Erwägungen (2 Absätze)
E. 3 ]) Einigkeit darüber besteht, dass die Sache weiter abgeklärt werden muss und sich deshalb als nicht spruchreif erweist, die übereinstimmenden Parteianträge mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang ste hen, weshalb die Verfügung vom 2
E. 8 Juni 201 3 (Urk.
2) in Gutheissung der Be schwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen ist, damit diese die erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfü ge; in weiterer Erwägung, dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 200.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Be schwerdegegnerin zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die In validenversicherung, IVG), dem vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zusteht, die ohne Rück sicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) zu bemessen und auf Fr. 1‘1 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist, erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 2 8. Juni 2013
aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese die erforderli chen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsan spruch des Beschwer deführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung
und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu ge stellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'1 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli PF/TO/ESversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00739 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Oertli Urteil vom
30. Oktober 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Rechtsanwalt Lukas Eggenberger, Leistungen und Services Baslerstrasse 52, Postfach, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungs be gehren von X.___ mit Verfügung vom 2
8. Juni 201 3 (Urk.
2) ab gewiesen hatte;
nach Einsicht in die Beschwerde von X.___
vom 2. September 2013 (Urk. 1) mit dem Antrag, es sei die Verfügung vom 28. Juni 2013 aufzuheben und es seien ihm berufliche Massnahmen (Umschulung) zu gewähren, eventuell seien weitere Ab klärungen vorzunehmen, die in Ergänzung der Beschwerde ergangene Eingabe vom 27. September 2013 (Urk.
6)
mit Beilage eines Berichts von Dr. med. Y.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 16. September 2013 (Urk. 7), die Beschwerdeantwort vom
2. Oktober 2013 (Urk. 9), in der die IV-Stelle beantragte, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und es sei die Sache zu weiteren Ab klärungen an sie zurü ckzuweisen, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Oktober 2013 (Urk. 13), wonach dem An trag der Beschwerdegegnerin stattzugeben und die Angelegenheit für weitere Ab klärungen zurückzuweisen sei, die weiteren Verfahrensakten;
in Erwägung, dass zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer (nachdem sich letztere r
dem Antrag der Gegenpartei, der seinem Eventualantrag entspricht, vollständig
an geschlossen hat [vgl. Urk. 1 3 ]) Einigkeit darüber besteht, dass die Sache weiter abgeklärt werden muss und sich deshalb als nicht spruchreif erweist, die übereinstimmenden Parteianträge mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang ste hen, weshalb die Verfügung vom 2
8. Juni 201 3 (Urk.
2) in Gutheissung der Be schwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen ist, damit diese die erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfü ge; in weiterer Erwägung, dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 200.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Be schwerdegegnerin zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die In validenversicherung, IVG), dem vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zusteht, die ohne Rück sicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) zu bemessen und auf Fr. 1‘1 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist, erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 2 8. Juni 2013
aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese die erforderli chen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsan spruch des Beschwer deführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung
und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu ge stellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'1 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli PF/TO/ESversandt