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IV.2013.00762

Zumutbarkeit, die selbständige Tätigkeit zugunsten einer behinderungsangepassten unselbständigen Tätigkeit aufzugeben. Einkommensvergleich.

Zürich SozVersG · 2014-06-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1953, verfügt über eine kaufmännisc he Ausbildung (vgl. Urk. 5/1/

4) und war als Selbständigerwerbender im Handel mit Sauna- und Reinigungsprodukten tätig, als er bei einem Treppensturz am 2. Februar 2005 verschiedene Prellungen erlitt (Unfallmeldung zuhanden der Helsana Versiche rungen AG [Helsana] als VVG-Taggeldversicherin vom 14. Juni 2005, Urk. 5/10 / 19; Arztzeugnis von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Allge meinmedi zin, an die Helsana vom 13. April 2005, Urk. 5/10 / 28). In der Folge per sistierten Beschwerden in der linken Schulter und im Gesäss mit Ausstrah lung in das rechte Bein (Bericht von Dr. Y.___ an die Helsana vom 4. Mai 2005, Urk. 5 /10/ 27). Magnetresonanztomographien vom 2. März 2005 (Schulter) und vom 8. Juni 2005 (Lendenwirbelsäule) ergaben an der Schulter die Befunde einer Bursitis subakromialis bei intakter Rotatorenmanschette und einer Slap-Läsion und an der Lendenwirbelsäule verschiedene degenerative Ver änderungen, namentlich die Befunde von Diskushernien auf der Höhe L5/S1 und auf der Höhe L4/5 mit Beeinträchtigung mehrerer Nervenwurzeln (Radiolo gie-Bericht der Z.___ vom 8. Juni 2005, Urk. 5 /10/ 23; Bericht des behandelnden Rheumatologen Dr. med. A.___ , Spezialarzt für Physikalische Medizin, Rehabilitation und Rheumatologie sowie Manuelle Me dizin, an die H elsana vom 30. Juni 2005, Urk. 5 /10/ 20-22).

Am 22. September 2005 wurde im B.___ eine mikrochirurgi sche Teilhemilaminektomie S1 rechts mit Entfernung der lumbosakralen Dis kushernie durchgeführt (Bericht von Dr. A.___ an die Helsana vom 21. November 2005, Urk. 5 /10/ 13-14; Bericht der Neurochirurgischen Klinik des B.___ an die Helsana vom 23. Dezember 2005, Urk. 5 /10/ 10-12). Dennoch persistierten vor allem lumbogluteale Schmerzen rechts (Bericht von Dr. A.___ an die Helsana vom 27. April 2006, Urk. 5 /10/ 2-3). 1.2

Am 3. Juni 2006 meldete sich X.___ bei der Invalide nversicherung an (Urk. 5 /1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte neben den Akten der Helsana (Urk. 5/10/ 1-42) den Be richt von Dr. Y.___ vom 14 . Juni 2006 (Urk. 5 /8) und die Berichte von Dr. A.___ vom 18. Juli und vom 3. August 2006 ein (Urk. 5 /11). Ausserdem nahm sie einen Auszug aus dem I ndividuellen Konto des Versicherten vom 16. Juni 2006 (Urk. 5 /9) und Geschäftsunterlagen seines Unternehmens (Urk. 5 /12-15) sowie die Stellungnahme von Dr. med. C.___

d es Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 1. Oktober 2006 (Urk. 5/21/

2) zu den Akten. Nachdem sich der Versicherte anlässlich eines Gesprächs mit einem Arbeitsver mittler der IV-Stelle vom

6. Februar 2007 ausserstande erklärt hatte, eine Arbeit im kaufmännische n Bereich zu suchen (vgl. Urk. 5 /17-19 und die Notizen des Arbeits vermittlers in Urk. 5/21/ 3), teilte ihm die IV-Stelle am 16. Februar 2007 mit, dass sie die Arbeitsvermittlung als abgeschlossen betrachte (Urk. 5 /20). Im Vorbescheidverfahren nahm die IV-Stelle einen Bericht von Dr. A.___ vom 19. März 2007 (Urk. 5/29/

5) und ein Zeugnis betreffend Kopfschmerzbehand lungen von Dr. med. D.___ , E.___ , vom 28. März 2007 (Urk. 5/29/

6) entgegen und holte die Stellungnahme von Dr. C.___ vom 10. April 2007 ein (Urk. 5 /30). Mit Verfügung vom 11. April 2007 entschied die IV-Stelle dar aufhin im Sinne ihres Vorbescheids und verneinte bei einem Inva liditätsgrad von 16 %

den Anspruch des Versicher ten auf eine Invalidenrente (Urk. 5 /31).

X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Rambert, liess mit Eingabe vom 18. Mai 2007 Beschwerde erheben und die Zusprechung einer ganzen, eventuell einer halben Rente beantragen (Urk. 5/33/ 3-10; Prozess Nr. IV.2007.00765). Mit Urteil vom 31. Juli 2008 hiess das Gericht die Be schwerde in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zurückwies, da mit sie eine rheumatologische Begutachtung durchführe n lasse und über den Renten anspruch des Versicherten neu entscheide, wobei sie auch zu prüfen habe, ob vorgängig berufliche Massnahmen durchzuführen seien (Urk. 5/37). Das Ur teil blieb unangefochten. 1.3

Gestützt auf das Urteil vom 31. Juli 2008 liess die IV-Stelle durch Dr. med. F.___ , den Leitenden Arzt der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des G.___ , das Gutachten vom 21. Februar 2009 erstellen (Urk. 5/41). Ausserdem nahm sie Kenntnis von einem Bericht des Kopfweh-Zentrums der E.___ vom 21. August 2008 (Urk. 5/45; Eingabe der Rechtsvertretung des Versicherten vom 2. April 2009, Urk. 5/46). Nachdem die IV-Stelle durch Dr. F.___ eine Zusatzfrage hatte beantworten lassen (Anfrage vom 7. Mai 2009, Urk. 5/47, und Antwort vom 12. Mai 2009, Urk. 5 /48) und das Vorbescheidverfahren durchgeführt hatte (vgl. Urk. 5/54 sowie das Fest st ellungsblatt vom 14. August 2009 und den Einkom mensvergleich vom 7. August 2009 , Urk. 5/51 und Urk. 5/52), sprach sie dem Versicherten mit den Verfügungen vom 24. Februar 2010 (Urk. 5/64; Rentenbetreffnisse für die Zeit ab dem 1. März 2010) und vom 15. März 2010 (Urk. 5 /65; Rentenbetreffnisse für den Zeitraum vom 1. Juni 2007 bis zum 28. Februar 2010) mit Wirkung ab dem 1. Juni 2007 eine Dreiviertelsrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 62 % zu.

Der Versicherte liess mit Eingabe vom 22. März 2010 wiederum Beschwerde erheben und den Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente stellen (Urk. 5/ 68/ 3-11 ; Prozess Nr. IV.2010.00281 ). Nachdem das Gericht den Versi cherten mit Verfügung vom 10. Mai 2010 darauf hin gewiesen hatte , dass die noch malige Rückweisung der Streitsache an die Verwaltung zur Vornahme weiterer Abklärungen in Betracht gezogen werde und nicht a usgeschlossen sei, dass sich da nach eine Dreiviertelsrente nicht bestätigen lasse und die Renten höhe tiefer aus falle ( Urk. 5/70), wurde mit Urteil vom 29. November 2010 im angekündigten Sinn entschieden und die Sache zur Durchführung einer Evalu ation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), zur Klärung der Zumutbarkeit, die selbständige Tätigkeit zugunsten einer anderen Arbeit aufzugeben , und zur Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen an die IV-Stelle zurückge wiesen ( Urk. 5/77). Auch dieses Urteil blieb unangefochten. 1.4

In Nachachtung des Urteils liess die IV-Stelle durch das H.___ , ein Gut achten einschliesslich einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit erstellen ( Abklärungen vom 16./17. Juni 2011, Gutachten vom 23. Dezember 2011, Urk. 5/87). Anschlies send liess sie sich vom Versicherten die Steuerunterlagen und Geschäftsab schlüsse ab dem Jahr 2006 zustellen ( Urk. 5/102) und besuchte ihn am 2 2. August 2012 in seinem Geschäft (Abklärungsbericht vom 4. Januar 2013, Urk. 5/109).

Sodann liess der Versicherte der IV-Stelle einen Bericht des I.___ vom 31. Mai 2012 über eine Hospitalisation zur Wirbelsäulenoperation mit Fazettengelenksfusion, Spondylodese und Spinalkanal-/Nervenwurzeldekomp - ression ( Urk. 5/104/2-3 ), einen Bericht des J.___ vom 19. November 2012 über eine Magnetresonanzuntersuchung des rechten oberen Sprunggelenks ( Urk. 5/104 /1 ), einen Bericht von Dr. A.___ vom 28. Januar 2013 mit Auflistung der aktuellen rheumatologischen Diagnosen und dem Attest einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 5/106) sowie einen Bericht der K .___ vom 14. März 2013 über eine Magnetresonanztomographie des rechten Knies ( Urk. 5/107) zukommen.

Mit Vorbescheid vom 15. April 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie ihm bei einem Invaliditätsgrad von 57 % ab Februar 2006 eine halbe Rente zuzusprechen gedenke ( Urk. 5/113; vgl. auch das Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 5/111 , und den Einkommensvergleich, Urk. 5/110 ). Der Versicherte liess am 20. Mai 2013 Einwendungen erheben ( Urk. 5/118) . Nach dem die IV-Stelle die Stel lungnahme des RAD-Arztes Dr. C.___ vom 6. Juni 2013 eingeholt hatte ( Urk. 5/120/3) , entschied sie mit Verfügung vom 3. Juli 2013 im Sinne ihres Vorbescheids ( Urk. 2 = Urk. 5/124 und Urk. 5/127/11-16). 2.

X.___ liess mit Eingabe vom 9. September 2013 auch gegen die se Verfü gung durch Rechtsanwalt Bernard Rambert Beschwerde erheben ( Urk. 1) und die Anträge stellen, ihm sei eine ganze Rente, eventualiter unter Festset zung eines Invaliditätsgrades von mindestens 68 %

eine Dreiviertelsrente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2013 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 4). In der Replik vom 16. Januar 2014 liess der Versicherte an seinen Rechtsbegehren festhalten (Urk.

10) und weitere medizinische Berichte einreichen, nämlich den Bericht über die Wirbelsäulenoperation vom 25. Mai 20 12 im I.___ (Urk. 11/1), eine n Bericht des J .___ vom 16. September 2013 über eine Magnetresonanz tomographie der Lendenwirbel säule am thorakolumbalen Übergang ( Urk. 11/2) und einen Bericht von Dr. med. L.___ , Spezialarzt für Neurolo gie, vom 25. Oktober 2013 (Urk. 11/3). Zudem liess er beantragen, die Sache sei zur erneuten medizinischen Abklärung der Arbeitsunfähigkeit an die Vorins tanz zurückzuweisen ( Urk. 10 S. 3). Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 21. Februar 2014 darauf, eine Duplik zu er statten ( Urk. 14), was dem Versicherten am 24. Februar 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 15).

Mit Verfügung vom 7. April 2014 wurde der Versicherte dazu aufgefordert, ergän zende Angaben zu den steuerlich deklarierten Einkünften aus selbständi gem Nebenwerb zu machen und Unterlagen dazu einzureichen ( Urk. 16). Der Versicherte kam der Aufforderung mit Eingabe vom 14. Mai 2014 und den zu gehörigen Beilagen nach ( Urk. 19 und Urk. 20/1-2) . Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 4. Juni 201 4 wiederum auf eine Stellungnahme ( Urk. 22).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversi cherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).

Die angefochtene Verfügung ist am 3. Juli 2013 erlassen worden. Da ein Sachver halt zu beurteilen ist, der vor dem Inkra fttreten der revidierten Bestim mungen der 5. IV Revision am 1. Januar 2008 und der IV-Revision 6a am

1. Januar 2012 begonnen hat - zur Diskussion steht der Anspruch auf eine Rente nach einem Treppensturz im Jahr 2005 - , und die Verfügung eine Dauerleistung betrifft, ist entsprechend der dar gelegten intertemporalrechtlichen Regelung für die Zeit bis Ende 2007 auf die damals gültig gewesenen Bestimmungen und für die Zeiten ab dem 1. Januar 2008 und ab dem 1. Januar 2012 auf die jeweils neuen Normen der Revisionen 5 und 6a abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445

; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006, E. 1).

Hinsichtlich der Invaliditätsbemessung

hat die

5. IV-Revision jedoch keine sub stanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009, E . 2). Im Folgenden werden die massgeb enden Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung ziti ert, die im Übrigen von der

R evision 6a nicht tangiert worden ist. 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versi cherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. 2.3 2.3.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Ein kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der me dizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenann tes Valideneinkom men).

Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei chen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuver lässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der ver minderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. 2.3.2

Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vor zukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversiche rung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht, wobei jedoch von der versicherten Pe r son nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Be rücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts I 336/03 vom 8. Januar 2004, E. 6.2).

Unter diesem Aspekt kann von einer versicherten Person unter gewissen Umstän den verlangt werden, dass sie ihre Tätigkeit als Selbständigerwerbende aufgibt und eine gesundheitlich besser angepasste unselbständige Tätigkeit auf nimmt. Auch hier sind bei der Zumutbarkeitsbeurteilung sämtliche Gegeben heiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, in subjektiver Hinsicht etwa die ver bliebene Leistungsfähigkeit, das Alter, die berufliche Stellung und die Verwur zelung am Wohnort und in objektiver Hinsicht beispielsweise der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer (Urteil des Bundesge richts I 336/03 vom 8. Januar 2004, E. 6.2). 2.4

Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühe stens in dem Zeit punkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war (lit. b), so fern sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (lit. c). Zu sätzlich kann der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG in der ab dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung entstehen. Dabei wird die Rente vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG). 2.5

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Ge sichtspunkten ist dagegen nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beur teilung eines im W esentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 387 E. 1b mit Hinweisen).

Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird, und sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist nach Art. 88a Abs. 2 IVV zu berück sichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. 2. 6

Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben nach Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese not wendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im (nicht erwerblichen) Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu ver bessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Zu diesen Massnah men gehören die in Art. 15 ff. IVG geregelten Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).

Nach Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG sowie 7 ATSG gehen Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vor. Sowohl bei der erstmali gen Prüfung des Leistungs gesuches wie auch im Revisionsfall hat die Verwal tung von Amtes wegen abzu klären, ob vorgängig der Gewährung oder Weiter ausrichtung einer Rente Ein gliederungsmassnahmen durchzuführen sind (BGE 108 V 212 f., 99 V 48). Der Rentenanspruch kann daher nicht entstehen, so lange Eingliederungsmassnah men durchgeführt werden (BGE 126 V 241 E. 5, 121 V 190). 3. 3.1

Hinter der gerichtlich aufgehobenen rentenverweigernden Verfügung vom 11. April 2007 (Urk. 5/31) h atte die Annahme der Beschwerde gegnerin gestan den, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchti gungen in der bisherigen selbständigen Tätigkeit nur noch einge schränkt leis tungsfähig, hingegen bestehe für eine gesundheitlich angepasste Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit.

Die Beschwerdegegnerin war dementsprechend davon ausgegangen, dass es dem Be schwerdeführer zuzumuten sei, seine bisherige selbständige Tätigkeit im Produktehandel zugunsten einer aus ihrer Sicht besser angepassten, weitgehend im Sitzen zu verrichtende Arbeit im Anstellungsver hältnis aufzugeben (vgl. Urk. 5/31/1). Das Gericht hatte es im Urteil vom

31. Juli 2008 jedoch als fraglich erachtet , ob der Beschwerdeführer eine vorwiegend sit zend zu verrichtende Tätigkeit im ursprünglich erlernten Beruf als Kaufmann zu 100 % auszuüben in der Lage sei, und hatte es dementsprechend als nicht von vornherein feststehend beurteilt, dass ihm die Aufgabe der bisherigen selb stän digen Tätigkeit zugemutet werden könne (vgl. Urk. 5/37 E. 3.3). Es hatte dabei namentlich auf verschiedene Berichte von Dr. A.___ hingewiesen, in denen Limitierungen in Bezug auf die Sitzdauer erwähnt waren, und auf den Umstand, dass Dr. A.___ im Bericht vom 27. April 2006 für eine genauere Einschätzung der körperlichen Leistungsfähigkeit eine Abklärung mittels Evalu ation der funktionellen Leistungsfähigkeit für notwendig gehalten hatte (vgl. Urk. 5/10/3).

Deshalb hatte sich d as Gericht von der Durchführung einer sol chen Evaluation , eingebettet in eine rheuma - tologische Begutachtung,

Auf schluss über die Restarbeitsfähigkeit in der angestammten selbständigen Tätig keit und über die Leistungsfähigkeit in einer allenf alls gesundheitlich besser an ge passten Tätigkeit versprochen (Urk. 5 /37 E. 3.3 ) und hatte die Sache zu die sem Zweck an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 3.2

In der Folge hatte jedoch Dr. F.___

bei der Erstellung seines Gutacht ens vom 21. Februar 2009 (Urk. 5 /41) davon ab gesehen , eine Evaluation der funktionel len Leistungsfähigkeit vorzunehmen , weil er eine solche nicht für notwendig befunden hatte ( Urk. 5/48).

Im Urteil vom 29. November 2010 hatte das Gericht dazu fest gehalten , die von Dr. F.___ festgestellten Befunde zeig t en keine Widersprüche zu den Ergebnis sen der vorangegangenen Erhebungen; Anlass für die Rückweisung zur Begut achtung seien jedoch auch keine Unsicherheiten in Bez ug auf die Befunde und die Diag nosen gewesen, sondern die Schwierigkeit, die Belastbarkeit und die Leistungs fähigkeit unter Berücksichtigung der gesundh eitlichen Einschränkun gen zu be urteilen, namentlich im Hinblick auf die Frage, ob dem Beschwerde führer die Aufgabe der bisherigen selbständigen Tätigkei t zugemutet werden könne .

Diesen Problemkreis habe Dr. F.___

indessen nicht ausreichend auszu leuchten vermocht . So habe er ausgeführt, der Beschwerdeführer traue sich kein regelmässiges Heben von Gegenständen von über 10 kg Gewicht zu, er könne auch nicht längere Zeit sitzen oder grössere Strecken Auto fahren und er fühle sich generell einge schränkt; aufgrund der rheumatologischen Befunde könnten diese Einschränkungen von Aktivitäten jedoch nicht vollumfänglich ges tützt werden (vgl. Urk. 5/41/ 19). Sodann habe Dr. F.___

zwar bemerkt, ein Einsatz von mehr als 50 % sowohl in der angestammten als auch in ei ner anderweitig geeigneten Tätigkeit sei nicht realistisch (vgl. Urk. 5/41/2 1+24), habe daneben jedoch festgehalten, es dürfte für den Beschwerdeführer "aufgrund der Gesamt konstellation" schwierig sein, eine andere Anstellung zu finden, "obwohl aus theoretischer rheumatologischer Einschätzung keine klaren Hinweise" bestün den, "welche einen etwas umfangreicheren Einsatz verhinderten" (vgl. Urk. 5/41/ 21). Mit diesen Ausführungen

hatte Dr. F.___

gemäss dem Gerichts urteil vom 29. November 2010 genau dort nähere Angaben

vermissen lassen, wo die Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungs - fähigkeit e inen Erkenntnisgewinn versprochen hätte , da

im Rahmen einer solchen Evalu ation a usgedehnte, sich über einen längeren Ze itraum erstreckende Tests durch geführt würden und die so ermittelte Belastbarkeit mit den kritischen Anforde run gen im Betrieb verglichen werde ( Urk. 5/77 E. 3.2.2) .

Dementsprechend hatte das Gericht die Sache mit dem Urteil vom 29. November 2010 nochmals an die Beschwerdegegenerin zurückgewiesen ( Urk. 5/77 E. 3.3). 3.3 3.3.1

Die medizinischen Fachpersonen des H.___ , die in der Folge die rheumatologi sche Begutachtung mit Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit vor nahmen, stellten im Gutachten vom 23. Dezember 2011 die Diagnose eines chronischen, lumbalbetonten Panvertebralsyndroms bei Status nach der mikro chirurgischen Entfernung einer Diskushernie L5/S1 mit verschiedenen degene rativen Veränderungen ( Osteochondrose , Diskusprotrusion auf der Höhe L4/L5 mit leichter zentraler Spinalkanalstenose, kleine mediane Diskushernie auf der Höhe L5/S1, beidseitige leichte foraminale Stenosen auf der Höhe L3/L4) und

die weitere Diagnose einer lin k sseitige n Periarthropathia humeroskapularis

mit subakromialem Impingement , verbunden unter anderem mit einer bursaseitigen Partialruptur der Supraspinatussehne ; sie konstatierten des Weiteren Schmerzen am linken Daumensattelgelenk und am STT-Gelenk (Handwurzel) und diagnos tizierten schliesslich eine rezidivierende Migräne mit Aura ( Urk. 5/87/ 8- 9). Diese Diagnosen decken sich mit denjenigen im Gutachten von Dr. F.___ vom 21. Februar 2009 ( Urk. 5/41/18) , und es bestehen auch keine Widersprüche zu den V orakten der behandelnden Ärzte. 3.3.2

Die Gutachter des H.___

liessen sich sodann wie der Vorgutachter Dr. F.___ die Arbeitssituation des Beschwerdeführers schildern und hielt en vergleichbar mit Dr. F.___ ( Urk. 5/41/7) fest, der Betrieb habe aus zwei Standbeinen bestanden, dem Handel mit chemisch-technischen Produkten für Gewerbe und Industrie und dem Handel mit Duftstoffen für Sauna, Dampfbäder und Hamma m . Die Arbeitsabläufe der beiden Handelszweige seien gleich - Abholen der Waren bei den Lieferanten und Einladen in sein Auto, Auslief ern der Waren, Kundenbesu che und Büroarbeiten -, beim Handel mit den Duftstoffen seien die Gewichts belastungen jedoch deutlich geringer und der Arbeitsaufwand sei niedriger, nämlich etwa 30 %

( Urk. 5/87/15-16) . In beiden Gutachten wurde zudem erwähnt, dass der Beschwerdeführer den Zweig mit der strengeren Arbeit des Handels mit den chemischen Produkten im Jahr 2007 verkauft habe und seither nur noch im Duftstoffvertrieb tätig sei ( Urk. 5/41/7+20, Urk. 5/87/15). 3.3.3

Aufgrund de r

Analyse der Arbeitsanforderungen und des Vergleichs mit der körperlichen Belastbarkeit gelangten die Gutachter des H.___ zum Schluss, die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im ersten, grösseren Handelszweig liege wegen der Gewichtsbelastung unter den gestellten Anforderungen, wäh renddem der Beschwerdeführer die Anforderungen für die Arbeiten im zweiten Handelszweig mit dem 30%-Pensum und für die Büroarbeiten er fülle ( Urk. 5/87/ 9- 10+ 16-17). Zur Arbeitsfähigkeit für andere Tätigkeiten führten die Gutachter aus, für eine körperlich leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeit bestehe eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit verschiedenen Limitierungen, in dem das Heben vom Boden bis zur Taillenhöhe auf maximal/selten 15 kg und das Heben von der Taillen- bis zur Kopfhöhe auf maximal/selten 10 kg beschränkt sei und nicht mit dem linken Arm erfolgen dürfe, das Heben hori zontal maximal/selten Gewichte von 17,5 kg umfassen dürfe, mit der rechten Hand maximal selten 12,5 kg, mit de r linken Hand maximal/selten 10 kg und vorn maximal/selten 15 kg getragen werden dürften, mit dem linken Arm keine Arbeiten über Schulterhöhe zu v errichten seien, Stossen selten - bis 3 0 Minuten pro Arbeitstag - möglich sei und vorgeneigtes Stehen, vorgeneigtes Sitzen, Knien, wiederholte Kniebeugen und Sitzen nicht mehr als manchmal - das heisst 30 Minut en bis 3 Stunden pro Arbeitstag - zumutbar sei en

(vgl. Urk. 5/87/ 9- 10+19-20) .

In der zusammen fassenden Beurteilung hielten die Gutachter fest, unter Berück sichtigung der Co-Morbiditäten, insbesondere der Migräne, aber auch der redu zierten Kompensationsfähigkeit aufgrund verschiedener betroffener Körperregi onen und generell nur kurzzeitig am Stück ausübbaren Aufgaben bestehe auch für eine angepasste Tätigkeit eine Leistungsminderung um 50 % . Diese Arbeits unfähigkeit bestehe seit dem 5. Juni 2007, wobei eine Verschlechterung in Be zug auf die Schulterproblematik wohl stat t gefunden habe, diese sei jedoch im Zumutbarkeitsprofil bereits berücksichtigt und eine weitere Anpassung der zu mutbaren Leistungsfähigkeit sei nicht angezeigt (Urk. 5/87/10). 3.3.4

Bei der Testung stellten die Gutachter des H.___ eine differenzierte Schmerzbe schreibung und ein adäquates Schmerzverhalten sowie eine zuverlässige Leis tungsbereitschaft mit guter Kons istenz bei den Tests fest (Urk. 5/87/9+18). Unter diesen Umständen erscheint auch die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Gutachter auf jeden Fall in Bezug auf den Zeitpunkt der Evaluation als zuverlässig , und es kann darauf abgestellt werden. Sie stimmt zudem im Wesentlichen überein mit derjenigen von Dr. F.___ , der dem Beschwerdeführer in seinem Gutachten für eine angepasste Tätigkeit ebenfalls eine nur 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierte ( Urk. 5/41/21+24), und vermag die Lücken in jenem Gutachten zu schliessen.

Was die Arbeitsfähigkeit im Zeitverlauf betrifft, so nannten die Gutachter des H.___ als Beginn ihrer Beurteilung den 5. Juni 2007 ( Urk. 5/87/10). Wie sie auf diesen Zeitpunkt kamen, ist aus den Unterlagen nicht ersichtlich. Hingegen erwähnte der Vorgutachter Dr. F.___ in seinem Gutachten die Beurteilung von Dr. A.___ , der dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 18. Juli 2006 für die Zeit vom 1. September 2005 bis zum 30. März 2006 eine 100%ige, für die Zeit vom 1. April bis zum 4. Juni 2006 eine 75%ige und für die Zeit ab dem 5. Juni 2006 bis auf Weiteres eine 66 2 / 3 %ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk .

5/11/6) , und bezog seine B eurteilung auf die Zeit ab dem 5. Juni 2006 (vgl. Urk. 5/41/21+26). Beim Datum des 5. Juni 2007 im Gutachten des H.___ handelt es sich somit mutmasslich um einen Verschrieb , und richtigerweise sollte der 5. Juni 2006 genannt werden. In der Zeit davor seit dem Treppensturz vom 2. Februar 2005 und der damit einhergegangenen Arbeitsunfähigkeit un terzog sich der Beschwerdeführer am 2 2. September 2005 einer Operation, und das B.___ attestierte ihm im Beric ht vom 15. Dezember 2005 für die Zeit spanne vom 2 2. September bis zum 15. November 2005 e ine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % und bemerkte weiter, im Dezember 2005 sei die Arbeitsaufnahme zu 50 % erfolgt ( Urk. 5/10 /10+11).

Sowohl das B.___ als auch Dr. A.___ bezogen sich bei der Bemessung der Arbeitsunfähigkeit auf die bisherige, selbständige Tätigkeit des B eschwerdeführers. Hinsichtlich

einer besser angepassten Tätigkeit hielt das B.___ hingegen fest, die Erwerbstätigkeit wäre in Teilzeit, ohne regelmässiges Heben und Tragen von Lasten über 10 kg und mit regel mässig wechselnder Körperhaltung zumind est halbschichtig möglich (Urk. 5/10/11) , und auch Dr. A.___

formulierte ein behinderungsangepasstes Zumutbarkeitprofil - keine Tätigkeiten über Kopf sowie keine Tätigkeiten mit stereotyp-repetitiven Bewegungsabläufen, länger

gehaltenen Belastungsstellun gen der Wirbelsäule, repetitivem Heben und Tragen von Gewichten über 7 kg und - mit 50%iger Arbeitsfähigkeit ( Urk. 5/11/4 +7). Die Profile des B.___ und von Dr. A.___ sind vergleichbar mit demjenigen im Gutachten des H.___ . Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits nach Ablauf des Wartejahres, das vom 2. Februar 2005 bis zum 1. Feb ruar 2006 dauerte, in dem Masse für eine angepasste Tätigkeit arbeitsfähig war, wie sie die Gutachter des H.___ beschrieben. 3.3.5

Damit erlauben die Angaben im Gutachten des H.___ und in den Vorakten nun mehr eine I nvaliditätsbemessung, die zunächst einmal bis zum 16./17. Juni 2011, der Zeit der Durchführung der Begutachtung und Evaluation im H.___ , gültig ist. 3.4 3.4.1

Das Gericht hielt im Urteil vom 29. November 2010 fest, b ei der Frage, ob es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei , seine selbständige Tätigkeit zugunsten einer anderen Arbeit aufzugeben, spiele eine wesentliche Rolle, ob er die ver bliebene Leistungsfähigkeit in seinem - unterdessen umstrukturierten - Be trieb voll auszuschöpfen in der Lage sei. Dafür sei eine Abklärung an Ort und Stelle erforderlich, in deren Rahmen auch die finanzielle Situation nach der betriebli chen Umstel lung zu beleuchten sei ( Urk. 5/77 E. 3.2 .3 ). 3.4.2

Anlässlich dieser Abklärung, die am 2 2. August 2012 stattfand, gab der Beschwer deführer an, sein Geschäft sei nach dem Unfall im Februar 2005 wäh rend zwei Jahren von einem Angestellten weitergeführt worden, wegen der Lohnkosten sei die Firma jedoch nicht mehr rentabel gewesen. Im April/Mai 2007

- also mutmasslich nach der Erschöpfung der Taggelder - habe er die Firma M.___ ( chemische Produkte) dann verkauft und nur noch die Firma N.___ (Duftstoffe) geführt ( Urk. 5/109/5). Zum Geschäftsgang wird im Ab klärungsbericht dargetan, seit dem Jahr 2007 sei der Umsatz allmählich zurück gegangen. Früher habe d er Beschwerdeführer die Saunaprodukte zusammen mit den chemischen Produkten verkaufen können oder habe die Kunden für die Saunaprodukte nebenbei besuchen können, wenn er ohnehin unterwegs gewe sen sei. Das Geschäft mit den Saunaprodukten rentiere heute nicht mehr, son dern in der Buchhaltung stehe ein e rote Null und er verdiene praktisch nichts. Dementsprechend sei diese Tätigkeit für ihn mehr ein Hobby als eine Erwerbs tätigkeit ( Urk. 5/109/6-7). 3.4.3

Diese Ausführungen zeigen, dass für den Beschwerdeführer seit dem Manifestwer den seiner Einschränkungen im Februar 2005 keine Aussichten bestanden, mit seiner selbständigen Tätigkeit nach der Vornahme betrieblicher Anpassungen ein Erwerbseinkommen zu erzielen, das seiner verbliebenen Leis tungsfähigkeit entsprochen hätte.

Den Überlegungen hierzu im Abklärungsbe richt ( Urk. 5/109/12) kann zugestimmt werden. Daran änder n auch die Beträge nichts, die in den Steuererklärungen 2008-2010 neben den Einkünften aus der Firma N.___ als Nebenerwerb aus selbständiger Erwerbstätigkeit deklariert sind, nämlich Fr. 42‘000.-- im Jahr 2008, Fr. 41‘320.-- im Jahr 2009 und Fr. 42‘000.-- im Jahr 2010 (Urk. 5/102/32, Urk. 5/102/46 und Urk. 5/102/58 sowie die Übersicht in Urk. 5/109/9). Denn

der Beschwerdeführer liess auf die entsprechende Aufforderung hin (vgl. Urk.

16) mit der Eingabe vom 14. Mai 2014 vorbringen, bei diese n Einkünfte n habe es sich um monatliche Ra ten à Fr. 3‘500.-- des Preises für den Verkauf der Fi rma M.___

gehandelt ( Urk. 19 S. 2 f. ), und er belegte diese Auskunft mit dem V ertrag vom 4. Mai 2007 ( Urk. 20/1 Ziffer 6.2 ). Zwar bestehen verschiedene Indizien dafür, dass in diesen Zahlungen dennoch eine Erwerbskomponente enthalten war, nämlich die Deklaration in der Steuererklärung, der Umstand, dass Bestandteil des Vertrags auch die Verpflichtung des Beschwerdeführers war, weiterhin die Kunden zu besuchen und zu betreuen ( Urk. 20/1 Ziffer 2.1), was auf eine umfangreichere Tätigkeit hindeutet als die vom Beschwerdeführer genannte Beratertätigkeit im Umfang von einem halben Arbeitstag pro Monat (vgl. Urk. 19 S. 2), und schliesslich die Vereinbarung, wonach der definitive Kaufpreis teilweise vom künftigen Geschä ftsgang abhängig

( Urk. 20/1 Ziffer 7 ) und beim Tod de s Beschwerdeführers vor dem 30. August 2013 zu reduzieren war ( Urk. 20/1 Ziffer 6.4). Die allfälligen Erwerbseinkünfte aufgrund des Vertrags vom 4. Mai 2007 können angesichts des Firmenverkaufs jedoch nicht als Einkünfte aus der Fort führung der selbständigen Tätigkeit betrachtet werden, sondern bilden lediglich einen Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit der medizinischen Beurteilung tatsächlich in der Lage ist, angepasste Arbeiten zu verrichten, und dass es ihm möglich ist, sie erwerblich zu verwerten. 3.5 3.5.1

Aufgrund der Zumutbarkeit, die selbständige Erwerbstätigkeit zugunsten einer unselbständigen Tätigkeit aufzugeben, hat die Invaliditätsbemessung nicht an hand eines (erwerblich gewichteten) Betätigungsvergleichs zu erfolgen, sondern vielmehr anhand eines Einkommensvergleichs, wie die Beschw erdegegnerin dies richtig getan hat. 3.5.2

Bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens, das der Beschwerde führer bei der Weiterführung seiner Geschäftstätigkeit und bei guter Gesundheit im Jahr 2006, dem Jahr des Rentenbeginns, erzielt hätte, ging die Beschwerdegegnerin gemäss der Berechnung im Abklärungsbericht

vom durchschnittlichen Einkom men der Jahre 2001 bis 2003 aus ( Urk. 5/109/9+13). Der entsprechende Betrag von Fr. 75‘566.-- ist dem Feststellungsblatt vom 20. Februar 2007 entnommen (vgl. Urk. 5/22/3), das der Invaliditätsbemessung der ursprünglichen, rentenabweisenden Verfügung vom 11. April 2007 (Urk . 5/31) gedient hatte . Es handelt sich um den Durchschnittswert der Ein träge im In dividuellen Konto vom 16. Juni 2006 ( Urk. 5/9/ 1: Fr. 75‘600.-- [2001] + Fr. 66‘600.-- [2002] + Fr. 85‘000.-- [2003]), wobei die Beschwerde - geg nerin im Jahr 2001 - wohl versehentlich - lediglich den Betrag von Fr. 75‘100.-- statt von Fr. 75‘600.-- einsetzte. Richtigerweise bel äuft sich der Durch schnitts betrag somit auf Fr. 75‘733.-- .

Die Berücksichtigung der Teuerung ergibt für das Jahr 2006 einen Betrag von Fr. 77‘891 .-- (Bundesamt für S tatistik, Nominallohnindex 1993 2010 [1993 = 100] , T1.93, Sektor 3 Dienstleistungen, für Männer von 112,3 Indexpunkten im Jahr 2003 auf 115,5 Indexpunkte im Jahr 2006), der somit etwas unter dem Betrag von Fr. 79‘023.-- liegt, den die Beschwerdegegnerin als Valideneinkommen eingesetzt hat (vgl. Urk. 5/109/13). Es gilt jedoch zu beachten, dass das letzte Einkommen vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens nicht dasjenige aus dem Jahr 2003, sondern dasjenige aus dem Jahr 2004 ist . Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte dieses

letzte Ein kommen bei der Festlegung des Validen - einkommens im Jahr 2007 einzig des halb nicht, weil es damals im Individuellen Konto noch nicht verbucht war (vgl. Urk. 5/22/3), und unterliess es später, die Akten diesbezüglich noch zu vervoll ständigen, denn im Auszug aus dem Individuellen Konto vom 29. März 2012 ( Urk. 5/99) sind nur die Einkünfte der Jahre 2007-2009 enthalten, und im Ab klärungsbe richt ist registriert, dass die

Angaben der Geschäftsjahre 2004 2006 fehlten ( Urk. 5/109/9). In der Steuer - erklärung des Jahres 2004 wurde indessen ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von lediglich F r. 49‘304.-- deklariert (Urk. 5/14/13), was dem Gewinn gemäss dem Geschäftsab schluss per 30. April 2004 entspricht ( Urk. 5/14/20 ). Auch wenn zu dieser Summe für den Eintrag im Individuellen Konto die persönlichen Beiräge hinzuzurechnen sind (vgl. Wegleitung über Versi cherungsausweis und I ndividuelles Konto , Stand J anuar 2014, Rz 2329) , so liegt das im Jahr 2004 deklarierte Einkommen nach wie vor deutlich unter dem Durchschnittseinkommen der Jahre 2001-2003.

Das Valideneinkommen in der Höhe von Fr.

77‘891.--

ist deshalb immer noch sehr grosszügig bemessen. 3.5.3

Für die Bemessung des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin die Tabelle TA7 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung heran : "Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert ) nach Tätigkeit, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater und öffent licher Sektor (Bund) zusammen" (Urk. 5/110). Das Abstellen auf diese Tabelle, die anders als die üblicherweise verwendete Tabelle TA1 nach Tätigkeit en und nicht nach Wirtschaftszweigen g egliedert ist, ist gerechtfertigt . D enn der Beschwerdeführer verfügt über eine kaufmännische Ausbildung, und seine bisherige selbständige Tätigkeit hatte zu 40 % Büroarbeiten umfasst (Rechnungen , Offerten, Akquisition von Neuk unden und Werbepakete; Urk. 5/87/16 und Urk. 5/109/5).

Eine Tätigkeit im Büro erscheint ferner

als behinderungsangepasste Tätigkeit. Zwar hielten die G ut achter des H.___ fest, dem Besc hwerdeführer sei das Sitzen nicht mehr als manchmal, also 30 Minuten bis drei Stunden pro Arbeitstag , zuzumuten (Urk. 5/87/10+14). Sie konstatierten aber auch, der Beschwerdeführer erfülle die Anforderungen zur Verrichtung des bisherigen Aufgabenbereichs der Büroar beit, für den er zwei volle Arbeitstage p ro Woche eingesetzt hatte (Urk. 5/87/16). Des Weiteren attestierten die Gutachter ihm eine ganztägige Ar beitsfähigkeit mit um 50 % verminderter Leistungsfähigkeit (Urk. 5/87/10); er hat also die Möglichkeit, den Arbeitseinsatz auf fünf Tage in der Woche zu verteilen. Und schliesslich sind durchaus administrative Tätigkeiten denkbar, die nicht ausschliesslich im Sitzen zu verrichten sind, sondern auch Aufgaben ent halten , die stehend oder gehend erledigt werden können.

Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine verbliebene Leis tungsfähigkeit mit einer administrativen Arbeit am besten erwerblich verwerten kann. Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerdeschrift zwar vorbringen, er verfüge weder über eine abgeschlossene kaufmännische Lehre noch über d en Abschluss einer Handelsschule und habe vor dem Aufbau seiner Firma nur kaufmännische Hilfsarbeiten verrichtet ( Urk. 1 S. 4 f.). Die Handelsschule dau erte gemäss den Angaben in der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin jedoch immerhin drei Jahre ( Urk. 5/1/4), auch wenn der Beschwerdeführer - wie er vorbringen lässt ( Urk. 1 S. 4)

- entgegen diesen Angaben keinen Abschluss er zielt, sondern die Schule vorher abgebrochen hätte. Hinzu kommt die berufliche Erfahrung im Rahmen d er 27jährigen selbständigen Tätigkeit (vgl. Urk. 5/109/5). Unter diesen Umständen hat die Beschwerdegegnerin im kauf männischen Bereich richtigerweise die Löhne des Anforderungsniveaus 3 ein gesetzt („Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt“) und nicht diejenigen des Anforderungsniveaus 4 („Einfache und repetitive Tätigkeiten“). Aus dem nächsthöheren Anforderungsniveau 2 („Verrichtung selbständiger und qualifi zierter Arbeiten“) lässt sich zudem schliessen, dass die Berufs- und Fachkennt nisse des Niveaus 3 nicht zwangsläufig aufgrund eines Berufsabschluss es er worben worden sein müssen.

Allerdings fallen neben dem Bereich 23 („Andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten“) auch die Bereiche 21 („Rechnungs- und Personalwesen“), 22 („Sekretariats- und Kanzleiarbeiten“), 24 („Logistik, Stabsaufgaben“), 26 („[Ver-]Kauf von Grundstoffen und Investitionsgütern “ ) und 27 („Verkauf von Konsumgütern u. Dienstleistungen im Detailhandel“) in Betracht. Es recht fertigt sich, den Durchschnitt der Zentralwerte ( monatliche Bruttolöhne inklu sive Anteil am 13. Monatslohn bei 40 Wochenstunden , über denen beziehungs weise unter denen sich 50 % aller Lohnanga ben befinden) dieser sechs Bereiche im Anforderungsniveau 3 für Männer einzusetzen. D ieser Durchschnittswert beträgt Fr. 6‘233.-- (Fr. 6‘835.-- [21] + Fr. 6‘341.-- [22] + Fr. 6‘402.-- [23] + Fr. 6‘090.-- [24] + Fr. 6‘541.-- [26] + Fr. 5‘190.-- [27] dividiert durch 6). Auf gerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von d urchschnittlich 41,7 Wochenstunden (vgl. Die Volkswirtschaft 12-2013 S. 90 Tabelle B9.2) ergibt sich ein monatlicher Wert von Fr. 6‘498 .-- oder ein Jahreswert von Fr.

77‘976.--. Dieser ist aufgrund der um 50 % verminderten Leistungsfähigkeit zu halbieren, woraus ein Jahreswert von Fr. 38‘988.-- resultiert. Richtigerweise trug die Beschwerdegegnerin durch einen Abzu g von 15 % dem Umstand Rech nung, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen

im Vergleich zu voll leis tungsfähigen lohnmässig benachteiligt sind und dass sich der reduzierte Beschäftigungsgrad auf die Lohnhöhe auswirken kann (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung dieses Abzugs beläuft sich das In valideneinkommen auf Fr. 33‘140.--. Ein höherer Abzug rechtfertigt sich entge gen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ( Urk. 1 S.

7) nicht, denn die verminderte Leistungsfähigkeit und damit auch die darauf basierende Lohnein busse sind teilweise bereits dadurch berücksichtigt, dass die Gutachter des H.___ dem Beschwerdeführer zumuteten, bei 50%iger Leistung ganztags zu arbeiten ( Urk. 5/87/10). 3.5.4

Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens in der Höhe von Fr. 77‘891.-- und des Invalideneinkommens in der Höhe von Fr. 33‘140.-- ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 57,45 % . 3.6 3.6.1

Damit hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Zeit ab Februar 2006 bis zur Begutachtung im H.___ vom 16./17. Juni 2011 (vgl. E. 3.3.5)

zu Recht eine halbe Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 57,45 % zugesprochen.

Diesem Anspruch steht nicht entgegen, dass das Gericht im Urteil vom 29. November 2010 auf die Notwendigkeit hingewiesen hat, berufliche Mass nahmen zu prüfen ( Urk. 5/77 E. 3.3).

Denn ein Rentenanspruch für die zurück liegende Zeit ist so lange nicht ausgeschlossen , als die bestehende Erwerbsunfä higkeit (noch) nicht mit geeigneten Eingliederungsmassnahmen tatsächlich behoben oder rentenerh eblich verringert werden konnte, was rechtsprechungs gemäss auch hinsichtlich der Selbsteingliederungsmassnahmen gilt, solange solche noch nicht durchgeführt wurden und noch keine Aufforderung zur Mit wirkung nach Art. 21 Abs. 4 ATSG erfolg te (Urteil des Bundesgerichts 8C_657/2010 vom

19. November 2010, E. 4 mit Hinweis ). 3.6.2

Was die Zeit nach der B egutachtung im H.___

vom 16./17. Juni 2011 betrifft, so unterzog sich der Beschwerdeführer im Mai 2012 einer weit eren Wirbelsäulen operation ( Urk. 5/104/2-3 und Urk. 11/1 ). Anlässlich des Abklärungsbesuchs der Beschwerdegegnerin vom August 2012 berichtete er, die Schmerzen seien mit der Zeit vom rechten ins linke Bein gewandert. Im November 2011 habe er einschiessende Schmerzen im Bein verspürt, habe weniger Gefühl gehabt, habe am Morgen nicht mehr aufstehen können und die Ausstrahlungen seien vor allem bei Belastung der Füsse stärker geworden. Er spüre immer noch ein schiessende Schmerzen in den Beinen, da s linke Bein sei jedoch besser gewor den. Im Moment könne er wegen der Erschütterungen allerdings nicht selbst Auto fahren und laufen könne er nur langsam und nicht weit. Zudem dürfe er nach der jetzigen Operation rückenbedingt nur 2-5 kg heben und sitzen könne er 10 bis maximal 15 Minuten ( Urk. 5/109/3+4). Diese Ausführungen deuten auf eine gesundheitliche Veränderung seit der Begutachtung vom 16./17. Juni 2011 hin, die sich zumindest vorübergehend auf die Arbeitsfähigkeit und den Invali ditätsgrad auswirken könn te . Dies gilt ungeachtet dessen, dass Dr. L.___ im Bericht vom 25. Oktober 2013 wieder eine gewisse Verbesserung konstatierte mit dem Hinweis, es bestehe ein

rechtsbetonte s lumboradikuläre s Reizsyndrom, für ein Ausfallsyndrom im eigentlichen Sinn hätten sich aber anläss l ich der letzten ausgedehnten Untersuchung vom Januar 2013 keine Hinweis mehr erge ben, währenddem noch vor der letzten Entlastungsoperation ein linksbetontes lumboradikuläres Ausfallsyndrom dokumentiert worden sei ( Urk. 11/3 S. 1). Anhaltspunkte für weitere gesundheitliche Veränderungen bilden der Bericht des J .___ vom 19. November 2012 über die Magnetresonanzuntersuchung des rechten oberen Sprunggelenks, worin e ine aktivierte Arthrose beschrie ben ist ( Urk. 5/104/1), der Bericht der K .___ vo m 14. März 2013 über die Magnetresonanztomographie des rechten Knies, die einen komplexen Riss des Innenmeniskushi nterhorns zu Tage brachte ( Urk. 5/107), die Attestierung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch für leichte , wechselbelastende Arbeiten im Bericht von

Dr. A.___

vom 28. Januar 2013 ( Urk. 5/106) und schliesslich die Angabe des Beschwerdefüh rers, die linke Schulter sei operiert worden ( Urk. 5/109/4), was anlässlich der Begutachtung im H.___ erst geplant gewesen war ( Urk. 5/87/5) .

3.6.3

Es ist daher angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin

- entsprechend der Auffas sung in der Beschwerdeschrift und dem Antrag in der Replik ( Urk. 1 S. 6 f. und Urk. 10 S. 2 f. ) - über den Verlauf seit der Begutachtung im H.___ vom 16./17. Juni 2011 erneute medizinische Abklärungen durchführen lässt. Denn wie der Beschwerdeführer richtig bemerken liess, trifft es entgegen der Begründung der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2 S. 5) nicht zu, dass die Beschwerdegegnerin die medizinischen Berichte aus der Zeit nach der Begutachtung im H.___ berücksichtigt hat. Vielmehr setzte sich Dr. C.___ in der Stellungnahme vom 6. Juni 2013 ( Urk. 5/120/3) nicht mit der Rückenoperation vom Mai 2012 und auch nicht mit den Befunden am rechten Sprunggelenk u nd am rechten Knie auseinander.

Grundsätzlich ist es der Beschwerdegegnerin überlassen, wo sie die Verlaufsbeur teilung durchführen lässt. Immerhin bietet es sich aus Gründen der Vergleichbarkeit an, nochmals das H.___ damit zu betrauen. 3.7

Damit ist die angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2013 in teilweiser Gutheis sung der Beschwerde in Bezug auf den Rentenanspruch ab September 2011 - gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV und Art. 88a Abs. 2 IVV kann sich eine Ände rung erst nach dreimonatiger Dauer auf die Rente auswirken - insoweit aufzu heben , als sie den Anspruch auf eine höhere als eine halbe Rente verneint, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die ergän zenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen veranlasse und hernach über den Rentenanspruch ab September 2011 neu verfüge. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen und die halbe Rente ab Februar 2006 zu bestätigen. 4.

Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften ( § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

Der Beschwerdeführer obsiegt teilweise, indem die halbe Rente für die Zeit von Februar 2006 bis August 2011 zu bestätigen ist, für die Zeit danach der Beschwerdegegnerin hingegen im Sinne d es Antrags in der Replik weitere Ab klärungen aufzuerlegen sind, was nach der Rechtsprechung als Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2). Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zuzusprechen, die sich auf die Hälfte jener Entschädigung beläuft, die er bei vollständigem Obsiegen erhielte. Ermessensweise ist sie auf Fr. 1‘850.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 5.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rah mens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 8 00.-- zu bemessen. Entsprechend dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens sind die Kosten dem Beschwerde führer und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1953, verfügt über eine kaufmännisc he Ausbildung (vgl. Urk. 5/1/

4) und war als Selbständigerwerbender im Handel mit Sauna- und Reinigungsprodukten tätig, als er bei einem Treppensturz am 2. Februar 2005 verschiedene Prellungen erlitt (Unfallmeldung zuhanden der Helsana Versiche rungen AG [Helsana] als VVG-Taggeldversicherin vom 14. Juni 2005, Urk. 5/10 / 19; Arztzeugnis von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Allge meinmedi zin, an die Helsana vom 13. April 2005, Urk. 5/10 / 28). In der Folge per sistierten Beschwerden in der linken Schulter und im Gesäss mit Ausstrah lung in das rechte Bein (Bericht von Dr. Y.___ an die Helsana vom 4. Mai 2005, Urk.

E. 1.2 Am 3. Juni 2006 meldete sich X.___ bei der Invalide nversicherung an (Urk.

E. 1.3 Gestützt auf das Urteil vom 31. Juli 2008 liess die IV-Stelle durch Dr. med. F.___ , den Leitenden Arzt der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des G.___ , das Gutachten vom 21. Februar 2009 erstellen (Urk. 5/41). Ausserdem nahm sie Kenntnis von einem Bericht des Kopfweh-Zentrums der E.___ vom 21. August 2008 (Urk. 5/45; Eingabe der Rechtsvertretung des Versicherten vom 2. April 2009, Urk. 5/46). Nachdem die IV-Stelle durch Dr. F.___ eine Zusatzfrage hatte beantworten lassen (Anfrage vom 7. Mai 2009, Urk. 5/47, und Antwort vom 12. Mai 2009, Urk. 5 /48) und das Vorbescheidverfahren durchgeführt hatte (vgl. Urk. 5/54 sowie das Fest st ellungsblatt vom 14. August 2009 und den Einkom mensvergleich vom 7. August 2009 , Urk. 5/51 und Urk. 5/52), sprach sie dem Versicherten mit den Verfügungen vom 24. Februar 2010 (Urk. 5/64; Rentenbetreffnisse für die Zeit ab dem 1. März 2010) und vom 15. März 2010 (Urk.

E. 1.4 In Nachachtung des Urteils liess die IV-Stelle durch das H.___ , ein Gut achten einschliesslich einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit erstellen ( Abklärungen vom 16./17. Juni 2011, Gutachten vom 23. Dezember 2011, Urk. 5/87). Anschlies send liess sie sich vom Versicherten die Steuerunterlagen und Geschäftsab schlüsse ab dem Jahr 2006 zustellen ( Urk. 5/102) und besuchte ihn am 2 2. August 2012 in seinem Geschäft (Abklärungsbericht vom 4. Januar 2013, Urk. 5/109).

Sodann liess der Versicherte der IV-Stelle einen Bericht des I.___ vom 31. Mai 2012 über eine Hospitalisation zur Wirbelsäulenoperation mit Fazettengelenksfusion, Spondylodese und Spinalkanal-/Nervenwurzeldekomp - ression ( Urk. 5/104/2-3 ), einen Bericht des J.___ vom 19. November 2012 über eine Magnetresonanzuntersuchung des rechten oberen Sprunggelenks ( Urk. 5/104 /1 ), einen Bericht von Dr. A.___ vom 28. Januar 2013 mit Auflistung der aktuellen rheumatologischen Diagnosen und dem Attest einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 5/106) sowie einen Bericht der K .___ vom 14. März 2013 über eine Magnetresonanztomographie des rechten Knies ( Urk. 5/107) zukommen.

Mit Vorbescheid vom 15. April 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie ihm bei einem Invaliditätsgrad von 57 % ab Februar 2006 eine halbe Rente zuzusprechen gedenke ( Urk. 5/113; vgl. auch das Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 5/111 , und den Einkommensvergleich, Urk. 5/110 ). Der Versicherte liess am 20. Mai 2013 Einwendungen erheben ( Urk. 5/118) . Nach dem die IV-Stelle die Stel lungnahme des RAD-Arztes Dr. C.___ vom 6. Juni 2013 eingeholt hatte ( Urk. 5/120/3) , entschied sie mit Verfügung vom 3. Juli 2013 im Sinne ihres Vorbescheids ( Urk. 2 = Urk. 5/124 und Urk. 5/127/11-16). 2.

X.___ liess mit Eingabe vom 9. September 2013 auch gegen die se Verfü gung durch Rechtsanwalt Bernard Rambert Beschwerde erheben ( Urk. 1) und die Anträge stellen, ihm sei eine ganze Rente, eventualiter unter Festset zung eines Invaliditätsgrades von mindestens 68 %

eine Dreiviertelsrente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2013 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 4). In der Replik vom 16. Januar 2014 liess der Versicherte an seinen Rechtsbegehren festhalten (Urk.

10) und weitere medizinische Berichte einreichen, nämlich den Bericht über die Wirbelsäulenoperation vom 25. Mai 20 12 im I.___ (Urk. 11/1), eine n Bericht des J .___ vom 16. September 2013 über eine Magnetresonanz tomographie der Lendenwirbel säule am thorakolumbalen Übergang ( Urk. 11/2) und einen Bericht von Dr. med. L.___ , Spezialarzt für Neurolo gie, vom 25. Oktober 2013 (Urk. 11/3). Zudem liess er beantragen, die Sache sei zur erneuten medizinischen Abklärung der Arbeitsunfähigkeit an die Vorins tanz zurückzuweisen ( Urk.

E. 5 /65; Rentenbetreffnisse für den Zeitraum vom 1. Juni 2007 bis zum 28. Februar 2010) mit Wirkung ab dem 1. Juni 2007 eine Dreiviertelsrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 62 % zu.

Der Versicherte liess mit Eingabe vom 22. März 2010 wiederum Beschwerde erheben und den Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente stellen (Urk. 5/ 68/ 3-11 ; Prozess Nr. IV.2010.00281 ). Nachdem das Gericht den Versi cherten mit Verfügung vom 10. Mai 2010 darauf hin gewiesen hatte , dass die noch malige Rückweisung der Streitsache an die Verwaltung zur Vornahme weiterer Abklärungen in Betracht gezogen werde und nicht a usgeschlossen sei, dass sich da nach eine Dreiviertelsrente nicht bestätigen lasse und die Renten höhe tiefer aus falle ( Urk. 5/70), wurde mit Urteil vom 29. November 2010 im angekündigten Sinn entschieden und die Sache zur Durchführung einer Evalu ation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), zur Klärung der Zumutbarkeit, die selbständige Tätigkeit zugunsten einer anderen Arbeit aufzugeben , und zur Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen an die IV-Stelle zurückge wiesen ( Urk. 5/77). Auch dieses Urteil blieb unangefochten.

E. 10 S. 2 f. ) - über den Verlauf seit der Begutachtung im H.___ vom 16./17. Juni 2011 erneute medizinische Abklärungen durchführen lässt. Denn wie der Beschwerdeführer richtig bemerken liess, trifft es entgegen der Begründung der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2 S. 5) nicht zu, dass die Beschwerdegegnerin die medizinischen Berichte aus der Zeit nach der Begutachtung im H.___ berücksichtigt hat. Vielmehr setzte sich Dr. C.___ in der Stellungnahme vom 6. Juni 2013 ( Urk. 5/120/3) nicht mit der Rückenoperation vom Mai 2012 und auch nicht mit den Befunden am rechten Sprunggelenk u nd am rechten Knie auseinander.

Grundsätzlich ist es der Beschwerdegegnerin überlassen, wo sie die Verlaufsbeur teilung durchführen lässt. Immerhin bietet es sich aus Gründen der Vergleichbarkeit an, nochmals das H.___ damit zu betrauen. 3.7

Damit ist die angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2013 in teilweiser Gutheis sung der Beschwerde in Bezug auf den Rentenanspruch ab September 2011 - gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV und Art. 88a Abs. 2 IVV kann sich eine Ände rung erst nach dreimonatiger Dauer auf die Rente auswirken - insoweit aufzu heben , als sie den Anspruch auf eine höhere als eine halbe Rente verneint, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die ergän zenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen veranlasse und hernach über den Rentenanspruch ab September 2011 neu verfüge. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen und die halbe Rente ab Februar 2006 zu bestätigen. 4.

Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften ( § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

Der Beschwerdeführer obsiegt teilweise, indem die halbe Rente für die Zeit von Februar 2006 bis August 2011 zu bestätigen ist, für die Zeit danach der Beschwerdegegnerin hingegen im Sinne d es Antrags in der Replik weitere Ab klärungen aufzuerlegen sind, was nach der Rechtsprechung als Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2). Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zuzusprechen, die sich auf die Hälfte jener Entschädigung beläuft, die er bei vollständigem Obsiegen erhielte. Ermessensweise ist sie auf Fr. 1‘850.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 5.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rah mens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 8 00.-- zu bemessen. Entsprechend dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens sind die Kosten dem Beschwerde führer und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird di e angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2013 in Bezug auf den Rentenanspruch ab September 2011 insoweit aufgeho ben, als sie den Anspruch auf eine höhere als eine halbe Rente verneint, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) , IV-Stelle, zurückge wiesen , damit sie die ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen veranlasse und hernach über den Rentenanspruch ab September 2011 neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und die halbe Rente ab Februar 2006 bestätigt.
  2. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr.  1‘850 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4 .      Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernard Rambert - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  4. Juli bis und mit 1
  5. August sowie vom 1
  6. Dezember bis und mit dem
  7. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00762 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom

30. Juni 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Rambert Advokatur Bernard Rambert Zweierstrasse 129, Postfach 8612, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1953, verfügt über eine kaufmännisc he Ausbildung (vgl. Urk. 5/1/

4) und war als Selbständigerwerbender im Handel mit Sauna- und Reinigungsprodukten tätig, als er bei einem Treppensturz am 2. Februar 2005 verschiedene Prellungen erlitt (Unfallmeldung zuhanden der Helsana Versiche rungen AG [Helsana] als VVG-Taggeldversicherin vom 14. Juni 2005, Urk. 5/10 / 19; Arztzeugnis von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Allge meinmedi zin, an die Helsana vom 13. April 2005, Urk. 5/10 / 28). In der Folge per sistierten Beschwerden in der linken Schulter und im Gesäss mit Ausstrah lung in das rechte Bein (Bericht von Dr. Y.___ an die Helsana vom 4. Mai 2005, Urk. 5 /10/ 27). Magnetresonanztomographien vom 2. März 2005 (Schulter) und vom 8. Juni 2005 (Lendenwirbelsäule) ergaben an der Schulter die Befunde einer Bursitis subakromialis bei intakter Rotatorenmanschette und einer Slap-Läsion und an der Lendenwirbelsäule verschiedene degenerative Ver änderungen, namentlich die Befunde von Diskushernien auf der Höhe L5/S1 und auf der Höhe L4/5 mit Beeinträchtigung mehrerer Nervenwurzeln (Radiolo gie-Bericht der Z.___ vom 8. Juni 2005, Urk. 5 /10/ 23; Bericht des behandelnden Rheumatologen Dr. med. A.___ , Spezialarzt für Physikalische Medizin, Rehabilitation und Rheumatologie sowie Manuelle Me dizin, an die H elsana vom 30. Juni 2005, Urk. 5 /10/ 20-22).

Am 22. September 2005 wurde im B.___ eine mikrochirurgi sche Teilhemilaminektomie S1 rechts mit Entfernung der lumbosakralen Dis kushernie durchgeführt (Bericht von Dr. A.___ an die Helsana vom 21. November 2005, Urk. 5 /10/ 13-14; Bericht der Neurochirurgischen Klinik des B.___ an die Helsana vom 23. Dezember 2005, Urk. 5 /10/ 10-12). Dennoch persistierten vor allem lumbogluteale Schmerzen rechts (Bericht von Dr. A.___ an die Helsana vom 27. April 2006, Urk. 5 /10/ 2-3). 1.2

Am 3. Juni 2006 meldete sich X.___ bei der Invalide nversicherung an (Urk. 5 /1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte neben den Akten der Helsana (Urk. 5/10/ 1-42) den Be richt von Dr. Y.___ vom 14 . Juni 2006 (Urk. 5 /8) und die Berichte von Dr. A.___ vom 18. Juli und vom 3. August 2006 ein (Urk. 5 /11). Ausserdem nahm sie einen Auszug aus dem I ndividuellen Konto des Versicherten vom 16. Juni 2006 (Urk. 5 /9) und Geschäftsunterlagen seines Unternehmens (Urk. 5 /12-15) sowie die Stellungnahme von Dr. med. C.___

d es Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 1. Oktober 2006 (Urk. 5/21/

2) zu den Akten. Nachdem sich der Versicherte anlässlich eines Gesprächs mit einem Arbeitsver mittler der IV-Stelle vom

6. Februar 2007 ausserstande erklärt hatte, eine Arbeit im kaufmännische n Bereich zu suchen (vgl. Urk. 5 /17-19 und die Notizen des Arbeits vermittlers in Urk. 5/21/ 3), teilte ihm die IV-Stelle am 16. Februar 2007 mit, dass sie die Arbeitsvermittlung als abgeschlossen betrachte (Urk. 5 /20). Im Vorbescheidverfahren nahm die IV-Stelle einen Bericht von Dr. A.___ vom 19. März 2007 (Urk. 5/29/

5) und ein Zeugnis betreffend Kopfschmerzbehand lungen von Dr. med. D.___ , E.___ , vom 28. März 2007 (Urk. 5/29/

6) entgegen und holte die Stellungnahme von Dr. C.___ vom 10. April 2007 ein (Urk. 5 /30). Mit Verfügung vom 11. April 2007 entschied die IV-Stelle dar aufhin im Sinne ihres Vorbescheids und verneinte bei einem Inva liditätsgrad von 16 %

den Anspruch des Versicher ten auf eine Invalidenrente (Urk. 5 /31).

X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Rambert, liess mit Eingabe vom 18. Mai 2007 Beschwerde erheben und die Zusprechung einer ganzen, eventuell einer halben Rente beantragen (Urk. 5/33/ 3-10; Prozess Nr. IV.2007.00765). Mit Urteil vom 31. Juli 2008 hiess das Gericht die Be schwerde in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zurückwies, da mit sie eine rheumatologische Begutachtung durchführe n lasse und über den Renten anspruch des Versicherten neu entscheide, wobei sie auch zu prüfen habe, ob vorgängig berufliche Massnahmen durchzuführen seien (Urk. 5/37). Das Ur teil blieb unangefochten. 1.3

Gestützt auf das Urteil vom 31. Juli 2008 liess die IV-Stelle durch Dr. med. F.___ , den Leitenden Arzt der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des G.___ , das Gutachten vom 21. Februar 2009 erstellen (Urk. 5/41). Ausserdem nahm sie Kenntnis von einem Bericht des Kopfweh-Zentrums der E.___ vom 21. August 2008 (Urk. 5/45; Eingabe der Rechtsvertretung des Versicherten vom 2. April 2009, Urk. 5/46). Nachdem die IV-Stelle durch Dr. F.___ eine Zusatzfrage hatte beantworten lassen (Anfrage vom 7. Mai 2009, Urk. 5/47, und Antwort vom 12. Mai 2009, Urk. 5 /48) und das Vorbescheidverfahren durchgeführt hatte (vgl. Urk. 5/54 sowie das Fest st ellungsblatt vom 14. August 2009 und den Einkom mensvergleich vom 7. August 2009 , Urk. 5/51 und Urk. 5/52), sprach sie dem Versicherten mit den Verfügungen vom 24. Februar 2010 (Urk. 5/64; Rentenbetreffnisse für die Zeit ab dem 1. März 2010) und vom 15. März 2010 (Urk. 5 /65; Rentenbetreffnisse für den Zeitraum vom 1. Juni 2007 bis zum 28. Februar 2010) mit Wirkung ab dem 1. Juni 2007 eine Dreiviertelsrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 62 % zu.

Der Versicherte liess mit Eingabe vom 22. März 2010 wiederum Beschwerde erheben und den Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente stellen (Urk. 5/ 68/ 3-11 ; Prozess Nr. IV.2010.00281 ). Nachdem das Gericht den Versi cherten mit Verfügung vom 10. Mai 2010 darauf hin gewiesen hatte , dass die noch malige Rückweisung der Streitsache an die Verwaltung zur Vornahme weiterer Abklärungen in Betracht gezogen werde und nicht a usgeschlossen sei, dass sich da nach eine Dreiviertelsrente nicht bestätigen lasse und die Renten höhe tiefer aus falle ( Urk. 5/70), wurde mit Urteil vom 29. November 2010 im angekündigten Sinn entschieden und die Sache zur Durchführung einer Evalu ation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), zur Klärung der Zumutbarkeit, die selbständige Tätigkeit zugunsten einer anderen Arbeit aufzugeben , und zur Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen an die IV-Stelle zurückge wiesen ( Urk. 5/77). Auch dieses Urteil blieb unangefochten. 1.4

In Nachachtung des Urteils liess die IV-Stelle durch das H.___ , ein Gut achten einschliesslich einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit erstellen ( Abklärungen vom 16./17. Juni 2011, Gutachten vom 23. Dezember 2011, Urk. 5/87). Anschlies send liess sie sich vom Versicherten die Steuerunterlagen und Geschäftsab schlüsse ab dem Jahr 2006 zustellen ( Urk. 5/102) und besuchte ihn am 2 2. August 2012 in seinem Geschäft (Abklärungsbericht vom 4. Januar 2013, Urk. 5/109).

Sodann liess der Versicherte der IV-Stelle einen Bericht des I.___ vom 31. Mai 2012 über eine Hospitalisation zur Wirbelsäulenoperation mit Fazettengelenksfusion, Spondylodese und Spinalkanal-/Nervenwurzeldekomp - ression ( Urk. 5/104/2-3 ), einen Bericht des J.___ vom 19. November 2012 über eine Magnetresonanzuntersuchung des rechten oberen Sprunggelenks ( Urk. 5/104 /1 ), einen Bericht von Dr. A.___ vom 28. Januar 2013 mit Auflistung der aktuellen rheumatologischen Diagnosen und dem Attest einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 5/106) sowie einen Bericht der K .___ vom 14. März 2013 über eine Magnetresonanztomographie des rechten Knies ( Urk. 5/107) zukommen.

Mit Vorbescheid vom 15. April 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie ihm bei einem Invaliditätsgrad von 57 % ab Februar 2006 eine halbe Rente zuzusprechen gedenke ( Urk. 5/113; vgl. auch das Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 5/111 , und den Einkommensvergleich, Urk. 5/110 ). Der Versicherte liess am 20. Mai 2013 Einwendungen erheben ( Urk. 5/118) . Nach dem die IV-Stelle die Stel lungnahme des RAD-Arztes Dr. C.___ vom 6. Juni 2013 eingeholt hatte ( Urk. 5/120/3) , entschied sie mit Verfügung vom 3. Juli 2013 im Sinne ihres Vorbescheids ( Urk. 2 = Urk. 5/124 und Urk. 5/127/11-16). 2.

X.___ liess mit Eingabe vom 9. September 2013 auch gegen die se Verfü gung durch Rechtsanwalt Bernard Rambert Beschwerde erheben ( Urk. 1) und die Anträge stellen, ihm sei eine ganze Rente, eventualiter unter Festset zung eines Invaliditätsgrades von mindestens 68 %

eine Dreiviertelsrente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2013 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 4). In der Replik vom 16. Januar 2014 liess der Versicherte an seinen Rechtsbegehren festhalten (Urk.

10) und weitere medizinische Berichte einreichen, nämlich den Bericht über die Wirbelsäulenoperation vom 25. Mai 20 12 im I.___ (Urk. 11/1), eine n Bericht des J .___ vom 16. September 2013 über eine Magnetresonanz tomographie der Lendenwirbel säule am thorakolumbalen Übergang ( Urk. 11/2) und einen Bericht von Dr. med. L.___ , Spezialarzt für Neurolo gie, vom 25. Oktober 2013 (Urk. 11/3). Zudem liess er beantragen, die Sache sei zur erneuten medizinischen Abklärung der Arbeitsunfähigkeit an die Vorins tanz zurückzuweisen ( Urk. 10 S. 3). Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 21. Februar 2014 darauf, eine Duplik zu er statten ( Urk. 14), was dem Versicherten am 24. Februar 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 15).

Mit Verfügung vom 7. April 2014 wurde der Versicherte dazu aufgefordert, ergän zende Angaben zu den steuerlich deklarierten Einkünften aus selbständi gem Nebenwerb zu machen und Unterlagen dazu einzureichen ( Urk. 16). Der Versicherte kam der Aufforderung mit Eingabe vom 14. Mai 2014 und den zu gehörigen Beilagen nach ( Urk. 19 und Urk. 20/1-2) . Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 4. Juni 201 4 wiederum auf eine Stellungnahme ( Urk. 22).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversi cherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).

Die angefochtene Verfügung ist am 3. Juli 2013 erlassen worden. Da ein Sachver halt zu beurteilen ist, der vor dem Inkra fttreten der revidierten Bestim mungen der 5. IV Revision am 1. Januar 2008 und der IV-Revision 6a am

1. Januar 2012 begonnen hat - zur Diskussion steht der Anspruch auf eine Rente nach einem Treppensturz im Jahr 2005 - , und die Verfügung eine Dauerleistung betrifft, ist entsprechend der dar gelegten intertemporalrechtlichen Regelung für die Zeit bis Ende 2007 auf die damals gültig gewesenen Bestimmungen und für die Zeiten ab dem 1. Januar 2008 und ab dem 1. Januar 2012 auf die jeweils neuen Normen der Revisionen 5 und 6a abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445

; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006, E. 1).

Hinsichtlich der Invaliditätsbemessung

hat die

5. IV-Revision jedoch keine sub stanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009, E . 2). Im Folgenden werden die massgeb enden Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung ziti ert, die im Übrigen von der

R evision 6a nicht tangiert worden ist. 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versi cherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. 2.3 2.3.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Ein kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der me dizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenann tes Valideneinkom men).

Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei chen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuver lässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der ver minderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. 2.3.2

Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vor zukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversiche rung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht, wobei jedoch von der versicherten Pe r son nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Be rücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts I 336/03 vom 8. Januar 2004, E. 6.2).

Unter diesem Aspekt kann von einer versicherten Person unter gewissen Umstän den verlangt werden, dass sie ihre Tätigkeit als Selbständigerwerbende aufgibt und eine gesundheitlich besser angepasste unselbständige Tätigkeit auf nimmt. Auch hier sind bei der Zumutbarkeitsbeurteilung sämtliche Gegeben heiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, in subjektiver Hinsicht etwa die ver bliebene Leistungsfähigkeit, das Alter, die berufliche Stellung und die Verwur zelung am Wohnort und in objektiver Hinsicht beispielsweise der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer (Urteil des Bundesge richts I 336/03 vom 8. Januar 2004, E. 6.2). 2.4

Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühe stens in dem Zeit punkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war (lit. b), so fern sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (lit. c). Zu sätzlich kann der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG in der ab dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung entstehen. Dabei wird die Rente vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG). 2.5

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Ge sichtspunkten ist dagegen nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beur teilung eines im W esentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 387 E. 1b mit Hinweisen).

Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird, und sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist nach Art. 88a Abs. 2 IVV zu berück sichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. 2. 6

Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben nach Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese not wendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im (nicht erwerblichen) Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu ver bessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Zu diesen Massnah men gehören die in Art. 15 ff. IVG geregelten Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).

Nach Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG sowie 7 ATSG gehen Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vor. Sowohl bei der erstmali gen Prüfung des Leistungs gesuches wie auch im Revisionsfall hat die Verwal tung von Amtes wegen abzu klären, ob vorgängig der Gewährung oder Weiter ausrichtung einer Rente Ein gliederungsmassnahmen durchzuführen sind (BGE 108 V 212 f., 99 V 48). Der Rentenanspruch kann daher nicht entstehen, so lange Eingliederungsmassnah men durchgeführt werden (BGE 126 V 241 E. 5, 121 V 190). 3. 3.1

Hinter der gerichtlich aufgehobenen rentenverweigernden Verfügung vom 11. April 2007 (Urk. 5/31) h atte die Annahme der Beschwerde gegnerin gestan den, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchti gungen in der bisherigen selbständigen Tätigkeit nur noch einge schränkt leis tungsfähig, hingegen bestehe für eine gesundheitlich angepasste Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit.

Die Beschwerdegegnerin war dementsprechend davon ausgegangen, dass es dem Be schwerdeführer zuzumuten sei, seine bisherige selbständige Tätigkeit im Produktehandel zugunsten einer aus ihrer Sicht besser angepassten, weitgehend im Sitzen zu verrichtende Arbeit im Anstellungsver hältnis aufzugeben (vgl. Urk. 5/31/1). Das Gericht hatte es im Urteil vom

31. Juli 2008 jedoch als fraglich erachtet , ob der Beschwerdeführer eine vorwiegend sit zend zu verrichtende Tätigkeit im ursprünglich erlernten Beruf als Kaufmann zu 100 % auszuüben in der Lage sei, und hatte es dementsprechend als nicht von vornherein feststehend beurteilt, dass ihm die Aufgabe der bisherigen selb stän digen Tätigkeit zugemutet werden könne (vgl. Urk. 5/37 E. 3.3). Es hatte dabei namentlich auf verschiedene Berichte von Dr. A.___ hingewiesen, in denen Limitierungen in Bezug auf die Sitzdauer erwähnt waren, und auf den Umstand, dass Dr. A.___ im Bericht vom 27. April 2006 für eine genauere Einschätzung der körperlichen Leistungsfähigkeit eine Abklärung mittels Evalu ation der funktionellen Leistungsfähigkeit für notwendig gehalten hatte (vgl. Urk. 5/10/3).

Deshalb hatte sich d as Gericht von der Durchführung einer sol chen Evaluation , eingebettet in eine rheuma - tologische Begutachtung,

Auf schluss über die Restarbeitsfähigkeit in der angestammten selbständigen Tätig keit und über die Leistungsfähigkeit in einer allenf alls gesundheitlich besser an ge passten Tätigkeit versprochen (Urk. 5 /37 E. 3.3 ) und hatte die Sache zu die sem Zweck an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 3.2

In der Folge hatte jedoch Dr. F.___

bei der Erstellung seines Gutacht ens vom 21. Februar 2009 (Urk. 5 /41) davon ab gesehen , eine Evaluation der funktionel len Leistungsfähigkeit vorzunehmen , weil er eine solche nicht für notwendig befunden hatte ( Urk. 5/48).

Im Urteil vom 29. November 2010 hatte das Gericht dazu fest gehalten , die von Dr. F.___ festgestellten Befunde zeig t en keine Widersprüche zu den Ergebnis sen der vorangegangenen Erhebungen; Anlass für die Rückweisung zur Begut achtung seien jedoch auch keine Unsicherheiten in Bez ug auf die Befunde und die Diag nosen gewesen, sondern die Schwierigkeit, die Belastbarkeit und die Leistungs fähigkeit unter Berücksichtigung der gesundh eitlichen Einschränkun gen zu be urteilen, namentlich im Hinblick auf die Frage, ob dem Beschwerde führer die Aufgabe der bisherigen selbständigen Tätigkei t zugemutet werden könne .

Diesen Problemkreis habe Dr. F.___

indessen nicht ausreichend auszu leuchten vermocht . So habe er ausgeführt, der Beschwerdeführer traue sich kein regelmässiges Heben von Gegenständen von über 10 kg Gewicht zu, er könne auch nicht längere Zeit sitzen oder grössere Strecken Auto fahren und er fühle sich generell einge schränkt; aufgrund der rheumatologischen Befunde könnten diese Einschränkungen von Aktivitäten jedoch nicht vollumfänglich ges tützt werden (vgl. Urk. 5/41/ 19). Sodann habe Dr. F.___

zwar bemerkt, ein Einsatz von mehr als 50 % sowohl in der angestammten als auch in ei ner anderweitig geeigneten Tätigkeit sei nicht realistisch (vgl. Urk. 5/41/2 1+24), habe daneben jedoch festgehalten, es dürfte für den Beschwerdeführer "aufgrund der Gesamt konstellation" schwierig sein, eine andere Anstellung zu finden, "obwohl aus theoretischer rheumatologischer Einschätzung keine klaren Hinweise" bestün den, "welche einen etwas umfangreicheren Einsatz verhinderten" (vgl. Urk. 5/41/ 21). Mit diesen Ausführungen

hatte Dr. F.___

gemäss dem Gerichts urteil vom 29. November 2010 genau dort nähere Angaben

vermissen lassen, wo die Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungs - fähigkeit e inen Erkenntnisgewinn versprochen hätte , da

im Rahmen einer solchen Evalu ation a usgedehnte, sich über einen längeren Ze itraum erstreckende Tests durch geführt würden und die so ermittelte Belastbarkeit mit den kritischen Anforde run gen im Betrieb verglichen werde ( Urk. 5/77 E. 3.2.2) .

Dementsprechend hatte das Gericht die Sache mit dem Urteil vom 29. November 2010 nochmals an die Beschwerdegegenerin zurückgewiesen ( Urk. 5/77 E. 3.3). 3.3 3.3.1

Die medizinischen Fachpersonen des H.___ , die in der Folge die rheumatologi sche Begutachtung mit Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit vor nahmen, stellten im Gutachten vom 23. Dezember 2011 die Diagnose eines chronischen, lumbalbetonten Panvertebralsyndroms bei Status nach der mikro chirurgischen Entfernung einer Diskushernie L5/S1 mit verschiedenen degene rativen Veränderungen ( Osteochondrose , Diskusprotrusion auf der Höhe L4/L5 mit leichter zentraler Spinalkanalstenose, kleine mediane Diskushernie auf der Höhe L5/S1, beidseitige leichte foraminale Stenosen auf der Höhe L3/L4) und

die weitere Diagnose einer lin k sseitige n Periarthropathia humeroskapularis

mit subakromialem Impingement , verbunden unter anderem mit einer bursaseitigen Partialruptur der Supraspinatussehne ; sie konstatierten des Weiteren Schmerzen am linken Daumensattelgelenk und am STT-Gelenk (Handwurzel) und diagnos tizierten schliesslich eine rezidivierende Migräne mit Aura ( Urk. 5/87/ 8- 9). Diese Diagnosen decken sich mit denjenigen im Gutachten von Dr. F.___ vom 21. Februar 2009 ( Urk. 5/41/18) , und es bestehen auch keine Widersprüche zu den V orakten der behandelnden Ärzte. 3.3.2

Die Gutachter des H.___

liessen sich sodann wie der Vorgutachter Dr. F.___ die Arbeitssituation des Beschwerdeführers schildern und hielt en vergleichbar mit Dr. F.___ ( Urk. 5/41/7) fest, der Betrieb habe aus zwei Standbeinen bestanden, dem Handel mit chemisch-technischen Produkten für Gewerbe und Industrie und dem Handel mit Duftstoffen für Sauna, Dampfbäder und Hamma m . Die Arbeitsabläufe der beiden Handelszweige seien gleich - Abholen der Waren bei den Lieferanten und Einladen in sein Auto, Auslief ern der Waren, Kundenbesu che und Büroarbeiten -, beim Handel mit den Duftstoffen seien die Gewichts belastungen jedoch deutlich geringer und der Arbeitsaufwand sei niedriger, nämlich etwa 30 %

( Urk. 5/87/15-16) . In beiden Gutachten wurde zudem erwähnt, dass der Beschwerdeführer den Zweig mit der strengeren Arbeit des Handels mit den chemischen Produkten im Jahr 2007 verkauft habe und seither nur noch im Duftstoffvertrieb tätig sei ( Urk. 5/41/7+20, Urk. 5/87/15). 3.3.3

Aufgrund de r

Analyse der Arbeitsanforderungen und des Vergleichs mit der körperlichen Belastbarkeit gelangten die Gutachter des H.___ zum Schluss, die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im ersten, grösseren Handelszweig liege wegen der Gewichtsbelastung unter den gestellten Anforderungen, wäh renddem der Beschwerdeführer die Anforderungen für die Arbeiten im zweiten Handelszweig mit dem 30%-Pensum und für die Büroarbeiten er fülle ( Urk. 5/87/ 9- 10+ 16-17). Zur Arbeitsfähigkeit für andere Tätigkeiten führten die Gutachter aus, für eine körperlich leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeit bestehe eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit verschiedenen Limitierungen, in dem das Heben vom Boden bis zur Taillenhöhe auf maximal/selten 15 kg und das Heben von der Taillen- bis zur Kopfhöhe auf maximal/selten 10 kg beschränkt sei und nicht mit dem linken Arm erfolgen dürfe, das Heben hori zontal maximal/selten Gewichte von 17,5 kg umfassen dürfe, mit der rechten Hand maximal selten 12,5 kg, mit de r linken Hand maximal/selten 10 kg und vorn maximal/selten 15 kg getragen werden dürften, mit dem linken Arm keine Arbeiten über Schulterhöhe zu v errichten seien, Stossen selten - bis 3 0 Minuten pro Arbeitstag - möglich sei und vorgeneigtes Stehen, vorgeneigtes Sitzen, Knien, wiederholte Kniebeugen und Sitzen nicht mehr als manchmal - das heisst 30 Minut en bis 3 Stunden pro Arbeitstag - zumutbar sei en

(vgl. Urk. 5/87/ 9- 10+19-20) .

In der zusammen fassenden Beurteilung hielten die Gutachter fest, unter Berück sichtigung der Co-Morbiditäten, insbesondere der Migräne, aber auch der redu zierten Kompensationsfähigkeit aufgrund verschiedener betroffener Körperregi onen und generell nur kurzzeitig am Stück ausübbaren Aufgaben bestehe auch für eine angepasste Tätigkeit eine Leistungsminderung um 50 % . Diese Arbeits unfähigkeit bestehe seit dem 5. Juni 2007, wobei eine Verschlechterung in Be zug auf die Schulterproblematik wohl stat t gefunden habe, diese sei jedoch im Zumutbarkeitsprofil bereits berücksichtigt und eine weitere Anpassung der zu mutbaren Leistungsfähigkeit sei nicht angezeigt (Urk. 5/87/10). 3.3.4

Bei der Testung stellten die Gutachter des H.___ eine differenzierte Schmerzbe schreibung und ein adäquates Schmerzverhalten sowie eine zuverlässige Leis tungsbereitschaft mit guter Kons istenz bei den Tests fest (Urk. 5/87/9+18). Unter diesen Umständen erscheint auch die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Gutachter auf jeden Fall in Bezug auf den Zeitpunkt der Evaluation als zuverlässig , und es kann darauf abgestellt werden. Sie stimmt zudem im Wesentlichen überein mit derjenigen von Dr. F.___ , der dem Beschwerdeführer in seinem Gutachten für eine angepasste Tätigkeit ebenfalls eine nur 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierte ( Urk. 5/41/21+24), und vermag die Lücken in jenem Gutachten zu schliessen.

Was die Arbeitsfähigkeit im Zeitverlauf betrifft, so nannten die Gutachter des H.___ als Beginn ihrer Beurteilung den 5. Juni 2007 ( Urk. 5/87/10). Wie sie auf diesen Zeitpunkt kamen, ist aus den Unterlagen nicht ersichtlich. Hingegen erwähnte der Vorgutachter Dr. F.___ in seinem Gutachten die Beurteilung von Dr. A.___ , der dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 18. Juli 2006 für die Zeit vom 1. September 2005 bis zum 30. März 2006 eine 100%ige, für die Zeit vom 1. April bis zum 4. Juni 2006 eine 75%ige und für die Zeit ab dem 5. Juni 2006 bis auf Weiteres eine 66 2 / 3 %ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk .

5/11/6) , und bezog seine B eurteilung auf die Zeit ab dem 5. Juni 2006 (vgl. Urk. 5/41/21+26). Beim Datum des 5. Juni 2007 im Gutachten des H.___ handelt es sich somit mutmasslich um einen Verschrieb , und richtigerweise sollte der 5. Juni 2006 genannt werden. In der Zeit davor seit dem Treppensturz vom 2. Februar 2005 und der damit einhergegangenen Arbeitsunfähigkeit un terzog sich der Beschwerdeführer am 2 2. September 2005 einer Operation, und das B.___ attestierte ihm im Beric ht vom 15. Dezember 2005 für die Zeit spanne vom 2 2. September bis zum 15. November 2005 e ine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % und bemerkte weiter, im Dezember 2005 sei die Arbeitsaufnahme zu 50 % erfolgt ( Urk. 5/10 /10+11).

Sowohl das B.___ als auch Dr. A.___ bezogen sich bei der Bemessung der Arbeitsunfähigkeit auf die bisherige, selbständige Tätigkeit des B eschwerdeführers. Hinsichtlich

einer besser angepassten Tätigkeit hielt das B.___ hingegen fest, die Erwerbstätigkeit wäre in Teilzeit, ohne regelmässiges Heben und Tragen von Lasten über 10 kg und mit regel mässig wechselnder Körperhaltung zumind est halbschichtig möglich (Urk. 5/10/11) , und auch Dr. A.___

formulierte ein behinderungsangepasstes Zumutbarkeitprofil - keine Tätigkeiten über Kopf sowie keine Tätigkeiten mit stereotyp-repetitiven Bewegungsabläufen, länger

gehaltenen Belastungsstellun gen der Wirbelsäule, repetitivem Heben und Tragen von Gewichten über 7 kg und - mit 50%iger Arbeitsfähigkeit ( Urk. 5/11/4 +7). Die Profile des B.___ und von Dr. A.___ sind vergleichbar mit demjenigen im Gutachten des H.___ . Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits nach Ablauf des Wartejahres, das vom 2. Februar 2005 bis zum 1. Feb ruar 2006 dauerte, in dem Masse für eine angepasste Tätigkeit arbeitsfähig war, wie sie die Gutachter des H.___ beschrieben. 3.3.5

Damit erlauben die Angaben im Gutachten des H.___ und in den Vorakten nun mehr eine I nvaliditätsbemessung, die zunächst einmal bis zum 16./17. Juni 2011, der Zeit der Durchführung der Begutachtung und Evaluation im H.___ , gültig ist. 3.4 3.4.1

Das Gericht hielt im Urteil vom 29. November 2010 fest, b ei der Frage, ob es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei , seine selbständige Tätigkeit zugunsten einer anderen Arbeit aufzugeben, spiele eine wesentliche Rolle, ob er die ver bliebene Leistungsfähigkeit in seinem - unterdessen umstrukturierten - Be trieb voll auszuschöpfen in der Lage sei. Dafür sei eine Abklärung an Ort und Stelle erforderlich, in deren Rahmen auch die finanzielle Situation nach der betriebli chen Umstel lung zu beleuchten sei ( Urk. 5/77 E. 3.2 .3 ). 3.4.2

Anlässlich dieser Abklärung, die am 2 2. August 2012 stattfand, gab der Beschwer deführer an, sein Geschäft sei nach dem Unfall im Februar 2005 wäh rend zwei Jahren von einem Angestellten weitergeführt worden, wegen der Lohnkosten sei die Firma jedoch nicht mehr rentabel gewesen. Im April/Mai 2007

- also mutmasslich nach der Erschöpfung der Taggelder - habe er die Firma M.___ ( chemische Produkte) dann verkauft und nur noch die Firma N.___ (Duftstoffe) geführt ( Urk. 5/109/5). Zum Geschäftsgang wird im Ab klärungsbericht dargetan, seit dem Jahr 2007 sei der Umsatz allmählich zurück gegangen. Früher habe d er Beschwerdeführer die Saunaprodukte zusammen mit den chemischen Produkten verkaufen können oder habe die Kunden für die Saunaprodukte nebenbei besuchen können, wenn er ohnehin unterwegs gewe sen sei. Das Geschäft mit den Saunaprodukten rentiere heute nicht mehr, son dern in der Buchhaltung stehe ein e rote Null und er verdiene praktisch nichts. Dementsprechend sei diese Tätigkeit für ihn mehr ein Hobby als eine Erwerbs tätigkeit ( Urk. 5/109/6-7). 3.4.3

Diese Ausführungen zeigen, dass für den Beschwerdeführer seit dem Manifestwer den seiner Einschränkungen im Februar 2005 keine Aussichten bestanden, mit seiner selbständigen Tätigkeit nach der Vornahme betrieblicher Anpassungen ein Erwerbseinkommen zu erzielen, das seiner verbliebenen Leis tungsfähigkeit entsprochen hätte.

Den Überlegungen hierzu im Abklärungsbe richt ( Urk. 5/109/12) kann zugestimmt werden. Daran änder n auch die Beträge nichts, die in den Steuererklärungen 2008-2010 neben den Einkünften aus der Firma N.___ als Nebenerwerb aus selbständiger Erwerbstätigkeit deklariert sind, nämlich Fr. 42‘000.-- im Jahr 2008, Fr. 41‘320.-- im Jahr 2009 und Fr. 42‘000.-- im Jahr 2010 (Urk. 5/102/32, Urk. 5/102/46 und Urk. 5/102/58 sowie die Übersicht in Urk. 5/109/9). Denn

der Beschwerdeführer liess auf die entsprechende Aufforderung hin (vgl. Urk.

16) mit der Eingabe vom 14. Mai 2014 vorbringen, bei diese n Einkünfte n habe es sich um monatliche Ra ten à Fr. 3‘500.-- des Preises für den Verkauf der Fi rma M.___

gehandelt ( Urk. 19 S. 2 f. ), und er belegte diese Auskunft mit dem V ertrag vom 4. Mai 2007 ( Urk. 20/1 Ziffer 6.2 ). Zwar bestehen verschiedene Indizien dafür, dass in diesen Zahlungen dennoch eine Erwerbskomponente enthalten war, nämlich die Deklaration in der Steuererklärung, der Umstand, dass Bestandteil des Vertrags auch die Verpflichtung des Beschwerdeführers war, weiterhin die Kunden zu besuchen und zu betreuen ( Urk. 20/1 Ziffer 2.1), was auf eine umfangreichere Tätigkeit hindeutet als die vom Beschwerdeführer genannte Beratertätigkeit im Umfang von einem halben Arbeitstag pro Monat (vgl. Urk. 19 S. 2), und schliesslich die Vereinbarung, wonach der definitive Kaufpreis teilweise vom künftigen Geschä ftsgang abhängig

( Urk. 20/1 Ziffer 7 ) und beim Tod de s Beschwerdeführers vor dem 30. August 2013 zu reduzieren war ( Urk. 20/1 Ziffer 6.4). Die allfälligen Erwerbseinkünfte aufgrund des Vertrags vom 4. Mai 2007 können angesichts des Firmenverkaufs jedoch nicht als Einkünfte aus der Fort führung der selbständigen Tätigkeit betrachtet werden, sondern bilden lediglich einen Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit der medizinischen Beurteilung tatsächlich in der Lage ist, angepasste Arbeiten zu verrichten, und dass es ihm möglich ist, sie erwerblich zu verwerten. 3.5 3.5.1

Aufgrund der Zumutbarkeit, die selbständige Erwerbstätigkeit zugunsten einer unselbständigen Tätigkeit aufzugeben, hat die Invaliditätsbemessung nicht an hand eines (erwerblich gewichteten) Betätigungsvergleichs zu erfolgen, sondern vielmehr anhand eines Einkommensvergleichs, wie die Beschw erdegegnerin dies richtig getan hat. 3.5.2

Bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens, das der Beschwerde führer bei der Weiterführung seiner Geschäftstätigkeit und bei guter Gesundheit im Jahr 2006, dem Jahr des Rentenbeginns, erzielt hätte, ging die Beschwerdegegnerin gemäss der Berechnung im Abklärungsbericht

vom durchschnittlichen Einkom men der Jahre 2001 bis 2003 aus ( Urk. 5/109/9+13). Der entsprechende Betrag von Fr. 75‘566.-- ist dem Feststellungsblatt vom 20. Februar 2007 entnommen (vgl. Urk. 5/22/3), das der Invaliditätsbemessung der ursprünglichen, rentenabweisenden Verfügung vom 11. April 2007 (Urk . 5/31) gedient hatte . Es handelt sich um den Durchschnittswert der Ein träge im In dividuellen Konto vom 16. Juni 2006 ( Urk. 5/9/ 1: Fr. 75‘600.-- [2001] + Fr. 66‘600.-- [2002] + Fr. 85‘000.-- [2003]), wobei die Beschwerde - geg nerin im Jahr 2001 - wohl versehentlich - lediglich den Betrag von Fr. 75‘100.-- statt von Fr. 75‘600.-- einsetzte. Richtigerweise bel äuft sich der Durch schnitts betrag somit auf Fr. 75‘733.-- .

Die Berücksichtigung der Teuerung ergibt für das Jahr 2006 einen Betrag von Fr. 77‘891 .-- (Bundesamt für S tatistik, Nominallohnindex 1993 2010 [1993 = 100] , T1.93, Sektor 3 Dienstleistungen, für Männer von 112,3 Indexpunkten im Jahr 2003 auf 115,5 Indexpunkte im Jahr 2006), der somit etwas unter dem Betrag von Fr. 79‘023.-- liegt, den die Beschwerdegegnerin als Valideneinkommen eingesetzt hat (vgl. Urk. 5/109/13). Es gilt jedoch zu beachten, dass das letzte Einkommen vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens nicht dasjenige aus dem Jahr 2003, sondern dasjenige aus dem Jahr 2004 ist . Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte dieses

letzte Ein kommen bei der Festlegung des Validen - einkommens im Jahr 2007 einzig des halb nicht, weil es damals im Individuellen Konto noch nicht verbucht war (vgl. Urk. 5/22/3), und unterliess es später, die Akten diesbezüglich noch zu vervoll ständigen, denn im Auszug aus dem Individuellen Konto vom 29. März 2012 ( Urk. 5/99) sind nur die Einkünfte der Jahre 2007-2009 enthalten, und im Ab klärungsbe richt ist registriert, dass die

Angaben der Geschäftsjahre 2004 2006 fehlten ( Urk. 5/109/9). In der Steuer - erklärung des Jahres 2004 wurde indessen ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von lediglich F r. 49‘304.-- deklariert (Urk. 5/14/13), was dem Gewinn gemäss dem Geschäftsab schluss per 30. April 2004 entspricht ( Urk. 5/14/20 ). Auch wenn zu dieser Summe für den Eintrag im Individuellen Konto die persönlichen Beiräge hinzuzurechnen sind (vgl. Wegleitung über Versi cherungsausweis und I ndividuelles Konto , Stand J anuar 2014, Rz 2329) , so liegt das im Jahr 2004 deklarierte Einkommen nach wie vor deutlich unter dem Durchschnittseinkommen der Jahre 2001-2003.

Das Valideneinkommen in der Höhe von Fr.

77‘891.--

ist deshalb immer noch sehr grosszügig bemessen. 3.5.3

Für die Bemessung des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin die Tabelle TA7 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung heran : "Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert ) nach Tätigkeit, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater und öffent licher Sektor (Bund) zusammen" (Urk. 5/110). Das Abstellen auf diese Tabelle, die anders als die üblicherweise verwendete Tabelle TA1 nach Tätigkeit en und nicht nach Wirtschaftszweigen g egliedert ist, ist gerechtfertigt . D enn der Beschwerdeführer verfügt über eine kaufmännische Ausbildung, und seine bisherige selbständige Tätigkeit hatte zu 40 % Büroarbeiten umfasst (Rechnungen , Offerten, Akquisition von Neuk unden und Werbepakete; Urk. 5/87/16 und Urk. 5/109/5).

Eine Tätigkeit im Büro erscheint ferner

als behinderungsangepasste Tätigkeit. Zwar hielten die G ut achter des H.___ fest, dem Besc hwerdeführer sei das Sitzen nicht mehr als manchmal, also 30 Minuten bis drei Stunden pro Arbeitstag , zuzumuten (Urk. 5/87/10+14). Sie konstatierten aber auch, der Beschwerdeführer erfülle die Anforderungen zur Verrichtung des bisherigen Aufgabenbereichs der Büroar beit, für den er zwei volle Arbeitstage p ro Woche eingesetzt hatte (Urk. 5/87/16). Des Weiteren attestierten die Gutachter ihm eine ganztägige Ar beitsfähigkeit mit um 50 % verminderter Leistungsfähigkeit (Urk. 5/87/10); er hat also die Möglichkeit, den Arbeitseinsatz auf fünf Tage in der Woche zu verteilen. Und schliesslich sind durchaus administrative Tätigkeiten denkbar, die nicht ausschliesslich im Sitzen zu verrichten sind, sondern auch Aufgaben ent halten , die stehend oder gehend erledigt werden können.

Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine verbliebene Leis tungsfähigkeit mit einer administrativen Arbeit am besten erwerblich verwerten kann. Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerdeschrift zwar vorbringen, er verfüge weder über eine abgeschlossene kaufmännische Lehre noch über d en Abschluss einer Handelsschule und habe vor dem Aufbau seiner Firma nur kaufmännische Hilfsarbeiten verrichtet ( Urk. 1 S. 4 f.). Die Handelsschule dau erte gemäss den Angaben in der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin jedoch immerhin drei Jahre ( Urk. 5/1/4), auch wenn der Beschwerdeführer - wie er vorbringen lässt ( Urk. 1 S. 4)

- entgegen diesen Angaben keinen Abschluss er zielt, sondern die Schule vorher abgebrochen hätte. Hinzu kommt die berufliche Erfahrung im Rahmen d er 27jährigen selbständigen Tätigkeit (vgl. Urk. 5/109/5). Unter diesen Umständen hat die Beschwerdegegnerin im kauf männischen Bereich richtigerweise die Löhne des Anforderungsniveaus 3 ein gesetzt („Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt“) und nicht diejenigen des Anforderungsniveaus 4 („Einfache und repetitive Tätigkeiten“). Aus dem nächsthöheren Anforderungsniveau 2 („Verrichtung selbständiger und qualifi zierter Arbeiten“) lässt sich zudem schliessen, dass die Berufs- und Fachkennt nisse des Niveaus 3 nicht zwangsläufig aufgrund eines Berufsabschluss es er worben worden sein müssen.

Allerdings fallen neben dem Bereich 23 („Andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten“) auch die Bereiche 21 („Rechnungs- und Personalwesen“), 22 („Sekretariats- und Kanzleiarbeiten“), 24 („Logistik, Stabsaufgaben“), 26 („[Ver-]Kauf von Grundstoffen und Investitionsgütern “ ) und 27 („Verkauf von Konsumgütern u. Dienstleistungen im Detailhandel“) in Betracht. Es recht fertigt sich, den Durchschnitt der Zentralwerte ( monatliche Bruttolöhne inklu sive Anteil am 13. Monatslohn bei 40 Wochenstunden , über denen beziehungs weise unter denen sich 50 % aller Lohnanga ben befinden) dieser sechs Bereiche im Anforderungsniveau 3 für Männer einzusetzen. D ieser Durchschnittswert beträgt Fr. 6‘233.-- (Fr. 6‘835.-- [21] + Fr. 6‘341.-- [22] + Fr. 6‘402.-- [23] + Fr. 6‘090.-- [24] + Fr. 6‘541.-- [26] + Fr. 5‘190.-- [27] dividiert durch 6). Auf gerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von d urchschnittlich 41,7 Wochenstunden (vgl. Die Volkswirtschaft 12-2013 S. 90 Tabelle B9.2) ergibt sich ein monatlicher Wert von Fr. 6‘498 .-- oder ein Jahreswert von Fr.

77‘976.--. Dieser ist aufgrund der um 50 % verminderten Leistungsfähigkeit zu halbieren, woraus ein Jahreswert von Fr. 38‘988.-- resultiert. Richtigerweise trug die Beschwerdegegnerin durch einen Abzu g von 15 % dem Umstand Rech nung, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen

im Vergleich zu voll leis tungsfähigen lohnmässig benachteiligt sind und dass sich der reduzierte Beschäftigungsgrad auf die Lohnhöhe auswirken kann (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung dieses Abzugs beläuft sich das In valideneinkommen auf Fr. 33‘140.--. Ein höherer Abzug rechtfertigt sich entge gen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ( Urk. 1 S.

7) nicht, denn die verminderte Leistungsfähigkeit und damit auch die darauf basierende Lohnein busse sind teilweise bereits dadurch berücksichtigt, dass die Gutachter des H.___ dem Beschwerdeführer zumuteten, bei 50%iger Leistung ganztags zu arbeiten ( Urk. 5/87/10). 3.5.4

Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens in der Höhe von Fr. 77‘891.-- und des Invalideneinkommens in der Höhe von Fr. 33‘140.-- ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 57,45 % . 3.6 3.6.1

Damit hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Zeit ab Februar 2006 bis zur Begutachtung im H.___ vom 16./17. Juni 2011 (vgl. E. 3.3.5)

zu Recht eine halbe Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 57,45 % zugesprochen.

Diesem Anspruch steht nicht entgegen, dass das Gericht im Urteil vom 29. November 2010 auf die Notwendigkeit hingewiesen hat, berufliche Mass nahmen zu prüfen ( Urk. 5/77 E. 3.3).

Denn ein Rentenanspruch für die zurück liegende Zeit ist so lange nicht ausgeschlossen , als die bestehende Erwerbsunfä higkeit (noch) nicht mit geeigneten Eingliederungsmassnahmen tatsächlich behoben oder rentenerh eblich verringert werden konnte, was rechtsprechungs gemäss auch hinsichtlich der Selbsteingliederungsmassnahmen gilt, solange solche noch nicht durchgeführt wurden und noch keine Aufforderung zur Mit wirkung nach Art. 21 Abs. 4 ATSG erfolg te (Urteil des Bundesgerichts 8C_657/2010 vom

19. November 2010, E. 4 mit Hinweis ). 3.6.2

Was die Zeit nach der B egutachtung im H.___

vom 16./17. Juni 2011 betrifft, so unterzog sich der Beschwerdeführer im Mai 2012 einer weit eren Wirbelsäulen operation ( Urk. 5/104/2-3 und Urk. 11/1 ). Anlässlich des Abklärungsbesuchs der Beschwerdegegnerin vom August 2012 berichtete er, die Schmerzen seien mit der Zeit vom rechten ins linke Bein gewandert. Im November 2011 habe er einschiessende Schmerzen im Bein verspürt, habe weniger Gefühl gehabt, habe am Morgen nicht mehr aufstehen können und die Ausstrahlungen seien vor allem bei Belastung der Füsse stärker geworden. Er spüre immer noch ein schiessende Schmerzen in den Beinen, da s linke Bein sei jedoch besser gewor den. Im Moment könne er wegen der Erschütterungen allerdings nicht selbst Auto fahren und laufen könne er nur langsam und nicht weit. Zudem dürfe er nach der jetzigen Operation rückenbedingt nur 2-5 kg heben und sitzen könne er 10 bis maximal 15 Minuten ( Urk. 5/109/3+4). Diese Ausführungen deuten auf eine gesundheitliche Veränderung seit der Begutachtung vom 16./17. Juni 2011 hin, die sich zumindest vorübergehend auf die Arbeitsfähigkeit und den Invali ditätsgrad auswirken könn te . Dies gilt ungeachtet dessen, dass Dr. L.___ im Bericht vom 25. Oktober 2013 wieder eine gewisse Verbesserung konstatierte mit dem Hinweis, es bestehe ein

rechtsbetonte s lumboradikuläre s Reizsyndrom, für ein Ausfallsyndrom im eigentlichen Sinn hätten sich aber anläss l ich der letzten ausgedehnten Untersuchung vom Januar 2013 keine Hinweis mehr erge ben, währenddem noch vor der letzten Entlastungsoperation ein linksbetontes lumboradikuläres Ausfallsyndrom dokumentiert worden sei ( Urk. 11/3 S. 1). Anhaltspunkte für weitere gesundheitliche Veränderungen bilden der Bericht des J .___ vom 19. November 2012 über die Magnetresonanzuntersuchung des rechten oberen Sprunggelenks, worin e ine aktivierte Arthrose beschrie ben ist ( Urk. 5/104/1), der Bericht der K .___ vo m 14. März 2013 über die Magnetresonanztomographie des rechten Knies, die einen komplexen Riss des Innenmeniskushi nterhorns zu Tage brachte ( Urk. 5/107), die Attestierung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch für leichte , wechselbelastende Arbeiten im Bericht von

Dr. A.___

vom 28. Januar 2013 ( Urk. 5/106) und schliesslich die Angabe des Beschwerdefüh rers, die linke Schulter sei operiert worden ( Urk. 5/109/4), was anlässlich der Begutachtung im H.___ erst geplant gewesen war ( Urk. 5/87/5) .

3.6.3

Es ist daher angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin

- entsprechend der Auffas sung in der Beschwerdeschrift und dem Antrag in der Replik ( Urk. 1 S. 6 f. und Urk. 10 S. 2 f. ) - über den Verlauf seit der Begutachtung im H.___ vom 16./17. Juni 2011 erneute medizinische Abklärungen durchführen lässt. Denn wie der Beschwerdeführer richtig bemerken liess, trifft es entgegen der Begründung der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2 S. 5) nicht zu, dass die Beschwerdegegnerin die medizinischen Berichte aus der Zeit nach der Begutachtung im H.___ berücksichtigt hat. Vielmehr setzte sich Dr. C.___ in der Stellungnahme vom 6. Juni 2013 ( Urk. 5/120/3) nicht mit der Rückenoperation vom Mai 2012 und auch nicht mit den Befunden am rechten Sprunggelenk u nd am rechten Knie auseinander.

Grundsätzlich ist es der Beschwerdegegnerin überlassen, wo sie die Verlaufsbeur teilung durchführen lässt. Immerhin bietet es sich aus Gründen der Vergleichbarkeit an, nochmals das H.___ damit zu betrauen. 3.7

Damit ist die angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2013 in teilweiser Gutheis sung der Beschwerde in Bezug auf den Rentenanspruch ab September 2011 - gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV und Art. 88a Abs. 2 IVV kann sich eine Ände rung erst nach dreimonatiger Dauer auf die Rente auswirken - insoweit aufzu heben , als sie den Anspruch auf eine höhere als eine halbe Rente verneint, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die ergän zenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen veranlasse und hernach über den Rentenanspruch ab September 2011 neu verfüge. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen und die halbe Rente ab Februar 2006 zu bestätigen. 4.

Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften ( § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

Der Beschwerdeführer obsiegt teilweise, indem die halbe Rente für die Zeit von Februar 2006 bis August 2011 zu bestätigen ist, für die Zeit danach der Beschwerdegegnerin hingegen im Sinne d es Antrags in der Replik weitere Ab klärungen aufzuerlegen sind, was nach der Rechtsprechung als Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2). Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zuzusprechen, die sich auf die Hälfte jener Entschädigung beläuft, die er bei vollständigem Obsiegen erhielte. Ermessensweise ist sie auf Fr. 1‘850.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 5.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rah mens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 8 00.-- zu bemessen. Entsprechend dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens sind die Kosten dem Beschwerde führer und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird di e angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2013 in Bezug auf den Rentenanspruch ab September 2011 insoweit aufgeho ben, als sie den Anspruch auf eine höhere als eine halbe Rente verneint, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) , IV-Stelle, zurückge wiesen , damit sie die ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen veranlasse und hernach über den Rentenanspruch ab September 2011 neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und die halbe Rente ab Februar 2006 bestätigt. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 1‘850 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernard Rambert - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel