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IV.2013.00724

Rückweisung, medizinischer Sachverhalt ungenügend abgeklärt

Zürich SozVersG · 2015-01-13 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1960, arbeitete zuletzt seit November 2009 in einem Teilzeitpensum bei der Y.___ (Urk. 8/4/3 und Urk. 8/36/3). Am 2 1. März 2012 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter anderem wegen der Amputation von zwei Zehen und Schmerzen im rechten Bein bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) an (Urk. 8/34). Die IV-Stelle liess einen Aus - zug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Aus zug vom 2. April 2012, Urk. 8/36) und holte den Bericht von Dr. med. Z.___ vom 5. April 2012 (Urk. 8/37), die Berichte der A.___ vom 1 2. April 2012 (Urk. 8/38), 2. Juni 2012 (Urk. 8/44) und 1 3. Dezember 2012 (Urk. 8/49) so - wie den Bericht von Dr. Z.___ vom 7. Februar 2013 (Urk. 8/50) ein. Mit den Vorbescheiden vom 2 6. März 2013 (Urk. 8/54) und 2 7. März 2013

(Urk. 8/55) stellte sie dem Versicherte n die Abweisung seiner Begehren

um Arbeitsvermitt lung und um eine Invalidenrente in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 2 6. April 2013 (Urk. 8/56) bzw. 5. Juni 2013 (Urk. 8/60) Einwand. Wie angekündigt, verneinte die IV-Stelle mit

Verfügung vom 15. August 2013 einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitsvermittlung und begründete dies damit, dass bei ihm keine gesundheitsbedingte Ein - s chränkung bei der Stellensuche bestehe (Urk. 2/1) . Mit Verfügung vom 1 6. August 2013 wies die IV-Stelle - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 28 % - a uch das Rentenbeg ehren des Versicherten ab (Urk. 2/2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 7. August 2013 Beschwerde und bean tragte, es seien die beiden angefochtenen Verfügungen aufzuh eben und es sei ihm ab März 2012 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei en ihm eine Teilrente auszurichten und berufliche Massnahmen zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3 0. September 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 2. Okt ober 2013 angezeigt wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung haben nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) invalide oder von einer Invalidität bedrohte (Art. 8 ATSG) Versicherte, soweit: a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen

erfüllt sind. 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) . 1.5

Nach Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beur teilen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) die medizinischen Voraussetzun gen des Leistun gsanspruchs. Gemäss

Art. 49 Abs. 2 IVV führen die RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützen sie ihre Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit nicht an sich ein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn es im Wesent - lichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_58/2011 vom 2 5. März 2011 E. 2.2 mit Hinweisen; 9C_9 04/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2). Den RAD- Berich - ten, die zu den sogenannten versicherungsinternen Beurteilungen gehören, kann Beweis wert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1. 6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.

2.1

Dr. Z.___ stellte in seinem Bericht vom 5. April 2012 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Claudicatio

radicularis 4 rechts bei Diskushernie mit Kompression Nervenwurzel L4, Status nach periduraler Infilt ration am 1 0. Februar 2012 (ohne Erfolg), (2) ein diabetisches Fusssyndrom mit transmetatarsaler Amputation Dig . III und IV am 2 1. März 2011 und (3) ein Diabetes mellitus Typ II (Erstdiagnose März 2011 mit Polyneuropathie, erektiler Dysfunktion). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen schweren Vitamin-D-Mangel. Dr . Z.___ erklärte, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Täti gkeit als Verkäufer seit dem 1. Januar 2012 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei. Eine behinde rungsangepasste Tätigkeit sei ihm ein bis zwei Stunden pro Tag zumutbar . Rein sitzende Tätigkeiten seien i hm dabei wegen der Rückenschmerzen zu 30 % bis 40 %, rein stehende Tätigkeiten aufgrund der Rücken- und Fussschmerzen zu 20 % und eine Rotation im Sitzen /Stehen wegen der Rückenschme rzen zu 30 % möglich . Auch diese Angaben würden ab

Januar 2012 gelten (Urk. 8/37). 2 .2

Dr. med. B.___, Team leiter technische Orthopädie d er A.___,

diagnostizierte im Bericht vom 1 2. April 2012 (1) eine Charcot- Arthropathie Fuss links bei Status nach transmetatarsaler Amputation Dig . III und IV am 2 1. März 2011 (Spital C.___) bei infiziertem Malum

perforans, (2) ein Diabetes mellitus Typ II (Erstdiagnose März 2011 mit Polyneuropathie), (3) kardiovasku läre Risikofaktoren: Nikotinabusus, Adipositas, Dyslipidämie und (4) eine Coxarthrose rechts. Er erklärte, dass sich vonseiten des Charcot-Fusses links klinisch ein erfreulicher Verlauf mit aktuell kaum mehr Schwellung, Rötung und Überwärmung zeige. In drei bis vier Wochen würde ein Röntgen mit MRI des linken Fusses durchgeführt, um die Deformität und die Ausheilung des Charcot-Fusses beurteilen zu können. Bei stabilen Verhältnissen könne dann auf eine orthopädische Massschuhversorgung links mit halbhohem Schaft über gegangen werden (Urk. 8/38/6-7) . Im Bericht vom 2. Juni 2012 ergänzte Dr. med. D.___, Oberarzt an der A.___,

dass dem Beschwer deführer rein sitzende und wechselbelastende Tätigkeiten sowie eine Rotation im Sitzen/Stehen zumutbar seien. Diese Angaben würden ab März 2012 gelten (Urk. 8/44/4). 2 .3

Im Berich t vom 1 3. Dezember 2012 gab

Dr. D.___ von der A.___ an, dass die Arbeitsunfähigkeit bisher vom Hausarzt Dr. Z.___ geregelt wor den sei. Er habe den Beschwerdeführer letztmals am 5. Juni 2012 gesehen, wes halb er sich zu dessen aktueller Arbeitsfähigkeit nicht äussern könne (Urk. 8/49/5-6). 2 .4

Dr. Z.___ erklärte im Bericht vom 7. Februar 2013, dass der Beschwerde führer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäufer nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig sei. Rein sitzende Tätigkeit en seien ihm zu 30 %, wechselbelas tende Tätigkeiten wegen der Rücken- und Oberschenkelschmerzen zu 20 % und eine Rotation im Sitzen/Stehen zu 30 % zumutbar. Diese Angaben würden ab Januar 2013 gelten (Urk. 8/50). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in den angefochtenen Verfügung en vom 1 5. und 1 6. August 2013

in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Stellungnahme n von RAD- Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopä dische Chirurgie und Traumatologie, vom 1 2. März 2013 (Urk. 8/52/3-4) und vom 1 0. Juli 2013 (Urk. 8/61/2) .

In seiner Stellung nahme vom 1 2. März 2013 führte

RAD-Arzt

Dr. E.___ aus, dass aufgrund der vorliegenden Arztberichte ein somatischer Gesundheitsscha den

des Beschwerdeführers (eine Charcot- Arthropathie des linken Fusses bei Zustand nach tra nsmetatarsaler Amputation Dig . III und IV im März 2011 bei infiziertem Malum

perforans, eine

Claudicatio

radicularis L4 rechts und eine

Coxarthrose rechts), der die funktionelle Leistungsfähigkeit einschränke, aus gewiesen sei.

Hinsichtlich der bestehenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit würden nur die Angaben des Hausarztes Dr. Z.___ vorliegen, welche aber durchaus plausibel seien. Demnach sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Verkäufer spätestens seit dem 1. Januar 2012 und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Dauer zu 100 % arbeitsunfähig sei (im Hinblick auf die bestehende Charcot- Ar thropathie des linken Fusses wäre medizinisch-theoretisch auch ein früherer Beginn der vollständigen Arbeitsunfähigkeit nach März 2011 n achvollziehbar, wobei sich allerdings in keinem Arztbericht ein entsprechender Hinweis darauf finde) . Eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer

ab dem 1. Januar 2012 zunächst ebenfalls nicht mehr zumutbar gewesen. Seit dem 1. Januar 2013 seien ihm

körperlich leichte, rein sitzende und wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 bis 10 kg, ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne Kauern, Knien und häufigem Treppensteigen/Steigen auf Leitern und Gerüsten allerdings wieder in einem 80%-Pensum möglich (vollzeitige Präsenz mit 20 % Leistungsminderung durch die Notwendig keit h äufigerer Pausen; Urk. 8/52/3-4). Am 1 0. Juli 2013 ergänzte RAD-Arzt Dr. E.___, dass eine Addierung der verschiedenen prozentualen Leistungsangaben von Dr. Z.___

- 30 % rein sitzende Tätigkeiten, 20 % wechselbelastende Tätigkeiten, 30 % Rotation im Sitzen/Stehen – exakt die in seiner Stellung nahme vom 1 2. März 2013 angegebene und angesichts des ausgewiesenen Gesundheits - schadens auch plausible Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 80 % ergebe (Urk. 8/61/2). 3.2

Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend machte (Urk. 1 S. 4 f.), vermag die - se Beurteilung von RAD-Arzt Dr. E.___ nicht zu überzeugen. Zum einen sind vorliegend entgegen der Aussage von RAD-Arzt Dr. E.___ mehrere ärztliche Zeugnisse von Dr. D.___ und Dr. Z.___ aktenkundig, wonach der Be - schwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäufer bereits im Jahr 2011 – nach der Amputation der beiden Zehen im März 2011 – arbeits - unfähig war (vgl. Urk. 8/33). Zum anderen hat sich Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 7. Februar 2013 zwar dazu geäussert, welche einzelnen Tätigkeiten dem Beschwerdeführer

ab Januar 2013 noch zumutbar

waren (30 % rein sitzende Tätigkeiten, 20 % wechselbelastende Tätigkeiten, 30 % Rotation im Sitzen/Stehen, vgl. E. 2.4) . Er hat sich in diesem Bericht aber

– wiederum entgegen der Aussage von RAD-Arzt Dr. E.___ - nicht darüber ausgesprochen, in welchem Umfang ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit unter diesen Umständen

ab Januar 2013 noch

zumutbar war (vgl. Urk. 8/50/3) . Im Bericht vom 5. April 2012 hatte Dr. Z.___

im Übrigen

erklärt, dass dem Beschwerdeführer rein sitzende Tätigkeiten zu 30 % bis 40 %, rein stehende Tätigkeiten zu 20 % und eine Rotation i m Sitzen/Stehen zu 30 % möglich sei en, und war

zum Schluss gekommen, dass ihm eine behinderungsangepasste Tätig keit lediglich noch während ein bis zwei Stunden pro Tag zumu tbar sei (vgl. E. 2.1). Die nachträgliche Begründung von RAD-Arzt Dr. E.___, wonach die ver schiedenen prozentualen Leistungsangaben von

Dr. Z.___ im Bericht vom 7. Februar 2013 einfach addiert werden könnten, weshalb letztlich eine Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von 80 % resul tiere, war daher kaum im Sinne von Dr. Z.___ .

Auf die Stellungna hmen von RAD-Arzt Dr. E.___ vom 1 2. März und vom 10. Juli 2013 kann deshalb nicht abgestellt werden. 3.3

Die Einschätzung betreffend die Zumutbarkeit einzelner Tätigkeiten von Dr. D.___

von der A.___ im Bericht vom 2. Juni 2012

bezog sich schliesslich offenbar

einzig auf die Auswirkungen der Ch arcot-Erkrankung des linken Fuss es (vgl . Urk. 8/38 und Urk. 8/44). 4.

Es ist somit festzuhalten, dass eine zuverlässige Beurtei lung des Gesundheitszu stands des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit aufgrund der vorliegenden Akten nicht möglich ist und sich der medizini sche Sachverhalt als abklär ungsbedürftig erweist.

Die Sache ist deshalb in Aufhebung der angefochtenen Verfügung en an die Besch werdegegnerin zurückzuweisen, damit diese selber abklärt oder gut achterlich abkläre n lässt, ob beim Beschwerdeführer ein invalidenversiche rungsrecht lich relevanter Gesundheitsscha den vorliegt. Danach hat si e über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers neu zu entscheiden.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2 7. August 2013 (Urk.

1) um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich da mit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

D ie Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d ie angefochtene n Verfügun g en vom 1 5. und 1 6. August 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistung sbegehren des Beschwerdeführers neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Sozialzentrum Hönggerstrasse - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 6. August 2013 wies die IV-Stelle - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 28 % - a uch das Rentenbeg ehren des Versicherten ab (Urk. 2/2).

E. 1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.3 Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung haben nach Art.

E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 1.5 Nach Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beur teilen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) die medizinischen Voraussetzun gen des Leistun gsanspruchs. Gemäss

Art. 49 Abs. 2 IVV führen die RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützen sie ihre Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit nicht an sich ein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn es im Wesent - lichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_58/2011 vom 2 5. März 2011 E. 2.2 mit Hinweisen; 9C_9 04/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2). Den RAD- Berich - ten, die zu den sogenannten versicherungsinternen Beurteilungen gehören, kann Beweis wert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1. 6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 2 7. August 2013 Beschwerde und bean tragte, es seien die beiden angefochtenen Verfügungen aufzuh eben und es sei ihm ab März 2012 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei en ihm eine Teilrente auszurichten und berufliche Massnahmen zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3 0. September 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 2. Okt ober 2013 angezeigt wurde (Urk. 9).

E. 2.1 Dr. Z.___ stellte in seinem Bericht vom 5. April 2012 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Claudicatio

radicularis 4 rechts bei Diskushernie mit Kompression Nervenwurzel L4, Status nach periduraler Infilt ration am 1 0. Februar 2012 (ohne Erfolg), (2) ein diabetisches Fusssyndrom mit transmetatarsaler Amputation Dig . III und IV am 2 1. März 2011 und (3) ein Diabetes mellitus Typ II (Erstdiagnose März 2011 mit Polyneuropathie, erektiler Dysfunktion). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen schweren Vitamin-D-Mangel. Dr . Z.___ erklärte, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Täti gkeit als Verkäufer seit dem 1. Januar 2012 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei. Eine behinde rungsangepasste Tätigkeit sei ihm ein bis zwei Stunden pro Tag zumutbar . Rein sitzende Tätigkeiten seien i hm dabei wegen der Rückenschmerzen zu 30 % bis 40 %, rein stehende Tätigkeiten aufgrund der Rücken- und Fussschmerzen zu 20 % und eine Rotation im Sitzen /Stehen wegen der Rückenschme rzen zu 30 % möglich . Auch diese Angaben würden ab

Januar 2012 gelten (Urk. 8/37). 2 .2

Dr. med. B.___, Team leiter technische Orthopädie d er A.___,

diagnostizierte im Bericht vom 1 2. April 2012 (1) eine Charcot- Arthropathie Fuss links bei Status nach transmetatarsaler Amputation Dig . III und IV am 2 1. März 2011 (Spital C.___) bei infiziertem Malum

perforans, (2) ein Diabetes mellitus Typ II (Erstdiagnose März 2011 mit Polyneuropathie), (3) kardiovasku läre Risikofaktoren: Nikotinabusus, Adipositas, Dyslipidämie und (4) eine Coxarthrose rechts. Er erklärte, dass sich vonseiten des Charcot-Fusses links klinisch ein erfreulicher Verlauf mit aktuell kaum mehr Schwellung, Rötung und Überwärmung zeige. In drei bis vier Wochen würde ein Röntgen mit MRI des linken Fusses durchgeführt, um die Deformität und die Ausheilung des Charcot-Fusses beurteilen zu können. Bei stabilen Verhältnissen könne dann auf eine orthopädische Massschuhversorgung links mit halbhohem Schaft über gegangen werden (Urk. 8/38/6-7) . Im Bericht vom 2. Juni 2012 ergänzte Dr. med. D.___, Oberarzt an der A.___,

dass dem Beschwer deführer rein sitzende und wechselbelastende Tätigkeiten sowie eine Rotation im Sitzen/Stehen zumutbar seien. Diese Angaben würden ab März 2012 gelten (Urk. 8/44/4). 2 .3

Im Berich t vom 1 3. Dezember 2012 gab

Dr. D.___ von der A.___ an, dass die Arbeitsunfähigkeit bisher vom Hausarzt Dr. Z.___ geregelt wor den sei. Er habe den Beschwerdeführer letztmals am 5. Juni 2012 gesehen, wes halb er sich zu dessen aktueller Arbeitsfähigkeit nicht äussern könne (Urk. 8/49/5-6). 2 .4

Dr. Z.___ erklärte im Bericht vom 7. Februar 2013, dass der Beschwerde führer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäufer nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig sei. Rein sitzende Tätigkeit en seien ihm zu 30 %, wechselbelas tende Tätigkeiten wegen der Rücken- und Oberschenkelschmerzen zu 20 % und eine Rotation im Sitzen/Stehen zu 30 % zumutbar. Diese Angaben würden ab Januar 2013 gelten (Urk. 8/50). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in den angefochtenen Verfügung en vom 1 5. und 1 6. August 2013

in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Stellungnahme n von RAD- Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopä dische Chirurgie und Traumatologie, vom 1 2. März 2013 (Urk. 8/52/3-4) und vom 1 0. Juli 2013 (Urk. 8/61/2) .

In seiner Stellung nahme vom 1 2. März 2013 führte

RAD-Arzt

Dr. E.___ aus, dass aufgrund der vorliegenden Arztberichte ein somatischer Gesundheitsscha den

des Beschwerdeführers (eine Charcot- Arthropathie des linken Fusses bei Zustand nach tra nsmetatarsaler Amputation Dig . III und IV im März 2011 bei infiziertem Malum

perforans, eine

Claudicatio

radicularis L4 rechts und eine

Coxarthrose rechts), der die funktionelle Leistungsfähigkeit einschränke, aus gewiesen sei.

Hinsichtlich der bestehenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit würden nur die Angaben des Hausarztes Dr. Z.___ vorliegen, welche aber durchaus plausibel seien. Demnach sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Verkäufer spätestens seit dem 1. Januar 2012 und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Dauer zu 100 % arbeitsunfähig sei (im Hinblick auf die bestehende Charcot- Ar thropathie des linken Fusses wäre medizinisch-theoretisch auch ein früherer Beginn der vollständigen Arbeitsunfähigkeit nach März 2011 n achvollziehbar, wobei sich allerdings in keinem Arztbericht ein entsprechender Hinweis darauf finde) . Eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer

ab dem 1. Januar 2012 zunächst ebenfalls nicht mehr zumutbar gewesen. Seit dem 1. Januar 2013 seien ihm

körperlich leichte, rein sitzende und wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 bis 10 kg, ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne Kauern, Knien und häufigem Treppensteigen/Steigen auf Leitern und Gerüsten allerdings wieder in einem 80%-Pensum möglich (vollzeitige Präsenz mit 20 % Leistungsminderung durch die Notwendig keit h äufigerer Pausen; Urk. 8/52/3-4). Am 1 0. Juli 2013 ergänzte RAD-Arzt Dr. E.___, dass eine Addierung der verschiedenen prozentualen Leistungsangaben von Dr. Z.___

- 30 % rein sitzende Tätigkeiten, 20 % wechselbelastende Tätigkeiten, 30 % Rotation im Sitzen/Stehen – exakt die in seiner Stellung nahme vom 1 2. März 2013 angegebene und angesichts des ausgewiesenen Gesundheits - schadens auch plausible Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 80 % ergebe (Urk. 8/61/2).

E. 3.2 Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend machte (Urk. 1 S. 4 f.), vermag die - se Beurteilung von RAD-Arzt Dr. E.___ nicht zu überzeugen. Zum einen sind vorliegend entgegen der Aussage von RAD-Arzt Dr. E.___ mehrere ärztliche Zeugnisse von Dr. D.___ und Dr. Z.___ aktenkundig, wonach der Be - schwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäufer bereits im Jahr 2011 – nach der Amputation der beiden Zehen im März 2011 – arbeits - unfähig war (vgl. Urk. 8/33). Zum anderen hat sich Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 7. Februar 2013 zwar dazu geäussert, welche einzelnen Tätigkeiten dem Beschwerdeführer

ab Januar 2013 noch zumutbar

waren (30 % rein sitzende Tätigkeiten, 20 % wechselbelastende Tätigkeiten, 30 % Rotation im Sitzen/Stehen, vgl. E. 2.4) . Er hat sich in diesem Bericht aber

– wiederum entgegen der Aussage von RAD-Arzt Dr. E.___ - nicht darüber ausgesprochen, in welchem Umfang ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit unter diesen Umständen

ab Januar 2013 noch

zumutbar war (vgl. Urk. 8/50/3) . Im Bericht vom 5. April 2012 hatte Dr. Z.___

im Übrigen

erklärt, dass dem Beschwerdeführer rein sitzende Tätigkeiten zu 30 % bis 40 %, rein stehende Tätigkeiten zu 20 % und eine Rotation i m Sitzen/Stehen zu 30 % möglich sei en, und war

zum Schluss gekommen, dass ihm eine behinderungsangepasste Tätig keit lediglich noch während ein bis zwei Stunden pro Tag zumu tbar sei (vgl. E. 2.1). Die nachträgliche Begründung von RAD-Arzt Dr. E.___, wonach die ver schiedenen prozentualen Leistungsangaben von

Dr. Z.___ im Bericht vom 7. Februar 2013 einfach addiert werden könnten, weshalb letztlich eine Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von 80 % resul tiere, war daher kaum im Sinne von Dr. Z.___ .

Auf die Stellungna hmen von RAD-Arzt Dr. E.___ vom 1 2. März und vom 10. Juli 2013 kann deshalb nicht abgestellt werden.

E. 3.3 Die Einschätzung betreffend die Zumutbarkeit einzelner Tätigkeiten von Dr. D.___

von der A.___ im Bericht vom 2. Juni 2012

bezog sich schliesslich offenbar

einzig auf die Auswirkungen der Ch arcot-Erkrankung des linken Fuss es (vgl . Urk. 8/38 und Urk. 8/44). 4.

Es ist somit festzuhalten, dass eine zuverlässige Beurtei lung des Gesundheitszu stands des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit aufgrund der vorliegenden Akten nicht möglich ist und sich der medizini sche Sachverhalt als abklär ungsbedürftig erweist.

Die Sache ist deshalb in Aufhebung der angefochtenen Verfügung en an die Besch werdegegnerin zurückzuweisen, damit diese selber abklärt oder gut achterlich abkläre n lässt, ob beim Beschwerdeführer ein invalidenversiche rungsrecht lich relevanter Gesundheitsscha den vorliegt. Danach hat si e über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers neu zu entscheiden.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2 7. August 2013 (Urk.

1) um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich da mit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

D ie Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d ie angefochtene n Verfügun g en vom 1 5. und 1 6. August 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistung sbegehren des Beschwerdeführers neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Sozialzentrum Hönggerstrasse - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00724 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

13. Januar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich, Sozialzentrum Hönggerstrasse Rechtsanwältin Pascale Hartmann, Sozialversicherungsrecht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1960, arbeitete zuletzt seit November 2009 in einem Teilzeitpensum bei der Y.___ (Urk. 8/4/3 und Urk. 8/36/3). Am 2 1. März 2012 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter anderem wegen der Amputation von zwei Zehen und Schmerzen im rechten Bein bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) an (Urk. 8/34). Die IV-Stelle liess einen Aus - zug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Aus zug vom 2. April 2012, Urk. 8/36) und holte den Bericht von Dr. med. Z.___ vom 5. April 2012 (Urk. 8/37), die Berichte der A.___ vom 1 2. April 2012 (Urk. 8/38), 2. Juni 2012 (Urk. 8/44) und 1 3. Dezember 2012 (Urk. 8/49) so - wie den Bericht von Dr. Z.___ vom 7. Februar 2013 (Urk. 8/50) ein. Mit den Vorbescheiden vom 2 6. März 2013 (Urk. 8/54) und 2 7. März 2013

(Urk. 8/55) stellte sie dem Versicherte n die Abweisung seiner Begehren

um Arbeitsvermitt lung und um eine Invalidenrente in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 2 6. April 2013 (Urk. 8/56) bzw. 5. Juni 2013 (Urk. 8/60) Einwand. Wie angekündigt, verneinte die IV-Stelle mit

Verfügung vom 15. August 2013 einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitsvermittlung und begründete dies damit, dass bei ihm keine gesundheitsbedingte Ein - s chränkung bei der Stellensuche bestehe (Urk. 2/1) . Mit Verfügung vom 1 6. August 2013 wies die IV-Stelle - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 28 % - a uch das Rentenbeg ehren des Versicherten ab (Urk. 2/2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 7. August 2013 Beschwerde und bean tragte, es seien die beiden angefochtenen Verfügungen aufzuh eben und es sei ihm ab März 2012 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei en ihm eine Teilrente auszurichten und berufliche Massnahmen zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3 0. September 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 2. Okt ober 2013 angezeigt wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung haben nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) invalide oder von einer Invalidität bedrohte (Art. 8 ATSG) Versicherte, soweit: a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen

erfüllt sind. 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) . 1.5

Nach Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beur teilen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) die medizinischen Voraussetzun gen des Leistun gsanspruchs. Gemäss

Art. 49 Abs. 2 IVV führen die RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützen sie ihre Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit nicht an sich ein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn es im Wesent - lichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_58/2011 vom 2 5. März 2011 E. 2.2 mit Hinweisen; 9C_9 04/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2). Den RAD- Berich - ten, die zu den sogenannten versicherungsinternen Beurteilungen gehören, kann Beweis wert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1. 6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.

2.1

Dr. Z.___ stellte in seinem Bericht vom 5. April 2012 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Claudicatio

radicularis 4 rechts bei Diskushernie mit Kompression Nervenwurzel L4, Status nach periduraler Infilt ration am 1 0. Februar 2012 (ohne Erfolg), (2) ein diabetisches Fusssyndrom mit transmetatarsaler Amputation Dig . III und IV am 2 1. März 2011 und (3) ein Diabetes mellitus Typ II (Erstdiagnose März 2011 mit Polyneuropathie, erektiler Dysfunktion). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen schweren Vitamin-D-Mangel. Dr . Z.___ erklärte, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Täti gkeit als Verkäufer seit dem 1. Januar 2012 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei. Eine behinde rungsangepasste Tätigkeit sei ihm ein bis zwei Stunden pro Tag zumutbar . Rein sitzende Tätigkeiten seien i hm dabei wegen der Rückenschmerzen zu 30 % bis 40 %, rein stehende Tätigkeiten aufgrund der Rücken- und Fussschmerzen zu 20 % und eine Rotation im Sitzen /Stehen wegen der Rückenschme rzen zu 30 % möglich . Auch diese Angaben würden ab

Januar 2012 gelten (Urk. 8/37). 2 .2

Dr. med. B.___, Team leiter technische Orthopädie d er A.___,

diagnostizierte im Bericht vom 1 2. April 2012 (1) eine Charcot- Arthropathie Fuss links bei Status nach transmetatarsaler Amputation Dig . III und IV am 2 1. März 2011 (Spital C.___) bei infiziertem Malum

perforans, (2) ein Diabetes mellitus Typ II (Erstdiagnose März 2011 mit Polyneuropathie), (3) kardiovasku läre Risikofaktoren: Nikotinabusus, Adipositas, Dyslipidämie und (4) eine Coxarthrose rechts. Er erklärte, dass sich vonseiten des Charcot-Fusses links klinisch ein erfreulicher Verlauf mit aktuell kaum mehr Schwellung, Rötung und Überwärmung zeige. In drei bis vier Wochen würde ein Röntgen mit MRI des linken Fusses durchgeführt, um die Deformität und die Ausheilung des Charcot-Fusses beurteilen zu können. Bei stabilen Verhältnissen könne dann auf eine orthopädische Massschuhversorgung links mit halbhohem Schaft über gegangen werden (Urk. 8/38/6-7) . Im Bericht vom 2. Juni 2012 ergänzte Dr. med. D.___, Oberarzt an der A.___,

dass dem Beschwer deführer rein sitzende und wechselbelastende Tätigkeiten sowie eine Rotation im Sitzen/Stehen zumutbar seien. Diese Angaben würden ab März 2012 gelten (Urk. 8/44/4). 2 .3

Im Berich t vom 1 3. Dezember 2012 gab

Dr. D.___ von der A.___ an, dass die Arbeitsunfähigkeit bisher vom Hausarzt Dr. Z.___ geregelt wor den sei. Er habe den Beschwerdeführer letztmals am 5. Juni 2012 gesehen, wes halb er sich zu dessen aktueller Arbeitsfähigkeit nicht äussern könne (Urk. 8/49/5-6). 2 .4

Dr. Z.___ erklärte im Bericht vom 7. Februar 2013, dass der Beschwerde führer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäufer nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig sei. Rein sitzende Tätigkeit en seien ihm zu 30 %, wechselbelas tende Tätigkeiten wegen der Rücken- und Oberschenkelschmerzen zu 20 % und eine Rotation im Sitzen/Stehen zu 30 % zumutbar. Diese Angaben würden ab Januar 2013 gelten (Urk. 8/50). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in den angefochtenen Verfügung en vom 1 5. und 1 6. August 2013

in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Stellungnahme n von RAD- Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopä dische Chirurgie und Traumatologie, vom 1 2. März 2013 (Urk. 8/52/3-4) und vom 1 0. Juli 2013 (Urk. 8/61/2) .

In seiner Stellung nahme vom 1 2. März 2013 führte

RAD-Arzt

Dr. E.___ aus, dass aufgrund der vorliegenden Arztberichte ein somatischer Gesundheitsscha den

des Beschwerdeführers (eine Charcot- Arthropathie des linken Fusses bei Zustand nach tra nsmetatarsaler Amputation Dig . III und IV im März 2011 bei infiziertem Malum

perforans, eine

Claudicatio

radicularis L4 rechts und eine

Coxarthrose rechts), der die funktionelle Leistungsfähigkeit einschränke, aus gewiesen sei.

Hinsichtlich der bestehenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit würden nur die Angaben des Hausarztes Dr. Z.___ vorliegen, welche aber durchaus plausibel seien. Demnach sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Verkäufer spätestens seit dem 1. Januar 2012 und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Dauer zu 100 % arbeitsunfähig sei (im Hinblick auf die bestehende Charcot- Ar thropathie des linken Fusses wäre medizinisch-theoretisch auch ein früherer Beginn der vollständigen Arbeitsunfähigkeit nach März 2011 n achvollziehbar, wobei sich allerdings in keinem Arztbericht ein entsprechender Hinweis darauf finde) . Eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer

ab dem 1. Januar 2012 zunächst ebenfalls nicht mehr zumutbar gewesen. Seit dem 1. Januar 2013 seien ihm

körperlich leichte, rein sitzende und wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 bis 10 kg, ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne Kauern, Knien und häufigem Treppensteigen/Steigen auf Leitern und Gerüsten allerdings wieder in einem 80%-Pensum möglich (vollzeitige Präsenz mit 20 % Leistungsminderung durch die Notwendig keit h äufigerer Pausen; Urk. 8/52/3-4). Am 1 0. Juli 2013 ergänzte RAD-Arzt Dr. E.___, dass eine Addierung der verschiedenen prozentualen Leistungsangaben von Dr. Z.___

- 30 % rein sitzende Tätigkeiten, 20 % wechselbelastende Tätigkeiten, 30 % Rotation im Sitzen/Stehen – exakt die in seiner Stellung nahme vom 1 2. März 2013 angegebene und angesichts des ausgewiesenen Gesundheits - schadens auch plausible Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 80 % ergebe (Urk. 8/61/2). 3.2

Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend machte (Urk. 1 S. 4 f.), vermag die - se Beurteilung von RAD-Arzt Dr. E.___ nicht zu überzeugen. Zum einen sind vorliegend entgegen der Aussage von RAD-Arzt Dr. E.___ mehrere ärztliche Zeugnisse von Dr. D.___ und Dr. Z.___ aktenkundig, wonach der Be - schwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäufer bereits im Jahr 2011 – nach der Amputation der beiden Zehen im März 2011 – arbeits - unfähig war (vgl. Urk. 8/33). Zum anderen hat sich Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 7. Februar 2013 zwar dazu geäussert, welche einzelnen Tätigkeiten dem Beschwerdeführer

ab Januar 2013 noch zumutbar

waren (30 % rein sitzende Tätigkeiten, 20 % wechselbelastende Tätigkeiten, 30 % Rotation im Sitzen/Stehen, vgl. E. 2.4) . Er hat sich in diesem Bericht aber

– wiederum entgegen der Aussage von RAD-Arzt Dr. E.___ - nicht darüber ausgesprochen, in welchem Umfang ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit unter diesen Umständen

ab Januar 2013 noch

zumutbar war (vgl. Urk. 8/50/3) . Im Bericht vom 5. April 2012 hatte Dr. Z.___

im Übrigen

erklärt, dass dem Beschwerdeführer rein sitzende Tätigkeiten zu 30 % bis 40 %, rein stehende Tätigkeiten zu 20 % und eine Rotation i m Sitzen/Stehen zu 30 % möglich sei en, und war

zum Schluss gekommen, dass ihm eine behinderungsangepasste Tätig keit lediglich noch während ein bis zwei Stunden pro Tag zumu tbar sei (vgl. E. 2.1). Die nachträgliche Begründung von RAD-Arzt Dr. E.___, wonach die ver schiedenen prozentualen Leistungsangaben von

Dr. Z.___ im Bericht vom 7. Februar 2013 einfach addiert werden könnten, weshalb letztlich eine Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von 80 % resul tiere, war daher kaum im Sinne von Dr. Z.___ .

Auf die Stellungna hmen von RAD-Arzt Dr. E.___ vom 1 2. März und vom 10. Juli 2013 kann deshalb nicht abgestellt werden. 3.3

Die Einschätzung betreffend die Zumutbarkeit einzelner Tätigkeiten von Dr. D.___

von der A.___ im Bericht vom 2. Juni 2012

bezog sich schliesslich offenbar

einzig auf die Auswirkungen der Ch arcot-Erkrankung des linken Fuss es (vgl . Urk. 8/38 und Urk. 8/44). 4.

Es ist somit festzuhalten, dass eine zuverlässige Beurtei lung des Gesundheitszu stands des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit aufgrund der vorliegenden Akten nicht möglich ist und sich der medizini sche Sachverhalt als abklär ungsbedürftig erweist.

Die Sache ist deshalb in Aufhebung der angefochtenen Verfügung en an die Besch werdegegnerin zurückzuweisen, damit diese selber abklärt oder gut achterlich abkläre n lässt, ob beim Beschwerdeführer ein invalidenversiche rungsrecht lich relevanter Gesundheitsscha den vorliegt. Danach hat si e über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers neu zu entscheiden.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2 7. August 2013 (Urk.

1) um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich da mit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

D ie Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d ie angefochtene n Verfügun g en vom 1 5. und 1 6. August 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistung sbegehren des Beschwerdeführers neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Sozialzentrum Hönggerstrasse - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl