Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 19 63 , war vom 1. April 1986 an als Maurer bei der Y.___ AG
tätig (Urk. 5/4/3 , 5/8/1 ) .
A m 29.
März 1989 erlitt er infolge eines Selbstunfalls mit einem Motorfahrzeug in Z.___ eine Fraktur des ersten Lendenwirbels (vgl. Urk. 5/76) . Nach einer Umschulung zum Elektronik monteur (März 1990 bis Juli 1994; vgl. Urk. 5/16, Urk. 5/39, Urk. 5/55, Urk. 5/62, Urk. 5/73) , einem Sturz von der Leiter am 3 0. Dezember 1995 sowie nach einem Sturz auf nassem Boden am 2 1. März 1997 (beide Unfälle nicht versichert; vgl. Urk. 5/9/5, Urk. 5/74, Urk. 5/84/3) meldete er sich am 1 2. Januar 1998 unter Hinweis auf ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts bei Status nach Lendenwirbel körper frakturen und bei Wirbelsäulenfehlform sowie unter Hinweis auf eine depressive Verstimmung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug einer halben Rente an (Urk. 5/84 /3 ).
Die Sozi alversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, sprach ih m ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 56 % mit Verfügung vom 1 6. November 1999 mit Wirkung ab 1. März 1998 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 5/108 ). Dies insbe sondere gestützt auf das multidisziplinäre Gutachten der MEDAS A.___ vom 2. Juli 1999 ( Urk. 5/9) , in wel chem eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie ein Status nach posttrau matischer LWK1-Fraktur im März 1989 sowie BWK2-Fraktur im Dezember 1995 diagnostiziert wurde n, wobei sämtlichen Diagnosen Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit zugemessen wurde (Urk. 5/9/9 ). 1.2
Mit Verfügung vom 6. Februar 2002
erhöh t e die IV-Stelle die bisherige halbe Rente
mit Wirkung per 1. Januar 2002 bei eine r
durch den Bericht eines Psychi aters attestierten vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit
auf eine ganze
Rente (Urk. 5/ 120).
Nach Einholung des Revisionsfragebogens (Urk. 5/128) sowie des Berichtes von Dr. med. B.___ , Facharzt für Rheumaerkrankungen (Urk. 5/131) , bestätigte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente bei unverändertem Invaliditätsgrad mit Mitteilung vom 8. März 2007 (Urk. 5/133). 1. 3
Anlässlich eines im Januar 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 5/144 ff. ) holte die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicher ten (IK-Auszug, Urk. 5/145), bei Dr. B.___ den Bericht vom 30. März 2012 (Urk. 5/
147) sowie eine Stellungnahme des Regi onalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 5/166/4-5) ein
und hob die Rente nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Urk. 5/167 ff. ) , in dessen Rahmen sie einen Bericht der Klinik C.___ (Urk. 5/186/5-6) zu den Akten nahm,
ge stützt auf die Schlussbestimmung a. der Änderung des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung (IVG) vom 1 8. März 2011 auf (Verfügung vom 4. Juli 2013, Urk. 5/188 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 9. September 2013 Beschwerde und bean tragte die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Verfügung . Eventualiter beantragte er, die angefochtene Verfü gung sei aufzuheben und das Verfahren sei an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer medizinischer und sozialer Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom
30. September 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4 ). Mit Replik vom 3. Februar 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und reichte als neue Belege das psychiatrische Privatgutachten von Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie , vom 1 4. Januar 201 4 (Urk. 17/1), die Verfügung des Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 2 0. Januar 2014 (Urk. 17/2) sowie einen Bericht der Klinik C.___ vom 8. Januar 2014 (Urk. 17/3) ein. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Duplik vom 2 4. Februar 2014 ebenfalls an ihrem Standpunkt fest (Urk. 19). Die Duplik wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zu ge stellt (Urk. 20 ).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1. 2
Gemäss Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 wer de n Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen
Be schwer de bildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wur den, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die anspruchsbegründenden Voraus setzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herab gesetzt oder auf gehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht er füllt sind.
Das Bundesgericht erachtete es aus Gründen der Rechtsgleichheit als geboten, sämtliche pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen Anforderungen zu un ter stellen, und hat in der Folge die im Bereich der anhaltenden somatoformen Schmerz störungen entwickelte „Schmerz-Rechtsprechung“ bei verschiedenen ver wandten Diagnosen, so bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgie , Chronic
Fatigue Syndrome oder Neurasthenie, dissoziativen Sensi bi li täts - und Empfindungsstörungen, der dissoziativen Bewegungsstörung sowie einer spezifischen HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funk ti ons aus fä lle (HWS- oder Schleudertrauma), der nichtorganische n Hypersomnie und der leichte n Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmerzsyndrom zur Anwendung gebracht (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 unter Hinweis auf die jewei ligen Fundstellen).
1. 3
Ausgangspunkt für die Bemessung der Invalidität bildet die Frage, ob und in welchem Ausmass es einer versicherten Person zumutbar ist, trotz ihres Gesundheitsschadens ein Erwerbseinkommen zu erzielen. In Art. 7 Abs. 2 ATSG, der mit der 5. IVG-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, wird fest ge legt, dass eine Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Damit wurde gesetzlich verankert, dass die Zumutbarkeit nicht nach dem subjektiven Empfinden der versicherten Person, sondern nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Art. 7 Abs. 2 ATSG schreibt somit auf Gesetzesstufe das Erfordernis der Objektivierbarkeit fest, was nach der bun des gerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 V 215 E. 7.3) seit jeher gilt (Thomas Gächter /Eva Siki , S paren um jeden Preis ?, in: Jusletter vom 2 9. November 2010, S. 3) .
Bei der Beantwortung der Frage, welche Tätigkeiten einer versicherten Person trotz ihres Gesundheitsschadens zumutbar sind, ist der Rechtsanwender mass ge b lich auf die Informationen angewiesen, die ihm ärztliche und andere Fach per so nen liefern. Diese haben sich darauf zu beziehen, ob und inwieweit eine ver si cherte Person trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung noch über Fähigkeiten verfügt, welche für die bisherigen Arbeitsmöglichkeiten wesentlich sind, und in welchen anderen Arbeitsbereichen das verbliebene Leistungsvermögen unter Berücksichtigung ihrer Kenntnisse verwertet werden könnte. Im Rahmen des das Sozialversicherungsverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist es die Pflicht der rechtsanwendenden Behörden, alle diesbe züglich erforderlichen Auskünfte einzuholen und die notwendigen Abklärungen vorzunehmen.
Insbesondere wenn es bei den genannten Diagnosen (vorstehende E. 1.4) darum geht zu beurteilen, welche (Willens-)Anstrengung von der versicherten Person nach objektiven Gesichtspunkten erwartet werden darf, mit ihren Beschwerden umzugehen und eine erwerbliche Tätigkeit zu verrichten, muss sich der Rechts anwender auf nachvollziehbare medizinische – in der Regel fachärztlich-psy chiatrische – Stellungnahmen stützen können. Die ärztliche Fachperson hat die Beurteilung der zumutbaren Willensanstrengung und der dem Betroffenen zur Verfügung stehenden Ressourcen mit Blick auf die mit BGE 130 V 352 erstmals eingeführten („Foerster“-)Kriterien vorzunehmen, wobei sich die psychiatrische Expertise nicht in jedem Fall über jedes einzelne dieser Foerster-Kriterien aus sprechen muss, sich aber immer dann zur Gesamtheit der Kriterien äussern sollte,
wenn die zu beurteilende Einschränkung vorwiegend auf psychischen Gründen be ruht (vgl. Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invaliden versicherung, Rz .
1693 ). Entscheidmassgeblich ist in jedem Fa ll eine Gesamt würdigung der Si tua tion, die Aufschluss gibt über die noch vorhandenen Res sourcen. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hat mit der angefochtenen Verfügung vom
4. Juli 2013 (Urk. 2) die laufende ganze Rente des Beschwerdeführers gestützt auf die Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 aufgehoben. Sie begründete dies damit, dass die ganze Rente aufgrund einer zu den patho genetisch-ätiologisch unklaren syndromalen
Beschwerde bildern ohne nachweis bare organische Grundlage gehörenden Diagnosen zugesprochen worden sei und dass die Foerster-Kriterien nicht erfüllt seien (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, es lägen auch somatische Beschwerden vor . Des Weiteren sei das Vorliegen der Foerster-Kriterien nicht ausreichend geprüft worden. Dem Gutachten von Dr. D.___ sei zu entnehmen, dass er aufgrund einer Kombination aus somatischen und psychi schen Beschwerden auch in einer angepassten Tätigkeit arbeitsunfähig sei (Urk. 1 und Urk. 16) . 3.
3.1
Bei der ursprünglichen Z usprache der halben Rente stützte sich die Beschwerde gegnerin
insbesondere auf das multidisziplinäre Gutachten der MEDAS A.___ vom 2. Juli 1999, in welchem eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), eine anhaltende somato forme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie ein Status nach posttraumatischer LWK1-Fraktur im März 1989 sowie BWK2-Fraktur im Dezember 1995 diagnos tiziert worden war , wobei sämtliche g esundheitlichen Einschränkungen Einf luss auf die Arbeitsfähigkeit hatten (Urk. 5/9/9).
3.2
Die Erhöhung auf eine ganze Rente erfolgte gestützt auf den Bericht von Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 2 9. Oktober 2001 (Urk. 5/116/5-12) sowie die Stellungnahme des IV-Arztes Dr. med. F.___
(Urk. 5/117).
Dr. E.___ diagnostizierte aus psychiatrischer Sicht eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) sowie eine längere depressive Reaktion (ICD-10: F43.21). Er führte aus, die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) falle ausser Betracht. Es bestehe hingegen eine larvierte depressive Stimmung als Begleiterscheinung der Unfallfolgen. Die Arbeitsunfä higkeit betrage 100 % , da sich das Schmerzsyndrom vollständig psychisch fixiert habe (Urk. 5/116/10 11).
Dr. F.___ empfahl, auf den Bericht von Dr. E.___ abzustellen (Urk. 5/117/3). Bestätigt wurde die ganze Rente schliess lich auch gestützt auf den Bericht von Dr. B.___ vom 7. März 2007 (Urk. 5/131). Dr. B.___ beschrieb unveränderte chronische lumbospondylogene Schmerzen bei einer sekundären Fehlform nach Frakturen der LWK 1 und 2. Er gab an, der Beschwerdeführer hinke und zeige nach wie vor eine massiv eingeschränkte Beweglichkeit der ganzen Lendenwirbelsäule. Im Flachen könne er etwa eine halbe Stunde gehen. An Ort stehen könne er während fünf Minuten und sitzen während 15 Minuten. Er sei auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 5/131/2). 3.3
Die Rentenzusprache erfolgte somit zu einem nicht unerheblichen Teil wegen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Daneben lag offenbar zeit weise eine mittelgradige depressive Episode vor und e s bestanden auch gewisse Einschränkungen aus somatischer Sicht, welche dem Beschwerdeführer die Weiterausübu ng der angestammten, körperlich schweren Tätigkeit verunmög lichten (Urk. 5/9/10). Liegen sowohl pathogenetisch -ätiologisch unklare Beschwerden als auch erklärbare Beschwerden vor und
l assen sich diese vonei nander trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf die unklaren Beschwerden
nach neuster Rechtsprechung dennoch angewandt wer den. Mit lit . a Abs. 1 der Schlussbestimmungen sollen hinsichtlich unklarer Beschwerden die Bezüger laufender Renten gleich behandelt werden wie Versi cherte, welche neu eine Rente bea n tragen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_74/2014 vom 16. Mai 2014 , E. 6.2 .3 ) . Infolgedessen hat die Beschwerdegeg nerin die laufende Rente ,
soweit sie auf nicht erklärbaren Beschwerden beruht,
zu Recht unter dem Titel der Schlussbe stimmung
a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011
einer Neubeurteilung unterzogen. 4. 4.1
Bei der Überprüfung und Neubeurteilung von laufenden Renten, welche gestützt auf eine in der Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 genannte Diagnose gesprochen wurden, stellen sich die gleichen Fragen, wie wenn ein erstmaliges Leistungsgesuch zu beurteilen ist. Es geht somit darum, aus heutiger Sicht zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für einen Rentenbezug im Zeitpunkt der Überprüfung - und nicht im Zeitpunkt der erst maligen Rentenzusprache - gegeben sind , was insbesondere eine vollständige Abkläru ng des medizinischen Sachverhalts erfordert (Urteil des Bundesgerichts 9C_519/2013 vom 2 6. Februar 2014 , E. 2 ).
Dabei
sind auch Veränderungen im Sachverhalt zu berücksichtigen, die seit der ursprünglichen Rentenzusprechung beziehungsweise seit der letzten Rentenrevision eingetreten sind. Denn daraus, dass eine Rente unabhängig vom Vorliegen einer Sachverhaltsänderung im Sinne
von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidierbar ist, kann nicht geschlossen werden, dass vorhandene Sachverhaltsänderungen umgekehrt unberücksichtigt zu blei ben hätten.
Zu klären ist daher ferner, ob sich der Gesundheitszustand seit der Renten zuspra che allenfalls verschlechtert hat und ob neben den nicht objekti vierbaren Störungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nun mehr nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann. Weiter ist zu prüfen, ob die "Foerster-Kriterien" als erfüllt zu betrachten sind und eine Validitätseinbusse auf diese Weise - trotz des hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objekti vierbaren Beschwerdebildes - nachweisbar ist.
Da es sich bei den erwähnten Punkten, von deren Beantwortung der Bestand laufender Renten abhängt, in erster Linie um solche medizinischer Art handelt, sind an die ent sprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Nament lich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich - auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten - der Beurteilung durch die Ver wal tung und deren Regionalen Ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutachtung als unum gänglich erweisen (BGE 139 V 547 E. 10.1.2, 10.1.3 und 10.2) . 4 . 2 4.2.1
Im Rahmen der im Januar 2012 eingeleiteten Rentenrevision berichtete Dr. B.___ am 3 0. März 2012, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Status nach LWK-1 Fraktur 1989 und LWK-2 Fraktur 1995 mit sekundärer Fehlform und massiv einge schränkter Beweglichkeit der ganzen Lendenwirbelsäule . Die Schmerzen würden bei geringster Belastung zunehmen. Die Gehstrecke sei nach wie vor limitiert auf 15 bis 30 Minuten, sitzen könne der Beschwerdeführer höchstens eine Stunde, an Ort stehen 15 Minuten. In seiner angestammten Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 5/ 147/1-2). 4 .2 .2
Am 1 9. Juli 2012 nahm die RAD-Ärztin Dr. med. G.___ , Fachärztin für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin, gestützt auf die Akten Stellung. Sie gab an, die Wirbelkörperfrakturen vermöchten das Ausmass der geschilderten Beschwerden nicht ausreichend zu erklären. Den Akten seien keine objektivier baren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizi nischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine vom Schmerzerleben losgelöste, eigenständige, erhebliche psychische Komorbidität oder für sonstige schwere Funktionsein schränkungen vor (Urk. 5/ 166/5). 4 . 2. 3
Mit Schreiben vom 1 4. Mai 2013 überwies PD Dr. med. H.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, den Beschwerdeführer an den Chefarzt Wirbelsäulenchirurgie der Klinik C.___ , damit dieser beurteile, ob eine operative Intervention im Bereich der F r aktur L1/2 Beschwerdelinderung bringen könne. PD Dr. H.___ hielt dabei fest, dass ein deutliches Lumbovertebralsyndrom bei Status nach Fraktur von L1 und L2 bestehe (Urk. 5/ 180/2). 4 . 2. 4
Dr. med. I.___ , Leitender Arzt Wirbelsäulenchirurgie in der Klinik C.___ , diagnostizierte anlässlich seiner Untersuchung vom 7. Juni 2013 eine chronische Lumboischialgie rechtsbetont. Den MRI-Bildern vom 19. Dezember 2012 entnahm er einen Status nach einer Kneifzangenfraktur von LWK2 und eine r Deckplattenimpressionsfr aktur von LWK1 ohne klare Hinweise für Spinalkanalstenosen. Die genaue Genese der Beschwerden sei unklar, es bestehe der Verdacht auf eine Symptomausweitung bei aber doch klaren struk turellen Läsionen (Urk. 5/1 86/5-6) . 4 . 3
Bei dieser Aktenlage verfügte die Beschwerdegegnerin am 4. Juli 2013 die Aufhe bung der Rente (Urk. 2). Damit hat sie die
besonders hohe n Anforderun gen an die medizinischen Abklärungen (vgl. vorstehende E. 3.2) der aktuellen Gesundheitssituation nicht erfüllt. In psychiatrischer Hinsicht wurden keinerlei Abklärungen getätigt. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich einzig gestützt auf den Bericht von Dr. E.___ vom 2 9. Oktober 2001 , welcher nicht als aktuell bezeichnet werden kann, zu den Foerster-Kriterien (vgl. Urk. 2 S. 2). Nachdem beim Beschwerdeführer nebst der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auch depressive Störungen diagnostiziert worden waren (vgl. vorstehende E.
4 .1 ), kann nicht allein gestützt darauf, dass sich der Beschwerdeführer nicht in psychiatrischer Behandlung befindet, darauf geschlossen werden, dass nunmehr keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr vorl ie ge (vgl. Urk. 2 S. 3). Dies muss umso mehr gelten, als sich der Beschwerdeführer auch früher nie einer regelmässigen psychiatrischen Behandlung unterzogen hatte.
Hinzu kommen die aktenkundigen somatischen Beeinträchtigungen im Sinne von klaren struk turellen Ver änderungen (vgl. vorstehende E . 4.2.4), die es dem Beschwerde führer nicht mehr erlauben, eine körperlich belastende Tätigkeit auszuüben. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer sogar eine Ver schlechterung geltend (Urk. 1 S. 3; vgl. auch Urk. 17/1 S. 20). Die Aus wirkungen der somatischen Beeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit prüfte die Beschwerdeführerin nicht, sie verneinte lediglich eine schwer wiegende körper liche Begleiterkrankung im Rahmen der Prüfung der Foerster-Kriterien (vgl. Urk. 2 S. 2).
5.
5 .1
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer das psy chiatrische Gutachten von Dr. D.___ vom 1 4. Januar 2014 ein (Urk. 17/1). Dr. D.___
diagnostizierte insbesondere eine chronisch-rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.8), eine schlicht strukturierte Persönlichkeit mit vermeidenden Verhaltensweisen und sekundär entstandener Selbstwertproblematik (ICD-10: Z73.1), eine chronische Lumboischialgie
rechts betont (ICD-10: M54.4) und schlafbezogene Atmungsstörungen (Schlafapnoe; ICD-10: G47.39) und mass diesen Störungen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu ( Urk. 17/1 S. 22). Er gelangte zum Schluss, es liege ein komplexer somatopsy chischer Gesundheitsschaden von Krankheitswert vor, welche r sich aus einem eigentlichen orthopädisch-rheuma tologischen Gesundheitsschaden sowie auf der Grundlage einer prädisponierenden Persönlichkeitsorganisation ergeben habe. Zusätzlich und erschwerend sei eine chronische depressive Entwicklung hinzugekommen, zu der auch kognitive Einbussen gehörten, die testpsycholo gisch objektivierbar gewesen seien . Wesentliche Foerster-Kriterien seien erfüllt, so die erhebliche psychische Komorbidität , der ausgewiesene sozial e Rückzug und die bislang frustranen Behandlungsversuche insbesondere auf somatischem Fachgebiet. Krankheitsbedingt sei der Beschwerdeführer sowohl in angestamm ter als auch in angepasster Tätigkeit zu mindestens 70 % arbeitsunfähig (Urk. 17/1 S. 30). 5. 2
Das Parteigutachten von Dr. D.___
(Urk. 17/1) vermag weitere Zwei fel an der Einschätzung des RAD und der Beschwerdegegnerin zu erwe cken, wonach beim Beschwerdeführer ohne psychiatrische Abklärungen davon aus gegangen werden kann , eine nicht überwindbare psychische Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit liege nicht vor . Mit Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit diagnostizierte Dr. D.___ insbesondere eine chronisch-rezidivierende depressive Störung gemäss ICD-10: F33.8 ( S. 22).
Er erhob d i e psychiatrischen Befund e an mehreren Terminen und befand, die Auffassung sei schwankend, die fokussierte Aufmerksamkeit geringfügig ein geschränkt, die geteilte Aufmerksamkeit sehr viel deutlicher eingeschränkt. Es seien deutliche Konzentrationsmängel verifizierbar ( S. 17). Der Antrieb sei leicht reduziert, in der Stimmungslage sei der Beschwerdeführer etwas gedrückt, der subjektiv geklagte Energieverlust während der drei länger dauernden Sitzungen
sei objektivierbar gewesen
( S. 18). Bei der leistungs- und neuropsychologischen Testung hätten sich Defizite in den Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleis tungen ergeben
( S. 21 ). Dr. D.___ zog weiter die Systematik der Mini-ICF-APP bei (Kurzinstrument zur Fremdbeurteilung von Aktivitäts- und Partizipationsstörungen bei psychischen Erkrankungen in Anlehnung an die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesund heit [ICF] der Weltgesundheitsorganisation, Michael Linden, Stefanie Baron, Beate Muschalla , Bern 2009), welche zur Beurteilung von Aktivitäts- und Parti zipation sstörungen bei psychischen Erkrankungen dient . Danach sei der Beschwerdeführer wegen des diagnostisch erfassten Gesundheitsschadens in der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, in der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, in der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, in der Durch h alte-, in der Selbstbe hauptungs
- und in der Gruppenfähigkeit sowie in der Fähigkeit zu Spontanakti vitäten mittelgradig bis schwer eingeschränkt. In der Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, der Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie der Fähigkeit zu familiären beziehungsweise intimen Beziehungen sei er leicht bis mittelgradig eingeschränkt ( S. 29 ).
Bei diesen Einschränkungen ist eine Beeinträchtig ung der Arbeitsfähigkeit durch aus denkbar , zumal Dr. D.___ die rezidivierende depressive Störung als mittelgradig einstufte (Urk. 17/1 S. 26). Die Diagnose einer soma toformen Schmerzstörung stellte er nicht mehr, stattdessen liegt nach seiner Beurteilung eine dysfunktionale Schmerzverarbeitung vor (Urk. 17/1 S. 21 ) . Bezüglich der depressiven Störung ging der Experte überdies von einem eigen ständigen Krankheitsgeschehen aus. Angesichts der insgesamt aber nicht als besonders gravierend beschriebenen Befunde vermag die von Dr. D.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 70 % auch in leidensangepassten Tätigkeiten (Urk. 17/1 S. 30) aber nicht derart zu überzeugen, dass darauf abgestellt werden könnte. 5. 3
Dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht der Klinik C.___ , Wir belsäulenchirurgie und Neurochirurgie, vom 8. Januar 2014 ist zusätzlich zu entnehmen, dass am 2 0. September 2013 eine Facettengelenksinfiltration Th12/L1, L1/L2 beidseits stattgefunden habe, jedoch keinen Therapieerfolg gezeigt habe. Es lägen degenerative Veränderungen sowie eine kleine Dis kushernie vor. Die Schmerzursache sei jedoch nicht vollständig erklärbar und bei eingeschränkter Compliance sei eine konklusive Beurteilung der Arbeitsfä higkeit und der Belastungsfähigkeit nicht möglich. Die Ärzte empfahlen eine Begutachtung unter Berücksichtigung der psychischen Problematik (Urk. 17/ 3 ).
Auch dieser Bericht lässt keine zuverlässigen Schlüsse auf die aktuelle Arbeits fä higkeit zu. 5. 4
Zusammenfassend erlaub en die vorliegende n Akten keine schlüssige Beurtei lung des Rentenanspruchs.
Die gesundheitlichen Störungen und deren Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit bleiben weiterhin k ontrovers . Die Beschwerde gegnerin ist bei der Neubeur teilung des Ren tenanspruchs unter dem Blickwinkel von Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG ihren sich aus dem Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 Abs. 1 ATSG ergebenden Pflichten ungenügend nachgekommen (vgl. vorstehende E. 1.5 und E.
4 . 1 ) , indem sie die angezeigten medizinischen Abklärungen zu den somatischen und psychischen Aspekten unterlassen hat. Dies hat die Beschwerdegegnerin mittels Durchführung einer interdisziplinären Begutachtung nachzuholen. Hernach hat sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers erneut zu befinden.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die ange foch tene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen ist, damit diese die für die Beurteilung des Rentenanspruchs erfor der li chen Abklärungen treffe und neu darüber befinde. 6 .
6 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 700.-- der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 6 .2
Bei diesem Verfahrensausgang hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) auf Fr. 2 ’ 2 00.-- (inkl. Barauslagen und MWS t ) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklä rungen treffe und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.
E. 1.2 Mit Verfügung vom 6. Februar 2002
erhöh t e die IV-Stelle die bisherige halbe Rente
mit Wirkung per 1. Januar 2002 bei eine r
durch den Bericht eines Psychi aters attestierten vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit
auf eine ganze
Rente (Urk. 5/ 120).
Nach Einholung des Revisionsfragebogens (Urk. 5/128) sowie des Berichtes von Dr. med. B.___ , Facharzt für Rheumaerkrankungen (Urk. 5/131) , bestätigte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente bei unverändertem Invaliditätsgrad mit Mitteilung vom 8. März 2007 (Urk. 5/133). 1.
E. 1.5 und E.
4 . 1 ) , indem sie die angezeigten medizinischen Abklärungen zu den somatischen und psychischen Aspekten unterlassen hat. Dies hat die Beschwerdegegnerin mittels Durchführung einer interdisziplinären Begutachtung nachzuholen. Hernach hat sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers erneut zu befinden.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die ange foch tene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen ist, damit diese die für die Beurteilung des Rentenanspruchs erfor der li chen Abklärungen treffe und neu darüber befinde. 6 .
6 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 700.-- der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 6 .2
Bei diesem Verfahrensausgang hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) auf Fr. 2 ’ 2 00.-- (inkl. Barauslagen und MWS t ) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklä rungen treffe und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer
E. 2 1. März 1997 (beide Unfälle nicht versichert; vgl. Urk. 5/9/5, Urk. 5/74, Urk. 5/84/3) meldete er sich am 1 2. Januar 1998 unter Hinweis auf ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts bei Status nach Lendenwirbel körper frakturen und bei Wirbelsäulenfehlform sowie unter Hinweis auf eine depressive Verstimmung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug einer halben Rente an (Urk. 5/84 /3 ).
Die Sozi alversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, sprach ih m ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 56 % mit Verfügung vom 1 6. November 1999 mit Wirkung ab 1. März 1998 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 5/108 ). Dies insbe sondere gestützt auf das multidisziplinäre Gutachten der MEDAS A.___ vom 2. Juli 1999 ( Urk. 5/9) , in wel chem eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie ein Status nach posttrau matischer LWK1-Fraktur im März 1989 sowie BWK2-Fraktur im Dezember 1995 diagnostiziert wurde n, wobei sämtlichen Diagnosen Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit zugemessen wurde (Urk. 5/9/9 ).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hat mit der angefochtenen Verfügung vom
4. Juli 2013 (Urk. 2) die laufende ganze Rente des Beschwerdeführers gestützt auf die Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 aufgehoben. Sie begründete dies damit, dass die ganze Rente aufgrund einer zu den patho genetisch-ätiologisch unklaren syndromalen
Beschwerde bildern ohne nachweis bare organische Grundlage gehörenden Diagnosen zugesprochen worden sei und dass die Foerster-Kriterien nicht erfüllt seien (Urk. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, es lägen auch somatische Beschwerden vor . Des Weiteren sei das Vorliegen der Foerster-Kriterien nicht ausreichend geprüft worden. Dem Gutachten von Dr. D.___ sei zu entnehmen, dass er aufgrund einer Kombination aus somatischen und psychi schen Beschwerden auch in einer angepassten Tätigkeit arbeitsunfähig sei (Urk. 1 und Urk. 16) . 3.
E. 3 Anlässlich eines im Januar 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 5/144 ff. ) holte die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicher ten (IK-Auszug, Urk. 5/145), bei Dr. B.___ den Bericht vom 30. März 2012 (Urk. 5/
147) sowie eine Stellungnahme des Regi onalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 5/166/4-5) ein
und hob die Rente nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Urk. 5/167 ff. ) , in dessen Rahmen sie einen Bericht der Klinik C.___ (Urk. 5/186/5-6) zu den Akten nahm,
ge stützt auf die Schlussbestimmung a. der Änderung des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung (IVG) vom 1 8. März 2011 auf (Verfügung vom 4. Juli 2013, Urk. 5/188 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 9. September 2013 Beschwerde und bean tragte die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Verfügung . Eventualiter beantragte er, die angefochtene Verfü gung sei aufzuheben und das Verfahren sei an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer medizinischer und sozialer Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom
30. September 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk.
E. 3.1 Bei der ursprünglichen Z usprache der halben Rente stützte sich die Beschwerde gegnerin
insbesondere auf das multidisziplinäre Gutachten der MEDAS A.___ vom 2. Juli 1999, in welchem eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), eine anhaltende somato forme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie ein Status nach posttraumatischer LWK1-Fraktur im März 1989 sowie BWK2-Fraktur im Dezember 1995 diagnos tiziert worden war , wobei sämtliche g esundheitlichen Einschränkungen Einf luss auf die Arbeitsfähigkeit hatten (Urk. 5/9/9).
E. 3.2 Die Erhöhung auf eine ganze Rente erfolgte gestützt auf den Bericht von Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 2 9. Oktober 2001 (Urk. 5/116/5-12) sowie die Stellungnahme des IV-Arztes Dr. med. F.___
(Urk. 5/117).
Dr. E.___ diagnostizierte aus psychiatrischer Sicht eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) sowie eine längere depressive Reaktion (ICD-10: F43.21). Er führte aus, die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) falle ausser Betracht. Es bestehe hingegen eine larvierte depressive Stimmung als Begleiterscheinung der Unfallfolgen. Die Arbeitsunfä higkeit betrage 100 % , da sich das Schmerzsyndrom vollständig psychisch fixiert habe (Urk. 5/116/10 11).
Dr. F.___ empfahl, auf den Bericht von Dr. E.___ abzustellen (Urk. 5/117/3). Bestätigt wurde die ganze Rente schliess lich auch gestützt auf den Bericht von Dr. B.___ vom 7. März 2007 (Urk. 5/131). Dr. B.___ beschrieb unveränderte chronische lumbospondylogene Schmerzen bei einer sekundären Fehlform nach Frakturen der LWK 1 und 2. Er gab an, der Beschwerdeführer hinke und zeige nach wie vor eine massiv eingeschränkte Beweglichkeit der ganzen Lendenwirbelsäule. Im Flachen könne er etwa eine halbe Stunde gehen. An Ort stehen könne er während fünf Minuten und sitzen während 15 Minuten. Er sei auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 5/131/2).
E. 3.3 Die Rentenzusprache erfolgte somit zu einem nicht unerheblichen Teil wegen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Daneben lag offenbar zeit weise eine mittelgradige depressive Episode vor und e s bestanden auch gewisse Einschränkungen aus somatischer Sicht, welche dem Beschwerdeführer die Weiterausübu ng der angestammten, körperlich schweren Tätigkeit verunmög lichten (Urk. 5/9/10). Liegen sowohl pathogenetisch -ätiologisch unklare Beschwerden als auch erklärbare Beschwerden vor und
l assen sich diese vonei nander trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf die unklaren Beschwerden
nach neuster Rechtsprechung dennoch angewandt wer den. Mit lit . a Abs. 1 der Schlussbestimmungen sollen hinsichtlich unklarer Beschwerden die Bezüger laufender Renten gleich behandelt werden wie Versi cherte, welche neu eine Rente bea n tragen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_74/2014 vom 16. Mai 2014 , E. 6.2 .3 ) . Infolgedessen hat die Beschwerdegeg nerin die laufende Rente ,
soweit sie auf nicht erklärbaren Beschwerden beruht,
zu Recht unter dem Titel der Schlussbe stimmung
a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011
einer Neubeurteilung unterzogen. 4.
E. 4 (Urk. 17/1), die Verfügung des Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 2 0. Januar 2014 (Urk. 17/2) sowie einen Bericht der Klinik C.___ vom 8. Januar 2014 (Urk. 17/3) ein. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Duplik vom 2 4. Februar 2014 ebenfalls an ihrem Standpunkt fest (Urk. 19). Die Duplik wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zu ge stellt (Urk. 20 ).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 Bei der Überprüfung und Neubeurteilung von laufenden Renten, welche gestützt auf eine in der Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 genannte Diagnose gesprochen wurden, stellen sich die gleichen Fragen, wie wenn ein erstmaliges Leistungsgesuch zu beurteilen ist. Es geht somit darum, aus heutiger Sicht zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für einen Rentenbezug im Zeitpunkt der Überprüfung - und nicht im Zeitpunkt der erst maligen Rentenzusprache - gegeben sind , was insbesondere eine vollständige Abkläru ng des medizinischen Sachverhalts erfordert (Urteil des Bundesgerichts 9C_519/2013 vom 2 6. Februar 2014 , E. 2 ).
Dabei
sind auch Veränderungen im Sachverhalt zu berücksichtigen, die seit der ursprünglichen Rentenzusprechung beziehungsweise seit der letzten Rentenrevision eingetreten sind. Denn daraus, dass eine Rente unabhängig vom Vorliegen einer Sachverhaltsänderung im Sinne
von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidierbar ist, kann nicht geschlossen werden, dass vorhandene Sachverhaltsänderungen umgekehrt unberücksichtigt zu blei ben hätten.
Zu klären ist daher ferner, ob sich der Gesundheitszustand seit der Renten zuspra che allenfalls verschlechtert hat und ob neben den nicht objekti vierbaren Störungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nun mehr nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann. Weiter ist zu prüfen, ob die "Foerster-Kriterien" als erfüllt zu betrachten sind und eine Validitätseinbusse auf diese Weise - trotz des hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objekti vierbaren Beschwerdebildes - nachweisbar ist.
Da es sich bei den erwähnten Punkten, von deren Beantwortung der Bestand laufender Renten abhängt, in erster Linie um solche medizinischer Art handelt, sind an die ent sprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Nament lich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich - auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten - der Beurteilung durch die Ver wal tung und deren Regionalen Ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutachtung als unum gänglich erweisen (BGE 139 V 547 E. 10.1.2, 10.1.3 und 10.2) . 4 . 2 4.2.1
Im Rahmen der im Januar 2012 eingeleiteten Rentenrevision berichtete Dr. B.___ am 3 0. März 2012, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Status nach LWK-1 Fraktur 1989 und LWK-2 Fraktur 1995 mit sekundärer Fehlform und massiv einge schränkter Beweglichkeit der ganzen Lendenwirbelsäule . Die Schmerzen würden bei geringster Belastung zunehmen. Die Gehstrecke sei nach wie vor limitiert auf 15 bis 30 Minuten, sitzen könne der Beschwerdeführer höchstens eine Stunde, an Ort stehen 15 Minuten. In seiner angestammten Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 5/ 147/1-2). 4 .2 .2
Am 1 9. Juli 2012 nahm die RAD-Ärztin Dr. med. G.___ , Fachärztin für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin, gestützt auf die Akten Stellung. Sie gab an, die Wirbelkörperfrakturen vermöchten das Ausmass der geschilderten Beschwerden nicht ausreichend zu erklären. Den Akten seien keine objektivier baren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizi nischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine vom Schmerzerleben losgelöste, eigenständige, erhebliche psychische Komorbidität oder für sonstige schwere Funktionsein schränkungen vor (Urk. 5/ 166/5). 4 . 2. 3
Mit Schreiben vom 1 4. Mai 2013 überwies PD Dr. med. H.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, den Beschwerdeführer an den Chefarzt Wirbelsäulenchirurgie der Klinik C.___ , damit dieser beurteile, ob eine operative Intervention im Bereich der F r aktur L1/2 Beschwerdelinderung bringen könne. PD Dr. H.___ hielt dabei fest, dass ein deutliches Lumbovertebralsyndrom bei Status nach Fraktur von L1 und L2 bestehe (Urk. 5/ 180/2). 4 . 2. 4
Dr. med. I.___ , Leitender Arzt Wirbelsäulenchirurgie in der Klinik C.___ , diagnostizierte anlässlich seiner Untersuchung vom 7. Juni 2013 eine chronische Lumboischialgie rechtsbetont. Den MRI-Bildern vom 19. Dezember 2012 entnahm er einen Status nach einer Kneifzangenfraktur von LWK2 und eine r Deckplattenimpressionsfr aktur von LWK1 ohne klare Hinweise für Spinalkanalstenosen. Die genaue Genese der Beschwerden sei unklar, es bestehe der Verdacht auf eine Symptomausweitung bei aber doch klaren struk turellen Läsionen (Urk. 5/1 86/5-6) . 4 . 3
Bei dieser Aktenlage verfügte die Beschwerdegegnerin am 4. Juli 2013 die Aufhe bung der Rente (Urk. 2). Damit hat sie die
besonders hohe n Anforderun gen an die medizinischen Abklärungen (vgl. vorstehende E. 3.2) der aktuellen Gesundheitssituation nicht erfüllt. In psychiatrischer Hinsicht wurden keinerlei Abklärungen getätigt. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich einzig gestützt auf den Bericht von Dr. E.___ vom 2 9. Oktober 2001 , welcher nicht als aktuell bezeichnet werden kann, zu den Foerster-Kriterien (vgl. Urk. 2 S. 2). Nachdem beim Beschwerdeführer nebst der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auch depressive Störungen diagnostiziert worden waren (vgl. vorstehende E.
4 .1 ), kann nicht allein gestützt darauf, dass sich der Beschwerdeführer nicht in psychiatrischer Behandlung befindet, darauf geschlossen werden, dass nunmehr keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr vorl ie ge (vgl. Urk. 2 S. 3). Dies muss umso mehr gelten, als sich der Beschwerdeführer auch früher nie einer regelmässigen psychiatrischen Behandlung unterzogen hatte.
Hinzu kommen die aktenkundigen somatischen Beeinträchtigungen im Sinne von klaren struk turellen Ver änderungen (vgl. vorstehende E . 4.2.4), die es dem Beschwerde führer nicht mehr erlauben, eine körperlich belastende Tätigkeit auszuüben. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer sogar eine Ver schlechterung geltend (Urk. 1 S. 3; vgl. auch Urk. 17/1 S. 20). Die Aus wirkungen der somatischen Beeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit prüfte die Beschwerdeführerin nicht, sie verneinte lediglich eine schwer wiegende körper liche Begleiterkrankung im Rahmen der Prüfung der Foerster-Kriterien (vgl. Urk. 2 S. 2).
5.
5 .1
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer das psy chiatrische Gutachten von Dr. D.___ vom 1 4. Januar 2014 ein (Urk. 17/1). Dr. D.___
diagnostizierte insbesondere eine chronisch-rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.8), eine schlicht strukturierte Persönlichkeit mit vermeidenden Verhaltensweisen und sekundär entstandener Selbstwertproblematik (ICD-10: Z73.1), eine chronische Lumboischialgie
rechts betont (ICD-10: M54.4) und schlafbezogene Atmungsstörungen (Schlafapnoe; ICD-10: G47.39) und mass diesen Störungen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu ( Urk. 17/1 S. 22). Er gelangte zum Schluss, es liege ein komplexer somatopsy chischer Gesundheitsschaden von Krankheitswert vor, welche r sich aus einem eigentlichen orthopädisch-rheuma tologischen Gesundheitsschaden sowie auf der Grundlage einer prädisponierenden Persönlichkeitsorganisation ergeben habe. Zusätzlich und erschwerend sei eine chronische depressive Entwicklung hinzugekommen, zu der auch kognitive Einbussen gehörten, die testpsycholo gisch objektivierbar gewesen seien . Wesentliche Foerster-Kriterien seien erfüllt, so die erhebliche psychische Komorbidität , der ausgewiesene sozial e Rückzug und die bislang frustranen Behandlungsversuche insbesondere auf somatischem Fachgebiet. Krankheitsbedingt sei der Beschwerdeführer sowohl in angestamm ter als auch in angepasster Tätigkeit zu mindestens 70 % arbeitsunfähig (Urk. 17/1 S. 30). 5. 2
Das Parteigutachten von Dr. D.___
(Urk. 17/1) vermag weitere Zwei fel an der Einschätzung des RAD und der Beschwerdegegnerin zu erwe cken, wonach beim Beschwerdeführer ohne psychiatrische Abklärungen davon aus gegangen werden kann , eine nicht überwindbare psychische Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit liege nicht vor . Mit Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit diagnostizierte Dr. D.___ insbesondere eine chronisch-rezidivierende depressive Störung gemäss ICD-10: F33.8 ( S. 22).
Er erhob d i e psychiatrischen Befund e an mehreren Terminen und befand, die Auffassung sei schwankend, die fokussierte Aufmerksamkeit geringfügig ein geschränkt, die geteilte Aufmerksamkeit sehr viel deutlicher eingeschränkt. Es seien deutliche Konzentrationsmängel verifizierbar ( S. 17). Der Antrieb sei leicht reduziert, in der Stimmungslage sei der Beschwerdeführer etwas gedrückt, der subjektiv geklagte Energieverlust während der drei länger dauernden Sitzungen
sei objektivierbar gewesen
( S. 18). Bei der leistungs- und neuropsychologischen Testung hätten sich Defizite in den Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleis tungen ergeben
( S. 21 ). Dr. D.___ zog weiter die Systematik der Mini-ICF-APP bei (Kurzinstrument zur Fremdbeurteilung von Aktivitäts- und Partizipationsstörungen bei psychischen Erkrankungen in Anlehnung an die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesund heit [ICF] der Weltgesundheitsorganisation, Michael Linden, Stefanie Baron, Beate Muschalla , Bern 2009), welche zur Beurteilung von Aktivitäts- und Parti zipation sstörungen bei psychischen Erkrankungen dient . Danach sei der Beschwerdeführer wegen des diagnostisch erfassten Gesundheitsschadens in der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, in der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, in der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, in der Durch h alte-, in der Selbstbe hauptungs
- und in der Gruppenfähigkeit sowie in der Fähigkeit zu Spontanakti vitäten mittelgradig bis schwer eingeschränkt. In der Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, der Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie der Fähigkeit zu familiären beziehungsweise intimen Beziehungen sei er leicht bis mittelgradig eingeschränkt ( S. 29 ).
Bei diesen Einschränkungen ist eine Beeinträchtig ung der Arbeitsfähigkeit durch aus denkbar , zumal Dr. D.___ die rezidivierende depressive Störung als mittelgradig einstufte (Urk. 17/1 S. 26). Die Diagnose einer soma toformen Schmerzstörung stellte er nicht mehr, stattdessen liegt nach seiner Beurteilung eine dysfunktionale Schmerzverarbeitung vor (Urk. 17/1 S. 21 ) . Bezüglich der depressiven Störung ging der Experte überdies von einem eigen ständigen Krankheitsgeschehen aus. Angesichts der insgesamt aber nicht als besonders gravierend beschriebenen Befunde vermag die von Dr. D.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 70 % auch in leidensangepassten Tätigkeiten (Urk. 17/1 S. 30) aber nicht derart zu überzeugen, dass darauf abgestellt werden könnte. 5. 3
Dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht der Klinik C.___ , Wir belsäulenchirurgie und Neurochirurgie, vom 8. Januar 2014 ist zusätzlich zu entnehmen, dass am 2 0. September 2013 eine Facettengelenksinfiltration Th12/L1, L1/L2 beidseits stattgefunden habe, jedoch keinen Therapieerfolg gezeigt habe. Es lägen degenerative Veränderungen sowie eine kleine Dis kushernie vor. Die Schmerzursache sei jedoch nicht vollständig erklärbar und bei eingeschränkter Compliance sei eine konklusive Beurteilung der Arbeitsfä higkeit und der Belastungsfähigkeit nicht möglich. Die Ärzte empfahlen eine Begutachtung unter Berücksichtigung der psychischen Problematik (Urk. 17/ 3 ).
Auch dieser Bericht lässt keine zuverlässigen Schlüsse auf die aktuelle Arbeits fä higkeit zu. 5. 4
Zusammenfassend erlaub en die vorliegende n Akten keine schlüssige Beurtei lung des Rentenanspruchs.
Die gesundheitlichen Störungen und deren Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit bleiben weiterhin k ontrovers . Die Beschwerde gegnerin ist bei der Neubeur teilung des Ren tenanspruchs unter dem Blickwinkel von Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG ihren sich aus dem Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 Abs. 1 ATSG ergebenden Pflichten ungenügend nachgekommen (vgl. vorstehende E.
E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1. 2
Gemäss Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 wer de n Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen
Be schwer de bildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wur den, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die anspruchsbegründenden Voraus setzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herab gesetzt oder auf gehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht er füllt sind.
Das Bundesgericht erachtete es aus Gründen der Rechtsgleichheit als geboten, sämtliche pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen Anforderungen zu un ter stellen, und hat in der Folge die im Bereich der anhaltenden somatoformen Schmerz störungen entwickelte „Schmerz-Rechtsprechung“ bei verschiedenen ver wandten Diagnosen, so bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgie , Chronic
Fatigue Syndrome oder Neurasthenie, dissoziativen Sensi bi li täts - und Empfindungsstörungen, der dissoziativen Bewegungsstörung sowie einer spezifischen HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funk ti ons aus fä lle (HWS- oder Schleudertrauma), der nichtorganische n Hypersomnie und der leichte n Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmerzsyndrom zur Anwendung gebracht (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 unter Hinweis auf die jewei ligen Fundstellen).
1. 3
Ausgangspunkt für die Bemessung der Invalidität bildet die Frage, ob und in welchem Ausmass es einer versicherten Person zumutbar ist, trotz ihres Gesundheitsschadens ein Erwerbseinkommen zu erzielen. In Art. 7 Abs. 2 ATSG, der mit der 5. IVG-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, wird fest ge legt, dass eine Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Damit wurde gesetzlich verankert, dass die Zumutbarkeit nicht nach dem subjektiven Empfinden der versicherten Person, sondern nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Art. 7 Abs. 2 ATSG schreibt somit auf Gesetzesstufe das Erfordernis der Objektivierbarkeit fest, was nach der bun des gerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 V 215 E. 7.3) seit jeher gilt (Thomas Gächter /Eva Siki , S paren um jeden Preis ?, in: Jusletter vom 2 9. November 2010, S. 3) .
Bei der Beantwortung der Frage, welche Tätigkeiten einer versicherten Person trotz ihres Gesundheitsschadens zumutbar sind, ist der Rechtsanwender mass ge b lich auf die Informationen angewiesen, die ihm ärztliche und andere Fach per so nen liefern. Diese haben sich darauf zu beziehen, ob und inwieweit eine ver si cherte Person trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung noch über Fähigkeiten verfügt, welche für die bisherigen Arbeitsmöglichkeiten wesentlich sind, und in welchen anderen Arbeitsbereichen das verbliebene Leistungsvermögen unter Berücksichtigung ihrer Kenntnisse verwertet werden könnte. Im Rahmen des das Sozialversicherungsverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist es die Pflicht der rechtsanwendenden Behörden, alle diesbe züglich erforderlichen Auskünfte einzuholen und die notwendigen Abklärungen vorzunehmen.
Insbesondere wenn es bei den genannten Diagnosen (vorstehende E. 1.4) darum geht zu beurteilen, welche (Willens-)Anstrengung von der versicherten Person nach objektiven Gesichtspunkten erwartet werden darf, mit ihren Beschwerden umzugehen und eine erwerbliche Tätigkeit zu verrichten, muss sich der Rechts anwender auf nachvollziehbare medizinische – in der Regel fachärztlich-psy chiatrische – Stellungnahmen stützen können. Die ärztliche Fachperson hat die Beurteilung der zumutbaren Willensanstrengung und der dem Betroffenen zur Verfügung stehenden Ressourcen mit Blick auf die mit BGE 130 V 352 erstmals eingeführten („Foerster“-)Kriterien vorzunehmen, wobei sich die psychiatrische Expertise nicht in jedem Fall über jedes einzelne dieser Foerster-Kriterien aus sprechen muss, sich aber immer dann zur Gesamtheit der Kriterien äussern sollte,
wenn die zu beurteilende Einschränkung vorwiegend auf psychischen Gründen be ruht (vgl. Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invaliden versicherung, Rz .
1693 ). Entscheidmassgeblich ist in jedem Fa ll eine Gesamt würdigung der Si tua tion, die Aufschluss gibt über die noch vorhandenen Res sourcen. 2.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00763 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom
20. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler Haldenrebenstrasse 4, 8908 Hedingen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 19 63 , war vom 1. April 1986 an als Maurer bei der Y.___ AG
tätig (Urk. 5/4/3 , 5/8/1 ) .
A m 29.
März 1989 erlitt er infolge eines Selbstunfalls mit einem Motorfahrzeug in Z.___ eine Fraktur des ersten Lendenwirbels (vgl. Urk. 5/76) . Nach einer Umschulung zum Elektronik monteur (März 1990 bis Juli 1994; vgl. Urk. 5/16, Urk. 5/39, Urk. 5/55, Urk. 5/62, Urk. 5/73) , einem Sturz von der Leiter am 3 0. Dezember 1995 sowie nach einem Sturz auf nassem Boden am 2 1. März 1997 (beide Unfälle nicht versichert; vgl. Urk. 5/9/5, Urk. 5/74, Urk. 5/84/3) meldete er sich am 1 2. Januar 1998 unter Hinweis auf ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts bei Status nach Lendenwirbel körper frakturen und bei Wirbelsäulenfehlform sowie unter Hinweis auf eine depressive Verstimmung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug einer halben Rente an (Urk. 5/84 /3 ).
Die Sozi alversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, sprach ih m ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 56 % mit Verfügung vom 1 6. November 1999 mit Wirkung ab 1. März 1998 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 5/108 ). Dies insbe sondere gestützt auf das multidisziplinäre Gutachten der MEDAS A.___ vom 2. Juli 1999 ( Urk. 5/9) , in wel chem eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie ein Status nach posttrau matischer LWK1-Fraktur im März 1989 sowie BWK2-Fraktur im Dezember 1995 diagnostiziert wurde n, wobei sämtlichen Diagnosen Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit zugemessen wurde (Urk. 5/9/9 ). 1.2
Mit Verfügung vom 6. Februar 2002
erhöh t e die IV-Stelle die bisherige halbe Rente
mit Wirkung per 1. Januar 2002 bei eine r
durch den Bericht eines Psychi aters attestierten vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit
auf eine ganze
Rente (Urk. 5/ 120).
Nach Einholung des Revisionsfragebogens (Urk. 5/128) sowie des Berichtes von Dr. med. B.___ , Facharzt für Rheumaerkrankungen (Urk. 5/131) , bestätigte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente bei unverändertem Invaliditätsgrad mit Mitteilung vom 8. März 2007 (Urk. 5/133). 1. 3
Anlässlich eines im Januar 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 5/144 ff. ) holte die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicher ten (IK-Auszug, Urk. 5/145), bei Dr. B.___ den Bericht vom 30. März 2012 (Urk. 5/
147) sowie eine Stellungnahme des Regi onalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 5/166/4-5) ein
und hob die Rente nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Urk. 5/167 ff. ) , in dessen Rahmen sie einen Bericht der Klinik C.___ (Urk. 5/186/5-6) zu den Akten nahm,
ge stützt auf die Schlussbestimmung a. der Änderung des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung (IVG) vom 1 8. März 2011 auf (Verfügung vom 4. Juli 2013, Urk. 5/188 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 9. September 2013 Beschwerde und bean tragte die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Verfügung . Eventualiter beantragte er, die angefochtene Verfü gung sei aufzuheben und das Verfahren sei an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer medizinischer und sozialer Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom
30. September 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4 ). Mit Replik vom 3. Februar 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und reichte als neue Belege das psychiatrische Privatgutachten von Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie , vom 1 4. Januar 201 4 (Urk. 17/1), die Verfügung des Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 2 0. Januar 2014 (Urk. 17/2) sowie einen Bericht der Klinik C.___ vom 8. Januar 2014 (Urk. 17/3) ein. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Duplik vom 2 4. Februar 2014 ebenfalls an ihrem Standpunkt fest (Urk. 19). Die Duplik wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zu ge stellt (Urk. 20 ).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1. 2
Gemäss Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 wer de n Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen
Be schwer de bildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wur den, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die anspruchsbegründenden Voraus setzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herab gesetzt oder auf gehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht er füllt sind.
Das Bundesgericht erachtete es aus Gründen der Rechtsgleichheit als geboten, sämtliche pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen Anforderungen zu un ter stellen, und hat in der Folge die im Bereich der anhaltenden somatoformen Schmerz störungen entwickelte „Schmerz-Rechtsprechung“ bei verschiedenen ver wandten Diagnosen, so bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgie , Chronic
Fatigue Syndrome oder Neurasthenie, dissoziativen Sensi bi li täts - und Empfindungsstörungen, der dissoziativen Bewegungsstörung sowie einer spezifischen HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funk ti ons aus fä lle (HWS- oder Schleudertrauma), der nichtorganische n Hypersomnie und der leichte n Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmerzsyndrom zur Anwendung gebracht (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 unter Hinweis auf die jewei ligen Fundstellen).
1. 3
Ausgangspunkt für die Bemessung der Invalidität bildet die Frage, ob und in welchem Ausmass es einer versicherten Person zumutbar ist, trotz ihres Gesundheitsschadens ein Erwerbseinkommen zu erzielen. In Art. 7 Abs. 2 ATSG, der mit der 5. IVG-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, wird fest ge legt, dass eine Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Damit wurde gesetzlich verankert, dass die Zumutbarkeit nicht nach dem subjektiven Empfinden der versicherten Person, sondern nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Art. 7 Abs. 2 ATSG schreibt somit auf Gesetzesstufe das Erfordernis der Objektivierbarkeit fest, was nach der bun des gerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 V 215 E. 7.3) seit jeher gilt (Thomas Gächter /Eva Siki , S paren um jeden Preis ?, in: Jusletter vom 2 9. November 2010, S. 3) .
Bei der Beantwortung der Frage, welche Tätigkeiten einer versicherten Person trotz ihres Gesundheitsschadens zumutbar sind, ist der Rechtsanwender mass ge b lich auf die Informationen angewiesen, die ihm ärztliche und andere Fach per so nen liefern. Diese haben sich darauf zu beziehen, ob und inwieweit eine ver si cherte Person trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung noch über Fähigkeiten verfügt, welche für die bisherigen Arbeitsmöglichkeiten wesentlich sind, und in welchen anderen Arbeitsbereichen das verbliebene Leistungsvermögen unter Berücksichtigung ihrer Kenntnisse verwertet werden könnte. Im Rahmen des das Sozialversicherungsverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist es die Pflicht der rechtsanwendenden Behörden, alle diesbe züglich erforderlichen Auskünfte einzuholen und die notwendigen Abklärungen vorzunehmen.
Insbesondere wenn es bei den genannten Diagnosen (vorstehende E. 1.4) darum geht zu beurteilen, welche (Willens-)Anstrengung von der versicherten Person nach objektiven Gesichtspunkten erwartet werden darf, mit ihren Beschwerden umzugehen und eine erwerbliche Tätigkeit zu verrichten, muss sich der Rechts anwender auf nachvollziehbare medizinische – in der Regel fachärztlich-psy chiatrische – Stellungnahmen stützen können. Die ärztliche Fachperson hat die Beurteilung der zumutbaren Willensanstrengung und der dem Betroffenen zur Verfügung stehenden Ressourcen mit Blick auf die mit BGE 130 V 352 erstmals eingeführten („Foerster“-)Kriterien vorzunehmen, wobei sich die psychiatrische Expertise nicht in jedem Fall über jedes einzelne dieser Foerster-Kriterien aus sprechen muss, sich aber immer dann zur Gesamtheit der Kriterien äussern sollte,
wenn die zu beurteilende Einschränkung vorwiegend auf psychischen Gründen be ruht (vgl. Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invaliden versicherung, Rz .
1693 ). Entscheidmassgeblich ist in jedem Fa ll eine Gesamt würdigung der Si tua tion, die Aufschluss gibt über die noch vorhandenen Res sourcen. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hat mit der angefochtenen Verfügung vom
4. Juli 2013 (Urk. 2) die laufende ganze Rente des Beschwerdeführers gestützt auf die Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 aufgehoben. Sie begründete dies damit, dass die ganze Rente aufgrund einer zu den patho genetisch-ätiologisch unklaren syndromalen
Beschwerde bildern ohne nachweis bare organische Grundlage gehörenden Diagnosen zugesprochen worden sei und dass die Foerster-Kriterien nicht erfüllt seien (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, es lägen auch somatische Beschwerden vor . Des Weiteren sei das Vorliegen der Foerster-Kriterien nicht ausreichend geprüft worden. Dem Gutachten von Dr. D.___ sei zu entnehmen, dass er aufgrund einer Kombination aus somatischen und psychi schen Beschwerden auch in einer angepassten Tätigkeit arbeitsunfähig sei (Urk. 1 und Urk. 16) . 3.
3.1
Bei der ursprünglichen Z usprache der halben Rente stützte sich die Beschwerde gegnerin
insbesondere auf das multidisziplinäre Gutachten der MEDAS A.___ vom 2. Juli 1999, in welchem eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), eine anhaltende somato forme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie ein Status nach posttraumatischer LWK1-Fraktur im März 1989 sowie BWK2-Fraktur im Dezember 1995 diagnos tiziert worden war , wobei sämtliche g esundheitlichen Einschränkungen Einf luss auf die Arbeitsfähigkeit hatten (Urk. 5/9/9).
3.2
Die Erhöhung auf eine ganze Rente erfolgte gestützt auf den Bericht von Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 2 9. Oktober 2001 (Urk. 5/116/5-12) sowie die Stellungnahme des IV-Arztes Dr. med. F.___
(Urk. 5/117).
Dr. E.___ diagnostizierte aus psychiatrischer Sicht eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) sowie eine längere depressive Reaktion (ICD-10: F43.21). Er führte aus, die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) falle ausser Betracht. Es bestehe hingegen eine larvierte depressive Stimmung als Begleiterscheinung der Unfallfolgen. Die Arbeitsunfä higkeit betrage 100 % , da sich das Schmerzsyndrom vollständig psychisch fixiert habe (Urk. 5/116/10 11).
Dr. F.___ empfahl, auf den Bericht von Dr. E.___ abzustellen (Urk. 5/117/3). Bestätigt wurde die ganze Rente schliess lich auch gestützt auf den Bericht von Dr. B.___ vom 7. März 2007 (Urk. 5/131). Dr. B.___ beschrieb unveränderte chronische lumbospondylogene Schmerzen bei einer sekundären Fehlform nach Frakturen der LWK 1 und 2. Er gab an, der Beschwerdeführer hinke und zeige nach wie vor eine massiv eingeschränkte Beweglichkeit der ganzen Lendenwirbelsäule. Im Flachen könne er etwa eine halbe Stunde gehen. An Ort stehen könne er während fünf Minuten und sitzen während 15 Minuten. Er sei auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 5/131/2). 3.3
Die Rentenzusprache erfolgte somit zu einem nicht unerheblichen Teil wegen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Daneben lag offenbar zeit weise eine mittelgradige depressive Episode vor und e s bestanden auch gewisse Einschränkungen aus somatischer Sicht, welche dem Beschwerdeführer die Weiterausübu ng der angestammten, körperlich schweren Tätigkeit verunmög lichten (Urk. 5/9/10). Liegen sowohl pathogenetisch -ätiologisch unklare Beschwerden als auch erklärbare Beschwerden vor und
l assen sich diese vonei nander trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf die unklaren Beschwerden
nach neuster Rechtsprechung dennoch angewandt wer den. Mit lit . a Abs. 1 der Schlussbestimmungen sollen hinsichtlich unklarer Beschwerden die Bezüger laufender Renten gleich behandelt werden wie Versi cherte, welche neu eine Rente bea n tragen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_74/2014 vom 16. Mai 2014 , E. 6.2 .3 ) . Infolgedessen hat die Beschwerdegeg nerin die laufende Rente ,
soweit sie auf nicht erklärbaren Beschwerden beruht,
zu Recht unter dem Titel der Schlussbe stimmung
a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011
einer Neubeurteilung unterzogen. 4. 4.1
Bei der Überprüfung und Neubeurteilung von laufenden Renten, welche gestützt auf eine in der Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 genannte Diagnose gesprochen wurden, stellen sich die gleichen Fragen, wie wenn ein erstmaliges Leistungsgesuch zu beurteilen ist. Es geht somit darum, aus heutiger Sicht zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für einen Rentenbezug im Zeitpunkt der Überprüfung - und nicht im Zeitpunkt der erst maligen Rentenzusprache - gegeben sind , was insbesondere eine vollständige Abkläru ng des medizinischen Sachverhalts erfordert (Urteil des Bundesgerichts 9C_519/2013 vom 2 6. Februar 2014 , E. 2 ).
Dabei
sind auch Veränderungen im Sachverhalt zu berücksichtigen, die seit der ursprünglichen Rentenzusprechung beziehungsweise seit der letzten Rentenrevision eingetreten sind. Denn daraus, dass eine Rente unabhängig vom Vorliegen einer Sachverhaltsänderung im Sinne
von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidierbar ist, kann nicht geschlossen werden, dass vorhandene Sachverhaltsänderungen umgekehrt unberücksichtigt zu blei ben hätten.
Zu klären ist daher ferner, ob sich der Gesundheitszustand seit der Renten zuspra che allenfalls verschlechtert hat und ob neben den nicht objekti vierbaren Störungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nun mehr nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann. Weiter ist zu prüfen, ob die "Foerster-Kriterien" als erfüllt zu betrachten sind und eine Validitätseinbusse auf diese Weise - trotz des hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objekti vierbaren Beschwerdebildes - nachweisbar ist.
Da es sich bei den erwähnten Punkten, von deren Beantwortung der Bestand laufender Renten abhängt, in erster Linie um solche medizinischer Art handelt, sind an die ent sprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Nament lich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich - auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten - der Beurteilung durch die Ver wal tung und deren Regionalen Ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutachtung als unum gänglich erweisen (BGE 139 V 547 E. 10.1.2, 10.1.3 und 10.2) . 4 . 2 4.2.1
Im Rahmen der im Januar 2012 eingeleiteten Rentenrevision berichtete Dr. B.___ am 3 0. März 2012, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Status nach LWK-1 Fraktur 1989 und LWK-2 Fraktur 1995 mit sekundärer Fehlform und massiv einge schränkter Beweglichkeit der ganzen Lendenwirbelsäule . Die Schmerzen würden bei geringster Belastung zunehmen. Die Gehstrecke sei nach wie vor limitiert auf 15 bis 30 Minuten, sitzen könne der Beschwerdeführer höchstens eine Stunde, an Ort stehen 15 Minuten. In seiner angestammten Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 5/ 147/1-2). 4 .2 .2
Am 1 9. Juli 2012 nahm die RAD-Ärztin Dr. med. G.___ , Fachärztin für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin, gestützt auf die Akten Stellung. Sie gab an, die Wirbelkörperfrakturen vermöchten das Ausmass der geschilderten Beschwerden nicht ausreichend zu erklären. Den Akten seien keine objektivier baren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizi nischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine vom Schmerzerleben losgelöste, eigenständige, erhebliche psychische Komorbidität oder für sonstige schwere Funktionsein schränkungen vor (Urk. 5/ 166/5). 4 . 2. 3
Mit Schreiben vom 1 4. Mai 2013 überwies PD Dr. med. H.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, den Beschwerdeführer an den Chefarzt Wirbelsäulenchirurgie der Klinik C.___ , damit dieser beurteile, ob eine operative Intervention im Bereich der F r aktur L1/2 Beschwerdelinderung bringen könne. PD Dr. H.___ hielt dabei fest, dass ein deutliches Lumbovertebralsyndrom bei Status nach Fraktur von L1 und L2 bestehe (Urk. 5/ 180/2). 4 . 2. 4
Dr. med. I.___ , Leitender Arzt Wirbelsäulenchirurgie in der Klinik C.___ , diagnostizierte anlässlich seiner Untersuchung vom 7. Juni 2013 eine chronische Lumboischialgie rechtsbetont. Den MRI-Bildern vom 19. Dezember 2012 entnahm er einen Status nach einer Kneifzangenfraktur von LWK2 und eine r Deckplattenimpressionsfr aktur von LWK1 ohne klare Hinweise für Spinalkanalstenosen. Die genaue Genese der Beschwerden sei unklar, es bestehe der Verdacht auf eine Symptomausweitung bei aber doch klaren struk turellen Läsionen (Urk. 5/1 86/5-6) . 4 . 3
Bei dieser Aktenlage verfügte die Beschwerdegegnerin am 4. Juli 2013 die Aufhe bung der Rente (Urk. 2). Damit hat sie die
besonders hohe n Anforderun gen an die medizinischen Abklärungen (vgl. vorstehende E. 3.2) der aktuellen Gesundheitssituation nicht erfüllt. In psychiatrischer Hinsicht wurden keinerlei Abklärungen getätigt. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich einzig gestützt auf den Bericht von Dr. E.___ vom 2 9. Oktober 2001 , welcher nicht als aktuell bezeichnet werden kann, zu den Foerster-Kriterien (vgl. Urk. 2 S. 2). Nachdem beim Beschwerdeführer nebst der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auch depressive Störungen diagnostiziert worden waren (vgl. vorstehende E.
4 .1 ), kann nicht allein gestützt darauf, dass sich der Beschwerdeführer nicht in psychiatrischer Behandlung befindet, darauf geschlossen werden, dass nunmehr keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr vorl ie ge (vgl. Urk. 2 S. 3). Dies muss umso mehr gelten, als sich der Beschwerdeführer auch früher nie einer regelmässigen psychiatrischen Behandlung unterzogen hatte.
Hinzu kommen die aktenkundigen somatischen Beeinträchtigungen im Sinne von klaren struk turellen Ver änderungen (vgl. vorstehende E . 4.2.4), die es dem Beschwerde führer nicht mehr erlauben, eine körperlich belastende Tätigkeit auszuüben. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer sogar eine Ver schlechterung geltend (Urk. 1 S. 3; vgl. auch Urk. 17/1 S. 20). Die Aus wirkungen der somatischen Beeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit prüfte die Beschwerdeführerin nicht, sie verneinte lediglich eine schwer wiegende körper liche Begleiterkrankung im Rahmen der Prüfung der Foerster-Kriterien (vgl. Urk. 2 S. 2).
5.
5 .1
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer das psy chiatrische Gutachten von Dr. D.___ vom 1 4. Januar 2014 ein (Urk. 17/1). Dr. D.___
diagnostizierte insbesondere eine chronisch-rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.8), eine schlicht strukturierte Persönlichkeit mit vermeidenden Verhaltensweisen und sekundär entstandener Selbstwertproblematik (ICD-10: Z73.1), eine chronische Lumboischialgie
rechts betont (ICD-10: M54.4) und schlafbezogene Atmungsstörungen (Schlafapnoe; ICD-10: G47.39) und mass diesen Störungen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu ( Urk. 17/1 S. 22). Er gelangte zum Schluss, es liege ein komplexer somatopsy chischer Gesundheitsschaden von Krankheitswert vor, welche r sich aus einem eigentlichen orthopädisch-rheuma tologischen Gesundheitsschaden sowie auf der Grundlage einer prädisponierenden Persönlichkeitsorganisation ergeben habe. Zusätzlich und erschwerend sei eine chronische depressive Entwicklung hinzugekommen, zu der auch kognitive Einbussen gehörten, die testpsycholo gisch objektivierbar gewesen seien . Wesentliche Foerster-Kriterien seien erfüllt, so die erhebliche psychische Komorbidität , der ausgewiesene sozial e Rückzug und die bislang frustranen Behandlungsversuche insbesondere auf somatischem Fachgebiet. Krankheitsbedingt sei der Beschwerdeführer sowohl in angestamm ter als auch in angepasster Tätigkeit zu mindestens 70 % arbeitsunfähig (Urk. 17/1 S. 30). 5. 2
Das Parteigutachten von Dr. D.___
(Urk. 17/1) vermag weitere Zwei fel an der Einschätzung des RAD und der Beschwerdegegnerin zu erwe cken, wonach beim Beschwerdeführer ohne psychiatrische Abklärungen davon aus gegangen werden kann , eine nicht überwindbare psychische Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit liege nicht vor . Mit Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit diagnostizierte Dr. D.___ insbesondere eine chronisch-rezidivierende depressive Störung gemäss ICD-10: F33.8 ( S. 22).
Er erhob d i e psychiatrischen Befund e an mehreren Terminen und befand, die Auffassung sei schwankend, die fokussierte Aufmerksamkeit geringfügig ein geschränkt, die geteilte Aufmerksamkeit sehr viel deutlicher eingeschränkt. Es seien deutliche Konzentrationsmängel verifizierbar ( S. 17). Der Antrieb sei leicht reduziert, in der Stimmungslage sei der Beschwerdeführer etwas gedrückt, der subjektiv geklagte Energieverlust während der drei länger dauernden Sitzungen
sei objektivierbar gewesen
( S. 18). Bei der leistungs- und neuropsychologischen Testung hätten sich Defizite in den Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleis tungen ergeben
( S. 21 ). Dr. D.___ zog weiter die Systematik der Mini-ICF-APP bei (Kurzinstrument zur Fremdbeurteilung von Aktivitäts- und Partizipationsstörungen bei psychischen Erkrankungen in Anlehnung an die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesund heit [ICF] der Weltgesundheitsorganisation, Michael Linden, Stefanie Baron, Beate Muschalla , Bern 2009), welche zur Beurteilung von Aktivitäts- und Parti zipation sstörungen bei psychischen Erkrankungen dient . Danach sei der Beschwerdeführer wegen des diagnostisch erfassten Gesundheitsschadens in der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, in der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, in der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, in der Durch h alte-, in der Selbstbe hauptungs
- und in der Gruppenfähigkeit sowie in der Fähigkeit zu Spontanakti vitäten mittelgradig bis schwer eingeschränkt. In der Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, der Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie der Fähigkeit zu familiären beziehungsweise intimen Beziehungen sei er leicht bis mittelgradig eingeschränkt ( S. 29 ).
Bei diesen Einschränkungen ist eine Beeinträchtig ung der Arbeitsfähigkeit durch aus denkbar , zumal Dr. D.___ die rezidivierende depressive Störung als mittelgradig einstufte (Urk. 17/1 S. 26). Die Diagnose einer soma toformen Schmerzstörung stellte er nicht mehr, stattdessen liegt nach seiner Beurteilung eine dysfunktionale Schmerzverarbeitung vor (Urk. 17/1 S. 21 ) . Bezüglich der depressiven Störung ging der Experte überdies von einem eigen ständigen Krankheitsgeschehen aus. Angesichts der insgesamt aber nicht als besonders gravierend beschriebenen Befunde vermag die von Dr. D.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 70 % auch in leidensangepassten Tätigkeiten (Urk. 17/1 S. 30) aber nicht derart zu überzeugen, dass darauf abgestellt werden könnte. 5. 3
Dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht der Klinik C.___ , Wir belsäulenchirurgie und Neurochirurgie, vom 8. Januar 2014 ist zusätzlich zu entnehmen, dass am 2 0. September 2013 eine Facettengelenksinfiltration Th12/L1, L1/L2 beidseits stattgefunden habe, jedoch keinen Therapieerfolg gezeigt habe. Es lägen degenerative Veränderungen sowie eine kleine Dis kushernie vor. Die Schmerzursache sei jedoch nicht vollständig erklärbar und bei eingeschränkter Compliance sei eine konklusive Beurteilung der Arbeitsfä higkeit und der Belastungsfähigkeit nicht möglich. Die Ärzte empfahlen eine Begutachtung unter Berücksichtigung der psychischen Problematik (Urk. 17/ 3 ).
Auch dieser Bericht lässt keine zuverlässigen Schlüsse auf die aktuelle Arbeits fä higkeit zu. 5. 4
Zusammenfassend erlaub en die vorliegende n Akten keine schlüssige Beurtei lung des Rentenanspruchs.
Die gesundheitlichen Störungen und deren Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit bleiben weiterhin k ontrovers . Die Beschwerde gegnerin ist bei der Neubeur teilung des Ren tenanspruchs unter dem Blickwinkel von Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG ihren sich aus dem Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 Abs. 1 ATSG ergebenden Pflichten ungenügend nachgekommen (vgl. vorstehende E. 1.5 und E.
4 . 1 ) , indem sie die angezeigten medizinischen Abklärungen zu den somatischen und psychischen Aspekten unterlassen hat. Dies hat die Beschwerdegegnerin mittels Durchführung einer interdisziplinären Begutachtung nachzuholen. Hernach hat sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers erneut zu befinden.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die ange foch tene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen ist, damit diese die für die Beurteilung des Rentenanspruchs erfor der li chen Abklärungen treffe und neu darüber befinde. 6 .
6 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 700.-- der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 6 .2
Bei diesem Verfahrensausgang hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) auf Fr. 2 ’ 2 00.-- (inkl. Barauslagen und MWS t ) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklä rungen treffe und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer