Sachverhalt
1.
Die 1973 geborene und 1993 aus Y.___ in die Schweiz eingereiste
X.___
hatte am 1. Oktober
1990 einen Unfall erlitten und sich dabei ein schweres Schädelhirntrauma mit Gehirnblutungen, Schädelbruch linksseitig und Abriss der Geruchsnerven zu gezogen (Urk. 7/11 S.
11). Für die Folgen des Un fall s erhielt sie in Y.___ von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt der Lan des stelle Z.___ eine Dauerrente von 25 %, welche ab dem 28. Januar 2010 auf 50 % erhöht wurde (Urk. 7/11 S. 9). Vom 8. März 1999 bis zum 28. Februar 2007 war die Versicherte bei der A.___ als Ver käu ferin tätig (Urk. 7/13). Am 19. Juni 2012 meldete sie sich unter Hin weis auf Kon zentrationsprobleme, Schwindel, Geruchssinnverlust, Einschrän kungen des Ge hörs, nervliche Zuckungen und Vergesslichkeit bei der Sozial versiche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle zog in der Folge einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Ver si cherten bei (IK-Auszug, Urk. 7/6) und tätigte medizinische und erwerbliche Ab klä rung en. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ver neinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 2. September 2013 einen Leistungsan spruch der Versicher ten (Urk. 7/23 = Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 12. September 2013 Be schwer de und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe ben und es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1). Mit Be schwerdeantwort vom 8. Oktober 2013 beantragte die IV-Stelle die Ab weisung de r Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2013 mit geteilt wurde. Mit Eingabe vom 20. Januar 2014 reichte die Beschwer deführerin einen Bericht der Klinik für Neurologie des B.___
ein (Urk.
10), welcher der IV-Stelle am 11. Februar 2014 zur Kennt nisnahme zu gestellt wurde (Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder tei lweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, K rankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur s achte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze o der teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG) . 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine
halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit seit jeher voll arbeitsfähig sei (Urk. 2) . 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, ihre Be schwerden hätten im Laufe der Jahre zugenommen, woraufhin sie im Jahr 2007 ihre Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen gekündigt habe. Ihre In validenrente aus Y.___ sei in der Folge auf 50 % erhöht worden. Es sei nich t nachvollziehbar, aufgrund welcher medizinischer
Abklärungen die Be schwerde gegnerin
sie al s arbeitsfähig erachte . Sie habe infolge des Unfalls neurologische Schäden erlitten, die sich verschlechtert hätten und sei deshalb arbeitsunfähig (Urk. 1). 3.
3.1
Aus den Akten geht hervor, da ss die Beschwerdeführerin am 1. Oktober 1990 im Rahmen eines Verkehrsunfalls ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit Schädel basisbruch, Subduralhämatom und Gehirnquetschung erlit ten hat. N europsy chia trisch
als Residuum hätten vor allem eine ausgeprägte Wesensänderung mit auf fallend maniform unkritisch distanzloser Grundhaltung und ein mässiggradiges posttraumatisches organisches Psychosyndrom mit Schwächen von Konzentra tion und Gedächtnis, posttraumatischer Hörminde rung links und Verlust des Ge ruchssinnes beidseits bestanden (Urk. 7 /14 S. 18). 3.2
Die Klinik für Neurologie des C.___ erstattete am 29. De zem ber 1994 ein Gutachten. Darin wurde festgehalten, dass sich die Be schwer de führerin bei dem erlittenen Schädel-Hirn-Trauma
bifrontale und links-tempo rale Kontusionsherde, angeblich ein Subduralhämatom rechts sowie eine Schädelka lotten fraktur links temporo-occipital
zugezogen habe . Die beid seitige Anosmie und die Hypakusis links seien die beiden einzigen klinisch-so matischen neu ro logischen Residualsymptome nach diesem Schädel -H irn -T rauma. Im Vorder grund
und von entscheidender Bedeutung seien die erhebli chen neuropsychologischen post traumatischen Befunde. Es liege eine bifrontale Funktionsstörung mit Ver lang samung, Konzentrationsstörung und Gedächtnis schwäche vor (Urk. 7/14 S. 10). 3.3
Die Beschwerdeführerin wurde am 28. November 2011 im Auftrag der Allge mei nen Unfallversicherungsanstalt der Landesstelle Z.___
von Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, untersucht. Dr. D.___ hielt fest, zusam men fassend resultiere nach Schädel-Hirn-Trauma Grad III ein von testpsycholo gi scher Seite noch als mässiggradig einzuordnendes posttraumatisches organi sches
Psychosyndrom, zudem eine höchstgradige Störung des Geruchsempfin dens so wi e eine Hörminderung links. Nicht unfallkausal bestehe eine abnorme psycho gene Entwicklung im Sinne einer neurotischen Fehlentwicklung mit dysthymen Zügen. Epileptische Anfallsereignisse seien bis dato keine aufgetre ten . Von neu rologischer Seite
sei unter Berücksichtigung des testpsychologi schen Befundes und in Überschneidung mit dem Hals-Nasen-Ohren-ärztlichen Befund eine Min derung der Erwerbsfähigkeit von 50 % gegeben (Urk. 7/11 S. 26 f.). 3. 4
Im neuropsychologischen Gutachten des E.___ vom 29. November 2011 führte Prof. Dr. F.___, Klinischer Neuropsy chologe,
aus, es bestehe ein mässiggradiges organisches Psychosyndrom mit leich te r Beeinträchtigung der Reproduktionsfähigkeit im Bereich des ve rbalen Frischgedächtnisses, leichte r Beeinträchtigung der kürzerfristigen
konzentrati ven Belastbarkeit und Zuspitzung vorbestehender Verhaltensmerkmale im Rah men einer organisch bedingten Wesensänderung mit abhängiger asthenischer Per sön lichkeitsakzentuierung . Es zeige sich eine anhaltende abnorme psycho gene Ent wicklung im Sinne einer neurotischen Fehlentwicklung mit dysthymen Zü gen.
In der psyc hologischen Untersuchung vom 7. Oktober 1991 sei ein ge ring gradiges organisches Psychosyndrom mit geringfügiger Beeinträchtigung des Frischgedächtnisses und herabgesetzter konzentrativer Belastbarkeit im psy chischen Leistungsbereich festgehalten worden. Im Rahmen des geringgradigen organischen Psychosyndroms habe sich 1991 jedoch nur der Verdacht auf Zu spitzung bevorstehender Persönlichkeitsmerkmale gezeigt. Diese Störung habe sich in der Zwischenzeit ausgeformt und habe in eine organisch bedingte We sensveränderung gemündet. Diese Ausformung der Störung im Persönlichkeits bereich erfordere eine Anpassung der Stärke des organischen Psychosyndroms auf
mässiggradig . Mässiggradige organische Psychosyndrome bedingten eine Min derung der Erwerbsfähigkeit von 30 bis 50 % (Urk. 7/11 S. 23 f.). 3.5
Bei dieser Sachlage kann aber e ntgegen der Auffassung der Beschwerde ge g nerin
nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin seit je her in der ange stammten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei . Auch wenn die von der
G.___ i schen
Unfallversicherung vorgenommene
Invaliditätsbemessung nicht derjeni gen nach schweizerischem Invalidenversicherungsrecht entspricht, deutet sie dennoch auf eine
erheb liche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerde füh rerin hin . Aufgrund der medizinischen Akten lage kann d ie massge b ende Ar beitsfähigkeit der Beschwerde führerin indes sen
nicht ab schliessend beurteilt werden, weshalb entsprechende zusätzliche Abklärungen vorzunehmen sind. 3.6
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Vornahme ergänzender medizinischer Abklärungen an die Verwaltung zu rückzuweisen. 4.
Die Kos ten des Verfahrens sind auf Fr. 600. -- festzusetzen und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsie gen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), ausgangsgemäss der Beschw erdegegnerin aufzu erlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
2. September 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägun gen verfahre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Die 1973 geborene und 1993 aus Y.___ in die Schweiz eingereiste
X.___
hatte am 1. Oktober
1990 einen Unfall erlitten und sich dabei ein schweres Schädelhirntrauma mit Gehirnblutungen, Schädelbruch linksseitig und Abriss der Geruchsnerven zu gezogen (Urk. 7/11 S.
11). Für die Folgen des Un fall s erhielt sie in Y.___ von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt der Lan des stelle Z.___ eine Dauerrente von 25 %, welche ab dem 28. Januar 2010 auf 50 % erhöht wurde (Urk. 7/11 S. 9). Vom 8. März 1999 bis zum 28. Februar 2007 war die Versicherte bei der A.___ als Ver käu ferin tätig (Urk. 7/13). Am 19. Juni 2012 meldete sie sich unter Hin weis auf Kon zentrationsprobleme, Schwindel, Geruchssinnverlust, Einschrän kungen des Ge hörs, nervliche Zuckungen und Vergesslichkeit bei der Sozial versiche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle zog in der Folge einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Ver si cherten bei (IK-Auszug, Urk. 7/6) und tätigte medizinische und erwerbliche Ab klä rung en. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ver neinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 2. September 2013 einen Leistungsan spruch der Versicher ten (Urk. 7/23 = Urk. 2) .
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder tei lweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, K rankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur s achte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze o der teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art.
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 12. September 2013 Be schwer de und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe ben und es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1). Mit Be schwerdeantwort vom 8. Oktober 2013 beantragte die IV-Stelle die Ab weisung de r Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2013 mit geteilt wurde. Mit Eingabe vom 20. Januar 2014 reichte die Beschwer deführerin einen Bericht der Klinik für Neurologie des B.___
ein (Urk.
10), welcher der IV-Stelle am 11. Februar 2014 zur Kennt nisnahme zu gestellt wurde (Urk. 11).
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit seit jeher voll arbeitsfähig sei (Urk. 2) .
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, ihre Be schwerden hätten im Laufe der Jahre zugenommen, woraufhin sie im Jahr 2007 ihre Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen gekündigt habe. Ihre In validenrente aus Y.___ sei in der Folge auf 50 % erhöht worden. Es sei nich t nachvollziehbar, aufgrund welcher medizinischer
Abklärungen die Be schwerde gegnerin
sie al s arbeitsfähig erachte . Sie habe infolge des Unfalls neurologische Schäden erlitten, die sich verschlechtert hätten und sei deshalb arbeitsunfähig (Urk. 1). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Aus den Akten geht hervor, da ss die Beschwerdeführerin am 1. Oktober 1990 im Rahmen eines Verkehrsunfalls ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit Schädel basisbruch, Subduralhämatom und Gehirnquetschung erlit ten hat. N europsy chia trisch
als Residuum hätten vor allem eine ausgeprägte Wesensänderung mit auf fallend maniform unkritisch distanzloser Grundhaltung und ein mässiggradiges posttraumatisches organisches Psychosyndrom mit Schwächen von Konzentra tion und Gedächtnis, posttraumatischer Hörminde rung links und Verlust des Ge ruchssinnes beidseits bestanden (Urk. 7 /14 S. 18).
E. 3.2 Die Klinik für Neurologie des C.___ erstattete am 29. De zem ber 1994 ein Gutachten. Darin wurde festgehalten, dass sich die Be schwer de führerin bei dem erlittenen Schädel-Hirn-Trauma
bifrontale und links-tempo rale Kontusionsherde, angeblich ein Subduralhämatom rechts sowie eine Schädelka lotten fraktur links temporo-occipital
zugezogen habe . Die beid seitige Anosmie und die Hypakusis links seien die beiden einzigen klinisch-so matischen neu ro logischen Residualsymptome nach diesem Schädel -H irn -T rauma. Im Vorder grund
und von entscheidender Bedeutung seien die erhebli chen neuropsychologischen post traumatischen Befunde. Es liege eine bifrontale Funktionsstörung mit Ver lang samung, Konzentrationsstörung und Gedächtnis schwäche vor (Urk. 7/14 S. 10).
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin wurde am 28. November 2011 im Auftrag der Allge mei nen Unfallversicherungsanstalt der Landesstelle Z.___
von Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, untersucht. Dr. D.___ hielt fest, zusam men fassend resultiere nach Schädel-Hirn-Trauma Grad III ein von testpsycholo gi scher Seite noch als mässiggradig einzuordnendes posttraumatisches organi sches
Psychosyndrom, zudem eine höchstgradige Störung des Geruchsempfin dens so wi e eine Hörminderung links. Nicht unfallkausal bestehe eine abnorme psycho gene Entwicklung im Sinne einer neurotischen Fehlentwicklung mit dysthymen Zügen. Epileptische Anfallsereignisse seien bis dato keine aufgetre ten . Von neu rologischer Seite
sei unter Berücksichtigung des testpsychologi schen Befundes und in Überschneidung mit dem Hals-Nasen-Ohren-ärztlichen Befund eine Min derung der Erwerbsfähigkeit von 50 % gegeben (Urk. 7/11 S. 26 f.). 3. 4
Im neuropsychologischen Gutachten des E.___ vom 29. November 2011 führte Prof. Dr. F.___, Klinischer Neuropsy chologe,
aus, es bestehe ein mässiggradiges organisches Psychosyndrom mit leich te r Beeinträchtigung der Reproduktionsfähigkeit im Bereich des ve rbalen Frischgedächtnisses, leichte r Beeinträchtigung der kürzerfristigen
konzentrati ven Belastbarkeit und Zuspitzung vorbestehender Verhaltensmerkmale im Rah men einer organisch bedingten Wesensänderung mit abhängiger asthenischer Per sön lichkeitsakzentuierung . Es zeige sich eine anhaltende abnorme psycho gene Ent wicklung im Sinne einer neurotischen Fehlentwicklung mit dysthymen Zü gen.
In der psyc hologischen Untersuchung vom 7. Oktober 1991 sei ein ge ring gradiges organisches Psychosyndrom mit geringfügiger Beeinträchtigung des Frischgedächtnisses und herabgesetzter konzentrativer Belastbarkeit im psy chischen Leistungsbereich festgehalten worden. Im Rahmen des geringgradigen organischen Psychosyndroms habe sich 1991 jedoch nur der Verdacht auf Zu spitzung bevorstehender Persönlichkeitsmerkmale gezeigt. Diese Störung habe sich in der Zwischenzeit ausgeformt und habe in eine organisch bedingte We sensveränderung gemündet. Diese Ausformung der Störung im Persönlichkeits bereich erfordere eine Anpassung der Stärke des organischen Psychosyndroms auf
mässiggradig . Mässiggradige organische Psychosyndrome bedingten eine Min derung der Erwerbsfähigkeit von 30 bis 50 % (Urk. 7/11 S. 23 f.).
E. 3.5 Bei dieser Sachlage kann aber e ntgegen der Auffassung der Beschwerde ge g nerin
nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin seit je her in der ange stammten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei . Auch wenn die von der
G.___ i schen
Unfallversicherung vorgenommene
Invaliditätsbemessung nicht derjeni gen nach schweizerischem Invalidenversicherungsrecht entspricht, deutet sie dennoch auf eine
erheb liche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerde füh rerin hin . Aufgrund der medizinischen Akten lage kann d ie massge b ende Ar beitsfähigkeit der Beschwerde führerin indes sen
nicht ab schliessend beurteilt werden, weshalb entsprechende zusätzliche Abklärungen vorzunehmen sind.
E. 3.6 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Vornahme ergänzender medizinischer Abklärungen an die Verwaltung zu rückzuweisen. 4.
Die Kos ten des Verfahrens sind auf Fr. 600. -- festzusetzen und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsie gen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), ausgangsgemäss der Beschw erdegegnerin aufzu erlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
2. September 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägun gen verfahre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
E. 7 Abs. 2 ATSG) .
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine
halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00789 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom
28. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1973 geborene und 1993 aus Y.___ in die Schweiz eingereiste
X.___
hatte am 1. Oktober
1990 einen Unfall erlitten und sich dabei ein schweres Schädelhirntrauma mit Gehirnblutungen, Schädelbruch linksseitig und Abriss der Geruchsnerven zu gezogen (Urk. 7/11 S.
11). Für die Folgen des Un fall s erhielt sie in Y.___ von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt der Lan des stelle Z.___ eine Dauerrente von 25 %, welche ab dem 28. Januar 2010 auf 50 % erhöht wurde (Urk. 7/11 S. 9). Vom 8. März 1999 bis zum 28. Februar 2007 war die Versicherte bei der A.___ als Ver käu ferin tätig (Urk. 7/13). Am 19. Juni 2012 meldete sie sich unter Hin weis auf Kon zentrationsprobleme, Schwindel, Geruchssinnverlust, Einschrän kungen des Ge hörs, nervliche Zuckungen und Vergesslichkeit bei der Sozial versiche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle zog in der Folge einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Ver si cherten bei (IK-Auszug, Urk. 7/6) und tätigte medizinische und erwerbliche Ab klä rung en. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ver neinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 2. September 2013 einen Leistungsan spruch der Versicher ten (Urk. 7/23 = Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 12. September 2013 Be schwer de und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe ben und es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1). Mit Be schwerdeantwort vom 8. Oktober 2013 beantragte die IV-Stelle die Ab weisung de r Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2013 mit geteilt wurde. Mit Eingabe vom 20. Januar 2014 reichte die Beschwer deführerin einen Bericht der Klinik für Neurologie des B.___
ein (Urk.
10), welcher der IV-Stelle am 11. Februar 2014 zur Kennt nisnahme zu gestellt wurde (Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder tei lweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, K rankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur s achte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze o der teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG) . 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine
halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit seit jeher voll arbeitsfähig sei (Urk. 2) . 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, ihre Be schwerden hätten im Laufe der Jahre zugenommen, woraufhin sie im Jahr 2007 ihre Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen gekündigt habe. Ihre In validenrente aus Y.___ sei in der Folge auf 50 % erhöht worden. Es sei nich t nachvollziehbar, aufgrund welcher medizinischer
Abklärungen die Be schwerde gegnerin
sie al s arbeitsfähig erachte . Sie habe infolge des Unfalls neurologische Schäden erlitten, die sich verschlechtert hätten und sei deshalb arbeitsunfähig (Urk. 1). 3.
3.1
Aus den Akten geht hervor, da ss die Beschwerdeführerin am 1. Oktober 1990 im Rahmen eines Verkehrsunfalls ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit Schädel basisbruch, Subduralhämatom und Gehirnquetschung erlit ten hat. N europsy chia trisch
als Residuum hätten vor allem eine ausgeprägte Wesensänderung mit auf fallend maniform unkritisch distanzloser Grundhaltung und ein mässiggradiges posttraumatisches organisches Psychosyndrom mit Schwächen von Konzentra tion und Gedächtnis, posttraumatischer Hörminde rung links und Verlust des Ge ruchssinnes beidseits bestanden (Urk. 7 /14 S. 18). 3.2
Die Klinik für Neurologie des C.___ erstattete am 29. De zem ber 1994 ein Gutachten. Darin wurde festgehalten, dass sich die Be schwer de führerin bei dem erlittenen Schädel-Hirn-Trauma
bifrontale und links-tempo rale Kontusionsherde, angeblich ein Subduralhämatom rechts sowie eine Schädelka lotten fraktur links temporo-occipital
zugezogen habe . Die beid seitige Anosmie und die Hypakusis links seien die beiden einzigen klinisch-so matischen neu ro logischen Residualsymptome nach diesem Schädel -H irn -T rauma. Im Vorder grund
und von entscheidender Bedeutung seien die erhebli chen neuropsychologischen post traumatischen Befunde. Es liege eine bifrontale Funktionsstörung mit Ver lang samung, Konzentrationsstörung und Gedächtnis schwäche vor (Urk. 7/14 S. 10). 3.3
Die Beschwerdeführerin wurde am 28. November 2011 im Auftrag der Allge mei nen Unfallversicherungsanstalt der Landesstelle Z.___
von Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, untersucht. Dr. D.___ hielt fest, zusam men fassend resultiere nach Schädel-Hirn-Trauma Grad III ein von testpsycholo gi scher Seite noch als mässiggradig einzuordnendes posttraumatisches organi sches
Psychosyndrom, zudem eine höchstgradige Störung des Geruchsempfin dens so wi e eine Hörminderung links. Nicht unfallkausal bestehe eine abnorme psycho gene Entwicklung im Sinne einer neurotischen Fehlentwicklung mit dysthymen Zügen. Epileptische Anfallsereignisse seien bis dato keine aufgetre ten . Von neu rologischer Seite
sei unter Berücksichtigung des testpsychologi schen Befundes und in Überschneidung mit dem Hals-Nasen-Ohren-ärztlichen Befund eine Min derung der Erwerbsfähigkeit von 50 % gegeben (Urk. 7/11 S. 26 f.). 3. 4
Im neuropsychologischen Gutachten des E.___ vom 29. November 2011 führte Prof. Dr. F.___, Klinischer Neuropsy chologe,
aus, es bestehe ein mässiggradiges organisches Psychosyndrom mit leich te r Beeinträchtigung der Reproduktionsfähigkeit im Bereich des ve rbalen Frischgedächtnisses, leichte r Beeinträchtigung der kürzerfristigen
konzentrati ven Belastbarkeit und Zuspitzung vorbestehender Verhaltensmerkmale im Rah men einer organisch bedingten Wesensänderung mit abhängiger asthenischer Per sön lichkeitsakzentuierung . Es zeige sich eine anhaltende abnorme psycho gene Ent wicklung im Sinne einer neurotischen Fehlentwicklung mit dysthymen Zü gen.
In der psyc hologischen Untersuchung vom 7. Oktober 1991 sei ein ge ring gradiges organisches Psychosyndrom mit geringfügiger Beeinträchtigung des Frischgedächtnisses und herabgesetzter konzentrativer Belastbarkeit im psy chischen Leistungsbereich festgehalten worden. Im Rahmen des geringgradigen organischen Psychosyndroms habe sich 1991 jedoch nur der Verdacht auf Zu spitzung bevorstehender Persönlichkeitsmerkmale gezeigt. Diese Störung habe sich in der Zwischenzeit ausgeformt und habe in eine organisch bedingte We sensveränderung gemündet. Diese Ausformung der Störung im Persönlichkeits bereich erfordere eine Anpassung der Stärke des organischen Psychosyndroms auf
mässiggradig . Mässiggradige organische Psychosyndrome bedingten eine Min derung der Erwerbsfähigkeit von 30 bis 50 % (Urk. 7/11 S. 23 f.). 3.5
Bei dieser Sachlage kann aber e ntgegen der Auffassung der Beschwerde ge g nerin
nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin seit je her in der ange stammten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei . Auch wenn die von der
G.___ i schen
Unfallversicherung vorgenommene
Invaliditätsbemessung nicht derjeni gen nach schweizerischem Invalidenversicherungsrecht entspricht, deutet sie dennoch auf eine
erheb liche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerde füh rerin hin . Aufgrund der medizinischen Akten lage kann d ie massge b ende Ar beitsfähigkeit der Beschwerde führerin indes sen
nicht ab schliessend beurteilt werden, weshalb entsprechende zusätzliche Abklärungen vorzunehmen sind. 3.6
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Vornahme ergänzender medizinischer Abklärungen an die Verwaltung zu rückzuweisen. 4.
Die Kos ten des Verfahrens sind auf Fr. 600. -- festzusetzen und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsie gen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), ausgangsgemäss der Beschw erdegegnerin aufzu erlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
2. September 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägun gen verfahre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht