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IV.2013.00795

Statusfrage; gemischte Methode; befristete Rente; Aussagen der ersten Stunde.

Zürich SozVersG · 2014-11-20 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1982, arbeitete als Vorarbeiterin/Reinigungsfachfrau bei der Y.___ . Am 3. März 2007 erlitt sie einen Unfall und verletzte sich am linken Knie (vgl. etwa Urk. 7/1 und Urk. 7/8/53). Am 20. Juni 2008 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf die Instabilität des linken Knies und eine (durch den Unfall ausgelöste) psychische Einschrän kung zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 7/2). 1.2

Nach Abklärung der beruflich-erwerblichen und medizinischen Verhältnisse (unter anderem Einholung des bidisziplinären

Z.___ - Gutachtens vom 2. Dezember 2011 [Urk. 7/59] und Beizug der Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsan stalt [SUVA]), Erstellung von zwei Abklärungsberichten Beruf und Haushalt (Berichte vom 4. Mai 2009 [Urk. 7/29] und 19. Oktober 2010 [Urk. 7/42]) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/74-75 und 7/77-86) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfü gungen vom 8. August 2013 (Urk.

2/1-2; vgl. auch Urk. 7/91) mit Wirkung ab 1. März bis 30. April 2008 eine Vier telsrente und vom 1. Januar 2009 bis 31. Januar 2010 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (samt Kinderrente) zu, verneinte aber für die Zeit dazwischen und danach einen Rentenanspruch. Dabei qualifizierte die IV-Stelle die Versicherte ab 24. April 2008 (Geburt des ersten Kindes) als zu 65 % Erwerbstätige und zu 35 % im Haushalt Tätige (vgl. Urk. 7/91). 1.3

Die SUVA hatte der Versicherten mit Einspracheentscheid vom 28. September 2012 (Urk. 7/87) als Folge des am 3. März 2007 erlittenen Unfalls (Ausrutschen auf nassem Boden bei der Reinigungsarbeit) eine auf einem Invaliditätsgrad von 16 % basierende Invalidenrente zugesprochen. 2.

Mit Eingabe vom 6. September 2013 (Urk. 1) erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügungen der IV-Stelle vom 8. August 2013 mit dem sinngemäs sen Antrag, es sei ihr eine unbefristete Invalidenrente zuzusprechen, und zwar mit der Begründung, dass sie mit der Qualifikation als Teilzeiterwerbstätige nicht einverstanden sei. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2013 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwer deführerin am 14. Oktober 2013 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 1.3.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3.2

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.4

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb rigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozialversi cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin weisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbe - messungs methode und damit der Beantwortung der entscheiden den Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentschei dungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre . Diese inneren Tatsa chen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypo thetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Le benserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerun gen, die ausschliesslich

- losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allge meine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten In dizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Ur teil e

des Bundesgerichts 9 C_287/2013 vom 8. November 2013

E. 3.5

und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen). 1.5 1.5.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71

E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.5.2

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV fest zusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren tenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzuspre chung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bezie hungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfü gungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61

E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil ei nes Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tä tigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfah ren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztli chen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen). 1.7

Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). 1.8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügun gen (Urk. 2/1-2 und Urk. 7/91) im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführe rin seit 3. März 2007 (Beginn der einjährigen Wartezeit) erheblich in ihrer Ar beitsfähigkeit eingeschränkt sei. Bis zur Geburt ihres ersten Kindes am 24. April 2008 hätte sie in ihrer angestammten Tätigkeit als Vorarbeiterin Reinigung (100 %) ein Jahreseinkommen von Fr. 47‘417.10 erzielen können (Validenein kommen). Angesichts ihrer Gesundheitsbeeinträchtigung sei ihr aber lediglich noch eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar gewesen, womit sie ein Einkommen von Fr. 25‘683.85 hätte erzielen können (Invalideneinkommen). Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 45 %, der Anspruch auf eine Viertelsrente gebe.

Ab dem 24. April 2008 habe sich infolge der Geburt des Kindes die Qualifika tion der Beschwerdeführerin geändert. Ab diesem Zeitpunkt sei sie als zu 65 % Erwerbstätige und zu 35 % im Haushalt Tätige zu betrachten. Das Validenein kommen reduziere sich auf Fr. 30‘821.10 (65 % von Fr. 47‘417.10). Bei einem gleichbleibenden Invalideneinkommen von Fr. 25‘683.85 ergebe sich eine Ein schränkung von 16,67 % beziehungsweise ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerbs bereich von 10,84 %. Im Haushaltsbereich (35 %) sei eine Einschränkung von 31,68 % festgestellt worden, woraus ein Teilinvaliditätsgrad von 11,09 % resul tiere. Insgesamt ergebe sich ab 24. April 2008 ein rentenausschliessender Inva liditätsgrad von rund 22 %.

Ab 12. Januar 2009 habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert, sodass im Erwerbsbereich von einer 100%igen Einschränkung auszugehen sei. Bei gleichbleibender Einschränkung im Haushaltsbereich habe der Gesamtinvaliditätsgrad 76 % betragen. Somit habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Rente gehabt.

Seit dem 3 1. (richtig: 30.) November 2009 habe sich ihr Gesundheitszustand wieder verbessert, sodass wieder eine leidensangepasste Tätigkeit im Rahmen von 50 % zumutbar sei. Angesichts eines (neu berechneten) Valideneinkom mens von Fr. 31‘468.35 und eines (ebenfalls neu berechneten) Invalidenein kommens von Fr. 26‘223.20 ergebe sich wiederrum eine Einschränkung im Er werbsbereich (65 %) von 16,67 %, mithin ein Teilinvaliditätsgrad von 10,84 %. Angesichts eines ebenfalls gleichbleibenden Teilinvaliditätsgrades im Haus haltsbereich von 11,09 % resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 22 %.

Im Rahmen des vorliegenden Prozesses hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die Beschwerdeführerin weder die festgestellten Einschränkungen der Arbeitsfä higkeit und im Betätigungsvergleich noch die massgeblichen Löhne zur Berech nung der Validen- und Invalideneinkommen bestritten habe. Sie habe einzig geltend gemacht, dass sie bei guter Gesundheit nach wie vor zu 100 % arbeiten würde. Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 4. Mai 2009 habe sie allerdings ausgeführt, dass sie ab der Geburt ihres ersten Kindes im Jahr 2008 vermutlich eine Pensumsreduktion auf 50 bis 80 % vorgenommen hätte. Nach der Geburt ihrer Zwillinge habe die Beschwerdeführerin während der Haushaltsabklärung vom 19. Oktober 2010 die früher gemachten Aussagen bestätigt. Angesichts dieser Aussagen der ersten Stunde sei es überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum zumindest in einem gewissen Ausmass reduziert hätte. Zudem spreche die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass eine Mutter mit drei kleinen Kindern nicht (beziehungsweise nur sehr schwer) zu 100 % erwerbstätig sein könne (Urk. 6). 2.2

Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie mit der Qualifika tion als Teilzeitserwerbstätige nicht einverstanden sei. Bei guter Gesundheit würde sie gerne zu 100 % einer Erwerbsarbeit nachgehen und nicht bloss im Rahmen von 50 bis 80 %, wie es die Beschwerdegegnerin annehme. Dies habe sie auch der Abklärungsperson telefonisch mitgeteilt. Sie lege einen Bericht (vgl. Urk. 3) ihrer Psychiaterin, Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bei, in dem der entsprechende Sachverhalt geschildet werde (Urk. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch au f höhere bezie hungsweise zeitlich weiter

gefasste Rentenleistungen hat als diejenigen, die ihr mit Verfügungen vom 8. August 2013 zugesprochen worden sind (Viertels rente vom 1. März bis 30. April 2008 und ganze Rente vom 1. Januar 2009 bis 31. Januar 2010). Dabei ist einzig umstritten, ob die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin zu Recht als Teilzeiterwerbstätige qualifiziert wurde. 3. 3.1 3.1.1

Im Rahmen der bidisziplinären

Z.___ - Begutachtung (vgl. nachfolgend E. 3.1.3) diagnostizierte Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem psychiatrischen Fachgutachten vom 5. Oktober 2011 (Urk. 7/59/7-16) eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ (ICD-10 F60.31) sowie (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) eine iatrogene Tran qu i lizer- und Hypnotika-Abhängigkeit (ICD-10 F13.8). Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin im Umfang von 50 % arbeitsfähig. Die Min derung der Arbeitsfähigkeit komme aufgrund von kognitiv- mnestischen Defizi ten, erheblich herabgesetzter emotionaler Belastbarkeit, einer Störung des sozi alen Verhalten s und erheblich verminderter Stress- und Frustrationstoleranz zustande. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit könne aus psychiatrischer Sicht in erster Linie durch eine spezifische psychotherapeutische Behandlung erreicht werden. Eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sei möglich und sollte angestrebt werden (S. 8 f.). 3.1.2

Assistenzärztin Dr. med. C.___ und Oberarzt PD Dr. med. D.___ stellten in ihrem orthopädischen Teilgutachten vom 28. Oktober 2011 (Urk. 7/59/17-23) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6): Chronische Vordere-Kreuzband-Instabilität Knie links mit/bei (ICD-10 M23): -

St.n . VKB-Plastik (Bone-Tendon-Bone) 1998 in E.___ -

St.n . KAS links mit TME 2000 -

Re-VKB-Ersatzplastik mit Patellasehnentransplantat von kontra - la teral 2004 links in E.___ -

KAS links mit TME 04.03.2007 -

St.n . Abszessexzision Oberschenkel rechts 07/2007 -

KAS links mit Débridement VKB-Transplantat, Schraubenentfer nung und Auffüllung der Bohrkanäle tibial und femoral mit Be ckenkammstücken 12.01.2009 -

St.n . arthroskopisch assistierter vorderer Kreuzband Re-Re-Rekon struktion links am 18.05.2009 mit Semitendinosus von kontralateral

Die Beschwerdeführerin erscheine - so die beiden Gutachter weiter - aufgrund der Kniegelenksinstabilität links psychisch sehr belastet. Sie fühle sich nicht ernst genommen und wünsche eine objektive Bestätigung ihres subjektiven In stabilitätsgefühls . Klinisch lasse sich die chronische Instabilität des vorderen Kreuzbandes verifizieren. Die psychische Beschwerdesymptomatik sei damit zu erklären. Angesichts der klinisch erhobenen Befunde sei die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft zu 100 % arbeitsunfähig. Dies gelte auch für andere mittelschwere bis schwere Tätigkeiten, da bei feh len der Stabilität im Kniegelenk Lasten nicht mehr angehoben werden könnten, das Laufen auf unebenen Böden und das Besteigen von Treppen und Leitern schwierig sei sowie die Schmerzen das Hocken, Knien und dergleichen nicht mehr erlaubten. Hingegen bestehe für leichte körperliche Arbeiten beziehungs weise wechselseitig sitzende und stehende Tätigkeiten (wobei Gewichte bis 5 kg gehoben werden könnten) eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit (S. 6). Der Be ginn dieser Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten bestehe aus or thopädischer Sicht sicher ab dem 18. Mai 2011, mithin zwei Jahre nach der letzten operativen Intervention (S. 7). 3.1.3

Anlässlich ihrer bidisziplinären Konsensbesprechung vom 3. November 2011 (Z.___ - Gutachten; Urk. 7/59/24-25) kamen Dr. B.___,

Dr. C.___ und PD Dr. D.___ z um Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrem angestammten Beruf als Reinigungskraft nicht mehr arbeitsfähig sei. Dabei handle es sich um einen mit medizinischen Massnahmen nicht wesentlich verbesserbaren Endzu stand, für welchen ausschliesslich die orthopädischen Defizite verantwortlich seien. Ferner sei die Beschwerdeführerin derzeit für Tätigkeiten, die nachts oder unter Zeitdruck ausgeführt werden müssten und vermehrten Kundenkontakt beinhalteten, nicht arbeitsfähig. Aus bidisziplinärer Sicht bestehe in einer be hinderungsangepassten Tätigkeit (leichte körperliche Arbeiten beziehungsweise wechselseitige sitzende und stehende Tätigkeiten, wobei nur Gewich te unter 5 kg zu heben seien) eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Aufgrund von fehlenden bidisziplinären Beurteilungen in der Vergangenheit werde der Beginn der Ar beitsunfähigkeit (beziehungsweise der teilweisen Arbeitsfähigkeit in leidensan gepassten Tätigkeiten) auf den 3. November 2011 festgelegt. 3.1.4

Dr. A.___ und lic . phil

F.___, Fachpsychologe für Klinische Psychologie und Psychotherapie FSP, erklärten in ihrem Bericht vom 12. März 2012 (Urk. 7/63/5-8), dass psychiatrisch aufgrund der strukturellen Defizite sowie der bestehenden depressiven Störung von einer rund 50%igen Einschränkung aus zugehen sei. Aus psychiatrischer Sicht sei eine möglichst einfache, gut struktu rierte Tätigkeit zumutbar. 3.1.5

Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin führte in seiner Aktenbeurteilung vom 16. Dezember 2011 (Urk. 7/73/5-6) aus, dass das um fangreiche bidisziplinäre

Z.___ - Gutachten unter vollständiger Würdigung der vorhandenen Akten, nach ausführlicher Anamneseerhebung, genauem Eingehen auf die geschilderte n Beschwerden und umfassender Untersuchung erstellt wor den sei. Die Gutachter seien zu plausiblen Diagnosen gekommen, äusserten sich allerdings nur zur Arbeitsfähigkeit ab dem Tag der Konsensbesprechung, nicht jedoch retrospektiv. Für die bisherige Tätigkeit im Reinigungsdienst bestehe plausibel und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab Mai 2008 (Abbruch ei nes Arbeitsversuchs) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Für leidensangepasste Tätigkeiten sei aufgrund der Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von folgenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit auszugehen : von Mai 2008 bis 11. Januar 2009 Arbeitsunfähigkeit von 50 %, vom 12. Januar 2009 bis 30. November 2009 Arbeitsunfähigkeit von 100 %, ab 1. Dezember 2009 Ar beitsunfähigkeit von 50 %. 3.1.6

Dr. G.___ und Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Neurologie, Psychiatrie und Psy chotherapie sowie Notfallmedizin, vom RAD beantworteten am 19./

20. De - zember 2012 die ihnen gestellte Frage nach den Auswirkungen der psychischen Beschwerden auf die Tätigkeit im Aufgabenbereich Haushalt fol gendermassen (Urk. 7/90/4): Angesichts einer psychiatrisch festgestellten Ar beitsunfähigkeit von 50 % im Erwe r bsbereich sei es absolut nicht plausibel, dass im Haushalt eine höhere Arbeitsunfähigkeit vorliegen sollte. Die zur Minderung der funktionellen Leistungsfähigkeit führenden Einschrä nkungen sollten sich gerade im H aushaltsbereich wesentlich weniger auswirken als am Arbeitsplatz. 3.1.7

Dr. A.___ äusserte sich in ihrem Bericht vom 5. September 2013 (Urk. 3 = Urk. 7/109) dahingehend, die Beschwerdeführerin habe ihr erklärt, dass sie ihre Aussage, wonach sie auch im Gesundheitsfall nach der Geburt der Kinder ledig lich noch einer 50 bis 80%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde, nicht so ge meint gewesen sei. Nach dem Hausbesuch der Abklärungsperson habe sie diese telefonisch kontaktiert und ihr gesagt, dass es sich um ein Missverständnis ge handelt habe. Sofern es ihre Gesundheit erlaubte, wäre sie bereit gewesen, die Kinder fremd betreuen zu lassen und zu 100 % zu arbeiten. Wie sich die Situa tion - so Dr. A.___ weiter - konkret dargestellt habe, könne wohl ausser den zwei Gesprächspartnerinnen (der Beschwerdeführerin und der Abklärungsper son) niemand sagen. In den therapeutischen Sitzungen habe man immer wieder festgestellt, dass die Beschwerdeführerin erhebliche Kommunikationsschwierig keiten habe. E s scheine, dass sie Fragen nur bruch stückhaft höre; ihre Antwor ten hätten oft fassadenhaft, ohne innere Resonanz und paradox gewirkt. Bei Nachhaken und nach Reflektieren komme sie oft zu anderen Schlüssen. Zudem sei sie sehr bemüht, sich in einem guten Licht darzustellen. Es könne also durchaus sein, dass sie die Aussage so gemacht habe, um von sich ein gutes „Phantasiebild“ als sich kümmernde Mutter und Teilzeiterwerbstätige abzuge ben. Wunsch und Realität klafften bei Borderline -Patienten sehr auseinander. Alle drei Kinder seien während der ganzen Woche in einer Kindertagesstätte. Die Beschwerdeführerin sehe sich ausserstande, ihre Kinder ohne stark ergän zende Unterstützung zu versorgen. 3.2 3.2.1

Im Haushaltsbericht vom 4. Mai 2009 (Urk. 7/29) hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin habe ihr erklärt, dass sie seit dem Unfall vom 3. März 2007 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Etwa im Mai 2007 habe sie einen Arbeitsversuch gewagt; dieser sei gescheitert, da die Schmerzen umgehend stark zugenommen hätten und das Bein angeschwollen sei. Sie habe nach wenigen Stunden kaum noch stehen können. Seither habe sie aus gesundheitlichen Gründen keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt und auch keine Stellenbemü hungen unternommen. Bei guter Gesundheit hätte sie bis zur Geburt ihres Soh nes weiterhin zu 100% gearbeitet. Danach hätte sie vermutlich eine Pensumsre duktion vorgenommen. Die hypothetische Frage, wie viel sie heute arbeiten würde, sei sehr schwierig zu beantworten. Es sei immer klar gewesen, dass sie auch mit Kindern erwerbstätig bleiben würde, eventuell sogar zu 100 %. Ver mutlich hätte sie jedoch eine geringe Pensumsreduktion angestrebt; am realis tischsten sei aus Sicht der Beschwerdeführerin ein Teilzeitpensum von 50 bis 80 % ab Geburt des Sohnes. Mit der Kinderbetreuung hätte sie während ihrer Abwesenheit ihre Schwiegermutter oder einen Kinderhort beauftragt. Aufgrund der glaubwürdigen Aussagen der Beschwerdeführerin - so die Abklärungsperson weiter - sei von folgender Qualifikation auszugeben: 100%ige Erwerbstätigkeit bis 23. April 2008 und 65%ige Erwerbstätigkeit (Durchschnitt von 50 und 80 %) ab der Geburt des Sohnes am 24. April 2008 (S. 2 f.).

Im Einzelnen wurden im Rahmen der Haushaltsabklärung folgende Einschränkun gen/Behinderungen festgestellt (S. 4-6): -

Haushaltführung (Planung, Organisation, Arbeitseinteilung, Kontrolle): keine Einschränkung. -

Ernährung (Rüsten Kochen, Anrichten, Reinigungsarbeiten, Küche, Vorrat Kontrolle): Einschränkung von 55 % bei einer Gewichtung von 32 %, mithin eine Behinderung von 17,6 %. Der Ehemann der Beschwerdefüh rerin und ihre Nichte würden ihr bei Reinigungsarbeiten helfen. -

Wohnungspflege (Abstauben, Staubsaugen, Bodenpflege, Fenster putzen, Betten): Einschränkung von 18 % bei einer Gewichtung von 20 %, mithin eine Behinderung von 3,6 %. Sporadische Mithilfe der Nichte. -

Einkauf und weitere Besorgungen (gewöhnlicher Einkauf, Post, Bank, Versi cherungen, Amtsstellen): keine Einschränkung. Dem Ehemann der Beschwerdeführerin seien gewisse Aufgaben im Haushalt zumutbar. -

Wäsche und Kleiderpflege (Waschen, Aufhängen, Bügeln, Flicken). Ein schränkung von 34 % bei einer Gewichtung von 16 %, mithin eine Be hinderung von 5,44 %. Mithilfe des Ehemannes. -

Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen:

Einschrän kung von 28 % bei einer Gewichtung von 18 %, mithin eine Behinderung von 5,04 %. Mithilfe des Ehemannes. -

Verschiedenes (etwa Pflanzenpflege): keine Einschränkung.

Total ergebe sich daraus eine Einschränkung im Haushaltsbereich von 31,68 %. 3.2.2

Im Haushaltsbericht vom 19. Oktober 2010 (Urk. 7/42) führte die Abklärungsper son aus, die Beschwerdeführerin habe ihr erklärt, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der letzten Haushaltsabklärung nicht wesentlich ver bessert habe. Die Beschwerdeführerin habe ihr gegenüber ausgesagt, dass sich bezüglich der Frage, ob sie aktuell bei guter Gesundheit eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, nichts geändert habe, auch nicht durch die Geburt der Zwillinge im April 201 0. Für sie sei die Ausübung einer Erwerbstätigkeit schon immer sehr wichtig gewesen . Wäre sie heute gesund, würde sie ganz bestimmt teiler werbstätig sein und ein Pensum von 50 bis 80 % ausüben. Mit der Kinderbe treuung würde sie ihre Schwiegermutter oder einen Kinderhort beauftragen. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin - so die Abklärungsperson - sei trotz der Geburt der Zwillinge keine Qualifikationsänderung vorzunehmen. Es sei weiterhin von einer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall von 65 % (Durch schnitt von 50 und 80 %) auszugehen (S. 1 f.).

Im Einzelnen wurden im Rahmen dieser Haushaltsabklärung folgende Einschrän kungen/Behinderungen festgestellt, die nur unwesentlich von der früheren Beurteilung (vgl. oben E. 3.2.1) abwichen (S. 4-5): -

Haushaltführung (Planung, Organisation, Arbeitseinteilung, Kontrolle): keine Einschränkung. -

Ernährung (Rüsten Kochen, Anrichten, Reinigungsarbeiten, Küche, Vorrat Kontrolle): Einschränkung von 55 % bei einer Gewichtung von 32 %, mithin eine Behinderung von 17,6 %. -

Wohnungspflege (Abstauben, Staubsaugen, Bodenpflege, Fenster putzen, Betten): Einschränkung von 12 % bei einer Gewichtung von 17 %, mithin eine Behinderung von 2,04 %. Mithilfe der Schwiegermutter. Auch dem Ehemann sei eine Mithilfe zumutbar. -

Einkauf und weitere Besorgungen (gewöhnlicher Einkauf, Post, Bank, Versi cherungen, Amtsstellen): keine Einschränkung. Mithilfe des Eheman nes. -

Wäsche und Kleiderpflege (Waschen, Aufhängen, Bügeln, Flicken). Ein schränkung von 34 % bei einer Gewichtung von 16 %, mithin eine Be hinderung von 5,44 %. Mithilfe des Ehemannes und der Schwiegermutter. -

Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen:

Einschrän kung von 28 % bei einer Gewichtung von 26 %, mithin eine Behinderung von 7,28 %. Entlastungshilfe aus organisatorischen Gründen (Wahrneh mung von ausserhäuslichen Terminen). Mithilfe des Ehemannes. -

Verschiedenes (etwa Pflanzenpflege): keine Einschränkung.

Total ergebe sich daraus eine Einschränkung im Haushaltsbereich von 32,36 %. 3.2.3

Die Abklärungsperson bestätigte am 6. Dezember 2012, dass die Beschwerdeführe rin anlässlich der beiden Hausbesuche erklärt habe, dass sie nach der Geburt des ersten Kindes beziehungsweise unverändert auch nach der Geburt der Zwillinge das Arbeitspensum auf 50 bis 80 % reduziert hätte. Diese Aussagen der Beschwerdeführerin seien glaubhaft und nachvollziehbar gewe sen. Die nachträgliche Aussage, wonach sie nun doch weiter zu 100 % er werbstätig geblieben wäre, sei gestützt auf die Aktenlage hingegen nicht glaub haft (Urk. 7/90/3). 4. 4.1

Hinsichtlich der Statusfrage führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei mit der Einschätzung, dass sie bei guter Gesundheit zu 50 bis 80 % einer Erwerbstätig keit nachginge, nicht einverstanden sei. Bei guter Gesundheit würde sie zu 100 % arbeiten. Dies habe sie der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin auch telefonisch mitgeteilt (Urk. 1).

Wie sich aus den oben in E. 3.2.1 und 3.2.2 wiedergegebenen Abklärungs - berich ten ergibt, stellte die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Statusfrage auf die von der Beschwerdeführerin selbst gemachten Aussagen ab. Dabei ist in Bezug auf die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie bei gu ter Gesundheit ihr Pensum wahrscheinlich auf 50 bis 80 % reduziert hätte, in beweisrechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen, dass sie diese Angabe nicht nur einmal, anlässlich des erst en Abklärungsbesuchs gemacht, sondern rund einein halb Jahre später beim zweiten Besuch wiederholt hat. Von einer überstürzten oder unreflektierten Aussage, was offenbar Dr. A.___ für möglich hielt (vgl. Urk. 3 und E. 3.1.7), kann somit nicht die Rede sein. Dr. A.___ war - was aus den von ihr gewählten Formulierungen zu schliessen ist - anscheinend auch nicht bekannt, dass die Beschwerdeführerin die Angaben zur mutmasslichen Erwerbstätigkeit wiederholt hat. Im Übrigen erscheint es - wie die Abklärungs person zu Recht ausführte - auch angesichts der allgemeinen Lebenserfahrung plausibel und nachvollziehbar, dass eine Mutter von drei kleinen Kindern ihre Erwerbstätigkeit reduziert. Die Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend Re duktion der Erwerbstätigkeit auf 50 bis 80 % wirken somit glaubhaft und nach vollziehbar und keineswegs unreflektiert oder überhastet. Die Abklärungsperson bestätigte auf nochmalige Anfrage, die von ihr protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin (vgl. E. 3.2.3).

Angesichts des oben in E. 1.7 wiedergegebenen Beweisgrundsatzes de r „Aussa gen der ersten Stunde“, welcher auch in Bezug auf die Qualifikation zur An wendung kommt (Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2011 vom 1 5. Mai 2012

E. 4.2), erweist sich das Abstellen der Beschwerdegegnerin auf die von der Be schwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärungen gemachten Aussagen als gerechtfertigt. Da die oben genannten Beweiswürdigungskriterien (siehe E. 1.6) auch für jenen Teil des Abklärungsberichts gelten, die den mutmasslichen Um fang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häusli chem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betreffen, kommt dem Abklärungs bericht volle Beweiskraft zu. Auch das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, für die konkrete Berechnung von einem Erwerbsanteil von 65 % (Durchschnitt von 50 und 80 %) auszugehen, ist nachvollziehbar und korrekt. Dabei ist zu berück sichtigen, dass das Ausüben einer Erwerbstätigkeit von 65 % neben der Betreu ung von drei Kindern und dem Führen eines Fünfpersonen-Haushalts bereits am oberen Ende des realistischerweise Möglichen zu liegen scheint (vgl. hierzu Ur teil des Bundesgerichts 9C_582/2012 vom 2 7. Mai 2013 E. 4.4) . Die Beschwer deführerin ist mithin zu Recht als zu 65 % Erwerbstätige und zu 35 % im Haus halt Tätige qualifiziert worden. 4.2

Die von der Abklärungsperson durchgeführten Haushaltsabklärungen ergaben Einschränkungen im Haushaltsbereich von 31,68 % (E. 3.2.1) und 32,36 % (E. 3.2.2). Dabei wurden die von der Beschwerdeführerin geklagten Gesund heitsbeeinträchtigungen, die Familien- und Wohnverhältnisse, die technischen Einrichtungen und die örtliche Lage sowie der Umstand, dass es ihrem Ehemann in gewissem Umfang zumutbar ist, bei der Hausarbeit mitzuhelfen, berücksich tigt. Der Bericht befasst sich einlässlich mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentuale Gewichtung und umschreibt die zu verrichtenden Tätig keiten sowie die an Ort und Stelle festgestellten Einschränkungen in diesen Be reichen, so dass er den erwähnten, von der Rechtsprechung geforderten Krite rien entspricht (vgl. E. 1.6). Die Dres . G.___ und H.___ legten nachvollziehbar dar, weshalb auch die bei der Beschwerdeführerin festgestellten psychischen Gesundheitsbeein trächtigungen zu keinen weitergehenden Einschränkungen im Haushaltsbereich führten (vgl. E. 3.1.6). Darauf kann verwiesen werden. Im Üb rigen wurden diese Feststellungen von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Zweifel gezogen.

Aus dem Gesagten folgt, dass den Haushaltsberichten auch insoweit volle Beweis kraft zukommt, weshalb von Teilinvaliditätsgraden von 11,09 % (35 % von 31,68 %) respektive 11,33 % (35 % von 32,36 %) auszugehen ist. Die ge ringfügig unterschiedlichen Teilinvaliditätsgrade gründen im Wesentlichen da rauf, dass nach der Geburt der Zwillinge die Gewichtung des Faktors Kinderbe treuung erhöht wurde. Auch das ist nachvollziehbar. 5. 5.1

Die Beschwerdeführerin zog weder die medizinische Beurteilung der vorliegen den Gesundheitsbeeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit beziehungsweise die ihr noch zumutbaren Tätigkeiten noch die Berech nung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich in Zweifel.

In medizin i scher Hinsicht ist festzuhalten, dass das Z.___ - Gutachten vom 3. November 2011 (Urk. 7/59/24-25), einschliesslich der Teilgutachten von Dr. B.___ vom 5. Oktober 2011 (Urk. 7/59/7-16) sowie von Dr. C.___ und PD Dr . D.___ vom 28. Oktober 2 011 (Urk. 7/59/17-23), sämtliche

praxisge mässen Anforderungen an ein Gutachten erfüllt (vgl. dazu oben E. 1.8). Es ist umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden. Die darin ge zogenen Schlüsse und Beurteilungen sind einleuchtend und nachvollziehbar. Hinzu kommen die Ergänzungen von Dr. G.___ (vgl. oben E. 3.1.5), die ebenso einleuchtend und aufgrund der Akten ausgewiesen sind sowie im Ergebnis das Z.___ - Gutachten zu Gunsten der Beschwerdeführerin komplettierten. Demzufolge ist darauf abzustellen. 5.2

Aus dem Gesagten folgt, dass gestützt auf die Beurteilung von Dr. G.___ und der Z.___ - Gutachter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Erwerbsbereich von folgenden Einschränkungen auszugehen ist (siehe E. 3.1.3 und 3.1.5): Die bis herige Tätigkeit im Reinigungsdienst ist der Beschwerdeführerin nicht mehr zu mutbar. Für leichte körperliche Arbeiten beziehungsweise wechselseitige sit zende und stehende Tätigkeiten, wo nur Gewichte unter 5 kg gehoben werden müssen, besteht e ine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Lediglich für die Zeit v om 12. Januar 2009 bis 30. November 2009 (Operation des Knies) hat die Arbeits unfähigkeit 100 % betragen. 6. 6.1

Wie bereits ausgeführt wurde, zog die Beschwerdeführerin weder die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf das ärztlicherseits formulierte Zumutbarkeits profil und die statistischen Werte ermittelte Inv alideneinkommen noch die Vali deneinkommen in Zweifel. Die ermittelten Werte sind denn auch korrekt. Es kann auf insoweit die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Verfügungen (Verfügungsteil 2 [Urk. 7/91]) verwiesen wer den. 6.2

Demzufolge ergibt sich für die Zeit vom 1. März bis 30. April 2008 (Erwerbsan teil 100 %) gestützt auf ein Valideneinkommen von Fr.

47‘417.10 und ein Inva lideneinkommen von Fr. 25‘683.85 eine Erwerbseinbusse von Fr. 21‘733.25, woraus ein Invaliditätsgrad von 45 % resultiert (vgl. Urk. 7/91/2) . Somit hat die Beschwerdeführerin im genannten Zeitraum Anspruch auf eine Viertelsrente, die ihr die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. August 2013 (Urk. 2/1) auch bereits zugesprochen hat. 6.3

Für die Zeit vom 1. Mai 2008 bis Ende Dezember 2009 (Änderung der Qualifika tion per 24. April 2008 [Geburt des ersten Kindes]) ergibt sich im Erwerbsbe reich (65 %) gestützt auf ein Valideneinkommen von Fr. 30‘821.10 und ein In valideneinkommen von Fr. 25‘683.85 eine Erwerbseinbusse von Fr. 5‘137.25 (vgl. Urk. 7/91/2). Es liegt eine Einschränkung von 16,67 % vor, was einen Teil-Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 10,84 % (65 % von 16,67 %) ergibt.

Angesichts eines Teil-Invaliditätsgrades von 11,09 % im Haushaltsbereich (vgl. oben E. 4.2) und eines solchen von 10,84 % im Erwerbsbereich liegt in Bezug auf den genannten Zeitraum ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 22 % vor. Die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch der Beschwerde führerin demzufolge insoweit zu Recht verneint. 6.4

Da sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ab dem 12. Januar 2009 verschlechtert hatte (Operation), ging die Beschwerdegegnerin von diesem Zeitpunkt an von einem Teil-Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 100 % aus und errechnete (bei unverändertem Teil-Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 11, 09 %) einen Gesamtinvaliditätsgrad von 76 % (vgl. Urk. 7/91/2-3), was Anspruch auf eine ganze Invalidenrente gibt.

Die Beschwerdegegnerin sprach demzufolge der Beschwerdeführerin zu Recht mit Wirkung ab 1. Januar 2009 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 2/2). Soweit sie jedoch den Rentenanspruch bis Ende Januar 2010 befristete ist ihr nicht zu zustimmen. Wie die Beschwerdegegnerin selbst ausführte (vgl. Urk. 7/91/3), hatte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ab „31. November 2009“ (richtig: 30. November 2009) verbessert (vgl. dazu E. 5.2), weshalb der Rentenanspruch noch bis Ende Februar 2010 (drei Monate [vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV]) andauerte. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.5

Ab 1. März 2010 (beziehungsweise - wie soeben ausgeführt - bereits ab 30. November 2009) ist demgegenüber wieder von einer 50%igen Arbeitsfähig keit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen (vgl. E. 5.2). Es ergibt sich im Erwerbsbereich (65 %) gestützt auf ein Valideneinkommen von Fr. 31‘468.35 und ein Invalideneinkommen von Fr. 26‘223.20 eine Erwerbseinbusse von Fr. 5‘245.15 (vgl. Urk. 7/91/2). Es liegt eine Einschränkung von 16,67 % vor, was einen Teil-Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 10,84 % (65 % von 16,67 %) ergibt.

Angesichts eines Teil- Invaliditätsgrades von 11,33 % im Haushaltsbereich (vgl. oben E. 4.2) und eines solchen von 10,84 % im Erwerbsbereich liegt ein renten ausschliessender Invaliditätsgrad von rund 22 % vor. Der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ist somit ab März 2010 zu Recht verneint worden. 6. 6

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheis sen ist, dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, der Beschwerdeführerin auch für den Monat Februar 2010 eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600. festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin, die lediglich einen unwesentlichen Teilerfolg er zielt und zur Hauptsache unterliegt, zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Beschwerdegegne rin verpflichtet wird, der Beschwerdeführerin auch für den Monat Februar 2010 eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.

E. 1.3 Die SUVA hatte der Versicherten mit Einspracheentscheid vom 28. September 2012 (Urk. 7/87) als Folge des am 3. März 2007 erlittenen Unfalls (Ausrutschen auf nassem Boden bei der Reinigungsarbeit) eine auf einem Invaliditätsgrad von 16 % basierende Invalidenrente zugesprochen.

E. 1.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.3.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs.

E. 1.4 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs.

E. 1.5.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71

E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).

E. 1.5.2 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV fest zusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren tenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzuspre chung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bezie hungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfü gungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.6 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61

E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil ei nes Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tä tigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfah ren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztli chen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen).

E. 1.7 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

E. 1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügun gen (Urk. 2/1-2 und Urk. 7/91) im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführe rin seit 3. März 2007 (Beginn der einjährigen Wartezeit) erheblich in ihrer Ar beitsfähigkeit eingeschränkt sei. Bis zur Geburt ihres ersten Kindes am 24. April 2008 hätte sie in ihrer angestammten Tätigkeit als Vorarbeiterin Reinigung (100 %) ein Jahreseinkommen von Fr. 47‘417.10 erzielen können (Validenein kommen). Angesichts ihrer Gesundheitsbeeinträchtigung sei ihr aber lediglich noch eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar gewesen, womit sie ein Einkommen von Fr. 25‘683.85 hätte erzielen können (Invalideneinkommen). Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 45 %, der Anspruch auf eine Viertelsrente gebe.

Ab dem 24. April 2008 habe sich infolge der Geburt des Kindes die Qualifika tion der Beschwerdeführerin geändert. Ab diesem Zeitpunkt sei sie als zu 65 % Erwerbstätige und zu 35 % im Haushalt Tätige zu betrachten. Das Validenein kommen reduziere sich auf Fr. 30‘821.10 (65 % von Fr. 47‘417.10). Bei einem gleichbleibenden Invalideneinkommen von Fr. 25‘683.85 ergebe sich eine Ein schränkung von 16,67 % beziehungsweise ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerbs bereich von 10,84 %. Im Haushaltsbereich (35 %) sei eine Einschränkung von 31,68 % festgestellt worden, woraus ein Teilinvaliditätsgrad von 11,09 % resul tiere. Insgesamt ergebe sich ab 24. April 2008 ein rentenausschliessender Inva liditätsgrad von rund 22 %.

Ab 12. Januar 2009 habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert, sodass im Erwerbsbereich von einer 100%igen Einschränkung auszugehen sei. Bei gleichbleibender Einschränkung im Haushaltsbereich habe der Gesamtinvaliditätsgrad 76 % betragen. Somit habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Rente gehabt.

Seit dem 3 1. (richtig: 30.) November 2009 habe sich ihr Gesundheitszustand wieder verbessert, sodass wieder eine leidensangepasste Tätigkeit im Rahmen von 50 % zumutbar sei. Angesichts eines (neu berechneten) Valideneinkom mens von Fr. 31‘468.35 und eines (ebenfalls neu berechneten) Invalidenein kommens von Fr. 26‘223.20 ergebe sich wiederrum eine Einschränkung im Er werbsbereich (65 %) von 16,67 %, mithin ein Teilinvaliditätsgrad von 10,84 %. Angesichts eines ebenfalls gleichbleibenden Teilinvaliditätsgrades im Haus haltsbereich von 11,09 % resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 22 %.

Im Rahmen des vorliegenden Prozesses hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die Beschwerdeführerin weder die festgestellten Einschränkungen der Arbeitsfä higkeit und im Betätigungsvergleich noch die massgeblichen Löhne zur Berech nung der Validen- und Invalideneinkommen bestritten habe. Sie habe einzig geltend gemacht, dass sie bei guter Gesundheit nach wie vor zu 100 % arbeiten würde. Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 4. Mai 2009 habe sie allerdings ausgeführt, dass sie ab der Geburt ihres ersten Kindes im Jahr 2008 vermutlich eine Pensumsreduktion auf 50 bis 80 % vorgenommen hätte. Nach der Geburt ihrer Zwillinge habe die Beschwerdeführerin während der Haushaltsabklärung vom 19. Oktober 2010 die früher gemachten Aussagen bestätigt. Angesichts dieser Aussagen der ersten Stunde sei es überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum zumindest in einem gewissen Ausmass reduziert hätte. Zudem spreche die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass eine Mutter mit drei kleinen Kindern nicht (beziehungsweise nur sehr schwer) zu 100 % erwerbstätig sein könne (Urk. 6).

E. 2.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie mit der Qualifika tion als Teilzeitserwerbstätige nicht einverstanden sei. Bei guter Gesundheit würde sie gerne zu 100 % einer Erwerbsarbeit nachgehen und nicht bloss im Rahmen von 50 bis 80 %, wie es die Beschwerdegegnerin annehme. Dies habe sie auch der Abklärungsperson telefonisch mitgeteilt. Sie lege einen Bericht (vgl. Urk. 3) ihrer Psychiaterin, Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bei, in dem der entsprechende Sachverhalt geschildet werde (Urk. 1).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch au f höhere bezie hungsweise zeitlich weiter

gefasste Rentenleistungen hat als diejenigen, die ihr mit Verfügungen vom 8. August 2013 zugesprochen worden sind (Viertels rente vom 1. März bis 30. April 2008 und ganze Rente vom 1. Januar 2009 bis 31. Januar 2010). Dabei ist einzig umstritten, ob die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin zu Recht als Teilzeiterwerbstätige qualifiziert wurde.

E. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb rigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozialversi cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin weisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbe - messungs methode und damit der Beantwortung der entscheiden den Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentschei dungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre . Diese inneren Tatsa chen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypo thetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Le benserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerun gen, die ausschliesslich

- losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allge meine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten In dizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Ur teil e

des Bundesgerichts 9 C_287/2013 vom 8. November 2013

E.

E. 3.1.1 Im Rahmen der bidisziplinären

Z.___ - Begutachtung (vgl. nachfolgend E. 3.1.3) diagnostizierte Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem psychiatrischen Fachgutachten vom 5. Oktober 2011 (Urk. 7/59/7-16) eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ (ICD-10 F60.31) sowie (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) eine iatrogene Tran qu i lizer- und Hypnotika-Abhängigkeit (ICD-10 F13.8). Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin im Umfang von 50 % arbeitsfähig. Die Min derung der Arbeitsfähigkeit komme aufgrund von kognitiv- mnestischen Defizi ten, erheblich herabgesetzter emotionaler Belastbarkeit, einer Störung des sozi alen Verhalten s und erheblich verminderter Stress- und Frustrationstoleranz zustande. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit könne aus psychiatrischer Sicht in erster Linie durch eine spezifische psychotherapeutische Behandlung erreicht werden. Eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sei möglich und sollte angestrebt werden (S. 8 f.).

E. 3.1.2 Assistenzärztin Dr. med. C.___ und Oberarzt PD Dr. med. D.___ stellten in ihrem orthopädischen Teilgutachten vom 28. Oktober 2011 (Urk. 7/59/17-23) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6): Chronische Vordere-Kreuzband-Instabilität Knie links mit/bei (ICD-10 M23): -

St.n . VKB-Plastik (Bone-Tendon-Bone) 1998 in E.___ -

St.n . KAS links mit TME 2000 -

Re-VKB-Ersatzplastik mit Patellasehnentransplantat von kontra - la teral 2004 links in E.___ -

KAS links mit TME 04.03.2007 -

St.n . Abszessexzision Oberschenkel rechts 07/2007 -

KAS links mit Débridement VKB-Transplantat, Schraubenentfer nung und Auffüllung der Bohrkanäle tibial und femoral mit Be ckenkammstücken 12.01.2009 -

St.n . arthroskopisch assistierter vorderer Kreuzband Re-Re-Rekon struktion links am 18.05.2009 mit Semitendinosus von kontralateral

Die Beschwerdeführerin erscheine - so die beiden Gutachter weiter - aufgrund der Kniegelenksinstabilität links psychisch sehr belastet. Sie fühle sich nicht ernst genommen und wünsche eine objektive Bestätigung ihres subjektiven In stabilitätsgefühls . Klinisch lasse sich die chronische Instabilität des vorderen Kreuzbandes verifizieren. Die psychische Beschwerdesymptomatik sei damit zu erklären. Angesichts der klinisch erhobenen Befunde sei die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft zu 100 % arbeitsunfähig. Dies gelte auch für andere mittelschwere bis schwere Tätigkeiten, da bei feh len der Stabilität im Kniegelenk Lasten nicht mehr angehoben werden könnten, das Laufen auf unebenen Böden und das Besteigen von Treppen und Leitern schwierig sei sowie die Schmerzen das Hocken, Knien und dergleichen nicht mehr erlaubten. Hingegen bestehe für leichte körperliche Arbeiten beziehungs weise wechselseitig sitzende und stehende Tätigkeiten (wobei Gewichte bis 5 kg gehoben werden könnten) eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit (S. 6). Der Be ginn dieser Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten bestehe aus or thopädischer Sicht sicher ab dem 18. Mai 2011, mithin zwei Jahre nach der letzten operativen Intervention (S. 7).

E. 3.1.3 Anlässlich ihrer bidisziplinären Konsensbesprechung vom 3. November 2011 (Z.___ - Gutachten; Urk. 7/59/24-25) kamen Dr. B.___,

Dr. C.___ und PD Dr. D.___ z um Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrem angestammten Beruf als Reinigungskraft nicht mehr arbeitsfähig sei. Dabei handle es sich um einen mit medizinischen Massnahmen nicht wesentlich verbesserbaren Endzu stand, für welchen ausschliesslich die orthopädischen Defizite verantwortlich seien. Ferner sei die Beschwerdeführerin derzeit für Tätigkeiten, die nachts oder unter Zeitdruck ausgeführt werden müssten und vermehrten Kundenkontakt beinhalteten, nicht arbeitsfähig. Aus bidisziplinärer Sicht bestehe in einer be hinderungsangepassten Tätigkeit (leichte körperliche Arbeiten beziehungsweise wechselseitige sitzende und stehende Tätigkeiten, wobei nur Gewich te unter 5 kg zu heben seien) eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Aufgrund von fehlenden bidisziplinären Beurteilungen in der Vergangenheit werde der Beginn der Ar beitsunfähigkeit (beziehungsweise der teilweisen Arbeitsfähigkeit in leidensan gepassten Tätigkeiten) auf den 3. November 2011 festgelegt.

E. 3.1.4 Dr. A.___ und lic . phil

F.___, Fachpsychologe für Klinische Psychologie und Psychotherapie FSP, erklärten in ihrem Bericht vom 12. März 2012 (Urk. 7/63/5-8), dass psychiatrisch aufgrund der strukturellen Defizite sowie der bestehenden depressiven Störung von einer rund 50%igen Einschränkung aus zugehen sei. Aus psychiatrischer Sicht sei eine möglichst einfache, gut struktu rierte Tätigkeit zumutbar.

E. 3.1.5 Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin führte in seiner Aktenbeurteilung vom 16. Dezember 2011 (Urk. 7/73/5-6) aus, dass das um fangreiche bidisziplinäre

Z.___ - Gutachten unter vollständiger Würdigung der vorhandenen Akten, nach ausführlicher Anamneseerhebung, genauem Eingehen auf die geschilderte n Beschwerden und umfassender Untersuchung erstellt wor den sei. Die Gutachter seien zu plausiblen Diagnosen gekommen, äusserten sich allerdings nur zur Arbeitsfähigkeit ab dem Tag der Konsensbesprechung, nicht jedoch retrospektiv. Für die bisherige Tätigkeit im Reinigungsdienst bestehe plausibel und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab Mai 2008 (Abbruch ei nes Arbeitsversuchs) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Für leidensangepasste Tätigkeiten sei aufgrund der Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von folgenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit auszugehen : von Mai 2008 bis 11. Januar 2009 Arbeitsunfähigkeit von 50 %, vom 12. Januar 2009 bis 30. November 2009 Arbeitsunfähigkeit von 100 %, ab 1. Dezember 2009 Ar beitsunfähigkeit von 50 %.

E. 3.1.6 Dr. G.___ und Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Neurologie, Psychiatrie und Psy chotherapie sowie Notfallmedizin, vom RAD beantworteten am 19./

20. De - zember 2012 die ihnen gestellte Frage nach den Auswirkungen der psychischen Beschwerden auf die Tätigkeit im Aufgabenbereich Haushalt fol gendermassen (Urk. 7/90/4): Angesichts einer psychiatrisch festgestellten Ar beitsunfähigkeit von 50 % im Erwe r bsbereich sei es absolut nicht plausibel, dass im Haushalt eine höhere Arbeitsunfähigkeit vorliegen sollte. Die zur Minderung der funktionellen Leistungsfähigkeit führenden Einschrä nkungen sollten sich gerade im H aushaltsbereich wesentlich weniger auswirken als am Arbeitsplatz.

E. 3.1.7 Dr. A.___ äusserte sich in ihrem Bericht vom 5. September 2013 (Urk. 3 = Urk. 7/109) dahingehend, die Beschwerdeführerin habe ihr erklärt, dass sie ihre Aussage, wonach sie auch im Gesundheitsfall nach der Geburt der Kinder ledig lich noch einer 50 bis 80%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde, nicht so ge meint gewesen sei. Nach dem Hausbesuch der Abklärungsperson habe sie diese telefonisch kontaktiert und ihr gesagt, dass es sich um ein Missverständnis ge handelt habe. Sofern es ihre Gesundheit erlaubte, wäre sie bereit gewesen, die Kinder fremd betreuen zu lassen und zu 100 % zu arbeiten. Wie sich die Situa tion - so Dr. A.___ weiter - konkret dargestellt habe, könne wohl ausser den zwei Gesprächspartnerinnen (der Beschwerdeführerin und der Abklärungsper son) niemand sagen. In den therapeutischen Sitzungen habe man immer wieder festgestellt, dass die Beschwerdeführerin erhebliche Kommunikationsschwierig keiten habe. E s scheine, dass sie Fragen nur bruch stückhaft höre; ihre Antwor ten hätten oft fassadenhaft, ohne innere Resonanz und paradox gewirkt. Bei Nachhaken und nach Reflektieren komme sie oft zu anderen Schlüssen. Zudem sei sie sehr bemüht, sich in einem guten Licht darzustellen. Es könne also durchaus sein, dass sie die Aussage so gemacht habe, um von sich ein gutes „Phantasiebild“ als sich kümmernde Mutter und Teilzeiterwerbstätige abzuge ben. Wunsch und Realität klafften bei Borderline -Patienten sehr auseinander. Alle drei Kinder seien während der ganzen Woche in einer Kindertagesstätte. Die Beschwerdeführerin sehe sich ausserstande, ihre Kinder ohne stark ergän zende Unterstützung zu versorgen.

E. 3.2.1 Im Haushaltsbericht vom 4. Mai 2009 (Urk. 7/29) hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin habe ihr erklärt, dass sie seit dem Unfall vom 3. März 2007 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Etwa im Mai 2007 habe sie einen Arbeitsversuch gewagt; dieser sei gescheitert, da die Schmerzen umgehend stark zugenommen hätten und das Bein angeschwollen sei. Sie habe nach wenigen Stunden kaum noch stehen können. Seither habe sie aus gesundheitlichen Gründen keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt und auch keine Stellenbemü hungen unternommen. Bei guter Gesundheit hätte sie bis zur Geburt ihres Soh nes weiterhin zu 100% gearbeitet. Danach hätte sie vermutlich eine Pensumsre duktion vorgenommen. Die hypothetische Frage, wie viel sie heute arbeiten würde, sei sehr schwierig zu beantworten. Es sei immer klar gewesen, dass sie auch mit Kindern erwerbstätig bleiben würde, eventuell sogar zu 100 %. Ver mutlich hätte sie jedoch eine geringe Pensumsreduktion angestrebt; am realis tischsten sei aus Sicht der Beschwerdeführerin ein Teilzeitpensum von 50 bis 80 % ab Geburt des Sohnes. Mit der Kinderbetreuung hätte sie während ihrer Abwesenheit ihre Schwiegermutter oder einen Kinderhort beauftragt. Aufgrund der glaubwürdigen Aussagen der Beschwerdeführerin - so die Abklärungsperson weiter - sei von folgender Qualifikation auszugeben: 100%ige Erwerbstätigkeit bis 23. April 2008 und 65%ige Erwerbstätigkeit (Durchschnitt von 50 und 80 %) ab der Geburt des Sohnes am 24. April 2008 (S. 2 f.).

Im Einzelnen wurden im Rahmen der Haushaltsabklärung folgende Einschränkun gen/Behinderungen festgestellt (S. 4-6): -

Haushaltführung (Planung, Organisation, Arbeitseinteilung, Kontrolle): keine Einschränkung. -

Ernährung (Rüsten Kochen, Anrichten, Reinigungsarbeiten, Küche, Vorrat Kontrolle): Einschränkung von 55 % bei einer Gewichtung von 32 %, mithin eine Behinderung von 17,6 %. Der Ehemann der Beschwerdefüh rerin und ihre Nichte würden ihr bei Reinigungsarbeiten helfen. -

Wohnungspflege (Abstauben, Staubsaugen, Bodenpflege, Fenster putzen, Betten): Einschränkung von 18 % bei einer Gewichtung von 20 %, mithin eine Behinderung von 3,6 %. Sporadische Mithilfe der Nichte. -

Einkauf und weitere Besorgungen (gewöhnlicher Einkauf, Post, Bank, Versi cherungen, Amtsstellen): keine Einschränkung. Dem Ehemann der Beschwerdeführerin seien gewisse Aufgaben im Haushalt zumutbar. -

Wäsche und Kleiderpflege (Waschen, Aufhängen, Bügeln, Flicken). Ein schränkung von 34 % bei einer Gewichtung von 16 %, mithin eine Be hinderung von 5,44 %. Mithilfe des Ehemannes. -

Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen:

Einschrän kung von 28 % bei einer Gewichtung von 18 %, mithin eine Behinderung von 5,04 %. Mithilfe des Ehemannes. -

Verschiedenes (etwa Pflanzenpflege): keine Einschränkung.

Total ergebe sich daraus eine Einschränkung im Haushaltsbereich von 31,68 %.

E. 3.2.2 Im Haushaltsbericht vom 19. Oktober 2010 (Urk. 7/42) führte die Abklärungsper son aus, die Beschwerdeführerin habe ihr erklärt, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der letzten Haushaltsabklärung nicht wesentlich ver bessert habe. Die Beschwerdeführerin habe ihr gegenüber ausgesagt, dass sich bezüglich der Frage, ob sie aktuell bei guter Gesundheit eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, nichts geändert habe, auch nicht durch die Geburt der Zwillinge im April 201 0. Für sie sei die Ausübung einer Erwerbstätigkeit schon immer sehr wichtig gewesen . Wäre sie heute gesund, würde sie ganz bestimmt teiler werbstätig sein und ein Pensum von 50 bis 80 % ausüben. Mit der Kinderbe treuung würde sie ihre Schwiegermutter oder einen Kinderhort beauftragen. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin - so die Abklärungsperson - sei trotz der Geburt der Zwillinge keine Qualifikationsänderung vorzunehmen. Es sei weiterhin von einer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall von 65 % (Durch schnitt von 50 und 80 %) auszugehen (S. 1 f.).

Im Einzelnen wurden im Rahmen dieser Haushaltsabklärung folgende Einschrän kungen/Behinderungen festgestellt, die nur unwesentlich von der früheren Beurteilung (vgl. oben E. 3.2.1) abwichen (S. 4-5): -

Haushaltführung (Planung, Organisation, Arbeitseinteilung, Kontrolle): keine Einschränkung. -

Ernährung (Rüsten Kochen, Anrichten, Reinigungsarbeiten, Küche, Vorrat Kontrolle): Einschränkung von 55 % bei einer Gewichtung von 32 %, mithin eine Behinderung von 17,6 %. -

Wohnungspflege (Abstauben, Staubsaugen, Bodenpflege, Fenster putzen, Betten): Einschränkung von 12 % bei einer Gewichtung von 17 %, mithin eine Behinderung von 2,04 %. Mithilfe der Schwiegermutter. Auch dem Ehemann sei eine Mithilfe zumutbar. -

Einkauf und weitere Besorgungen (gewöhnlicher Einkauf, Post, Bank, Versi cherungen, Amtsstellen): keine Einschränkung. Mithilfe des Eheman nes. -

Wäsche und Kleiderpflege (Waschen, Aufhängen, Bügeln, Flicken). Ein schränkung von 34 % bei einer Gewichtung von 16 %, mithin eine Be hinderung von 5,44 %. Mithilfe des Ehemannes und der Schwiegermutter. -

Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen:

Einschrän kung von 28 % bei einer Gewichtung von 26 %, mithin eine Behinderung von 7,28 %. Entlastungshilfe aus organisatorischen Gründen (Wahrneh mung von ausserhäuslichen Terminen). Mithilfe des Ehemannes. -

Verschiedenes (etwa Pflanzenpflege): keine Einschränkung.

Total ergebe sich daraus eine Einschränkung im Haushaltsbereich von 32,36 %.

E. 3.2.3 Die Abklärungsperson bestätigte am 6. Dezember 2012, dass die Beschwerdeführe rin anlässlich der beiden Hausbesuche erklärt habe, dass sie nach der Geburt des ersten Kindes beziehungsweise unverändert auch nach der Geburt der Zwillinge das Arbeitspensum auf 50 bis 80 % reduziert hätte. Diese Aussagen der Beschwerdeführerin seien glaubhaft und nachvollziehbar gewe sen. Die nachträgliche Aussage, wonach sie nun doch weiter zu 100 % er werbstätig geblieben wäre, sei gestützt auf die Aktenlage hingegen nicht glaub haft (Urk. 7/90/3).

E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen).

E. 4.1 Hinsichtlich der Statusfrage führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei mit der Einschätzung, dass sie bei guter Gesundheit zu 50 bis 80 % einer Erwerbstätig keit nachginge, nicht einverstanden sei. Bei guter Gesundheit würde sie zu 100 % arbeiten. Dies habe sie der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin auch telefonisch mitgeteilt (Urk. 1).

Wie sich aus den oben in E. 3.2.1 und 3.2.2 wiedergegebenen Abklärungs - berich ten ergibt, stellte die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Statusfrage auf die von der Beschwerdeführerin selbst gemachten Aussagen ab. Dabei ist in Bezug auf die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie bei gu ter Gesundheit ihr Pensum wahrscheinlich auf 50 bis 80 % reduziert hätte, in beweisrechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen, dass sie diese Angabe nicht nur einmal, anlässlich des erst en Abklärungsbesuchs gemacht, sondern rund einein halb Jahre später beim zweiten Besuch wiederholt hat. Von einer überstürzten oder unreflektierten Aussage, was offenbar Dr. A.___ für möglich hielt (vgl. Urk. 3 und E. 3.1.7), kann somit nicht die Rede sein. Dr. A.___ war - was aus den von ihr gewählten Formulierungen zu schliessen ist - anscheinend auch nicht bekannt, dass die Beschwerdeführerin die Angaben zur mutmasslichen Erwerbstätigkeit wiederholt hat. Im Übrigen erscheint es - wie die Abklärungs person zu Recht ausführte - auch angesichts der allgemeinen Lebenserfahrung plausibel und nachvollziehbar, dass eine Mutter von drei kleinen Kindern ihre Erwerbstätigkeit reduziert. Die Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend Re duktion der Erwerbstätigkeit auf 50 bis 80 % wirken somit glaubhaft und nach vollziehbar und keineswegs unreflektiert oder überhastet. Die Abklärungsperson bestätigte auf nochmalige Anfrage, die von ihr protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin (vgl. E. 3.2.3).

Angesichts des oben in E. 1.7 wiedergegebenen Beweisgrundsatzes de r „Aussa gen der ersten Stunde“, welcher auch in Bezug auf die Qualifikation zur An wendung kommt (Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2011 vom 1 5. Mai 2012

E. 4.2), erweist sich das Abstellen der Beschwerdegegnerin auf die von der Be schwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärungen gemachten Aussagen als gerechtfertigt. Da die oben genannten Beweiswürdigungskriterien (siehe E. 1.6) auch für jenen Teil des Abklärungsberichts gelten, die den mutmasslichen Um fang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häusli chem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betreffen, kommt dem Abklärungs bericht volle Beweiskraft zu. Auch das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, für die konkrete Berechnung von einem Erwerbsanteil von 65 % (Durchschnitt von 50 und 80 %) auszugehen, ist nachvollziehbar und korrekt. Dabei ist zu berück sichtigen, dass das Ausüben einer Erwerbstätigkeit von 65 % neben der Betreu ung von drei Kindern und dem Führen eines Fünfpersonen-Haushalts bereits am oberen Ende des realistischerweise Möglichen zu liegen scheint (vgl. hierzu Ur teil des Bundesgerichts 9C_582/2012 vom 2 7. Mai 2013 E. 4.4) . Die Beschwer deführerin ist mithin zu Recht als zu 65 % Erwerbstätige und zu 35 % im Haus halt Tätige qualifiziert worden.

E. 4.2 Die von der Abklärungsperson durchgeführten Haushaltsabklärungen ergaben Einschränkungen im Haushaltsbereich von 31,68 % (E. 3.2.1) und 32,36 % (E. 3.2.2). Dabei wurden die von der Beschwerdeführerin geklagten Gesund heitsbeeinträchtigungen, die Familien- und Wohnverhältnisse, die technischen Einrichtungen und die örtliche Lage sowie der Umstand, dass es ihrem Ehemann in gewissem Umfang zumutbar ist, bei der Hausarbeit mitzuhelfen, berücksich tigt. Der Bericht befasst sich einlässlich mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentuale Gewichtung und umschreibt die zu verrichtenden Tätig keiten sowie die an Ort und Stelle festgestellten Einschränkungen in diesen Be reichen, so dass er den erwähnten, von der Rechtsprechung geforderten Krite rien entspricht (vgl. E. 1.6). Die Dres . G.___ und H.___ legten nachvollziehbar dar, weshalb auch die bei der Beschwerdeführerin festgestellten psychischen Gesundheitsbeein trächtigungen zu keinen weitergehenden Einschränkungen im Haushaltsbereich führten (vgl. E. 3.1.6). Darauf kann verwiesen werden. Im Üb rigen wurden diese Feststellungen von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Zweifel gezogen.

Aus dem Gesagten folgt, dass den Haushaltsberichten auch insoweit volle Beweis kraft zukommt, weshalb von Teilinvaliditätsgraden von 11,09 % (35 % von 31,68 %) respektive 11,33 % (35 % von 32,36 %) auszugehen ist. Die ge ringfügig unterschiedlichen Teilinvaliditätsgrade gründen im Wesentlichen da rauf, dass nach der Geburt der Zwillinge die Gewichtung des Faktors Kinderbe treuung erhöht wurde. Auch das ist nachvollziehbar.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin zog weder die medizinische Beurteilung der vorliegen den Gesundheitsbeeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit beziehungsweise die ihr noch zumutbaren Tätigkeiten noch die Berech nung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich in Zweifel.

In medizin i scher Hinsicht ist festzuhalten, dass das Z.___ - Gutachten vom 3. November 2011 (Urk. 7/59/24-25), einschliesslich der Teilgutachten von Dr. B.___ vom 5. Oktober 2011 (Urk. 7/59/7-16) sowie von Dr. C.___ und PD Dr . D.___ vom 28. Oktober 2 011 (Urk. 7/59/17-23), sämtliche

praxisge mässen Anforderungen an ein Gutachten erfüllt (vgl. dazu oben E. 1.8). Es ist umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden. Die darin ge zogenen Schlüsse und Beurteilungen sind einleuchtend und nachvollziehbar. Hinzu kommen die Ergänzungen von Dr. G.___ (vgl. oben E. 3.1.5), die ebenso einleuchtend und aufgrund der Akten ausgewiesen sind sowie im Ergebnis das Z.___ - Gutachten zu Gunsten der Beschwerdeführerin komplettierten. Demzufolge ist darauf abzustellen.

E. 5.2 Aus dem Gesagten folgt, dass gestützt auf die Beurteilung von Dr. G.___ und der Z.___ - Gutachter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Erwerbsbereich von folgenden Einschränkungen auszugehen ist (siehe E. 3.1.3 und 3.1.5): Die bis herige Tätigkeit im Reinigungsdienst ist der Beschwerdeführerin nicht mehr zu mutbar. Für leichte körperliche Arbeiten beziehungsweise wechselseitige sit zende und stehende Tätigkeiten, wo nur Gewichte unter 5 kg gehoben werden müssen, besteht e ine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Lediglich für die Zeit v om 12. Januar 2009 bis 30. November 2009 (Operation des Knies) hat die Arbeits unfähigkeit 100 % betragen.

E. 6.1 Wie bereits ausgeführt wurde, zog die Beschwerdeführerin weder die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf das ärztlicherseits formulierte Zumutbarkeits profil und die statistischen Werte ermittelte Inv alideneinkommen noch die Vali deneinkommen in Zweifel. Die ermittelten Werte sind denn auch korrekt. Es kann auf insoweit die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Verfügungen (Verfügungsteil 2 [Urk. 7/91]) verwiesen wer den.

E. 6.2 Demzufolge ergibt sich für die Zeit vom 1. März bis 30. April 2008 (Erwerbsan teil 100 %) gestützt auf ein Valideneinkommen von Fr.

47‘417.10 und ein Inva lideneinkommen von Fr. 25‘683.85 eine Erwerbseinbusse von Fr. 21‘733.25, woraus ein Invaliditätsgrad von 45 % resultiert (vgl. Urk. 7/91/2) . Somit hat die Beschwerdeführerin im genannten Zeitraum Anspruch auf eine Viertelsrente, die ihr die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. August 2013 (Urk. 2/1) auch bereits zugesprochen hat.

E. 6.3 Für die Zeit vom 1. Mai 2008 bis Ende Dezember 2009 (Änderung der Qualifika tion per 24. April 2008 [Geburt des ersten Kindes]) ergibt sich im Erwerbsbe reich (65 %) gestützt auf ein Valideneinkommen von Fr. 30‘821.10 und ein In valideneinkommen von Fr. 25‘683.85 eine Erwerbseinbusse von Fr. 5‘137.25 (vgl. Urk. 7/91/2). Es liegt eine Einschränkung von 16,67 % vor, was einen Teil-Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 10,84 % (65 % von 16,67 %) ergibt.

Angesichts eines Teil-Invaliditätsgrades von 11,09 % im Haushaltsbereich (vgl. oben E. 4.2) und eines solchen von 10,84 % im Erwerbsbereich liegt in Bezug auf den genannten Zeitraum ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 22 % vor. Die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch der Beschwerde führerin demzufolge insoweit zu Recht verneint.

E. 6.4 Da sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ab dem 12. Januar 2009 verschlechtert hatte (Operation), ging die Beschwerdegegnerin von diesem Zeitpunkt an von einem Teil-Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 100 % aus und errechnete (bei unverändertem Teil-Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 11,

E. 6.5 Ab 1. März 2010 (beziehungsweise - wie soeben ausgeführt - bereits ab 30. November 2009) ist demgegenüber wieder von einer 50%igen Arbeitsfähig keit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen (vgl. E. 5.2). Es ergibt sich im Erwerbsbereich (65 %) gestützt auf ein Valideneinkommen von Fr. 31‘468.35 und ein Invalideneinkommen von Fr. 26‘223.20 eine Erwerbseinbusse von Fr. 5‘245.15 (vgl. Urk. 7/91/2). Es liegt eine Einschränkung von 16,67 % vor, was einen Teil-Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 10,84 % (65 % von 16,67 %) ergibt.

Angesichts eines Teil- Invaliditätsgrades von 11,33 % im Haushaltsbereich (vgl. oben E. 4.2) und eines solchen von 10,84 % im Erwerbsbereich liegt ein renten ausschliessender Invaliditätsgrad von rund 22 % vor. Der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ist somit ab März 2010 zu Recht verneint worden. 6. 6

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheis sen ist, dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, der Beschwerdeführerin auch für den Monat Februar 2010 eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600. festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin, die lediglich einen unwesentlichen Teilerfolg er zielt und zur Hauptsache unterliegt, zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Beschwerdegegne rin verpflichtet wird, der Beschwerdeführerin auch für den Monat Februar 2010 eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker

E. 09 %) einen Gesamtinvaliditätsgrad von 76 % (vgl. Urk. 7/91/2-3), was Anspruch auf eine ganze Invalidenrente gibt.

Die Beschwerdegegnerin sprach demzufolge der Beschwerdeführerin zu Recht mit Wirkung ab 1. Januar 2009 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 2/2). Soweit sie jedoch den Rentenanspruch bis Ende Januar 2010 befristete ist ihr nicht zu zustimmen. Wie die Beschwerdegegnerin selbst ausführte (vgl. Urk. 7/91/3), hatte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ab „31. November 2009“ (richtig: 30. November 2009) verbessert (vgl. dazu E. 5.2), weshalb der Rentenanspruch noch bis Ende Februar 2010 (drei Monate [vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV]) andauerte. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00795 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom

20. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1982, arbeitete als Vorarbeiterin/Reinigungsfachfrau bei der Y.___ . Am 3. März 2007 erlitt sie einen Unfall und verletzte sich am linken Knie (vgl. etwa Urk. 7/1 und Urk. 7/8/53). Am 20. Juni 2008 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf die Instabilität des linken Knies und eine (durch den Unfall ausgelöste) psychische Einschrän kung zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 7/2). 1.2

Nach Abklärung der beruflich-erwerblichen und medizinischen Verhältnisse (unter anderem Einholung des bidisziplinären

Z.___ - Gutachtens vom 2. Dezember 2011 [Urk. 7/59] und Beizug der Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsan stalt [SUVA]), Erstellung von zwei Abklärungsberichten Beruf und Haushalt (Berichte vom 4. Mai 2009 [Urk. 7/29] und 19. Oktober 2010 [Urk. 7/42]) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/74-75 und 7/77-86) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfü gungen vom 8. August 2013 (Urk.

2/1-2; vgl. auch Urk. 7/91) mit Wirkung ab 1. März bis 30. April 2008 eine Vier telsrente und vom 1. Januar 2009 bis 31. Januar 2010 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (samt Kinderrente) zu, verneinte aber für die Zeit dazwischen und danach einen Rentenanspruch. Dabei qualifizierte die IV-Stelle die Versicherte ab 24. April 2008 (Geburt des ersten Kindes) als zu 65 % Erwerbstätige und zu 35 % im Haushalt Tätige (vgl. Urk. 7/91). 1.3

Die SUVA hatte der Versicherten mit Einspracheentscheid vom 28. September 2012 (Urk. 7/87) als Folge des am 3. März 2007 erlittenen Unfalls (Ausrutschen auf nassem Boden bei der Reinigungsarbeit) eine auf einem Invaliditätsgrad von 16 % basierende Invalidenrente zugesprochen. 2.

Mit Eingabe vom 6. September 2013 (Urk. 1) erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügungen der IV-Stelle vom 8. August 2013 mit dem sinngemäs sen Antrag, es sei ihr eine unbefristete Invalidenrente zuzusprechen, und zwar mit der Begründung, dass sie mit der Qualifikation als Teilzeiterwerbstätige nicht einverstanden sei. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2013 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwer deführerin am 14. Oktober 2013 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 1.3.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3.2

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.4

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb rigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozialversi cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin weisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbe - messungs methode und damit der Beantwortung der entscheiden den Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentschei dungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre . Diese inneren Tatsa chen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypo thetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Le benserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerun gen, die ausschliesslich

- losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allge meine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten In dizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Ur teil e

des Bundesgerichts 9 C_287/2013 vom 8. November 2013

E. 3.5

und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen). 1.5 1.5.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71

E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.5.2

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV fest zusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren tenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzuspre chung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bezie hungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfü gungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61

E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil ei nes Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tä tigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfah ren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztli chen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen). 1.7

Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). 1.8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügun gen (Urk. 2/1-2 und Urk. 7/91) im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführe rin seit 3. März 2007 (Beginn der einjährigen Wartezeit) erheblich in ihrer Ar beitsfähigkeit eingeschränkt sei. Bis zur Geburt ihres ersten Kindes am 24. April 2008 hätte sie in ihrer angestammten Tätigkeit als Vorarbeiterin Reinigung (100 %) ein Jahreseinkommen von Fr. 47‘417.10 erzielen können (Validenein kommen). Angesichts ihrer Gesundheitsbeeinträchtigung sei ihr aber lediglich noch eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar gewesen, womit sie ein Einkommen von Fr. 25‘683.85 hätte erzielen können (Invalideneinkommen). Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 45 %, der Anspruch auf eine Viertelsrente gebe.

Ab dem 24. April 2008 habe sich infolge der Geburt des Kindes die Qualifika tion der Beschwerdeführerin geändert. Ab diesem Zeitpunkt sei sie als zu 65 % Erwerbstätige und zu 35 % im Haushalt Tätige zu betrachten. Das Validenein kommen reduziere sich auf Fr. 30‘821.10 (65 % von Fr. 47‘417.10). Bei einem gleichbleibenden Invalideneinkommen von Fr. 25‘683.85 ergebe sich eine Ein schränkung von 16,67 % beziehungsweise ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerbs bereich von 10,84 %. Im Haushaltsbereich (35 %) sei eine Einschränkung von 31,68 % festgestellt worden, woraus ein Teilinvaliditätsgrad von 11,09 % resul tiere. Insgesamt ergebe sich ab 24. April 2008 ein rentenausschliessender Inva liditätsgrad von rund 22 %.

Ab 12. Januar 2009 habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert, sodass im Erwerbsbereich von einer 100%igen Einschränkung auszugehen sei. Bei gleichbleibender Einschränkung im Haushaltsbereich habe der Gesamtinvaliditätsgrad 76 % betragen. Somit habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Rente gehabt.

Seit dem 3 1. (richtig: 30.) November 2009 habe sich ihr Gesundheitszustand wieder verbessert, sodass wieder eine leidensangepasste Tätigkeit im Rahmen von 50 % zumutbar sei. Angesichts eines (neu berechneten) Valideneinkom mens von Fr. 31‘468.35 und eines (ebenfalls neu berechneten) Invalidenein kommens von Fr. 26‘223.20 ergebe sich wiederrum eine Einschränkung im Er werbsbereich (65 %) von 16,67 %, mithin ein Teilinvaliditätsgrad von 10,84 %. Angesichts eines ebenfalls gleichbleibenden Teilinvaliditätsgrades im Haus haltsbereich von 11,09 % resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 22 %.

Im Rahmen des vorliegenden Prozesses hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die Beschwerdeführerin weder die festgestellten Einschränkungen der Arbeitsfä higkeit und im Betätigungsvergleich noch die massgeblichen Löhne zur Berech nung der Validen- und Invalideneinkommen bestritten habe. Sie habe einzig geltend gemacht, dass sie bei guter Gesundheit nach wie vor zu 100 % arbeiten würde. Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 4. Mai 2009 habe sie allerdings ausgeführt, dass sie ab der Geburt ihres ersten Kindes im Jahr 2008 vermutlich eine Pensumsreduktion auf 50 bis 80 % vorgenommen hätte. Nach der Geburt ihrer Zwillinge habe die Beschwerdeführerin während der Haushaltsabklärung vom 19. Oktober 2010 die früher gemachten Aussagen bestätigt. Angesichts dieser Aussagen der ersten Stunde sei es überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum zumindest in einem gewissen Ausmass reduziert hätte. Zudem spreche die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass eine Mutter mit drei kleinen Kindern nicht (beziehungsweise nur sehr schwer) zu 100 % erwerbstätig sein könne (Urk. 6). 2.2

Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie mit der Qualifika tion als Teilzeitserwerbstätige nicht einverstanden sei. Bei guter Gesundheit würde sie gerne zu 100 % einer Erwerbsarbeit nachgehen und nicht bloss im Rahmen von 50 bis 80 %, wie es die Beschwerdegegnerin annehme. Dies habe sie auch der Abklärungsperson telefonisch mitgeteilt. Sie lege einen Bericht (vgl. Urk. 3) ihrer Psychiaterin, Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bei, in dem der entsprechende Sachverhalt geschildet werde (Urk. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch au f höhere bezie hungsweise zeitlich weiter

gefasste Rentenleistungen hat als diejenigen, die ihr mit Verfügungen vom 8. August 2013 zugesprochen worden sind (Viertels rente vom 1. März bis 30. April 2008 und ganze Rente vom 1. Januar 2009 bis 31. Januar 2010). Dabei ist einzig umstritten, ob die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin zu Recht als Teilzeiterwerbstätige qualifiziert wurde. 3. 3.1 3.1.1

Im Rahmen der bidisziplinären

Z.___ - Begutachtung (vgl. nachfolgend E. 3.1.3) diagnostizierte Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem psychiatrischen Fachgutachten vom 5. Oktober 2011 (Urk. 7/59/7-16) eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ (ICD-10 F60.31) sowie (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) eine iatrogene Tran qu i lizer- und Hypnotika-Abhängigkeit (ICD-10 F13.8). Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin im Umfang von 50 % arbeitsfähig. Die Min derung der Arbeitsfähigkeit komme aufgrund von kognitiv- mnestischen Defizi ten, erheblich herabgesetzter emotionaler Belastbarkeit, einer Störung des sozi alen Verhalten s und erheblich verminderter Stress- und Frustrationstoleranz zustande. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit könne aus psychiatrischer Sicht in erster Linie durch eine spezifische psychotherapeutische Behandlung erreicht werden. Eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sei möglich und sollte angestrebt werden (S. 8 f.). 3.1.2

Assistenzärztin Dr. med. C.___ und Oberarzt PD Dr. med. D.___ stellten in ihrem orthopädischen Teilgutachten vom 28. Oktober 2011 (Urk. 7/59/17-23) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6): Chronische Vordere-Kreuzband-Instabilität Knie links mit/bei (ICD-10 M23): -

St.n . VKB-Plastik (Bone-Tendon-Bone) 1998 in E.___ -

St.n . KAS links mit TME 2000 -

Re-VKB-Ersatzplastik mit Patellasehnentransplantat von kontra - la teral 2004 links in E.___ -

KAS links mit TME 04.03.2007 -

St.n . Abszessexzision Oberschenkel rechts 07/2007 -

KAS links mit Débridement VKB-Transplantat, Schraubenentfer nung und Auffüllung der Bohrkanäle tibial und femoral mit Be ckenkammstücken 12.01.2009 -

St.n . arthroskopisch assistierter vorderer Kreuzband Re-Re-Rekon struktion links am 18.05.2009 mit Semitendinosus von kontralateral

Die Beschwerdeführerin erscheine - so die beiden Gutachter weiter - aufgrund der Kniegelenksinstabilität links psychisch sehr belastet. Sie fühle sich nicht ernst genommen und wünsche eine objektive Bestätigung ihres subjektiven In stabilitätsgefühls . Klinisch lasse sich die chronische Instabilität des vorderen Kreuzbandes verifizieren. Die psychische Beschwerdesymptomatik sei damit zu erklären. Angesichts der klinisch erhobenen Befunde sei die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft zu 100 % arbeitsunfähig. Dies gelte auch für andere mittelschwere bis schwere Tätigkeiten, da bei feh len der Stabilität im Kniegelenk Lasten nicht mehr angehoben werden könnten, das Laufen auf unebenen Böden und das Besteigen von Treppen und Leitern schwierig sei sowie die Schmerzen das Hocken, Knien und dergleichen nicht mehr erlaubten. Hingegen bestehe für leichte körperliche Arbeiten beziehungs weise wechselseitig sitzende und stehende Tätigkeiten (wobei Gewichte bis 5 kg gehoben werden könnten) eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit (S. 6). Der Be ginn dieser Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten bestehe aus or thopädischer Sicht sicher ab dem 18. Mai 2011, mithin zwei Jahre nach der letzten operativen Intervention (S. 7). 3.1.3

Anlässlich ihrer bidisziplinären Konsensbesprechung vom 3. November 2011 (Z.___ - Gutachten; Urk. 7/59/24-25) kamen Dr. B.___,

Dr. C.___ und PD Dr. D.___ z um Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrem angestammten Beruf als Reinigungskraft nicht mehr arbeitsfähig sei. Dabei handle es sich um einen mit medizinischen Massnahmen nicht wesentlich verbesserbaren Endzu stand, für welchen ausschliesslich die orthopädischen Defizite verantwortlich seien. Ferner sei die Beschwerdeführerin derzeit für Tätigkeiten, die nachts oder unter Zeitdruck ausgeführt werden müssten und vermehrten Kundenkontakt beinhalteten, nicht arbeitsfähig. Aus bidisziplinärer Sicht bestehe in einer be hinderungsangepassten Tätigkeit (leichte körperliche Arbeiten beziehungsweise wechselseitige sitzende und stehende Tätigkeiten, wobei nur Gewich te unter 5 kg zu heben seien) eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Aufgrund von fehlenden bidisziplinären Beurteilungen in der Vergangenheit werde der Beginn der Ar beitsunfähigkeit (beziehungsweise der teilweisen Arbeitsfähigkeit in leidensan gepassten Tätigkeiten) auf den 3. November 2011 festgelegt. 3.1.4

Dr. A.___ und lic . phil

F.___, Fachpsychologe für Klinische Psychologie und Psychotherapie FSP, erklärten in ihrem Bericht vom 12. März 2012 (Urk. 7/63/5-8), dass psychiatrisch aufgrund der strukturellen Defizite sowie der bestehenden depressiven Störung von einer rund 50%igen Einschränkung aus zugehen sei. Aus psychiatrischer Sicht sei eine möglichst einfache, gut struktu rierte Tätigkeit zumutbar. 3.1.5

Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin führte in seiner Aktenbeurteilung vom 16. Dezember 2011 (Urk. 7/73/5-6) aus, dass das um fangreiche bidisziplinäre

Z.___ - Gutachten unter vollständiger Würdigung der vorhandenen Akten, nach ausführlicher Anamneseerhebung, genauem Eingehen auf die geschilderte n Beschwerden und umfassender Untersuchung erstellt wor den sei. Die Gutachter seien zu plausiblen Diagnosen gekommen, äusserten sich allerdings nur zur Arbeitsfähigkeit ab dem Tag der Konsensbesprechung, nicht jedoch retrospektiv. Für die bisherige Tätigkeit im Reinigungsdienst bestehe plausibel und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab Mai 2008 (Abbruch ei nes Arbeitsversuchs) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Für leidensangepasste Tätigkeiten sei aufgrund der Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von folgenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit auszugehen : von Mai 2008 bis 11. Januar 2009 Arbeitsunfähigkeit von 50 %, vom 12. Januar 2009 bis 30. November 2009 Arbeitsunfähigkeit von 100 %, ab 1. Dezember 2009 Ar beitsunfähigkeit von 50 %. 3.1.6

Dr. G.___ und Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Neurologie, Psychiatrie und Psy chotherapie sowie Notfallmedizin, vom RAD beantworteten am 19./

20. De - zember 2012 die ihnen gestellte Frage nach den Auswirkungen der psychischen Beschwerden auf die Tätigkeit im Aufgabenbereich Haushalt fol gendermassen (Urk. 7/90/4): Angesichts einer psychiatrisch festgestellten Ar beitsunfähigkeit von 50 % im Erwe r bsbereich sei es absolut nicht plausibel, dass im Haushalt eine höhere Arbeitsunfähigkeit vorliegen sollte. Die zur Minderung der funktionellen Leistungsfähigkeit führenden Einschrä nkungen sollten sich gerade im H aushaltsbereich wesentlich weniger auswirken als am Arbeitsplatz. 3.1.7

Dr. A.___ äusserte sich in ihrem Bericht vom 5. September 2013 (Urk. 3 = Urk. 7/109) dahingehend, die Beschwerdeführerin habe ihr erklärt, dass sie ihre Aussage, wonach sie auch im Gesundheitsfall nach der Geburt der Kinder ledig lich noch einer 50 bis 80%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde, nicht so ge meint gewesen sei. Nach dem Hausbesuch der Abklärungsperson habe sie diese telefonisch kontaktiert und ihr gesagt, dass es sich um ein Missverständnis ge handelt habe. Sofern es ihre Gesundheit erlaubte, wäre sie bereit gewesen, die Kinder fremd betreuen zu lassen und zu 100 % zu arbeiten. Wie sich die Situa tion - so Dr. A.___ weiter - konkret dargestellt habe, könne wohl ausser den zwei Gesprächspartnerinnen (der Beschwerdeführerin und der Abklärungsper son) niemand sagen. In den therapeutischen Sitzungen habe man immer wieder festgestellt, dass die Beschwerdeführerin erhebliche Kommunikationsschwierig keiten habe. E s scheine, dass sie Fragen nur bruch stückhaft höre; ihre Antwor ten hätten oft fassadenhaft, ohne innere Resonanz und paradox gewirkt. Bei Nachhaken und nach Reflektieren komme sie oft zu anderen Schlüssen. Zudem sei sie sehr bemüht, sich in einem guten Licht darzustellen. Es könne also durchaus sein, dass sie die Aussage so gemacht habe, um von sich ein gutes „Phantasiebild“ als sich kümmernde Mutter und Teilzeiterwerbstätige abzuge ben. Wunsch und Realität klafften bei Borderline -Patienten sehr auseinander. Alle drei Kinder seien während der ganzen Woche in einer Kindertagesstätte. Die Beschwerdeführerin sehe sich ausserstande, ihre Kinder ohne stark ergän zende Unterstützung zu versorgen. 3.2 3.2.1

Im Haushaltsbericht vom 4. Mai 2009 (Urk. 7/29) hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin habe ihr erklärt, dass sie seit dem Unfall vom 3. März 2007 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Etwa im Mai 2007 habe sie einen Arbeitsversuch gewagt; dieser sei gescheitert, da die Schmerzen umgehend stark zugenommen hätten und das Bein angeschwollen sei. Sie habe nach wenigen Stunden kaum noch stehen können. Seither habe sie aus gesundheitlichen Gründen keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt und auch keine Stellenbemü hungen unternommen. Bei guter Gesundheit hätte sie bis zur Geburt ihres Soh nes weiterhin zu 100% gearbeitet. Danach hätte sie vermutlich eine Pensumsre duktion vorgenommen. Die hypothetische Frage, wie viel sie heute arbeiten würde, sei sehr schwierig zu beantworten. Es sei immer klar gewesen, dass sie auch mit Kindern erwerbstätig bleiben würde, eventuell sogar zu 100 %. Ver mutlich hätte sie jedoch eine geringe Pensumsreduktion angestrebt; am realis tischsten sei aus Sicht der Beschwerdeführerin ein Teilzeitpensum von 50 bis 80 % ab Geburt des Sohnes. Mit der Kinderbetreuung hätte sie während ihrer Abwesenheit ihre Schwiegermutter oder einen Kinderhort beauftragt. Aufgrund der glaubwürdigen Aussagen der Beschwerdeführerin - so die Abklärungsperson weiter - sei von folgender Qualifikation auszugeben: 100%ige Erwerbstätigkeit bis 23. April 2008 und 65%ige Erwerbstätigkeit (Durchschnitt von 50 und 80 %) ab der Geburt des Sohnes am 24. April 2008 (S. 2 f.).

Im Einzelnen wurden im Rahmen der Haushaltsabklärung folgende Einschränkun gen/Behinderungen festgestellt (S. 4-6): -

Haushaltführung (Planung, Organisation, Arbeitseinteilung, Kontrolle): keine Einschränkung. -

Ernährung (Rüsten Kochen, Anrichten, Reinigungsarbeiten, Küche, Vorrat Kontrolle): Einschränkung von 55 % bei einer Gewichtung von 32 %, mithin eine Behinderung von 17,6 %. Der Ehemann der Beschwerdefüh rerin und ihre Nichte würden ihr bei Reinigungsarbeiten helfen. -

Wohnungspflege (Abstauben, Staubsaugen, Bodenpflege, Fenster putzen, Betten): Einschränkung von 18 % bei einer Gewichtung von 20 %, mithin eine Behinderung von 3,6 %. Sporadische Mithilfe der Nichte. -

Einkauf und weitere Besorgungen (gewöhnlicher Einkauf, Post, Bank, Versi cherungen, Amtsstellen): keine Einschränkung. Dem Ehemann der Beschwerdeführerin seien gewisse Aufgaben im Haushalt zumutbar. -

Wäsche und Kleiderpflege (Waschen, Aufhängen, Bügeln, Flicken). Ein schränkung von 34 % bei einer Gewichtung von 16 %, mithin eine Be hinderung von 5,44 %. Mithilfe des Ehemannes. -

Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen:

Einschrän kung von 28 % bei einer Gewichtung von 18 %, mithin eine Behinderung von 5,04 %. Mithilfe des Ehemannes. -

Verschiedenes (etwa Pflanzenpflege): keine Einschränkung.

Total ergebe sich daraus eine Einschränkung im Haushaltsbereich von 31,68 %. 3.2.2

Im Haushaltsbericht vom 19. Oktober 2010 (Urk. 7/42) führte die Abklärungsper son aus, die Beschwerdeführerin habe ihr erklärt, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der letzten Haushaltsabklärung nicht wesentlich ver bessert habe. Die Beschwerdeführerin habe ihr gegenüber ausgesagt, dass sich bezüglich der Frage, ob sie aktuell bei guter Gesundheit eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, nichts geändert habe, auch nicht durch die Geburt der Zwillinge im April 201 0. Für sie sei die Ausübung einer Erwerbstätigkeit schon immer sehr wichtig gewesen . Wäre sie heute gesund, würde sie ganz bestimmt teiler werbstätig sein und ein Pensum von 50 bis 80 % ausüben. Mit der Kinderbe treuung würde sie ihre Schwiegermutter oder einen Kinderhort beauftragen. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin - so die Abklärungsperson - sei trotz der Geburt der Zwillinge keine Qualifikationsänderung vorzunehmen. Es sei weiterhin von einer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall von 65 % (Durch schnitt von 50 und 80 %) auszugehen (S. 1 f.).

Im Einzelnen wurden im Rahmen dieser Haushaltsabklärung folgende Einschrän kungen/Behinderungen festgestellt, die nur unwesentlich von der früheren Beurteilung (vgl. oben E. 3.2.1) abwichen (S. 4-5): -

Haushaltführung (Planung, Organisation, Arbeitseinteilung, Kontrolle): keine Einschränkung. -

Ernährung (Rüsten Kochen, Anrichten, Reinigungsarbeiten, Küche, Vorrat Kontrolle): Einschränkung von 55 % bei einer Gewichtung von 32 %, mithin eine Behinderung von 17,6 %. -

Wohnungspflege (Abstauben, Staubsaugen, Bodenpflege, Fenster putzen, Betten): Einschränkung von 12 % bei einer Gewichtung von 17 %, mithin eine Behinderung von 2,04 %. Mithilfe der Schwiegermutter. Auch dem Ehemann sei eine Mithilfe zumutbar. -

Einkauf und weitere Besorgungen (gewöhnlicher Einkauf, Post, Bank, Versi cherungen, Amtsstellen): keine Einschränkung. Mithilfe des Eheman nes. -

Wäsche und Kleiderpflege (Waschen, Aufhängen, Bügeln, Flicken). Ein schränkung von 34 % bei einer Gewichtung von 16 %, mithin eine Be hinderung von 5,44 %. Mithilfe des Ehemannes und der Schwiegermutter. -

Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen:

Einschrän kung von 28 % bei einer Gewichtung von 26 %, mithin eine Behinderung von 7,28 %. Entlastungshilfe aus organisatorischen Gründen (Wahrneh mung von ausserhäuslichen Terminen). Mithilfe des Ehemannes. -

Verschiedenes (etwa Pflanzenpflege): keine Einschränkung.

Total ergebe sich daraus eine Einschränkung im Haushaltsbereich von 32,36 %. 3.2.3

Die Abklärungsperson bestätigte am 6. Dezember 2012, dass die Beschwerdeführe rin anlässlich der beiden Hausbesuche erklärt habe, dass sie nach der Geburt des ersten Kindes beziehungsweise unverändert auch nach der Geburt der Zwillinge das Arbeitspensum auf 50 bis 80 % reduziert hätte. Diese Aussagen der Beschwerdeführerin seien glaubhaft und nachvollziehbar gewe sen. Die nachträgliche Aussage, wonach sie nun doch weiter zu 100 % er werbstätig geblieben wäre, sei gestützt auf die Aktenlage hingegen nicht glaub haft (Urk. 7/90/3). 4. 4.1

Hinsichtlich der Statusfrage führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei mit der Einschätzung, dass sie bei guter Gesundheit zu 50 bis 80 % einer Erwerbstätig keit nachginge, nicht einverstanden sei. Bei guter Gesundheit würde sie zu 100 % arbeiten. Dies habe sie der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin auch telefonisch mitgeteilt (Urk. 1).

Wie sich aus den oben in E. 3.2.1 und 3.2.2 wiedergegebenen Abklärungs - berich ten ergibt, stellte die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Statusfrage auf die von der Beschwerdeführerin selbst gemachten Aussagen ab. Dabei ist in Bezug auf die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie bei gu ter Gesundheit ihr Pensum wahrscheinlich auf 50 bis 80 % reduziert hätte, in beweisrechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen, dass sie diese Angabe nicht nur einmal, anlässlich des erst en Abklärungsbesuchs gemacht, sondern rund einein halb Jahre später beim zweiten Besuch wiederholt hat. Von einer überstürzten oder unreflektierten Aussage, was offenbar Dr. A.___ für möglich hielt (vgl. Urk. 3 und E. 3.1.7), kann somit nicht die Rede sein. Dr. A.___ war - was aus den von ihr gewählten Formulierungen zu schliessen ist - anscheinend auch nicht bekannt, dass die Beschwerdeführerin die Angaben zur mutmasslichen Erwerbstätigkeit wiederholt hat. Im Übrigen erscheint es - wie die Abklärungs person zu Recht ausführte - auch angesichts der allgemeinen Lebenserfahrung plausibel und nachvollziehbar, dass eine Mutter von drei kleinen Kindern ihre Erwerbstätigkeit reduziert. Die Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend Re duktion der Erwerbstätigkeit auf 50 bis 80 % wirken somit glaubhaft und nach vollziehbar und keineswegs unreflektiert oder überhastet. Die Abklärungsperson bestätigte auf nochmalige Anfrage, die von ihr protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin (vgl. E. 3.2.3).

Angesichts des oben in E. 1.7 wiedergegebenen Beweisgrundsatzes de r „Aussa gen der ersten Stunde“, welcher auch in Bezug auf die Qualifikation zur An wendung kommt (Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2011 vom 1 5. Mai 2012

E. 4.2), erweist sich das Abstellen der Beschwerdegegnerin auf die von der Be schwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärungen gemachten Aussagen als gerechtfertigt. Da die oben genannten Beweiswürdigungskriterien (siehe E. 1.6) auch für jenen Teil des Abklärungsberichts gelten, die den mutmasslichen Um fang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häusli chem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betreffen, kommt dem Abklärungs bericht volle Beweiskraft zu. Auch das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, für die konkrete Berechnung von einem Erwerbsanteil von 65 % (Durchschnitt von 50 und 80 %) auszugehen, ist nachvollziehbar und korrekt. Dabei ist zu berück sichtigen, dass das Ausüben einer Erwerbstätigkeit von 65 % neben der Betreu ung von drei Kindern und dem Führen eines Fünfpersonen-Haushalts bereits am oberen Ende des realistischerweise Möglichen zu liegen scheint (vgl. hierzu Ur teil des Bundesgerichts 9C_582/2012 vom 2 7. Mai 2013 E. 4.4) . Die Beschwer deführerin ist mithin zu Recht als zu 65 % Erwerbstätige und zu 35 % im Haus halt Tätige qualifiziert worden. 4.2

Die von der Abklärungsperson durchgeführten Haushaltsabklärungen ergaben Einschränkungen im Haushaltsbereich von 31,68 % (E. 3.2.1) und 32,36 % (E. 3.2.2). Dabei wurden die von der Beschwerdeführerin geklagten Gesund heitsbeeinträchtigungen, die Familien- und Wohnverhältnisse, die technischen Einrichtungen und die örtliche Lage sowie der Umstand, dass es ihrem Ehemann in gewissem Umfang zumutbar ist, bei der Hausarbeit mitzuhelfen, berücksich tigt. Der Bericht befasst sich einlässlich mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentuale Gewichtung und umschreibt die zu verrichtenden Tätig keiten sowie die an Ort und Stelle festgestellten Einschränkungen in diesen Be reichen, so dass er den erwähnten, von der Rechtsprechung geforderten Krite rien entspricht (vgl. E. 1.6). Die Dres . G.___ und H.___ legten nachvollziehbar dar, weshalb auch die bei der Beschwerdeführerin festgestellten psychischen Gesundheitsbeein trächtigungen zu keinen weitergehenden Einschränkungen im Haushaltsbereich führten (vgl. E. 3.1.6). Darauf kann verwiesen werden. Im Üb rigen wurden diese Feststellungen von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Zweifel gezogen.

Aus dem Gesagten folgt, dass den Haushaltsberichten auch insoweit volle Beweis kraft zukommt, weshalb von Teilinvaliditätsgraden von 11,09 % (35 % von 31,68 %) respektive 11,33 % (35 % von 32,36 %) auszugehen ist. Die ge ringfügig unterschiedlichen Teilinvaliditätsgrade gründen im Wesentlichen da rauf, dass nach der Geburt der Zwillinge die Gewichtung des Faktors Kinderbe treuung erhöht wurde. Auch das ist nachvollziehbar. 5. 5.1

Die Beschwerdeführerin zog weder die medizinische Beurteilung der vorliegen den Gesundheitsbeeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit beziehungsweise die ihr noch zumutbaren Tätigkeiten noch die Berech nung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich in Zweifel.

In medizin i scher Hinsicht ist festzuhalten, dass das Z.___ - Gutachten vom 3. November 2011 (Urk. 7/59/24-25), einschliesslich der Teilgutachten von Dr. B.___ vom 5. Oktober 2011 (Urk. 7/59/7-16) sowie von Dr. C.___ und PD Dr . D.___ vom 28. Oktober 2 011 (Urk. 7/59/17-23), sämtliche

praxisge mässen Anforderungen an ein Gutachten erfüllt (vgl. dazu oben E. 1.8). Es ist umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden. Die darin ge zogenen Schlüsse und Beurteilungen sind einleuchtend und nachvollziehbar. Hinzu kommen die Ergänzungen von Dr. G.___ (vgl. oben E. 3.1.5), die ebenso einleuchtend und aufgrund der Akten ausgewiesen sind sowie im Ergebnis das Z.___ - Gutachten zu Gunsten der Beschwerdeführerin komplettierten. Demzufolge ist darauf abzustellen. 5.2

Aus dem Gesagten folgt, dass gestützt auf die Beurteilung von Dr. G.___ und der Z.___ - Gutachter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Erwerbsbereich von folgenden Einschränkungen auszugehen ist (siehe E. 3.1.3 und 3.1.5): Die bis herige Tätigkeit im Reinigungsdienst ist der Beschwerdeführerin nicht mehr zu mutbar. Für leichte körperliche Arbeiten beziehungsweise wechselseitige sit zende und stehende Tätigkeiten, wo nur Gewichte unter 5 kg gehoben werden müssen, besteht e ine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Lediglich für die Zeit v om 12. Januar 2009 bis 30. November 2009 (Operation des Knies) hat die Arbeits unfähigkeit 100 % betragen. 6. 6.1

Wie bereits ausgeführt wurde, zog die Beschwerdeführerin weder die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf das ärztlicherseits formulierte Zumutbarkeits profil und die statistischen Werte ermittelte Inv alideneinkommen noch die Vali deneinkommen in Zweifel. Die ermittelten Werte sind denn auch korrekt. Es kann auf insoweit die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Verfügungen (Verfügungsteil 2 [Urk. 7/91]) verwiesen wer den. 6.2

Demzufolge ergibt sich für die Zeit vom 1. März bis 30. April 2008 (Erwerbsan teil 100 %) gestützt auf ein Valideneinkommen von Fr.

47‘417.10 und ein Inva lideneinkommen von Fr. 25‘683.85 eine Erwerbseinbusse von Fr. 21‘733.25, woraus ein Invaliditätsgrad von 45 % resultiert (vgl. Urk. 7/91/2) . Somit hat die Beschwerdeführerin im genannten Zeitraum Anspruch auf eine Viertelsrente, die ihr die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. August 2013 (Urk. 2/1) auch bereits zugesprochen hat. 6.3

Für die Zeit vom 1. Mai 2008 bis Ende Dezember 2009 (Änderung der Qualifika tion per 24. April 2008 [Geburt des ersten Kindes]) ergibt sich im Erwerbsbe reich (65 %) gestützt auf ein Valideneinkommen von Fr. 30‘821.10 und ein In valideneinkommen von Fr. 25‘683.85 eine Erwerbseinbusse von Fr. 5‘137.25 (vgl. Urk. 7/91/2). Es liegt eine Einschränkung von 16,67 % vor, was einen Teil-Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 10,84 % (65 % von 16,67 %) ergibt.

Angesichts eines Teil-Invaliditätsgrades von 11,09 % im Haushaltsbereich (vgl. oben E. 4.2) und eines solchen von 10,84 % im Erwerbsbereich liegt in Bezug auf den genannten Zeitraum ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 22 % vor. Die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch der Beschwerde führerin demzufolge insoweit zu Recht verneint. 6.4

Da sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ab dem 12. Januar 2009 verschlechtert hatte (Operation), ging die Beschwerdegegnerin von diesem Zeitpunkt an von einem Teil-Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 100 % aus und errechnete (bei unverändertem Teil-Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 11, 09 %) einen Gesamtinvaliditätsgrad von 76 % (vgl. Urk. 7/91/2-3), was Anspruch auf eine ganze Invalidenrente gibt.

Die Beschwerdegegnerin sprach demzufolge der Beschwerdeführerin zu Recht mit Wirkung ab 1. Januar 2009 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 2/2). Soweit sie jedoch den Rentenanspruch bis Ende Januar 2010 befristete ist ihr nicht zu zustimmen. Wie die Beschwerdegegnerin selbst ausführte (vgl. Urk. 7/91/3), hatte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ab „31. November 2009“ (richtig: 30. November 2009) verbessert (vgl. dazu E. 5.2), weshalb der Rentenanspruch noch bis Ende Februar 2010 (drei Monate [vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV]) andauerte. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.5

Ab 1. März 2010 (beziehungsweise - wie soeben ausgeführt - bereits ab 30. November 2009) ist demgegenüber wieder von einer 50%igen Arbeitsfähig keit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen (vgl. E. 5.2). Es ergibt sich im Erwerbsbereich (65 %) gestützt auf ein Valideneinkommen von Fr. 31‘468.35 und ein Invalideneinkommen von Fr. 26‘223.20 eine Erwerbseinbusse von Fr. 5‘245.15 (vgl. Urk. 7/91/2). Es liegt eine Einschränkung von 16,67 % vor, was einen Teil-Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 10,84 % (65 % von 16,67 %) ergibt.

Angesichts eines Teil- Invaliditätsgrades von 11,33 % im Haushaltsbereich (vgl. oben E. 4.2) und eines solchen von 10,84 % im Erwerbsbereich liegt ein renten ausschliessender Invaliditätsgrad von rund 22 % vor. Der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ist somit ab März 2010 zu Recht verneint worden. 6. 6

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheis sen ist, dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, der Beschwerdeführerin auch für den Monat Februar 2010 eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600. festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin, die lediglich einen unwesentlichen Teilerfolg er zielt und zur Hauptsache unterliegt, zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Beschwerdegegne rin verpflichtet wird, der Beschwerdeführerin auch für den Monat Februar 2010 eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker