Sachverhalt
1.
Die 1962 geborene und als PR-Beraterin erwerbstätige X.___ bezog ab 1. Juni 2007 eine halbe Invalidenrente (Urk. 7/25-26). Im Mai 2012 leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 7/28). Nach Durch führung von Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht stellte die Verwaltung mit Vorbescheid vom 18. April 2013 die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 7/41-42). Dazu nahm die Versicherte am 1. Juli 2013 Stellung (Urk. 7/46). Mit Verfügung vom 4. Juli 2013 entschied die IV-Stelle im ange kündigten Sinne (Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob X.___ am 31. August 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um weitere Ausrichtung der halben Invalidenrente, eventualiter um Einholung eines Berichts der Klinik Z.___ beziehungsweise eines neuen, korrekten und unabhängigen rheumato logischen Gutachtens zur Frage einer Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Rentenzusprache vom 8. Juli 2009 (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2013 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 wurde die Pensionskasse der Y.___ als BVG-Versicherer zum Prozess beigeladen (Urk. 8) . I n der Stellungnahme vom
7. November 2013 beantragte diese eine Begutachtung durch eine unabhängige universitäre Institution und wies darauf hin, dass sie weiterhin eine 50 % Invalidenrente ausrichte
(Urk. 11). Mit Replik vom 30. Januar 2014 (Urk. 16) hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest (Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin dagegen verzichtete am 24. Februar 2014 auf eine Dupli k (Urk. 20), worüber Beschwerdeführerin und Beigeladene am 26. Februar 2014 orientiert wurden (Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi - si onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71
E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
Der Rentenzusprechung im Jahre 2009 lag das Gutachten von Dr. med. A.___ vom 11. März 2009 zugrunde, welches von Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, des Regional en Ärztlichen Dienstes (RAD) in der S tellungnahme vom
6. April 2009 als überzeugend beurteilt wurd e (Urk. 7/19 S. 11 ff., Urk. 7/20 S. 3 f., Urk. 7/25 S. 1) . Gestützt unter anderem auf eine im Juni 2008 in der Klinik Z.___
durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) von Iliosakralgelenk, Lendenwirbelsäule und Becken diagnostizierte der Gutachter Dr. A.___ ein lumboradi kuläres Reizsyndrom S1 mehr rechts als links (ICD-10 M51.1) bei paramedian rechts gelegener Diskushernie L5/S1 mit Verlagerung der S1-Wurzel rechts nach dorsal und Erreichen der S1-Wurzel links . Weiter attestierte er der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten und zugleich behinderungsangepassten Tätigkeit .
Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit entsprach derjenigen der behandelnden Ärzte der Klinik Z.___ im Bericht vom 24. Juli 2008, obwohl letz tere gestützt auf dasselbe MRI ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits bei paramedian rechts gelegener Diskushernie L5/S1 mit Kontakt zur S1-Wurzel rechts, Diskusprotrusion L4/5 sowie erosiver
Osteo chondrose L5/S1 diagnostizierten (Urk. 7/17). 3.
Die Beschwerdegegnerin begründet die Rentenaufhebung damit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprechung ver bessert habe, weshalb sie ihre angestammte Tätigkeit wieder zu 100 % ausüben könne (Urk. 2 S. 2).
Demgegenüber bestreitet die Beschwerdeführerin eine Verbesserung ihr es Gesund heitszustand es und damit ihre r Arbeitsfähigkeit (Urk. 1 S. 3 und S. 8, Urk. 16 S. 2 f.). 4. 4.1 4.1 .1
Im internistisch-rheumatologischen Teilg utachten vom 17. Januar 2013 (Urk. 7/34) stellte Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH C.___, Fachärztin für Innere Medizin, spez. Rheumaerkrankungen, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 45) : - lumbospondylogenes Syndrom beidseits bei - Segmentdegeneration L4/L5 und L5/S 1 mit Osteochondrosen, Diskusprotrusion L4/L5 mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 links und mediane r Diskushernie L5/S1 mit Kontakt zu den Nervenwurzel n S1 beidseits - ohne Nervenwurze l kompression (MRI 01/2013) - keine vermehrte Aktivität der ganzen Wirbelsäule in der Szintigraphie 10/2012 - keine radikuläre Zeichen
Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass sie dagegen folgenden weiteren Diagnosen zu (S. 45): - ausgedehnte chronische Schmerzen mit - 18 von 18 pathologischen Tender Points sowie - 6 von 8 pathologischen Kontrollpunkte n - Adipositas Grad I (BMI 30.5 kg/m) - Asthma bronchiale vom Intrinsic -Typ mit - mittelschwerer bronchialer Hyperreagibilität und - anstrengungsinduzierter Komponente (Erstdiagnose 07/2010) - subklinische Hy pothyreose (Erstdiagnose 07/2008) - Status nach Hepatitis B-Infektion 1978 mit - unbekanntem Übertragungsweg
Weiter führte die Gutachterin aus, die Beschwerdeführerin habe über starke lum bale Schmerzen sowie über Schmerzen in beiden Schultern, in beiden Knien und in beiden Füssen, jeweils rechts mehr als links geklagt . Seit vielen Jahren leide sie sodann an einem Asthma. In der klinischen Untersuchung sei die Adi positas Grad I der wesentlichste Befund. Die Untersuchung der Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule sei wegen Gegenspannung nicht möglich. Die Brust- und die Halswirbelsäule seien normal beweglich. Alle grossen peripheren Gelenke seien seitengleich normal beweglich. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Der Las è gue sei beidseits unauffällig wie auch der SLUM P-Test. In der Dolori metrie seien alle 18 Tender Points pathologisch s owie sechs der acht Kontroll punkte. Dies entspreche einem pathologischen Dolorimetrie -Befund im Sinne einer Schmerzausweitung. Die MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule (Ja nuar 2
013) zeige die oben detailliert beschriebenen Befunde. Sichere Nerven wurzelkompressionen seien nicht erkennbar. Die Ganzkörper-Skelettszintigra phie (Oktober
2012) zeige keine vermehrte Aktivität in der ganzen Wirbelsäule. Es seien leichte degenerative Veränderungen szintigraphisch sichtbar, die im Wesentlichen altersentsprechend seien. In der Blutuntersuchung sei weiterhin eine subklinische Hypothyreose vorhanden. Die vorhandenen Befunde erklärten das Ausmass der Beschwerden nicht. Die Beschwerdeführerin könne eine adap tierte Tätigkeit wie die angestammte Tätigkeit zu 100 % ausüben. Aus rheuma tologischer Sicht sei sie nie langfristig arbeitsunfähig gewesen (S. 46 und S. 48).
Zum Gutachten von Dr. A.___ vom 11. März 2009 gab Dr. C.___ an, weder Beurteilung noch Arbeitsfähigkeitseinschätzung zu teilen. Abschliessend fasste sie zusammen, aus rheumatologischer Sicht habe bei der Beschwerdefüh rerin in der angestammten und in einer weiteren adaptierten Tätigkeit nie eine langfristige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Rentenzusprechung ab 1. Juni 2007 nicht wesentlich verändert. Die Zuspre chung basiere jedoch auf der falschen Diagnose eines lumboradikulären Syn droms S1 mehr rechts als links von Dr. A.___ (S. 50 f.). 4. 1 . 2
PD Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychothe rapie, diagnostizierte im psychiatrischen
Teilg utachten vom 22. Januar 2013 (Urk. 7/35) eine gegenwärtig remittierte, rezidivierende depres sive Störung (ICD-10 F33.4) sowie eine rezidivierende mittelgradige depressive Episode von Juli 2011 bis November 2012 (ICD-10 F33.1). Weiter führte er aus, aktuell finde sich bei der Beschwerdeführerin ein unauffälliger Psychostatus. Zum einen ergäben sich trotz schwieriger Kindheit und Jugendzeit mit physi scher und psychischer Gewalterfahrung keine Hinweise für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung/ akzentuierung . Zum anderen bestehe kein klinischer Hinweis auf eine somatoforme Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45, da die we sentlichen Voraussetzungen, wie eine Abhängigkeit des Schmerzerlebens vom emotionalen und psychosozialen Erleben, nicht gegeben seien. Aktuell liege bei unauffälligem Psychostatus keine affektive Störung vor. Die von der Beschwer deführerin vorgetragene Krankheitsgeschichte sei schlüssig und lasse auf eine rezidivierende Depression mit zirka vier bis fünf depressiven Phasen in ihrem Leben schliessen. Jedoch fehlten hierzu ebenso wie für die Psychotherapien Do kumentationen im Aktenmaterial, sodass sich die Diagnose gegenwärtig nur auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin stütz e . Aus gutachterlicher Sicht sei anzunehmen, dass im Zeitraum von Juli 2011 bis November 2012 eine zumindest mittelgradige Depression bestanden habe. Der Diagnose der behan delnden Psychiaterin Dr. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie
[Bericht vom 18. September 2012; Urk. 7/30], könne gutachterlicherseits gefolgt werden. Während dieser Zeit sei die berufliche Leistungsfähigkeit infolge kog nitiver Fähigkeitsstörungen mit Antriebsminderung, Konzentrations- und Auf merksamkeitsstörungen zu 50 % gemindert gewesen. Bei regelrechtem Psycho status und völliger Remission sei aktuell sowohl mittel- wie auch langfristig von k einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszug ehen. Rezidivierende de pressive Episoden könnten nicht ausgeschlossen werden und gegebenenfalls vorübergehende Arbeitsunfähigkeiten bewirken. Die Prognose sei jedoch kei neswegs negativ zu beurteilen (S. 14 f.). 4. 1 . 3
In der bidisziplinäre n Zusa mmenfassung vom 23. Januar 2013
(Urk. 7/ 36) ka men Dr. C.___ und PD Dr. D.___ zum Schluss, dass die Beschwerdefüh rerin in einer adaptierten Tätigkeit mit Ausnahme der 50%igen Einschränkung zwischen Juli 2011 und November 2012 nie langfristig arbeitsunfähig gewesen sei. 4. 1 . 4
Am 6. April 2013 nahm Dr. C.___ zu den Rückfragen der Beschwerdegegne rin (Urk. 7/37) Stellung (Urk. 7/39) . Insbesondere führte sie aus, weder vor der Begutachtung durch Dr. A.___
noch danach habe ein anderer Facharzt die Diagnose eines lumboradikuläre n Reizsyndroms S1 gestellt. Bei ihrer Un tersuchung hätten radikuläre Zeichen gänzlich gefehlt. Es handle sich daher um eine eindeutige Verbesserung gegenüber der Situat ion, wie sie Dr. A.___ im März 2009 festgestellt habe. Mit Sicherheit hätten verschiedene Fachärzte unabhängig voneinander an vier Untersuchungsterminen kein lumboradikuläres Syndrom festgestellt (März 2006 [Austrittsbericht der Klinik Z.___,
Dres . med. F.___ und G.___, vom 11. April 2006; Urk. 7/9/7 -9], Juli 2008 [ IV- Bericht der Klinik Z.___, damaliger Chefarzt Stv . Dr. med. H.___
sowie Spitalärztin Dr. med. I.___, vom 24. Juli 2008; Urk. 7/17], Oktober 2012 [ Untersuchungsb ericht des J.___, Institut für Radiologie, Leitender Arzt Dr. med. K.___, vom 21. Oktober 2012 betreffend die Ganzkörperskelettszintigraphie vom 19. Oktober 2012; Urk. 7/34/57] und Januar 2013 [ Untersuchungsb ericht der Klinik Z.___, damaliger Chefarzt
Prof . Dr. med. L.___, vom 15. Januar 2013 be treffend das MRI der Lendenwirbelsäule vom Vortag; Urk. 7/34/55-56 ]). Einzig Dr. A.___ habe im März 2009 ein solches diagnostiziert. Wann die Ver schlechterung eingetreten sei, die Dr. A.___ beobachtet habe und da nach die Verbesserung, die sie festgestellt habe, könne aufgrund der fehlenden fachärztlichen Berichte nicht angegeben werden. 4.2
Im Bericht vom 16. September 2013 (Urk. 17/1, vgl. auch Urk. 17/10-12) stell ten PD Dr. med. M.___, Chefarzt Rheumatologie /Reha und Spitalärztin Dr. I.___, Klinik Z.___, folgende Diagnosen: 1. Chronisches l umbospondylogenes S chmerzsyndrom beidseits - MRI SIG vom 02.09.2013: leichtgradige Signalalterationen Vorderkante LWK3 sowie SIG rechts ilialseits - MRI LWS vom 15.01.2013: leichtgradig progrediente Segmentdegeneration L4/L5 und L5/S1 mit Osteochondrosen, Diskusprotrusionen L4/L5 mit Kon takt zur Nervenwurzel S1 bds . ohne Nervenwurzelkompression - MRI LWS und SIG vom 25.06.2008: Paramed i an rechts gelegene Diskusher nie L5/S1 mit Kontakt zur S1-Wurzel rechts, Diskusprotrusion L4/5, erosive
Osteochondrose L5/S1 (im Vergleich zu Vor-MRI 9/ 20 05 unverändert) - Fehlstatik des Achsenskelettes, muskuläre Dysbalance 2. Status nach depressiver Episode von Sommer 2011 bis November 2012 3. Latente Hypothyreose 4. St. n. Hepatitis B
Laut Bericht klagt e die Beschwerdeführerin über ein persistierendes Schmerzsyn drom lumbal sowie in den Hüften beidseits. Klinisch zeige sich eine Fehlstatik des Achsenskelettes sowie eine muskuläre Dysbalance . Klinisch neu rologisch hätten keine Hinwiese auf eine lumbale Neurokompression bestanden. Aufgrund von Anamnese, Klinik sowie Bildgebung sei weiterhin eher von einer mechanischen Genese als einer seronegativen undifferenzierten Spondyloarthri tis auszugehen. 5. 5.1
Gegen das bidisziplinäre Gutachten und insbesondere gegen die Schlussfolgerun gen von Dr. C.___ wendet die Beschwerdeführerin ein, un abhängig davon, ob die Diagnose von Dr. A.___ fachlich vertretbar ge wesen sei oder nicht, sei die Gutachterin am 17. Januar 2013 von keiner erheb lichen Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Rentenzusprache ausge gangen. Auf dieser Beurteilung sei sie zu behaften (Urk. 1 S. 5). 5. 2
Im Gegensatz zu den von der Beschwerdegegnerin aus Dr. C.___
ergänzen der Stellungnahme vom 6. April 2013 gezogenen Schlussfolgerungen weisen weder ihr Gutachten noch die übrigen aktuellen medizinischen Stellungnahmen auf eine seit 2008 eingetretene gesundheitliche Besserung hin. Vielmehr erge ben sich aus den zahlreichen medizinischen Stellungnahmen hinsichtlich der Rückenbeschwerden weitgehend stabile Verhältnisse, was Dr. C.___
im rheumatologisch-internistischen Teilgutachten vom 17. Januar 2013 mehrmals ausdrücklich festgehalten hat te (Urk. 7/34 S. 51) .
Die Arbeitsfähigkeitseinschätzung von Dr. C.___ differiert zwar von derjeni gen, die der Rentenzusprechung zugrunde lag . Dies ist jedoch nicht auf eine B esserung des Rückenleidens zurückzuführen, erachtete doch RAD-Ärztin med. pract . N.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie, in ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2013 eine solche Besserung auf grund des degenerativen Charakters des Gesundheitsschadens als unwahr scheinlich (Urk. 7/40 S. 5). Wohl eher
ist die unterschiedliche Arbeitsfähig keitseinschätzung
auf eine im Verlauf der letzten Jahre strengere
versiche rungsmedizinische Praxis zurückzuführen . Damit lässt sich auch Dr. C.___
Einschätzung erklären, wonach in der angestammten und adaptierten Täti gkeit nie eine langfristige Arbeits un fähigkeit bestanden habe (Urk. 7/34 S. 51), wäh rend sowohl der erste Gutachter Dr. A.___ als auch die behandelnden Ärzte der Klinik Z.___
trotz unterschiedlicher Diagnosestellung eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert hatten
(Urk. 7/17, Urk. 7/19 S. 12 f.).
Dr. C.___ Ausführungen in der Stellungnahme vom 6. April 2013 (Urk. 7/39) vermögen nicht zu überzeugen. Denn es besteht darin ein Wider spruch zwischen der Anzweiflung von Dr. A.___
Diagnosestellung, weil sie von den übrigen damals abgegebenen Beurteilungen abwich, und de m Ver such, eine Besserung damit zu begründen, der frühere Gutachter habe eine Verschlechterung festgestellt, die sich danach wieder verbessert habe, was aber die Korrektheit der 2009 abgegebenen Beurteilung impliziert.
Die Invalidenversicherung ist eine finale Versicherung, das heisst, es wird nicht nach der Art und Genese eines Gesundheitsschadens gefragt, welcher di e Er werbsunfähigkeit verursacht, sondern nach seiner krankheitsbedingten
Aus wirkung auf die Erwerbsfähigkeit . Diesbezüglich herrschte zur Zeit der Renten zusprache Einigkeit, gingen doch nicht nur der frühere Gutachter Dr. A.___, sondern auch die behandelnde n Ärzte der Klinik Z.___
und die Beschwerdegegnerin davon aus, dass das Rückenleiden der Beschwer deführerin zu einer 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der ange stammten und angepassten Tätigkeit führte.
Eine Besserung des Gesundheitszustandes aus rheumatologischer-internistischer Sicht seit der Rentenzusprache im Jahre 2009 ist somit nicht ausgewiesen . Auf grund dieser klaren Aktenlage sind von einer erneuten Begutachtung wie sie Beschwerdeführerin und Beigeladene beantragt hab en (Urk. 1 und 1 1) keine neuen Gesichtspunkte zu erwarten. 5.3
Aus psychiatrischer Sicht vermag das Teilgutachten von PD Dr. D.___ zu überzeugen. Es erfüllt sämtliche von der Rechtsprechung gestellten Anforderun gen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (BGE 134
V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a): Es beruht auf einer eingehenden psychiatrischen Untersuchung und ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden (Urk. 7/35 S. 5); sodann berücksichtigt es die geklagten Beschwerden, setzt sich mit diesen, den früheren ärztlichen Stellungnahmen (Urk. 7/35 S. 14 f.), insbe sondere dem Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. E.___ vom 18.
September 2012 (Urk. 7/30), den erhobenen Befunden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander, was hinsichtlich der nachvollziehbaren Beurteilung der zumutbaren Arbeitsleistung von Bedeu tung ist; weiter leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge sowie in Bezug auf die gezogenen Schlussfolgerungen ein. Es darf demzufolge darauf abgestellt werden, dass aus psychiatrischer Sicht keine weitergehende Ein schränkung
– über die 50%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter und ange passter Tätigkeit hinaus - ausgewiesen ist. 5.4
Eine massgebliche Änderung des wirtschaftlichen Sa chverhaltes ist nicht er sicht lich und wird seitens der Parteien auch nicht geltend gemacht. Da aber die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG darstellt, erfolgte die Rentenaufhebung durch die IV-Stelle zu Unrecht.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der angefochte nen Verfügung. 6.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 8 00 . festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Zudem ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300 . (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
4. Juli 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung von Fr. 2'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Pensionskasse d er Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Die 1962 geborene und als PR-Beraterin erwerbstätige X.___ bezog ab 1. Juni 2007 eine halbe Invalidenrente (Urk. 7/25-26). Im Mai 2012 leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 7/28). Nach Durch führung von Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht stellte die Verwaltung mit Vorbescheid vom 18. April 2013 die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 7/41-42). Dazu nahm die Versicherte am 1. Juli 2013 Stellung (Urk. 7/46). Mit Verfügung vom 4. Juli 2013 entschied die IV-Stelle im ange kündigten Sinne (Urk. 2) .
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.
E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi - si onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71
E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).
E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 2 Der Rentenzusprechung im Jahre 2009 lag das Gutachten von Dr. med. A.___ vom 11. März 2009 zugrunde, welches von Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, des Regional en Ärztlichen Dienstes (RAD) in der S tellungnahme vom
6. April 2009 als überzeugend beurteilt wurd e (Urk. 7/19 S. 11 ff., Urk. 7/20 S. 3 f., Urk. 7/25 S. 1) . Gestützt unter anderem auf eine im Juni 2008 in der Klinik Z.___
durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) von Iliosakralgelenk, Lendenwirbelsäule und Becken diagnostizierte der Gutachter Dr. A.___ ein lumboradi kuläres Reizsyndrom S1 mehr rechts als links (ICD-10 M51.1) bei paramedian rechts gelegener Diskushernie L5/S1 mit Verlagerung der S1-Wurzel rechts nach dorsal und Erreichen der S1-Wurzel links . Weiter attestierte er der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten und zugleich behinderungsangepassten Tätigkeit .
Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit entsprach derjenigen der behandelnden Ärzte der Klinik Z.___ im Bericht vom 24. Juli 2008, obwohl letz tere gestützt auf dasselbe MRI ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits bei paramedian rechts gelegener Diskushernie L5/S1 mit Kontakt zur S1-Wurzel rechts, Diskusprotrusion L4/5 sowie erosiver
Osteo chondrose L5/S1 diagnostizierten (Urk. 7/17).
E. 3 Die Beschwerdegegnerin begründet die Rentenaufhebung damit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprechung ver bessert habe, weshalb sie ihre angestammte Tätigkeit wieder zu 100 % ausüben könne (Urk. 2 S. 2).
Demgegenüber bestreitet die Beschwerdeführerin eine Verbesserung ihr es Gesund heitszustand es und damit ihre r Arbeitsfähigkeit (Urk. 1 S. 3 und S. 8, Urk. 16 S. 2 f.).
E. 4.1 .1
Im internistisch-rheumatologischen Teilg utachten vom 17. Januar 2013 (Urk. 7/34) stellte Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH C.___, Fachärztin für Innere Medizin, spez. Rheumaerkrankungen, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 45) : - lumbospondylogenes Syndrom beidseits bei - Segmentdegeneration L4/L5 und L5/S 1 mit Osteochondrosen, Diskusprotrusion L4/L5 mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 links und mediane r Diskushernie L5/S1 mit Kontakt zu den Nervenwurzel n S1 beidseits - ohne Nervenwurze l kompression (MRI 01/2013) - keine vermehrte Aktivität der ganzen Wirbelsäule in der Szintigraphie 10/2012 - keine radikuläre Zeichen
Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass sie dagegen folgenden weiteren Diagnosen zu (S. 45): - ausgedehnte chronische Schmerzen mit - 18 von 18 pathologischen Tender Points sowie -
E. 4.2 Im Bericht vom 16. September 2013 (Urk. 17/1, vgl. auch Urk. 17/10-12) stell ten PD Dr. med. M.___, Chefarzt Rheumatologie /Reha und Spitalärztin Dr. I.___, Klinik Z.___, folgende Diagnosen: 1. Chronisches l umbospondylogenes S chmerzsyndrom beidseits - MRI SIG vom 02.09.2013: leichtgradige Signalalterationen Vorderkante LWK3 sowie SIG rechts ilialseits - MRI LWS vom 15.01.2013: leichtgradig progrediente Segmentdegeneration L4/L5 und L5/S1 mit Osteochondrosen, Diskusprotrusionen L4/L5 mit Kon takt zur Nervenwurzel S1 bds . ohne Nervenwurzelkompression - MRI LWS und SIG vom 25.06.2008: Paramed i an rechts gelegene Diskusher nie L5/S1 mit Kontakt zur S1-Wurzel rechts, Diskusprotrusion L4/5, erosive
Osteochondrose L5/S1 (im Vergleich zu Vor-MRI 9/ 20 05 unverändert) - Fehlstatik des Achsenskelettes, muskuläre Dysbalance 2. Status nach depressiver Episode von Sommer 2011 bis November 2012 3. Latente Hypothyreose 4. St. n. Hepatitis B
Laut Bericht klagt e die Beschwerdeführerin über ein persistierendes Schmerzsyn drom lumbal sowie in den Hüften beidseits. Klinisch zeige sich eine Fehlstatik des Achsenskelettes sowie eine muskuläre Dysbalance . Klinisch neu rologisch hätten keine Hinwiese auf eine lumbale Neurokompression bestanden. Aufgrund von Anamnese, Klinik sowie Bildgebung sei weiterhin eher von einer mechanischen Genese als einer seronegativen undifferenzierten Spondyloarthri tis auszugehen. 5. 5.1
Gegen das bidisziplinäre Gutachten und insbesondere gegen die Schlussfolgerun gen von Dr. C.___ wendet die Beschwerdeführerin ein, un abhängig davon, ob die Diagnose von Dr. A.___ fachlich vertretbar ge wesen sei oder nicht, sei die Gutachterin am 17. Januar 2013 von keiner erheb lichen Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Rentenzusprache ausge gangen. Auf dieser Beurteilung sei sie zu behaften (Urk. 1 S. 5). 5. 2
Im Gegensatz zu den von der Beschwerdegegnerin aus Dr. C.___
ergänzen der Stellungnahme vom 6. April 2013 gezogenen Schlussfolgerungen weisen weder ihr Gutachten noch die übrigen aktuellen medizinischen Stellungnahmen auf eine seit 2008 eingetretene gesundheitliche Besserung hin. Vielmehr erge ben sich aus den zahlreichen medizinischen Stellungnahmen hinsichtlich der Rückenbeschwerden weitgehend stabile Verhältnisse, was Dr. C.___
im rheumatologisch-internistischen Teilgutachten vom 17. Januar 2013 mehrmals ausdrücklich festgehalten hat te (Urk. 7/34 S. 51) .
Die Arbeitsfähigkeitseinschätzung von Dr. C.___ differiert zwar von derjeni gen, die der Rentenzusprechung zugrunde lag . Dies ist jedoch nicht auf eine B esserung des Rückenleidens zurückzuführen, erachtete doch RAD-Ärztin med. pract . N.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie, in ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2013 eine solche Besserung auf grund des degenerativen Charakters des Gesundheitsschadens als unwahr scheinlich (Urk. 7/40 S. 5). Wohl eher
ist die unterschiedliche Arbeitsfähig keitseinschätzung
auf eine im Verlauf der letzten Jahre strengere
versiche rungsmedizinische Praxis zurückzuführen . Damit lässt sich auch Dr. C.___
Einschätzung erklären, wonach in der angestammten und adaptierten Täti gkeit nie eine langfristige Arbeits un fähigkeit bestanden habe (Urk. 7/34 S. 51), wäh rend sowohl der erste Gutachter Dr. A.___ als auch die behandelnden Ärzte der Klinik Z.___
trotz unterschiedlicher Diagnosestellung eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert hatten
(Urk. 7/17, Urk. 7/19 S. 12 f.).
Dr. C.___ Ausführungen in der Stellungnahme vom 6. April 2013 (Urk. 7/39) vermögen nicht zu überzeugen. Denn es besteht darin ein Wider spruch zwischen der Anzweiflung von Dr. A.___
Diagnosestellung, weil sie von den übrigen damals abgegebenen Beurteilungen abwich, und de m Ver such, eine Besserung damit zu begründen, der frühere Gutachter habe eine Verschlechterung festgestellt, die sich danach wieder verbessert habe, was aber die Korrektheit der 2009 abgegebenen Beurteilung impliziert.
Die Invalidenversicherung ist eine finale Versicherung, das heisst, es wird nicht nach der Art und Genese eines Gesundheitsschadens gefragt, welcher di e Er werbsunfähigkeit verursacht, sondern nach seiner krankheitsbedingten
Aus wirkung auf die Erwerbsfähigkeit . Diesbezüglich herrschte zur Zeit der Renten zusprache Einigkeit, gingen doch nicht nur der frühere Gutachter Dr. A.___, sondern auch die behandelnde n Ärzte der Klinik Z.___
und die Beschwerdegegnerin davon aus, dass das Rückenleiden der Beschwer deführerin zu einer 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der ange stammten und angepassten Tätigkeit führte.
Eine Besserung des Gesundheitszustandes aus rheumatologischer-internistischer Sicht seit der Rentenzusprache im Jahre 2009 ist somit nicht ausgewiesen . Auf grund dieser klaren Aktenlage sind von einer erneuten Begutachtung wie sie Beschwerdeführerin und Beigeladene beantragt hab en (Urk. 1 und 1 1) keine neuen Gesichtspunkte zu erwarten. 5.3
Aus psychiatrischer Sicht vermag das Teilgutachten von PD Dr. D.___ zu überzeugen. Es erfüllt sämtliche von der Rechtsprechung gestellten Anforderun gen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (BGE 134
V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a): Es beruht auf einer eingehenden psychiatrischen Untersuchung und ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden (Urk. 7/35 S. 5); sodann berücksichtigt es die geklagten Beschwerden, setzt sich mit diesen, den früheren ärztlichen Stellungnahmen (Urk. 7/35 S. 14 f.), insbe sondere dem Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. E.___ vom 18.
September 2012 (Urk. 7/30), den erhobenen Befunden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander, was hinsichtlich der nachvollziehbaren Beurteilung der zumutbaren Arbeitsleistung von Bedeu tung ist; weiter leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge sowie in Bezug auf die gezogenen Schlussfolgerungen ein. Es darf demzufolge darauf abgestellt werden, dass aus psychiatrischer Sicht keine weitergehende Ein schränkung
– über die 50%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter und ange passter Tätigkeit hinaus - ausgewiesen ist. 5.4
Eine massgebliche Änderung des wirtschaftlichen Sa chverhaltes ist nicht er sicht lich und wird seitens der Parteien auch nicht geltend gemacht. Da aber die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG darstellt, erfolgte die Rentenaufhebung durch die IV-Stelle zu Unrecht.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der angefochte nen Verfügung.
E. 6 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr.
E. 8 00 . festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Zudem ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300 . (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
4. Juli 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung von Fr. 2'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Pensionskasse d er Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00741 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner Urteil vom
19. Dezember 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler Dufourstrasse 140, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Pensionskasse d er Y.___ Beigeladene Sachverhalt: 1.
Die 1962 geborene und als PR-Beraterin erwerbstätige X.___ bezog ab 1. Juni 2007 eine halbe Invalidenrente (Urk. 7/25-26). Im Mai 2012 leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 7/28). Nach Durch führung von Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht stellte die Verwaltung mit Vorbescheid vom 18. April 2013 die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 7/41-42). Dazu nahm die Versicherte am 1. Juli 2013 Stellung (Urk. 7/46). Mit Verfügung vom 4. Juli 2013 entschied die IV-Stelle im ange kündigten Sinne (Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob X.___ am 31. August 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um weitere Ausrichtung der halben Invalidenrente, eventualiter um Einholung eines Berichts der Klinik Z.___ beziehungsweise eines neuen, korrekten und unabhängigen rheumato logischen Gutachtens zur Frage einer Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Rentenzusprache vom 8. Juli 2009 (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2013 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 wurde die Pensionskasse der Y.___ als BVG-Versicherer zum Prozess beigeladen (Urk. 8) . I n der Stellungnahme vom
7. November 2013 beantragte diese eine Begutachtung durch eine unabhängige universitäre Institution und wies darauf hin, dass sie weiterhin eine 50 % Invalidenrente ausrichte
(Urk. 11). Mit Replik vom 30. Januar 2014 (Urk. 16) hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest (Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin dagegen verzichtete am 24. Februar 2014 auf eine Dupli k (Urk. 20), worüber Beschwerdeführerin und Beigeladene am 26. Februar 2014 orientiert wurden (Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi - si onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71
E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
Der Rentenzusprechung im Jahre 2009 lag das Gutachten von Dr. med. A.___ vom 11. März 2009 zugrunde, welches von Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, des Regional en Ärztlichen Dienstes (RAD) in der S tellungnahme vom
6. April 2009 als überzeugend beurteilt wurd e (Urk. 7/19 S. 11 ff., Urk. 7/20 S. 3 f., Urk. 7/25 S. 1) . Gestützt unter anderem auf eine im Juni 2008 in der Klinik Z.___
durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) von Iliosakralgelenk, Lendenwirbelsäule und Becken diagnostizierte der Gutachter Dr. A.___ ein lumboradi kuläres Reizsyndrom S1 mehr rechts als links (ICD-10 M51.1) bei paramedian rechts gelegener Diskushernie L5/S1 mit Verlagerung der S1-Wurzel rechts nach dorsal und Erreichen der S1-Wurzel links . Weiter attestierte er der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten und zugleich behinderungsangepassten Tätigkeit .
Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit entsprach derjenigen der behandelnden Ärzte der Klinik Z.___ im Bericht vom 24. Juli 2008, obwohl letz tere gestützt auf dasselbe MRI ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits bei paramedian rechts gelegener Diskushernie L5/S1 mit Kontakt zur S1-Wurzel rechts, Diskusprotrusion L4/5 sowie erosiver
Osteo chondrose L5/S1 diagnostizierten (Urk. 7/17). 3.
Die Beschwerdegegnerin begründet die Rentenaufhebung damit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprechung ver bessert habe, weshalb sie ihre angestammte Tätigkeit wieder zu 100 % ausüben könne (Urk. 2 S. 2).
Demgegenüber bestreitet die Beschwerdeführerin eine Verbesserung ihr es Gesund heitszustand es und damit ihre r Arbeitsfähigkeit (Urk. 1 S. 3 und S. 8, Urk. 16 S. 2 f.). 4. 4.1 4.1 .1
Im internistisch-rheumatologischen Teilg utachten vom 17. Januar 2013 (Urk. 7/34) stellte Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH C.___, Fachärztin für Innere Medizin, spez. Rheumaerkrankungen, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 45) : - lumbospondylogenes Syndrom beidseits bei - Segmentdegeneration L4/L5 und L5/S 1 mit Osteochondrosen, Diskusprotrusion L4/L5 mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 links und mediane r Diskushernie L5/S1 mit Kontakt zu den Nervenwurzel n S1 beidseits - ohne Nervenwurze l kompression (MRI 01/2013) - keine vermehrte Aktivität der ganzen Wirbelsäule in der Szintigraphie 10/2012 - keine radikuläre Zeichen
Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass sie dagegen folgenden weiteren Diagnosen zu (S. 45): - ausgedehnte chronische Schmerzen mit - 18 von 18 pathologischen Tender Points sowie - 6 von 8 pathologischen Kontrollpunkte n - Adipositas Grad I (BMI 30.5 kg/m) - Asthma bronchiale vom Intrinsic -Typ mit - mittelschwerer bronchialer Hyperreagibilität und - anstrengungsinduzierter Komponente (Erstdiagnose 07/2010) - subklinische Hy pothyreose (Erstdiagnose 07/2008) - Status nach Hepatitis B-Infektion 1978 mit - unbekanntem Übertragungsweg
Weiter führte die Gutachterin aus, die Beschwerdeführerin habe über starke lum bale Schmerzen sowie über Schmerzen in beiden Schultern, in beiden Knien und in beiden Füssen, jeweils rechts mehr als links geklagt . Seit vielen Jahren leide sie sodann an einem Asthma. In der klinischen Untersuchung sei die Adi positas Grad I der wesentlichste Befund. Die Untersuchung der Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule sei wegen Gegenspannung nicht möglich. Die Brust- und die Halswirbelsäule seien normal beweglich. Alle grossen peripheren Gelenke seien seitengleich normal beweglich. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Der Las è gue sei beidseits unauffällig wie auch der SLUM P-Test. In der Dolori metrie seien alle 18 Tender Points pathologisch s owie sechs der acht Kontroll punkte. Dies entspreche einem pathologischen Dolorimetrie -Befund im Sinne einer Schmerzausweitung. Die MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule (Ja nuar 2
013) zeige die oben detailliert beschriebenen Befunde. Sichere Nerven wurzelkompressionen seien nicht erkennbar. Die Ganzkörper-Skelettszintigra phie (Oktober
2012) zeige keine vermehrte Aktivität in der ganzen Wirbelsäule. Es seien leichte degenerative Veränderungen szintigraphisch sichtbar, die im Wesentlichen altersentsprechend seien. In der Blutuntersuchung sei weiterhin eine subklinische Hypothyreose vorhanden. Die vorhandenen Befunde erklärten das Ausmass der Beschwerden nicht. Die Beschwerdeführerin könne eine adap tierte Tätigkeit wie die angestammte Tätigkeit zu 100 % ausüben. Aus rheuma tologischer Sicht sei sie nie langfristig arbeitsunfähig gewesen (S. 46 und S. 48).
Zum Gutachten von Dr. A.___ vom 11. März 2009 gab Dr. C.___ an, weder Beurteilung noch Arbeitsfähigkeitseinschätzung zu teilen. Abschliessend fasste sie zusammen, aus rheumatologischer Sicht habe bei der Beschwerdefüh rerin in der angestammten und in einer weiteren adaptierten Tätigkeit nie eine langfristige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Rentenzusprechung ab 1. Juni 2007 nicht wesentlich verändert. Die Zuspre chung basiere jedoch auf der falschen Diagnose eines lumboradikulären Syn droms S1 mehr rechts als links von Dr. A.___ (S. 50 f.). 4. 1 . 2
PD Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychothe rapie, diagnostizierte im psychiatrischen
Teilg utachten vom 22. Januar 2013 (Urk. 7/35) eine gegenwärtig remittierte, rezidivierende depres sive Störung (ICD-10 F33.4) sowie eine rezidivierende mittelgradige depressive Episode von Juli 2011 bis November 2012 (ICD-10 F33.1). Weiter führte er aus, aktuell finde sich bei der Beschwerdeführerin ein unauffälliger Psychostatus. Zum einen ergäben sich trotz schwieriger Kindheit und Jugendzeit mit physi scher und psychischer Gewalterfahrung keine Hinweise für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung/ akzentuierung . Zum anderen bestehe kein klinischer Hinweis auf eine somatoforme Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45, da die we sentlichen Voraussetzungen, wie eine Abhängigkeit des Schmerzerlebens vom emotionalen und psychosozialen Erleben, nicht gegeben seien. Aktuell liege bei unauffälligem Psychostatus keine affektive Störung vor. Die von der Beschwer deführerin vorgetragene Krankheitsgeschichte sei schlüssig und lasse auf eine rezidivierende Depression mit zirka vier bis fünf depressiven Phasen in ihrem Leben schliessen. Jedoch fehlten hierzu ebenso wie für die Psychotherapien Do kumentationen im Aktenmaterial, sodass sich die Diagnose gegenwärtig nur auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin stütz e . Aus gutachterlicher Sicht sei anzunehmen, dass im Zeitraum von Juli 2011 bis November 2012 eine zumindest mittelgradige Depression bestanden habe. Der Diagnose der behan delnden Psychiaterin Dr. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie
[Bericht vom 18. September 2012; Urk. 7/30], könne gutachterlicherseits gefolgt werden. Während dieser Zeit sei die berufliche Leistungsfähigkeit infolge kog nitiver Fähigkeitsstörungen mit Antriebsminderung, Konzentrations- und Auf merksamkeitsstörungen zu 50 % gemindert gewesen. Bei regelrechtem Psycho status und völliger Remission sei aktuell sowohl mittel- wie auch langfristig von k einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszug ehen. Rezidivierende de pressive Episoden könnten nicht ausgeschlossen werden und gegebenenfalls vorübergehende Arbeitsunfähigkeiten bewirken. Die Prognose sei jedoch kei neswegs negativ zu beurteilen (S. 14 f.). 4. 1 . 3
In der bidisziplinäre n Zusa mmenfassung vom 23. Januar 2013
(Urk. 7/ 36) ka men Dr. C.___ und PD Dr. D.___ zum Schluss, dass die Beschwerdefüh rerin in einer adaptierten Tätigkeit mit Ausnahme der 50%igen Einschränkung zwischen Juli 2011 und November 2012 nie langfristig arbeitsunfähig gewesen sei. 4. 1 . 4
Am 6. April 2013 nahm Dr. C.___ zu den Rückfragen der Beschwerdegegne rin (Urk. 7/37) Stellung (Urk. 7/39) . Insbesondere führte sie aus, weder vor der Begutachtung durch Dr. A.___
noch danach habe ein anderer Facharzt die Diagnose eines lumboradikuläre n Reizsyndroms S1 gestellt. Bei ihrer Un tersuchung hätten radikuläre Zeichen gänzlich gefehlt. Es handle sich daher um eine eindeutige Verbesserung gegenüber der Situat ion, wie sie Dr. A.___ im März 2009 festgestellt habe. Mit Sicherheit hätten verschiedene Fachärzte unabhängig voneinander an vier Untersuchungsterminen kein lumboradikuläres Syndrom festgestellt (März 2006 [Austrittsbericht der Klinik Z.___,
Dres . med. F.___ und G.___, vom 11. April 2006; Urk. 7/9/7 -9], Juli 2008 [ IV- Bericht der Klinik Z.___, damaliger Chefarzt Stv . Dr. med. H.___
sowie Spitalärztin Dr. med. I.___, vom 24. Juli 2008; Urk. 7/17], Oktober 2012 [ Untersuchungsb ericht des J.___, Institut für Radiologie, Leitender Arzt Dr. med. K.___, vom 21. Oktober 2012 betreffend die Ganzkörperskelettszintigraphie vom 19. Oktober 2012; Urk. 7/34/57] und Januar 2013 [ Untersuchungsb ericht der Klinik Z.___, damaliger Chefarzt
Prof . Dr. med. L.___, vom 15. Januar 2013 be treffend das MRI der Lendenwirbelsäule vom Vortag; Urk. 7/34/55-56 ]). Einzig Dr. A.___ habe im März 2009 ein solches diagnostiziert. Wann die Ver schlechterung eingetreten sei, die Dr. A.___ beobachtet habe und da nach die Verbesserung, die sie festgestellt habe, könne aufgrund der fehlenden fachärztlichen Berichte nicht angegeben werden. 4.2
Im Bericht vom 16. September 2013 (Urk. 17/1, vgl. auch Urk. 17/10-12) stell ten PD Dr. med. M.___, Chefarzt Rheumatologie /Reha und Spitalärztin Dr. I.___, Klinik Z.___, folgende Diagnosen: 1. Chronisches l umbospondylogenes S chmerzsyndrom beidseits - MRI SIG vom 02.09.2013: leichtgradige Signalalterationen Vorderkante LWK3 sowie SIG rechts ilialseits - MRI LWS vom 15.01.2013: leichtgradig progrediente Segmentdegeneration L4/L5 und L5/S1 mit Osteochondrosen, Diskusprotrusionen L4/L5 mit Kon takt zur Nervenwurzel S1 bds . ohne Nervenwurzelkompression - MRI LWS und SIG vom 25.06.2008: Paramed i an rechts gelegene Diskusher nie L5/S1 mit Kontakt zur S1-Wurzel rechts, Diskusprotrusion L4/5, erosive
Osteochondrose L5/S1 (im Vergleich zu Vor-MRI 9/ 20 05 unverändert) - Fehlstatik des Achsenskelettes, muskuläre Dysbalance 2. Status nach depressiver Episode von Sommer 2011 bis November 2012 3. Latente Hypothyreose 4. St. n. Hepatitis B
Laut Bericht klagt e die Beschwerdeführerin über ein persistierendes Schmerzsyn drom lumbal sowie in den Hüften beidseits. Klinisch zeige sich eine Fehlstatik des Achsenskelettes sowie eine muskuläre Dysbalance . Klinisch neu rologisch hätten keine Hinwiese auf eine lumbale Neurokompression bestanden. Aufgrund von Anamnese, Klinik sowie Bildgebung sei weiterhin eher von einer mechanischen Genese als einer seronegativen undifferenzierten Spondyloarthri tis auszugehen. 5. 5.1
Gegen das bidisziplinäre Gutachten und insbesondere gegen die Schlussfolgerun gen von Dr. C.___ wendet die Beschwerdeführerin ein, un abhängig davon, ob die Diagnose von Dr. A.___ fachlich vertretbar ge wesen sei oder nicht, sei die Gutachterin am 17. Januar 2013 von keiner erheb lichen Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Rentenzusprache ausge gangen. Auf dieser Beurteilung sei sie zu behaften (Urk. 1 S. 5). 5. 2
Im Gegensatz zu den von der Beschwerdegegnerin aus Dr. C.___
ergänzen der Stellungnahme vom 6. April 2013 gezogenen Schlussfolgerungen weisen weder ihr Gutachten noch die übrigen aktuellen medizinischen Stellungnahmen auf eine seit 2008 eingetretene gesundheitliche Besserung hin. Vielmehr erge ben sich aus den zahlreichen medizinischen Stellungnahmen hinsichtlich der Rückenbeschwerden weitgehend stabile Verhältnisse, was Dr. C.___
im rheumatologisch-internistischen Teilgutachten vom 17. Januar 2013 mehrmals ausdrücklich festgehalten hat te (Urk. 7/34 S. 51) .
Die Arbeitsfähigkeitseinschätzung von Dr. C.___ differiert zwar von derjeni gen, die der Rentenzusprechung zugrunde lag . Dies ist jedoch nicht auf eine B esserung des Rückenleidens zurückzuführen, erachtete doch RAD-Ärztin med. pract . N.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie, in ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2013 eine solche Besserung auf grund des degenerativen Charakters des Gesundheitsschadens als unwahr scheinlich (Urk. 7/40 S. 5). Wohl eher
ist die unterschiedliche Arbeitsfähig keitseinschätzung
auf eine im Verlauf der letzten Jahre strengere
versiche rungsmedizinische Praxis zurückzuführen . Damit lässt sich auch Dr. C.___
Einschätzung erklären, wonach in der angestammten und adaptierten Täti gkeit nie eine langfristige Arbeits un fähigkeit bestanden habe (Urk. 7/34 S. 51), wäh rend sowohl der erste Gutachter Dr. A.___ als auch die behandelnden Ärzte der Klinik Z.___
trotz unterschiedlicher Diagnosestellung eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert hatten
(Urk. 7/17, Urk. 7/19 S. 12 f.).
Dr. C.___ Ausführungen in der Stellungnahme vom 6. April 2013 (Urk. 7/39) vermögen nicht zu überzeugen. Denn es besteht darin ein Wider spruch zwischen der Anzweiflung von Dr. A.___
Diagnosestellung, weil sie von den übrigen damals abgegebenen Beurteilungen abwich, und de m Ver such, eine Besserung damit zu begründen, der frühere Gutachter habe eine Verschlechterung festgestellt, die sich danach wieder verbessert habe, was aber die Korrektheit der 2009 abgegebenen Beurteilung impliziert.
Die Invalidenversicherung ist eine finale Versicherung, das heisst, es wird nicht nach der Art und Genese eines Gesundheitsschadens gefragt, welcher di e Er werbsunfähigkeit verursacht, sondern nach seiner krankheitsbedingten
Aus wirkung auf die Erwerbsfähigkeit . Diesbezüglich herrschte zur Zeit der Renten zusprache Einigkeit, gingen doch nicht nur der frühere Gutachter Dr. A.___, sondern auch die behandelnde n Ärzte der Klinik Z.___
und die Beschwerdegegnerin davon aus, dass das Rückenleiden der Beschwer deführerin zu einer 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der ange stammten und angepassten Tätigkeit führte.
Eine Besserung des Gesundheitszustandes aus rheumatologischer-internistischer Sicht seit der Rentenzusprache im Jahre 2009 ist somit nicht ausgewiesen . Auf grund dieser klaren Aktenlage sind von einer erneuten Begutachtung wie sie Beschwerdeführerin und Beigeladene beantragt hab en (Urk. 1 und 1 1) keine neuen Gesichtspunkte zu erwarten. 5.3
Aus psychiatrischer Sicht vermag das Teilgutachten von PD Dr. D.___ zu überzeugen. Es erfüllt sämtliche von der Rechtsprechung gestellten Anforderun gen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (BGE 134
V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a): Es beruht auf einer eingehenden psychiatrischen Untersuchung und ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden (Urk. 7/35 S. 5); sodann berücksichtigt es die geklagten Beschwerden, setzt sich mit diesen, den früheren ärztlichen Stellungnahmen (Urk. 7/35 S. 14 f.), insbe sondere dem Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. E.___ vom 18.
September 2012 (Urk. 7/30), den erhobenen Befunden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander, was hinsichtlich der nachvollziehbaren Beurteilung der zumutbaren Arbeitsleistung von Bedeu tung ist; weiter leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge sowie in Bezug auf die gezogenen Schlussfolgerungen ein. Es darf demzufolge darauf abgestellt werden, dass aus psychiatrischer Sicht keine weitergehende Ein schränkung
– über die 50%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter und ange passter Tätigkeit hinaus - ausgewiesen ist. 5.4
Eine massgebliche Änderung des wirtschaftlichen Sa chverhaltes ist nicht er sicht lich und wird seitens der Parteien auch nicht geltend gemacht. Da aber die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG darstellt, erfolgte die Rentenaufhebung durch die IV-Stelle zu Unrecht.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der angefochte nen Verfügung. 6.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 8 00 . festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Zudem ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300 . (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
4. Juli 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung von Fr. 2'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Pensionskasse d er Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner