Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00760 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
11. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap Bürglistrasse 11, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Sozialversicherungsanstalt de s Kantons Zürich, IV-Stelle, mi t Verfügung vom 7. August 2013 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 6 %
einen Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente verneint hat ( Urk. 2) , nach Einsicht in die Beschwerde vom 6. September 2013 ( Urk. 1) , in die auf teilweise Gutheissung
schliessende Beschwerdeantwort vom
26. September 2013 ( Urk. 7), in die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vo m 2 2. Oktober 2013 ( „Replik“, Urk.
11) und in die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2013 ( „Duplik“, Urk. 14), unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführer in in d er Beschwerde vom 6. September 2013 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer (unbefristeten) Rente ab dem 1. November 2010 sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung beantragte ( Urk. 1) , da ss die Beschwerdegegnerin in d er Beschwerdeantwort vom 26. September 2013 um Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung der psychischen Beschwerden ab Januar 2013 ersuchte und des Weiteren erklärte , die Beschwerdeführerin habe vom 1. November bis zum 31. Dezember 20 10 Anspruch auf eine ganze und v om 1. Januar bis zum 31. März 2011 auf ein e halbe Rente sowie v om 1. Ok tober bis zum 30. November 2012 auf eine ganze und vom 1. Dezember 2012 bis zum 31. Januar 2013 auf eine halbe Rente (Urk. 7), dass sich die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme
vom 2 2. Oktober 2013
mit einer Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung der psychischen Beschwerden für die Zeit ab Januar 2013 einverstanden erklärte , nicht jedoch mit der von der Beschwerdegegnerin neu in Aussicht gestellten Rentenzusprache ( Urk. 11), dass die Beschwerdegegnerin am 7. November 2013 mitteilte, sie verzichte auf das Einreichen einer Stellungnahme hierzu ( Urk. 14), in Erwägung, d ass insoweit gleichlautende Anträge vorliegen, als beide Parteien von einer ungenügenden Abklärung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ab
Januar 2013 ausgehen, dass der psychische Gesundhei tszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
ab Januar 2013 anhand der Berichte von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, vom 20. Juni 2013 ( Urk. 8/128) und von Dr. med. Z.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Juni 2013 ( Urk. 8/129) nicht schlüssig beurteilt werden kann, dass betreffend den Verfügungszeitraum vom
1. November 2010 bis zum
31. Dezember 2012 darauf hinzuweisen ist, dass bei einer rückwirkend ergangene n Verfügung über e ine befristete und im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach M assgabe des analog anwendbaren Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzuset zen ist (BGE 121 V 275 E. 6b/ dd mit Hinweis),
dass gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen ist, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird, sie jedoch in jedem Fall zu berücksichtigen ist, nachdem sie ohne wesentli che Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird,
dass
– wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht e ( Urk. 11 S. 3) - nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben ist (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3 mit Hinwei sen ), dass die angefochtene Verfügung vom 7. August 2013 demnach aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie nach erfolgten Abklärungen über den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ab Januar 2013 über den Rentenanspruch ab dem 1. November 2010 neu verfüge, dass die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt und die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500. -- daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung ) , womit das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgelt liche Prozessführung ( Urk.
1) gegenstandslos wird, dass die vertretene Beschwerdeführerin ausgangsgemäss Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ( Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das So zialver sicherungsgericht ) und nach E insicht in die Honorarnote von Integration Han dicap vom 5. Dezember 2013 ( Urk. 17 ) auf Fr. 1‘506.60 (inkl. Barauslagen und Mehrwer tsteuer) festzusetzen ist, erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. August 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenansp ru ch der Beschwerdeführerin ab 1. November 2010 neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘506.60 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl