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IV.2013.00721

Rentenanspruch nach Neuanmeldung bejaht. Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ausgewiesen. Abstellen auf Gutachten von IV-Stelle.

Zürich SozVersG · 2015-03-13 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1956 geborene X.___ arbei tete als Reinigungsangestellter in einem Hotel, als Dachdecker, als Reiniger, Kü chenhilfe und Officemitarbeiter in einem Alters- und Pflegeheim sowie als Mit arbeiter in einer Kantine. Am 29. Oktober 1999 erlitt er einen akuten Herzin farkt und war deswegen bis zum 17. Novem ber 1999 im Spital Y.___ hospitalisiert. Vom 1. Januar 2000 bis 4. Mai 2001 bezog er Tag gelder der Ar beitslosen versicherung. Vom 19. Februar bis 14. Mai 2001 war er über die Ar beitslosen versicherung im Altersheim Z.___ als Mitar beiter im Hausdienst und in der Reinigung angestellt, wobei er ab dem 6. April 2001 zu 100 % arbeits unfähig geschrieben wurde. Der Versicherte leidet an Thorax- und an psychischen Beschwerden (Urk. 7 /35 /1-2 , Urk. 7/ 140/ 8 ). 1.2

Am 22. April 2002 meldete sich der Versicherte zum Leistungsbezug bei der Invali denversicherung an ( Urk. 7 / 2 ). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) , wies nach Abklärung der beruflichen und medi zinischen Verhältnisse das Rentenbegehren mit Verfügung vom 11. Sep tember 2003 ab (Urk. 7 /20) , was sie mit Einsprachee ntscheid vom 24. No vember 2003 bestätigte (Urk. 7 /30). Das Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich (nach fol gend: SVGer ) wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 22. Juli 2004 (Verfahren Nr. IV.2004.00034) ab (Urk. 7 /35). Das Bundes gericht er kannte mit Urteil I 536/04 vom 10. Dezember 2004 in teilwei ser Gut heissung der dagegen ge führten Verwaltungs gerichtsbeschwerde auf Auf he bung der Entscheide

der IV-Stelle und des SVGer

sowie auf Rück weisung der Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid über den Renten anspruch (Urk. 7 /37). Die IV-Stelle holte in der Folge den Bericht von Dr . med.

A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie , vom 17. Sep tember 2005 (Urk. 7 /45) und das psychia trische Gut achten von Dr. med. F . B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie, vom 4. April 2007 (Urk. 7 /47) ein . Gestützt darauf wies die IV-Stelle das Renten be gehren n ach Durch führung des Vorbescheid verfahrens (Urk. 7 /49, Urk. 7 /54, Urk. 7 /58) mit Verfügung vom 5. September 2007 erneut ab (Urk. 7 /61). Die da gegen erho bene Beschwerde (Urk. 7/65/2-11) hiess das SVGer mit Urteil vom 28. Dezember 2007 in dem Sinne gut, dass die Sache zur ergänzenden medizi nischen Abklä rung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde ( Verfahren Nr. IV.20 07 .0 1283; Urk. 7 /68 /11 ). 1.3

Die IV-Stelle holte das Gutachten von Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie, vom 4. April 2009 ein (Urk. 7 /83). Gestützt darauf wies sie das Rentenbegehren nach Durch führung des Vorbescheid ver fahrens (Vorbescheid vom 28. Mai 2009, Urk. 7 /86 ; Einwandschreiben vom 2. Juni, 13. und 17. August 2009, Urk. 7 /87 , Urk. 7/93, Urk. 7 /95) mit Verfü gung vom 5. Oktober 2009 ab (Urk. 7/ 97 ). Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 7/101/3-12) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 11. März 2011 (Verfahren Nr. IV.2009.01073) ab ( Urk. 7/104 ). 1.4

Am

25. März 2011 meldete sich der Versicherte , vertreten durch den Sozial dienst der psychiatrischen Klinik D.___ , bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung seines Gesundheits zu standes geltend (Urk. 7/105, Urk. 7/108 ). Mit Bericht vom 6. Mai 2011 infor mierten die Ärzte der psychiatrischen Klinik D.___ die IV-Stelle über die erstmalige stationäre Be hand lung des Beschwerdeführers in der Klinik D.___ ( Urk. 7/111). Die IV-Stelle holte die Bericht e der Klinik D.___ vom 9. und 23. September 2011 ( Urk. 7/117-118 ) , von D

r. med.

E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Januar 2012 (Urk. 7/120) und von Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 8. Dezember 2011 (Urk. 7/122/1-4)

ein. Mit Vorbescheid vom 8. März 2012 kündigte d ie IV-Stelle die Ab weisung des Leistungsbegehrens an ( Urk. 7/126 ). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom

20. April 2012 Einwände (Urk. 7/131 ). Die IV-Stelle holte dara uf das Gutachten von Dr. med.

G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. September 2012 ein (Urk. 7/140 ) und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom

25. Juni 2013 wie an ge kündigt ab ( Urk. 2) 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom

27. August 2013 Beschwerde und beantragte, es sei en ihm die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundes ge setz über die Invalidenversicherung (IVG) zu erbringen, insbesondere sei ihm spä testens ab Februar 2012 eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszu richten; eventualiter sei das Gutachten vom 28. September 2012 durch ge eig nete Zusatzfragen an Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, durch das Gericht zu ergänze n und hernach der Renten anspruch neu zu bestimmen . In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Ge wäh rung der unent geltli chen Prozessführung und Bestellung eines unent geltli chen Rechtsvertreters (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Be schwerde antwort vom

24. September 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 ). Mit Verfügung vom 5 . Dezember 20 13 wurde dem Beschwerdeführer die unent gelt liche Pro zess führung gewährt sowie Rechtsanw ä lt in Barabara Laur

als unent geltliche Rechtsvertreter in für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 14 S. 2 ). Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 15. Januar 2014 an seinen Anträgen fest (Urk. 15 S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtet e mit Eingabe vom 28. Januar 2014 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 17). Mit Verfügung vom 26. Februar 2015 wurde die Pensionskasse des Beschwerdeführers, die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, zum Prozess beigeladen (Urk. 21 S. 2). Diese verzich tete mit Eingabe vom 5. März 2015 auf ein e Stellungnahme (Urk. 22).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankhei t oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein träch tigung zu be rück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge hend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus übung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung verein bar ist. Ein psychischer Gesundheitsscha den führt also nur soweit zu einer Er werbs unfähigkeit (Art. 7 ATSG), als ange nommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Bestimmungen geben bei einem Inva liditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkom mens ver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditäts grades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein getreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Renten anspruch relevante Änderung des Invaliditäts grades erfolgt ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än derung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi - si onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

Im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Ver waltung ver pflichtet, das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und recht li cher Hinsicht allseitig, das heisst nic ht nur mit Bezug auf jenes Sachver halts seg ment , in welchem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prü fen. Dem ent sprechend ist das Sozialversicherungsgericht befugt (und ver pflich tet), bei Bedarf Teilaspekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen auf zu greifen, selbst wenn diese bereits in der früheren rechtskräftigen Ver fügung be ur teilt wurden (Urteile des Bundes gerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung gestützt auf di e Stellungnahmen von Dr. med.

H.___ , Fachärztin für Arbeits medi zin und Allgemeinmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom

27. Januar 2012 (Urk. 7/124/3-5) und vom 5. Oktober 2012 (Urk. 7/145/3 ) auf den Standpunkt, es sei verglichen mit dem Gesundheitszustand, wie er bei der letzten rentenabweisenden Verfügung vom 5. Oktober 2009 bestanden habe, hin sichtlich der funktionellen Einschränkungen, der Beschwerdeschilderungen und der objektiven Befunde keine Veränderung eingetreten. Dr. C.___

(im Gu t ach ten vom 4. April 2009, Urk. 7/83) und Dr. G.___

(im Gutachten vom 28. Sep tember 2012, Urk. 7/140) seien trotz gleicher Be funde zu unter schiedli chen Einschätzungen gelangt. Die von Dr. G.___ (durch die psycho metrische Untersuchung) er mittelten Scores (Punktzahlen, Testergebnisse), die für eine mittel- oder schwergradige depressive Episode sprechen würden, wür den nur auf subjektiven An gaben beruhen. Zudem sei zu beachten, dass beim Be schwer debild des Be schwerdeführers psychosoziale und soziokulturelle Be lastungs - faktoren stark mit bestimmend gewesen seien und im Vordergrund gestanden hätten. Dr. G.___ sei indes nur am Rande auf diese Problematik eingegangen. Bei der Einschätzung von Dr. G.___ habe es sich somit lediglich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes gehandelt. Es sei weiterhin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig sei und ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (Urk. 2). 2.2

De r Beschwerdeführer macht dagegen geltend, es treffe nicht zu, dass Dr. C.___ und Dr. G.___ die gleichen Befunde vorgelegen hätten. Dr. G.___ habe in verschiedenen Bereichen Einschränkungen erhoben, welche von Dr. C.___ noch als unauffällig festgestellt worden seien, namentlich eine eingeschränkte Auf merksamkeit, ein eingeengter, gehemmter, verlangsamter Gedankengang, ein deutlich verminderter Antrieb, eine deutlich verminderte affektive Modu lations fähigkeit . Dies seien nicht subjektive Angaben, sondern vom Gutachter in der klinischen Untersuchung objektiv festgestellte Beeinträchtigungen. Auch die Ärzte der psychiatrischen Klinik D.___ , wo er sich ab Februar 2011 für mehrere Wochen stationär auf gehalten habe, was für sich schon augenfällig sei, hätten klinische Befunde festgestellt, welche eine Verschlech terung gegenüber jenen von Dr. C.___ erho benen Befunden ausweisen würden. Zudem sei für die Erhebung der Diag nose kriterien nach ICD massgeblich auf das subjektive Befinden abzu stellen. Ab Februar 2011 habe ausserdem eine intensive Therapie mit statio närer Behand lung und hernach zwei bis drei Mal monatlich ambulante n Therapie sitzungen statt ge funden. Die Feststellung des RAD, es werde aktuell keine Behandlung durch geführt, sei aktenwidrig. Die von Dr. G.___ ver wendeten Beurteilungs skalen würden sodann im Unterschied zu jenen, welche von Dr. C.___ verwen det worden seien, nicht einer Selbstbeurteilung sondern einer Fremdbeurteilung entsprechen. Die von Dr. G.___ gestellte Diagnose einer mittel- bis schwer gradigen depressiven Episode im Rahmen einer depres siven Entwicklung sei begründet. Mittlerweile bestehe eine chro nifizierte , eigen ständige psychische Erkrankung, welche auch bei Wegfall der psychosozialen Belastungsfaktoren entfiele. Diese Faktoren habe Dr. G.___ zudem bei der Beurteilung ausge klammert . Sein Gutachten sei zutreffend und nachvollziehbar (Urk. 1 S. 4 ff. , Urk. 15 ). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. D a die Be schwerde gegnerin auf die Neuanmeldung eingetreten ist, hat da s Ge richt in materiell - rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob sich der Invaliditätsgrad seit der abweisenden Ver fügung vom

5. Oktober 2009 (Urk. 7/97 ), bestätigt mit Urteil vom

11. Mai 2011 (Urk. 7/104 ),

bis zum Er lass der angefochtenen Verfügung vom

25. Juni 2013 (Urk. 2) in leistungs begründendem Ausmass verändert hat. Die angefoch tene Ver fügung bildet da bei recht sp re chungsgemäss die zeitliche Grenze der richter lichen Über prüfungs be fugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes ge richts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis). 3.

3.1

Mit Urteil IV.20 09 .0 1073 vom

11. März 2011 wurde gestützt auf das psychia trische Gutachten von Dr. C.___ vom 4. April 2009 ( Urk. 7/83) eine invalidi sie rende psychische Gesundheits störung verneint und festgehalten, dass dieser bei der nachvollziehbaren Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit zu treffend berücksichtigt habe, dass ohne psychische Störung von Krankheitswert psycho - soziale und soziokultu relle Belastungs faktoren im Vordergrund stünden (Urk. 7/104/9-12) .

Dr. C.___

hatte im Wesentlichen die psychiatrische Diagnose einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0) gestellt und war zum Schluss gekommen , dass diese die Arbeitsfähigkeit nicht einschränke. Beim Beschwerdeführer hätten sich nach einem infero - postero -lateralen Herzinfarkt mit elektrischer/me cha ni scher Reanimation bei Kammerflimmern am 29. Okto ber 1999 und PTCA/ Stenting der RCX-Stenose am 10. No vember 1999 während einer Koro narangiographie infolge einer langfristigen Arbeitslosigkeit dep res sive Be schwerden entwickelt, die bis heute persistieren würden, wobei finan zielle Pro bleme und Eheprobleme dazugekommen seien. Die langfristige Ar beits losigkeit, die finanziellen Probleme und die Eheprobleme des Be schwerde führers seien als aufrechterhaltende psychosoziale Belastungs fak toren der leich ten depressiven Episode zu verstehen, wobei sich der Be schwer de führer mit sei ner aktuellen Lebenssituation in Erwartung der Zu sprache von IV-Leistungen abgefunden habe. Aus seinem psychiatrischen Gutachten und aus den Befunden in den vor liegenden Berichten gehe hervor, dass seit dem Jahr 2000 lediglich eine leichte depressive Episode bestanden habe, welche keine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit bewirkt habe (Urk. 7 /83 /39-42 ).

Von dieser Sachlage ist als Vergleichsbasis auszugehen. 3.2

3.2.1

Mit der Neuanmeldung vom

25. März 2011

machte der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes geltend, welche am 28. Februar 2011 zu einem Klinikeintritt in die psychiatrischen Klinik D.___ geführt habe (Urk. 7/105 ). 3.2.2

Gemäss dem Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik D.___

vom 9. September 2011, wo der Be schwer deführer vom 28. Februar bis 7. April 2011 stationär und vom 8. April bis 20. Mai 2011 teilstationär behandelt worden war , wurde die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) ge stellt. Der Beschwerdeführer habe sich in den letzten Jahren bereits in am bu lanter Behandlung bei zwei verschiedenen Therapeuten befunden, was jedoch nur eingeschränkt zur Besserung der Symptomatik habe beitragen können. Da er in der Arbeitstherapie ein stark verlangsamtes, wenn auch konzentriertes und sorgfältiges Arbeiten gezeigt habe, sei eine Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt als unrealistisch einzustufen. Eine Arbeit in geschütztem Rahmen sei für den Be schwerdeführer dagegen sehr zu empfehlen (Urk. 7/117).

Der Psychiater

Dr. E.___ , bei dem der Beschwerdeführer seit dem

8. November 2011 in Behandlung steht , diagnostizierte eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) , und den Ver dacht auf eine Dysthymia (ICD-10 F34.1). Der Be schwerde führer leide seit Jahren an einer schweren, nun bereits chronifizierten Depres sion und lebe in einer sehr schwierigen psychosozialen Situation. Aus psychia t risch-psycho therapeutischen Gründen sei er in der freien Marktwirschaft un möglich vermittelbar. Er könnte höchstens in gestütztem Rahmen teilzeitlich beschäftigt werden. Der Krankheitsverlauf habe sich chronifiziert und die Prog nose sei schlecht (Urk. 7/120/2-7).

Der von der Beschwerdegegnerin beauftragte psychiatrische Gutachter Dr. G.___ kam gemäss dem Gutachten vom 28. September 2012 nach der Ex plo ration des Beschwerdeführers am 6. Juli 2012 mit klinischer Befunder hebung und psychometrischer Untersuchung mittels der Hamilton Depressions skala (HAMD) und der Montgomery Asberg Depression Rating Scale (MADRS) sowie nach Einsicht in die Vorakten zum Schluss, es liege eine mittel- bis schwer gra dige depressive Episode mit somatischem Syndrom im Rahmen einer depres si ven Entwicklung (ICD-10 F32.11/F32.21) vor. Zum Untersuchungszeitpunkt und seit Februar 2011 liege im angestammten Beruf oder in vergleichbaren Ver weistätigkeiten

eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Es sei von einer sehr gerin gen Belastbarkeit aus zugehen. Es sei leicht vorstellbar, dass der Be schwerde führer in psychosozialen Anforderungssituationen schnell mit Über forderung und Zunahme der depres siven Symptomatik reagieren werde. Sinn voll sei gegenwärtig allenfalls eine stundenweise Tätigkeit in einem ge stützten Arbeits rahmen im Sinne einer ver besserten Tagesstrukturierung. Invali ditäts fremde Faktoren ( Langzeit arbeits losigkeit , ungewisse berufliche Zukunft, ge ringe kul turelle Integration, finan zielle Probleme, ungünstiges Wiederein glie derungsalter , Dekonditio nierung , aus geprägte Krankheits- und In suffi zienz überzeugung , pas sive Heilungserwar tungen , sekundärer Krank heits gewinn [Entlastung], laufendes versicherungs rechtliches Verfahren) seien be rück sichtigt worden und von inva liditäts bedingten Befunden abgegrenzt worden. Sie seien in die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Zumut bar keit einer Tätigkeit nicht eingeflossen. Spätestens seit Februar 2011 sei von einer richtunggebenden Ver schlechterung des Gesundheitszustandes im Sinne einer (im Verlauf mittel- bis schwergradi gen ) depressiven Störung auszugehen (Urk. 7/140/12-16). 3.3 3.3.1

Die in Übereinstimmung mit den behandelnden Ärzten getroffene Schluss folge rung von Dr. G.___

im Gutachten vom 28. September 2012 , dass eine schwe re, chronifizierte depressive Störung im Rahmen einer de pres siven Ent wicklung vorliege, und seine Feststellung einer ent sprechenden Ver schlech terung des psychischen Gesundheitszustandes min destens seit Februar 2011 sind nachvoll ziehbar begründet und überzeug en . Dabei handelt es sich entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht lediglich um eine Neubeurteilung desselben, unveränderten psychischen Gesundheitszustandes, wie er im Jahr 2009 von Dr. C.___ als leichte depressive Episode (Urk. 7/83/39) beurteilt wor den war. Denn nicht nur die gestellten Diagnosen weisen eine Verschlechterung aus, sondern auch die erhobenen Befunde.

W ährend Dr. C.___ im Gutachten vom 4. April 2009 beim

Psycho status

die Auf merksamkeit, Konzentration und das Gedächtnis als klinisch unauffällig und das formale Denken als geordnet sowie als nicht verlangsamt bezeichnete (Urk. 7/83/37) , stellte Dr. G.___

im Gutachten vom 28. September 2012 nun mehr fest, die Aufmerksamkeit habe für die Dauer des Gesprächs nicht durchge hend aufrechterhalten werden können. Der Be schwerdeführer habe im Gespräch deutlich fluktuiert mit phasenweisem Abdriften im Verlauf der Untersuchung und zunehmenden Ermüdungszeichen (vermehrte Abgelenktheit) gegen Ende. Zudem hielt Dr. G.___ fest, der Rede fluss sei deutlich viskös-stockend gewe sen und die Beschwerdeschilderung sei durch eine resignative Grundhaltung und Betonung von Insuf fizienzgefühlen ge kennzeichnet gewesen. Auf der Ver haltensebene habe sich ein depressiv-ge hemmter Habitus gezeigt. Im formalen Gedanken sei er geordnet, deutlich ver langsamt, deutlich gehemmt, grübelnd, eingeengt auf die erlebte Erschöpfung und Insuffizienzgefühle, jedoch

umstell fähig gewesen. Auch Misstrauen sei vor han den gewesen. Ausgeprägt sei eine Tendenz zur Selbstbeobachtung kör per licher Vor gänge im Sinne einer Auf merksamkeitsfokussierung

feststellbar ge wesen (Urk. 7/140/10).

Zwar führte auch Dr. C.___

aus , es hätten anamnestisch phasenweise Ge danken kreisen , Sorgen über körperliche Probleme, eine insgesamt freudlose, interesselose und traurige Stimmung sowie Schuldgefühle vorgelegen

(Urk. 7/83/37) . Jedoch fielen die von Dr. G.___ erhobenen Befunde

d eutlich schwerwiegender aus . Insbesondere hielt Dr. C.___ einen unauffälligen Antrieb des Beschwerdeführers fest (Urk. 7/83/37 ). Dagegen befand Dr. G.___ , d ie Grundstimmung sei gedrückt-depressiv, freudlos-ratlos, affektstarr mit deutlich verminderter affektiver Modulations fähigkeit ohne jegliche Auf hellung im Ver lauf des Gesprächs. Der Antrieb sei deutlich vermindert gewesen. Mimik und Gestik seien kaum mit dem vom Beschwerdeführer Gesagten mit schwingend ge wesen. Auch circadiane Besonderheiten seien berichtet worden (Morgentief, Abendhoch ; Urk. 7/140/11 ). 3.3. 2

Nebst den erhobenen Befunden hat auch die psychiatrische Behandlung ab Feb ruar 2011 eine deutliche Steigerung im Vergleich zurzeit bis April 2009 erfah ren. Eine stationäre (respektive anschliessend teilstationäre) psychiatrische Behandlung fand erstmals im Februar 2011 statt und die daraufhin aufge nom mene am bulante psychiatrische Behandlung bei Dr. E.___ (Urk. 7/120/5-7) wird

nun mehr regelmässig alle zehn bis vierzehn Tage

dur ch ge führt (Urk. 7/140 /8 ). Gemäss Dr. G.___ befindet sich der Beschwerdeführer in einem festen und adäquaten ambulanten Behandlungsrahmen . Allerdings sei ange sichts des deut lich chroni fizierten Verlaufs und des aktuellen Ausmasses der depressiven Stö rung davon auszugehen, dass der Gesund heitsprozess auch unter optimierten Be dingungen kurzfristig nicht beschleunigt werden könnten (Urk. 7/140/15). Dagegen hatten

bis zur Begutachtung durch Dr. C.___ lediglich spora disch durchgeführte , unregelmässige ambulante psychiatrische Therapie sitzungen statt gefunden. Auch eine stationäre Behandlung hatte der Be schwerde führer damals noch abge lehnt (vgl. E. 5.3.1 des Urteils vom 11. Mai 2011, Urk. 7/104/10). 3.3.3

Weiterhin kommt sodann dem testmässigen Erfassen der Psycho patho logie im Rahmen der psychiatrischen Ex ploration generell nur, aber immerhin ergän zende Funktion zu, während die klinische Unter suchung mit Anamnese erhe bung , Symptom erfas sung und Ver haltens beobach tung aus schlag gebend bleibt (Urteil des Bundes gerichts 9C_391/2010 vom 19. Juli 2010 E. 3.2.1 mit Hin weisen). Dr. G.___ berücksichtigte die Ergebnisse der von ihm zur psycho metrischen Untersuchung eingesetzten Fremdbewertungsskalen HAMD und MADRS (Urk. 7/140/11) zutreffend lediglich als zusätzliches Mittel zur Bestim mung der Schwere der Depressivität, welche er insbesondere unter Berücksichti gung des psycho pathologischen Befundes, den Eigenangaben des Beschwerde führers und unter Würdigung der Berichte der behandelnden Fachärzte nach den Kriterien des ICD-10 bestimmte und eingehend begründete (Urk. 7/140/12-13). Auch weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass es sich bei den von Dr. G.___ verwendeten Bewertungsskalen HAMD und MADRS nicht um Selbst beurteilungs - , sondern um Fremdbeurteilungstest handelt, welche nicht ausschliesslich auf subjektiven Angaben beruhen, sondern ausserdem auf eige nen Beobachtungen des Testenden. Aus serdem schloss Dr. G.___ aus drücklich Hinweise für eine willentliche Herbei führung oder massive Ver deutlichung psy chischer oder körperlicher Störungen im Sinne einer Aggra vation oder Simula tion aus. Es hätten sich auch keine Hinweise für eine Dis simulation oder Ano sognosie gezeigt (Urk. 7/140/11).

Dagegen hatten Widersprüchlichkeiten Dr. C.___ bei der Begutachtung im Jahr 2009 dazu veranlasst, von den von ihm und einem behandelnden Arzt erho be nen Testergebnissen, welche eine schwere depressive Störung gezeigt hatten, abzuweichen. Die Eins chätzung und Diagnostik von Dr. C.___ basierte daher hauptsächlich auf s eine r Beu rteilung der damaligen Be funde und auf den von ihm ge wonnenen klinischen Gesamteindruck

(vgl. E. 5.3.1 des Urteils vom 11. Mai 2011, Urk. 7/104/11).

Dr. G.___ bot sich indes eine andere Sachlage. Und zwar befanden sich die Resultate der Fremdbeurteilungsskalen nunmehr im Einklang mit den Befunden, dem klinische n Gesamteindruck und mit dem Beschwerdebild gemäss den aktuellen Vorakten der be handelnden Ärzte . Z um Abweichen von den

Teste rgeb nissen bestand daher kein Anlass. 3.3.4

Auch bezüglich der Rolle der p sychosoziale n Belastungsfaktoren erfuhr der Sach verhalt eine Veränderung. Während sie bei der Begutachtung durch Dr. C.___ das lediglich leichte depressive Beschwerdebild noch aufrecht erhiel ten (Urk. 7/83 / 40-41 ; vgl. E. 5.3.1 des Urteils vom 11. Mai 2011, Urk. 7/104/ 9 ), hat sich bis im Jahr 2011 eine verselbständigtes psychisches Leiden ent wickelt, wie sich aus dem Gutachten von Dr. G.___ (Urk. 7/140 /12-16 ) und auch aus den Berichten der psychiatrischen Klinik D.___ (Urk. 7/111 ) und von Dr. E.___

(Urk. 7/120) ergibt. Dabei ist zu beachten, dass rechtssprechungsgemäss f ür die Anspruchserheblichkeit eines Gesundheitsschadens nicht bedeutsam ist , ob soziale Umstände bei seiner Entstehung eine massgebende

Rolle spielten, wenn

- wie hier - ein verselbstän digter Gesundheitsschaden, namentlich eine von depressiven Ver stimmungs zu ständen klar unterscheidbare andauernde De pres sion im fachmedizinischen Sinne gegeben ist (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil e des Bundesgerichts 9C_776/2010 vom 20. De zember 2011 E. 2.3.3 und 8C_830/2013 vom 29. April 2014 E. 5.2.2).

Dass Dr. G.___ auf die psycho sozialen Belastungsfaktoren nicht detaillierter einging , sondern sie lediglich aufzählte (Urk. 7/140/14) , ist daher angesichts de s

mittlerweile verselb stän digten psychischen Leidens nicht zu beanstanden , zumal er die psychosozialen Be lastungsfaktoren bei der Ein schätzung einer 8 0%igen Arbeitsunfähigkeit ausklammerte , was bei einem ver selbständigten psychischen Leiden recht sprechungs gemäss nicht gefordert wäre. 3. 4

Nach dem Gesagten sind e ntgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin mit den im Wesentlichen übereinstimmenden ärztlichen Einschätzungen von Dr. G.___ (Urk. 7/140/12-16), den Ärzten der psychiatrischen Klinik D.___ (Urk. 7/111) und von Dr. E.___ (Urk. 7/120) gesundheitliche Veränderungen ausgewiesen, die eine Neubeur teilung rechtfertigen.

Im Übrigen besteht kein Grund, weshalb nicht auf die Einschätzung von Dr. G.___ einer 8 0%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätig keit ab Februar 2011 (Urk. 7/140/14/16) abgestellt wer den sollte. S ein Gutachten erfüllt denn auch alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Krite rien für beweis kräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Der Anspruch auf eine Rente ist damit für die Zeit ab Februar 2012 zu prüfen ( Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG). 4. 4.1

Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Einkommensvergleichs von Validen- und In vali deneinkommen auf zeit identischer Grundlage - hier im Jahr 2012 - zu erheben (vgl. BGE 129 V 223 f. E. 4.2 in fine , 128 V 174).

Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns (hier: 1. Februar

2012) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte ( vgl. BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hin weis; Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.1).

Kann - wie hier - für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht auf die konkrete beruflich-erwerbliche Situation abgestellt werden, können nach der Recht sprechung Tabellenlöhne gemäss der Schweiz erischen Lohn struk tur erhe bung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. E. 3b sowie RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412). 4.2

Da der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1986 (Urk. 7/2/3) in sehr unterschiedlichen Hilfstätigkeiten erwerbstätig war, zuletzt im Jahr 2001 im Rahmen eines Arbeitslosenprojekts (Urk. 7/1/3, Urk. 7/114, Urk. 7/140/6), rechtfertigt es sich nicht nur zur Ermittlung des Invaliden-, son dern auch des Valideneinkommens

vom statistischen Wert nach der LSE-Tabelle

TA1 2010 auszugehen. Bei einem Statistiklohn von Fr. 4‘901.-- pro Monat

(LSE 2010, Anforderungsniveau 4, Männer, Total) und unter Berück sich tigung der all gemeinen Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahr 2010 ( Die Volks wirt schaft, Heft 1-2 /201 5 S. 92 , Tabelle B9.2, Total 2010 ) sowie der all gemeinen Nominallohnentwicklung der Jahre 2011 und 2012 (BFS , Schweize rischer Lohnindex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], No minal lohnindex

Männer [T1. 1 .10], Wirtschaftszweig Total ; 2010: 100; 2012: 101.7 ) ist im Jahr 2012 ein Einkommen von Fr. 5‘183.70 pro Monat (Fr. 4‘901 .-- : 40 x 41,6 : 100 x 101.7) respektive Fr. 62‘204.40 pro Jahr als Validen einkommen anzunehmen. Für die Bestimmung des Invalideneinkommen s ist dieser Betrag um 80 %

(Arbeitsunfähigkeit) und um einen sogenannten leidensbedingten Abzug von höchstens 25 % zu kürzen (vgl. BGE 124 V 321 E. 3b/ aa , 134 V 322 E. 5.2 , Urteil des Bun desgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen ).

Daraus ergibt sich ohne weiteres

ein Invaliditätsgrad von über 70 % und damit ein Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) ab dem 1. Februar 2012. 4.3

Die angefochtene Verfügung vom 25. Juni 2013 (Urk. 2) ist folglich in Gut heis sung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Be schwerde führer mit Wirkung ab dem 1. Februar 2012 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 5 .

Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Nach ständiger Recht spre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und un abhängig vom Streitwert festzulegen, ermessens weise auf Fr. 8 00.-- an zusetzen und ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens der Be schwerdegegnerin aufzu erlegen.

Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers

steht eine Prozess entschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver si cherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung der Honorar note von Rechtsanwältin Barbara Laur vom 8. Januar 2015 (Urk. 20) auf Fr. 2'001.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 25. Juni 2013 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Februar 2012 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, Rechts anw ältin Barbara Laur, eine Prozessent schädigung von Fr. 2'001.40 (inkl. Bar auslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Barbara L auer unter Beilage einer Kopie von Urk. 22 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 22 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankhei t oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein träch tigung zu be rück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge hend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus übung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung verein bar ist. Ein psychischer Gesundheitsscha den führt also nur soweit zu einer Er werbs unfähigkeit (Art. 7 ATSG), als ange nommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Bestimmungen geben bei einem Inva liditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkom mens ver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditäts grades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein getreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Renten anspruch relevante Änderung des Invaliditäts grades erfolgt ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än derung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi - si onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

Im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Ver waltung ver pflichtet, das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und recht li cher Hinsicht allseitig, das heisst nic ht nur mit Bezug auf jenes Sachver halts seg ment , in welchem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prü fen. Dem ent sprechend ist das Sozialversicherungsgericht befugt (und ver pflich tet), bei Bedarf Teilaspekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen auf zu greifen, selbst wenn diese bereits in der früheren rechtskräftigen Ver fügung be ur teilt wurden (Urteile des Bundes gerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen). 2.

E. 2 ). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) , wies nach Abklärung der beruflichen und medi zinischen Verhältnisse das Rentenbegehren mit Verfügung vom 11. Sep tember 2003 ab (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung gestützt auf di e Stellungnahmen von Dr. med.

H.___ , Fachärztin für Arbeits medi zin und Allgemeinmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom

27. Januar 2012 (Urk. 7/124/3-5) und vom 5. Oktober 2012 (Urk. 7/145/3 ) auf den Standpunkt, es sei verglichen mit dem Gesundheitszustand, wie er bei der letzten rentenabweisenden Verfügung vom 5. Oktober 2009 bestanden habe, hin sichtlich der funktionellen Einschränkungen, der Beschwerdeschilderungen und der objektiven Befunde keine Veränderung eingetreten. Dr. C.___

(im Gu t ach ten vom 4. April 2009, Urk. 7/83) und Dr. G.___

(im Gutachten vom 28. Sep tember 2012, Urk. 7/140) seien trotz gleicher Be funde zu unter schiedli chen Einschätzungen gelangt. Die von Dr. G.___ (durch die psycho metrische Untersuchung) er mittelten Scores (Punktzahlen, Testergebnisse), die für eine mittel- oder schwergradige depressive Episode sprechen würden, wür den nur auf subjektiven An gaben beruhen. Zudem sei zu beachten, dass beim Be schwer debild des Be schwerdeführers psychosoziale und soziokulturelle Be lastungs - faktoren stark mit bestimmend gewesen seien und im Vordergrund gestanden hätten. Dr. G.___ sei indes nur am Rande auf diese Problematik eingegangen. Bei der Einschätzung von Dr. G.___ habe es sich somit lediglich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes gehandelt. Es sei weiterhin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig sei und ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (Urk. 2).

E. 2.2 De r Beschwerdeführer macht dagegen geltend, es treffe nicht zu, dass Dr. C.___ und Dr. G.___ die gleichen Befunde vorgelegen hätten. Dr. G.___ habe in verschiedenen Bereichen Einschränkungen erhoben, welche von Dr. C.___ noch als unauffällig festgestellt worden seien, namentlich eine eingeschränkte Auf merksamkeit, ein eingeengter, gehemmter, verlangsamter Gedankengang, ein deutlich verminderter Antrieb, eine deutlich verminderte affektive Modu lations fähigkeit . Dies seien nicht subjektive Angaben, sondern vom Gutachter in der klinischen Untersuchung objektiv festgestellte Beeinträchtigungen. Auch die Ärzte der psychiatrischen Klinik D.___ , wo er sich ab Februar 2011 für mehrere Wochen stationär auf gehalten habe, was für sich schon augenfällig sei, hätten klinische Befunde festgestellt, welche eine Verschlech terung gegenüber jenen von Dr. C.___ erho benen Befunden ausweisen würden. Zudem sei für die Erhebung der Diag nose kriterien nach ICD massgeblich auf das subjektive Befinden abzu stellen. Ab Februar 2011 habe ausserdem eine intensive Therapie mit statio närer Behand lung und hernach zwei bis drei Mal monatlich ambulante n Therapie sitzungen statt ge funden. Die Feststellung des RAD, es werde aktuell keine Behandlung durch geführt, sei aktenwidrig. Die von Dr. G.___ ver wendeten Beurteilungs skalen würden sodann im Unterschied zu jenen, welche von Dr. C.___ verwen det worden seien, nicht einer Selbstbeurteilung sondern einer Fremdbeurteilung entsprechen. Die von Dr. G.___ gestellte Diagnose einer mittel- bis schwer gradigen depressiven Episode im Rahmen einer depres siven Entwicklung sei begründet. Mittlerweile bestehe eine chro nifizierte , eigen ständige psychische Erkrankung, welche auch bei Wegfall der psychosozialen Belastungsfaktoren entfiele. Diese Faktoren habe Dr. G.___ zudem bei der Beurteilung ausge klammert . Sein Gutachten sei zutreffend und nachvollziehbar (Urk. 1 S. 4 ff. , Urk. 15 ).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. D a die Be schwerde gegnerin auf die Neuanmeldung eingetreten ist, hat da s Ge richt in materiell - rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob sich der Invaliditätsgrad seit der abweisenden Ver fügung vom

5. Oktober 2009 (Urk. 7/97 ), bestätigt mit Urteil vom

11. Mai 2011 (Urk. 7/104 ),

bis zum Er lass der angefochtenen Verfügung vom

25. Juni 2013 (Urk. 2) in leistungs begründendem Ausmass verändert hat. Die angefoch tene Ver fügung bildet da bei recht sp re chungsgemäss die zeitliche Grenze der richter lichen Über prüfungs be fugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes ge richts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis). 3.

3.1

Mit Urteil IV.20

E. 07 .0 1283; Urk.

E. 7 ). Mit Verfügung vom 5 . Dezember 20 13 wurde dem Beschwerdeführer die unent gelt liche Pro zess führung gewährt sowie Rechtsanw ä lt in Barabara Laur

als unent geltliche Rechtsvertreter in für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 14 S. 2 ). Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 15. Januar 2014 an seinen Anträgen fest (Urk. 15 S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtet e mit Eingabe vom 28. Januar 2014 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 17). Mit Verfügung vom 26. Februar 2015 wurde die Pensionskasse des Beschwerdeführers, die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, zum Prozess beigeladen (Urk. 21 S. 2). Diese verzich tete mit Eingabe vom 5. März 2015 auf ein e Stellungnahme (Urk. 22).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 09 .0 1073 vom

11. März 2011 wurde gestützt auf das psychia trische Gutachten von Dr. C.___ vom 4. April 2009 ( Urk. 7/83) eine invalidi sie rende psychische Gesundheits störung verneint und festgehalten, dass dieser bei der nachvollziehbaren Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit zu treffend berücksichtigt habe, dass ohne psychische Störung von Krankheitswert psycho - soziale und soziokultu relle Belastungs faktoren im Vordergrund stünden (Urk. 7/104/9-12) .

Dr. C.___

hatte im Wesentlichen die psychiatrische Diagnose einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0) gestellt und war zum Schluss gekommen , dass diese die Arbeitsfähigkeit nicht einschränke. Beim Beschwerdeführer hätten sich nach einem infero - postero -lateralen Herzinfarkt mit elektrischer/me cha ni scher Reanimation bei Kammerflimmern am 29. Okto ber 1999 und PTCA/ Stenting der RCX-Stenose am 10. No vember 1999 während einer Koro narangiographie infolge einer langfristigen Arbeitslosigkeit dep res sive Be schwerden entwickelt, die bis heute persistieren würden, wobei finan zielle Pro bleme und Eheprobleme dazugekommen seien. Die langfristige Ar beits losigkeit, die finanziellen Probleme und die Eheprobleme des Be schwerde führers seien als aufrechterhaltende psychosoziale Belastungs fak toren der leich ten depressiven Episode zu verstehen, wobei sich der Be schwer de führer mit sei ner aktuellen Lebenssituation in Erwartung der Zu sprache von IV-Leistungen abgefunden habe. Aus seinem psychiatrischen Gutachten und aus den Befunden in den vor liegenden Berichten gehe hervor, dass seit dem Jahr 2000 lediglich eine leichte depressive Episode bestanden habe, welche keine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit bewirkt habe (Urk. 7 /83 /39-42 ).

Von dieser Sachlage ist als Vergleichsbasis auszugehen. 3.2

3.2.1

Mit der Neuanmeldung vom

25. März 2011

machte der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes geltend, welche am 28. Februar 2011 zu einem Klinikeintritt in die psychiatrischen Klinik D.___ geführt habe (Urk. 7/105 ). 3.2.2

Gemäss dem Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik D.___

vom 9. September 2011, wo der Be schwer deführer vom 28. Februar bis 7. April 2011 stationär und vom 8. April bis 20. Mai 2011 teilstationär behandelt worden war , wurde die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) ge stellt. Der Beschwerdeführer habe sich in den letzten Jahren bereits in am bu lanter Behandlung bei zwei verschiedenen Therapeuten befunden, was jedoch nur eingeschränkt zur Besserung der Symptomatik habe beitragen können. Da er in der Arbeitstherapie ein stark verlangsamtes, wenn auch konzentriertes und sorgfältiges Arbeiten gezeigt habe, sei eine Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt als unrealistisch einzustufen. Eine Arbeit in geschütztem Rahmen sei für den Be schwerdeführer dagegen sehr zu empfehlen (Urk. 7/117).

Der Psychiater

Dr. E.___ , bei dem der Beschwerdeführer seit dem

8. November 2011 in Behandlung steht , diagnostizierte eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) , und den Ver dacht auf eine Dysthymia (ICD-10 F34.1). Der Be schwerde führer leide seit Jahren an einer schweren, nun bereits chronifizierten Depres sion und lebe in einer sehr schwierigen psychosozialen Situation. Aus psychia t risch-psycho therapeutischen Gründen sei er in der freien Marktwirschaft un möglich vermittelbar. Er könnte höchstens in gestütztem Rahmen teilzeitlich beschäftigt werden. Der Krankheitsverlauf habe sich chronifiziert und die Prog nose sei schlecht (Urk. 7/120/2-7).

Der von der Beschwerdegegnerin beauftragte psychiatrische Gutachter Dr. G.___ kam gemäss dem Gutachten vom 28. September 2012 nach der Ex plo ration des Beschwerdeführers am 6. Juli 2012 mit klinischer Befunder hebung und psychometrischer Untersuchung mittels der Hamilton Depressions skala (HAMD) und der Montgomery Asberg Depression Rating Scale (MADRS) sowie nach Einsicht in die Vorakten zum Schluss, es liege eine mittel- bis schwer gra dige depressive Episode mit somatischem Syndrom im Rahmen einer depres si ven Entwicklung (ICD-10 F32.11/F32.21) vor. Zum Untersuchungszeitpunkt und seit Februar 2011 liege im angestammten Beruf oder in vergleichbaren Ver weistätigkeiten

eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Es sei von einer sehr gerin gen Belastbarkeit aus zugehen. Es sei leicht vorstellbar, dass der Be schwerde führer in psychosozialen Anforderungssituationen schnell mit Über forderung und Zunahme der depres siven Symptomatik reagieren werde. Sinn voll sei gegenwärtig allenfalls eine stundenweise Tätigkeit in einem ge stützten Arbeits rahmen im Sinne einer ver besserten Tagesstrukturierung. Invali ditäts fremde Faktoren ( Langzeit arbeits losigkeit , ungewisse berufliche Zukunft, ge ringe kul turelle Integration, finan zielle Probleme, ungünstiges Wiederein glie derungsalter , Dekonditio nierung , aus geprägte Krankheits- und In suffi zienz überzeugung , pas sive Heilungserwar tungen , sekundärer Krank heits gewinn [Entlastung], laufendes versicherungs rechtliches Verfahren) seien be rück sichtigt worden und von inva liditäts bedingten Befunden abgegrenzt worden. Sie seien in die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Zumut bar keit einer Tätigkeit nicht eingeflossen. Spätestens seit Februar 2011 sei von einer richtunggebenden Ver schlechterung des Gesundheitszustandes im Sinne einer (im Verlauf mittel- bis schwergradi gen ) depressiven Störung auszugehen (Urk. 7/140/12-16). 3.3 3.3.1

Die in Übereinstimmung mit den behandelnden Ärzten getroffene Schluss folge rung von Dr. G.___

im Gutachten vom 28. September 2012 , dass eine schwe re, chronifizierte depressive Störung im Rahmen einer de pres siven Ent wicklung vorliege, und seine Feststellung einer ent sprechenden Ver schlech terung des psychischen Gesundheitszustandes min destens seit Februar 2011 sind nachvoll ziehbar begründet und überzeug en . Dabei handelt es sich entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht lediglich um eine Neubeurteilung desselben, unveränderten psychischen Gesundheitszustandes, wie er im Jahr 2009 von Dr. C.___ als leichte depressive Episode (Urk. 7/83/39) beurteilt wor den war. Denn nicht nur die gestellten Diagnosen weisen eine Verschlechterung aus, sondern auch die erhobenen Befunde.

W ährend Dr. C.___ im Gutachten vom 4. April 2009 beim

Psycho status

die Auf merksamkeit, Konzentration und das Gedächtnis als klinisch unauffällig und das formale Denken als geordnet sowie als nicht verlangsamt bezeichnete (Urk. 7/83/37) , stellte Dr. G.___

im Gutachten vom 28. September 2012 nun mehr fest, die Aufmerksamkeit habe für die Dauer des Gesprächs nicht durchge hend aufrechterhalten werden können. Der Be schwerdeführer habe im Gespräch deutlich fluktuiert mit phasenweisem Abdriften im Verlauf der Untersuchung und zunehmenden Ermüdungszeichen (vermehrte Abgelenktheit) gegen Ende. Zudem hielt Dr. G.___ fest, der Rede fluss sei deutlich viskös-stockend gewe sen und die Beschwerdeschilderung sei durch eine resignative Grundhaltung und Betonung von Insuf fizienzgefühlen ge kennzeichnet gewesen. Auf der Ver haltensebene habe sich ein depressiv-ge hemmter Habitus gezeigt. Im formalen Gedanken sei er geordnet, deutlich ver langsamt, deutlich gehemmt, grübelnd, eingeengt auf die erlebte Erschöpfung und Insuffizienzgefühle, jedoch

umstell fähig gewesen. Auch Misstrauen sei vor han den gewesen. Ausgeprägt sei eine Tendenz zur Selbstbeobachtung kör per licher Vor gänge im Sinne einer Auf merksamkeitsfokussierung

feststellbar ge wesen (Urk. 7/140/10).

Zwar führte auch Dr. C.___

aus , es hätten anamnestisch phasenweise Ge danken kreisen , Sorgen über körperliche Probleme, eine insgesamt freudlose, interesselose und traurige Stimmung sowie Schuldgefühle vorgelegen

(Urk. 7/83/37) . Jedoch fielen die von Dr. G.___ erhobenen Befunde

d eutlich schwerwiegender aus . Insbesondere hielt Dr. C.___ einen unauffälligen Antrieb des Beschwerdeführers fest (Urk. 7/83/37 ). Dagegen befand Dr. G.___ , d ie Grundstimmung sei gedrückt-depressiv, freudlos-ratlos, affektstarr mit deutlich verminderter affektiver Modulations fähigkeit ohne jegliche Auf hellung im Ver lauf des Gesprächs. Der Antrieb sei deutlich vermindert gewesen. Mimik und Gestik seien kaum mit dem vom Beschwerdeführer Gesagten mit schwingend ge wesen. Auch circadiane Besonderheiten seien berichtet worden (Morgentief, Abendhoch ; Urk. 7/140/11 ). 3.3. 2

Nebst den erhobenen Befunden hat auch die psychiatrische Behandlung ab Feb ruar 2011 eine deutliche Steigerung im Vergleich zurzeit bis April 2009 erfah ren. Eine stationäre (respektive anschliessend teilstationäre) psychiatrische Behandlung fand erstmals im Februar 2011 statt und die daraufhin aufge nom mene am bulante psychiatrische Behandlung bei Dr. E.___ (Urk. 7/120/5-7) wird

nun mehr regelmässig alle zehn bis vierzehn Tage

dur ch ge führt (Urk. 7/140 /8 ). Gemäss Dr. G.___ befindet sich der Beschwerdeführer in einem festen und adäquaten ambulanten Behandlungsrahmen . Allerdings sei ange sichts des deut lich chroni fizierten Verlaufs und des aktuellen Ausmasses der depressiven Stö rung davon auszugehen, dass der Gesund heitsprozess auch unter optimierten Be dingungen kurzfristig nicht beschleunigt werden könnten (Urk. 7/140/15). Dagegen hatten

bis zur Begutachtung durch Dr. C.___ lediglich spora disch durchgeführte , unregelmässige ambulante psychiatrische Therapie sitzungen statt gefunden. Auch eine stationäre Behandlung hatte der Be schwerde führer damals noch abge lehnt (vgl. E. 5.3.1 des Urteils vom 11. Mai 2011, Urk. 7/104/10). 3.3.3

Weiterhin kommt sodann dem testmässigen Erfassen der Psycho patho logie im Rahmen der psychiatrischen Ex ploration generell nur, aber immerhin ergän zende Funktion zu, während die klinische Unter suchung mit Anamnese erhe bung , Symptom erfas sung und Ver haltens beobach tung aus schlag gebend bleibt (Urteil des Bundes gerichts 9C_391/2010 vom 19. Juli 2010 E. 3.2.1 mit Hin weisen). Dr. G.___ berücksichtigte die Ergebnisse der von ihm zur psycho metrischen Untersuchung eingesetzten Fremdbewertungsskalen HAMD und MADRS (Urk. 7/140/11) zutreffend lediglich als zusätzliches Mittel zur Bestim mung der Schwere der Depressivität, welche er insbesondere unter Berücksichti gung des psycho pathologischen Befundes, den Eigenangaben des Beschwerde führers und unter Würdigung der Berichte der behandelnden Fachärzte nach den Kriterien des ICD-10 bestimmte und eingehend begründete (Urk. 7/140/12-13). Auch weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass es sich bei den von Dr. G.___ verwendeten Bewertungsskalen HAMD und MADRS nicht um Selbst beurteilungs - , sondern um Fremdbeurteilungstest handelt, welche nicht ausschliesslich auf subjektiven Angaben beruhen, sondern ausserdem auf eige nen Beobachtungen des Testenden. Aus serdem schloss Dr. G.___ aus drücklich Hinweise für eine willentliche Herbei führung oder massive Ver deutlichung psy chischer oder körperlicher Störungen im Sinne einer Aggra vation oder Simula tion aus. Es hätten sich auch keine Hinweise für eine Dis simulation oder Ano sognosie gezeigt (Urk. 7/140/11).

Dagegen hatten Widersprüchlichkeiten Dr. C.___ bei der Begutachtung im Jahr 2009 dazu veranlasst, von den von ihm und einem behandelnden Arzt erho be nen Testergebnissen, welche eine schwere depressive Störung gezeigt hatten, abzuweichen. Die Eins chätzung und Diagnostik von Dr. C.___ basierte daher hauptsächlich auf s eine r Beu rteilung der damaligen Be funde und auf den von ihm ge wonnenen klinischen Gesamteindruck

(vgl. E. 5.3.1 des Urteils vom 11. Mai 2011, Urk. 7/104/11).

Dr. G.___ bot sich indes eine andere Sachlage. Und zwar befanden sich die Resultate der Fremdbeurteilungsskalen nunmehr im Einklang mit den Befunden, dem klinische n Gesamteindruck und mit dem Beschwerdebild gemäss den aktuellen Vorakten der be handelnden Ärzte . Z um Abweichen von den

Teste rgeb nissen bestand daher kein Anlass. 3.3.4

Auch bezüglich der Rolle der p sychosoziale n Belastungsfaktoren erfuhr der Sach verhalt eine Veränderung. Während sie bei der Begutachtung durch Dr. C.___ das lediglich leichte depressive Beschwerdebild noch aufrecht erhiel ten (Urk. 7/83 / 40-41 ; vgl. E. 5.3.1 des Urteils vom 11. Mai 2011, Urk. 7/104/

E. 9 ), hat sich bis im Jahr 2011 eine verselbständigtes psychisches Leiden ent wickelt, wie sich aus dem Gutachten von Dr. G.___ (Urk. 7/140 /12-16 ) und auch aus den Berichten der psychiatrischen Klinik D.___ (Urk. 7/111 ) und von Dr. E.___

(Urk. 7/120) ergibt. Dabei ist zu beachten, dass rechtssprechungsgemäss f ür die Anspruchserheblichkeit eines Gesundheitsschadens nicht bedeutsam ist , ob soziale Umstände bei seiner Entstehung eine massgebende

Rolle spielten, wenn

- wie hier - ein verselbstän digter Gesundheitsschaden, namentlich eine von depressiven Ver stimmungs zu ständen klar unterscheidbare andauernde De pres sion im fachmedizinischen Sinne gegeben ist (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil e des Bundesgerichts 9C_776/2010 vom 20. De zember 2011 E. 2.3.3 und 8C_830/2013 vom 29. April 2014 E. 5.2.2).

Dass Dr. G.___ auf die psycho sozialen Belastungsfaktoren nicht detaillierter einging , sondern sie lediglich aufzählte (Urk. 7/140/14) , ist daher angesichts de s

mittlerweile verselb stän digten psychischen Leidens nicht zu beanstanden , zumal er die psychosozialen Be lastungsfaktoren bei der Ein schätzung einer 8 0%igen Arbeitsunfähigkeit ausklammerte , was bei einem ver selbständigten psychischen Leiden recht sprechungs gemäss nicht gefordert wäre. 3. 4

Nach dem Gesagten sind e ntgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin mit den im Wesentlichen übereinstimmenden ärztlichen Einschätzungen von Dr. G.___ (Urk. 7/140/12-16), den Ärzten der psychiatrischen Klinik D.___ (Urk. 7/111) und von Dr. E.___ (Urk. 7/120) gesundheitliche Veränderungen ausgewiesen, die eine Neubeur teilung rechtfertigen.

Im Übrigen besteht kein Grund, weshalb nicht auf die Einschätzung von Dr. G.___ einer 8 0%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätig keit ab Februar 2011 (Urk. 7/140/14/16) abgestellt wer den sollte. S ein Gutachten erfüllt denn auch alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Krite rien für beweis kräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Der Anspruch auf eine Rente ist damit für die Zeit ab Februar 2012 zu prüfen ( Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG). 4. 4.1

Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Einkommensvergleichs von Validen- und In vali deneinkommen auf zeit identischer Grundlage - hier im Jahr 2012 - zu erheben (vgl. BGE 129 V 223 f. E. 4.2 in fine , 128 V 174).

Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns (hier: 1. Februar

2012) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte ( vgl. BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hin weis; Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.1).

Kann - wie hier - für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht auf die konkrete beruflich-erwerbliche Situation abgestellt werden, können nach der Recht sprechung Tabellenlöhne gemäss der Schweiz erischen Lohn struk tur erhe bung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. E. 3b sowie RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412). 4.2

Da der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1986 (Urk. 7/2/3) in sehr unterschiedlichen Hilfstätigkeiten erwerbstätig war, zuletzt im Jahr 2001 im Rahmen eines Arbeitslosenprojekts (Urk. 7/1/3, Urk. 7/114, Urk. 7/140/6), rechtfertigt es sich nicht nur zur Ermittlung des Invaliden-, son dern auch des Valideneinkommens

vom statistischen Wert nach der LSE-Tabelle

TA1 2010 auszugehen. Bei einem Statistiklohn von Fr. 4‘901.-- pro Monat

(LSE 2010, Anforderungsniveau 4, Männer, Total) und unter Berück sich tigung der all gemeinen Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahr 2010 ( Die Volks wirt schaft, Heft 1-2 /201 5 S. 92 , Tabelle B9.2, Total 2010 ) sowie der all gemeinen Nominallohnentwicklung der Jahre 2011 und 2012 (BFS , Schweize rischer Lohnindex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], No minal lohnindex

Männer [T1. 1 .10], Wirtschaftszweig Total ; 2010: 100; 2012: 101.7 ) ist im Jahr 2012 ein Einkommen von Fr. 5‘183.70 pro Monat (Fr. 4‘901 .-- : 40 x 41,6 : 100 x 101.7) respektive Fr. 62‘204.40 pro Jahr als Validen einkommen anzunehmen. Für die Bestimmung des Invalideneinkommen s ist dieser Betrag um 80 %

(Arbeitsunfähigkeit) und um einen sogenannten leidensbedingten Abzug von höchstens 25 % zu kürzen (vgl. BGE 124 V 321 E. 3b/ aa , 134 V 322 E. 5.2 , Urteil des Bun desgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen ).

Daraus ergibt sich ohne weiteres

ein Invaliditätsgrad von über 70 % und damit ein Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) ab dem 1. Februar 2012. 4.3

Die angefochtene Verfügung vom 25. Juni 2013 (Urk. 2) ist folglich in Gut heis sung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Be schwerde führer mit Wirkung ab dem 1. Februar 2012 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 5 .

Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Nach ständiger Recht spre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und un abhängig vom Streitwert festzulegen, ermessens weise auf Fr. 8 00.-- an zusetzen und ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens der Be schwerdegegnerin aufzu erlegen.

Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers

steht eine Prozess entschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver si cherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung der Honorar note von Rechtsanwältin Barbara Laur vom 8. Januar 2015 (Urk. 20) auf Fr. 2'001.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 25. Juni 2013 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Februar 2012 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, Rechts anw ältin Barbara Laur, eine Prozessent schädigung von Fr. 2'001.40 (inkl. Bar auslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Barbara L auer unter Beilage einer Kopie von Urk. 22 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 22 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00721 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

13. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur Goecke Laur Reger- Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Stiftung Auffangeinrichtung BVG Rechtsdienst Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich Beigeladene Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1956 geborene X.___ arbei tete als Reinigungsangestellter in einem Hotel, als Dachdecker, als Reiniger, Kü chenhilfe und Officemitarbeiter in einem Alters- und Pflegeheim sowie als Mit arbeiter in einer Kantine. Am 29. Oktober 1999 erlitt er einen akuten Herzin farkt und war deswegen bis zum 17. Novem ber 1999 im Spital Y.___ hospitalisiert. Vom 1. Januar 2000 bis 4. Mai 2001 bezog er Tag gelder der Ar beitslosen versicherung. Vom 19. Februar bis 14. Mai 2001 war er über die Ar beitslosen versicherung im Altersheim Z.___ als Mitar beiter im Hausdienst und in der Reinigung angestellt, wobei er ab dem 6. April 2001 zu 100 % arbeits unfähig geschrieben wurde. Der Versicherte leidet an Thorax- und an psychischen Beschwerden (Urk. 7 /35 /1-2 , Urk. 7/ 140/ 8 ). 1.2

Am 22. April 2002 meldete sich der Versicherte zum Leistungsbezug bei der Invali denversicherung an ( Urk. 7 / 2 ). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) , wies nach Abklärung der beruflichen und medi zinischen Verhältnisse das Rentenbegehren mit Verfügung vom 11. Sep tember 2003 ab (Urk. 7 /20) , was sie mit Einsprachee ntscheid vom 24. No vember 2003 bestätigte (Urk. 7 /30). Das Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich (nach fol gend: SVGer ) wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 22. Juli 2004 (Verfahren Nr. IV.2004.00034) ab (Urk. 7 /35). Das Bundes gericht er kannte mit Urteil I 536/04 vom 10. Dezember 2004 in teilwei ser Gut heissung der dagegen ge führten Verwaltungs gerichtsbeschwerde auf Auf he bung der Entscheide

der IV-Stelle und des SVGer

sowie auf Rück weisung der Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid über den Renten anspruch (Urk. 7 /37). Die IV-Stelle holte in der Folge den Bericht von Dr . med.

A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie , vom 17. Sep tember 2005 (Urk. 7 /45) und das psychia trische Gut achten von Dr. med. F . B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie, vom 4. April 2007 (Urk. 7 /47) ein . Gestützt darauf wies die IV-Stelle das Renten be gehren n ach Durch führung des Vorbescheid verfahrens (Urk. 7 /49, Urk. 7 /54, Urk. 7 /58) mit Verfügung vom 5. September 2007 erneut ab (Urk. 7 /61). Die da gegen erho bene Beschwerde (Urk. 7/65/2-11) hiess das SVGer mit Urteil vom 28. Dezember 2007 in dem Sinne gut, dass die Sache zur ergänzenden medizi nischen Abklä rung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde ( Verfahren Nr. IV.20 07 .0 1283; Urk. 7 /68 /11 ). 1.3

Die IV-Stelle holte das Gutachten von Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie, vom 4. April 2009 ein (Urk. 7 /83). Gestützt darauf wies sie das Rentenbegehren nach Durch führung des Vorbescheid ver fahrens (Vorbescheid vom 28. Mai 2009, Urk. 7 /86 ; Einwandschreiben vom 2. Juni, 13. und 17. August 2009, Urk. 7 /87 , Urk. 7/93, Urk. 7 /95) mit Verfü gung vom 5. Oktober 2009 ab (Urk. 7/ 97 ). Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 7/101/3-12) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 11. März 2011 (Verfahren Nr. IV.2009.01073) ab ( Urk. 7/104 ). 1.4

Am

25. März 2011 meldete sich der Versicherte , vertreten durch den Sozial dienst der psychiatrischen Klinik D.___ , bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung seines Gesundheits zu standes geltend (Urk. 7/105, Urk. 7/108 ). Mit Bericht vom 6. Mai 2011 infor mierten die Ärzte der psychiatrischen Klinik D.___ die IV-Stelle über die erstmalige stationäre Be hand lung des Beschwerdeführers in der Klinik D.___ ( Urk. 7/111). Die IV-Stelle holte die Bericht e der Klinik D.___ vom 9. und 23. September 2011 ( Urk. 7/117-118 ) , von D

r. med.

E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Januar 2012 (Urk. 7/120) und von Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 8. Dezember 2011 (Urk. 7/122/1-4)

ein. Mit Vorbescheid vom 8. März 2012 kündigte d ie IV-Stelle die Ab weisung des Leistungsbegehrens an ( Urk. 7/126 ). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom

20. April 2012 Einwände (Urk. 7/131 ). Die IV-Stelle holte dara uf das Gutachten von Dr. med.

G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. September 2012 ein (Urk. 7/140 ) und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom

25. Juni 2013 wie an ge kündigt ab ( Urk. 2) 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom

27. August 2013 Beschwerde und beantragte, es sei en ihm die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundes ge setz über die Invalidenversicherung (IVG) zu erbringen, insbesondere sei ihm spä testens ab Februar 2012 eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszu richten; eventualiter sei das Gutachten vom 28. September 2012 durch ge eig nete Zusatzfragen an Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, durch das Gericht zu ergänze n und hernach der Renten anspruch neu zu bestimmen . In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Ge wäh rung der unent geltli chen Prozessführung und Bestellung eines unent geltli chen Rechtsvertreters (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Be schwerde antwort vom

24. September 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 ). Mit Verfügung vom 5 . Dezember 20 13 wurde dem Beschwerdeführer die unent gelt liche Pro zess führung gewährt sowie Rechtsanw ä lt in Barabara Laur

als unent geltliche Rechtsvertreter in für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 14 S. 2 ). Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 15. Januar 2014 an seinen Anträgen fest (Urk. 15 S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtet e mit Eingabe vom 28. Januar 2014 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 17). Mit Verfügung vom 26. Februar 2015 wurde die Pensionskasse des Beschwerdeführers, die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, zum Prozess beigeladen (Urk. 21 S. 2). Diese verzich tete mit Eingabe vom 5. März 2015 auf ein e Stellungnahme (Urk. 22).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankhei t oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein träch tigung zu be rück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge hend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus übung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung verein bar ist. Ein psychischer Gesundheitsscha den führt also nur soweit zu einer Er werbs unfähigkeit (Art. 7 ATSG), als ange nommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Bestimmungen geben bei einem Inva liditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkom mens ver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditäts grades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein getreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Renten anspruch relevante Änderung des Invaliditäts grades erfolgt ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än derung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi - si onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

Im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Ver waltung ver pflichtet, das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und recht li cher Hinsicht allseitig, das heisst nic ht nur mit Bezug auf jenes Sachver halts seg ment , in welchem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prü fen. Dem ent sprechend ist das Sozialversicherungsgericht befugt (und ver pflich tet), bei Bedarf Teilaspekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen auf zu greifen, selbst wenn diese bereits in der früheren rechtskräftigen Ver fügung be ur teilt wurden (Urteile des Bundes gerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung gestützt auf di e Stellungnahmen von Dr. med.

H.___ , Fachärztin für Arbeits medi zin und Allgemeinmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom

27. Januar 2012 (Urk. 7/124/3-5) und vom 5. Oktober 2012 (Urk. 7/145/3 ) auf den Standpunkt, es sei verglichen mit dem Gesundheitszustand, wie er bei der letzten rentenabweisenden Verfügung vom 5. Oktober 2009 bestanden habe, hin sichtlich der funktionellen Einschränkungen, der Beschwerdeschilderungen und der objektiven Befunde keine Veränderung eingetreten. Dr. C.___

(im Gu t ach ten vom 4. April 2009, Urk. 7/83) und Dr. G.___

(im Gutachten vom 28. Sep tember 2012, Urk. 7/140) seien trotz gleicher Be funde zu unter schiedli chen Einschätzungen gelangt. Die von Dr. G.___ (durch die psycho metrische Untersuchung) er mittelten Scores (Punktzahlen, Testergebnisse), die für eine mittel- oder schwergradige depressive Episode sprechen würden, wür den nur auf subjektiven An gaben beruhen. Zudem sei zu beachten, dass beim Be schwer debild des Be schwerdeführers psychosoziale und soziokulturelle Be lastungs - faktoren stark mit bestimmend gewesen seien und im Vordergrund gestanden hätten. Dr. G.___ sei indes nur am Rande auf diese Problematik eingegangen. Bei der Einschätzung von Dr. G.___ habe es sich somit lediglich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes gehandelt. Es sei weiterhin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig sei und ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (Urk. 2). 2.2

De r Beschwerdeführer macht dagegen geltend, es treffe nicht zu, dass Dr. C.___ und Dr. G.___ die gleichen Befunde vorgelegen hätten. Dr. G.___ habe in verschiedenen Bereichen Einschränkungen erhoben, welche von Dr. C.___ noch als unauffällig festgestellt worden seien, namentlich eine eingeschränkte Auf merksamkeit, ein eingeengter, gehemmter, verlangsamter Gedankengang, ein deutlich verminderter Antrieb, eine deutlich verminderte affektive Modu lations fähigkeit . Dies seien nicht subjektive Angaben, sondern vom Gutachter in der klinischen Untersuchung objektiv festgestellte Beeinträchtigungen. Auch die Ärzte der psychiatrischen Klinik D.___ , wo er sich ab Februar 2011 für mehrere Wochen stationär auf gehalten habe, was für sich schon augenfällig sei, hätten klinische Befunde festgestellt, welche eine Verschlech terung gegenüber jenen von Dr. C.___ erho benen Befunden ausweisen würden. Zudem sei für die Erhebung der Diag nose kriterien nach ICD massgeblich auf das subjektive Befinden abzu stellen. Ab Februar 2011 habe ausserdem eine intensive Therapie mit statio närer Behand lung und hernach zwei bis drei Mal monatlich ambulante n Therapie sitzungen statt ge funden. Die Feststellung des RAD, es werde aktuell keine Behandlung durch geführt, sei aktenwidrig. Die von Dr. G.___ ver wendeten Beurteilungs skalen würden sodann im Unterschied zu jenen, welche von Dr. C.___ verwen det worden seien, nicht einer Selbstbeurteilung sondern einer Fremdbeurteilung entsprechen. Die von Dr. G.___ gestellte Diagnose einer mittel- bis schwer gradigen depressiven Episode im Rahmen einer depres siven Entwicklung sei begründet. Mittlerweile bestehe eine chro nifizierte , eigen ständige psychische Erkrankung, welche auch bei Wegfall der psychosozialen Belastungsfaktoren entfiele. Diese Faktoren habe Dr. G.___ zudem bei der Beurteilung ausge klammert . Sein Gutachten sei zutreffend und nachvollziehbar (Urk. 1 S. 4 ff. , Urk. 15 ). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. D a die Be schwerde gegnerin auf die Neuanmeldung eingetreten ist, hat da s Ge richt in materiell - rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob sich der Invaliditätsgrad seit der abweisenden Ver fügung vom

5. Oktober 2009 (Urk. 7/97 ), bestätigt mit Urteil vom

11. Mai 2011 (Urk. 7/104 ),

bis zum Er lass der angefochtenen Verfügung vom

25. Juni 2013 (Urk. 2) in leistungs begründendem Ausmass verändert hat. Die angefoch tene Ver fügung bildet da bei recht sp re chungsgemäss die zeitliche Grenze der richter lichen Über prüfungs be fugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes ge richts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis). 3.

3.1

Mit Urteil IV.20 09 .0 1073 vom

11. März 2011 wurde gestützt auf das psychia trische Gutachten von Dr. C.___ vom 4. April 2009 ( Urk. 7/83) eine invalidi sie rende psychische Gesundheits störung verneint und festgehalten, dass dieser bei der nachvollziehbaren Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit zu treffend berücksichtigt habe, dass ohne psychische Störung von Krankheitswert psycho - soziale und soziokultu relle Belastungs faktoren im Vordergrund stünden (Urk. 7/104/9-12) .

Dr. C.___

hatte im Wesentlichen die psychiatrische Diagnose einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0) gestellt und war zum Schluss gekommen , dass diese die Arbeitsfähigkeit nicht einschränke. Beim Beschwerdeführer hätten sich nach einem infero - postero -lateralen Herzinfarkt mit elektrischer/me cha ni scher Reanimation bei Kammerflimmern am 29. Okto ber 1999 und PTCA/ Stenting der RCX-Stenose am 10. No vember 1999 während einer Koro narangiographie infolge einer langfristigen Arbeitslosigkeit dep res sive Be schwerden entwickelt, die bis heute persistieren würden, wobei finan zielle Pro bleme und Eheprobleme dazugekommen seien. Die langfristige Ar beits losigkeit, die finanziellen Probleme und die Eheprobleme des Be schwerde führers seien als aufrechterhaltende psychosoziale Belastungs fak toren der leich ten depressiven Episode zu verstehen, wobei sich der Be schwer de führer mit sei ner aktuellen Lebenssituation in Erwartung der Zu sprache von IV-Leistungen abgefunden habe. Aus seinem psychiatrischen Gutachten und aus den Befunden in den vor liegenden Berichten gehe hervor, dass seit dem Jahr 2000 lediglich eine leichte depressive Episode bestanden habe, welche keine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit bewirkt habe (Urk. 7 /83 /39-42 ).

Von dieser Sachlage ist als Vergleichsbasis auszugehen. 3.2

3.2.1

Mit der Neuanmeldung vom

25. März 2011

machte der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes geltend, welche am 28. Februar 2011 zu einem Klinikeintritt in die psychiatrischen Klinik D.___ geführt habe (Urk. 7/105 ). 3.2.2

Gemäss dem Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik D.___

vom 9. September 2011, wo der Be schwer deführer vom 28. Februar bis 7. April 2011 stationär und vom 8. April bis 20. Mai 2011 teilstationär behandelt worden war , wurde die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) ge stellt. Der Beschwerdeführer habe sich in den letzten Jahren bereits in am bu lanter Behandlung bei zwei verschiedenen Therapeuten befunden, was jedoch nur eingeschränkt zur Besserung der Symptomatik habe beitragen können. Da er in der Arbeitstherapie ein stark verlangsamtes, wenn auch konzentriertes und sorgfältiges Arbeiten gezeigt habe, sei eine Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt als unrealistisch einzustufen. Eine Arbeit in geschütztem Rahmen sei für den Be schwerdeführer dagegen sehr zu empfehlen (Urk. 7/117).

Der Psychiater

Dr. E.___ , bei dem der Beschwerdeführer seit dem

8. November 2011 in Behandlung steht , diagnostizierte eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) , und den Ver dacht auf eine Dysthymia (ICD-10 F34.1). Der Be schwerde führer leide seit Jahren an einer schweren, nun bereits chronifizierten Depres sion und lebe in einer sehr schwierigen psychosozialen Situation. Aus psychia t risch-psycho therapeutischen Gründen sei er in der freien Marktwirschaft un möglich vermittelbar. Er könnte höchstens in gestütztem Rahmen teilzeitlich beschäftigt werden. Der Krankheitsverlauf habe sich chronifiziert und die Prog nose sei schlecht (Urk. 7/120/2-7).

Der von der Beschwerdegegnerin beauftragte psychiatrische Gutachter Dr. G.___ kam gemäss dem Gutachten vom 28. September 2012 nach der Ex plo ration des Beschwerdeführers am 6. Juli 2012 mit klinischer Befunder hebung und psychometrischer Untersuchung mittels der Hamilton Depressions skala (HAMD) und der Montgomery Asberg Depression Rating Scale (MADRS) sowie nach Einsicht in die Vorakten zum Schluss, es liege eine mittel- bis schwer gra dige depressive Episode mit somatischem Syndrom im Rahmen einer depres si ven Entwicklung (ICD-10 F32.11/F32.21) vor. Zum Untersuchungszeitpunkt und seit Februar 2011 liege im angestammten Beruf oder in vergleichbaren Ver weistätigkeiten

eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Es sei von einer sehr gerin gen Belastbarkeit aus zugehen. Es sei leicht vorstellbar, dass der Be schwerde führer in psychosozialen Anforderungssituationen schnell mit Über forderung und Zunahme der depres siven Symptomatik reagieren werde. Sinn voll sei gegenwärtig allenfalls eine stundenweise Tätigkeit in einem ge stützten Arbeits rahmen im Sinne einer ver besserten Tagesstrukturierung. Invali ditäts fremde Faktoren ( Langzeit arbeits losigkeit , ungewisse berufliche Zukunft, ge ringe kul turelle Integration, finan zielle Probleme, ungünstiges Wiederein glie derungsalter , Dekonditio nierung , aus geprägte Krankheits- und In suffi zienz überzeugung , pas sive Heilungserwar tungen , sekundärer Krank heits gewinn [Entlastung], laufendes versicherungs rechtliches Verfahren) seien be rück sichtigt worden und von inva liditäts bedingten Befunden abgegrenzt worden. Sie seien in die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Zumut bar keit einer Tätigkeit nicht eingeflossen. Spätestens seit Februar 2011 sei von einer richtunggebenden Ver schlechterung des Gesundheitszustandes im Sinne einer (im Verlauf mittel- bis schwergradi gen ) depressiven Störung auszugehen (Urk. 7/140/12-16). 3.3 3.3.1

Die in Übereinstimmung mit den behandelnden Ärzten getroffene Schluss folge rung von Dr. G.___

im Gutachten vom 28. September 2012 , dass eine schwe re, chronifizierte depressive Störung im Rahmen einer de pres siven Ent wicklung vorliege, und seine Feststellung einer ent sprechenden Ver schlech terung des psychischen Gesundheitszustandes min destens seit Februar 2011 sind nachvoll ziehbar begründet und überzeug en . Dabei handelt es sich entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht lediglich um eine Neubeurteilung desselben, unveränderten psychischen Gesundheitszustandes, wie er im Jahr 2009 von Dr. C.___ als leichte depressive Episode (Urk. 7/83/39) beurteilt wor den war. Denn nicht nur die gestellten Diagnosen weisen eine Verschlechterung aus, sondern auch die erhobenen Befunde.

W ährend Dr. C.___ im Gutachten vom 4. April 2009 beim

Psycho status

die Auf merksamkeit, Konzentration und das Gedächtnis als klinisch unauffällig und das formale Denken als geordnet sowie als nicht verlangsamt bezeichnete (Urk. 7/83/37) , stellte Dr. G.___

im Gutachten vom 28. September 2012 nun mehr fest, die Aufmerksamkeit habe für die Dauer des Gesprächs nicht durchge hend aufrechterhalten werden können. Der Be schwerdeführer habe im Gespräch deutlich fluktuiert mit phasenweisem Abdriften im Verlauf der Untersuchung und zunehmenden Ermüdungszeichen (vermehrte Abgelenktheit) gegen Ende. Zudem hielt Dr. G.___ fest, der Rede fluss sei deutlich viskös-stockend gewe sen und die Beschwerdeschilderung sei durch eine resignative Grundhaltung und Betonung von Insuf fizienzgefühlen ge kennzeichnet gewesen. Auf der Ver haltensebene habe sich ein depressiv-ge hemmter Habitus gezeigt. Im formalen Gedanken sei er geordnet, deutlich ver langsamt, deutlich gehemmt, grübelnd, eingeengt auf die erlebte Erschöpfung und Insuffizienzgefühle, jedoch

umstell fähig gewesen. Auch Misstrauen sei vor han den gewesen. Ausgeprägt sei eine Tendenz zur Selbstbeobachtung kör per licher Vor gänge im Sinne einer Auf merksamkeitsfokussierung

feststellbar ge wesen (Urk. 7/140/10).

Zwar führte auch Dr. C.___

aus , es hätten anamnestisch phasenweise Ge danken kreisen , Sorgen über körperliche Probleme, eine insgesamt freudlose, interesselose und traurige Stimmung sowie Schuldgefühle vorgelegen

(Urk. 7/83/37) . Jedoch fielen die von Dr. G.___ erhobenen Befunde

d eutlich schwerwiegender aus . Insbesondere hielt Dr. C.___ einen unauffälligen Antrieb des Beschwerdeführers fest (Urk. 7/83/37 ). Dagegen befand Dr. G.___ , d ie Grundstimmung sei gedrückt-depressiv, freudlos-ratlos, affektstarr mit deutlich verminderter affektiver Modulations fähigkeit ohne jegliche Auf hellung im Ver lauf des Gesprächs. Der Antrieb sei deutlich vermindert gewesen. Mimik und Gestik seien kaum mit dem vom Beschwerdeführer Gesagten mit schwingend ge wesen. Auch circadiane Besonderheiten seien berichtet worden (Morgentief, Abendhoch ; Urk. 7/140/11 ). 3.3. 2

Nebst den erhobenen Befunden hat auch die psychiatrische Behandlung ab Feb ruar 2011 eine deutliche Steigerung im Vergleich zurzeit bis April 2009 erfah ren. Eine stationäre (respektive anschliessend teilstationäre) psychiatrische Behandlung fand erstmals im Februar 2011 statt und die daraufhin aufge nom mene am bulante psychiatrische Behandlung bei Dr. E.___ (Urk. 7/120/5-7) wird

nun mehr regelmässig alle zehn bis vierzehn Tage

dur ch ge führt (Urk. 7/140 /8 ). Gemäss Dr. G.___ befindet sich der Beschwerdeführer in einem festen und adäquaten ambulanten Behandlungsrahmen . Allerdings sei ange sichts des deut lich chroni fizierten Verlaufs und des aktuellen Ausmasses der depressiven Stö rung davon auszugehen, dass der Gesund heitsprozess auch unter optimierten Be dingungen kurzfristig nicht beschleunigt werden könnten (Urk. 7/140/15). Dagegen hatten

bis zur Begutachtung durch Dr. C.___ lediglich spora disch durchgeführte , unregelmässige ambulante psychiatrische Therapie sitzungen statt gefunden. Auch eine stationäre Behandlung hatte der Be schwerde führer damals noch abge lehnt (vgl. E. 5.3.1 des Urteils vom 11. Mai 2011, Urk. 7/104/10). 3.3.3

Weiterhin kommt sodann dem testmässigen Erfassen der Psycho patho logie im Rahmen der psychiatrischen Ex ploration generell nur, aber immerhin ergän zende Funktion zu, während die klinische Unter suchung mit Anamnese erhe bung , Symptom erfas sung und Ver haltens beobach tung aus schlag gebend bleibt (Urteil des Bundes gerichts 9C_391/2010 vom 19. Juli 2010 E. 3.2.1 mit Hin weisen). Dr. G.___ berücksichtigte die Ergebnisse der von ihm zur psycho metrischen Untersuchung eingesetzten Fremdbewertungsskalen HAMD und MADRS (Urk. 7/140/11) zutreffend lediglich als zusätzliches Mittel zur Bestim mung der Schwere der Depressivität, welche er insbesondere unter Berücksichti gung des psycho pathologischen Befundes, den Eigenangaben des Beschwerde führers und unter Würdigung der Berichte der behandelnden Fachärzte nach den Kriterien des ICD-10 bestimmte und eingehend begründete (Urk. 7/140/12-13). Auch weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass es sich bei den von Dr. G.___ verwendeten Bewertungsskalen HAMD und MADRS nicht um Selbst beurteilungs - , sondern um Fremdbeurteilungstest handelt, welche nicht ausschliesslich auf subjektiven Angaben beruhen, sondern ausserdem auf eige nen Beobachtungen des Testenden. Aus serdem schloss Dr. G.___ aus drücklich Hinweise für eine willentliche Herbei führung oder massive Ver deutlichung psy chischer oder körperlicher Störungen im Sinne einer Aggra vation oder Simula tion aus. Es hätten sich auch keine Hinweise für eine Dis simulation oder Ano sognosie gezeigt (Urk. 7/140/11).

Dagegen hatten Widersprüchlichkeiten Dr. C.___ bei der Begutachtung im Jahr 2009 dazu veranlasst, von den von ihm und einem behandelnden Arzt erho be nen Testergebnissen, welche eine schwere depressive Störung gezeigt hatten, abzuweichen. Die Eins chätzung und Diagnostik von Dr. C.___ basierte daher hauptsächlich auf s eine r Beu rteilung der damaligen Be funde und auf den von ihm ge wonnenen klinischen Gesamteindruck

(vgl. E. 5.3.1 des Urteils vom 11. Mai 2011, Urk. 7/104/11).

Dr. G.___ bot sich indes eine andere Sachlage. Und zwar befanden sich die Resultate der Fremdbeurteilungsskalen nunmehr im Einklang mit den Befunden, dem klinische n Gesamteindruck und mit dem Beschwerdebild gemäss den aktuellen Vorakten der be handelnden Ärzte . Z um Abweichen von den

Teste rgeb nissen bestand daher kein Anlass. 3.3.4

Auch bezüglich der Rolle der p sychosoziale n Belastungsfaktoren erfuhr der Sach verhalt eine Veränderung. Während sie bei der Begutachtung durch Dr. C.___ das lediglich leichte depressive Beschwerdebild noch aufrecht erhiel ten (Urk. 7/83 / 40-41 ; vgl. E. 5.3.1 des Urteils vom 11. Mai 2011, Urk. 7/104/ 9 ), hat sich bis im Jahr 2011 eine verselbständigtes psychisches Leiden ent wickelt, wie sich aus dem Gutachten von Dr. G.___ (Urk. 7/140 /12-16 ) und auch aus den Berichten der psychiatrischen Klinik D.___ (Urk. 7/111 ) und von Dr. E.___

(Urk. 7/120) ergibt. Dabei ist zu beachten, dass rechtssprechungsgemäss f ür die Anspruchserheblichkeit eines Gesundheitsschadens nicht bedeutsam ist , ob soziale Umstände bei seiner Entstehung eine massgebende

Rolle spielten, wenn

- wie hier - ein verselbstän digter Gesundheitsschaden, namentlich eine von depressiven Ver stimmungs zu ständen klar unterscheidbare andauernde De pres sion im fachmedizinischen Sinne gegeben ist (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil e des Bundesgerichts 9C_776/2010 vom 20. De zember 2011 E. 2.3.3 und 8C_830/2013 vom 29. April 2014 E. 5.2.2).

Dass Dr. G.___ auf die psycho sozialen Belastungsfaktoren nicht detaillierter einging , sondern sie lediglich aufzählte (Urk. 7/140/14) , ist daher angesichts de s

mittlerweile verselb stän digten psychischen Leidens nicht zu beanstanden , zumal er die psychosozialen Be lastungsfaktoren bei der Ein schätzung einer 8 0%igen Arbeitsunfähigkeit ausklammerte , was bei einem ver selbständigten psychischen Leiden recht sprechungs gemäss nicht gefordert wäre. 3. 4

Nach dem Gesagten sind e ntgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin mit den im Wesentlichen übereinstimmenden ärztlichen Einschätzungen von Dr. G.___ (Urk. 7/140/12-16), den Ärzten der psychiatrischen Klinik D.___ (Urk. 7/111) und von Dr. E.___ (Urk. 7/120) gesundheitliche Veränderungen ausgewiesen, die eine Neubeur teilung rechtfertigen.

Im Übrigen besteht kein Grund, weshalb nicht auf die Einschätzung von Dr. G.___ einer 8 0%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätig keit ab Februar 2011 (Urk. 7/140/14/16) abgestellt wer den sollte. S ein Gutachten erfüllt denn auch alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Krite rien für beweis kräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Der Anspruch auf eine Rente ist damit für die Zeit ab Februar 2012 zu prüfen ( Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG). 4. 4.1

Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Einkommensvergleichs von Validen- und In vali deneinkommen auf zeit identischer Grundlage - hier im Jahr 2012 - zu erheben (vgl. BGE 129 V 223 f. E. 4.2 in fine , 128 V 174).

Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns (hier: 1. Februar

2012) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte ( vgl. BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hin weis; Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.1).

Kann - wie hier - für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht auf die konkrete beruflich-erwerbliche Situation abgestellt werden, können nach der Recht sprechung Tabellenlöhne gemäss der Schweiz erischen Lohn struk tur erhe bung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. E. 3b sowie RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412). 4.2

Da der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1986 (Urk. 7/2/3) in sehr unterschiedlichen Hilfstätigkeiten erwerbstätig war, zuletzt im Jahr 2001 im Rahmen eines Arbeitslosenprojekts (Urk. 7/1/3, Urk. 7/114, Urk. 7/140/6), rechtfertigt es sich nicht nur zur Ermittlung des Invaliden-, son dern auch des Valideneinkommens

vom statistischen Wert nach der LSE-Tabelle

TA1 2010 auszugehen. Bei einem Statistiklohn von Fr. 4‘901.-- pro Monat

(LSE 2010, Anforderungsniveau 4, Männer, Total) und unter Berück sich tigung der all gemeinen Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahr 2010 ( Die Volks wirt schaft, Heft 1-2 /201 5 S. 92 , Tabelle B9.2, Total 2010 ) sowie der all gemeinen Nominallohnentwicklung der Jahre 2011 und 2012 (BFS , Schweize rischer Lohnindex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], No minal lohnindex

Männer [T1. 1 .10], Wirtschaftszweig Total ; 2010: 100; 2012: 101.7 ) ist im Jahr 2012 ein Einkommen von Fr. 5‘183.70 pro Monat (Fr. 4‘901 .-- : 40 x 41,6 : 100 x 101.7) respektive Fr. 62‘204.40 pro Jahr als Validen einkommen anzunehmen. Für die Bestimmung des Invalideneinkommen s ist dieser Betrag um 80 %

(Arbeitsunfähigkeit) und um einen sogenannten leidensbedingten Abzug von höchstens 25 % zu kürzen (vgl. BGE 124 V 321 E. 3b/ aa , 134 V 322 E. 5.2 , Urteil des Bun desgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen ).

Daraus ergibt sich ohne weiteres

ein Invaliditätsgrad von über 70 % und damit ein Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) ab dem 1. Februar 2012. 4.3

Die angefochtene Verfügung vom 25. Juni 2013 (Urk. 2) ist folglich in Gut heis sung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Be schwerde führer mit Wirkung ab dem 1. Februar 2012 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 5 .

Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Nach ständiger Recht spre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und un abhängig vom Streitwert festzulegen, ermessens weise auf Fr. 8 00.-- an zusetzen und ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens der Be schwerdegegnerin aufzu erlegen.

Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers

steht eine Prozess entschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver si cherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung der Honorar note von Rechtsanwältin Barbara Laur vom 8. Januar 2015 (Urk. 20) auf Fr. 2'001.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 25. Juni 2013 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Februar 2012 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, Rechts anw ältin Barbara Laur, eine Prozessent schädigung von Fr. 2'001.40 (inkl. Bar auslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Barbara L auer unter Beilage einer Kopie von Urk. 22 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 22 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann