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IV.2013.00782

Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes; Revisionsweise Rentenherabsetzung. (BGE 9C_192/2015)

Zürich SozVersG · 2015-02-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1964, reiste im Jahr 1986 aus dem ehemaligen Y.___ in die Schweiz ein ( Urk. 7/1/3), wo er als Koch arbeitete und zu letzt vom 1. Oktober 2000 bis 1 4. Juni 2007 (letzter effektiver Arbeitstag) in einem Restaurant als Hilfskoch tätig war ( Urk. 7/1/5, Urk. 7/7/2, Urk. 7/7/10). Seit 2003 besitzt er das Schweizer Bürgerrecht ( Urk. 7/1/1). Am 6. Mai 2008 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Züric h, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/1, Urk. 7/4). Im Rahmen ihrer Ab klärun gen holte die IV-Stelle insbesondere das rheumatologische/psy chia tri sche Gut achten des Z.___ vom 11. Septem ber 2009 ( Urk. 7/21) ein. Mit Schreiben vom 1 7. November 2009 auferlegte sie X.___ die Absolvierung einer intensiven psychiatrischen Therapie als Schaden minderungspflicht ( Urk. 7/24). Nach ihren Abklärungen sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 7. April 2010 bei einem Invali di täts grad von 61 % mit Wirkung ab dem 1. Juni 2008 eine Drei viertelsrente zu ( Urk. 7/36). 1.2

Im Oktober 2010 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 7/37) . Sie veranlasste bei Dr. med. A.___ , Facharzt für Psy chi atrie und Psychotherapie FMH, das psychiatrische Gutachten vom 2 4 . Mai 2011 ( Urk. 7/45). Am 8. Juli 2011 beantwortete Dr. A.___ zwei Zusatz fragen der IV-Stelle ( Urk. 7/47). Hernach teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 1 2. Juli 2011 mit, dass sie bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung fest gestellt habe, die sich auf die Rente auswirke, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 61 % ) bestehe (Urk. 7/50). 1.3

Mit Eingabe vom 2 2. Oktober 2012 stellte die GastroSocial Pensionskasse bei der IV-Stelle unter Beilage des von ihr eingeholten Gutachten s

von Dr. med. B.___ , Spezialärztin FMH für Neurochirurgie, vom 4. September 2012 ( Urk. 7/53/28- 1 4 2 ) und desjenigen von Dr. med. C.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 1 0. Oktob er 2012 ( Urk. 7/53/15-26) ein Renten re vi si onsgesuch ( Urk. 7/53/1-11). Die IV-Stelle liess vo m Versicherten einen Frage bogen ausfüllen ( Urk. 7/55, mit Angaben des behandelnden Arztes Dr. D.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH , vom 1 5. November 2012 [Urk.

7/55/3]) und holte den IK-Auszug vom 2 7. November 2012 (Urk. 7/56) sowie die Aus künfte der neuen Arbeitgeberin des Versicherten (Urk. 7/57) ein. Mit Vorbe scheid vom 4. März 2013 stellte sie dem Versicherten die Herab setzung der bis herigen Dreiviertelsrente auf eine Viertelsrente in Aussicht ( Urk. 7/61). Dagegen erhob dieser am 1 6. April 2013 Einwand (Urk. 7/64, mit Ein wandbe gründung vom 2 9. Mai 2013 [ Urk. 7/68] und ergänzender Einwand begründung vom 7. Juni 2013 [ Urk. 7/70]). Die IV-Stelle holte die Stellung nah men von Dr. B.___ vom 2 4. Juni 2013 ( Urk. 7/72) und von Dr. C.___ vom 2 8. Juni 2013 ( Urk. 7/73) ein. Nach Prüfung der Einwände verfügte die IV-Stelle am 18. Juli 2013 wie vorbeschieden die Herabsetzung der bisherigen Dreivier tels rente auf eine Viertelsrente

mit Wirkung ab de m ersten Tag des zweiten der Zu stellung der Verfügung folgenden Monats ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 11. September 2013 Beschwerde und be an tragte, in Aufhebung der angefochten Verfügung vom 18. Juli 2013 sei ihm auch nach dem 31. August 2013 eine Dreiviertelsrente auszurichten. Even tuali ter sei der Beschwerdeführer einer polydisziplinären Begutachtung in den Fach berei chen Psychiatrie/Psychotherapie und Neurologie zu unterziehen und basie rend auf den Ergebnissen der Begutachtung neu zu entscheiden (Urk. 1 S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom 1. Oktober 2013 beantragte die Beschwerdegeg ne rin Ab wei sung der Beschwerde ( Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 7/1-79], was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 2. Oktober 2013 zur Kennt nis ge bracht wurde ( Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer unverändert Anspruch auf eine Dreiv iertelsrente der Invalidenversicherung hat. 1.2

In der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2013 führte die Beschwerdegeg nerin im Wesentlichen aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers gemäss ihren Abklärungen verbessert habe. Dem Beschwerdeführer sei aus ärztlicher Sicht ab September 2012 die Ausübung der angestammten Tätig keit als Hilfskoch wie auch eine angepasste Tätigkeit zu 60 % möglich und zu mu t bar. Die Ein schränkung sei psychisch bedingt. Aus somatischer Sicht be stehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 1). Beim Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 44 % (Urk. 2, Ver fügungsteil 2, S. 2). 1.3

Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, die behaup tete Verbesserung des Gesundheits zustandes Anfang 2012 werde vom Gutachter Dr. C.___ in keiner Weise begründet. Sein Gesundheitszustand habe sich seit 2009 nicht verbessert, son dern ver schlechtert ( Urk. 1 S.

8). Bei der von Dr. C.___ festgestellten Verbesserung des Gesundheitszustandes handle es sich lediglich um eine andere subjektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 1 S. 9). Es sei ferner nicht nachvollziehbar, dass die neuro logische Gutach terin Dr. B.___ betreffend die Migräneerkrankung von einer leichten Krank heit ausgehe, die sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Seit mehr als 10 Jahren bestünden wiederkehrende, phasenweise täglich auftretende Migräne attacken . Abweichend von der Ein schätzung der Gutachterin Dr. B.___ habe der Neurologe Dr. E.___ eine Restarbeitsfähigkeit von maximal 30 % attes tiert ( Urk. 1 S. 10). 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden aus geg lichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei vier tels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [ IVG ]). 2.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invali ditätsgrad und damit den Ren ten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesund heitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerb lichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen un verändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer S achverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E.

5.4 mit Hinweis) . Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revi sion keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversiche rung [IVV]) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf ent spre chen de Mitteilung hin keine Ver fügung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichs zeit punkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Verfü gung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. Septem ber 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 je E.

2.2 mit Hinwei sen). 2.4

2.4.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.4.2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht.

Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die ver sicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für

Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herange zo gen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4 .2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar disierten Br utto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr

generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der mass gebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche

Wochen arbeits z eit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E.

4.3.2, 126 V 75 E.

3b/ bb , 124 V 321 E.

3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 2.4.3

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statis tischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen . Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ve r richteten und nach Eintritt des Gesundheits schadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zu gelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behin derungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der ver sicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre ge sundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Be stim mung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merk male auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass all fällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverant wort liche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, ha t die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E . 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). 2.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nötig ist – , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Exper te oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklar hei ten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3.

3.1

Die ursprüngliche Rentenzusprache mit Verfügung vom 7. April 2010 (Urk. 7/36) erfolgte gestützt auf die Beurteilung der Z.___ -Gutachter (vgl. Urk. 7/21/23) ,

wo nach die Leistungsfähigkeit des Beschwer deführers aus psychiatrischen

Grün den eingeschränkt war (vgl. Stellungnahme des Regio nalen Ärztli chen Dienstes vom 9. Oktober 2009 [ Urk. 7/23/4]). Bei der im Okto ber 2010 ein geleiteten Überprü fung der Rente (Urk. 7/37) stellte die Beschwerdegeg nerin in medizinischer Hin sicht im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutach ten von Dr. A.___ vom 2 4 . Mai

2011 ( Urk. 7/45) ab ( vgl. Urk. 7/49/4-5) und er mittelte beim Einkom mens vergleich un verändert einen Invaliditätsgrad von 61 % ( Urk. 7/49/5). Her nach teilte sie dem Beschwerdeführer am 12. Juli 2011 mit, dass er weiterhin An spruch auf die bis herige Dreiviertelsrente habe ( Urk. 7/50). Als massgebender Vergleichszeitpunkt gilt vorliegend mithin diese Mitteilung vom 12. Juli 2011 (vgl. E.

2.3). Beim Erlass der angefochtenen Ver fügung am 18. Juli 2013, mit welcher die bis herige Dreiviertelsrente auf eine Viertelsrente herabgesetzt wurde (Urk. 2), stützte sich die Beschwerde geg nerin im Wesentlichen auf das Gut ach ten von Dr. C.___ vom 10. Oktober 2012 ( Urk. 7/53/15-26). Zu prüfen ist, ob sich seit der Mit teilung vom 12. Juli 2011 ( Urk. 7/50) und der jetzt ange foch tenen Verfügung vom 18. Juli 2013 (Urk. 2) der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers und/oder dessen er werbliche Auswirkungen derart wesentlich verändert haben, dass ih m ab 1. September 2013 nur noch eine Viertels rente zusteht. 3.2 3.2.1

Im Gutachten vom 2 4 . Mai 2011 ( Urk. 7/45) führ te Dr. A.___ als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende mittelgradige de pressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F34.8), im Sinne einer Reaktion auf psychosoziale Belastungsfaktoren (Arbeitsplatzverlust, Verlust der Tagesstruktur, finan zielle Situation) auf

( Urk. 7/45/8) . 3.2.2

In seiner versicherungsmedizinisch-psychiatrischen Beurteilung führte Dr. A.___ aus, dass sich im Rahmen der aktuellen Exploration ein psycho patho logisches Bild mit dysphorischer und spürbar depressiver Grundstim mung zeige ( Urk. 7/45/8) . Hinsichtlich seiner beruflich-finanziellen Situation wirke der Be schwerdeführer ängstlich-verunsichert, die affektive Sch wingungsfähigkeit sei deutlich e ingeschränkt ( Urk. 7/45/8-9) . Die Gedächtnisfunktionen sowie Auf merk samkeit und Kon zentration seien klinisch beeinträchtigt. Das Antriebs ver halten sei reduziert, der formale Gedankengang und die Psychomotorik seien ver langsamt. Vor dem Hintergrund von Anzahl und Schwere der Symptome sei die beim Be schwer deführer bestehende depressive Episode als mittelgradig zu be zeichnen. Invalidi tätsfremde (psychosoziale) Belastungsfaktoren seien bei der Be urteilung jedoch miteinzubeziehen. Die psychische Dekompensation und an hal tende depressive Störung im derzeitigen Ausmass wären ohne die psycho so zialen

Belastungs faktoren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus ge blieben bezieh ungs weise weniger stark ausgeprägt. Die Kriterien zur Diagnose einer an halten de n somatoformen Schmerzstörung würden vom Beschwer deführer nicht hin rei chend erfüllt ( Urk. 7/45/9).

Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielt Dr. A.___ fest, dass dieser in einer Tätigkeit als Koch unverändert zu 100 % arbeitsun fähig sei. Es bestehe eine Antriebsstörung mit deutlichen Hemmungen sowie eine psychophysische Belastbarkeitsminderung mit vorzeitiger Erschöpfung und Minderung der kon zentrativen Ausdauerbelastbarkeit. Körperlich leichte und zeitlich flexible Tätig keiten ohne permanenten Zeitdruck und ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungs vermögen seien in wohl wollender Arbeitsat mos phäre zu 50 % möglich. Bei positivem Krankheitsverlauf und zu nehmender Adap tierung am Arbeitsplatz wäre möglicherweise ein 75%-Pensum erreichbar ( Urk. 7/45/10). Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei vor allem auf ein psychisches Leiden zurückzuführen. Die psychische Dekompensation und anhaltende depressive Störung in derzeitigem Ausmass wäre zwar ohne die psy cho sozialen Belastungsfaktoren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausge blieben beziehungsweise weniger stark ausgeprägt, vor dem Hintergrund der ge nannten psychosozialen Belastungen habe sich jedoch eine anhaltende de pressi ve Störung mit Krankheitswert entwickelt ( Urk. 7/45/11-12). 3.3

3.3.1

Dr. C.___

diagnostizierte im Gutachten

vom 1 0. Oktober 2012 eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig knapp mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) sowie eine Migräne verbunden mit Somat i sierungsstörung (ICD-10: F45.1) [ Urk. 7/53/20] . 3.3.2

Der Be urteilung von Dr. C.___ kann entnommen werden, dass der Be schwer deführer nach dem Verlust der Arbeitsstelle im Jahr 2007 anfänglich mit Ver stimmungen reagiert habe, mit der Zeit sei eine negative Eigendynamik ent stan den. Es seien depressive Episoden diagnostiziert worden, im Ausmass schwer- bis

mittelgradig. Im Jahr 2009 sei es zu einer Verbesserung gekommen. Seither wür den mittelgradige depressive Episoden diagnostiziert. Die Symp to matik bei der Untersuchung vom 3. September 2012 würde noch auf eine knapp mittel gra dige Episode schliessen lassen . Folgende Beobachtungen würden dafür sprechen: Es be stehe keine Suizidalität und keine schwermütig gedrückte Stim mung. Der Affek t sei etwas gedämpft, während des Gesprächs „taue“ der Be schwerdeführer aber auf. Auch die Konzentrationsfähigkeit könne er verbessern, wenn er dazu aufgefordert werde. Der Beschwerdeführer wirke übermüdet, aber nicht antriebs gehemmt. Er habe angesichts der Verbesserung des psychischen Zustandes im Oktober 2010 wieder zu arbeiten begonnen. Die seit Anfang 2012 noch vor handene Psychopathologie erlaube es ihm, zu 60 % tätig zu sein ( Urk. 7/53/21). Zu vor sei er von Juni 2008 bis Herbst 2009 zu 60 % und von Herbst 2009 bis Ende 2011 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 7/53/22).

Zwar bestünden eine psychische Komorbidität (knapp mittelgradige psychische Episode), eine chronische körperliche Begl eiterkrankung (Migräne) und ein

chronifizierter Schmerzverlauf, diese Kriterien seien jedoch nicht in einem de r artigen Ausmass erfüllt, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf grund der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu mehr als 40 % einge schränkt sei ( Urk. 7/53/23). 3.4

Dr. med. B.___ , Spezialärztin FMH für Neurochirurgie, stellte in ihrem Gutachten vom 4. September 2012 die Diagnosen ( Urk. 7/53/39): - zervikozephales Schmerzsyndrom/Migräne mit/bei radiologisch/ neuro radiologisch unauffälligem Befund und leichter Fehlhaltung und de ge nerativer Veränderung der Halswirbelsäule (HWS) - lumbale Schmerzen stellungs- und belastungsabhängig auftretend mit/ bei radiologisch leichte n degenerative n Veränderungen vor allem Il lio sa kralgelenke beidseits - K nieschmerzen links beim Treppensteigen auftretend mit/bei radio lo gi sc h Status nach Morbus Osgood /Schlatter links, jedoch ohne Arth rose

In ihrer Beurteilung hielt sie fest, die vom Beschwerdeführer beschriebenen Nackenschmerzen mit Migräneattacken bedürften – wie dies bereits 2009 fest ge stellt worden sei – einer gezielten spezialärztlichen Behandlung, auch wenn die Schmerzbeschreibung etwas atypisch und ausgeweitet erscheine. Möglicher weise sei die Triptanbehandlung

allein ungenügend, da der Lebens weise des Be schwerdeführers hiermit nicht Rechnung getragen werde. Eine organische Ursache habe neurologisch und neuroradiologisch ausge schlossen werden kön nen, auch was den während der Untersuchung vorgelegen en

halb schlafförmigen

Zustand des Beschwerdeführers anbelange ( Urk. 7/53/39). Die neurologischen und radiologischen Befunde des zervikalen und lumbalen Wir belsäulenab schnittes

würden keinen eine berufliche Tätigkeit einschränkenden Befund er kennen lassen . Aus neurochirurgischer Sicht sei dem Beschwerdefüh rer eine berufliche Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar ( Urk. 7/53/40). 3.5

In seiner Stellungnahme vom 2 1. Mai 2013 führte Dr. D.___ aus , dass sich der Ge sundheitszustand des Beschwerdeführers seit Herbst 2009 „nicht gross“ ver ändert habe, er sei eher schlechter geworden. Die Migräne-Attacken hätten an Schwere und Häufigkeit zugenommen und würden einen starken Leidens druck verursachen ( Urk. 7/67/2). Aufgrund der Depression und der wieder kehrenden Migräne-Attacken bestehe

in der

leidens angepasste n Tätigkeit als Küchenhilfe eine Arbeitsfähig keit von maximal zwei bis drei Stunden pro Tag

( Urk. 7/67/2-3). 3.6

Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Neurologie, hielt in seiner

Stellung nahme vom 4.

Juni 2013 fest, dass sich der Gesundheitszustand des Be schwer de führers seit September 2009 verschlechtert habe, mit Zunahme der Migräne kopfschmer zen , der Kopfschmerzen und der lumbalen Schmerzen .

A uch die De pression habe sich verschlechtert . Der Beschwerdeführer leide an einer schwe ren Migräne, die mindestens teilweise invalidisierend sei. Hinzu komme eine mittel schwere bis schwere Depression. Unter Berücksichtigung dieser bei den Erkran kungen betrage die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerde füh rers min destens 70 % ( Urk. 7 / 6 9 /3 ). 4.

4.1

Zu prüfen ist vorerst , ob sich der psychische Gesundheitszustand des Be schwer deführers sei der Untersuchung bei Dr. A.___ am 1 9. Mai 2011 erheblich ver bessert hat. 4.2

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es desto wichtiger , den gut achtlichen Befund einer Veränderung möglichst solide auf klinische Fest stellun gen, gutachterliche Verhaltensbeobachtungen und anamnestische Daten zu stützen und diese Elemente in Beziehung zu den medizinischen Vorakten und den dort gesetzten Anknüpfungstatsachen zu bringen, je mehr medi zinisches Er mess en bei der Stellung einer Diagnose und der ärzt lichen Ein schätzung der Funktionseinschränkungen im Spiel ist. Nur so kann dem Gutachten hinrei chend zuverlässig entnommen werden, dass die in den Schluss folgerungen be schrie bene Differenz nicht wesentlich einer unterschied lichen Wertung zuzu schreiben ist. Auf der anderen Seite darf die Notwendig keit, eine bloss andere Beurteilung nicht als Anlass einer materiellen Revision gelten zu lassen, nicht dazu führen, dass die Anforderungen an den Nachweis einer Veränderung so hoch angesetzt werden, dass die ursprüngliche Festlegung praktisch perpetuiert wird. Dies gilt insbesondere für psychiatrische Beur teilungen, bei denen prak tisch immer ein Spielraum besteht, innerhalb dessen verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig und zu respek tieren sind, sofern der Experte lege artis vor ge gangen ist. Hier können die Beur teilungen nicht immer lücken los mit Tatsach enschilderungen unterlegt werden. Bei einer stark ermessensge prägten Einschät zung, die weniger auf Messung und anderweitig normierter Feststellung als auf i nterpretations bedürftigen

Befund tatsachen beruht, kann etwa eine Auseinan der setzung mit der Genese des Gesundheitsschadens, den das Krankheitsgeschehen unter haltenden Faktoren, für den Nachweis einer tat sächlichen Veränderung beson dere Bedeutung erlangen (Urteil des Bundes ge richts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.4). 4.3

4.3.1

Dr. C.___ erstellte sein Gutachten in Kenntnis der Vorakten (vgl. Urk. 7/53/16- 17), und er nahm zu den Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ sowie zu m Gutachten des Z.___ vom 1 1. September 20 09 ( Urk. 7/21) und demjenigen von Dr. A.___ vom 2 4. Mai 2011 ( Urk. 7/45) Stellung ( Urk. 7/53/26). Er untersuchte den Beschwerdeführer am 3. September 2012 (vgl.

Urk. 7 /53/15) und berücksichtigt dessen Beschwerden und Verhalten (vgl.

insbes.

Urk. 7/53/17 -20 ).

Als objektive Befunde erhob

Dr. C.___ bei der besag ten Unter suchung bezüglich der Affektivität, dass der Beschwerdeführer zu Be ginn des Gesprächs eher niedergeschlagen, deprimiert und bedrückt gewesen sei. Mit der Zeit „taue er auf“. Es bestehe keine schwer mütig gedrückte Stim mung und keine Suizidali tät. Er wirke übermüdet, klage darüber, am Morgen vor der Unter suchung Ängste empfunden zu haben. Gedächtnisstörungen liessen sich nicht feststellen. Der Antrieb sei leicht ge hemmt, sonst seien keine psycho mo torischen Störungen nachweisbar (Urk.

7/53/ 19 ). Es bestehe ein gut herstellbarer affektiver Rappor

t. Die Motiva tion sei vorhanden. Der Beschwerdeführer wirke auf seine Kopf schmerzen fi xiert und äussere hypochondrische Befürchtungen (Urk. 7/53/20). Dem ge genüber hatte Dr. A.___ hinsichtlich der von ihm bei der Untersuchung vom 1 9. Mai

2011 erhobenen objektiven psychopatholo gi schen Befunde noch fest gehalten , dass die Grundstimmu ng des Beschwerdeführers nie der geschlagen und gedrückt sowie die affektive Schwingungsfähigkeit deut lich eingeschränkt sei . Die Be schwerdeschilde rungen seien glaubhaft und ein Leidensdruck spürbar. Der Be schwerdeführer wirke bei der Beschwerdeschil de rung weitestgehend authen tisch. Eine Tendenz zur Aggravation könne nicht ganz ausgeschlossen werden, sei aber nicht dominierend. Der formale Gedankengang sei verlangs amt, insge samt aber geordnet und nachvollziehbar. Die Gedächtnis funktionen sowie Auf merksamkeit und Konzentration seien klinisch beein träch tigt. Das An triebsver halten sei reduziert, psychomotorisch wirke der Beschwer de führer wenig lebhaft und deutlich verlangsamt ( Urk. 7/45/7). Der Vergleich dieser Be funde spricht

– wie von Dr. C.___ aufgezeigt (E. 3) –

dafür, dass es zwischen der Untersuchung bei Dr. A.___ vom 1 9. Mai 2011 und der jeni gen bei Dr. C.___ vom 3. September 2012 zu einer Verbesserung hinsichtlich der psychischen Be schwerden gekommen ist. 4.3 .2

Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass n ach der Rechtsprechung des Bundes ge richts psychisch e Störungen leichter bis mittel schwerer Art im Allgemeinen als therapeutisch angehbar angesehen werden (Urteil des Bundesgericht s 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 5.3.4 mit Hinweis). Im Fall des Beschwer deführers sind den Akten objektive Gründe zu entnehmen, welche für die von Dr. C.___ festgehaltene Verbesserung der depressiven Erkrankung sprechen. Ab Behandlungsbeginn bei Dr. D.___ am 20. August 2007 wurde der Beschwer deführer zu 100 % ar beitsunfähig geschrieben ( Urk. 7/8/7-8). Die Zuweisung erfolgte „ not fall mässig “ wegen einer starken Depression. Als Behandlungs mass nah m e n wurden eine alle zwei Wochen stattfinde nde Gesprächs therapie und eine medi kamentöse antidepres sive Therapie sowie eine Migräne- und Ergo the rapie durchgeführt ( Urk. 7/8/10, Urk. 7/12/2). In seinen Berichten vom 30. Juni und 1. September 2008 nannte Dr. D.___ die Diagnose depressive Episode mittel schwer bis schwer mit Somati sierung ( Urk. 7/8/8, Urk. 7/12/1). In der Folge kam es zu einer Verbesserung. Mit Schreiben vom 29. Mai 2009 teilte Dr. D.___ der Beschwerde gegnerin mit, dass sich das depressive Zustandsbild des Beschwer deführers in den letzten Wo chen nach langer Krankheit wieder aufgehellt habe. Ab 1. Juni 200 9 habe er den Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig geschrie ben (Urk.

7/17) . Die psychi atrische Z.___ -Gutach terin, welche den Be schwerdeführer am 11. August 2009 untersuchte, diagnostizierte eine mittel gradige depressive Episode und attes tierte dem Beschwerdeführer in seiner an gestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, welche mit über wiegen der Wahrscheinlichkeit bereits seit Juni 2007 bestehe ( Urk. 7/21/24). Laut dem Beschwerdeführer habe sich sein Zustandsbild seit fünf bis sechs Monaten je doch besonders am Nach mittag ge bessert, so dass es zu einer gewissen Auf hellung am Nachmittag komme ,

wes halb derzeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer an ge passten Tätig keit vor liege ( Urk. 7/21/25). Die Gutachterin ging davon aus , dass die Arbeits fähigkeit des Be schwerdeführers durch eine adäquate Therapie – empfohlen wurd e eine eng maschigere am bulante oder eine stationäre psychotherapeutische Behand lung und eine An passung der antidepressiven medikamentösen Therapie – überwie gend wahrscheinlich deutlich verbessert werden könne ( Urk. 7/21/24). Wie dem Ver laufsbericht von Dr. D.___ vom 24. Januar 2011 zu entnehmen ist, hat sich hernach bezüglich der Psychotherapie nichts geändert und es fand weiterhin eine medikamentöse Therapie sowie alle zwei Wochen eine Gesprächs therapie statt ( Urk. 7/40/6). Dr. D.___ attestierte dem Beschwerdeführer ab 18. Dezember 2009 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte, der Behinderung angepasste A rbeiten ( Urk. 7/40/6). Am 15. Oktober 2010 hat der Beschwerde führer eine Arbeitsstelle bei der F.___ GmbH angetreten, wo er für ein bis zwei Stunden pro Tag auf Abruf als Aushilfe am Bu ffet und in der Reinigung arbeitet ( Urk. 7/41/1-2, Urk. 7 /41/9).

Dort ist er seinen Angaben zufolge am Morgen tätig

und trifft sich am Nachmittag mit Kollegen, trink t Kaffee , lies t die Zeitung oder geht spazieren ( Urk. 7/45/6, Urk. 7/53/19) . Gemäss Verlaufsbericht von Dr. D.___ vom 24. Januar 2011 hat sich die Depression chronifiziert . A ls „Hoffnungs schim mer“ wurde die Arbeit be zeichnet bei weiter hin 50%iger Ar beitsfähigkeit für leichte Arbeit (Urk. 7/40/5-7). Dr. A.___

hielt in seinem Gutachten vom 24 . Mai 2011 fest, dass unter Weiterführung der psychothera peutischen-psycho pharmakologischen Behand lung und günstigem Verlauf me dizinisch-theoretisch eine gewisse Verbesserung des Gesundheits zustandes und damit der Arbeits fähig keit (auf 75 % ) möglich sei (E. 3.2.2) . Dem Gutachten vom Dr. C.___ ist schliesslich zu ent nehmen, dass sich Anfang 2012 eine zusätzliche Besserung ein gestellt habe ( Urk. 7/53/18). Der Be schwerde führer bestreitet im vorliegenden Verfahren, dass er von einer Verbesserung Anfang 2012 gesprochen habe

( Urk. 1 S.

8). Wie es sich damit verhält, kann letztlich offen bleiben , da sich die von

Dr. C.___ festgestellte Verbesserung auf objektivierbare Grundlagen stützen lässt (E.

4.3.1 ) . Der Beschwerdeführer erwähnte ge genüber Dr.

C.___

weiter auch, dass auf grund der Besserung seiner Be schwerden nun keine Behandlung in einer psy chiatrischen Klinik mehr nötig sei. Zum Psychiater Dr. D.___ gehe er alle drei Wochen. Die Wieder aufnahme der Arbeitstätigkeit habe dazu geführt, dass er weniger an Schuldge fühlen leide und sich weniger wertlos fühle (Urk.

7/53/18). Der Konsul t ations r h ythmus ist denn

auch gemäss den Angaben von Dr. D.___

vom 1 5. November 2012 auf alle drei Wochen redu ziert worden

(Urk.

7/55/3) und eine weiter gehende psy chiatrische Behandlung ist gemäss Dr.

C.___ nicht mehr nötig ( Urk. 7/53/21) .

Die Arbeit hat für den Beschwerde führer subjektiv eine Verbes serung bewirkt.

Allerdings wurde diese Arbeitstätigkeit seit Oktober 2010

nicht gesteigert , wobei aber zu berück sich tigen ist, dass der Be schwer deführer bei der F.___ GmbH nur auf Abruf tätig ist ( Urk. 7/57/5) und seine Einsatzmöglichkeiten mithin beschränkt sind. Nach dem Gesagten erweist sich die von Dr. G.___ beschriebene Verbesserung als nachvoll ziehbar und be gründet. 4.3.3

Demgegenüber vertritt der behandelnde Psychiater Dr. D.___ den Standpunkt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers seit Herbst 2009 nicht wesentlich verbessert, sondern eher verschlechtert habe ( Urk. 7/6 7/1 -2 ).

Recht s prech ungsgemäss

kann die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Der begutachtenden Person ist deshalb prak tisc h ein gewisser Spielraum – innerhalb dessen ver schiedene medizinische Interpre tationen möglich, zulässig und zu respektieren sind – zu gewähren, so fern dabei lege artis vorgegangen worden ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Ab klä rungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4) kann eine medizinische Ad ministrativ- oder Gerichtsexpertise nicht stets in Frage gestellt und zum Anlass weiterer Ab klä rungen genommen wer den, wenn die be handelnden Ärzte zu unterschied lichen Einschätzungen gelan gen oder an vor gängig geäusserten abweichenden Auf fassungen festhalten. An ders verhält es sich nur, wenn diese objektiv feststell bare Gesichtspunkte vor bringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begut achtung unerkannt ge blieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beur teilung zu führen (vgl.

Urteil des Bundes ge richts 8C_215/2012 vom 11. Juli 2012 E. 7.4 mit weite ren Hinweisen). Dies trifft auf die Stellungnahme von Dr.

D.___ vom 21.

Mai 2013 ( Urk. 7/67) aber nicht zu. So scheint sich der behandelnde Arzt die Migräneproblematik betreffend weitgehend auf die subjektiven Äusserungen des Beschwerdeführers zu stützen und bleibt seine Einschätzung, dessen Gesundheitszustand habe sich eher ver schlechtert, mit erheblicher Unsicherheit behaftet (Urk. 7/67/2). Objektive psycho pathologischen Befunde, welche Zweifel am Gutachten von Dr.

C.___ vom 1 0. Oktober 2012 ( Urk. 7/53/ 15-26) be gründen

könn en, sind der Stellung nahme von Dr. D.___ vom 21. Mai 2013 ( Urk. 7/67) indes nicht zu entnehmen.

Die Einschätzung von

Dr. C.___ ,

wonach der Beschwerdeführer seit Anfang 2 012 aus psychiatrischer Hinsicht in einer angepassten Tätigkeit zu 6 0

% arbeits fähig ist (E. 3.3.2 , Urk. 7/53/25 ), ist mithin nicht zu beanstanden. 4. 4

Aufgrund des Gut achtens von Dr. B.___ vom 4. September

2012 (Urk. 7/53/28-43) ist sodann keine Verschlechterung in somatischer Hinsicht seit der Mitteilung vom 1 2. Juli 2011 ( Urk. 7/50) ausgewie sen . Wohl beschreibt Dr. E.___ in seiner Stellungnahme vom 4. Juni 2013 eine Verschlechterung des Gesundheit s zustandes des Beschwerdeführers seit September 2009 (E. 3.6). Auf diese Stellungnahme kann vorliegend allerdings nicht abgestellt werden.

Dr. E.___ weist

zwar darauf hin, dass er den Be schwerde führer am 3. Juni 2013 erneut untersucht habe ( Urk. 7/69/1) , i n der Stellung nahme vom 4. Juni 2013 gibt er aber im Wesentlichen die sub jektiven An gaben des Beschwerde führers zu dessen Beschwerden wieder, ohne objektivier bare Befunde zu nennen (vgl. Urk. 7/69/1-2). Weil er bei seiner Einschätzung zur Arbeitsunfähig keit des Beschwerdeführers auch die Depression berück sichtigt e (E. 3.6), äussert e sich zu dem der Neurologe Dr. E.___ fachfremd. Nachdem Dr. E.___ schliesslich die Anamnese- und Befunderhebung durch Dr. B.___ als sehr detailliert und mit seinen Erfahrungen mit dem Beschwer deführer als übereinstimmend bezeichnet hat (Urk. 7/69/3), ergibt sich keinerlei Grund, von der Einschätzung von Dr. B.___ abzuweichen. Danach konnte sich eine organische Ursache für die Kopfschmerzen nicht finden lassen und zeigten die zervikalen und lumbalen Wirbelsäulenabschnitte keinen eine berufliche Tätig keit einschränkenden Befund.

Damit sind auch keine weiteren medizinischen Abklärungen anzuordnen ( Urk. 1 S.1 und Urk. 1 S. 13). 5.

5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die medizinisch

attestierte Arbeitsfähigkeit von 6 0 %

ab Anfang 2012 in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.2

Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts prüft die Verwaltung – wenn ein Revisionsgrund gegeben ist – den Rentenanspruch in tatsächlicher und recht li cher Hinsicht umfassend („allseitig“), es ist nicht erforderlich, dass gerade die geänderte Tatsache zu einer Neufestsetzung der Invalidenrente führt; viel mehr kann sich bei der allseitigen Prüfung des Rentenanspruchs ergeben, dass ein anderes Anspruchselement zu einer Herauf-, Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente führt (Urteile des Bundesgerichts 8C_646/2011 vom 17. Novem ber 2011 E. 4.3, 9C_378/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 4.2, 8C_510/2014 vom 18. November 2014 E. 4.2 je mit weiteren Hinweisen). 5.3

Der Beschwerdeführer erhebt keine Einwendungen gegen den Einkommensver gleich der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7/58, Urk. 2, Verfügungsteil 2, S.

2). Gestützt auf die

dortigen Angaben zum Valideneinkommen 2007 ( Fr. 62‘400.--) ergibt sich unter Berücksichtigung der Nominallohnent wicklung (für Männer; 2007 : 2 049 , 2013: 2204; vgl . die Volkswirtschaf t 12-2013, Tabelle B10.3, S.

91 sowie die Volkswirtschaft 12-2014, Tabelle B 10. 3 , S. 93 ) ein hypothetisches Va lideneinkommen 2013 von Fr. 67‘ 120.3 5. Hinsichtlich des Invalidenein kommens stellte die Beschwerdegegnerin auf den Tabellenlohn TA1 „Total“ Ziff. 02-96 Männer Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 des Bundesamtes für Statis tik von Fr. 4'901.-- pro Monat ab ( Urk. 7/58/2). Unter Be rücksichtigung der im Jahr 2013 geltenden betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stun den (Die Volkswirtschaft 12-2014 , Tabelle B9.2 , S. 92) sowie der Nominallohn ent wicklung ( für Männer; 20 10 : 2 150 , 2013: 2204; vgl. die Volkswirtschaft 12-2014 , Tabelle B10. 3 , S.

93 ) resultiert ein Einkommen v on Fr. 62‘851.43 (Pensum 100 %) beziehungsweise ein hypothetisches Invali deneinkommen

von Fr. 37‘710.86 im dem Beschwerdeführer zumut ba ren 60%-Pensum. Beim Ein kommensvergleich

er gibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr.

29‘409.49 beziehungs weise ein

Invalidi tätsgrad von gerundet 44 % (43,81

%) , bei wel chem Anspruch auf eine Viertels rente besteht (E. 2.2).

Bei der ursprünglichen Rentenzusprache

( Verfügung vom 7. April 2010 , Urk. 7/36 ) nahm die Beschwerdegegnerin beim Invalideneinkommen mit der Begründung, das s dem Beschwerdeführer nur Teil zeit und nur zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Ter min druck, bei nur geringem Publi kumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpas sungsvermögen in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeits atmo sphäre möglich seien, einen Abzug vom Tabellenlohn von 20 % vor (Urk.

7/22, Urk. 7/ 32/2). Nachdem aufgrund des verbesserten psychischen Gesundheits zu standes des Beschwerde führers ein Revisionsgrund gegeben war , war die Be schwerde gegnerin befugt, den Abzug vom Tabellenlohn ohne Bindung an die der ursprünglichen Renten ver fügung zugrunde liegende Qualifikation frei zu über prü fen ( vgl. Urteil des Bundes gericht s 9C_378/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 4.2 mit weiteren Hin weisen). Dr. C.___ hat kein entsprechendes Be lastungsprofil mehr formuliert , weshalb es nicht zu beanstanden ist , dass die Beschwer de gegnerin diesbezüglich keinen Abzug vom Tabellenlohn mehr gewährte .

Selbst wenn

unt er dem Titel Beschäftigungsgrad ein Abzug 10

% vom Tabellenlohn vorgenommen w ü r de

( vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2),

führte dies zu eine r Erwerbseinbusse von Fr. 33‘180 .58 bezie h ungsweise ein em

In vali ditätsgrad von gerundet 49 % ( Valideneinkom men 2013:

Fr. 67‘120.3 5; Invalidenein kom men 2013: Fr. 33‘939.77 ; IV-Grad:

49,43 % ), welcher ebenfalls nur ei nen Anspruch auf eine Viertelsrente begründen würde (E. 2.2).

Im Übrigen verlor der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit nicht aus gesundheitlichen Gründen (Urk. 7/7/11). Damit wäre auch das Validen einkommen anhand von Tabellenlöhnen zu ermitteln. Dies liefe auf einen Pro zentvergleich und damit auf einen Invaliditätsgrad von 46 % (100 x 0.6 [60%-Pensum] x 0.9 [Abzug von 10 % bei Teilzeitpensum ]) hinaus, was eben falls bloss Anspruch auf eine Viertelsrente begründete.

Demnach erweist sich die angefochtene Verfügung vom 1 8. Juli 2013 ( Urk. 2)

im Ergebnis als rechtens, was zur Ab weisung der Beschwerde führt. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 8 00.-- dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Yves Blöchlinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer unverändert Anspruch auf eine Dreiv iertelsrente der Invalidenversicherung hat.

E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen un verändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer S achverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E.

5.4 mit Hinweis) . Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revi sion keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversiche rung [IVV]) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf ent spre chen de Mitteilung hin keine Ver fügung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichs zeit punkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Verfü gung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. Septem ber 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 je E.

2.2 mit Hinwei sen). 2.4

2.4.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.4.2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht.

Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die ver sicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für

Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herange zo gen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4 .2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar disierten Br utto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr

generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der mass gebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche

Wochen arbeits z eit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E.

4.3.2, 126 V 75 E.

3b/ bb , 124 V 321 E.

3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 2.4.3

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statis tischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen . Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ve r richteten und nach Eintritt des Gesundheits schadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zu gelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behin derungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der ver sicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre ge sundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Be stim mung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merk male auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass all fällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverant wort liche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, ha t die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E . 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). 2.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nötig ist – , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Exper te oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklar hei ten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3.

3.1

Die ursprüngliche Rentenzusprache mit Verfügung vom 7. April 2010 (Urk. 7/36) erfolgte gestützt auf die Beurteilung der Z.___ -Gutachter (vgl. Urk. 7/21/23) ,

wo nach die Leistungsfähigkeit des Beschwer deführers aus psychiatrischen

Grün den eingeschränkt war (vgl. Stellungnahme des Regio nalen Ärztli chen Dienstes vom 9. Oktober 2009 [ Urk. 7/23/4]). Bei der im Okto ber 2010 ein geleiteten Überprü fung der Rente (Urk. 7/37) stellte die Beschwerdegeg nerin in medizinischer Hin sicht im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutach ten von Dr. A.___ vom 2

E. 1.3 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, die behaup tete Verbesserung des Gesundheits zustandes Anfang 2012 werde vom Gutachter Dr. C.___ in keiner Weise begründet. Sein Gesundheitszustand habe sich seit 2009 nicht verbessert, son dern ver schlechtert ( Urk. 1 S.

8). Bei der von Dr. C.___ festgestellten Verbesserung des Gesundheitszustandes handle es sich lediglich um eine andere subjektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 1 S. 9). Es sei ferner nicht nachvollziehbar, dass die neuro logische Gutach terin Dr. B.___ betreffend die Migräneerkrankung von einer leichten Krank heit ausgehe, die sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Seit mehr als 10 Jahren bestünden wiederkehrende, phasenweise täglich auftretende Migräne attacken . Abweichend von der Ein schätzung der Gutachterin Dr. B.___ habe der Neurologe Dr. E.___ eine Restarbeitsfähigkeit von maximal 30 % attes tiert ( Urk. 1 S. 10). 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden aus geg lichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei vier tels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [ IVG ]). 2.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invali ditätsgrad und damit den Ren ten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesund heitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerb lichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

E. 4 . Mai 2011 ( Urk. 7/45) führ te Dr. A.___ als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende mittelgradige de pressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F34.8), im Sinne einer Reaktion auf psychosoziale Belastungsfaktoren (Arbeitsplatzverlust, Verlust der Tagesstruktur, finan zielle Situation) auf

( Urk. 7/45/8) . 3.2.2

In seiner versicherungsmedizinisch-psychiatrischen Beurteilung führte Dr. A.___ aus, dass sich im Rahmen der aktuellen Exploration ein psycho patho logisches Bild mit dysphorischer und spürbar depressiver Grundstim mung zeige ( Urk. 7/45/8) . Hinsichtlich seiner beruflich-finanziellen Situation wirke der Be schwerdeführer ängstlich-verunsichert, die affektive Sch wingungsfähigkeit sei deutlich e ingeschränkt ( Urk. 7/45/8-9) . Die Gedächtnisfunktionen sowie Auf merk samkeit und Kon zentration seien klinisch beeinträchtigt. Das Antriebs ver halten sei reduziert, der formale Gedankengang und die Psychomotorik seien ver langsamt. Vor dem Hintergrund von Anzahl und Schwere der Symptome sei die beim Be schwer deführer bestehende depressive Episode als mittelgradig zu be zeichnen. Invalidi tätsfremde (psychosoziale) Belastungsfaktoren seien bei der Be urteilung jedoch miteinzubeziehen. Die psychische Dekompensation und an hal tende depressive Störung im derzeitigen Ausmass wären ohne die psycho so zialen

Belastungs faktoren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus ge blieben bezieh ungs weise weniger stark ausgeprägt. Die Kriterien zur Diagnose einer an halten de n somatoformen Schmerzstörung würden vom Beschwer deführer nicht hin rei chend erfüllt ( Urk. 7/45/9).

Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielt Dr. A.___ fest, dass dieser in einer Tätigkeit als Koch unverändert zu 100 % arbeitsun fähig sei. Es bestehe eine Antriebsstörung mit deutlichen Hemmungen sowie eine psychophysische Belastbarkeitsminderung mit vorzeitiger Erschöpfung und Minderung der kon zentrativen Ausdauerbelastbarkeit. Körperlich leichte und zeitlich flexible Tätig keiten ohne permanenten Zeitdruck und ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungs vermögen seien in wohl wollender Arbeitsat mos phäre zu 50 % möglich. Bei positivem Krankheitsverlauf und zu nehmender Adap tierung am Arbeitsplatz wäre möglicherweise ein 75%-Pensum erreichbar ( Urk. 7/45/10). Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei vor allem auf ein psychisches Leiden zurückzuführen. Die psychische Dekompensation und anhaltende depressive Störung in derzeitigem Ausmass wäre zwar ohne die psy cho sozialen Belastungsfaktoren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausge blieben beziehungsweise weniger stark ausgeprägt, vor dem Hintergrund der ge nannten psychosozialen Belastungen habe sich jedoch eine anhaltende de pressi ve Störung mit Krankheitswert entwickelt ( Urk. 7/45/11-12). 3.3

3.3.1

Dr. C.___

diagnostizierte im Gutachten

vom 1 0. Oktober 2012 eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig knapp mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) sowie eine Migräne verbunden mit Somat i sierungsstörung (ICD-10: F45.1) [ Urk. 7/53/20] . 3.3.2

Der Be urteilung von Dr. C.___ kann entnommen werden, dass der Be schwer deführer nach dem Verlust der Arbeitsstelle im Jahr 2007 anfänglich mit Ver stimmungen reagiert habe, mit der Zeit sei eine negative Eigendynamik ent stan den. Es seien depressive Episoden diagnostiziert worden, im Ausmass schwer- bis

mittelgradig. Im Jahr 2009 sei es zu einer Verbesserung gekommen. Seither wür den mittelgradige depressive Episoden diagnostiziert. Die Symp to matik bei der Untersuchung vom 3. September 2012 würde noch auf eine knapp mittel gra dige Episode schliessen lassen . Folgende Beobachtungen würden dafür sprechen: Es be stehe keine Suizidalität und keine schwermütig gedrückte Stim mung. Der Affek t sei etwas gedämpft, während des Gesprächs „taue“ der Be schwerdeführer aber auf. Auch die Konzentrationsfähigkeit könne er verbessern, wenn er dazu aufgefordert werde. Der Beschwerdeführer wirke übermüdet, aber nicht antriebs gehemmt. Er habe angesichts der Verbesserung des psychischen Zustandes im Oktober 2010 wieder zu arbeiten begonnen. Die seit Anfang 2012 noch vor handene Psychopathologie erlaube es ihm, zu 60 % tätig zu sein ( Urk. 7/53/21). Zu vor sei er von Juni 2008 bis Herbst 2009 zu 60 % und von Herbst 2009 bis Ende 2011 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 7/53/22).

Zwar bestünden eine psychische Komorbidität (knapp mittelgradige psychische Episode), eine chronische körperliche Begl eiterkrankung (Migräne) und ein

chronifizierter Schmerzverlauf, diese Kriterien seien jedoch nicht in einem de r artigen Ausmass erfüllt, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf grund der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu mehr als 40 % einge schränkt sei ( Urk. 7/53/23). 3.4

Dr. med. B.___ , Spezialärztin FMH für Neurochirurgie, stellte in ihrem Gutachten vom 4. September 2012 die Diagnosen ( Urk. 7/53/39): - zervikozephales Schmerzsyndrom/Migräne mit/bei radiologisch/ neuro radiologisch unauffälligem Befund und leichter Fehlhaltung und de ge nerativer Veränderung der Halswirbelsäule (HWS) - lumbale Schmerzen stellungs- und belastungsabhängig auftretend mit/ bei radiologisch leichte n degenerative n Veränderungen vor allem Il lio sa kralgelenke beidseits - K nieschmerzen links beim Treppensteigen auftretend mit/bei radio lo gi sc h Status nach Morbus Osgood /Schlatter links, jedoch ohne Arth rose

In ihrer Beurteilung hielt sie fest, die vom Beschwerdeführer beschriebenen Nackenschmerzen mit Migräneattacken bedürften – wie dies bereits 2009 fest ge stellt worden sei – einer gezielten spezialärztlichen Behandlung, auch wenn die Schmerzbeschreibung etwas atypisch und ausgeweitet erscheine. Möglicher weise sei die Triptanbehandlung

allein ungenügend, da der Lebens weise des Be schwerdeführers hiermit nicht Rechnung getragen werde. Eine organische Ursache habe neurologisch und neuroradiologisch ausge schlossen werden kön nen, auch was den während der Untersuchung vorgelegen en

halb schlafförmigen

Zustand des Beschwerdeführers anbelange ( Urk. 7/53/39). Die neurologischen und radiologischen Befunde des zervikalen und lumbalen Wir belsäulenab schnittes

würden keinen eine berufliche Tätigkeit einschränkenden Befund er kennen lassen . Aus neurochirurgischer Sicht sei dem Beschwerdefüh rer eine berufliche Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar ( Urk. 7/53/40). 3.5

In seiner Stellungnahme vom 2 1. Mai 2013 führte Dr. D.___ aus , dass sich der Ge sundheitszustand des Beschwerdeführers seit Herbst 2009 „nicht gross“ ver ändert habe, er sei eher schlechter geworden. Die Migräne-Attacken hätten an Schwere und Häufigkeit zugenommen und würden einen starken Leidens druck verursachen ( Urk. 7/67/2). Aufgrund der Depression und der wieder kehrenden Migräne-Attacken bestehe

in der

leidens angepasste n Tätigkeit als Küchenhilfe eine Arbeitsfähig keit von maximal zwei bis drei Stunden pro Tag

( Urk. 7/67/2-3). 3.6

Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Neurologie, hielt in seiner

Stellung nahme vom 4.

Juni 2013 fest, dass sich der Gesundheitszustand des Be schwer de führers seit September 2009 verschlechtert habe, mit Zunahme der Migräne kopfschmer zen , der Kopfschmerzen und der lumbalen Schmerzen .

A uch die De pression habe sich verschlechtert . Der Beschwerdeführer leide an einer schwe ren Migräne, die mindestens teilweise invalidisierend sei. Hinzu komme eine mittel schwere bis schwere Depression. Unter Berücksichtigung dieser bei den Erkran kungen betrage die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerde füh rers min destens 70 % ( Urk.

E. 4.1 Zu prüfen ist vorerst , ob sich der psychische Gesundheitszustand des Be schwer deführers sei der Untersuchung bei Dr. A.___ am 1 9. Mai 2011 erheblich ver bessert hat.

E. 4.2 je mit weiteren Hinweisen). 5.3

Der Beschwerdeführer erhebt keine Einwendungen gegen den Einkommensver gleich der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7/58, Urk. 2, Verfügungsteil 2, S.

2). Gestützt auf die

dortigen Angaben zum Valideneinkommen 2007 ( Fr. 62‘400.--) ergibt sich unter Berücksichtigung der Nominallohnent wicklung (für Männer; 2007 : 2 049 , 2013: 2204; vgl . die Volkswirtschaf t 12-2013, Tabelle B10.3, S.

91 sowie die Volkswirtschaft 12-2014, Tabelle B 10. 3 , S. 93 ) ein hypothetisches Va lideneinkommen 2013 von Fr. 67‘ 120.3 5. Hinsichtlich des Invalidenein kommens stellte die Beschwerdegegnerin auf den Tabellenlohn TA1 „Total“ Ziff. 02-96 Männer Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 des Bundesamtes für Statis tik von Fr. 4'901.-- pro Monat ab ( Urk. 7/58/2). Unter Be rücksichtigung der im Jahr 2013 geltenden betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stun den (Die Volkswirtschaft 12-2014 , Tabelle B9.2 , S. 92) sowie der Nominallohn ent wicklung ( für Männer; 20 10 : 2 150 , 2013: 2204; vgl. die Volkswirtschaft 12-2014 , Tabelle B10. 3 , S.

93 ) resultiert ein Einkommen v on Fr. 62‘851.43 (Pensum 100 %) beziehungsweise ein hypothetisches Invali deneinkommen

von Fr. 37‘710.86 im dem Beschwerdeführer zumut ba ren 60%-Pensum. Beim Ein kommensvergleich

er gibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr.

29‘409.49 beziehungs weise ein

Invalidi tätsgrad von gerundet 44 % (43,81

%) , bei wel chem Anspruch auf eine Viertels rente besteht (E. 2.2).

Bei der ursprünglichen Rentenzusprache

( Verfügung vom 7. April 2010 , Urk. 7/36 ) nahm die Beschwerdegegnerin beim Invalideneinkommen mit der Begründung, das s dem Beschwerdeführer nur Teil zeit und nur zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Ter min druck, bei nur geringem Publi kumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpas sungsvermögen in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeits atmo sphäre möglich seien, einen Abzug vom Tabellenlohn von 20 % vor (Urk.

7/22, Urk. 7/ 32/2). Nachdem aufgrund des verbesserten psychischen Gesundheits zu standes des Beschwerde führers ein Revisionsgrund gegeben war , war die Be schwerde gegnerin befugt, den Abzug vom Tabellenlohn ohne Bindung an die der ursprünglichen Renten ver fügung zugrunde liegende Qualifikation frei zu über prü fen ( vgl. Urteil des Bundes gericht s 9C_378/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 4.2 mit weiteren Hin weisen). Dr. C.___ hat kein entsprechendes Be lastungsprofil mehr formuliert , weshalb es nicht zu beanstanden ist , dass die Beschwer de gegnerin diesbezüglich keinen Abzug vom Tabellenlohn mehr gewährte .

Selbst wenn

unt er dem Titel Beschäftigungsgrad ein Abzug 10

% vom Tabellenlohn vorgenommen w ü r de

( vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2),

führte dies zu eine r Erwerbseinbusse von Fr. 33‘180 .58 bezie h ungsweise ein em

In vali ditätsgrad von gerundet 49 % ( Valideneinkom men 2013:

Fr. 67‘120.3 5; Invalidenein kom men 2013: Fr. 33‘939.77 ; IV-Grad:

49,43 % ), welcher ebenfalls nur ei nen Anspruch auf eine Viertelsrente begründen würde (E. 2.2).

Im Übrigen verlor der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit nicht aus gesundheitlichen Gründen (Urk. 7/7/11). Damit wäre auch das Validen einkommen anhand von Tabellenlöhnen zu ermitteln. Dies liefe auf einen Pro zentvergleich und damit auf einen Invaliditätsgrad von 46 % (100 x 0.6 [60%-Pensum] x 0.9 [Abzug von 10 % bei Teilzeitpensum ]) hinaus, was eben falls bloss Anspruch auf eine Viertelsrente begründete.

Demnach erweist sich die angefochtene Verfügung vom 1 8. Juli 2013 ( Urk. 2)

im Ergebnis als rechtens, was zur Ab weisung der Beschwerde führt. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 8 00.-- dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Yves Blöchlinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

E. 4.3 .2

Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass n ach der Rechtsprechung des Bundes ge richts psychisch e Störungen leichter bis mittel schwerer Art im Allgemeinen als therapeutisch angehbar angesehen werden (Urteil des Bundesgericht s 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 5.3.4 mit Hinweis). Im Fall des Beschwer deführers sind den Akten objektive Gründe zu entnehmen, welche für die von Dr. C.___ festgehaltene Verbesserung der depressiven Erkrankung sprechen. Ab Behandlungsbeginn bei Dr. D.___ am 20. August 2007 wurde der Beschwer deführer zu 100 % ar beitsunfähig geschrieben ( Urk. 7/8/7-8). Die Zuweisung erfolgte „ not fall mässig “ wegen einer starken Depression. Als Behandlungs mass nah m e n wurden eine alle zwei Wochen stattfinde nde Gesprächs therapie und eine medi kamentöse antidepres sive Therapie sowie eine Migräne- und Ergo the rapie durchgeführt ( Urk. 7/8/10, Urk. 7/12/2). In seinen Berichten vom 30. Juni und 1. September 2008 nannte Dr. D.___ die Diagnose depressive Episode mittel schwer bis schwer mit Somati sierung ( Urk. 7/8/8, Urk. 7/12/1). In der Folge kam es zu einer Verbesserung. Mit Schreiben vom 29. Mai 2009 teilte Dr. D.___ der Beschwerde gegnerin mit, dass sich das depressive Zustandsbild des Beschwer deführers in den letzten Wo chen nach langer Krankheit wieder aufgehellt habe. Ab 1. Juni 200

E. 4.3.1 ) . Der Beschwerdeführer erwähnte ge genüber Dr.

C.___

weiter auch, dass auf grund der Besserung seiner Be schwerden nun keine Behandlung in einer psy chiatrischen Klinik mehr nötig sei. Zum Psychiater Dr. D.___ gehe er alle drei Wochen. Die Wieder aufnahme der Arbeitstätigkeit habe dazu geführt, dass er weniger an Schuldge fühlen leide und sich weniger wertlos fühle (Urk.

7/53/18). Der Konsul t ations r h ythmus ist denn

auch gemäss den Angaben von Dr. D.___

vom 1 5. November 2012 auf alle drei Wochen redu ziert worden

(Urk.

7/55/3) und eine weiter gehende psy chiatrische Behandlung ist gemäss Dr.

C.___ nicht mehr nötig ( Urk. 7/53/21) .

Die Arbeit hat für den Beschwerde führer subjektiv eine Verbes serung bewirkt.

Allerdings wurde diese Arbeitstätigkeit seit Oktober 2010

nicht gesteigert , wobei aber zu berück sich tigen ist, dass der Be schwer deführer bei der F.___ GmbH nur auf Abruf tätig ist ( Urk. 7/57/5) und seine Einsatzmöglichkeiten mithin beschränkt sind. Nach dem Gesagten erweist sich die von Dr. G.___ beschriebene Verbesserung als nachvoll ziehbar und be gründet.

E. 4.3.3 Demgegenüber vertritt der behandelnde Psychiater Dr. D.___ den Standpunkt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers seit Herbst 2009 nicht wesentlich verbessert, sondern eher verschlechtert habe ( Urk. 7/6 7/1 -2 ).

Recht s prech ungsgemäss

kann die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Der begutachtenden Person ist deshalb prak tisc h ein gewisser Spielraum – innerhalb dessen ver schiedene medizinische Interpre tationen möglich, zulässig und zu respektieren sind – zu gewähren, so fern dabei lege artis vorgegangen worden ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Ab klä rungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4) kann eine medizinische Ad ministrativ- oder Gerichtsexpertise nicht stets in Frage gestellt und zum Anlass weiterer Ab klä rungen genommen wer den, wenn die be handelnden Ärzte zu unterschied lichen Einschätzungen gelan gen oder an vor gängig geäusserten abweichenden Auf fassungen festhalten. An ders verhält es sich nur, wenn diese objektiv feststell bare Gesichtspunkte vor bringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begut achtung unerkannt ge blieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beur teilung zu führen (vgl.

Urteil des Bundes ge richts 8C_215/2012 vom 11. Juli 2012 E. 7.4 mit weite ren Hinweisen). Dies trifft auf die Stellungnahme von Dr.

D.___ vom 21.

Mai 2013 ( Urk. 7/67) aber nicht zu. So scheint sich der behandelnde Arzt die Migräneproblematik betreffend weitgehend auf die subjektiven Äusserungen des Beschwerdeführers zu stützen und bleibt seine Einschätzung, dessen Gesundheitszustand habe sich eher ver schlechtert, mit erheblicher Unsicherheit behaftet (Urk. 7/67/2). Objektive psycho pathologischen Befunde, welche Zweifel am Gutachten von Dr.

C.___ vom 1 0. Oktober 2012 ( Urk. 7/53/ 15-26) be gründen

könn en, sind der Stellung nahme von Dr. D.___ vom 21. Mai 2013 ( Urk. 7/67) indes nicht zu entnehmen.

Die Einschätzung von

Dr. C.___ ,

wonach der Beschwerdeführer seit Anfang 2

E. 7 / 6

E. 09 ( Urk. 7/21) und demjenigen von Dr. A.___ vom 2 4. Mai 2011 ( Urk. 7/45) Stellung ( Urk. 7/53/26). Er untersuchte den Beschwerdeführer am 3. September 2012 (vgl.

Urk. 7 /53/15) und berücksichtigt dessen Beschwerden und Verhalten (vgl.

insbes.

Urk. 7/53/17 -20 ).

Als objektive Befunde erhob

Dr. C.___ bei der besag ten Unter suchung bezüglich der Affektivität, dass der Beschwerdeführer zu Be ginn des Gesprächs eher niedergeschlagen, deprimiert und bedrückt gewesen sei. Mit der Zeit „taue er auf“. Es bestehe keine schwer mütig gedrückte Stim mung und keine Suizidali tät. Er wirke übermüdet, klage darüber, am Morgen vor der Unter suchung Ängste empfunden zu haben. Gedächtnisstörungen liessen sich nicht feststellen. Der Antrieb sei leicht ge hemmt, sonst seien keine psycho mo torischen Störungen nachweisbar (Urk.

7/53/ 19 ). Es bestehe ein gut herstellbarer affektiver Rappor

t. Die Motiva tion sei vorhanden. Der Beschwerdeführer wirke auf seine Kopf schmerzen fi xiert und äussere hypochondrische Befürchtungen (Urk. 7/53/20). Dem ge genüber hatte Dr. A.___ hinsichtlich der von ihm bei der Untersuchung vom 1 9. Mai

2011 erhobenen objektiven psychopatholo gi schen Befunde noch fest gehalten , dass die Grundstimmu ng des Beschwerdeführers nie der geschlagen und gedrückt sowie die affektive Schwingungsfähigkeit deut lich eingeschränkt sei . Die Be schwerdeschilde rungen seien glaubhaft und ein Leidensdruck spürbar. Der Be schwerdeführer wirke bei der Beschwerdeschil de rung weitestgehend authen tisch. Eine Tendenz zur Aggravation könne nicht ganz ausgeschlossen werden, sei aber nicht dominierend. Der formale Gedankengang sei verlangs amt, insge samt aber geordnet und nachvollziehbar. Die Gedächtnis funktionen sowie Auf merksamkeit und Konzentration seien klinisch beein träch tigt. Das An triebsver halten sei reduziert, psychomotorisch wirke der Beschwer de führer wenig lebhaft und deutlich verlangsamt ( Urk. 7/45/7). Der Vergleich dieser Be funde spricht

– wie von Dr. C.___ aufgezeigt (E. 3) –

dafür, dass es zwischen der Untersuchung bei Dr. A.___ vom 1 9. Mai 2011 und der jeni gen bei Dr. C.___ vom 3. September 2012 zu einer Verbesserung hinsichtlich der psychischen Be schwerden gekommen ist.

E. 9 habe er den Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig geschrie ben (Urk.

7/17) . Die psychi atrische Z.___ -Gutach terin, welche den Be schwerdeführer am 11. August 2009 untersuchte, diagnostizierte eine mittel gradige depressive Episode und attes tierte dem Beschwerdeführer in seiner an gestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, welche mit über wiegen der Wahrscheinlichkeit bereits seit Juni 2007 bestehe ( Urk. 7/21/24). Laut dem Beschwerdeführer habe sich sein Zustandsbild seit fünf bis sechs Monaten je doch besonders am Nach mittag ge bessert, so dass es zu einer gewissen Auf hellung am Nachmittag komme ,

wes halb derzeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer an ge passten Tätig keit vor liege ( Urk. 7/21/25). Die Gutachterin ging davon aus , dass die Arbeits fähigkeit des Be schwerdeführers durch eine adäquate Therapie – empfohlen wurd e eine eng maschigere am bulante oder eine stationäre psychotherapeutische Behand lung und eine An passung der antidepressiven medikamentösen Therapie – überwie gend wahrscheinlich deutlich verbessert werden könne ( Urk. 7/21/24). Wie dem Ver laufsbericht von Dr. D.___ vom 24. Januar 2011 zu entnehmen ist, hat sich hernach bezüglich der Psychotherapie nichts geändert und es fand weiterhin eine medikamentöse Therapie sowie alle zwei Wochen eine Gesprächs therapie statt ( Urk. 7/40/6). Dr. D.___ attestierte dem Beschwerdeführer ab 18. Dezember 2009 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte, der Behinderung angepasste A rbeiten ( Urk. 7/40/6). Am 15. Oktober 2010 hat der Beschwerde führer eine Arbeitsstelle bei der F.___ GmbH angetreten, wo er für ein bis zwei Stunden pro Tag auf Abruf als Aushilfe am Bu ffet und in der Reinigung arbeitet ( Urk. 7/41/1-2, Urk. 7 /41/9).

Dort ist er seinen Angaben zufolge am Morgen tätig

und trifft sich am Nachmittag mit Kollegen, trink t Kaffee , lies t die Zeitung oder geht spazieren ( Urk. 7/45/6, Urk. 7/53/19) . Gemäss Verlaufsbericht von Dr. D.___ vom 24. Januar 2011 hat sich die Depression chronifiziert . A ls „Hoffnungs schim mer“ wurde die Arbeit be zeichnet bei weiter hin 50%iger Ar beitsfähigkeit für leichte Arbeit (Urk. 7/40/5-7). Dr. A.___

hielt in seinem Gutachten vom 24 . Mai 2011 fest, dass unter Weiterführung der psychothera peutischen-psycho pharmakologischen Behand lung und günstigem Verlauf me dizinisch-theoretisch eine gewisse Verbesserung des Gesundheits zustandes und damit der Arbeits fähig keit (auf 75 % ) möglich sei (E. 3.2.2) . Dem Gutachten vom Dr. C.___ ist schliesslich zu ent nehmen, dass sich Anfang 2012 eine zusätzliche Besserung ein gestellt habe ( Urk. 7/53/18). Der Be schwerde führer bestreitet im vorliegenden Verfahren, dass er von einer Verbesserung Anfang 2012 gesprochen habe

( Urk. 1 S.

8). Wie es sich damit verhält, kann letztlich offen bleiben , da sich die von

Dr. C.___ festgestellte Verbesserung auf objektivierbare Grundlagen stützen lässt (E.

E. 012 aus psychiatrischer Hinsicht in einer angepassten Tätigkeit zu 6 0

% arbeits fähig ist (E. 3.3.2 , Urk. 7/53/25 ), ist mithin nicht zu beanstanden. 4. 4

Aufgrund des Gut achtens von Dr. B.___ vom 4. September

2012 (Urk. 7/53/28-43) ist sodann keine Verschlechterung in somatischer Hinsicht seit der Mitteilung vom 1 2. Juli 2011 ( Urk. 7/50) ausgewie sen . Wohl beschreibt Dr. E.___ in seiner Stellungnahme vom 4. Juni 2013 eine Verschlechterung des Gesundheit s zustandes des Beschwerdeführers seit September 2009 (E. 3.6). Auf diese Stellungnahme kann vorliegend allerdings nicht abgestellt werden.

Dr. E.___ weist

zwar darauf hin, dass er den Be schwerde führer am 3. Juni 2013 erneut untersucht habe ( Urk. 7/69/1) , i n der Stellung nahme vom 4. Juni 2013 gibt er aber im Wesentlichen die sub jektiven An gaben des Beschwerde führers zu dessen Beschwerden wieder, ohne objektivier bare Befunde zu nennen (vgl. Urk. 7/69/1-2). Weil er bei seiner Einschätzung zur Arbeitsunfähig keit des Beschwerdeführers auch die Depression berück sichtigt e (E. 3.6), äussert e sich zu dem der Neurologe Dr. E.___ fachfremd. Nachdem Dr. E.___ schliesslich die Anamnese- und Befunderhebung durch Dr. B.___ als sehr detailliert und mit seinen Erfahrungen mit dem Beschwer deführer als übereinstimmend bezeichnet hat (Urk. 7/69/3), ergibt sich keinerlei Grund, von der Einschätzung von Dr. B.___ abzuweichen. Danach konnte sich eine organische Ursache für die Kopfschmerzen nicht finden lassen und zeigten die zervikalen und lumbalen Wirbelsäulenabschnitte keinen eine berufliche Tätig keit einschränkenden Befund.

Damit sind auch keine weiteren medizinischen Abklärungen anzuordnen ( Urk. 1 S.1 und Urk. 1 S. 13). 5.

5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die medizinisch

attestierte Arbeitsfähigkeit von 6 0 %

ab Anfang 2012 in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.2

Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts prüft die Verwaltung – wenn ein Revisionsgrund gegeben ist – den Rentenanspruch in tatsächlicher und recht li cher Hinsicht umfassend („allseitig“), es ist nicht erforderlich, dass gerade die geänderte Tatsache zu einer Neufestsetzung der Invalidenrente führt; viel mehr kann sich bei der allseitigen Prüfung des Rentenanspruchs ergeben, dass ein anderes Anspruchselement zu einer Herauf-, Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente führt (Urteile des Bundesgerichts 8C_646/2011 vom 17. Novem ber 2011 E. 4.3, 9C_378/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 4.2, 8C_510/2014 vom 18. November 2014 E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00782 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

6. Februar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Yves Blöchlinger Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1964, reiste im Jahr 1986 aus dem ehemaligen Y.___ in die Schweiz ein ( Urk. 7/1/3), wo er als Koch arbeitete und zu letzt vom 1. Oktober 2000 bis 1 4. Juni 2007 (letzter effektiver Arbeitstag) in einem Restaurant als Hilfskoch tätig war ( Urk. 7/1/5, Urk. 7/7/2, Urk. 7/7/10). Seit 2003 besitzt er das Schweizer Bürgerrecht ( Urk. 7/1/1). Am 6. Mai 2008 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Züric h, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/1, Urk. 7/4). Im Rahmen ihrer Ab klärun gen holte die IV-Stelle insbesondere das rheumatologische/psy chia tri sche Gut achten des Z.___ vom 11. Septem ber 2009 ( Urk. 7/21) ein. Mit Schreiben vom 1 7. November 2009 auferlegte sie X.___ die Absolvierung einer intensiven psychiatrischen Therapie als Schaden minderungspflicht ( Urk. 7/24). Nach ihren Abklärungen sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 7. April 2010 bei einem Invali di täts grad von 61 % mit Wirkung ab dem 1. Juni 2008 eine Drei viertelsrente zu ( Urk. 7/36). 1.2

Im Oktober 2010 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 7/37) . Sie veranlasste bei Dr. med. A.___ , Facharzt für Psy chi atrie und Psychotherapie FMH, das psychiatrische Gutachten vom 2 4 . Mai 2011 ( Urk. 7/45). Am 8. Juli 2011 beantwortete Dr. A.___ zwei Zusatz fragen der IV-Stelle ( Urk. 7/47). Hernach teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 1 2. Juli 2011 mit, dass sie bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung fest gestellt habe, die sich auf die Rente auswirke, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 61 % ) bestehe (Urk. 7/50). 1.3

Mit Eingabe vom 2 2. Oktober 2012 stellte die GastroSocial Pensionskasse bei der IV-Stelle unter Beilage des von ihr eingeholten Gutachten s

von Dr. med. B.___ , Spezialärztin FMH für Neurochirurgie, vom 4. September 2012 ( Urk. 7/53/28- 1 4 2 ) und desjenigen von Dr. med. C.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 1 0. Oktob er 2012 ( Urk. 7/53/15-26) ein Renten re vi si onsgesuch ( Urk. 7/53/1-11). Die IV-Stelle liess vo m Versicherten einen Frage bogen ausfüllen ( Urk. 7/55, mit Angaben des behandelnden Arztes Dr. D.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH , vom 1 5. November 2012 [Urk.

7/55/3]) und holte den IK-Auszug vom 2 7. November 2012 (Urk. 7/56) sowie die Aus künfte der neuen Arbeitgeberin des Versicherten (Urk. 7/57) ein. Mit Vorbe scheid vom 4. März 2013 stellte sie dem Versicherten die Herab setzung der bis herigen Dreiviertelsrente auf eine Viertelsrente in Aussicht ( Urk. 7/61). Dagegen erhob dieser am 1 6. April 2013 Einwand (Urk. 7/64, mit Ein wandbe gründung vom 2 9. Mai 2013 [ Urk. 7/68] und ergänzender Einwand begründung vom 7. Juni 2013 [ Urk. 7/70]). Die IV-Stelle holte die Stellung nah men von Dr. B.___ vom 2 4. Juni 2013 ( Urk. 7/72) und von Dr. C.___ vom 2 8. Juni 2013 ( Urk. 7/73) ein. Nach Prüfung der Einwände verfügte die IV-Stelle am 18. Juli 2013 wie vorbeschieden die Herabsetzung der bisherigen Dreivier tels rente auf eine Viertelsrente

mit Wirkung ab de m ersten Tag des zweiten der Zu stellung der Verfügung folgenden Monats ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 11. September 2013 Beschwerde und be an tragte, in Aufhebung der angefochten Verfügung vom 18. Juli 2013 sei ihm auch nach dem 31. August 2013 eine Dreiviertelsrente auszurichten. Even tuali ter sei der Beschwerdeführer einer polydisziplinären Begutachtung in den Fach berei chen Psychiatrie/Psychotherapie und Neurologie zu unterziehen und basie rend auf den Ergebnissen der Begutachtung neu zu entscheiden (Urk. 1 S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom 1. Oktober 2013 beantragte die Beschwerdegeg ne rin Ab wei sung der Beschwerde ( Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 7/1-79], was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 2. Oktober 2013 zur Kennt nis ge bracht wurde ( Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer unverändert Anspruch auf eine Dreiv iertelsrente der Invalidenversicherung hat. 1.2

In der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2013 führte die Beschwerdegeg nerin im Wesentlichen aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers gemäss ihren Abklärungen verbessert habe. Dem Beschwerdeführer sei aus ärztlicher Sicht ab September 2012 die Ausübung der angestammten Tätig keit als Hilfskoch wie auch eine angepasste Tätigkeit zu 60 % möglich und zu mu t bar. Die Ein schränkung sei psychisch bedingt. Aus somatischer Sicht be stehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 1). Beim Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 44 % (Urk. 2, Ver fügungsteil 2, S. 2). 1.3

Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, die behaup tete Verbesserung des Gesundheits zustandes Anfang 2012 werde vom Gutachter Dr. C.___ in keiner Weise begründet. Sein Gesundheitszustand habe sich seit 2009 nicht verbessert, son dern ver schlechtert ( Urk. 1 S.

8). Bei der von Dr. C.___ festgestellten Verbesserung des Gesundheitszustandes handle es sich lediglich um eine andere subjektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 1 S. 9). Es sei ferner nicht nachvollziehbar, dass die neuro logische Gutach terin Dr. B.___ betreffend die Migräneerkrankung von einer leichten Krank heit ausgehe, die sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Seit mehr als 10 Jahren bestünden wiederkehrende, phasenweise täglich auftretende Migräne attacken . Abweichend von der Ein schätzung der Gutachterin Dr. B.___ habe der Neurologe Dr. E.___ eine Restarbeitsfähigkeit von maximal 30 % attes tiert ( Urk. 1 S. 10). 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden aus geg lichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei vier tels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [ IVG ]). 2.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invali ditätsgrad und damit den Ren ten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesund heitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerb lichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen un verändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer S achverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E.

5.4 mit Hinweis) . Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revi sion keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversiche rung [IVV]) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf ent spre chen de Mitteilung hin keine Ver fügung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichs zeit punkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Verfü gung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. Septem ber 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 je E.

2.2 mit Hinwei sen). 2.4

2.4.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.4.2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht.

Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die ver sicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für

Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herange zo gen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4 .2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar disierten Br utto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr

generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der mass gebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche

Wochen arbeits z eit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E.

4.3.2, 126 V 75 E.

3b/ bb , 124 V 321 E.

3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 2.4.3

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statis tischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen . Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ve r richteten und nach Eintritt des Gesundheits schadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zu gelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behin derungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der ver sicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre ge sundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Be stim mung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merk male auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass all fällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverant wort liche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, ha t die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E . 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). 2.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nötig ist – , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Exper te oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklar hei ten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3.

3.1

Die ursprüngliche Rentenzusprache mit Verfügung vom 7. April 2010 (Urk. 7/36) erfolgte gestützt auf die Beurteilung der Z.___ -Gutachter (vgl. Urk. 7/21/23) ,

wo nach die Leistungsfähigkeit des Beschwer deführers aus psychiatrischen

Grün den eingeschränkt war (vgl. Stellungnahme des Regio nalen Ärztli chen Dienstes vom 9. Oktober 2009 [ Urk. 7/23/4]). Bei der im Okto ber 2010 ein geleiteten Überprü fung der Rente (Urk. 7/37) stellte die Beschwerdegeg nerin in medizinischer Hin sicht im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutach ten von Dr. A.___ vom 2 4 . Mai

2011 ( Urk. 7/45) ab ( vgl. Urk. 7/49/4-5) und er mittelte beim Einkom mens vergleich un verändert einen Invaliditätsgrad von 61 % ( Urk. 7/49/5). Her nach teilte sie dem Beschwerdeführer am 12. Juli 2011 mit, dass er weiterhin An spruch auf die bis herige Dreiviertelsrente habe ( Urk. 7/50). Als massgebender Vergleichszeitpunkt gilt vorliegend mithin diese Mitteilung vom 12. Juli 2011 (vgl. E.

2.3). Beim Erlass der angefochtenen Ver fügung am 18. Juli 2013, mit welcher die bis herige Dreiviertelsrente auf eine Viertelsrente herabgesetzt wurde (Urk. 2), stützte sich die Beschwerde geg nerin im Wesentlichen auf das Gut ach ten von Dr. C.___ vom 10. Oktober 2012 ( Urk. 7/53/15-26). Zu prüfen ist, ob sich seit der Mit teilung vom 12. Juli 2011 ( Urk. 7/50) und der jetzt ange foch tenen Verfügung vom 18. Juli 2013 (Urk. 2) der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers und/oder dessen er werbliche Auswirkungen derart wesentlich verändert haben, dass ih m ab 1. September 2013 nur noch eine Viertels rente zusteht. 3.2 3.2.1

Im Gutachten vom 2 4 . Mai 2011 ( Urk. 7/45) führ te Dr. A.___ als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende mittelgradige de pressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F34.8), im Sinne einer Reaktion auf psychosoziale Belastungsfaktoren (Arbeitsplatzverlust, Verlust der Tagesstruktur, finan zielle Situation) auf

( Urk. 7/45/8) . 3.2.2

In seiner versicherungsmedizinisch-psychiatrischen Beurteilung führte Dr. A.___ aus, dass sich im Rahmen der aktuellen Exploration ein psycho patho logisches Bild mit dysphorischer und spürbar depressiver Grundstim mung zeige ( Urk. 7/45/8) . Hinsichtlich seiner beruflich-finanziellen Situation wirke der Be schwerdeführer ängstlich-verunsichert, die affektive Sch wingungsfähigkeit sei deutlich e ingeschränkt ( Urk. 7/45/8-9) . Die Gedächtnisfunktionen sowie Auf merk samkeit und Kon zentration seien klinisch beeinträchtigt. Das Antriebs ver halten sei reduziert, der formale Gedankengang und die Psychomotorik seien ver langsamt. Vor dem Hintergrund von Anzahl und Schwere der Symptome sei die beim Be schwer deführer bestehende depressive Episode als mittelgradig zu be zeichnen. Invalidi tätsfremde (psychosoziale) Belastungsfaktoren seien bei der Be urteilung jedoch miteinzubeziehen. Die psychische Dekompensation und an hal tende depressive Störung im derzeitigen Ausmass wären ohne die psycho so zialen

Belastungs faktoren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus ge blieben bezieh ungs weise weniger stark ausgeprägt. Die Kriterien zur Diagnose einer an halten de n somatoformen Schmerzstörung würden vom Beschwer deführer nicht hin rei chend erfüllt ( Urk. 7/45/9).

Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielt Dr. A.___ fest, dass dieser in einer Tätigkeit als Koch unverändert zu 100 % arbeitsun fähig sei. Es bestehe eine Antriebsstörung mit deutlichen Hemmungen sowie eine psychophysische Belastbarkeitsminderung mit vorzeitiger Erschöpfung und Minderung der kon zentrativen Ausdauerbelastbarkeit. Körperlich leichte und zeitlich flexible Tätig keiten ohne permanenten Zeitdruck und ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungs vermögen seien in wohl wollender Arbeitsat mos phäre zu 50 % möglich. Bei positivem Krankheitsverlauf und zu nehmender Adap tierung am Arbeitsplatz wäre möglicherweise ein 75%-Pensum erreichbar ( Urk. 7/45/10). Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei vor allem auf ein psychisches Leiden zurückzuführen. Die psychische Dekompensation und anhaltende depressive Störung in derzeitigem Ausmass wäre zwar ohne die psy cho sozialen Belastungsfaktoren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausge blieben beziehungsweise weniger stark ausgeprägt, vor dem Hintergrund der ge nannten psychosozialen Belastungen habe sich jedoch eine anhaltende de pressi ve Störung mit Krankheitswert entwickelt ( Urk. 7/45/11-12). 3.3

3.3.1

Dr. C.___

diagnostizierte im Gutachten

vom 1 0. Oktober 2012 eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig knapp mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) sowie eine Migräne verbunden mit Somat i sierungsstörung (ICD-10: F45.1) [ Urk. 7/53/20] . 3.3.2

Der Be urteilung von Dr. C.___ kann entnommen werden, dass der Be schwer deführer nach dem Verlust der Arbeitsstelle im Jahr 2007 anfänglich mit Ver stimmungen reagiert habe, mit der Zeit sei eine negative Eigendynamik ent stan den. Es seien depressive Episoden diagnostiziert worden, im Ausmass schwer- bis

mittelgradig. Im Jahr 2009 sei es zu einer Verbesserung gekommen. Seither wür den mittelgradige depressive Episoden diagnostiziert. Die Symp to matik bei der Untersuchung vom 3. September 2012 würde noch auf eine knapp mittel gra dige Episode schliessen lassen . Folgende Beobachtungen würden dafür sprechen: Es be stehe keine Suizidalität und keine schwermütig gedrückte Stim mung. Der Affek t sei etwas gedämpft, während des Gesprächs „taue“ der Be schwerdeführer aber auf. Auch die Konzentrationsfähigkeit könne er verbessern, wenn er dazu aufgefordert werde. Der Beschwerdeführer wirke übermüdet, aber nicht antriebs gehemmt. Er habe angesichts der Verbesserung des psychischen Zustandes im Oktober 2010 wieder zu arbeiten begonnen. Die seit Anfang 2012 noch vor handene Psychopathologie erlaube es ihm, zu 60 % tätig zu sein ( Urk. 7/53/21). Zu vor sei er von Juni 2008 bis Herbst 2009 zu 60 % und von Herbst 2009 bis Ende 2011 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 7/53/22).

Zwar bestünden eine psychische Komorbidität (knapp mittelgradige psychische Episode), eine chronische körperliche Begl eiterkrankung (Migräne) und ein

chronifizierter Schmerzverlauf, diese Kriterien seien jedoch nicht in einem de r artigen Ausmass erfüllt, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf grund der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu mehr als 40 % einge schränkt sei ( Urk. 7/53/23). 3.4

Dr. med. B.___ , Spezialärztin FMH für Neurochirurgie, stellte in ihrem Gutachten vom 4. September 2012 die Diagnosen ( Urk. 7/53/39): - zervikozephales Schmerzsyndrom/Migräne mit/bei radiologisch/ neuro radiologisch unauffälligem Befund und leichter Fehlhaltung und de ge nerativer Veränderung der Halswirbelsäule (HWS) - lumbale Schmerzen stellungs- und belastungsabhängig auftretend mit/ bei radiologisch leichte n degenerative n Veränderungen vor allem Il lio sa kralgelenke beidseits - K nieschmerzen links beim Treppensteigen auftretend mit/bei radio lo gi sc h Status nach Morbus Osgood /Schlatter links, jedoch ohne Arth rose

In ihrer Beurteilung hielt sie fest, die vom Beschwerdeführer beschriebenen Nackenschmerzen mit Migräneattacken bedürften – wie dies bereits 2009 fest ge stellt worden sei – einer gezielten spezialärztlichen Behandlung, auch wenn die Schmerzbeschreibung etwas atypisch und ausgeweitet erscheine. Möglicher weise sei die Triptanbehandlung

allein ungenügend, da der Lebens weise des Be schwerdeführers hiermit nicht Rechnung getragen werde. Eine organische Ursache habe neurologisch und neuroradiologisch ausge schlossen werden kön nen, auch was den während der Untersuchung vorgelegen en

halb schlafförmigen

Zustand des Beschwerdeführers anbelange ( Urk. 7/53/39). Die neurologischen und radiologischen Befunde des zervikalen und lumbalen Wir belsäulenab schnittes

würden keinen eine berufliche Tätigkeit einschränkenden Befund er kennen lassen . Aus neurochirurgischer Sicht sei dem Beschwerdefüh rer eine berufliche Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar ( Urk. 7/53/40). 3.5

In seiner Stellungnahme vom 2 1. Mai 2013 führte Dr. D.___ aus , dass sich der Ge sundheitszustand des Beschwerdeführers seit Herbst 2009 „nicht gross“ ver ändert habe, er sei eher schlechter geworden. Die Migräne-Attacken hätten an Schwere und Häufigkeit zugenommen und würden einen starken Leidens druck verursachen ( Urk. 7/67/2). Aufgrund der Depression und der wieder kehrenden Migräne-Attacken bestehe

in der

leidens angepasste n Tätigkeit als Küchenhilfe eine Arbeitsfähig keit von maximal zwei bis drei Stunden pro Tag

( Urk. 7/67/2-3). 3.6

Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Neurologie, hielt in seiner

Stellung nahme vom 4.

Juni 2013 fest, dass sich der Gesundheitszustand des Be schwer de führers seit September 2009 verschlechtert habe, mit Zunahme der Migräne kopfschmer zen , der Kopfschmerzen und der lumbalen Schmerzen .

A uch die De pression habe sich verschlechtert . Der Beschwerdeführer leide an einer schwe ren Migräne, die mindestens teilweise invalidisierend sei. Hinzu komme eine mittel schwere bis schwere Depression. Unter Berücksichtigung dieser bei den Erkran kungen betrage die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerde füh rers min destens 70 % ( Urk. 7 / 6 9 /3 ). 4.

4.1

Zu prüfen ist vorerst , ob sich der psychische Gesundheitszustand des Be schwer deführers sei der Untersuchung bei Dr. A.___ am 1 9. Mai 2011 erheblich ver bessert hat. 4.2

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es desto wichtiger , den gut achtlichen Befund einer Veränderung möglichst solide auf klinische Fest stellun gen, gutachterliche Verhaltensbeobachtungen und anamnestische Daten zu stützen und diese Elemente in Beziehung zu den medizinischen Vorakten und den dort gesetzten Anknüpfungstatsachen zu bringen, je mehr medi zinisches Er mess en bei der Stellung einer Diagnose und der ärzt lichen Ein schätzung der Funktionseinschränkungen im Spiel ist. Nur so kann dem Gutachten hinrei chend zuverlässig entnommen werden, dass die in den Schluss folgerungen be schrie bene Differenz nicht wesentlich einer unterschied lichen Wertung zuzu schreiben ist. Auf der anderen Seite darf die Notwendig keit, eine bloss andere Beurteilung nicht als Anlass einer materiellen Revision gelten zu lassen, nicht dazu führen, dass die Anforderungen an den Nachweis einer Veränderung so hoch angesetzt werden, dass die ursprüngliche Festlegung praktisch perpetuiert wird. Dies gilt insbesondere für psychiatrische Beur teilungen, bei denen prak tisch immer ein Spielraum besteht, innerhalb dessen verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig und zu respek tieren sind, sofern der Experte lege artis vor ge gangen ist. Hier können die Beur teilungen nicht immer lücken los mit Tatsach enschilderungen unterlegt werden. Bei einer stark ermessensge prägten Einschät zung, die weniger auf Messung und anderweitig normierter Feststellung als auf i nterpretations bedürftigen

Befund tatsachen beruht, kann etwa eine Auseinan der setzung mit der Genese des Gesundheitsschadens, den das Krankheitsgeschehen unter haltenden Faktoren, für den Nachweis einer tat sächlichen Veränderung beson dere Bedeutung erlangen (Urteil des Bundes ge richts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.4). 4.3

4.3.1

Dr. C.___ erstellte sein Gutachten in Kenntnis der Vorakten (vgl. Urk. 7/53/16- 17), und er nahm zu den Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ sowie zu m Gutachten des Z.___ vom 1 1. September 20 09 ( Urk. 7/21) und demjenigen von Dr. A.___ vom 2 4. Mai 2011 ( Urk. 7/45) Stellung ( Urk. 7/53/26). Er untersuchte den Beschwerdeführer am 3. September 2012 (vgl.

Urk. 7 /53/15) und berücksichtigt dessen Beschwerden und Verhalten (vgl.

insbes.

Urk. 7/53/17 -20 ).

Als objektive Befunde erhob

Dr. C.___ bei der besag ten Unter suchung bezüglich der Affektivität, dass der Beschwerdeführer zu Be ginn des Gesprächs eher niedergeschlagen, deprimiert und bedrückt gewesen sei. Mit der Zeit „taue er auf“. Es bestehe keine schwer mütig gedrückte Stim mung und keine Suizidali tät. Er wirke übermüdet, klage darüber, am Morgen vor der Unter suchung Ängste empfunden zu haben. Gedächtnisstörungen liessen sich nicht feststellen. Der Antrieb sei leicht ge hemmt, sonst seien keine psycho mo torischen Störungen nachweisbar (Urk.

7/53/ 19 ). Es bestehe ein gut herstellbarer affektiver Rappor

t. Die Motiva tion sei vorhanden. Der Beschwerdeführer wirke auf seine Kopf schmerzen fi xiert und äussere hypochondrische Befürchtungen (Urk. 7/53/20). Dem ge genüber hatte Dr. A.___ hinsichtlich der von ihm bei der Untersuchung vom 1 9. Mai

2011 erhobenen objektiven psychopatholo gi schen Befunde noch fest gehalten , dass die Grundstimmu ng des Beschwerdeführers nie der geschlagen und gedrückt sowie die affektive Schwingungsfähigkeit deut lich eingeschränkt sei . Die Be schwerdeschilde rungen seien glaubhaft und ein Leidensdruck spürbar. Der Be schwerdeführer wirke bei der Beschwerdeschil de rung weitestgehend authen tisch. Eine Tendenz zur Aggravation könne nicht ganz ausgeschlossen werden, sei aber nicht dominierend. Der formale Gedankengang sei verlangs amt, insge samt aber geordnet und nachvollziehbar. Die Gedächtnis funktionen sowie Auf merksamkeit und Konzentration seien klinisch beein träch tigt. Das An triebsver halten sei reduziert, psychomotorisch wirke der Beschwer de führer wenig lebhaft und deutlich verlangsamt ( Urk. 7/45/7). Der Vergleich dieser Be funde spricht

– wie von Dr. C.___ aufgezeigt (E. 3) –

dafür, dass es zwischen der Untersuchung bei Dr. A.___ vom 1 9. Mai 2011 und der jeni gen bei Dr. C.___ vom 3. September 2012 zu einer Verbesserung hinsichtlich der psychischen Be schwerden gekommen ist. 4.3 .2

Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass n ach der Rechtsprechung des Bundes ge richts psychisch e Störungen leichter bis mittel schwerer Art im Allgemeinen als therapeutisch angehbar angesehen werden (Urteil des Bundesgericht s 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 5.3.4 mit Hinweis). Im Fall des Beschwer deführers sind den Akten objektive Gründe zu entnehmen, welche für die von Dr. C.___ festgehaltene Verbesserung der depressiven Erkrankung sprechen. Ab Behandlungsbeginn bei Dr. D.___ am 20. August 2007 wurde der Beschwer deführer zu 100 % ar beitsunfähig geschrieben ( Urk. 7/8/7-8). Die Zuweisung erfolgte „ not fall mässig “ wegen einer starken Depression. Als Behandlungs mass nah m e n wurden eine alle zwei Wochen stattfinde nde Gesprächs therapie und eine medi kamentöse antidepres sive Therapie sowie eine Migräne- und Ergo the rapie durchgeführt ( Urk. 7/8/10, Urk. 7/12/2). In seinen Berichten vom 30. Juni und 1. September 2008 nannte Dr. D.___ die Diagnose depressive Episode mittel schwer bis schwer mit Somati sierung ( Urk. 7/8/8, Urk. 7/12/1). In der Folge kam es zu einer Verbesserung. Mit Schreiben vom 29. Mai 2009 teilte Dr. D.___ der Beschwerde gegnerin mit, dass sich das depressive Zustandsbild des Beschwer deführers in den letzten Wo chen nach langer Krankheit wieder aufgehellt habe. Ab 1. Juni 200 9 habe er den Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig geschrie ben (Urk.

7/17) . Die psychi atrische Z.___ -Gutach terin, welche den Be schwerdeführer am 11. August 2009 untersuchte, diagnostizierte eine mittel gradige depressive Episode und attes tierte dem Beschwerdeführer in seiner an gestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, welche mit über wiegen der Wahrscheinlichkeit bereits seit Juni 2007 bestehe ( Urk. 7/21/24). Laut dem Beschwerdeführer habe sich sein Zustandsbild seit fünf bis sechs Monaten je doch besonders am Nach mittag ge bessert, so dass es zu einer gewissen Auf hellung am Nachmittag komme ,

wes halb derzeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer an ge passten Tätig keit vor liege ( Urk. 7/21/25). Die Gutachterin ging davon aus , dass die Arbeits fähigkeit des Be schwerdeführers durch eine adäquate Therapie – empfohlen wurd e eine eng maschigere am bulante oder eine stationäre psychotherapeutische Behand lung und eine An passung der antidepressiven medikamentösen Therapie – überwie gend wahrscheinlich deutlich verbessert werden könne ( Urk. 7/21/24). Wie dem Ver laufsbericht von Dr. D.___ vom 24. Januar 2011 zu entnehmen ist, hat sich hernach bezüglich der Psychotherapie nichts geändert und es fand weiterhin eine medikamentöse Therapie sowie alle zwei Wochen eine Gesprächs therapie statt ( Urk. 7/40/6). Dr. D.___ attestierte dem Beschwerdeführer ab 18. Dezember 2009 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte, der Behinderung angepasste A rbeiten ( Urk. 7/40/6). Am 15. Oktober 2010 hat der Beschwerde führer eine Arbeitsstelle bei der F.___ GmbH angetreten, wo er für ein bis zwei Stunden pro Tag auf Abruf als Aushilfe am Bu ffet und in der Reinigung arbeitet ( Urk. 7/41/1-2, Urk. 7 /41/9).

Dort ist er seinen Angaben zufolge am Morgen tätig

und trifft sich am Nachmittag mit Kollegen, trink t Kaffee , lies t die Zeitung oder geht spazieren ( Urk. 7/45/6, Urk. 7/53/19) . Gemäss Verlaufsbericht von Dr. D.___ vom 24. Januar 2011 hat sich die Depression chronifiziert . A ls „Hoffnungs schim mer“ wurde die Arbeit be zeichnet bei weiter hin 50%iger Ar beitsfähigkeit für leichte Arbeit (Urk. 7/40/5-7). Dr. A.___

hielt in seinem Gutachten vom 24 . Mai 2011 fest, dass unter Weiterführung der psychothera peutischen-psycho pharmakologischen Behand lung und günstigem Verlauf me dizinisch-theoretisch eine gewisse Verbesserung des Gesundheits zustandes und damit der Arbeits fähig keit (auf 75 % ) möglich sei (E. 3.2.2) . Dem Gutachten vom Dr. C.___ ist schliesslich zu ent nehmen, dass sich Anfang 2012 eine zusätzliche Besserung ein gestellt habe ( Urk. 7/53/18). Der Be schwerde führer bestreitet im vorliegenden Verfahren, dass er von einer Verbesserung Anfang 2012 gesprochen habe

( Urk. 1 S.

8). Wie es sich damit verhält, kann letztlich offen bleiben , da sich die von

Dr. C.___ festgestellte Verbesserung auf objektivierbare Grundlagen stützen lässt (E.

4.3.1 ) . Der Beschwerdeführer erwähnte ge genüber Dr.

C.___

weiter auch, dass auf grund der Besserung seiner Be schwerden nun keine Behandlung in einer psy chiatrischen Klinik mehr nötig sei. Zum Psychiater Dr. D.___ gehe er alle drei Wochen. Die Wieder aufnahme der Arbeitstätigkeit habe dazu geführt, dass er weniger an Schuldge fühlen leide und sich weniger wertlos fühle (Urk.

7/53/18). Der Konsul t ations r h ythmus ist denn

auch gemäss den Angaben von Dr. D.___

vom 1 5. November 2012 auf alle drei Wochen redu ziert worden

(Urk.

7/55/3) und eine weiter gehende psy chiatrische Behandlung ist gemäss Dr.

C.___ nicht mehr nötig ( Urk. 7/53/21) .

Die Arbeit hat für den Beschwerde führer subjektiv eine Verbes serung bewirkt.

Allerdings wurde diese Arbeitstätigkeit seit Oktober 2010

nicht gesteigert , wobei aber zu berück sich tigen ist, dass der Be schwer deführer bei der F.___ GmbH nur auf Abruf tätig ist ( Urk. 7/57/5) und seine Einsatzmöglichkeiten mithin beschränkt sind. Nach dem Gesagten erweist sich die von Dr. G.___ beschriebene Verbesserung als nachvoll ziehbar und be gründet. 4.3.3

Demgegenüber vertritt der behandelnde Psychiater Dr. D.___ den Standpunkt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers seit Herbst 2009 nicht wesentlich verbessert, sondern eher verschlechtert habe ( Urk. 7/6 7/1 -2 ).

Recht s prech ungsgemäss

kann die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Der begutachtenden Person ist deshalb prak tisc h ein gewisser Spielraum – innerhalb dessen ver schiedene medizinische Interpre tationen möglich, zulässig und zu respektieren sind – zu gewähren, so fern dabei lege artis vorgegangen worden ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Ab klä rungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4) kann eine medizinische Ad ministrativ- oder Gerichtsexpertise nicht stets in Frage gestellt und zum Anlass weiterer Ab klä rungen genommen wer den, wenn die be handelnden Ärzte zu unterschied lichen Einschätzungen gelan gen oder an vor gängig geäusserten abweichenden Auf fassungen festhalten. An ders verhält es sich nur, wenn diese objektiv feststell bare Gesichtspunkte vor bringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begut achtung unerkannt ge blieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beur teilung zu führen (vgl.

Urteil des Bundes ge richts 8C_215/2012 vom 11. Juli 2012 E. 7.4 mit weite ren Hinweisen). Dies trifft auf die Stellungnahme von Dr.

D.___ vom 21.

Mai 2013 ( Urk. 7/67) aber nicht zu. So scheint sich der behandelnde Arzt die Migräneproblematik betreffend weitgehend auf die subjektiven Äusserungen des Beschwerdeführers zu stützen und bleibt seine Einschätzung, dessen Gesundheitszustand habe sich eher ver schlechtert, mit erheblicher Unsicherheit behaftet (Urk. 7/67/2). Objektive psycho pathologischen Befunde, welche Zweifel am Gutachten von Dr.

C.___ vom 1 0. Oktober 2012 ( Urk. 7/53/ 15-26) be gründen

könn en, sind der Stellung nahme von Dr. D.___ vom 21. Mai 2013 ( Urk. 7/67) indes nicht zu entnehmen.

Die Einschätzung von

Dr. C.___ ,

wonach der Beschwerdeführer seit Anfang 2 012 aus psychiatrischer Hinsicht in einer angepassten Tätigkeit zu 6 0

% arbeits fähig ist (E. 3.3.2 , Urk. 7/53/25 ), ist mithin nicht zu beanstanden. 4. 4

Aufgrund des Gut achtens von Dr. B.___ vom 4. September

2012 (Urk. 7/53/28-43) ist sodann keine Verschlechterung in somatischer Hinsicht seit der Mitteilung vom 1 2. Juli 2011 ( Urk. 7/50) ausgewie sen . Wohl beschreibt Dr. E.___ in seiner Stellungnahme vom 4. Juni 2013 eine Verschlechterung des Gesundheit s zustandes des Beschwerdeführers seit September 2009 (E. 3.6). Auf diese Stellungnahme kann vorliegend allerdings nicht abgestellt werden.

Dr. E.___ weist

zwar darauf hin, dass er den Be schwerde führer am 3. Juni 2013 erneut untersucht habe ( Urk. 7/69/1) , i n der Stellung nahme vom 4. Juni 2013 gibt er aber im Wesentlichen die sub jektiven An gaben des Beschwerde führers zu dessen Beschwerden wieder, ohne objektivier bare Befunde zu nennen (vgl. Urk. 7/69/1-2). Weil er bei seiner Einschätzung zur Arbeitsunfähig keit des Beschwerdeführers auch die Depression berück sichtigt e (E. 3.6), äussert e sich zu dem der Neurologe Dr. E.___ fachfremd. Nachdem Dr. E.___ schliesslich die Anamnese- und Befunderhebung durch Dr. B.___ als sehr detailliert und mit seinen Erfahrungen mit dem Beschwer deführer als übereinstimmend bezeichnet hat (Urk. 7/69/3), ergibt sich keinerlei Grund, von der Einschätzung von Dr. B.___ abzuweichen. Danach konnte sich eine organische Ursache für die Kopfschmerzen nicht finden lassen und zeigten die zervikalen und lumbalen Wirbelsäulenabschnitte keinen eine berufliche Tätig keit einschränkenden Befund.

Damit sind auch keine weiteren medizinischen Abklärungen anzuordnen ( Urk. 1 S.1 und Urk. 1 S. 13). 5.

5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die medizinisch

attestierte Arbeitsfähigkeit von 6 0 %

ab Anfang 2012 in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.2

Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts prüft die Verwaltung – wenn ein Revisionsgrund gegeben ist – den Rentenanspruch in tatsächlicher und recht li cher Hinsicht umfassend („allseitig“), es ist nicht erforderlich, dass gerade die geänderte Tatsache zu einer Neufestsetzung der Invalidenrente führt; viel mehr kann sich bei der allseitigen Prüfung des Rentenanspruchs ergeben, dass ein anderes Anspruchselement zu einer Herauf-, Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente führt (Urteile des Bundesgerichts 8C_646/2011 vom 17. Novem ber 2011 E. 4.3, 9C_378/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 4.2, 8C_510/2014 vom 18. November 2014 E. 4.2 je mit weiteren Hinweisen). 5.3

Der Beschwerdeführer erhebt keine Einwendungen gegen den Einkommensver gleich der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7/58, Urk. 2, Verfügungsteil 2, S.

2). Gestützt auf die

dortigen Angaben zum Valideneinkommen 2007 ( Fr. 62‘400.--) ergibt sich unter Berücksichtigung der Nominallohnent wicklung (für Männer; 2007 : 2 049 , 2013: 2204; vgl . die Volkswirtschaf t 12-2013, Tabelle B10.3, S.

91 sowie die Volkswirtschaft 12-2014, Tabelle B 10. 3 , S. 93 ) ein hypothetisches Va lideneinkommen 2013 von Fr. 67‘ 120.3 5. Hinsichtlich des Invalidenein kommens stellte die Beschwerdegegnerin auf den Tabellenlohn TA1 „Total“ Ziff. 02-96 Männer Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 des Bundesamtes für Statis tik von Fr. 4'901.-- pro Monat ab ( Urk. 7/58/2). Unter Be rücksichtigung der im Jahr 2013 geltenden betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stun den (Die Volkswirtschaft 12-2014 , Tabelle B9.2 , S. 92) sowie der Nominallohn ent wicklung ( für Männer; 20 10 : 2 150 , 2013: 2204; vgl. die Volkswirtschaft 12-2014 , Tabelle B10. 3 , S.

93 ) resultiert ein Einkommen v on Fr. 62‘851.43 (Pensum 100 %) beziehungsweise ein hypothetisches Invali deneinkommen

von Fr. 37‘710.86 im dem Beschwerdeführer zumut ba ren 60%-Pensum. Beim Ein kommensvergleich

er gibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr.

29‘409.49 beziehungs weise ein

Invalidi tätsgrad von gerundet 44 % (43,81

%) , bei wel chem Anspruch auf eine Viertels rente besteht (E. 2.2).

Bei der ursprünglichen Rentenzusprache

( Verfügung vom 7. April 2010 , Urk. 7/36 ) nahm die Beschwerdegegnerin beim Invalideneinkommen mit der Begründung, das s dem Beschwerdeführer nur Teil zeit und nur zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Ter min druck, bei nur geringem Publi kumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpas sungsvermögen in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeits atmo sphäre möglich seien, einen Abzug vom Tabellenlohn von 20 % vor (Urk.

7/22, Urk. 7/ 32/2). Nachdem aufgrund des verbesserten psychischen Gesundheits zu standes des Beschwerde führers ein Revisionsgrund gegeben war , war die Be schwerde gegnerin befugt, den Abzug vom Tabellenlohn ohne Bindung an die der ursprünglichen Renten ver fügung zugrunde liegende Qualifikation frei zu über prü fen ( vgl. Urteil des Bundes gericht s 9C_378/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 4.2 mit weiteren Hin weisen). Dr. C.___ hat kein entsprechendes Be lastungsprofil mehr formuliert , weshalb es nicht zu beanstanden ist , dass die Beschwer de gegnerin diesbezüglich keinen Abzug vom Tabellenlohn mehr gewährte .

Selbst wenn

unt er dem Titel Beschäftigungsgrad ein Abzug 10

% vom Tabellenlohn vorgenommen w ü r de

( vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2),

führte dies zu eine r Erwerbseinbusse von Fr. 33‘180 .58 bezie h ungsweise ein em

In vali ditätsgrad von gerundet 49 % ( Valideneinkom men 2013:

Fr. 67‘120.3 5; Invalidenein kom men 2013: Fr. 33‘939.77 ; IV-Grad:

49,43 % ), welcher ebenfalls nur ei nen Anspruch auf eine Viertelsrente begründen würde (E. 2.2).

Im Übrigen verlor der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit nicht aus gesundheitlichen Gründen (Urk. 7/7/11). Damit wäre auch das Validen einkommen anhand von Tabellenlöhnen zu ermitteln. Dies liefe auf einen Pro zentvergleich und damit auf einen Invaliditätsgrad von 46 % (100 x 0.6 [60%-Pensum] x 0.9 [Abzug von 10 % bei Teilzeitpensum ]) hinaus, was eben falls bloss Anspruch auf eine Viertelsrente begründete.

Demnach erweist sich die angefochtene Verfügung vom 1 8. Juli 2013 ( Urk. 2)

im Ergebnis als rechtens, was zur Ab weisung der Beschwerde führt. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 8 00.-- dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Yves Blöchlinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher