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IV.2013.00748

Neuanmeldung. Verschlechterung ausgewiesen. Interdisziplinäre Begutachtung einzuholen.

Zürich SozVersG · 2015-02-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1961, arbeitete bis zum 17. August 2005 als Rei nigungsmitarbeiterin im Y.___ teilzeitlich im Stunden lohn (Urk. 8/10 /1-2, Urk. 8/25/11 ). Sie leidet insbesondere an Unterarmbeschwerden mit Ausstrahlung in den Nacken und in den Kopf sowie an psychischen Be schwerden (Urk. 8/9 /5,

Urk. 8/35/8, Urk. 8/37 /1 , Urk. 8/60 /23 -24, Urk. 8/60/27 ). Am 10. Feb ruar 2006 meldete sich die Versicherte bei der Eid genössischen In vali denver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Nach Abklärung der medi zini schen und erwerb lichen Verhältnisse und Durchführung des Vor be scheidver fahrens (Vor beschei d vom 18. August 2006, Urk. 8/17 ) wies die So zi alversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), das Renten begeh ren mit Ver fügung vom 2. Oktober 2006 ab (Urk. 8/19). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/20 /3 ) hiess das Sozialversicherungs ge richt des Kantons Zürich mit Ur teil vom 28. September 2007 (Verfahren Nr. IV.2006.00928) in dem Sinne gut, dass die Sache zur er gän zenden Ab klä rung an die IV-Stelle zurück gewiesen wurde (Urk. 8/28 /10 ). 1.2

Die IV-Stelle holte in der Folge namentlich das psychiatrische Gutach ten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 20. Juni 2008 (Urk. 8/35) ein und liess eine Haushaltsabklärung durchführen ( Abklä rungs bericht vom 15. Oktober 2008, Urk. 8/41). Mit Vorbescheid vom 2. Februar 2009 kündigte die IV-Stelle erneut die Abweisung de s Renten begehrens an (Urk. 8/43 ). Dagegen erhob die Versi cherte mit Schreiben vom 4. März 2009 Einwände (Urk. 8/50), woraufhin die IV-Stelle das poly disziplinäre Gutachten des A.___ vom 17. September 2009 (Urk. 8/60) ein holte. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2009 wies die IV-Stelle das Renten begehren bei einem In validitäts grad von 19 % bis August 2009 und von 0 % ab September 2009 erneut ab (Urk. 8/ 64 ). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 20. Januar 2010 ( Urk. 8/65/3-10 ) wies das Sozialversicherungs gericht des Kan tons Zürich mit Ur teil vom

31. Januar 2011 (Verfahren Nr. IV.2010.00068) ab (Urk. 8/75). 1.3

Am 13. Mai 2013 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle unter Beilage des Bericht s

des B.___ vom 11. Juni 2012 ( Urk. 8/76/6-9), des damit identischen Berichts des B.___ vom 9. April 2013 (Urk. 8/76/2-8) und des Berichts des C.___ vom

21. März 2011 ( Urk. 8/ 76/10-16 ) erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/77 ). Die IV-Stelle kündigte mit Vorbescheid vom 18. Juni 2013 die Ab weisung des Leistungsbegehrens an ( Urk. 8/86). Dagegen erhob die Versicherte unter Beilage der Berichte von Dr. med. D.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 3. Juli 2013 (Urk. 8/87/1) und des B.___ vom

28. Juni 2013 ( Urk. 8/87/2-3 ) mit Schreiben vom 16. Juli 2013 Einwände (Urk. 8/88). Mit Verfügung vom 7. August 2013 wies die IV-Stelle das Leistungs begehren wie ankündigt ab ( Urk. 2) 2.

Dagegen

erhob die Versicherte mit Eingabe vom

4. September 2013 Beschwerde und beantrag t e, es sei die Verfügung vom

7. August 2013 aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen ; eventualiter sei eine Rück w ei sung an die Beschwerdegegnerin zu verfügen mit der Auflage, die Situation neu zu überprüfen, nötigenfalls unter Beizug eines neutralen Gutachtens (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Be schwerdeantwort vom

7. Oktober 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankhei t oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein träch tigung zu be rück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge hend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus - übung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung verein bar ist. Ein psychischer Gesundheitsscha den führt also nur soweit zu einer Er werbs unfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als ange nommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Bestimmungen geben bei einem Inva liditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Auf ga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behin derung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande rem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Per son ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozia len und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditäts grades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein getreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Renten anspruch relevante Änderung des Invaliditäts grades erfolgt ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än derung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

Im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Ver waltung ver pflichtet, das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und recht li cher Hinsicht allseitig, das heisst nic ht nur mit Bezug auf jenes Sachver halts seg ment , in welchem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prü fen. Dem ent sprechend ist das Sozialversicherungsgericht befugt (und ver pflich tet), bei Bedarf Teilaspekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen auf zu greifen, selbst wenn diese bereits in der früheren rechtskräftigen Ver fügung be ur teilt wurden (Urteile des Bundes gerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen). 1.5

1.5.1

Rechtsprechungsgemäss kommt grundsätzlich sämtlichen pathogenetisch -ätio logisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare orga ni sche Grundlage, nur ausnahmsweise invalidi sierender, das heisst einen Renten anspruch begründender Charakter zu (Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG; grundlegend BGE 130 V 352 ; b islang: anhaltende somatoforme Schmerzstörung: BGE 130 V 352, BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49; Fibromy algie : BGE 132 V 65 E. 4; dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung: Urteil des Bundesgerichts I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4 in fine , in: SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149; dis sozia tive Bewegungsstörung: Urteil des Bundesgerichts 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4; Chronic

Fatigue Syndrome [CFS; chro nisches Müdigkeits syndrom ] und Neurasthenie: Urteile des Bundesgerichts I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5 und 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 17 S. 44, und 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3, in: SVR 2011 IV Nr. 26 S. 73; spezi fische und unfalladäquate HWS-Verletzungen [Schleudertrauma] ohne orga nisch nachweisbare Funktions - ausfälle: BGE 136 V 279; nicht orga nische

Hypersomnie : BGE 137 V 64 E. 4; leichte Persönlichkeits ver ände rung bei chro nischem Schmerzsyndrom: Urteil 8C_167/2012 vom 15. Juni 2012 E. 5.2 und 6.1; vgl. Aufzählung in: BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) . Ent scheidend ist, ob und inwiefern die versicherte Person über psychi sche Res sour cen verfügt, die es ihr erlauben, trotz ihren subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.4; 127 V 294 E. 4b/cc in fine und E. 5a unten). Umstände, die bei Vorliegen eines solchen Krankheitsbildes die Ver wertung der verbliebenen Arbeitskraft auf dem Arbeits markt als unzu mutbar erscheinen lassen können, sind die erhebliche Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer des psychischen Leidens ( Komorbidität ), chronische körperliche Begleiterkrankungen mit mehrjährigem Krankheits verlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, sozialer Rück zug, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angeh barer

inner seelischer Ver lauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Kon fliktbewälti gung (primärer Krankheitsgewinn), unbefriedigende Ergebnisse von konsequent durchgeführten Behandlungen (auch mit unter schiedlichem thera peutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitations mass nahmen bei vorhande ner Motiva tion und Eigenanstrengung der ver sicherten Person (BGE 132 V 65 E. 4.2.2; 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil 9C_1061/2009 vom 11. März 2010 E. 5.4.3.1.1). Umge kehrt sprechen unter anderem eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschil derten Schmerzen und dem gezeigten Ver halten oder der Anamnese, die Angabe intensiver in der Umschreibung vager Schmerzen oder behauptete schwere Einschränkungen im Alltag bei weitgehend intaktem psy chosozialen Umfeld gegen das Vorliegen eines invalidisierenden Ge sund heits schadens (BGE 131 V 49 E. 2. 1; zum Ganzen: Urteil des Bundes gerichts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 1.1). 1.5.2

Die fachärztlichen Stellungnahmen zum psychischen Gesundheitszustand und zu dem aus medizinischer Sicht (objektiv) vorhandenen Leistungspotenzial bil den unabdingbare Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob und gege benenfalls inwieweit einer versicherten Person unter Aufbringung allen guten Willens die Überwindung ihrer Schmerzen und die Verwertung ihrer verblei benden Arbeitskraft zumutbar ist oder nicht (BGE 130 V 352 E. 2.2.5). Bei ihrer Einschätzung der psychischen Ressourcen des Exploranden oder der Exploran din, mit den Schmerzen umzugehen, haben die begutachtenden Ärzte notwen digerweise auch die in E. 1.5.1 hievor genannten Kriterien zu beachten (BGE 135 V 201 E. 7.1.3, 130 V 352 E. 2.2.4), sich daran zu orientieren. Insbesondere haben sie sich dazu zu äussern , ob eine psychische Komorbidität oder weitere Umstände gegeben sind, welche die Schmerzbewältigung behin dern (SVR 2008 IV Nr. 23 S. 71, I 683/ 06 E. 2.2). Nicht erforderlich ist, dass sich eine psychiat rische Expertise in jedem Fall über jedes einzelne der genannten Kriterien aus spricht; massgeblich ist eine Gesamtwürdigung der Situation (SVR 2005 IV Nr. 6 S. 21, I 457/02 E. 7.4 mit Hinweis, nicht publ . in: BGE 130 V 396

). Gestützt darauf haben die rechtsanwendenden Behörden zu prüfen, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vor liegen, um gesamthaft den Schluss auf eine im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit nicht mit zumutbarer Willens anstrengung überwindbare Schmerzstö rung zu erlauben (Urteil des Bundes gerichts 9C_482/2010 vom 21. September 2010 E. 4.3). Die Prüfung schliesst die Beurteilung der Frage ein, inwiefern die ärztliche Einschätzung der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit invaliditäts fremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokultu relle Belas tungsfaktoren ) mitberücksichtigt (zum Ganzen: Urteil des Bundesge richts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die Stellungnahmen von Dr. med. E.___ , Fachärztin für Arbeits medi zin und Allgemeinmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 17. Juni 2013 (Urk. 8/84/2) und vom 5. August 2013 (Urk. 8/90/2) auf den Standpunkt, i m Jahr 2011 sei vom Gericht unumstösslich befunden worden, dass die so matoforme Schmerzstörung überwindbar sei. A us den eingereichten Unterlagen würden sich keine neuen Be funde, IV-relevanten Diagnosen und Funktionseinschränkungen ergeben. Die von Dr. D.___ diskutierte Lumbago sei bereits bekannt, was auch auf die von Dr. F.___ (vom B.___ ) benannte De pression zutreffe. Eine Verschlechterung sei aus me dizinischer Sicht nicht ein getreten

(Urk. 2) . 2.2

Die Beschwerdeführer in macht dagegen geltend, sie sei seit dem Urteil des Sozial versicherungsgerichts vom 31. Januar 2011 in regelmässiger medizi ni scher Behandlung und verschiedentlich hospitalisiert worden. Die Berichte von Dr. D.___ vom 3. Juli 2013, des B.___ vom 28. Juni, 9. April 2013 sowie des C.___ vom 21. März 2011 würden eine deutliche Verschlechterung ihres psychi schen Gesundheits zustandes seit 2011 ausweisen. Es werde von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Derartige Berichte und die Erkennt nisse der Fachpersonen dürften nicht einfach als unbedeutend und unglaub würdig zurückgewiesen werden. Es dränge sich auf, sich mit den ein zelnen Erkennt nissen der behandelnden Ärzte auseinanderzusetzen. Zumindest hätte die Beschwerdegegnerin bei dieser Sachlage ein aktuelles ärztliches Gutachten ver anlassen müssen . Zudem sei das rechtliche Gehör verletzt worden, indem die Beschwerdegegnerin im Vorbescheid nicht auf die eingereichten Berichte ein ge gangen sei und sich ohne weiter e Prüfung auf den Standpunkt gestellt habe, zusätzliche medizinische Abklärungen seien nicht notwendig

(Urk. 1 S. 3 ff.). 2.3

In Bezug auf die formelle Rüge der Verletzung des An spruchs auf rechtliches Gehör

im Vorbescheidverfahren ist festzuhalten, dass die Be schwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid , wenn auch kurz , so doch unmissverständlich begründete, dass sie eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheits zustandes mangels neuer Befunde, Diagnosen und Funktionseinschränkungen bei be kannter Lumbalgie und Depression nicht als ausgewiesen erachte (Urk. 2 S. 1 f.). D i e Beschwerdeführer in vermochte den Entscheid damit sach gerecht an zu fech ten und konnte ihr Anliegen mit der Beschwerde gegen die Verfügung vom

7. August 2013 (Urk. 2) vor einer Be schwerde instanz vortragen, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). Eine Verletzung der Be gründungs pflicht respek tive des Anspruchs auf rechtliches Gehör ( Art. 42 ATSG, Art. 57a Abs. 1 IVG, Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung, BV; vgl. BGE 124 V 180 E. 1a) , welche die Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen rechtfertigen würde,

ist darin nicht zu erblicken, zumal sich die Verwaltung recht sprechungsgemäss

auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts punkte be schrän ken kann und sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behaup tung und jedem recht li chen Einwand auseinan dersetzen muss (BGE 124 V 180 E. 1a und E. 2b mit Hin weisen, 126 V 75 E. 5b/ dd ; Urteil des Bundesgerichts I 614/06 vom 3. Oktober 2006 E. 3.2). 2.4

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Aufgrund der Neuanmeldung vom

13. Mai 2013 ( Eingang: 16. Mai 2013; Urk. 8/77) kommt ein al lfälliger Rentenanspruch der Be schwerdeführerin frühestens ab dem 1. Novem ber 201 3 in Frage (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG).

Da die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung eingetreten ist, hat da s Ge richt in materiell - rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob sich der Invaliditätsgrad seit der abweisenden Ver fügung vom

4. Dezember 2009 (Urk. 8/64 ), bestätigt mit Urteil vom 31. Januar 2011 (Urk. 8/75),

bis zum Er lass der angefochtenen Ver fügung vom

7. August 2013 (Urk. 2) in leistungs begründendem Ausmass verän dert hat. Die angefoch tene Ver fügung bildet da bei recht sp re chungsgemäss die zeitliche Grenze der richter lichen Über prüfungs be fugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes ge richts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis). 3.

3.1

Im Urteil IV.2010.00068 vom

31. Januar 2011 wurde festgehalten, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Be schwerden, namentlich

Unter arm schmer zen mit Ausstrahlung in den Nacken , ausser chronischen Tendo myosen

keinem bestimmten soma tischen Korrelat hätten zugeordnet werden könn en . Die leich ten dege nerativen Ver änderungen der Halswirbelsäule (HWS) mit medio lateraler rechter Diskus protrusion C5/C6 und C6/C7 ohne Wurzel kompression , ohne Spinalkanal ste nose , ohne Myelo pathie und ohne foraminale Stenose ( Mag netresonanz tomo graphie [MRT] der HWS im G.___ vom Juni 2005; Urk. 8/60/55) wurden als nicht beschwerdeverursachend beurteilt und eine Arbeitsunfähigkeit in somatischer Hinsicht wurde letztlich gestützt auf das A.___ -Gutachten vom 17. Sep tember 2009 (Urk. 8 /60 / 37) verneint . Und zwar hatten die A.___ -Gutachter in somatischer Hinsicht als Diagnose n ohne Aus wirkung

auf die Arbeitsfähigkeit jene einer muskulären Dysbalance am Schul tergürtel beidseits ( Trapezius ), eines leichten Hallux

valgus beidseits, des Status nach Azinuszell karzinom der Parotis links 1998, des Status nach lateraler Paro tidektomie am 15. Januar 1998, des Status nach adjuvanter Chemotherapie sowie der Strahlen therapie im HWS-Bereich, der Adipositas (BMI = 34.4) sowie des Status nach Venenstripping beidseits vor Jahren und im Übrigen die Diag nose einer un spezifischen Schmerzfehlentwicklung gestellt. Die sub jektiv ange gebenen Ein schränkungen würd en sich allein aufgrund des subjekti ven Erlebens nicht aber objektiv begründen lassen

( Urk. 8/60/35- 37 ; Urteil IV.2010.00068 vom 31. Januar 2011 E. 4.2 ; Urk. 8/75/6-7 ).

In psychischer Hinsicht wurde im Urteil das Vorliegen einer erheblichen depres siven Störung

für die Zeit bis mindestens Juni 2008

gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 20. Juni 2008 (Urk. 8/35 ) und im Übrigen gestützt auf das A.___ -Gutachten vom 17. Sep tember 2009 (Urk. 8/60) verneint. Dr. Z.___ hatte eine leichte de pressive Störung mit zwar langjährigem, aber leichtgradigem Verlauf respek tive eine Dysthymia (ICD-10 F34.1), akzentuierte Persön lich keits züge mit histrionischen , narzisstischen und passiv aggressiven An teilen (ICD-10 Z73.1) und eine an haltende somato forme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diag nostiziert (Urk. 8/35 /7-8 ). Die Gutachter des A.___

waren zum Schluss ge kom men, dass die psychiatrischen Diagnosen einer un spezifischen Schmerz fehlent wicklung sowie einer rezidivie renden depressiven Störung, aktuell re mittiert (ICD-10 F33.4; Urk. 8/60/43), weder aktuell noch retro spektiv (abge sehen von den kurzen Phasen der Hospitali sationen ) eine Aus wirkung auf die Arbeitsfä higkeit gehabt hätten

(Urk. 8/60 /35 - 37 ). Eine Einschränkung der Arbeitsfähig keit in Bezug auf die angestammte, im Umfang eines 70%igen Pen sums ausge übten Erwerbstätigkeit wurde im Urteil daher verneint (Urteil IV.2010.00068 vom 31. Januar 2011 E. 4.3-4 .4.3 ; Urk. 8/75/7- 12 ).

Das Gericht führte im Urteil IV.2010.00068 vom 31. Januar 2011 zudem aus, dass es sich selbst unter der Annahme der damals vom B.___ gemäss dem Bericht vom 28. Februar 2009 diagnostizierten mittelgradigen depres siven Epi sode

(Urk. 8/59 S. 1) und auch unter Berücksichtigung der von d en A.___ -Gut achtern und von Dr. Z.___ gestellten Diagnosen

bei den depressiven Symp to men

jedenfalls um (reaktive) Be gleit erscheinungen der (von Dr. Z.___ und den B.___ -Ärzten diagnostizierten) anhaltenden somato formen Schmerzstörung und nicht um ein selbständiges, vom psycho genen Schmerzsyndrom losgelöstes de pressives Leiden im Sinne einer psychisch ausge wiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Au sprägung und Dauer handle. Auch die übri gen Kriterien, welche rechtsprechungsgemäss ausnahmsweise gegen die Zu mut barkeit einer willent lichen Schmerzüber windung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess sprechen könnten (vgl. E. 1.5 hiervor und BGE 130 V 35 E. 2.2.3 mit Hinweisen ) , wurden verneint (Urteil IV.2010.00068 vom 31. Januar 2011 E. 5; Urk. 8/75/16-19).

Abschliessend wurde sowohl in somatischer Hinsicht, als auch in Bezug auf die Schmerzstörung und die depressive Symptomatik eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin im Y.___ respek tive in einer Tätigkeit ohne beson dere Anfor derungen an die Stress- und Frust rationstoleranz oder die kognitiven Fähigk eiten sowie an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen im bisherigen Umfang von 70 % bestätigt . Auch in Bezug auf die rund 30%ige Haushalts tätigkeit der Be schwerde führerin wurde in Abweichung des Ergebnisses der Haushaltsabklärung vom 14. Oktober 2008 (Ein schränkung von rund 50 %; Urk. 8/41/6) eine relevante somatische oder psychische Gesundheitsbeeinträchtigung, mit der eine erhebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit in diesem Bereich hätte ausgewiesen werden können, verneint

(Urteil IV.2010.00068 vom 31. Januar 2011 E. 6; Urk. 8/75/19-20).

Von dieser Sachlage ist als Vergleichsbasis auszugehen. 3.2

3.2.1

Mit der Neuanmeldung vom

13. Mai 2013 machte

die Beschwerdeführerin eine zu nehmende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit 2005, eine schwere

Depression, eine somatoforme Schmerzstörung und Rücken be schwer den geltend (Urk. 8/77/6). 3.2.2

In somatischer Hinsicht erklärte Dr. D.___ im Bericht vom 3. Juli 2013, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich während des letzten Jahres weiterhin verschlechtert, insbesondere seien neu belastungs- und bewe gungsabhängige Lumbalgien mit Lumbo ischialgien mit Ausstrahlungen ins rechte Bein , verbunden mit Dysästhesien und Parästhesien über dem Dermatom L5 rechts bei Diskushernie L4/5 und L5/6 aufgetreten. Dr. D.___ stellte die folgen den Diagnosen: Chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom L5 rechts bei Discushernie L4/5 und L5/S1 bei/mit medianer Protrusion L1/2 und L2/3 sowie L3/4, chronisches Cervico vertebralsyndrom bei multivektoriellen Protrusionen C5/6, C6/7 und Osteo chondrosen C5-C7 bei/mit Spondylarthrose C3/4 mit ossärer

Foramen stenose links, depressive Entwicklung. N ach wie vor würden Cervicalgien und

Cervicobrachialgien bei Protrusionen C5/6 und C6/7 bestehen. Auf grund der permanenten Schmerzen habe sich auch ihr psychischer Zustand mit Zunahme der Depression verschlechtert, wobei sie unter regelmässiger psy chiatrischer Behandlung stehe und auf regelmässige Einnahme von Anti depres siva angewiesen sei. Ohne Berücksichtigung der zusätzlichen Ein s chrän kung durch die depressive Symptomatik bestehe r ein theoretisch eine Arbeits fähigkeit mit ausschliesslich adaptierter Belastung von maximal 50 % (Urk. 8/87/1). 3.2.3

Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin handelt es sich bei der von Dr. D.___ geschilderten Verschlechterung des somatischen Gesundheits zustan des aufgrund der neu hinzugetretenen belastungs- und bewe gungsab hängige n Lumbalgien mit Lumbo ischialgien nicht um Beschwerden, die bereits früher bestanden hatte n . Gemäss der medizinischen Aktenlage, auf welche sich die leistungsabweisende Verfügung vom 4. Dezember 2009 (Urk. 8/64) gestützt hatte, waren in somatischer Hinsicht allein Unterarm-, Nacken- und Kopf be schwerden geklagt und festgehalten worden (Urk. 8/9/5, Urk. 8/35/8, Urk. 8/37/1, Urk. 8/60/23 -24 ) . Damit

ist eine Ver schlechterung des somatischen Gesund heitszustandes ausgewiesen . 3.2.4

Aber auch in psychischer Hinsicht ist eine Verschlechterung des Gesundheits zustandes nicht ohne Weiteres auszuschliessen. Zwar hatten die Ärzte des B.___ , wo die Beschwerde führe rin vom 5. November 2008 bis 5. Januar 2009 in der Tagesklinik behandelt worden war, schon im Bericht vom 28. Februar 2009 nebst der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) die Diagnose einer mittel gradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) gestellt und auf eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit der Beschwerde führerin geschlossen (Urk. 8/59 /1-4 ). Dies wurde im A.___ -Gutachten, auf welches das Gericht im Urteil vom

31. Januar 2011 abstellte (vgl. insbesondere E. 4.4.2-3, Urk. 8/75/11), indes aufgrund der dort angegebenen Befunde als nicht nach vollziehbar beurteilt. Zudem wurden die im darauf folgenden Bericht des B.___ vom 9. März 2010 aufgeführten Befunde, Symp tome und Fremdanamnesen ebenso wie der ange ge bene Hamilton-Skala-Wert von 29, der fremdanam nes tisch

für eine schwere Depression spreche , sowie die wiederum attestierte 100%ige Arbeits un fähigkeit (Urk. 8/73/14-15) , im Urteil vom 31. Januar 2011 nicht berücksichtigt, weil deren Erhebung im Feb ruar 2010, mithin erst nach dem damals mass geblichen Beurteilungszeitraum bis zum Erlass der Ver fügung vom 4. Dezember 2009 stattfand (E. 4.4.4, Urk. 8/75/12).

Aus dem Bericht des B.___ vom 9. April 2013 (Urk. 8/76/2-5), der identisch ist mit jenem vom 11. Juni 2012 (Urk. 8/76/6-9), geht zudem nunmehr hervor, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 zweimal in der H.___ insgesamt während 9 Wochen hospitalisiert war und dort die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode, einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung und der Verdacht auf eine Panik störung gestellt w ur den . Im Mai 2012 habe die Beschwerdeführerin mit Tabletten ein Suizidversuch unternommen, wobei die Tabletteneinnahme vom Ehemann aller dings habe verhindert werden können. Der Hamilton-Skala-Wert liege mittler weile (im Jahr 2012) zudem bei 30 und spreche damit für eine schwere Depres sion, während der frühere Hamilton-Skala-Wert von 29 unter Einbezug aller Informationen noch für eine mittel gradige Depression gesprochen habe . Als Diagnose sei daher eine schwere d epressive Episode (ICD-10 F32.2) zu stellen . Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (allein) aufgrund der Depression, den deut lichen neuropsychologischen Einschränkungen und des positiven sowie nega tiven Leistungsbildes, bestätigt durch die Fremdanamnese, au ch für leidens ange passte Tätigkeiten

(Urk. 8/76/3 ; vgl. auch Bericht des B.___ vom 28. Juni 2013, Urk. 8/87/2-3 ). Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wurde gemäss dem Bericht vom 21. März 2011 auch von den Ärzten des C.___ attestiert, wo die Beschwer deführerin seit 2006 in der interdisziplinären Schmerzbehandlung stehe (Urk. 8/76/14). 3.3

3.3.1

Damit sind gesundheitliche Veränderungen aus gewiesen, die eine Neu beur tei lung rechtfertigen.

Bei gegebener Aktenlage kann indes nicht abschliessend beurteilt werden, ob und inwiefern sich der Gesundheitszustand der Be schwer deführerin in einem Aus mass verschlechtert hat, der sich massgeblich auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirkt. Denn auf den Bericht von Dr. D.___ (Urk. 8/87/1) kann in Bezug auf die attestierte 50%ige Arbeitsun fähigkeit ange sichts der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden psychischen Über lagerung mit somatoformer Schmerzstörung respektive un spezifischer Schmerz fehlent wicklung nicht abschliessend abgestellt werden. Auch auf die Einschätzung en der behandelnden Ärzte des B.___ und des C.___ ist nicht ab schliessend abzu stellen. Denn einerseits fehlen die Berichte der H.___ aus dem Jahr 2011 in den Akten, andererseits ist angesichts de s unspezifischen

Schmerz syndroms und der dazu gängigen Recht sprechung hier eine interdisziplinäre Auseinandersetzung einzu holen, welche sich insgesamt mit den geklagten Beschwerden auch vor dem Hintergrund des sonstigen Verhaltens auseinander setzt und sich - unter Berücksichtigung allfälliger für die Arbeitsfähigkeit zusätzlich relevanter soma tischer Befunde - auch zur Frage der Komorbidität und Überwindbarkeit der Schmerz störung und der depressiven Symptomatik äussert.

Die Gutachter haben sich auch zur Leistungsfähigkeit im Haushalt zu äussern. 3.3.2

Die Sache ist nach dem Gesagten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da mit sie eine solche interdisziplinäre medizinische Ab klärung über die Arbeits fähig keit (retrospektiv chronologisch mindestens ab November 2012; Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG, zum möglichen Rentenbeginn ab November 2013, vgl. E. 2.4 hiervor) einholt. Vorab ist ein Bericht von der H.___ zu den stationären Be hand lung en im Jahr 2011 einzuholen. Dem Bericht des C.___ vom 21. März 2011 ist zudem zu entnehmen, dass am 11. Januar 2010 in der Klink I.___ am rechten Knie eine Arthroskopie mit Teil resektomie durch geführt worden ist . Über den Heilungsverlauf und allfällige Restbeschwerden wird allerdings nichts festgehalten (Urk. 8/76/11, Urk. 8/76/14). Es ist daher zunächst auch ein ent sprechender Bericht von der Klinik I.___ und allenfalls vom Hausarzt ein zu holen. Je nach Ergebnis der Abklärungen ist zudem ein e

Haushalts abklärung durchzuführen .

Die angefochtene Ver fü gung vom

7. August 2013 (Urk. 2) ist folglich aufzu heben und die Be schwerde in diesem Sinne gutzu heissen. 4 .

Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) . Nach ständiger Recht spre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und un abhängig vom Streitwert festzulegen, ermessens weise auf Fr. 700.-- an zusetzen und ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens der Be schwerdegegnerin aufzu erlegen.

Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver si cherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2‘000 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

7. August 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzender medi zinischer Abklärung im Sinne der Erwägungen

über das Leistungsbegehren der Be schwerdeführer in neu entscheide . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerd egegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführer in eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ruedi Lang - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankhei t oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt ( Art.

E. 1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Bestimmungen geben bei einem Inva liditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Auf ga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behin derung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande rem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Per son ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozia len und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9).

E. 1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditäts grades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein getreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Renten anspruch relevante Änderung des Invaliditäts grades erfolgt ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än derung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

Im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Ver waltung ver pflichtet, das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und recht li cher Hinsicht allseitig, das heisst nic ht nur mit Bezug auf jenes Sachver halts seg ment , in welchem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prü fen. Dem ent sprechend ist das Sozialversicherungsgericht befugt (und ver pflich tet), bei Bedarf Teilaspekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen auf zu greifen, selbst wenn diese bereits in der früheren rechtskräftigen Ver fügung be ur teilt wurden (Urteile des Bundes gerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen).

E. 1.5.1 Rechtsprechungsgemäss kommt grundsätzlich sämtlichen pathogenetisch -ätio logisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare orga ni sche Grundlage, nur ausnahmsweise invalidi sierender, das heisst einen Renten anspruch begründender Charakter zu (Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG; grundlegend BGE 130 V 352 ; b islang: anhaltende somatoforme Schmerzstörung: BGE 130 V 352, BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49; Fibromy algie : BGE 132 V 65 E. 4; dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung: Urteil des Bundesgerichts I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4 in fine , in: SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149; dis sozia tive Bewegungsstörung: Urteil des Bundesgerichts 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4; Chronic

Fatigue Syndrome [CFS; chro nisches Müdigkeits syndrom ] und Neurasthenie: Urteile des Bundesgerichts I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5 und 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 17 S. 44, und 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3, in: SVR 2011 IV Nr. 26 S. 73; spezi fische und unfalladäquate HWS-Verletzungen [Schleudertrauma] ohne orga nisch nachweisbare Funktions - ausfälle: BGE 136 V 279; nicht orga nische

Hypersomnie : BGE 137 V 64 E. 4; leichte Persönlichkeits ver ände rung bei chro nischem Schmerzsyndrom: Urteil 8C_167/2012 vom 15. Juni 2012 E. 5.2 und 6.1; vgl. Aufzählung in: BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) . Ent scheidend ist, ob und inwiefern die versicherte Person über psychi sche Res sour cen verfügt, die es ihr erlauben, trotz ihren subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.4; 127 V 294 E. 4b/cc in fine und E. 5a unten). Umstände, die bei Vorliegen eines solchen Krankheitsbildes die Ver wertung der verbliebenen Arbeitskraft auf dem Arbeits markt als unzu mutbar erscheinen lassen können, sind die erhebliche Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer des psychischen Leidens ( Komorbidität ), chronische körperliche Begleiterkrankungen mit mehrjährigem Krankheits verlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, sozialer Rück zug, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angeh barer

inner seelischer Ver lauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Kon fliktbewälti gung (primärer Krankheitsgewinn), unbefriedigende Ergebnisse von konsequent durchgeführten Behandlungen (auch mit unter schiedlichem thera peutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitations mass nahmen bei vorhande ner Motiva tion und Eigenanstrengung der ver sicherten Person (BGE 132 V 65 E. 4.2.2; 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil 9C_1061/2009 vom 11. März 2010 E. 5.4.3.1.1). Umge kehrt sprechen unter anderem eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschil derten Schmerzen und dem gezeigten Ver halten oder der Anamnese, die Angabe intensiver in der Umschreibung vager Schmerzen oder behauptete schwere Einschränkungen im Alltag bei weitgehend intaktem psy chosozialen Umfeld gegen das Vorliegen eines invalidisierenden Ge sund heits schadens (BGE 131 V 49 E. 2. 1; zum Ganzen: Urteil des Bundes gerichts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 1.1).

E. 1.5.2 Die fachärztlichen Stellungnahmen zum psychischen Gesundheitszustand und zu dem aus medizinischer Sicht (objektiv) vorhandenen Leistungspotenzial bil den unabdingbare Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob und gege benenfalls inwieweit einer versicherten Person unter Aufbringung allen guten Willens die Überwindung ihrer Schmerzen und die Verwertung ihrer verblei benden Arbeitskraft zumutbar ist oder nicht (BGE 130 V 352 E. 2.2.5). Bei ihrer Einschätzung der psychischen Ressourcen des Exploranden oder der Exploran din, mit den Schmerzen umzugehen, haben die begutachtenden Ärzte notwen digerweise auch die in E. 1.5.1 hievor genannten Kriterien zu beachten (BGE 135 V 201 E. 7.1.3, 130 V 352 E. 2.2.4), sich daran zu orientieren. Insbesondere haben sie sich dazu zu äussern , ob eine psychische Komorbidität oder weitere Umstände gegeben sind, welche die Schmerzbewältigung behin dern (SVR 2008 IV Nr. 23 S. 71, I 683/ 06 E. 2.2). Nicht erforderlich ist, dass sich eine psychiat rische Expertise in jedem Fall über jedes einzelne der genannten Kriterien aus spricht; massgeblich ist eine Gesamtwürdigung der Situation (SVR 2005 IV Nr. 6 S. 21, I 457/02 E. 7.4 mit Hinweis, nicht publ . in: BGE 130 V 396

). Gestützt darauf haben die rechtsanwendenden Behörden zu prüfen, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vor liegen, um gesamthaft den Schluss auf eine im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit nicht mit zumutbarer Willens anstrengung überwindbare Schmerzstö rung zu erlauben (Urteil des Bundes gerichts 9C_482/2010 vom 21. September 2010 E. 4.3). Die Prüfung schliesst die Beurteilung der Frage ein, inwiefern die ärztliche Einschätzung der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit invaliditäts fremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokultu relle Belas tungsfaktoren ) mitberücksichtigt (zum Ganzen: Urteil des Bundesge richts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). 2.

E. 2 Dagegen

erhob die Versicherte mit Eingabe vom

4. September 2013 Beschwerde und beantrag t e, es sei die Verfügung vom

7. August 2013 aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen ; eventualiter sei eine Rück w ei sung an die Beschwerdegegnerin zu verfügen mit der Auflage, die Situation neu zu überprüfen, nötigenfalls unter Beizug eines neutralen Gutachtens (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Be schwerdeantwort vom

7. Oktober 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die Stellungnahmen von Dr. med. E.___ , Fachärztin für Arbeits medi zin und Allgemeinmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 17. Juni 2013 (Urk. 8/84/2) und vom 5. August 2013 (Urk. 8/90/2) auf den Standpunkt, i m Jahr 2011 sei vom Gericht unumstösslich befunden worden, dass die so matoforme Schmerzstörung überwindbar sei. A us den eingereichten Unterlagen würden sich keine neuen Be funde, IV-relevanten Diagnosen und Funktionseinschränkungen ergeben. Die von Dr. D.___ diskutierte Lumbago sei bereits bekannt, was auch auf die von Dr. F.___ (vom B.___ ) benannte De pression zutreffe. Eine Verschlechterung sei aus me dizinischer Sicht nicht ein getreten

(Urk. 2) .

E. 2.2 Die Beschwerdeführer in macht dagegen geltend, sie sei seit dem Urteil des Sozial versicherungsgerichts vom 31. Januar 2011 in regelmässiger medizi ni scher Behandlung und verschiedentlich hospitalisiert worden. Die Berichte von Dr. D.___ vom 3. Juli 2013, des B.___ vom 28. Juni, 9. April 2013 sowie des C.___ vom 21. März 2011 würden eine deutliche Verschlechterung ihres psychi schen Gesundheits zustandes seit 2011 ausweisen. Es werde von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Derartige Berichte und die Erkennt nisse der Fachpersonen dürften nicht einfach als unbedeutend und unglaub würdig zurückgewiesen werden. Es dränge sich auf, sich mit den ein zelnen Erkennt nissen der behandelnden Ärzte auseinanderzusetzen. Zumindest hätte die Beschwerdegegnerin bei dieser Sachlage ein aktuelles ärztliches Gutachten ver anlassen müssen . Zudem sei das rechtliche Gehör verletzt worden, indem die Beschwerdegegnerin im Vorbescheid nicht auf die eingereichten Berichte ein ge gangen sei und sich ohne weiter e Prüfung auf den Standpunkt gestellt habe, zusätzliche medizinische Abklärungen seien nicht notwendig

(Urk. 1 S. 3 ff.).

E. 2.3 In Bezug auf die formelle Rüge der Verletzung des An spruchs auf rechtliches Gehör

im Vorbescheidverfahren ist festzuhalten, dass die Be schwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid , wenn auch kurz , so doch unmissverständlich begründete, dass sie eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheits zustandes mangels neuer Befunde, Diagnosen und Funktionseinschränkungen bei be kannter Lumbalgie und Depression nicht als ausgewiesen erachte (Urk. 2 S. 1 f.). D i e Beschwerdeführer in vermochte den Entscheid damit sach gerecht an zu fech ten und konnte ihr Anliegen mit der Beschwerde gegen die Verfügung vom

7. August 2013 (Urk. 2) vor einer Be schwerde instanz vortragen, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). Eine Verletzung der Be gründungs pflicht respek tive des Anspruchs auf rechtliches Gehör ( Art. 42 ATSG, Art. 57a Abs. 1 IVG, Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung, BV; vgl. BGE 124 V 180 E. 1a) , welche die Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen rechtfertigen würde,

ist darin nicht zu erblicken, zumal sich die Verwaltung recht sprechungsgemäss

auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts punkte be schrän ken kann und sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behaup tung und jedem recht li chen Einwand auseinan dersetzen muss (BGE 124 V 180 E. 1a und E. 2b mit Hin weisen, 126 V 75 E. 5b/ dd ; Urteil des Bundesgerichts I 614/06 vom 3. Oktober 2006 E. 3.2).

E. 2.4 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Aufgrund der Neuanmeldung vom

13. Mai 2013 ( Eingang: 16. Mai 2013; Urk. 8/77) kommt ein al lfälliger Rentenanspruch der Be schwerdeführerin frühestens ab dem 1. Novem ber 201 3 in Frage (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG).

Da die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung eingetreten ist, hat da s Ge richt in materiell - rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob sich der Invaliditätsgrad seit der abweisenden Ver fügung vom

4. Dezember 2009 (Urk. 8/64 ), bestätigt mit Urteil vom 31. Januar 2011 (Urk. 8/75),

bis zum Er lass der angefochtenen Ver fügung vom

7. August 2013 (Urk. 2) in leistungs begründendem Ausmass verän dert hat. Die angefoch tene Ver fügung bildet da bei recht sp re chungsgemäss die zeitliche Grenze der richter lichen Über prüfungs be fugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes ge richts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis). 3.

3.1

Im Urteil IV.2010.00068 vom

31. Januar 2011 wurde festgehalten, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Be schwerden, namentlich

Unter arm schmer zen mit Ausstrahlung in den Nacken , ausser chronischen Tendo myosen

keinem bestimmten soma tischen Korrelat hätten zugeordnet werden könn en . Die leich ten dege nerativen Ver änderungen der Halswirbelsäule (HWS) mit medio lateraler rechter Diskus protrusion C5/C6 und C6/C7 ohne Wurzel kompression , ohne Spinalkanal ste nose , ohne Myelo pathie und ohne foraminale Stenose ( Mag netresonanz tomo graphie [MRT] der HWS im G.___ vom Juni 2005; Urk. 8/60/55) wurden als nicht beschwerdeverursachend beurteilt und eine Arbeitsunfähigkeit in somatischer Hinsicht wurde letztlich gestützt auf das A.___ -Gutachten vom 17. Sep tember 2009 (Urk. 8 /60 / 37) verneint . Und zwar hatten die A.___ -Gutachter in somatischer Hinsicht als Diagnose n ohne Aus wirkung

auf die Arbeitsfähigkeit jene einer muskulären Dysbalance am Schul tergürtel beidseits ( Trapezius ), eines leichten Hallux

valgus beidseits, des Status nach Azinuszell karzinom der Parotis links 1998, des Status nach lateraler Paro tidektomie am 15. Januar 1998, des Status nach adjuvanter Chemotherapie sowie der Strahlen therapie im HWS-Bereich, der Adipositas (BMI = 34.4) sowie des Status nach Venenstripping beidseits vor Jahren und im Übrigen die Diag nose einer un spezifischen Schmerzfehlentwicklung gestellt. Die sub jektiv ange gebenen Ein schränkungen würd en sich allein aufgrund des subjekti ven Erlebens nicht aber objektiv begründen lassen

( Urk. 8/60/35- 37 ; Urteil IV.2010.00068 vom 31. Januar 2011 E. 4.2 ; Urk. 8/75/6-7 ).

In psychischer Hinsicht wurde im Urteil das Vorliegen einer erheblichen depres siven Störung

für die Zeit bis mindestens Juni 2008

gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 20. Juni 2008 (Urk. 8/35 ) und im Übrigen gestützt auf das A.___ -Gutachten vom 17. Sep tember 2009 (Urk. 8/60) verneint. Dr. Z.___ hatte eine leichte de pressive Störung mit zwar langjährigem, aber leichtgradigem Verlauf respek tive eine Dysthymia (ICD-10 F34.1), akzentuierte Persön lich keits züge mit histrionischen , narzisstischen und passiv aggressiven An teilen (ICD-10 Z73.1) und eine an haltende somato forme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diag nostiziert (Urk. 8/35 /7-8 ). Die Gutachter des A.___

waren zum Schluss ge kom men, dass die psychiatrischen Diagnosen einer un spezifischen Schmerz fehlent wicklung sowie einer rezidivie renden depressiven Störung, aktuell re mittiert (ICD-10 F33.4; Urk. 8/60/43), weder aktuell noch retro spektiv (abge sehen von den kurzen Phasen der Hospitali sationen ) eine Aus wirkung auf die Arbeitsfä higkeit gehabt hätten

(Urk. 8/60 /35 - 37 ). Eine Einschränkung der Arbeitsfähig keit in Bezug auf die angestammte, im Umfang eines 70%igen Pen sums ausge übten Erwerbstätigkeit wurde im Urteil daher verneint (Urteil IV.2010.00068 vom 31. Januar 2011 E. 4.3-4 .4.3 ; Urk. 8/75/7-

E. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein träch tigung zu be rück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.

E. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge hend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus - übung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung verein bar ist. Ein psychischer Gesundheitsscha den führt also nur soweit zu einer Er werbs unfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als ange nommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 12 ).

Das Gericht führte im Urteil IV.2010.00068 vom 31. Januar 2011 zudem aus, dass es sich selbst unter der Annahme der damals vom B.___ gemäss dem Bericht vom 28. Februar 2009 diagnostizierten mittelgradigen depres siven Epi sode

(Urk. 8/59 S. 1) und auch unter Berücksichtigung der von d en A.___ -Gut achtern und von Dr. Z.___ gestellten Diagnosen

bei den depressiven Symp to men

jedenfalls um (reaktive) Be gleit erscheinungen der (von Dr. Z.___ und den B.___ -Ärzten diagnostizierten) anhaltenden somato formen Schmerzstörung und nicht um ein selbständiges, vom psycho genen Schmerzsyndrom losgelöstes de pressives Leiden im Sinne einer psychisch ausge wiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Au sprägung und Dauer handle. Auch die übri gen Kriterien, welche rechtsprechungsgemäss ausnahmsweise gegen die Zu mut barkeit einer willent lichen Schmerzüber windung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess sprechen könnten (vgl. E. 1.5 hiervor und BGE 130 V 35 E. 2.2.3 mit Hinweisen ) , wurden verneint (Urteil IV.2010.00068 vom 31. Januar 2011 E. 5; Urk. 8/75/16-19).

Abschliessend wurde sowohl in somatischer Hinsicht, als auch in Bezug auf die Schmerzstörung und die depressive Symptomatik eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin im Y.___ respek tive in einer Tätigkeit ohne beson dere Anfor derungen an die Stress- und Frust rationstoleranz oder die kognitiven Fähigk eiten sowie an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen im bisherigen Umfang von 70 % bestätigt . Auch in Bezug auf die rund 30%ige Haushalts tätigkeit der Be schwerde führerin wurde in Abweichung des Ergebnisses der Haushaltsabklärung vom 14. Oktober 2008 (Ein schränkung von rund 50 %; Urk. 8/41/6) eine relevante somatische oder psychische Gesundheitsbeeinträchtigung, mit der eine erhebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit in diesem Bereich hätte ausgewiesen werden können, verneint

(Urteil IV.2010.00068 vom 31. Januar 2011 E. 6; Urk. 8/75/19-20).

Von dieser Sachlage ist als Vergleichsbasis auszugehen. 3.2

3.2.1

Mit der Neuanmeldung vom

13. Mai 2013 machte

die Beschwerdeführerin eine zu nehmende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit 2005, eine schwere

Depression, eine somatoforme Schmerzstörung und Rücken be schwer den geltend (Urk. 8/77/6). 3.2.2

In somatischer Hinsicht erklärte Dr. D.___ im Bericht vom 3. Juli 2013, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich während des letzten Jahres weiterhin verschlechtert, insbesondere seien neu belastungs- und bewe gungsabhängige Lumbalgien mit Lumbo ischialgien mit Ausstrahlungen ins rechte Bein , verbunden mit Dysästhesien und Parästhesien über dem Dermatom L5 rechts bei Diskushernie L4/5 und L5/6 aufgetreten. Dr. D.___ stellte die folgen den Diagnosen: Chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom L5 rechts bei Discushernie L4/5 und L5/S1 bei/mit medianer Protrusion L1/2 und L2/3 sowie L3/4, chronisches Cervico vertebralsyndrom bei multivektoriellen Protrusionen C5/6, C6/7 und Osteo chondrosen C5-C7 bei/mit Spondylarthrose C3/4 mit ossärer

Foramen stenose links, depressive Entwicklung. N ach wie vor würden Cervicalgien und

Cervicobrachialgien bei Protrusionen C5/6 und C6/7 bestehen. Auf grund der permanenten Schmerzen habe sich auch ihr psychischer Zustand mit Zunahme der Depression verschlechtert, wobei sie unter regelmässiger psy chiatrischer Behandlung stehe und auf regelmässige Einnahme von Anti depres siva angewiesen sei. Ohne Berücksichtigung der zusätzlichen Ein s chrän kung durch die depressive Symptomatik bestehe r ein theoretisch eine Arbeits fähigkeit mit ausschliesslich adaptierter Belastung von maximal 50 % (Urk. 8/87/1). 3.2.3

Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin handelt es sich bei der von Dr. D.___ geschilderten Verschlechterung des somatischen Gesundheits zustan des aufgrund der neu hinzugetretenen belastungs- und bewe gungsab hängige n Lumbalgien mit Lumbo ischialgien nicht um Beschwerden, die bereits früher bestanden hatte n . Gemäss der medizinischen Aktenlage, auf welche sich die leistungsabweisende Verfügung vom 4. Dezember 2009 (Urk. 8/64) gestützt hatte, waren in somatischer Hinsicht allein Unterarm-, Nacken- und Kopf be schwerden geklagt und festgehalten worden (Urk. 8/9/5, Urk. 8/35/8, Urk. 8/37/1, Urk. 8/60/23 -24 ) . Damit

ist eine Ver schlechterung des somatischen Gesund heitszustandes ausgewiesen . 3.2.4

Aber auch in psychischer Hinsicht ist eine Verschlechterung des Gesundheits zustandes nicht ohne Weiteres auszuschliessen. Zwar hatten die Ärzte des B.___ , wo die Beschwerde führe rin vom 5. November 2008 bis 5. Januar 2009 in der Tagesklinik behandelt worden war, schon im Bericht vom 28. Februar 2009 nebst der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) die Diagnose einer mittel gradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) gestellt und auf eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit der Beschwerde führerin geschlossen (Urk. 8/59 /1-4 ). Dies wurde im A.___ -Gutachten, auf welches das Gericht im Urteil vom

31. Januar 2011 abstellte (vgl. insbesondere E. 4.4.2-3, Urk. 8/75/11), indes aufgrund der dort angegebenen Befunde als nicht nach vollziehbar beurteilt. Zudem wurden die im darauf folgenden Bericht des B.___ vom 9. März 2010 aufgeführten Befunde, Symp tome und Fremdanamnesen ebenso wie der ange ge bene Hamilton-Skala-Wert von 29, der fremdanam nes tisch

für eine schwere Depression spreche , sowie die wiederum attestierte 100%ige Arbeits un fähigkeit (Urk. 8/73/14-15) , im Urteil vom 31. Januar 2011 nicht berücksichtigt, weil deren Erhebung im Feb ruar 2010, mithin erst nach dem damals mass geblichen Beurteilungszeitraum bis zum Erlass der Ver fügung vom 4. Dezember 2009 stattfand (E. 4.4.4, Urk. 8/75/12).

Aus dem Bericht des B.___ vom 9. April 2013 (Urk. 8/76/2-5), der identisch ist mit jenem vom 11. Juni 2012 (Urk. 8/76/6-9), geht zudem nunmehr hervor, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 zweimal in der H.___ insgesamt während 9 Wochen hospitalisiert war und dort die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode, einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung und der Verdacht auf eine Panik störung gestellt w ur den . Im Mai 2012 habe die Beschwerdeführerin mit Tabletten ein Suizidversuch unternommen, wobei die Tabletteneinnahme vom Ehemann aller dings habe verhindert werden können. Der Hamilton-Skala-Wert liege mittler weile (im Jahr 2012) zudem bei 30 und spreche damit für eine schwere Depres sion, während der frühere Hamilton-Skala-Wert von 29 unter Einbezug aller Informationen noch für eine mittel gradige Depression gesprochen habe . Als Diagnose sei daher eine schwere d epressive Episode (ICD-10 F32.2) zu stellen . Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (allein) aufgrund der Depression, den deut lichen neuropsychologischen Einschränkungen und des positiven sowie nega tiven Leistungsbildes, bestätigt durch die Fremdanamnese, au ch für leidens ange passte Tätigkeiten

(Urk. 8/76/3 ; vgl. auch Bericht des B.___ vom 28. Juni 2013, Urk. 8/87/2-3 ). Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wurde gemäss dem Bericht vom 21. März 2011 auch von den Ärzten des C.___ attestiert, wo die Beschwer deführerin seit 2006 in der interdisziplinären Schmerzbehandlung stehe (Urk. 8/76/14). 3.3

3.3.1

Damit sind gesundheitliche Veränderungen aus gewiesen, die eine Neu beur tei lung rechtfertigen.

Bei gegebener Aktenlage kann indes nicht abschliessend beurteilt werden, ob und inwiefern sich der Gesundheitszustand der Be schwer deführerin in einem Aus mass verschlechtert hat, der sich massgeblich auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirkt. Denn auf den Bericht von Dr. D.___ (Urk. 8/87/1) kann in Bezug auf die attestierte 50%ige Arbeitsun fähigkeit ange sichts der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden psychischen Über lagerung mit somatoformer Schmerzstörung respektive un spezifischer Schmerz fehlent wicklung nicht abschliessend abgestellt werden. Auch auf die Einschätzung en der behandelnden Ärzte des B.___ und des C.___ ist nicht ab schliessend abzu stellen. Denn einerseits fehlen die Berichte der H.___ aus dem Jahr 2011 in den Akten, andererseits ist angesichts de s unspezifischen

Schmerz syndroms und der dazu gängigen Recht sprechung hier eine interdisziplinäre Auseinandersetzung einzu holen, welche sich insgesamt mit den geklagten Beschwerden auch vor dem Hintergrund des sonstigen Verhaltens auseinander setzt und sich - unter Berücksichtigung allfälliger für die Arbeitsfähigkeit zusätzlich relevanter soma tischer Befunde - auch zur Frage der Komorbidität und Überwindbarkeit der Schmerz störung und der depressiven Symptomatik äussert.

Die Gutachter haben sich auch zur Leistungsfähigkeit im Haushalt zu äussern. 3.3.2

Die Sache ist nach dem Gesagten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da mit sie eine solche interdisziplinäre medizinische Ab klärung über die Arbeits fähig keit (retrospektiv chronologisch mindestens ab November 2012; Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG, zum möglichen Rentenbeginn ab November 2013, vgl. E. 2.4 hiervor) einholt. Vorab ist ein Bericht von der H.___ zu den stationären Be hand lung en im Jahr 2011 einzuholen. Dem Bericht des C.___ vom 21. März 2011 ist zudem zu entnehmen, dass am 11. Januar 2010 in der Klink I.___ am rechten Knie eine Arthroskopie mit Teil resektomie durch geführt worden ist . Über den Heilungsverlauf und allfällige Restbeschwerden wird allerdings nichts festgehalten (Urk. 8/76/11, Urk. 8/76/14). Es ist daher zunächst auch ein ent sprechender Bericht von der Klinik I.___ und allenfalls vom Hausarzt ein zu holen. Je nach Ergebnis der Abklärungen ist zudem ein e

Haushalts abklärung durchzuführen .

Die angefochtene Ver fü gung vom

7. August 2013 (Urk. 2) ist folglich aufzu heben und die Be schwerde in diesem Sinne gutzu heissen. 4 .

Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) . Nach ständiger Recht spre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und un abhängig vom Streitwert festzulegen, ermessens weise auf Fr. 700.-- an zusetzen und ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens der Be schwerdegegnerin aufzu erlegen.

Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver si cherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2‘000 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

7. August 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzender medi zinischer Abklärung im Sinne der Erwägungen

über das Leistungsbegehren der Be schwerdeführer in neu entscheide . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerd egegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführer in eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ruedi Lang - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00748 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

27. Februar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ruedi Lang Guggerstrasse 32, 8702 Zollikon gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1961, arbeitete bis zum 17. August 2005 als Rei nigungsmitarbeiterin im Y.___ teilzeitlich im Stunden lohn (Urk. 8/10 /1-2, Urk. 8/25/11 ). Sie leidet insbesondere an Unterarmbeschwerden mit Ausstrahlung in den Nacken und in den Kopf sowie an psychischen Be schwerden (Urk. 8/9 /5,

Urk. 8/35/8, Urk. 8/37 /1 , Urk. 8/60 /23 -24, Urk. 8/60/27 ). Am 10. Feb ruar 2006 meldete sich die Versicherte bei der Eid genössischen In vali denver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Nach Abklärung der medi zini schen und erwerb lichen Verhältnisse und Durchführung des Vor be scheidver fahrens (Vor beschei d vom 18. August 2006, Urk. 8/17 ) wies die So zi alversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), das Renten begeh ren mit Ver fügung vom 2. Oktober 2006 ab (Urk. 8/19). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/20 /3 ) hiess das Sozialversicherungs ge richt des Kantons Zürich mit Ur teil vom 28. September 2007 (Verfahren Nr. IV.2006.00928) in dem Sinne gut, dass die Sache zur er gän zenden Ab klä rung an die IV-Stelle zurück gewiesen wurde (Urk. 8/28 /10 ). 1.2

Die IV-Stelle holte in der Folge namentlich das psychiatrische Gutach ten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 20. Juni 2008 (Urk. 8/35) ein und liess eine Haushaltsabklärung durchführen ( Abklä rungs bericht vom 15. Oktober 2008, Urk. 8/41). Mit Vorbescheid vom 2. Februar 2009 kündigte die IV-Stelle erneut die Abweisung de s Renten begehrens an (Urk. 8/43 ). Dagegen erhob die Versi cherte mit Schreiben vom 4. März 2009 Einwände (Urk. 8/50), woraufhin die IV-Stelle das poly disziplinäre Gutachten des A.___ vom 17. September 2009 (Urk. 8/60) ein holte. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2009 wies die IV-Stelle das Renten begehren bei einem In validitäts grad von 19 % bis August 2009 und von 0 % ab September 2009 erneut ab (Urk. 8/ 64 ). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 20. Januar 2010 ( Urk. 8/65/3-10 ) wies das Sozialversicherungs gericht des Kan tons Zürich mit Ur teil vom

31. Januar 2011 (Verfahren Nr. IV.2010.00068) ab (Urk. 8/75). 1.3

Am 13. Mai 2013 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle unter Beilage des Bericht s

des B.___ vom 11. Juni 2012 ( Urk. 8/76/6-9), des damit identischen Berichts des B.___ vom 9. April 2013 (Urk. 8/76/2-8) und des Berichts des C.___ vom

21. März 2011 ( Urk. 8/ 76/10-16 ) erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/77 ). Die IV-Stelle kündigte mit Vorbescheid vom 18. Juni 2013 die Ab weisung des Leistungsbegehrens an ( Urk. 8/86). Dagegen erhob die Versicherte unter Beilage der Berichte von Dr. med. D.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 3. Juli 2013 (Urk. 8/87/1) und des B.___ vom

28. Juni 2013 ( Urk. 8/87/2-3 ) mit Schreiben vom 16. Juli 2013 Einwände (Urk. 8/88). Mit Verfügung vom 7. August 2013 wies die IV-Stelle das Leistungs begehren wie ankündigt ab ( Urk. 2) 2.

Dagegen

erhob die Versicherte mit Eingabe vom

4. September 2013 Beschwerde und beantrag t e, es sei die Verfügung vom

7. August 2013 aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen ; eventualiter sei eine Rück w ei sung an die Beschwerdegegnerin zu verfügen mit der Auflage, die Situation neu zu überprüfen, nötigenfalls unter Beizug eines neutralen Gutachtens (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Be schwerdeantwort vom

7. Oktober 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankhei t oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein träch tigung zu be rück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge hend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus - übung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung verein bar ist. Ein psychischer Gesundheitsscha den führt also nur soweit zu einer Er werbs unfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als ange nommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Bestimmungen geben bei einem Inva liditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Auf ga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behin derung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande rem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Per son ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozia len und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditäts grades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein getreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Renten anspruch relevante Änderung des Invaliditäts grades erfolgt ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än derung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

Im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Ver waltung ver pflichtet, das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und recht li cher Hinsicht allseitig, das heisst nic ht nur mit Bezug auf jenes Sachver halts seg ment , in welchem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prü fen. Dem ent sprechend ist das Sozialversicherungsgericht befugt (und ver pflich tet), bei Bedarf Teilaspekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen auf zu greifen, selbst wenn diese bereits in der früheren rechtskräftigen Ver fügung be ur teilt wurden (Urteile des Bundes gerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen). 1.5

1.5.1

Rechtsprechungsgemäss kommt grundsätzlich sämtlichen pathogenetisch -ätio logisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare orga ni sche Grundlage, nur ausnahmsweise invalidi sierender, das heisst einen Renten anspruch begründender Charakter zu (Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG; grundlegend BGE 130 V 352 ; b islang: anhaltende somatoforme Schmerzstörung: BGE 130 V 352, BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49; Fibromy algie : BGE 132 V 65 E. 4; dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung: Urteil des Bundesgerichts I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4 in fine , in: SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149; dis sozia tive Bewegungsstörung: Urteil des Bundesgerichts 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4; Chronic

Fatigue Syndrome [CFS; chro nisches Müdigkeits syndrom ] und Neurasthenie: Urteile des Bundesgerichts I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5 und 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 17 S. 44, und 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3, in: SVR 2011 IV Nr. 26 S. 73; spezi fische und unfalladäquate HWS-Verletzungen [Schleudertrauma] ohne orga nisch nachweisbare Funktions - ausfälle: BGE 136 V 279; nicht orga nische

Hypersomnie : BGE 137 V 64 E. 4; leichte Persönlichkeits ver ände rung bei chro nischem Schmerzsyndrom: Urteil 8C_167/2012 vom 15. Juni 2012 E. 5.2 und 6.1; vgl. Aufzählung in: BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) . Ent scheidend ist, ob und inwiefern die versicherte Person über psychi sche Res sour cen verfügt, die es ihr erlauben, trotz ihren subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.4; 127 V 294 E. 4b/cc in fine und E. 5a unten). Umstände, die bei Vorliegen eines solchen Krankheitsbildes die Ver wertung der verbliebenen Arbeitskraft auf dem Arbeits markt als unzu mutbar erscheinen lassen können, sind die erhebliche Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer des psychischen Leidens ( Komorbidität ), chronische körperliche Begleiterkrankungen mit mehrjährigem Krankheits verlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, sozialer Rück zug, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angeh barer

inner seelischer Ver lauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Kon fliktbewälti gung (primärer Krankheitsgewinn), unbefriedigende Ergebnisse von konsequent durchgeführten Behandlungen (auch mit unter schiedlichem thera peutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitations mass nahmen bei vorhande ner Motiva tion und Eigenanstrengung der ver sicherten Person (BGE 132 V 65 E. 4.2.2; 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil 9C_1061/2009 vom 11. März 2010 E. 5.4.3.1.1). Umge kehrt sprechen unter anderem eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschil derten Schmerzen und dem gezeigten Ver halten oder der Anamnese, die Angabe intensiver in der Umschreibung vager Schmerzen oder behauptete schwere Einschränkungen im Alltag bei weitgehend intaktem psy chosozialen Umfeld gegen das Vorliegen eines invalidisierenden Ge sund heits schadens (BGE 131 V 49 E. 2. 1; zum Ganzen: Urteil des Bundes gerichts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 1.1). 1.5.2

Die fachärztlichen Stellungnahmen zum psychischen Gesundheitszustand und zu dem aus medizinischer Sicht (objektiv) vorhandenen Leistungspotenzial bil den unabdingbare Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob und gege benenfalls inwieweit einer versicherten Person unter Aufbringung allen guten Willens die Überwindung ihrer Schmerzen und die Verwertung ihrer verblei benden Arbeitskraft zumutbar ist oder nicht (BGE 130 V 352 E. 2.2.5). Bei ihrer Einschätzung der psychischen Ressourcen des Exploranden oder der Exploran din, mit den Schmerzen umzugehen, haben die begutachtenden Ärzte notwen digerweise auch die in E. 1.5.1 hievor genannten Kriterien zu beachten (BGE 135 V 201 E. 7.1.3, 130 V 352 E. 2.2.4), sich daran zu orientieren. Insbesondere haben sie sich dazu zu äussern , ob eine psychische Komorbidität oder weitere Umstände gegeben sind, welche die Schmerzbewältigung behin dern (SVR 2008 IV Nr. 23 S. 71, I 683/ 06 E. 2.2). Nicht erforderlich ist, dass sich eine psychiat rische Expertise in jedem Fall über jedes einzelne der genannten Kriterien aus spricht; massgeblich ist eine Gesamtwürdigung der Situation (SVR 2005 IV Nr. 6 S. 21, I 457/02 E. 7.4 mit Hinweis, nicht publ . in: BGE 130 V 396

). Gestützt darauf haben die rechtsanwendenden Behörden zu prüfen, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vor liegen, um gesamthaft den Schluss auf eine im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit nicht mit zumutbarer Willens anstrengung überwindbare Schmerzstö rung zu erlauben (Urteil des Bundes gerichts 9C_482/2010 vom 21. September 2010 E. 4.3). Die Prüfung schliesst die Beurteilung der Frage ein, inwiefern die ärztliche Einschätzung der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit invaliditäts fremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokultu relle Belas tungsfaktoren ) mitberücksichtigt (zum Ganzen: Urteil des Bundesge richts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die Stellungnahmen von Dr. med. E.___ , Fachärztin für Arbeits medi zin und Allgemeinmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 17. Juni 2013 (Urk. 8/84/2) und vom 5. August 2013 (Urk. 8/90/2) auf den Standpunkt, i m Jahr 2011 sei vom Gericht unumstösslich befunden worden, dass die so matoforme Schmerzstörung überwindbar sei. A us den eingereichten Unterlagen würden sich keine neuen Be funde, IV-relevanten Diagnosen und Funktionseinschränkungen ergeben. Die von Dr. D.___ diskutierte Lumbago sei bereits bekannt, was auch auf die von Dr. F.___ (vom B.___ ) benannte De pression zutreffe. Eine Verschlechterung sei aus me dizinischer Sicht nicht ein getreten

(Urk. 2) . 2.2

Die Beschwerdeführer in macht dagegen geltend, sie sei seit dem Urteil des Sozial versicherungsgerichts vom 31. Januar 2011 in regelmässiger medizi ni scher Behandlung und verschiedentlich hospitalisiert worden. Die Berichte von Dr. D.___ vom 3. Juli 2013, des B.___ vom 28. Juni, 9. April 2013 sowie des C.___ vom 21. März 2011 würden eine deutliche Verschlechterung ihres psychi schen Gesundheits zustandes seit 2011 ausweisen. Es werde von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Derartige Berichte und die Erkennt nisse der Fachpersonen dürften nicht einfach als unbedeutend und unglaub würdig zurückgewiesen werden. Es dränge sich auf, sich mit den ein zelnen Erkennt nissen der behandelnden Ärzte auseinanderzusetzen. Zumindest hätte die Beschwerdegegnerin bei dieser Sachlage ein aktuelles ärztliches Gutachten ver anlassen müssen . Zudem sei das rechtliche Gehör verletzt worden, indem die Beschwerdegegnerin im Vorbescheid nicht auf die eingereichten Berichte ein ge gangen sei und sich ohne weiter e Prüfung auf den Standpunkt gestellt habe, zusätzliche medizinische Abklärungen seien nicht notwendig

(Urk. 1 S. 3 ff.). 2.3

In Bezug auf die formelle Rüge der Verletzung des An spruchs auf rechtliches Gehör

im Vorbescheidverfahren ist festzuhalten, dass die Be schwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid , wenn auch kurz , so doch unmissverständlich begründete, dass sie eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheits zustandes mangels neuer Befunde, Diagnosen und Funktionseinschränkungen bei be kannter Lumbalgie und Depression nicht als ausgewiesen erachte (Urk. 2 S. 1 f.). D i e Beschwerdeführer in vermochte den Entscheid damit sach gerecht an zu fech ten und konnte ihr Anliegen mit der Beschwerde gegen die Verfügung vom

7. August 2013 (Urk. 2) vor einer Be schwerde instanz vortragen, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). Eine Verletzung der Be gründungs pflicht respek tive des Anspruchs auf rechtliches Gehör ( Art. 42 ATSG, Art. 57a Abs. 1 IVG, Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung, BV; vgl. BGE 124 V 180 E. 1a) , welche die Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen rechtfertigen würde,

ist darin nicht zu erblicken, zumal sich die Verwaltung recht sprechungsgemäss

auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts punkte be schrän ken kann und sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behaup tung und jedem recht li chen Einwand auseinan dersetzen muss (BGE 124 V 180 E. 1a und E. 2b mit Hin weisen, 126 V 75 E. 5b/ dd ; Urteil des Bundesgerichts I 614/06 vom 3. Oktober 2006 E. 3.2). 2.4

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Aufgrund der Neuanmeldung vom

13. Mai 2013 ( Eingang: 16. Mai 2013; Urk. 8/77) kommt ein al lfälliger Rentenanspruch der Be schwerdeführerin frühestens ab dem 1. Novem ber 201 3 in Frage (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG).

Da die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung eingetreten ist, hat da s Ge richt in materiell - rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob sich der Invaliditätsgrad seit der abweisenden Ver fügung vom

4. Dezember 2009 (Urk. 8/64 ), bestätigt mit Urteil vom 31. Januar 2011 (Urk. 8/75),

bis zum Er lass der angefochtenen Ver fügung vom

7. August 2013 (Urk. 2) in leistungs begründendem Ausmass verän dert hat. Die angefoch tene Ver fügung bildet da bei recht sp re chungsgemäss die zeitliche Grenze der richter lichen Über prüfungs be fugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes ge richts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis). 3.

3.1

Im Urteil IV.2010.00068 vom

31. Januar 2011 wurde festgehalten, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Be schwerden, namentlich

Unter arm schmer zen mit Ausstrahlung in den Nacken , ausser chronischen Tendo myosen

keinem bestimmten soma tischen Korrelat hätten zugeordnet werden könn en . Die leich ten dege nerativen Ver änderungen der Halswirbelsäule (HWS) mit medio lateraler rechter Diskus protrusion C5/C6 und C6/C7 ohne Wurzel kompression , ohne Spinalkanal ste nose , ohne Myelo pathie und ohne foraminale Stenose ( Mag netresonanz tomo graphie [MRT] der HWS im G.___ vom Juni 2005; Urk. 8/60/55) wurden als nicht beschwerdeverursachend beurteilt und eine Arbeitsunfähigkeit in somatischer Hinsicht wurde letztlich gestützt auf das A.___ -Gutachten vom 17. Sep tember 2009 (Urk. 8 /60 / 37) verneint . Und zwar hatten die A.___ -Gutachter in somatischer Hinsicht als Diagnose n ohne Aus wirkung

auf die Arbeitsfähigkeit jene einer muskulären Dysbalance am Schul tergürtel beidseits ( Trapezius ), eines leichten Hallux

valgus beidseits, des Status nach Azinuszell karzinom der Parotis links 1998, des Status nach lateraler Paro tidektomie am 15. Januar 1998, des Status nach adjuvanter Chemotherapie sowie der Strahlen therapie im HWS-Bereich, der Adipositas (BMI = 34.4) sowie des Status nach Venenstripping beidseits vor Jahren und im Übrigen die Diag nose einer un spezifischen Schmerzfehlentwicklung gestellt. Die sub jektiv ange gebenen Ein schränkungen würd en sich allein aufgrund des subjekti ven Erlebens nicht aber objektiv begründen lassen

( Urk. 8/60/35- 37 ; Urteil IV.2010.00068 vom 31. Januar 2011 E. 4.2 ; Urk. 8/75/6-7 ).

In psychischer Hinsicht wurde im Urteil das Vorliegen einer erheblichen depres siven Störung

für die Zeit bis mindestens Juni 2008

gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 20. Juni 2008 (Urk. 8/35 ) und im Übrigen gestützt auf das A.___ -Gutachten vom 17. Sep tember 2009 (Urk. 8/60) verneint. Dr. Z.___ hatte eine leichte de pressive Störung mit zwar langjährigem, aber leichtgradigem Verlauf respek tive eine Dysthymia (ICD-10 F34.1), akzentuierte Persön lich keits züge mit histrionischen , narzisstischen und passiv aggressiven An teilen (ICD-10 Z73.1) und eine an haltende somato forme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diag nostiziert (Urk. 8/35 /7-8 ). Die Gutachter des A.___

waren zum Schluss ge kom men, dass die psychiatrischen Diagnosen einer un spezifischen Schmerz fehlent wicklung sowie einer rezidivie renden depressiven Störung, aktuell re mittiert (ICD-10 F33.4; Urk. 8/60/43), weder aktuell noch retro spektiv (abge sehen von den kurzen Phasen der Hospitali sationen ) eine Aus wirkung auf die Arbeitsfä higkeit gehabt hätten

(Urk. 8/60 /35 - 37 ). Eine Einschränkung der Arbeitsfähig keit in Bezug auf die angestammte, im Umfang eines 70%igen Pen sums ausge übten Erwerbstätigkeit wurde im Urteil daher verneint (Urteil IV.2010.00068 vom 31. Januar 2011 E. 4.3-4 .4.3 ; Urk. 8/75/7- 12 ).

Das Gericht führte im Urteil IV.2010.00068 vom 31. Januar 2011 zudem aus, dass es sich selbst unter der Annahme der damals vom B.___ gemäss dem Bericht vom 28. Februar 2009 diagnostizierten mittelgradigen depres siven Epi sode

(Urk. 8/59 S. 1) und auch unter Berücksichtigung der von d en A.___ -Gut achtern und von Dr. Z.___ gestellten Diagnosen

bei den depressiven Symp to men

jedenfalls um (reaktive) Be gleit erscheinungen der (von Dr. Z.___ und den B.___ -Ärzten diagnostizierten) anhaltenden somato formen Schmerzstörung und nicht um ein selbständiges, vom psycho genen Schmerzsyndrom losgelöstes de pressives Leiden im Sinne einer psychisch ausge wiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Au sprägung und Dauer handle. Auch die übri gen Kriterien, welche rechtsprechungsgemäss ausnahmsweise gegen die Zu mut barkeit einer willent lichen Schmerzüber windung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess sprechen könnten (vgl. E. 1.5 hiervor und BGE 130 V 35 E. 2.2.3 mit Hinweisen ) , wurden verneint (Urteil IV.2010.00068 vom 31. Januar 2011 E. 5; Urk. 8/75/16-19).

Abschliessend wurde sowohl in somatischer Hinsicht, als auch in Bezug auf die Schmerzstörung und die depressive Symptomatik eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin im Y.___ respek tive in einer Tätigkeit ohne beson dere Anfor derungen an die Stress- und Frust rationstoleranz oder die kognitiven Fähigk eiten sowie an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen im bisherigen Umfang von 70 % bestätigt . Auch in Bezug auf die rund 30%ige Haushalts tätigkeit der Be schwerde führerin wurde in Abweichung des Ergebnisses der Haushaltsabklärung vom 14. Oktober 2008 (Ein schränkung von rund 50 %; Urk. 8/41/6) eine relevante somatische oder psychische Gesundheitsbeeinträchtigung, mit der eine erhebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit in diesem Bereich hätte ausgewiesen werden können, verneint

(Urteil IV.2010.00068 vom 31. Januar 2011 E. 6; Urk. 8/75/19-20).

Von dieser Sachlage ist als Vergleichsbasis auszugehen. 3.2

3.2.1

Mit der Neuanmeldung vom

13. Mai 2013 machte

die Beschwerdeführerin eine zu nehmende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit 2005, eine schwere

Depression, eine somatoforme Schmerzstörung und Rücken be schwer den geltend (Urk. 8/77/6). 3.2.2

In somatischer Hinsicht erklärte Dr. D.___ im Bericht vom 3. Juli 2013, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich während des letzten Jahres weiterhin verschlechtert, insbesondere seien neu belastungs- und bewe gungsabhängige Lumbalgien mit Lumbo ischialgien mit Ausstrahlungen ins rechte Bein , verbunden mit Dysästhesien und Parästhesien über dem Dermatom L5 rechts bei Diskushernie L4/5 und L5/6 aufgetreten. Dr. D.___ stellte die folgen den Diagnosen: Chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom L5 rechts bei Discushernie L4/5 und L5/S1 bei/mit medianer Protrusion L1/2 und L2/3 sowie L3/4, chronisches Cervico vertebralsyndrom bei multivektoriellen Protrusionen C5/6, C6/7 und Osteo chondrosen C5-C7 bei/mit Spondylarthrose C3/4 mit ossärer

Foramen stenose links, depressive Entwicklung. N ach wie vor würden Cervicalgien und

Cervicobrachialgien bei Protrusionen C5/6 und C6/7 bestehen. Auf grund der permanenten Schmerzen habe sich auch ihr psychischer Zustand mit Zunahme der Depression verschlechtert, wobei sie unter regelmässiger psy chiatrischer Behandlung stehe und auf regelmässige Einnahme von Anti depres siva angewiesen sei. Ohne Berücksichtigung der zusätzlichen Ein s chrän kung durch die depressive Symptomatik bestehe r ein theoretisch eine Arbeits fähigkeit mit ausschliesslich adaptierter Belastung von maximal 50 % (Urk. 8/87/1). 3.2.3

Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin handelt es sich bei der von Dr. D.___ geschilderten Verschlechterung des somatischen Gesundheits zustan des aufgrund der neu hinzugetretenen belastungs- und bewe gungsab hängige n Lumbalgien mit Lumbo ischialgien nicht um Beschwerden, die bereits früher bestanden hatte n . Gemäss der medizinischen Aktenlage, auf welche sich die leistungsabweisende Verfügung vom 4. Dezember 2009 (Urk. 8/64) gestützt hatte, waren in somatischer Hinsicht allein Unterarm-, Nacken- und Kopf be schwerden geklagt und festgehalten worden (Urk. 8/9/5, Urk. 8/35/8, Urk. 8/37/1, Urk. 8/60/23 -24 ) . Damit

ist eine Ver schlechterung des somatischen Gesund heitszustandes ausgewiesen . 3.2.4

Aber auch in psychischer Hinsicht ist eine Verschlechterung des Gesundheits zustandes nicht ohne Weiteres auszuschliessen. Zwar hatten die Ärzte des B.___ , wo die Beschwerde führe rin vom 5. November 2008 bis 5. Januar 2009 in der Tagesklinik behandelt worden war, schon im Bericht vom 28. Februar 2009 nebst der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) die Diagnose einer mittel gradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) gestellt und auf eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit der Beschwerde führerin geschlossen (Urk. 8/59 /1-4 ). Dies wurde im A.___ -Gutachten, auf welches das Gericht im Urteil vom

31. Januar 2011 abstellte (vgl. insbesondere E. 4.4.2-3, Urk. 8/75/11), indes aufgrund der dort angegebenen Befunde als nicht nach vollziehbar beurteilt. Zudem wurden die im darauf folgenden Bericht des B.___ vom 9. März 2010 aufgeführten Befunde, Symp tome und Fremdanamnesen ebenso wie der ange ge bene Hamilton-Skala-Wert von 29, der fremdanam nes tisch

für eine schwere Depression spreche , sowie die wiederum attestierte 100%ige Arbeits un fähigkeit (Urk. 8/73/14-15) , im Urteil vom 31. Januar 2011 nicht berücksichtigt, weil deren Erhebung im Feb ruar 2010, mithin erst nach dem damals mass geblichen Beurteilungszeitraum bis zum Erlass der Ver fügung vom 4. Dezember 2009 stattfand (E. 4.4.4, Urk. 8/75/12).

Aus dem Bericht des B.___ vom 9. April 2013 (Urk. 8/76/2-5), der identisch ist mit jenem vom 11. Juni 2012 (Urk. 8/76/6-9), geht zudem nunmehr hervor, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 zweimal in der H.___ insgesamt während 9 Wochen hospitalisiert war und dort die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode, einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung und der Verdacht auf eine Panik störung gestellt w ur den . Im Mai 2012 habe die Beschwerdeführerin mit Tabletten ein Suizidversuch unternommen, wobei die Tabletteneinnahme vom Ehemann aller dings habe verhindert werden können. Der Hamilton-Skala-Wert liege mittler weile (im Jahr 2012) zudem bei 30 und spreche damit für eine schwere Depres sion, während der frühere Hamilton-Skala-Wert von 29 unter Einbezug aller Informationen noch für eine mittel gradige Depression gesprochen habe . Als Diagnose sei daher eine schwere d epressive Episode (ICD-10 F32.2) zu stellen . Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (allein) aufgrund der Depression, den deut lichen neuropsychologischen Einschränkungen und des positiven sowie nega tiven Leistungsbildes, bestätigt durch die Fremdanamnese, au ch für leidens ange passte Tätigkeiten

(Urk. 8/76/3 ; vgl. auch Bericht des B.___ vom 28. Juni 2013, Urk. 8/87/2-3 ). Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wurde gemäss dem Bericht vom 21. März 2011 auch von den Ärzten des C.___ attestiert, wo die Beschwer deführerin seit 2006 in der interdisziplinären Schmerzbehandlung stehe (Urk. 8/76/14). 3.3

3.3.1

Damit sind gesundheitliche Veränderungen aus gewiesen, die eine Neu beur tei lung rechtfertigen.

Bei gegebener Aktenlage kann indes nicht abschliessend beurteilt werden, ob und inwiefern sich der Gesundheitszustand der Be schwer deführerin in einem Aus mass verschlechtert hat, der sich massgeblich auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirkt. Denn auf den Bericht von Dr. D.___ (Urk. 8/87/1) kann in Bezug auf die attestierte 50%ige Arbeitsun fähigkeit ange sichts der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden psychischen Über lagerung mit somatoformer Schmerzstörung respektive un spezifischer Schmerz fehlent wicklung nicht abschliessend abgestellt werden. Auch auf die Einschätzung en der behandelnden Ärzte des B.___ und des C.___ ist nicht ab schliessend abzu stellen. Denn einerseits fehlen die Berichte der H.___ aus dem Jahr 2011 in den Akten, andererseits ist angesichts de s unspezifischen

Schmerz syndroms und der dazu gängigen Recht sprechung hier eine interdisziplinäre Auseinandersetzung einzu holen, welche sich insgesamt mit den geklagten Beschwerden auch vor dem Hintergrund des sonstigen Verhaltens auseinander setzt und sich - unter Berücksichtigung allfälliger für die Arbeitsfähigkeit zusätzlich relevanter soma tischer Befunde - auch zur Frage der Komorbidität und Überwindbarkeit der Schmerz störung und der depressiven Symptomatik äussert.

Die Gutachter haben sich auch zur Leistungsfähigkeit im Haushalt zu äussern. 3.3.2

Die Sache ist nach dem Gesagten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da mit sie eine solche interdisziplinäre medizinische Ab klärung über die Arbeits fähig keit (retrospektiv chronologisch mindestens ab November 2012; Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG, zum möglichen Rentenbeginn ab November 2013, vgl. E. 2.4 hiervor) einholt. Vorab ist ein Bericht von der H.___ zu den stationären Be hand lung en im Jahr 2011 einzuholen. Dem Bericht des C.___ vom 21. März 2011 ist zudem zu entnehmen, dass am 11. Januar 2010 in der Klink I.___ am rechten Knie eine Arthroskopie mit Teil resektomie durch geführt worden ist . Über den Heilungsverlauf und allfällige Restbeschwerden wird allerdings nichts festgehalten (Urk. 8/76/11, Urk. 8/76/14). Es ist daher zunächst auch ein ent sprechender Bericht von der Klinik I.___ und allenfalls vom Hausarzt ein zu holen. Je nach Ergebnis der Abklärungen ist zudem ein e

Haushalts abklärung durchzuführen .

Die angefochtene Ver fü gung vom

7. August 2013 (Urk. 2) ist folglich aufzu heben und die Be schwerde in diesem Sinne gutzu heissen. 4 .

Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) . Nach ständiger Recht spre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und un abhängig vom Streitwert festzulegen, ermessens weise auf Fr. 700.-- an zusetzen und ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens der Be schwerdegegnerin aufzu erlegen.

Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver si cherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2‘000 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

7. August 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzender medi zinischer Abklärung im Sinne der Erwägungen

über das Leistungsbegehren der Be schwerdeführer in neu entscheide . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerd egegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführer in eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ruedi Lang - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann