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IV.2013.00772

Restarbeitsfähigkeit. Abstellen auf nach Rückweisungsurteil eingeholtes MEDAS Gutachten. Einkommensvergleich. Strittigen Abzug vom Tabellenlohn von 10 % vorgenommen. Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2014-08-19 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1961, hat die Handelsschule absolviert und war zuletzt seit Mai 2000 bis Ende März 2001 als Verkaufsberaterin bei der Y.___

sowie von April 2001 bis Ende Oktober 2002 als Sachbe arbeiterin und Verkaufs- Supporterin bei einer Generalagentur der Z.___ tätig (Urk. 6/1 Ziff. 6.1, Urk. 6/3 Ziff. 1-6, Urk. 6/7/1

Ziff. 1-6). Seit her ging sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.

Am 1 6. November 2003 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ein Rücken l eiden erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1 Ziff. 7.2). Mit Verfügung vom 2 3. Juni 2005 (Urk. 6/24 und Urk. 6/26) sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine vom 1. August 2003 bis 3 0. September 2004 befristete ganze Rente zu. 1.2

Am 3. Mai 2006 ersuchte die Versicherte erneut um Ausrichtung von Leistun gen der Invalidenversicherung (Urk. 6/31). M it Verfügung vom 1 2. April 2007 sprach ihr die IV-Stelle eine vom 1. Januar bis 3 0. April 2006 befristete ganze und eine vom 1. Mai bis 3 0. Juni 2006 befris tete halbe Rente zu (vgl. Urk. 6/45). 1.3

Am 1 0. November 2007 meldete sich die Versicherte ein weiteres Mal zum Leis tungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/59). Mit Verfügung vom 1 2. Februar 2009 sprach ihr die IV-Stelle eine vom 1. April bis 3 0. Juni 2007 befristete ganze und eine vom 1. Juli bis 3 1. Dezember 2007 bef ristete halbe Rente zu (vgl. Urk. 6/104).

Mit Verfügung vom 2 4. Februar 2009 (Urk. 6/109) hob die IV-Stelle ihre Verfü gung vom 1 2. Februar 2009 in Bezug auf die Leistungen ab 1. Juli 2007 wieder erwägungsweise auf, mit dem Hinweis, dass nach Prüfung der eingereichten Einwände über den Rentenanspruch ab Juli 2007 und allenfalls über den Beginn der Wiederausrichtung der ganzen Rente neu verfügt werde.

Mit Verfügung vo m 2 4. September 2009 (Urk. 6/115 und Urk. 6/118/12-13) sprach die IV-Stelle der Versicherten wiederum eine vom 1. Juli bis 3 1. Dezember 2007 befr istete halbe Invalidenrente zu.

Die von der Versicherten dagegen am 2 2. Oktober 2009 er hobene Beschwerde (Urk. 6/118/3-11) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 7. Mai 2011 (Urk. 6/120) in dem Sinne gut, als es die Verfügung vom 2 4. September 2009 aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen und Erlass einer neuen Verfü gung an die IV-Stelle zurückwies. 1.4

In der Folge holte die IV-Stelle unter anderem bei der A.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 1 8. Dezember 2012 erstattet wurde (Urk. 6/153). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/158, Urk. 6/160 und Urk. 6/162) sprach die IV Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 1 6. August 2013 (Urk. 6/165 und Urk. 6/169 = Urk. 2/1-2) ab April 2007 eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von 56 %

ab Juli 2007 eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von 47 %

ab Oktober 2008 eine Viertelsrente zu, wobei sie im Verfügungsteil 1 (Urk. 6/169 = Urk. 2/1) die Rentenleistungen für die Zeit ab 1. September 2013 festlegte.

Mit drei weiteren Verfügungen vom 2. Dezember 2013 (Urk. 2/1-3 im Prozess Nr. IV.2014.00036), deren Verfügungsteil 2 im Wortlaut identisch ist mit dem Verfügungsteil 2 der Verfügung vom 1 6. August 2013 (Urk. 2/2), wurden in den Verfügungsteilen 1 die Rentenleistungen für die Zeit vo m

1. April bis 3 0. Juni 2007 (Urk. 2/1 im Prozess Nr. IV.2014.00036), für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis 3 0. September 2008 (Urk. 2/2 im Prozess Nr. IV.2014.00036), für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis 3 1. Dezember 2012 und für die Zeit ab 1. Januar 2013 (Urk. 2/3 im Prozess Nr. IV.2014.00036) festgelegt. 2. 2.1

Gegen die Verfügung vom 1 6. August 2013 (Urk. 2/1-2) erhob die Versicherte am 1 0. September 2013 Beschwerde und beantragte, diese sei dahingehend zu ändern, dass ihr ab April bis September 2007 eine ganze Rente, von Oktober 2007 bis September 2008 eine Dreiviertelsrente und ab Oktober 2008 min destens eine halbe Rente zuzusprechen sei (Urk. 1 S. 2 oben).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Oktober 2013 (Urk.

5) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 3. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). 2.2

Gegen die Verfügungen vom 2. Dezember 2013 (Urk. 2/1-3 im Prozess Nr. IV.2014.00036)

erhob die Versicherte am 1 3. Januar 2014 Beschwerde mit den nämlichen Anträgen wie in der Beschwerde vom 1 0. September 2013

(Urk. 1 S.

2 im Prozess Nr. IV.2014.00036) .

Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2014 (Urk. 5 im Prozess Nr. IV.2014.00036) auf Abweisung der Beschwerde. 2.3

Mit Verfügung vom 7. Februar 2014 (Urk.

9) wurde der Prozess Nr. IV.2014.00036 antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 im Prozess Nr. IV.2014.00036)

mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2013.00772 vereinigt und der Beschwer deführerin die Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.2

Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Auf gabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen wer den kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu not wendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E.

3c/ aa mit Hinweisen). 1. 3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in den angefochtenen Verfügungen (Urk. 2/1-2 und Urk. 8/2/1-3) davon aus, dass

die Arbeitsfähigkeit von April 2007 bis Juli 2008 für die Gutachter des A.___ nicht beurteilbar gewesen sei; analog den Berichten der behandelnden Ärzte habe sie zwischen 50 % und 100 % gelegen. Eine Verbesserung des Gesundheitszustands im Juli 2008 werde im A.___ - Gut achten nicht postuliert, vielmehr sei wahrscheinlich, dass der Gesundheitszu stand von April 2007 bis Juli 2008 und die daraus resultierende Arbeitsfähigkeit (50 % bis 100 %) im Längsverlauf unverändert gewesen seien. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin sei für die Zeit vo n April 2007 bis Juli 2008 auf den Bericht ihres behandelnden Arztes vom 2 0. November 2011 (gemeint wohl 2007, vgl. Urk. 6/62/2-6) abzustellen, in welchem ihr eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert werde. Ab Juli 2008 sei jedoch gestützt auf das A.___ - Gutachten von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen. Seit Juli 2008 sei en der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähig keit, unterbrochen von kurzen postoperativen Heilungsphasen, unverändert. Gestützt auf diese Feststellung en sprach d ie Beschwerdegegnerin der Beschwer deführerin ab April 2007 eine ganze Invalidenrente zu . Mittels Einkommensver gleich errechnete sie sodann einen ab Juli 2008 (Verbesserung plus drei Monate) eine halbe Rente begründenden Invaliditätsgrad von 56 % und einen ab Oktober 2008 (Verbesserung plus drei Monate) eine Viertelsrente begründenden Invali ditätsgrad von 47 % . Z ur Ermittlung des Invalideneinkommens stellte sie dabei jeweils auf stat istische Tabellenlöhne ab, wobei sie keinen invaliditätsbedingten Abzug gewährte (j e we ils Verfügungsteil 2 S. 3 f.). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte in ihren Beschwerden (Urk. 1, Urk. 8/1) demge genüber geltend, bis September 2007 Anspruch auf eine ganze Rente zu haben, da die von der Beschwerdegegnerin angenommene Verbesserung des Gesund heitszustands ab Juli 2007 gemäss Art. 88a IVV erst drei Monate später renten wirksam werden dürfe (Urk. 1 Ziff. 11, Urk. 8/1 Ziff. 14). Abgesehen davon, dass sie die von den A.___ - Gutachtern ab Juli 2008 postulierte angepasste Arbeitsfä higkeit von 60 % weiterhin als zu streng und zu hoch festgesetzt erachte, habe es die Beschwerdegegnerin b ei der Bemessung de r Invaliditätsgrade

sodann zu Unrecht unterlassen, jeweils einen Leidensabzug von mindestens 10 %

vom

Inv alideneinkommen zu berücksichtigen (Urk. 1 Ziff. 12 ff., Urk. 8/1 Ziff. 15 ff.). Schon beim minimalen Leidensabzug vom Invalideneinkommen von 10 % würde der Invaliditätsgrad von Juli 2007 bis Juni 2008 60.6 % und jener ab Juli 2008 52.3 % betragen, womit (nach jeweils drei Monaten) eine Dreiviertelsrente von Oktober 2007 bis September 2008 und eine halbe Rente ab Oktober 2008 resultier t

e. Bei einem (maximalen) Leidensabzug von 25 % resultierte ab Juli 2008 sogar ein Invaliditä tsgrad von 60.3 % und somit eine

Dreiviertelsrente (Urk. 1 Ziff. 18, Urk. 8/1 Ziff. 22). 3. 3.1

M it Verfügung vom 1 2. Februar 2009 hat die Beschwerde gegnerin der Beschwer deführerin unter anderem für die Zeit vom 1. April bis 3 0. Juni 2007 ei ne ganze Rente zugesprochen

(vgl. Urk. 6/104) .

Diesbezüglich

ist die Verfü gung in Rechtskraft erwachsen, nachdem die Beschwerdegegnerin mit Wieder erwägungsverfügung vom 2 4. Februar 2009 (Urk. 6/109) die Verfügung vom 1 2. Februar 2009 nur in Bezug auf die Rentenl eistungen ab 1. Juli 2007 aufge hoben hat.

Soweit die Beschwerdegegnerin in den nunmehr angefochtenen Verfügungen vom 1 6. August beziehungsweise 2. Dezember 2013 erneut über den Renten anspruch für die Zeit vo m

1. April bis 3 0. Juni 2007 verfügte, stellt dies einen unzulässigen Eingriff in d ie materiell rechtskräftige Verfü gung vom 1 2. Februar 2009 dar. 3.2

Die mit Verfügung vom 1 2. Februar 2009 für die Ze it vom 1. April bis 3 0. Juni 2007 rechtskräftig zugesprochene ganze Rente basierte auf der Annahme, dass der Beschwerdeführerin in der Zeit v om 2 0. April 2007 bis Ende Juni 2007 keine Erwerb stätigkeit zumutbar gewesen sei (vgl. Urk. 6/104 S. 1 unten).

Im Folgenden z u prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand beziehungsweise die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Folge verbessert hat und wie sich eine allfällige Verbesserung auf ihren Rentenanspruch auswirkt. 4. 4.1

Im April 2003 wurde die Beschwerdeführerin mit einer Bandscheibenprothese L5/S1 versorgt (vgl. Operationsbericht vom 9. April 2003, Urk. 6/30/1-2). Im Januar 2006 erfolgte eine dorsale Spondylodese L4-S1 (vgl. Operationsbericht vom 3. Februar 2006, Urk. 6/30/3-4) . A m 3 0. Mai 2007 führte PD Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, eine Revisionsde kompression mit transfacettär

foraminärer Entlastung L5/S1 links durch (vgl. undatierter Operationsbericht,

Urk. 6/62/7).

In seinem Bericht vom 2 0. November 2007 (Urk. 6/62/2-6)

führte PD Dr. B.___, aus, die Neurologie sei intakt und die Spond ylodese L4-S1 stabil (Ziff. 4.5). Er attestierte der Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als kaufmännische Angestell te seit 2 0. April 2007 eine andauernde vollstä ndige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 3, Ziff. 6.2). In einer angepassten Tätigkeit mit Wech selbelastung attestierte er ihr seit Sommer 20 07 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Ziff. 6.2). Dr. B.___

führte aus, der Gesundheitsz ustand der Beschwerde führ erin sei besserungsfähig (Ziff. 5.1) und je nach Ergebnis der neurologischen Untersu chung könne ihre Arbeitsfähigkeit verbessert werden (Ziff. 5.2). 4 .2

In der Folge äusserten sich mehrere Ärzte zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. dazu E. 3.4-3.1 2 des Urteils des hiesigen Gerichts vom 1 7. Mai 2011, Urk. 6/120), darunter

Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie FMH, welcher von der Beschwerdegegnerin mit einer Begutachtung der Beschwerdeführerin betraut worden war, und wel cher am 1 7. Juli 2008 sein G utachten erstattete (Urk. 6/87) sowie am 4. August 2008 ergänzend Stellung nahm (Urk. 6/89).

Die Würdigung dieser Berichte durch das hiesige Gericht ergab, dass sich gestützt darauf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht schlüssig beurteilen lasse und eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 50 % ab Juli 2007 und von 65 % ab Jan ua r 2008, wie sie die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 2 4. September 2009 zugrunde gelegt hatte (vgl. Urk. 6/115 S. 2), nicht ausgewiesen sei. Es wies daher die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit sie einen Arztbericht einhole, der Auskunft über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit seit April 2007 zu geben vermag (E. 4.5 und E. 5.2 des Urteils vom 1 7. Mai 2011, Urk. 6/120).

Im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin in der Folge getätigten Abklärun gen ergingen im Wesentlichen folgend e medizinische Berichte: 4. 3

Am 2 8. März 2011 (Urk. 6/143/5-6) berichtete PD Dr. B.___, dass sich die Beschwer deführerin am 2 5. März 2011 zu einer Standortbestimmung vorgestellt und berichtet habe, dass vor rund fünf Wochen ohne Auslöser plötzlich eine Ausstrahlung im Bereich des linken Beines hinzugekommen sei . Die Beschwer deführerin habe lumbogluteale Ausstrahlungen bis in die Leiste links prävalent (S. 1 Mitte). Es bestehe eine Facettensymptomatik epifusionell L3/4 bei deutlich instabiler Chondrose . Die Beschwerdeführerin werde nun mit Steroiden behan delt. Operative Massnahmen wären bei radikulären Ausfällen zu erwägen (S. 2). 4.4

In seinem Bericht vom 1 7. August 2011 (Urk. 6/136) führte PD Dr. B.___ aus, b ei Befundverschlechterung habe am 1 6. Mai 2011 nochmals ein operativer Eingriff vorgenommen werden müssen mit einer Anschluss- Spondylodese (vgl. undatierter Operationsbericht, Urk. 6/121/2-3) . Die Beschwerdeführerin stehe derzeit noch in Nachbehandlung. Inwieweit mit diesem Eingriff nebst der Schmerzverbesserung auch eine Verbesserung der beruflichen Leistungsfähig keit erzielt wer den könne, werde sich anhand des Behandlungsergebnisse s frü hestens im Herbst beurteilen lassen. A us wirbelsäulenorthopädischer Sicht habe seit 2007 bis Mai 2011 keine beruflich verwertbare Leistungsfähigkeit bestan den. 4. 5

Am 2 1. Februar 2012 (Urk. 6/140 /1-5) berichtete PD

Dr. B.___,

bei Rezidivischial gie habe die Beschwerdeführerin im Dezember 2011 erneut operiert werden müssen

(vgl. undatierter Operationsbericht, Urk. 6/140/6-7) . E s bestehe ein zeit gerecht sehr günstiges Verlaufsbild mit Erweiterung der Gehfähigkeit. Sitzen sei noch erschwert. Die Schmerzmittel befänden sich in Regression. Ein muskulärer Aufbau unter Physiotherapie sei im Gange. Die Prognose sei günstig. Bei gutem Verlauf könne im Abstand von sechs bis neun Monaten ein Teilpensum allen falls erwogen werden, falls eine geeignete Tätigkeit - allenfalls in einer geschützten Umgebung - gefunden werden könne (Ziff. 1.4).

Als kaufmännische Angestellte sei die Beschwerdeführerin seit ihrem

Spitalein tritt am 1 1. Dezember 2011 bis mindestens 3 1. März 2012 zu 100 % arbeitsun fähig (Ziff. 1.6) . Eine längere Sitzfähigkeit sei nicht gegeben. Eine Wiederauf nahme der beruflichen Tätigkeit im Sinne eines Teilpensums sei frühestens sechs bis neun Monate postoperativ zu erwägen. Allenfalls sei eine Exploration in einer geschützten Umgebung wie D.___ zu empfehlen, um einen reell verwertbaren Belastungsanteil zu eruieren (Ziff. 1.9). Ab e twa April/ Mai seien der Beschwerdeführeri n wechselbelastende Tätigkeiten im Umfang von ein bis zwei Stunden pro Tag zumutbar . Beim Heben und Tragen liege die Gewichtsli mite bei 5 kg (Urk. 6/140/5). 4 . 6

Am 3 0. März 2012 berichtete Dr. E.___,

Médecine

générale (Urk. 6/143/1- 4), welcher die Beschwerdeführerin seit November 2010 hausärztlich betreut (Ziff. 1.2). Als Büroangestellte attestierte er der Beschwerdeführer in seit Behandlungsbeginn im November 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % auf unbestimmte Zeit (Ziff. 1.6). Er führte aus, aufgrund des chronischen Verlaufs, der multiplen chirurgischen Interventionen und des persistierenden Schmerzsyndroms sei die Prognose in Bezug auf eine signifikante Arbeitsfähig keit reserviert (Ziff. 1.4 am Ende). 4 . 7

Am 1 8. Dezember 201 2 erstattete

med. pract . F.___, Arbeitsmedizin FMH, fallführender Oberarzt A.___, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/153/1-34). Er stützte sich auf die dem A.___ überlassenen und zusätz lich angeforderten Akten (S. 4 ff. Ziff. 2-3), die Angab en der Beschwerdeführerin (S.

21 ff. Ziff. 4.1), seine am 3 1. Juli 2012 erfolgte internistische Untersuchung (S.

24 Ziff. 4.2) sowie ein orthopädisches (S. 24 ff. Ziff. 5.1; Urk. 6/153/41-51), ein neurologisches (S. 27 ff. Ziff. 5.2; Urk. 6/153/52-59) und ein psychosomati sches (S. 29 f. Ziff. 5.3; Urk. 6/153/61-65) Fachgutachten.

Der Gutachter nannte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 30 f. Ziff. 6.1): - therapierefrakt ä r e lumbospondylogene Beschwerden - Verdacht auf leichtgradiges sensibles Reizsyndrom L4/5 links ohne sen somotorische Ausfälle - Magnetresonanztomographie (MRI) vom 2 8. Februar 2011: Wur zeln L5 und S1 links nicht beurteilbar aufgrund erheblicher Arte fakte durch Metall, sonst keine Hinweise auf eine Diskushernie, andere Wurzeln ohne sichtbare Beeinträchtigung - Status nach Bandscheibenprothese L5/S1 im April 2003 (Spital G.___) - Status nach Spondylodese L5/S1 im Januar 2006 (H.___) - Hypermobilität L3/4 - Status nach Revisionsdekompression L5/S1 im Mai 2007 (Dr. B.___) - Status nach Anschlussstabilisation L3 mit Remontage, Revisions-Inter laminektomie L4/S1 links, Neurolyse L5 Distraktionscage AMT Fuse L4/5 links 2007 (Dr. B.___) - Status nach Ausbau Fixateur intern USS L4/5/S1, Revisionsmontage L4/5, Revisionsinterlaminektomie, Dekompression L3/4, L4/5 im Mai 2011 (Dr. B.___) - Revisionsinterlaminektomie L5/S1, L4/5, Implantation Distraktions cage L4/5 im Dezember 2011 (Dr. B.___) - Resektion Weichteiltumor paramedian S1/S2 links im Mai 2012 (Dr. B.___)

Als weitere Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter eine Spondylarthrose Th8/12 beidseits, mehr links, einen Status nach Hysterektomie 2007 sowie aktenanamnestisch funktionelle Verdauungsbe schwerden (S. 31 Ziff. 6.2).

In der gemeinsam mit den Fachgutachterinnen und -gutachtern erstellten Gesamt beurteilung

(S. 31 ff.

Ziff. 7) führt e med. pract . F.___ aus, d ie Wir belsäulenbeschwerden der Beschwerdeführerin seien durch eine orthopädische, ergänzt durch eine neurologische Begutachtung abgeklärt worden. Die zuletzt angefertigten Röntgenaufnahmen zeigten recht unauffällige Befunde mit Einbau des Implantats im Bereich von L4/5 und der Knochenplombe. Die weiteren Befunde bestätigten einen guten Verlauf nach den multiplen Rückenope rationen . Es sei allerdings nicht selten, dass die radiologischen Befunde nicht mit den klinischen Beschwerden übereinstimmten. Hinweise für das Vorliegen eines sensomotorischen radikulären Ausfallsyndroms lägen nicht vor. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Kribbelparästhesien (Gefühlsstörungen) im Bereich des lateralen Oberschenkels über das Schienbein bis zum Fussrücken in die Grosszehe könnte n für eine leichte sensible Reizsymptomatik der Wurzeln L4 als auch L5 links sprechen. Insgesamt seien sie aufgrund der Eigenanamnese und den medizinischen Berichten der Ansicht, dass während der gesamten Krankheitsdauer sowohl vor als auch nach 2007 keine wesentliche Nervenbetei ligung im Sinne einer radikulären sensorischen oder motorischen Ausfallsymp tomatik vorgelegen habe (S. 32 oben).

Die von der Beschwerdeführerin geäusserte Beschwerdesymptomatik sei im We sentlichen orthopädisch erklärbar, allerdings nicht in einem vollständig invali disierenden Ausmass. Von somatischer Seite her scheine es möglich, dass bei der Beschwerdeführerin eine Schmerzwahrnehmungsstörung vorliege, aufgrund derer die gefühlte Schwelle zum Schmerz schneller als bei anderen Personen überschritten werde (S. 32 Mitte) .

Nachdem bereits in mehreren Vorberichten auf ein fehlendes morphologisches Schmerzkorrelat (beispielswiese Bericht vom 1 0. Oktober 2006) beziehungsweise auf Hinweise für eine nicht-organische Schmerzkomponente (Berichte vom 1 9. Februar 2007, vom 2 9. Mai 2007, vom 1 1. Dezember 2007 und weitere) hin gewiesen worden sei, seien in der aktuell durchgeführten psychosomatischen Begutachtung die Kriterien einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren erfüllt . Eine psychiatrische Komorbidität wie bei spielsweise eine depressive Erkrankung liege nicht vor (S. 32 Mitte).

Die Beschwerdeführerin erachte sich aufgrund ihrer Rückenbeschwerden als nicht arbeitsfähig. Gesamtmedizinisch könn ten sie sich dem in dieser Absolut heit nicht anschliessen (S. 32 unten).

Die Beschwerdeführerin verfüge über ein Handelsdiplom und sei zuletzt als Sach bearbeiterin im Innendienst einer Versicherung tätig gewesen. Es handle sich hierbei um eine körperlich leichte Arbeit, welche überwiegendes Sitzen mit gelegentlichem Gehen und Stehen beinhalte. Für eine solche Arbeitstätigkeit sei die Beschwerdeführerin gesamtmedizinisch in einem Umfang von 60 %

arbeitsfähig. Aus arbeitsmedizinischer Sicht sei zu empfehlen, der Beschwerde führerin einen modernen, ergonomisch guten Schreibtischstuhl zur Verfügung zu stellen, ebenso sollte - je nach konkreter Tätigkeit - die Anschaffung eines Stehpults überlegt werden, um der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu geben, gewisse Aufgaben im Stehen statt im Sitzen zu erledigen. Die maximale Lastenhandhabung liege bei einem Gewicht von 5 kg. Die tägliche Arbeitszeit sollte dabei in zwei Blöcke morgens und nachmittags aufgeteilt werden. Hier durch wäre es möglich, die Belastungsfähigkeit auszuschöpfen und die entspre chenden Ruhephasen einzuhalten (S. 32 f. Ziff. 7.2).

Die b isherige Tätigkeit entspreche einer optimal angepassten Verweistätigkeit. Die Beschwerdeführerin sei ebenfalls in gleichem Umfang arbeitsfähig für andere, wechselbelastende Tätigkeiten mit einer max imalen Lastenhandhabung von 5 kg und ohne Notwendigkeit zur Einnahme von Zwangshaltungen des Körpers (S. 33 Ziff. 7.3).

In seinem orthopädischen Gutachten vom 1 7. Juli 2008 beschreibe Dr. C.___ nach Rücksprache mit dem Hausarzt eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bis 65 % für eine Tätigkeit in Wechselbelastung, mit maximaler Lastenhandhabung bis 5

kg und ohne Zwangshaltungen. Übereinstimmend mit dem Schreiben von Dr. C.___ vom 2 4. Juli 2008 (vgl. Urk. 6/89) seien sie der Auffassung, dass dieses Arbeitsprofil auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zutreffe. Betreffend die Arbeitsfähigkeit stimmten sie mit dem Vorgutachter überein und beurteilten diese mit 60 % . Bei einer maximalen Lastenhandhabung von 5 kg und Fehlen sonstiger Belastungen handle es sich jedoch aus arbeitsmedizinischer Sicht um eine leichte und nicht eine wie im Vorgutachten beschriebene leichte bis mit telschwere körperliche Tätigkeit (S. 33 f. Ziff. 7.6.1).

Se it April 2007 sei es zu mehrfache n operative n Eingriffe n gekommen, nach welchen in der Ausheilungsphase eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestan den habe . Aufgrund sich widersprechender Beurteilungen der behandeln den Ärzte mit Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit zwischen 100 % und 50 % sei der Zeitraum April 2007 bis Juli 2008 nicht sicher beurteilbar. Ab Juli 2008 bis aktuell sei die Arbeitsfähigkeit

- unterbrochen von den Heilungsphasen nach den operativen Eingriffen (6 bis 12 Wochen) - gleich geblieben (S. 34 Ziff. 7.6.2). 5. 5.1

Am 3 0. Mai 2007 wurde die Beschwerdeführerin von PD Dr. B.___ am Rücken operiert. In seinem Bericht vom November 2007 (vorstehend E. 4.1) attestierte PD Dr. B.___

der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 2 0. April 2007 bis Sommer 2007 eine volle Arbeitsunfähigkeit . Ab Sommer 2007 ging er von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit aus. Daraus ist zu schliessen, dass PD Dr. B.___ ab Sommer 2007 von einem gebesserten Gesundheitszustand ausging und dieser nach der postoperativen Heilungsphase nunmehr eine teilzeitliche Arbeitstätigkeit in einer angepassten Tätigkeit zuliess. 5.2

Im Juli und August 2012 wurde die Beschwerdeführerin von den Ärzten de r

A.___ umfassend begutachtet. I m Rahmen einer internistischen, einer orthopä dischen, einer neurologischen und einer psychosomatischen Untersuchung wurde die Beschwerdeführerin zu ihrem Leiden befragt (vgl. Urk. 6/153/21 ff. Ziff. 4.1, Urk. 6/153/45 Ziff. 2.1, Urk. 6/153/53 ff. Ziff. 2.1, Urk. 6/153/61ff. Ziff. 2.1) und wurde jeweils eine sorgfältig e Befunde rhebung durchgeführt (vgl. Urk. 6/153/24 Ziff. 4.2, 6/ 153/45 f. Ziff. 2.2, Urk. 6/153/55 f. Ziff. 2.2, Urk. 6/153/63 f. Ziff. 2.2) . Basierend darauf sowie in Kenntnis der Vorakten

nahmen die Ärzte Stellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend E. 4.7) .

Die Ärzte gelangten zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin geäus serte Beschwerdesymptomatik im Wesentlichen orthopädisch erklärbar sei. Allerdings schrieben sie dieser nicht ein vollständig invalidisierendes Ausmass zu. Sie legten in nachvollziehbar begründeter Weise dar, dass die Beschwerde führerin in der Lage sei, eine Tätigkeit wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit

als Sachbearbeiterin im Innendienst einer Versicherung, welche überwiegendes Sitzen mit gelegentlichem Gehen und Stehen beinhalte, in einem Pensum von 60 % zu verrichten, sofern ihr Arbeitsplatz mit einem ergonomisch guten Schreibstuhl und gegebenenfalls einem Stehpult versehen werde und sie die tägliche Arbeitszeit in Blöcke von 2 x 2 ¼ bis 2 ½ Stunden morgens und nachmittags (vgl. orthopädisches Fachgutachten, Urk. 6/153/50 unten) aufteilen könne. Für andere leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit einer maxi malen Lastenhandhabung von 5 kg, ohne Notwendigkeit zur Einnahme von Zwangs haltungen des Körpers und mit der Möglichkeit zur Aufteilung der täglichen Arbeitszeit in Blöcke von 2 x 2 ¼ bis 2 ½ Stunden morgens und nachmittags (vgl. orthopädisches Fachgutachten, Urk. 6/153/50 f.) attestierten die Gutachter der Beschwerdeführerin ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 60 %, was vor dem Hintergrund der von den Gutachtern dargelegten klinischen und bildgebenden Befunde plausibel erscheint.

Eine im Verlauf gleich gebl i e bene Arbeitsfähigkeit in diesem Umfang

unterbrochen von den sechs- bis zwölfwöchigen Heilungsphasen nach den

operativen Eingriffen - bestätigten die Gutachter r etrospektiv ab Juli 200 8. Die Gutachter begründeten diese Einschätzung in nachvollziehbarer Weise damit, dass sich ihre Einschätzung im Wesentlichen mit der Einschätzung von Dr. C.___ decke, welcher im Juli 2008 ebenfalls von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % bis 65 % für eine wechselbelastende Tätigkeit mit maximaler Lasten handhabung bis 5 kg und ohne Zwangshaltungen ausgegangen sei und welcher die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ebenfalls als mit diesem Belastungsprofil verein bar erachtet habe. Dies e Beurteilung steht im Einklang mit der Aktenlage

(vgl. Urk. 6/87/7 f. Ziff. 3 und Urk. 6/89) und vermag zu überzeugen.

Das A.___ - Gutachten erweist sich insgesamt als schlüssig und erfüllt die praxisge mässen Anforderungen an eine beweiswertige medizinische Expertise (vgl. vorstehend E. 1. 3), weshalb grundsätzlich darauf abzustellen ist. 5.3

Weder der Bericht von PD Dr. B.___ vom August 2011 (vorstehend E. 4.4), in wel chem dieser für die Zeit von 2007 bis Ma i 2011 ein e beruflich verwertbare Leistungsfähigkeit verneint e, noch der Bericht von Dr. E.___ vom März 2012 (vorstehend E. 4.6), in welchem dieser der Beschwerdeführerin für die Tätigkeit als Büroangestellte seit November 2010 eine volle Arbeitsunfähigkeit auf unbe stimmte Zeit attestiert e, stehen einem Abstellen auf die Arbeitsfähigkeitsbeur teilung der A.___ - Gutachter für die Zeit ab Juli 2008 entgegen.

Bei der Würdigung dieser Berichte ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei PD Dr. B.___ und Dr. E.___ um behandelnde Ärzte der Beschwerde führerin handelt, weshalb

das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus sagen dürften (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Abgesehen davon erweisen sich die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch PD Dr . B.___ und Dr. E.___

als sehr

pauschal und wird nicht näher begründet, weshalb die bei der Beschwerde führerin zu erhebenden Befunde es ihr vollumfänglich verunmöglichen sollten, eine Tätigkeit mit dem Belastungsprofil der zuletzt ausgeübten Tätigkeit auszu üben beziehungsweise weshalb sie auch keine Tätigkeiten mit einem anderen Belastungsprofil, z.B. eine überwiegend im Gehen zu verrichtende Tätigkeit, ausüben können sollte. 5.4

Was die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für die Zeit vor Juli 2008 anbe langt, so sahen sich die A.___ - Gutachter aufgrund der sich widersprechen den Beurteilungen der behandelnden Ärzte ausser Stande, die se sicher zu beur teilen.

PD Dr. B.___ ging ab Sommer 2007 von einer Verbesserung des Gesundheitszu stands aus und attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer ange passten, wechselbelastenden Tätigkeit (vgl. vorstehend E. 4.1 und E. 5.1). Auch wenn PD Dr. B.___ diese Einschätzung nicht näher begründete

(vgl. bereits E. 4.3.2 des Urteils des hiesigen Gerichts vom 1 7. Mai 2011, Urk. 6/120), ist für die Zeit bis Ende Juni 2008 darauf abzustellen, nachdem sich die Arbeitsfähigkeit für diesen Zeitraum retrospektiv offensichtlich nicht mehr sicher beurteilen lässt. Gestützt auf die nachvollziehbaren Erw ägungen der A.___ - Gutachter im Zusammenhang mit dem Belastungsprofil der von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübten Tätigkeit ist aber jedenfalls davon aus zugehen, dass die von PD Dr. B.___ ab Sommer 2007 postulierte Arbeits fähigkeit von 50 % auch für die zuletzt ausgeübte Tätig k eit als kaufmännische Ange stellte zu gelten hat, sofern die von den A.___ - Gutachtern ergonomischen Anpassungen des Arbeitsplatzes vorgenommen und d em von ihnen formulier te n Belastungsprofil (Aufteilung der täglichen Arbeitszeit in zwei Blöcke mor gens und nachmittags) Rechnung getragen wird. 5.5

Zusammenfassend ist der Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Sommer 2007 verbes sert hat und sie bis Ende Juni 2008 i hre zu letzt ausgeübte Tätigkeit als kauf männische Angestellte beziehungsweise Sachbearbeiterin im Innendienst einer Versicherung - unter der Voraussetzung der von den A.___ - Gutachtern empfohle nen ergonomischen Anpassungen des Arbeitsplatzes und der empfohlenen Zeitaufteilung - sowie jede andere leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit einer maximale n Lastenhandhabung von 5 kg, ohne Notwendig keit zur Einnahme von Zwangshaltungen des Körpers und mit der Möglichkeit zur Aufteilung der täglichen Arbeitszeit in Blöcke von 2 x 2 ¼ bis 2 ½ Stunden morgens und nachmittags im Umfang von 50 % zu verrichten in der Lage war. Ab Juli 2008 ist für die entsprechenden T ätigkeiten von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen .

6. 6.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit auf die Erwerbsfä higkeit auswirkt . 6.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validenein kommens entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). 6.4

Zur Ermittlung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf den von der Beschwerdeführerin zuletzt erzielten Lohn als Sachbearbeiterin einer Generalagentur der Z.___

ab. Dies ist nicht zu beanstanden, da mangels gegenteiligen Anhaltspunkten anzunehmen ist, dass die Beschwerde führerin ohne die ab dem Jahr 2002 dokumentierten gesundheitsbedingten Ausfälle (vgl. Urk. 6/7/6 ff.) die se Stelle nicht verloren hätte (vgl. auch die For mulierung im ärztlichen Zeugnis vom 3. September 2002, Urk. 6/7/13).

Ausgehend vom im Jahr 2002 erzielten Lohn von monatlich Fr. 6‘060.-- (x 13; vgl. Urk. 6/7 Ziff.

20) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Kredit- und Versicherungsgewerbe von 1.6 % im Jahr 2003, von 1.3 % im Jahr 2004, von 0.9 % im Jahr 20 05, von 1.5 % im Jahr 2006, von 2.1 % im Jahr 2007 und von 2.2 % im Jahr 2008 (Die Volkswirtschaft 4-2010 S. 91 Tabelle B10.2) resultiert für das Jahr 2007 ein massg ebendes Valideneinkommen von

rund Fr. 84‘78 2 . -- (Fr. 6‘060.-- x 13 x 1.016 x 1.013 x 1.009 x 1.015 x 1.021) und für das Jahr 2008 ein massgebendes Validenei nkommen von rund

Fr. 86‘64 7 . -- (Fr. 6‘060.-- x 13 x

1.016 x 1.013 x 1.009 x 1.015 x 1.021 x 1.022). 6.5

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40

Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der Schweizeri schen Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik kann - aus nahmsweise - der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „ Dienst leistungen") oder gar einer bestimmten Branche hergezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Ver wertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3). 6. 6

Die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdeführerin gehen übereinstimmend davon aus, dass das Invalideneinkommen anhand der LSE zu ermitteln ist, was nicht zu beanstanden ist, nachdem die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine ihr an sich zumutbare neue (Teil-)E rwer bstätigkeit aufgenommen hat.

Die Beschwerdegegnerin stellte auf die Tabelle TA1 („M onatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsni veau des Arbeitsplatzes und Geschlecht Privater Sektor“) und dort auf den von Frauen mit Berufs- und Fachkenntnissen (Niveau 3) in der Branche „Versicherungsgewerbe“ (Ziff.

66) erzielten Lohn ab . Dies erscheint sachgerecht, war die über ein Handelsdiplom verfügende Beschwerdeführerin vor Eintritt ihres Gesundheitsschadens doch in der Privatwirtschaft und dabei längere Zeit in der Versicherungsbranche tätig, so in den Jahren 1992 bis 1997 sowie von April 2001 bis Oktober 2002 (vgl. Urk. 6/4, Urk. 6/7 Ziff. 2), und ist ihr die angestammte Tätigkeit im Rahmen eines Teilzeitpensums weiterhin zumutbar (vgl. vorstehend E. 5.5).

Diese Bemessungsgrundlage n wurde n von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Sie mach te indes geltend, dass bei der Ermittlun g des Invaliden einkommens ein Abzug von mindestens 10 % zu berücksichtigen sei, da sie ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurch schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten könne. Ihre Unfähigkeit, längere Zeit zu sitzen, die Notwendigkeit eines Stehpults, das Erfordernis einer Auftei lung des Tagespensums in zwei Blöcke von 2 x 2 ¼ bis 2 ½ Stunden morgens und nachmittags sowie ihr Alter minderten ihre Chancen und Einkommens möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt (Urk. 1 Ziff. 16). 6.7

Mit dem Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 soll der Tatsache Rech nung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufent haltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die ver bliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2) . Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht überstei gen (BGE 126 V 75 E. 5b/ bb -cc; Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1).

Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versi cherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterschei den ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewer ber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chanc en für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn - auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (zu diesem Begriff BGE 110 V 273 E. 4b) - unter Berücksichtigung solcher Ein schränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genü gend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1

mit Hinweisen).

Das fortgeschrittene

Alter führt sodann nicht automatisch zu einem Abzug . Es ist jedoch bezogen auf die durchschnittliche Lebensarbeitszeit als ein abzugsre levanter Aspekt immer unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/20 13 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2). 6.8

Aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin auf eine Tätigkeit ange wiesen ist, in der sie das ihr zumutbare Arbeitspensum von 50 % beziehungs weise 60 % i n einem Block am Vormittag und einen Block am Nachmittag ver richten kann, ist ihre Arbeitsfähigkeit in quantitativer Hinsicht zusätzlich eingeschränkt. Des Weiteren besteht eine arbeitsplatzbezogene Einschränkung, indem die Beschwerdeführer in auf einen ergonomisch eingerichteten Arbeits platz angewiesen ist.

In Würdigung der gesamten Umstände ist e ntgegen der Auffassung der Beschwer degegnerin (vgl. Urk.

5) davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin auch auf dem massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt ihre Restar beitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem erw erblichem Erfolg verwerten könnte und ge genüber gesunden Mitbewerberinnen lohnmässig benachteiligt wäre. Ins Gewicht fällt dabei insbesondere,

dass die der Beschwerdeführerin zumutbaren Bürotätigkeiten im Versicherungsgewerbe of tmals Präsenzzeiten zu den Büro- beziehungsweise Telefonzeiten morgens und nachmit tags erfordern, welche die Beschwerdeführerin nich t abdecken könnte. Dem ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 % Rechnung zu tragen. 6.9

Der Zentralwert für die im Versicherungsgewerbe beschäftigten Frauen

mit Berufs- und Fachkenntnissen betrug im Jahr 2006

Fr. 5‘813 .-- (LSE 2006, Tabelle TA 1, Ziffer 66, Niveau 3) . Unter Berücksichtigung der durchschnittli chen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Kredit- und Versicherungs gewerbe im Jahr 2007 von 41.4 Stunden (Die Volkswirtschaft, 11 2013, Tabelle B9.2) sowie der Nominallohnentwicklung im Kredit- und Versicherungsgewerbe von 2.1 % im Jahr 2007 (Die Volkswirtschaft 4-2010 S.

91 Tabelle B10.2) resul tiert für das Jahr 2007 ein Invalideneinkommen von Fr. 73‘713.60 (Fr. 5‘813.-- x 12 : 40 x 41.4 x 1.021) beziehungsweise Fr. 36‘856.80 in dem der Beschwer deführerin ab Sommer 2007 zumutbaren Pensum von 50 % .

Bei Gewährung eines Abzugs von 10 % beläuft sich das massgebende Invalideneinkommen im Jahr 2007 auf rund Fr. 33‘17 1 . -- .

Im Jahr 2008 betrug d er Zentralwert für die im Versicherungsgewerbe beschäftig ten Frauen mit Berufs- und Fachkenntnissen Fr. 6‘065.-- (LSE 2008, Tabelle TA 1, Ziffer 66, Niveau 3). Unter Berücksichtigung der durchschnittli chen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Kredit- und Versicherungs gewerbe im Jahr 200 8 von 41.4 Stunden (Die Volkswirtschaft, 11-2013, Tabelle B9.2) resultiert für das Jahr 200 8 ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 75‘327.30 (Fr. 6‘065.-- x 12 : 40 x 41.4) beziehungsweise Fr. 45‘196.40 in dem der Beschwerdeführerin ab Juli 2008 zumutbaren Pensum von 6 0 % .

Bei Gewährung eines Abzugs von 10 % beläuft sich das massgebende Invalidenein kommen im Jahr 2008 auf rund Fr. 40‘67 7. . 6.10

Die Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 %

ab Sommer 2007 eine Erwerbseinbusse von Fr. 51‘61 1 . --

(Fr. 84‘78 2 . -- - Fr. 33‘171. --) beziehungsweise von 60.9 % . Bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 %

ab Juli 2008 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 45‘970. --

(Fr. 86‘64 7 . --

- Fr. 40‘67 7 . --) beziehungsweise von 53.1 % .

Vorliegend erscheint es gerechtfertigt, die im Sommer 2007 eingetretene revisi onsrechtlich relevante Verbesserung des Gesundheitszustands in Anwendung von Art. 88a IVV wie von der Beschwerdeführerin beantragt erst ab Oktober 2007 zu berücksichtigen, dies umso mehr, als sich der genaue Zeitpunkt der Verbessrung aufgrund der offenen Formulierung von PD Dr. B.___ („ Sommer 2007 “) nicht sicher bestimmen lässt.

Damit hat die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juli 2007 bis 3 0. September 20 07 Anspruch auf eine ganze, mit Wirkung ab 1. Oktober 2007 bis 3 0. September 2008 auf eine Dreiviertelsrente und mit Wirkung ab 1. Oktober 2008

auf eine halbe Rente .

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 7. 7.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vorliegend auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegen s bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und

sind vorliegend beim praxisgemässen Stun denansatz von Fr. 200.-- (ohne MWSt) auf Fr. 2‘100.-- (inkl. MWS t und Barauslagen) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

I n Gutheissung der Beschwerde we r den die

Verfügungen der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 6. August und vom 2. Dezember 2013

auf gehoben, u nd es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juli 2007 bis 3 0. September 2007 Anspruch auf eine ganze Rente, mit Wirkung ab 1. Oktober 2007 bis 3 0. September 2008 auf eine Dreiviertelsrente und mit Wirkung ab 1. Oktober 2008 auf eine halbe Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine

Prozessent schä digung von Fr. 2‘100. -- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.2 Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Auf gabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen wer den kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu not wendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E.

3c/ aa mit Hinweisen). 1. 3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 1.3 Am 1 0. November 2007 meldete sich die Versicherte ein weiteres Mal zum Leis tungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/59). Mit Verfügung vom 1 2. Februar 2009 sprach ihr die IV-Stelle eine vom 1. April bis 3 0. Juni 2007 befristete ganze und eine vom 1. Juli bis 3 1. Dezember 2007 bef ristete halbe Rente zu (vgl. Urk. 6/104).

Mit Verfügung vom 2 4. Februar 2009 (Urk. 6/109) hob die IV-Stelle ihre Verfü gung vom 1 2. Februar 2009 in Bezug auf die Leistungen ab 1. Juli 2007 wieder erwägungsweise auf, mit dem Hinweis, dass nach Prüfung der eingereichten Einwände über den Rentenanspruch ab Juli 2007 und allenfalls über den Beginn der Wiederausrichtung der ganzen Rente neu verfügt werde.

Mit Verfügung vo m 2 4. September 2009 (Urk. 6/115 und Urk. 6/118/12-13) sprach die IV-Stelle der Versicherten wiederum eine vom 1. Juli bis 3 1. Dezember 2007 befr istete halbe Invalidenrente zu.

Die von der Versicherten dagegen am 2 2. Oktober 2009 er hobene Beschwerde (Urk. 6/118/3-11) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 7. Mai 2011 (Urk. 6/120) in dem Sinne gut, als es die Verfügung vom 2 4. September 2009 aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen und Erlass einer neuen Verfü gung an die IV-Stelle zurückwies.

E. 1.4 am Ende). 4 .

E. 1.009 x 1.015 x 1.021 x 1.022). 6.5

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40

Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der Schweizeri schen Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik kann - aus nahmsweise - der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „ Dienst leistungen") oder gar einer bestimmten Branche hergezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Ver wertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3). 6. 6

Die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdeführerin gehen übereinstimmend davon aus, dass das Invalideneinkommen anhand der LSE zu ermitteln ist, was nicht zu beanstanden ist, nachdem die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine ihr an sich zumutbare neue (Teil-)E rwer bstätigkeit aufgenommen hat.

Die Beschwerdegegnerin stellte auf die Tabelle TA1 („M onatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsni veau des Arbeitsplatzes und Geschlecht Privater Sektor“) und dort auf den von Frauen mit Berufs- und Fachkenntnissen (Niveau 3) in der Branche „Versicherungsgewerbe“ (Ziff.

66) erzielten Lohn ab . Dies erscheint sachgerecht, war die über ein Handelsdiplom verfügende Beschwerdeführerin vor Eintritt ihres Gesundheitsschadens doch in der Privatwirtschaft und dabei längere Zeit in der Versicherungsbranche tätig, so in den Jahren 1992 bis 1997 sowie von April 2001 bis Oktober 2002 (vgl. Urk. 6/4, Urk. 6/7 Ziff. 2), und ist ihr die angestammte Tätigkeit im Rahmen eines Teilzeitpensums weiterhin zumutbar (vgl. vorstehend E. 5.5).

Diese Bemessungsgrundlage n wurde n von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Sie mach te indes geltend, dass bei der Ermittlun g des Invaliden einkommens ein Abzug von mindestens 10 % zu berücksichtigen sei, da sie ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurch schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten könne. Ihre Unfähigkeit, längere Zeit zu sitzen, die Notwendigkeit eines Stehpults, das Erfordernis einer Auftei lung des Tagespensums in zwei Blöcke von 2 x 2 ¼ bis 2 ½ Stunden morgens und nachmittags sowie ihr Alter minderten ihre Chancen und Einkommens möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt (Urk. 1 Ziff. 16). 6.7

Mit dem Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 soll der Tatsache Rech nung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufent haltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die ver bliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2) . Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht überstei gen (BGE 126 V 75 E. 5b/ bb -cc; Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1).

Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versi cherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterschei den ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewer ber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chanc en für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn - auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (zu diesem Begriff BGE 110 V 273 E. 4b) - unter Berücksichtigung solcher Ein schränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genü gend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1

mit Hinweisen).

Das fortgeschrittene

Alter führt sodann nicht automatisch zu einem Abzug . Es ist jedoch bezogen auf die durchschnittliche Lebensarbeitszeit als ein abzugsre levanter Aspekt immer unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/20 13 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2). 6.8

Aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin auf eine Tätigkeit ange wiesen ist, in der sie das ihr zumutbare Arbeitspensum von 50 % beziehungs weise 60 % i n einem Block am Vormittag und einen Block am Nachmittag ver richten kann, ist ihre Arbeitsfähigkeit in quantitativer Hinsicht zusätzlich eingeschränkt. Des Weiteren besteht eine arbeitsplatzbezogene Einschränkung, indem die Beschwerdeführer in auf einen ergonomisch eingerichteten Arbeits platz angewiesen ist.

In Würdigung der gesamten Umstände ist e ntgegen der Auffassung der Beschwer degegnerin (vgl. Urk.

5) davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin auch auf dem massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt ihre Restar beitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem erw erblichem Erfolg verwerten könnte und ge genüber gesunden Mitbewerberinnen lohnmässig benachteiligt wäre. Ins Gewicht fällt dabei insbesondere,

dass die der Beschwerdeführerin zumutbaren Bürotätigkeiten im Versicherungsgewerbe of tmals Präsenzzeiten zu den Büro- beziehungsweise Telefonzeiten morgens und nachmit tags erfordern, welche die Beschwerdeführerin nich t abdecken könnte. Dem ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 % Rechnung zu tragen. 6.9

Der Zentralwert für die im Versicherungsgewerbe beschäftigten Frauen

mit Berufs- und Fachkenntnissen betrug im Jahr 2006

Fr. 5‘813 .-- (LSE 2006, Tabelle TA 1, Ziffer 66, Niveau 3) . Unter Berücksichtigung der durchschnittli chen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Kredit- und Versicherungs gewerbe im Jahr 2007 von 41.4 Stunden (Die Volkswirtschaft, 11 2013, Tabelle B9.2) sowie der Nominallohnentwicklung im Kredit- und Versicherungsgewerbe von

E. 1.016 x 1.013 x

E. 2 im Prozess Nr. IV.2014.00036) .

Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2014 (Urk.

E. 2.1 % im Jahr 2007 (Die Volkswirtschaft 4-2010 S.

91 Tabelle B10.2) resul tiert für das Jahr 2007 ein Invalideneinkommen von Fr. 73‘713.60 (Fr. 5‘813.-- x 12 : 40 x 41.4 x 1.021) beziehungsweise Fr. 36‘856.80 in dem der Beschwer deführerin ab Sommer 2007 zumutbaren Pensum von 50 % .

Bei Gewährung eines Abzugs von 10 % beläuft sich das massgebende Invalideneinkommen im Jahr 2007 auf rund Fr. 33‘17 1 . -- .

Im Jahr 2008 betrug d er Zentralwert für die im Versicherungsgewerbe beschäftig ten Frauen mit Berufs- und Fachkenntnissen Fr. 6‘065.-- (LSE 2008, Tabelle TA 1, Ziffer 66, Niveau 3). Unter Berücksichtigung der durchschnittli chen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Kredit- und Versicherungs gewerbe im Jahr 200

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihren Beschwerden (Urk. 1, Urk. 8/1) demge genüber geltend, bis September 2007 Anspruch auf eine ganze Rente zu haben, da die von der Beschwerdegegnerin angenommene Verbesserung des Gesund heitszustands ab Juli 2007 gemäss Art. 88a IVV erst drei Monate später renten wirksam werden dürfe (Urk. 1 Ziff. 11, Urk. 8/1 Ziff. 14). Abgesehen davon, dass sie die von den A.___ - Gutachtern ab Juli 2008 postulierte angepasste Arbeitsfä higkeit von 60 % weiterhin als zu streng und zu hoch festgesetzt erachte, habe es die Beschwerdegegnerin b ei der Bemessung de r Invaliditätsgrade

sodann zu Unrecht unterlassen, jeweils einen Leidensabzug von mindestens 10 %

vom

Inv alideneinkommen zu berücksichtigen (Urk. 1 Ziff. 12 ff., Urk. 8/1 Ziff. 15 ff.). Schon beim minimalen Leidensabzug vom Invalideneinkommen von 10 % würde der Invaliditätsgrad von Juli 2007 bis Juni 2008 60.6 % und jener ab Juli 2008 52.3 % betragen, womit (nach jeweils drei Monaten) eine Dreiviertelsrente von Oktober 2007 bis September 2008 und eine halbe Rente ab Oktober 2008 resultier t

e. Bei einem (maximalen) Leidensabzug von 25 % resultierte ab Juli 2008 sogar ein Invaliditä tsgrad von 60.3 % und somit eine

Dreiviertelsrente (Urk. 1 Ziff. 18, Urk. 8/1 Ziff. 22). 3. 3.1

M it Verfügung vom 1 2. Februar 2009 hat die Beschwerde gegnerin der Beschwer deführerin unter anderem für die Zeit vom 1. April bis 3 0. Juni 2007 ei ne ganze Rente zugesprochen

(vgl. Urk. 6/104) .

Diesbezüglich

ist die Verfü gung in Rechtskraft erwachsen, nachdem die Beschwerdegegnerin mit Wieder erwägungsverfügung vom 2 4. Februar 2009 (Urk. 6/109) die Verfügung vom 1 2. Februar 2009 nur in Bezug auf die Rentenl eistungen ab 1. Juli 2007 aufge hoben hat.

Soweit die Beschwerdegegnerin in den nunmehr angefochtenen Verfügungen vom 1 6. August beziehungsweise 2. Dezember 2013 erneut über den Renten anspruch für die Zeit vo m

1. April bis 3 0. Juni 2007 verfügte, stellt dies einen unzulässigen Eingriff in d ie materiell rechtskräftige Verfü gung vom 1 2. Februar 2009 dar. 3.2

Die mit Verfügung vom 1 2. Februar 2009 für die Ze it vom 1. April bis 3 0. Juni 2007 rechtskräftig zugesprochene ganze Rente basierte auf der Annahme, dass der Beschwerdeführerin in der Zeit v om 2 0. April 2007 bis Ende Juni 2007 keine Erwerb stätigkeit zumutbar gewesen sei (vgl. Urk. 6/104 S. 1 unten).

Im Folgenden z u prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand beziehungsweise die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Folge verbessert hat und wie sich eine allfällige Verbesserung auf ihren Rentenanspruch auswirkt. 4. 4.1

Im April 2003 wurde die Beschwerdeführerin mit einer Bandscheibenprothese L5/S1 versorgt (vgl. Operationsbericht vom 9. April 2003, Urk. 6/30/1-2). Im Januar 2006 erfolgte eine dorsale Spondylodese L4-S1 (vgl. Operationsbericht vom 3. Februar 2006, Urk. 6/30/3-4) . A m 3 0. Mai 2007 führte PD Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, eine Revisionsde kompression mit transfacettär

foraminärer Entlastung L5/S1 links durch (vgl. undatierter Operationsbericht,

Urk. 6/62/7).

In seinem Bericht vom 2 0. November 2007 (Urk. 6/62/2-6)

führte PD Dr. B.___, aus, die Neurologie sei intakt und die Spond ylodese L4-S1 stabil (Ziff. 4.5). Er attestierte der Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als kaufmännische Angestell te seit 2 0. April 2007 eine andauernde vollstä ndige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 3, Ziff. 6.2). In einer angepassten Tätigkeit mit Wech selbelastung attestierte er ihr seit Sommer 20

E. 2.3 Mit Verfügung vom 7. Februar 2014 (Urk.

9) wurde der Prozess Nr. IV.2014.00036 antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 im Prozess Nr. IV.2014.00036)

mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2013.00772 vereinigt und der Beschwer deführerin die Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

E. 5 im Prozess Nr. IV.2014.00036) auf Abweisung der Beschwerde.

E. 5.1 Am 3 0. Mai 2007 wurde die Beschwerdeführerin von PD Dr. B.___ am Rücken operiert. In seinem Bericht vom November 2007 (vorstehend E. 4.1) attestierte PD Dr. B.___

der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 2 0. April 2007 bis Sommer 2007 eine volle Arbeitsunfähigkeit . Ab Sommer 2007 ging er von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit aus. Daraus ist zu schliessen, dass PD Dr. B.___ ab Sommer 2007 von einem gebesserten Gesundheitszustand ausging und dieser nach der postoperativen Heilungsphase nunmehr eine teilzeitliche Arbeitstätigkeit in einer angepassten Tätigkeit zuliess.

E. 5.2 Im Juli und August 2012 wurde die Beschwerdeführerin von den Ärzten de r

A.___ umfassend begutachtet. I m Rahmen einer internistischen, einer orthopä dischen, einer neurologischen und einer psychosomatischen Untersuchung wurde die Beschwerdeführerin zu ihrem Leiden befragt (vgl. Urk. 6/153/21 ff. Ziff. 4.1, Urk. 6/153/45 Ziff. 2.1, Urk. 6/153/53 ff. Ziff. 2.1, Urk. 6/153/61ff. Ziff. 2.1) und wurde jeweils eine sorgfältig e Befunde rhebung durchgeführt (vgl. Urk. 6/153/24 Ziff. 4.2, 6/ 153/45 f. Ziff. 2.2, Urk. 6/153/55 f. Ziff. 2.2, Urk. 6/153/63 f. Ziff. 2.2) . Basierend darauf sowie in Kenntnis der Vorakten

nahmen die Ärzte Stellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend E. 4.7) .

Die Ärzte gelangten zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin geäus serte Beschwerdesymptomatik im Wesentlichen orthopädisch erklärbar sei. Allerdings schrieben sie dieser nicht ein vollständig invalidisierendes Ausmass zu. Sie legten in nachvollziehbar begründeter Weise dar, dass die Beschwerde führerin in der Lage sei, eine Tätigkeit wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit

als Sachbearbeiterin im Innendienst einer Versicherung, welche überwiegendes Sitzen mit gelegentlichem Gehen und Stehen beinhalte, in einem Pensum von 60 % zu verrichten, sofern ihr Arbeitsplatz mit einem ergonomisch guten Schreibstuhl und gegebenenfalls einem Stehpult versehen werde und sie die tägliche Arbeitszeit in Blöcke von 2 x 2 ¼ bis 2 ½ Stunden morgens und nachmittags (vgl. orthopädisches Fachgutachten, Urk. 6/153/50 unten) aufteilen könne. Für andere leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit einer maxi malen Lastenhandhabung von 5 kg, ohne Notwendigkeit zur Einnahme von Zwangs haltungen des Körpers und mit der Möglichkeit zur Aufteilung der täglichen Arbeitszeit in Blöcke von 2 x 2 ¼ bis 2 ½ Stunden morgens und nachmittags (vgl. orthopädisches Fachgutachten, Urk. 6/153/50 f.) attestierten die Gutachter der Beschwerdeführerin ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 60 %, was vor dem Hintergrund der von den Gutachtern dargelegten klinischen und bildgebenden Befunde plausibel erscheint.

Eine im Verlauf gleich gebl i e bene Arbeitsfähigkeit in diesem Umfang

unterbrochen von den sechs- bis zwölfwöchigen Heilungsphasen nach den

operativen Eingriffen - bestätigten die Gutachter r etrospektiv ab Juli 200 8. Die Gutachter begründeten diese Einschätzung in nachvollziehbarer Weise damit, dass sich ihre Einschätzung im Wesentlichen mit der Einschätzung von Dr. C.___ decke, welcher im Juli 2008 ebenfalls von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % bis 65 % für eine wechselbelastende Tätigkeit mit maximaler Lasten handhabung bis 5 kg und ohne Zwangshaltungen ausgegangen sei und welcher die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ebenfalls als mit diesem Belastungsprofil verein bar erachtet habe. Dies e Beurteilung steht im Einklang mit der Aktenlage

(vgl. Urk. 6/87/7 f. Ziff. 3 und Urk. 6/89) und vermag zu überzeugen.

Das A.___ - Gutachten erweist sich insgesamt als schlüssig und erfüllt die praxisge mässen Anforderungen an eine beweiswertige medizinische Expertise (vgl. vorstehend E. 1. 3), weshalb grundsätzlich darauf abzustellen ist.

E. 5.3 Weder der Bericht von PD Dr. B.___ vom August 2011 (vorstehend E. 4.4), in wel chem dieser für die Zeit von 2007 bis Ma i 2011 ein e beruflich verwertbare Leistungsfähigkeit verneint e, noch der Bericht von Dr. E.___ vom März 2012 (vorstehend E. 4.6), in welchem dieser der Beschwerdeführerin für die Tätigkeit als Büroangestellte seit November 2010 eine volle Arbeitsunfähigkeit auf unbe stimmte Zeit attestiert e, stehen einem Abstellen auf die Arbeitsfähigkeitsbeur teilung der A.___ - Gutachter für die Zeit ab Juli 2008 entgegen.

Bei der Würdigung dieser Berichte ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei PD Dr. B.___ und Dr. E.___ um behandelnde Ärzte der Beschwerde führerin handelt, weshalb

das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus sagen dürften (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Abgesehen davon erweisen sich die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch PD Dr . B.___ und Dr. E.___

als sehr

pauschal und wird nicht näher begründet, weshalb die bei der Beschwerde führerin zu erhebenden Befunde es ihr vollumfänglich verunmöglichen sollten, eine Tätigkeit mit dem Belastungsprofil der zuletzt ausgeübten Tätigkeit auszu üben beziehungsweise weshalb sie auch keine Tätigkeiten mit einem anderen Belastungsprofil, z.B. eine überwiegend im Gehen zu verrichtende Tätigkeit, ausüben können sollte.

E. 5.4 Was die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für die Zeit vor Juli 2008 anbe langt, so sahen sich die A.___ - Gutachter aufgrund der sich widersprechen den Beurteilungen der behandelnden Ärzte ausser Stande, die se sicher zu beur teilen.

PD Dr. B.___ ging ab Sommer 2007 von einer Verbesserung des Gesundheitszu stands aus und attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer ange passten, wechselbelastenden Tätigkeit (vgl. vorstehend E. 4.1 und E. 5.1). Auch wenn PD Dr. B.___ diese Einschätzung nicht näher begründete

(vgl. bereits E. 4.3.2 des Urteils des hiesigen Gerichts vom 1 7. Mai 2011, Urk. 6/120), ist für die Zeit bis Ende Juni 2008 darauf abzustellen, nachdem sich die Arbeitsfähigkeit für diesen Zeitraum retrospektiv offensichtlich nicht mehr sicher beurteilen lässt. Gestützt auf die nachvollziehbaren Erw ägungen der A.___ - Gutachter im Zusammenhang mit dem Belastungsprofil der von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübten Tätigkeit ist aber jedenfalls davon aus zugehen, dass die von PD Dr. B.___ ab Sommer 2007 postulierte Arbeits fähigkeit von 50 % auch für die zuletzt ausgeübte Tätig k eit als kaufmännische Ange stellte zu gelten hat, sofern die von den A.___ - Gutachtern ergonomischen Anpassungen des Arbeitsplatzes vorgenommen und d em von ihnen formulier te n Belastungsprofil (Aufteilung der täglichen Arbeitszeit in zwei Blöcke mor gens und nachmittags) Rechnung getragen wird.

E. 5.5 Zusammenfassend ist der Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Sommer 2007 verbes sert hat und sie bis Ende Juni 2008 i hre zu letzt ausgeübte Tätigkeit als kauf männische Angestellte beziehungsweise Sachbearbeiterin im Innendienst einer Versicherung - unter der Voraussetzung der von den A.___ - Gutachtern empfohle nen ergonomischen Anpassungen des Arbeitsplatzes und der empfohlenen Zeitaufteilung - sowie jede andere leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit einer maximale n Lastenhandhabung von 5 kg, ohne Notwendig keit zur Einnahme von Zwangshaltungen des Körpers und mit der Möglichkeit zur Aufteilung der täglichen Arbeitszeit in Blöcke von 2 x 2 ¼ bis 2 ½ Stunden morgens und nachmittags im Umfang von 50 % zu verrichten in der Lage war. Ab Juli 2008 ist für die entsprechenden T ätigkeiten von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen .

6. 6.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit auf die Erwerbsfä higkeit auswirkt . 6.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validenein kommens entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). 6.4

Zur Ermittlung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf den von der Beschwerdeführerin zuletzt erzielten Lohn als Sachbearbeiterin einer Generalagentur der Z.___

ab. Dies ist nicht zu beanstanden, da mangels gegenteiligen Anhaltspunkten anzunehmen ist, dass die Beschwerde führerin ohne die ab dem Jahr 2002 dokumentierten gesundheitsbedingten Ausfälle (vgl. Urk. 6/7/6 ff.) die se Stelle nicht verloren hätte (vgl. auch die For mulierung im ärztlichen Zeugnis vom 3. September 2002, Urk. 6/7/13).

Ausgehend vom im Jahr 2002 erzielten Lohn von monatlich Fr. 6‘060.-- (x 13; vgl. Urk. 6/7 Ziff.

20) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Kredit- und Versicherungsgewerbe von 1.6 % im Jahr 2003, von 1.3 % im Jahr 2004, von 0.9 % im Jahr 20 05, von 1.5 % im Jahr 2006, von 2.1 % im Jahr 2007 und von 2.2 % im Jahr 2008 (Die Volkswirtschaft 4-2010 S. 91 Tabelle B10.2) resultiert für das Jahr 2007 ein massg ebendes Valideneinkommen von

rund Fr. 84‘78 2 . -- (Fr. 6‘060.-- x 13 x 1.016 x 1.013 x 1.009 x 1.015 x 1.021) und für das Jahr 2008 ein massgebendes Validenei nkommen von rund

Fr. 86‘64

E. 07 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Ziff. 6.2). Dr. B.___

führte aus, der Gesundheitsz ustand der Beschwerde führ erin sei besserungsfähig (Ziff. 5.1) und je nach Ergebnis der neurologischen Untersu chung könne ihre Arbeitsfähigkeit verbessert werden (Ziff. 5.2). 4 .2

In der Folge äusserten sich mehrere Ärzte zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. dazu E. 3.4-3.1 2 des Urteils des hiesigen Gerichts vom 1 7. Mai 2011, Urk. 6/120), darunter

Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie FMH, welcher von der Beschwerdegegnerin mit einer Begutachtung der Beschwerdeführerin betraut worden war, und wel cher am 1 7. Juli 2008 sein G utachten erstattete (Urk. 6/87) sowie am 4. August 2008 ergänzend Stellung nahm (Urk. 6/89).

Die Würdigung dieser Berichte durch das hiesige Gericht ergab, dass sich gestützt darauf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht schlüssig beurteilen lasse und eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 50 % ab Juli 2007 und von 65 % ab Jan ua r 2008, wie sie die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 2 4. September 2009 zugrunde gelegt hatte (vgl. Urk. 6/115 S. 2), nicht ausgewiesen sei. Es wies daher die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit sie einen Arztbericht einhole, der Auskunft über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit seit April 2007 zu geben vermag (E. 4.5 und E. 5.2 des Urteils vom 1 7. Mai 2011, Urk. 6/120).

Im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin in der Folge getätigten Abklärun gen ergingen im Wesentlichen folgend e medizinische Berichte: 4. 3

Am 2 8. März 2011 (Urk. 6/143/5-6) berichtete PD Dr. B.___, dass sich die Beschwer deführerin am 2 5. März 2011 zu einer Standortbestimmung vorgestellt und berichtet habe, dass vor rund fünf Wochen ohne Auslöser plötzlich eine Ausstrahlung im Bereich des linken Beines hinzugekommen sei . Die Beschwer deführerin habe lumbogluteale Ausstrahlungen bis in die Leiste links prävalent (S. 1 Mitte). Es bestehe eine Facettensymptomatik epifusionell L3/4 bei deutlich instabiler Chondrose . Die Beschwerdeführerin werde nun mit Steroiden behan delt. Operative Massnahmen wären bei radikulären Ausfällen zu erwägen (S. 2). 4.4

In seinem Bericht vom 1 7. August 2011 (Urk. 6/136) führte PD Dr. B.___ aus, b ei Befundverschlechterung habe am 1 6. Mai 2011 nochmals ein operativer Eingriff vorgenommen werden müssen mit einer Anschluss- Spondylodese (vgl. undatierter Operationsbericht, Urk. 6/121/2-3) . Die Beschwerdeführerin stehe derzeit noch in Nachbehandlung. Inwieweit mit diesem Eingriff nebst der Schmerzverbesserung auch eine Verbesserung der beruflichen Leistungsfähig keit erzielt wer den könne, werde sich anhand des Behandlungsergebnisse s frü hestens im Herbst beurteilen lassen. A us wirbelsäulenorthopädischer Sicht habe seit 2007 bis Mai 2011 keine beruflich verwertbare Leistungsfähigkeit bestan den. 4. 5

Am 2 1. Februar 2012 (Urk. 6/140 /1-5) berichtete PD

Dr. B.___,

bei Rezidivischial gie habe die Beschwerdeführerin im Dezember 2011 erneut operiert werden müssen

(vgl. undatierter Operationsbericht, Urk. 6/140/6-7) . E s bestehe ein zeit gerecht sehr günstiges Verlaufsbild mit Erweiterung der Gehfähigkeit. Sitzen sei noch erschwert. Die Schmerzmittel befänden sich in Regression. Ein muskulärer Aufbau unter Physiotherapie sei im Gange. Die Prognose sei günstig. Bei gutem Verlauf könne im Abstand von sechs bis neun Monaten ein Teilpensum allen falls erwogen werden, falls eine geeignete Tätigkeit - allenfalls in einer geschützten Umgebung - gefunden werden könne (Ziff. 1.4).

Als kaufmännische Angestellte sei die Beschwerdeführerin seit ihrem

Spitalein tritt am 1 1. Dezember 2011 bis mindestens 3 1. März 2012 zu 100 % arbeitsun fähig (Ziff. 1.6) . Eine längere Sitzfähigkeit sei nicht gegeben. Eine Wiederauf nahme der beruflichen Tätigkeit im Sinne eines Teilpensums sei frühestens sechs bis neun Monate postoperativ zu erwägen. Allenfalls sei eine Exploration in einer geschützten Umgebung wie D.___ zu empfehlen, um einen reell verwertbaren Belastungsanteil zu eruieren (Ziff. 1.9). Ab e twa April/ Mai seien der Beschwerdeführeri n wechselbelastende Tätigkeiten im Umfang von ein bis zwei Stunden pro Tag zumutbar . Beim Heben und Tragen liege die Gewichtsli mite bei 5 kg (Urk. 6/140/5). 4 . 6

Am 3 0. März 2012 berichtete Dr. E.___,

Médecine

générale (Urk. 6/143/1- 4), welcher die Beschwerdeführerin seit November 2010 hausärztlich betreut (Ziff. 1.2). Als Büroangestellte attestierte er der Beschwerdeführer in seit Behandlungsbeginn im November 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % auf unbestimmte Zeit (Ziff. 1.6). Er führte aus, aufgrund des chronischen Verlaufs, der multiplen chirurgischen Interventionen und des persistierenden Schmerzsyndroms sei die Prognose in Bezug auf eine signifikante Arbeitsfähig keit reserviert (Ziff.

E. 7 . -- (Fr. 6‘060.-- x 13 x

E. 7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vorliegend auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 7.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegen s bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und

sind vorliegend beim praxisgemässen Stun denansatz von Fr. 200.-- (ohne MWSt) auf Fr. 2‘100.-- (inkl. MWS t und Barauslagen) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

I n Gutheissung der Beschwerde we r den die

Verfügungen der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 6. August und vom 2. Dezember 2013

auf gehoben, u nd es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juli 2007 bis 3 0. September 2007 Anspruch auf eine ganze Rente, mit Wirkung ab 1. Oktober 2007 bis 3 0. September 2008 auf eine Dreiviertelsrente und mit Wirkung ab 1. Oktober 2008 auf eine halbe Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine

Prozessent schä digung von Fr. 2‘100. -- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf

E. 8 ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 75‘327.30 (Fr. 6‘065.-- x

E. 12 : 40 x 41.4) beziehungsweise Fr. 45‘196.40 in dem der Beschwerdeführerin ab Juli 2008 zumutbaren Pensum von 6 0 % .

Bei Gewährung eines Abzugs von 10 % beläuft sich das massgebende Invalidenein kommen im Jahr 2008 auf rund Fr. 40‘67 7. . 6.10

Die Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 %

ab Sommer 2007 eine Erwerbseinbusse von Fr. 51‘61 1 . --

(Fr. 84‘78 2 . -- - Fr. 33‘171. --) beziehungsweise von 60.9 % . Bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 %

ab Juli 2008 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 45‘970. --

(Fr. 86‘64 7 . --

- Fr. 40‘67 7 . --) beziehungsweise von 53.1 % .

Vorliegend erscheint es gerechtfertigt, die im Sommer 2007 eingetretene revisi onsrechtlich relevante Verbesserung des Gesundheitszustands in Anwendung von Art. 88a IVV wie von der Beschwerdeführerin beantragt erst ab Oktober 2007 zu berücksichtigen, dies umso mehr, als sich der genaue Zeitpunkt der Verbessrung aufgrund der offenen Formulierung von PD Dr. B.___ („ Sommer 2007 “) nicht sicher bestimmen lässt.

Damit hat die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juli 2007 bis 3 0. September 20 07 Anspruch auf eine ganze, mit Wirkung ab 1. Oktober 2007 bis 3 0. September 2008 auf eine Dreiviertelsrente und mit Wirkung ab 1. Oktober 2008

auf eine halbe Rente .

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 7.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00772 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Ryf Urteil vom

19. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler Dufourstrasse 140, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1961, hat die Handelsschule absolviert und war zuletzt seit Mai 2000 bis Ende März 2001 als Verkaufsberaterin bei der Y.___

sowie von April 2001 bis Ende Oktober 2002 als Sachbe arbeiterin und Verkaufs- Supporterin bei einer Generalagentur der Z.___ tätig (Urk. 6/1 Ziff. 6.1, Urk. 6/3 Ziff. 1-6, Urk. 6/7/1

Ziff. 1-6). Seit her ging sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.

Am 1 6. November 2003 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ein Rücken l eiden erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1 Ziff. 7.2). Mit Verfügung vom 2 3. Juni 2005 (Urk. 6/24 und Urk. 6/26) sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine vom 1. August 2003 bis 3 0. September 2004 befristete ganze Rente zu. 1.2

Am 3. Mai 2006 ersuchte die Versicherte erneut um Ausrichtung von Leistun gen der Invalidenversicherung (Urk. 6/31). M it Verfügung vom 1 2. April 2007 sprach ihr die IV-Stelle eine vom 1. Januar bis 3 0. April 2006 befristete ganze und eine vom 1. Mai bis 3 0. Juni 2006 befris tete halbe Rente zu (vgl. Urk. 6/45). 1.3

Am 1 0. November 2007 meldete sich die Versicherte ein weiteres Mal zum Leis tungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/59). Mit Verfügung vom 1 2. Februar 2009 sprach ihr die IV-Stelle eine vom 1. April bis 3 0. Juni 2007 befristete ganze und eine vom 1. Juli bis 3 1. Dezember 2007 bef ristete halbe Rente zu (vgl. Urk. 6/104).

Mit Verfügung vom 2 4. Februar 2009 (Urk. 6/109) hob die IV-Stelle ihre Verfü gung vom 1 2. Februar 2009 in Bezug auf die Leistungen ab 1. Juli 2007 wieder erwägungsweise auf, mit dem Hinweis, dass nach Prüfung der eingereichten Einwände über den Rentenanspruch ab Juli 2007 und allenfalls über den Beginn der Wiederausrichtung der ganzen Rente neu verfügt werde.

Mit Verfügung vo m 2 4. September 2009 (Urk. 6/115 und Urk. 6/118/12-13) sprach die IV-Stelle der Versicherten wiederum eine vom 1. Juli bis 3 1. Dezember 2007 befr istete halbe Invalidenrente zu.

Die von der Versicherten dagegen am 2 2. Oktober 2009 er hobene Beschwerde (Urk. 6/118/3-11) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 7. Mai 2011 (Urk. 6/120) in dem Sinne gut, als es die Verfügung vom 2 4. September 2009 aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen und Erlass einer neuen Verfü gung an die IV-Stelle zurückwies. 1.4

In der Folge holte die IV-Stelle unter anderem bei der A.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 1 8. Dezember 2012 erstattet wurde (Urk. 6/153). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/158, Urk. 6/160 und Urk. 6/162) sprach die IV Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 1 6. August 2013 (Urk. 6/165 und Urk. 6/169 = Urk. 2/1-2) ab April 2007 eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von 56 %

ab Juli 2007 eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von 47 %

ab Oktober 2008 eine Viertelsrente zu, wobei sie im Verfügungsteil 1 (Urk. 6/169 = Urk. 2/1) die Rentenleistungen für die Zeit ab 1. September 2013 festlegte.

Mit drei weiteren Verfügungen vom 2. Dezember 2013 (Urk. 2/1-3 im Prozess Nr. IV.2014.00036), deren Verfügungsteil 2 im Wortlaut identisch ist mit dem Verfügungsteil 2 der Verfügung vom 1 6. August 2013 (Urk. 2/2), wurden in den Verfügungsteilen 1 die Rentenleistungen für die Zeit vo m

1. April bis 3 0. Juni 2007 (Urk. 2/1 im Prozess Nr. IV.2014.00036), für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis 3 0. September 2008 (Urk. 2/2 im Prozess Nr. IV.2014.00036), für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis 3 1. Dezember 2012 und für die Zeit ab 1. Januar 2013 (Urk. 2/3 im Prozess Nr. IV.2014.00036) festgelegt. 2. 2.1

Gegen die Verfügung vom 1 6. August 2013 (Urk. 2/1-2) erhob die Versicherte am 1 0. September 2013 Beschwerde und beantragte, diese sei dahingehend zu ändern, dass ihr ab April bis September 2007 eine ganze Rente, von Oktober 2007 bis September 2008 eine Dreiviertelsrente und ab Oktober 2008 min destens eine halbe Rente zuzusprechen sei (Urk. 1 S. 2 oben).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Oktober 2013 (Urk.

5) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 3. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). 2.2

Gegen die Verfügungen vom 2. Dezember 2013 (Urk. 2/1-3 im Prozess Nr. IV.2014.00036)

erhob die Versicherte am 1 3. Januar 2014 Beschwerde mit den nämlichen Anträgen wie in der Beschwerde vom 1 0. September 2013

(Urk. 1 S.

2 im Prozess Nr. IV.2014.00036) .

Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2014 (Urk. 5 im Prozess Nr. IV.2014.00036) auf Abweisung der Beschwerde. 2.3

Mit Verfügung vom 7. Februar 2014 (Urk.

9) wurde der Prozess Nr. IV.2014.00036 antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 im Prozess Nr. IV.2014.00036)

mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2013.00772 vereinigt und der Beschwer deführerin die Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.2

Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Auf gabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen wer den kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu not wendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E.

3c/ aa mit Hinweisen). 1. 3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in den angefochtenen Verfügungen (Urk. 2/1-2 und Urk. 8/2/1-3) davon aus, dass

die Arbeitsfähigkeit von April 2007 bis Juli 2008 für die Gutachter des A.___ nicht beurteilbar gewesen sei; analog den Berichten der behandelnden Ärzte habe sie zwischen 50 % und 100 % gelegen. Eine Verbesserung des Gesundheitszustands im Juli 2008 werde im A.___ - Gut achten nicht postuliert, vielmehr sei wahrscheinlich, dass der Gesundheitszu stand von April 2007 bis Juli 2008 und die daraus resultierende Arbeitsfähigkeit (50 % bis 100 %) im Längsverlauf unverändert gewesen seien. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin sei für die Zeit vo n April 2007 bis Juli 2008 auf den Bericht ihres behandelnden Arztes vom 2 0. November 2011 (gemeint wohl 2007, vgl. Urk. 6/62/2-6) abzustellen, in welchem ihr eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert werde. Ab Juli 2008 sei jedoch gestützt auf das A.___ - Gutachten von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen. Seit Juli 2008 sei en der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähig keit, unterbrochen von kurzen postoperativen Heilungsphasen, unverändert. Gestützt auf diese Feststellung en sprach d ie Beschwerdegegnerin der Beschwer deführerin ab April 2007 eine ganze Invalidenrente zu . Mittels Einkommensver gleich errechnete sie sodann einen ab Juli 2008 (Verbesserung plus drei Monate) eine halbe Rente begründenden Invaliditätsgrad von 56 % und einen ab Oktober 2008 (Verbesserung plus drei Monate) eine Viertelsrente begründenden Invali ditätsgrad von 47 % . Z ur Ermittlung des Invalideneinkommens stellte sie dabei jeweils auf stat istische Tabellenlöhne ab, wobei sie keinen invaliditätsbedingten Abzug gewährte (j e we ils Verfügungsteil 2 S. 3 f.). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte in ihren Beschwerden (Urk. 1, Urk. 8/1) demge genüber geltend, bis September 2007 Anspruch auf eine ganze Rente zu haben, da die von der Beschwerdegegnerin angenommene Verbesserung des Gesund heitszustands ab Juli 2007 gemäss Art. 88a IVV erst drei Monate später renten wirksam werden dürfe (Urk. 1 Ziff. 11, Urk. 8/1 Ziff. 14). Abgesehen davon, dass sie die von den A.___ - Gutachtern ab Juli 2008 postulierte angepasste Arbeitsfä higkeit von 60 % weiterhin als zu streng und zu hoch festgesetzt erachte, habe es die Beschwerdegegnerin b ei der Bemessung de r Invaliditätsgrade

sodann zu Unrecht unterlassen, jeweils einen Leidensabzug von mindestens 10 %

vom

Inv alideneinkommen zu berücksichtigen (Urk. 1 Ziff. 12 ff., Urk. 8/1 Ziff. 15 ff.). Schon beim minimalen Leidensabzug vom Invalideneinkommen von 10 % würde der Invaliditätsgrad von Juli 2007 bis Juni 2008 60.6 % und jener ab Juli 2008 52.3 % betragen, womit (nach jeweils drei Monaten) eine Dreiviertelsrente von Oktober 2007 bis September 2008 und eine halbe Rente ab Oktober 2008 resultier t

e. Bei einem (maximalen) Leidensabzug von 25 % resultierte ab Juli 2008 sogar ein Invaliditä tsgrad von 60.3 % und somit eine

Dreiviertelsrente (Urk. 1 Ziff. 18, Urk. 8/1 Ziff. 22). 3. 3.1

M it Verfügung vom 1 2. Februar 2009 hat die Beschwerde gegnerin der Beschwer deführerin unter anderem für die Zeit vom 1. April bis 3 0. Juni 2007 ei ne ganze Rente zugesprochen

(vgl. Urk. 6/104) .

Diesbezüglich

ist die Verfü gung in Rechtskraft erwachsen, nachdem die Beschwerdegegnerin mit Wieder erwägungsverfügung vom 2 4. Februar 2009 (Urk. 6/109) die Verfügung vom 1 2. Februar 2009 nur in Bezug auf die Rentenl eistungen ab 1. Juli 2007 aufge hoben hat.

Soweit die Beschwerdegegnerin in den nunmehr angefochtenen Verfügungen vom 1 6. August beziehungsweise 2. Dezember 2013 erneut über den Renten anspruch für die Zeit vo m

1. April bis 3 0. Juni 2007 verfügte, stellt dies einen unzulässigen Eingriff in d ie materiell rechtskräftige Verfü gung vom 1 2. Februar 2009 dar. 3.2

Die mit Verfügung vom 1 2. Februar 2009 für die Ze it vom 1. April bis 3 0. Juni 2007 rechtskräftig zugesprochene ganze Rente basierte auf der Annahme, dass der Beschwerdeführerin in der Zeit v om 2 0. April 2007 bis Ende Juni 2007 keine Erwerb stätigkeit zumutbar gewesen sei (vgl. Urk. 6/104 S. 1 unten).

Im Folgenden z u prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand beziehungsweise die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Folge verbessert hat und wie sich eine allfällige Verbesserung auf ihren Rentenanspruch auswirkt. 4. 4.1

Im April 2003 wurde die Beschwerdeführerin mit einer Bandscheibenprothese L5/S1 versorgt (vgl. Operationsbericht vom 9. April 2003, Urk. 6/30/1-2). Im Januar 2006 erfolgte eine dorsale Spondylodese L4-S1 (vgl. Operationsbericht vom 3. Februar 2006, Urk. 6/30/3-4) . A m 3 0. Mai 2007 führte PD Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, eine Revisionsde kompression mit transfacettär

foraminärer Entlastung L5/S1 links durch (vgl. undatierter Operationsbericht,

Urk. 6/62/7).

In seinem Bericht vom 2 0. November 2007 (Urk. 6/62/2-6)

führte PD Dr. B.___, aus, die Neurologie sei intakt und die Spond ylodese L4-S1 stabil (Ziff. 4.5). Er attestierte der Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als kaufmännische Angestell te seit 2 0. April 2007 eine andauernde vollstä ndige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 3, Ziff. 6.2). In einer angepassten Tätigkeit mit Wech selbelastung attestierte er ihr seit Sommer 20 07 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Ziff. 6.2). Dr. B.___

führte aus, der Gesundheitsz ustand der Beschwerde führ erin sei besserungsfähig (Ziff. 5.1) und je nach Ergebnis der neurologischen Untersu chung könne ihre Arbeitsfähigkeit verbessert werden (Ziff. 5.2). 4 .2

In der Folge äusserten sich mehrere Ärzte zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. dazu E. 3.4-3.1 2 des Urteils des hiesigen Gerichts vom 1 7. Mai 2011, Urk. 6/120), darunter

Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie FMH, welcher von der Beschwerdegegnerin mit einer Begutachtung der Beschwerdeführerin betraut worden war, und wel cher am 1 7. Juli 2008 sein G utachten erstattete (Urk. 6/87) sowie am 4. August 2008 ergänzend Stellung nahm (Urk. 6/89).

Die Würdigung dieser Berichte durch das hiesige Gericht ergab, dass sich gestützt darauf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht schlüssig beurteilen lasse und eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 50 % ab Juli 2007 und von 65 % ab Jan ua r 2008, wie sie die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 2 4. September 2009 zugrunde gelegt hatte (vgl. Urk. 6/115 S. 2), nicht ausgewiesen sei. Es wies daher die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit sie einen Arztbericht einhole, der Auskunft über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit seit April 2007 zu geben vermag (E. 4.5 und E. 5.2 des Urteils vom 1 7. Mai 2011, Urk. 6/120).

Im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin in der Folge getätigten Abklärun gen ergingen im Wesentlichen folgend e medizinische Berichte: 4. 3

Am 2 8. März 2011 (Urk. 6/143/5-6) berichtete PD Dr. B.___, dass sich die Beschwer deführerin am 2 5. März 2011 zu einer Standortbestimmung vorgestellt und berichtet habe, dass vor rund fünf Wochen ohne Auslöser plötzlich eine Ausstrahlung im Bereich des linken Beines hinzugekommen sei . Die Beschwer deführerin habe lumbogluteale Ausstrahlungen bis in die Leiste links prävalent (S. 1 Mitte). Es bestehe eine Facettensymptomatik epifusionell L3/4 bei deutlich instabiler Chondrose . Die Beschwerdeführerin werde nun mit Steroiden behan delt. Operative Massnahmen wären bei radikulären Ausfällen zu erwägen (S. 2). 4.4

In seinem Bericht vom 1 7. August 2011 (Urk. 6/136) führte PD Dr. B.___ aus, b ei Befundverschlechterung habe am 1 6. Mai 2011 nochmals ein operativer Eingriff vorgenommen werden müssen mit einer Anschluss- Spondylodese (vgl. undatierter Operationsbericht, Urk. 6/121/2-3) . Die Beschwerdeführerin stehe derzeit noch in Nachbehandlung. Inwieweit mit diesem Eingriff nebst der Schmerzverbesserung auch eine Verbesserung der beruflichen Leistungsfähig keit erzielt wer den könne, werde sich anhand des Behandlungsergebnisse s frü hestens im Herbst beurteilen lassen. A us wirbelsäulenorthopädischer Sicht habe seit 2007 bis Mai 2011 keine beruflich verwertbare Leistungsfähigkeit bestan den. 4. 5

Am 2 1. Februar 2012 (Urk. 6/140 /1-5) berichtete PD

Dr. B.___,

bei Rezidivischial gie habe die Beschwerdeführerin im Dezember 2011 erneut operiert werden müssen

(vgl. undatierter Operationsbericht, Urk. 6/140/6-7) . E s bestehe ein zeit gerecht sehr günstiges Verlaufsbild mit Erweiterung der Gehfähigkeit. Sitzen sei noch erschwert. Die Schmerzmittel befänden sich in Regression. Ein muskulärer Aufbau unter Physiotherapie sei im Gange. Die Prognose sei günstig. Bei gutem Verlauf könne im Abstand von sechs bis neun Monaten ein Teilpensum allen falls erwogen werden, falls eine geeignete Tätigkeit - allenfalls in einer geschützten Umgebung - gefunden werden könne (Ziff. 1.4).

Als kaufmännische Angestellte sei die Beschwerdeführerin seit ihrem

Spitalein tritt am 1 1. Dezember 2011 bis mindestens 3 1. März 2012 zu 100 % arbeitsun fähig (Ziff. 1.6) . Eine längere Sitzfähigkeit sei nicht gegeben. Eine Wiederauf nahme der beruflichen Tätigkeit im Sinne eines Teilpensums sei frühestens sechs bis neun Monate postoperativ zu erwägen. Allenfalls sei eine Exploration in einer geschützten Umgebung wie D.___ zu empfehlen, um einen reell verwertbaren Belastungsanteil zu eruieren (Ziff. 1.9). Ab e twa April/ Mai seien der Beschwerdeführeri n wechselbelastende Tätigkeiten im Umfang von ein bis zwei Stunden pro Tag zumutbar . Beim Heben und Tragen liege die Gewichtsli mite bei 5 kg (Urk. 6/140/5). 4 . 6

Am 3 0. März 2012 berichtete Dr. E.___,

Médecine

générale (Urk. 6/143/1- 4), welcher die Beschwerdeführerin seit November 2010 hausärztlich betreut (Ziff. 1.2). Als Büroangestellte attestierte er der Beschwerdeführer in seit Behandlungsbeginn im November 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % auf unbestimmte Zeit (Ziff. 1.6). Er führte aus, aufgrund des chronischen Verlaufs, der multiplen chirurgischen Interventionen und des persistierenden Schmerzsyndroms sei die Prognose in Bezug auf eine signifikante Arbeitsfähig keit reserviert (Ziff. 1.4 am Ende). 4 . 7

Am 1 8. Dezember 201 2 erstattete

med. pract . F.___, Arbeitsmedizin FMH, fallführender Oberarzt A.___, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/153/1-34). Er stützte sich auf die dem A.___ überlassenen und zusätz lich angeforderten Akten (S. 4 ff. Ziff. 2-3), die Angab en der Beschwerdeführerin (S.

21 ff. Ziff. 4.1), seine am 3 1. Juli 2012 erfolgte internistische Untersuchung (S.

24 Ziff. 4.2) sowie ein orthopädisches (S. 24 ff. Ziff. 5.1; Urk. 6/153/41-51), ein neurologisches (S. 27 ff. Ziff. 5.2; Urk. 6/153/52-59) und ein psychosomati sches (S. 29 f. Ziff. 5.3; Urk. 6/153/61-65) Fachgutachten.

Der Gutachter nannte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 30 f. Ziff. 6.1): - therapierefrakt ä r e lumbospondylogene Beschwerden - Verdacht auf leichtgradiges sensibles Reizsyndrom L4/5 links ohne sen somotorische Ausfälle - Magnetresonanztomographie (MRI) vom 2 8. Februar 2011: Wur zeln L5 und S1 links nicht beurteilbar aufgrund erheblicher Arte fakte durch Metall, sonst keine Hinweise auf eine Diskushernie, andere Wurzeln ohne sichtbare Beeinträchtigung - Status nach Bandscheibenprothese L5/S1 im April 2003 (Spital G.___) - Status nach Spondylodese L5/S1 im Januar 2006 (H.___) - Hypermobilität L3/4 - Status nach Revisionsdekompression L5/S1 im Mai 2007 (Dr. B.___) - Status nach Anschlussstabilisation L3 mit Remontage, Revisions-Inter laminektomie L4/S1 links, Neurolyse L5 Distraktionscage AMT Fuse L4/5 links 2007 (Dr. B.___) - Status nach Ausbau Fixateur intern USS L4/5/S1, Revisionsmontage L4/5, Revisionsinterlaminektomie, Dekompression L3/4, L4/5 im Mai 2011 (Dr. B.___) - Revisionsinterlaminektomie L5/S1, L4/5, Implantation Distraktions cage L4/5 im Dezember 2011 (Dr. B.___) - Resektion Weichteiltumor paramedian S1/S2 links im Mai 2012 (Dr. B.___)

Als weitere Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter eine Spondylarthrose Th8/12 beidseits, mehr links, einen Status nach Hysterektomie 2007 sowie aktenanamnestisch funktionelle Verdauungsbe schwerden (S. 31 Ziff. 6.2).

In der gemeinsam mit den Fachgutachterinnen und -gutachtern erstellten Gesamt beurteilung

(S. 31 ff.

Ziff. 7) führt e med. pract . F.___ aus, d ie Wir belsäulenbeschwerden der Beschwerdeführerin seien durch eine orthopädische, ergänzt durch eine neurologische Begutachtung abgeklärt worden. Die zuletzt angefertigten Röntgenaufnahmen zeigten recht unauffällige Befunde mit Einbau des Implantats im Bereich von L4/5 und der Knochenplombe. Die weiteren Befunde bestätigten einen guten Verlauf nach den multiplen Rückenope rationen . Es sei allerdings nicht selten, dass die radiologischen Befunde nicht mit den klinischen Beschwerden übereinstimmten. Hinweise für das Vorliegen eines sensomotorischen radikulären Ausfallsyndroms lägen nicht vor. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Kribbelparästhesien (Gefühlsstörungen) im Bereich des lateralen Oberschenkels über das Schienbein bis zum Fussrücken in die Grosszehe könnte n für eine leichte sensible Reizsymptomatik der Wurzeln L4 als auch L5 links sprechen. Insgesamt seien sie aufgrund der Eigenanamnese und den medizinischen Berichten der Ansicht, dass während der gesamten Krankheitsdauer sowohl vor als auch nach 2007 keine wesentliche Nervenbetei ligung im Sinne einer radikulären sensorischen oder motorischen Ausfallsymp tomatik vorgelegen habe (S. 32 oben).

Die von der Beschwerdeführerin geäusserte Beschwerdesymptomatik sei im We sentlichen orthopädisch erklärbar, allerdings nicht in einem vollständig invali disierenden Ausmass. Von somatischer Seite her scheine es möglich, dass bei der Beschwerdeführerin eine Schmerzwahrnehmungsstörung vorliege, aufgrund derer die gefühlte Schwelle zum Schmerz schneller als bei anderen Personen überschritten werde (S. 32 Mitte) .

Nachdem bereits in mehreren Vorberichten auf ein fehlendes morphologisches Schmerzkorrelat (beispielswiese Bericht vom 1 0. Oktober 2006) beziehungsweise auf Hinweise für eine nicht-organische Schmerzkomponente (Berichte vom 1 9. Februar 2007, vom 2 9. Mai 2007, vom 1 1. Dezember 2007 und weitere) hin gewiesen worden sei, seien in der aktuell durchgeführten psychosomatischen Begutachtung die Kriterien einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren erfüllt . Eine psychiatrische Komorbidität wie bei spielsweise eine depressive Erkrankung liege nicht vor (S. 32 Mitte).

Die Beschwerdeführerin erachte sich aufgrund ihrer Rückenbeschwerden als nicht arbeitsfähig. Gesamtmedizinisch könn ten sie sich dem in dieser Absolut heit nicht anschliessen (S. 32 unten).

Die Beschwerdeführerin verfüge über ein Handelsdiplom und sei zuletzt als Sach bearbeiterin im Innendienst einer Versicherung tätig gewesen. Es handle sich hierbei um eine körperlich leichte Arbeit, welche überwiegendes Sitzen mit gelegentlichem Gehen und Stehen beinhalte. Für eine solche Arbeitstätigkeit sei die Beschwerdeführerin gesamtmedizinisch in einem Umfang von 60 %

arbeitsfähig. Aus arbeitsmedizinischer Sicht sei zu empfehlen, der Beschwerde führerin einen modernen, ergonomisch guten Schreibtischstuhl zur Verfügung zu stellen, ebenso sollte - je nach konkreter Tätigkeit - die Anschaffung eines Stehpults überlegt werden, um der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu geben, gewisse Aufgaben im Stehen statt im Sitzen zu erledigen. Die maximale Lastenhandhabung liege bei einem Gewicht von 5 kg. Die tägliche Arbeitszeit sollte dabei in zwei Blöcke morgens und nachmittags aufgeteilt werden. Hier durch wäre es möglich, die Belastungsfähigkeit auszuschöpfen und die entspre chenden Ruhephasen einzuhalten (S. 32 f. Ziff. 7.2).

Die b isherige Tätigkeit entspreche einer optimal angepassten Verweistätigkeit. Die Beschwerdeführerin sei ebenfalls in gleichem Umfang arbeitsfähig für andere, wechselbelastende Tätigkeiten mit einer max imalen Lastenhandhabung von 5 kg und ohne Notwendigkeit zur Einnahme von Zwangshaltungen des Körpers (S. 33 Ziff. 7.3).

In seinem orthopädischen Gutachten vom 1 7. Juli 2008 beschreibe Dr. C.___ nach Rücksprache mit dem Hausarzt eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bis 65 % für eine Tätigkeit in Wechselbelastung, mit maximaler Lastenhandhabung bis 5

kg und ohne Zwangshaltungen. Übereinstimmend mit dem Schreiben von Dr. C.___ vom 2 4. Juli 2008 (vgl. Urk. 6/89) seien sie der Auffassung, dass dieses Arbeitsprofil auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zutreffe. Betreffend die Arbeitsfähigkeit stimmten sie mit dem Vorgutachter überein und beurteilten diese mit 60 % . Bei einer maximalen Lastenhandhabung von 5 kg und Fehlen sonstiger Belastungen handle es sich jedoch aus arbeitsmedizinischer Sicht um eine leichte und nicht eine wie im Vorgutachten beschriebene leichte bis mit telschwere körperliche Tätigkeit (S. 33 f. Ziff. 7.6.1).

Se it April 2007 sei es zu mehrfache n operative n Eingriffe n gekommen, nach welchen in der Ausheilungsphase eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestan den habe . Aufgrund sich widersprechender Beurteilungen der behandeln den Ärzte mit Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit zwischen 100 % und 50 % sei der Zeitraum April 2007 bis Juli 2008 nicht sicher beurteilbar. Ab Juli 2008 bis aktuell sei die Arbeitsfähigkeit

- unterbrochen von den Heilungsphasen nach den operativen Eingriffen (6 bis 12 Wochen) - gleich geblieben (S. 34 Ziff. 7.6.2). 5. 5.1

Am 3 0. Mai 2007 wurde die Beschwerdeführerin von PD Dr. B.___ am Rücken operiert. In seinem Bericht vom November 2007 (vorstehend E. 4.1) attestierte PD Dr. B.___

der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 2 0. April 2007 bis Sommer 2007 eine volle Arbeitsunfähigkeit . Ab Sommer 2007 ging er von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit aus. Daraus ist zu schliessen, dass PD Dr. B.___ ab Sommer 2007 von einem gebesserten Gesundheitszustand ausging und dieser nach der postoperativen Heilungsphase nunmehr eine teilzeitliche Arbeitstätigkeit in einer angepassten Tätigkeit zuliess. 5.2

Im Juli und August 2012 wurde die Beschwerdeführerin von den Ärzten de r

A.___ umfassend begutachtet. I m Rahmen einer internistischen, einer orthopä dischen, einer neurologischen und einer psychosomatischen Untersuchung wurde die Beschwerdeführerin zu ihrem Leiden befragt (vgl. Urk. 6/153/21 ff. Ziff. 4.1, Urk. 6/153/45 Ziff. 2.1, Urk. 6/153/53 ff. Ziff. 2.1, Urk. 6/153/61ff. Ziff. 2.1) und wurde jeweils eine sorgfältig e Befunde rhebung durchgeführt (vgl. Urk. 6/153/24 Ziff. 4.2, 6/ 153/45 f. Ziff. 2.2, Urk. 6/153/55 f. Ziff. 2.2, Urk. 6/153/63 f. Ziff. 2.2) . Basierend darauf sowie in Kenntnis der Vorakten

nahmen die Ärzte Stellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend E. 4.7) .

Die Ärzte gelangten zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin geäus serte Beschwerdesymptomatik im Wesentlichen orthopädisch erklärbar sei. Allerdings schrieben sie dieser nicht ein vollständig invalidisierendes Ausmass zu. Sie legten in nachvollziehbar begründeter Weise dar, dass die Beschwerde führerin in der Lage sei, eine Tätigkeit wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit

als Sachbearbeiterin im Innendienst einer Versicherung, welche überwiegendes Sitzen mit gelegentlichem Gehen und Stehen beinhalte, in einem Pensum von 60 % zu verrichten, sofern ihr Arbeitsplatz mit einem ergonomisch guten Schreibstuhl und gegebenenfalls einem Stehpult versehen werde und sie die tägliche Arbeitszeit in Blöcke von 2 x 2 ¼ bis 2 ½ Stunden morgens und nachmittags (vgl. orthopädisches Fachgutachten, Urk. 6/153/50 unten) aufteilen könne. Für andere leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit einer maxi malen Lastenhandhabung von 5 kg, ohne Notwendigkeit zur Einnahme von Zwangs haltungen des Körpers und mit der Möglichkeit zur Aufteilung der täglichen Arbeitszeit in Blöcke von 2 x 2 ¼ bis 2 ½ Stunden morgens und nachmittags (vgl. orthopädisches Fachgutachten, Urk. 6/153/50 f.) attestierten die Gutachter der Beschwerdeführerin ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 60 %, was vor dem Hintergrund der von den Gutachtern dargelegten klinischen und bildgebenden Befunde plausibel erscheint.

Eine im Verlauf gleich gebl i e bene Arbeitsfähigkeit in diesem Umfang

unterbrochen von den sechs- bis zwölfwöchigen Heilungsphasen nach den

operativen Eingriffen - bestätigten die Gutachter r etrospektiv ab Juli 200 8. Die Gutachter begründeten diese Einschätzung in nachvollziehbarer Weise damit, dass sich ihre Einschätzung im Wesentlichen mit der Einschätzung von Dr. C.___ decke, welcher im Juli 2008 ebenfalls von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % bis 65 % für eine wechselbelastende Tätigkeit mit maximaler Lasten handhabung bis 5 kg und ohne Zwangshaltungen ausgegangen sei und welcher die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ebenfalls als mit diesem Belastungsprofil verein bar erachtet habe. Dies e Beurteilung steht im Einklang mit der Aktenlage

(vgl. Urk. 6/87/7 f. Ziff. 3 und Urk. 6/89) und vermag zu überzeugen.

Das A.___ - Gutachten erweist sich insgesamt als schlüssig und erfüllt die praxisge mässen Anforderungen an eine beweiswertige medizinische Expertise (vgl. vorstehend E. 1. 3), weshalb grundsätzlich darauf abzustellen ist. 5.3

Weder der Bericht von PD Dr. B.___ vom August 2011 (vorstehend E. 4.4), in wel chem dieser für die Zeit von 2007 bis Ma i 2011 ein e beruflich verwertbare Leistungsfähigkeit verneint e, noch der Bericht von Dr. E.___ vom März 2012 (vorstehend E. 4.6), in welchem dieser der Beschwerdeführerin für die Tätigkeit als Büroangestellte seit November 2010 eine volle Arbeitsunfähigkeit auf unbe stimmte Zeit attestiert e, stehen einem Abstellen auf die Arbeitsfähigkeitsbeur teilung der A.___ - Gutachter für die Zeit ab Juli 2008 entgegen.

Bei der Würdigung dieser Berichte ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei PD Dr. B.___ und Dr. E.___ um behandelnde Ärzte der Beschwerde führerin handelt, weshalb

das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus sagen dürften (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Abgesehen davon erweisen sich die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch PD Dr . B.___ und Dr. E.___

als sehr

pauschal und wird nicht näher begründet, weshalb die bei der Beschwerde führerin zu erhebenden Befunde es ihr vollumfänglich verunmöglichen sollten, eine Tätigkeit mit dem Belastungsprofil der zuletzt ausgeübten Tätigkeit auszu üben beziehungsweise weshalb sie auch keine Tätigkeiten mit einem anderen Belastungsprofil, z.B. eine überwiegend im Gehen zu verrichtende Tätigkeit, ausüben können sollte. 5.4

Was die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für die Zeit vor Juli 2008 anbe langt, so sahen sich die A.___ - Gutachter aufgrund der sich widersprechen den Beurteilungen der behandelnden Ärzte ausser Stande, die se sicher zu beur teilen.

PD Dr. B.___ ging ab Sommer 2007 von einer Verbesserung des Gesundheitszu stands aus und attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer ange passten, wechselbelastenden Tätigkeit (vgl. vorstehend E. 4.1 und E. 5.1). Auch wenn PD Dr. B.___ diese Einschätzung nicht näher begründete

(vgl. bereits E. 4.3.2 des Urteils des hiesigen Gerichts vom 1 7. Mai 2011, Urk. 6/120), ist für die Zeit bis Ende Juni 2008 darauf abzustellen, nachdem sich die Arbeitsfähigkeit für diesen Zeitraum retrospektiv offensichtlich nicht mehr sicher beurteilen lässt. Gestützt auf die nachvollziehbaren Erw ägungen der A.___ - Gutachter im Zusammenhang mit dem Belastungsprofil der von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübten Tätigkeit ist aber jedenfalls davon aus zugehen, dass die von PD Dr. B.___ ab Sommer 2007 postulierte Arbeits fähigkeit von 50 % auch für die zuletzt ausgeübte Tätig k eit als kaufmännische Ange stellte zu gelten hat, sofern die von den A.___ - Gutachtern ergonomischen Anpassungen des Arbeitsplatzes vorgenommen und d em von ihnen formulier te n Belastungsprofil (Aufteilung der täglichen Arbeitszeit in zwei Blöcke mor gens und nachmittags) Rechnung getragen wird. 5.5

Zusammenfassend ist der Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Sommer 2007 verbes sert hat und sie bis Ende Juni 2008 i hre zu letzt ausgeübte Tätigkeit als kauf männische Angestellte beziehungsweise Sachbearbeiterin im Innendienst einer Versicherung - unter der Voraussetzung der von den A.___ - Gutachtern empfohle nen ergonomischen Anpassungen des Arbeitsplatzes und der empfohlenen Zeitaufteilung - sowie jede andere leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit einer maximale n Lastenhandhabung von 5 kg, ohne Notwendig keit zur Einnahme von Zwangshaltungen des Körpers und mit der Möglichkeit zur Aufteilung der täglichen Arbeitszeit in Blöcke von 2 x 2 ¼ bis 2 ½ Stunden morgens und nachmittags im Umfang von 50 % zu verrichten in der Lage war. Ab Juli 2008 ist für die entsprechenden T ätigkeiten von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen .

6. 6.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit auf die Erwerbsfä higkeit auswirkt . 6.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validenein kommens entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). 6.4

Zur Ermittlung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf den von der Beschwerdeführerin zuletzt erzielten Lohn als Sachbearbeiterin einer Generalagentur der Z.___

ab. Dies ist nicht zu beanstanden, da mangels gegenteiligen Anhaltspunkten anzunehmen ist, dass die Beschwerde führerin ohne die ab dem Jahr 2002 dokumentierten gesundheitsbedingten Ausfälle (vgl. Urk. 6/7/6 ff.) die se Stelle nicht verloren hätte (vgl. auch die For mulierung im ärztlichen Zeugnis vom 3. September 2002, Urk. 6/7/13).

Ausgehend vom im Jahr 2002 erzielten Lohn von monatlich Fr. 6‘060.-- (x 13; vgl. Urk. 6/7 Ziff.

20) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Kredit- und Versicherungsgewerbe von 1.6 % im Jahr 2003, von 1.3 % im Jahr 2004, von 0.9 % im Jahr 20 05, von 1.5 % im Jahr 2006, von 2.1 % im Jahr 2007 und von 2.2 % im Jahr 2008 (Die Volkswirtschaft 4-2010 S. 91 Tabelle B10.2) resultiert für das Jahr 2007 ein massg ebendes Valideneinkommen von

rund Fr. 84‘78 2 . -- (Fr. 6‘060.-- x 13 x 1.016 x 1.013 x 1.009 x 1.015 x 1.021) und für das Jahr 2008 ein massgebendes Validenei nkommen von rund

Fr. 86‘64 7 . -- (Fr. 6‘060.-- x 13 x

1.016 x 1.013 x 1.009 x 1.015 x 1.021 x 1.022). 6.5

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40

Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der Schweizeri schen Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik kann - aus nahmsweise - der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „ Dienst leistungen") oder gar einer bestimmten Branche hergezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Ver wertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3). 6. 6

Die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdeführerin gehen übereinstimmend davon aus, dass das Invalideneinkommen anhand der LSE zu ermitteln ist, was nicht zu beanstanden ist, nachdem die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine ihr an sich zumutbare neue (Teil-)E rwer bstätigkeit aufgenommen hat.

Die Beschwerdegegnerin stellte auf die Tabelle TA1 („M onatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsni veau des Arbeitsplatzes und Geschlecht Privater Sektor“) und dort auf den von Frauen mit Berufs- und Fachkenntnissen (Niveau 3) in der Branche „Versicherungsgewerbe“ (Ziff.

66) erzielten Lohn ab . Dies erscheint sachgerecht, war die über ein Handelsdiplom verfügende Beschwerdeführerin vor Eintritt ihres Gesundheitsschadens doch in der Privatwirtschaft und dabei längere Zeit in der Versicherungsbranche tätig, so in den Jahren 1992 bis 1997 sowie von April 2001 bis Oktober 2002 (vgl. Urk. 6/4, Urk. 6/7 Ziff. 2), und ist ihr die angestammte Tätigkeit im Rahmen eines Teilzeitpensums weiterhin zumutbar (vgl. vorstehend E. 5.5).

Diese Bemessungsgrundlage n wurde n von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Sie mach te indes geltend, dass bei der Ermittlun g des Invaliden einkommens ein Abzug von mindestens 10 % zu berücksichtigen sei, da sie ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurch schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten könne. Ihre Unfähigkeit, längere Zeit zu sitzen, die Notwendigkeit eines Stehpults, das Erfordernis einer Auftei lung des Tagespensums in zwei Blöcke von 2 x 2 ¼ bis 2 ½ Stunden morgens und nachmittags sowie ihr Alter minderten ihre Chancen und Einkommens möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt (Urk. 1 Ziff. 16). 6.7

Mit dem Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 soll der Tatsache Rech nung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufent haltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die ver bliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2) . Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht überstei gen (BGE 126 V 75 E. 5b/ bb -cc; Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1).

Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versi cherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterschei den ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewer ber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chanc en für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn - auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (zu diesem Begriff BGE 110 V 273 E. 4b) - unter Berücksichtigung solcher Ein schränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genü gend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1

mit Hinweisen).

Das fortgeschrittene

Alter führt sodann nicht automatisch zu einem Abzug . Es ist jedoch bezogen auf die durchschnittliche Lebensarbeitszeit als ein abzugsre levanter Aspekt immer unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/20 13 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2). 6.8

Aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin auf eine Tätigkeit ange wiesen ist, in der sie das ihr zumutbare Arbeitspensum von 50 % beziehungs weise 60 % i n einem Block am Vormittag und einen Block am Nachmittag ver richten kann, ist ihre Arbeitsfähigkeit in quantitativer Hinsicht zusätzlich eingeschränkt. Des Weiteren besteht eine arbeitsplatzbezogene Einschränkung, indem die Beschwerdeführer in auf einen ergonomisch eingerichteten Arbeits platz angewiesen ist.

In Würdigung der gesamten Umstände ist e ntgegen der Auffassung der Beschwer degegnerin (vgl. Urk.

5) davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin auch auf dem massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt ihre Restar beitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem erw erblichem Erfolg verwerten könnte und ge genüber gesunden Mitbewerberinnen lohnmässig benachteiligt wäre. Ins Gewicht fällt dabei insbesondere,

dass die der Beschwerdeführerin zumutbaren Bürotätigkeiten im Versicherungsgewerbe of tmals Präsenzzeiten zu den Büro- beziehungsweise Telefonzeiten morgens und nachmit tags erfordern, welche die Beschwerdeführerin nich t abdecken könnte. Dem ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 % Rechnung zu tragen. 6.9

Der Zentralwert für die im Versicherungsgewerbe beschäftigten Frauen

mit Berufs- und Fachkenntnissen betrug im Jahr 2006

Fr. 5‘813 .-- (LSE 2006, Tabelle TA 1, Ziffer 66, Niveau 3) . Unter Berücksichtigung der durchschnittli chen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Kredit- und Versicherungs gewerbe im Jahr 2007 von 41.4 Stunden (Die Volkswirtschaft, 11 2013, Tabelle B9.2) sowie der Nominallohnentwicklung im Kredit- und Versicherungsgewerbe von 2.1 % im Jahr 2007 (Die Volkswirtschaft 4-2010 S.

91 Tabelle B10.2) resul tiert für das Jahr 2007 ein Invalideneinkommen von Fr. 73‘713.60 (Fr. 5‘813.-- x 12 : 40 x 41.4 x 1.021) beziehungsweise Fr. 36‘856.80 in dem der Beschwer deführerin ab Sommer 2007 zumutbaren Pensum von 50 % .

Bei Gewährung eines Abzugs von 10 % beläuft sich das massgebende Invalideneinkommen im Jahr 2007 auf rund Fr. 33‘17 1 . -- .

Im Jahr 2008 betrug d er Zentralwert für die im Versicherungsgewerbe beschäftig ten Frauen mit Berufs- und Fachkenntnissen Fr. 6‘065.-- (LSE 2008, Tabelle TA 1, Ziffer 66, Niveau 3). Unter Berücksichtigung der durchschnittli chen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Kredit- und Versicherungs gewerbe im Jahr 200 8 von 41.4 Stunden (Die Volkswirtschaft, 11-2013, Tabelle B9.2) resultiert für das Jahr 200 8 ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 75‘327.30 (Fr. 6‘065.-- x 12 : 40 x 41.4) beziehungsweise Fr. 45‘196.40 in dem der Beschwerdeführerin ab Juli 2008 zumutbaren Pensum von 6 0 % .

Bei Gewährung eines Abzugs von 10 % beläuft sich das massgebende Invalidenein kommen im Jahr 2008 auf rund Fr. 40‘67 7. . 6.10

Die Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 %

ab Sommer 2007 eine Erwerbseinbusse von Fr. 51‘61 1 . --

(Fr. 84‘78 2 . -- - Fr. 33‘171. --) beziehungsweise von 60.9 % . Bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 %

ab Juli 2008 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 45‘970. --

(Fr. 86‘64 7 . --

- Fr. 40‘67 7 . --) beziehungsweise von 53.1 % .

Vorliegend erscheint es gerechtfertigt, die im Sommer 2007 eingetretene revisi onsrechtlich relevante Verbesserung des Gesundheitszustands in Anwendung von Art. 88a IVV wie von der Beschwerdeführerin beantragt erst ab Oktober 2007 zu berücksichtigen, dies umso mehr, als sich der genaue Zeitpunkt der Verbessrung aufgrund der offenen Formulierung von PD Dr. B.___ („ Sommer 2007 “) nicht sicher bestimmen lässt.

Damit hat die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juli 2007 bis 3 0. September 20 07 Anspruch auf eine ganze, mit Wirkung ab 1. Oktober 2007 bis 3 0. September 2008 auf eine Dreiviertelsrente und mit Wirkung ab 1. Oktober 2008

auf eine halbe Rente .

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 7. 7.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vorliegend auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegen s bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und

sind vorliegend beim praxisgemässen Stun denansatz von Fr. 200.-- (ohne MWSt) auf Fr. 2‘100.-- (inkl. MWS t und Barauslagen) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

I n Gutheissung der Beschwerde we r den die

Verfügungen der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 6. August und vom 2. Dezember 2013

auf gehoben, u nd es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juli 2007 bis 3 0. September 2007 Anspruch auf eine ganze Rente, mit Wirkung ab 1. Oktober 2007 bis 3 0. September 2008 auf eine Dreiviertelsrente und mit Wirkung ab 1. Oktober 2008 auf eine halbe Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine

Prozessent schä digung von Fr. 2‘100. -- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf