Sachverhalt
1.
Die 1953 geborene X.___ war ab 1980 als Sicherheitsbeauftragte der Y.___
tätig (Urk. 8/2/1 und Urk. 8/25/2). Am
5. Juli 2011 meldete sie sich wegen eines Lungenemphysems und Asthma bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zu m Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an (Urk. 8/5). Die IV-Stell e klärte die erwerblichen und medizini schen Verhältnisse ab . Am 20. September 2012 teilte sie der Versicherten mit, eine Arbeitsvermittlung sei nicht möglich, und sie erhalte später betreffend Rente eine separate Verfügung (Urk. 8/26). Die IV-Stelle veranlasste sodann eine Haushaltabklärung, welche am
17. April 2013 bei der Versicherten zu Hause vorgenommen wurde und eine Einschrän kung von 29.5 % im Aufgabenb ereich Haushalt ergab (Urk. 8/32).
Nach durch ge führ tem Vorbescheidverfahren
(Urk. 8/35 ff.) sprach die IV-Stelle der Versi cherten mit Verfügung vom
30. Juli 2013 per 1. Januar 2012 eine Dreiviertels rente
zu (Urk. 2 [= Urk. 8/43 ff.]). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 12. September 2013 Be schwer de beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die an ge fochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente der Inva li denversicherung auszurichten, eventu ell sei die Dreiviertelsrente ab Juni 2013
auf eine ganze Rente zu erhöhen (Urk. 1). Mit Beschwerde antwort vom 16. Okto ber 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7) . Am
21. Okto ber 2013 wurde der Beschwerdeführerin das Doppel der Beschwerdeant wort zugestellt (Urk. 9). Mit Schreiben vom 24. Juni 2014 erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Stand des Verfahrens (Urk. 10), woraufhin ihr am 25. Juni 2014 mitgeteilt wurde, d ass sie frühestens gegen Ende d es Jahres mit einem Entscheid rechnen könne (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be e inträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Un möglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. 1.3
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die In validität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; ge misch te Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerb s tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und er werblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufga ben bereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamt invalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewich teten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E.
3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.4
Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufga benbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invali dität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszu gehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminde rungs pflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der glei chen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhal tens wei sen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im haus wir tschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und un abhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versi cher te Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Li nie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienan gehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt täti gen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöh nung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiese nermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu be rücksichtigende Mit hilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheits schä digung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versi cherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Scha den minderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in ein zelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Fa milienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder fest gestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familien mitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der ent sprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Recht spre chung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell /Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm / Hasenböhler, Zür cher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Scha denminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verblei bende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgegli chenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durch setz bar ist, ist auch in Bezug auf den Haus haltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumut bar ist, unabhängig davon, ob eine Mit hilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 3 0. November 2009 E. 4.1-3). 1.5
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.6
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilf losigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die ge eig net e und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Ein schränkung im Haushalt dar (Urteil 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr.
19 S.
86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den ein zelnen Posi tionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumut barkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei un glaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Be funden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E.
3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S.
218 E.
2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bun desgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Haus pflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behin derung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil ei nes Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tä tigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Ge sund heitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Der Richter greift in das Ermessen der Ab klärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder An haltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (beispielsweise infolge von Widersprüchlichkeiten) vorlie gen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklä rungs person näher am konkreten Sachver halt ist als das im Beschwerdefall zu st ändige Gericht (BGE 128 V 94 E . 4). 1.7
Im Bereich des Sozialversicherungsrechts stellen die Gerichte in der Regel praxis gemäss auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab. Ihnen kommt in be weis mässiger Hinsicht grösseres Gewicht zu als späteren Darstellungen, die be wusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrecht li cher oder anderer Art beeinflus st sein können (BGE 121 V 47 E . 1a, 115 V 143 E . 8c mit Hinweis). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid vom
30. Juli 2013 erwog die IV-Stelle, die Be schwerdeführerin sei seit Januar 2011 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Die Abklärungen hätten ergeben, dass sie ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer Tätigkeit in der Passagierkontrolle zu einem Pensum von 51 % nachgehen würde und im Jahr 2012 Einkünfte in Höhe von Fr. 43‘453. -- erzielen könnte . Die restlichen 49 % ent fielen auf den Aufgabenbereich, wo sie gemäss den Ab klärungen zu 29 % ein geschränkt sei. Aus ärztlicher Sicht seien ihr die ange stammte sowie eine ange passte Tätigkeit nicht mehr zumutbar, womit sich im Erwerbsbereich eine 100%ige Einschränkung ergebe. Unter Berücksichtigung der Aufteilung 51 % im Bereich Erwerb und 49 % im Bereich Haushalt ergäben
sich die Teilinvalidi tätsgrade
von 51 % im Erwerbsbereich und 14 % im Haus halt s bereich, was zu einem Gesamtinvaliditätsgrad von 65 % führe. Der Ein wand der Beschwerde führerin, die Einschränkung in der Haushalttätigkeit sei zu gering beurteilt wor den, sei geprüft worden. An der Einschränkung gemäss Haus haltabklärung werde festgehalten (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Ein schränkung im Haushaltbereich sei zu gering eingestuft worden. Der Abklä rungsbericht sei mangelhaft und entspreche bei weitem nicht der tatsächlichen Situation. Zur Abklärung am 17. April 2013 seien Z.___ als Abklärungsperson sowie A.___ (in Ausbildung) erschienen. Den Abklä rungsbericht vom 6. Mai 2013 habe dann aber alleine A.___ als Abklä rungsperson unterzeichnet. Es stelle sich die Frage, ob diese überhaupt berech tigt und ausreichend qualifiziert gewesen sei, den Abklärungsbericht eigenstän dig zu verfassen und zu unterzeichnen (Urk. 1 Rz . 4). Weiter bringt die Be schwer deführerin vor, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Haushaltab klärung drastisch verschlechtert. Sie sei auf einen Rollator, eine ständige Sau erstoff zu fuhr als auch auf die Hilfe der Spitex für die tägliche Pflege angewie sen. Sie sei sehr schwach und könne den Alltag nicht alleine bewältigen. Auf grund eines akuten Schwächeanfalls (Zusammenbruch) habe sie notfallmässig vom 1. bis am 6. September 2013 ins Spital B.___ eingeliefert werden müssen. Die dort ge stellte Diagnose beweise, dass die Abklärungen und die Beurteilung durch die IV-Stelle unzutreffend gewesen seien (Urk. 1 Rz.5). 3.
3.1
Es ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Ver fügung an Osteoporose mit Sternumfraktur, Panikattacken (mit depressiver Ent wicklung) und an der Lungenkrankheit COPD GOLD-Stadium III mit Lun gen em physem und einer mittelschweren bis schwere n CO-Diffusionsstörung sowie par tielle r respiratorische r Insuffizienz litt (vgl. Urk. 8/15, Urk. 8/16, Urk. 8/18/4, Urk. 8/22/1
f., Urk. 8/28 /1 ff.). Der Regionale Ärztliche Dienst der Invalidenver sicherung (RAD)
legte in seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2012 grund sätzlich nachvollziehbar dar, dass aufgrund der zweimaligen Exazerbation der COPD (mit Spitalaufent halten vom 27. Januar bis am 3. Februar 2012 und vom
1 8. bis am 2 8. August 2012; vgl. Urk. 8/22/1 f. und Urk. 8/28/1 ff.) sowie der Sauerstoff-Heimtherapie von einer Verschlechterung des Gesundheits zustandes der Beschwerdeführerin auszugehen sei . Es sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten an zunehmen. Die Verschlechterung könne ab der ersten Hospitalisation vom 27. Januar 2012 angenommen werden (Urk. 8/34/4). 3.2
Keine der Parteien stellte die Einschätzung des RAD
zur Arbeitsfähig keit in Frage . Strittig ist aber die Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt.
4. 4.1
Gemäss Haushaltabklärungsbericht vom 6. Mai 2013 fand die Abklärung am 17. April 2013 zu Hause bei der Beschwerdeführerin im Beisein ihres Partners statt .
Dabei wurden von der Abklärungsperson die bekannten Diagnosen be rücksichtigt. Die Beschwerdeführerin schilderte zudem, seit der dritten
Operation gehe es ihr nicht sehr gut . Sie leide immer noch unter Lähmungserscheinungen am rechten Bein. Dadurch sei sie erheblich eingeschränkt in der Fortbewegung und habe Schwierigkeiten, die Balance beim Gehen zu halten. In der Wohnung könne sie sich fortbewegen, da sie sich immer an den Gegenständen festhalte. Für weite Strecken benutze sie den Rollator. Sie verspüre einen Fortschritt in der Fortbewegung, und der Arzt habe bestätigt, dass es weiterhin immer besser gehen sollte. Bei der letzten Operation seien Platten und Schrauben an der Wir belsäule befestigt worden, welche ihr die nötige Stabilität gäben. Der Nachteil sei, dass die Atmung zusätzlich erschwert werde, weil sie beim Einatmen Schmerzen an der Wirbelsäule empfinde. Seit der letzten Operation Ende De zember 2012 sei sie zwei Stunden auf die Sauerstofftherapie angewiesen (Urk. 8/32/1 f.). Die Abklärungsperson hielt fest, die Beschwerdeführerin lebe zusammen mit ihrem Partner in einem 5 1/2-Zimmer-Einfamilienhaus mit drei Stockwerken. Es seien invaliditätsbedingt keine Hilfsmittel angeschafft wor den. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin sei ihr Lebenspartner selbständig erwerbend und habe unter anderem ein Home-Office. Dies ermögliche ihm, sie vermehrt im Haushalt zu unterstützen (Urk. 8/32/4 f.). Die Abklärungsperson gewichtete die einzelnen Tätigkeitsbereiche im Haushalt wie folgt (Urk. 8/32/5 ff.) : Haushaltführung 5 % Ernährung 40 % Wohnungspflege 20 % Einkauf und weitere Besorgungen 5 % Wäsche und Kleiderpflege 15 % Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen 0 % Verschiedenes 15 % 4.2
Der Haushalt s bericht wurde durch eine sich in Ausbildung befindende
Abklä rungsperson der IV - Stelle verfasst, welche von einer erfahrenen Abklärungs per s on begleitet worden ist. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Der Berich t gibt einleitend die anlässlich des Abklärungsgesprä ches seitens der Beschwer deführerin geklagten Beschwerden wieder. Es folgen Angaben zur Situation im Haushalt, den Wohnverhältnissen und den techni schen Einrichtungen. Die an schliessende Umschreibung der Tätigkeitsbereiche sowie die vorgenommene Ge wich tung der einzelnen Haushaltsverrichtungen ist angesichts der konkreten Umstände nicht zu bean standen (vgl. Kreisschreiben über die Invalidität und Hilf losigkeit in der Invali denversicherung [KSIH], Randziffern 3086
ff . in der im Jahr 2013 gültigen Fassung).
Die Gewichtung der einzelnen Haushalts ver rich tungen wird be schwerdeweise denn auch nicht bemängelt.
E s schadet sodann nicht, dass die Abklärungsperson im Bericht festhielt, es seien invalidi tätsbe dingt keine Hilfsmittel angeschafft worden (Urk. 8/32/5), obwohl die Be schwer deführerin Gehs töcke und einen Rollator benutzt (Urk. 1 Rz . 9). Diese Hilfsmittel wurden im Bericht aufgeführt (Urk. 8/32/2). 4.3
Im Bereich Haushaltführung rechnete die Abklärungsperson keine Einschrän kung an . Der Beschwerdeführerin sei es weiterhin ohne Probleme möglich, die Haushaltführung auszurichten und Arbeiten, die nicht mehr ausgeführt werden könnten, zu delegieren (Urk. 8/32/4 f.). Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, sie sei zu mindestens 50 % ein geschränkt. Mangels Mobilität sei der Empfang von Besuchern, des Pöstlers, der Spitex usw. schwierig. Organisation und Delegation (reden, telefonieren etc.) seien aufgrund der Atemschwie rigkeiten, der Müdigkeit und der Depression er schwert. Alleine schon die Fortbewegung im Haus über drei Stockwerke hinweg bereite ihr allergrösste Mühe (Urk. 1 Rz . 10). Auf die Schadenminderungspflicht wurde bereits hingewiesen (vgl. E. 1.4). Was die Mobilität der Beschwerdeführerin anbelangt, so ist ihr zuzumuten, mit Besu chern und der Spitex Termine zu vereinbaren und diese darüber zu informieren, dass sie längere Zeit benötigt, um zur Haustüre zu gelan gen. Die persönliche Entgegennahme sämtlicher Post ist nicht notwendig. Soweit eingeschriebene Sendungen zugestellt werden, können diese vom Partne r der Beschwerdeführe rin unter Vorlegung des Abholungsschein s auf der Poststelle abgeholt werden. Was die übrige Organisation und Delegation anbelangt,
ist ebenfalls keine Ein schrän kung anzunehmen. Atemschwierigkeiten und Müdigkeit können beim Reden und Telefonieren nicht derart schwer ins Gewicht fallen, dass die Kom muni kation verunmöglicht würde - zumindest nicht, solange die Beschwerde führerin sich noch selbständig über drei Stockwerke hinweg zu bewegen ver mag . Eine depressive Entwicklung wurde zwar diagnostiziert, aber keine De pression mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit . Es ist auch sonst nichts er sichtlich, womit eine
Ein schränkung in diesem Bereich begründet werden könnte . 4.4
Bei der Ernährung berücksichtigte die Abklärungsperson eine Einschränkung von 20 %. Die Beschwerdeführerin helfe ihrem Lebenspartner beim Kochen, das Ausmass der Hilfe hänge von der Tagesform ab. Sie könne Gemüse, Salat etc. gut sitzend rüsten. Das Kochen werde durch den Lebenspartner übernommen, sie könne nicht längere Zeit am Kochfeld stehen. Gemeinsam nähmen sie 1x täg lich am Abend eine warme Mahlzeit ein. Es sei ihr möglich, den Tisch zu de c ken und die Küche oberflächlich zu reinigen, indem sie es in Etappen einteile. Die Grossreinigung der Küche werde in Etappen durch die Spitex durchgeführt, wel che 1x wöchentlich für circa 1 ½ -
2 Stunden für die Grundreinigung ins Haus komme. Die Abklärungsperson hielt fest, der Beschwerdeführerin sei es zu einem grossen Teil möglich, weiterhin beim Kochen gemeinsam mit ihrem Le benspartner tätig zu sein. Es könne ihr zugemutet werden, sich einen Hochstuhl anzuschaffen, um ihr Bein zu entlasten, damit sie einfache Mahlzeiten selbstän dig zubereiten könne. Es sei zumutbar, dass die Beschwerdeführerin die ober flächlichen Reinigungsarbeiten in Etappen durchführe. Dem Lebenspartner sei es zumutbar, die Beschwerdeführerin beim Kochen sowie bei den gründlichen Reinigungsarb eiten vermehrt zu unterstützen (Urk. 8/32/5 f.). Die Beschwerdeführerin w andte ein, die selbständige Zubereitung einer Mahlzeit sei ihr unmöglich. Bei ihrem Gesundheitszustand (starke Abmagerung) sei es zu dem geboten, tagsüber mehrere Mahlzeiten zu sich zu nehmen. Die Anschaf fung eines Hochstuhles sei unzumutbar und von der Verwendung her in ihrem Fall unvorstellbar. Sie könne allerhöchstens, je nach Tagesform, gewisse Hilfe leis tung en erbringen. Überkopfarbeiten könne sie überhaupt nicht ausüben. Die Mitwirkungsmöglichkeit ihres Partners werde aufgrund seiner selbständigen Erwerbs tätigkeit bestritten. Diese sei nur abends möglich. Die Einschränkung müsse auf 70 % erhöht werden (Urk. 1 Rz . 11). Anlässlich der Haushaltabklärung gab die Beschwerdeführerin zur Auskunft, es werde lediglich einmal täglich, und zwar abends, eine warme Mahlzeit einge nommen. Wenn die Beschwerdeführerin nur abends gemeinsam mit ihrem Le benspartner eine warme Mahlzeit einnimmt, wie sie selbst aussagte, besteht keine Notwendigkeit, tagsüber selbständig zu kochen und längere Zeit am Kochfeld zu stehen . Die Verwendung eines Hochstuhls ist somit gar nicht not wendig. Dass der Lebenspartner der Beschwerdeführerin abends die Haupttätig keit beim Kochen übernimmt, wurde nicht bestritten und ist ihm zumutbar. Weshalb es der Beschwerdeführerin nicht möglich sein sollte, wie bisher tags über mehrere einfache (nicht warme) Mahlzeiten zuzubereiten, ist nicht ersicht lich.
Die Einschätzung der Abklärungsperson, wonach die Beschwerdeführerin zu 20 % im Bereich Ernährung eingeschränkt sei, ist nicht zu beanstanden. 4.5
Im Bereich Wohnungspflege rechnete die Abklärungsperson der Beschwerde füh re rin eine Einschränkung von 40 % an. D ie Spitex übernehme 1x wöchentlich sämtliche Arbeiten in der Grundreinigung (Abstauben, Staubsau gen, Boden pflege
feucht und Badreinigung). Der Beschwerdeführerin sei es nicht mehr möglich, diese Arbeiten zu erledigen, da sie körperlich sehr schnell an ihre Grenzen komme. Das Haus habe drei Stockwerke und diese könne sie mit viel Aufwand und Ruhepausen überwinden. Wenn sie ein Stockwerk hochgehe, brauche sie eine längere Ruhepause, bis sie wieder Energie habe. Die Fensterrei nigung müsse durch eine Drittperson vorgenommen werden. Der Bettenfrisch bezug werde 1x wöch entlich von i hrem Lebenspartner vorgenommen. Die Ab klärungsperson hielt
fest, die Unterstützung durch die Spitex sei geboten. Die Beschwerdeführerin könne indes leichte Ar beiten weiterhin durchführen und diese in Etappen auf teilen. Es sei zumutbar, dass der Lebenspartner einzelne Tätigkeiten in einem angemessenen Rahmen übernehme
(Urk. 8/32/6). Die Beschwerdeführerin brachte vor, es stelle sich die Frage, welche leichten Arbeiten ihr überhaupt noch zugemutet werden könnten und was darunter zu verstehen sei. Eine Präzisierung dazu fehle in den Erwägungen der Beschwerde gegnerin . Sie sei völlig hilflos. Selbst beim morgendlichen Aufstehen und bei der Körperpflege sei sie auf die Hilfe ihres Partners angewiesen. Es sei von einer Einschränkung von mindestens 80 % auszugehen (Urk. 1 Rz . 12) . Es ist nicht zu beanstanden, dass die Abklärungsperson es als zumutbar erach tete, dass der Lebenspartner einzelne Tätigkeiten in einem angemessenen Rah men übernehme. Es ist ihm insbesondere zuzumuten, das Bett täglich zu ma chen und den Bettenfrischbezug zu übernehmen. Nicht ersichtlich ist hingegen, welche Tätigkeiten in der Wohnungspflege der Beschwerdeführerin noch mög lich sein soll t en. Sie ist beim grössten Teil der Wohnungspflege auf die Hilfe der Spitex und damit auf externe Hilfe angewiesen. Eine Einschränkung von ledig lich 40 % erweist sich daher als klare Fehleinschätzung der Abklärungsperson und ist deshalb zu korrigieren (vgl. E. 1.6). Es ist, wie von der Beschwerdefüh rerin beantragt, von einer Einschränkung von 80 % auszugehen. 4.6
Im Bereich Einkauf/weitere Besorgungen rechnete die Abklärungsperson keine Einschränkung an. Der Lebenspartner der Beschwerdeführerin kaufe 1x wö chent lich für den 2-Personen-Haushalt ein. Die Beschwerdeführerin könne ihn nicht begleiten, da sie bei der Fortbewegung stark eingeschränkt sei und ihr das Atme n nach kurzen Gehstrecken schwer falle. Die Post- und Bankgeschäfte er ledigten sie und ihr Lebenspartner jeder für sich. Die Abklärungsperson erach tete es als zumutbar, dass der Lebenspartner den Einkauf für den Haushalt auf grund der Mit wirkungspflicht
erledige (Urk. 8/32/6). Die Beschwerdeführerin führte zum Einkauf aus, sie könne gewisse Bestellungen aufgeben, jedoch sei sie in der Auswahl eingeschränkt und habe grosse Schwie rigkeiten bei der Entgegennahme und beim Einräumen der Einkäufe. Soge nannte weitere Besorgungen seien nicht möglich (Urk. 1 Rz . 13) . Die Abklärungsperson stellte zu Recht fest, es bestehe keine Einschränkung im Bere ich Einkauf/weitere Besorgungen . Dem Lebenspartner der Beschwerdefüh rerin ist es zumutbar, für den 2-Personen-Haushalt einzukaufen. Damit berück sichtigte die Abklärungsperson bereits, dass der Beschwerdeführerin der Einkauf nicht mehr möglich ist. Hinsichtlich weiterer Besorgungen gab die Beschwer deführerin anlässlich der Haushaltabklärung selbst an, Post- und Bankgeschäfte selber zu erledigen . Auf diese Aussage ist abzustellen. 4.7
Im Bereich Wäsche/Kleiderpflege rechnete die Abklärungsperson eine Ein schränkung von 20 % an. Der Beschwerdeführerin sei D ank der guten Organi sation weiterhin möglich, die Wäsche selbständig in Etappen zu waschen. Beim Wäschetransport helfe ihr der Partner oder sie mache es selbständig, wenn er sich auch im Haus aufhalte (sie habe Angst hinzufallen). Das Füllen und Ent leeren der Waschmaschine sei ihr weiterhin möglich. Hauptsächlich werde der Tumbler
benutzt. Nur einzelne Kleidungsstücke würden von ihrem Lebens partner oder ihrer Tochter aufgehängt, da sie keine Überkopfarbeiten erledigen könne. Flick arbeiten könne sie weiterhin durchführen. Die Hemden ihres Le benspartners bügle die Nachbarin. Die Abklärungsperson hielt fest, die Be schwerdeführerin ver möge mehrheitlich alle Arbeiten selbständig zu erledigen. Sie sei nur in we ni gen Arbeitsschritten auf Hilfe angewiesen. Es sei zumutbar, dass der Partner und auch die Tochter, welche in der Nähe wohne, das Aufhän gen sowie den Transport der Wäsche abwechselnd übernähmen (Urk. 8/32/7). Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor, die behauptete Mitwirkung der Nachbarin, der Tochter und des Partners sei zu vernachlässigen und zeitlich nur sehr beschränkt möglich. Es sei fraglich, ob die Beschwerdeführerin die Wäsche in den Keller tragen und in die Maschine füllen könne. Es sei ihr höchstens möglich, diese in Betrieb zu setzen. Mit Bestimmtheit könne sie keine Wäsche aufhängen. Es sei der Nachbarin nicht zumutbar, die ganze Wä sche zu bügeln (Urk. 1 Rz . 14). Die Tochter der Beschwerdeführerin arbeite in einem 80 %-Pensum, besuche nebenbei die Handelsschule und mache das Dip lom FCE (First Certificate
of English). Es sei ihr nicht möglich und auch nicht zumutbar, die Wäsche der Eltern zu bügeln. Sie wohne auch nicht im selben Dorf. Dass eine Nachbarin der Beschwerdeführerin im Haushalt helfe, sei eine bestrittene Annahme, die völlig realitätsfremd und nicht praxisüblich sei. Der Partner der Beschwerdeführerin arbeite zu 100 % als Treuhänder. Seine Tätig keit liege vor wiegend in der Revision anderer Firmen. Deshalb habe er unregel mässige Arbeits zeiten. Seine Tätigkeiten übe er vorwiegend bei seiner Kund schaft aus, das be dinge nebst dem langen Arbeitsweg nach C.___ auch häufige längere Fahrten an die Geschäftssitze seiner Auftraggeber. Das angedeutete Home-office sei völlig nebensächlich und bedeute eher Mehrarbeit und noch weniger Zeit für die Beschwerdeführerin (Urk. 1 Rz . 6 ff.). Es ist auf die Aussagen der ersten Stunde der Beschwerdeführerin abzustellen und nicht auf spätere Schilderungen: Demnach ist es der Beschwerdeführerin weiterhin möglich, die Wäsche selbständig in Etappen zu waschen. Der Wä sche transport erfolgt selbständig bei Anwesenheit des Partners, oder dieser hilft der Beschwerdeführerin. Auch das Füllen und Entleeren der Waschmaschine ist weiterhin möglich. Die Kleidungsstücke werden hauptsächlich im Tumbler ge trocknet. Soweit besteht keine Einschränkung. Nicht zu berücksichtigen ist je doch die Hilfe der Tochter oder der Nachbarin beim Aufhängen der Wäsche oder beim Bügeln der Hemden des Lebenspartners. Dabei handelt es sich um externe Hilfe. Eine Einschränkung von 20 % erweist sich daher klarerweise als zu gering und ist auf mindestens 30 % zu erhöhen. 4.8
Im Bereich Verschiedenes eruierte die Abklärungsperson eine Einschränkung von 70 %. Die B eschwerdeführerin halte keine Haustiere. Das Reihenfamilien haus umfasse einen Umschwung von etwa 180 Quadratmetern. Bei guter Ge sundheit habe sie sich vollumfänglich um die Gartenarbeit gekümmert. Seit dem Gesundheitsschaden sei ihr dies nicht mehr möglich. Sie habe vorher den Gärt ner für den Frühjahresschnitt der Sträucher gehabt, jetzt müsse sie vermehrt für die Gartenarbeiten den Gärtner herbeiziehen. Der Lebenspartner übernehme zum Beispiel das Giessen der Pflanzen. Sie stricke und häkle seit vielen Jahren di verse Schale, Mützen und dergleichen. Dies sei ihr weiterhin möglich, sitzend oder liegend. Künstlerisch sei sie nicht tätig. Die Abklärungsperson hielt fest, die Be schwerdeführerin habe seit Eintritt des Gesundheitsschadens die Garten arbeit niederlegen müssen. Die wichtigsten Arbeiten übernähmen jetzt der Gärt ner so wie der Lebenspartner. Letzterem sei es zumutbar, dass er vermehr t Ar beiten im Garten übernehme (Urk. 8/32/7). Dagegen brachte die Beschwerdefü hrerin vor, die Tatsache, dass s ie noch stri cke n und häkeln könne, bedeute nicht, dass sie lediglich zu 70 % in den ver schie de nen aufgeführten Tätigkeiten eingeschränkt sei. Die Gartenpflege durch den Part ner nach Feierabend sei unmöglich, wenn er sonst schon im Haushalt mit helfen solle (Urk. 1 Rz . 15). Die Beschwerdeführerin führte anlässlich der Haushaltabklärung selber aus, ihr Partner übernehme im Garten das Giessen der Pflanzen. Darauf ist abzustellen. Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung des Hobbys Handarbeit weiterhin möglich ist, ist die Annahme einer 70%igen Einschrän kung im Bereich Verschiedenes nicht zu beanstanden. 5. 5.1
Insgesamt errechnete die Abklärungsperson eine Einschränkung im Haushalt von 29.5 %, was bei einer Gewichtung des Bereiches Haushalt von 49 % zu ei nem Teilinvaliditätsgrad von 14.46% und – unter Berücksichtigung eines Tei linva liditätsgrades von 51 % im Erwerbsbereich – zu einem Gesamtinvaliditäts grad von 65 % führt (Urk. 8/32/8 und Urk. 2).
Wird hingegen im Bereich Woh nungs pflege eine Einschränkung von 80 % berücksichtigt und im Bereich Wä sche/ Kleiderpflege eine solche von mindestens 30 %, r esultiert eine Einschrän kung im gesamten Haushalt von 39 % (Ernährung 8 %, Wohnungspflege 16 %, Wäsche/ Kleiderpflege 4.5 %, Verschiedenes 10.5 %), was zu einem Teilinvalidi tätsgrad
im Bereich Haushalt von 19.11 % führt . Unter Berücksichtigung eines Teilinva liditätsgrades von 51 % im Erwerbsbereich resultiert ein Gesamtinvali ditätsgrad von 70.11 %, ger undet 70 %. 5.2
Die Beschwerdeführerin kann demzufolge eine ganze Rente der Invalidenversi cherung beanspruchen. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung aufzuheben, und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2012 Anspruch auf eine ganze Rente hat . 6. 6.1
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Aus gangsgemäss sind die Kosten voll umfänglich der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 6.2
D ie Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Be schwerdeführerin eine Prozess entschädigung (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]) zu bezahlen. Diese ist auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und Mehr wertsteuer) fest zusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. Juli 2013 aufge hoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2012 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ‘ 000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Raphael Mullis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Die 1953 geborene X.___ war ab 1980 als Sicherheitsbeauftragte der Y.___
tätig (Urk. 8/2/1 und Urk. 8/25/2). Am
5. Juli 2011 meldete sie sich wegen eines Lungenemphysems und Asthma bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zu m Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an (Urk. 8/5). Die IV-Stell e klärte die erwerblichen und medizini schen Verhältnisse ab . Am 20. September 2012 teilte sie der Versicherten mit, eine Arbeitsvermittlung sei nicht möglich, und sie erhalte später betreffend Rente eine separate Verfügung (Urk. 8/26). Die IV-Stelle veranlasste sodann eine Haushaltabklärung, welche am
17. April 2013 bei der Versicherten zu Hause vorgenommen wurde und eine Einschrän kung von 29.5 % im Aufgabenb ereich Haushalt ergab (Urk. 8/32).
Nach durch ge führ tem Vorbescheidverfahren
(Urk. 8/35 ff.) sprach die IV-Stelle der Versi cherten mit Verfügung vom
30. Juli 2013 per 1. Januar 2012 eine Dreiviertels rente
zu (Urk. 2 [= Urk. 8/43 ff.]).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art.
E. 1.2 Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Un möglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art.
E. 1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die In validität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; ge misch te Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerb s tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und er werblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufga ben bereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamt invalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewich teten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E.
3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9).
E. 1.4 Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufga benbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invali dität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszu gehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminde rungs pflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der glei chen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhal tens wei sen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im haus wir tschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und un abhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versi cher te Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Li nie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienan gehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt täti gen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöh nung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiese nermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu be rücksichtigende Mit hilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheits schä digung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versi cherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Scha den minderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in ein zelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Fa milienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder fest gestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familien mitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der ent sprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Recht spre chung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell /Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N.
E. 1.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.6 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilf losigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die ge eig net e und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Ein schränkung im Haushalt dar (Urteil 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr.
19 S.
86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den ein zelnen Posi tionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumut barkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei un glaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Be funden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E.
3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S.
218 E.
2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bun desgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Haus pflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behin derung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil ei nes Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tä tigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Ge sund heitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Der Richter greift in das Ermessen der Ab klärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder An haltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (beispielsweise infolge von Widersprüchlichkeiten) vorlie gen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklä rungs person näher am konkreten Sachver halt ist als das im Beschwerdefall zu st ändige Gericht (BGE 128 V 94 E . 4).
E. 1.7 Im Bereich des Sozialversicherungsrechts stellen die Gerichte in der Regel praxis gemäss auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab. Ihnen kommt in be weis mässiger Hinsicht grösseres Gewicht zu als späteren Darstellungen, die be wusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrecht li cher oder anderer Art beeinflus st sein können (BGE 121 V 47 E . 1a, 115 V 143 E . 8c mit Hinweis). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 12. September 2013 Be schwer de beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die an ge fochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente der Inva li denversicherung auszurichten, eventu ell sei die Dreiviertelsrente ab Juni 2013
auf eine ganze Rente zu erhöhen (Urk. 1). Mit Beschwerde antwort vom 16. Okto ber 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7) . Am
21. Okto ber 2013 wurde der Beschwerdeführerin das Doppel der Beschwerdeant wort zugestellt (Urk. 9). Mit Schreiben vom 24. Juni 2014 erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Stand des Verfahrens (Urk. 10), woraufhin ihr am 25. Juni 2014 mitgeteilt wurde, d ass sie frühestens gegen Ende d es Jahres mit einem Entscheid rechnen könne (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid vom
30. Juli 2013 erwog die IV-Stelle, die Be schwerdeführerin sei seit Januar 2011 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Die Abklärungen hätten ergeben, dass sie ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer Tätigkeit in der Passagierkontrolle zu einem Pensum von 51 % nachgehen würde und im Jahr 2012 Einkünfte in Höhe von Fr. 43‘453. -- erzielen könnte . Die restlichen 49 % ent fielen auf den Aufgabenbereich, wo sie gemäss den Ab klärungen zu 29 % ein geschränkt sei. Aus ärztlicher Sicht seien ihr die ange stammte sowie eine ange passte Tätigkeit nicht mehr zumutbar, womit sich im Erwerbsbereich eine 100%ige Einschränkung ergebe. Unter Berücksichtigung der Aufteilung 51 % im Bereich Erwerb und 49 % im Bereich Haushalt ergäben
sich die Teilinvalidi tätsgrade
von 51 % im Erwerbsbereich und 14 % im Haus halt s bereich, was zu einem Gesamtinvaliditätsgrad von 65 % führe. Der Ein wand der Beschwerde führerin, die Einschränkung in der Haushalttätigkeit sei zu gering beurteilt wor den, sei geprüft worden. An der Einschränkung gemäss Haus haltabklärung werde festgehalten (Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Ein schränkung im Haushaltbereich sei zu gering eingestuft worden. Der Abklä rungsbericht sei mangelhaft und entspreche bei weitem nicht der tatsächlichen Situation. Zur Abklärung am 17. April 2013 seien Z.___ als Abklärungsperson sowie A.___ (in Ausbildung) erschienen. Den Abklä rungsbericht vom 6. Mai 2013 habe dann aber alleine A.___ als Abklä rungsperson unterzeichnet. Es stelle sich die Frage, ob diese überhaupt berech tigt und ausreichend qualifiziert gewesen sei, den Abklärungsbericht eigenstän dig zu verfassen und zu unterzeichnen (Urk. 1 Rz . 4). Weiter bringt die Be schwer deführerin vor, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Haushaltab klärung drastisch verschlechtert. Sie sei auf einen Rollator, eine ständige Sau erstoff zu fuhr als auch auf die Hilfe der Spitex für die tägliche Pflege angewie sen. Sie sei sehr schwach und könne den Alltag nicht alleine bewältigen. Auf grund eines akuten Schwächeanfalls (Zusammenbruch) habe sie notfallmässig vom 1. bis am 6. September 2013 ins Spital B.___ eingeliefert werden müssen. Die dort ge stellte Diagnose beweise, dass die Abklärungen und die Beurteilung durch die IV-Stelle unzutreffend gewesen seien (Urk. 1 Rz.5). 3.
3.1
Es ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Ver fügung an Osteoporose mit Sternumfraktur, Panikattacken (mit depressiver Ent wicklung) und an der Lungenkrankheit COPD GOLD-Stadium III mit Lun gen em physem und einer mittelschweren bis schwere n CO-Diffusionsstörung sowie par tielle r respiratorische r Insuffizienz litt (vgl. Urk. 8/15, Urk. 8/16, Urk. 8/18/4, Urk. 8/22/1
f., Urk. 8/28 /1 ff.). Der Regionale Ärztliche Dienst der Invalidenver sicherung (RAD)
legte in seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2012 grund sätzlich nachvollziehbar dar, dass aufgrund der zweimaligen Exazerbation der COPD (mit Spitalaufent halten vom 27. Januar bis am 3. Februar 2012 und vom
1 8. bis am 2 8. August 2012; vgl. Urk. 8/22/1 f. und Urk. 8/28/1 ff.) sowie der Sauerstoff-Heimtherapie von einer Verschlechterung des Gesundheits zustandes der Beschwerdeführerin auszugehen sei . Es sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten an zunehmen. Die Verschlechterung könne ab der ersten Hospitalisation vom 27. Januar 2012 angenommen werden (Urk. 8/34/4). 3.2
Keine der Parteien stellte die Einschätzung des RAD
zur Arbeitsfähig keit in Frage . Strittig ist aber die Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt.
4.
E. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be e inträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
E. 4.1 Gemäss Haushaltabklärungsbericht vom 6. Mai 2013 fand die Abklärung am 17. April 2013 zu Hause bei der Beschwerdeführerin im Beisein ihres Partners statt .
Dabei wurden von der Abklärungsperson die bekannten Diagnosen be rücksichtigt. Die Beschwerdeführerin schilderte zudem, seit der dritten
Operation gehe es ihr nicht sehr gut . Sie leide immer noch unter Lähmungserscheinungen am rechten Bein. Dadurch sei sie erheblich eingeschränkt in der Fortbewegung und habe Schwierigkeiten, die Balance beim Gehen zu halten. In der Wohnung könne sie sich fortbewegen, da sie sich immer an den Gegenständen festhalte. Für weite Strecken benutze sie den Rollator. Sie verspüre einen Fortschritt in der Fortbewegung, und der Arzt habe bestätigt, dass es weiterhin immer besser gehen sollte. Bei der letzten Operation seien Platten und Schrauben an der Wir belsäule befestigt worden, welche ihr die nötige Stabilität gäben. Der Nachteil sei, dass die Atmung zusätzlich erschwert werde, weil sie beim Einatmen Schmerzen an der Wirbelsäule empfinde. Seit der letzten Operation Ende De zember 2012 sei sie zwei Stunden auf die Sauerstofftherapie angewiesen (Urk. 8/32/1 f.). Die Abklärungsperson hielt fest, die Beschwerdeführerin lebe zusammen mit ihrem Partner in einem 5 1/2-Zimmer-Einfamilienhaus mit drei Stockwerken. Es seien invaliditätsbedingt keine Hilfsmittel angeschafft wor den. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin sei ihr Lebenspartner selbständig erwerbend und habe unter anderem ein Home-Office. Dies ermögliche ihm, sie vermehrt im Haushalt zu unterstützen (Urk. 8/32/4 f.). Die Abklärungsperson gewichtete die einzelnen Tätigkeitsbereiche im Haushalt wie folgt (Urk. 8/32/5 ff.) : Haushaltführung 5 % Ernährung 40 % Wohnungspflege 20 % Einkauf und weitere Besorgungen 5 % Wäsche und Kleiderpflege 15 % Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen 0 % Verschiedenes 15 %
E. 4.2 Der Haushalt s bericht wurde durch eine sich in Ausbildung befindende
Abklä rungsperson der IV - Stelle verfasst, welche von einer erfahrenen Abklärungs per s on begleitet worden ist. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Der Berich t gibt einleitend die anlässlich des Abklärungsgesprä ches seitens der Beschwer deführerin geklagten Beschwerden wieder. Es folgen Angaben zur Situation im Haushalt, den Wohnverhältnissen und den techni schen Einrichtungen. Die an schliessende Umschreibung der Tätigkeitsbereiche sowie die vorgenommene Ge wich tung der einzelnen Haushaltsverrichtungen ist angesichts der konkreten Umstände nicht zu bean standen (vgl. Kreisschreiben über die Invalidität und Hilf losigkeit in der Invali denversicherung [KSIH], Randziffern 3086
ff . in der im Jahr 2013 gültigen Fassung).
Die Gewichtung der einzelnen Haushalts ver rich tungen wird be schwerdeweise denn auch nicht bemängelt.
E s schadet sodann nicht, dass die Abklärungsperson im Bericht festhielt, es seien invalidi tätsbe dingt keine Hilfsmittel angeschafft worden (Urk. 8/32/5), obwohl die Be schwer deführerin Gehs töcke und einen Rollator benutzt (Urk. 1 Rz . 9). Diese Hilfsmittel wurden im Bericht aufgeführt (Urk. 8/32/2).
E. 4.3 Im Bereich Haushaltführung rechnete die Abklärungsperson keine Einschrän kung an . Der Beschwerdeführerin sei es weiterhin ohne Probleme möglich, die Haushaltführung auszurichten und Arbeiten, die nicht mehr ausgeführt werden könnten, zu delegieren (Urk. 8/32/4 f.). Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, sie sei zu mindestens 50 % ein geschränkt. Mangels Mobilität sei der Empfang von Besuchern, des Pöstlers, der Spitex usw. schwierig. Organisation und Delegation (reden, telefonieren etc.) seien aufgrund der Atemschwie rigkeiten, der Müdigkeit und der Depression er schwert. Alleine schon die Fortbewegung im Haus über drei Stockwerke hinweg bereite ihr allergrösste Mühe (Urk. 1 Rz . 10). Auf die Schadenminderungspflicht wurde bereits hingewiesen (vgl. E. 1.4). Was die Mobilität der Beschwerdeführerin anbelangt, so ist ihr zuzumuten, mit Besu chern und der Spitex Termine zu vereinbaren und diese darüber zu informieren, dass sie längere Zeit benötigt, um zur Haustüre zu gelan gen. Die persönliche Entgegennahme sämtlicher Post ist nicht notwendig. Soweit eingeschriebene Sendungen zugestellt werden, können diese vom Partne r der Beschwerdeführe rin unter Vorlegung des Abholungsschein s auf der Poststelle abgeholt werden. Was die übrige Organisation und Delegation anbelangt,
ist ebenfalls keine Ein schrän kung anzunehmen. Atemschwierigkeiten und Müdigkeit können beim Reden und Telefonieren nicht derart schwer ins Gewicht fallen, dass die Kom muni kation verunmöglicht würde - zumindest nicht, solange die Beschwerde führerin sich noch selbständig über drei Stockwerke hinweg zu bewegen ver mag . Eine depressive Entwicklung wurde zwar diagnostiziert, aber keine De pression mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit . Es ist auch sonst nichts er sichtlich, womit eine
Ein schränkung in diesem Bereich begründet werden könnte .
E. 4.4 Bei der Ernährung berücksichtigte die Abklärungsperson eine Einschränkung von 20 %. Die Beschwerdeführerin helfe ihrem Lebenspartner beim Kochen, das Ausmass der Hilfe hänge von der Tagesform ab. Sie könne Gemüse, Salat etc. gut sitzend rüsten. Das Kochen werde durch den Lebenspartner übernommen, sie könne nicht längere Zeit am Kochfeld stehen. Gemeinsam nähmen sie 1x täg lich am Abend eine warme Mahlzeit ein. Es sei ihr möglich, den Tisch zu de c ken und die Küche oberflächlich zu reinigen, indem sie es in Etappen einteile. Die Grossreinigung der Küche werde in Etappen durch die Spitex durchgeführt, wel che 1x wöchentlich für circa 1 ½ -
2 Stunden für die Grundreinigung ins Haus komme. Die Abklärungsperson hielt fest, der Beschwerdeführerin sei es zu einem grossen Teil möglich, weiterhin beim Kochen gemeinsam mit ihrem Le benspartner tätig zu sein. Es könne ihr zugemutet werden, sich einen Hochstuhl anzuschaffen, um ihr Bein zu entlasten, damit sie einfache Mahlzeiten selbstän dig zubereiten könne. Es sei zumutbar, dass die Beschwerdeführerin die ober flächlichen Reinigungsarbeiten in Etappen durchführe. Dem Lebenspartner sei es zumutbar, die Beschwerdeführerin beim Kochen sowie bei den gründlichen Reinigungsarb eiten vermehrt zu unterstützen (Urk. 8/32/5 f.). Die Beschwerdeführerin w andte ein, die selbständige Zubereitung einer Mahlzeit sei ihr unmöglich. Bei ihrem Gesundheitszustand (starke Abmagerung) sei es zu dem geboten, tagsüber mehrere Mahlzeiten zu sich zu nehmen. Die Anschaf fung eines Hochstuhles sei unzumutbar und von der Verwendung her in ihrem Fall unvorstellbar. Sie könne allerhöchstens, je nach Tagesform, gewisse Hilfe leis tung en erbringen. Überkopfarbeiten könne sie überhaupt nicht ausüben. Die Mitwirkungsmöglichkeit ihres Partners werde aufgrund seiner selbständigen Erwerbs tätigkeit bestritten. Diese sei nur abends möglich. Die Einschränkung müsse auf 70 % erhöht werden (Urk. 1 Rz . 11). Anlässlich der Haushaltabklärung gab die Beschwerdeführerin zur Auskunft, es werde lediglich einmal täglich, und zwar abends, eine warme Mahlzeit einge nommen. Wenn die Beschwerdeführerin nur abends gemeinsam mit ihrem Le benspartner eine warme Mahlzeit einnimmt, wie sie selbst aussagte, besteht keine Notwendigkeit, tagsüber selbständig zu kochen und längere Zeit am Kochfeld zu stehen . Die Verwendung eines Hochstuhls ist somit gar nicht not wendig. Dass der Lebenspartner der Beschwerdeführerin abends die Haupttätig keit beim Kochen übernimmt, wurde nicht bestritten und ist ihm zumutbar. Weshalb es der Beschwerdeführerin nicht möglich sein sollte, wie bisher tags über mehrere einfache (nicht warme) Mahlzeiten zuzubereiten, ist nicht ersicht lich.
Die Einschätzung der Abklärungsperson, wonach die Beschwerdeführerin zu 20 % im Bereich Ernährung eingeschränkt sei, ist nicht zu beanstanden.
E. 4.5 Im Bereich Wohnungspflege rechnete die Abklärungsperson der Beschwerde füh re rin eine Einschränkung von 40 % an. D ie Spitex übernehme 1x wöchentlich sämtliche Arbeiten in der Grundreinigung (Abstauben, Staubsau gen, Boden pflege
feucht und Badreinigung). Der Beschwerdeführerin sei es nicht mehr möglich, diese Arbeiten zu erledigen, da sie körperlich sehr schnell an ihre Grenzen komme. Das Haus habe drei Stockwerke und diese könne sie mit viel Aufwand und Ruhepausen überwinden. Wenn sie ein Stockwerk hochgehe, brauche sie eine längere Ruhepause, bis sie wieder Energie habe. Die Fensterrei nigung müsse durch eine Drittperson vorgenommen werden. Der Bettenfrisch bezug werde 1x wöch entlich von i hrem Lebenspartner vorgenommen. Die Ab klärungsperson hielt
fest, die Unterstützung durch die Spitex sei geboten. Die Beschwerdeführerin könne indes leichte Ar beiten weiterhin durchführen und diese in Etappen auf teilen. Es sei zumutbar, dass der Lebenspartner einzelne Tätigkeiten in einem angemessenen Rahmen übernehme
(Urk. 8/32/6). Die Beschwerdeführerin brachte vor, es stelle sich die Frage, welche leichten Arbeiten ihr überhaupt noch zugemutet werden könnten und was darunter zu verstehen sei. Eine Präzisierung dazu fehle in den Erwägungen der Beschwerde gegnerin . Sie sei völlig hilflos. Selbst beim morgendlichen Aufstehen und bei der Körperpflege sei sie auf die Hilfe ihres Partners angewiesen. Es sei von einer Einschränkung von mindestens 80 % auszugehen (Urk. 1 Rz . 12) . Es ist nicht zu beanstanden, dass die Abklärungsperson es als zumutbar erach tete, dass der Lebenspartner einzelne Tätigkeiten in einem angemessenen Rah men übernehme. Es ist ihm insbesondere zuzumuten, das Bett täglich zu ma chen und den Bettenfrischbezug zu übernehmen. Nicht ersichtlich ist hingegen, welche Tätigkeiten in der Wohnungspflege der Beschwerdeführerin noch mög lich sein soll t en. Sie ist beim grössten Teil der Wohnungspflege auf die Hilfe der Spitex und damit auf externe Hilfe angewiesen. Eine Einschränkung von ledig lich 40 % erweist sich daher als klare Fehleinschätzung der Abklärungsperson und ist deshalb zu korrigieren (vgl. E. 1.6). Es ist, wie von der Beschwerdefüh rerin beantragt, von einer Einschränkung von 80 % auszugehen.
E. 4.6 Im Bereich Einkauf/weitere Besorgungen rechnete die Abklärungsperson keine Einschränkung an. Der Lebenspartner der Beschwerdeführerin kaufe 1x wö chent lich für den 2-Personen-Haushalt ein. Die Beschwerdeführerin könne ihn nicht begleiten, da sie bei der Fortbewegung stark eingeschränkt sei und ihr das Atme n nach kurzen Gehstrecken schwer falle. Die Post- und Bankgeschäfte er ledigten sie und ihr Lebenspartner jeder für sich. Die Abklärungsperson erach tete es als zumutbar, dass der Lebenspartner den Einkauf für den Haushalt auf grund der Mit wirkungspflicht
erledige (Urk. 8/32/6). Die Beschwerdeführerin führte zum Einkauf aus, sie könne gewisse Bestellungen aufgeben, jedoch sei sie in der Auswahl eingeschränkt und habe grosse Schwie rigkeiten bei der Entgegennahme und beim Einräumen der Einkäufe. Soge nannte weitere Besorgungen seien nicht möglich (Urk. 1 Rz . 13) . Die Abklärungsperson stellte zu Recht fest, es bestehe keine Einschränkung im Bere ich Einkauf/weitere Besorgungen . Dem Lebenspartner der Beschwerdefüh rerin ist es zumutbar, für den 2-Personen-Haushalt einzukaufen. Damit berück sichtigte die Abklärungsperson bereits, dass der Beschwerdeführerin der Einkauf nicht mehr möglich ist. Hinsichtlich weiterer Besorgungen gab die Beschwer deführerin anlässlich der Haushaltabklärung selbst an, Post- und Bankgeschäfte selber zu erledigen . Auf diese Aussage ist abzustellen.
E. 4.7 Im Bereich Wäsche/Kleiderpflege rechnete die Abklärungsperson eine Ein schränkung von 20 % an. Der Beschwerdeführerin sei D ank der guten Organi sation weiterhin möglich, die Wäsche selbständig in Etappen zu waschen. Beim Wäschetransport helfe ihr der Partner oder sie mache es selbständig, wenn er sich auch im Haus aufhalte (sie habe Angst hinzufallen). Das Füllen und Ent leeren der Waschmaschine sei ihr weiterhin möglich. Hauptsächlich werde der Tumbler
benutzt. Nur einzelne Kleidungsstücke würden von ihrem Lebens partner oder ihrer Tochter aufgehängt, da sie keine Überkopfarbeiten erledigen könne. Flick arbeiten könne sie weiterhin durchführen. Die Hemden ihres Le benspartners bügle die Nachbarin. Die Abklärungsperson hielt fest, die Be schwerdeführerin ver möge mehrheitlich alle Arbeiten selbständig zu erledigen. Sie sei nur in we ni gen Arbeitsschritten auf Hilfe angewiesen. Es sei zumutbar, dass der Partner und auch die Tochter, welche in der Nähe wohne, das Aufhän gen sowie den Transport der Wäsche abwechselnd übernähmen (Urk. 8/32/7). Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor, die behauptete Mitwirkung der Nachbarin, der Tochter und des Partners sei zu vernachlässigen und zeitlich nur sehr beschränkt möglich. Es sei fraglich, ob die Beschwerdeführerin die Wäsche in den Keller tragen und in die Maschine füllen könne. Es sei ihr höchstens möglich, diese in Betrieb zu setzen. Mit Bestimmtheit könne sie keine Wäsche aufhängen. Es sei der Nachbarin nicht zumutbar, die ganze Wä sche zu bügeln (Urk. 1 Rz . 14). Die Tochter der Beschwerdeführerin arbeite in einem 80 %-Pensum, besuche nebenbei die Handelsschule und mache das Dip lom FCE (First Certificate
of English). Es sei ihr nicht möglich und auch nicht zumutbar, die Wäsche der Eltern zu bügeln. Sie wohne auch nicht im selben Dorf. Dass eine Nachbarin der Beschwerdeführerin im Haushalt helfe, sei eine bestrittene Annahme, die völlig realitätsfremd und nicht praxisüblich sei. Der Partner der Beschwerdeführerin arbeite zu 100 % als Treuhänder. Seine Tätig keit liege vor wiegend in der Revision anderer Firmen. Deshalb habe er unregel mässige Arbeits zeiten. Seine Tätigkeiten übe er vorwiegend bei seiner Kund schaft aus, das be dinge nebst dem langen Arbeitsweg nach C.___ auch häufige längere Fahrten an die Geschäftssitze seiner Auftraggeber. Das angedeutete Home-office sei völlig nebensächlich und bedeute eher Mehrarbeit und noch weniger Zeit für die Beschwerdeführerin (Urk. 1 Rz . 6 ff.). Es ist auf die Aussagen der ersten Stunde der Beschwerdeführerin abzustellen und nicht auf spätere Schilderungen: Demnach ist es der Beschwerdeführerin weiterhin möglich, die Wäsche selbständig in Etappen zu waschen. Der Wä sche transport erfolgt selbständig bei Anwesenheit des Partners, oder dieser hilft der Beschwerdeführerin. Auch das Füllen und Entleeren der Waschmaschine ist weiterhin möglich. Die Kleidungsstücke werden hauptsächlich im Tumbler ge trocknet. Soweit besteht keine Einschränkung. Nicht zu berücksichtigen ist je doch die Hilfe der Tochter oder der Nachbarin beim Aufhängen der Wäsche oder beim Bügeln der Hemden des Lebenspartners. Dabei handelt es sich um externe Hilfe. Eine Einschränkung von 20 % erweist sich daher klarerweise als zu gering und ist auf mindestens 30 % zu erhöhen.
E. 4.8 Im Bereich Verschiedenes eruierte die Abklärungsperson eine Einschränkung von 70 %. Die B eschwerdeführerin halte keine Haustiere. Das Reihenfamilien haus umfasse einen Umschwung von etwa 180 Quadratmetern. Bei guter Ge sundheit habe sie sich vollumfänglich um die Gartenarbeit gekümmert. Seit dem Gesundheitsschaden sei ihr dies nicht mehr möglich. Sie habe vorher den Gärt ner für den Frühjahresschnitt der Sträucher gehabt, jetzt müsse sie vermehrt für die Gartenarbeiten den Gärtner herbeiziehen. Der Lebenspartner übernehme zum Beispiel das Giessen der Pflanzen. Sie stricke und häkle seit vielen Jahren di verse Schale, Mützen und dergleichen. Dies sei ihr weiterhin möglich, sitzend oder liegend. Künstlerisch sei sie nicht tätig. Die Abklärungsperson hielt fest, die Be schwerdeführerin habe seit Eintritt des Gesundheitsschadens die Garten arbeit niederlegen müssen. Die wichtigsten Arbeiten übernähmen jetzt der Gärt ner so wie der Lebenspartner. Letzterem sei es zumutbar, dass er vermehr t Ar beiten im Garten übernehme (Urk. 8/32/7). Dagegen brachte die Beschwerdefü hrerin vor, die Tatsache, dass s ie noch stri cke n und häkeln könne, bedeute nicht, dass sie lediglich zu 70 % in den ver schie de nen aufgeführten Tätigkeiten eingeschränkt sei. Die Gartenpflege durch den Part ner nach Feierabend sei unmöglich, wenn er sonst schon im Haushalt mit helfen solle (Urk. 1 Rz . 15). Die Beschwerdeführerin führte anlässlich der Haushaltabklärung selber aus, ihr Partner übernehme im Garten das Giessen der Pflanzen. Darauf ist abzustellen. Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung des Hobbys Handarbeit weiterhin möglich ist, ist die Annahme einer 70%igen Einschrän kung im Bereich Verschiedenes nicht zu beanstanden. 5. 5.1
Insgesamt errechnete die Abklärungsperson eine Einschränkung im Haushalt von 29.5 %, was bei einer Gewichtung des Bereiches Haushalt von 49 % zu ei nem Teilinvaliditätsgrad von 14.46% und – unter Berücksichtigung eines Tei linva liditätsgrades von 51 % im Erwerbsbereich – zu einem Gesamtinvaliditäts grad von 65 % führt (Urk. 8/32/8 und Urk. 2).
Wird hingegen im Bereich Woh nungs pflege eine Einschränkung von 80 % berücksichtigt und im Bereich Wä sche/ Kleiderpflege eine solche von mindestens 30 %, r esultiert eine Einschrän kung im gesamten Haushalt von 39 % (Ernährung 8 %, Wohnungspflege 16 %, Wäsche/ Kleiderpflege 4.5 %, Verschiedenes 10.5 %), was zu einem Teilinvalidi tätsgrad
im Bereich Haushalt von 19.11 % führt . Unter Berücksichtigung eines Teilinva liditätsgrades von 51 % im Erwerbsbereich resultiert ein Gesamtinvali ditätsgrad von 70.11 %, ger undet 70 %. 5.2
Die Beschwerdeführerin kann demzufolge eine ganze Rente der Invalidenversi cherung beanspruchen. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung aufzuheben, und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2012 Anspruch auf eine ganze Rente hat . 6. 6.1
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Aus gangsgemäss sind die Kosten voll umfänglich der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 6.2
D ie Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Be schwerdeführerin eine Prozess entschädigung (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]) zu bezahlen. Diese ist auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und Mehr wertsteuer) fest zusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. Juli 2013 aufge hoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2012 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ‘ 000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Raphael Mullis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro
E. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar.
E. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm / Hasenböhler, Zür cher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Scha denminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verblei bende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgegli chenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durch setz bar ist, ist auch in Bezug auf den Haus haltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumut bar ist, unabhängig davon, ob eine Mit hilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 3 0. November 2009 E. 4.1-3).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00787 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom
22. Januar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Mullis Advokatur R. Mullis Bahnhofstrasse 58, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1953 geborene X.___ war ab 1980 als Sicherheitsbeauftragte der Y.___
tätig (Urk. 8/2/1 und Urk. 8/25/2). Am
5. Juli 2011 meldete sie sich wegen eines Lungenemphysems und Asthma bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zu m Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an (Urk. 8/5). Die IV-Stell e klärte die erwerblichen und medizini schen Verhältnisse ab . Am 20. September 2012 teilte sie der Versicherten mit, eine Arbeitsvermittlung sei nicht möglich, und sie erhalte später betreffend Rente eine separate Verfügung (Urk. 8/26). Die IV-Stelle veranlasste sodann eine Haushaltabklärung, welche am
17. April 2013 bei der Versicherten zu Hause vorgenommen wurde und eine Einschrän kung von 29.5 % im Aufgabenb ereich Haushalt ergab (Urk. 8/32).
Nach durch ge führ tem Vorbescheidverfahren
(Urk. 8/35 ff.) sprach die IV-Stelle der Versi cherten mit Verfügung vom
30. Juli 2013 per 1. Januar 2012 eine Dreiviertels rente
zu (Urk. 2 [= Urk. 8/43 ff.]). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 12. September 2013 Be schwer de beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die an ge fochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente der Inva li denversicherung auszurichten, eventu ell sei die Dreiviertelsrente ab Juni 2013
auf eine ganze Rente zu erhöhen (Urk. 1). Mit Beschwerde antwort vom 16. Okto ber 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7) . Am
21. Okto ber 2013 wurde der Beschwerdeführerin das Doppel der Beschwerdeant wort zugestellt (Urk. 9). Mit Schreiben vom 24. Juni 2014 erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Stand des Verfahrens (Urk. 10), woraufhin ihr am 25. Juni 2014 mitgeteilt wurde, d ass sie frühestens gegen Ende d es Jahres mit einem Entscheid rechnen könne (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be e inträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Un möglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. 1.3
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die In validität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; ge misch te Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerb s tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und er werblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufga ben bereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamt invalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewich teten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E.
3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.4
Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufga benbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invali dität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszu gehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminde rungs pflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der glei chen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhal tens wei sen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im haus wir tschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und un abhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versi cher te Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Li nie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienan gehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt täti gen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöh nung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiese nermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu be rücksichtigende Mit hilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheits schä digung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versi cherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Scha den minderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in ein zelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Fa milienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder fest gestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familien mitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der ent sprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Recht spre chung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell /Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm / Hasenböhler, Zür cher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Scha denminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verblei bende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgegli chenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durch setz bar ist, ist auch in Bezug auf den Haus haltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumut bar ist, unabhängig davon, ob eine Mit hilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 3 0. November 2009 E. 4.1-3). 1.5
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.6
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilf losigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die ge eig net e und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Ein schränkung im Haushalt dar (Urteil 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr.
19 S.
86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den ein zelnen Posi tionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumut barkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei un glaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Be funden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E.
3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S.
218 E.
2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bun desgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Haus pflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behin derung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil ei nes Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tä tigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Ge sund heitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Der Richter greift in das Ermessen der Ab klärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder An haltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (beispielsweise infolge von Widersprüchlichkeiten) vorlie gen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklä rungs person näher am konkreten Sachver halt ist als das im Beschwerdefall zu st ändige Gericht (BGE 128 V 94 E . 4). 1.7
Im Bereich des Sozialversicherungsrechts stellen die Gerichte in der Regel praxis gemäss auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab. Ihnen kommt in be weis mässiger Hinsicht grösseres Gewicht zu als späteren Darstellungen, die be wusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrecht li cher oder anderer Art beeinflus st sein können (BGE 121 V 47 E . 1a, 115 V 143 E . 8c mit Hinweis). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid vom
30. Juli 2013 erwog die IV-Stelle, die Be schwerdeführerin sei seit Januar 2011 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Die Abklärungen hätten ergeben, dass sie ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer Tätigkeit in der Passagierkontrolle zu einem Pensum von 51 % nachgehen würde und im Jahr 2012 Einkünfte in Höhe von Fr. 43‘453. -- erzielen könnte . Die restlichen 49 % ent fielen auf den Aufgabenbereich, wo sie gemäss den Ab klärungen zu 29 % ein geschränkt sei. Aus ärztlicher Sicht seien ihr die ange stammte sowie eine ange passte Tätigkeit nicht mehr zumutbar, womit sich im Erwerbsbereich eine 100%ige Einschränkung ergebe. Unter Berücksichtigung der Aufteilung 51 % im Bereich Erwerb und 49 % im Bereich Haushalt ergäben
sich die Teilinvalidi tätsgrade
von 51 % im Erwerbsbereich und 14 % im Haus halt s bereich, was zu einem Gesamtinvaliditätsgrad von 65 % führe. Der Ein wand der Beschwerde führerin, die Einschränkung in der Haushalttätigkeit sei zu gering beurteilt wor den, sei geprüft worden. An der Einschränkung gemäss Haus haltabklärung werde festgehalten (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Ein schränkung im Haushaltbereich sei zu gering eingestuft worden. Der Abklä rungsbericht sei mangelhaft und entspreche bei weitem nicht der tatsächlichen Situation. Zur Abklärung am 17. April 2013 seien Z.___ als Abklärungsperson sowie A.___ (in Ausbildung) erschienen. Den Abklä rungsbericht vom 6. Mai 2013 habe dann aber alleine A.___ als Abklä rungsperson unterzeichnet. Es stelle sich die Frage, ob diese überhaupt berech tigt und ausreichend qualifiziert gewesen sei, den Abklärungsbericht eigenstän dig zu verfassen und zu unterzeichnen (Urk. 1 Rz . 4). Weiter bringt die Be schwer deführerin vor, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Haushaltab klärung drastisch verschlechtert. Sie sei auf einen Rollator, eine ständige Sau erstoff zu fuhr als auch auf die Hilfe der Spitex für die tägliche Pflege angewie sen. Sie sei sehr schwach und könne den Alltag nicht alleine bewältigen. Auf grund eines akuten Schwächeanfalls (Zusammenbruch) habe sie notfallmässig vom 1. bis am 6. September 2013 ins Spital B.___ eingeliefert werden müssen. Die dort ge stellte Diagnose beweise, dass die Abklärungen und die Beurteilung durch die IV-Stelle unzutreffend gewesen seien (Urk. 1 Rz.5). 3.
3.1
Es ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Ver fügung an Osteoporose mit Sternumfraktur, Panikattacken (mit depressiver Ent wicklung) und an der Lungenkrankheit COPD GOLD-Stadium III mit Lun gen em physem und einer mittelschweren bis schwere n CO-Diffusionsstörung sowie par tielle r respiratorische r Insuffizienz litt (vgl. Urk. 8/15, Urk. 8/16, Urk. 8/18/4, Urk. 8/22/1
f., Urk. 8/28 /1 ff.). Der Regionale Ärztliche Dienst der Invalidenver sicherung (RAD)
legte in seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2012 grund sätzlich nachvollziehbar dar, dass aufgrund der zweimaligen Exazerbation der COPD (mit Spitalaufent halten vom 27. Januar bis am 3. Februar 2012 und vom
1 8. bis am 2 8. August 2012; vgl. Urk. 8/22/1 f. und Urk. 8/28/1 ff.) sowie der Sauerstoff-Heimtherapie von einer Verschlechterung des Gesundheits zustandes der Beschwerdeführerin auszugehen sei . Es sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten an zunehmen. Die Verschlechterung könne ab der ersten Hospitalisation vom 27. Januar 2012 angenommen werden (Urk. 8/34/4). 3.2
Keine der Parteien stellte die Einschätzung des RAD
zur Arbeitsfähig keit in Frage . Strittig ist aber die Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt.
4. 4.1
Gemäss Haushaltabklärungsbericht vom 6. Mai 2013 fand die Abklärung am 17. April 2013 zu Hause bei der Beschwerdeführerin im Beisein ihres Partners statt .
Dabei wurden von der Abklärungsperson die bekannten Diagnosen be rücksichtigt. Die Beschwerdeführerin schilderte zudem, seit der dritten
Operation gehe es ihr nicht sehr gut . Sie leide immer noch unter Lähmungserscheinungen am rechten Bein. Dadurch sei sie erheblich eingeschränkt in der Fortbewegung und habe Schwierigkeiten, die Balance beim Gehen zu halten. In der Wohnung könne sie sich fortbewegen, da sie sich immer an den Gegenständen festhalte. Für weite Strecken benutze sie den Rollator. Sie verspüre einen Fortschritt in der Fortbewegung, und der Arzt habe bestätigt, dass es weiterhin immer besser gehen sollte. Bei der letzten Operation seien Platten und Schrauben an der Wir belsäule befestigt worden, welche ihr die nötige Stabilität gäben. Der Nachteil sei, dass die Atmung zusätzlich erschwert werde, weil sie beim Einatmen Schmerzen an der Wirbelsäule empfinde. Seit der letzten Operation Ende De zember 2012 sei sie zwei Stunden auf die Sauerstofftherapie angewiesen (Urk. 8/32/1 f.). Die Abklärungsperson hielt fest, die Beschwerdeführerin lebe zusammen mit ihrem Partner in einem 5 1/2-Zimmer-Einfamilienhaus mit drei Stockwerken. Es seien invaliditätsbedingt keine Hilfsmittel angeschafft wor den. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin sei ihr Lebenspartner selbständig erwerbend und habe unter anderem ein Home-Office. Dies ermögliche ihm, sie vermehrt im Haushalt zu unterstützen (Urk. 8/32/4 f.). Die Abklärungsperson gewichtete die einzelnen Tätigkeitsbereiche im Haushalt wie folgt (Urk. 8/32/5 ff.) : Haushaltführung 5 % Ernährung 40 % Wohnungspflege 20 % Einkauf und weitere Besorgungen 5 % Wäsche und Kleiderpflege 15 % Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen 0 % Verschiedenes 15 % 4.2
Der Haushalt s bericht wurde durch eine sich in Ausbildung befindende
Abklä rungsperson der IV - Stelle verfasst, welche von einer erfahrenen Abklärungs per s on begleitet worden ist. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Der Berich t gibt einleitend die anlässlich des Abklärungsgesprä ches seitens der Beschwer deführerin geklagten Beschwerden wieder. Es folgen Angaben zur Situation im Haushalt, den Wohnverhältnissen und den techni schen Einrichtungen. Die an schliessende Umschreibung der Tätigkeitsbereiche sowie die vorgenommene Ge wich tung der einzelnen Haushaltsverrichtungen ist angesichts der konkreten Umstände nicht zu bean standen (vgl. Kreisschreiben über die Invalidität und Hilf losigkeit in der Invali denversicherung [KSIH], Randziffern 3086
ff . in der im Jahr 2013 gültigen Fassung).
Die Gewichtung der einzelnen Haushalts ver rich tungen wird be schwerdeweise denn auch nicht bemängelt.
E s schadet sodann nicht, dass die Abklärungsperson im Bericht festhielt, es seien invalidi tätsbe dingt keine Hilfsmittel angeschafft worden (Urk. 8/32/5), obwohl die Be schwer deführerin Gehs töcke und einen Rollator benutzt (Urk. 1 Rz . 9). Diese Hilfsmittel wurden im Bericht aufgeführt (Urk. 8/32/2). 4.3
Im Bereich Haushaltführung rechnete die Abklärungsperson keine Einschrän kung an . Der Beschwerdeführerin sei es weiterhin ohne Probleme möglich, die Haushaltführung auszurichten und Arbeiten, die nicht mehr ausgeführt werden könnten, zu delegieren (Urk. 8/32/4 f.). Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, sie sei zu mindestens 50 % ein geschränkt. Mangels Mobilität sei der Empfang von Besuchern, des Pöstlers, der Spitex usw. schwierig. Organisation und Delegation (reden, telefonieren etc.) seien aufgrund der Atemschwie rigkeiten, der Müdigkeit und der Depression er schwert. Alleine schon die Fortbewegung im Haus über drei Stockwerke hinweg bereite ihr allergrösste Mühe (Urk. 1 Rz . 10). Auf die Schadenminderungspflicht wurde bereits hingewiesen (vgl. E. 1.4). Was die Mobilität der Beschwerdeführerin anbelangt, so ist ihr zuzumuten, mit Besu chern und der Spitex Termine zu vereinbaren und diese darüber zu informieren, dass sie längere Zeit benötigt, um zur Haustüre zu gelan gen. Die persönliche Entgegennahme sämtlicher Post ist nicht notwendig. Soweit eingeschriebene Sendungen zugestellt werden, können diese vom Partne r der Beschwerdeführe rin unter Vorlegung des Abholungsschein s auf der Poststelle abgeholt werden. Was die übrige Organisation und Delegation anbelangt,
ist ebenfalls keine Ein schrän kung anzunehmen. Atemschwierigkeiten und Müdigkeit können beim Reden und Telefonieren nicht derart schwer ins Gewicht fallen, dass die Kom muni kation verunmöglicht würde - zumindest nicht, solange die Beschwerde führerin sich noch selbständig über drei Stockwerke hinweg zu bewegen ver mag . Eine depressive Entwicklung wurde zwar diagnostiziert, aber keine De pression mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit . Es ist auch sonst nichts er sichtlich, womit eine
Ein schränkung in diesem Bereich begründet werden könnte . 4.4
Bei der Ernährung berücksichtigte die Abklärungsperson eine Einschränkung von 20 %. Die Beschwerdeführerin helfe ihrem Lebenspartner beim Kochen, das Ausmass der Hilfe hänge von der Tagesform ab. Sie könne Gemüse, Salat etc. gut sitzend rüsten. Das Kochen werde durch den Lebenspartner übernommen, sie könne nicht längere Zeit am Kochfeld stehen. Gemeinsam nähmen sie 1x täg lich am Abend eine warme Mahlzeit ein. Es sei ihr möglich, den Tisch zu de c ken und die Küche oberflächlich zu reinigen, indem sie es in Etappen einteile. Die Grossreinigung der Küche werde in Etappen durch die Spitex durchgeführt, wel che 1x wöchentlich für circa 1 ½ -
2 Stunden für die Grundreinigung ins Haus komme. Die Abklärungsperson hielt fest, der Beschwerdeführerin sei es zu einem grossen Teil möglich, weiterhin beim Kochen gemeinsam mit ihrem Le benspartner tätig zu sein. Es könne ihr zugemutet werden, sich einen Hochstuhl anzuschaffen, um ihr Bein zu entlasten, damit sie einfache Mahlzeiten selbstän dig zubereiten könne. Es sei zumutbar, dass die Beschwerdeführerin die ober flächlichen Reinigungsarbeiten in Etappen durchführe. Dem Lebenspartner sei es zumutbar, die Beschwerdeführerin beim Kochen sowie bei den gründlichen Reinigungsarb eiten vermehrt zu unterstützen (Urk. 8/32/5 f.). Die Beschwerdeführerin w andte ein, die selbständige Zubereitung einer Mahlzeit sei ihr unmöglich. Bei ihrem Gesundheitszustand (starke Abmagerung) sei es zu dem geboten, tagsüber mehrere Mahlzeiten zu sich zu nehmen. Die Anschaf fung eines Hochstuhles sei unzumutbar und von der Verwendung her in ihrem Fall unvorstellbar. Sie könne allerhöchstens, je nach Tagesform, gewisse Hilfe leis tung en erbringen. Überkopfarbeiten könne sie überhaupt nicht ausüben. Die Mitwirkungsmöglichkeit ihres Partners werde aufgrund seiner selbständigen Erwerbs tätigkeit bestritten. Diese sei nur abends möglich. Die Einschränkung müsse auf 70 % erhöht werden (Urk. 1 Rz . 11). Anlässlich der Haushaltabklärung gab die Beschwerdeführerin zur Auskunft, es werde lediglich einmal täglich, und zwar abends, eine warme Mahlzeit einge nommen. Wenn die Beschwerdeführerin nur abends gemeinsam mit ihrem Le benspartner eine warme Mahlzeit einnimmt, wie sie selbst aussagte, besteht keine Notwendigkeit, tagsüber selbständig zu kochen und längere Zeit am Kochfeld zu stehen . Die Verwendung eines Hochstuhls ist somit gar nicht not wendig. Dass der Lebenspartner der Beschwerdeführerin abends die Haupttätig keit beim Kochen übernimmt, wurde nicht bestritten und ist ihm zumutbar. Weshalb es der Beschwerdeführerin nicht möglich sein sollte, wie bisher tags über mehrere einfache (nicht warme) Mahlzeiten zuzubereiten, ist nicht ersicht lich.
Die Einschätzung der Abklärungsperson, wonach die Beschwerdeführerin zu 20 % im Bereich Ernährung eingeschränkt sei, ist nicht zu beanstanden. 4.5
Im Bereich Wohnungspflege rechnete die Abklärungsperson der Beschwerde füh re rin eine Einschränkung von 40 % an. D ie Spitex übernehme 1x wöchentlich sämtliche Arbeiten in der Grundreinigung (Abstauben, Staubsau gen, Boden pflege
feucht und Badreinigung). Der Beschwerdeführerin sei es nicht mehr möglich, diese Arbeiten zu erledigen, da sie körperlich sehr schnell an ihre Grenzen komme. Das Haus habe drei Stockwerke und diese könne sie mit viel Aufwand und Ruhepausen überwinden. Wenn sie ein Stockwerk hochgehe, brauche sie eine längere Ruhepause, bis sie wieder Energie habe. Die Fensterrei nigung müsse durch eine Drittperson vorgenommen werden. Der Bettenfrisch bezug werde 1x wöch entlich von i hrem Lebenspartner vorgenommen. Die Ab klärungsperson hielt
fest, die Unterstützung durch die Spitex sei geboten. Die Beschwerdeführerin könne indes leichte Ar beiten weiterhin durchführen und diese in Etappen auf teilen. Es sei zumutbar, dass der Lebenspartner einzelne Tätigkeiten in einem angemessenen Rahmen übernehme
(Urk. 8/32/6). Die Beschwerdeführerin brachte vor, es stelle sich die Frage, welche leichten Arbeiten ihr überhaupt noch zugemutet werden könnten und was darunter zu verstehen sei. Eine Präzisierung dazu fehle in den Erwägungen der Beschwerde gegnerin . Sie sei völlig hilflos. Selbst beim morgendlichen Aufstehen und bei der Körperpflege sei sie auf die Hilfe ihres Partners angewiesen. Es sei von einer Einschränkung von mindestens 80 % auszugehen (Urk. 1 Rz . 12) . Es ist nicht zu beanstanden, dass die Abklärungsperson es als zumutbar erach tete, dass der Lebenspartner einzelne Tätigkeiten in einem angemessenen Rah men übernehme. Es ist ihm insbesondere zuzumuten, das Bett täglich zu ma chen und den Bettenfrischbezug zu übernehmen. Nicht ersichtlich ist hingegen, welche Tätigkeiten in der Wohnungspflege der Beschwerdeführerin noch mög lich sein soll t en. Sie ist beim grössten Teil der Wohnungspflege auf die Hilfe der Spitex und damit auf externe Hilfe angewiesen. Eine Einschränkung von ledig lich 40 % erweist sich daher als klare Fehleinschätzung der Abklärungsperson und ist deshalb zu korrigieren (vgl. E. 1.6). Es ist, wie von der Beschwerdefüh rerin beantragt, von einer Einschränkung von 80 % auszugehen. 4.6
Im Bereich Einkauf/weitere Besorgungen rechnete die Abklärungsperson keine Einschränkung an. Der Lebenspartner der Beschwerdeführerin kaufe 1x wö chent lich für den 2-Personen-Haushalt ein. Die Beschwerdeführerin könne ihn nicht begleiten, da sie bei der Fortbewegung stark eingeschränkt sei und ihr das Atme n nach kurzen Gehstrecken schwer falle. Die Post- und Bankgeschäfte er ledigten sie und ihr Lebenspartner jeder für sich. Die Abklärungsperson erach tete es als zumutbar, dass der Lebenspartner den Einkauf für den Haushalt auf grund der Mit wirkungspflicht
erledige (Urk. 8/32/6). Die Beschwerdeführerin führte zum Einkauf aus, sie könne gewisse Bestellungen aufgeben, jedoch sei sie in der Auswahl eingeschränkt und habe grosse Schwie rigkeiten bei der Entgegennahme und beim Einräumen der Einkäufe. Soge nannte weitere Besorgungen seien nicht möglich (Urk. 1 Rz . 13) . Die Abklärungsperson stellte zu Recht fest, es bestehe keine Einschränkung im Bere ich Einkauf/weitere Besorgungen . Dem Lebenspartner der Beschwerdefüh rerin ist es zumutbar, für den 2-Personen-Haushalt einzukaufen. Damit berück sichtigte die Abklärungsperson bereits, dass der Beschwerdeführerin der Einkauf nicht mehr möglich ist. Hinsichtlich weiterer Besorgungen gab die Beschwer deführerin anlässlich der Haushaltabklärung selbst an, Post- und Bankgeschäfte selber zu erledigen . Auf diese Aussage ist abzustellen. 4.7
Im Bereich Wäsche/Kleiderpflege rechnete die Abklärungsperson eine Ein schränkung von 20 % an. Der Beschwerdeführerin sei D ank der guten Organi sation weiterhin möglich, die Wäsche selbständig in Etappen zu waschen. Beim Wäschetransport helfe ihr der Partner oder sie mache es selbständig, wenn er sich auch im Haus aufhalte (sie habe Angst hinzufallen). Das Füllen und Ent leeren der Waschmaschine sei ihr weiterhin möglich. Hauptsächlich werde der Tumbler
benutzt. Nur einzelne Kleidungsstücke würden von ihrem Lebens partner oder ihrer Tochter aufgehängt, da sie keine Überkopfarbeiten erledigen könne. Flick arbeiten könne sie weiterhin durchführen. Die Hemden ihres Le benspartners bügle die Nachbarin. Die Abklärungsperson hielt fest, die Be schwerdeführerin ver möge mehrheitlich alle Arbeiten selbständig zu erledigen. Sie sei nur in we ni gen Arbeitsschritten auf Hilfe angewiesen. Es sei zumutbar, dass der Partner und auch die Tochter, welche in der Nähe wohne, das Aufhän gen sowie den Transport der Wäsche abwechselnd übernähmen (Urk. 8/32/7). Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor, die behauptete Mitwirkung der Nachbarin, der Tochter und des Partners sei zu vernachlässigen und zeitlich nur sehr beschränkt möglich. Es sei fraglich, ob die Beschwerdeführerin die Wäsche in den Keller tragen und in die Maschine füllen könne. Es sei ihr höchstens möglich, diese in Betrieb zu setzen. Mit Bestimmtheit könne sie keine Wäsche aufhängen. Es sei der Nachbarin nicht zumutbar, die ganze Wä sche zu bügeln (Urk. 1 Rz . 14). Die Tochter der Beschwerdeführerin arbeite in einem 80 %-Pensum, besuche nebenbei die Handelsschule und mache das Dip lom FCE (First Certificate
of English). Es sei ihr nicht möglich und auch nicht zumutbar, die Wäsche der Eltern zu bügeln. Sie wohne auch nicht im selben Dorf. Dass eine Nachbarin der Beschwerdeführerin im Haushalt helfe, sei eine bestrittene Annahme, die völlig realitätsfremd und nicht praxisüblich sei. Der Partner der Beschwerdeführerin arbeite zu 100 % als Treuhänder. Seine Tätig keit liege vor wiegend in der Revision anderer Firmen. Deshalb habe er unregel mässige Arbeits zeiten. Seine Tätigkeiten übe er vorwiegend bei seiner Kund schaft aus, das be dinge nebst dem langen Arbeitsweg nach C.___ auch häufige längere Fahrten an die Geschäftssitze seiner Auftraggeber. Das angedeutete Home-office sei völlig nebensächlich und bedeute eher Mehrarbeit und noch weniger Zeit für die Beschwerdeführerin (Urk. 1 Rz . 6 ff.). Es ist auf die Aussagen der ersten Stunde der Beschwerdeführerin abzustellen und nicht auf spätere Schilderungen: Demnach ist es der Beschwerdeführerin weiterhin möglich, die Wäsche selbständig in Etappen zu waschen. Der Wä sche transport erfolgt selbständig bei Anwesenheit des Partners, oder dieser hilft der Beschwerdeführerin. Auch das Füllen und Entleeren der Waschmaschine ist weiterhin möglich. Die Kleidungsstücke werden hauptsächlich im Tumbler ge trocknet. Soweit besteht keine Einschränkung. Nicht zu berücksichtigen ist je doch die Hilfe der Tochter oder der Nachbarin beim Aufhängen der Wäsche oder beim Bügeln der Hemden des Lebenspartners. Dabei handelt es sich um externe Hilfe. Eine Einschränkung von 20 % erweist sich daher klarerweise als zu gering und ist auf mindestens 30 % zu erhöhen. 4.8
Im Bereich Verschiedenes eruierte die Abklärungsperson eine Einschränkung von 70 %. Die B eschwerdeführerin halte keine Haustiere. Das Reihenfamilien haus umfasse einen Umschwung von etwa 180 Quadratmetern. Bei guter Ge sundheit habe sie sich vollumfänglich um die Gartenarbeit gekümmert. Seit dem Gesundheitsschaden sei ihr dies nicht mehr möglich. Sie habe vorher den Gärt ner für den Frühjahresschnitt der Sträucher gehabt, jetzt müsse sie vermehrt für die Gartenarbeiten den Gärtner herbeiziehen. Der Lebenspartner übernehme zum Beispiel das Giessen der Pflanzen. Sie stricke und häkle seit vielen Jahren di verse Schale, Mützen und dergleichen. Dies sei ihr weiterhin möglich, sitzend oder liegend. Künstlerisch sei sie nicht tätig. Die Abklärungsperson hielt fest, die Be schwerdeführerin habe seit Eintritt des Gesundheitsschadens die Garten arbeit niederlegen müssen. Die wichtigsten Arbeiten übernähmen jetzt der Gärt ner so wie der Lebenspartner. Letzterem sei es zumutbar, dass er vermehr t Ar beiten im Garten übernehme (Urk. 8/32/7). Dagegen brachte die Beschwerdefü hrerin vor, die Tatsache, dass s ie noch stri cke n und häkeln könne, bedeute nicht, dass sie lediglich zu 70 % in den ver schie de nen aufgeführten Tätigkeiten eingeschränkt sei. Die Gartenpflege durch den Part ner nach Feierabend sei unmöglich, wenn er sonst schon im Haushalt mit helfen solle (Urk. 1 Rz . 15). Die Beschwerdeführerin führte anlässlich der Haushaltabklärung selber aus, ihr Partner übernehme im Garten das Giessen der Pflanzen. Darauf ist abzustellen. Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung des Hobbys Handarbeit weiterhin möglich ist, ist die Annahme einer 70%igen Einschrän kung im Bereich Verschiedenes nicht zu beanstanden. 5. 5.1
Insgesamt errechnete die Abklärungsperson eine Einschränkung im Haushalt von 29.5 %, was bei einer Gewichtung des Bereiches Haushalt von 49 % zu ei nem Teilinvaliditätsgrad von 14.46% und – unter Berücksichtigung eines Tei linva liditätsgrades von 51 % im Erwerbsbereich – zu einem Gesamtinvaliditäts grad von 65 % führt (Urk. 8/32/8 und Urk. 2).
Wird hingegen im Bereich Woh nungs pflege eine Einschränkung von 80 % berücksichtigt und im Bereich Wä sche/ Kleiderpflege eine solche von mindestens 30 %, r esultiert eine Einschrän kung im gesamten Haushalt von 39 % (Ernährung 8 %, Wohnungspflege 16 %, Wäsche/ Kleiderpflege 4.5 %, Verschiedenes 10.5 %), was zu einem Teilinvalidi tätsgrad
im Bereich Haushalt von 19.11 % führt . Unter Berücksichtigung eines Teilinva liditätsgrades von 51 % im Erwerbsbereich resultiert ein Gesamtinvali ditätsgrad von 70.11 %, ger undet 70 %. 5.2
Die Beschwerdeführerin kann demzufolge eine ganze Rente der Invalidenversi cherung beanspruchen. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung aufzuheben, und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2012 Anspruch auf eine ganze Rente hat . 6. 6.1
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Aus gangsgemäss sind die Kosten voll umfänglich der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 6.2
D ie Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Be schwerdeführerin eine Prozess entschädigung (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]) zu bezahlen. Diese ist auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und Mehr wertsteuer) fest zusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. Juli 2013 aufge hoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2012 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ‘ 000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Raphael Mullis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro