Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1974, Hausfrau und Mutter von drei Kindern (Jahr gänge 1994, 2000, 2001) , meldete sich am 19. Dezember 2012 aufgrund von Rückenschmerzen, einer Aufmerksamkeitsdefizit -/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) und einer Borderline -Persönlichkeitsstörung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/7 Ziff. 3.1, Ziff. 5.3, Ziff. 6.2, Ziff. 11).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 9/12) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 9/11) ein. Mit Vorbescheid vom 12. April 2013 (Urk. 9/15) stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 23. April 2013 (Urk. 9/16) und am 3. Juni 2013 (Urk. 9/23) Einwände . Am 19. August 2013 erging die Verfügung, mit welcher der Versicherten einen Rentenanspruch verneint wurde (Urk. 9/25 = Urk. 2).
2.
Gegen die Verfügung vom 19. August 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 11. September 2013 Beschwerde und beantragte, es sei ihr nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % eine volle (richtig: ganze) Rente auszurichten; eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Ferner reichte sie weitere medizinische Berichte (Urk. 3/8, Urk. 3/10-15) ein. Mit Beschwerdeantwort vom
14. November 2013 beantragte die IV-Stelle eine teil weise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Urk. 7), worauf die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. November 2013 (Urk. 10) aufgefordert wurde, zum Antrag der Beschwerde gegnerin Stellung zu nehmen und insbesondere zu erklären, ob sie sich diesem anschliessen könne. Mit Eingabe vom
25. November 2013 (Urk. 12) erklärte sich die Beschwerdeführerin mit
der Rückweisung der Sache an die
Beschwerdegeg ne rin
einverstanden und reichte eine Honorarnote gleichen Datums (Urk. 13) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungs prozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ( Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit . c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts ; ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Unter suchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des strei tigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Unter suchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf Verwaltungs- und Ge richts stufe geltenden - Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorg fältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E.
4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an die sem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge hör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E.
4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtig keit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermit teln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentli che Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2, 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E.
4.1 und 9C_167/2009 vom 2 8. Mai 2009 E. 3.1). 1.2
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be geh ren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 2.
2.1
Die Beschwerde führerin stellte den Eventual antrag auf Rückweisung der Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen (Urk. 1 S. 2). Diesem Antrag schloss sich die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2013 (Urk. 7) an. Sie begründete dies unter anderem damit, dass der medizinische Sachverhalt zu wenig abgeklärt worden sei . Nebst den psychischen Beeinträch tigungen seien auch Rückenbeschwerden vorgebracht worden, welche bei der Be urteilung bisher ke ine Berücksichtigung gefunden hätten (S. 1 unten). Ge stützt auf die Stellungnahme von med. pract . Y.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 6. November 2013 (Urk. 8) sei zur Klärung des medizinischen Sachverhalts daher eine bidisziplinäre (orthopädisch e /psy chiat risch
e) Begu tachtung beim RAD durchzuführen (Urk. 7 S. 2).
Mit der Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen erklärte sich die Be schwerdeführerin einverstanden (Urk. 12). 2.2
Nachdem übereinstimmende Anträge der Parteien vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. August 2013 aufzuhe ben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme der notwendigen Abklärungen und zum neuen Entscheid zurückzuweisen ist. 3. 3.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ) u nd auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass de s Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).
In Anwendung dieser Kriterien ist der Beschwerdeführer in bei einem praxi sge mässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) und mit Blick auf die K ostennote vom
25. November 2013 (Urk. 13 ) eine Proze ssentschädi gung von Fr. 1‘715.05 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Damit wird das vo n der Beschwerdeführer in gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessf ührung und Verbeiständung (Urk. 1 S. 2 ) gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. August 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 1'715.05 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Katja Ziehe unter Beilage einer Kopie von Urk. 7 und Urk. 8 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage eines Doppels von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1974, Hausfrau und Mutter von drei Kindern (Jahr gänge 1994, 2000, 2001) , meldete sich am 19. Dezember 2012 aufgrund von Rückenschmerzen, einer Aufmerksamkeitsdefizit -/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) und einer Borderline -Persönlichkeitsstörung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/7 Ziff. 3.1, Ziff. 5.3, Ziff. 6.2, Ziff. 11).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 9/12) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 9/11) ein. Mit Vorbescheid vom 12. April 2013 (Urk. 9/15) stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 23. April 2013 (Urk. 9/16) und am 3. Juni 2013 (Urk. 9/23) Einwände . Am 19. August 2013 erging die Verfügung, mit welcher der Versicherten einen Rentenanspruch verneint wurde (Urk. 9/25 = Urk. 2).
E. 1.1 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungs prozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ( Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit . c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts ; ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Unter suchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des strei tigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Unter suchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf Verwaltungs- und Ge richts stufe geltenden - Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorg fältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E.
4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an die sem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge hör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E.
4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtig keit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermit teln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentli che Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2, 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E.
4.1 und 9C_167/2009 vom 2 8. Mai 2009 E. 3.1).
E. 1.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be geh ren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
E. 2 Gegen die Verfügung vom 19. August 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 11. September 2013 Beschwerde und beantragte, es sei ihr nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % eine volle (richtig: ganze) Rente auszurichten; eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Ferner reichte sie weitere medizinische Berichte (Urk. 3/8, Urk. 3/10-15) ein. Mit Beschwerdeantwort vom
14. November 2013 beantragte die IV-Stelle eine teil weise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Urk. 7), worauf die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. November 2013 (Urk. 10) aufgefordert wurde, zum Antrag der Beschwerde gegnerin Stellung zu nehmen und insbesondere zu erklären, ob sie sich diesem anschliessen könne. Mit Eingabe vom
25. November 2013 (Urk. 12) erklärte sich die Beschwerdeführerin mit
der Rückweisung der Sache an die
Beschwerdegeg ne rin
einverstanden und reichte eine Honorarnote gleichen Datums (Urk. 13) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerde führerin stellte den Eventual antrag auf Rückweisung der Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen (Urk. 1 S. 2). Diesem Antrag schloss sich die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2013 (Urk. 7) an. Sie begründete dies unter anderem damit, dass der medizinische Sachverhalt zu wenig abgeklärt worden sei . Nebst den psychischen Beeinträch tigungen seien auch Rückenbeschwerden vorgebracht worden, welche bei der Be urteilung bisher ke ine Berücksichtigung gefunden hätten (S. 1 unten). Ge stützt auf die Stellungnahme von med. pract . Y.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 6. November 2013 (Urk. 8) sei zur Klärung des medizinischen Sachverhalts daher eine bidisziplinäre (orthopädisch e /psy chiat risch
e) Begu tachtung beim RAD durchzuführen (Urk. 7 S. 2).
Mit der Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen erklärte sich die Be schwerdeführerin einverstanden (Urk. 12).
E. 2.2 Nachdem übereinstimmende Anträge der Parteien vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. August 2013 aufzuhe ben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme der notwendigen Abklärungen und zum neuen Entscheid zurückzuweisen ist.
E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 1'715.05 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
E. 3.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ) u nd auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 3.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass de s Obsiegens bemessen (§ 34 Abs.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Katja Ziehe unter Beilage einer Kopie von Urk. 7 und Urk. 8 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage eines Doppels von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00783 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom
9. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ziehe Ziehe & Reetz Rechtsanwältinnen Gustav- Siber -Weg 4, Postfach 1616, 8700 Küsnacht ZH gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1974, Hausfrau und Mutter von drei Kindern (Jahr gänge 1994, 2000, 2001) , meldete sich am 19. Dezember 2012 aufgrund von Rückenschmerzen, einer Aufmerksamkeitsdefizit -/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) und einer Borderline -Persönlichkeitsstörung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/7 Ziff. 3.1, Ziff. 5.3, Ziff. 6.2, Ziff. 11).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 9/12) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 9/11) ein. Mit Vorbescheid vom 12. April 2013 (Urk. 9/15) stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 23. April 2013 (Urk. 9/16) und am 3. Juni 2013 (Urk. 9/23) Einwände . Am 19. August 2013 erging die Verfügung, mit welcher der Versicherten einen Rentenanspruch verneint wurde (Urk. 9/25 = Urk. 2).
2.
Gegen die Verfügung vom 19. August 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 11. September 2013 Beschwerde und beantragte, es sei ihr nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % eine volle (richtig: ganze) Rente auszurichten; eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Ferner reichte sie weitere medizinische Berichte (Urk. 3/8, Urk. 3/10-15) ein. Mit Beschwerdeantwort vom
14. November 2013 beantragte die IV-Stelle eine teil weise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Urk. 7), worauf die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. November 2013 (Urk. 10) aufgefordert wurde, zum Antrag der Beschwerde gegnerin Stellung zu nehmen und insbesondere zu erklären, ob sie sich diesem anschliessen könne. Mit Eingabe vom
25. November 2013 (Urk. 12) erklärte sich die Beschwerdeführerin mit
der Rückweisung der Sache an die
Beschwerdegeg ne rin
einverstanden und reichte eine Honorarnote gleichen Datums (Urk. 13) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungs prozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ( Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit . c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts ; ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Unter suchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des strei tigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Unter suchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf Verwaltungs- und Ge richts stufe geltenden - Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorg fältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E.
4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an die sem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge hör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E.
4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtig keit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermit teln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentli che Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2, 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E.
4.1 und 9C_167/2009 vom 2 8. Mai 2009 E. 3.1). 1.2
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be geh ren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 2.
2.1
Die Beschwerde führerin stellte den Eventual antrag auf Rückweisung der Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen (Urk. 1 S. 2). Diesem Antrag schloss sich die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2013 (Urk. 7) an. Sie begründete dies unter anderem damit, dass der medizinische Sachverhalt zu wenig abgeklärt worden sei . Nebst den psychischen Beeinträch tigungen seien auch Rückenbeschwerden vorgebracht worden, welche bei der Be urteilung bisher ke ine Berücksichtigung gefunden hätten (S. 1 unten). Ge stützt auf die Stellungnahme von med. pract . Y.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 6. November 2013 (Urk. 8) sei zur Klärung des medizinischen Sachverhalts daher eine bidisziplinäre (orthopädisch e /psy chiat risch
e) Begu tachtung beim RAD durchzuführen (Urk. 7 S. 2).
Mit der Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen erklärte sich die Be schwerdeführerin einverstanden (Urk. 12). 2.2
Nachdem übereinstimmende Anträge der Parteien vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. August 2013 aufzuhe ben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme der notwendigen Abklärungen und zum neuen Entscheid zurückzuweisen ist. 3. 3.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ) u nd auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass de s Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).
In Anwendung dieser Kriterien ist der Beschwerdeführer in bei einem praxi sge mässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) und mit Blick auf die K ostennote vom
25. November 2013 (Urk. 13 ) eine Proze ssentschädi gung von Fr. 1‘715.05 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Damit wird das vo n der Beschwerdeführer in gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessf ührung und Verbeiständung (Urk. 1 S. 2 ) gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. August 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 1'715.05 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Katja Ziehe unter Beilage einer Kopie von Urk. 7 und Urk. 8 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage eines Doppels von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler