Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1976, arbei tete zuletzt seit Juni 2003 bei der Firma Y.___ im Bereich Haushalt und Pflege (Urk. 8/ 4 Ziff. 6.3.1, Urk. 8/15 Ziff. 2.7), als im Mai 2006 ein Hirntumor festge stellt und im Juni 2006 operativ entfernt wurde (Urk. 8/4 Ziff. 7.2-3). Am 6. Septem ber 2007 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (berufliche Massnahmen und Rente; Urk. 8/4 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge erwerbliche (Urk. 8/12, Urk. 8/15) und medizinische Abklärungen (Urk. 8/18-19, Urk. 8/21-22) und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 8/20). Am 17. März 2008 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie werde nicht in die Arbeitsvermittlung aufgenommen (Urk. 8/33). Nach durch geführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 8/36-37, Urk. 8/39, Urk. 8/41, Urk. 8/72), in dessen Rah men weitere Arztberichte eingingen (Urk. 8/52, Urk. 8/57) und die IV-Stelle eine Be gutachtung veranlasste (Urk. 8/ 70), sprach die IV-Stelle der Versicherten m it Ver fügung vom 4. November 2009 mit Wirkung vom 1. Juni 2007 bis 30. Novem ber 2008 eine ganze Rente sowie ab
1. Dezember 2008 eine Viertelsrente zu (Urk. 8/86). Mit Verfügung vom 18. November 2009 wurde so dann das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Ver waltungsverfahren gutgeheissen (Urk. 8/87).
Am 1. Februar 2009 trat die Versicherte eine Stelle als Pflegehelferin an, wobei das Pensum während der ersten drei Monate 80 % betrug (Urk. 8/67/1-2) und danach auf zirka 60 % reduziert wurde (Urk. 8/67/4-5). 1.2
Im Rahmen des Revisionsverfahrens teilte die Versicherte am 29. August 2012 mit, sie arbeite bereits seit längerer Zeit in einem Pensum von 60 % (Urk. 8/115/1-2 Ziff. 1.1 und
2.2), und reichte einen aktuellen medizinischen Bericht ein (Urk. 8/115/3-4). Die IV-Stelle tätigte in der Folge weitere berufliche Abklärungen (Urk. 8/116-117) und stellte nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 8/1 22, Urk. 8/125, Urk. 8/ 129-130) mit Verfügung vom 28. Juni 2013 die bisherige Rente auf Ende des folgenden Monats hin ein (Urk. 8/133 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 28. Juni 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 30. August 2013 Beschwerde und beantragte, es sei ihr weiterhin eine Viertels rente zuzusprechen, eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zur Bemessung der Invalidenrente nach Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversi che rung (IVV) zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Okto ber 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 der Beschwerdeführerin antrags gemäss die un ent geltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsver tretung bewilligt wurde (Urk. 12). Am 15. Dezember 2014 wurde die Personal vorsorgestiftung
Hau s betreuungsdienst Stadt und Land zum Prozess beigeladen (Urk. 14), welche jedoch auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichtete (vgl. Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Ren ten anspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sowie die Voraussetzungen der Rentenre vision (Art. 88a Abs. 1 IVV, Art. 88 bis Abs. 2 lit . a IVV, Art. 31 IVG) sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit nachstehender Ergänzung, verwiesen werden. 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beur tei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be mess ung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.
1 mit Hin weisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, gemäss den medizinischen Abklärungen habe sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin nicht verändert. Aus den Akten sei jedoch ersichtlich, dass sie seit Februar 2009 als Pflegehelferin bei der Firma Z.___ tätig sei. Ge mäss Arbeitgeberfragebogen des früheren Arbeitgebers, der Firma Y.___, habe die Beschwerdeführerin im Jahre 2005 bei einem Pensum von 95 % ein Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 42‘ 204.75 erzielt (S. 2). Die Beschwerdeführerin habe in den Jahren 2009 bis 2013 jeweils ein Jahreseinkommen zwischen Fr. 28‘922.-- und Fr. 38‘239.05 erzielt, womit der Invaliditätsgrad seit dem Jahre 2009 maximal 39 % betragen habe . Das Ar beitsverhältnis sei ungekündigt und es könne somit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin weiterhin ein rentenausschliessendes Ein kommen erzielen könne (S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin erziele zudem ein Ein kommen, welche s für die Branche üblich sei. Eine Parallelisierung sei daher nicht ange zeigt (S. 3). Da keine Meldepflichtverletzung vorliege, erfolge die Rentenauf heb ung für die Zukunft (S. 4). 2.2
Demgegenüber machte di e Beschwerdeführerin geltend, im Jahre 2006 habe bei ihr ein Hirntumor entfernt werden müssen (Urk. 1 S. 3 Rz 4). Nach ihrer Rekon valeszenz habe s i e von April bis Dezember 2007 einen Spitex-Pflegekurs be sucht (S. 3 Rz
7) und ab Mitte 2008 bei der Firma B.___ zunächst ein Praktikum absolvieren können, später habe sie eine Festanstellung erhalten. Das Pensum von 80 % habe jedoch wegen Überforderung auf 60 % reduziert werden müssen. Dieses Pensum sei auch von den Gutachtern als bis auf weiteres gerechtfertigt erachtet worden (S. 3 Rz 8). Der Grad der Arbeitsunfähigkeit sei vorliegend nicht umstritten (S. 5 Rz 14), die Beschwerde richte sich gegen die Berechnungen des Invaliditätsgrades (S. 5 Rz 15).
Das Invalideneinkommen sei zu Unrecht gestützt auf die Tabelle TA1 berechnet worden (S. 5 Rz 16). Das Valideneinkommen beruhe auf dem Verdienst in der früheren Tätigkeit, welcher vor Eintritt des Gesundheitsschadens, aber auch vor Absolvierung einer ergänzenden Ausbildung zur Pflegehelferin SRK und einer damit verbundenen seitherigen Weiterentwicklung erzielt worden sei (S. 5 Rz 17). Trotz ihrer Behinderung verfüge sie heute über eine Zusatzqualifikation und habe nach der Wiederaufnahme ihrer Berufstätigkeit bereits einen etwas höhe ren Stundenlohn erzielt als mit der vormaligen Arbeit bei der
Firma Y.___ . Die Entlöhnung liege nun sogar im oberen Bereich der Pflegebranche (S. 6 Rz 19). Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich trage der konkreten Gesundheits- und Erwerbssituation der Beschwerdeführerin nicht angemessen Rechnung (S. 6 Rz 21). Richtiger weise seien entweder beide Vergleichseinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der entsprechenden Branche festzulegen und beim Invalideneinkommen ledig lich ein Pensum von 60 % anzurechnen (S. 6 f. Rz 22). Oder es sei ausnahms weise in direktem Bezug zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Branche da von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne die gesundheitliche Beein trächtigung als Pflegehelferin SRK heute bei den gleichen Arbeitgebern tätig wäre, allerdings in einem 100%-Pensum (S. 7 Rz 23). 2.3
Unbestritten und aufgrund der Akten auch ausgewiesen ist, dass die Beschwer deführerin seit Dezember 2008 in der Tätigkeit als Pflegehelferin im Umfang von 60 % arbeitsfähig ist (Urk. 1 S. S. 5 Rz 14, Urk. 2 S. 2, Urk. 8/70 S. 25 f. Ziff. 7.2-4) . Strittig und zu prüfen bleibt die Berechnung von Validen- und In valideneinkommen, nachdem die Beschwerdeführerin seit Februar 2009 wieder über eine Festanstellung verfügt. 3. 3.1
Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde die Beschwerdeführerin vom 2 0. bis 24. April 2009 in der Gutachtenstelle Z .___
poly disziplinär begutachtet. Gestützt auf die vorhandenen Akten, eigene internisti sche, neurologisch e, neuropsychologische sowie psychiatrische Untersuchungen sowie eine interdisziplinäre Konsens-Besprechung (Urk. 8/70 S. 2) nannten die verantwortlichen Ärzte in ihrem Gutachten vom 9. Juli 2009 folgende Diagno sen (S. 21 Ziff. 6.1): - Residualzustand bei Status nach Operation eines Akustikusneurinoms rechts am 27. Juni 2006 - postoperativ aufgetretener Akusis rechts - postoperativ aufgetretene periphere Facialisparese rechts - intermittierende Drehschwindelepisoden - leichte n eurasthenische Symptomatik - akzentuierte Persönlichkeitszüge vom dysphorischen, zurückhaltenden, eher gehemmten Typ - anamnestisch bekannte vorbestehende frühkindlich erworbene Teil leistungsschwäche - leichte bis mittelschwere kognitive Störung (Exekutivfunktionen, Auf merksamkeit, Arbeitstempo, Sprachverarbeitung)
Die angestammte Tätigkeit als Haushaltshilfe erachteten die Gutachter aufgrund der Notwendigkeit zum Besteigen von Treppen und Arbeiten in geringen Höhen als nicht mehr zumutbar. Hingegen bestehe für die aktuelle Arbeit als Pflege helferin mit wechselbelastenden Tätigkeiten und der Möglichkeit zum Einlegen von frei wählbaren Pausen eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. D ie Tätigkeit als Pfle gehelferin werde als körperlich leichte Tätigkeit klassifiziert, jedoch seien qua litative Einschränkungen zu beachten. So seien zum Beispiel das Arbeiten auf Leitern sowie gefährliche Arbeiten mit Gefahr der Selbst- oder Fremdgefähr dung bei Auftreten von Schwindelepisoden zu vermeiden (S. 25 Ziff. 7.2). Auch für jede andere körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit bestehe eine 60%ige Arbeitsfähigkeit, unter der Voraussetzung, dass die leichten Tätigkeitsanteile überwiegen und die mittelschweren Anteile nicht mehr als 20 % ausmachen würden (S. 25 Ziff. 7.3). Die Arbeitsfähigkeit von 60 % habe wahrscheinlich ab Dezember 2008 bestanden (S. 26 oben). 3.2
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Zeit ab der Arbeitsaufnahme per 1. Februar 2009 von einer 60%igen Ar beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der konkret ausgeübten Tätigkeit als Pflegehelferin sowie in jeder anderen behinderungsangepassten Tätigkeit aus ging.
Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten. 4 . 4 .1
In der angefochtenen Verfügung vom 28. Juni 2013 ging die Beschwerdegegne rin von demjenigen Einkommen aus, welches die Beschwerdeführerin im Jahre 2005 bei der Firma Y.___
bei einem Pensum von 95 % erzielt hatte, und berechnete gestützt darauf das nominallohnbe reinigte
Valideneinkommen bei einem Pensum von 100 % (Urk. 2 S. 2).
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, das von der Beschwer degegnerin berechnete Valideneinkommen beruhe auf dem Verdienst in der früheren Tätigkeit, welcher vor Eintritt des Gesundheitsschadens aber auch vor Absolvierung einer ergänzenden Ausbildung zur Pflegehelferin SRK und der da mit verbundenen beruflichen Weiterentwicklung erzielt worden sei (Urk. 1 Rz 17). Bei einer Person, welche ihre angestammte Tätigkeit trotz Invalidität in einem reduzierten Pensum weiterführen könne, sei eine lohnwirksame Ent wicklung beim Invalideneinkommen ein gewichtiges Indiz dafür, dass sie als Gesunde eine äquivalente Entwicklung durchlaufen hätte (Rz 18). Sie arbeite heute nach wie vor im Bereich Heim- und Pflegedienst, verfüge aber über eine Zusatz qua li fikation und habe nach der Wiederaufnahme der Berufstätigkeit be reits einen etwas höheren Stundenlohn erzielt als mit der vormaligen Arbeit (Rz 19). 4 .2
Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berück sich tigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist aller dings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne ge sund heitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Ablegung von Prüfungen etc. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen berufli chen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksich tigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 96 V 29; AHI 1998 S.
166 E. 5a, I 287/95; RKUV 1993 Nr. U 168 S.
97 E.
3b, U 110/92; Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2010 vom 24. November 2010 E. 4.2 mit Hinweisen).
Bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Juni 2006 war die Beschwerde führerin im Bereich Haushalt und Pflege tätig. In der Folge besuchte sie im Herbst 2006 einen Spitex-Pflegekurs und absolvierte das obligatorische Prakti kum in einem Alters-/Pflegeheim (vgl. Urk. 8/24 S. 2 Ziff. 2 unten). Anlässlich des Standortgespräches erklärte die Beschwerdeführerin, es sei schon lange ihr Traum, im pflegerisch-betreuerischen Bereich tätig zu sein (Urk. 8/24 S. 3 oben). Dass die Beschwerdeführerin eine starke Affinität für betreuerische Tätigkeiten hat, wurde selbst vom zuständigen Berufsberater der Beschwerdegegnerin fest ge stellt und ergibt sich auch aus dem Lebenslauf der Beschwerdeführerin (Urk. 8/24 S. 2 Ziff. 2). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin mit Jahr gang 1976 in einem Alter ist, in welchem eine Weiterbildung durchaus normal ist. Es ist demnach mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwer deführerin den Pflegekurs SRK auch ohne Gesundheitsschaden absolviert hätte und nun in einem vollen Pensum als Pflegehelferin tätig wäre . 4 .3
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grund sätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Ein zelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annä he rungs werte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annä herungs werten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozent zahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Er werbs ein kommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invaliden einkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Pro zentver gleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E.
10.2.1 mit Hin weis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen be werteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Re sultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalidenein kommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterscheitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 1 1. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hin weisen) . 4.4
D ie Z .___ -Gutachter erachteten andere Tätigkeit en als die aktuell ausgeübte Ar beit als Pflegehelferin als nicht besser an die bestehenden Einschränkungen an gepasst (vgl. E. 3.1) und auch der zuständige Berufsberater der Beschwerdegeg nerin beurteilte bereits im Jahre 2007 eine Umschulung auf sitzende Tätigkeiten im Büro als nicht eingliederungswirksam (Urk. 8/24 S. 3). Für die Berechnung sowohl des Validen- als auch des Invalideneinkommens ist dementsprechend auf den Verdienst als Pflegehelferin abzustellen.
Aufgrund der Tatsache, dass sowohl für die Ermittlung des Invalideneinkom mens als auch für die Bestimmung des Valideneinkommens von der aktuellen Tätig keit als Pflegehelferin auszugehen ist, genügt für die Ermittlung des Inva lidi täts grades die Gegenüberstellung blosse r Prozentzahlen . Nachdem der Be schwer deführer in nur noch ein Pensum von 60 % zugemutet werden kann,
resul tiert ein Invaliditätsgrad von 40 % und damit der Anspruch der Beschwerde führerin auf eine Viertelsr ente .
In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 28. Juni 2013 (Urk. 2) aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auch weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht
(GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Par tei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend er scheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- für bis Ende 2014 getätigte Bemühungen (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. Juni 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Yolanda Schweri, Zürich, eine Prozessentschädi gung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Personalvorsorgestiftung Hausbetreuungsdienst Stadt und Land sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Ren ten anspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sowie die Voraussetzungen der Rentenre vision (Art. 88a Abs. 1 IVV, Art. 88 bis Abs. 2 lit . a IVV, Art. 31 IVG) sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit nachstehender Ergänzung, verwiesen werden.
E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beur tei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be mess ung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.
1 mit Hin weisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, gemäss den medizinischen Abklärungen habe sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin nicht verändert. Aus den Akten sei jedoch ersichtlich, dass sie seit Februar 2009 als Pflegehelferin bei der Firma Z.___ tätig sei. Ge mäss Arbeitgeberfragebogen des früheren Arbeitgebers, der Firma Y.___, habe die Beschwerdeführerin im Jahre 2005 bei einem Pensum von 95 % ein Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 42‘ 204.75 erzielt (S. 2). Die Beschwerdeführerin habe in den Jahren 2009 bis 2013 jeweils ein Jahreseinkommen zwischen Fr. 28‘922.-- und Fr. 38‘239.05 erzielt, womit der Invaliditätsgrad seit dem Jahre 2009 maximal 39 % betragen habe . Das Ar beitsverhältnis sei ungekündigt und es könne somit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin weiterhin ein rentenausschliessendes Ein kommen erzielen könne (S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin erziele zudem ein Ein kommen, welche s für die Branche üblich sei. Eine Parallelisierung sei daher nicht ange zeigt (S. 3). Da keine Meldepflichtverletzung vorliege, erfolge die Rentenauf heb ung für die Zukunft (S. 4). 2.2
Demgegenüber machte di e Beschwerdeführerin geltend, im Jahre 2006 habe bei ihr ein Hirntumor entfernt werden müssen (Urk. 1 S. 3 Rz 4). Nach ihrer Rekon valeszenz habe s i e von April bis Dezember 2007 einen Spitex-Pflegekurs be sucht (S. 3 Rz
7) und ab Mitte 2008 bei der Firma B.___ zunächst ein Praktikum absolvieren können, später habe sie eine Festanstellung erhalten. Das Pensum von 80 % habe jedoch wegen Überforderung auf 60 % reduziert werden müssen. Dieses Pensum sei auch von den Gutachtern als bis auf weiteres gerechtfertigt erachtet worden (S. 3 Rz 8). Der Grad der Arbeitsunfähigkeit sei vorliegend nicht umstritten (S. 5 Rz 14), die Beschwerde richte sich gegen die Berechnungen des Invaliditätsgrades (S. 5 Rz 15).
Das Invalideneinkommen sei zu Unrecht gestützt auf die Tabelle TA1 berechnet worden (S. 5 Rz 16). Das Valideneinkommen beruhe auf dem Verdienst in der früheren Tätigkeit, welcher vor Eintritt des Gesundheitsschadens, aber auch vor Absolvierung einer ergänzenden Ausbildung zur Pflegehelferin SRK und einer damit verbundenen seitherigen Weiterentwicklung erzielt worden sei (S. 5 Rz 17). Trotz ihrer Behinderung verfüge sie heute über eine Zusatzqualifikation und habe nach der Wiederaufnahme ihrer Berufstätigkeit bereits einen etwas höhe ren Stundenlohn erzielt als mit der vormaligen Arbeit bei der
Firma Y.___ . Die Entlöhnung liege nun sogar im oberen Bereich der Pflegebranche (S. 6 Rz 19). Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich trage der konkreten Gesundheits- und Erwerbssituation der Beschwerdeführerin nicht angemessen Rechnung (S. 6 Rz 21). Richtiger weise seien entweder beide Vergleichseinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der entsprechenden Branche festzulegen und beim Invalideneinkommen ledig lich ein Pensum von 60 % anzurechnen (S. 6 f. Rz 22). Oder es sei ausnahms weise in direktem Bezug zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Branche da von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne die gesundheitliche Beein trächtigung als Pflegehelferin SRK heute bei den gleichen Arbeitgebern tätig wäre, allerdings in einem 100%-Pensum (S. 7 Rz 23). 2.3
Unbestritten und aufgrund der Akten auch ausgewiesen ist, dass die Beschwer deführerin seit Dezember 2008 in der Tätigkeit als Pflegehelferin im Umfang von 60 % arbeitsfähig ist (Urk. 1 S. S. 5 Rz 14, Urk. 2 S. 2, Urk. 8/70 S. 25 f. Ziff. 7.2-4) . Strittig und zu prüfen bleibt die Berechnung von Validen- und In valideneinkommen, nachdem die Beschwerdeführerin seit Februar 2009 wieder über eine Festanstellung verfügt. 3. 3.1
Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde die Beschwerdeführerin vom 2 0. bis 24. April 2009 in der Gutachtenstelle Z .___
poly disziplinär begutachtet. Gestützt auf die vorhandenen Akten, eigene internisti sche, neurologisch e, neuropsychologische sowie psychiatrische Untersuchungen sowie eine interdisziplinäre Konsens-Besprechung (Urk. 8/70 S. 2) nannten die verantwortlichen Ärzte in ihrem Gutachten vom 9. Juli 2009 folgende Diagno sen (S. 21 Ziff. 6.1): - Residualzustand bei Status nach Operation eines Akustikusneurinoms rechts am 27. Juni 2006 - postoperativ aufgetretener Akusis rechts - postoperativ aufgetretene periphere Facialisparese rechts - intermittierende Drehschwindelepisoden - leichte n eurasthenische Symptomatik - akzentuierte Persönlichkeitszüge vom dysphorischen, zurückhaltenden, eher gehemmten Typ - anamnestisch bekannte vorbestehende frühkindlich erworbene Teil leistungsschwäche - leichte bis mittelschwere kognitive Störung (Exekutivfunktionen, Auf merksamkeit, Arbeitstempo, Sprachverarbeitung)
Die angestammte Tätigkeit als Haushaltshilfe erachteten die Gutachter aufgrund der Notwendigkeit zum Besteigen von Treppen und Arbeiten in geringen Höhen als nicht mehr zumutbar. Hingegen bestehe für die aktuelle Arbeit als Pflege helferin mit wechselbelastenden Tätigkeiten und der Möglichkeit zum Einlegen von frei wählbaren Pausen eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. D ie Tätigkeit als Pfle gehelferin werde als körperlich leichte Tätigkeit klassifiziert, jedoch seien qua litative Einschränkungen zu beachten. So seien zum Beispiel das Arbeiten auf Leitern sowie gefährliche Arbeiten mit Gefahr der Selbst- oder Fremdgefähr dung bei Auftreten von Schwindelepisoden zu vermeiden (S. 25 Ziff. 7.2). Auch für jede andere körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit bestehe eine 60%ige Arbeitsfähigkeit, unter der Voraussetzung, dass die leichten Tätigkeitsanteile überwiegen und die mittelschweren Anteile nicht mehr als 20 % ausmachen würden (S. 25 Ziff. 7.3). Die Arbeitsfähigkeit von 60 % habe wahrscheinlich ab Dezember 2008 bestanden (S. 26 oben). 3.2
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Zeit ab der Arbeitsaufnahme per 1. Februar 2009 von einer 60%igen Ar beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der konkret ausgeübten Tätigkeit als Pflegehelferin sowie in jeder anderen behinderungsangepassten Tätigkeit aus ging.
Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten.
E. 4 .3
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grund sätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Ein zelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annä he rungs werte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annä herungs werten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozent zahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Er werbs ein kommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invaliden einkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Pro zentver gleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E.
10.2.1 mit Hin weis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen be werteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Re sultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalidenein kommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterscheitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 1 1. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hin weisen) .
E. 4.4 D ie Z .___ -Gutachter erachteten andere Tätigkeit en als die aktuell ausgeübte Ar beit als Pflegehelferin als nicht besser an die bestehenden Einschränkungen an gepasst (vgl. E. 3.1) und auch der zuständige Berufsberater der Beschwerdegeg nerin beurteilte bereits im Jahre 2007 eine Umschulung auf sitzende Tätigkeiten im Büro als nicht eingliederungswirksam (Urk. 8/24 S. 3). Für die Berechnung sowohl des Validen- als auch des Invalideneinkommens ist dementsprechend auf den Verdienst als Pflegehelferin abzustellen.
Aufgrund der Tatsache, dass sowohl für die Ermittlung des Invalideneinkom mens als auch für die Bestimmung des Valideneinkommens von der aktuellen Tätig keit als Pflegehelferin auszugehen ist, genügt für die Ermittlung des Inva lidi täts grades die Gegenüberstellung blosse r Prozentzahlen . Nachdem der Be schwer deführer in nur noch ein Pensum von 60 % zugemutet werden kann,
resul tiert ein Invaliditätsgrad von 40 % und damit der Anspruch der Beschwerde führerin auf eine Viertelsr ente .
In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 28. Juni 2013 (Urk. 2) aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auch weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
E. 5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.
E. 5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht
(GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Par tei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend er scheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- für bis Ende 2014 getätigte Bemühungen (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. Juni 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Yolanda Schweri, Zürich, eine Prozessentschädi gung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Personalvorsorgestiftung Hausbetreuungsdienst Stadt und Land sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig
E. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00734 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig Urteil vom
11. Februar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri Kasernenstrasse 15, Postfach 1775, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Personalvorsorgestiftung Y.___ Beigeladene Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1976, arbei tete zuletzt seit Juni 2003 bei der Firma Y.___ im Bereich Haushalt und Pflege (Urk. 8/ 4 Ziff. 6.3.1, Urk. 8/15 Ziff. 2.7), als im Mai 2006 ein Hirntumor festge stellt und im Juni 2006 operativ entfernt wurde (Urk. 8/4 Ziff. 7.2-3). Am 6. Septem ber 2007 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (berufliche Massnahmen und Rente; Urk. 8/4 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge erwerbliche (Urk. 8/12, Urk. 8/15) und medizinische Abklärungen (Urk. 8/18-19, Urk. 8/21-22) und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 8/20). Am 17. März 2008 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie werde nicht in die Arbeitsvermittlung aufgenommen (Urk. 8/33). Nach durch geführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 8/36-37, Urk. 8/39, Urk. 8/41, Urk. 8/72), in dessen Rah men weitere Arztberichte eingingen (Urk. 8/52, Urk. 8/57) und die IV-Stelle eine Be gutachtung veranlasste (Urk. 8/ 70), sprach die IV-Stelle der Versicherten m it Ver fügung vom 4. November 2009 mit Wirkung vom 1. Juni 2007 bis 30. Novem ber 2008 eine ganze Rente sowie ab
1. Dezember 2008 eine Viertelsrente zu (Urk. 8/86). Mit Verfügung vom 18. November 2009 wurde so dann das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Ver waltungsverfahren gutgeheissen (Urk. 8/87).
Am 1. Februar 2009 trat die Versicherte eine Stelle als Pflegehelferin an, wobei das Pensum während der ersten drei Monate 80 % betrug (Urk. 8/67/1-2) und danach auf zirka 60 % reduziert wurde (Urk. 8/67/4-5). 1.2
Im Rahmen des Revisionsverfahrens teilte die Versicherte am 29. August 2012 mit, sie arbeite bereits seit längerer Zeit in einem Pensum von 60 % (Urk. 8/115/1-2 Ziff. 1.1 und
2.2), und reichte einen aktuellen medizinischen Bericht ein (Urk. 8/115/3-4). Die IV-Stelle tätigte in der Folge weitere berufliche Abklärungen (Urk. 8/116-117) und stellte nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 8/1 22, Urk. 8/125, Urk. 8/ 129-130) mit Verfügung vom 28. Juni 2013 die bisherige Rente auf Ende des folgenden Monats hin ein (Urk. 8/133 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 28. Juni 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 30. August 2013 Beschwerde und beantragte, es sei ihr weiterhin eine Viertels rente zuzusprechen, eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zur Bemessung der Invalidenrente nach Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversi che rung (IVV) zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Okto ber 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 der Beschwerdeführerin antrags gemäss die un ent geltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsver tretung bewilligt wurde (Urk. 12). Am 15. Dezember 2014 wurde die Personal vorsorgestiftung
Hau s betreuungsdienst Stadt und Land zum Prozess beigeladen (Urk. 14), welche jedoch auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichtete (vgl. Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Ren ten anspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sowie die Voraussetzungen der Rentenre vision (Art. 88a Abs. 1 IVV, Art. 88 bis Abs. 2 lit . a IVV, Art. 31 IVG) sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit nachstehender Ergänzung, verwiesen werden. 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beur tei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be mess ung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.
1 mit Hin weisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, gemäss den medizinischen Abklärungen habe sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin nicht verändert. Aus den Akten sei jedoch ersichtlich, dass sie seit Februar 2009 als Pflegehelferin bei der Firma Z.___ tätig sei. Ge mäss Arbeitgeberfragebogen des früheren Arbeitgebers, der Firma Y.___, habe die Beschwerdeführerin im Jahre 2005 bei einem Pensum von 95 % ein Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 42‘ 204.75 erzielt (S. 2). Die Beschwerdeführerin habe in den Jahren 2009 bis 2013 jeweils ein Jahreseinkommen zwischen Fr. 28‘922.-- und Fr. 38‘239.05 erzielt, womit der Invaliditätsgrad seit dem Jahre 2009 maximal 39 % betragen habe . Das Ar beitsverhältnis sei ungekündigt und es könne somit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin weiterhin ein rentenausschliessendes Ein kommen erzielen könne (S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin erziele zudem ein Ein kommen, welche s für die Branche üblich sei. Eine Parallelisierung sei daher nicht ange zeigt (S. 3). Da keine Meldepflichtverletzung vorliege, erfolge die Rentenauf heb ung für die Zukunft (S. 4). 2.2
Demgegenüber machte di e Beschwerdeführerin geltend, im Jahre 2006 habe bei ihr ein Hirntumor entfernt werden müssen (Urk. 1 S. 3 Rz 4). Nach ihrer Rekon valeszenz habe s i e von April bis Dezember 2007 einen Spitex-Pflegekurs be sucht (S. 3 Rz
7) und ab Mitte 2008 bei der Firma B.___ zunächst ein Praktikum absolvieren können, später habe sie eine Festanstellung erhalten. Das Pensum von 80 % habe jedoch wegen Überforderung auf 60 % reduziert werden müssen. Dieses Pensum sei auch von den Gutachtern als bis auf weiteres gerechtfertigt erachtet worden (S. 3 Rz 8). Der Grad der Arbeitsunfähigkeit sei vorliegend nicht umstritten (S. 5 Rz 14), die Beschwerde richte sich gegen die Berechnungen des Invaliditätsgrades (S. 5 Rz 15).
Das Invalideneinkommen sei zu Unrecht gestützt auf die Tabelle TA1 berechnet worden (S. 5 Rz 16). Das Valideneinkommen beruhe auf dem Verdienst in der früheren Tätigkeit, welcher vor Eintritt des Gesundheitsschadens, aber auch vor Absolvierung einer ergänzenden Ausbildung zur Pflegehelferin SRK und einer damit verbundenen seitherigen Weiterentwicklung erzielt worden sei (S. 5 Rz 17). Trotz ihrer Behinderung verfüge sie heute über eine Zusatzqualifikation und habe nach der Wiederaufnahme ihrer Berufstätigkeit bereits einen etwas höhe ren Stundenlohn erzielt als mit der vormaligen Arbeit bei der
Firma Y.___ . Die Entlöhnung liege nun sogar im oberen Bereich der Pflegebranche (S. 6 Rz 19). Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich trage der konkreten Gesundheits- und Erwerbssituation der Beschwerdeführerin nicht angemessen Rechnung (S. 6 Rz 21). Richtiger weise seien entweder beide Vergleichseinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der entsprechenden Branche festzulegen und beim Invalideneinkommen ledig lich ein Pensum von 60 % anzurechnen (S. 6 f. Rz 22). Oder es sei ausnahms weise in direktem Bezug zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Branche da von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne die gesundheitliche Beein trächtigung als Pflegehelferin SRK heute bei den gleichen Arbeitgebern tätig wäre, allerdings in einem 100%-Pensum (S. 7 Rz 23). 2.3
Unbestritten und aufgrund der Akten auch ausgewiesen ist, dass die Beschwer deführerin seit Dezember 2008 in der Tätigkeit als Pflegehelferin im Umfang von 60 % arbeitsfähig ist (Urk. 1 S. S. 5 Rz 14, Urk. 2 S. 2, Urk. 8/70 S. 25 f. Ziff. 7.2-4) . Strittig und zu prüfen bleibt die Berechnung von Validen- und In valideneinkommen, nachdem die Beschwerdeführerin seit Februar 2009 wieder über eine Festanstellung verfügt. 3. 3.1
Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde die Beschwerdeführerin vom 2 0. bis 24. April 2009 in der Gutachtenstelle Z .___
poly disziplinär begutachtet. Gestützt auf die vorhandenen Akten, eigene internisti sche, neurologisch e, neuropsychologische sowie psychiatrische Untersuchungen sowie eine interdisziplinäre Konsens-Besprechung (Urk. 8/70 S. 2) nannten die verantwortlichen Ärzte in ihrem Gutachten vom 9. Juli 2009 folgende Diagno sen (S. 21 Ziff. 6.1): - Residualzustand bei Status nach Operation eines Akustikusneurinoms rechts am 27. Juni 2006 - postoperativ aufgetretener Akusis rechts - postoperativ aufgetretene periphere Facialisparese rechts - intermittierende Drehschwindelepisoden - leichte n eurasthenische Symptomatik - akzentuierte Persönlichkeitszüge vom dysphorischen, zurückhaltenden, eher gehemmten Typ - anamnestisch bekannte vorbestehende frühkindlich erworbene Teil leistungsschwäche - leichte bis mittelschwere kognitive Störung (Exekutivfunktionen, Auf merksamkeit, Arbeitstempo, Sprachverarbeitung)
Die angestammte Tätigkeit als Haushaltshilfe erachteten die Gutachter aufgrund der Notwendigkeit zum Besteigen von Treppen und Arbeiten in geringen Höhen als nicht mehr zumutbar. Hingegen bestehe für die aktuelle Arbeit als Pflege helferin mit wechselbelastenden Tätigkeiten und der Möglichkeit zum Einlegen von frei wählbaren Pausen eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. D ie Tätigkeit als Pfle gehelferin werde als körperlich leichte Tätigkeit klassifiziert, jedoch seien qua litative Einschränkungen zu beachten. So seien zum Beispiel das Arbeiten auf Leitern sowie gefährliche Arbeiten mit Gefahr der Selbst- oder Fremdgefähr dung bei Auftreten von Schwindelepisoden zu vermeiden (S. 25 Ziff. 7.2). Auch für jede andere körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit bestehe eine 60%ige Arbeitsfähigkeit, unter der Voraussetzung, dass die leichten Tätigkeitsanteile überwiegen und die mittelschweren Anteile nicht mehr als 20 % ausmachen würden (S. 25 Ziff. 7.3). Die Arbeitsfähigkeit von 60 % habe wahrscheinlich ab Dezember 2008 bestanden (S. 26 oben). 3.2
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Zeit ab der Arbeitsaufnahme per 1. Februar 2009 von einer 60%igen Ar beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der konkret ausgeübten Tätigkeit als Pflegehelferin sowie in jeder anderen behinderungsangepassten Tätigkeit aus ging.
Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten. 4 . 4 .1
In der angefochtenen Verfügung vom 28. Juni 2013 ging die Beschwerdegegne rin von demjenigen Einkommen aus, welches die Beschwerdeführerin im Jahre 2005 bei der Firma Y.___
bei einem Pensum von 95 % erzielt hatte, und berechnete gestützt darauf das nominallohnbe reinigte
Valideneinkommen bei einem Pensum von 100 % (Urk. 2 S. 2).
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, das von der Beschwer degegnerin berechnete Valideneinkommen beruhe auf dem Verdienst in der früheren Tätigkeit, welcher vor Eintritt des Gesundheitsschadens aber auch vor Absolvierung einer ergänzenden Ausbildung zur Pflegehelferin SRK und der da mit verbundenen beruflichen Weiterentwicklung erzielt worden sei (Urk. 1 Rz 17). Bei einer Person, welche ihre angestammte Tätigkeit trotz Invalidität in einem reduzierten Pensum weiterführen könne, sei eine lohnwirksame Ent wicklung beim Invalideneinkommen ein gewichtiges Indiz dafür, dass sie als Gesunde eine äquivalente Entwicklung durchlaufen hätte (Rz 18). Sie arbeite heute nach wie vor im Bereich Heim- und Pflegedienst, verfüge aber über eine Zusatz qua li fikation und habe nach der Wiederaufnahme der Berufstätigkeit be reits einen etwas höheren Stundenlohn erzielt als mit der vormaligen Arbeit (Rz 19). 4 .2
Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berück sich tigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist aller dings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne ge sund heitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Ablegung von Prüfungen etc. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen berufli chen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksich tigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 96 V 29; AHI 1998 S.
166 E. 5a, I 287/95; RKUV 1993 Nr. U 168 S.
97 E.
3b, U 110/92; Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2010 vom 24. November 2010 E. 4.2 mit Hinweisen).
Bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Juni 2006 war die Beschwerde führerin im Bereich Haushalt und Pflege tätig. In der Folge besuchte sie im Herbst 2006 einen Spitex-Pflegekurs und absolvierte das obligatorische Prakti kum in einem Alters-/Pflegeheim (vgl. Urk. 8/24 S. 2 Ziff. 2 unten). Anlässlich des Standortgespräches erklärte die Beschwerdeführerin, es sei schon lange ihr Traum, im pflegerisch-betreuerischen Bereich tätig zu sein (Urk. 8/24 S. 3 oben). Dass die Beschwerdeführerin eine starke Affinität für betreuerische Tätigkeiten hat, wurde selbst vom zuständigen Berufsberater der Beschwerdegegnerin fest ge stellt und ergibt sich auch aus dem Lebenslauf der Beschwerdeführerin (Urk. 8/24 S. 2 Ziff. 2). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin mit Jahr gang 1976 in einem Alter ist, in welchem eine Weiterbildung durchaus normal ist. Es ist demnach mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwer deführerin den Pflegekurs SRK auch ohne Gesundheitsschaden absolviert hätte und nun in einem vollen Pensum als Pflegehelferin tätig wäre . 4 .3
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grund sätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Ein zelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annä he rungs werte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annä herungs werten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozent zahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Er werbs ein kommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invaliden einkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Pro zentver gleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E.
10.2.1 mit Hin weis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen be werteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Re sultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalidenein kommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterscheitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 1 1. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hin weisen) . 4.4
D ie Z .___ -Gutachter erachteten andere Tätigkeit en als die aktuell ausgeübte Ar beit als Pflegehelferin als nicht besser an die bestehenden Einschränkungen an gepasst (vgl. E. 3.1) und auch der zuständige Berufsberater der Beschwerdegeg nerin beurteilte bereits im Jahre 2007 eine Umschulung auf sitzende Tätigkeiten im Büro als nicht eingliederungswirksam (Urk. 8/24 S. 3). Für die Berechnung sowohl des Validen- als auch des Invalideneinkommens ist dementsprechend auf den Verdienst als Pflegehelferin abzustellen.
Aufgrund der Tatsache, dass sowohl für die Ermittlung des Invalideneinkom mens als auch für die Bestimmung des Valideneinkommens von der aktuellen Tätig keit als Pflegehelferin auszugehen ist, genügt für die Ermittlung des Inva lidi täts grades die Gegenüberstellung blosse r Prozentzahlen . Nachdem der Be schwer deführer in nur noch ein Pensum von 60 % zugemutet werden kann,
resul tiert ein Invaliditätsgrad von 40 % und damit der Anspruch der Beschwerde führerin auf eine Viertelsr ente .
In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 28. Juni 2013 (Urk. 2) aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auch weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht
(GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Par tei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend er scheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- für bis Ende 2014 getätigte Bemühungen (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. Juni 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Yolanda Schweri, Zürich, eine Prozessentschädi gung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Personalvorsorgestiftung Hausbetreuungsdienst Stadt und Land sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig