei es ihr besser gegangen. In der Klinik sei ihr geholfen worden. Einige der Ärzte in der Klinik hätten serbokroatisch gesprochen, was sie sehr geschätzt habe. Es sei ihr so möglich gewesen, offen und ohne Anspannung über ihre Probleme und ihr Leben zu sprechen . Nach dem Klinikaufenthalt habe man sie an eine ambulante Ergotherapie in I.___ verwiesen, wo sie noch heute alle vier Wochen hingehe. Oft schmerze ihr ganzer Körper. Es sei vor allem wegen der Schmerzen, dass sie im Haushalt nur mit Schwierigkeiten arbeiten könne. Mit den Depres sionen und Ängsten gehe es einigermassen . Sie sei aber kaum fähig, den Haus halt ganz zu erledigen. Sie sei hier teilweise auf die Hilfe von Bekannten und Verwandten angewiesen (Urk. 9/132/4 -5 ).
Die depressive und Angstsymptomatik stand somit nicht derart im Vordergrund, dass von einer schweren Ang sterkrankung und einer andauernden mittel- bis schwergradigen depressiven Erkrankung ausgegangen werden könnte, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht (Urk. 1 S. 5). Solche Diagnosen wurden denn auch von Dr. C.___ nicht gestellt. Auch er verwendete weiterhin di e Diagnose Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2). Wie schon im Urteil IV.2009.00790 vom 17. März 2011 ausgeführt wurde (E. 4.3, Urk. 9/90/8-9 ), ist gemäss den k li nisch-diagnostische n Leitlinien der Weltge sundheits orga nisation (WHO) diese Diagnose nur zu verwenden, wenn keine der beiden Störun gen ein Ausmass erreicht, das eine entsprechende einzelne Dia gnose (etwa eine leichte depressive Episode, ICD-10 F32.0, oder eine genera lisierte Angststörung, ICD-10 F41.1) recht fertigen würde. Dabei werden Patien ten mit dieser Kombi nation verhältnis mässig milder Symp tome in der Primär versorgung häufig ge sehen. Noch viel häufiger finden sie sich in der Bevöl kerung, ohne je in medizi nische oder psychiatrische Be hand lung zu gelangen ( Dilling / Mom bour /Schmidt, Inter nationale Klassi fikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Kli nisch-diagnostische Leitlinien, 5. Auflage, Bern 2005, S. 162 f.). Eine solche Di agnose steht folglich der Ausübung einer Erwerbs tätig keit und insbesondere der Haushaltstätigkeit kaum je massgeblich ent gegen und stellt insbesondere auch keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere und Ausprägung dar. Im Übrigen entsprechen die von Dr. C.___ erhobenen Befunde starke Antriebslosig keit, Müdigkeit, Kraftlosigkeit, stark verminderten Grund stimmung und Suizidgedanken ( Urk. 9/107/2) nicht den für eine mittel- und schwergradigen depressiven Episode nach ICD-10 F32.1 und F32.2 gefor derten Kriterien.
3.3.3
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegn erin entspr echend der Einschätzung von Dr. A.___ gemäss dem Gutachten vom 12. Februar 2013 (Urk. 9/132) von einer bloss vorübergehenden Verschlech te rung des psy chischen Gesundheitszustandes
bis Ende 2009 ausging und ab dann von einer nur geringen Einschränkung der Leistungsfähigkeit ( Urk. 2) .
Dies gilt umso mehr , als bereits im Urteil IV.2009.00790 vom 17. März 2011 zum Bericht der Klinik B.___ vom 10. September 2009 ( Urk. 9/43/6-9) fest gehalten worden war, dass eine erhebliche fachärztlich festgestellte, psychia tri sche Er krankung mit Auswirkung auf die Leistungs- und Arbeits fähigkeit nicht ausge wiesen sei (E. 5.1 ). 3.4 3.4.1
Das Gutach ten von Dr. A.___
12. Februar 2013 (Urk. 9/132) überzeugt auch in übriger Hinsicht , zumal es
alle recht sprechungsgemäss erforderlichen Krite rien für beweis kräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) erfüllt. 3.4.2
Zu folgen ist insbesondere auch der Ansicht von Dr. A.___ , dass der von der G.___ am 29. August 2012 erhobene Gesamt-IQ von 40, der auf eine mittel gra dige Intelli genz minderung (ICD-10 F71) schliessen liesse (Urk. 9/132/22-23), am e hesten
ein Artefakt darstelle und anzunehmen sei , dass die ungünstigen Umstände der Testung zur Feststellung einer angeblich derart tiefen Intelligenz führten (Urk. 9/132/7-8). Zu Recht weist er darauf hin, dass die Beschwerde fühererin
bei dieser Testung unter Beizug eines Übersetzers komplizierte deutsche Testbatterien habe bewältigen müssen und während dieser Abklärung oft geweint habe (Urk. 9/132/8). Die Beschwerdeführerin erklärte Dr. A.___ gegenüber dazu, der (Test- )Ablauf in der G.___ sei wegen der in deutscher Sprache abgefassten Testfragen extrem mühsam gewesen, ein Übersetzer habe ihr die deutsch abgefassten Texte erklären müssen. Damals habe sie sich sehr unwohl gefühlt. Dies im Gegensatz zu den in ihrer Muttersprache geführten Gesprächen mit den Psychiatriepflegern der Klinik in I.___ (Urk. 9/132/5).
Auch aus dem Bericht der G.___ vom
31. August 2012 selbst ergibt sich, dass die festgestellte ausgeprägte Verlangsamung der mentalen Informationsver arbei tung mit niedriger Leistungsfähigkeit als „durch die psychiatrische Grund er krankung moduliert“ beurteilt wurde (Urk. 9/132/23), mithin die Tester gebnisse dadurch beeinflusst wurden.
Wie Dr. A.___
im Gutachten vom
12. Februar 2013
zudem ebenfalls
zu tref fend erklärte , war die Beschwerdeführerin dagegen in der Psychiatrischen Klinik ( B.___ ) in I.___ , wo sie als nicht minder intel ligent eingeschätzt worden sei (Urk. 9/43/8) , immerhin während eines Monats (vom 10. Juli bis 8. August 2009) ho spitalisiert und im Gespräch in ihrer Muttersprache abgeklärt worden. Weiter führt e Dr. A.___ nachvollziehbar aus, die Einschätzung der Fach kräfte der Klinik B.___ stimme auch mit seinen eigenen Beobach tungen und mit der Tat sache überein, dass di e Beschwerdeführerin während 10 Jahren problemlos als Hilfsarbeiterin habe funktionieren können. Mit einer rele vanten Intelligenz minderung wäre dies nicht möglich gewesen (Urk. 9/132/ 7- 8 ) . Bereits im Urteil IV.2009.00790 vom 17. März 2011 war fest gehalten worden, dass eine Abklärung der Intelligenz nicht angezeigt sei, nachdem Dr. A.___
in seiner Stellungnahme vom 3. April 2009
aufgrund der Anamnese und des Befundes eine Intelligenz minderung verneint habe
(Urk. 9/26/2-3) und
die Ärzte der Klinik B.___ im Bericht vom 10. Septem ber 2009 erklärt hätten, dass die Be schwerde führerin während des Aufenthaltes vom 10. Juli bis 8. August 2009 wegen Verdachts auf Minderintelligenz durch s erbokroatische Ärzte und Pfle ge fachpersonen abgeklärt, jedoch nicht als min derintelligent eingeschätzt wor den sei . Denn sie hätten ihren IQ als deutlich höher als den für die Diagnose einer Minder intelligenz relevanten Grenzwert von 65 beurteilt (Urk. 9/43/8; E. 5.2 , Urk. 9/90/13 ).
Aus dem Ab klärungsbericht vom
10. Mai 2012 ergibt sich zudem, dass die Beschwerde führerin vor dem Beginn ihrer Erkrankung im Jahr 2007 ohne Probleme den Haushalt für sich, ihren Ehemann und die beiden (bei ihrer Ein reise in die Schweiz im Jahr 2000 18- und 14-jährigen) Stie fsöhne selbständig geführt und die Kinder betreuung besorgt habe. Dabei habe sie vorwiegend auf wändig und traditionell gekocht und ausschliesslich auf Frischprodukte zurück gegriffen. Sie habe zudem ab 2004 ihren an einer Lungenleiden erkrank ten Ehemann ver mehrt zuhause unterstützt (Urk. 9/114/3 , Urk. 9/114/6-8 ). Auch diese Umstände sprechen klar gegen eine pathologische
Intelligenz minderung , welche sich erheblich auf die Leistungsfähigkeit im Haushalt oder die Arbeits-fähigkeit in einer Hilfsarbeitertätigkeit auswirken könnte . 3.4.3
Nachvollziehbar ist nach dem Gesagten auch die von
Dr. A.___ im Gutach ten vom 12. Februar 2013 vorgenommene Prüfung (Urk. 9/132/8-9) zur Frage der Überwindbarkeit der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung anhand der recht sprechungsgemäss massgeblichen Kriterien (vgl. dazu E. 1.5 hiervor). So stellt d as bei der Beschwerdeführerin vorliegende
psychische Krankheitsbild einer Angst und depressiven Störung, gemischt (ICD-10 F41.2), wie bereits aus geführt nach wie vor keine Komorbidität von erheblicher Schwere, Inten sität, Ausprägung und Dauer dar, auch wenn zeitweise eine Intensivierung der depressiven und ängstlichen Symptome auftrat respektive auftritt. Es fehlt trotz einer gewissen Verschlechterung des psychischen Leidens hierzu nach wie vor an der Intensität und Konstanz der Erkrankung .
Auch die anderen Kriterien sind nicht in qualifizierter Weise erfüllt. Die Beschwer deführerin leidet an keiner chro nischen somatischen Erkrankung, wo bei als chronische kör perliche Beglei ter krankung nicht gerade jenes Leiden - hier diffuse Schmerzen am ganzen Körper
- gelten kann, welches die Be schwer den aufrechterhält (Urteil des Bundesgerichts 9C_709/2009 vom 14. De zember 2009 E . 4.1.4 in fine , mit Hinweis).
Ein so zialer Rück zug ist vorhanden, jedoch nicht in besonders ausgeprägter Weise . Die Beschwerde führerin lebt mit ihrem Ehemann zusammen, mit dem sie spazieren geht und dessen Söhne gelegent lich zu Besuch kommen sowie
auch im Haushalt helfen. Ausserdem besteht Kontakt zu einer Freundin, welche zusammen mit ihrer Tochter die Beschwerde führerin und ihren kranken Ehe mann unterstützt ( Urk. 9 /132/4, vgl. auch Abklärungsbericht vom
10. Mai 2012, Urk. 9/114/ 1- 2, Urk. 9/114/7 ) . Die Beschwerdeführerin lehnte die Em pfehlung zum Einzug in eine therapeutische Wohngemeinschaft
g emäss dem Bericht von Dr. C.___ vom
5. September 2011 a b, um bei ihrem Mann leben zu können (Urk. 9/107/3 ). Gegenüber den Ärzten der Klinik B.___ erklärte sie zudem , z uhause betreue sie ihren asbestbedingt lungenkranken Ehemann ( Urk. 12/1 S. 2) .
Zu verneinen ist weiter das Kriterium des (quali fizierten) Scheiterns einer konse quent durch geführten am bulanten oder stationären Behandlung trotz koopera tiver Haltung. Wie Dr. A.___ schon im ersten Gutachten vom 18. De zember 2008 festgehalten hatte , bestehen noch therapeutische Möglich keiten, nament lich eine engmaschige, psychiatrische Betreuung in der Mutter sprache der Beschwerdeführerin (Urk. 9/18/8). Wie sich gezeigt hat, ist es für die Beschwer deführerin bedeutend, dass sie sich in ihrer Muttersprache unterhalten kann
( vgl. Urk. 9/132/4-5). Gegenüber den Ärzten der Klinik B.___ wünschte sie sich ausdrücklich eine Therapeutin, die ihre Muttersprache spricht (Urk. 9/43/8). Auch wurde die von den Ärzten der Klinik B.___ empfohlene ambulante Schmerzbehandlung in einer ambulanten Schmerzgruppe (Urk. 9/43/8) - soweit aktenkundig - auch versuchsweise nie aufgenommen und auch sonst keine spezifische Therapie zu r Schmerzbehandlung oder eine inten sivere psycho so matische Behandlung durchgeführt .
Damit ist auch das Kriterium eines verfestigten , ther apeutisch nicht mehr angeh baren inne r seelischen Verlauf s einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Kon fliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) zu verneinen. Im Gegenteil ist der sekundäre Krankheitsgewinn bei gleichzeitig psycho sozia len mitbestimmenden Belastungsfaktoren (insbesondere durch die, die Beschwerdeführerin zunehmend belastende sich verschlechternde Erkrankung des Ehemannes , Urk. 9/132/5 , bei gleichzeitig geringer Integration in der Schweiz sowie nach dem Tod der Mutter als wichtigste Bezugsperson , Urk. 9/132/16 ) ausgeprägt vorhanden. Die Beschwerdeführerin empfängt nebst der ärztlichen und thera peutischen Zuwendung, die Unterstützung von der Spi tex, F.___ , Bekannte n und Verwandte n , zum Teil auch vom Ehemann (Urk. 9/114/2, Urk. 9/114/6). Dr. A.___ stellt denn auch nachvollziehbar die Vermutung an, dass die Beschwerdeführerin sich an die Hilfestellungen gewöhnt habe (Urk. 9/132/9). 3.5
Damit liegt bei der Beschwerdeführer in kein Ausnah mefall vor, bei welchem Umstände vorliegen , die die Verwertung der verbliebenen Arbeitskraft auf dem Arbeits markt respektive im Haushaltsbereich als unzu mutbar erscheinen lassen könn ten. Dem psychischen Leiden der Beschwerdeführerin kommt damit weiter hin kein invalidi sierender, das heisst einen Rentenanspruch begründender Charakter zu.
An diesem Ergebnis vermögen sämtliche weiteren Vorbringen des Versicherten ( Urk. 1 S. 5 ff.) nichts zu ändern.
Von weiteren Sachverhaltsabklärungen sind keine an deren entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (anti zipierte Beweiswürdigung; vgl. dazu BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d , 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2014 vom 14. August 2014 E. 11 ) . 3.6
Die Beschwerdegegnerin stellte zwar bezüglich des nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG zu erfüllenden sogenannten Wartejahres auf die Haushalts abklärung vom
10. Mai 2012 ( Urk. 9/114) respektive auf die (nach der gutachterlichen Ein schätzung neu gewichteten) Stellungnahme vom 15. April 2013 ( Urk. 9/133/6-8) ab ( Urk. 2) , obschon der Beginn des Rentenanspruches auch bei nichter werb stätigen Versicherten - analog zur Arbeitsunfähigkeit bei Er werbstätigen – auf der Basis medizinisch er Stellungnahmen zu beurteilen ist (BGE 130 V 97 E. 3.3.3) . Im Ergebnis sind
jedoch auch gestüt zt auf die Einschätzung von Dr. A.___ gemäss seinem Gutachten vom 12. Februar 2013 bei einer 40%igen Arbeits unfähigkeit ab Juni 2009 und von 20 % ab Januar 2010 (Urk. 9/132/12) die Voraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG respektive das Wartejahr nicht erfüllt, so dass selbst unter Be rücksichtigung der v on Dr. A.___
nachvollziehbar aufgeführten Einschränkungen im Umfang und Profil
(übersichtliche Tätigkeit mit einfachen, überblickbaren und repetitiven Arbeiten) kein Renten anspruch resultiert. Die strittige Statusfrage kann somit
offen bleiben . 4. 4.1
Eine weitere erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach der Begutachtung durch Dr. A.___
vom 25. Januar 2013 (Urk. 9/132/1 )
bis zum Erlass der Verfügung vom 2 2. Juli 2013 (Urk. 2), wie sie von der Beschwerde führerin geltend gemacht wird (Urk. 1 S. 8 ) , ist nicht ausgewiesen, wobei das Wartejahr ohnehin im verbleibenden massgeblichen Zeitraum von Ende Januar bis Juli 2013 nicht erfüllt werden könnte.
Insbesondere nichts zu ihren Gunsten ist aus dem Bericht der
Ergotherapeutin vom 17.
Juli 2013 abzuleiten, wonach die Beschwerdeführerin seit fünf Mona ten stets müde sei, nicht richtig koche, den Haushalt vernachlässige, so dass eine Haus haltshilfe für zwei Stunden pro Woche habe organisiert werden müssen und sich dies auch in der Ergotherapie auswirke (Urk. 3/3). Die Angaben im Bericht der Ergo therapeutin zeichnen damit kein neues , schwerwiegenderes Krankheits bild im Vergleich zu jenem, wie es sich Dr. A.___ aufgrund der Akten und der eigenen Untersuchung geboten hatte. 4. 2
4.2.1
Die von der Beschwerdeführerin im Laufe dieses Gerichtsverfahrens einge reich ten Berichte der Klinik B.___ vom 20. Februar,
28. März und 3. Juni 2014 ( Urk. 12/1-3) sind insoweit zu be rücksichtigen, als daraus Rückschlüsse auf den Sachverhalt vor respektive zur Zeit der angefochtenen Verfügung vom
22. Juli 2013 (Urk. 2) zulässig er scheinen, welche rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 220 Erw . 3.1.1). 4.2.2
Gemäss dem Kurzaustrittsbericht der Klinik B.___ vom 20. Februar 2014 wurde die Beschwerdeführerin vom 2 4. Januar bis 2 0. Februar 2014 stationär behandelt. Als Austrittdiagnosen wurden Angst und depressive Stö rung, ge mischt (ICD-10 F41.2), eine mittelgradige Intelligenzminderung: ohne An gaben einer Verhaltensstörung (Erstdiagnose August 2012 G.___ ; ICD-10 F71.9) und unbekannte sowie nicht näher bezeichnete Krankheitsursachen bei/mit arteriel ler Hypertonie, Behandlung mit ACE-Hemmer und Betablocker seit Januar 2014 (ICD-10 R69) aufgeführt (Urk. 12/2).
Dieselben Austrittsdiagnosen wurden gemäss dem Bericht der Klink B.___ vom 3. Juni 2014 nach der erneuten stationären Behandlung vom 21. bis 28. März 2014 gestellt. Die Beschwerdeführerin sei via Zuweisung ihrer Haus ärztin
Dr. med. J.___ , praktische Ärztin, aufgrund anhaltender depres si ver Beschwerden, grossen allgemeinen Ängsten und sozialem Rückzug frei willig in die stationäre Behandlung gekommen. Gemäss dem Ehemann habe die Beschwerdeführerin etwa vor zwei Wochen Suizidgedankten geäussert, sich jedoch sogleich wieder davon distanziert. Bei Eintritt habe sie Suizidgedanken verneint. Zuhause betreue sie ihren asbestbedingt lungenkranken Ehemann. Die Statuserhebung sei mit dem anwesenden Ehemann als Dolmetscher erfolgt. Sie habe vor allem Angst. In der Grundstimmung sei sie deprimiert und weinerlich. Der Antrieb sei reduziert. Gemäss den Angaben des Ehemannes schlafe sie sehr viel, liege immer im Bett, habe sich zurückgezogen, wolle die Wohnung nicht mehr verlassen. Auch leide sie an Appetitlosigkeit. Die affektive Schwingungs fähigkeit sei reduziert.
Bei Eintritt habe sich die Beschwerdeführerin in ähn li chem Zustand wie bei der letzten Hospitalisation
(vom 2 4. Januar bis 2 0. Februar 2014) mit mittelgradig depres sivem Zustandsbild, diffusen Ängsten und Nervosität gezeigt. Sie wünsche einen baldigen Austritt, da sie nur auf Drängen der Hausärztin in die Klinik eingetreten sei und keinen Grund für eine aktuelle Hospitalisation sehe. Gemäss den Angaben des ambulanten Netzwerkes sei die Beschwerdeführerin seit dem letzten Austritt am 2 0. Februar 2014 nicht mehr zu ihren Terminen in der psych iatrischen Praxis von Dr. C.___ erschie nen. Zudem sei auch der Kon takt zur psychiatrischen Spitex und dem Freiwilli gen dienst abgebrochen. Bei Austritt sei der Affekt im Vergleich zum Eintritt unverändert und Ängste noch vorhanden gewesen. Auch auf Serbisch würden die Antworten mit leichter Latenz erfolgen (Urk. 12/1). 4 .2.3
Daraus lässt sich für die massgebliche Zeit bis zum angefochtenen Ent scheid vom 22. Juli 2013 ( Urk. 2) nichts zugunsten d er Beschwerdeführerin ableiten, zumal die stationären Behandlungen mehr als ein halbes Jahr danach stattfan den und zumindest in psychi scher Hinsicht wiederum die bekannten Diagnosen gestellt wurden . Ob ab 2014 eine andauernde und invaliden versicherungsrecht lich relevante Ver schlech terung des psychischen und somatischen Gesund heits zustandes eingetreten sei, ist hier nicht zu beurteilen. 5.
Zusammenfassend lag im zu beurteilenden Zeitraum vom 29. Juni 2009 (Urk. 9/28) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. Juli 2013 (Urk. 2) keine Gesundheitsbeeinträchtigung vor, welche die Leistungs-, Arbeits- und Erwerbs fähigkeit der Be schwerdeführerin im Haushalt und auf dem ausge glichenen Ar beitsmarkt während mehr als einem Jahr (Art. 28 Abs. 1 lit . b und c IVG) un überwindbar und massgeblich (Art. 28 Abs. 2 IVG) eingeschränkt hätte. Die Er wägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 6 .
Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Nach ständiger Recht spre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und un abhängig vom Streitwert festzulegen, ermessens weise auf Fr. 700.-- an zusetzen und ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens der Be schwerde führerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von F
r. 700.-- werden der Beschwerdeführer in auferlegt. Rech nung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankhei t oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein träch tigung zu be rück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge hend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus übung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung verein bar ist. Ein psychischer Gesundheitsscha den führt also nur soweit zu einer Er werbs unfähigkeit (Art. 7 ATSG), als ange nommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be täti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stel len, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 3
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Dies ist die spezifische Methode der Invali ditäts bemessung (Betätigungsvergleich).
Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinn gemäss anwendbar: Danach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Er werbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein träch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 28a Abs. 2 IVG und Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezi fische Me thode; statt vieler BGE 130 V 97 E. 3.3.1).
Bei der spezifischen Methode ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsun fähigkeit ausschlagge bend, sondern wie sich der Gesundheitsschaden in der nichter werblichen Betäti gung konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle zu erheben ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hin weisen).
Bezüglich des Begriffs der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG ist nicht von den Ergebnissen der Haushaltsabklärung auszugehen, um die dies be zügliche Einbusse an funktionellem Leistungs vermögen im bisherigen Auf ga ben bereich zu beurteilen . Der Beginn des Rentenanspruches ist vielmehr auch bei nichterwerbstätigen Versicherten - analog zur Arbeitsunfähigkeit bei Er werbstätigen – auf der Basis medizinischer Stellungnahmen zu beurteilen. Dar aus sollte hervorgehen, ab wann und inwieweit die versicherte Person in ihrer Arbeitsfähigkeit (definiert als funktionelles Leistungsvermögen) im Haus halts bereich eingeschränkt war (BGE 130 V 97 E. 3.3.3).
E. 1.3.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betä ti gungs vergleich ) führt, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übri gen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein träch ti gung bestünde. Diese Frage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhält nissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausge übten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 137 V 334 E. 3.2 , 125 V 146 E. 2c , 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen).
E. 1.3.2 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommens ver gleichs mit den Untervarianten des Schätzungs- oder Prozentvergleichs (BGE 114 V 310 E. 3a) und der ausserordentlichen Methode (BGE 128 V 29; vgl. auch SVR 2010 IV Nr. 11 S. 35, 9C_236/2009 E. 3 und 4).
E. 1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditäts grades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein getreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Renten anspruch relevante Änderung des Invaliditäts grades erfolgt ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än de rung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sic h allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
Im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Ver waltung ver pflichtet, das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und recht li cher Hinsicht allseitig, das heisst nic ht nur mit Bezug auf jenes Sachver halts seg ment , in welchem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prü fen. Dem ent sprechend ist das Sozialversicherungsgericht befugt (und ver pflich tet), bei Bedarf Teilaspekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen auf zu greifen, selbst wenn diese bereits in der früheren rechtskräftigen Ver fügung be ur teilt wurden (Urteile des Bundes gerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen).
E. 1.5.1 Rechtsprechungsgemäss kommt grundsätzlich sämtlichen pathogenetisch - ätio logisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare orga ni sche Grundlage (bislang: anhaltende somatoforme Schmerzstörung: BGE 130 V 352, BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49; Fibromyalgie: BGE 132 V 65 E. 4; dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung: Urteil des Bundesgerichts I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4 in fine , in: SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149; dis sozia tive Bewegungsstörung: Urteil des Bundesgerichts 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4; Chronic
Fatigue Syndrome [CFS; chronisches Müdigkeits syndrom ] und Neurasthenie: Urteile des Bundesgerichts I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5 und 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 17 S. 44, und 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3, in: SVR 2011 IV Nr. 26 S. 73; spezi fische und unfalladäquate HWS-Verletzungen [Schleudertrauma] ohne orga nisch nachweisbare Funktionsausfälle: BGE 136 V 279; nicht orga nische
Hypersomnie : BGE 137 V 64 E. 4; leichte Persönlichkeits ver ände rung bei chro nischem Schmerzsyndrom: Urteil 8C_167/2012 vom 15. Juni 2012 E. 5.2 und 6.1; vgl. Aufzählung in: BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) nur ausnahmsweise invalidi sierender, das heisst einen Rentenanspruch begründender Charakter zu (Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG; grundlegend BGE 130 V 352). Entscheidend ist, ob und inwiefern die versicherte Person über psychi sche Res sourcen verfügt, die es ihr erlauben, trotz ihren subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.4; 127 V 294 E. 4b/cc in fine und E. 5a unten). Umstände, die bei Vorliegen eines solchen Krankheitsbildes die Verwertung der verbliebenen Arbeitskraft auf dem Arbeits markt als unzu mutbar erscheinen lassen können, sind die erhebliche Schwere, Intensität, Aus prägung und Dauer des psychischen Leidens (Komorbidität), chronische körper liche Begleiterkrankungen mit mehrjährigem Krankheits verlauf bei unverän derter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, sozialer Rückzug, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angeh barer
inner seelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Kon fliktbewäl tigung (primärer Krankheitsgewinn), unbefriedigende Ergebnisse von konse quent durchgeführten Behandlungen (auch mit unter schiedlichem thera peuti schem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitations mass nahmen bei vorhande ner Motivation und Eigenanstrengung der ver sicherten Person (BGE 132 V 65 E. 4.2.2; 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_1061/2009 vom 11. März 2010 E. 5.4.3.1.1). Umgekehrt sprechen unter anderem eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Ver hal ten oder der Anamnese, die Angabe intensiver in der Umschreibung vager Schmerzen oder behauptete schwere Einschränkungen im Alltag bei weitgehend intaktem psy chosozialen Umfeld gegen das Vorliegen eines invalidisierenden Ge sund heits schadens (BGE 131 V 49 E. 2. 1; zum Ganzen: Urteil des Bundes ge richts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 1.1).
E. 1.5.2 Die fachärztlichen Stellungnahmen zum psychischen Gesundheitszustand und zu dem aus medizinischer Sicht (objektiv) vorhandenen Leistungspotenzial bil den unabdingbare Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob und gege benenfalls inwieweit einer versicherten Person unter Aufbringung allen guten Willens die Überwindung ihrer Schmerzen und die Verwertung ihrer verblei benden Arbeitskraft zumutbar ist oder nicht (BGE 130 V 352 E. 2.2.5). Bei ihrer Einschätzung der psychischen Ressourcen des Exploranden oder der Exploran din, mit den Schmerzen umzugehen, haben die begutachtenden Ärzte notwen digerweise auch die in E. 1.5.1 hievor genannten Kriterien zu beachten (BGE 135 V 201 E. 7.1.3, 130 V 352 E. 2.2.4), sich daran zu orientieren. Insbesondere haben sie sich dazu zu äussern , ob eine psychische Komorbidität oder weitere Umstände gegeben sind, welche die Schmerzbewältigung behin dern (SVR 2008 IV Nr. 23 S. 71, I 683/ 06 E. 2.2). Nicht erforderlich ist, dass sich eine psychiat rische Expertise in jedem Fall über jedes einzelne der genannten Kriterien aus spricht; massgeblich ist eine Gesamtwürdigung der Situation (SVR 2005 IV Nr. 6 S. 21, I 457/02 E. 7.4 mit Hinweis, nicht publ . in: BGE 130 V 396
). Gestützt darauf haben die rechtsanwendenden Behörden zu prüfen, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vor liegen, um gesamthaft den Schluss auf eine im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit n icht mit zumutbarer Willens anstrengung überwindbare Schmerzstö rung zu erlauben (Urteil des Bundes gerichts 9C_482/2010 vom 21. September 2010 E. 4.3). Die Prüfung schliesst die Beurteilung der Frage ein, inwiefern die ärztliche Einschätzung der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit invaliditäts fremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokultu relle Belas tungsfaktoren ) mitberücksichtigt (zum Ganzen: Urteil des Bundesge richts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). 2.
E. 2 , Urk. 9 /2
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei zu 100 % als Hausfrau zu qualifizieren. Sie sei vom 30. Juni bis 31. Dezember 2009 zu 52.1 % in ihrer Leistungs fähig keit eingeschränkt gewesen. Seit dem 1. Januar 2010 bestehe eine 18.8%ige Einschränkung. Damit sei einerseits das Wartejahr mit einer durch schnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 40 % nicht erfüllt und andererseits der In validitätsgrad seit dem 1. Januar 2010 von 18.8 % zu niedrig, um ei nen Renten anspruch zu begründen (Urk. 2 S. 1 f. ).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, sie wäre im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig und sei daher vollständig als Erwerbstätige zu qualifizieren. A uf das Gutachten von Dr. A.___ vom 12. Februar 2013 könne nicht ab ge stellt werden, da es in vielen Punkten ungenügend und nicht nach vollziehbar sei.
Aus den Akten, namentlich aus den Berichten des D.___ ,
von Dr. C.___ vom 1. Juni 2012 und aus dem Bericht zur Haus halts abklärung vom Mai 2012 gingen viele Hinweis e auf das Vorliegen einer schweren Angst er krankung und erheblicher depressiver Befunde hervor , die mindestens auf eine mittel gradige, meist schwergradige und nicht nur auf eine leichtgradige depres sive Episode schlies sen liessen. Die somatoforme
Schmerz störung sei nicht überwindbar. Zu Un recht habe Dr. A.___ die sehr tiefe Intelligenz , die vom D.___ festgestellt wor den sei, nicht berücksichtigt und sei aktenwidrig von einer sozialen Inte gration ausgegangen. Nach der Be gutach tung habe sich der Ge sund heitszustand zudem weiter verschlechtert. Sie
– die Versicherte - sei aufgrund der psychischen Be schwerden (Angst, Depression) und der unüber windbaren so mato formen Schmerzstörung in der freien Wirt schaft vollständig arbeitsunfähig. Aber selbst bei einer Quali fikation als Teil zeiterwerbstätige oder als Hausfrau sei aufgrund der Ergeb nisse der Haushalts abklärung vom 12. Mai 2012 von einem Anspruch auf eine min destens halbe Rente auszugehen ( Urk. 1 S. 5 ff.) .
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
Da die Beschwerde gegnerin auf die Neuanmeldung eingetreten ist, hat da s Ge richt in materiell - rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob sich der Invaliditätsgrad seit der leistungs abweisenden Ver fügung vom
29. Juni 2009 (Urk. 9/28 ), bestätigt mit Urteil des hiesigen Gerichts IV.2009.00790 vom
17. März 2011 (Urk. 9/90 ) und mit Bundesgerichtsurteil 9C_330/2011 vom 8. Juni 2011 (Urk. 9/95) ,
bis zum Er lass der angefochtenen Verfügung vom
27. Juli 2013 (Urk. 2) in leistungs be gründendem
Ausmass verändert hat. Die angefoch tene Ver fügung bildet da bei recht sp re chungsgemäss die zeitliche Grenze der richter lichen Über prüfungs be fugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes ge richts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis). 3.
3.1
3.1.1
Im Urteil IV.20 09 .00 790 vom
17. März 2011 (Urk. 9/90) wurde
für den Zeitraum von Dezember 2006 bis Juni 2009 festgehalten, dass gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 18. De zember 2008,
der die Diagnosen einer Angst und depressiven Stö rung gemischt (ICD-10 F41.2) , weitgehend gebessert, und einer anhal tenden somatoformen
Schmerz störung (ICD-10 F45.4) gestellt sowie eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit im Haushaltsbereich von 10 % attestiert hatte (Urk. 9/18 / 8-9 ), das Vorliegen einer leistungserheblichen Gesundheits be ein trächtigung zu verneinen sei. Die Diagnose einer Angst und depressiven Stö rung gemischt (ICD-10 F41.2) stehe der Aus übung einer Erwerbs- und insbe sondere einer Haushaltstätigkeit kaum je mass geblich entgegen und stelle keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere und Ausprägung dar. Sowohl die Symptomatik einer
- vom behandelnden Psychia ter diagnostizierten - undifferenzierten Somatisierungs störung als auch die einer anhaltenden soma to formen Schmerzstörung sei als überwindbar zu beurteilen , zumal nebst der fehlenden Komorbidität auch die übrigen rechtsprechungsgemäss
mass geblichen Kriterien mit Dr. A.___ als klarerweise nicht in ausreichender Weise gegeben zu erachten seien und massgeblich
psychosoziale Umstände die Verwertung der Arbeitsfähigkeit hemmen würden
(E. 4.3-5.3; Urk. 9/90/8-13) .
Die Statusfrage wurde ausgangsgemäss offen ge lassen (E. 3; Urk. 9/90/6). 3.1.2
Das Bundesgericht führte im Urteil 9C_330/2011 vom 8. Juni 2011 (E. 3-4 ; Urk. 9/95/3-5 ) aus, w enn die Beschwerdeführerin festhalte , dass sämtliche behandelnden Stellen sie als völlig antriebslos und nicht mehr einen Haushalt zu führen in der Lage beschrieben hätten, verkenn e sie, dass in Anbetracht des ganz erheblichen psychiatrischen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Ein schätzung des Schweregrades und der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit solcher Störungen der Vorinstanz nicht eine offensichtlich unrichtige Sach ver haltsfeststellung vorgeworfen werden könne , wenn sie auf das inhaltlich über zeugende Administrativgutachten abgestellt habe , zumal Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 3. April 2009 ( Urk. 9/26) die erhobenen Einwen dungen widerlegt habe . Der in der Beschwerde behauptete Mutismus
sei bei der Beschwerdeführerin nicht diagnostiziert worden; im Gegenteil sei im Gutachten zur Kommunikation festgehalten worden , dass der affektive Rapport gut her stellbar gewesen sei (E. 3; Urk. 9/95/4) . Auch wenn der Gutachter Dr. A.___
sich (im Gutachten vom 18. De zember 2008; Urk. 9/18) nicht ausdrücklich zum Grad der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tät igkeit ausser Haus geäussert habe, sei mit der Antwort zur Frage nach dem Grad der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit jedoch auch gesagt, dass mit der bestehenden Ein schrän kung auch in anderen Bereichen entsprechende angepasste Arbeiten ausgeübt werden könn t en. Auch die Erklärung des Gutachters, berufliche Massnahmen seien nicht indiziert, weil die Versicherte schon seit vielen Jahren Hausfrau sei und eine berufliche Arbeit nicht anstrebe, steh e
der Zumutbarkeit einer
ausser häusliche n Arbeit der Beschwerdeführerin nicht entgegen. Damit , dass die Vor instanz die Statusfrage offengelassen habe, weil sie angesichts der medi zini schen Aktenlage nicht beantwortet werden müsse, habe sie keine Rechts ver let zung begangen (E. 4; Urk. 9/95/4-5). E ine offensichtlich unrichtige oder un vollständige vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts liege nicht vor (E. 6; Urk. 9/95/5). 3.1.3
Von der Sachlage , wie sie dem Urteil IV.2009.00790 vom 17. März 2011 zu grunde lag und vom Bundesgerichtsurteil 9C_330/2011 vom 8. Juni 2011 be stätigt wurde , ist als Vergleichsbasis auszugehen. 3.2
3.2.1
F ür die Zeit nach der Verfügung vom 29. Juni 2009 (Urk. 9/28) orientierte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 20. Juli 2009 über ihre not fallmässi ge Einweisung in die psychiatrische Klinik B.___ am 10. Juli 2009 (Urk. 9/32). 3.2.2
Dem Bericht der Klinik B.___ vom 10. September 2009, wonach sie vom 10. Juli bis 8. August 2009 auf Ei nweisung von Dr. C.___ hin stationär behandelt worden sei (Urk. 9/ 43/6-10 ), ist zu entnehmen, der Ehemann der Beschwerdeführerin habe von seit Wochen zunehmender Antriebslosigkeit, Müdigkeit und Kraftlosigkeit be richtet. Sie leide unter zunehmenden Ängsten. Sie habe aus Angst die Wohnung weder alleine noch in Begleitung verlassen. Ausserdem habe sie Schmer zen am ganzen Körper, die sich verstärkt hätten, und manchmal kein Gefühl in Armen und Beinen. Die Beschwerdeführerin habe bestätigt, latente Suizidgedanken zu haben, könne sich aber von akuter Suizi dalität distanzieren. Die verordneten Antidepressiva habe sie nach Aussage des Ehe mannes alle ab gesetzt, nachdem eine Besserung eingetreten gewesen sei. Die Beschwerde führerin habe zwar eine starke Nervosität und innere Unruhe benennen können, therapeutische Gespräche seien aufgrund der sprachlichen Probleme jedoch be grenzt gewesen. Im Verlauf des statio nären Aufenthaltes habe sich ihr Gesund heitszustand in den ersten zwei Wo chen nur langsam gebessert. Ab der dritten Woche habe sich ihr Zustand deut lich auf gehellt und sie sei nach vier Wochen in einem deutlich aufgehellten Zustand ausgetreten. Als Austrittsdiagnosen wurden die Diagnosen einer Angst und de pressiven Störung gemischt (ICD-10 F41.2) und einer undifferen zierten Somatisierungs störung (ICD-10 F45.1) ge stellt
(Urk. 9/ 43/ 6-9 ).
Der behandelnde Psychiater Dr. C.___ , bei welchem die Beschwerdeführerin seit dem 20. September 2007 in Be hand lung stehe, hielt im Bericht vom 5. September 2011 die Diagnosen einer Angst- und depressive n Störung ge mischt, aktuell schwere de pressive Episode (ICD-10 F41.2), und einer un differen zierten Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) fest. Vor der Einweisung in die Klinik B.___
A nfang Juli 2009 habe sich das psychische Zustands bild der Beschwerdeführerin zunehmend ver schlechtert. Sie habe eine schwere depressive Episode entwickelt. Sie habe ins besondere unter einer starken Antriebslosigkeit, Müdigkeit, Kraftlosigkeit und einer stark verminderten Grundstimmung gelitten. Zudem habe sie über Schmer zen am ganzen Körper, diffuse Ängste und eine Gefühllosigkeit in den Armen und Beinen geklagt. Sie habe wiederholt Suizidgedank en geäussert. Am 10. Juli 2009 habe er sie not fallmä ssig in die Klinik B.___ einweisen müssen. Während des dortigen Aufenthaltes habe sich ihr Zustandsbild leicht stabilisiert. Bereits Ende August 2009 habe sie erneut unter einer mittel schwe ren depressiven Episode und unter Angstzuständen gelitten. Ab Sep tember 2009 habe sich das Zustandsbild dann weiter verschlechtert. Die Be schwerdeführerin sei auf eine intensive interdiszip linäre Behandlung und eine Betreuung zu Hause angewiesen. Nebst den regel mässigen ambulanten psychia trischen Behandlungen bei ihm werde sie delegiert über ihn von Frau E.___ regelmässig psycho thera peutisch behan delt. Medikamentös werde sie mit Antidepressiva Cymbalta und Surmontil , in Reserve für Notfallsituationen mit Temesta (Beruhigungsmittel) behandelt. Zuhause sei die Be schwerde führerin auf die Behandlung und Betreuung durch die psychiatrische Spitex, die Ergotherapeutin und die Unter stützung durch die F.___ angewiesen. Die Beschwerdeführerin sei zwischen zeitlich nicht mehr in der Lage, ihren Alltag selbständig zu bewältigen. Die ad ministra tiven und finanziellen Angelegen heiten müssten übernommen werden. Die Arbeitsfä higkeit habe weiter abg enommen. Sie sei derzeit zu 100 % arbeits un fähig auf dem ersten Arbeitsmarkt. Im Haushaltsbe reich sei sie zu maximal 10 % arbeits fähig. Er habe ihr in den Jahren 2010 und 2011 wieder holt em pfohlen, in eine therapeutische Wohngemeinschaft einzutreten. Sie habe jedoch den Wunsch geäussert, zusammen mit ihrem Ehemann zu leben (Urk. 9/107/2-4).
Im Bericht vom 1. Juni 2012 führte Dr. C.___ zudem aus, es habe sich wäh rend der Behandlung gezeigt, dass die Beschwerdeführerin bei einfacheren all täglichen Fragestellungen kognitiv stark überfordert sei. Sie benötige im Alltag daher viel Anleitung und Strukturierung. Die Mutter der Beschwerde führerin sei die einzige engere Bezugsperson gewesen. Das psychische Zu standsbild habe sich nach dem Tod der Mutter im Sommer 2008 nochmals deutlich verschlech tert. Es sei dann versucht worden, das psychische Zustands bild durch eine höher dosierte psychopharmakologische Medikation zu stabili sieren. Die Medikamente hätten von der psychiatrischen Spitex gerichtet werden müssen, weil die Beschwerdeführerin mit der regelmässigen Einnahme über fordert ge wesen sei. Durch die Medikation sei es gelungen, die depressive Symptomatik und die Ängste leicht zu stabilisieren. Aktuell könne das psychische Zustands bild und die soziale Situation auf einem tiefen Niveau mit Hilfe des inter disziplinären Helfernetzes stabil gehalten werden. Episodisch komme es jedoch immer wieder zu mittelschweren bis schweren depressiven Episoden und einer ausgeprägten Regression. Als Diagnosen führte Dr. C.___
eine Angst- und depressive Störung , gemischt (ICD-10 F41.2), eine Soma tisierungs störung (ICD-10 F45.1) und eine Intelligenzminderung mit Verhaltens auffälligkeiten
auf (Urk. 9/132/15- 1 7).
Gemäss dem Bericht vom 31. August 2012 der G.___ , Zentrum für Ambulante Psychiatrische Rehabilitation , fand am 29. August 2012 eine psychodiagnostische Untersuchung statt. Dazu wurde bei der Beschwerdeführerin ein Wechsler Intelligenztest für Erwachsene ( WIE III ) durchgeführt .
Die Testung sei zusammen mit einer Dolmetscherin durch ge führt worden. Die Beschwerdeführerin habe unter einem grossen Druck ge stan den. Zu Beginn und während der Untersuchung sei sie häufig in Weinen ausge brochen. Sie habe von ihre Ängsten und Albträumen berichtet, die ihr das Leben schwer machen würden. Am liebsten würde sie im Bett liegen bleiben, denn sie habe keine Kraft mehr. Bei der Testung habe sich eine ausgeprägte Ver langsamung der mentalen Informationsverarbeitung mit niedriger Leistungs fähigkeit gefunden, die durch die psychiatrische Grunderkrankung moduliert werde. Vor dem Hintergrund einer geringen Schulbildung habe sie mit einem Gesamt-Intelli genzquotienten (IQ) von 40 nach ICD-10 eine mittelgradige In tel ligenz minderung (ICD-10 F71) erzielt ( Urk. 9/132/22-23) . 3.2.3
Dr. A.___
untersuchte die Beschwerdeführerin gemäss dem (Verlaufs-) Gut ach ten vom 1 2. Februar 2013 am 25. Januar 2013 und kam nach Einsicht in die Akten und einer Besprechung mit Frau H.___ von der F.___ zum Schluss, es sei en weiterhin die Diagnosen einer Angst und depressiven Störung, gemischt (ICD-10 F41.2) und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.1 ; richtig: F45.4 ) sowie (al s die Gesundheit beeinflussender Faktor) ICD-10 Z63 („a ndere Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkreis “:) kranker Ehemann aufzuführen . Die im Sommer 2012 von der G.___ festgestellte Intelli genz minderung könne nicht bestätigt werden. Das Krankheitsbild sei von Juni 2009 bis Ende 2009 mittelgradig gewesen. Seither liege ein leichtgradiges Krank heitsbild vor. Die Be schwerde führerin vermöge eine regelmässige Tages ge staltung aufrechtzu erhalten und schaue weitgehend zu sich selbst. Zudem bestünden keine Selbstmordtendenzen. Die therapeutischen Bemühungen seien knapp genügend, die medikam en töse Einstellung sollte optimiert werden, damit eine Stabilisierung erreicht werden könne . Zusammenfassend habe von Juni 2009 bis Ende 2009 eine Verstärkung der psychischen Komorbidität bestanden. Die Beschwerdeführerin sei mittler weile überzeugt, die eigenen Hausarbeiten nicht mehr ausführen zu können. Bezüglich der somatoformen Schmerzstörung würden zwar mehrere der verlangten Kriterien zutreffen, dies jedoch nicht in einem derartigen Ausmass, dass die Arbeitsfähigkeit als Hausfrau zu mehr als 20 % eingeschränkt sei. Die Ressourcen seien eingeschränkt. Die Beschwerde führerin könne in einem übersichtlichen Haushalt einigermassen funktionieren, es dürften aber keine grossen Anforderungen an sie gestellt werden. Die Beein trächtigungen dürften sich auf eine über sichtliche und repetitive Hilfs arbeit weniger negativ auswirken als auf eine selbständige Tätigkeit. Die Be schwerde führerin habe Mühe, die Arbeitsabläufe allein zu planen und sei oft überfordert. Sie sei darauf angewiesen, dass sie teilweise Hilfestellungen im Haushalt habe. Schwere Arbeiten könne sie sub jektiv wegen der Schmerzen nicht mehr ausü ben. Ausser Haus wäre sie auf eine übersichtliche Tätigkeit mit einfachen, über blickbaren und repetitiven Arbeiten angewiesen. Von Juni bis Ende 2009 sei die Arbeits fähigkeit um 40 % eingeschränkt gewesen. Ab 2010 betrage die Ein schränkung 20 % bei einem stabilen Verlauf, wobei einfache, vorgegebene Hilfsarbeiten geeignet seien. Es bestünden ungünstige krankheits fremde Fak to ren, welche dazu beitragen würden, dass die Beschwerdeführerin ihre Restar beitsfähigkeit nicht verwerte, und zwar: eine sehr lange Phase von Arbeitsuntä tigkeit , schwer kranker Ehemann, mässige sprachliche und kulturelle Integra tion, fehlende Motivation zur Aufnahme einer ausserhäuslichen Tätig keit. Ver mutlich habe sich die Beschwerdeführerin an die Hilfestellungen ge wöhnt. Die psychosozialen Faktoren würden überwiegen. Die Prognose sei un klar ( Urk. 9/132/7-
E. 9 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab (Urk. 9/28 ). Die dagegen
erhobene Beschwerde (Urk. 9/34/3-13) wies das Sozial ver sicherungs gericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 17. März 2011 im Ver fahren Nr. IV.2009.00790 ab (Urk. 9/ 90 ). Das Bundes ge richt bestätigte den Ent scheid mit Urteil 9C_330/2011 vom
8. Juni 2011 (Urk. 9/95 ).
E. 13 ). 3.3
3.3.1
Es ist in medizinischer Hinsicht unstrittig und ausgewiesen, dass die Be schwerde führerin auch ab Juli 2009 weiterhin ausschliesslich an psychogenen Beschwerden litt . Unverändert wurden auch nach diesem Zeitpunkt sowohl von den behandelnden Ärzten der Klinik B.___
(Urk. 9/ 43/6 ) und Dr. C.___ (Urk. 9/107/2, Urk. 9/132/17) als auch vom Gutachter Dr. A.___
(Urk. 9/43/6) die Diagnosen einer Angst und depressiven Störung, gemischt (ICD-10 F41.2) und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4 ) respektive einer undifferenzierten Somatisierungsstörung (ICD-10 F 45.1) gestellt. Insofern ergab sich keine Veränderung im gesundheitlichen Zustand seit Mitte
2009. Dennoch wird von den Fachärzten eine gewisse Verschlechterung des Gesund heitsbildes festgehalten . 3.3.2
Dr. C.___ hatte allerdings bereits im Jahr 2008 eine 80%ige Arbeitsun fähig keit in der Haushaltstätigkeit attestiert und bemerkt, dass eine 15-20%ige Tätig keit im eigenen Haushalt möglich sei, aber die Unterstützung der Spitex nötig sei . Schon damals war gemäss seinem Bericht vom 6. Juni 2008 nebst der sozial psychia trischen Behandlung inklusive psychopharmakologischer Medi ka tion bei ihm und der hausärztlichen Betreuung eine wöchentliche psychia trische Spitex betreuung , welche unter anderem die Medikamente richte (Urk. 9/132/
E. 16 ), und wöchentliche ambulante Ergo therapie durchgeführt wor den .
Schon damals hatte Dr. C.___ zudem festgehalten, dass Struktur, Kon trolle und zum Teil die Aufforderung im Bereich der alltäglichen Ange legen heiten durch die psychia trische Spitex nötig seien. Auch die admini strativen Angele gen heiten wurden schon damals nicht von der Beschwerde führerin selbst erledigt, sondern von der F.___
und/ oder
- wie schon vor der Erkrankung - von
ihrem Ehemann erledigt
(Urk. 9/10/4 , Urk. 9/ 114/2 , Urk. 9/114/7 ).
Die von Dr. C.___ im Bericht vom 1. Juni 2012 ( Urk. 9/132/16) geschilderte, nach dem Tod der Mutter der Beschwerdeführerin im Sommer 2008 einge tretene Ver schlechterung des Gesundheitszustandes sodann hatte ebenfalls bereits im Zeit raum vor der Verfügung vom 29. Juni 2009 (Urk. 9/28) stattgefunden. Insofern ist die von Dr. C.___ in den Berichten vom 5. September 2011 (Urk. 9/107/2-4) und vom
1. Juni 2012
(Urk. 9/132/15-17) dargestellte Verschlechterung des Ge sundheitszustandes und der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu relativieren.
Seit November 2011 wurde die psychia trische Spitex gemäss dem Ab klärungsbe richt vom 10. Mai 2012 zudem auf eine halbe Stunde pro Monat reduziert (Urk. 9/114/2) , gemäss dem Bericht von Dr. C.___ vom 1. Juni 2012 bei gleichzeitig gleichbleibender wöchentlicher Ergotherapie (Urk. 9/132/16-17) . Auch fanden gemäss seinem Bericht vom 1. Juni 2012 nebst den Konsultationen bei der delegierten Psychotherapie alle drei Wochen ledig lich drei bis vier Konsultationen und Kriseninterventionen pro Jahr bei ihm statt (Urk. 9/132/17). Laut den Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber dem Gutachter Dr. A.___
gemäss dem Gutachten vom 1 2. Februar 2013 suchte sie Dr. C.___
nur ein- bis zweimal pro Jahr auf (Urk. 9/132/5). Dazu kommt, dass die Verständigung ohne Dolmetscher nach wie vor schwierig ist. Die Beschwerdeführerin gab diesbezüglich an, es sei schade, dass sie sich mit ihm aber auch mit den Ergotherapeuten nicht in ihrer Muttersprache ver ständigen könne. Die Ver ständigung auf Deutsch sei schwierig (Urk. 9/132/5). Auch bezüglich der Behandlung ist somit nicht eine andauernde erhebliche Stei ge rung einge treten, welche auf eine deutliche andauernde Verschlechterung hin deuten würde.
Zwar ist unstrittig ausgewiesen, dass ab Juni 2009 und insbesondere ab dem Beginn der stationären Be hand lung in der Klinik B.___ am 10. Juli 2009 eine gewisse Verschlechterung des Ge sundheitszustandes (antriebslos, müde, kraftlos, angsterfüllt, diffuse Schmerzen am ganzen Körper, Rückzug; Urk. 9/43/6-7) eingetreten war . Jedoch ist zu be achten, dass die Beschwerde führerin nach Angaben ihres Ehemannes gegen über den Ärzten der Klinik die verordneten Antidepressiva abgesetzt hatte, nach dem sich zuvor eine Verbes serung der Be schwerden eingestellt gehabt habe . I m Verlauf des Klinik auf ent haltes , mithin
nach er neuter Medikamentenabgabe und - einstel lung ,
habe sich der Zustand wiederum aufgehellt ( Bericht der Klinik B.___ vom 10. September 2009, Urk. 9/43/7-8 ). Gemäss Dr. C.___ habe sich der Gesund heitszustand bereits Ende August 2009 wieder zu einer mittelschweren depres si ven Episode mit Angst zuständen sowie ab September 2009 weiter ver schlechtert (Urk. 9/107/2). Gegenüber Dr. A.___ gab die Beschwerde führerin jedoch gemäss dem Gutachten vom 12. Februar 2013 schliesslich an, a b Anfang 2010 sei es ihr besser gegangen. In der Klinik sei ihr geholfen worden. Einige der Ärzte in der Klinik hätten serbokroatisch gesprochen, was sie sehr geschätzt habe. Es sei ihr so möglich gewesen, offen und ohne Anspannung über ihre Probleme und ihr Leben zu sprechen . Nach dem Klinikaufenthalt habe man sie an eine ambulante Ergotherapie in I.___ verwiesen, wo sie noch heute alle vier Wochen hingehe. Oft schmerze ihr ganzer Körper. Es sei vor allem wegen der Schmerzen, dass sie im Haushalt nur mit Schwierigkeiten arbeiten könne. Mit den Depres sionen und Ängsten gehe es einigermassen . Sie sei aber kaum fähig, den Haus halt ganz zu erledigen. Sie sei hier teilweise auf die Hilfe von Bekannten und Verwandten angewiesen (Urk. 9/132/4 -5 ).
Die depressive und Angstsymptomatik stand somit nicht derart im Vordergrund, dass von einer schweren Ang sterkrankung und einer andauernden mittel- bis schwergradigen depressiven Erkrankung ausgegangen werden könnte, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht (Urk. 1 S. 5). Solche Diagnosen wurden denn auch von Dr. C.___ nicht gestellt. Auch er verwendete weiterhin di e Diagnose Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2). Wie schon im Urteil IV.2009.00790 vom 17. März 2011 ausgeführt wurde (E. 4.3, Urk. 9/90/8-9 ), ist gemäss den k li nisch-diagnostische n Leitlinien der Weltge sundheits orga nisation (WHO) diese Diagnose nur zu verwenden, wenn keine der beiden Störun gen ein Ausmass erreicht, das eine entsprechende einzelne Dia gnose (etwa eine leichte depressive Episode, ICD-10 F32.0, oder eine genera lisierte Angststörung, ICD-10 F41.1) recht fertigen würde. Dabei werden Patien ten mit dieser Kombi nation verhältnis mässig milder Symp tome in der Primär versorgung häufig ge sehen. Noch viel häufiger finden sie sich in der Bevöl kerung, ohne je in medizi nische oder psychiatrische Be hand lung zu gelangen ( Dilling / Mom bour /Schmidt, Inter nationale Klassi fikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Kli nisch-diagnostische Leitlinien, 5. Auflage, Bern 2005, S. 162 f.). Eine solche Di agnose steht folglich der Ausübung einer Erwerbs tätig keit und insbesondere der Haushaltstätigkeit kaum je massgeblich ent gegen und stellt insbesondere auch keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere und Ausprägung dar. Im Übrigen entsprechen die von Dr. C.___ erhobenen Befunde starke Antriebslosig keit, Müdigkeit, Kraftlosigkeit, stark verminderten Grund stimmung und Suizidgedanken ( Urk. 9/107/2) nicht den für eine mittel- und schwergradigen depressiven Episode nach ICD-10 F32.1 und F32.2 gefor derten Kriterien.
3.3.3
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegn erin entspr echend der Einschätzung von Dr. A.___ gemäss dem Gutachten vom 12. Februar 2013 (Urk. 9/132) von einer bloss vorübergehenden Verschlech te rung des psy chischen Gesundheitszustandes
bis Ende 2009 ausging und ab dann von einer nur geringen Einschränkung der Leistungsfähigkeit ( Urk. 2) .
Dies gilt umso mehr , als bereits im Urteil IV.2009.00790 vom 17. März 2011 zum Bericht der Klinik B.___ vom 10. September 2009 ( Urk. 9/43/6-9) fest gehalten worden war, dass eine erhebliche fachärztlich festgestellte, psychia tri sche Er krankung mit Auswirkung auf die Leistungs- und Arbeits fähigkeit nicht ausge wiesen sei (E. 5.1 ). 3.4 3.4.1
Das Gutach ten von Dr. A.___
12. Februar 2013 (Urk. 9/132) überzeugt auch in übriger Hinsicht , zumal es
alle recht sprechungsgemäss erforderlichen Krite rien für beweis kräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) erfüllt. 3.4.2
Zu folgen ist insbesondere auch der Ansicht von Dr. A.___ , dass der von der G.___ am 29. August 2012 erhobene Gesamt-IQ von 40, der auf eine mittel gra dige Intelli genz minderung (ICD-10 F71) schliessen liesse (Urk. 9/132/22-23), am e hesten
ein Artefakt darstelle und anzunehmen sei , dass die ungünstigen Umstände der Testung zur Feststellung einer angeblich derart tiefen Intelligenz führten (Urk. 9/132/7-8). Zu Recht weist er darauf hin, dass die Beschwerde fühererin
bei dieser Testung unter Beizug eines Übersetzers komplizierte deutsche Testbatterien habe bewältigen müssen und während dieser Abklärung oft geweint habe (Urk. 9/132/8). Die Beschwerdeführerin erklärte Dr. A.___ gegenüber dazu, der (Test- )Ablauf in der G.___ sei wegen der in deutscher Sprache abgefassten Testfragen extrem mühsam gewesen, ein Übersetzer habe ihr die deutsch abgefassten Texte erklären müssen. Damals habe sie sich sehr unwohl gefühlt. Dies im Gegensatz zu den in ihrer Muttersprache geführten Gesprächen mit den Psychiatriepflegern der Klinik in I.___ (Urk. 9/132/5).
Auch aus dem Bericht der G.___ vom
31. August 2012 selbst ergibt sich, dass die festgestellte ausgeprägte Verlangsamung der mentalen Informationsver arbei tung mit niedriger Leistungsfähigkeit als „durch die psychiatrische Grund er krankung moduliert“ beurteilt wurde (Urk. 9/132/23), mithin die Tester gebnisse dadurch beeinflusst wurden.
Wie Dr. A.___
im Gutachten vom
12. Februar 2013
zudem ebenfalls
zu tref fend erklärte , war die Beschwerdeführerin dagegen in der Psychiatrischen Klinik ( B.___ ) in I.___ , wo sie als nicht minder intel ligent eingeschätzt worden sei (Urk. 9/43/8) , immerhin während eines Monats (vom 10. Juli bis 8. August 2009) ho spitalisiert und im Gespräch in ihrer Muttersprache abgeklärt worden. Weiter führt e Dr. A.___ nachvollziehbar aus, die Einschätzung der Fach kräfte der Klinik B.___ stimme auch mit seinen eigenen Beobach tungen und mit der Tat sache überein, dass di e Beschwerdeführerin während 10 Jahren problemlos als Hilfsarbeiterin habe funktionieren können. Mit einer rele vanten Intelligenz minderung wäre dies nicht möglich gewesen (Urk. 9/132/ 7- 8 ) . Bereits im Urteil IV.2009.00790 vom 17. März 2011 war fest gehalten worden, dass eine Abklärung der Intelligenz nicht angezeigt sei, nachdem Dr. A.___
in seiner Stellungnahme vom 3. April 2009
aufgrund der Anamnese und des Befundes eine Intelligenz minderung verneint habe
(Urk. 9/26/2-3) und
die Ärzte der Klinik B.___ im Bericht vom 10. Septem ber 2009 erklärt hätten, dass die Be schwerde führerin während des Aufenthaltes vom 10. Juli bis 8. August 2009 wegen Verdachts auf Minderintelligenz durch s erbokroatische Ärzte und Pfle ge fachpersonen abgeklärt, jedoch nicht als min derintelligent eingeschätzt wor den sei . Denn sie hätten ihren IQ als deutlich höher als den für die Diagnose einer Minder intelligenz relevanten Grenzwert von 65 beurteilt (Urk. 9/43/8; E. 5.2 , Urk. 9/90/13 ).
Aus dem Ab klärungsbericht vom
10. Mai 2012 ergibt sich zudem, dass die Beschwerde führerin vor dem Beginn ihrer Erkrankung im Jahr 2007 ohne Probleme den Haushalt für sich, ihren Ehemann und die beiden (bei ihrer Ein reise in die Schweiz im Jahr 2000 18- und 14-jährigen) Stie fsöhne selbständig geführt und die Kinder betreuung besorgt habe. Dabei habe sie vorwiegend auf wändig und traditionell gekocht und ausschliesslich auf Frischprodukte zurück gegriffen. Sie habe zudem ab 2004 ihren an einer Lungenleiden erkrank ten Ehemann ver mehrt zuhause unterstützt (Urk. 9/114/3 , Urk. 9/114/6-8 ). Auch diese Umstände sprechen klar gegen eine pathologische
Intelligenz minderung , welche sich erheblich auf die Leistungsfähigkeit im Haushalt oder die Arbeits-fähigkeit in einer Hilfsarbeitertätigkeit auswirken könnte . 3.4.3
Nachvollziehbar ist nach dem Gesagten auch die von
Dr. A.___ im Gutach ten vom 12. Februar 2013 vorgenommene Prüfung (Urk. 9/132/8-9) zur Frage der Überwindbarkeit der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung anhand der recht sprechungsgemäss massgeblichen Kriterien (vgl. dazu E. 1.5 hiervor). So stellt d as bei der Beschwerdeführerin vorliegende
psychische Krankheitsbild einer Angst und depressiven Störung, gemischt (ICD-10 F41.2), wie bereits aus geführt nach wie vor keine Komorbidität von erheblicher Schwere, Inten sität, Ausprägung und Dauer dar, auch wenn zeitweise eine Intensivierung der depressiven und ängstlichen Symptome auftrat respektive auftritt. Es fehlt trotz einer gewissen Verschlechterung des psychischen Leidens hierzu nach wie vor an der Intensität und Konstanz der Erkrankung .
Auch die anderen Kriterien sind nicht in qualifizierter Weise erfüllt. Die Beschwer deführerin leidet an keiner chro nischen somatischen Erkrankung, wo bei als chronische kör perliche Beglei ter krankung nicht gerade jenes Leiden - hier diffuse Schmerzen am ganzen Körper
- gelten kann, welches die Be schwer den aufrechterhält (Urteil des Bundesgerichts 9C_709/2009 vom 14. De zember 2009 E . 4.1.4 in fine , mit Hinweis).
Ein so zialer Rück zug ist vorhanden, jedoch nicht in besonders ausgeprägter Weise . Die Beschwerde führerin lebt mit ihrem Ehemann zusammen, mit dem sie spazieren geht und dessen Söhne gelegent lich zu Besuch kommen sowie
auch im Haushalt helfen. Ausserdem besteht Kontakt zu einer Freundin, welche zusammen mit ihrer Tochter die Beschwerde führerin und ihren kranken Ehe mann unterstützt ( Urk. 9 /132/4, vgl. auch Abklärungsbericht vom
10. Mai 2012, Urk. 9/114/ 1- 2, Urk. 9/114/7 ) . Die Beschwerdeführerin lehnte die Em pfehlung zum Einzug in eine therapeutische Wohngemeinschaft
g emäss dem Bericht von Dr. C.___ vom
5. September 2011 a b, um bei ihrem Mann leben zu können (Urk. 9/107/3 ). Gegenüber den Ärzten der Klinik B.___ erklärte sie zudem , z uhause betreue sie ihren asbestbedingt lungenkranken Ehemann ( Urk. 12/1 S. 2) .
Zu verneinen ist weiter das Kriterium des (quali fizierten) Scheiterns einer konse quent durch geführten am bulanten oder stationären Behandlung trotz koopera tiver Haltung. Wie Dr. A.___ schon im ersten Gutachten vom 18. De zember 2008 festgehalten hatte , bestehen noch therapeutische Möglich keiten, nament lich eine engmaschige, psychiatrische Betreuung in der Mutter sprache der Beschwerdeführerin (Urk. 9/18/8). Wie sich gezeigt hat, ist es für die Beschwer deführerin bedeutend, dass sie sich in ihrer Muttersprache unterhalten kann
( vgl. Urk. 9/132/4-5). Gegenüber den Ärzten der Klinik B.___ wünschte sie sich ausdrücklich eine Therapeutin, die ihre Muttersprache spricht (Urk. 9/43/8). Auch wurde die von den Ärzten der Klinik B.___ empfohlene ambulante Schmerzbehandlung in einer ambulanten Schmerzgruppe (Urk. 9/43/8) - soweit aktenkundig - auch versuchsweise nie aufgenommen und auch sonst keine spezifische Therapie zu r Schmerzbehandlung oder eine inten sivere psycho so matische Behandlung durchgeführt .
Damit ist auch das Kriterium eines verfestigten , ther apeutisch nicht mehr angeh baren inne r seelischen Verlauf s einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Kon fliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) zu verneinen. Im Gegenteil ist der sekundäre Krankheitsgewinn bei gleichzeitig psycho sozia len mitbestimmenden Belastungsfaktoren (insbesondere durch die, die Beschwerdeführerin zunehmend belastende sich verschlechternde Erkrankung des Ehemannes , Urk. 9/132/5 , bei gleichzeitig geringer Integration in der Schweiz sowie nach dem Tod der Mutter als wichtigste Bezugsperson , Urk. 9/132/16 ) ausgeprägt vorhanden. Die Beschwerdeführerin empfängt nebst der ärztlichen und thera peutischen Zuwendung, die Unterstützung von der Spi tex, F.___ , Bekannte n und Verwandte n , zum Teil auch vom Ehemann (Urk. 9/114/2, Urk. 9/114/6). Dr. A.___ stellt denn auch nachvollziehbar die Vermutung an, dass die Beschwerdeführerin sich an die Hilfestellungen gewöhnt habe (Urk. 9/132/9). 3.5
Damit liegt bei der Beschwerdeführer in kein Ausnah mefall vor, bei welchem Umstände vorliegen , die die Verwertung der verbliebenen Arbeitskraft auf dem Arbeits markt respektive im Haushaltsbereich als unzu mutbar erscheinen lassen könn ten. Dem psychischen Leiden der Beschwerdeführerin kommt damit weiter hin kein invalidi sierender, das heisst einen Rentenanspruch begründender Charakter zu.
An diesem Ergebnis vermögen sämtliche weiteren Vorbringen des Versicherten ( Urk. 1 S. 5 ff.) nichts zu ändern.
Von weiteren Sachverhaltsabklärungen sind keine an deren entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (anti zipierte Beweiswürdigung; vgl. dazu BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d , 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2014 vom 14. August 2014 E. 11 ) . 3.6
Die Beschwerdegegnerin stellte zwar bezüglich des nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG zu erfüllenden sogenannten Wartejahres auf die Haushalts abklärung vom
10. Mai 2012 ( Urk. 9/114) respektive auf die (nach der gutachterlichen Ein schätzung neu gewichteten) Stellungnahme vom 15. April 2013 ( Urk. 9/133/6-8) ab ( Urk. 2) , obschon der Beginn des Rentenanspruches auch bei nichter werb stätigen Versicherten - analog zur Arbeitsunfähigkeit bei Er werbstätigen – auf der Basis medizinisch er Stellungnahmen zu beurteilen ist (BGE 130 V 97 E. 3.3.3) . Im Ergebnis sind
jedoch auch gestüt zt auf die Einschätzung von Dr. A.___ gemäss seinem Gutachten vom 12. Februar 2013 bei einer 40%igen Arbeits unfähigkeit ab Juni 2009 und von 20 % ab Januar 2010 (Urk. 9/132/12) die Voraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG respektive das Wartejahr nicht erfüllt, so dass selbst unter Be rücksichtigung der v on Dr. A.___
nachvollziehbar aufgeführten Einschränkungen im Umfang und Profil
(übersichtliche Tätigkeit mit einfachen, überblickbaren und repetitiven Arbeiten) kein Renten anspruch resultiert. Die strittige Statusfrage kann somit
offen bleiben . 4. 4.1
Eine weitere erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach der Begutachtung durch Dr. A.___
vom 25. Januar 2013 (Urk. 9/132/1 )
bis zum Erlass der Verfügung vom 2 2. Juli 2013 (Urk. 2), wie sie von der Beschwerde führerin geltend gemacht wird (Urk. 1 S. 8 ) , ist nicht ausgewiesen, wobei das Wartejahr ohnehin im verbleibenden massgeblichen Zeitraum von Ende Januar bis Juli 2013 nicht erfüllt werden könnte.
Insbesondere nichts zu ihren Gunsten ist aus dem Bericht der
Ergotherapeutin vom 17.
Juli 2013 abzuleiten, wonach die Beschwerdeführerin seit fünf Mona ten stets müde sei, nicht richtig koche, den Haushalt vernachlässige, so dass eine Haus haltshilfe für zwei Stunden pro Woche habe organisiert werden müssen und sich dies auch in der Ergotherapie auswirke (Urk. 3/3). Die Angaben im Bericht der Ergo therapeutin zeichnen damit kein neues , schwerwiegenderes Krankheits bild im Vergleich zu jenem, wie es sich Dr. A.___ aufgrund der Akten und der eigenen Untersuchung geboten hatte. 4. 2
4.2.1
Die von der Beschwerdeführerin im Laufe dieses Gerichtsverfahrens einge reich ten Berichte der Klinik B.___ vom 20. Februar,
28. März und 3. Juni 2014 ( Urk. 12/1-3) sind insoweit zu be rücksichtigen, als daraus Rückschlüsse auf den Sachverhalt vor respektive zur Zeit der angefochtenen Verfügung vom
22. Juli 2013 (Urk. 2) zulässig er scheinen, welche rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 220 Erw . 3.1.1). 4.2.2
Gemäss dem Kurzaustrittsbericht der Klinik B.___ vom 20. Februar 2014 wurde die Beschwerdeführerin vom 2 4. Januar bis 2 0. Februar 2014 stationär behandelt. Als Austrittdiagnosen wurden Angst und depressive Stö rung, ge mischt (ICD-10 F41.2), eine mittelgradige Intelligenzminderung: ohne An gaben einer Verhaltensstörung (Erstdiagnose August 2012 G.___ ; ICD-10 F71.9) und unbekannte sowie nicht näher bezeichnete Krankheitsursachen bei/mit arteriel ler Hypertonie, Behandlung mit ACE-Hemmer und Betablocker seit Januar 2014 (ICD-10 R69) aufgeführt (Urk. 12/2).
Dieselben Austrittsdiagnosen wurden gemäss dem Bericht der Klink B.___ vom 3. Juni 2014 nach der erneuten stationären Behandlung vom 21. bis 28. März 2014 gestellt. Die Beschwerdeführerin sei via Zuweisung ihrer Haus ärztin
Dr. med. J.___ , praktische Ärztin, aufgrund anhaltender depres si ver Beschwerden, grossen allgemeinen Ängsten und sozialem Rückzug frei willig in die stationäre Behandlung gekommen. Gemäss dem Ehemann habe die Beschwerdeführerin etwa vor zwei Wochen Suizidgedankten geäussert, sich jedoch sogleich wieder davon distanziert. Bei Eintritt habe sie Suizidgedanken verneint. Zuhause betreue sie ihren asbestbedingt lungenkranken Ehemann. Die Statuserhebung sei mit dem anwesenden Ehemann als Dolmetscher erfolgt. Sie habe vor allem Angst. In der Grundstimmung sei sie deprimiert und weinerlich. Der Antrieb sei reduziert. Gemäss den Angaben des Ehemannes schlafe sie sehr viel, liege immer im Bett, habe sich zurückgezogen, wolle die Wohnung nicht mehr verlassen. Auch leide sie an Appetitlosigkeit. Die affektive Schwingungs fähigkeit sei reduziert.
Bei Eintritt habe sich die Beschwerdeführerin in ähn li chem Zustand wie bei der letzten Hospitalisation
(vom 2 4. Januar bis 2 0. Februar 2014) mit mittelgradig depres sivem Zustandsbild, diffusen Ängsten und Nervosität gezeigt. Sie wünsche einen baldigen Austritt, da sie nur auf Drängen der Hausärztin in die Klinik eingetreten sei und keinen Grund für eine aktuelle Hospitalisation sehe. Gemäss den Angaben des ambulanten Netzwerkes sei die Beschwerdeführerin seit dem letzten Austritt am 2 0. Februar 2014 nicht mehr zu ihren Terminen in der psych iatrischen Praxis von Dr. C.___ erschie nen. Zudem sei auch der Kon takt zur psychiatrischen Spitex und dem Freiwilli gen dienst abgebrochen. Bei Austritt sei der Affekt im Vergleich zum Eintritt unverändert und Ängste noch vorhanden gewesen. Auch auf Serbisch würden die Antworten mit leichter Latenz erfolgen (Urk. 12/1). 4 .2.3
Daraus lässt sich für die massgebliche Zeit bis zum angefochtenen Ent scheid vom 22. Juli 2013 ( Urk. 2) nichts zugunsten d er Beschwerdeführerin ableiten, zumal die stationären Behandlungen mehr als ein halbes Jahr danach stattfan den und zumindest in psychi scher Hinsicht wiederum die bekannten Diagnosen gestellt wurden . Ob ab 2014 eine andauernde und invaliden versicherungsrecht lich relevante Ver schlech terung des psychischen und somatischen Gesund heits zustandes eingetreten sei, ist hier nicht zu beurteilen. 5.
Zusammenfassend lag im zu beurteilenden Zeitraum vom 29. Juni 2009 (Urk. 9/28) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. Juli 2013 (Urk. 2) keine Gesundheitsbeeinträchtigung vor, welche die Leistungs-, Arbeits- und Erwerbs fähigkeit der Be schwerdeführerin im Haushalt und auf dem ausge glichenen Ar beitsmarkt während mehr als einem Jahr (Art. 28 Abs. 1 lit . b und c IVG) un überwindbar und massgeblich (Art. 28 Abs. 2 IVG) eingeschränkt hätte. Die Er wägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 6 .
Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Nach ständiger Recht spre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und un abhängig vom Streitwert festzulegen, ermessens weise auf Fr. 700.-- an zusetzen und ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens der Be schwerde führerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von F
r. 700.-- werden der Beschwerdeführer in auferlegt. Rech nung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00796 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom
11. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1966, besuchte in ihrer Heimat Y.___ vier Jahre die Grundschule, absolvierte keine Ausbildung und lebte von 1992 bis 2000 in Z.___ . Im Jahr 2000 heiratete sie und seither lebt sie mit ihrem Ehemann in der Schweiz, wo sie bisher nicht erwerbstätig war und den Haus halt besorgte ( Urk. 9/2, Urk. 9/7). Am 2. April 2008 (Eingang 4. April 2008) meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invali denver siche rung wegen Depres sionen und Angst zuständen seit November 2006 zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Die Sozialver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und holte insbe sondere das Gutachten von Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 18. De zem ber 2008 (Urk. 9 /1 8 ) ein. Im Verlauf des Vorbe scheid verfahrens ( Vor bescheid vom 21. Januar 2009 , Urk. 9 /21; Einwand schreiben vom
5. und 24. Feb ruar 2009, Urk. 9 /2 2 , Urk. 9 /2 5 ) holte die IV-Stelle zudem die Stellungnahme von Dr. A.___
vom
3. April 2009 (Urk. 9 /2 6 ) ein . Mit Ver fügung vom 29. Juni 200 9 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab (Urk. 9/28 ). Die dagegen
erhobene Beschwerde (Urk. 9/34/3-13) wies das Sozial ver sicherungs gericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 17. März 2011 im Ver fahren Nr. IV.2009.00790 ab (Urk. 9/ 90 ). Das Bundes ge richt bestätigte den Ent scheid mit Urteil 9C_330/2011 vom
8. Juni 2011 (Urk. 9/95 ). 1.2
Am 20. Juli 2009 hatte die Versicherte der IV-Stelle mit geteilt , dass sie am 10. Juli 2009 notfallmässig in die psychiatrische Klinik B.___ habe eingewiesen werden müssen (Urk. 9/32). Im Schreiben vom 20. Okto ber 2010 machte die Versicherte gegenüber der IV-Stelle geltend, es seien in Be zug auf den Rentenanspruch für die Zeit ab Sommer 2009 weitere medi zinische Ab klärungen zu tätigen, nachdem sie eine Verschlechterung vor mehr als einem Jahr gemeldet habe (Urk. 9/79/3). Die IV-Stelle teilte der Versicherten mit Schreiben vom 7. Dezember 2010 mit, dass über die Neuanmeldung zur Ren ten prüfung nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens entschieden werde (Urk. 9/85). Mit Schreiben vom
20. Juni 2011 ersuchte die Versicherte die IV-Stelle um erneute Prüfung ihres Rentenanspruchs aufgrund der bereits zuvor geltend ge machten Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ab Juli 2009 (Urk. 9/ 98 ). Am 9. September 2011 (Urk. 9/108) reichte die Versicherte der IV-Stelle den Be richt von Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, vom 5. Septem ber 2011 (Urk. 9/107) ein.
Die IV-Stelle liess da rauf hin am 19. März 2012 eine Haushaltsabklärung durchführen (Bericht vom 10. Mai 2012, Urk. 9/114) und holte das psychiatrische Verlaufs- Gutachten von Dr. A.___ vom 1 2. Februar 2013 ( Urk. 9/132) ein.
Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 16. April 2013 die Abweisung des Renten be gehrens an (Urk. 9/135). Die Beschwerdeführerin erhob dagegen mit Schrei ben vom 15. Mai 2013 (Urk. 9/136 ), ergänzt mit Schreiben vom
25. Juni 2013 (Urk. 9/138), Einwände. Mit Verfügung vom
22. Juli 2013 wies die IV-Stelle das Renten begehren wie ankündigt ab ( Urk. 2) 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 13 . September 2013 Be schwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom
22. Juli 2013 aufzuheben und es sei ihr eine Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegner in schloss in der Be schwerdeantwort vom
24. Oktober 2013
auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 ). Mit Eingabe vom 8. August 2014 ( Urk.
11) reichte die Beschwerde führerin die Berichte der Klinik B.___ vom 20. Februar, 28. März und 3. Juni 2014 ( Urk. 12/1-3) über die stationären Behandlungen vom 24. Januar bis 20. Februar 2014 und vom 21. bis 28. März 2014 ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 26. August 2014 auf eine Stellungnahme ( Urk. 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankhei t oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein träch tigung zu be rück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge hend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus übung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung verein bar ist. Ein psychischer Gesundheitsscha den führt also nur soweit zu einer Er werbs unfähigkeit (Art. 7 ATSG), als ange nommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be täti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stel len, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
1.3.1
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betä ti gungs vergleich ) führt, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übri gen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein träch ti gung bestünde. Diese Frage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhält nissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausge übten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 137 V 334 E. 3.2 , 125 V 146 E. 2c , 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen). 1.3.2
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommens ver gleichs mit den Untervarianten des Schätzungs- oder Prozentvergleichs (BGE 114 V 310 E. 3a) und der ausserordentlichen Methode (BGE 128 V 29; vgl. auch SVR 2010 IV Nr. 11 S. 35, 9C_236/2009 E. 3 und 4). 1.3. 3
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Dies ist die spezifische Methode der Invali ditäts bemessung (Betätigungsvergleich).
Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinn gemäss anwendbar: Danach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Er werbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein träch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 28a Abs. 2 IVG und Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezi fische Me thode; statt vieler BGE 130 V 97 E. 3.3.1).
Bei der spezifischen Methode ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsun fähigkeit ausschlagge bend, sondern wie sich der Gesundheitsschaden in der nichter werblichen Betäti gung konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle zu erheben ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hin weisen).
Bezüglich des Begriffs der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG ist nicht von den Ergebnissen der Haushaltsabklärung auszugehen, um die dies be zügliche Einbusse an funktionellem Leistungs vermögen im bisherigen Auf ga ben bereich zu beurteilen . Der Beginn des Rentenanspruches ist vielmehr auch bei nichterwerbstätigen Versicherten - analog zur Arbeitsunfähigkeit bei Er werbstätigen – auf der Basis medizinischer Stellungnahmen zu beurteilen. Dar aus sollte hervorgehen, ab wann und inwieweit die versicherte Person in ihrer Arbeitsfähigkeit (definiert als funktionelles Leistungsvermögen) im Haus halts bereich eingeschränkt war (BGE 130 V 97 E. 3.3.3). 1.4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditäts grades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein getreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Renten anspruch relevante Änderung des Invaliditäts grades erfolgt ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än de rung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sic h allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
Im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Ver waltung ver pflichtet, das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und recht li cher Hinsicht allseitig, das heisst nic ht nur mit Bezug auf jenes Sachver halts seg ment , in welchem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prü fen. Dem ent sprechend ist das Sozialversicherungsgericht befugt (und ver pflich tet), bei Bedarf Teilaspekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen auf zu greifen, selbst wenn diese bereits in der früheren rechtskräftigen Ver fügung be ur teilt wurden (Urteile des Bundes gerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen). 1.5
1.5.1
Rechtsprechungsgemäss kommt grundsätzlich sämtlichen pathogenetisch - ätio logisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare orga ni sche Grundlage (bislang: anhaltende somatoforme Schmerzstörung: BGE 130 V 352, BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49; Fibromyalgie: BGE 132 V 65 E. 4; dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung: Urteil des Bundesgerichts I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4 in fine , in: SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149; dis sozia tive Bewegungsstörung: Urteil des Bundesgerichts 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4; Chronic
Fatigue Syndrome [CFS; chronisches Müdigkeits syndrom ] und Neurasthenie: Urteile des Bundesgerichts I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5 und 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 17 S. 44, und 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3, in: SVR 2011 IV Nr. 26 S. 73; spezi fische und unfalladäquate HWS-Verletzungen [Schleudertrauma] ohne orga nisch nachweisbare Funktionsausfälle: BGE 136 V 279; nicht orga nische
Hypersomnie : BGE 137 V 64 E. 4; leichte Persönlichkeits ver ände rung bei chro nischem Schmerzsyndrom: Urteil 8C_167/2012 vom 15. Juni 2012 E. 5.2 und 6.1; vgl. Aufzählung in: BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) nur ausnahmsweise invalidi sierender, das heisst einen Rentenanspruch begründender Charakter zu (Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG; grundlegend BGE 130 V 352). Entscheidend ist, ob und inwiefern die versicherte Person über psychi sche Res sourcen verfügt, die es ihr erlauben, trotz ihren subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.4; 127 V 294 E. 4b/cc in fine und E. 5a unten). Umstände, die bei Vorliegen eines solchen Krankheitsbildes die Verwertung der verbliebenen Arbeitskraft auf dem Arbeits markt als unzu mutbar erscheinen lassen können, sind die erhebliche Schwere, Intensität, Aus prägung und Dauer des psychischen Leidens (Komorbidität), chronische körper liche Begleiterkrankungen mit mehrjährigem Krankheits verlauf bei unverän derter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, sozialer Rückzug, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angeh barer
inner seelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Kon fliktbewäl tigung (primärer Krankheitsgewinn), unbefriedigende Ergebnisse von konse quent durchgeführten Behandlungen (auch mit unter schiedlichem thera peuti schem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitations mass nahmen bei vorhande ner Motivation und Eigenanstrengung der ver sicherten Person (BGE 132 V 65 E. 4.2.2; 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_1061/2009 vom 11. März 2010 E. 5.4.3.1.1). Umgekehrt sprechen unter anderem eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Ver hal ten oder der Anamnese, die Angabe intensiver in der Umschreibung vager Schmerzen oder behauptete schwere Einschränkungen im Alltag bei weitgehend intaktem psy chosozialen Umfeld gegen das Vorliegen eines invalidisierenden Ge sund heits schadens (BGE 131 V 49 E. 2. 1; zum Ganzen: Urteil des Bundes ge richts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 1.1). 1.5.2
Die fachärztlichen Stellungnahmen zum psychischen Gesundheitszustand und zu dem aus medizinischer Sicht (objektiv) vorhandenen Leistungspotenzial bil den unabdingbare Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob und gege benenfalls inwieweit einer versicherten Person unter Aufbringung allen guten Willens die Überwindung ihrer Schmerzen und die Verwertung ihrer verblei benden Arbeitskraft zumutbar ist oder nicht (BGE 130 V 352 E. 2.2.5). Bei ihrer Einschätzung der psychischen Ressourcen des Exploranden oder der Exploran din, mit den Schmerzen umzugehen, haben die begutachtenden Ärzte notwen digerweise auch die in E. 1.5.1 hievor genannten Kriterien zu beachten (BGE 135 V 201 E. 7.1.3, 130 V 352 E. 2.2.4), sich daran zu orientieren. Insbesondere haben sie sich dazu zu äussern , ob eine psychische Komorbidität oder weitere Umstände gegeben sind, welche die Schmerzbewältigung behin dern (SVR 2008 IV Nr. 23 S. 71, I 683/ 06 E. 2.2). Nicht erforderlich ist, dass sich eine psychiat rische Expertise in jedem Fall über jedes einzelne der genannten Kriterien aus spricht; massgeblich ist eine Gesamtwürdigung der Situation (SVR 2005 IV Nr. 6 S. 21, I 457/02 E. 7.4 mit Hinweis, nicht publ . in: BGE 130 V 396
). Gestützt darauf haben die rechtsanwendenden Behörden zu prüfen, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vor liegen, um gesamthaft den Schluss auf eine im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit n icht mit zumutbarer Willens anstrengung überwindbare Schmerzstö rung zu erlauben (Urteil des Bundes gerichts 9C_482/2010 vom 21. September 2010 E. 4.3). Die Prüfung schliesst die Beurteilung der Frage ein, inwiefern die ärztliche Einschätzung der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit invaliditäts fremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokultu relle Belas tungsfaktoren ) mitberücksichtigt (zum Ganzen: Urteil des Bundesge richts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei zu 100 % als Hausfrau zu qualifizieren. Sie sei vom 30. Juni bis 31. Dezember 2009 zu 52.1 % in ihrer Leistungs fähig keit eingeschränkt gewesen. Seit dem 1. Januar 2010 bestehe eine 18.8%ige Einschränkung. Damit sei einerseits das Wartejahr mit einer durch schnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 40 % nicht erfüllt und andererseits der In validitätsgrad seit dem 1. Januar 2010 von 18.8 % zu niedrig, um ei nen Renten anspruch zu begründen (Urk. 2 S. 1 f. ). 2.2
Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, sie wäre im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig und sei daher vollständig als Erwerbstätige zu qualifizieren. A uf das Gutachten von Dr. A.___ vom 12. Februar 2013 könne nicht ab ge stellt werden, da es in vielen Punkten ungenügend und nicht nach vollziehbar sei.
Aus den Akten, namentlich aus den Berichten des D.___ ,
von Dr. C.___ vom 1. Juni 2012 und aus dem Bericht zur Haus halts abklärung vom Mai 2012 gingen viele Hinweis e auf das Vorliegen einer schweren Angst er krankung und erheblicher depressiver Befunde hervor , die mindestens auf eine mittel gradige, meist schwergradige und nicht nur auf eine leichtgradige depres sive Episode schlies sen liessen. Die somatoforme
Schmerz störung sei nicht überwindbar. Zu Un recht habe Dr. A.___ die sehr tiefe Intelligenz , die vom D.___ festgestellt wor den sei, nicht berücksichtigt und sei aktenwidrig von einer sozialen Inte gration ausgegangen. Nach der Be gutach tung habe sich der Ge sund heitszustand zudem weiter verschlechtert. Sie
– die Versicherte - sei aufgrund der psychischen Be schwerden (Angst, Depression) und der unüber windbaren so mato formen Schmerzstörung in der freien Wirt schaft vollständig arbeitsunfähig. Aber selbst bei einer Quali fikation als Teil zeiterwerbstätige oder als Hausfrau sei aufgrund der Ergeb nisse der Haushalts abklärung vom 12. Mai 2012 von einem Anspruch auf eine min destens halbe Rente auszugehen ( Urk. 1 S. 5 ff.) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
Da die Beschwerde gegnerin auf die Neuanmeldung eingetreten ist, hat da s Ge richt in materiell - rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob sich der Invaliditätsgrad seit der leistungs abweisenden Ver fügung vom
29. Juni 2009 (Urk. 9/28 ), bestätigt mit Urteil des hiesigen Gerichts IV.2009.00790 vom
17. März 2011 (Urk. 9/90 ) und mit Bundesgerichtsurteil 9C_330/2011 vom 8. Juni 2011 (Urk. 9/95) ,
bis zum Er lass der angefochtenen Verfügung vom
27. Juli 2013 (Urk. 2) in leistungs be gründendem
Ausmass verändert hat. Die angefoch tene Ver fügung bildet da bei recht sp re chungsgemäss die zeitliche Grenze der richter lichen Über prüfungs be fugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes ge richts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis). 3.
3.1
3.1.1
Im Urteil IV.20 09 .00 790 vom
17. März 2011 (Urk. 9/90) wurde
für den Zeitraum von Dezember 2006 bis Juni 2009 festgehalten, dass gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 18. De zember 2008,
der die Diagnosen einer Angst und depressiven Stö rung gemischt (ICD-10 F41.2) , weitgehend gebessert, und einer anhal tenden somatoformen
Schmerz störung (ICD-10 F45.4) gestellt sowie eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit im Haushaltsbereich von 10 % attestiert hatte (Urk. 9/18 / 8-9 ), das Vorliegen einer leistungserheblichen Gesundheits be ein trächtigung zu verneinen sei. Die Diagnose einer Angst und depressiven Stö rung gemischt (ICD-10 F41.2) stehe der Aus übung einer Erwerbs- und insbe sondere einer Haushaltstätigkeit kaum je mass geblich entgegen und stelle keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere und Ausprägung dar. Sowohl die Symptomatik einer
- vom behandelnden Psychia ter diagnostizierten - undifferenzierten Somatisierungs störung als auch die einer anhaltenden soma to formen Schmerzstörung sei als überwindbar zu beurteilen , zumal nebst der fehlenden Komorbidität auch die übrigen rechtsprechungsgemäss
mass geblichen Kriterien mit Dr. A.___ als klarerweise nicht in ausreichender Weise gegeben zu erachten seien und massgeblich
psychosoziale Umstände die Verwertung der Arbeitsfähigkeit hemmen würden
(E. 4.3-5.3; Urk. 9/90/8-13) .
Die Statusfrage wurde ausgangsgemäss offen ge lassen (E. 3; Urk. 9/90/6). 3.1.2
Das Bundesgericht führte im Urteil 9C_330/2011 vom 8. Juni 2011 (E. 3-4 ; Urk. 9/95/3-5 ) aus, w enn die Beschwerdeführerin festhalte , dass sämtliche behandelnden Stellen sie als völlig antriebslos und nicht mehr einen Haushalt zu führen in der Lage beschrieben hätten, verkenn e sie, dass in Anbetracht des ganz erheblichen psychiatrischen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Ein schätzung des Schweregrades und der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit solcher Störungen der Vorinstanz nicht eine offensichtlich unrichtige Sach ver haltsfeststellung vorgeworfen werden könne , wenn sie auf das inhaltlich über zeugende Administrativgutachten abgestellt habe , zumal Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 3. April 2009 ( Urk. 9/26) die erhobenen Einwen dungen widerlegt habe . Der in der Beschwerde behauptete Mutismus
sei bei der Beschwerdeführerin nicht diagnostiziert worden; im Gegenteil sei im Gutachten zur Kommunikation festgehalten worden , dass der affektive Rapport gut her stellbar gewesen sei (E. 3; Urk. 9/95/4) . Auch wenn der Gutachter Dr. A.___
sich (im Gutachten vom 18. De zember 2008; Urk. 9/18) nicht ausdrücklich zum Grad der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tät igkeit ausser Haus geäussert habe, sei mit der Antwort zur Frage nach dem Grad der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit jedoch auch gesagt, dass mit der bestehenden Ein schrän kung auch in anderen Bereichen entsprechende angepasste Arbeiten ausgeübt werden könn t en. Auch die Erklärung des Gutachters, berufliche Massnahmen seien nicht indiziert, weil die Versicherte schon seit vielen Jahren Hausfrau sei und eine berufliche Arbeit nicht anstrebe, steh e
der Zumutbarkeit einer
ausser häusliche n Arbeit der Beschwerdeführerin nicht entgegen. Damit , dass die Vor instanz die Statusfrage offengelassen habe, weil sie angesichts der medi zini schen Aktenlage nicht beantwortet werden müsse, habe sie keine Rechts ver let zung begangen (E. 4; Urk. 9/95/4-5). E ine offensichtlich unrichtige oder un vollständige vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts liege nicht vor (E. 6; Urk. 9/95/5). 3.1.3
Von der Sachlage , wie sie dem Urteil IV.2009.00790 vom 17. März 2011 zu grunde lag und vom Bundesgerichtsurteil 9C_330/2011 vom 8. Juni 2011 be stätigt wurde , ist als Vergleichsbasis auszugehen. 3.2
3.2.1
F ür die Zeit nach der Verfügung vom 29. Juni 2009 (Urk. 9/28) orientierte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 20. Juli 2009 über ihre not fallmässi ge Einweisung in die psychiatrische Klinik B.___ am 10. Juli 2009 (Urk. 9/32). 3.2.2
Dem Bericht der Klinik B.___ vom 10. September 2009, wonach sie vom 10. Juli bis 8. August 2009 auf Ei nweisung von Dr. C.___ hin stationär behandelt worden sei (Urk. 9/ 43/6-10 ), ist zu entnehmen, der Ehemann der Beschwerdeführerin habe von seit Wochen zunehmender Antriebslosigkeit, Müdigkeit und Kraftlosigkeit be richtet. Sie leide unter zunehmenden Ängsten. Sie habe aus Angst die Wohnung weder alleine noch in Begleitung verlassen. Ausserdem habe sie Schmer zen am ganzen Körper, die sich verstärkt hätten, und manchmal kein Gefühl in Armen und Beinen. Die Beschwerdeführerin habe bestätigt, latente Suizidgedanken zu haben, könne sich aber von akuter Suizi dalität distanzieren. Die verordneten Antidepressiva habe sie nach Aussage des Ehe mannes alle ab gesetzt, nachdem eine Besserung eingetreten gewesen sei. Die Beschwerde führerin habe zwar eine starke Nervosität und innere Unruhe benennen können, therapeutische Gespräche seien aufgrund der sprachlichen Probleme jedoch be grenzt gewesen. Im Verlauf des statio nären Aufenthaltes habe sich ihr Gesund heitszustand in den ersten zwei Wo chen nur langsam gebessert. Ab der dritten Woche habe sich ihr Zustand deut lich auf gehellt und sie sei nach vier Wochen in einem deutlich aufgehellten Zustand ausgetreten. Als Austrittsdiagnosen wurden die Diagnosen einer Angst und de pressiven Störung gemischt (ICD-10 F41.2) und einer undifferen zierten Somatisierungs störung (ICD-10 F45.1) ge stellt
(Urk. 9/ 43/ 6-9 ).
Der behandelnde Psychiater Dr. C.___ , bei welchem die Beschwerdeführerin seit dem 20. September 2007 in Be hand lung stehe, hielt im Bericht vom 5. September 2011 die Diagnosen einer Angst- und depressive n Störung ge mischt, aktuell schwere de pressive Episode (ICD-10 F41.2), und einer un differen zierten Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) fest. Vor der Einweisung in die Klinik B.___
A nfang Juli 2009 habe sich das psychische Zustands bild der Beschwerdeführerin zunehmend ver schlechtert. Sie habe eine schwere depressive Episode entwickelt. Sie habe ins besondere unter einer starken Antriebslosigkeit, Müdigkeit, Kraftlosigkeit und einer stark verminderten Grundstimmung gelitten. Zudem habe sie über Schmer zen am ganzen Körper, diffuse Ängste und eine Gefühllosigkeit in den Armen und Beinen geklagt. Sie habe wiederholt Suizidgedank en geäussert. Am 10. Juli 2009 habe er sie not fallmä ssig in die Klinik B.___ einweisen müssen. Während des dortigen Aufenthaltes habe sich ihr Zustandsbild leicht stabilisiert. Bereits Ende August 2009 habe sie erneut unter einer mittel schwe ren depressiven Episode und unter Angstzuständen gelitten. Ab Sep tember 2009 habe sich das Zustandsbild dann weiter verschlechtert. Die Be schwerdeführerin sei auf eine intensive interdiszip linäre Behandlung und eine Betreuung zu Hause angewiesen. Nebst den regel mässigen ambulanten psychia trischen Behandlungen bei ihm werde sie delegiert über ihn von Frau E.___ regelmässig psycho thera peutisch behan delt. Medikamentös werde sie mit Antidepressiva Cymbalta und Surmontil , in Reserve für Notfallsituationen mit Temesta (Beruhigungsmittel) behandelt. Zuhause sei die Be schwerde führerin auf die Behandlung und Betreuung durch die psychiatrische Spitex, die Ergotherapeutin und die Unter stützung durch die F.___ angewiesen. Die Beschwerdeführerin sei zwischen zeitlich nicht mehr in der Lage, ihren Alltag selbständig zu bewältigen. Die ad ministra tiven und finanziellen Angelegen heiten müssten übernommen werden. Die Arbeitsfä higkeit habe weiter abg enommen. Sie sei derzeit zu 100 % arbeits un fähig auf dem ersten Arbeitsmarkt. Im Haushaltsbe reich sei sie zu maximal 10 % arbeits fähig. Er habe ihr in den Jahren 2010 und 2011 wieder holt em pfohlen, in eine therapeutische Wohngemeinschaft einzutreten. Sie habe jedoch den Wunsch geäussert, zusammen mit ihrem Ehemann zu leben (Urk. 9/107/2-4).
Im Bericht vom 1. Juni 2012 führte Dr. C.___ zudem aus, es habe sich wäh rend der Behandlung gezeigt, dass die Beschwerdeführerin bei einfacheren all täglichen Fragestellungen kognitiv stark überfordert sei. Sie benötige im Alltag daher viel Anleitung und Strukturierung. Die Mutter der Beschwerde führerin sei die einzige engere Bezugsperson gewesen. Das psychische Zu standsbild habe sich nach dem Tod der Mutter im Sommer 2008 nochmals deutlich verschlech tert. Es sei dann versucht worden, das psychische Zustands bild durch eine höher dosierte psychopharmakologische Medikation zu stabili sieren. Die Medikamente hätten von der psychiatrischen Spitex gerichtet werden müssen, weil die Beschwerdeführerin mit der regelmässigen Einnahme über fordert ge wesen sei. Durch die Medikation sei es gelungen, die depressive Symptomatik und die Ängste leicht zu stabilisieren. Aktuell könne das psychische Zustands bild und die soziale Situation auf einem tiefen Niveau mit Hilfe des inter disziplinären Helfernetzes stabil gehalten werden. Episodisch komme es jedoch immer wieder zu mittelschweren bis schweren depressiven Episoden und einer ausgeprägten Regression. Als Diagnosen führte Dr. C.___
eine Angst- und depressive Störung , gemischt (ICD-10 F41.2), eine Soma tisierungs störung (ICD-10 F45.1) und eine Intelligenzminderung mit Verhaltens auffälligkeiten
auf (Urk. 9/132/15- 1 7).
Gemäss dem Bericht vom 31. August 2012 der G.___ , Zentrum für Ambulante Psychiatrische Rehabilitation , fand am 29. August 2012 eine psychodiagnostische Untersuchung statt. Dazu wurde bei der Beschwerdeführerin ein Wechsler Intelligenztest für Erwachsene ( WIE III ) durchgeführt .
Die Testung sei zusammen mit einer Dolmetscherin durch ge führt worden. Die Beschwerdeführerin habe unter einem grossen Druck ge stan den. Zu Beginn und während der Untersuchung sei sie häufig in Weinen ausge brochen. Sie habe von ihre Ängsten und Albträumen berichtet, die ihr das Leben schwer machen würden. Am liebsten würde sie im Bett liegen bleiben, denn sie habe keine Kraft mehr. Bei der Testung habe sich eine ausgeprägte Ver langsamung der mentalen Informationsverarbeitung mit niedriger Leistungs fähigkeit gefunden, die durch die psychiatrische Grunderkrankung moduliert werde. Vor dem Hintergrund einer geringen Schulbildung habe sie mit einem Gesamt-Intelli genzquotienten (IQ) von 40 nach ICD-10 eine mittelgradige In tel ligenz minderung (ICD-10 F71) erzielt ( Urk. 9/132/22-23) . 3.2.3
Dr. A.___
untersuchte die Beschwerdeführerin gemäss dem (Verlaufs-) Gut ach ten vom 1 2. Februar 2013 am 25. Januar 2013 und kam nach Einsicht in die Akten und einer Besprechung mit Frau H.___ von der F.___ zum Schluss, es sei en weiterhin die Diagnosen einer Angst und depressiven Störung, gemischt (ICD-10 F41.2) und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.1 ; richtig: F45.4 ) sowie (al s die Gesundheit beeinflussender Faktor) ICD-10 Z63 („a ndere Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkreis “:) kranker Ehemann aufzuführen . Die im Sommer 2012 von der G.___ festgestellte Intelli genz minderung könne nicht bestätigt werden. Das Krankheitsbild sei von Juni 2009 bis Ende 2009 mittelgradig gewesen. Seither liege ein leichtgradiges Krank heitsbild vor. Die Be schwerde führerin vermöge eine regelmässige Tages ge staltung aufrechtzu erhalten und schaue weitgehend zu sich selbst. Zudem bestünden keine Selbstmordtendenzen. Die therapeutischen Bemühungen seien knapp genügend, die medikam en töse Einstellung sollte optimiert werden, damit eine Stabilisierung erreicht werden könne . Zusammenfassend habe von Juni 2009 bis Ende 2009 eine Verstärkung der psychischen Komorbidität bestanden. Die Beschwerdeführerin sei mittler weile überzeugt, die eigenen Hausarbeiten nicht mehr ausführen zu können. Bezüglich der somatoformen Schmerzstörung würden zwar mehrere der verlangten Kriterien zutreffen, dies jedoch nicht in einem derartigen Ausmass, dass die Arbeitsfähigkeit als Hausfrau zu mehr als 20 % eingeschränkt sei. Die Ressourcen seien eingeschränkt. Die Beschwerde führerin könne in einem übersichtlichen Haushalt einigermassen funktionieren, es dürften aber keine grossen Anforderungen an sie gestellt werden. Die Beein trächtigungen dürften sich auf eine über sichtliche und repetitive Hilfs arbeit weniger negativ auswirken als auf eine selbständige Tätigkeit. Die Be schwerde führerin habe Mühe, die Arbeitsabläufe allein zu planen und sei oft überfordert. Sie sei darauf angewiesen, dass sie teilweise Hilfestellungen im Haushalt habe. Schwere Arbeiten könne sie sub jektiv wegen der Schmerzen nicht mehr ausü ben. Ausser Haus wäre sie auf eine übersichtliche Tätigkeit mit einfachen, über blickbaren und repetitiven Arbeiten angewiesen. Von Juni bis Ende 2009 sei die Arbeits fähigkeit um 40 % eingeschränkt gewesen. Ab 2010 betrage die Ein schränkung 20 % bei einem stabilen Verlauf, wobei einfache, vorgegebene Hilfsarbeiten geeignet seien. Es bestünden ungünstige krankheits fremde Fak to ren, welche dazu beitragen würden, dass die Beschwerdeführerin ihre Restar beitsfähigkeit nicht verwerte, und zwar: eine sehr lange Phase von Arbeitsuntä tigkeit , schwer kranker Ehemann, mässige sprachliche und kulturelle Integra tion, fehlende Motivation zur Aufnahme einer ausserhäuslichen Tätig keit. Ver mutlich habe sich die Beschwerdeführerin an die Hilfestellungen ge wöhnt. Die psychosozialen Faktoren würden überwiegen. Die Prognose sei un klar ( Urk. 9/132/7- 13 ). 3.3
3.3.1
Es ist in medizinischer Hinsicht unstrittig und ausgewiesen, dass die Be schwerde führerin auch ab Juli 2009 weiterhin ausschliesslich an psychogenen Beschwerden litt . Unverändert wurden auch nach diesem Zeitpunkt sowohl von den behandelnden Ärzten der Klinik B.___
(Urk. 9/ 43/6 ) und Dr. C.___ (Urk. 9/107/2, Urk. 9/132/17) als auch vom Gutachter Dr. A.___
(Urk. 9/43/6) die Diagnosen einer Angst und depressiven Störung, gemischt (ICD-10 F41.2) und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4 ) respektive einer undifferenzierten Somatisierungsstörung (ICD-10 F 45.1) gestellt. Insofern ergab sich keine Veränderung im gesundheitlichen Zustand seit Mitte
2009. Dennoch wird von den Fachärzten eine gewisse Verschlechterung des Gesund heitsbildes festgehalten . 3.3.2
Dr. C.___ hatte allerdings bereits im Jahr 2008 eine 80%ige Arbeitsun fähig keit in der Haushaltstätigkeit attestiert und bemerkt, dass eine 15-20%ige Tätig keit im eigenen Haushalt möglich sei, aber die Unterstützung der Spitex nötig sei . Schon damals war gemäss seinem Bericht vom 6. Juni 2008 nebst der sozial psychia trischen Behandlung inklusive psychopharmakologischer Medi ka tion bei ihm und der hausärztlichen Betreuung eine wöchentliche psychia trische Spitex betreuung , welche unter anderem die Medikamente richte (Urk. 9/132/ 16 ), und wöchentliche ambulante Ergo therapie durchgeführt wor den .
Schon damals hatte Dr. C.___ zudem festgehalten, dass Struktur, Kon trolle und zum Teil die Aufforderung im Bereich der alltäglichen Ange legen heiten durch die psychia trische Spitex nötig seien. Auch die admini strativen Angele gen heiten wurden schon damals nicht von der Beschwerde führerin selbst erledigt, sondern von der F.___
und/ oder
- wie schon vor der Erkrankung - von
ihrem Ehemann erledigt
(Urk. 9/10/4 , Urk. 9/ 114/2 , Urk. 9/114/7 ).
Die von Dr. C.___ im Bericht vom 1. Juni 2012 ( Urk. 9/132/16) geschilderte, nach dem Tod der Mutter der Beschwerdeführerin im Sommer 2008 einge tretene Ver schlechterung des Gesundheitszustandes sodann hatte ebenfalls bereits im Zeit raum vor der Verfügung vom 29. Juni 2009 (Urk. 9/28) stattgefunden. Insofern ist die von Dr. C.___ in den Berichten vom 5. September 2011 (Urk. 9/107/2-4) und vom
1. Juni 2012
(Urk. 9/132/15-17) dargestellte Verschlechterung des Ge sundheitszustandes und der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu relativieren.
Seit November 2011 wurde die psychia trische Spitex gemäss dem Ab klärungsbe richt vom 10. Mai 2012 zudem auf eine halbe Stunde pro Monat reduziert (Urk. 9/114/2) , gemäss dem Bericht von Dr. C.___ vom 1. Juni 2012 bei gleichzeitig gleichbleibender wöchentlicher Ergotherapie (Urk. 9/132/16-17) . Auch fanden gemäss seinem Bericht vom 1. Juni 2012 nebst den Konsultationen bei der delegierten Psychotherapie alle drei Wochen ledig lich drei bis vier Konsultationen und Kriseninterventionen pro Jahr bei ihm statt (Urk. 9/132/17). Laut den Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber dem Gutachter Dr. A.___
gemäss dem Gutachten vom 1 2. Februar 2013 suchte sie Dr. C.___
nur ein- bis zweimal pro Jahr auf (Urk. 9/132/5). Dazu kommt, dass die Verständigung ohne Dolmetscher nach wie vor schwierig ist. Die Beschwerdeführerin gab diesbezüglich an, es sei schade, dass sie sich mit ihm aber auch mit den Ergotherapeuten nicht in ihrer Muttersprache ver ständigen könne. Die Ver ständigung auf Deutsch sei schwierig (Urk. 9/132/5). Auch bezüglich der Behandlung ist somit nicht eine andauernde erhebliche Stei ge rung einge treten, welche auf eine deutliche andauernde Verschlechterung hin deuten würde.
Zwar ist unstrittig ausgewiesen, dass ab Juni 2009 und insbesondere ab dem Beginn der stationären Be hand lung in der Klinik B.___ am 10. Juli 2009 eine gewisse Verschlechterung des Ge sundheitszustandes (antriebslos, müde, kraftlos, angsterfüllt, diffuse Schmerzen am ganzen Körper, Rückzug; Urk. 9/43/6-7) eingetreten war . Jedoch ist zu be achten, dass die Beschwerde führerin nach Angaben ihres Ehemannes gegen über den Ärzten der Klinik die verordneten Antidepressiva abgesetzt hatte, nach dem sich zuvor eine Verbes serung der Be schwerden eingestellt gehabt habe . I m Verlauf des Klinik auf ent haltes , mithin
nach er neuter Medikamentenabgabe und - einstel lung ,
habe sich der Zustand wiederum aufgehellt ( Bericht der Klinik B.___ vom 10. September 2009, Urk. 9/43/7-8 ). Gemäss Dr. C.___ habe sich der Gesund heitszustand bereits Ende August 2009 wieder zu einer mittelschweren depres si ven Episode mit Angst zuständen sowie ab September 2009 weiter ver schlechtert (Urk. 9/107/2). Gegenüber Dr. A.___ gab die Beschwerde führerin jedoch gemäss dem Gutachten vom 12. Februar 2013 schliesslich an, a b Anfang 2010 sei es ihr besser gegangen. In der Klinik sei ihr geholfen worden. Einige der Ärzte in der Klinik hätten serbokroatisch gesprochen, was sie sehr geschätzt habe. Es sei ihr so möglich gewesen, offen und ohne Anspannung über ihre Probleme und ihr Leben zu sprechen . Nach dem Klinikaufenthalt habe man sie an eine ambulante Ergotherapie in I.___ verwiesen, wo sie noch heute alle vier Wochen hingehe. Oft schmerze ihr ganzer Körper. Es sei vor allem wegen der Schmerzen, dass sie im Haushalt nur mit Schwierigkeiten arbeiten könne. Mit den Depres sionen und Ängsten gehe es einigermassen . Sie sei aber kaum fähig, den Haus halt ganz zu erledigen. Sie sei hier teilweise auf die Hilfe von Bekannten und Verwandten angewiesen (Urk. 9/132/4 -5 ).
Die depressive und Angstsymptomatik stand somit nicht derart im Vordergrund, dass von einer schweren Ang sterkrankung und einer andauernden mittel- bis schwergradigen depressiven Erkrankung ausgegangen werden könnte, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht (Urk. 1 S. 5). Solche Diagnosen wurden denn auch von Dr. C.___ nicht gestellt. Auch er verwendete weiterhin di e Diagnose Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2). Wie schon im Urteil IV.2009.00790 vom 17. März 2011 ausgeführt wurde (E. 4.3, Urk. 9/90/8-9 ), ist gemäss den k li nisch-diagnostische n Leitlinien der Weltge sundheits orga nisation (WHO) diese Diagnose nur zu verwenden, wenn keine der beiden Störun gen ein Ausmass erreicht, das eine entsprechende einzelne Dia gnose (etwa eine leichte depressive Episode, ICD-10 F32.0, oder eine genera lisierte Angststörung, ICD-10 F41.1) recht fertigen würde. Dabei werden Patien ten mit dieser Kombi nation verhältnis mässig milder Symp tome in der Primär versorgung häufig ge sehen. Noch viel häufiger finden sie sich in der Bevöl kerung, ohne je in medizi nische oder psychiatrische Be hand lung zu gelangen ( Dilling / Mom bour /Schmidt, Inter nationale Klassi fikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Kli nisch-diagnostische Leitlinien, 5. Auflage, Bern 2005, S. 162 f.). Eine solche Di agnose steht folglich der Ausübung einer Erwerbs tätig keit und insbesondere der Haushaltstätigkeit kaum je massgeblich ent gegen und stellt insbesondere auch keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere und Ausprägung dar. Im Übrigen entsprechen die von Dr. C.___ erhobenen Befunde starke Antriebslosig keit, Müdigkeit, Kraftlosigkeit, stark verminderten Grund stimmung und Suizidgedanken ( Urk. 9/107/2) nicht den für eine mittel- und schwergradigen depressiven Episode nach ICD-10 F32.1 und F32.2 gefor derten Kriterien.
3.3.3
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegn erin entspr echend der Einschätzung von Dr. A.___ gemäss dem Gutachten vom 12. Februar 2013 (Urk. 9/132) von einer bloss vorübergehenden Verschlech te rung des psy chischen Gesundheitszustandes
bis Ende 2009 ausging und ab dann von einer nur geringen Einschränkung der Leistungsfähigkeit ( Urk. 2) .
Dies gilt umso mehr , als bereits im Urteil IV.2009.00790 vom 17. März 2011 zum Bericht der Klinik B.___ vom 10. September 2009 ( Urk. 9/43/6-9) fest gehalten worden war, dass eine erhebliche fachärztlich festgestellte, psychia tri sche Er krankung mit Auswirkung auf die Leistungs- und Arbeits fähigkeit nicht ausge wiesen sei (E. 5.1 ). 3.4 3.4.1
Das Gutach ten von Dr. A.___
12. Februar 2013 (Urk. 9/132) überzeugt auch in übriger Hinsicht , zumal es
alle recht sprechungsgemäss erforderlichen Krite rien für beweis kräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) erfüllt. 3.4.2
Zu folgen ist insbesondere auch der Ansicht von Dr. A.___ , dass der von der G.___ am 29. August 2012 erhobene Gesamt-IQ von 40, der auf eine mittel gra dige Intelli genz minderung (ICD-10 F71) schliessen liesse (Urk. 9/132/22-23), am e hesten
ein Artefakt darstelle und anzunehmen sei , dass die ungünstigen Umstände der Testung zur Feststellung einer angeblich derart tiefen Intelligenz führten (Urk. 9/132/7-8). Zu Recht weist er darauf hin, dass die Beschwerde fühererin
bei dieser Testung unter Beizug eines Übersetzers komplizierte deutsche Testbatterien habe bewältigen müssen und während dieser Abklärung oft geweint habe (Urk. 9/132/8). Die Beschwerdeführerin erklärte Dr. A.___ gegenüber dazu, der (Test- )Ablauf in der G.___ sei wegen der in deutscher Sprache abgefassten Testfragen extrem mühsam gewesen, ein Übersetzer habe ihr die deutsch abgefassten Texte erklären müssen. Damals habe sie sich sehr unwohl gefühlt. Dies im Gegensatz zu den in ihrer Muttersprache geführten Gesprächen mit den Psychiatriepflegern der Klinik in I.___ (Urk. 9/132/5).
Auch aus dem Bericht der G.___ vom
31. August 2012 selbst ergibt sich, dass die festgestellte ausgeprägte Verlangsamung der mentalen Informationsver arbei tung mit niedriger Leistungsfähigkeit als „durch die psychiatrische Grund er krankung moduliert“ beurteilt wurde (Urk. 9/132/23), mithin die Tester gebnisse dadurch beeinflusst wurden.
Wie Dr. A.___
im Gutachten vom
12. Februar 2013
zudem ebenfalls
zu tref fend erklärte , war die Beschwerdeführerin dagegen in der Psychiatrischen Klinik ( B.___ ) in I.___ , wo sie als nicht minder intel ligent eingeschätzt worden sei (Urk. 9/43/8) , immerhin während eines Monats (vom 10. Juli bis 8. August 2009) ho spitalisiert und im Gespräch in ihrer Muttersprache abgeklärt worden. Weiter führt e Dr. A.___ nachvollziehbar aus, die Einschätzung der Fach kräfte der Klinik B.___ stimme auch mit seinen eigenen Beobach tungen und mit der Tat sache überein, dass di e Beschwerdeführerin während 10 Jahren problemlos als Hilfsarbeiterin habe funktionieren können. Mit einer rele vanten Intelligenz minderung wäre dies nicht möglich gewesen (Urk. 9/132/ 7- 8 ) . Bereits im Urteil IV.2009.00790 vom 17. März 2011 war fest gehalten worden, dass eine Abklärung der Intelligenz nicht angezeigt sei, nachdem Dr. A.___
in seiner Stellungnahme vom 3. April 2009
aufgrund der Anamnese und des Befundes eine Intelligenz minderung verneint habe
(Urk. 9/26/2-3) und
die Ärzte der Klinik B.___ im Bericht vom 10. Septem ber 2009 erklärt hätten, dass die Be schwerde führerin während des Aufenthaltes vom 10. Juli bis 8. August 2009 wegen Verdachts auf Minderintelligenz durch s erbokroatische Ärzte und Pfle ge fachpersonen abgeklärt, jedoch nicht als min derintelligent eingeschätzt wor den sei . Denn sie hätten ihren IQ als deutlich höher als den für die Diagnose einer Minder intelligenz relevanten Grenzwert von 65 beurteilt (Urk. 9/43/8; E. 5.2 , Urk. 9/90/13 ).
Aus dem Ab klärungsbericht vom
10. Mai 2012 ergibt sich zudem, dass die Beschwerde führerin vor dem Beginn ihrer Erkrankung im Jahr 2007 ohne Probleme den Haushalt für sich, ihren Ehemann und die beiden (bei ihrer Ein reise in die Schweiz im Jahr 2000 18- und 14-jährigen) Stie fsöhne selbständig geführt und die Kinder betreuung besorgt habe. Dabei habe sie vorwiegend auf wändig und traditionell gekocht und ausschliesslich auf Frischprodukte zurück gegriffen. Sie habe zudem ab 2004 ihren an einer Lungenleiden erkrank ten Ehemann ver mehrt zuhause unterstützt (Urk. 9/114/3 , Urk. 9/114/6-8 ). Auch diese Umstände sprechen klar gegen eine pathologische
Intelligenz minderung , welche sich erheblich auf die Leistungsfähigkeit im Haushalt oder die Arbeits-fähigkeit in einer Hilfsarbeitertätigkeit auswirken könnte . 3.4.3
Nachvollziehbar ist nach dem Gesagten auch die von
Dr. A.___ im Gutach ten vom 12. Februar 2013 vorgenommene Prüfung (Urk. 9/132/8-9) zur Frage der Überwindbarkeit der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung anhand der recht sprechungsgemäss massgeblichen Kriterien (vgl. dazu E. 1.5 hiervor). So stellt d as bei der Beschwerdeführerin vorliegende
psychische Krankheitsbild einer Angst und depressiven Störung, gemischt (ICD-10 F41.2), wie bereits aus geführt nach wie vor keine Komorbidität von erheblicher Schwere, Inten sität, Ausprägung und Dauer dar, auch wenn zeitweise eine Intensivierung der depressiven und ängstlichen Symptome auftrat respektive auftritt. Es fehlt trotz einer gewissen Verschlechterung des psychischen Leidens hierzu nach wie vor an der Intensität und Konstanz der Erkrankung .
Auch die anderen Kriterien sind nicht in qualifizierter Weise erfüllt. Die Beschwer deführerin leidet an keiner chro nischen somatischen Erkrankung, wo bei als chronische kör perliche Beglei ter krankung nicht gerade jenes Leiden - hier diffuse Schmerzen am ganzen Körper
- gelten kann, welches die Be schwer den aufrechterhält (Urteil des Bundesgerichts 9C_709/2009 vom 14. De zember 2009 E . 4.1.4 in fine , mit Hinweis).
Ein so zialer Rück zug ist vorhanden, jedoch nicht in besonders ausgeprägter Weise . Die Beschwerde führerin lebt mit ihrem Ehemann zusammen, mit dem sie spazieren geht und dessen Söhne gelegent lich zu Besuch kommen sowie
auch im Haushalt helfen. Ausserdem besteht Kontakt zu einer Freundin, welche zusammen mit ihrer Tochter die Beschwerde führerin und ihren kranken Ehe mann unterstützt ( Urk. 9 /132/4, vgl. auch Abklärungsbericht vom
10. Mai 2012, Urk. 9/114/ 1- 2, Urk. 9/114/7 ) . Die Beschwerdeführerin lehnte die Em pfehlung zum Einzug in eine therapeutische Wohngemeinschaft
g emäss dem Bericht von Dr. C.___ vom
5. September 2011 a b, um bei ihrem Mann leben zu können (Urk. 9/107/3 ). Gegenüber den Ärzten der Klinik B.___ erklärte sie zudem , z uhause betreue sie ihren asbestbedingt lungenkranken Ehemann ( Urk. 12/1 S. 2) .
Zu verneinen ist weiter das Kriterium des (quali fizierten) Scheiterns einer konse quent durch geführten am bulanten oder stationären Behandlung trotz koopera tiver Haltung. Wie Dr. A.___ schon im ersten Gutachten vom 18. De zember 2008 festgehalten hatte , bestehen noch therapeutische Möglich keiten, nament lich eine engmaschige, psychiatrische Betreuung in der Mutter sprache der Beschwerdeführerin (Urk. 9/18/8). Wie sich gezeigt hat, ist es für die Beschwer deführerin bedeutend, dass sie sich in ihrer Muttersprache unterhalten kann
( vgl. Urk. 9/132/4-5). Gegenüber den Ärzten der Klinik B.___ wünschte sie sich ausdrücklich eine Therapeutin, die ihre Muttersprache spricht (Urk. 9/43/8). Auch wurde die von den Ärzten der Klinik B.___ empfohlene ambulante Schmerzbehandlung in einer ambulanten Schmerzgruppe (Urk. 9/43/8) - soweit aktenkundig - auch versuchsweise nie aufgenommen und auch sonst keine spezifische Therapie zu r Schmerzbehandlung oder eine inten sivere psycho so matische Behandlung durchgeführt .
Damit ist auch das Kriterium eines verfestigten , ther apeutisch nicht mehr angeh baren inne r seelischen Verlauf s einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Kon fliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) zu verneinen. Im Gegenteil ist der sekundäre Krankheitsgewinn bei gleichzeitig psycho sozia len mitbestimmenden Belastungsfaktoren (insbesondere durch die, die Beschwerdeführerin zunehmend belastende sich verschlechternde Erkrankung des Ehemannes , Urk. 9/132/5 , bei gleichzeitig geringer Integration in der Schweiz sowie nach dem Tod der Mutter als wichtigste Bezugsperson , Urk. 9/132/16 ) ausgeprägt vorhanden. Die Beschwerdeführerin empfängt nebst der ärztlichen und thera peutischen Zuwendung, die Unterstützung von der Spi tex, F.___ , Bekannte n und Verwandte n , zum Teil auch vom Ehemann (Urk. 9/114/2, Urk. 9/114/6). Dr. A.___ stellt denn auch nachvollziehbar die Vermutung an, dass die Beschwerdeführerin sich an die Hilfestellungen gewöhnt habe (Urk. 9/132/9). 3.5
Damit liegt bei der Beschwerdeführer in kein Ausnah mefall vor, bei welchem Umstände vorliegen , die die Verwertung der verbliebenen Arbeitskraft auf dem Arbeits markt respektive im Haushaltsbereich als unzu mutbar erscheinen lassen könn ten. Dem psychischen Leiden der Beschwerdeführerin kommt damit weiter hin kein invalidi sierender, das heisst einen Rentenanspruch begründender Charakter zu.
An diesem Ergebnis vermögen sämtliche weiteren Vorbringen des Versicherten ( Urk. 1 S. 5 ff.) nichts zu ändern.
Von weiteren Sachverhaltsabklärungen sind keine an deren entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (anti zipierte Beweiswürdigung; vgl. dazu BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d , 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2014 vom 14. August 2014 E. 11 ) . 3.6
Die Beschwerdegegnerin stellte zwar bezüglich des nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG zu erfüllenden sogenannten Wartejahres auf die Haushalts abklärung vom
10. Mai 2012 ( Urk. 9/114) respektive auf die (nach der gutachterlichen Ein schätzung neu gewichteten) Stellungnahme vom 15. April 2013 ( Urk. 9/133/6-8) ab ( Urk. 2) , obschon der Beginn des Rentenanspruches auch bei nichter werb stätigen Versicherten - analog zur Arbeitsunfähigkeit bei Er werbstätigen – auf der Basis medizinisch er Stellungnahmen zu beurteilen ist (BGE 130 V 97 E. 3.3.3) . Im Ergebnis sind
jedoch auch gestüt zt auf die Einschätzung von Dr. A.___ gemäss seinem Gutachten vom 12. Februar 2013 bei einer 40%igen Arbeits unfähigkeit ab Juni 2009 und von 20 % ab Januar 2010 (Urk. 9/132/12) die Voraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG respektive das Wartejahr nicht erfüllt, so dass selbst unter Be rücksichtigung der v on Dr. A.___
nachvollziehbar aufgeführten Einschränkungen im Umfang und Profil
(übersichtliche Tätigkeit mit einfachen, überblickbaren und repetitiven Arbeiten) kein Renten anspruch resultiert. Die strittige Statusfrage kann somit
offen bleiben . 4. 4.1
Eine weitere erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach der Begutachtung durch Dr. A.___
vom 25. Januar 2013 (Urk. 9/132/1 )
bis zum Erlass der Verfügung vom 2 2. Juli 2013 (Urk. 2), wie sie von der Beschwerde führerin geltend gemacht wird (Urk. 1 S. 8 ) , ist nicht ausgewiesen, wobei das Wartejahr ohnehin im verbleibenden massgeblichen Zeitraum von Ende Januar bis Juli 2013 nicht erfüllt werden könnte.
Insbesondere nichts zu ihren Gunsten ist aus dem Bericht der
Ergotherapeutin vom 17.
Juli 2013 abzuleiten, wonach die Beschwerdeführerin seit fünf Mona ten stets müde sei, nicht richtig koche, den Haushalt vernachlässige, so dass eine Haus haltshilfe für zwei Stunden pro Woche habe organisiert werden müssen und sich dies auch in der Ergotherapie auswirke (Urk. 3/3). Die Angaben im Bericht der Ergo therapeutin zeichnen damit kein neues , schwerwiegenderes Krankheits bild im Vergleich zu jenem, wie es sich Dr. A.___ aufgrund der Akten und der eigenen Untersuchung geboten hatte. 4. 2
4.2.1
Die von der Beschwerdeführerin im Laufe dieses Gerichtsverfahrens einge reich ten Berichte der Klinik B.___ vom 20. Februar,
28. März und 3. Juni 2014 ( Urk. 12/1-3) sind insoweit zu be rücksichtigen, als daraus Rückschlüsse auf den Sachverhalt vor respektive zur Zeit der angefochtenen Verfügung vom
22. Juli 2013 (Urk. 2) zulässig er scheinen, welche rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 220 Erw . 3.1.1). 4.2.2
Gemäss dem Kurzaustrittsbericht der Klinik B.___ vom 20. Februar 2014 wurde die Beschwerdeführerin vom 2 4. Januar bis 2 0. Februar 2014 stationär behandelt. Als Austrittdiagnosen wurden Angst und depressive Stö rung, ge mischt (ICD-10 F41.2), eine mittelgradige Intelligenzminderung: ohne An gaben einer Verhaltensstörung (Erstdiagnose August 2012 G.___ ; ICD-10 F71.9) und unbekannte sowie nicht näher bezeichnete Krankheitsursachen bei/mit arteriel ler Hypertonie, Behandlung mit ACE-Hemmer und Betablocker seit Januar 2014 (ICD-10 R69) aufgeführt (Urk. 12/2).
Dieselben Austrittsdiagnosen wurden gemäss dem Bericht der Klink B.___ vom 3. Juni 2014 nach der erneuten stationären Behandlung vom 21. bis 28. März 2014 gestellt. Die Beschwerdeführerin sei via Zuweisung ihrer Haus ärztin
Dr. med. J.___ , praktische Ärztin, aufgrund anhaltender depres si ver Beschwerden, grossen allgemeinen Ängsten und sozialem Rückzug frei willig in die stationäre Behandlung gekommen. Gemäss dem Ehemann habe die Beschwerdeführerin etwa vor zwei Wochen Suizidgedankten geäussert, sich jedoch sogleich wieder davon distanziert. Bei Eintritt habe sie Suizidgedanken verneint. Zuhause betreue sie ihren asbestbedingt lungenkranken Ehemann. Die Statuserhebung sei mit dem anwesenden Ehemann als Dolmetscher erfolgt. Sie habe vor allem Angst. In der Grundstimmung sei sie deprimiert und weinerlich. Der Antrieb sei reduziert. Gemäss den Angaben des Ehemannes schlafe sie sehr viel, liege immer im Bett, habe sich zurückgezogen, wolle die Wohnung nicht mehr verlassen. Auch leide sie an Appetitlosigkeit. Die affektive Schwingungs fähigkeit sei reduziert.
Bei Eintritt habe sich die Beschwerdeführerin in ähn li chem Zustand wie bei der letzten Hospitalisation
(vom 2 4. Januar bis 2 0. Februar 2014) mit mittelgradig depres sivem Zustandsbild, diffusen Ängsten und Nervosität gezeigt. Sie wünsche einen baldigen Austritt, da sie nur auf Drängen der Hausärztin in die Klinik eingetreten sei und keinen Grund für eine aktuelle Hospitalisation sehe. Gemäss den Angaben des ambulanten Netzwerkes sei die Beschwerdeführerin seit dem letzten Austritt am 2 0. Februar 2014 nicht mehr zu ihren Terminen in der psych iatrischen Praxis von Dr. C.___ erschie nen. Zudem sei auch der Kon takt zur psychiatrischen Spitex und dem Freiwilli gen dienst abgebrochen. Bei Austritt sei der Affekt im Vergleich zum Eintritt unverändert und Ängste noch vorhanden gewesen. Auch auf Serbisch würden die Antworten mit leichter Latenz erfolgen (Urk. 12/1). 4 .2.3
Daraus lässt sich für die massgebliche Zeit bis zum angefochtenen Ent scheid vom 22. Juli 2013 ( Urk. 2) nichts zugunsten d er Beschwerdeführerin ableiten, zumal die stationären Behandlungen mehr als ein halbes Jahr danach stattfan den und zumindest in psychi scher Hinsicht wiederum die bekannten Diagnosen gestellt wurden . Ob ab 2014 eine andauernde und invaliden versicherungsrecht lich relevante Ver schlech terung des psychischen und somatischen Gesund heits zustandes eingetreten sei, ist hier nicht zu beurteilen. 5.
Zusammenfassend lag im zu beurteilenden Zeitraum vom 29. Juni 2009 (Urk. 9/28) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. Juli 2013 (Urk. 2) keine Gesundheitsbeeinträchtigung vor, welche die Leistungs-, Arbeits- und Erwerbs fähigkeit der Be schwerdeführerin im Haushalt und auf dem ausge glichenen Ar beitsmarkt während mehr als einem Jahr (Art. 28 Abs. 1 lit . b und c IVG) un überwindbar und massgeblich (Art. 28 Abs. 2 IVG) eingeschränkt hätte. Die Er wägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 6 .
Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Nach ständiger Recht spre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und un abhängig vom Streitwert festzulegen, ermessens weise auf Fr. 700.-- an zusetzen und ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens der Be schwerde führerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von F
r. 700.-- werden der Beschwerdeführer in auferlegt. Rech nung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann