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IV.2013.00774

Gestützt auf beweiskräftiges Gutachten ist die angestammte Tätigkeit zu 75 % zumutbar; Prozentvergleich; Abweisung Gesuch UP/URV aufgrund Aussichtslosigkeit.

Zürich SozVersG · 2013-11-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der 1964 geborene X.___ arbeitete von 1995 bis Mitte 2009 als Betriebsmitarbeiter Gussnachbehandlung bei der Y.___ (Urk. 10/23). Unter Hinweis auf diverse Beschwerden meldete er sich am 7. Januar 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/7). In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beruflich-erwerbliche (Urk. 10/12, 10/13, 10/23) sowie medi zinische (Urk. 10/11, Urk. 10/16, Urk. 10/28, Urk. 10/46) Abklärun gen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung innova Versicherungen bei (Urk. 10/18, Urk. 10/22). 1.2

Mit Mitteilung vom 20. Mai 2009 sprach die IV-Stelle dem Versicherten Frühin ter ventionsmassnahmen in Form eines Deutschsprachkurses zu (Urk. 10/30). Weitere berufliche Massnahmen lehnte sie mit Verfügung vom 11. Dezem ber 2009 ab (Urk. 10/45). Am 1. Februar 2010 beantragte der Versicherte beruf liche Massnahmen im Form von Arbeits vermitt lung (Urk. 10/50). Mit Mitteilung vom 9. April 2010 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Arbeitsvermittlung (Urk. 10/55). Am 6. Oktober 2010 übernahm sie die Kosten für ein Arbeitstrai ning /eine Umschu lung vom 21. September bis 20. Dezember 2010 (Urk. 10/65) und sprach ihm ein Taggeld zu (Urk. 10/64, Verfügung nicht bei den Akten). Mit Mitteilung vom 19. Januar 2011 schloss sie die Arbeitsvermittlung ab (Urk. 10/76). 1.3

Mit Verfügung vom 20. April 2011 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine Viertels rente ab 1. August 2009 zu (Urk. 10/90). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 21. März 2012 in dem Sinne gut,

dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid zurück wies (Prozess-Nr. IV.2011.00560, Urk. 10/100/1- 11). 1.4

In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere erwerbliche Abklärungen (Urk. 10/105-107) und liess den Versicherten durch Dr. med. Z.___, Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, und Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bidisziplinär begutachten (Gutachten vom 21. Dezember 2012/9. Januar 2013, Urk. 10/113, Urk. 10/116). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 10/119, Urk. 10/122, Urk. 10/124) verfügte die IV-Stelle am 11. Juli 2013 die Rente werde „nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben“ (Urk. 2). 2.

Hiegegen

erhob

X.___ am

10. September 2013 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Invalidenrente sei nicht einzustellen, eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie es seien ihm die unentgeltliche Prozessführung und die unent geltliche Rechtsver tretung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Am 4. Oktober 2013 ging das For mular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit mit Beilagen ein (Urk. 7, Urk. 8/1-7). Mit Beschwerdeantwort vom

16. Oktober 2013

schloss die Beschwerdegegnerin auf

Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheid fin dung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Verfügung vom

20. April 2011, mit wel cher dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. August 2009 eine Viertelsrente der Invali denversicherung zugesprochen worden war (Urk. 10/90), mit Urteil des hiesigen Gerich ts vom 21. März 2012 aufgehoben und di e Sache an die Verwal tung zurückgewiesen wurde, damit sie nach ergänzend en

erwerblichen und medizinischen Abklä rung en neu verfüge (Urk. 10/100/1-11). Streitgegenstand des damaligen Beschwerdever fahrens bildete das Rentenverhältnis; da Teilas pekte einer Leistung wie die Faktoren für die massliche und zeitliche Festset zung (Invaliditätsgrad, Renten berechnung, Rentenbeginn) grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar sind (BGE 125 V 413 E. 1 und 2), konnte die zugespro chene Teilrente auch nicht in Rechtskraft erwachsen. Mit der Aufhebung jener Verfügung entfiel die Rechtsgrundlage für Rentenzahlungen. Entsprechend hätten die Rentenzahlungen, welche auf grund der noch nicht rechtskräftig gewordenen Verfügung vom 20. April 2011 erfolgten, spätestens mit Kenntnis nahme des Urteils des hiesigen Gerichts vom 21. März 2012 eingestellt werden müssen. Mithin bezweckte die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom

11. Juli 2013 (Urk. 2) nicht wie betitelt die Einstellung der Rente, sondern die Verneinung eines Rentenanspruchs. 2.2

Streitig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer ab 1. August 2009 An spruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Während die IV Stelle ei nen solchen gestützt auf das von ihr nach der Rückweisung der Sache durch das hiesige Gericht eingeholte Gutachten der Dres . Z.___ und A.___ vom 21. Dezember 2012/9. Januar 2013 ver neinte (Urk. 2), hält der Beschwerdeführer dafür, dass auf das Gutachten nicht abgestellt werden könne und er bei richtiger Betrachtung Anspruch auf eine Invalidenrente habe (Urk. 1).

3. 3.1 3.1.1

Im Gutachten vom 21. Dezember 2012 führte Dr. Z.___ aus, der Beschwerde führer sei ein kräftiger 48-jähriger Mann. Er habe im Alter von etwa 16 Jahren eine Verletzung am linken Auge erlitten, die mehrere Operationen am Auge notwendig gemacht h abe . Er klage seit Jahren über lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung in den linke n Oberschenkel mit Dysästhesien . Seither hätten sich die Beschwerden sowohl räumlich wie zeitlich ausgeweitet. Sie beträfen nun fast den ganzen Körper und seien unablässig vorhanden. In der klinischen Untersuchung sei die Adipositas Grad I der wesentlichste Befund. Alle drei Wir belsäulenabschnitte (Hals -, Brust

- und Lendenwirbelsäule) wie auch alle peri pheren Gelenke seien normal beweglich. Synovitiden, erosive Veränderungen oder Gelenksergüsse seien nicht vorhanden. Die Muskulatur sei nicht verspannt. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Die Bioimpedanz-Analyse zeige eine erfreulich grosse Muskelmasse von 56 %, welche den Normwert von 40 % trotz der Adipositas weit übertreffe. Die Ganzkörper-MRI-Untersuchung (November 2012) zeige leichte bis mässige degenerative Veränderungen der Wirbelsäule als wesentlichste Befunde. Nirgends seien Hinweise auf entzündliche Veränderun gen sichtbar, insbesondere auch nicht im Bereich der Wirbelsäule oder der ISG (Iliosakralgelenke). Sichere Hinweise auf eine akute oder durchgemachte sero negative

Spondarthropathie seien in der Ganzkörper-MRI-Untersuchung nicht erkennbar. Es seien auch keine Diskushernien oder Nervenwurzelkompressionen vorhanden. Die bildgebenden Befunde der Ganzkörper-MRI-Untersuchung seien nicht gravierend. In der Blutuntersuchung sei ein leichter Vitamin D-Mangel nachweisbar. Von keinem der vier angegebenen Medikamente fänden sich Spuren in seinem Blut oder Urin. Die vorhandenen Befunde erklärten das Aus mass seiner Beschwerden nicht. Klinisch, bildgebend und in der Blutuntersu chung gebe es jetzt keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer an einer ent zündlichen rheumatischen Erkrankung leide. Er könne eine adaptierte Tätigkeit zu 100 % bzw. ganztags ausüben (Urk. 10/113/56). Gemäss den Angaben der Y.___ habe die Arbeitsleistung als Mitarbeiter in der Gussnachbe handlung ab dem 29. September 2008 75 % entsprochen. Daher könnte der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit bei der Y.___ mit einer ganztägigen Präsenz (40 Wochenstunden) und e iner Leistung von 75 % ausüben (Urk. 10/113/58-59). 3.1.2

Dr. A.___ konnte im Gutachten vom 9. Januar 2013 aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine Anpassungsstörung mit So r gen, Anspannungen, Ärger und Stimmungseinbrüchen (ICD-10 F43.23). Beim Beschwerdeführer seien aufgrund der anamnestischen Angaben weder eine genetische Vulnerabilität noch Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung psy chiatrischer Erkrankungen festzustellen. Seine Kindheit beziehungsweise Per sönlichkeitsentwicklung sei ohne gravierende traumatische Ereignisse verlaufen und damit ergäben sich keine Hinweise auf die Bildung einer Persönlichkeits störung . Der Beschwerdeführer sei regelrecht eingeschult worden und im Hei matland habe er nach der achtjährigen Primarschule die dreijährige Schlosser ausbildung abgeschlossen. Damit könnten bei ihm sowohl eine Intelligenzmin derung als auch Verhaltensstörungen oder sonstige psychische Probleme mit Krankheitswert in der Kindheit und Pubertät ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer sei im Erwachsenenalter über Jahre den sozialen Anforderun gen ohne Probleme gewachsen gewesen. Er habe jahrelang eine konstante Arbeitsleistung erbracht und konstante zwischenmenschliche Beziehungen gepflegt. Eine anhaltende Störung der Impuls- oder Affektkontrolle sei weder anamnestisch erhoben worden noch aktenmässig dokumentiert. Damit könnten bei ihm prämorbide psychische Probleme mit Krankheitswert inklusive einer Persönlichkeitsstörung klar ausgeschlossen werden. Im Rahmen der muskulos kelettären Schmerzen und des zusätzlich verzögerten Versicherungsverfahrens sei es beim Beschwerdeführer seit 2009 zum Ausbruch einer leichten Anpas sungsstörung mit Sorgen, Anspannungen, Ärger und Stimmungseinbrüchen gekommen, die aber aktenmässig (Bericht des B.___) seine Arbeitsfähigkeit nie beeinflusst bzw. eingeschränkt habe. Auch anlässlich der Exploration vom 14. November 2012 habe beim Beschwerdefüh rer objektiv eine leichte Form der Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannun gen, Ärger und Stimmungseinbrüchen diagnostiziert werden können, die aber bei objektiv uneingeschränkten psychokognitiven Funktionen (Gedächtnisfunk tionen, Konzentrationsvermögen, Auffassungsvermögen, Merkfähigkeit, Gedan kengang bzw. geistige Flexibilität, psychische Belastbarkeit, Antrieb und Psychomotorik) die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht einschränke. Der Beschwerdeführer stehe seit 2009 in ambulante r psychiatrische r Behand lung und insbesondere die fachgerechte Psychopharmakotherapie habe zur Ver besserung der Schlafqualität geführt und damit eine weitere Verschlechterung seines psychischen Zustandes verhindert. Deswegen sollten die etablierten the rapeutischen Massnahmen zur Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit weiterhin konsequent fortgesetzt werden.

Dr. A.___

beurteilte den Beschwerdeführer in der bisherigen wie auch in anderen Tätigkeiten als zu 100 % arbeitsfähig. Er sei aus psychiatrischer Sicht nie arbeitsunf ähig gewesen (Urk. 10/116/6-7). 3.1.3

Die interdisziplinäre Beurteilung vom 9. Januar 2013 ergab eine Arbeitsfähig keit von 75 % in der angestammten Tätigkeit und eine solche von 100 % in adaptierten Tätigkeiten. Der Beschwerdeführer sei aus rheumatologischer Sicht durch die eingeschränkte Funktion der Wirbelsäule limitiert. Er könne Lasten bis 15 Kilogramm heben oder tragen (leichtes bis mittelschweres Belastungsni veau). Gemäss den Angaben der Augenklinik des C.___ vom 16. Januar 2000 könne er wegen der eingeschränkten Funktion des linken Auges keine Tätigkeiten ausüben, die räumliches Sehen erforderten. Aus psychiatrischer Sicht bestehe beim Beschwerdeführer kein Bedarf nach adap tierten Tätigkeiten. Den Beginn der Arbeitsunfähigkeit datierten die Gutachter auf den 29. September 2008, da der Beschwerdeführer gemäss Angaben des Arbeitgebers ab diesem Zeitpunkt in der angestammten Tätigkeit zu 25 % arbeitsunfähig gewesen sei. Aus rheumatologisch-psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit aber nie arbeitsunfähig gewe sen (Urk. 10/116/8-9). 3.2 3.2.1

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag das Gutachten der Dres . Z.___ und A.___

zu überzeuge

n. Es beruht auf sorgfältigen und all seitigen Un tersuchungen (Urk. 10/113/49-54, Urk. 10/116/5-6), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 10/113/47, Urk. 10/116/4-5) und ist in Kennt nis der relevanten Vorakten (Urk. 10/113/5-40, Urk. 10/116/2-3) abgegeben worden. Die Beurteilung ist schlüssig und nachvollzieh bar. D ie Gutachter setz ten s ich ausserdem entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers hinreichend mit den teilweise abweichen den Einschätzungen der behandelnden Ärzte ausei nander und legte n einleuch tend dar, inwiefern und inwieweit darauf abgestellt werden kann (Urk. 10/113/61, Urk. 10/116/8).

Dem Gutachten kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.4). 3.2.2

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Die Einschätzung von Dr. Z.___, wonach ihm eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zumutbar ist, fusst nicht nur auf den von ihr detailliert erhobenen Befunden, sondern lässt sich auch in Einklang bringen mit der vom behandelnden Dr. med. D.___, FMH für Rheumaerkrankungen, im Bericht von 27. Januar 2009 (Urk. 10/11) festgehaltenen Beurteilung einer seit Sommer 2008 bestehenden 50%igen, im weiteren Verlauf aber bis Januar 2009 auf 75 % steigerbare n Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/11/6).

Auch Hausarzt Dr. med. E.___, Fac harzt für Allgemeinmedizin FMH, sprach sich im Bericht vom 30. Dezember 2008 für die geplante Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 75 % aus (Urk. 10/22/6). Zudem stimmt sie mit der von der Y.___ ab dem 29. August 2008 beobachteten tatsächlichen Arbeitsleistung überein (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 4. März 2009, Urk. 10/23/5) und lässt sich auch gut anhand der von Dr. med. F.___, FMH für Neurochirurgie, im Bericht vom 1. September 2008 festgehaltenen Befunde, welche er als absolut harmlos interpretierte, nachvollziehen (Urk. 10/22/8). Die von den behandeln den Ärzte n der Rheumaklinik des G.___

im Bericht vom 5. Januar 2010 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestamm ten Tätigkeit bezog sich lediglich auf den Zeitraum vom 17. August bis 4. Oktober 2009 und erfolgte unter Hinweis auf eine mögliche psychische Ein schränkung bei Schmerzverarbeitungsstörung (Urk. 10/46/7). Im Bericht vom 8. September 2009 an Hausarzt Dr. E.___ berichteten die behandelnden Ärzte des G.___ zudem von einem dekonditionierten Zustand mit Haltungsinsuffizienz und einer Schmerzverarbeitungsstörung mit ungenügenden Copingstrategien (Urk. 10/46/10). Allerdings konnten weder die Ärzte des B.___ im Bericht vom 31. März 2009 (Urk. 10/28) noch Gutachter Dr. A.___ eine psychische Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizieren. Hinsichtlich des Vor bringens des Beschwerdeführers, er leide an einer depressiven Symp tomatik (Urk. 1 S. 4) ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem von ihm genannten act . 64 nicht um einen Bericht des G.___ vom Februar 2011, sondern um eine verwaltungsinterne Mitteilung der IV-Stelle an die Ausgleichskasse handelt (Urk. 10/64). Ein Bericht des G.___ vom Februar 2011 wird dagegen im Gutach ten Dr. Z.___ erwähnt (Urk. 10/113/29). I m Bericht des G.___

vom 5. Januar 2010 wurde einzig fest gehalten, der Beschwerdeführer b erichte über rezidivie rende depressive Episoden (Urk. 10/46/6). Die Ärzte des B.___ vermerkten aller dings im Bericht vom 14. April 2009, es liege keine depressive Störung vor (Urk. 10/28/4). 3.3

Zusammenfassend ist daher mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass dem Beschwer deführer die angestammte Tätigkeit in der Giesserei zu 75 % und eine leidens angepasste Tätigkeit zu 100 % mit den im Gutachten formulierten Einschrän kungen ganztags zumutbar ist. Dies umso mehr, als sich aus dem Gutachten deutliche Hinweise auf eine Medikamentenmalcom pliance ergeben. 4.

Da dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit zumutbar ist, kann ein Prozentvergleich vorgenommen werden. Das ohne Invalidität erzielbare hypo thetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invaliden einkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veran schlagt wird, so dass sich aus der Pro zentdifferenz der Invaliditätsgrad er gibt (BGE 114 V 313 mit Hinwei sen). Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsun fähigkeit (Urteil des Bun desgerichts 8C_130/2007 vom 30. Oktober 2007 E. 3.2 mit Hinweisen).

Dies ergibt einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 25 % .

Ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen ist nicht angezeigt, da dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit vollschichtig zumutbar ist und seine Leistungseinbusse von 25 % bereits berücksichtigt worden ist.

Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung, mit welcher ein Rentenanspruch im Ergebnis verneint worden war, als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde

- welches materiell einem Antrag auf vorsorgliche Massnahmen

entspricht - ist mit dem heutigen Entscheid in der Sache gegen standslos geworden. 6. 6.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117). 6.2

Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet; BGE 124 I 304 E. 2c S. 307) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kön nen. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaus sichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235). 6.3

Da das Gutachten der

Dres . Z.___ und A.___, welches von der Verwaltung im Nachgang zum Rückweisungsurteil des hiesigen Gerichts vom 2

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

E. 2 Hiegegen

erhob

X.___ am

10. September 2013 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Invalidenrente sei nicht einzustellen, eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie es seien ihm die unentgeltliche Prozessführung und die unent geltliche Rechtsver tretung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Am 4. Oktober 2013 ging das For mular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit mit Beilagen ein (Urk. 7, Urk. 8/1-7). Mit Beschwerdeantwort vom

16. Oktober 2013

schloss die Beschwerdegegnerin auf

Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).

E. 2.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Verfügung vom

20. April 2011, mit wel cher dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. August 2009 eine Viertelsrente der Invali denversicherung zugesprochen worden war (Urk. 10/90), mit Urteil des hiesigen Gerich ts vom 21. März 2012 aufgehoben und di e Sache an die Verwal tung zurückgewiesen wurde, damit sie nach ergänzend en

erwerblichen und medizinischen Abklä rung en neu verfüge (Urk. 10/100/1-11). Streitgegenstand des damaligen Beschwerdever fahrens bildete das Rentenverhältnis; da Teilas pekte einer Leistung wie die Faktoren für die massliche und zeitliche Festset zung (Invaliditätsgrad, Renten berechnung, Rentenbeginn) grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar sind (BGE 125 V 413 E. 1 und 2), konnte die zugespro chene Teilrente auch nicht in Rechtskraft erwachsen. Mit der Aufhebung jener Verfügung entfiel die Rechtsgrundlage für Rentenzahlungen. Entsprechend hätten die Rentenzahlungen, welche auf grund der noch nicht rechtskräftig gewordenen Verfügung vom 20. April 2011 erfolgten, spätestens mit Kenntnis nahme des Urteils des hiesigen Gerichts vom 21. März 2012 eingestellt werden müssen. Mithin bezweckte die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom

11. Juli 2013 (Urk. 2) nicht wie betitelt die Einstellung der Rente, sondern die Verneinung eines Rentenanspruchs.

E. 2.2 Streitig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer ab 1. August 2009 An spruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Während die IV Stelle ei nen solchen gestützt auf das von ihr nach der Rückweisung der Sache durch das hiesige Gericht eingeholte Gutachten der Dres . Z.___ und A.___ vom 21. Dezember 2012/9. Januar 2013 ver neinte (Urk. 2), hält der Beschwerdeführer dafür, dass auf das Gutachten nicht abgestellt werden könne und er bei richtiger Betrachtung Anspruch auf eine Invalidenrente habe (Urk. 1).

3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheid fin dung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1.1 Im Gutachten vom 21. Dezember 2012 führte Dr. Z.___ aus, der Beschwerde führer sei ein kräftiger 48-jähriger Mann. Er habe im Alter von etwa 16 Jahren eine Verletzung am linken Auge erlitten, die mehrere Operationen am Auge notwendig gemacht h abe . Er klage seit Jahren über lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung in den linke n Oberschenkel mit Dysästhesien . Seither hätten sich die Beschwerden sowohl räumlich wie zeitlich ausgeweitet. Sie beträfen nun fast den ganzen Körper und seien unablässig vorhanden. In der klinischen Untersuchung sei die Adipositas Grad I der wesentlichste Befund. Alle drei Wir belsäulenabschnitte (Hals -, Brust

- und Lendenwirbelsäule) wie auch alle peri pheren Gelenke seien normal beweglich. Synovitiden, erosive Veränderungen oder Gelenksergüsse seien nicht vorhanden. Die Muskulatur sei nicht verspannt. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Die Bioimpedanz-Analyse zeige eine erfreulich grosse Muskelmasse von 56 %, welche den Normwert von 40 % trotz der Adipositas weit übertreffe. Die Ganzkörper-MRI-Untersuchung (November 2012) zeige leichte bis mässige degenerative Veränderungen der Wirbelsäule als wesentlichste Befunde. Nirgends seien Hinweise auf entzündliche Veränderun gen sichtbar, insbesondere auch nicht im Bereich der Wirbelsäule oder der ISG (Iliosakralgelenke). Sichere Hinweise auf eine akute oder durchgemachte sero negative

Spondarthropathie seien in der Ganzkörper-MRI-Untersuchung nicht erkennbar. Es seien auch keine Diskushernien oder Nervenwurzelkompressionen vorhanden. Die bildgebenden Befunde der Ganzkörper-MRI-Untersuchung seien nicht gravierend. In der Blutuntersuchung sei ein leichter Vitamin D-Mangel nachweisbar. Von keinem der vier angegebenen Medikamente fänden sich Spuren in seinem Blut oder Urin. Die vorhandenen Befunde erklärten das Aus mass seiner Beschwerden nicht. Klinisch, bildgebend und in der Blutuntersu chung gebe es jetzt keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer an einer ent zündlichen rheumatischen Erkrankung leide. Er könne eine adaptierte Tätigkeit zu 100 % bzw. ganztags ausüben (Urk. 10/113/56). Gemäss den Angaben der Y.___ habe die Arbeitsleistung als Mitarbeiter in der Gussnachbe handlung ab dem 29. September 2008 75 % entsprochen. Daher könnte der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit bei der Y.___ mit einer ganztägigen Präsenz (40 Wochenstunden) und e iner Leistung von 75 % ausüben (Urk. 10/113/58-59).

E. 3.1.2 Dr. A.___ konnte im Gutachten vom 9. Januar 2013 aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine Anpassungsstörung mit So r gen, Anspannungen, Ärger und Stimmungseinbrüchen (ICD-10 F43.23). Beim Beschwerdeführer seien aufgrund der anamnestischen Angaben weder eine genetische Vulnerabilität noch Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung psy chiatrischer Erkrankungen festzustellen. Seine Kindheit beziehungsweise Per sönlichkeitsentwicklung sei ohne gravierende traumatische Ereignisse verlaufen und damit ergäben sich keine Hinweise auf die Bildung einer Persönlichkeits störung . Der Beschwerdeführer sei regelrecht eingeschult worden und im Hei matland habe er nach der achtjährigen Primarschule die dreijährige Schlosser ausbildung abgeschlossen. Damit könnten bei ihm sowohl eine Intelligenzmin derung als auch Verhaltensstörungen oder sonstige psychische Probleme mit Krankheitswert in der Kindheit und Pubertät ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer sei im Erwachsenenalter über Jahre den sozialen Anforderun gen ohne Probleme gewachsen gewesen. Er habe jahrelang eine konstante Arbeitsleistung erbracht und konstante zwischenmenschliche Beziehungen gepflegt. Eine anhaltende Störung der Impuls- oder Affektkontrolle sei weder anamnestisch erhoben worden noch aktenmässig dokumentiert. Damit könnten bei ihm prämorbide psychische Probleme mit Krankheitswert inklusive einer Persönlichkeitsstörung klar ausgeschlossen werden. Im Rahmen der muskulos kelettären Schmerzen und des zusätzlich verzögerten Versicherungsverfahrens sei es beim Beschwerdeführer seit 2009 zum Ausbruch einer leichten Anpas sungsstörung mit Sorgen, Anspannungen, Ärger und Stimmungseinbrüchen gekommen, die aber aktenmässig (Bericht des B.___) seine Arbeitsfähigkeit nie beeinflusst bzw. eingeschränkt habe. Auch anlässlich der Exploration vom 14. November 2012 habe beim Beschwerdefüh rer objektiv eine leichte Form der Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannun gen, Ärger und Stimmungseinbrüchen diagnostiziert werden können, die aber bei objektiv uneingeschränkten psychokognitiven Funktionen (Gedächtnisfunk tionen, Konzentrationsvermögen, Auffassungsvermögen, Merkfähigkeit, Gedan kengang bzw. geistige Flexibilität, psychische Belastbarkeit, Antrieb und Psychomotorik) die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht einschränke. Der Beschwerdeführer stehe seit 2009 in ambulante r psychiatrische r Behand lung und insbesondere die fachgerechte Psychopharmakotherapie habe zur Ver besserung der Schlafqualität geführt und damit eine weitere Verschlechterung seines psychischen Zustandes verhindert. Deswegen sollten die etablierten the rapeutischen Massnahmen zur Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit weiterhin konsequent fortgesetzt werden.

Dr. A.___

beurteilte den Beschwerdeführer in der bisherigen wie auch in anderen Tätigkeiten als zu 100 % arbeitsfähig. Er sei aus psychiatrischer Sicht nie arbeitsunf ähig gewesen (Urk. 10/116/6-7).

E. 3.1.3 Die interdisziplinäre Beurteilung vom 9. Januar 2013 ergab eine Arbeitsfähig keit von 75 % in der angestammten Tätigkeit und eine solche von 100 % in adaptierten Tätigkeiten. Der Beschwerdeführer sei aus rheumatologischer Sicht durch die eingeschränkte Funktion der Wirbelsäule limitiert. Er könne Lasten bis 15 Kilogramm heben oder tragen (leichtes bis mittelschweres Belastungsni veau). Gemäss den Angaben der Augenklinik des C.___ vom 16. Januar 2000 könne er wegen der eingeschränkten Funktion des linken Auges keine Tätigkeiten ausüben, die räumliches Sehen erforderten. Aus psychiatrischer Sicht bestehe beim Beschwerdeführer kein Bedarf nach adap tierten Tätigkeiten. Den Beginn der Arbeitsunfähigkeit datierten die Gutachter auf den 29. September 2008, da der Beschwerdeführer gemäss Angaben des Arbeitgebers ab diesem Zeitpunkt in der angestammten Tätigkeit zu 25 % arbeitsunfähig gewesen sei. Aus rheumatologisch-psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit aber nie arbeitsunfähig gewe sen (Urk. 10/116/8-9).

E. 3.2.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag das Gutachten der Dres . Z.___ und A.___

zu überzeuge

n. Es beruht auf sorgfältigen und all seitigen Un tersuchungen (Urk. 10/113/49-54, Urk. 10/116/5-6), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 10/113/47, Urk. 10/116/4-5) und ist in Kennt nis der relevanten Vorakten (Urk. 10/113/5-40, Urk. 10/116/2-3) abgegeben worden. Die Beurteilung ist schlüssig und nachvollzieh bar. D ie Gutachter setz ten s ich ausserdem entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers hinreichend mit den teilweise abweichen den Einschätzungen der behandelnden Ärzte ausei nander und legte n einleuch tend dar, inwiefern und inwieweit darauf abgestellt werden kann (Urk. 10/113/61, Urk. 10/116/8).

Dem Gutachten kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.4).

E. 3.2.2 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Die Einschätzung von Dr. Z.___, wonach ihm eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zumutbar ist, fusst nicht nur auf den von ihr detailliert erhobenen Befunden, sondern lässt sich auch in Einklang bringen mit der vom behandelnden Dr. med. D.___, FMH für Rheumaerkrankungen, im Bericht von 27. Januar 2009 (Urk. 10/11) festgehaltenen Beurteilung einer seit Sommer 2008 bestehenden 50%igen, im weiteren Verlauf aber bis Januar 2009 auf 75 % steigerbare n Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/11/6).

Auch Hausarzt Dr. med. E.___, Fac harzt für Allgemeinmedizin FMH, sprach sich im Bericht vom 30. Dezember 2008 für die geplante Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 75 % aus (Urk. 10/22/6). Zudem stimmt sie mit der von der Y.___ ab dem 29. August 2008 beobachteten tatsächlichen Arbeitsleistung überein (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 4. März 2009, Urk. 10/23/5) und lässt sich auch gut anhand der von Dr. med. F.___, FMH für Neurochirurgie, im Bericht vom 1. September 2008 festgehaltenen Befunde, welche er als absolut harmlos interpretierte, nachvollziehen (Urk. 10/22/8). Die von den behandeln den Ärzte n der Rheumaklinik des G.___

im Bericht vom 5. Januar 2010 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestamm ten Tätigkeit bezog sich lediglich auf den Zeitraum vom 17. August bis 4. Oktober 2009 und erfolgte unter Hinweis auf eine mögliche psychische Ein schränkung bei Schmerzverarbeitungsstörung (Urk. 10/46/7). Im Bericht vom 8. September 2009 an Hausarzt Dr. E.___ berichteten die behandelnden Ärzte des G.___ zudem von einem dekonditionierten Zustand mit Haltungsinsuffizienz und einer Schmerzverarbeitungsstörung mit ungenügenden Copingstrategien (Urk. 10/46/10). Allerdings konnten weder die Ärzte des B.___ im Bericht vom 31. März 2009 (Urk. 10/28) noch Gutachter Dr. A.___ eine psychische Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizieren. Hinsichtlich des Vor bringens des Beschwerdeführers, er leide an einer depressiven Symp tomatik (Urk. 1 S. 4) ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem von ihm genannten act . 64 nicht um einen Bericht des G.___ vom Februar 2011, sondern um eine verwaltungsinterne Mitteilung der IV-Stelle an die Ausgleichskasse handelt (Urk. 10/64). Ein Bericht des G.___ vom Februar 2011 wird dagegen im Gutach ten Dr. Z.___ erwähnt (Urk. 10/113/29). I m Bericht des G.___

vom 5. Januar 2010 wurde einzig fest gehalten, der Beschwerdeführer b erichte über rezidivie rende depressive Episoden (Urk. 10/46/6). Die Ärzte des B.___ vermerkten aller dings im Bericht vom 14. April 2009, es liege keine depressive Störung vor (Urk. 10/28/4).

E. 3.3 Zusammenfassend ist daher mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass dem Beschwer deführer die angestammte Tätigkeit in der Giesserei zu 75 % und eine leidens angepasste Tätigkeit zu 100 % mit den im Gutachten formulierten Einschrän kungen ganztags zumutbar ist. Dies umso mehr, als sich aus dem Gutachten deutliche Hinweise auf eine Medikamentenmalcom pliance ergeben. 4.

Da dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit zumutbar ist, kann ein Prozentvergleich vorgenommen werden. Das ohne Invalidität erzielbare hypo thetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invaliden einkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veran schlagt wird, so dass sich aus der Pro zentdifferenz der Invaliditätsgrad er gibt (BGE 114 V 313 mit Hinwei sen). Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsun fähigkeit (Urteil des Bun desgerichts 8C_130/2007 vom 30. Oktober 2007 E. 3.2 mit Hinweisen).

Dies ergibt einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 25 % .

Ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen ist nicht angezeigt, da dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit vollschichtig zumutbar ist und seine Leistungseinbusse von 25 % bereits berücksichtigt worden ist.

Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung, mit welcher ein Rentenanspruch im Ergebnis verneint worden war, als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde

- welches materiell einem Antrag auf vorsorgliche Massnahmen

entspricht - ist mit dem heutigen Entscheid in der Sache gegen standslos geworden. 6. 6.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117). 6.2

Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet; BGE 124 I 304 E. 2c S. 307) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kön nen. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaus sichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235). 6.3

Da das Gutachten der

Dres . Z.___ und A.___, welches von der Verwaltung im Nachgang zum Rückweisungsurteil des hiesigen Gerichts vom 2

E. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Dispositiv
  1. März 2012 veranlasst worden war, in allen Punkten zu überzeugen vermag und sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf beschränkte, seine abweichende Sicht der Dinge darzustellen, ohne sich mit den Schlussfolgerungen der Gutachter vertieft auseinanderzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.3), erweist sich die Beschwerde von vornherein als aus sichtslos .      Daher ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche Rechts vertretung wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Das Gericht beschliesst:      Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen. und erkennt:
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch vom
  3. August 2009 bis 3
  4. August 2013 keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat .
  5. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  6. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  7. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  8. Juli bis und mit 1
  9. August sowie vom 1
  10. Dezember bis und mit dem
  11. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00774 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Onyetube Urteil vom

30. November 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1964 geborene X.___ arbeitete von 1995 bis Mitte 2009 als Betriebsmitarbeiter Gussnachbehandlung bei der Y.___ (Urk. 10/23). Unter Hinweis auf diverse Beschwerden meldete er sich am 7. Januar 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/7). In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beruflich-erwerbliche (Urk. 10/12, 10/13, 10/23) sowie medi zinische (Urk. 10/11, Urk. 10/16, Urk. 10/28, Urk. 10/46) Abklärun gen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung innova Versicherungen bei (Urk. 10/18, Urk. 10/22). 1.2

Mit Mitteilung vom 20. Mai 2009 sprach die IV-Stelle dem Versicherten Frühin ter ventionsmassnahmen in Form eines Deutschsprachkurses zu (Urk. 10/30). Weitere berufliche Massnahmen lehnte sie mit Verfügung vom 11. Dezem ber 2009 ab (Urk. 10/45). Am 1. Februar 2010 beantragte der Versicherte beruf liche Massnahmen im Form von Arbeits vermitt lung (Urk. 10/50). Mit Mitteilung vom 9. April 2010 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Arbeitsvermittlung (Urk. 10/55). Am 6. Oktober 2010 übernahm sie die Kosten für ein Arbeitstrai ning /eine Umschu lung vom 21. September bis 20. Dezember 2010 (Urk. 10/65) und sprach ihm ein Taggeld zu (Urk. 10/64, Verfügung nicht bei den Akten). Mit Mitteilung vom 19. Januar 2011 schloss sie die Arbeitsvermittlung ab (Urk. 10/76). 1.3

Mit Verfügung vom 20. April 2011 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine Viertels rente ab 1. August 2009 zu (Urk. 10/90). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 21. März 2012 in dem Sinne gut,

dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid zurück wies (Prozess-Nr. IV.2011.00560, Urk. 10/100/1- 11). 1.4

In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere erwerbliche Abklärungen (Urk. 10/105-107) und liess den Versicherten durch Dr. med. Z.___, Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, und Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bidisziplinär begutachten (Gutachten vom 21. Dezember 2012/9. Januar 2013, Urk. 10/113, Urk. 10/116). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 10/119, Urk. 10/122, Urk. 10/124) verfügte die IV-Stelle am 11. Juli 2013 die Rente werde „nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben“ (Urk. 2). 2.

Hiegegen

erhob

X.___ am

10. September 2013 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Invalidenrente sei nicht einzustellen, eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie es seien ihm die unentgeltliche Prozessführung und die unent geltliche Rechtsver tretung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Am 4. Oktober 2013 ging das For mular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit mit Beilagen ein (Urk. 7, Urk. 8/1-7). Mit Beschwerdeantwort vom

16. Oktober 2013

schloss die Beschwerdegegnerin auf

Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheid fin dung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Verfügung vom

20. April 2011, mit wel cher dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. August 2009 eine Viertelsrente der Invali denversicherung zugesprochen worden war (Urk. 10/90), mit Urteil des hiesigen Gerich ts vom 21. März 2012 aufgehoben und di e Sache an die Verwal tung zurückgewiesen wurde, damit sie nach ergänzend en

erwerblichen und medizinischen Abklä rung en neu verfüge (Urk. 10/100/1-11). Streitgegenstand des damaligen Beschwerdever fahrens bildete das Rentenverhältnis; da Teilas pekte einer Leistung wie die Faktoren für die massliche und zeitliche Festset zung (Invaliditätsgrad, Renten berechnung, Rentenbeginn) grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar sind (BGE 125 V 413 E. 1 und 2), konnte die zugespro chene Teilrente auch nicht in Rechtskraft erwachsen. Mit der Aufhebung jener Verfügung entfiel die Rechtsgrundlage für Rentenzahlungen. Entsprechend hätten die Rentenzahlungen, welche auf grund der noch nicht rechtskräftig gewordenen Verfügung vom 20. April 2011 erfolgten, spätestens mit Kenntnis nahme des Urteils des hiesigen Gerichts vom 21. März 2012 eingestellt werden müssen. Mithin bezweckte die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom

11. Juli 2013 (Urk. 2) nicht wie betitelt die Einstellung der Rente, sondern die Verneinung eines Rentenanspruchs. 2.2

Streitig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer ab 1. August 2009 An spruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Während die IV Stelle ei nen solchen gestützt auf das von ihr nach der Rückweisung der Sache durch das hiesige Gericht eingeholte Gutachten der Dres . Z.___ und A.___ vom 21. Dezember 2012/9. Januar 2013 ver neinte (Urk. 2), hält der Beschwerdeführer dafür, dass auf das Gutachten nicht abgestellt werden könne und er bei richtiger Betrachtung Anspruch auf eine Invalidenrente habe (Urk. 1).

3. 3.1 3.1.1

Im Gutachten vom 21. Dezember 2012 führte Dr. Z.___ aus, der Beschwerde führer sei ein kräftiger 48-jähriger Mann. Er habe im Alter von etwa 16 Jahren eine Verletzung am linken Auge erlitten, die mehrere Operationen am Auge notwendig gemacht h abe . Er klage seit Jahren über lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung in den linke n Oberschenkel mit Dysästhesien . Seither hätten sich die Beschwerden sowohl räumlich wie zeitlich ausgeweitet. Sie beträfen nun fast den ganzen Körper und seien unablässig vorhanden. In der klinischen Untersuchung sei die Adipositas Grad I der wesentlichste Befund. Alle drei Wir belsäulenabschnitte (Hals -, Brust

- und Lendenwirbelsäule) wie auch alle peri pheren Gelenke seien normal beweglich. Synovitiden, erosive Veränderungen oder Gelenksergüsse seien nicht vorhanden. Die Muskulatur sei nicht verspannt. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Die Bioimpedanz-Analyse zeige eine erfreulich grosse Muskelmasse von 56 %, welche den Normwert von 40 % trotz der Adipositas weit übertreffe. Die Ganzkörper-MRI-Untersuchung (November 2012) zeige leichte bis mässige degenerative Veränderungen der Wirbelsäule als wesentlichste Befunde. Nirgends seien Hinweise auf entzündliche Veränderun gen sichtbar, insbesondere auch nicht im Bereich der Wirbelsäule oder der ISG (Iliosakralgelenke). Sichere Hinweise auf eine akute oder durchgemachte sero negative

Spondarthropathie seien in der Ganzkörper-MRI-Untersuchung nicht erkennbar. Es seien auch keine Diskushernien oder Nervenwurzelkompressionen vorhanden. Die bildgebenden Befunde der Ganzkörper-MRI-Untersuchung seien nicht gravierend. In der Blutuntersuchung sei ein leichter Vitamin D-Mangel nachweisbar. Von keinem der vier angegebenen Medikamente fänden sich Spuren in seinem Blut oder Urin. Die vorhandenen Befunde erklärten das Aus mass seiner Beschwerden nicht. Klinisch, bildgebend und in der Blutuntersu chung gebe es jetzt keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer an einer ent zündlichen rheumatischen Erkrankung leide. Er könne eine adaptierte Tätigkeit zu 100 % bzw. ganztags ausüben (Urk. 10/113/56). Gemäss den Angaben der Y.___ habe die Arbeitsleistung als Mitarbeiter in der Gussnachbe handlung ab dem 29. September 2008 75 % entsprochen. Daher könnte der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit bei der Y.___ mit einer ganztägigen Präsenz (40 Wochenstunden) und e iner Leistung von 75 % ausüben (Urk. 10/113/58-59). 3.1.2

Dr. A.___ konnte im Gutachten vom 9. Januar 2013 aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine Anpassungsstörung mit So r gen, Anspannungen, Ärger und Stimmungseinbrüchen (ICD-10 F43.23). Beim Beschwerdeführer seien aufgrund der anamnestischen Angaben weder eine genetische Vulnerabilität noch Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung psy chiatrischer Erkrankungen festzustellen. Seine Kindheit beziehungsweise Per sönlichkeitsentwicklung sei ohne gravierende traumatische Ereignisse verlaufen und damit ergäben sich keine Hinweise auf die Bildung einer Persönlichkeits störung . Der Beschwerdeführer sei regelrecht eingeschult worden und im Hei matland habe er nach der achtjährigen Primarschule die dreijährige Schlosser ausbildung abgeschlossen. Damit könnten bei ihm sowohl eine Intelligenzmin derung als auch Verhaltensstörungen oder sonstige psychische Probleme mit Krankheitswert in der Kindheit und Pubertät ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer sei im Erwachsenenalter über Jahre den sozialen Anforderun gen ohne Probleme gewachsen gewesen. Er habe jahrelang eine konstante Arbeitsleistung erbracht und konstante zwischenmenschliche Beziehungen gepflegt. Eine anhaltende Störung der Impuls- oder Affektkontrolle sei weder anamnestisch erhoben worden noch aktenmässig dokumentiert. Damit könnten bei ihm prämorbide psychische Probleme mit Krankheitswert inklusive einer Persönlichkeitsstörung klar ausgeschlossen werden. Im Rahmen der muskulos kelettären Schmerzen und des zusätzlich verzögerten Versicherungsverfahrens sei es beim Beschwerdeführer seit 2009 zum Ausbruch einer leichten Anpas sungsstörung mit Sorgen, Anspannungen, Ärger und Stimmungseinbrüchen gekommen, die aber aktenmässig (Bericht des B.___) seine Arbeitsfähigkeit nie beeinflusst bzw. eingeschränkt habe. Auch anlässlich der Exploration vom 14. November 2012 habe beim Beschwerdefüh rer objektiv eine leichte Form der Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannun gen, Ärger und Stimmungseinbrüchen diagnostiziert werden können, die aber bei objektiv uneingeschränkten psychokognitiven Funktionen (Gedächtnisfunk tionen, Konzentrationsvermögen, Auffassungsvermögen, Merkfähigkeit, Gedan kengang bzw. geistige Flexibilität, psychische Belastbarkeit, Antrieb und Psychomotorik) die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht einschränke. Der Beschwerdeführer stehe seit 2009 in ambulante r psychiatrische r Behand lung und insbesondere die fachgerechte Psychopharmakotherapie habe zur Ver besserung der Schlafqualität geführt und damit eine weitere Verschlechterung seines psychischen Zustandes verhindert. Deswegen sollten die etablierten the rapeutischen Massnahmen zur Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit weiterhin konsequent fortgesetzt werden.

Dr. A.___

beurteilte den Beschwerdeführer in der bisherigen wie auch in anderen Tätigkeiten als zu 100 % arbeitsfähig. Er sei aus psychiatrischer Sicht nie arbeitsunf ähig gewesen (Urk. 10/116/6-7). 3.1.3

Die interdisziplinäre Beurteilung vom 9. Januar 2013 ergab eine Arbeitsfähig keit von 75 % in der angestammten Tätigkeit und eine solche von 100 % in adaptierten Tätigkeiten. Der Beschwerdeführer sei aus rheumatologischer Sicht durch die eingeschränkte Funktion der Wirbelsäule limitiert. Er könne Lasten bis 15 Kilogramm heben oder tragen (leichtes bis mittelschweres Belastungsni veau). Gemäss den Angaben der Augenklinik des C.___ vom 16. Januar 2000 könne er wegen der eingeschränkten Funktion des linken Auges keine Tätigkeiten ausüben, die räumliches Sehen erforderten. Aus psychiatrischer Sicht bestehe beim Beschwerdeführer kein Bedarf nach adap tierten Tätigkeiten. Den Beginn der Arbeitsunfähigkeit datierten die Gutachter auf den 29. September 2008, da der Beschwerdeführer gemäss Angaben des Arbeitgebers ab diesem Zeitpunkt in der angestammten Tätigkeit zu 25 % arbeitsunfähig gewesen sei. Aus rheumatologisch-psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit aber nie arbeitsunfähig gewe sen (Urk. 10/116/8-9). 3.2 3.2.1

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag das Gutachten der Dres . Z.___ und A.___

zu überzeuge

n. Es beruht auf sorgfältigen und all seitigen Un tersuchungen (Urk. 10/113/49-54, Urk. 10/116/5-6), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 10/113/47, Urk. 10/116/4-5) und ist in Kennt nis der relevanten Vorakten (Urk. 10/113/5-40, Urk. 10/116/2-3) abgegeben worden. Die Beurteilung ist schlüssig und nachvollzieh bar. D ie Gutachter setz ten s ich ausserdem entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers hinreichend mit den teilweise abweichen den Einschätzungen der behandelnden Ärzte ausei nander und legte n einleuch tend dar, inwiefern und inwieweit darauf abgestellt werden kann (Urk. 10/113/61, Urk. 10/116/8).

Dem Gutachten kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.4). 3.2.2

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Die Einschätzung von Dr. Z.___, wonach ihm eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zumutbar ist, fusst nicht nur auf den von ihr detailliert erhobenen Befunden, sondern lässt sich auch in Einklang bringen mit der vom behandelnden Dr. med. D.___, FMH für Rheumaerkrankungen, im Bericht von 27. Januar 2009 (Urk. 10/11) festgehaltenen Beurteilung einer seit Sommer 2008 bestehenden 50%igen, im weiteren Verlauf aber bis Januar 2009 auf 75 % steigerbare n Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/11/6).

Auch Hausarzt Dr. med. E.___, Fac harzt für Allgemeinmedizin FMH, sprach sich im Bericht vom 30. Dezember 2008 für die geplante Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 75 % aus (Urk. 10/22/6). Zudem stimmt sie mit der von der Y.___ ab dem 29. August 2008 beobachteten tatsächlichen Arbeitsleistung überein (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 4. März 2009, Urk. 10/23/5) und lässt sich auch gut anhand der von Dr. med. F.___, FMH für Neurochirurgie, im Bericht vom 1. September 2008 festgehaltenen Befunde, welche er als absolut harmlos interpretierte, nachvollziehen (Urk. 10/22/8). Die von den behandeln den Ärzte n der Rheumaklinik des G.___

im Bericht vom 5. Januar 2010 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestamm ten Tätigkeit bezog sich lediglich auf den Zeitraum vom 17. August bis 4. Oktober 2009 und erfolgte unter Hinweis auf eine mögliche psychische Ein schränkung bei Schmerzverarbeitungsstörung (Urk. 10/46/7). Im Bericht vom 8. September 2009 an Hausarzt Dr. E.___ berichteten die behandelnden Ärzte des G.___ zudem von einem dekonditionierten Zustand mit Haltungsinsuffizienz und einer Schmerzverarbeitungsstörung mit ungenügenden Copingstrategien (Urk. 10/46/10). Allerdings konnten weder die Ärzte des B.___ im Bericht vom 31. März 2009 (Urk. 10/28) noch Gutachter Dr. A.___ eine psychische Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizieren. Hinsichtlich des Vor bringens des Beschwerdeführers, er leide an einer depressiven Symp tomatik (Urk. 1 S. 4) ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem von ihm genannten act . 64 nicht um einen Bericht des G.___ vom Februar 2011, sondern um eine verwaltungsinterne Mitteilung der IV-Stelle an die Ausgleichskasse handelt (Urk. 10/64). Ein Bericht des G.___ vom Februar 2011 wird dagegen im Gutach ten Dr. Z.___ erwähnt (Urk. 10/113/29). I m Bericht des G.___

vom 5. Januar 2010 wurde einzig fest gehalten, der Beschwerdeführer b erichte über rezidivie rende depressive Episoden (Urk. 10/46/6). Die Ärzte des B.___ vermerkten aller dings im Bericht vom 14. April 2009, es liege keine depressive Störung vor (Urk. 10/28/4). 3.3

Zusammenfassend ist daher mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass dem Beschwer deführer die angestammte Tätigkeit in der Giesserei zu 75 % und eine leidens angepasste Tätigkeit zu 100 % mit den im Gutachten formulierten Einschrän kungen ganztags zumutbar ist. Dies umso mehr, als sich aus dem Gutachten deutliche Hinweise auf eine Medikamentenmalcom pliance ergeben. 4.

Da dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit zumutbar ist, kann ein Prozentvergleich vorgenommen werden. Das ohne Invalidität erzielbare hypo thetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invaliden einkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veran schlagt wird, so dass sich aus der Pro zentdifferenz der Invaliditätsgrad er gibt (BGE 114 V 313 mit Hinwei sen). Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsun fähigkeit (Urteil des Bun desgerichts 8C_130/2007 vom 30. Oktober 2007 E. 3.2 mit Hinweisen).

Dies ergibt einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 25 % .

Ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen ist nicht angezeigt, da dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit vollschichtig zumutbar ist und seine Leistungseinbusse von 25 % bereits berücksichtigt worden ist.

Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung, mit welcher ein Rentenanspruch im Ergebnis verneint worden war, als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde

- welches materiell einem Antrag auf vorsorgliche Massnahmen

entspricht - ist mit dem heutigen Entscheid in der Sache gegen standslos geworden. 6. 6.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117). 6.2

Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet; BGE 124 I 304 E. 2c S. 307) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kön nen. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaus sichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235). 6.3

Da das Gutachten der

Dres . Z.___ und A.___, welches von der Verwaltung im Nachgang zum Rückweisungsurteil des hiesigen Gerichts vom 2 1. März 2012 veranlasst worden war, in allen Punkten zu überzeugen vermag und sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf beschränkte, seine abweichende Sicht der Dinge darzustellen, ohne sich mit den Schlussfolgerungen der Gutachter vertieft auseinanderzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.3), erweist sich

die Beschwerde von vornherein als aus sichtslos .

Daher ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche Rechts vertretung wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen. und erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch vom 1. August 2009 bis 3 1. August 2013 keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube