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IV.2013.00733

Würdigung Arztberichte; Sachverhalt genügend abgeklärt; Einkommensvergleich; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2015-01-16 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1959 und Mutter zweier 1991 und 1992 geborener Kin der, arbeitete von 2000 bis 2005 als Reinigungsangestellte im Hotel Y.___

und bezog daraufhin mit Ausnahme des Lohnes aus einer temporä ren Anstel lung in der Chocolade fabrik Z.___ im Jahr 2007 und aus kleinen Reini gungstätigkeiten Arbeitslosentaggelder (Urk. 7/3, Urk. 7/4 Ziff. 3.1, Urk. 7/7, Urk. 7/11, Urk. 7/15). Unter Hinweis auf diverse Beschwerden, beste hend seit 2002, meldete sich die Versicherte am 3. Dezember 2012 bei der Inva liden ver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons ZÜRICH, IV-Stelle, klärte die medizinische (Urk. 7/3/6-14, Urk. 7 /16) und erwerbliche Situation (Urk. 7/15) ab und verneinte einen An spruch auf beruf li che Eingliederungsmassnahmen (Urk. 7/17).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/21, U rk. 7/23, Urk. 7/26, Urk. 7/28) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. August 2013 einen Ren tenanspruch (Urk. 7/30 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 29. August 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. August 2013 (Urk. 2) und beantragte unter Auflage eines medizini schen Berichts (Urk. 3), diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente der Inva li den versicherung ab Juni 2013 zuzusprechen, eventuell seien die notwendigen me di zinischen Abklärungen bei einer einvernehmlich bestimmten Gutachter stelle zu veranlassen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2013 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 17. Okto ber 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invali ditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts, ATS G) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergän zungen, verwiesen werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver blei ben de ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmer z störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit eine r zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wie dereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen; ein mehr jähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progre dien ter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner so zia ler Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht

mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psy chisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis trotz kon se quent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Be handlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und geschei terte Rehabilitations mass nahmen bei vorhandener Motivation und Eigenan strengung (kooperative Hal tung) der versicherten Person. Je mehr dieser Krite rien zutreffen und je ausge prägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – aus nahms weise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).

In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung unter Ausei nandersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und auf die besondere Bedeutung einer fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). Ins besondere erkannte das Bundesgericht,

dass sich die unklaren Beschwerden hin sichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbarkeit unterscheiden. Dabei handelt es sich um ein sachliches Kriterium, das überprüft werden kann. Die hinreichende Objekti vier barkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird für Ansprüche auf Sozi alver sicherungsleistungen seit jeher vorausgesetzt und hat im Rahmen der 5. IV-Re vi sion auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Von einer unbegründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Dis kriminierung der betroffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne bezie hungsweise nach Massgabe der EMRK kann daher nicht gesprochen werden (Urteil des Bun desgerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 5.6 in fine und E. 5.7).

Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Cha rakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E.

4), dissoziativen Sensibilitäts- und Emp findungsstörungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_1 0/2014 vom 20. August 2014 E. 3.3, SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), und Konversi onsstörungen/dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteile des Bundesgerichts 8C_810/2013 vom 9. April 2014 E. 5.2.2 mit Hinweisen, 9C _903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4) sowie bei Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile des Bundesgerichts 9C_ 662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3, 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne or ga nisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279, vgl. auch Urteil des Bun desgerichts 8C_136/2013 vom 16. Februar 2014 E. 4.1-2) sowie bei nicht orga ni scher Hypersomnie (BGE 137 V 64 E.

4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog ange wendet, nicht hingegen, wenn sich die Frage nach der invalidisie renden Wirkung einer Cancer-related Fatigue stellt (BGE 139 V 346 E. 3 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft spätestens ab November 2011 nicht mehr arbeitsfähig sei, behinderungsangepasste Tätigkeiten jedoch zu 100 % zumutbar seien. In Anwendung dieser medizinischen Beurteilung e r rech nete sie gestützt auf die Lohn strukturerhebung en des Bundesamt s für Statistik ei nen Invaliditätsgrad von 0 %,

was zu keinem Anspruch auf eine Invaliden rente führte (S. 2). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt nicht vollständig ab geklärt, indem sie nicht alle Berichte gewürdigt habe (S. 3). Ausserdem bean standete sie die Höhe des von der Beschwerdegegnerin ermittelten Validenein kommens in dem Sinne, dass dieses auf der Basis des Lohn e s als Reinigungsan gestellte im Hotel Y.___ zu bemessen sei (S. 5). 2.3

Strittig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepasste n Tätigkeit sowie ob der medizinische Sachverhalt in genü gen der Weise abgeklärt wurde. Strittig ist zudem die Invaliditätsbemessung.

Nicht strittig und zu keinen Weiterungen Anlass gebend ist die Qualifikation als zu 100 % Erwerbstätige. 3. 3.1

Mit Bericht vom 14. November 2002 (Urk. 7/27/6-8) nannte Dr. med.

A.___, Fachärztin für Rheumatologie, physikalische Medizin und Rehabili tation, als Diagnosen eine sekundäre Fibromyalgie bei lumbovertebralem Syndrom mit Fehlhaltung und einem zervikozephale n und zervikobrachiale n

Syndrom, einen Verdacht auf arterielle Hypertonie sowie eine Cephalacea vom Migränetyp (S. 1). In ihrer Beurteilung hielt sie fest, die therapieresistenten seit 1996 beste hen den Schmerzen der Beschwerdeführerin im gesamten Achsenskelett könnten auf eine Fibromyalgie zurückgeführt werden. Ausserdem bestehe eine Neigung zu Fehlhaltung mit Hyperlordose der Lendenwirbelsäule (S. 2). Sie empfahl die Abgabe von Antidepressiv a (S. 2 Schluss). 3.2

Eine am 17. März 2006 durchgeführte Ultraschall-Untersuchung im C.___ (Ber icht vom 17. März 2006, Urk. 3) ergab eine leichte diffuse Schilddrüsenvergrösserung mit angedeutet diffusen knotigen Alter ationen, wobei es sich gemäss ärztlicher Einschätzung um eine diskrete Struma multinodosa handle . 3. 3

Dr . med.

B.___, Facharzt für Kardiologie, berichtete am 19. Dezember 2006 über seine kardiologische Sprechstunde mit der Beschwerdeführerin (Urk. 7/16/15-16). Er nannte als Diagnosen eine arterielle Hypertonie, eine leichte Mitralinsuffizienz, eine normale linksventrikuläre Auswurffraktion mit konzen trischer Linkshypertrophie sowie einen Status nach tachykardem Vor hofflimm ern

am 14. Dezember 200 6. Echokardiographisch finde sich eine kon zentrische Links hypertrophie mit hochnormaler systolischer und leicht einge schrä nkter diasto lischer Funktion (Re laxationsstörung). Bei bekannter Hyperto nie würde er von einer hypertensiven Herzkrankheit sprechen. 3.4

Am 5. Oktober 2006 (Urk. 7/2 7 /10) wurd e bei der Beschwerdeführerin aufgrund von unklaren Wirbelsäulenbeschwerden im C.___ eine bildgebende Untersuchung durchgeführt, bei welcher eine mehrsegmental überbrückende Spondylose vor allem der mittleren Brustwirbelsäule (BWS) im Sinne eines DISH mit Verkalkung des vorderen Längsbandes auch im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) und Lendenwirbelsäule (LWS) bei leichter S-förmiger Skoliosierung festgestellt wurde. 3.5

Am 30. Januar (Bericht vom 5. Februar 2007, Urk. 7/27/18-19) und 9. März 2007 (Bericht vom 15. März 2007, Urk. 7/27/20-21) wurde die Beschwerdefüh rerin in der Universitätsklinik D.___ ambulant und bildgebend untersucht. Dabei wur den chronische Lumbalgien bei einer Spondylolyse L5/S1 ohne neu rale Kom pression, eine Zervikobrachialgie und eine Zervikozephalgie diagnosti ziert . Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht bescheinigt (Urk. 7/27/19), hingegen Physio the ra pie zum Aufbau der Rücken- und Bauchmuskulatur verordnet (Urk. 7/27/21) . 3. 6

Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.3) diagnostizierte der Beschwerdeführerin anläss lich seines Untersuchs am 8. März 2008 (Urk. 7/27/13-14) ein intermittierendes V orhofflimmern mit Palpitationen bei Status nach tachykardem Vorhofflim mern

am

14. Dezember 2006, eine arterielle Hypertonie mit k onzentrischem links ventrikulärem Remodelling, eine leichte Mitralinsuffizienz sowie eine Adi positas (S. 1). Er hielt fest, die Beschwerdeführerin klage neuerdings über rezidi vierende tachykarde Palpitationen, welche im Nachhinein bei der bekannten Vorge schich te wohl in erster Linie paroxysmalen Vorhofflimmer-Episoden ent sprechen dürf ten, da auch im aktuellen Langzeit- Elektrokardiogramm (EKG) kein Vorhofflimmern hätte nachgewiesen werden können. Echokardiographisch könnten erfreulicher weise stabile Verhältnisse dokumentiert werden, insbeson dere die Mitralinsuffi zienz habe nicht zugenommen (S. 2). 3. 7

Eine am 30. September 2010 (Urk. 7/27/15-16) im E.___

durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) der HWS und der rechten Schulter ergaben keine Hinweise auf Diskushernien oder entzündliche Veränderungen des Myelons. Es wurde eine leichte Streckhaltung der HWS mit multisegmentaler Chondrose und leichter Unkarthrosenbildung C4/5 rech ts fest gestellt. Das MRI der rechten Schulter ergab ein subacromiales Impingement mit einer Bursitis subacromialis und subscapularis sowie einen Teilriss der distalen Supraspinatussehne (S. 2). 3. 8

Aufgrund der seit längerem bestehenden Schulterschmerzen ohne Trauma wurde die Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2010 Dr. med. D.___, Leitender Arzt, Facharzt für Chirurgie, Stadtspital F.___, zugewiesen, welcher in seinem Bericht se lben Datums (Urk. 7/27/17) eine Rotator e nmanschetten l äsion der rechten Schu l ter mit einer Pulley-Läsion, eine Supraspinatus und Subscapularis-Läsion sowie eine AC-Gelenksarthrose (Arthrose des Akromioklavikulargelenks) diag nos tizierte und die Weiterführung der Physiotherapie verordnete (S. 1). 3. 9

Dr. med. G.___, Facharzt für Anästhesiologie und Interventionelle Schmerztherapie, stellte in seinem Bericht vom 14. März 2012 (Urk. 7/16/11-12) folgende Diagnosen (S. 1): - Fibromyalgie - Spondylolyse L5 sowie Spondylolyse L5/L1 - Rotatorenmanschettenläsion mit bestehender OP-Indikation - a rterielle Hyperton ie - Migräne - Asthma bronchiale - Zustand nach Lungenembolie im Jahre 1991 - Morcoumarisierung bei Vorhofflimmern 3.10

Dr. med. H.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, nannte in ihrem Bericht vom 10. April 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/16/1-6) und ge stützt auf die ihr vorliegenden medizinischen Berichte folgende Diagnosen (Ziff. 1.1) - Fibromyalgie seit 2002 - Mitralinsuffizienz seit 2002 - intermittierendes Vorhofflimmern, Status nach tachykardem Vorhofflim mern Dezember 2006 - arterielle Hypertonie 1996 - Adipositas - Dyslipidämie - Cholezystolithiasis - gestieltes Uterus m yom 2010 - Läsion der Rotatorenmanschette Schulter rechts 2010 - multisegmentale degenerative Veränderungen der LWS und HWS - s chwere Allergie auf Acetylsalicylsäure, Mefenaminsäure, Paracetamol, Staub und Pollen

Sie führte aus, die Beschwerdeführerin habe bis zirka 2006 als Zimmermädchen in der Hotellerie gearbeitet, wegen zunehmenden Belastungsbeschwerden sei tens

der Wirbelsäule, der Muskulatur und allgemeiner verminderter Belastbar keit habe sie die Stelle verloren. Seit 2008 stehe sie wiederholt in Behandlung wegen Tach yarr h ythmien (Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin habe wechselnde Weich teilschmerzen und Behinderungen aufgrund von degenerativen Wirbel säulen veränderungen, Schwindel, chronische n Kopfschmerzen. Es seien nur leichteste Haus arbeiten kurzzeitig möglich. Betreffend Arbeitsfähigkeit attes tierte die Ärztin der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit seit 20. November 2011 (Ziff. 1.6) und erachtete sie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit für zirka 1.5 Stunden pro Tag als arbeits fähi g (Ziff. 1.7). 3.11

Mit Stellungnahme vom 6. Mai 2013 (Urk. 7/19 S. 3) führte Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), aus, die Be schwerdeführerin leide gemäss dem aktuellen und ausführlichen Bericht der lang jährigen Hausärztin im Wesentlichen schon seit zehn Jahren an Fibro my a l gie, aber auch an funktionellen Einschränkungen an der rechten Schulter und an der Wirbelsäule sowie an Hausstauballergie, weshalb ihr die ange stammte Tätigkeit spätestens ab November 2011 unzumutbar geworden sei. In optimal leidensangepasster Tätigkeit sei jedoch weiterhin eine vollständige Restarbeits fähigkeit ausgewiesen bei folgendem Belastungsprofil: leichte und wechsel be lastende Tätigkeit, ohne Gewichtheben über 5 kg, ohne Zwangshal tungen und in sauberer Umgebung. 4. 4.1

Im Vordergrund steht bei der Beschwerdeführerin eine Schmerzproblematik im Rahmen einer seit 2002 bestehenden Fibromyalgie. Insbesondere zeigte das MRI aus dem Jahre 2007 zwar degenerative Veränderungen, jedoch keine neuronale Kompression. Die Ärzte empfahlen eine Physiotherapie zum Aufbau der Rü cken-

und der Bauchmuskulatur mit Übungen zu Hause, stellten aber kein Ar beits unfähigkeitszeugnis aus (vgl. vorstehend E. 3.5). Das MRI der HWS im Jahr 2010 ergab ebenfalls keine Hinweise auf Diskushernien oder entzündliche Ver ände rungen des Myelons, jedoch eine leichte Streckhaltung mit multisegmenta ler Chondrose und leichter Unkarthrosenbildung C4/5 (vgl. vorstehend E. 3.7). Im Jahre 2010 ist eine Rotatorenmanschettenläsion der rechten Schulter mit ei ne r Pulley-Läsion sowie eine Supraspinatus - und Subscapularis-Läsion dazu ge kommen, welche trotz bestehender Operationsindikation ebenfalls mittels verord neter Physiotherapie angegangen wurde (vgl. vorstehend E. 3.8, E. 3.9). Diese führten jedoch auch nicht zu weiteren aktuellen Abklärungen, Operatio nen

oder Therapien, weshalb nicht von einem enormen Leidensdruck der Be schwerde füh rerin oder erheblichen Einschränkungen auszugehen ist .

Auch d ie im März 2006 festgestellte leichte diffuse Schilddrüsenvergrösserung (vgl. vorstehend E. 3.2) führte weder zu weiteren Abklärungen und einer spezi fischen Therapie noch zu einer Arbeitsunfähigkeit, zumal die Beschwerdeführe rin im Jahre 2007 in der Lage war, über mehrere Monate in der C hocoladefabrik Z.___ und gleichzeitig auch als Raumpflegerin bis Ende 2011 zu arbeiten (vgl. Urk. 7/3 /1, Urk. 7/ 3/3, Urk. 7/3/5, Urk. 7/15).

Gleiches gilt im Wesentlichen für die Herzbeschwerden de r Beschwerdeführerin. Auch hier berichtete Dr. B.___ im Dezember 2006 über einen Status nach ta chykardem Vorhofflimmer n vom 14. Dezember 2006, welches aber im aktuellen Langzeit-EKG im März 2008 nicht mehr habe nachgewiesen werden können. Auch sonst dokumentierte der Arzt aus echokardiographischer Sicht erfreuliche stabile Verhältnisse und er nannte keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend E. 3.3, E. 3.6).

Schliesslich wurde der von der Beschwerdeführerin geklagte Schwindel eben falls nicht weiter abgeklärt und es scheint ihm kein organisches Korrelat zu grunde zu liegen, zumal dieser

auch bei den Diagnose n der Hausärztin nicht aufgeführt wurde (vgl. vorstehend E. 3.11).

4.2

In psychiatrischer Hinsicht ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nie von einem Facharzt untersucht wurde. Dr. A.___ empfahl zwar in ihrem rheu matologischen Bericht vom 14. November 2002, in welchem sie die Diagnose einer Fibromyalgie stellte, die Abgabe von Antidepressiva (vgl. vorstehend E. 3.1) . Auch dem Bericht der Schmerzklinik J.___ vom 14. März 2012 (vgl. vor steh end E. 3.9) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin als Medi kation nur ein en Kältespray benutzte u nd aufgrund einer lediglich vermutete n reaktive n Depression auf ein en allfällige n Behandlungsversuch angesprochen wurde (Urk. 7/16/12). Indes folgten auf diese Vermutung insbesondere weder weitere

psy chiatrische Abklärungen noch Therapien. Ebenfalls wurde s either keine psy chiatrische Diagnose gestellt und d ie von Dr. H.___

im Bericht vom 10. April 2013 (vgl. vorstehend E. 3.1 0)

nunmehr erwähnten Angstzustände wurden eben falls nicht bei den Diagnosen mit Krankheitswert aufgeführt . Zu dem nannte die Hausärztin als p sychische Einschränkungen unter anderem mangelnde Kennt nisse der deutschen Sprache und Analphabetismus (Urk. 7/16 S.

2 Ziff.

1.7), was nicht invaliditätsrelevant ist . Ausserdem verfügt die Ärztin über kein en Fach arzttitel in Psychiatrie . Somit ist

– bei vorliegen einer Fibro myalgie - nicht von einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer

im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorste hend E. 1.3) auszugehen . 4.3

Damit basiert die von Dr. H.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.10) im W esentlichen auf der Fibromyalgie . Es ist angesichts dieser Akten lage nicht zu beanstanden, dass der RAD eine vollständige Arbeitsfähigkeit in den Leiden der Beschwerdeführerin angepassten Tätigkeit en annahm (vgl. vor stehend E. 3.11), zumal die Fibromyalgie mangels erforderlicher psychischer Komorbidität für die Beschwerdeführerin überwindbar und infolgedessen nicht invalidisierend ist . Dafür, dass die zusätzlichen Faktoren (vgl. E. 1.3) in ausrei chender Anzahl und Ausprägung für die ausnahmsweise Annahme einer Un überwindbarkeit vorliegen würden, ergeben sich aus den Akten keine Hinweise.

Die von Dr. H.___ attestierte hohe Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätig keit ist auch aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc mit weiteren Hin weisen), zu relativieren . Die Richtigkeit der Annahme einer vollständigen Ar beitsfähigkeit wird zudem durch den Umstand untermauert, dass die Beschwer deführerin während ihre s Bezug es von Arbeitslosen tag geldern vom 1. Februar 2010 bis 31. Januar 2012 sich selbst als zu 100 % vermittlungsfähig erachtet hatte (Urk. 7/11). 4.4

Soweit die Beschwerdeführerin unter Auflage von Arztberichte n aus dem Jahre 1996 (Bericht des Universitätsspitals J.___ vom 23. August 1996, Urk. 7/27/1-2) und 1997 (Berichte von Dr. H.___ vom 8. [ Urk. 7/27/3 ]

sowie vom

22. September 1997 [ Urk. 7/27/4-5 ]) rügte, die Beschwerdegegnerin hätte diese medizinischen Akten für die Beurteilung der Arbeitsfähigke it einbeziehen müs sen (Urk. 1 S. 4) beziehungsweise der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt und es seien daher weitere Abklärungen zu treffen (Urk. 1 S. 5), kann ihr nicht gefolgt werden . Diese Berichte sind für die hier relevante Periode ei nerseits irrelevant und

vermögen keinen Erkenntnisgewinn für die Frage der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwe rdeführerin zu liefern, und ha ben andererseits nach ihrer Relevanz

bereits in den aktuellen medizinischen Be richten Eingang gefun den, sind mithin entsprechend gewürdigt worden, womit keine Veranlassung be steht, diese explizit den medizinischen Fachpersonen vor zulegen. 4.5

Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ge stützt auf die RAD-Einschätzung en (vgl. vorstehend E. 3.11) zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführerin aufgrund funktioneller Einschränkungen an der rechten Schulter und an der Wirbelsäule sowie wegen einer Hausstauballergie

ihre angestammte Tätigkeit als Raumpflegerin ab November 2011 nicht mehr zumutbar ist, hingegen in einer ihren Leiden angepassten Tätigkeit, das heisst leichte und wechselbelastende Tätigkeit en, ohne Gewichtheben über 5 kg, ohne Zwangshaltungen und in sauberer staubfreier Umgebung, eine vollstä ndige Ar beitsfähigkeit besteht.

Der medizinische Sachverhalt erweist sich als hinreichend klar und ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten. Weitere Abklärungen sind entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin somit nicht notwendig. 5. 5.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden aus geg lichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Fest setzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turer hebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E.

3.2 mit Hinweisen). 5.2

Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeit punkt des (hypothetischen) Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 201 3 abzustel len (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

Die Beschwerdeführerin machte hinsichtlich des Valideneinkommens ein Ein kommen von Fr. 45‘850. -- im Jahr 2005 gemäss IK-Auszug geltend, welches auf das Jahr 2013 hochzurechnen sei (Urk. 1 S. 5 Ziff. 6). Die Beschwerdegeg nerin stellte hingegen auf den Tabellenlohn Reinigung und öffentliche Hygiene der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik 2010 (TA 7 Ziff. 35) im Betrag vo n monatlich Fr. 3‘741.-- und auf gerechnet auf das Jahr 2013 im Betrag von Fr. 48‘102.-- ab (Urk. 2 S. 2) .

D ies ist angesichts der Phasen der Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin dem Grundsatz nach nich t zu beanstanden, da davon ausgegangen werden kann, dass die Be schwer de führerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin im Reinigungsbereich ge arbeitet hätte. Ausgehend vom Lohn für Hilfsarbeiten im Anforderungsn i veau 4 für das Jahr 2010 von monatlich Fr. 3‘954.-- (Tabelle T7S Ziff. 35 S. 31 der LSE 2010) und angepasst an die Nominallohnentwicklung von 1.0 % im Jahr 2011, 0.8 % im Jahr 2012 und 0.7 % im Jahr 2013 (vgl. Die Volkswirtschaft 10-2014, S. 85 Tabelle B 10.2, Nominal Total) ergibt sich bei einer durchschnittlichen Ar beitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2013 (Die Volkswirtschaft 10-2014, S. 85 Tabelle B 9.2, Total) ein Valideneinkommen von rund Fr. 50‘711.-- (Fr. 3‘954.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.010 x 1.008 x 1.007). Stellt man auf das von der Be schwer deführerin beantragte IK-Einkommen aus dem Jahre 2005 von Fr. 45‘850. -- ab und rechnet dieses auf das Jahr 2013 auf, so ergibt sich ein fast deck ungs glei ches Valideneinkommen von rund Fr. 50‘735.-- (Fr. 45‘850.-- x 1.012 x 1.016 x 1.020 x 1.021 x 1.008 x 1.010 x 1.008 x 1.007; vgl. Die Volks wirtschaft 1/2-2012 und 10-2014, jeweils Tabelle B 10.2, Nominal Total) .

Es ist demnach von einem Valideneinkommen von Fr. 50‘711 .-- im Jahr 2013 aus zugehen. 5.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran gezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E.

4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardi sier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochen arbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Es besteht kein Grundsatz, wonach stets auf die Tabelle TA1 abzustellen ist. So kann es sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls rechtfertigen, an statt auf die Tabelle TA1 auf die Tabelle TA7 ("Monatlicher Bruttolohn [Zent ralwert] nach Tätigkeit, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und dem Ver sicherten der entsprechende Sektor offen steht und zumutbar ist (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Ar bei ten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprüng lich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht spre chung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Au s wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Mer k male ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Um stände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 5.4

Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist auf den standardisierten Durch schnittlohn für einfache und repetitive Tätigkeiten, welche für d ie Be schwer de führer in aufgrund ihrer Einschränkung en einzig in Frage kommen, in sämt li chen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen. Gemäss LSE belief sich der durchschnittliche Lohn von Frauen für alle einfachen und r epeti tiven Tätigkeiten auf Fr. 4‘225 .-- im Jahr 2010 (LSE 2010, S. 26 Tabelle TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt bei einer durchschnittl ichen Wochenarbeitszeit von 41. 7 Stunden im Jahr 201 3

(Die Volkswirtschaft 10 -2014, S. 84 Tabelle B 9.2, Total) unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1.0 % im Jahr 201 1, 0.8 % im Jahr 2012 und 0.7

% im Jahr 2013

(Die Volkswirtschaft 10 -2014, S. 85 Tabelle B 10.2, Nominal Total) und des möglichen Arbeitspensums von 100

% ein In valideneinkommen von rund Fr. 5 4 ‘ 187 .-- (Fr. 4‘ 2 25 .-

- x 12 : 40 x 41.7 x 1.010 x 1.008 x 1.007). Aufgru nd ihrer Einschränkungen und dem Be lastungsprofil könnte der Beschwerdeführerin

– wenn überhaupt - ein en Ab zug vom Tabellenlohn (vgl. vorstehend E. 5.3) von maximal 10 % gewährt wer den, was ein Invalideneinkommen von rund Fr. 48 ‘ 768 . -- (Fr. 54'187.-- - 10 %) er gibt . 5.5

Bei einem Valideneinkommen von rund Fr. 50‘711 .-- und einem Invalidenein kommen von rund Fr. 48 ‘ 768 .-- resultiert kein

renten begrün d ender Invaliditäts grad, bei welchem Ergebnis der Beschwerdeführer in

keine Rente der Invaliden versicherung zusteht.

Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Be schwer de führer in aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialv ersicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1959 und Mutter zweier 1991 und 1992 geborener Kin der, arbeitete von 2000 bis 2005 als Reinigungsangestellte im Hotel Y.___

und bezog daraufhin mit Ausnahme des Lohnes aus einer temporä ren Anstel lung in der Chocolade fabrik Z.___ im Jahr 2007 und aus kleinen Reini gungstätigkeiten Arbeitslosentaggelder (Urk. 7/3, Urk. 7/4 Ziff. 3.1, Urk. 7/7, Urk. 7/11, Urk. 7/15). Unter Hinweis auf diverse Beschwerden, beste hend seit 2002, meldete sich die Versicherte am 3. Dezember 2012 bei der Inva liden ver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons ZÜRICH, IV-Stelle, klärte die medizinische (Urk. 7/3/6-14, Urk. 7 /16) und erwerbliche Situation (Urk. 7/15) ab und verneinte einen An spruch auf beruf li che Eingliederungsmassnahmen (Urk. 7/17).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/21, U rk. 7/23, Urk. 7/26, Urk. 7/28) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. August 2013 einen Ren tenanspruch (Urk. 7/30 = Urk. 2).

E. 1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invali ditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts, ATS G) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergän zungen, verwiesen werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver blei ben de ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmer z störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit eine r zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wie dereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen; ein mehr jähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progre dien ter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner so zia ler Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht

mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psy chisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis trotz kon se quent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Be handlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und geschei terte Rehabilitations mass nahmen bei vorhandener Motivation und Eigenan strengung (kooperative Hal tung) der versicherten Person. Je mehr dieser Krite rien zutreffen und je ausge prägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – aus nahms weise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).

In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung unter Ausei nandersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und auf die besondere Bedeutung einer fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). Ins besondere erkannte das Bundesgericht,

dass sich die unklaren Beschwerden hin sichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbarkeit unterscheiden. Dabei handelt es sich um ein sachliches Kriterium, das überprüft werden kann. Die hinreichende Objekti vier barkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird für Ansprüche auf Sozi alver sicherungsleistungen seit jeher vorausgesetzt und hat im Rahmen der 5. IV-Re vi sion auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Von einer unbegründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Dis kriminierung der betroffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne bezie hungsweise nach Massgabe der EMRK kann daher nicht gesprochen werden (Urteil des Bun desgerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 5.6 in fine und E. 5.7).

Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Cha rakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E.

4), dissoziativen Sensibilitäts- und Emp findungsstörungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_1 0/2014 vom 20. August 2014 E. 3.3, SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), und Konversi onsstörungen/dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteile des Bundesgerichts 8C_810/2013 vom 9. April 2014 E. 5.2.2 mit Hinweisen, 9C _903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4) sowie bei Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile des Bundesgerichts 9C_ 662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3, 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne or ga nisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279, vgl. auch Urteil des Bun desgerichts 8C_136/2013 vom 16. Februar 2014 E. 4.1-2) sowie bei nicht orga ni scher Hypersomnie (BGE 137 V 64 E.

4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog ange wendet, nicht hingegen, wenn sich die Frage nach der invalidisie renden Wirkung einer Cancer-related Fatigue stellt (BGE 139 V 346 E. 3 mit Hinweisen).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.008 x 1.007). Aufgru nd ihrer Einschränkungen und dem Be lastungsprofil könnte der Beschwerdeführerin

– wenn überhaupt - ein en Ab zug vom Tabellenlohn (vgl. vorstehend E. 5.3) von maximal 10 % gewährt wer den, was ein Invalideneinkommen von rund Fr. 48 ‘ 768 . -- (Fr. 54'187.-- - 10 %) er gibt . 5.5

Bei einem Valideneinkommen von rund Fr. 50‘711 .-- und einem Invalidenein kommen von rund Fr. 48 ‘ 768 .-- resultiert kein

renten begrün d ender Invaliditäts grad, bei welchem Ergebnis der Beschwerdeführer in

keine Rente der Invaliden versicherung zusteht.

Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Be schwer de führer in aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialv ersicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler

E. 1.020 x 1.021 x 1.008 x 1.010 x 1.008 x 1.007; vgl. Die Volks wirtschaft 1/2-2012 und 10-2014, jeweils Tabelle B 10.2, Nominal Total) .

Es ist demnach von einem Valideneinkommen von Fr. 50‘711 .-- im Jahr 2013 aus zugehen. 5.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran gezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E.

4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardi sier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochen arbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Es besteht kein Grundsatz, wonach stets auf die Tabelle TA1 abzustellen ist. So kann es sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls rechtfertigen, an statt auf die Tabelle TA1 auf die Tabelle TA7 ("Monatlicher Bruttolohn [Zent ralwert] nach Tätigkeit, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und dem Ver sicherten der entsprechende Sektor offen steht und zumutbar ist (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Ar bei ten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprüng lich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht spre chung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Au s wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Mer k male ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Um stände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 5.4

Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist auf den standardisierten Durch schnittlohn für einfache und repetitive Tätigkeiten, welche für d ie Be schwer de führer in aufgrund ihrer Einschränkung en einzig in Frage kommen, in sämt li chen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen. Gemäss LSE belief sich der durchschnittliche Lohn von Frauen für alle einfachen und r epeti tiven Tätigkeiten auf Fr. 4‘225 .-- im Jahr 2010 (LSE 2010, S. 26 Tabelle TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt bei einer durchschnittl ichen Wochenarbeitszeit von 41. 7 Stunden im Jahr 201 3

(Die Volkswirtschaft 10 -2014, S. 84 Tabelle B 9.2, Total) unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1.0 % im Jahr 201 1, 0.8 % im Jahr 2012 und 0.7

% im Jahr 2013

(Die Volkswirtschaft 10 -2014, S. 85 Tabelle B 10.2, Nominal Total) und des möglichen Arbeitspensums von 100

% ein In valideneinkommen von rund Fr. 5 4 ‘ 187 .-- (Fr. 4‘ 2 25 .-

- x 12 : 40 x 41.7 x 1.010 x

E. 2 Die Versicherte erhob am 29. August 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. August 2013 (Urk. 2) und beantragte unter Auflage eines medizini schen Berichts (Urk. 3), diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente der Inva li den versicherung ab Juni 2013 zuzusprechen, eventuell seien die notwendigen me di zinischen Abklärungen bei einer einvernehmlich bestimmten Gutachter stelle zu veranlassen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2013 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 17. Okto ber 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft spätestens ab November 2011 nicht mehr arbeitsfähig sei, behinderungsangepasste Tätigkeiten jedoch zu 100 % zumutbar seien. In Anwendung dieser medizinischen Beurteilung e r rech nete sie gestützt auf die Lohn strukturerhebung en des Bundesamt s für Statistik ei nen Invaliditätsgrad von 0 %,

was zu keinem Anspruch auf eine Invaliden rente führte (S. 2).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt nicht vollständig ab geklärt, indem sie nicht alle Berichte gewürdigt habe (S. 3). Ausserdem bean standete sie die Höhe des von der Beschwerdegegnerin ermittelten Validenein kommens in dem Sinne, dass dieses auf der Basis des Lohn e s als Reinigungsan gestellte im Hotel Y.___ zu bemessen sei (S. 5).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepasste n Tätigkeit sowie ob der medizinische Sachverhalt in genü gen der Weise abgeklärt wurde. Strittig ist zudem die Invaliditätsbemessung.

Nicht strittig und zu keinen Weiterungen Anlass gebend ist die Qualifikation als zu 100 % Erwerbstätige.

E. 3 Dr . med.

B.___, Facharzt für Kardiologie, berichtete am 19. Dezember 2006 über seine kardiologische Sprechstunde mit der Beschwerdeführerin (Urk. 7/16/15-16). Er nannte als Diagnosen eine arterielle Hypertonie, eine leichte Mitralinsuffizienz, eine normale linksventrikuläre Auswurffraktion mit konzen trischer Linkshypertrophie sowie einen Status nach tachykardem Vor hofflimm ern

am 14. Dezember 200 6. Echokardiographisch finde sich eine kon zentrische Links hypertrophie mit hochnormaler systolischer und leicht einge schrä nkter diasto lischer Funktion (Re laxationsstörung). Bei bekannter Hyperto nie würde er von einer hypertensiven Herzkrankheit sprechen.

E. 3.1 Mit Bericht vom 14. November 2002 (Urk. 7/27/6-8) nannte Dr. med.

A.___, Fachärztin für Rheumatologie, physikalische Medizin und Rehabili tation, als Diagnosen eine sekundäre Fibromyalgie bei lumbovertebralem Syndrom mit Fehlhaltung und einem zervikozephale n und zervikobrachiale n

Syndrom, einen Verdacht auf arterielle Hypertonie sowie eine Cephalacea vom Migränetyp (S. 1). In ihrer Beurteilung hielt sie fest, die therapieresistenten seit 1996 beste hen den Schmerzen der Beschwerdeführerin im gesamten Achsenskelett könnten auf eine Fibromyalgie zurückgeführt werden. Ausserdem bestehe eine Neigung zu Fehlhaltung mit Hyperlordose der Lendenwirbelsäule (S. 2). Sie empfahl die Abgabe von Antidepressiv a (S. 2 Schluss).

E. 3.2 mit Hinweisen). 5.2

Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeit punkt des (hypothetischen) Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 201 3 abzustel len (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

Die Beschwerdeführerin machte hinsichtlich des Valideneinkommens ein Ein kommen von Fr. 45‘850. -- im Jahr 2005 gemäss IK-Auszug geltend, welches auf das Jahr 2013 hochzurechnen sei (Urk. 1 S. 5 Ziff. 6). Die Beschwerdegeg nerin stellte hingegen auf den Tabellenlohn Reinigung und öffentliche Hygiene der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik 2010 (TA 7 Ziff. 35) im Betrag vo n monatlich Fr. 3‘741.-- und auf gerechnet auf das Jahr 2013 im Betrag von Fr. 48‘102.-- ab (Urk. 2 S. 2) .

D ies ist angesichts der Phasen der Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin dem Grundsatz nach nich t zu beanstanden, da davon ausgegangen werden kann, dass die Be schwer de führerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin im Reinigungsbereich ge arbeitet hätte. Ausgehend vom Lohn für Hilfsarbeiten im Anforderungsn i veau 4 für das Jahr 2010 von monatlich Fr. 3‘954.-- (Tabelle T7S Ziff. 35 S. 31 der LSE 2010) und angepasst an die Nominallohnentwicklung von 1.0 % im Jahr 2011, 0.8 % im Jahr 2012 und 0.7 % im Jahr 2013 (vgl. Die Volkswirtschaft 10-2014, S. 85 Tabelle B 10.2, Nominal Total) ergibt sich bei einer durchschnittlichen Ar beitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2013 (Die Volkswirtschaft 10-2014, S. 85 Tabelle B 9.2, Total) ein Valideneinkommen von rund Fr. 50‘711.-- (Fr. 3‘954.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.010 x 1.008 x 1.007). Stellt man auf das von der Be schwer deführerin beantragte IK-Einkommen aus dem Jahre 2005 von Fr. 45‘850. -- ab und rechnet dieses auf das Jahr 2013 auf, so ergibt sich ein fast deck ungs glei ches Valideneinkommen von rund Fr. 50‘735.-- (Fr. 45‘850.-- x 1.012 x 1.016 x

E. 3.3 ) diagnostizierte der Beschwerdeführerin anläss lich seines Untersuchs am 8. März 2008 (Urk. 7/27/13-14) ein intermittierendes V orhofflimmern mit Palpitationen bei Status nach tachykardem Vorhofflim mern

am

14. Dezember 2006, eine arterielle Hypertonie mit k onzentrischem links ventrikulärem Remodelling, eine leichte Mitralinsuffizienz sowie eine Adi positas (S. 1). Er hielt fest, die Beschwerdeführerin klage neuerdings über rezidi vierende tachykarde Palpitationen, welche im Nachhinein bei der bekannten Vorge schich te wohl in erster Linie paroxysmalen Vorhofflimmer-Episoden ent sprechen dürf ten, da auch im aktuellen Langzeit- Elektrokardiogramm (EKG) kein Vorhofflimmern hätte nachgewiesen werden können. Echokardiographisch könnten erfreulicher weise stabile Verhältnisse dokumentiert werden, insbeson dere die Mitralinsuffi zienz habe nicht zugenommen (S. 2). 3.

E. 3.4 Am 5. Oktober 2006 (Urk. 7/2

E. 3.5 Am 30. Januar (Bericht vom 5. Februar 2007, Urk. 7/27/18-19) und 9. März 2007 (Bericht vom 15. März 2007, Urk. 7/27/20-21) wurde die Beschwerdefüh rerin in der Universitätsklinik D.___ ambulant und bildgebend untersucht. Dabei wur den chronische Lumbalgien bei einer Spondylolyse L5/S1 ohne neu rale Kom pression, eine Zervikobrachialgie und eine Zervikozephalgie diagnosti ziert . Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht bescheinigt (Urk. 7/27/19), hingegen Physio the ra pie zum Aufbau der Rücken- und Bauchmuskulatur verordnet (Urk. 7/27/21) . 3. 6

Dr. B.___ (vgl. vorstehend E.

E. 3.10 Dr. med. H.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, nannte in ihrem Bericht vom 10. April 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/16/1-6) und ge stützt auf die ihr vorliegenden medizinischen Berichte folgende Diagnosen (Ziff. 1.1) - Fibromyalgie seit 2002 - Mitralinsuffizienz seit 2002 - intermittierendes Vorhofflimmern, Status nach tachykardem Vorhofflim mern Dezember 2006 - arterielle Hypertonie 1996 - Adipositas - Dyslipidämie - Cholezystolithiasis - gestieltes Uterus m yom 2010 - Läsion der Rotatorenmanschette Schulter rechts 2010 - multisegmentale degenerative Veränderungen der LWS und HWS - s chwere Allergie auf Acetylsalicylsäure, Mefenaminsäure, Paracetamol, Staub und Pollen

Sie führte aus, die Beschwerdeführerin habe bis zirka 2006 als Zimmermädchen in der Hotellerie gearbeitet, wegen zunehmenden Belastungsbeschwerden sei tens

der Wirbelsäule, der Muskulatur und allgemeiner verminderter Belastbar keit habe sie die Stelle verloren. Seit 2008 stehe sie wiederholt in Behandlung wegen Tach yarr h ythmien (Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin habe wechselnde Weich teilschmerzen und Behinderungen aufgrund von degenerativen Wirbel säulen veränderungen, Schwindel, chronische n Kopfschmerzen. Es seien nur leichteste Haus arbeiten kurzzeitig möglich. Betreffend Arbeitsfähigkeit attes tierte die Ärztin der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit seit 20. November 2011 (Ziff. 1.6) und erachtete sie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit für zirka 1.5 Stunden pro Tag als arbeits fähi g (Ziff. 1.7).

E. 3.11 Mit Stellungnahme vom 6. Mai 2013 (Urk. 7/19 S. 3) führte Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), aus, die Be schwerdeführerin leide gemäss dem aktuellen und ausführlichen Bericht der lang jährigen Hausärztin im Wesentlichen schon seit zehn Jahren an Fibro my a l gie, aber auch an funktionellen Einschränkungen an der rechten Schulter und an der Wirbelsäule sowie an Hausstauballergie, weshalb ihr die ange stammte Tätigkeit spätestens ab November 2011 unzumutbar geworden sei. In optimal leidensangepasster Tätigkeit sei jedoch weiterhin eine vollständige Restarbeits fähigkeit ausgewiesen bei folgendem Belastungsprofil: leichte und wechsel be lastende Tätigkeit, ohne Gewichtheben über 5 kg, ohne Zwangshal tungen und in sauberer Umgebung. 4. 4.1

Im Vordergrund steht bei der Beschwerdeführerin eine Schmerzproblematik im Rahmen einer seit 2002 bestehenden Fibromyalgie. Insbesondere zeigte das MRI aus dem Jahre 2007 zwar degenerative Veränderungen, jedoch keine neuronale Kompression. Die Ärzte empfahlen eine Physiotherapie zum Aufbau der Rü cken-

und der Bauchmuskulatur mit Übungen zu Hause, stellten aber kein Ar beits unfähigkeitszeugnis aus (vgl. vorstehend E. 3.5). Das MRI der HWS im Jahr 2010 ergab ebenfalls keine Hinweise auf Diskushernien oder entzündliche Ver ände rungen des Myelons, jedoch eine leichte Streckhaltung mit multisegmenta ler Chondrose und leichter Unkarthrosenbildung C4/5 (vgl. vorstehend E. 3.7). Im Jahre 2010 ist eine Rotatorenmanschettenläsion der rechten Schulter mit ei ne r Pulley-Läsion sowie eine Supraspinatus - und Subscapularis-Läsion dazu ge kommen, welche trotz bestehender Operationsindikation ebenfalls mittels verord neter Physiotherapie angegangen wurde (vgl. vorstehend E. 3.8, E. 3.9). Diese führten jedoch auch nicht zu weiteren aktuellen Abklärungen, Operatio nen

oder Therapien, weshalb nicht von einem enormen Leidensdruck der Be schwerde füh rerin oder erheblichen Einschränkungen auszugehen ist .

Auch d ie im März 2006 festgestellte leichte diffuse Schilddrüsenvergrösserung (vgl. vorstehend E. 3.2) führte weder zu weiteren Abklärungen und einer spezi fischen Therapie noch zu einer Arbeitsunfähigkeit, zumal die Beschwerdeführe rin im Jahre 2007 in der Lage war, über mehrere Monate in der C hocoladefabrik Z.___ und gleichzeitig auch als Raumpflegerin bis Ende 2011 zu arbeiten (vgl. Urk. 7/3 /1, Urk. 7/ 3/3, Urk. 7/3/5, Urk. 7/15).

Gleiches gilt im Wesentlichen für die Herzbeschwerden de r Beschwerdeführerin. Auch hier berichtete Dr. B.___ im Dezember 2006 über einen Status nach ta chykardem Vorhofflimmer n vom 14. Dezember 2006, welches aber im aktuellen Langzeit-EKG im März 2008 nicht mehr habe nachgewiesen werden können. Auch sonst dokumentierte der Arzt aus echokardiographischer Sicht erfreuliche stabile Verhältnisse und er nannte keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend E. 3.3, E. 3.6).

Schliesslich wurde der von der Beschwerdeführerin geklagte Schwindel eben falls nicht weiter abgeklärt und es scheint ihm kein organisches Korrelat zu grunde zu liegen, zumal dieser

auch bei den Diagnose n der Hausärztin nicht aufgeführt wurde (vgl. vorstehend E. 3.11).

4.2

In psychiatrischer Hinsicht ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nie von einem Facharzt untersucht wurde. Dr. A.___ empfahl zwar in ihrem rheu matologischen Bericht vom 14. November 2002, in welchem sie die Diagnose einer Fibromyalgie stellte, die Abgabe von Antidepressiva (vgl. vorstehend E. 3.1) . Auch dem Bericht der Schmerzklinik J.___ vom 14. März 2012 (vgl. vor steh end E. 3.9) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin als Medi kation nur ein en Kältespray benutzte u nd aufgrund einer lediglich vermutete n reaktive n Depression auf ein en allfällige n Behandlungsversuch angesprochen wurde (Urk. 7/16/12). Indes folgten auf diese Vermutung insbesondere weder weitere

psy chiatrische Abklärungen noch Therapien. Ebenfalls wurde s either keine psy chiatrische Diagnose gestellt und d ie von Dr. H.___

im Bericht vom 10. April 2013 (vgl. vorstehend E. 3.1 0)

nunmehr erwähnten Angstzustände wurden eben falls nicht bei den Diagnosen mit Krankheitswert aufgeführt . Zu dem nannte die Hausärztin als p sychische Einschränkungen unter anderem mangelnde Kennt nisse der deutschen Sprache und Analphabetismus (Urk. 7/16 S.

2 Ziff.

1.7), was nicht invaliditätsrelevant ist . Ausserdem verfügt die Ärztin über kein en Fach arzttitel in Psychiatrie . Somit ist

– bei vorliegen einer Fibro myalgie - nicht von einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer

im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorste hend E. 1.3) auszugehen . 4.3

Damit basiert die von Dr. H.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.10) im W esentlichen auf der Fibromyalgie . Es ist angesichts dieser Akten lage nicht zu beanstanden, dass der RAD eine vollständige Arbeitsfähigkeit in den Leiden der Beschwerdeführerin angepassten Tätigkeit en annahm (vgl. vor stehend E. 3.11), zumal die Fibromyalgie mangels erforderlicher psychischer Komorbidität für die Beschwerdeführerin überwindbar und infolgedessen nicht invalidisierend ist . Dafür, dass die zusätzlichen Faktoren (vgl. E. 1.3) in ausrei chender Anzahl und Ausprägung für die ausnahmsweise Annahme einer Un überwindbarkeit vorliegen würden, ergeben sich aus den Akten keine Hinweise.

Die von Dr. H.___ attestierte hohe Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätig keit ist auch aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc mit weiteren Hin weisen), zu relativieren . Die Richtigkeit der Annahme einer vollständigen Ar beitsfähigkeit wird zudem durch den Umstand untermauert, dass die Beschwer deführerin während ihre s Bezug es von Arbeitslosen tag geldern vom 1. Februar 2010 bis 31. Januar 2012 sich selbst als zu 100 % vermittlungsfähig erachtet hatte (Urk. 7/11). 4.4

Soweit die Beschwerdeführerin unter Auflage von Arztberichte n aus dem Jahre 1996 (Bericht des Universitätsspitals J.___ vom 23. August 1996, Urk. 7/27/1-2) und 1997 (Berichte von Dr. H.___ vom 8. [ Urk. 7/27/3 ]

sowie vom

22. September 1997 [ Urk. 7/27/4-5 ]) rügte, die Beschwerdegegnerin hätte diese medizinischen Akten für die Beurteilung der Arbeitsfähigke it einbeziehen müs sen (Urk. 1 S. 4) beziehungsweise der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt und es seien daher weitere Abklärungen zu treffen (Urk. 1 S. 5), kann ihr nicht gefolgt werden . Diese Berichte sind für die hier relevante Periode ei nerseits irrelevant und

vermögen keinen Erkenntnisgewinn für die Frage der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwe rdeführerin zu liefern, und ha ben andererseits nach ihrer Relevanz

bereits in den aktuellen medizinischen Be richten Eingang gefun den, sind mithin entsprechend gewürdigt worden, womit keine Veranlassung be steht, diese explizit den medizinischen Fachpersonen vor zulegen. 4.5

Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ge stützt auf die RAD-Einschätzung en (vgl. vorstehend E. 3.11) zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführerin aufgrund funktioneller Einschränkungen an der rechten Schulter und an der Wirbelsäule sowie wegen einer Hausstauballergie

ihre angestammte Tätigkeit als Raumpflegerin ab November 2011 nicht mehr zumutbar ist, hingegen in einer ihren Leiden angepassten Tätigkeit, das heisst leichte und wechselbelastende Tätigkeit en, ohne Gewichtheben über 5 kg, ohne Zwangshaltungen und in sauberer staubfreier Umgebung, eine vollstä ndige Ar beitsfähigkeit besteht.

Der medizinische Sachverhalt erweist sich als hinreichend klar und ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten. Weitere Abklärungen sind entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin somit nicht notwendig. 5. 5.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden aus geg lichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Fest setzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turer hebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E.

E. 7 Eine am 30. September 2010 (Urk. 7/27/15-16) im E.___

durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) der HWS und der rechten Schulter ergaben keine Hinweise auf Diskushernien oder entzündliche Veränderungen des Myelons. Es wurde eine leichte Streckhaltung der HWS mit multisegmentaler Chondrose und leichter Unkarthrosenbildung C4/5 rech ts fest gestellt. Das MRI der rechten Schulter ergab ein subacromiales Impingement mit einer Bursitis subacromialis und subscapularis sowie einen Teilriss der distalen Supraspinatussehne (S. 2). 3.

E. 8 Aufgrund der seit längerem bestehenden Schulterschmerzen ohne Trauma wurde die Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2010 Dr. med. D.___, Leitender Arzt, Facharzt für Chirurgie, Stadtspital F.___, zugewiesen, welcher in seinem Bericht se lben Datums (Urk. 7/27/17) eine Rotator e nmanschetten l äsion der rechten Schu l ter mit einer Pulley-Läsion, eine Supraspinatus und Subscapularis-Läsion sowie eine AC-Gelenksarthrose (Arthrose des Akromioklavikulargelenks) diag nos tizierte und die Weiterführung der Physiotherapie verordnete (S. 1). 3.

E. 9 Dr. med. G.___, Facharzt für Anästhesiologie und Interventionelle Schmerztherapie, stellte in seinem Bericht vom 14. März 2012 (Urk. 7/16/11-12) folgende Diagnosen (S. 1): - Fibromyalgie - Spondylolyse L5 sowie Spondylolyse L5/L1 - Rotatorenmanschettenläsion mit bestehender OP-Indikation - a rterielle Hyperton ie - Migräne - Asthma bronchiale - Zustand nach Lungenembolie im Jahre 1991 - Morcoumarisierung bei Vorhofflimmern

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00733 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom

16. Januar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1959 und Mutter zweier 1991 und 1992 geborener Kin der, arbeitete von 2000 bis 2005 als Reinigungsangestellte im Hotel Y.___

und bezog daraufhin mit Ausnahme des Lohnes aus einer temporä ren Anstel lung in der Chocolade fabrik Z.___ im Jahr 2007 und aus kleinen Reini gungstätigkeiten Arbeitslosentaggelder (Urk. 7/3, Urk. 7/4 Ziff. 3.1, Urk. 7/7, Urk. 7/11, Urk. 7/15). Unter Hinweis auf diverse Beschwerden, beste hend seit 2002, meldete sich die Versicherte am 3. Dezember 2012 bei der Inva liden ver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons ZÜRICH, IV-Stelle, klärte die medizinische (Urk. 7/3/6-14, Urk. 7 /16) und erwerbliche Situation (Urk. 7/15) ab und verneinte einen An spruch auf beruf li che Eingliederungsmassnahmen (Urk. 7/17).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/21, U rk. 7/23, Urk. 7/26, Urk. 7/28) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. August 2013 einen Ren tenanspruch (Urk. 7/30 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 29. August 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. August 2013 (Urk. 2) und beantragte unter Auflage eines medizini schen Berichts (Urk. 3), diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente der Inva li den versicherung ab Juni 2013 zuzusprechen, eventuell seien die notwendigen me di zinischen Abklärungen bei einer einvernehmlich bestimmten Gutachter stelle zu veranlassen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2013 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 17. Okto ber 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invali ditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts, ATS G) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergän zungen, verwiesen werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver blei ben de ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmer z störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit eine r zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wie dereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen; ein mehr jähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progre dien ter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner so zia ler Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht

mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psy chisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis trotz kon se quent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Be handlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und geschei terte Rehabilitations mass nahmen bei vorhandener Motivation und Eigenan strengung (kooperative Hal tung) der versicherten Person. Je mehr dieser Krite rien zutreffen und je ausge prägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – aus nahms weise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).

In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung unter Ausei nandersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und auf die besondere Bedeutung einer fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). Ins besondere erkannte das Bundesgericht,

dass sich die unklaren Beschwerden hin sichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbarkeit unterscheiden. Dabei handelt es sich um ein sachliches Kriterium, das überprüft werden kann. Die hinreichende Objekti vier barkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird für Ansprüche auf Sozi alver sicherungsleistungen seit jeher vorausgesetzt und hat im Rahmen der 5. IV-Re vi sion auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Von einer unbegründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Dis kriminierung der betroffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne bezie hungsweise nach Massgabe der EMRK kann daher nicht gesprochen werden (Urteil des Bun desgerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 5.6 in fine und E. 5.7).

Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Cha rakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E.

4), dissoziativen Sensibilitäts- und Emp findungsstörungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_1 0/2014 vom 20. August 2014 E. 3.3, SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), und Konversi onsstörungen/dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteile des Bundesgerichts 8C_810/2013 vom 9. April 2014 E. 5.2.2 mit Hinweisen, 9C _903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4) sowie bei Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile des Bundesgerichts 9C_ 662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3, 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne or ga nisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279, vgl. auch Urteil des Bun desgerichts 8C_136/2013 vom 16. Februar 2014 E. 4.1-2) sowie bei nicht orga ni scher Hypersomnie (BGE 137 V 64 E.

4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog ange wendet, nicht hingegen, wenn sich die Frage nach der invalidisie renden Wirkung einer Cancer-related Fatigue stellt (BGE 139 V 346 E. 3 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft spätestens ab November 2011 nicht mehr arbeitsfähig sei, behinderungsangepasste Tätigkeiten jedoch zu 100 % zumutbar seien. In Anwendung dieser medizinischen Beurteilung e r rech nete sie gestützt auf die Lohn strukturerhebung en des Bundesamt s für Statistik ei nen Invaliditätsgrad von 0 %,

was zu keinem Anspruch auf eine Invaliden rente führte (S. 2). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt nicht vollständig ab geklärt, indem sie nicht alle Berichte gewürdigt habe (S. 3). Ausserdem bean standete sie die Höhe des von der Beschwerdegegnerin ermittelten Validenein kommens in dem Sinne, dass dieses auf der Basis des Lohn e s als Reinigungsan gestellte im Hotel Y.___ zu bemessen sei (S. 5). 2.3

Strittig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepasste n Tätigkeit sowie ob der medizinische Sachverhalt in genü gen der Weise abgeklärt wurde. Strittig ist zudem die Invaliditätsbemessung.

Nicht strittig und zu keinen Weiterungen Anlass gebend ist die Qualifikation als zu 100 % Erwerbstätige. 3. 3.1

Mit Bericht vom 14. November 2002 (Urk. 7/27/6-8) nannte Dr. med.

A.___, Fachärztin für Rheumatologie, physikalische Medizin und Rehabili tation, als Diagnosen eine sekundäre Fibromyalgie bei lumbovertebralem Syndrom mit Fehlhaltung und einem zervikozephale n und zervikobrachiale n

Syndrom, einen Verdacht auf arterielle Hypertonie sowie eine Cephalacea vom Migränetyp (S. 1). In ihrer Beurteilung hielt sie fest, die therapieresistenten seit 1996 beste hen den Schmerzen der Beschwerdeführerin im gesamten Achsenskelett könnten auf eine Fibromyalgie zurückgeführt werden. Ausserdem bestehe eine Neigung zu Fehlhaltung mit Hyperlordose der Lendenwirbelsäule (S. 2). Sie empfahl die Abgabe von Antidepressiv a (S. 2 Schluss). 3.2

Eine am 17. März 2006 durchgeführte Ultraschall-Untersuchung im C.___ (Ber icht vom 17. März 2006, Urk. 3) ergab eine leichte diffuse Schilddrüsenvergrösserung mit angedeutet diffusen knotigen Alter ationen, wobei es sich gemäss ärztlicher Einschätzung um eine diskrete Struma multinodosa handle . 3. 3

Dr . med.

B.___, Facharzt für Kardiologie, berichtete am 19. Dezember 2006 über seine kardiologische Sprechstunde mit der Beschwerdeführerin (Urk. 7/16/15-16). Er nannte als Diagnosen eine arterielle Hypertonie, eine leichte Mitralinsuffizienz, eine normale linksventrikuläre Auswurffraktion mit konzen trischer Linkshypertrophie sowie einen Status nach tachykardem Vor hofflimm ern

am 14. Dezember 200 6. Echokardiographisch finde sich eine kon zentrische Links hypertrophie mit hochnormaler systolischer und leicht einge schrä nkter diasto lischer Funktion (Re laxationsstörung). Bei bekannter Hyperto nie würde er von einer hypertensiven Herzkrankheit sprechen. 3.4

Am 5. Oktober 2006 (Urk. 7/2 7 /10) wurd e bei der Beschwerdeführerin aufgrund von unklaren Wirbelsäulenbeschwerden im C.___ eine bildgebende Untersuchung durchgeführt, bei welcher eine mehrsegmental überbrückende Spondylose vor allem der mittleren Brustwirbelsäule (BWS) im Sinne eines DISH mit Verkalkung des vorderen Längsbandes auch im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) und Lendenwirbelsäule (LWS) bei leichter S-förmiger Skoliosierung festgestellt wurde. 3.5

Am 30. Januar (Bericht vom 5. Februar 2007, Urk. 7/27/18-19) und 9. März 2007 (Bericht vom 15. März 2007, Urk. 7/27/20-21) wurde die Beschwerdefüh rerin in der Universitätsklinik D.___ ambulant und bildgebend untersucht. Dabei wur den chronische Lumbalgien bei einer Spondylolyse L5/S1 ohne neu rale Kom pression, eine Zervikobrachialgie und eine Zervikozephalgie diagnosti ziert . Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht bescheinigt (Urk. 7/27/19), hingegen Physio the ra pie zum Aufbau der Rücken- und Bauchmuskulatur verordnet (Urk. 7/27/21) . 3. 6

Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.3) diagnostizierte der Beschwerdeführerin anläss lich seines Untersuchs am 8. März 2008 (Urk. 7/27/13-14) ein intermittierendes V orhofflimmern mit Palpitationen bei Status nach tachykardem Vorhofflim mern

am

14. Dezember 2006, eine arterielle Hypertonie mit k onzentrischem links ventrikulärem Remodelling, eine leichte Mitralinsuffizienz sowie eine Adi positas (S. 1). Er hielt fest, die Beschwerdeführerin klage neuerdings über rezidi vierende tachykarde Palpitationen, welche im Nachhinein bei der bekannten Vorge schich te wohl in erster Linie paroxysmalen Vorhofflimmer-Episoden ent sprechen dürf ten, da auch im aktuellen Langzeit- Elektrokardiogramm (EKG) kein Vorhofflimmern hätte nachgewiesen werden können. Echokardiographisch könnten erfreulicher weise stabile Verhältnisse dokumentiert werden, insbeson dere die Mitralinsuffi zienz habe nicht zugenommen (S. 2). 3. 7

Eine am 30. September 2010 (Urk. 7/27/15-16) im E.___

durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) der HWS und der rechten Schulter ergaben keine Hinweise auf Diskushernien oder entzündliche Veränderungen des Myelons. Es wurde eine leichte Streckhaltung der HWS mit multisegmentaler Chondrose und leichter Unkarthrosenbildung C4/5 rech ts fest gestellt. Das MRI der rechten Schulter ergab ein subacromiales Impingement mit einer Bursitis subacromialis und subscapularis sowie einen Teilriss der distalen Supraspinatussehne (S. 2). 3. 8

Aufgrund der seit längerem bestehenden Schulterschmerzen ohne Trauma wurde die Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2010 Dr. med. D.___, Leitender Arzt, Facharzt für Chirurgie, Stadtspital F.___, zugewiesen, welcher in seinem Bericht se lben Datums (Urk. 7/27/17) eine Rotator e nmanschetten l äsion der rechten Schu l ter mit einer Pulley-Läsion, eine Supraspinatus und Subscapularis-Läsion sowie eine AC-Gelenksarthrose (Arthrose des Akromioklavikulargelenks) diag nos tizierte und die Weiterführung der Physiotherapie verordnete (S. 1). 3. 9

Dr. med. G.___, Facharzt für Anästhesiologie und Interventionelle Schmerztherapie, stellte in seinem Bericht vom 14. März 2012 (Urk. 7/16/11-12) folgende Diagnosen (S. 1): - Fibromyalgie - Spondylolyse L5 sowie Spondylolyse L5/L1 - Rotatorenmanschettenläsion mit bestehender OP-Indikation - a rterielle Hyperton ie - Migräne - Asthma bronchiale - Zustand nach Lungenembolie im Jahre 1991 - Morcoumarisierung bei Vorhofflimmern 3.10

Dr. med. H.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, nannte in ihrem Bericht vom 10. April 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/16/1-6) und ge stützt auf die ihr vorliegenden medizinischen Berichte folgende Diagnosen (Ziff. 1.1) - Fibromyalgie seit 2002 - Mitralinsuffizienz seit 2002 - intermittierendes Vorhofflimmern, Status nach tachykardem Vorhofflim mern Dezember 2006 - arterielle Hypertonie 1996 - Adipositas - Dyslipidämie - Cholezystolithiasis - gestieltes Uterus m yom 2010 - Läsion der Rotatorenmanschette Schulter rechts 2010 - multisegmentale degenerative Veränderungen der LWS und HWS - s chwere Allergie auf Acetylsalicylsäure, Mefenaminsäure, Paracetamol, Staub und Pollen

Sie führte aus, die Beschwerdeführerin habe bis zirka 2006 als Zimmermädchen in der Hotellerie gearbeitet, wegen zunehmenden Belastungsbeschwerden sei tens

der Wirbelsäule, der Muskulatur und allgemeiner verminderter Belastbar keit habe sie die Stelle verloren. Seit 2008 stehe sie wiederholt in Behandlung wegen Tach yarr h ythmien (Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin habe wechselnde Weich teilschmerzen und Behinderungen aufgrund von degenerativen Wirbel säulen veränderungen, Schwindel, chronische n Kopfschmerzen. Es seien nur leichteste Haus arbeiten kurzzeitig möglich. Betreffend Arbeitsfähigkeit attes tierte die Ärztin der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit seit 20. November 2011 (Ziff. 1.6) und erachtete sie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit für zirka 1.5 Stunden pro Tag als arbeits fähi g (Ziff. 1.7). 3.11

Mit Stellungnahme vom 6. Mai 2013 (Urk. 7/19 S. 3) führte Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), aus, die Be schwerdeführerin leide gemäss dem aktuellen und ausführlichen Bericht der lang jährigen Hausärztin im Wesentlichen schon seit zehn Jahren an Fibro my a l gie, aber auch an funktionellen Einschränkungen an der rechten Schulter und an der Wirbelsäule sowie an Hausstauballergie, weshalb ihr die ange stammte Tätigkeit spätestens ab November 2011 unzumutbar geworden sei. In optimal leidensangepasster Tätigkeit sei jedoch weiterhin eine vollständige Restarbeits fähigkeit ausgewiesen bei folgendem Belastungsprofil: leichte und wechsel be lastende Tätigkeit, ohne Gewichtheben über 5 kg, ohne Zwangshal tungen und in sauberer Umgebung. 4. 4.1

Im Vordergrund steht bei der Beschwerdeführerin eine Schmerzproblematik im Rahmen einer seit 2002 bestehenden Fibromyalgie. Insbesondere zeigte das MRI aus dem Jahre 2007 zwar degenerative Veränderungen, jedoch keine neuronale Kompression. Die Ärzte empfahlen eine Physiotherapie zum Aufbau der Rü cken-

und der Bauchmuskulatur mit Übungen zu Hause, stellten aber kein Ar beits unfähigkeitszeugnis aus (vgl. vorstehend E. 3.5). Das MRI der HWS im Jahr 2010 ergab ebenfalls keine Hinweise auf Diskushernien oder entzündliche Ver ände rungen des Myelons, jedoch eine leichte Streckhaltung mit multisegmenta ler Chondrose und leichter Unkarthrosenbildung C4/5 (vgl. vorstehend E. 3.7). Im Jahre 2010 ist eine Rotatorenmanschettenläsion der rechten Schulter mit ei ne r Pulley-Läsion sowie eine Supraspinatus - und Subscapularis-Läsion dazu ge kommen, welche trotz bestehender Operationsindikation ebenfalls mittels verord neter Physiotherapie angegangen wurde (vgl. vorstehend E. 3.8, E. 3.9). Diese führten jedoch auch nicht zu weiteren aktuellen Abklärungen, Operatio nen

oder Therapien, weshalb nicht von einem enormen Leidensdruck der Be schwerde füh rerin oder erheblichen Einschränkungen auszugehen ist .

Auch d ie im März 2006 festgestellte leichte diffuse Schilddrüsenvergrösserung (vgl. vorstehend E. 3.2) führte weder zu weiteren Abklärungen und einer spezi fischen Therapie noch zu einer Arbeitsunfähigkeit, zumal die Beschwerdeführe rin im Jahre 2007 in der Lage war, über mehrere Monate in der C hocoladefabrik Z.___ und gleichzeitig auch als Raumpflegerin bis Ende 2011 zu arbeiten (vgl. Urk. 7/3 /1, Urk. 7/ 3/3, Urk. 7/3/5, Urk. 7/15).

Gleiches gilt im Wesentlichen für die Herzbeschwerden de r Beschwerdeführerin. Auch hier berichtete Dr. B.___ im Dezember 2006 über einen Status nach ta chykardem Vorhofflimmer n vom 14. Dezember 2006, welches aber im aktuellen Langzeit-EKG im März 2008 nicht mehr habe nachgewiesen werden können. Auch sonst dokumentierte der Arzt aus echokardiographischer Sicht erfreuliche stabile Verhältnisse und er nannte keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend E. 3.3, E. 3.6).

Schliesslich wurde der von der Beschwerdeführerin geklagte Schwindel eben falls nicht weiter abgeklärt und es scheint ihm kein organisches Korrelat zu grunde zu liegen, zumal dieser

auch bei den Diagnose n der Hausärztin nicht aufgeführt wurde (vgl. vorstehend E. 3.11).

4.2

In psychiatrischer Hinsicht ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nie von einem Facharzt untersucht wurde. Dr. A.___ empfahl zwar in ihrem rheu matologischen Bericht vom 14. November 2002, in welchem sie die Diagnose einer Fibromyalgie stellte, die Abgabe von Antidepressiva (vgl. vorstehend E. 3.1) . Auch dem Bericht der Schmerzklinik J.___ vom 14. März 2012 (vgl. vor steh end E. 3.9) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin als Medi kation nur ein en Kältespray benutzte u nd aufgrund einer lediglich vermutete n reaktive n Depression auf ein en allfällige n Behandlungsversuch angesprochen wurde (Urk. 7/16/12). Indes folgten auf diese Vermutung insbesondere weder weitere

psy chiatrische Abklärungen noch Therapien. Ebenfalls wurde s either keine psy chiatrische Diagnose gestellt und d ie von Dr. H.___

im Bericht vom 10. April 2013 (vgl. vorstehend E. 3.1 0)

nunmehr erwähnten Angstzustände wurden eben falls nicht bei den Diagnosen mit Krankheitswert aufgeführt . Zu dem nannte die Hausärztin als p sychische Einschränkungen unter anderem mangelnde Kennt nisse der deutschen Sprache und Analphabetismus (Urk. 7/16 S.

2 Ziff.

1.7), was nicht invaliditätsrelevant ist . Ausserdem verfügt die Ärztin über kein en Fach arzttitel in Psychiatrie . Somit ist

– bei vorliegen einer Fibro myalgie - nicht von einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer

im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorste hend E. 1.3) auszugehen . 4.3

Damit basiert die von Dr. H.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.10) im W esentlichen auf der Fibromyalgie . Es ist angesichts dieser Akten lage nicht zu beanstanden, dass der RAD eine vollständige Arbeitsfähigkeit in den Leiden der Beschwerdeführerin angepassten Tätigkeit en annahm (vgl. vor stehend E. 3.11), zumal die Fibromyalgie mangels erforderlicher psychischer Komorbidität für die Beschwerdeführerin überwindbar und infolgedessen nicht invalidisierend ist . Dafür, dass die zusätzlichen Faktoren (vgl. E. 1.3) in ausrei chender Anzahl und Ausprägung für die ausnahmsweise Annahme einer Un überwindbarkeit vorliegen würden, ergeben sich aus den Akten keine Hinweise.

Die von Dr. H.___ attestierte hohe Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätig keit ist auch aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc mit weiteren Hin weisen), zu relativieren . Die Richtigkeit der Annahme einer vollständigen Ar beitsfähigkeit wird zudem durch den Umstand untermauert, dass die Beschwer deführerin während ihre s Bezug es von Arbeitslosen tag geldern vom 1. Februar 2010 bis 31. Januar 2012 sich selbst als zu 100 % vermittlungsfähig erachtet hatte (Urk. 7/11). 4.4

Soweit die Beschwerdeführerin unter Auflage von Arztberichte n aus dem Jahre 1996 (Bericht des Universitätsspitals J.___ vom 23. August 1996, Urk. 7/27/1-2) und 1997 (Berichte von Dr. H.___ vom 8. [ Urk. 7/27/3 ]

sowie vom

22. September 1997 [ Urk. 7/27/4-5 ]) rügte, die Beschwerdegegnerin hätte diese medizinischen Akten für die Beurteilung der Arbeitsfähigke it einbeziehen müs sen (Urk. 1 S. 4) beziehungsweise der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt und es seien daher weitere Abklärungen zu treffen (Urk. 1 S. 5), kann ihr nicht gefolgt werden . Diese Berichte sind für die hier relevante Periode ei nerseits irrelevant und

vermögen keinen Erkenntnisgewinn für die Frage der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwe rdeführerin zu liefern, und ha ben andererseits nach ihrer Relevanz

bereits in den aktuellen medizinischen Be richten Eingang gefun den, sind mithin entsprechend gewürdigt worden, womit keine Veranlassung be steht, diese explizit den medizinischen Fachpersonen vor zulegen. 4.5

Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ge stützt auf die RAD-Einschätzung en (vgl. vorstehend E. 3.11) zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführerin aufgrund funktioneller Einschränkungen an der rechten Schulter und an der Wirbelsäule sowie wegen einer Hausstauballergie

ihre angestammte Tätigkeit als Raumpflegerin ab November 2011 nicht mehr zumutbar ist, hingegen in einer ihren Leiden angepassten Tätigkeit, das heisst leichte und wechselbelastende Tätigkeit en, ohne Gewichtheben über 5 kg, ohne Zwangshaltungen und in sauberer staubfreier Umgebung, eine vollstä ndige Ar beitsfähigkeit besteht.

Der medizinische Sachverhalt erweist sich als hinreichend klar und ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten. Weitere Abklärungen sind entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin somit nicht notwendig. 5. 5.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden aus geg lichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Fest setzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turer hebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E.

3.2 mit Hinweisen). 5.2

Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeit punkt des (hypothetischen) Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 201 3 abzustel len (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

Die Beschwerdeführerin machte hinsichtlich des Valideneinkommens ein Ein kommen von Fr. 45‘850. -- im Jahr 2005 gemäss IK-Auszug geltend, welches auf das Jahr 2013 hochzurechnen sei (Urk. 1 S. 5 Ziff. 6). Die Beschwerdegeg nerin stellte hingegen auf den Tabellenlohn Reinigung und öffentliche Hygiene der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik 2010 (TA 7 Ziff. 35) im Betrag vo n monatlich Fr. 3‘741.-- und auf gerechnet auf das Jahr 2013 im Betrag von Fr. 48‘102.-- ab (Urk. 2 S. 2) .

D ies ist angesichts der Phasen der Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin dem Grundsatz nach nich t zu beanstanden, da davon ausgegangen werden kann, dass die Be schwer de führerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin im Reinigungsbereich ge arbeitet hätte. Ausgehend vom Lohn für Hilfsarbeiten im Anforderungsn i veau 4 für das Jahr 2010 von monatlich Fr. 3‘954.-- (Tabelle T7S Ziff. 35 S. 31 der LSE 2010) und angepasst an die Nominallohnentwicklung von 1.0 % im Jahr 2011, 0.8 % im Jahr 2012 und 0.7 % im Jahr 2013 (vgl. Die Volkswirtschaft 10-2014, S. 85 Tabelle B 10.2, Nominal Total) ergibt sich bei einer durchschnittlichen Ar beitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2013 (Die Volkswirtschaft 10-2014, S. 85 Tabelle B 9.2, Total) ein Valideneinkommen von rund Fr. 50‘711.-- (Fr. 3‘954.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.010 x 1.008 x 1.007). Stellt man auf das von der Be schwer deführerin beantragte IK-Einkommen aus dem Jahre 2005 von Fr. 45‘850. -- ab und rechnet dieses auf das Jahr 2013 auf, so ergibt sich ein fast deck ungs glei ches Valideneinkommen von rund Fr. 50‘735.-- (Fr. 45‘850.-- x 1.012 x 1.016 x 1.020 x 1.021 x 1.008 x 1.010 x 1.008 x 1.007; vgl. Die Volks wirtschaft 1/2-2012 und 10-2014, jeweils Tabelle B 10.2, Nominal Total) .

Es ist demnach von einem Valideneinkommen von Fr. 50‘711 .-- im Jahr 2013 aus zugehen. 5.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran gezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E.

4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardi sier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochen arbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Es besteht kein Grundsatz, wonach stets auf die Tabelle TA1 abzustellen ist. So kann es sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls rechtfertigen, an statt auf die Tabelle TA1 auf die Tabelle TA7 ("Monatlicher Bruttolohn [Zent ralwert] nach Tätigkeit, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und dem Ver sicherten der entsprechende Sektor offen steht und zumutbar ist (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Ar bei ten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprüng lich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht spre chung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Au s wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Mer k male ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Um stände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 5.4

Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist auf den standardisierten Durch schnittlohn für einfache und repetitive Tätigkeiten, welche für d ie Be schwer de führer in aufgrund ihrer Einschränkung en einzig in Frage kommen, in sämt li chen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen. Gemäss LSE belief sich der durchschnittliche Lohn von Frauen für alle einfachen und r epeti tiven Tätigkeiten auf Fr. 4‘225 .-- im Jahr 2010 (LSE 2010, S. 26 Tabelle TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt bei einer durchschnittl ichen Wochenarbeitszeit von 41. 7 Stunden im Jahr 201 3

(Die Volkswirtschaft 10 -2014, S. 84 Tabelle B 9.2, Total) unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1.0 % im Jahr 201 1, 0.8 % im Jahr 2012 und 0.7

% im Jahr 2013

(Die Volkswirtschaft 10 -2014, S. 85 Tabelle B 10.2, Nominal Total) und des möglichen Arbeitspensums von 100

% ein In valideneinkommen von rund Fr. 5 4 ‘ 187 .-- (Fr. 4‘ 2 25 .-

- x 12 : 40 x 41.7 x 1.010 x 1.008 x 1.007). Aufgru nd ihrer Einschränkungen und dem Be lastungsprofil könnte der Beschwerdeführerin

– wenn überhaupt - ein en Ab zug vom Tabellenlohn (vgl. vorstehend E. 5.3) von maximal 10 % gewährt wer den, was ein Invalideneinkommen von rund Fr. 48 ‘ 768 . -- (Fr. 54'187.-- - 10 %) er gibt . 5.5

Bei einem Valideneinkommen von rund Fr. 50‘711 .-- und einem Invalidenein kommen von rund Fr. 48 ‘ 768 .-- resultiert kein

renten begrün d ender Invaliditäts grad, bei welchem Ergebnis der Beschwerdeführer in

keine Rente der Invaliden versicherung zusteht.

Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Be schwer de führer in aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialv ersicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler