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IV.2013.00759

Statusfrage

Zürich SozVersG · 2015-03-11 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1981, Mutter zweier Kinder (geboren 1999 und 2008) meldete sich am 2 8. September 2011 (Eingangsdatum) wegen dissoziati ven und depressiven Zuständen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/15 und Urk. 9/20). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Kon to erstellen (IK Auszug vom 13. Oktober 2011, Urk. 9/19) und holte den Arbeitgeberbericht des Schul amts der F.___ vom 2 1. Oktober 2011 (Urk. 9/22), den Bericht von Dr. med. Z.___, FMH Kin der- und Jugendpsychiat rie, vom 28 . November 2011 (Urk. 9/24) und die Bericht e der A.___ vom 2 8. November 2011 (Urk. 9/25) und vom 3 0. April 2012 (Urk. 9/32) ein. Am 1 7. Juli 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass ihr B egehren um berufliche Massnahmen aufgrund ihrer zum gegenwärtigen Zeitpunkt mangelnden zeitlichen Verfügbarkeit abgewiesen we rde (Urk. 9/37). In der Folge veranlasste die IV-Stelle bei Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, eine Begutachtung der Versicherten (Expertise vom 15. März 2013, Urk. 9/50) und beauftragte ihren Abklärungs dienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Bericht vom 2 6. März 2013, Urk. 9/51). Nach durch geführtem Vor bescheidverfahren (Vo rbescheid vom 6. Mai 2013, Urk. 9/55, und Einwand vom 2 4. Mai bzw. 5. Juli 2013, Urk. 9/57 und Urk. 9/62) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 3. Juli 2013 einen Rentenanspruch der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 30 % (Urk. 2). 2 .

Dagegen erhob die Versicherte am 6. September 2013 Beschwerde und bean tragte, die Verfügung vom 2 3. Juli 2013 sei aufzuheben und es sei ihr mindes tens eine halbe Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die Beschwerdegegne rin

schloss mit Beschwerde antwort vom 9. Oktober 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), wa s der Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2013 ange zeigt wurde (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Inva lidenrente. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Bei versicherten Personen, die nur zeitweilig erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben- bzw. Haushaltbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Ein kommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Berei chen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9) . 1.4

In welchem Ausmass

eine versicherte Person als zeitweilig erwerbstätig einzu stufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Ums tänden tun würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.

Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypo thetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonde ren (vgl. Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

Bei der Beantwortung der sogenannten Statusfrage handelt es sich um eine hypo thetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentschei dungen der versi cherten Person berücksichtigen muss. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusser en Indizien erschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013 E. 3.1,

mit Hinweisen). 1. 5

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 6

Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozi alversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). 2. 2.1

Der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin

vom 2 3. Juli 2013 (Urk. 2) liegt in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 1 5. März 2013 zugrunde (Urk. 9/50). 2.2

Dr. B.___ stellte in ihrer

Expertise als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit nicht näher bezeichneter dissoziativer Störung (ICD-10 F44.9) bei

Problemen in der Ki ndheit (ICD-10 Z61.4/5/6).

Psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie keine .

Dr. B.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin auf dem Boden multipler und über längere Zeiträume einwirkender Traumatisierungen –

insbesondere sexuelle Gewalter fahrungen durch den Grossvater mütterlicherseits - ab dem 3. Lebensjahr eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung

mit dissoziativen Zuständen entwickelt habe. Mit gros ser Wahrscheinlichkeit habe sie aufgrund der psychi schen Folgen dieser Traumatisierungen, die sich in der Kindheit und Adoleszenz vor allem mit Selbstwertstörungen, Substanzabusus (Alkohol und Drogen), Schulversagen und Essstörungen manifestiert hätten, keine Berufsausbildung absolvieren können. Ihre wahrscheinlich gut vorhandenen Ressourcen habe sie wegen der psychischen Belastung nicht nutzen können. Die frühe Schwanger schaft mit der Geburt des ersten Kindes im 1 8. Lebensjahr könne wahrschein lich ebenso im Zusammenhang mit der psychischen Problematik gesehen wer den (als sie damals

schwanger geworden sei, habe sie mit Hilfe ihrer Mutter den Dro genentzug bewältigt; a bgesehen von einem Rückfall sei sie seither drogen frei). Der Versuch, den Sekundarschulabschluss nachzuholen, sei gescheitert, ebenso ein Ausbildungsversuch in Richtung Fa chfrau Be treuung . Nach einem Praktikum in einem Behindertenheim sei es der Beschwerdeführerin in den letzte n Jahren aber immerhin gelungen, eine Beschäftigung mit einem Pensum von 20 % bis 30 % als Hortmithilfe aufrecht zu erhalten . Durch die Reduktion von Konzentration, Merkfähigkeit und Auffassung sver mögen, durch die erhöhte Erschöpfbarkeit und die Ängste würden sowohl die Leistungsfähigkeit als auch die Belastbarkeit sowie Aspekte von zwischenmenschlichen Beziehungen ungünstig beeinflusst. Die Beschwerdeführerin selber tendiere dazu eher mehr von sich zu fordern, als sie gesundheitlich in der Lage sei zu leisten. Die aktu elle Beschäftigungssituation entspreche wahrscheinlich momentan der denkbar günstigsten Möglichkeit.

Dr. B.___ kam daher

zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2011, abgesehen von den Phasen der stationären Behandlungen, und in absehbarer Zukunft in ihrer bisherigen Tätigkeit als Hortmithilfe und auch in einer angepassten Tätigkeit zu 20 % bis 30 % ar beits fähig sei (Urk. 9/50/11-14, vgl. auch Urk. 9/4/2).

Diese Einschätzung von Dr. B.___, die sie in Kenntnis und Auseinander setzung mit den Vorakten abgab,

ist unumstritten und a ngesichts der genann ten Bef unde und der Erläuterungen dazu

nachvollziehbar. 2.3

Gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___

kam

Dr.

C.___, FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) in ihrer Stellungnahme vom 2 5. März 2013 zum Schluss, da ss die Beschwerdeführerin

seit ihrem 1 8. Geburtstag zu mindestens 20 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei und dass ab Juni 2011 in ihrer bisherigen Tätigkeit als Hortmitarbeiterin und in einer angepassten Tätigkeit von einer Ar beitsunfähigkeit von 75 % auszugehen sei (Urk. 9/53/5). Auch diese Beurteilung ist u numstritten und nachvollziehbar, weshalb darauf abgestellt werden kann. 3. 3.1

Umstritten ist

die Statusfrage . Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin

im Gesundheitsfall ab dem 1. Juni 2011

zu 35 % im Erwerbs- und zu 65 % im Haushaltbereich tätig gewesen wäre und seit dem 1. März 2012 je zu 50 % im Erwerbs- und im Haushaltbereich tätig wäre (Urk. 2). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass sie im Gesundh eitsfall als zu 80 % im Erwerbs- und zu 20 % im Haushaltbereich tätig

hätte eingestuft werden müssen (Urk. 1). 3.2

Vorab ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwer deführerin

am 2 8. September 2011 (Eingangsdatum) bei der Beschwer degegnerin zum Leistungsbezug an meldete . Hypothetischer Rentenbeginn ist somit d er 1. März 2012 (A rt.

29 Abs. 1 IVG; das Wartejahr war zu jenem Zeit punkt unbestrittenermassen bereits abgelaufen, vgl. E. 2.3 und AHI 1998 S. 124 E. 3c).

Im Rahmen der Prüfung der Statusfrage

sind daher

die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zwischen dem 1. März 2012 und dem 2 3. Juli 2013 (Zeitpunkt des Erlass es der angefochtenen Verfügung) massgeben d . 3 .3

Aktenkundig ist zunächst, dass die Beschwerdeführerin seit

ca. zehn Jahren in einem

in erster Linie aus gesundheitlich en Gründen zumeist kleinen Pensum (vgl. Gutachten von Dr. B.___, E. 2.2) als Hortmitarbeiterin für das Schul amt der F.___ tätig ist. In den vergangenen Jahren erzielte sie dabei ein Jahreseinkommen, das sehr starken Schwankungen unterlag (etwa Fr. 35‘315.-- im Jahr 2003 oder lediglich

Fr. 2‘114.-- im Ja hr 2009, vgl. IK Auszug vom 13. Ok to ber 2011, Urk. 9/19) . Seit März 2009 lebt

die allein er ziehende Beschwerdeführerin mit ihren beiden Kindern, geboren 1999

und 2008

(Urk. 9/51/1). Anlässlich der Begutac htung bei Dr. B.___ gab

sie an, dass der Kontakt zu beiden Vä tern abgebrochen sei (Urk. 9/50/9). Gemäss Unterhaltsvertrag vom 3. April 2003 verpflichtete sich der Vater des Sohnes, der Beschwerdeführerin als dessen gesetz licher Vertreterin monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 700.-- zu bezahlen (bis zur Mündigkeit bzw. zum Abschluss der Erstausbil dung, Urk. 9/8). Hinsichtlich der Tochter wurde m it Beschluss der Vormund schaftsbehörde der D.___ v om 21. Oktober 2008 auf eine Regelung der Unter halts ver pflichtung mangels finanzieller Leistungsfähigkeit des Vaters verzichtet (Urk. 9/9).

Im Rahmen der Haushaltabklärung vom 1. November 2 012, die in Anwesenheit von

Y.___ von Pro Infirmis stattfand, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie bei guter Gesundheit mit einem Pensum von 70 % bis 80 % arbeiten würde. Ihre Tochter besuche den Kinderhort, was auch an vier Tagen in der Woche möglich wäre. Der Sohn sei in der Oberstufe und könne auch an vier Tagen pro Woche bei Freunden zu Mittag essen. Auch Mütter von gleichaltri gen Kindern würden in diesem Pensum arbeiten . Weiter geht aus dem Abklä rungsberic ht vom 2 6. März 2013 hervor, dass die beiden Kinder während des Klinikaufenthalte s der Beschwe r deführerin

von deren Schwester und den Eltern betreut worden seien . Aktuell werde die Tochter montags, dienstags und f rei tags fremdbetreut und der Sohn sei

bei eine r Freundin zum Mittagstisch und werde

nach der Schule ebenfalls betreut . Des Weiteren würden die Kinder jedes zweite Wochenende bei den Eltern der Beschwerdeführerin verbringen. An ei nem Abend pro

Woche (ca. 3 Stunden) komme die Schwester vorbei und schaue, wie es ihnen gehe. Würden dann etwa Hausaufgaben anfallen, helfe die Schwester mit. An einem anderen Abend (ca. 3 Stunden pro Woche) komme d er Götti des Sohnes vorbei

(Urk. 9/51/3-8). 3.4

Die ohnehin hypothetische Frage, in welchem Ausmass eine versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, erscheint vorliegend umso schwieriger zu beantworten, da d ie Beschwerdeführerin seit jeher in ihrer Er werbsfähigkeit eingeschränkt ist . Für die Darstellung der Beschwerdeführerin spricht, dass sie als alleinerziehende

Mutter von den beiden Vätern ihrer Kinder insgesamt offenbar ledigl ich Fr. 700.-- pro Monat erhält und deshalb den Lebensunterhalt für sich und ihre beiden Kinder weitgehend selbständig zu bestreiten hat. Sie legte auch glaubhaft dar, dass eine Fremdbetreuung der beiden Kinder möglich wäre . Des Weiteren hatten sämtliche vorliegend involvierten Ärzte auf die hohe Motivation und den Willen

der Beschwerde führerin, sich beruflich zu integrie ren, hingewiesen . So erklärte

Dr. med. E.___, Oberarzt der A.___,

im Bericht vom 28. November 2011 etwa, dass die Beschwerdeführerin über erheb liche Ressourcen verfüge, beispielsweise Intro - spektionsfähigkeit, Empathie, so ziale Kompetenzen, Attraktivität, ein trag fähiges soziales Netz, familiäre Un ter stützung und eine ausgeprägte Moti vation zur persön lichen Weiterent wicklung (Urk. 9/25/4). Dr. Z.___

erwähn te in ihrem Bericht vom 2 8. November 2011, dass sich die Beschwerdeführerin auf die therapeuti sche Beziehung ein lasse, willen s stark sei und ihre guten kognitiven Ressourcen auch beruflich umsetzen wolle

(Urk. 9/24/2). Dem Gutachten von

Dr. B.___ ist sodann zu entnehmen, dass wegen der durchaus vorhande nen persönlichen Ressourcen und der Moti vation der Beschwerdeführerin, die sich schon aus vielen Schwie rigkeiten her ausgekämpft habe, sowie bei adäqua ter Behandlung langfristig auf eine n güns tigen Verlauf gehofft werden kön ne (Urk. 9/50/14). Hinzu kommt, dass die Beschwerde - führerin a ls alleinerziehende Mutter zweifellos auch in einem 80%-Pensum arbeiten müsste, u m nicht mehr sozialhilfeabhängig zu sein und ein hierfür ausreichendes Einkommen zu erzielen . Dass sie „freiwillig“ auf Sozial hilfe-Niveau verharren würde und heute lediglich in einem 50%-Pensum erwerbs - tätig wäre, ist nicht anzunehmen, zumal sie schon im Jahre 2003, als ihr Sohn erst rund vier Jahre alt war, bei einem Jahre s verdienst von Fr. 35‘315.

(E. 3.3) offensichtlich bereits ein Pensum in etwa dieser Höhe geleistet hatte . Im Übrigen kann von der Beschwerdeführerin auch nicht verlangt wer den, ganz konkret Betreuungsplätze nachzuweisen, weil sich ihr diese Frage aufgrund der aktuellen Lebensumstände gar nicht stellt. Was in den unverbind lichen SKOS-Richtlinien steht, ist angesichts der vorste henden Anhaltspunkte nicht von Belang, da die Frage, was eine Person tun würde, wenn keine ge sundheitli che Beeinträchtigung bestünde, rechtspre chungs gemäss

in erster Linie nach den konkre ten Gegebenheiten des Einzelfalles und nicht nach statistischen Erhebungen oder Erfahrungswerten zu bestimmen ist (vgl. E.

1.4).

Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und nach Massgabe der allgemei nen Lebenserfahrung ist deshalb festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, wie sie anl ässlich der Haushaltsabklärung angegeben hatte, im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushaltbereich tätig

wäre. 4. 4. 1

Im Weiteren ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin zu bemessen. 4.2

Was den Erwerbsbereich

im Monat März 2012 betrifft, ist aufgrund der statio nären Behandlung en der Beschwerdeführerin (zuletzt war sie vom 1 6. Juni bis zum 28. Oktober 2011 und vom 9. Januar bis zum 2 8. März 2012

in der A.___, vgl. Urk. 9/32/4) von einer 100 %igen Einschränkung auszugehen (vgl. auch E.

2.2) . Sodann nahm auch die zuständige Abklärungsperson im Bericht vom 2 6. März 2013 h insichtlich des Haushaltbereich s im März 2012

nachvollzieh barerweise

eine Ein schränkung von 100 % an (Urk. 9/51/8) .

Der Gesamtin vali di tätsgrad für den Monat März 2012, der sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt, beträgt somit 100 %, was einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine befristete ganze Rente begründet, nachdem sie von März 2011 bis März 2012 durchschnittlich auch mehr als 70 % arbeitsunfähig gewesen war (7 Monate 100 %, 2 Monate 75 %, 3 Monate 20 %; vgl. E. 1.5 und E. 2.3) . 4.3

Was den Zeit raum ab April 20 12 betrifft, sind - d a die Beschwerdeführerin bereits seit jeher in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist und bis heute keine Ausbildung absolvieren konnte - im Rahmen des

vorzunehmenden Einkom mens vergleichs (vgl. Art. 16 ATSG)

sowohl aufseiten des Validen- als auch aufseiten des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss der Schweizeri schen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statist ik (LSE) heranzuziehen (vgl. Art. 26 Abs. 1 IVV).

Da beide Werte annähernd gleich hoch sin d (vgl. Ein kommensvergleich vom 6. Mai 2013, Urk. 9/52), kann ein sogenannter Pro z entver gleich

vorgenommen werden. Das ohne Invalidität erzielbare hypo thetische Erwerbseinkommen ist dabei grundsätzlich mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozent satz zu ver anschlagen ist, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditäts grad ergibt (BGE 114 V 313 E. 3a mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts I

850/05 vom 2 1. August 2006 E. 4.2 und I 375/05 vom 2. Dezemb er 2005 E.

3.2). Da die Beschwerdeführerin als zu 80 % erwerbstätig einzustufen ist

und zu 25 % erwerbsfähig ist, resultiert somit im Erwerbsbereich ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad von 55 %

([ 80 %

- 25 % ] : 80 % x 0,8; ein sogenannter Leide nsabzug ist nicht zu gewäh ren, vgl. dazu

BGE 126 V 75).

Im Haushaltbereich errechnet e die zuständige Abklärungsperson im Bericht vom 2 6. März 2013 ab April 2012

eine Einschränkung der Beschwerdeführerin

von 11,3 % bzw. richtigerweise 12,3 % (2,8 % + 3,5 % + 6 %; Urk. 9/51/ 5- 8) . Auch dies erscheint angesichts der ausführlichen Erläuterungen dazu grund sätzlich plausibel, wobei der Abklärungsbericht von der Beschwerdeführerin auch nur insofern beanstandet wurde, als sie die Einschränkung von 50 % bei „Einkauf und weitere Besorgungen“ als zu gering erachtete (Urk. 1). Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben. Denn bei einem Teilinvaliditäts grad von 55 % im Erwerbsbereich, der 80 % des Pensums ausmacht, und –

gemäss

den Angab en im Abklärungsbericht vom 26. März 2013 - ein em

Teilinvalidi tätsgrad von 2,4 6 % (12,3 % x 0,2) im Haushaltbereich, der 20 % des Pensums ausmacht, beläuft sich der Gesamtinvaliditätsgrad

auf 57,4 6 % (55 % + 2,4 6 %), was einen Anspruch auf eine halbe R ente begründet. Selbst wenn man daher im Teilbereich „Einkauf und weitere Besorgungen“, der im Rahmen der Haus halt abklärung

lediglich mit 7 %

gewichtet wurde (Urk. 9/51 /7), von einer 100%igen Einschränkung der Beschwerdeführerin ausgehe n würde, würde offensichtlich kein Gesamtinvaliditätsgrad von

6 0 % (bzw. genau genommen mindestens 5 9,5 %), der zu einer Dreiviertelsr ente

berechtigen würde, resultieren. 5.

Es ist demnach festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. März bis zum 3 0. Juni 2012 Anspruch auf eine befristete ganze Rente (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) und ab dem 1. Juli 2012 Anspruch auf eine halbe Rente der Inva lidenversicherung hat.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 6.

6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Die Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Be deutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘ 2 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. 6.3

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung vom 6. September 2013 (Urk.

1) ist damit gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, vom 2 3. Juli 2013 aufgehoben wird, un d es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer in mit Wirkung ab dem 1. März 2012 Anspruch auf eine befristete

ganze Rente un d mit Wirkung ab dem 1. Juli 2012 Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .

Die Beschwerd egegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführer in eine Prozessent schä digung in der Höhe von Fr. 1‘ 2 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1981, Mutter zweier Kinder (geboren 1999 und 2008) meldete sich am 2 8. September 2011 (Eingangsdatum) wegen dissoziati ven und depressiven Zuständen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/15 und Urk. 9/20). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Kon to erstellen (IK Auszug vom 13. Oktober 2011, Urk. 9/19) und holte den Arbeitgeberbericht des Schul amts der F.___ vom 2 1. Oktober 2011 (Urk. 9/22), den Bericht von Dr. med. Z.___, FMH Kin der- und Jugendpsychiat rie, vom 28 . November 2011 (Urk. 9/24) und die Bericht e der A.___ vom 2 8. November 2011 (Urk. 9/25) und vom 3 0. April 2012 (Urk. 9/32) ein. Am 1 7. Juli 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass ihr B egehren um berufliche Massnahmen aufgrund ihrer zum gegenwärtigen Zeitpunkt mangelnden zeitlichen Verfügbarkeit abgewiesen we rde (Urk. 9/37). In der Folge veranlasste die IV-Stelle bei Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, eine Begutachtung der Versicherten (Expertise vom 15. März 2013, Urk. 9/50) und beauftragte ihren Abklärungs dienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Bericht vom 2 6. März 2013, Urk. 9/51). Nach durch geführtem Vor bescheidverfahren (Vo rbescheid vom 6. Mai 2013, Urk. 9/55, und Einwand vom 2 4. Mai bzw. 5. Juli 2013, Urk. 9/57 und Urk. 9/62) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 3. Juli 2013 einen Rentenanspruch der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 30 % (Urk. 2).

E. 1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Inva lidenrente.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.3 Bei versicherten Personen, die nur zeitweilig erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben- bzw. Haushaltbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Ein kommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Berei chen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9) .

E. 1.4 ).

Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und nach Massgabe der allgemei nen Lebenserfahrung ist deshalb festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, wie sie anl ässlich der Haushaltsabklärung angegeben hatte, im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushaltbereich tätig

wäre. 4. 4. 1

Im Weiteren ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin zu bemessen. 4.2

Was den Erwerbsbereich

im Monat März 2012 betrifft, ist aufgrund der statio nären Behandlung en der Beschwerdeführerin (zuletzt war sie vom 1 6. Juni bis zum 28. Oktober 2011 und vom 9. Januar bis zum 2 8. März 2012

in der A.___, vgl. Urk. 9/32/4) von einer 100 %igen Einschränkung auszugehen (vgl. auch E.

2.2) . Sodann nahm auch die zuständige Abklärungsperson im Bericht vom 2 6. März 2013 h insichtlich des Haushaltbereich s im März 2012

nachvollzieh barerweise

eine Ein schränkung von 100 % an (Urk. 9/51/8) .

Der Gesamtin vali di tätsgrad für den Monat März 2012, der sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt, beträgt somit 100 %, was einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine befristete ganze Rente begründet, nachdem sie von März 2011 bis März 2012 durchschnittlich auch mehr als 70 % arbeitsunfähig gewesen war (7 Monate 100 %, 2 Monate 75 %, 3 Monate 20 %; vgl. E.

E. 1.5 und E. 2.3) . 4.3

Was den Zeit raum ab April 20

E. 2 .

Dagegen erhob die Versicherte am 6. September 2013 Beschwerde und bean tragte, die Verfügung vom 2 3. Juli 2013 sei aufzuheben und es sei ihr mindes tens eine halbe Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die Beschwerdegegne rin

schloss mit Beschwerde antwort vom 9. Oktober 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), wa s der Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2013 ange zeigt wurde (Urk. 10).

E. 2.1 Der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin

vom 2 3. Juli 2013 (Urk. 2) liegt in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 1 5. März 2013 zugrunde (Urk. 9/50).

E. 2.2 Dr. B.___ stellte in ihrer

Expertise als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit nicht näher bezeichneter dissoziativer Störung (ICD-10 F44.9) bei

Problemen in der Ki ndheit (ICD-10 Z61.4/5/6).

Psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie keine .

Dr. B.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin auf dem Boden multipler und über längere Zeiträume einwirkender Traumatisierungen –

insbesondere sexuelle Gewalter fahrungen durch den Grossvater mütterlicherseits - ab dem 3. Lebensjahr eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung

mit dissoziativen Zuständen entwickelt habe. Mit gros ser Wahrscheinlichkeit habe sie aufgrund der psychi schen Folgen dieser Traumatisierungen, die sich in der Kindheit und Adoleszenz vor allem mit Selbstwertstörungen, Substanzabusus (Alkohol und Drogen), Schulversagen und Essstörungen manifestiert hätten, keine Berufsausbildung absolvieren können. Ihre wahrscheinlich gut vorhandenen Ressourcen habe sie wegen der psychischen Belastung nicht nutzen können. Die frühe Schwanger schaft mit der Geburt des ersten Kindes im 1 8. Lebensjahr könne wahrschein lich ebenso im Zusammenhang mit der psychischen Problematik gesehen wer den (als sie damals

schwanger geworden sei, habe sie mit Hilfe ihrer Mutter den Dro genentzug bewältigt; a bgesehen von einem Rückfall sei sie seither drogen frei). Der Versuch, den Sekundarschulabschluss nachzuholen, sei gescheitert, ebenso ein Ausbildungsversuch in Richtung Fa chfrau Be treuung . Nach einem Praktikum in einem Behindertenheim sei es der Beschwerdeführerin in den letzte n Jahren aber immerhin gelungen, eine Beschäftigung mit einem Pensum von 20 % bis 30 % als Hortmithilfe aufrecht zu erhalten . Durch die Reduktion von Konzentration, Merkfähigkeit und Auffassung sver mögen, durch die erhöhte Erschöpfbarkeit und die Ängste würden sowohl die Leistungsfähigkeit als auch die Belastbarkeit sowie Aspekte von zwischenmenschlichen Beziehungen ungünstig beeinflusst. Die Beschwerdeführerin selber tendiere dazu eher mehr von sich zu fordern, als sie gesundheitlich in der Lage sei zu leisten. Die aktu elle Beschäftigungssituation entspreche wahrscheinlich momentan der denkbar günstigsten Möglichkeit.

Dr. B.___ kam daher

zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2011, abgesehen von den Phasen der stationären Behandlungen, und in absehbarer Zukunft in ihrer bisherigen Tätigkeit als Hortmithilfe und auch in einer angepassten Tätigkeit zu 20 % bis 30 % ar beits fähig sei (Urk. 9/50/11-14, vgl. auch Urk. 9/4/2).

Diese Einschätzung von Dr. B.___, die sie in Kenntnis und Auseinander setzung mit den Vorakten abgab,

ist unumstritten und a ngesichts der genann ten Bef unde und der Erläuterungen dazu

nachvollziehbar.

E. 2.3 Gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___

kam

Dr.

C.___, FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) in ihrer Stellungnahme vom 2 5. März 2013 zum Schluss, da ss die Beschwerdeführerin

seit ihrem 1 8. Geburtstag zu mindestens 20 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei und dass ab Juni 2011 in ihrer bisherigen Tätigkeit als Hortmitarbeiterin und in einer angepassten Tätigkeit von einer Ar beitsunfähigkeit von 75 % auszugehen sei (Urk. 9/53/5). Auch diese Beurteilung ist u numstritten und nachvollziehbar, weshalb darauf abgestellt werden kann. 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Umstritten ist

die Statusfrage . Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin

im Gesundheitsfall ab dem 1. Juni 2011

zu 35 % im Erwerbs- und zu 65 % im Haushaltbereich tätig gewesen wäre und seit dem 1. März 2012 je zu 50 % im Erwerbs- und im Haushaltbereich tätig wäre (Urk. 2). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass sie im Gesundh eitsfall als zu 80 % im Erwerbs- und zu 20 % im Haushaltbereich tätig

hätte eingestuft werden müssen (Urk. 1).

E. 3.2 ). Da die Beschwerdeführerin als zu 80 % erwerbstätig einzustufen ist

und zu 25 % erwerbsfähig ist, resultiert somit im Erwerbsbereich ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad von 55 %

([ 80 %

- 25 % ] : 80 % x 0,8; ein sogenannter Leide nsabzug ist nicht zu gewäh ren, vgl. dazu

BGE 126 V 75).

Im Haushaltbereich errechnet e die zuständige Abklärungsperson im Bericht vom 2 6. März 2013 ab April 2012

eine Einschränkung der Beschwerdeführerin

von 11,3 % bzw. richtigerweise 12,3 % (2,8 % + 3,5 % + 6 %; Urk. 9/51/ 5- 8) . Auch dies erscheint angesichts der ausführlichen Erläuterungen dazu grund sätzlich plausibel, wobei der Abklärungsbericht von der Beschwerdeführerin auch nur insofern beanstandet wurde, als sie die Einschränkung von 50 % bei „Einkauf und weitere Besorgungen“ als zu gering erachtete (Urk. 1). Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben. Denn bei einem Teilinvaliditäts grad von 55 % im Erwerbsbereich, der 80 % des Pensums ausmacht, und –

gemäss

den Angab en im Abklärungsbericht vom 26. März 2013 - ein em

Teilinvalidi tätsgrad von 2,4 6 % (12,3 % x 0,2) im Haushaltbereich, der 20 % des Pensums ausmacht, beläuft sich der Gesamtinvaliditätsgrad

auf 57,4 6 % (55 % + 2,4 6 %), was einen Anspruch auf eine halbe R ente begründet. Selbst wenn man daher im Teilbereich „Einkauf und weitere Besorgungen“, der im Rahmen der Haus halt abklärung

lediglich mit 7 %

gewichtet wurde (Urk. 9/51 /7), von einer 100%igen Einschränkung der Beschwerdeführerin ausgehe n würde, würde offensichtlich kein Gesamtinvaliditätsgrad von

6 0 % (bzw. genau genommen mindestens 5 9,5 %), der zu einer Dreiviertelsr ente

berechtigen würde, resultieren. 5.

Es ist demnach festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. März bis zum 3 0. Juni 2012 Anspruch auf eine befristete ganze Rente (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) und ab dem 1. Juli 2012 Anspruch auf eine halbe Rente der Inva lidenversicherung hat.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 6.

6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Die Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Be deutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘ 2 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. 6.3

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung vom 6. September 2013 (Urk.

1) ist damit gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, vom 2 3. Juli 2013 aufgehoben wird, un d es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer in mit Wirkung ab dem 1. März 2012 Anspruch auf eine befristete

ganze Rente un d mit Wirkung ab dem 1. Juli 2012 Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .

Die Beschwerd egegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführer in eine Prozessent schä digung in der Höhe von Fr. 1‘ 2 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

E. 3.4 Die ohnehin hypothetische Frage, in welchem Ausmass eine versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, erscheint vorliegend umso schwieriger zu beantworten, da d ie Beschwerdeführerin seit jeher in ihrer Er werbsfähigkeit eingeschränkt ist . Für die Darstellung der Beschwerdeführerin spricht, dass sie als alleinerziehende

Mutter von den beiden Vätern ihrer Kinder insgesamt offenbar ledigl ich Fr. 700.-- pro Monat erhält und deshalb den Lebensunterhalt für sich und ihre beiden Kinder weitgehend selbständig zu bestreiten hat. Sie legte auch glaubhaft dar, dass eine Fremdbetreuung der beiden Kinder möglich wäre . Des Weiteren hatten sämtliche vorliegend involvierten Ärzte auf die hohe Motivation und den Willen

der Beschwerde führerin, sich beruflich zu integrie ren, hingewiesen . So erklärte

Dr. med. E.___, Oberarzt der A.___,

im Bericht vom 28. November 2011 etwa, dass die Beschwerdeführerin über erheb liche Ressourcen verfüge, beispielsweise Intro - spektionsfähigkeit, Empathie, so ziale Kompetenzen, Attraktivität, ein trag fähiges soziales Netz, familiäre Un ter stützung und eine ausgeprägte Moti vation zur persön lichen Weiterent wicklung (Urk. 9/25/4). Dr. Z.___

erwähn te in ihrem Bericht vom 2 8. November 2011, dass sich die Beschwerdeführerin auf die therapeuti sche Beziehung ein lasse, willen s stark sei und ihre guten kognitiven Ressourcen auch beruflich umsetzen wolle

(Urk. 9/24/2). Dem Gutachten von

Dr. B.___ ist sodann zu entnehmen, dass wegen der durchaus vorhande nen persönlichen Ressourcen und der Moti vation der Beschwerdeführerin, die sich schon aus vielen Schwie rigkeiten her ausgekämpft habe, sowie bei adäqua ter Behandlung langfristig auf eine n güns tigen Verlauf gehofft werden kön ne (Urk. 9/50/14). Hinzu kommt, dass die Beschwerde - führerin a ls alleinerziehende Mutter zweifellos auch in einem 80%-Pensum arbeiten müsste, u m nicht mehr sozialhilfeabhängig zu sein und ein hierfür ausreichendes Einkommen zu erzielen . Dass sie „freiwillig“ auf Sozial hilfe-Niveau verharren würde und heute lediglich in einem 50%-Pensum erwerbs - tätig wäre, ist nicht anzunehmen, zumal sie schon im Jahre 2003, als ihr Sohn erst rund vier Jahre alt war, bei einem Jahre s verdienst von Fr. 35‘315.

(E. 3.3) offensichtlich bereits ein Pensum in etwa dieser Höhe geleistet hatte . Im Übrigen kann von der Beschwerdeführerin auch nicht verlangt wer den, ganz konkret Betreuungsplätze nachzuweisen, weil sich ihr diese Frage aufgrund der aktuellen Lebensumstände gar nicht stellt. Was in den unverbind lichen SKOS-Richtlinien steht, ist angesichts der vorste henden Anhaltspunkte nicht von Belang, da die Frage, was eine Person tun würde, wenn keine ge sundheitli che Beeinträchtigung bestünde, rechtspre chungs gemäss

in erster Linie nach den konkre ten Gegebenheiten des Einzelfalles und nicht nach statistischen Erhebungen oder Erfahrungswerten zu bestimmen ist (vgl. E.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 6

Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozi alversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). 2.

E. 12 betrifft, sind - d a die Beschwerdeführerin bereits seit jeher in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist und bis heute keine Ausbildung absolvieren konnte - im Rahmen des

vorzunehmenden Einkom mens vergleichs (vgl. Art.

E. 16 ATSG)

sowohl aufseiten des Validen- als auch aufseiten des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss der Schweizeri schen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statist ik (LSE) heranzuziehen (vgl. Art. 26 Abs. 1 IVV).

Da beide Werte annähernd gleich hoch sin d (vgl. Ein kommensvergleich vom 6. Mai 2013, Urk. 9/52), kann ein sogenannter Pro z entver gleich

vorgenommen werden. Das ohne Invalidität erzielbare hypo thetische Erwerbseinkommen ist dabei grundsätzlich mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozent satz zu ver anschlagen ist, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditäts grad ergibt (BGE 114 V 313 E. 3a mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts I

850/05 vom 2 1. August 2006 E. 4.2 und I 375/05 vom 2. Dezemb er 2005 E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00759 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil

vom

11. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Pro Infirmis Zürich Sozialberatung, Y.___ Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1981, Mutter zweier Kinder (geboren 1999 und 2008) meldete sich am 2 8. September 2011 (Eingangsdatum) wegen dissoziati ven und depressiven Zuständen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/15 und Urk. 9/20). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Kon to erstellen (IK Auszug vom 13. Oktober 2011, Urk. 9/19) und holte den Arbeitgeberbericht des Schul amts der F.___ vom 2 1. Oktober 2011 (Urk. 9/22), den Bericht von Dr. med. Z.___, FMH Kin der- und Jugendpsychiat rie, vom 28 . November 2011 (Urk. 9/24) und die Bericht e der A.___ vom 2 8. November 2011 (Urk. 9/25) und vom 3 0. April 2012 (Urk. 9/32) ein. Am 1 7. Juli 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass ihr B egehren um berufliche Massnahmen aufgrund ihrer zum gegenwärtigen Zeitpunkt mangelnden zeitlichen Verfügbarkeit abgewiesen we rde (Urk. 9/37). In der Folge veranlasste die IV-Stelle bei Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, eine Begutachtung der Versicherten (Expertise vom 15. März 2013, Urk. 9/50) und beauftragte ihren Abklärungs dienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Bericht vom 2 6. März 2013, Urk. 9/51). Nach durch geführtem Vor bescheidverfahren (Vo rbescheid vom 6. Mai 2013, Urk. 9/55, und Einwand vom 2 4. Mai bzw. 5. Juli 2013, Urk. 9/57 und Urk. 9/62) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 3. Juli 2013 einen Rentenanspruch der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 30 % (Urk. 2). 2 .

Dagegen erhob die Versicherte am 6. September 2013 Beschwerde und bean tragte, die Verfügung vom 2 3. Juli 2013 sei aufzuheben und es sei ihr mindes tens eine halbe Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die Beschwerdegegne rin

schloss mit Beschwerde antwort vom 9. Oktober 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), wa s der Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2013 ange zeigt wurde (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Inva lidenrente. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Bei versicherten Personen, die nur zeitweilig erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben- bzw. Haushaltbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Ein kommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Berei chen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9) . 1.4

In welchem Ausmass

eine versicherte Person als zeitweilig erwerbstätig einzu stufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Ums tänden tun würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.

Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypo thetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonde ren (vgl. Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

Bei der Beantwortung der sogenannten Statusfrage handelt es sich um eine hypo thetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentschei dungen der versi cherten Person berücksichtigen muss. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusser en Indizien erschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013 E. 3.1,

mit Hinweisen). 1. 5

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 6

Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozi alversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). 2. 2.1

Der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin

vom 2 3. Juli 2013 (Urk. 2) liegt in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 1 5. März 2013 zugrunde (Urk. 9/50). 2.2

Dr. B.___ stellte in ihrer

Expertise als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit nicht näher bezeichneter dissoziativer Störung (ICD-10 F44.9) bei

Problemen in der Ki ndheit (ICD-10 Z61.4/5/6).

Psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie keine .

Dr. B.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin auf dem Boden multipler und über längere Zeiträume einwirkender Traumatisierungen –

insbesondere sexuelle Gewalter fahrungen durch den Grossvater mütterlicherseits - ab dem 3. Lebensjahr eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung

mit dissoziativen Zuständen entwickelt habe. Mit gros ser Wahrscheinlichkeit habe sie aufgrund der psychi schen Folgen dieser Traumatisierungen, die sich in der Kindheit und Adoleszenz vor allem mit Selbstwertstörungen, Substanzabusus (Alkohol und Drogen), Schulversagen und Essstörungen manifestiert hätten, keine Berufsausbildung absolvieren können. Ihre wahrscheinlich gut vorhandenen Ressourcen habe sie wegen der psychischen Belastung nicht nutzen können. Die frühe Schwanger schaft mit der Geburt des ersten Kindes im 1 8. Lebensjahr könne wahrschein lich ebenso im Zusammenhang mit der psychischen Problematik gesehen wer den (als sie damals

schwanger geworden sei, habe sie mit Hilfe ihrer Mutter den Dro genentzug bewältigt; a bgesehen von einem Rückfall sei sie seither drogen frei). Der Versuch, den Sekundarschulabschluss nachzuholen, sei gescheitert, ebenso ein Ausbildungsversuch in Richtung Fa chfrau Be treuung . Nach einem Praktikum in einem Behindertenheim sei es der Beschwerdeführerin in den letzte n Jahren aber immerhin gelungen, eine Beschäftigung mit einem Pensum von 20 % bis 30 % als Hortmithilfe aufrecht zu erhalten . Durch die Reduktion von Konzentration, Merkfähigkeit und Auffassung sver mögen, durch die erhöhte Erschöpfbarkeit und die Ängste würden sowohl die Leistungsfähigkeit als auch die Belastbarkeit sowie Aspekte von zwischenmenschlichen Beziehungen ungünstig beeinflusst. Die Beschwerdeführerin selber tendiere dazu eher mehr von sich zu fordern, als sie gesundheitlich in der Lage sei zu leisten. Die aktu elle Beschäftigungssituation entspreche wahrscheinlich momentan der denkbar günstigsten Möglichkeit.

Dr. B.___ kam daher

zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2011, abgesehen von den Phasen der stationären Behandlungen, und in absehbarer Zukunft in ihrer bisherigen Tätigkeit als Hortmithilfe und auch in einer angepassten Tätigkeit zu 20 % bis 30 % ar beits fähig sei (Urk. 9/50/11-14, vgl. auch Urk. 9/4/2).

Diese Einschätzung von Dr. B.___, die sie in Kenntnis und Auseinander setzung mit den Vorakten abgab,

ist unumstritten und a ngesichts der genann ten Bef unde und der Erläuterungen dazu

nachvollziehbar. 2.3

Gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___

kam

Dr.

C.___, FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) in ihrer Stellungnahme vom 2 5. März 2013 zum Schluss, da ss die Beschwerdeführerin

seit ihrem 1 8. Geburtstag zu mindestens 20 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei und dass ab Juni 2011 in ihrer bisherigen Tätigkeit als Hortmitarbeiterin und in einer angepassten Tätigkeit von einer Ar beitsunfähigkeit von 75 % auszugehen sei (Urk. 9/53/5). Auch diese Beurteilung ist u numstritten und nachvollziehbar, weshalb darauf abgestellt werden kann. 3. 3.1

Umstritten ist

die Statusfrage . Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin

im Gesundheitsfall ab dem 1. Juni 2011

zu 35 % im Erwerbs- und zu 65 % im Haushaltbereich tätig gewesen wäre und seit dem 1. März 2012 je zu 50 % im Erwerbs- und im Haushaltbereich tätig wäre (Urk. 2). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass sie im Gesundh eitsfall als zu 80 % im Erwerbs- und zu 20 % im Haushaltbereich tätig

hätte eingestuft werden müssen (Urk. 1). 3.2

Vorab ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwer deführerin

am 2 8. September 2011 (Eingangsdatum) bei der Beschwer degegnerin zum Leistungsbezug an meldete . Hypothetischer Rentenbeginn ist somit d er 1. März 2012 (A rt.

29 Abs. 1 IVG; das Wartejahr war zu jenem Zeit punkt unbestrittenermassen bereits abgelaufen, vgl. E. 2.3 und AHI 1998 S. 124 E. 3c).

Im Rahmen der Prüfung der Statusfrage

sind daher

die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zwischen dem 1. März 2012 und dem 2 3. Juli 2013 (Zeitpunkt des Erlass es der angefochtenen Verfügung) massgeben d . 3 .3

Aktenkundig ist zunächst, dass die Beschwerdeführerin seit

ca. zehn Jahren in einem

in erster Linie aus gesundheitlich en Gründen zumeist kleinen Pensum (vgl. Gutachten von Dr. B.___, E. 2.2) als Hortmitarbeiterin für das Schul amt der F.___ tätig ist. In den vergangenen Jahren erzielte sie dabei ein Jahreseinkommen, das sehr starken Schwankungen unterlag (etwa Fr. 35‘315.-- im Jahr 2003 oder lediglich

Fr. 2‘114.-- im Ja hr 2009, vgl. IK Auszug vom 13. Ok to ber 2011, Urk. 9/19) . Seit März 2009 lebt

die allein er ziehende Beschwerdeführerin mit ihren beiden Kindern, geboren 1999

und 2008

(Urk. 9/51/1). Anlässlich der Begutac htung bei Dr. B.___ gab

sie an, dass der Kontakt zu beiden Vä tern abgebrochen sei (Urk. 9/50/9). Gemäss Unterhaltsvertrag vom 3. April 2003 verpflichtete sich der Vater des Sohnes, der Beschwerdeführerin als dessen gesetz licher Vertreterin monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 700.-- zu bezahlen (bis zur Mündigkeit bzw. zum Abschluss der Erstausbil dung, Urk. 9/8). Hinsichtlich der Tochter wurde m it Beschluss der Vormund schaftsbehörde der D.___ v om 21. Oktober 2008 auf eine Regelung der Unter halts ver pflichtung mangels finanzieller Leistungsfähigkeit des Vaters verzichtet (Urk. 9/9).

Im Rahmen der Haushaltabklärung vom 1. November 2 012, die in Anwesenheit von

Y.___ von Pro Infirmis stattfand, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie bei guter Gesundheit mit einem Pensum von 70 % bis 80 % arbeiten würde. Ihre Tochter besuche den Kinderhort, was auch an vier Tagen in der Woche möglich wäre. Der Sohn sei in der Oberstufe und könne auch an vier Tagen pro Woche bei Freunden zu Mittag essen. Auch Mütter von gleichaltri gen Kindern würden in diesem Pensum arbeiten . Weiter geht aus dem Abklä rungsberic ht vom 2 6. März 2013 hervor, dass die beiden Kinder während des Klinikaufenthalte s der Beschwe r deführerin

von deren Schwester und den Eltern betreut worden seien . Aktuell werde die Tochter montags, dienstags und f rei tags fremdbetreut und der Sohn sei

bei eine r Freundin zum Mittagstisch und werde

nach der Schule ebenfalls betreut . Des Weiteren würden die Kinder jedes zweite Wochenende bei den Eltern der Beschwerdeführerin verbringen. An ei nem Abend pro

Woche (ca. 3 Stunden) komme die Schwester vorbei und schaue, wie es ihnen gehe. Würden dann etwa Hausaufgaben anfallen, helfe die Schwester mit. An einem anderen Abend (ca. 3 Stunden pro Woche) komme d er Götti des Sohnes vorbei

(Urk. 9/51/3-8). 3.4

Die ohnehin hypothetische Frage, in welchem Ausmass eine versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, erscheint vorliegend umso schwieriger zu beantworten, da d ie Beschwerdeführerin seit jeher in ihrer Er werbsfähigkeit eingeschränkt ist . Für die Darstellung der Beschwerdeführerin spricht, dass sie als alleinerziehende

Mutter von den beiden Vätern ihrer Kinder insgesamt offenbar ledigl ich Fr. 700.-- pro Monat erhält und deshalb den Lebensunterhalt für sich und ihre beiden Kinder weitgehend selbständig zu bestreiten hat. Sie legte auch glaubhaft dar, dass eine Fremdbetreuung der beiden Kinder möglich wäre . Des Weiteren hatten sämtliche vorliegend involvierten Ärzte auf die hohe Motivation und den Willen

der Beschwerde führerin, sich beruflich zu integrie ren, hingewiesen . So erklärte

Dr. med. E.___, Oberarzt der A.___,

im Bericht vom 28. November 2011 etwa, dass die Beschwerdeführerin über erheb liche Ressourcen verfüge, beispielsweise Intro - spektionsfähigkeit, Empathie, so ziale Kompetenzen, Attraktivität, ein trag fähiges soziales Netz, familiäre Un ter stützung und eine ausgeprägte Moti vation zur persön lichen Weiterent wicklung (Urk. 9/25/4). Dr. Z.___

erwähn te in ihrem Bericht vom 2 8. November 2011, dass sich die Beschwerdeführerin auf die therapeuti sche Beziehung ein lasse, willen s stark sei und ihre guten kognitiven Ressourcen auch beruflich umsetzen wolle

(Urk. 9/24/2). Dem Gutachten von

Dr. B.___ ist sodann zu entnehmen, dass wegen der durchaus vorhande nen persönlichen Ressourcen und der Moti vation der Beschwerdeführerin, die sich schon aus vielen Schwie rigkeiten her ausgekämpft habe, sowie bei adäqua ter Behandlung langfristig auf eine n güns tigen Verlauf gehofft werden kön ne (Urk. 9/50/14). Hinzu kommt, dass die Beschwerde - führerin a ls alleinerziehende Mutter zweifellos auch in einem 80%-Pensum arbeiten müsste, u m nicht mehr sozialhilfeabhängig zu sein und ein hierfür ausreichendes Einkommen zu erzielen . Dass sie „freiwillig“ auf Sozial hilfe-Niveau verharren würde und heute lediglich in einem 50%-Pensum erwerbs - tätig wäre, ist nicht anzunehmen, zumal sie schon im Jahre 2003, als ihr Sohn erst rund vier Jahre alt war, bei einem Jahre s verdienst von Fr. 35‘315.

(E. 3.3) offensichtlich bereits ein Pensum in etwa dieser Höhe geleistet hatte . Im Übrigen kann von der Beschwerdeführerin auch nicht verlangt wer den, ganz konkret Betreuungsplätze nachzuweisen, weil sich ihr diese Frage aufgrund der aktuellen Lebensumstände gar nicht stellt. Was in den unverbind lichen SKOS-Richtlinien steht, ist angesichts der vorste henden Anhaltspunkte nicht von Belang, da die Frage, was eine Person tun würde, wenn keine ge sundheitli che Beeinträchtigung bestünde, rechtspre chungs gemäss

in erster Linie nach den konkre ten Gegebenheiten des Einzelfalles und nicht nach statistischen Erhebungen oder Erfahrungswerten zu bestimmen ist (vgl. E.

1.4).

Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und nach Massgabe der allgemei nen Lebenserfahrung ist deshalb festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, wie sie anl ässlich der Haushaltsabklärung angegeben hatte, im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushaltbereich tätig

wäre. 4. 4. 1

Im Weiteren ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin zu bemessen. 4.2

Was den Erwerbsbereich

im Monat März 2012 betrifft, ist aufgrund der statio nären Behandlung en der Beschwerdeführerin (zuletzt war sie vom 1 6. Juni bis zum 28. Oktober 2011 und vom 9. Januar bis zum 2 8. März 2012

in der A.___, vgl. Urk. 9/32/4) von einer 100 %igen Einschränkung auszugehen (vgl. auch E.

2.2) . Sodann nahm auch die zuständige Abklärungsperson im Bericht vom 2 6. März 2013 h insichtlich des Haushaltbereich s im März 2012

nachvollzieh barerweise

eine Ein schränkung von 100 % an (Urk. 9/51/8) .

Der Gesamtin vali di tätsgrad für den Monat März 2012, der sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt, beträgt somit 100 %, was einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine befristete ganze Rente begründet, nachdem sie von März 2011 bis März 2012 durchschnittlich auch mehr als 70 % arbeitsunfähig gewesen war (7 Monate 100 %, 2 Monate 75 %, 3 Monate 20 %; vgl. E. 1.5 und E. 2.3) . 4.3

Was den Zeit raum ab April 20 12 betrifft, sind - d a die Beschwerdeführerin bereits seit jeher in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist und bis heute keine Ausbildung absolvieren konnte - im Rahmen des

vorzunehmenden Einkom mens vergleichs (vgl. Art. 16 ATSG)

sowohl aufseiten des Validen- als auch aufseiten des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss der Schweizeri schen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statist ik (LSE) heranzuziehen (vgl. Art. 26 Abs. 1 IVV).

Da beide Werte annähernd gleich hoch sin d (vgl. Ein kommensvergleich vom 6. Mai 2013, Urk. 9/52), kann ein sogenannter Pro z entver gleich

vorgenommen werden. Das ohne Invalidität erzielbare hypo thetische Erwerbseinkommen ist dabei grundsätzlich mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozent satz zu ver anschlagen ist, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditäts grad ergibt (BGE 114 V 313 E. 3a mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts I

850/05 vom 2 1. August 2006 E. 4.2 und I 375/05 vom 2. Dezemb er 2005 E.

3.2). Da die Beschwerdeführerin als zu 80 % erwerbstätig einzustufen ist

und zu 25 % erwerbsfähig ist, resultiert somit im Erwerbsbereich ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad von 55 %

([ 80 %

- 25 % ] : 80 % x 0,8; ein sogenannter Leide nsabzug ist nicht zu gewäh ren, vgl. dazu

BGE 126 V 75).

Im Haushaltbereich errechnet e die zuständige Abklärungsperson im Bericht vom 2 6. März 2013 ab April 2012

eine Einschränkung der Beschwerdeführerin

von 11,3 % bzw. richtigerweise 12,3 % (2,8 % + 3,5 % + 6 %; Urk. 9/51/ 5- 8) . Auch dies erscheint angesichts der ausführlichen Erläuterungen dazu grund sätzlich plausibel, wobei der Abklärungsbericht von der Beschwerdeführerin auch nur insofern beanstandet wurde, als sie die Einschränkung von 50 % bei „Einkauf und weitere Besorgungen“ als zu gering erachtete (Urk. 1). Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben. Denn bei einem Teilinvaliditäts grad von 55 % im Erwerbsbereich, der 80 % des Pensums ausmacht, und –

gemäss

den Angab en im Abklärungsbericht vom 26. März 2013 - ein em

Teilinvalidi tätsgrad von 2,4 6 % (12,3 % x 0,2) im Haushaltbereich, der 20 % des Pensums ausmacht, beläuft sich der Gesamtinvaliditätsgrad

auf 57,4 6 % (55 % + 2,4 6 %), was einen Anspruch auf eine halbe R ente begründet. Selbst wenn man daher im Teilbereich „Einkauf und weitere Besorgungen“, der im Rahmen der Haus halt abklärung

lediglich mit 7 %

gewichtet wurde (Urk. 9/51 /7), von einer 100%igen Einschränkung der Beschwerdeführerin ausgehe n würde, würde offensichtlich kein Gesamtinvaliditätsgrad von

6 0 % (bzw. genau genommen mindestens 5 9,5 %), der zu einer Dreiviertelsr ente

berechtigen würde, resultieren. 5.

Es ist demnach festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. März bis zum 3 0. Juni 2012 Anspruch auf eine befristete ganze Rente (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) und ab dem 1. Juli 2012 Anspruch auf eine halbe Rente der Inva lidenversicherung hat.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 6.

6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Die Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Be deutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘ 2 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. 6.3

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung vom 6. September 2013 (Urk.

1) ist damit gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, vom 2 3. Juli 2013 aufgehoben wird, un d es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer in mit Wirkung ab dem 1. März 2012 Anspruch auf eine befristete

ganze Rente un d mit Wirkung ab dem 1. Juli 2012 Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .

Die Beschwerd egegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführer in eine Prozessent schä digung in der Höhe von Fr. 1‘ 2 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl