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IV.2013.00730

Teilerwerbstätige Bfin arbeitete nach Ablauf Wartejahr wieder in erheblichem Umfang; im Haushalt keine überdurchschnittliche Einschränkung überwiegend wahrscheinlich; kein IV-Grad von über 40 % ausgewiesen. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2015-01-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1967, erlitt am 10. Dezember 2011 einen Autounfall und zog sich dabei gemäss Unfallmeldung vom 4. Januar 2012 ein Schleuder trauma zu (Urk. 7/10/4). Am 7. Juni 2012 meldete sich die Versicherte zum Leis tungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/3). Die Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/10, Urk. 7/23, Urk. 7/25) bei und holte Arztberichte (Urk. 7/17/2-3, Urk . 7/18) ein. Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (Urk. 7/28-29) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1. Juli 2013 ab (Urk. 7/31 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 1. Juli 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 29. August 2013 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine befristete Rente zuzusprechen. Eventuell sei ein polydisziplinäres Gut achten und eine Abklärung bezüglich Einschränkung in der Haushaltsführung in Auftrag zu geben (Urk.

1 S.

2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. September 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 14. November 2013 erstattete die Beschwerdeführerin eine Replik (Urk. 9), was der Beschwerdegegnerin am 15. November 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). 3.

Nach dem erlittenen Unfall vom 10. Dezember 2011 erbrachte die Unfall versicherung die gesetzlichen Leistungen . Gegen die Leistungseinstellung mit

Ein sprache entscheid vom 4.

Oktober

2013 erhob die Beschwerdeführerin am 5. Novem ber 2013 ebenfalls Beschwerde

a m hiesigen Gericht .

Das Verfahren ist unter der Nummer UV.2013.00265 angelegt. Über die Beschwerde wurde mit Urteil vom heutigen Tag entschieden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt ( Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versi cherte Per son ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht ( Abs. 3). 1.3

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit

und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent spre chend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande rem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Per son ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 1. Juli 2013 davon aus, bei der Beschwerdeführerin liege ein cervicocephales Schmerzsyndrom vor, welches zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Beschwer de bil dern ohne nachweisbare organische Grundlage (PÄUSBONOG) gehöre . Den vor liegenden Akten seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu ent neh men, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeits un fähigkeit begründen könnten. Es würden keine Anhaltspunkte für eine psy chia tri sche Komorbidität oder sonstige schwere Funktionseinschränkungen vor liegen (Urk. 2 S. 1). In der Beschwerdeantwort führte sie ergänzend aus , die Krit e rien für die Unzumutbarkeit einer willentlichen Leidensüberwindung seien nicht

er füllt, weshalb es bei der Beschwerdeführerin an einem invalidenversi che rung s rechtlich relevanten Gesundheitsschaden fehle (Urk. 6 S. 2 oben). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), aufgrund der medizinischen Aktenlage sei ausgewiesen, dass s ie bis Ende März 2013 teilarbeitsunfähig gewesen sei (S. 9 Ziff. 6.6). Sie habe da her nach Ablauf d es Wartejahres ab Dezember 2012 Anspruch auf eine befris tete Rente (Ziff. 6.7). Eventualiter habe die Beschwerdegegnerin ein polydiszip linäres Gutachten und eine Haushaltsabklärung durchzuführen (S.

10 Ziff. 7.1 f. ; vgl. auch Urk. 9 S. 4 f. Ziff. 2.3 ). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht verneinte. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin frühestens ab Dezember 2012 (Ablauf Wartejahr) einen Rentenanspruch hätte . 3. 3.1

In der beim Hausarzt Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, durchgeführten Erstkonsultation vom 12. Dezember 2011 (Urk. 7/10/11-13) be richtete die Beschwerdeführerin über Kopf- und Nackenschmerzen sowie schmerz bedingte Schlafstörungen (Ziff. 4). Dr. Y.___ stellte Druckschmerzen im Nackenbereich fest (Ziff. 6). Er diagnostizierte ein Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule (HWS) und attestierte der Beschwerdeführerin ab dem 12. Dezem ber 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Röntgenbefund habe keine ossä re n Läsionen aufgezeigt und sei altersentsprechend ausgefallen (Bericht vom 20. Februar 2012, Urk. 7/10/14 Ziff. 4,

5 und 8). 3.2

In der am 2. Februar 2012 durchgeführten MRI-Untersuchung der HWS zeigte sich eine kleine Diskushernie C5/6 median ohne neurale Kompression sowie eine leichte zervikale Degeneration (Urk. 7/10/6). 3.3

Im Bericht vom 4. September 2012 (Urk. 7/17/2-3) stellte Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, folgende Diagnose (S. 1 Ziff. 2) : - cervicocephales Schmerzsyndrom mit/bei - cranio-cervikalem Beschleunigungsereignis am 10. Dezember 2011 - ( Osteo -) Chondrose dorsal bei C4/C5, etwas weniger auch bei C5/C6 - kleiner Diskushernie median bei C5/C6 ohne Nervenwurzelbe einträchtigung - muskuläre n

Dysbalancen

Die Beschwerdeführerin habe per 5. März 2012 ihre Arbeitstätigkeit zu 25 % wieder aufgenommen und habe dies seit dem 27. Juni 2012 auf 35 % steigern können (S. 1 Ziff. 3). Körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeiten müssten von Familienmitgliedern beziehungsweise von den Arbeitskolleginnen ausge führt werden (S. 2 Ziff. 6). 3.4

Mit Bericht vom 29 . September 2012 (Urk. 7/18) hielt Dr. Y.___ fest, es bestehe aktuell nur noch eine diskrete Bewegungseinschränkung und ein mässiggrader paravertebraler Muskelhartspann. Eine volle Arbeitsfähigkeit sowohl im Haus halt als auch im Berufsleben sollt e in den nächsten Wochen erreicht werden können (Ziff. 1.4). Er attestierte der Beschwerdeführerin seit dem 11. September 2012 eine Arbeitsfä higkeit von 50 % (Ziff. 1.6). 3.5

Am 14. Dezember 2012 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag de s

Unfall ver sicherers durch Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, untersucht (Bericht vom 20. Dezember 2012, Urk. 7/25/100-106 ). Aktuell gebe die Beschwerdeführerin noch immer Nacken- und Kopfschmerzen an, welche vor allem bei Kälte, Belastung und bei gewissen Bewegungen auf treten und durch Ruhe, Wärme und Entspannung Linderung finden würden. Die HWS sei vor allem für die Flexion und Extension, aber auch ein wenig für die Rotation beidseits eingeschränkt. Längeres Sitzen sei nicht möglich und der Schlaf sei nach wie vor gestört. Noch immer habe sie ein we nig Konzen tra tions störungen . Sie habe auch Mühe, eine schwere Tasche zu tra gen. Sie habe mit ihren Ärzten vereinbart, Anfang Januar 60 % und Ende Ja nuar 70 % zu arbei ten (S. 5 unten). Dr. A.___ stellte folgende Diagnosen (S. 6 Mitte): - leichtgradiges

zervikovertebrales Syndrom bei/mit - Status nach HWS-Distorsion nach Heckkollision vom 10. Dezember 2011 - vorbestehender Segmentdegeneration C4/C5 und C5/C6 - kernspintomographischer kleiner medianer Diskushernie C5/C6 ohne neurale Kompression, ohne posttraumatische Läsionen - myofaszialem Schmerzsyndrom im Schulter-Nacken-Bereich beidseits - muskulärer Dysbalance mit Fehlhaltung (Schulterhochstand links bei leichter Skoliose) - Status nach Frontalkollision 2003 - Status nach Burn-out Symptomatik 2007-2009

In der klinischen Untersuchung habe eine schmerzhafte Bewegungseinschrän kung für die Flexion und Extension, weniger stark auch für die Rotation und Seitneigung bestanden. Es sei ein aktives Gegenspannen bei der Bewegungs prü fung der HWS aufgefallen. Aufgrund der Gesamtsituation sei aber davon aus zugehen, dass ein deutlich besserer Bewegungsumfang vorliegen dürfte. Durch die aktive Anspannung bestehe auch eine chronifizierte

myofasciale

Schmerz problematik mit muskulärer Dysbalance . Unfallfremd seien die leichte Fehlform beziehungsweise Fehlhaltung der Wirbelsäule mit Schulterhochstand links, eine leichtgradige lumbale rechtskonvexe Skoliose und eine Degeneration der mitt leren HWS. Im neurologischen Status habe keine Auffälligkeit objekti viert wer den können. Auch der übrige rheumatologische Status sei altersent sprech end

bland ausgefallen (S. 6 f. unten). „Die Arbeitsfähigkeit würde ich anfangs Janu ar

mit 60 % von 100 % angeben und ab 1. Februar 2013 dürfte eine 100 % Arbeits fähigkeit bestehen“ (S. 7 Mitte). 3. 6

Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Neurologie, hielt im Bericht vom

29. Januar 2013 fest, dass sich bei Status nach Beschleunigungstrauma der HWS am 10. Dezember 2011 die cervico-cephalen Beschwerden und der be gleitend auftretende Schwankschwindel bis auf einen leichten Ruheschmerz mit noch belastungsabhängigen Nacken- und Kopfschmerzen „recht erfreulich“ zu rück ge bildet hätten . Die Beschwerdeführerin leide nachts noch an Schmerzen und da mit einhergehend an wiederholten Schlafunterbrüchen, weshalb sie tags über müde sei. Es würden keine neurologischen Ausfälle bestehen. Er empfehle , die Arbeitsfähigkeit vorläufig auf dem Niveau von 60 % zu belassen. Er schätze aber doch, dass ab etwa 1. April 2013 die Arbeitsfähigkeit auf 70 % gesteigert werden könne (Urk. 7/25/97-99 S. 3). 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin ist bei der C.___ AG tätig und war dort vor dem erlittenen Unfall im Dezember 2011 in einem 70 %-Pensum angestellt (vgl. Arbeitsvertragsänderung vom 30. Oktober 2008, Urk. 7/2/3) . Somit ist die Be schwerdeführerin als Teilerwerbstätig e zu qualifizieren, wobei 70 % auf den Er werbsbereich und 30 % auf den Haushaltsbereich entfallen. 4. 2

U nabhängig davon, welche Arbeitsfähigkeit ihr medizinisch-theoretisch attes tiert wurde , ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bereits vor Ablauf des Wartejahres im Dezember 2012 vom 13. September 2012 bis 20. Januar 2013 ihrer Arbeitstätigkeit in einem Pensum von 50 %, vom 21. Januar bis 3. März 2013

von 60 % und ab 4. März 2013 schliesslich wieder ihrem vertraglichen Pensum von 70 % nachging (vgl. E. 3.4-6 sowie Auflistung des Rechtsvertreters der B eschwerdeführerin, Urk. 7/29/2) . Im Hinblick auf ihre Teilerwerbstätigkeit und insbesondere ihr vertragliches Arbeitspen sum von 70 % ergibt sich damit f olgende Arbeitsunfähigkeit: Ab 1. Dezember 2012 2 0 % arbeitsunfähig , ab 21 .

Januar 2013 1 0 % arbeitsunfähig und ab 4. März 2013 keine Arbeitsunfä higkeit mehr.

Im Erwerbsbereich resultier t dementsprechend f olgende r

Teil-Invaliditätsgrad :

ab 1. Dezember 2012:

14 % (2 0 % x 0.7)

ab 21 . Januar 2013:

7 % ( 10 % x 0.7)

ab 4. März 2013:

0 % 4.3

Da die Haushaltstätigkeit 30 % beträgt, müsste in diesem Bereich eine Ein schrän kung von rund 8 7 % oder mehr vorliegen, damit vorübergehend ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resultieren würde ( 8 7 % x 0.3 = 2 6.1 %).

Wie den medizinischen Akten

entnommen werden kann, si nd die Einschränkun gen der Beschwerdeführerin jedoch nicht derart gravierend , dass von einer so hohen Beeinträchtigung im Haushalt auszugehen wäre: So führte Dr. Z.___ bereits A nfang September 2012 aus, dass die Beschwerdeführerin nur für kör per lich mittelschwere bis schwere Tätigkeiten Hilfe benötig e (vgl. E. 3.3). Eine Vielzahl an Haushaltstätigkeiten entspricht jedoch körperlich leichten Tätigkei ten. Im Weiteren ist aufgrund der Ausführungen von Dr. Y.___ , Dr. A.___

und Dr. B.___ ebenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich von einer Einschrän kung von mindestens 70 % im Haushaltsbereich auszugehen (vgl. E. 3.4- 6): So konnte Dr. Y.___ Ende September 2012 nur noch eine diskrete Bewegungsein schränkung und ein en

mässiggrade n paravertebrale n Muskelhartspann fest stellen. Bei der von Dr. A.___ durchgeführten Bewegungsprüfung der HWS sei auf gefal len, dass aufgrund eines aktiven Gegenspannens von einem deutlich besseren Bewegungsumfang auszugehen sei, als von der Beschwerdeführerin gezeigt. Im Januar 2013 stellte

Dr. B.___

schliesslich gar keine Bewegungs einschränkung mehr fest und führte aus, die Beschwerden der Beschwerd efüh rerin hätten sich bis auf einen leichten Ruheschmerz mit noch belastungsab hängigen Nacken- und Kopfschmerzen zurückgebildet .

Ohnehin ist b ei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versi cherten die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Die Beschwer deführerin lebt zusammen mit ihrem Ehemann und den beiden Söhnen im Alter von 12 und 18 Jahren (vgl. Urk. 7/3/2 Ziff. 3.1). Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünf tiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Ent schä digung zu erwarten hätte. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung ge wisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Um fang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invalidi tätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit ange nommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet wer den, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditäts bemess ung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienange hörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherwei se zu erwar tende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_729/2009 vom 3 0. November 2009 E. 4.1-3).

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die Durchf ührung einer Haushaltsabklä rung , da aufgrund der medizinischen Aktenlage von keiner überdurchschnittlich hohen Einschränkung im Haushalt auszugehen ist und allfällige Einschränkun gen im Haushalt ohnehin aufgrund der familiären Situation der Beschwerde führerin mithilfe der Unterstützung der Familienangehörigen weitgehend aufge fangen werden könnten. 4.4

Nach dem Gesagten

ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zwischen Dezem ber 2012 und Ende Februar 2013 sowie hernach kein Invaliditätsgrad von 40 % und mehr aus gewiesen, weshalb sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtens erweist . Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.

Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzu führen (vgl. E. 2.2), kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E.

1b S.

494 mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizini schen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Strei twert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG ) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00. -- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1967, erlitt am 10. Dezember 2011 einen Autounfall und zog sich dabei gemäss Unfallmeldung vom 4. Januar 2012 ein Schleuder trauma zu (Urk. 7/10/4). Am 7. Juni 2012 meldete sich die Versicherte zum Leis tungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/3). Die Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/10, Urk. 7/23, Urk. 7/25) bei und holte Arztberichte (Urk. 7/17/2-3, Urk . 7/18) ein. Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (Urk. 7/28-29) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1. Juli 2013 ab (Urk. 7/31 = Urk. 2).

E. 1.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.2 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt ( Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versi cherte Per son ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht ( Abs. 3).

E. 1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit

und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent spre chend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande rem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Per son ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 2.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 1. Juli 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 29. August 2013 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine befristete Rente zuzusprechen. Eventuell sei ein polydisziplinäres Gut achten und eine Abklärung bezüglich Einschränkung in der Haushaltsführung in Auftrag zu geben (Urk.

1 S.

2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. September 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 14. November 2013 erstattete die Beschwerdeführerin eine Replik (Urk. 9), was der Beschwerdegegnerin am 15. November 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 1. Juli 2013 davon aus, bei der Beschwerdeführerin liege ein cervicocephales Schmerzsyndrom vor, welches zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Beschwer de bil dern ohne nachweisbare organische Grundlage (PÄUSBONOG) gehöre . Den vor liegenden Akten seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu ent neh men, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeits un fähigkeit begründen könnten. Es würden keine Anhaltspunkte für eine psy chia tri sche Komorbidität oder sonstige schwere Funktionseinschränkungen vor liegen (Urk. 2 S. 1). In der Beschwerdeantwort führte sie ergänzend aus , die Krit e rien für die Unzumutbarkeit einer willentlichen Leidensüberwindung seien nicht

er füllt, weshalb es bei der Beschwerdeführerin an einem invalidenversi che rung s rechtlich relevanten Gesundheitsschaden fehle (Urk. 6 S. 2 oben).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), aufgrund der medizinischen Aktenlage sei ausgewiesen, dass s ie bis Ende März 2013 teilarbeitsunfähig gewesen sei (S. 9 Ziff. 6.6). Sie habe da her nach Ablauf d es Wartejahres ab Dezember 2012 Anspruch auf eine befris tete Rente (Ziff. 6.7). Eventualiter habe die Beschwerdegegnerin ein polydiszip linäres Gutachten und eine Haushaltsabklärung durchzuführen (S.

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht verneinte. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin frühestens ab Dezember 2012 (Ablauf Wartejahr) einen Rentenanspruch hätte . 3.

E. 3 Nach dem erlittenen Unfall vom 10. Dezember 2011 erbrachte die Unfall versicherung die gesetzlichen Leistungen . Gegen die Leistungseinstellung mit

Ein sprache entscheid vom 4.

Oktober

2013 erhob die Beschwerdeführerin am 5. Novem ber 2013 ebenfalls Beschwerde

a m hiesigen Gericht .

Das Verfahren ist unter der Nummer UV.2013.00265 angelegt. Über die Beschwerde wurde mit Urteil vom heutigen Tag entschieden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 In der beim Hausarzt Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, durchgeführten Erstkonsultation vom 12. Dezember 2011 (Urk. 7/10/11-13) be richtete die Beschwerdeführerin über Kopf- und Nackenschmerzen sowie schmerz bedingte Schlafstörungen (Ziff. 4). Dr. Y.___ stellte Druckschmerzen im Nackenbereich fest (Ziff. 6). Er diagnostizierte ein Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule (HWS) und attestierte der Beschwerdeführerin ab dem 12. Dezem ber 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Röntgenbefund habe keine ossä re n Läsionen aufgezeigt und sei altersentsprechend ausgefallen (Bericht vom 20. Februar 2012, Urk. 7/10/14 Ziff. 4,

5 und 8).

E. 3.2 In der am 2. Februar 2012 durchgeführten MRI-Untersuchung der HWS zeigte sich eine kleine Diskushernie C5/6 median ohne neurale Kompression sowie eine leichte zervikale Degeneration (Urk. 7/10/6).

E. 3.3 Im Bericht vom 4. September 2012 (Urk. 7/17/2-3) stellte Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, folgende Diagnose (S. 1 Ziff. 2) : - cervicocephales Schmerzsyndrom mit/bei - cranio-cervikalem Beschleunigungsereignis am 10. Dezember 2011 - ( Osteo -) Chondrose dorsal bei C4/C5, etwas weniger auch bei C5/C6 - kleiner Diskushernie median bei C5/C6 ohne Nervenwurzelbe einträchtigung - muskuläre n

Dysbalancen

Die Beschwerdeführerin habe per 5. März 2012 ihre Arbeitstätigkeit zu 25 % wieder aufgenommen und habe dies seit dem 27. Juni 2012 auf 35 % steigern können (S. 1 Ziff. 3). Körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeiten müssten von Familienmitgliedern beziehungsweise von den Arbeitskolleginnen ausge führt werden (S. 2 Ziff. 6).

E. 3.4 6): So konnte Dr. Y.___ Ende September 2012 nur noch eine diskrete Bewegungsein schränkung und ein en

mässiggrade n paravertebrale n Muskelhartspann fest stellen. Bei der von Dr. A.___ durchgeführten Bewegungsprüfung der HWS sei auf gefal len, dass aufgrund eines aktiven Gegenspannens von einem deutlich besseren Bewegungsumfang auszugehen sei, als von der Beschwerdeführerin gezeigt. Im Januar 2013 stellte

Dr. B.___

schliesslich gar keine Bewegungs einschränkung mehr fest und führte aus, die Beschwerden der Beschwerd efüh rerin hätten sich bis auf einen leichten Ruheschmerz mit noch belastungsab hängigen Nacken- und Kopfschmerzen zurückgebildet .

Ohnehin ist b ei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versi cherten die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Die Beschwer deführerin lebt zusammen mit ihrem Ehemann und den beiden Söhnen im Alter von 12 und 18 Jahren (vgl. Urk. 7/3/2 Ziff. 3.1). Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünf tiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Ent schä digung zu erwarten hätte. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung ge wisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Um fang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invalidi tätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit ange nommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet wer den, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditäts bemess ung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienange hörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherwei se zu erwar tende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_729/2009 vom 3 0. November 2009 E. 4.1-3).

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die Durchf ührung einer Haushaltsabklä rung , da aufgrund der medizinischen Aktenlage von keiner überdurchschnittlich hohen Einschränkung im Haushalt auszugehen ist und allfällige Einschränkun gen im Haushalt ohnehin aufgrund der familiären Situation der Beschwerde führerin mithilfe der Unterstützung der Familienangehörigen weitgehend aufge fangen werden könnten. 4.4

Nach dem Gesagten

ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zwischen Dezem ber 2012 und Ende Februar 2013 sowie hernach kein Invaliditätsgrad von 40 % und mehr aus gewiesen, weshalb sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtens erweist . Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.

Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzu führen (vgl. E. 2.2), kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E.

1b S.

494 mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizini schen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Strei twert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG ) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00. -- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti

E. 3.5 Am 14. Dezember 2012 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag de s

Unfall ver sicherers durch Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, untersucht (Bericht vom 20. Dezember 2012, Urk. 7/25/100-106 ). Aktuell gebe die Beschwerdeführerin noch immer Nacken- und Kopfschmerzen an, welche vor allem bei Kälte, Belastung und bei gewissen Bewegungen auf treten und durch Ruhe, Wärme und Entspannung Linderung finden würden. Die HWS sei vor allem für die Flexion und Extension, aber auch ein wenig für die Rotation beidseits eingeschränkt. Längeres Sitzen sei nicht möglich und der Schlaf sei nach wie vor gestört. Noch immer habe sie ein we nig Konzen tra tions störungen . Sie habe auch Mühe, eine schwere Tasche zu tra gen. Sie habe mit ihren Ärzten vereinbart, Anfang Januar 60 % und Ende Ja nuar 70 % zu arbei ten (S. 5 unten). Dr. A.___ stellte folgende Diagnosen (S. 6 Mitte): - leichtgradiges

zervikovertebrales Syndrom bei/mit - Status nach HWS-Distorsion nach Heckkollision vom 10. Dezember 2011 - vorbestehender Segmentdegeneration C4/C5 und C5/C6 - kernspintomographischer kleiner medianer Diskushernie C5/C6 ohne neurale Kompression, ohne posttraumatische Läsionen - myofaszialem Schmerzsyndrom im Schulter-Nacken-Bereich beidseits - muskulärer Dysbalance mit Fehlhaltung (Schulterhochstand links bei leichter Skoliose) - Status nach Frontalkollision 2003 - Status nach Burn-out Symptomatik 2007-2009

In der klinischen Untersuchung habe eine schmerzhafte Bewegungseinschrän kung für die Flexion und Extension, weniger stark auch für die Rotation und Seitneigung bestanden. Es sei ein aktives Gegenspannen bei der Bewegungs prü fung der HWS aufgefallen. Aufgrund der Gesamtsituation sei aber davon aus zugehen, dass ein deutlich besserer Bewegungsumfang vorliegen dürfte. Durch die aktive Anspannung bestehe auch eine chronifizierte

myofasciale

Schmerz problematik mit muskulärer Dysbalance . Unfallfremd seien die leichte Fehlform beziehungsweise Fehlhaltung der Wirbelsäule mit Schulterhochstand links, eine leichtgradige lumbale rechtskonvexe Skoliose und eine Degeneration der mitt leren HWS. Im neurologischen Status habe keine Auffälligkeit objekti viert wer den können. Auch der übrige rheumatologische Status sei altersent sprech end

bland ausgefallen (S. 6 f. unten). „Die Arbeitsfähigkeit würde ich anfangs Janu ar

mit 60 % von 100 % angeben und ab 1. Februar 2013 dürfte eine 100 % Arbeits fähigkeit bestehen“ (S. 7 Mitte). 3. 6

Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Neurologie, hielt im Bericht vom

29. Januar 2013 fest, dass sich bei Status nach Beschleunigungstrauma der HWS am 10. Dezember 2011 die cervico-cephalen Beschwerden und der be gleitend auftretende Schwankschwindel bis auf einen leichten Ruheschmerz mit noch belastungsabhängigen Nacken- und Kopfschmerzen „recht erfreulich“ zu rück ge bildet hätten . Die Beschwerdeführerin leide nachts noch an Schmerzen und da mit einhergehend an wiederholten Schlafunterbrüchen, weshalb sie tags über müde sei. Es würden keine neurologischen Ausfälle bestehen. Er empfehle , die Arbeitsfähigkeit vorläufig auf dem Niveau von 60 % zu belassen. Er schätze aber doch, dass ab etwa 1. April 2013 die Arbeitsfähigkeit auf 70 % gesteigert werden könne (Urk. 7/25/97-99 S. 3). 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin ist bei der C.___ AG tätig und war dort vor dem erlittenen Unfall im Dezember 2011 in einem 70 %-Pensum angestellt (vgl. Arbeitsvertragsänderung vom 30. Oktober 2008, Urk. 7/2/3) . Somit ist die Be schwerdeführerin als Teilerwerbstätig e zu qualifizieren, wobei 70 % auf den Er werbsbereich und 30 % auf den Haushaltsbereich entfallen. 4. 2

U nabhängig davon, welche Arbeitsfähigkeit ihr medizinisch-theoretisch attes tiert wurde , ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bereits vor Ablauf des Wartejahres im Dezember 2012 vom 13. September 2012 bis 20. Januar 2013 ihrer Arbeitstätigkeit in einem Pensum von 50 %, vom 21. Januar bis 3. März 2013

von 60 % und ab 4. März 2013 schliesslich wieder ihrem vertraglichen Pensum von 70 % nachging (vgl. E. 3.4-6 sowie Auflistung des Rechtsvertreters der B eschwerdeführerin, Urk. 7/29/2) . Im Hinblick auf ihre Teilerwerbstätigkeit und insbesondere ihr vertragliches Arbeitspen sum von 70 % ergibt sich damit f olgende Arbeitsunfähigkeit: Ab 1. Dezember 2012 2 0 % arbeitsunfähig , ab 21 .

Januar 2013 1 0 % arbeitsunfähig und ab 4. März 2013 keine Arbeitsunfä higkeit mehr.

Im Erwerbsbereich resultier t dementsprechend f olgende r

Teil-Invaliditätsgrad :

ab 1. Dezember 2012:

E. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 %).

Wie den medizinischen Akten

entnommen werden kann, si nd die Einschränkun gen der Beschwerdeführerin jedoch nicht derart gravierend , dass von einer so hohen Beeinträchtigung im Haushalt auszugehen wäre: So führte Dr. Z.___ bereits A nfang September 2012 aus, dass die Beschwerdeführerin nur für kör per lich mittelschwere bis schwere Tätigkeiten Hilfe benötig e (vgl. E. 3.3). Eine Vielzahl an Haushaltstätigkeiten entspricht jedoch körperlich leichten Tätigkei ten. Im Weiteren ist aufgrund der Ausführungen von Dr. Y.___ , Dr. A.___

und Dr. B.___ ebenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich von einer Einschrän kung von mindestens 70 % im Haushaltsbereich auszugehen (vgl. E.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 10 Ziff. 7.1 f. ; vgl. auch Urk. 9 S. 4 f. Ziff. 2.3 ).

E. 14 % (2 0 % x 0.7)

ab 21 . Januar 2013:

7 % ( 10 % x 0.7)

ab 4. März 2013:

0 % 4.3

Da die Haushaltstätigkeit 30 % beträgt, müsste in diesem Bereich eine Ein schrän kung von rund 8 7 % oder mehr vorliegen, damit vorübergehend ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resultieren würde ( 8 7 % x 0.3 = 2

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00730 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom

21. Januar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin Fankhauser Rechtsanwälte Herr Tobias Figi Rechtsanwalt Rennweg 10 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1967, erlitt am 10. Dezember 2011 einen Autounfall und zog sich dabei gemäss Unfallmeldung vom 4. Januar 2012 ein Schleuder trauma zu (Urk. 7/10/4). Am 7. Juni 2012 meldete sich die Versicherte zum Leis tungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/3). Die Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/10, Urk. 7/23, Urk. 7/25) bei und holte Arztberichte (Urk. 7/17/2-3, Urk . 7/18) ein. Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (Urk. 7/28-29) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1. Juli 2013 ab (Urk. 7/31 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 1. Juli 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 29. August 2013 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine befristete Rente zuzusprechen. Eventuell sei ein polydisziplinäres Gut achten und eine Abklärung bezüglich Einschränkung in der Haushaltsführung in Auftrag zu geben (Urk.

1 S.

2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. September 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 14. November 2013 erstattete die Beschwerdeführerin eine Replik (Urk. 9), was der Beschwerdegegnerin am 15. November 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). 3.

Nach dem erlittenen Unfall vom 10. Dezember 2011 erbrachte die Unfall versicherung die gesetzlichen Leistungen . Gegen die Leistungseinstellung mit

Ein sprache entscheid vom 4.

Oktober

2013 erhob die Beschwerdeführerin am 5. Novem ber 2013 ebenfalls Beschwerde

a m hiesigen Gericht .

Das Verfahren ist unter der Nummer UV.2013.00265 angelegt. Über die Beschwerde wurde mit Urteil vom heutigen Tag entschieden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt ( Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versi cherte Per son ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht ( Abs. 3). 1.3

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit

und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent spre chend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande rem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Per son ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 1. Juli 2013 davon aus, bei der Beschwerdeführerin liege ein cervicocephales Schmerzsyndrom vor, welches zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Beschwer de bil dern ohne nachweisbare organische Grundlage (PÄUSBONOG) gehöre . Den vor liegenden Akten seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu ent neh men, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeits un fähigkeit begründen könnten. Es würden keine Anhaltspunkte für eine psy chia tri sche Komorbidität oder sonstige schwere Funktionseinschränkungen vor liegen (Urk. 2 S. 1). In der Beschwerdeantwort führte sie ergänzend aus , die Krit e rien für die Unzumutbarkeit einer willentlichen Leidensüberwindung seien nicht

er füllt, weshalb es bei der Beschwerdeführerin an einem invalidenversi che rung s rechtlich relevanten Gesundheitsschaden fehle (Urk. 6 S. 2 oben). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), aufgrund der medizinischen Aktenlage sei ausgewiesen, dass s ie bis Ende März 2013 teilarbeitsunfähig gewesen sei (S. 9 Ziff. 6.6). Sie habe da her nach Ablauf d es Wartejahres ab Dezember 2012 Anspruch auf eine befris tete Rente (Ziff. 6.7). Eventualiter habe die Beschwerdegegnerin ein polydiszip linäres Gutachten und eine Haushaltsabklärung durchzuführen (S.

10 Ziff. 7.1 f. ; vgl. auch Urk. 9 S. 4 f. Ziff. 2.3 ). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht verneinte. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin frühestens ab Dezember 2012 (Ablauf Wartejahr) einen Rentenanspruch hätte . 3. 3.1

In der beim Hausarzt Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, durchgeführten Erstkonsultation vom 12. Dezember 2011 (Urk. 7/10/11-13) be richtete die Beschwerdeführerin über Kopf- und Nackenschmerzen sowie schmerz bedingte Schlafstörungen (Ziff. 4). Dr. Y.___ stellte Druckschmerzen im Nackenbereich fest (Ziff. 6). Er diagnostizierte ein Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule (HWS) und attestierte der Beschwerdeführerin ab dem 12. Dezem ber 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Röntgenbefund habe keine ossä re n Läsionen aufgezeigt und sei altersentsprechend ausgefallen (Bericht vom 20. Februar 2012, Urk. 7/10/14 Ziff. 4,

5 und 8). 3.2

In der am 2. Februar 2012 durchgeführten MRI-Untersuchung der HWS zeigte sich eine kleine Diskushernie C5/6 median ohne neurale Kompression sowie eine leichte zervikale Degeneration (Urk. 7/10/6). 3.3

Im Bericht vom 4. September 2012 (Urk. 7/17/2-3) stellte Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, folgende Diagnose (S. 1 Ziff. 2) : - cervicocephales Schmerzsyndrom mit/bei - cranio-cervikalem Beschleunigungsereignis am 10. Dezember 2011 - ( Osteo -) Chondrose dorsal bei C4/C5, etwas weniger auch bei C5/C6 - kleiner Diskushernie median bei C5/C6 ohne Nervenwurzelbe einträchtigung - muskuläre n

Dysbalancen

Die Beschwerdeführerin habe per 5. März 2012 ihre Arbeitstätigkeit zu 25 % wieder aufgenommen und habe dies seit dem 27. Juni 2012 auf 35 % steigern können (S. 1 Ziff. 3). Körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeiten müssten von Familienmitgliedern beziehungsweise von den Arbeitskolleginnen ausge führt werden (S. 2 Ziff. 6). 3.4

Mit Bericht vom 29 . September 2012 (Urk. 7/18) hielt Dr. Y.___ fest, es bestehe aktuell nur noch eine diskrete Bewegungseinschränkung und ein mässiggrader paravertebraler Muskelhartspann. Eine volle Arbeitsfähigkeit sowohl im Haus halt als auch im Berufsleben sollt e in den nächsten Wochen erreicht werden können (Ziff. 1.4). Er attestierte der Beschwerdeführerin seit dem 11. September 2012 eine Arbeitsfä higkeit von 50 % (Ziff. 1.6). 3.5

Am 14. Dezember 2012 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag de s

Unfall ver sicherers durch Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, untersucht (Bericht vom 20. Dezember 2012, Urk. 7/25/100-106 ). Aktuell gebe die Beschwerdeführerin noch immer Nacken- und Kopfschmerzen an, welche vor allem bei Kälte, Belastung und bei gewissen Bewegungen auf treten und durch Ruhe, Wärme und Entspannung Linderung finden würden. Die HWS sei vor allem für die Flexion und Extension, aber auch ein wenig für die Rotation beidseits eingeschränkt. Längeres Sitzen sei nicht möglich und der Schlaf sei nach wie vor gestört. Noch immer habe sie ein we nig Konzen tra tions störungen . Sie habe auch Mühe, eine schwere Tasche zu tra gen. Sie habe mit ihren Ärzten vereinbart, Anfang Januar 60 % und Ende Ja nuar 70 % zu arbei ten (S. 5 unten). Dr. A.___ stellte folgende Diagnosen (S. 6 Mitte): - leichtgradiges

zervikovertebrales Syndrom bei/mit - Status nach HWS-Distorsion nach Heckkollision vom 10. Dezember 2011 - vorbestehender Segmentdegeneration C4/C5 und C5/C6 - kernspintomographischer kleiner medianer Diskushernie C5/C6 ohne neurale Kompression, ohne posttraumatische Läsionen - myofaszialem Schmerzsyndrom im Schulter-Nacken-Bereich beidseits - muskulärer Dysbalance mit Fehlhaltung (Schulterhochstand links bei leichter Skoliose) - Status nach Frontalkollision 2003 - Status nach Burn-out Symptomatik 2007-2009

In der klinischen Untersuchung habe eine schmerzhafte Bewegungseinschrän kung für die Flexion und Extension, weniger stark auch für die Rotation und Seitneigung bestanden. Es sei ein aktives Gegenspannen bei der Bewegungs prü fung der HWS aufgefallen. Aufgrund der Gesamtsituation sei aber davon aus zugehen, dass ein deutlich besserer Bewegungsumfang vorliegen dürfte. Durch die aktive Anspannung bestehe auch eine chronifizierte

myofasciale

Schmerz problematik mit muskulärer Dysbalance . Unfallfremd seien die leichte Fehlform beziehungsweise Fehlhaltung der Wirbelsäule mit Schulterhochstand links, eine leichtgradige lumbale rechtskonvexe Skoliose und eine Degeneration der mitt leren HWS. Im neurologischen Status habe keine Auffälligkeit objekti viert wer den können. Auch der übrige rheumatologische Status sei altersent sprech end

bland ausgefallen (S. 6 f. unten). „Die Arbeitsfähigkeit würde ich anfangs Janu ar

mit 60 % von 100 % angeben und ab 1. Februar 2013 dürfte eine 100 % Arbeits fähigkeit bestehen“ (S. 7 Mitte). 3. 6

Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Neurologie, hielt im Bericht vom

29. Januar 2013 fest, dass sich bei Status nach Beschleunigungstrauma der HWS am 10. Dezember 2011 die cervico-cephalen Beschwerden und der be gleitend auftretende Schwankschwindel bis auf einen leichten Ruheschmerz mit noch belastungsabhängigen Nacken- und Kopfschmerzen „recht erfreulich“ zu rück ge bildet hätten . Die Beschwerdeführerin leide nachts noch an Schmerzen und da mit einhergehend an wiederholten Schlafunterbrüchen, weshalb sie tags über müde sei. Es würden keine neurologischen Ausfälle bestehen. Er empfehle , die Arbeitsfähigkeit vorläufig auf dem Niveau von 60 % zu belassen. Er schätze aber doch, dass ab etwa 1. April 2013 die Arbeitsfähigkeit auf 70 % gesteigert werden könne (Urk. 7/25/97-99 S. 3). 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin ist bei der C.___ AG tätig und war dort vor dem erlittenen Unfall im Dezember 2011 in einem 70 %-Pensum angestellt (vgl. Arbeitsvertragsänderung vom 30. Oktober 2008, Urk. 7/2/3) . Somit ist die Be schwerdeführerin als Teilerwerbstätig e zu qualifizieren, wobei 70 % auf den Er werbsbereich und 30 % auf den Haushaltsbereich entfallen. 4. 2

U nabhängig davon, welche Arbeitsfähigkeit ihr medizinisch-theoretisch attes tiert wurde , ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bereits vor Ablauf des Wartejahres im Dezember 2012 vom 13. September 2012 bis 20. Januar 2013 ihrer Arbeitstätigkeit in einem Pensum von 50 %, vom 21. Januar bis 3. März 2013

von 60 % und ab 4. März 2013 schliesslich wieder ihrem vertraglichen Pensum von 70 % nachging (vgl. E. 3.4-6 sowie Auflistung des Rechtsvertreters der B eschwerdeführerin, Urk. 7/29/2) . Im Hinblick auf ihre Teilerwerbstätigkeit und insbesondere ihr vertragliches Arbeitspen sum von 70 % ergibt sich damit f olgende Arbeitsunfähigkeit: Ab 1. Dezember 2012 2 0 % arbeitsunfähig , ab 21 .

Januar 2013 1 0 % arbeitsunfähig und ab 4. März 2013 keine Arbeitsunfä higkeit mehr.

Im Erwerbsbereich resultier t dementsprechend f olgende r

Teil-Invaliditätsgrad :

ab 1. Dezember 2012:

14 % (2 0 % x 0.7)

ab 21 . Januar 2013:

7 % ( 10 % x 0.7)

ab 4. März 2013:

0 % 4.3

Da die Haushaltstätigkeit 30 % beträgt, müsste in diesem Bereich eine Ein schrän kung von rund 8 7 % oder mehr vorliegen, damit vorübergehend ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resultieren würde ( 8 7 % x 0.3 = 2 6.1 %).

Wie den medizinischen Akten

entnommen werden kann, si nd die Einschränkun gen der Beschwerdeführerin jedoch nicht derart gravierend , dass von einer so hohen Beeinträchtigung im Haushalt auszugehen wäre: So führte Dr. Z.___ bereits A nfang September 2012 aus, dass die Beschwerdeführerin nur für kör per lich mittelschwere bis schwere Tätigkeiten Hilfe benötig e (vgl. E. 3.3). Eine Vielzahl an Haushaltstätigkeiten entspricht jedoch körperlich leichten Tätigkei ten. Im Weiteren ist aufgrund der Ausführungen von Dr. Y.___ , Dr. A.___

und Dr. B.___ ebenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich von einer Einschrän kung von mindestens 70 % im Haushaltsbereich auszugehen (vgl. E. 3.4- 6): So konnte Dr. Y.___ Ende September 2012 nur noch eine diskrete Bewegungsein schränkung und ein en

mässiggrade n paravertebrale n Muskelhartspann fest stellen. Bei der von Dr. A.___ durchgeführten Bewegungsprüfung der HWS sei auf gefal len, dass aufgrund eines aktiven Gegenspannens von einem deutlich besseren Bewegungsumfang auszugehen sei, als von der Beschwerdeführerin gezeigt. Im Januar 2013 stellte

Dr. B.___

schliesslich gar keine Bewegungs einschränkung mehr fest und führte aus, die Beschwerden der Beschwerd efüh rerin hätten sich bis auf einen leichten Ruheschmerz mit noch belastungsab hängigen Nacken- und Kopfschmerzen zurückgebildet .

Ohnehin ist b ei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versi cherten die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Die Beschwer deführerin lebt zusammen mit ihrem Ehemann und den beiden Söhnen im Alter von 12 und 18 Jahren (vgl. Urk. 7/3/2 Ziff. 3.1). Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünf tiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Ent schä digung zu erwarten hätte. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung ge wisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Um fang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invalidi tätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit ange nommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet wer den, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditäts bemess ung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienange hörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherwei se zu erwar tende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_729/2009 vom 3 0. November 2009 E. 4.1-3).

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die Durchf ührung einer Haushaltsabklä rung , da aufgrund der medizinischen Aktenlage von keiner überdurchschnittlich hohen Einschränkung im Haushalt auszugehen ist und allfällige Einschränkun gen im Haushalt ohnehin aufgrund der familiären Situation der Beschwerde führerin mithilfe der Unterstützung der Familienangehörigen weitgehend aufge fangen werden könnten. 4.4

Nach dem Gesagten

ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zwischen Dezem ber 2012 und Ende Februar 2013 sowie hernach kein Invaliditätsgrad von 40 % und mehr aus gewiesen, weshalb sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtens erweist . Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.

Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzu führen (vgl. E. 2.2), kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E.

1b S.

494 mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizini schen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Strei twert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG ) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00. -- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti