Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1948, gelernter Koch, arbeitete seit Juni 2005 als Chef koch
im Restaurant Z.___
in A.___, als er a m 3. Fe b ruar 2009 e inen Hirn i nfarkt
erlitt, welcher zu einer halb seitigen Lähmung links und einer Beeinträch tigung der kognitiven Fähigkeiten führte (Urk. 8/3 Ziff. 1.1-1.3, 6.2, 6.3.1, Urk. 8/9 Ziff. 2.1, 2.7, Urk. 8/10/6).
A m 1 9. März 2009 meldete er sich bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Wie derein schu lung, Arbeitsvermittlung, Hilfsmittel, medizinische Eingliederungs massnahmen, Rente) an (Urk. 8/3
Ziff. 7. 8). Mit Beschluss der Vormundschafts behörde der A.___ vom 1 5. Oktober 2009 wurde über den Versicherten eine Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 des Schweizeri schen Zivilgesetzbuches (ZGB) angeordnet (Urk. 8/30, Urk. 8/67).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Aus zug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/8), einen Arbeitgeberbe richt (Urk. 8/9) und medizinische Berichte (Urk. 8/ 10, Urk. 8/ 13, Urk. 8/ 15, Urk. 8/ 19, Urk. 8/ 22, Urk. 8/ 26) ein und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 2 6. Mai 2010 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 8/47) . Mit Verfügung vom 2 0. September 2010 wies sie den Antrag des Versicherten vom 1 0. Juni 2010 (Urk. 8/50) auf Kostenübernahme für Küchenutensilien ab (Urk. 8/5 5), und am 2 1. Juni 2012 erteilte sie Kostengutsprache für orthopädi sche Serienschuhe (Urk. 8/64). 1.2
Am 2 8. Januar 2013 stellte der Versicherte einen Antrag auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 8/65 = Urk. 3/3), worauf die IV-Stelle den Abklä rungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 6. Mai 2013 er stell t e (Urk. 8/70
Urk. 3/4) . Mit Vorbescheid vom 6. Mai 2013 (Urk. 8/71) und mit Verfügung vom 4. Juli 2013 (Urk. 8/72 = Urk.
2) verneinte die IV-Stelle ei nen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung
mangels
Bedarfs an lebensprak ti sche r Begleitung (Urk. 8/72). 2.
Gegen die Verfügung vom 4. Juli 2013 (Urk.
2) erhob der Versicherte Be schwer de und beantragte deren Aufhebung und Zusprache einer Hilflosenent schädigung
(Urk. 1 S.
2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Oktober 2013, welche dem Be schwer de führ er am 9. Dezember 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 12), beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwerde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)
haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflo senent schä di gung . Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Ge sund heit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der per sön lichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a
mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensver richtungen mass gebend:
·
Ankleiden, Auskleiden;
·
Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
·
Essen; ·
Körperpflege; ·
Verrichtung der Notdurft;
·
Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 12 7 V 94 E.
3c, 125 V 297 E. 4a) .
Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). 1.2
Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a.
ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b.
für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c.
ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmäs si g und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erfor derlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstä tigkeiten
im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 des Zivil ge setz buches (Art. 38 Abs. 3 IVV).
Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Ge sundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu den ken ist ins besondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).
Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person - abgesehen da von, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss - aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E.
2.2.3 und 5).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebensprakti sche Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).
Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritt hilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Insti tu t der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).
Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon ab hängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2). 1.3
Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Ver waltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden einge schränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärun gen vor neh men. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rück fragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwen dig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergie ren de Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erho be nen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Be richt eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Er mess en der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehl ein schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fach lich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff. E. 6.1.1 und 6.2; AHI 2000 S. 319 f. E. 2b). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens da mit, dass ihre Abklärungen ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer in den Le bensverrichtungen selbstständig sei und keine Dritthilfe benötige. Zudem sei er kognitiv in der Lage, den Haushalt selbstständig zu planen, zu organisieren und zu delegieren. Daher könne die stellvertretende Übernahme in der Woh nung s pflege nicht angerechnet werden. Die anrechenbare Dritthilfe der Psychi atrie spitex betrage lediglich eine Stunde pro Woche. Eine lebenspraktische Be glei tung im Sinne der Invalidenversicherung von mindestens zwei Stunden wö ch ent lich sei nicht gegeben. Somit seien die Voraussetzungen der Dauer und In ten sität an Be gleitung nicht erfüllt (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass de r
Bedarf an Haushalts spitex
von wöchentlich einer Stunde rechtsprechungsgemäss bei der Prüfung des Be darfs an lebenspraktischer Begleitung anrechenbar sei. Unberücksichtigt geblie ben sei sodann auch das Besorgen der Wäsche durch den hausinternen Wäsche dienst, und es sei u nklar, ob der Umstand, dass die Spitex ihm wöchentlich das Wochendosset richte, berücksichtigt worden sei (Urk. 1 S.
7 f. Ziff. 3). Da die Be schwerdegegnerin nicht abgeklärt habe, ob ihm objektiv betrachtet die Aus füh rung der Haushaltsarbeiten und die Besorgung der Wäsche möglich sei, sei der Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Dass er aufgrund seiner Funktionsein schrän kungen des linken Armes mindestens im Ausmass von einer Stunde pro Woche auf Haushaltshilfe und auf Besorgung der Wäsche angewiesen sei, sei jedoch aufgrund der Ausführungen im Abklärungsbericht und der Arztberichte über wie gend wahrscheinlich. Zudem sei en sein
fortgeschrittenes Alter und der Um stand zu berücksichtigen, dass die ärztlich festgestellten kognitiven Einschrän kungen sich auch auf die Haushaltführung auswirkten (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 4). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Hilflo senentschädigung
hat und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob ein Be dar f an
lebenspraktische r Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG in Ver bindung mit Art. 38 Abs. 1 lit . a IVV ausgewiesen ist . 3. 3 . 1
Am 1 8. Februar 2009 (Urk. 3/6 = Urk. 8/10) berichteten die Ärzte des B.___
über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 3. bis zum 1 6. Februar 2 0 09 und nannten dabei folgende Diagnosen (Urk. 8/10/6): - Territorialinfarkt Mediastromgebiet rechts - bei Verschluss der Aorta carotis
interna rechts - brachiofazialbetontes
Hemisyndrom links - hypertensive Herzkrankheit - intermittierendes tachykardes Vorhofflimmern - kardiovaskuläre Risikofaktoren (cvRF) : Nikotinabusus, Dyslipidämie, arterielle Hypertonie - arterielle Hypertonie, ED 1990 - chronischer Alkoholabusus - Fussmykose beidseits
Weiter führten die Ärzte aus, dass der Beschwerdeführer zur neurologischen Rehabilitation in die C.___ verlegt werde. Zum aktuellen Zustand hiel ten sie fest, dass der Beschwerdeführer zunehmend mobilisierbar und bei Aus tritt nicht selbstständig gehfähig
gewesen sei; ein Rehabilitationspotential sei vorhanden (Urk. 8/10/3 Ziff. 1.4) . Das Ressourcenprofil sei aktuell nicht be ur teilbar (Urk. 8/10/5). 3 .2
Mit Austrittsbericht vom 2 7. Mai 2009 (Urk. 8/13 = Urk. 3/7, Urk. 8/15 = Urk. 8/22) berichteten die Ärzte der C.___ über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 1 6. Februar bis 5. Mai 2009 und nann ten dabei im Wesentlichen die bereits bekannten Diagnosen (S.
1). In der Beur teilung führten sie aus, dass aufgrund der weiterhin verminderten Kraft im Be reich der linken oberen Extremität sowie weiterhin vermindert bestehen den räum lichen und zeitlichen Orientierung, Wahrnehmung sowie Konzentrati ons störung die häusliche Entlassung des Beschwerdeführers nicht vorstellbar gewe sen sei, weshalb er in das Pflegezentrum E.___ entlassen werde . Auf grund der bestehenden residuellen kognitiven sowie motorischen Einschrän kungen wer de eine ambulante intensive Physio- und Ergotherapie weiterhin empfohlen (S. 2) . 3 .3
In ihrem undatierten Bericht (Urk. 8/26 = Urk. 3/8) führte d ie Ärztin des B.___, welche den Beschwerdeführer letztmals am 2 2. September 2009 kontrollierte (Ziff. 1.2), aus, dass eine teilweise Lähmung des linken Armes und eine Gangunsicherheit bestehe. D urch intensive Therapien
sei ein grössten teils selb stständiger Tagesablauf erreicht worden . K ognitiv persistierten aber deut liche Einschränkungen, wie eine teilweise Desorientierung, eine Kurzzeitge dächtnis-, Konzentrations- und Auffassungsstörung und eine erschwerte Hand lungs pla nung, und es bestehe
eine affektive Labilität . Da acht Monate nach dem Insult die Defizite trotz intensiver Rehabilitationsmassnahmen anhielten, sei prognos tisch nicht von einer Verbesserung auszugehen (Ziff. 1.4, 1.7). Die Ar beits un fähigkeit betrage 100 % seit dem 3. Februar 2009 (Ziff. 1.6). Im Ressour cen profil vermerkte sie weitgehende physische und psychische Einschränkungen (Urk. 8/26/4). 3.4
Dr. med. D.___, Allgemeinarzt FMH, Regionalärztlicher Dienst (RAD), führte am 6. Januar 2010 aus, dass nach versicherungsmedizinischer Ein schätzung eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche Tätigkeiten be grün det und nachvollziehbar sei. Auch wenn die Wahrscheinlichkeit für eine invaliden versicherungsrechtlich relevante Verbesserung eher gering sei, emp fehle er eine medizinische Neubeurteilung in einem Jahr (Urk. 8/37 S. 4). 3 . 5
Im Abklärungsbericht vom 6. Mai 2013 (Urk. 8/70) vermerkte die Abklärungs person, dass der Beschwerdeführer in keiner der alltäglichen Lebensverrichtun gen eingeschränkt (S. 2 ff.) und auch für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte nicht auf die Hilfe Dritter angewiesen sei (S. 4).
Auf lebenspraktische Begleitung sei der Beschwerdeführer zwar angewiesen, jedoch betrage die anrechenbare Zeit nicht zwei Stunden wöchentlich. Einmal wöchentlich komme die Haushaltshilfe von der Spitex für eine Stunde. Dies sei aufgrund der Funktionseinschränkungen des linken Armes notwendig. Sie über nehme das Staubsaugen, die Bodenpflege, die Reinigung des Badezim mers/ Toi lette, den Abwasch sowie das Wechseln der Bettwäsche. Die Wäsche werde vom hausinternen Wäschedienst stellvertretend und ohne Einbezug des Beschwerde füh rers übernommen, und auch die Haushaltsspitex übernehme den Haushalt stell vertretend und ohne Einbezug des Beschwerdeführers. Da er kog nitiv in der Lage sei, seinen Alltag selbstständig zu organisieren und zu planen, könne die stellvertretende Übernahme des Haushalts nicht angerechnet werden (S. 4).
Einmal wöchentlich komme für eine Stunde die Psychiatriespitex zum Be schwer deführer. Deren Hilfe sei erheblich, da ohne dieses Auffangnetz und auf grund der massiven Drohunge n und Beschimpfungen durch den B eschwerde führer da mit zu rechnen wäre, dass er aufgrund potenzieller Fremdgefährung früher oder später in einer Institution untergebracht werden müsse; längerfristig wären die fast täglichen Anrufe, Beschimpfungen und Bedrohungen für das Umfeld nicht tragbar . Nicht anrechenbar sei d ie Unterstützung der Beiständin (S. 5 Mitte).
Eine Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten sei nicht er forderlich (S.
5 unten), eine Isolation im Sinne des Gesetzes oder eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestehe nicht. Die Medikamentenversorgung, ins be sondere das Teilen der vielen Tabletten, übernehme die Spitex, welche je den Montag das Wochendosset richte und die auslaufenden Medikamente be sorge; die Wunden am Fuss links seien schon lange verschlossen (S. 6). 4 . 4.1
U nbestritten und angesichts der im Abklärungsbericht vom 6. Mai 2013 (Urk. 8/70, vgl. vorstehend E. 3.5) gemachten Feststellungen plausibel ist, d ass der
Beschwerdeführer in den praxisgemäss zu prüfenden (vgl. vorstehend E. 1.1) sechs alltäglichen Lebensverrichtungen nicht oder zumindest nicht in erhebli cher Weise eingeschränkt ist . In s besondere ist dem Beschwerdeführer laut eige nen An gaben die Körperpflege, bei welcher er in der Anmeldung noch eine Hilfs be dürftigkeit nannte (vgl. Urk. 8/65), inzwischen offenbar möglich. 4.2
Anders sieht die Aktenlage hinsichtlich des Bedarfs an lebenspraktischer Beglei tung aus, welche als ein unabhängiges Institut der Hilfe losgelöst von den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen zu prüfen ist (vgl. vorstehend E. 1.1-1.2).
Sämtliche aktenkundigen Arztbericht e
datieren a us dem Jahr 2009 und wurden z ur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit der Prüfung de s Ren tenanspruchs eingeholt . Sie beziehen daher keine Stellung zur Frage, in wie fern der Beschwerdeführer
physisch in der Lage ist, die einzelnen Haus halts tä tig keiten zu verrichten . Hinzu kommt, dass auch weitere Einschränkun gen psy chischer Art bestehen . Auch wenn eine Veränderung des Gesundheits zustands im Zeitpunkt der Rentenzusprache als wenig wahrscheinlich angese hen wurde (vgl. vorstehend E. 3.3-3.4), so wäre es unter Berücksichtigung dieser Umstände zur Beurteilung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung zweifel los geboten gewesen, eine n aktuellen Arztbericht mit einer B eur teilung der psychischen und physischen Ressourcen des Beschwerdeführers ein zuholen . Vorliegend fand da mit die erforderliche enge, sich ergänzende Zu sa mmenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung (vorstehend E. 1.3) nicht statt . Von e ine r
Rück wei sung der Sache zur erneuten Abklärung ist aus den n a chfolgenden Gründen den noch abzusehen . 4.3
BGE 133 V 450 stellt klar, dass im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung nach
Art. 38 Abs. 1 lit . a IVV neben der indirekten auch die direkte Dritthilfe zu berücksichtigen ist. Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise an fallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Überwachung und Kontrolle nicht in der Lage ist (E. 10.2). Das Bundesgericht verwies dabei auch auf die Ausführun gen der Vorinstanz, wonach d ie Unterscheidung zwischen direkter und indirek ter Hilfe zur Folge hätte, dass nur diejenigen behinderten Personen ein relevan tes Bedürfnis nach lebenspraktischer Begleitung hätten, die noch recht weitge hend selbstständig seien, da sie nur angewiesen werden müssten, eine be stimmte Ar beit wie Kochen, Wäsche Besorgen oder Aufräumen zu erledigen, und diese dann selbstständig ausführten. Solche Anweisungen benötigten aller dings nur wenig Zeit, so dass die Grenze von zwei Stunden wöchentlich kaum je überschritten und der Kreis der Leistungsberechtigten sehr eng gehalten würde . Es bestehe je doch kein Grund, jene behinderten Personen von der Leis tungsberechtigung aus zuschliessen, die nicht nur eine Anweisung zu einer be stimmten Arbeit benötig ten, sondern die auch noch bei der Ausführung über wacht werden müssten. Ob die Drittperson die Arbeit überwacht oder sie die Arbeit gleich selber ausführt, weil das auch nicht mehr Zeit erfordere, sei dann nicht von Belang. Es sei aber auch kein Grund ersichtlich für den Ausschluss jener Personen von der Leis tungs berechtigung, die alltägliche Arbeit selbst dann nicht ausführen könnten, wenn sie angeleitet und überwacht würden, denn für sie, die "schweren" Fälle, werde es ebenfalls erst durch die Dritthilfe möglich, selbstständig zu wohnen. Die Unterscheidung zwischen indirekter und direkter Dritthilfe erweise sich im Zu sammenhang mit der Interpretation des Begriffs der lebenspraktischen Beglei tung nach Art. 38 Abs. 1 lit . a IVV als untauglich. Massgebend sei nicht die Art der Dritthilfe, sondern ausschliesslich die durch die Dritthilfe zu erreichende Selbstständigkeit des Wohnens. Die dem Versi cherten erbrachte Dritthilfe erlaube es ihm, selbstständig zu wohnen, weshalb er Anspruch auf eine Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades habe
(E. 4.3).
Gleich verhält es sich hier. Wie die Beschwerdegegnerin selber im Abklärungs bericht festhielt, ist der Beschwerdeführer aufgrund der Funktionseinschränkung seines linken Armes auf die Hilfe der Haushaltsspitex angewiesen, welche
für ihn
im Umfang von einer Stunde pr o Woche Haushaltsarbeiten ausführt. Es handelt sich dabei insbesondere um das Staubsaugen, die Bodenpflege, die Rei nigung von Badezimmer und Toilette, den Abwasch sowie das Wechseln der Bettwäsche (Urk. 8/70
S.
4; vgl. vorstehend E.
3. 5) . Dass der Beschwerdeführer diese Arbei ten selber nicht ausführen kann, wird auch durch den let zt en Arzt bericht des B.___
gestützt, wo rin nahezu alle physischen Tätig keiten als unzumut bar und eine Verbesserung als unwahrscheinlich erachtet wurden (Urk. 8/ 26/4, vgl. vorstehend E. 3.3).
Im Lichte der oben dargelegten Rechtsprechung und an ge sichts dessen, dass
neben psychischen auch physische Einschränkungen den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung zu begründen vermögen (von BGE 133 V 450 E. 10.2; vgl. vorstehend E. 1.2), ist die Hilfe der Haushaltsspitex von einer Stunde pro Woche vorliegend anzurechnen, auch wenn es sich dabei um direkte Dritthilfe handelt .
Unbestritten und aufgrund des Abklärungsberichts ausgewiesen ist sodann, dass der Beschwerdeführer im Umfang von einer Stunde pro Woche auf die Beglei tung der Psychiatriespitex angewiesen ist (vgl. vorstehend E. 3.4), sodass ins gesamt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung von zwei Stunden pro Wo che aus ge wiesen ist. 4. 4
Aufgrund des Bedarf s an lebenspraktischer Begleitung von insgesamt zwei Stun den pro Woche - eine Stunde Haushaltsspitex und eine Stunde Psychiat riespitex - ist ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung
leichten Grades gestützt auf Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG in Verbindun g mit Art. 38 IVV zu beja hen .
Damit erweist sich d ie angefochtene Verfügung als unrichtig, weshalb die dage gen erhobene Beschwerde gutzuheissen ist. 5 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert auf Fr. 500.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) wird damit gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Juli 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 2 8. Januar 2013 Anspruch auf eine Hilflosenentschädi gung
leichten Grades
hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 und Art. 393 Ziff.
E. 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)
haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art.
E. 1.2 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a.
ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b.
für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c.
ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmäs si g und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erfor derlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstä tigkeiten
im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 des Zivil ge setz buches (Art. 38 Abs. 3 IVV).
Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Ge sundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu den ken ist ins besondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).
Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person - abgesehen da von, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss - aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E.
2.2.3 und 5).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebensprakti sche Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).
Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritt hilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Insti tu t der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).
Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon ab hängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).
E. 1.3 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Ver waltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden einge schränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärun gen vor neh men. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rück fragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwen dig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergie ren de Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erho be nen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Be richt eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Er mess en der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehl ein schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fach lich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff. E. 6.1.1 und 6.2; AHI 2000 S. 319 f. E. 2b). 2.
E. 1.4 , 1.7). Die Ar beits un fähigkeit betrage 100 % seit dem 3. Februar 2009 (Ziff. 1.6). Im Ressour cen profil vermerkte sie weitgehende physische und psychische Einschränkungen (Urk. 8/26/4). 3.4
Dr. med. D.___, Allgemeinarzt FMH, Regionalärztlicher Dienst (RAD), führte am 6. Januar 2010 aus, dass nach versicherungsmedizinischer Ein schätzung eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche Tätigkeiten be grün det und nachvollziehbar sei. Auch wenn die Wahrscheinlichkeit für eine invaliden versicherungsrechtlich relevante Verbesserung eher gering sei, emp fehle er eine medizinische Neubeurteilung in einem Jahr (Urk. 8/37 S. 4). 3 . 5
Im Abklärungsbericht vom 6. Mai 2013 (Urk. 8/70) vermerkte die Abklärungs person, dass der Beschwerdeführer in keiner der alltäglichen Lebensverrichtun gen eingeschränkt (S. 2 ff.) und auch für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte nicht auf die Hilfe Dritter angewiesen sei (S. 4).
Auf lebenspraktische Begleitung sei der Beschwerdeführer zwar angewiesen, jedoch betrage die anrechenbare Zeit nicht zwei Stunden wöchentlich. Einmal wöchentlich komme die Haushaltshilfe von der Spitex für eine Stunde. Dies sei aufgrund der Funktionseinschränkungen des linken Armes notwendig. Sie über nehme das Staubsaugen, die Bodenpflege, die Reinigung des Badezim mers/ Toi lette, den Abwasch sowie das Wechseln der Bettwäsche. Die Wäsche werde vom hausinternen Wäschedienst stellvertretend und ohne Einbezug des Beschwerde füh rers übernommen, und auch die Haushaltsspitex übernehme den Haushalt stell vertretend und ohne Einbezug des Beschwerdeführers. Da er kog nitiv in der Lage sei, seinen Alltag selbstständig zu organisieren und zu planen, könne die stellvertretende Übernahme des Haushalts nicht angerechnet werden (S. 4).
Einmal wöchentlich komme für eine Stunde die Psychiatriespitex zum Be schwer deführer. Deren Hilfe sei erheblich, da ohne dieses Auffangnetz und auf grund der massiven Drohunge n und Beschimpfungen durch den B eschwerde führer da mit zu rechnen wäre, dass er aufgrund potenzieller Fremdgefährung früher oder später in einer Institution untergebracht werden müsse; längerfristig wären die fast täglichen Anrufe, Beschimpfungen und Bedrohungen für das Umfeld nicht tragbar . Nicht anrechenbar sei d ie Unterstützung der Beiständin (S. 5 Mitte).
Eine Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten sei nicht er forderlich (S.
5 unten), eine Isolation im Sinne des Gesetzes oder eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestehe nicht. Die Medikamentenversorgung, ins be sondere das Teilen der vielen Tabletten, übernehme die Spitex, welche je den Montag das Wochendosset richte und die auslaufenden Medikamente be sorge; die Wunden am Fuss links seien schon lange verschlossen (S. 6). 4 . 4.1
U nbestritten und angesichts der im Abklärungsbericht vom 6. Mai 2013 (Urk. 8/70, vgl. vorstehend E. 3.5) gemachten Feststellungen plausibel ist, d ass der
Beschwerdeführer in den praxisgemäss zu prüfenden (vgl. vorstehend E. 1.1) sechs alltäglichen Lebensverrichtungen nicht oder zumindest nicht in erhebli cher Weise eingeschränkt ist . In s besondere ist dem Beschwerdeführer laut eige nen An gaben die Körperpflege, bei welcher er in der Anmeldung noch eine Hilfs be dürftigkeit nannte (vgl. Urk. 8/65), inzwischen offenbar möglich. 4.2
Anders sieht die Aktenlage hinsichtlich des Bedarfs an lebenspraktischer Beglei tung aus, welche als ein unabhängiges Institut der Hilfe losgelöst von den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen zu prüfen ist (vgl. vorstehend E. 1.1-1.2).
Sämtliche aktenkundigen Arztbericht e
datieren a us dem Jahr 2009 und wurden z ur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit der Prüfung de s Ren tenanspruchs eingeholt . Sie beziehen daher keine Stellung zur Frage, in wie fern der Beschwerdeführer
physisch in der Lage ist, die einzelnen Haus halts tä tig keiten zu verrichten . Hinzu kommt, dass auch weitere Einschränkun gen psy chischer Art bestehen . Auch wenn eine Veränderung des Gesundheits zustands im Zeitpunkt der Rentenzusprache als wenig wahrscheinlich angese hen wurde (vgl. vorstehend E. 3.3-3.4), so wäre es unter Berücksichtigung dieser Umstände zur Beurteilung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung zweifel los geboten gewesen, eine n aktuellen Arztbericht mit einer B eur teilung der psychischen und physischen Ressourcen des Beschwerdeführers ein zuholen . Vorliegend fand da mit die erforderliche enge, sich ergänzende Zu sa mmenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung (vorstehend E. 1.3) nicht statt . Von e ine r
Rück wei sung der Sache zur erneuten Abklärung ist aus den n a chfolgenden Gründen den noch abzusehen . 4.3
BGE 133 V 450 stellt klar, dass im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung nach
Art. 38 Abs. 1 lit . a IVV neben der indirekten auch die direkte Dritthilfe zu berücksichtigen ist. Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise an fallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Überwachung und Kontrolle nicht in der Lage ist (E. 10.2). Das Bundesgericht verwies dabei auch auf die Ausführun gen der Vorinstanz, wonach d ie Unterscheidung zwischen direkter und indirek ter Hilfe zur Folge hätte, dass nur diejenigen behinderten Personen ein relevan tes Bedürfnis nach lebenspraktischer Begleitung hätten, die noch recht weitge hend selbstständig seien, da sie nur angewiesen werden müssten, eine be stimmte Ar beit wie Kochen, Wäsche Besorgen oder Aufräumen zu erledigen, und diese dann selbstständig ausführten. Solche Anweisungen benötigten aller dings nur wenig Zeit, so dass die Grenze von zwei Stunden wöchentlich kaum je überschritten und der Kreis der Leistungsberechtigten sehr eng gehalten würde . Es bestehe je doch kein Grund, jene behinderten Personen von der Leis tungsberechtigung aus zuschliessen, die nicht nur eine Anweisung zu einer be stimmten Arbeit benötig ten, sondern die auch noch bei der Ausführung über wacht werden müssten. Ob die Drittperson die Arbeit überwacht oder sie die Arbeit gleich selber ausführt, weil das auch nicht mehr Zeit erfordere, sei dann nicht von Belang. Es sei aber auch kein Grund ersichtlich für den Ausschluss jener Personen von der Leis tungs berechtigung, die alltägliche Arbeit selbst dann nicht ausführen könnten, wenn sie angeleitet und überwacht würden, denn für sie, die "schweren" Fälle, werde es ebenfalls erst durch die Dritthilfe möglich, selbstständig zu wohnen. Die Unterscheidung zwischen indirekter und direkter Dritthilfe erweise sich im Zu sammenhang mit der Interpretation des Begriffs der lebenspraktischen Beglei tung nach Art. 38 Abs. 1 lit . a IVV als untauglich. Massgebend sei nicht die Art der Dritthilfe, sondern ausschliesslich die durch die Dritthilfe zu erreichende Selbstständigkeit des Wohnens. Die dem Versi cherten erbrachte Dritthilfe erlaube es ihm, selbstständig zu wohnen, weshalb er Anspruch auf eine Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades habe
(E. 4.3).
Gleich verhält es sich hier. Wie die Beschwerdegegnerin selber im Abklärungs bericht festhielt, ist der Beschwerdeführer aufgrund der Funktionseinschränkung seines linken Armes auf die Hilfe der Haushaltsspitex angewiesen, welche
für ihn
im Umfang von einer Stunde pr o Woche Haushaltsarbeiten ausführt. Es handelt sich dabei insbesondere um das Staubsaugen, die Bodenpflege, die Rei nigung von Badezimmer und Toilette, den Abwasch sowie das Wechseln der Bettwäsche (Urk. 8/70
S.
4; vgl. vorstehend E.
3. 5) . Dass der Beschwerdeführer diese Arbei ten selber nicht ausführen kann, wird auch durch den let zt en Arzt bericht des B.___
gestützt, wo rin nahezu alle physischen Tätig keiten als unzumut bar und eine Verbesserung als unwahrscheinlich erachtet wurden (Urk. 8/ 26/4, vgl. vorstehend E. 3.3).
Im Lichte der oben dargelegten Rechtsprechung und an ge sichts dessen, dass
neben psychischen auch physische Einschränkungen den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung zu begründen vermögen (von BGE 133 V 450 E. 10.2; vgl. vorstehend E. 1.2), ist die Hilfe der Haushaltsspitex von einer Stunde pro Woche vorliegend anzurechnen, auch wenn es sich dabei um direkte Dritthilfe handelt .
Unbestritten und aufgrund des Abklärungsberichts ausgewiesen ist sodann, dass der Beschwerdeführer im Umfang von einer Stunde pro Woche auf die Beglei tung der Psychiatriespitex angewiesen ist (vgl. vorstehend E. 3.4), sodass ins gesamt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung von zwei Stunden pro Wo che aus ge wiesen ist. 4. 4
Aufgrund des Bedarf s an lebenspraktischer Begleitung von insgesamt zwei Stun den pro Woche - eine Stunde Haushaltsspitex und eine Stunde Psychiat riespitex - ist ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung
leichten Grades gestützt auf Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG in Verbindun g mit Art. 38 IVV zu beja hen .
Damit erweist sich d ie angefochtene Verfügung als unrichtig, weshalb die dage gen erhobene Beschwerde gutzuheissen ist. 5 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert auf Fr. 500.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) wird damit gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Juli 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 2 8. Januar 2013 Anspruch auf eine Hilflosenentschädi gung
leichten Grades
hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens
E. 2 des Schweizeri schen Zivilgesetzbuches (ZGB) angeordnet (Urk. 8/30, Urk. 8/67).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Aus zug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/8), einen Arbeitgeberbe richt (Urk. 8/9) und medizinische Berichte (Urk. 8/ 10, Urk. 8/ 13, Urk. 8/ 15, Urk. 8/ 19, Urk. 8/ 22, Urk. 8/ 26) ein und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 2 6. Mai 2010 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 8/47) . Mit Verfügung vom 2 0. September 2010 wies sie den Antrag des Versicherten vom 1 0. Juni 2010 (Urk. 8/50) auf Kostenübernahme für Küchenutensilien ab (Urk. 8/5
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens da mit, dass ihre Abklärungen ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer in den Le bensverrichtungen selbstständig sei und keine Dritthilfe benötige. Zudem sei er kognitiv in der Lage, den Haushalt selbstständig zu planen, zu organisieren und zu delegieren. Daher könne die stellvertretende Übernahme in der Woh nung s pflege nicht angerechnet werden. Die anrechenbare Dritthilfe der Psychi atrie spitex betrage lediglich eine Stunde pro Woche. Eine lebenspraktische Be glei tung im Sinne der Invalidenversicherung von mindestens zwei Stunden wö ch ent lich sei nicht gegeben. Somit seien die Voraussetzungen der Dauer und In ten sität an Be gleitung nicht erfüllt (Urk. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass de r
Bedarf an Haushalts spitex
von wöchentlich einer Stunde rechtsprechungsgemäss bei der Prüfung des Be darfs an lebenspraktischer Begleitung anrechenbar sei. Unberücksichtigt geblie ben sei sodann auch das Besorgen der Wäsche durch den hausinternen Wäsche dienst, und es sei u nklar, ob der Umstand, dass die Spitex ihm wöchentlich das Wochendosset richte, berücksichtigt worden sei (Urk. 1 S.
7 f. Ziff. 3). Da die Be schwerdegegnerin nicht abgeklärt habe, ob ihm objektiv betrachtet die Aus füh rung der Haushaltsarbeiten und die Besorgung der Wäsche möglich sei, sei der Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Dass er aufgrund seiner Funktionsein schrän kungen des linken Armes mindestens im Ausmass von einer Stunde pro Woche auf Haushaltshilfe und auf Besorgung der Wäsche angewiesen sei, sei jedoch aufgrund der Ausführungen im Abklärungsbericht und der Arztberichte über wie gend wahrscheinlich. Zudem sei en sein
fortgeschrittenes Alter und der Um stand zu berücksichtigen, dass die ärztlich festgestellten kognitiven Einschrän kungen sich auch auf die Haushaltführung auswirkten (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 4).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Hilflo senentschädigung
hat und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob ein Be dar f an
lebenspraktische r Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG in Ver bindung mit Art. 38 Abs. 1 lit . a IVV ausgewiesen ist . 3. 3 . 1
Am 1 8. Februar 2009 (Urk. 3/6 = Urk. 8/10) berichteten die Ärzte des B.___
über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 3. bis zum 1 6. Februar 2 0
E. 5 ), und am 2 1. Juni 2012 erteilte sie Kostengutsprache für orthopädi sche Serienschuhe (Urk. 8/64).
E. 09 und nannten dabei folgende Diagnosen (Urk. 8/10/6): - Territorialinfarkt Mediastromgebiet rechts - bei Verschluss der Aorta carotis
interna rechts - brachiofazialbetontes
Hemisyndrom links - hypertensive Herzkrankheit - intermittierendes tachykardes Vorhofflimmern - kardiovaskuläre Risikofaktoren (cvRF) : Nikotinabusus, Dyslipidämie, arterielle Hypertonie - arterielle Hypertonie, ED 1990 - chronischer Alkoholabusus - Fussmykose beidseits
Weiter führten die Ärzte aus, dass der Beschwerdeführer zur neurologischen Rehabilitation in die C.___ verlegt werde. Zum aktuellen Zustand hiel ten sie fest, dass der Beschwerdeführer zunehmend mobilisierbar und bei Aus tritt nicht selbstständig gehfähig
gewesen sei; ein Rehabilitationspotential sei vorhanden (Urk. 8/10/3 Ziff. 1.4) . Das Ressourcenprofil sei aktuell nicht be ur teilbar (Urk. 8/10/5). 3 .2
Mit Austrittsbericht vom 2 7. Mai 2009 (Urk. 8/13 = Urk. 3/7, Urk. 8/15 = Urk. 8/22) berichteten die Ärzte der C.___ über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 1 6. Februar bis 5. Mai 2009 und nann ten dabei im Wesentlichen die bereits bekannten Diagnosen (S.
1). In der Beur teilung führten sie aus, dass aufgrund der weiterhin verminderten Kraft im Be reich der linken oberen Extremität sowie weiterhin vermindert bestehen den räum lichen und zeitlichen Orientierung, Wahrnehmung sowie Konzentrati ons störung die häusliche Entlassung des Beschwerdeführers nicht vorstellbar gewe sen sei, weshalb er in das Pflegezentrum E.___ entlassen werde . Auf grund der bestehenden residuellen kognitiven sowie motorischen Einschrän kungen wer de eine ambulante intensive Physio- und Ergotherapie weiterhin empfohlen (S. 2) . 3 .3
In ihrem undatierten Bericht (Urk. 8/26 = Urk. 3/8) führte d ie Ärztin des B.___, welche den Beschwerdeführer letztmals am 2 2. September 2009 kontrollierte (Ziff. 1.2), aus, dass eine teilweise Lähmung des linken Armes und eine Gangunsicherheit bestehe. D urch intensive Therapien
sei ein grössten teils selb stständiger Tagesablauf erreicht worden . K ognitiv persistierten aber deut liche Einschränkungen, wie eine teilweise Desorientierung, eine Kurzzeitge dächtnis-, Konzentrations- und Auffassungsstörung und eine erschwerte Hand lungs pla nung, und es bestehe
eine affektive Labilität . Da acht Monate nach dem Insult die Defizite trotz intensiver Rehabilitationsmassnahmen anhielten, sei prognos tisch nicht von einer Verbesserung auszugehen (Ziff.
E. 9 ATSG). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a
mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensver richtungen mass gebend:
·
Ankleiden, Auskleiden;
·
Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
·
Essen; ·
Körperpflege; ·
Verrichtung der Notdurft;
·
Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 12 7 V 94 E.
3c, 125 V 297 E. 4a) .
Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00750 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Grieder-Martens Urteil vom
6. Januar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst Rechtsanwältin Vanessa Heimgartner, Verwaltungszentrum Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1948, gelernter Koch, arbeitete seit Juni 2005 als Chef koch
im Restaurant Z.___
in A.___, als er a m 3. Fe b ruar 2009 e inen Hirn i nfarkt
erlitt, welcher zu einer halb seitigen Lähmung links und einer Beeinträch tigung der kognitiven Fähigkeiten führte (Urk. 8/3 Ziff. 1.1-1.3, 6.2, 6.3.1, Urk. 8/9 Ziff. 2.1, 2.7, Urk. 8/10/6).
A m 1 9. März 2009 meldete er sich bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Wie derein schu lung, Arbeitsvermittlung, Hilfsmittel, medizinische Eingliederungs massnahmen, Rente) an (Urk. 8/3
Ziff. 7. 8). Mit Beschluss der Vormundschafts behörde der A.___ vom 1 5. Oktober 2009 wurde über den Versicherten eine Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 des Schweizeri schen Zivilgesetzbuches (ZGB) angeordnet (Urk. 8/30, Urk. 8/67).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Aus zug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/8), einen Arbeitgeberbe richt (Urk. 8/9) und medizinische Berichte (Urk. 8/ 10, Urk. 8/ 13, Urk. 8/ 15, Urk. 8/ 19, Urk. 8/ 22, Urk. 8/ 26) ein und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 2 6. Mai 2010 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 8/47) . Mit Verfügung vom 2 0. September 2010 wies sie den Antrag des Versicherten vom 1 0. Juni 2010 (Urk. 8/50) auf Kostenübernahme für Küchenutensilien ab (Urk. 8/5 5), und am 2 1. Juni 2012 erteilte sie Kostengutsprache für orthopädi sche Serienschuhe (Urk. 8/64). 1.2
Am 2 8. Januar 2013 stellte der Versicherte einen Antrag auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 8/65 = Urk. 3/3), worauf die IV-Stelle den Abklä rungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 6. Mai 2013 er stell t e (Urk. 8/70
Urk. 3/4) . Mit Vorbescheid vom 6. Mai 2013 (Urk. 8/71) und mit Verfügung vom 4. Juli 2013 (Urk. 8/72 = Urk.
2) verneinte die IV-Stelle ei nen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung
mangels
Bedarfs an lebensprak ti sche r Begleitung (Urk. 8/72). 2.
Gegen die Verfügung vom 4. Juli 2013 (Urk.
2) erhob der Versicherte Be schwer de und beantragte deren Aufhebung und Zusprache einer Hilflosenent schädigung
(Urk. 1 S.
2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Oktober 2013, welche dem Be schwer de führ er am 9. Dezember 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 12), beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwerde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)
haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflo senent schä di gung . Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Ge sund heit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der per sön lichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a
mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensver richtungen mass gebend:
·
Ankleiden, Auskleiden;
·
Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
·
Essen; ·
Körperpflege; ·
Verrichtung der Notdurft;
·
Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 12 7 V 94 E.
3c, 125 V 297 E. 4a) .
Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). 1.2
Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a.
ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b.
für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c.
ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmäs si g und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erfor derlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstä tigkeiten
im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 des Zivil ge setz buches (Art. 38 Abs. 3 IVV).
Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Ge sundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu den ken ist ins besondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).
Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person - abgesehen da von, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss - aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E.
2.2.3 und 5).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebensprakti sche Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).
Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritt hilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Insti tu t der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).
Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon ab hängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2). 1.3
Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Ver waltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden einge schränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärun gen vor neh men. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rück fragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwen dig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergie ren de Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erho be nen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Be richt eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Er mess en der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehl ein schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fach lich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff. E. 6.1.1 und 6.2; AHI 2000 S. 319 f. E. 2b). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens da mit, dass ihre Abklärungen ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer in den Le bensverrichtungen selbstständig sei und keine Dritthilfe benötige. Zudem sei er kognitiv in der Lage, den Haushalt selbstständig zu planen, zu organisieren und zu delegieren. Daher könne die stellvertretende Übernahme in der Woh nung s pflege nicht angerechnet werden. Die anrechenbare Dritthilfe der Psychi atrie spitex betrage lediglich eine Stunde pro Woche. Eine lebenspraktische Be glei tung im Sinne der Invalidenversicherung von mindestens zwei Stunden wö ch ent lich sei nicht gegeben. Somit seien die Voraussetzungen der Dauer und In ten sität an Be gleitung nicht erfüllt (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass de r
Bedarf an Haushalts spitex
von wöchentlich einer Stunde rechtsprechungsgemäss bei der Prüfung des Be darfs an lebenspraktischer Begleitung anrechenbar sei. Unberücksichtigt geblie ben sei sodann auch das Besorgen der Wäsche durch den hausinternen Wäsche dienst, und es sei u nklar, ob der Umstand, dass die Spitex ihm wöchentlich das Wochendosset richte, berücksichtigt worden sei (Urk. 1 S.
7 f. Ziff. 3). Da die Be schwerdegegnerin nicht abgeklärt habe, ob ihm objektiv betrachtet die Aus füh rung der Haushaltsarbeiten und die Besorgung der Wäsche möglich sei, sei der Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Dass er aufgrund seiner Funktionsein schrän kungen des linken Armes mindestens im Ausmass von einer Stunde pro Woche auf Haushaltshilfe und auf Besorgung der Wäsche angewiesen sei, sei jedoch aufgrund der Ausführungen im Abklärungsbericht und der Arztberichte über wie gend wahrscheinlich. Zudem sei en sein
fortgeschrittenes Alter und der Um stand zu berücksichtigen, dass die ärztlich festgestellten kognitiven Einschrän kungen sich auch auf die Haushaltführung auswirkten (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 4). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Hilflo senentschädigung
hat und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob ein Be dar f an
lebenspraktische r Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG in Ver bindung mit Art. 38 Abs. 1 lit . a IVV ausgewiesen ist . 3. 3 . 1
Am 1 8. Februar 2009 (Urk. 3/6 = Urk. 8/10) berichteten die Ärzte des B.___
über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 3. bis zum 1 6. Februar 2 0 09 und nannten dabei folgende Diagnosen (Urk. 8/10/6): - Territorialinfarkt Mediastromgebiet rechts - bei Verschluss der Aorta carotis
interna rechts - brachiofazialbetontes
Hemisyndrom links - hypertensive Herzkrankheit - intermittierendes tachykardes Vorhofflimmern - kardiovaskuläre Risikofaktoren (cvRF) : Nikotinabusus, Dyslipidämie, arterielle Hypertonie - arterielle Hypertonie, ED 1990 - chronischer Alkoholabusus - Fussmykose beidseits
Weiter führten die Ärzte aus, dass der Beschwerdeführer zur neurologischen Rehabilitation in die C.___ verlegt werde. Zum aktuellen Zustand hiel ten sie fest, dass der Beschwerdeführer zunehmend mobilisierbar und bei Aus tritt nicht selbstständig gehfähig
gewesen sei; ein Rehabilitationspotential sei vorhanden (Urk. 8/10/3 Ziff. 1.4) . Das Ressourcenprofil sei aktuell nicht be ur teilbar (Urk. 8/10/5). 3 .2
Mit Austrittsbericht vom 2 7. Mai 2009 (Urk. 8/13 = Urk. 3/7, Urk. 8/15 = Urk. 8/22) berichteten die Ärzte der C.___ über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 1 6. Februar bis 5. Mai 2009 und nann ten dabei im Wesentlichen die bereits bekannten Diagnosen (S.
1). In der Beur teilung führten sie aus, dass aufgrund der weiterhin verminderten Kraft im Be reich der linken oberen Extremität sowie weiterhin vermindert bestehen den räum lichen und zeitlichen Orientierung, Wahrnehmung sowie Konzentrati ons störung die häusliche Entlassung des Beschwerdeführers nicht vorstellbar gewe sen sei, weshalb er in das Pflegezentrum E.___ entlassen werde . Auf grund der bestehenden residuellen kognitiven sowie motorischen Einschrän kungen wer de eine ambulante intensive Physio- und Ergotherapie weiterhin empfohlen (S. 2) . 3 .3
In ihrem undatierten Bericht (Urk. 8/26 = Urk. 3/8) führte d ie Ärztin des B.___, welche den Beschwerdeführer letztmals am 2 2. September 2009 kontrollierte (Ziff. 1.2), aus, dass eine teilweise Lähmung des linken Armes und eine Gangunsicherheit bestehe. D urch intensive Therapien
sei ein grössten teils selb stständiger Tagesablauf erreicht worden . K ognitiv persistierten aber deut liche Einschränkungen, wie eine teilweise Desorientierung, eine Kurzzeitge dächtnis-, Konzentrations- und Auffassungsstörung und eine erschwerte Hand lungs pla nung, und es bestehe
eine affektive Labilität . Da acht Monate nach dem Insult die Defizite trotz intensiver Rehabilitationsmassnahmen anhielten, sei prognos tisch nicht von einer Verbesserung auszugehen (Ziff. 1.4, 1.7). Die Ar beits un fähigkeit betrage 100 % seit dem 3. Februar 2009 (Ziff. 1.6). Im Ressour cen profil vermerkte sie weitgehende physische und psychische Einschränkungen (Urk. 8/26/4). 3.4
Dr. med. D.___, Allgemeinarzt FMH, Regionalärztlicher Dienst (RAD), führte am 6. Januar 2010 aus, dass nach versicherungsmedizinischer Ein schätzung eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche Tätigkeiten be grün det und nachvollziehbar sei. Auch wenn die Wahrscheinlichkeit für eine invaliden versicherungsrechtlich relevante Verbesserung eher gering sei, emp fehle er eine medizinische Neubeurteilung in einem Jahr (Urk. 8/37 S. 4). 3 . 5
Im Abklärungsbericht vom 6. Mai 2013 (Urk. 8/70) vermerkte die Abklärungs person, dass der Beschwerdeführer in keiner der alltäglichen Lebensverrichtun gen eingeschränkt (S. 2 ff.) und auch für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte nicht auf die Hilfe Dritter angewiesen sei (S. 4).
Auf lebenspraktische Begleitung sei der Beschwerdeführer zwar angewiesen, jedoch betrage die anrechenbare Zeit nicht zwei Stunden wöchentlich. Einmal wöchentlich komme die Haushaltshilfe von der Spitex für eine Stunde. Dies sei aufgrund der Funktionseinschränkungen des linken Armes notwendig. Sie über nehme das Staubsaugen, die Bodenpflege, die Reinigung des Badezim mers/ Toi lette, den Abwasch sowie das Wechseln der Bettwäsche. Die Wäsche werde vom hausinternen Wäschedienst stellvertretend und ohne Einbezug des Beschwerde füh rers übernommen, und auch die Haushaltsspitex übernehme den Haushalt stell vertretend und ohne Einbezug des Beschwerdeführers. Da er kog nitiv in der Lage sei, seinen Alltag selbstständig zu organisieren und zu planen, könne die stellvertretende Übernahme des Haushalts nicht angerechnet werden (S. 4).
Einmal wöchentlich komme für eine Stunde die Psychiatriespitex zum Be schwer deführer. Deren Hilfe sei erheblich, da ohne dieses Auffangnetz und auf grund der massiven Drohunge n und Beschimpfungen durch den B eschwerde führer da mit zu rechnen wäre, dass er aufgrund potenzieller Fremdgefährung früher oder später in einer Institution untergebracht werden müsse; längerfristig wären die fast täglichen Anrufe, Beschimpfungen und Bedrohungen für das Umfeld nicht tragbar . Nicht anrechenbar sei d ie Unterstützung der Beiständin (S. 5 Mitte).
Eine Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten sei nicht er forderlich (S.
5 unten), eine Isolation im Sinne des Gesetzes oder eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestehe nicht. Die Medikamentenversorgung, ins be sondere das Teilen der vielen Tabletten, übernehme die Spitex, welche je den Montag das Wochendosset richte und die auslaufenden Medikamente be sorge; die Wunden am Fuss links seien schon lange verschlossen (S. 6). 4 . 4.1
U nbestritten und angesichts der im Abklärungsbericht vom 6. Mai 2013 (Urk. 8/70, vgl. vorstehend E. 3.5) gemachten Feststellungen plausibel ist, d ass der
Beschwerdeführer in den praxisgemäss zu prüfenden (vgl. vorstehend E. 1.1) sechs alltäglichen Lebensverrichtungen nicht oder zumindest nicht in erhebli cher Weise eingeschränkt ist . In s besondere ist dem Beschwerdeführer laut eige nen An gaben die Körperpflege, bei welcher er in der Anmeldung noch eine Hilfs be dürftigkeit nannte (vgl. Urk. 8/65), inzwischen offenbar möglich. 4.2
Anders sieht die Aktenlage hinsichtlich des Bedarfs an lebenspraktischer Beglei tung aus, welche als ein unabhängiges Institut der Hilfe losgelöst von den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen zu prüfen ist (vgl. vorstehend E. 1.1-1.2).
Sämtliche aktenkundigen Arztbericht e
datieren a us dem Jahr 2009 und wurden z ur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit der Prüfung de s Ren tenanspruchs eingeholt . Sie beziehen daher keine Stellung zur Frage, in wie fern der Beschwerdeführer
physisch in der Lage ist, die einzelnen Haus halts tä tig keiten zu verrichten . Hinzu kommt, dass auch weitere Einschränkun gen psy chischer Art bestehen . Auch wenn eine Veränderung des Gesundheits zustands im Zeitpunkt der Rentenzusprache als wenig wahrscheinlich angese hen wurde (vgl. vorstehend E. 3.3-3.4), so wäre es unter Berücksichtigung dieser Umstände zur Beurteilung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung zweifel los geboten gewesen, eine n aktuellen Arztbericht mit einer B eur teilung der psychischen und physischen Ressourcen des Beschwerdeführers ein zuholen . Vorliegend fand da mit die erforderliche enge, sich ergänzende Zu sa mmenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung (vorstehend E. 1.3) nicht statt . Von e ine r
Rück wei sung der Sache zur erneuten Abklärung ist aus den n a chfolgenden Gründen den noch abzusehen . 4.3
BGE 133 V 450 stellt klar, dass im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung nach
Art. 38 Abs. 1 lit . a IVV neben der indirekten auch die direkte Dritthilfe zu berücksichtigen ist. Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise an fallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Überwachung und Kontrolle nicht in der Lage ist (E. 10.2). Das Bundesgericht verwies dabei auch auf die Ausführun gen der Vorinstanz, wonach d ie Unterscheidung zwischen direkter und indirek ter Hilfe zur Folge hätte, dass nur diejenigen behinderten Personen ein relevan tes Bedürfnis nach lebenspraktischer Begleitung hätten, die noch recht weitge hend selbstständig seien, da sie nur angewiesen werden müssten, eine be stimmte Ar beit wie Kochen, Wäsche Besorgen oder Aufräumen zu erledigen, und diese dann selbstständig ausführten. Solche Anweisungen benötigten aller dings nur wenig Zeit, so dass die Grenze von zwei Stunden wöchentlich kaum je überschritten und der Kreis der Leistungsberechtigten sehr eng gehalten würde . Es bestehe je doch kein Grund, jene behinderten Personen von der Leis tungsberechtigung aus zuschliessen, die nicht nur eine Anweisung zu einer be stimmten Arbeit benötig ten, sondern die auch noch bei der Ausführung über wacht werden müssten. Ob die Drittperson die Arbeit überwacht oder sie die Arbeit gleich selber ausführt, weil das auch nicht mehr Zeit erfordere, sei dann nicht von Belang. Es sei aber auch kein Grund ersichtlich für den Ausschluss jener Personen von der Leis tungs berechtigung, die alltägliche Arbeit selbst dann nicht ausführen könnten, wenn sie angeleitet und überwacht würden, denn für sie, die "schweren" Fälle, werde es ebenfalls erst durch die Dritthilfe möglich, selbstständig zu wohnen. Die Unterscheidung zwischen indirekter und direkter Dritthilfe erweise sich im Zu sammenhang mit der Interpretation des Begriffs der lebenspraktischen Beglei tung nach Art. 38 Abs. 1 lit . a IVV als untauglich. Massgebend sei nicht die Art der Dritthilfe, sondern ausschliesslich die durch die Dritthilfe zu erreichende Selbstständigkeit des Wohnens. Die dem Versi cherten erbrachte Dritthilfe erlaube es ihm, selbstständig zu wohnen, weshalb er Anspruch auf eine Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades habe
(E. 4.3).
Gleich verhält es sich hier. Wie die Beschwerdegegnerin selber im Abklärungs bericht festhielt, ist der Beschwerdeführer aufgrund der Funktionseinschränkung seines linken Armes auf die Hilfe der Haushaltsspitex angewiesen, welche
für ihn
im Umfang von einer Stunde pr o Woche Haushaltsarbeiten ausführt. Es handelt sich dabei insbesondere um das Staubsaugen, die Bodenpflege, die Rei nigung von Badezimmer und Toilette, den Abwasch sowie das Wechseln der Bettwäsche (Urk. 8/70
S.
4; vgl. vorstehend E.
3. 5) . Dass der Beschwerdeführer diese Arbei ten selber nicht ausführen kann, wird auch durch den let zt en Arzt bericht des B.___
gestützt, wo rin nahezu alle physischen Tätig keiten als unzumut bar und eine Verbesserung als unwahrscheinlich erachtet wurden (Urk. 8/ 26/4, vgl. vorstehend E. 3.3).
Im Lichte der oben dargelegten Rechtsprechung und an ge sichts dessen, dass
neben psychischen auch physische Einschränkungen den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung zu begründen vermögen (von BGE 133 V 450 E. 10.2; vgl. vorstehend E. 1.2), ist die Hilfe der Haushaltsspitex von einer Stunde pro Woche vorliegend anzurechnen, auch wenn es sich dabei um direkte Dritthilfe handelt .
Unbestritten und aufgrund des Abklärungsberichts ausgewiesen ist sodann, dass der Beschwerdeführer im Umfang von einer Stunde pro Woche auf die Beglei tung der Psychiatriespitex angewiesen ist (vgl. vorstehend E. 3.4), sodass ins gesamt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung von zwei Stunden pro Wo che aus ge wiesen ist. 4. 4
Aufgrund des Bedarf s an lebenspraktischer Begleitung von insgesamt zwei Stun den pro Woche - eine Stunde Haushaltsspitex und eine Stunde Psychiat riespitex - ist ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung
leichten Grades gestützt auf Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG in Verbindun g mit Art. 38 IVV zu beja hen .
Damit erweist sich d ie angefochtene Verfügung als unrichtig, weshalb die dage gen erhobene Beschwerde gutzuheissen ist. 5 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert auf Fr. 500.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) wird damit gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Juli 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 2 8. Januar 2013 Anspruch auf eine Hilflosenentschädi gung
leichten Grades
hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens