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IV.2013.00720

Erstanmeldung; auf das bidisziplinäre Gutachten kann abgestellt werden; für das Valideneinkommen ist das hypothetische Einkommen als Primarlehrerin massgebend, da diese Ausbildung wegen der Invalidität nicht abgeschlossen werden konnte; teilweise Gutheissung

Zürich SozVersG · 2015-02-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1978, meldete sich am 3. Juni 2 011 unter Hinweis auf l aufende

medizinische Behandlung en wegen Schlaflosigkeit, Polyarthritis und Er schöpfungszustände sowie unter Beilage einer Zusammenfassung über die ge sundheitlichen Beeinträchtigungen ( Urk. 8/1) zum Bezug von Leistungen der In validenversicherung an (Massnahmen für die berufliche Eingliederung , Urk.

8/3 ) . Sie war im Zeitpunkt der Anmeldung in einer auf ein Jahr

befristeten Teil zeitanstellung als Primarlehrerin tätig ( Urk. 8/7 und Urk. 8/9 ) und seit dem 2 6. Janu ar 2011 krankgeschrieben ( Urk. 8/3) . Die Ausbildung zur Primarlehr per son

musste sie im Februar 2011 abbrechen ( Urk. 8/2/5-9 und Urk. 8/10).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arbeitge ber au skünfte ( Urk. 8/7 und Urk. 8/9), einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/8) und Arztberichte ( Urk. 8/17, Urk. 8/20, Urk. 8/21 und Urk. 8/25) ein und führte am 2 7. Juni 2011 ein Res sourcen ge spräch durch ( Urk. 8/10) . Sie nahm

ferner ein am 1 6. Mai 2011 zu handen der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) ergangenes Gutachten von PD Dr. Y.___ , Spezialarzt FMH Psychiatrie Psychotherapie ,

zu den Akten ( Urk. 8/11/1-8) . Am 2 0. September 2011 teilte die IV-Stelle der Ver sicherten mit, dass zurzeit aufgrund des Gesundheitszustandes keine beruflichen Ein glie de rungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 8/22).

Mitte März 2012 gab die Ver si cherte der Verwaltung

ihre neue Adresse im Kanton Z.___

bekannt ( Urk. 8/2 8). Die IV-Stelle beauftragte

in der Folge

die A.___ mit einer psychiatrisch- r heumatolo gi sche n

Begutachtung unter Einschluss eine r Evaluation der funktionellen Leis tungsfähigkeit (EFL; Urk. 8/35 und Urk. 8/36 ) und veranlasste eine Abklä rung der beruflichen Eingliede rungsmöglichkeiten ( Urk. 8/38 und Urk. 8/40 ). Am 1 3. Sep tember 2012 teilte sie der Versicherten mit, dass das Leistungsbe gehren

um berufliche Massnahmen abgewiesen werde, da sie sich subjektiv zur zeit nicht

in der Lage fühle, an beruflichen Massnahmen teilzunehmen ( Urk. 8/41). Im Rah men der Rentenprüfung veranlasste die IV-Stelle schliesslich ein e Haus halts abklärung , die am 3 0. November 2012 stattfand ( Urk. 8/44 ).

Mit Vorbescheid vom 1 5. Januar 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherten rück wirkend ab

1. Januar befristet bis 3 1. Juli 2012 eine halbe Rente der Invali den v ersicherung in Aussicht ( Urk. 8/49).

Hiegegen erhob die Versicherte am 4. Feb ru ar 2013 Ein wand

unter dem Hinweis, sie sei seit dem 2 4. Mai 2012 beim B.___

in ambulanter Behand lung ( Urk. 8/54). Nach Einholung eines Berichts beim B.___ ( Urk. 8/56) und Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 8/57 S. 2) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 4. Juni 2013 an ihrem Vorbescheid fest und verfügte den rückwirkenden Anspruch auf eine vom 1.

Janu ar bis 3 1. Juli 2012 befristete halbe Rente ( Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 4. Juni 2013 erhob die Versicherte am 2 6. August 2013 Beschwerde ( Urk. 1). Sie beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab Januar 2012 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehm lassung vom 2 3. September 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 3. Oktober 2013 liess die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ihrer ehema ligen Psychiaterin zum psychiatrischen Gutachten ( Urk.

11) einreichen ( Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Vernehmlassung zu dieser Eingabe ( Urk. 14), wovon die Beschwerdeführerin am 5.

November 2013 in Kenntnis ge setzt wurde ( Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be e inträc htigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ),

in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver - gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wo bei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des ana log anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ord nung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstu fung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns

mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rent e (BGE 125 V 413 E.

2d am Ende, 369 E.

2, 113 V 273 E.

1a, 109 V 262 E.

4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E.

3.5). Spricht die Verwaltung der versi cherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die un bestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu er fassen

(Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E.

2.3 mit Hinwei sen). 1.5

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objek tiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung e iner Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E.

1.2 mit Hinwei sen) . 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihrer Verfügung vom 2 4. Juni 2013 aus, die Beschwerdeführerin sei seit Beginn der einjährigen Wartezeit (15.

Januar 2011) in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Vor Eintritt des Gesundheitsschadens sei sie kurz vor Abschluss ihrer Primarlehrerausbil dung gestanden. Es sei davon auszugehen, dass sie ohne Eintritt des Gesund heitsschadens diese Ausbildung beendet hätte und heute als Primarlehrerin tätig wäre. Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei nach Ablauf der Wartezeit im Januar 2012 eine angepasste Tätigkeit, das heisse jede mittelschwere Tätigkeit ohne Arbeit in Klassenzimmern oder schulähnlichen Einrichtungen, sowie ohne zahlreiche Kundenkontakte, wie zum Beispiel eine Bürotätigkeit im Backoffice , zu 50

% zumutbar. Im April 2012 habe sich der Gesundheitszustand verbessert, so dass der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Es werde auf das von der IV-Stelle in Auftrag gegebe nen Gutachten abgestellt. Im Bericht des B.___ würden keine neuen medizini schen Tatsachen und keine neuen Funktionseinschränkungen oder Befunde

dar gelegt ( Urk. 2). In ihrer Beschwerdeantwort verwies die Beschwerdegegnerin zu dem auf die Stellungnahmen ihres RAD und die Verlaufsprotokolle der Berufs beratung (Urk. 7). 2.2

Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, das Gutachten von Dr. C.___ sei nicht schlüssig und mit schweren Mängeln behaftet ( Urk. 1 Ziff. 6) . Sie beanstandete zudem den Einkommensverglei ch ( Ziff. 8 ff.) und be mängelte weiter , dass es die Beschwerdegegnerin angesichts der krankheitsbe dingt nicht abgeschlossenen Erstausbildung beim abschlägigen Rentenbescheid belassen und berufliche Massnahmen mit keinem Wort erwähnt habe ( Ziff. 13). 3. 3.1

Am 1 6. Mai 2011 erstattete Dr. Y.___ der BVK ein Gutachten ( Urk. 8/11/1-8). Dem Gutachten lagen nebst Arbeitsunfähigkeitszeugnissen sowie einem Bericht des

D.___ , Rheumaklinik und Institut für Physikali sche Medizin,

vom 26.

April 2011 ( Urk. 8/11/9-14) zwei Untersuchungsgesprä che sowie eine telefonische Auskunft der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. E.___ , Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , zugrunde.

Dr. Y.___

verwies auf die im Bericht des D.___ aufgeführten Diagnosen einer unspezifischen Polyarthritis und einer chronisch lymphozytären Thyreoiditis und

führte aus, wahrscheinlich als Begleitphänomen bestehe an psychiatrischer Symp to matik ein ausgeprägtes Erschöpfungssyndrom. Das parallele Auftreten mit den somatischen Erkrankungen lasse eine Genese beziehungsweise einen Zu sam menhang mit diesen vermuten. Die Erschöpfung sei demnach bedingt durch eine zerebrale Beteiligung bei einer Systemerkrankung, wie dies i m ICD-10 für die organische asthenische Störung (F06.6) beschrieben werde. Dabei dürften sich die bei der rheumatischen Erkrankung auftretenden Entzündungs stoffe auf die Zerebralfunktion ungünstig auswirken. Die Versicherte sei in der Schule unte r einer psychischen Stresssituation gestanden, es sei aber nicht wahrscheinlich, dass dies in so kurzer Zeit zur Erschöpfung geführt habe. Nichtsd estoweniger sei auch die Diagnos e eines Erschöpfungssyndroms (Neu rasthenie, F48.0) möglich. Diffe renzialdiagnostisch wäre theoretisch auch ein postvirales Erschöpfungs syn drom nach Parvoviruserkrankung-P19 möglich, was einer neurologischen Diag nose gemäss ICD-10 entspreche. Neben der Er schöpfung liege auch eine gewisse depressive Symptomatik vor, die als leicht bis mässig schwer einzustufen sei (F32.0 beziehungsweise F.32.1).

Die Versicherte sei aufgrund der Erschöpfungssymptomatik seit dem 2 6. Januar 2011 und weiterhin für unbestimmte Zeit, voraussichtlich für Monate, vollstän dig arbeitsunfähig. Genauere Angaben zur zeitlichen Perspektive seien derzeit nicht möglich. Eine erneute vertrauensärztliche Untersuchung sei bei Verände rung der Symptomatik und, in Anbetracht der Unsicherheit des weiteren Ver laufs, in jedem Falle nach spätestens sechs Monate n

geboten . Dabei sollte so wohl eine somatische als auch eine psychiatrische Begutachtung erfolgen . Dr. Y.___ führte sodann aus, eine IV-Anmeldung sei angezeigt. Es sei möglich, dass spä ter, nach Besserung des gesundheitlichen Zustandes, eine berufsbe rate rische Abklärung und eine berufliche Umschulung erfolgen müss t e n . Für reha bi li tative Schritte sei es derzeit zu früh. 3.2

Am 2 3. August 2011 beri chtete das D.___ , Rheumaklinik und Ins titut für Physika lische Medizin, der IV-Stelle nach einer Kontrolluntersuchung vom 2. August 2011 ( Urk. 8/20/5-8) . Der unterzeichnende Oberarzt Dr. med. F.___ stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1.

u ndifferenzierte Polyarthritis –

ANA

1:40, Rheumafaktoren und Anti-CC P-Antikörper negativ, HLA-B27 positiv –

Schwerpunktbefall von Händen und Füssen – bisher anerosiv – erhöhte humorale Entzündungsaktivität – aktuell: Einleitung einer Basistherapie mit Methotrexat 2.

Depression

Dr. F.___ führte aus, aus rheumat olog ischer Sicht bestehe eine Polyarthritis mit vorwiegend Befall beider Hände, hier seien Einschränkungen nur bei manuellen Tätigkeiten zu erwarten. Im Vordergrund stehe jedoch die psychiatrische Er kran kung. Aus rein rheumatologischer Sicht sei eine 80%ige Arbeitsfähigkeit sei t dem 2. August 2011 möglich , inwieweit dies aus psychiatrischer Sicht mög lich sei, könne er nicht beurteilen . Am 2. August 2011

hätten unter der einge leiteten Basistherapie mit Methotrexat keine Synovitiden mehr nachgewiesen werden können . 3.3

Dr. E.___ , bei welcher die Beschwerdeführerin seit Februar 2011 in Be handlung stand, berichtete der IV-Stelle am 1 0. September 2011 ( Urk. 8/21/1-6) . Sie diagnostizierte eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Border line-Typus (F61.31) mit weiteren zwanghaften, ängstlichen sowie abhängigen An teilen, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi sode (F33.1) seit 2010 und eine undifferenzierte Polyarthritis seit Mai 2010 mit Nebenwirkung unter deren medizinischen Behandlung (Basistherapie seit April 2011). Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten ein Status nach orga nischer asthenischer Störung (F06.6) im Kontext mit dem Auftreten der Poly ar thritis vor deren Behandlung sowie eine seit März 2010 bestehende chro nische lymphozytäre Thy reoiditis, substituiert .

Dr. E.___ erhob die folgen den ä rzt lichen Befunde: Konzentrationsstörung, verlangsamtes und umständli ches Den ken , depressive, teils dysphorische Stimmung, Sinnlosigkeitsgefühle, Hoffnungs losig keit, verminderter Antrieb, kaum vorhandene Belastbarkeit, zwanghafte Züge , sozialer Rückzug, Schwierigkeiten in den meisten sozialen Beziehungen, innere Unruhe, aktuell nicht suizidal. Sie gab an, im PSSI würden lediglich vier von vierzehn Skalenwerten im Normbereich liegen. Daneben be stünden höchste Werte für Borderline , Narzissmus, Selbstunsicherheit, Abhän gigkeit und Depressi vität. Die Arbeitsfähigkeit sei seit Behandlungsbeginn bis auf weiteres nicht gegeben, auch nicht in einer angepassten Tätigkeit. Sollte die Basistherapie eine positive Wirkung entfalten, dürfte die Beschwerdeführerin nach Einschätzung von Dr. E.___ dennoch in ihrem angestammten Beruf als Lehrerin ihre Arbeitsfähigkeit nicht wiedererlangen. Das Konzentrationsver mögen sei mittel schwer eingeschrän kt, das Auffassungsvermögen sei uneinge schränkt, die An pass ungsfähigkeit und Belastbarkeit seien stark eingeschränkt.

Im Verlaufsbericht vom

6. Februar 2012 ( Urk. 8/25/1-6) führte Dr. E.___ die selben Diagnosen auf. Sie ergänzte die bereits genannten ärztlichen Befun de mit den nachfolgenden Befunden : Versagensgefühle und -ängste, vermin dertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen sowie gehemmt und misstrauisch im sozia len Kontakt. Sie gab an, die Diagnose erlaube allenfalls für den depres siven Anteil eine günstige Prognose, die Persönlichkeitsstörung persistiere. Die Arbeits fähigkeit sei seit Behandlungsbeginn bis auf weiteres nicht gegeben, auch nicht in einer angepassten Tätigkeit. Es bestehe nach wie vor Unverträg lichkeit einer antidepressiven Medikation neben der Basistherapie der undiffe renzierten Poly arthritis. In ihrem angestammten Beruf als Lehrerin werde die Versicherte ihre Arbeitsfähigkeit nicht wiedererlangen. Subjektiv stünden für die Versicherte die Beschwerden infolge der Nebenwirkungen durch die Basis therapie im Vorder grund. Objektiv sei sie mindestens genauso durch die Be schwerden, die sich in folge ihrer Depression und ihrer Persönlichkeitsstörung ergäben, eingeschränkt. 3.4

3.4 .1

Am 3 0. April 2012 erstattete Dr. med. C.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, der IV-Stelle im Rahmen der

bidisziplinären

Begutachtung durch die

A.___ , ein Gutachten ( Urk. 8/35 ) . Er diagnostizierte eine rezidivierende depres sive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) bei prämorbid vorbestehen der

Dysthymia (ICD-10 F34.1). Dr. C.___ führte aus, aus psychiatrischer Sicht könne man bei der Beschwerdeführerin von einer jahrelangen Dysthymia aus gehen, die aber die Leistungsfähigkeit beziehungsweise die Lernfähigkeit nie nach haltig reduziert habe. Im Rahmen der Dysthymia könne bei der Versicher ten allerdings von einer leicht reduzierten psychischen Belastbarkeit ausgegan gen werden, weshalb es bei ihr beim Wiedererleben der in der Primarschulzeit erlittenen traumatischen Schulzeitereign isse in ihrem Beruf als Lehrerin im Klassenzimmer einerseits zu einer Akzentuierung der ängstlich-selbstunsicheren Persönlichkeitszüge und andererseits zu S timmungseinbrüchen gekommen sei. Die Tätigkeit als Lehrerin sei für die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht

deshalb eindeutig ungeeignet . Nach dem Ausbruch der körperlichen Er krankung sei es bei der Beschwerdeführerin im Verlauf des Jahres 2010 zur Zu nahme der depressiven Symptome mit Ausbruch einer mittelgradigen depressi ven Episode mindestens im Januar 2011 gekommen. Im Rahmen der mittelgra digen depressi ven Symptomatik beziehungsweise depressiv bedingten Funkti onsein schrän kung en (reduzierte Ausdauer, reduzierte psychische Belastbarkeit, reduzierte geistige Flexibilität, Antriebsstörungen und Störungen der Psycho motorik) könne der Be schwerdeführerin seit Januar 2011 aus rein psychiatri scher Sicht für jegliche Tätigkeiten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Für die Tätigkeit als Lehrerin sei ihr trotz mittelgradiger depressiver Symptomatik aufgrund der sehr hohen Anforderungen ihres Berufes an die psy chische Belastbarkeit, geis tige Flexibilität und Ausdauer eine volle Arbeitsunfä higkeit zu attestieren. Anlässlich der Untersuchung vom 1 7. April 2012 habe sich die Beschwerde füh rerin in psychopathologischer Hinsicht ganz unauffällig und bei vollständig erhal tenen psychokognitiven Funktionen ( Gedächtnisfunk tionen , Merkfähigkeit, Auffassungsvermögen, Konzentrationsfähigkeit, geistige Flexibilität, Gedanken fluss , Antrieb und Psychomotorik) präsentiert, weshalb ihr ab diesem Zeitpunkt für adaptierte Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne (S. 9) .

Dr. C.___ gab an, die Beschwerdeführerin fühle sich aus psychiatrischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit (abgesehen vom Klassenzimmer) nicht mehr einge schrän kt, was auch mit den objektiven Befunden übereinstimme (S. 10). 3.4 .2

Am 7. Mai 2012 erstattete die

A.___

ihr Gutachten

– unter Integration des psy chiatrischen Gutachtens von Dr. C.___

– ( Urk. 8/36). Nebst Dr. C.___ führte Dr. med. G.___ , FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, eine Un ter suchung durch. Zudem fand eine Evaluation der arbeit s platzbezogenen funk tio nellen Leistungsfähigkeit statt . Die Gutachter stellten die folgenden Diagno sen (S. 7) :

m it Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) bei prämorbid vor bestehender

Dysthymia (ICD-10 F34.1) 2. Rheumatologisch keine

o hne Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1 .

u ndifferenzierte , nicht klassifizierte Polyarthritis (Erstdiagnose 5/2010) bei –

ANA 1/40, Rheumafaktoren und Anti-CC P-Antikörper negativ , HLA B27 positiv , Schwer punktbefall von Händen und Füssen , klinisch nun nicht aktiv – bisher anerosiv – aktuell keine erhöhte humorale Entzündungsaktivität (gemäss letztem Laborbefund) – unter

Methotrexat -Basistherapie seit 18.4.2011 2 .

chronisch lymphozytäre Thyreoiditis (Erstdiagnose 3/2010) – orale Substitutionstherapie mit Eltroxin bei Unterfunktion 3.

Status nach wiederholtem Eisenmangel, jeweils substituiert 4.

Psychiatrisch keine

Die Gutachter gaben an , bei der aktuellen rheumatologischen Untersuchung hätten sich derzeit klinisch keine pathologischen Befunde (insbesondere keine entzündliche n Zeichen von Synovitiden , Tenosynovitiden , Rheumaknoten oder Bewegungseinschränkungen am Bewegungsapparat) gefunden – ebenso keine neu rologischen pathologischen Befunde. In den Röntgenbildern fänden sich weder Hinweise für ossäre und artikuläre Des truktionen entzündlicher Genese,

noch für degenerative Veränderungen. Die Diagnose einer undifferenzierten Poly arthritis könne derzeit nur auf der Basis der vorliegenden medizinischen Doku mente als rheumatologisch glaubhaft nachvollziehbar beurteilt werden.

Bei der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit habe die Versicherte eine gute Leistungsbereitschaft und keine Inkonsistenzen gezeigt. Insgesamt habe sie sich im Rahmen einer mittelschweren körperlichen Belastung bean spruchen lassen, ohne irgendwelche speziellen Einschränkungen zu zeigen oder Schmerz an gaben zu machen. Einzig beim Treppensteigen sei sie etwas ausser Atem ge raten , was ein Hinweis dafür sei n könne, dass sie sich, nach Sistieren der früh eren körperlichen Aktivitäten, nun auf einem tieferen konditionellen Niveau befinde. Die Wiederaufnahme von eigenverantwortlichen, sportlichen Tätigkeite n, die bei einer Polyarthritis ohne aktive Entzündungszeichen nicht kontraindiziert sei en , sei dringend empfohlen worden.

Aus psychiatrischer Sicht habe die Diagnose einer

Borderline-Persönlich keits störung nicht verifiziert werden können, jedoch eine rezidivierende depres sive Störung, die gegenwärtig als remittiert eingeschätzt werde (ICD-10 F33.4). Dies bei prämorbid vorbestehender Dysthymia (ICD-10 F34.1; S. 6).

Die Gutachter ga ben an, weder anamnestisch, klinisch, radiologisch noch auf grund der EFL-Tests g e be es irgendwelche Hinweise, dass die angestammte Tä tig keit als Lehrerin aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht nur zu 80 % mög lich sein sollte, wie dies vom D.___ in einem früheren Zeitpunkt beurteilt worden sei. Nach dem Auftreten des zweiten Schubes im Januar 2011 sei ab dem 1 8. April 2011 eine Basistherapie mit Methotrexat eingeleitet worden. Da runter hätten sich die entzündlichen rheumatologischen Zeichen und Symptome mit der Zeit gebessert, bei auch gleichzeitiger Substitution eines Eisenmangels und oraler Substitution der Hypofunktion nach Thyreoiditis.

Entspreche nd bestehe gemäss der aktuellen Beurteilung und den vorliegenden somatischen Verlaufs berichten ab dem 2. August 2011 in der angestammten Tätigkeit als Lehrerin beziehungsweise in einer anderweitige n mittelschwere n , nicht in besonderem Ausmass gelenksbelastende n , ergonomisch verrichtbare n Tätigk eit eine volle Arbeitsfähigkeit . Ob prognostisch gesehen die Polyarthritis sich lä ngerfristig wei terhin mit einer wie aktuell in keiner Weise einschränkenden

Krankheitsak tivität präsentieren werde, könne nicht mit Sicherheit vorausgesa gt werden. Bei gutem und raschem Ansprechen auf die Methotrexatbasistherapie sei jedoch zu mindest mittelfristig von einer minimalen, nicht einschränkenden Erkran kungs aktivität beziehu ngsweise Erkrankung auszugehen.

Aus psychiatrischer Sicht bestehe in Bezug auf die Tätigkeit als Lehrerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit mindestens Januar 2011. 3.5

Der RAD-Arzt d ipl. med. H.___ , Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner Stellungnahme vom 2 7. Juni 2012 fest, das Gutachten der

A.___ erfülle die formalen Qualitätskriterien, es sei nach vollziehbar und in sich schlüssig. Die Arbeitsunfähigkeit beruhe überwiegend auf der psychiatrischen S törung. Diese sei ab Januar 2011 für die bisherige Tä tigkeit bis auf weiteres anzunehmen. Eine Rückkehr in die bisherige Tätigkeit als Primarlehrerin sei ge nerell nicht mehr zu empfehlen.

In einer angepassten Tätigkeit sei ab Januar 2011 eine 100%ige Arbeits un fähig keit anzunehmen; ab August 2011 bestehe für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeits ( un ) fähigkeit von 50 % . A b April 2012 betrage die Arbeitsfähigkeit für behinderungsadaptierte Tätigkeiten 10 0 % . Angepasst sei jegliche mittelschwere Tätigkeit, ohne Arbeit in Klassenzimmern oder schulähnlichen Einrichtungen und ohne zahlreiche Kundenkontakte. Aus Sicht der Gutachter und des RAD erschienen berufliche Massnahmen sinnvoll, da die Versicherte ihre bisherige Tätigkeit krankheitsbedingt nicht mehr ausüben könne ( Urk. 8/4 7 S. 3 f. ). 3.6

Anlässlich des Gesprächs zur Abklärung berufliche r Massnahmen vom 2 7. Au gus t 2012 gab die Versicherte an, sie sehe sich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage , berufliche Massnahmen in Angriff zu nehmen ( Urk. 8/40 ). 3. 7

Dr. med. I.___ , Oberarzt des ambulanten Dienstes der

B.___ ( Urk. 8/56), stellte im Bericht vom 2 1. Februar 2013 die Diagnosen einer Persönlichkeits störung vom Borderline -Typ (ICD-10 F60.31), einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.0) mit Angstzuständen sowie einer Polyarthritis. Er gab an, sei t etwa de m 1 8. Lebensjahr bestünden impulsive Verhaltensweise n , Selbstver letzungstendenzen , rezidivierende Angstzustände und ein schwankendes Stim mungsbild. Es bestehe aufgrund der Ängste eine soziale Phobie, das heisse Schwierigkeiten unter fremden Menschen zu sein.

Dr. I.___ bescheinigte der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Studentin zur Grundschullehrerin unter dem Hinweis „nichts bekannt“ und führte aus, es sei zum momentanen Zeitpunkt nicht beurteilbar, ob mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne. Er gab im Weiteren an, die Beschwerdeführerin sei wegen einer Angststörung mit sozialer Phobie in ihrer Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit eingeschränkt, während das Konzentrations- und Auffassungsvermögen uneingeschränkt sei. 3. 8

Dr. E.___ , bei welcher die Beschwerdeführerin bis zum 1 2. Mai 2012 in Be handlung war, nahm am 2 9. September 2013 zum Gutachten von Dr. C.___ Stellung ( Urk. 11). Sie bemängelte im Wesentlichen einen Widerspruch in der Diagnosestellung ( Ziff.

3) und das Nichtbeachten der testpsychologisch erhobe nen Befunde ( Ziff. 4) . Dr. E.___ äusserte zudem die Ansicht, entsprechende Er läuterungen im Klassifikationssystem ICD-10 hätten Dr. C.___ dazu anregen können, mehrere In terviews und mehrere psychologische Tests zu Persönlich keits störungen durch zuführen und weitere fremdanamnestische Auskünfte einzu holen – was er lei der nicht getan habe ( Ziff. 8). Dr. C.___ habe das Vorliegen einer Persönlich keitsstörung zu Unrecht verneint ( Ziff. 9 f.). Zum Schluss ihrer Ausführungen gab Dr. E.___ an, mit dem Gutachten bestehe Einigkeit darin, dass die Be schwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Lehrerin nicht mehr werde ausüben können , was sie sehr bedauere. D ie Beschwerdeführerin habe ihres Wissens den Wunsch, eine berufliche Tätigkeit auszuführen, was ihr unge achtet der Diagnosen auch möglich sein sollte , wenn sie insbesondere Unter stütz ung bei der Wahl eines neuen Berufs und während der Neuorientierung berufliche Massnahmen erhalte. 4.

4.1

Die Beschwerdeführerin leidet unter einer chronischen Schilddrüsenerkrankung, einer undifferenzierte n , nicht klassifizierten Polyarthritis sowie unter psychi schen Beschwerden. Die Beschwerdegegnerin veranlasste eine bidisziplinäre Ab klä rung und stellte in der Folge auf das rheu matologisch/psychiatrische Gutach ten der

A.___ vom 7. Mai 2012

unter Ein schluss des psychiatrische n

Teilgutach ten s von Dr. C.___ vom

3 0. April 2012 ab. Das Gutachten erging

in Kenntnis der vorhanden en medizinischen Unterla gen und beruhte

auf einer körperlichen sowie psychiatrischen Untersuchung sowie

einer

Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit . Es blieb in soma tischer Hinsicht unbestritten . Zur Thyreoidi tis führten die Gutachter aus, dass diese medikamentös behandelt werde, so dass sie ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit bleibe. Die Gutachter hielten was den rheumatologischen

Gesund heits schaden betrifft fest , dass ab August 2011 keine

wesentlichen Ein schränkungen in der Arbeitsfähigkeit mehr bestünden . Sie begründeten diese Einschätzung

mit der am 1 8. April 2011 eingeleiteten Basis therapie mit Me thotrexat , worunter sich die entzündlichen rheumato logi schen Zeichen und Symptome mit der Zeit gebessert hätten, so dass es aktuell weder anamnestisch noch klinisch, radiolo gisch oder aufgrund des EFL-Tests irgendwelche Hinweise für Einschränkungen in einer mittelschweren Tätigkeit g ä be. Auf die

– wie er wähnt unbestritten g ebliebene – Einschätzung , wonach ab August 2011 aus rheumatologischer Sicht keine wesentlichen Einschränkungen in der Arbeitsfä higkeit mehr bestehen , kann abgestellt werden. 4. 2 . 4.2. 1

Was den psychiatrische n

Gutachterteil von Dr. C.___ betrifft, erhebt die Be schwerdeführerin indessen mehrere Rügen, auf die im Folgenden Bezug ge nommen wird . 4. 2 .2

Voranzustellen ist, dass Dr. C.___

im Rahmen seiner Untersuchung eine aus führliche Anamnese erhob und anhand der so gewonnenen K enntnisse – etwa über bis herige Lebenskrisen, traumatische Schulerlebnisse sowie stets gute Schul leistun gen –

seine Einschätzungen nachvollziehbar zu erläutern vermochte. Er bezog auch die aktuelle Lebenssituation

und die im Jahr 2010 aufgetretenen rheuma tologischen Beschwerden in seine Beurteilung mit ein. Namentlich die

Überle gungen zur Krankheitsentwicklung, die Hinweise auf Zusammenhänge

– etwa z wischen den traumatischen Schulzeitereignissen

und den Schwierigkeiten bei der Arbeit im Klassenzimmer sowie zwischen den somatischen und den psy chischen Beschwerden – und die sorgfältige Auseinandersetzung mit den Anga ben der Beschwerdeführerin lassen das Gutachten von Dr. C.___

als in sich schlüssig erscheinen . Es entspricht den rechtsprechungsgemässen Anforde rung en an die Beweiswertigkeit medizinischer Expertisen trotz der im Folgenden zu themati sierenden

meist kleineren Mängel , die allerdings insgesamt die grund sätz lich hohe Plausibilität nicht in Frage zu stellen vermögen.

4. 2 .3

Was den Hinweis der Beschwerdeführerin auf den Widerspruch zwischen den erhobenen Testergebnissen (schwere depressive Symptomatik gemäss BDI) und den von Dr.

C.___ anlässlich seiner Untersuchung weitgehend als unauffällig wahrgenommenen Befunden

– au f welche er letztlich abstellte – betrifft (vgl. Urk. 1 S. 6 f.) , gilt es zu beachten, dass die Testung nur ein Hilfsmittel darstellt . Soweit der Psychiater die objektive n Befunde als klar beurteilt , liegt es in sei nem Ermessen , ob er auf die Testergebnisse abstell t .

Mit der Be schwerdeführerin ist allerdings einzuräumen , dass es zum besseren Verständnis eines Gutachtens wün schenswert wäre, dass zu von den Befunden abweichen den selber erhobe nen

Tester geb nissen kurz Stellung genommen wird .

A ller dings lässt das diesbe züg liche Versäumnis das Gutachten nicht

als unplausibel erscheinen . 4. 2 . 4

Die ehemals behandelnde Psychiaterin Dr. E.___

wies

in ihrer Stellung nahme

vom 2 9. September 2013 a uf einen Widerspruch bezüglich der gestellten Diag nosen hin ( Urk. 11) . In der Diagnoseliste führte Dr. C.___ eine rezidivie rende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) bei prämorbid vorbe stehender

Dysthymia (ICD-10 F34.1) auf . Im Gutachtentext berichtete er von einer mittelgradigen depressiven Episode, gegenwärtig ebenfalls remittiert, bei vorbestehender Dysthymia ( Urk. 8/25 S. 9), während eine rezidivierende de pressive Störung nicht bestätigt werden könne ( Urk. 8/25 S. 10).

Eine rezidivierende depressive Störung charakterisiert sich laut ICD-10 durch wiederholte depressive Episoden. Dem Gutachten ist zu entnehmen , dass Dr.

C.___ von einer jahrelangen depressiven Verstimmung ausging , die nach dem Schweregrad und d er Dauer der einzelnen Episoden die Kriterien einer de pressiven Störung nicht erfüllt habe und deshalb nach ICD-10 einer Dysthymia (ICD-1 0 F34.1) zugeordnet werden könne . Aus dem Gutachten geht weiter her vor, dass die Beschwerdeführerin i m Verlaufe des Jahres 2010 zunehmend unter der Belastung als Lehrperson und dem Ausbruch der körpe rlichen Erkrankung litt , was zu einer Zunahme der depressiven Symptome und zum Ausbruch einer mittelgradigen depressiven Episode mindestens im Januar 2011 geführt habe (S.

9) . Diese einmalige Episode würde nach ICD-10 noch keine rezidivierende d e pressive Störung begründen. Weshalb Dr. C.___ in der Diagnoseliste trotz dem von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert be rich tet e beziehungsweise

ob er etwa in diesem Zusammenhang frühere

Episoden doch mitberück sichtigte , muss offen gelassen werden , vermag aber angesichts der ansonsten stets nach vollziehbaren Überlegungen von Dr. C.___ das Gut achten nicht im Grundsatz zu er schütt e r n . 4. 2 . 5

Den Vorhalten in der Stellungnahme von Dr. E.___ ( Urk. 11) ist im Weite ren grundsätzlich zu entgegnen, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begut achtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, inner halb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Dies zeigt sich auch in der sehr zurückhaltend en Formulierung der von Dr. E.___ vorgebrachten Einwände. Dieser Ermessenscharakter kommt im Übri gen noch in gesteigertem Masse der Arbeits ( un ) fähigkeitsschätzung zu (vgl. Urteil des Bundesgericht s 9C_78/2014 vom 1 8. März 2014 E. 4 mit Hinweisen). Daher kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an solchen vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich hingegen, wenn die behandelnden Ärzte ob jektiv fest stellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiat rischen Be gut achtung unerkannt geblieben und die geeignet sind, zu einer ab weichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_809/2007 vom 1 6. Mai 2008 E.

4.1 mit Hinweis), was vorliegend nicht der Fall ist.

Die Berichte von Dr. E.___ und Dr. C.___ unterscheiden sich vor allem in einer unter s chied lichen Würdigung . Schliesslich gelangt e

auch Dr. E.___ in ihrer letz ten Stellungnahme – anders als in ihren früheren Berichten – zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin

– ungeachtet der Diagnosen – in einer angepassten Tä tig keit arbeitsfähig sei n sollte.

Insgesamt erweisen sich somit die Differenzen zur Einschätzung von Dr. C.___

als gar nicht so erheblich , wie sie auf den ersten Blick erscheinen mögen. Bei aller Krit ik am Gutachten von Dr. C.___

stimmt en beide Fachärzte darin über ein, dass die Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Lehrerin seit Januar 2011 nicht mehr ausüben könne . Gesehen hat Dr. E.___ die Beschwerdeführerin zuletzt am 1 2. Mai 201 2. Die Untersuchung von Dr. C.___ fand am 1 7. April 2012 statt.

Ebenfalls einig sind sich die Psychiater darin , dass die Beschwerdeführerin behinderungsbedingt die fachliche Unterstützung bei der beruflichen Neuorien tierung benötige (vgl. E. 3.9 und Urk. 8/35 S. 10). Zum möglichen Umfang einer angepassten Tätigkeit nahm Dr. E.___

in ihrem neusten Bericht keine Stell ung (vgl. E.

3.9). Angesichts der doch erheblich parteiergreifenden Einfluss nahme wäre eine solche aber auch zurückhaltend zu würdigen ( vgl. allgemein zum Einfluss der auftragsrechtlichen Vertrauenss tellung von behandelnden Ärzten

BGE 125 V 351 E.

3b/cc ; SVR 2008 IV Nr.

2 S.

3, I 697/05 E.

4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2013 vom 1 4. Februar 2014 E.

3.3.2 mit weiteren Hin weisen; vgl. auch BGE 135 V 465 E. 4.5 ). 4. 2 .6

Was die von Dr. C.___ verneinte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung be trifft, steht er mit die ser Einschätzung nicht allein . Auch Dr. Y.___

hat in seinem Gutachten trotz telefonischer Rücksprach e mit Dr. E.___

die Diag nose einer Persönlichkeitsstörung nicht einmal als Verdachtsdiagnose erwähnt. 4.2.7

Nicht gefolgt werden kann dem Einwand, Dr. C.___ schaffe völlig unzutref fende Zusammenhänge, wenn er die Zunahme der depressiven Beschwerden in Relation zum Ausbruch der Polyarthritis im Mai 2010 s telle und dabei auch auf Medi kamentennebenwirkungen hinweise ,

da mit der Basistherapie erst im April 2011 beg onnen worden sei (Urk. 1 S. 7).

Bereits Dr.

Y.___ hob den Zusammenhang zwischen den somatischen und den depressiven Beschwerden hervor; er ist – unabhängig vom Eintrittszeit punkt zu sätzlicher unerwünschter Medikamentennebenwirkungen – erstellt. Dass Dr.

C.___ ab Behandlungsbeginn auch eine gewisse Besserung der psychi schen Beschwerden annahm, entspricht den Ausführungen der Beschwerdefüh rerin geg en über dem Gutachter Dr. Y.___ ( Urk. 8/11 S. 5). Nachvollziehbar ist auch der Schluss von der Diagnose einer leichten bis mittelschweren Depression im Gutachten Dr. Y.___ auf eine seit Februar 2011 eingetretene leichte Rück bil dung der depress iven Symptome ( Urk. 8/35 S. 9).

Zutreffend ist, dass dem von der Einschätzung des Gutachters Dr. Y.___ und der behand elnden Psychiaterin abweichenden Attest, wonach die Beschwerde führerin bereits im Januar 2011 und damit über ein Jahr vor der Untersuchung durch Dr. C.___ in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei, mit Zurückhaltung zu begegnen ist. Massgebend ist allerdings die Ar beits ( un ) fähigkeit ab Januar 2012 (nach Ablauf des Wartejahres). 4. 2 . 8

Nicht ersichtlich ist, weshalb die Beschwerdefüh rerin davon ausgeht, Dr. I.___

vom B.___ habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, bemerkte dieser doch

zur Frage nach einer medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit von mindesten s 20 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit „nichts bekannt“. Alle wei teren Fragen zur aktuellen oder künftigen Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit beant wor tete er mit „zum momentanen Zeitpunkt nicht objektivierbar /zu beur teilen“ . Es kann davon ausgegangen werden, dass Dr. I.___ , wäre er der Mei nung gewe sen, die Beschwerdeführerin sei im Februar 2013 klar arbeitsunfähig gewesen, dies so bescheinigt und von ausweichenden Formulierungen abgese hen hätte. 4. 3

Gesamthaft erweist sich das Gutachten der

A.___

nach dem Gesagten als schlüs sig, wobei was die Abstufungen der rückwirkend zu beurteilenden Ar beits ( un ) fähigkeit in zeitlicher Hinsicht betrifft auf die mit dem Gutachter Dr. Y.___

und den somatischen Berichten übereinstimmende Einschätzung des RAD-Arzte s d ipl. med. H.___

abzustellen ist , wonach von Januar bis Anfang August 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten bestand . Nach erfolgrei cher Behandlung der rheumatologischen Beschwerden kann für angepasste Tätig keit en

ab August 2011

von einer Arbeits ( un ) fähigkeit von 50

%, ausgegangen werden. Seit der Begutachtung im April 2012 besteht für angepasste Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Angepas st sind jegliche mittelschweren , nicht im besonderen Ausmass gelenksbelastende n , ergonomisch verrichtbare n Tätigkei t en (vgl. E. 3.4.2) ,

ohne Arbeit in Klassenzimmern oder schulähnlichen Einrich tung en und ohne zahlreiche Kundenkontakte. Eine Tätig keit als Primarlehrerin ist nicht zumutbar .

5. 5.1

Strittig ist zwischen den Parteien auch der im Folgenden zu prüfende Ein kom mens vergleich . 5.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen , so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, dem durchschnittlichen Einkommen eines Er werbs tätigen im Beruf, für den die Ausbildung begonnen wurde ( Art. 26 Abs. 2 IVV). 5.3

Die Beschwerdeführerin erkrankte kurz vor Abschluss ihrer Ausbildung zur Pri marlehrerin ( Urk. 8/2/5-9 und Urk. 8/10 ) . Zuvor hatte sie an der Schule J.___ ein Diplom im Sprachunterricht erworben ( Urk. 8/ 2/10-13) . Es ist unbestritten und durch die vor liegenden Akten (vgl. etwa Urk. 8/2-5, Urk. 8/10 und E.

3.4.1) unter Ein schluss des Haushaltabklärungsberichts ( Urk. 8/44 S. 4 und 11) ausgewiesen , dass die Be schwerdeführerin ihre Ausbildung

– namentlich das letzte Praktikum – krank heitsbedingt nicht abschliessen konnte und mit überwiegender Wahr schein lichkeit bei guter Gesundheit als Primarlehrerin tätig wäre. Sie ist seit 2010 ver heiratet und hat keine Kinder ( Urk. 8/44 S.

1). Es gibt keine Anhalts punkte, wo nach sie diese Tätigkeit nur in einem Teilzeitpensum ausüben würde – so ver mag namentlich der allgemeine Hinweis, Lehrpersonen sei en oft Teilzeit erwerbstätig ( Urk. 8/46 S.

2) , diese Annahme nicht mi t überwiegender Wahr scheinlichkeit darzutun. 5.4

Angesichts der A ktenlage erscheint es zudem al s überwiegend w ahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit als Primarlehrerin im Kanton Zürich tätig wäre, wo sie aufgewachsen ist

und vor Abschluss der Ausbildung auch bereits eine befristete Anstellung inne hatte ( Urk. 8/7 und Urk. 8/9) . Der Umzug in den Kanton Z.___ zusammen mit ihrem Ehemann

im März 2012 fand nach Eintritt des Gesundheitsschadens statt und war wirtschaftlich motiviert ( Urk. 8/44 S. 1) . Das nicht näher begründete Abstellen der Beschwer degegnerin auf die statistischen Löhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) im Bereich „ Päda go gische Tätigkeiten “, Anforderungsniveau 3 ,

vermag nicht zu überzeugen , da ein solches Vorgehen d en mit einem Diplom als Primarlehrperson offen stehen den Ver dienst möglichkeiten nicht gerecht wird beziehungsweise ein solcher Lohn nicht dem entspricht, was die Beschwerdeführerin als Gesunde nach dem Bewei s grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit tatsächlich verdient hätte . Es er scheint namentlich nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerde führer in bei guter Gesund heit und mit einem Diplom als Primar lehrperson

im Jahr 2012 aus freien Stü cken einen Verdienst von Fr.

75‘405.-- in Kauf ge nom men hätte, nachdem sie von der Bildungsdirektion des Kantons Zürich bereits im Juli 2010 mit einem Jahreslohn von Fr. 91‘697.-- eingestuft worden war ( Urk. 3/3 und Urk. 3/5 ; wo von aufgrund des fehlenden Lehrerdiploms nur 80 % ausgerichtet wurden ).

Vielmehr ist dem von der Beschwerdeführerin vorge schla genen Vorgehen

folgen d und entsprechend der Einstufung

der Bildungsdi rektion

mit Verfügung vom 2 1. Juli 2010 ( Urk. 3/5 ) von der Lohnkategorie III gemäss § 14 und An hang A zur Lehrpersonalverord n ung des Kantons Zürich ( LS 412.311 )

Lohnstufe 5 auszugehen, woraus für das Jahr 2012 ein Validenein kommen von Fr. 103‘382.-- resultiert (vgl. Urk. 3/4). 5.5

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na ment lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE her ange zo gen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar disierten Brutto l öhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.

4.2.1 mit Hinweis), wobe i jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwen dung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr gene rell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, wes halb der mass gebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wo chenarbeitszeit

aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E.

4.3.2, 126 V 75 E.

3b/ bb , 124 V 321 E.

3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann - ausnahmsweise - der Lohn eines einzelnen Sektors ( „ Produktion" oder „ Dienst leistungen") oder gar einer bestimmten Branche her an gezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Ver wertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Be reich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3 ). 5.6

Der bisherige berufliche Werdegang der Beschwerdeführ erin rechtfertigt ein spe zifisches Abstellen auf kaufmännisch-administrative Tätigkeit en im privaten und öffentlichen Sektor (vgl. LSE 2010 T7S S.

31 Ziff. 23) , wie dies die Be schwer degegnerin in ihrer Verfügung tat,

nicht . Der Beschwerdeführerin stehen sämt liche mittelschweren, nicht in besonderem Ausmass gelenksbelastenden, ergo no misch verrichtbaren Tätigkeiten, ohne Arbeit in Klassenzimmern oder schulähn lichen Einrichtungen und ohne zahlreiche Kundenkontakte offen . Sie verfügt übe r keine Ausbildung und auch nicht über eine besondere Berufser fahrung in kaufmännischen oder administrativen Tätigkeiten , was namentlich eine Anstell ung im öffentlichen Sektor im Anforderungsniveau 3 als wenig wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. den Hinweis im Bundesgerichtsurteil 9C_841/2013 vom 7.

März

2014 E.

4.4 betreffend Voraussetzungen für eine Kaufmännisch-admini stra tive Tätigkeit im öffentlichen Sektor im Anforderungsniveau 3) . Das Inva li de n kommen ist – entsprechend dem Grundsatz, wonach in der Regel die Lohn ver hältnisse im (gesamten) privaten Sektor massgebend sind (vgl. etwa Bundes gerichtsurteil 8C_624/2011 vom 2. November 2011 E. 3.3.1.2 mit Hinweisen) - aus ge hend vom Total aller Tätigkeiten im privaten Sektor zu bestimmen; hier recht fertigt es sich allerdings auf das Anforderungsniveau 3 abzustellen (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt), verfügt die Beschwerdeführerin doch neben ei ner Matur a über ein von

einer höheren Fachschule für Sprachberufe HF aus ge stelltes Diplom Sprachunterricht

und stand sie kurz vor dem Abschluss ihrer

Primarlehrerausbildung .

Sie verfügt entsprechend

– namentlich was ihre sprach lichen Fertigkeiten betrifft – über verwertbare Fachkenntnisse . Im Anfor derungs niveau 3 vom Total aller von der LSE erfassten Tätigkeiten beträgt der Zen tralwert der statistischen Fraue n löhne

Fr. 5‘202.--. Unter Berücksichtigung einer betriebs üblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stun den im Jahr 2012 sowie der Nomi nallohnentwicklung (Die Volkswirtschaft 12-2014, Tabelle B9.2 S.

92 und Tabelle B.10.3 S.

93) ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 66‘363.90 (Fr. 5‘202 .-- x 12 / 40 x 41.7 : 2579 x 26 30). Laut dem beweis kräftigen Gutachte n der

A.___ bestehen keine weiteren als die mit dem ange wandten Tabellenlohn bereits berücksichtigten Einschränkungen in der Ar beitsfähigkeit, weshalb vom Tabellenlohn kein Abzug nach BGE 126 V 75 vor zunehmen ist .

Von Januar bis Mitte April 2012 war der Beschwerdeführerin nur ein 50% -Pen sum möglich,

für diese Zeitspanne ergibt sich somit ein Invalideneinkommen von Fr.

33‘182.-- und ein Inv aliditätsgrad von gerundet 68 % , weshalb Anspruch auf eine Dreiviertelsrente besteht .

Nach Eintritt der 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im April 2012 resultiert b eim Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 103‘382.--

ein unter der rentenbegründenden Schwelle von 40 % liegender Invaliditätsgrad von gerundet 36 % . Diese Verbesserung ist

– wie dies auch die Beschwerdegegnerin tat – ab August 2012 zu berücksichtigen (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV).

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung der Sozial ver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 4. Juni 2013 somit insoweit abzuändern, als festzustellen ist , dass vom

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 6. Mai 2011 zu handen der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) ergangenes Gutachten von PD Dr. Y.___ , Spezialarzt FMH Psychiatrie Psychotherapie ,

zu den Akten ( Urk. 8/11/1-8) . Am

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art.

E. 1.2 mit Hinwei sen) .

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wo bei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des ana log anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ord nung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstu fung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns

mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rent e (BGE 125 V 413 E.

2d am Ende, 369 E.

2, 113 V 273 E.

1a, 109 V 262 E.

4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E.

3.5). Spricht die Verwaltung der versi cherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die un bestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu er fassen

(Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E.

E. 1.5 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 2 4. Juni 2013 erhob die Versicherte am 2 6. August 2013 Beschwerde ( Urk. 1). Sie beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab Januar 2012 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehm lassung vom 2 3. September 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 3. Oktober 2013 liess die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ihrer ehema ligen Psychiaterin zum psychiatrischen Gutachten ( Urk.

11) einreichen ( Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Vernehmlassung zu dieser Eingabe ( Urk. 14), wovon die Beschwerdeführerin am 5.

November 2013 in Kenntnis ge setzt wurde ( Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihrer Verfügung vom 2 4. Juni 2013 aus, die Beschwerdeführerin sei seit Beginn der einjährigen Wartezeit (15.

Januar 2011) in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Vor Eintritt des Gesundheitsschadens sei sie kurz vor Abschluss ihrer Primarlehrerausbil dung gestanden. Es sei davon auszugehen, dass sie ohne Eintritt des Gesund heitsschadens diese Ausbildung beendet hätte und heute als Primarlehrerin tätig wäre. Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei nach Ablauf der Wartezeit im Januar 2012 eine angepasste Tätigkeit, das heisse jede mittelschwere Tätigkeit ohne Arbeit in Klassenzimmern oder schulähnlichen Einrichtungen, sowie ohne zahlreiche Kundenkontakte, wie zum Beispiel eine Bürotätigkeit im Backoffice , zu 50

% zumutbar. Im April 2012 habe sich der Gesundheitszustand verbessert, so dass der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Es werde auf das von der IV-Stelle in Auftrag gegebe nen Gutachten abgestellt. Im Bericht des B.___ würden keine neuen medizini schen Tatsachen und keine neuen Funktionseinschränkungen oder Befunde

dar gelegt ( Urk. 2). In ihrer Beschwerdeantwort verwies die Beschwerdegegnerin zu dem auf die Stellungnahmen ihres RAD und die Verlaufsprotokolle der Berufs beratung (Urk. 7).

E. 2.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, das Gutachten von Dr. C.___ sei nicht schlüssig und mit schweren Mängeln behaftet ( Urk. 1 Ziff. 6) . Sie beanstandete zudem den Einkommensverglei ch ( Ziff.

E. 2.3 mit Hinwei sen).

E. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be e inträc htigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.

E. 4.1 mit Hinweis), was vorliegend nicht der Fall ist.

Die Berichte von Dr. E.___ und Dr. C.___ unterscheiden sich vor allem in einer unter s chied lichen Würdigung . Schliesslich gelangt e

auch Dr. E.___ in ihrer letz ten Stellungnahme – anders als in ihren früheren Berichten – zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin

– ungeachtet der Diagnosen – in einer angepassten Tä tig keit arbeitsfähig sei n sollte.

Insgesamt erweisen sich somit die Differenzen zur Einschätzung von Dr. C.___

als gar nicht so erheblich , wie sie auf den ersten Blick erscheinen mögen. Bei aller Krit ik am Gutachten von Dr. C.___

stimmt en beide Fachärzte darin über ein, dass die Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Lehrerin seit Januar 2011 nicht mehr ausüben könne . Gesehen hat Dr. E.___ die Beschwerdeführerin zuletzt am 1 2. Mai 201 2. Die Untersuchung von Dr. C.___ fand am 1 7. April 2012 statt.

Ebenfalls einig sind sich die Psychiater darin , dass die Beschwerdeführerin behinderungsbedingt die fachliche Unterstützung bei der beruflichen Neuorien tierung benötige (vgl. E. 3.9 und Urk. 8/35 S. 10). Zum möglichen Umfang einer angepassten Tätigkeit nahm Dr. E.___

in ihrem neusten Bericht keine Stell ung (vgl. E.

3.9). Angesichts der doch erheblich parteiergreifenden Einfluss nahme wäre eine solche aber auch zurückhaltend zu würdigen ( vgl. allgemein zum Einfluss der auftragsrechtlichen Vertrauenss tellung von behandelnden Ärzten

BGE 125 V 351 E.

3b/cc ; SVR 2008 IV Nr.

2 S.

3, I 697/05 E.

4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2013 vom 1 4. Februar 2014 E.

3.3.2 mit weiteren Hin weisen; vgl. auch BGE 135 V 465 E. 4.5 ). 4. 2 .6

Was die von Dr. C.___ verneinte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung be trifft, steht er mit die ser Einschätzung nicht allein . Auch Dr. Y.___

hat in seinem Gutachten trotz telefonischer Rücksprach e mit Dr. E.___

die Diag nose einer Persönlichkeitsstörung nicht einmal als Verdachtsdiagnose erwähnt.

E. 4.2 1

Was den psychiatrische n

Gutachterteil von Dr. C.___ betrifft, erhebt die Be schwerdeführerin indessen mehrere Rügen, auf die im Folgenden Bezug ge nommen wird . 4. 2 .2

Voranzustellen ist, dass Dr. C.___

im Rahmen seiner Untersuchung eine aus führliche Anamnese erhob und anhand der so gewonnenen K enntnisse – etwa über bis herige Lebenskrisen, traumatische Schulerlebnisse sowie stets gute Schul leistun gen –

seine Einschätzungen nachvollziehbar zu erläutern vermochte. Er bezog auch die aktuelle Lebenssituation

und die im Jahr 2010 aufgetretenen rheuma tologischen Beschwerden in seine Beurteilung mit ein. Namentlich die

Überle gungen zur Krankheitsentwicklung, die Hinweise auf Zusammenhänge

– etwa z wischen den traumatischen Schulzeitereignissen

und den Schwierigkeiten bei der Arbeit im Klassenzimmer sowie zwischen den somatischen und den psy chischen Beschwerden – und die sorgfältige Auseinandersetzung mit den Anga ben der Beschwerdeführerin lassen das Gutachten von Dr. C.___

als in sich schlüssig erscheinen . Es entspricht den rechtsprechungsgemässen Anforde rung en an die Beweiswertigkeit medizinischer Expertisen trotz der im Folgenden zu themati sierenden

meist kleineren Mängel , die allerdings insgesamt die grund sätz lich hohe Plausibilität nicht in Frage zu stellen vermögen.

4. 2 .3

Was den Hinweis der Beschwerdeführerin auf den Widerspruch zwischen den erhobenen Testergebnissen (schwere depressive Symptomatik gemäss BDI) und den von Dr.

C.___ anlässlich seiner Untersuchung weitgehend als unauffällig wahrgenommenen Befunden

– au f welche er letztlich abstellte – betrifft (vgl. Urk. 1 S. 6 f.) , gilt es zu beachten, dass die Testung nur ein Hilfsmittel darstellt . Soweit der Psychiater die objektive n Befunde als klar beurteilt , liegt es in sei nem Ermessen , ob er auf die Testergebnisse abstell t .

Mit der Be schwerdeführerin ist allerdings einzuräumen , dass es zum besseren Verständnis eines Gutachtens wün schenswert wäre, dass zu von den Befunden abweichen den selber erhobe nen

Tester geb nissen kurz Stellung genommen wird .

A ller dings lässt das diesbe züg liche Versäumnis das Gutachten nicht

als unplausibel erscheinen . 4. 2 . 4

Die ehemals behandelnde Psychiaterin Dr. E.___

wies

in ihrer Stellung nahme

vom 2 9. September 2013 a uf einen Widerspruch bezüglich der gestellten Diag nosen hin ( Urk. 11) . In der Diagnoseliste führte Dr. C.___ eine rezidivie rende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) bei prämorbid vorbe stehender

Dysthymia (ICD-10 F34.1) auf . Im Gutachtentext berichtete er von einer mittelgradigen depressiven Episode, gegenwärtig ebenfalls remittiert, bei vorbestehender Dysthymia ( Urk. 8/25 S. 9), während eine rezidivierende de pressive Störung nicht bestätigt werden könne ( Urk. 8/25 S. 10).

Eine rezidivierende depressive Störung charakterisiert sich laut ICD-10 durch wiederholte depressive Episoden. Dem Gutachten ist zu entnehmen , dass Dr.

C.___ von einer jahrelangen depressiven Verstimmung ausging , die nach dem Schweregrad und d er Dauer der einzelnen Episoden die Kriterien einer de pressiven Störung nicht erfüllt habe und deshalb nach ICD-10 einer Dysthymia (ICD-1 0 F34.1) zugeordnet werden könne . Aus dem Gutachten geht weiter her vor, dass die Beschwerdeführerin i m Verlaufe des Jahres 2010 zunehmend unter der Belastung als Lehrperson und dem Ausbruch der körpe rlichen Erkrankung litt , was zu einer Zunahme der depressiven Symptome und zum Ausbruch einer mittelgradigen depressiven Episode mindestens im Januar 2011 geführt habe (S.

9) . Diese einmalige Episode würde nach ICD-10 noch keine rezidivierende d e pressive Störung begründen. Weshalb Dr. C.___ in der Diagnoseliste trotz dem von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert be rich tet e beziehungsweise

ob er etwa in diesem Zusammenhang frühere

Episoden doch mitberück sichtigte , muss offen gelassen werden , vermag aber angesichts der ansonsten stets nach vollziehbaren Überlegungen von Dr. C.___ das Gut achten nicht im Grundsatz zu er schütt e r n . 4. 2 . 5

Den Vorhalten in der Stellungnahme von Dr. E.___ ( Urk. 11) ist im Weite ren grundsätzlich zu entgegnen, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begut achtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, inner halb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Dies zeigt sich auch in der sehr zurückhaltend en Formulierung der von Dr. E.___ vorgebrachten Einwände. Dieser Ermessenscharakter kommt im Übri gen noch in gesteigertem Masse der Arbeits ( un ) fähigkeitsschätzung zu (vgl. Urteil des Bundesgericht s 9C_78/2014 vom 1 8. März 2014 E. 4 mit Hinweisen). Daher kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an solchen vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich hingegen, wenn die behandelnden Ärzte ob jektiv fest stellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiat rischen Be gut achtung unerkannt geblieben und die geeignet sind, zu einer ab weichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_809/2007 vom 1 6. Mai 2008 E.

E. 4.2.1 mit Hinweis), wobe i jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwen dung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr gene rell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, wes halb der mass gebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wo chenarbeitszeit

aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E.

4.3.2, 126 V 75 E.

3b/ bb , 124 V 321 E.

3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann - ausnahmsweise - der Lohn eines einzelnen Sektors ( „ Produktion" oder „ Dienst leistungen") oder gar einer bestimmten Branche her an gezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Ver wertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Be reich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3 ). 5.6

Der bisherige berufliche Werdegang der Beschwerdeführ erin rechtfertigt ein spe zifisches Abstellen auf kaufmännisch-administrative Tätigkeit en im privaten und öffentlichen Sektor (vgl. LSE 2010 T7S S.

31 Ziff. 23) , wie dies die Be schwer degegnerin in ihrer Verfügung tat,

nicht . Der Beschwerdeführerin stehen sämt liche mittelschweren, nicht in besonderem Ausmass gelenksbelastenden, ergo no misch verrichtbaren Tätigkeiten, ohne Arbeit in Klassenzimmern oder schulähn lichen Einrichtungen und ohne zahlreiche Kundenkontakte offen . Sie verfügt übe r keine Ausbildung und auch nicht über eine besondere Berufser fahrung in kaufmännischen oder administrativen Tätigkeiten , was namentlich eine Anstell ung im öffentlichen Sektor im Anforderungsniveau 3 als wenig wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. den Hinweis im Bundesgerichtsurteil 9C_841/2013 vom 7.

März

2014 E.

E. 4.2.7 Nicht gefolgt werden kann dem Einwand, Dr. C.___ schaffe völlig unzutref fende Zusammenhänge, wenn er die Zunahme der depressiven Beschwerden in Relation zum Ausbruch der Polyarthritis im Mai 2010 s telle und dabei auch auf Medi kamentennebenwirkungen hinweise ,

da mit der Basistherapie erst im April 2011 beg onnen worden sei (Urk. 1 S. 7).

Bereits Dr.

Y.___ hob den Zusammenhang zwischen den somatischen und den depressiven Beschwerden hervor; er ist – unabhängig vom Eintrittszeit punkt zu sätzlicher unerwünschter Medikamentennebenwirkungen – erstellt. Dass Dr.

C.___ ab Behandlungsbeginn auch eine gewisse Besserung der psychi schen Beschwerden annahm, entspricht den Ausführungen der Beschwerdefüh rerin geg en über dem Gutachter Dr. Y.___ ( Urk. 8/11 S. 5). Nachvollziehbar ist auch der Schluss von der Diagnose einer leichten bis mittelschweren Depression im Gutachten Dr. Y.___ auf eine seit Februar 2011 eingetretene leichte Rück bil dung der depress iven Symptome ( Urk. 8/35 S. 9).

Zutreffend ist, dass dem von der Einschätzung des Gutachters Dr. Y.___ und der behand elnden Psychiaterin abweichenden Attest, wonach die Beschwerde führerin bereits im Januar 2011 und damit über ein Jahr vor der Untersuchung durch Dr. C.___ in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei, mit Zurückhaltung zu begegnen ist. Massgebend ist allerdings die Ar beits ( un ) fähigkeit ab Januar 2012 (nach Ablauf des Wartejahres). 4. 2 . 8

Nicht ersichtlich ist, weshalb die Beschwerdefüh rerin davon ausgeht, Dr. I.___

vom B.___ habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, bemerkte dieser doch

zur Frage nach einer medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit von mindesten s 20 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit „nichts bekannt“. Alle wei teren Fragen zur aktuellen oder künftigen Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit beant wor tete er mit „zum momentanen Zeitpunkt nicht objektivierbar /zu beur teilen“ . Es kann davon ausgegangen werden, dass Dr. I.___ , wäre er der Mei nung gewe sen, die Beschwerdeführerin sei im Februar 2013 klar arbeitsunfähig gewesen, dies so bescheinigt und von ausweichenden Formulierungen abgese hen hätte. 4. 3

Gesamthaft erweist sich das Gutachten der

A.___

nach dem Gesagten als schlüs sig, wobei was die Abstufungen der rückwirkend zu beurteilenden Ar beits ( un ) fähigkeit in zeitlicher Hinsicht betrifft auf die mit dem Gutachter Dr. Y.___

und den somatischen Berichten übereinstimmende Einschätzung des RAD-Arzte s d ipl. med. H.___

abzustellen ist , wonach von Januar bis Anfang August 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten bestand . Nach erfolgrei cher Behandlung der rheumatologischen Beschwerden kann für angepasste Tätig keit en

ab August 2011

von einer Arbeits ( un ) fähigkeit von 50

%, ausgegangen werden. Seit der Begutachtung im April 2012 besteht für angepasste Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Angepas st sind jegliche mittelschweren , nicht im besonderen Ausmass gelenksbelastende n , ergonomisch verrichtbare n Tätigkei t en (vgl. E. 3.4.2) ,

ohne Arbeit in Klassenzimmern oder schulähnlichen Einrich tung en und ohne zahlreiche Kundenkontakte. Eine Tätig keit als Primarlehrerin ist nicht zumutbar .

5. 5.1

Strittig ist zwischen den Parteien auch der im Folgenden zu prüfende Ein kom mens vergleich . 5.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen , so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, dem durchschnittlichen Einkommen eines Er werbs tätigen im Beruf, für den die Ausbildung begonnen wurde ( Art. 26 Abs. 2 IVV). 5.3

Die Beschwerdeführerin erkrankte kurz vor Abschluss ihrer Ausbildung zur Pri marlehrerin ( Urk. 8/2/5-9 und Urk. 8/10 ) . Zuvor hatte sie an der Schule J.___ ein Diplom im Sprachunterricht erworben ( Urk. 8/ 2/10-13) . Es ist unbestritten und durch die vor liegenden Akten (vgl. etwa Urk. 8/2-5, Urk. 8/10 und E.

3.4.1) unter Ein schluss des Haushaltabklärungsberichts ( Urk. 8/44 S. 4 und 11) ausgewiesen , dass die Be schwerdeführerin ihre Ausbildung

– namentlich das letzte Praktikum – krank heitsbedingt nicht abschliessen konnte und mit überwiegender Wahr schein lichkeit bei guter Gesundheit als Primarlehrerin tätig wäre. Sie ist seit 2010 ver heiratet und hat keine Kinder ( Urk. 8/44 S.

1). Es gibt keine Anhalts punkte, wo nach sie diese Tätigkeit nur in einem Teilzeitpensum ausüben würde – so ver mag namentlich der allgemeine Hinweis, Lehrpersonen sei en oft Teilzeit erwerbstätig ( Urk. 8/46 S.

2) , diese Annahme nicht mi t überwiegender Wahr scheinlichkeit darzutun. 5.4

Angesichts der A ktenlage erscheint es zudem al s überwiegend w ahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit als Primarlehrerin im Kanton Zürich tätig wäre, wo sie aufgewachsen ist

und vor Abschluss der Ausbildung auch bereits eine befristete Anstellung inne hatte ( Urk. 8/7 und Urk. 8/9) . Der Umzug in den Kanton Z.___ zusammen mit ihrem Ehemann

im März 2012 fand nach Eintritt des Gesundheitsschadens statt und war wirtschaftlich motiviert ( Urk. 8/44 S. 1) . Das nicht näher begründete Abstellen der Beschwer degegnerin auf die statistischen Löhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) im Bereich „ Päda go gische Tätigkeiten “, Anforderungsniveau 3 ,

vermag nicht zu überzeugen , da ein solches Vorgehen d en mit einem Diplom als Primarlehrperson offen stehen den Ver dienst möglichkeiten nicht gerecht wird beziehungsweise ein solcher Lohn nicht dem entspricht, was die Beschwerdeführerin als Gesunde nach dem Bewei s grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit tatsächlich verdient hätte . Es er scheint namentlich nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerde führer in bei guter Gesund heit und mit einem Diplom als Primar lehrperson

im Jahr 2012 aus freien Stü cken einen Verdienst von Fr.

75‘405.-- in Kauf ge nom men hätte, nachdem sie von der Bildungsdirektion des Kantons Zürich bereits im Juli 2010 mit einem Jahreslohn von Fr. 91‘697.-- eingestuft worden war ( Urk. 3/3 und Urk. 3/5 ; wo von aufgrund des fehlenden Lehrerdiploms nur 80 % ausgerichtet wurden ).

Vielmehr ist dem von der Beschwerdeführerin vorge schla genen Vorgehen

folgen d und entsprechend der Einstufung

der Bildungsdi rektion

mit Verfügung vom 2 1. Juli 2010 ( Urk. 3/5 ) von der Lohnkategorie III gemäss §

E. 4.4 betreffend Voraussetzungen für eine Kaufmännisch-admini stra tive Tätigkeit im öffentlichen Sektor im Anforderungsniveau 3) . Das Inva li de n kommen ist – entsprechend dem Grundsatz, wonach in der Regel die Lohn ver hältnisse im (gesamten) privaten Sektor massgebend sind (vgl. etwa Bundes gerichtsurteil 8C_624/2011 vom 2. November 2011 E. 3.3.1.2 mit Hinweisen) - aus ge hend vom Total aller Tätigkeiten im privaten Sektor zu bestimmen; hier recht fertigt es sich allerdings auf das Anforderungsniveau 3 abzustellen (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt), verfügt die Beschwerdeführerin doch neben ei ner Matur a über ein von

einer höheren Fachschule für Sprachberufe HF aus ge stelltes Diplom Sprachunterricht

und stand sie kurz vor dem Abschluss ihrer

Primarlehrerausbildung .

Sie verfügt entsprechend

– namentlich was ihre sprach lichen Fertigkeiten betrifft – über verwertbare Fachkenntnisse . Im Anfor derungs niveau 3 vom Total aller von der LSE erfassten Tätigkeiten beträgt der Zen tralwert der statistischen Fraue n löhne

Fr. 5‘202.--. Unter Berücksichtigung einer betriebs üblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stun den im Jahr 2012 sowie der Nomi nallohnentwicklung (Die Volkswirtschaft 12-2014, Tabelle B9.2 S.

92 und Tabelle B.10.3 S.

93) ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 66‘363.90 (Fr. 5‘202 .-- x 12 / 40 x 41.7 : 2579 x 26 30). Laut dem beweis kräftigen Gutachte n der

A.___ bestehen keine weiteren als die mit dem ange wandten Tabellenlohn bereits berücksichtigten Einschränkungen in der Ar beitsfähigkeit, weshalb vom Tabellenlohn kein Abzug nach BGE 126 V 75 vor zunehmen ist .

Von Januar bis Mitte April 2012 war der Beschwerdeführerin nur ein 50% -Pen sum möglich,

für diese Zeitspanne ergibt sich somit ein Invalideneinkommen von Fr.

33‘182.-- und ein Inv aliditätsgrad von gerundet 68 % , weshalb Anspruch auf eine Dreiviertelsrente besteht .

Nach Eintritt der 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im April 2012 resultiert b eim Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 103‘382.--

ein unter der rentenbegründenden Schwelle von 40 % liegender Invaliditätsgrad von gerundet 36 % . Diese Verbesserung ist

– wie dies auch die Beschwerdegegnerin tat – ab August 2012 zu berücksichtigen (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV).

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung der Sozial ver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 4. Juni 2013 somit insoweit abzuändern, als festzustellen ist , dass vom

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 8 ff.) und be mängelte weiter , dass es die Beschwerdegegnerin angesichts der krankheitsbe dingt nicht abgeschlossenen Erstausbildung beim abschlägigen Rentenbescheid belassen und berufliche Massnahmen mit keinem Wort erwähnt habe ( Ziff. 13). 3. 3.1

Am 1 6. Mai 2011 erstattete Dr. Y.___ der BVK ein Gutachten ( Urk. 8/11/1-8). Dem Gutachten lagen nebst Arbeitsunfähigkeitszeugnissen sowie einem Bericht des

D.___ , Rheumaklinik und Institut für Physikali sche Medizin,

vom 26.

April 2011 ( Urk. 8/11/9-14) zwei Untersuchungsgesprä che sowie eine telefonische Auskunft der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. E.___ , Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , zugrunde.

Dr. Y.___

verwies auf die im Bericht des D.___ aufgeführten Diagnosen einer unspezifischen Polyarthritis und einer chronisch lymphozytären Thyreoiditis und

führte aus, wahrscheinlich als Begleitphänomen bestehe an psychiatrischer Symp to matik ein ausgeprägtes Erschöpfungssyndrom. Das parallele Auftreten mit den somatischen Erkrankungen lasse eine Genese beziehungsweise einen Zu sam menhang mit diesen vermuten. Die Erschöpfung sei demnach bedingt durch eine zerebrale Beteiligung bei einer Systemerkrankung, wie dies i m ICD-10 für die organische asthenische Störung (F06.6) beschrieben werde. Dabei dürften sich die bei der rheumatischen Erkrankung auftretenden Entzündungs stoffe auf die Zerebralfunktion ungünstig auswirken. Die Versicherte sei in der Schule unte r einer psychischen Stresssituation gestanden, es sei aber nicht wahrscheinlich, dass dies in so kurzer Zeit zur Erschöpfung geführt habe. Nichtsd estoweniger sei auch die Diagnos e eines Erschöpfungssyndroms (Neu rasthenie, F48.0) möglich. Diffe renzialdiagnostisch wäre theoretisch auch ein postvirales Erschöpfungs syn drom nach Parvoviruserkrankung-P19 möglich, was einer neurologischen Diag nose gemäss ICD-10 entspreche. Neben der Er schöpfung liege auch eine gewisse depressive Symptomatik vor, die als leicht bis mässig schwer einzustufen sei (F32.0 beziehungsweise F.32.1).

Die Versicherte sei aufgrund der Erschöpfungssymptomatik seit dem 2 6. Januar 2011 und weiterhin für unbestimmte Zeit, voraussichtlich für Monate, vollstän dig arbeitsunfähig. Genauere Angaben zur zeitlichen Perspektive seien derzeit nicht möglich. Eine erneute vertrauensärztliche Untersuchung sei bei Verände rung der Symptomatik und, in Anbetracht der Unsicherheit des weiteren Ver laufs, in jedem Falle nach spätestens sechs Monate n

geboten . Dabei sollte so wohl eine somatische als auch eine psychiatrische Begutachtung erfolgen . Dr. Y.___ führte sodann aus, eine IV-Anmeldung sei angezeigt. Es sei möglich, dass spä ter, nach Besserung des gesundheitlichen Zustandes, eine berufsbe rate rische Abklärung und eine berufliche Umschulung erfolgen müss t e n . Für reha bi li tative Schritte sei es derzeit zu früh. 3.2

Am 2 3. August 2011 beri chtete das D.___ , Rheumaklinik und Ins titut für Physika lische Medizin, der IV-Stelle nach einer Kontrolluntersuchung vom 2. August 2011 ( Urk. 8/20/5-8) . Der unterzeichnende Oberarzt Dr. med. F.___ stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1.

u ndifferenzierte Polyarthritis –

ANA

1:40, Rheumafaktoren und Anti-CC P-Antikörper negativ, HLA-B27 positiv –

Schwerpunktbefall von Händen und Füssen – bisher anerosiv – erhöhte humorale Entzündungsaktivität – aktuell: Einleitung einer Basistherapie mit Methotrexat 2.

Depression

Dr. F.___ führte aus, aus rheumat olog ischer Sicht bestehe eine Polyarthritis mit vorwiegend Befall beider Hände, hier seien Einschränkungen nur bei manuellen Tätigkeiten zu erwarten. Im Vordergrund stehe jedoch die psychiatrische Er kran kung. Aus rein rheumatologischer Sicht sei eine 80%ige Arbeitsfähigkeit sei t dem 2. August 2011 möglich , inwieweit dies aus psychiatrischer Sicht mög lich sei, könne er nicht beurteilen . Am 2. August 2011

hätten unter der einge leiteten Basistherapie mit Methotrexat keine Synovitiden mehr nachgewiesen werden können . 3.3

Dr. E.___ , bei welcher die Beschwerdeführerin seit Februar 2011 in Be handlung stand, berichtete der IV-Stelle am 1 0. September 2011 ( Urk. 8/21/1-6) . Sie diagnostizierte eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Border line-Typus (F61.31) mit weiteren zwanghaften, ängstlichen sowie abhängigen An teilen, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi sode (F33.1) seit 2010 und eine undifferenzierte Polyarthritis seit Mai 2010 mit Nebenwirkung unter deren medizinischen Behandlung (Basistherapie seit April 2011). Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten ein Status nach orga nischer asthenischer Störung (F06.6) im Kontext mit dem Auftreten der Poly ar thritis vor deren Behandlung sowie eine seit März 2010 bestehende chro nische lymphozytäre Thy reoiditis, substituiert .

Dr. E.___ erhob die folgen den ä rzt lichen Befunde: Konzentrationsstörung, verlangsamtes und umständli ches Den ken , depressive, teils dysphorische Stimmung, Sinnlosigkeitsgefühle, Hoffnungs losig keit, verminderter Antrieb, kaum vorhandene Belastbarkeit, zwanghafte Züge , sozialer Rückzug, Schwierigkeiten in den meisten sozialen Beziehungen, innere Unruhe, aktuell nicht suizidal. Sie gab an, im PSSI würden lediglich vier von vierzehn Skalenwerten im Normbereich liegen. Daneben be stünden höchste Werte für Borderline , Narzissmus, Selbstunsicherheit, Abhän gigkeit und Depressi vität. Die Arbeitsfähigkeit sei seit Behandlungsbeginn bis auf weiteres nicht gegeben, auch nicht in einer angepassten Tätigkeit. Sollte die Basistherapie eine positive Wirkung entfalten, dürfte die Beschwerdeführerin nach Einschätzung von Dr. E.___ dennoch in ihrem angestammten Beruf als Lehrerin ihre Arbeitsfähigkeit nicht wiedererlangen. Das Konzentrationsver mögen sei mittel schwer eingeschrän kt, das Auffassungsvermögen sei uneinge schränkt, die An pass ungsfähigkeit und Belastbarkeit seien stark eingeschränkt.

Im Verlaufsbericht vom

6. Februar 2012 ( Urk. 8/25/1-6) führte Dr. E.___ die selben Diagnosen auf. Sie ergänzte die bereits genannten ärztlichen Befun de mit den nachfolgenden Befunden : Versagensgefühle und -ängste, vermin dertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen sowie gehemmt und misstrauisch im sozia len Kontakt. Sie gab an, die Diagnose erlaube allenfalls für den depres siven Anteil eine günstige Prognose, die Persönlichkeitsstörung persistiere. Die Arbeits fähigkeit sei seit Behandlungsbeginn bis auf weiteres nicht gegeben, auch nicht in einer angepassten Tätigkeit. Es bestehe nach wie vor Unverträg lichkeit einer antidepressiven Medikation neben der Basistherapie der undiffe renzierten Poly arthritis. In ihrem angestammten Beruf als Lehrerin werde die Versicherte ihre Arbeitsfähigkeit nicht wiedererlangen. Subjektiv stünden für die Versicherte die Beschwerden infolge der Nebenwirkungen durch die Basis therapie im Vorder grund. Objektiv sei sie mindestens genauso durch die Be schwerden, die sich in folge ihrer Depression und ihrer Persönlichkeitsstörung ergäben, eingeschränkt. 3.4

3.4 .1

Am 3 0. April 2012 erstattete Dr. med. C.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, der IV-Stelle im Rahmen der

bidisziplinären

Begutachtung durch die

A.___ , ein Gutachten ( Urk. 8/35 ) . Er diagnostizierte eine rezidivierende depres sive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) bei prämorbid vorbestehen der

Dysthymia (ICD-10 F34.1). Dr. C.___ führte aus, aus psychiatrischer Sicht könne man bei der Beschwerdeführerin von einer jahrelangen Dysthymia aus gehen, die aber die Leistungsfähigkeit beziehungsweise die Lernfähigkeit nie nach haltig reduziert habe. Im Rahmen der Dysthymia könne bei der Versicher ten allerdings von einer leicht reduzierten psychischen Belastbarkeit ausgegan gen werden, weshalb es bei ihr beim Wiedererleben der in der Primarschulzeit erlittenen traumatischen Schulzeitereign isse in ihrem Beruf als Lehrerin im Klassenzimmer einerseits zu einer Akzentuierung der ängstlich-selbstunsicheren Persönlichkeitszüge und andererseits zu S timmungseinbrüchen gekommen sei. Die Tätigkeit als Lehrerin sei für die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht

deshalb eindeutig ungeeignet . Nach dem Ausbruch der körperlichen Er krankung sei es bei der Beschwerdeführerin im Verlauf des Jahres 2010 zur Zu nahme der depressiven Symptome mit Ausbruch einer mittelgradigen depressi ven Episode mindestens im Januar 2011 gekommen. Im Rahmen der mittelgra digen depressi ven Symptomatik beziehungsweise depressiv bedingten Funkti onsein schrän kung en (reduzierte Ausdauer, reduzierte psychische Belastbarkeit, reduzierte geistige Flexibilität, Antriebsstörungen und Störungen der Psycho motorik) könne der Be schwerdeführerin seit Januar 2011 aus rein psychiatri scher Sicht für jegliche Tätigkeiten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Für die Tätigkeit als Lehrerin sei ihr trotz mittelgradiger depressiver Symptomatik aufgrund der sehr hohen Anforderungen ihres Berufes an die psy chische Belastbarkeit, geis tige Flexibilität und Ausdauer eine volle Arbeitsunfä higkeit zu attestieren. Anlässlich der Untersuchung vom 1 7. April 2012 habe sich die Beschwerde füh rerin in psychopathologischer Hinsicht ganz unauffällig und bei vollständig erhal tenen psychokognitiven Funktionen ( Gedächtnisfunk tionen , Merkfähigkeit, Auffassungsvermögen, Konzentrationsfähigkeit, geistige Flexibilität, Gedanken fluss , Antrieb und Psychomotorik) präsentiert, weshalb ihr ab diesem Zeitpunkt für adaptierte Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne (S. 9) .

Dr. C.___ gab an, die Beschwerdeführerin fühle sich aus psychiatrischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit (abgesehen vom Klassenzimmer) nicht mehr einge schrän kt, was auch mit den objektiven Befunden übereinstimme (S. 10). 3.4 .2

Am 7. Mai 2012 erstattete die

A.___

ihr Gutachten

– unter Integration des psy chiatrischen Gutachtens von Dr. C.___

– ( Urk. 8/36). Nebst Dr. C.___ führte Dr. med. G.___ , FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, eine Un ter suchung durch. Zudem fand eine Evaluation der arbeit s platzbezogenen funk tio nellen Leistungsfähigkeit statt . Die Gutachter stellten die folgenden Diagno sen (S. 7) :

m it Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) bei prämorbid vor bestehender

Dysthymia (ICD-10 F34.1) 2. Rheumatologisch keine

o hne Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1 .

u ndifferenzierte , nicht klassifizierte Polyarthritis (Erstdiagnose 5/2010) bei –

ANA 1/40, Rheumafaktoren und Anti-CC P-Antikörper negativ , HLA B27 positiv , Schwer punktbefall von Händen und Füssen , klinisch nun nicht aktiv – bisher anerosiv – aktuell keine erhöhte humorale Entzündungsaktivität (gemäss letztem Laborbefund) – unter

Methotrexat -Basistherapie seit 18.4.2011 2 .

chronisch lymphozytäre Thyreoiditis (Erstdiagnose 3/2010) – orale Substitutionstherapie mit Eltroxin bei Unterfunktion 3.

Status nach wiederholtem Eisenmangel, jeweils substituiert 4.

Psychiatrisch keine

Die Gutachter gaben an , bei der aktuellen rheumatologischen Untersuchung hätten sich derzeit klinisch keine pathologischen Befunde (insbesondere keine entzündliche n Zeichen von Synovitiden , Tenosynovitiden , Rheumaknoten oder Bewegungseinschränkungen am Bewegungsapparat) gefunden – ebenso keine neu rologischen pathologischen Befunde. In den Röntgenbildern fänden sich weder Hinweise für ossäre und artikuläre Des truktionen entzündlicher Genese,

noch für degenerative Veränderungen. Die Diagnose einer undifferenzierten Poly arthritis könne derzeit nur auf der Basis der vorliegenden medizinischen Doku mente als rheumatologisch glaubhaft nachvollziehbar beurteilt werden.

Bei der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit habe die Versicherte eine gute Leistungsbereitschaft und keine Inkonsistenzen gezeigt. Insgesamt habe sie sich im Rahmen einer mittelschweren körperlichen Belastung bean spruchen lassen, ohne irgendwelche speziellen Einschränkungen zu zeigen oder Schmerz an gaben zu machen. Einzig beim Treppensteigen sei sie etwas ausser Atem ge raten , was ein Hinweis dafür sei n könne, dass sie sich, nach Sistieren der früh eren körperlichen Aktivitäten, nun auf einem tieferen konditionellen Niveau befinde. Die Wiederaufnahme von eigenverantwortlichen, sportlichen Tätigkeite n, die bei einer Polyarthritis ohne aktive Entzündungszeichen nicht kontraindiziert sei en , sei dringend empfohlen worden.

Aus psychiatrischer Sicht habe die Diagnose einer

Borderline-Persönlich keits störung nicht verifiziert werden können, jedoch eine rezidivierende depres sive Störung, die gegenwärtig als remittiert eingeschätzt werde (ICD-10 F33.4). Dies bei prämorbid vorbestehender Dysthymia (ICD-10 F34.1; S. 6).

Die Gutachter ga ben an, weder anamnestisch, klinisch, radiologisch noch auf grund der EFL-Tests g e be es irgendwelche Hinweise, dass die angestammte Tä tig keit als Lehrerin aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht nur zu 80 % mög lich sein sollte, wie dies vom D.___ in einem früheren Zeitpunkt beurteilt worden sei. Nach dem Auftreten des zweiten Schubes im Januar 2011 sei ab dem 1 8. April 2011 eine Basistherapie mit Methotrexat eingeleitet worden. Da runter hätten sich die entzündlichen rheumatologischen Zeichen und Symptome mit der Zeit gebessert, bei auch gleichzeitiger Substitution eines Eisenmangels und oraler Substitution der Hypofunktion nach Thyreoiditis.

Entspreche nd bestehe gemäss der aktuellen Beurteilung und den vorliegenden somatischen Verlaufs berichten ab dem 2. August 2011 in der angestammten Tätigkeit als Lehrerin beziehungsweise in einer anderweitige n mittelschwere n , nicht in besonderem Ausmass gelenksbelastende n , ergonomisch verrichtbare n Tätigk eit eine volle Arbeitsfähigkeit . Ob prognostisch gesehen die Polyarthritis sich lä ngerfristig wei terhin mit einer wie aktuell in keiner Weise einschränkenden

Krankheitsak tivität präsentieren werde, könne nicht mit Sicherheit vorausgesa gt werden. Bei gutem und raschem Ansprechen auf die Methotrexatbasistherapie sei jedoch zu mindest mittelfristig von einer minimalen, nicht einschränkenden Erkran kungs aktivität beziehu ngsweise Erkrankung auszugehen.

Aus psychiatrischer Sicht bestehe in Bezug auf die Tätigkeit als Lehrerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit mindestens Januar 2011. 3.5

Der RAD-Arzt d ipl. med. H.___ , Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner Stellungnahme vom 2 7. Juni 2012 fest, das Gutachten der

A.___ erfülle die formalen Qualitätskriterien, es sei nach vollziehbar und in sich schlüssig. Die Arbeitsunfähigkeit beruhe überwiegend auf der psychiatrischen S törung. Diese sei ab Januar 2011 für die bisherige Tä tigkeit bis auf weiteres anzunehmen. Eine Rückkehr in die bisherige Tätigkeit als Primarlehrerin sei ge nerell nicht mehr zu empfehlen.

In einer angepassten Tätigkeit sei ab Januar 2011 eine 100%ige Arbeits un fähig keit anzunehmen; ab August 2011 bestehe für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeits ( un ) fähigkeit von 50 % . A b April 2012 betrage die Arbeitsfähigkeit für behinderungsadaptierte Tätigkeiten

E. 10 0 % . Angepasst sei jegliche mittelschwere Tätigkeit, ohne Arbeit in Klassenzimmern oder schulähnlichen Einrichtungen und ohne zahlreiche Kundenkontakte. Aus Sicht der Gutachter und des RAD erschienen berufliche Massnahmen sinnvoll, da die Versicherte ihre bisherige Tätigkeit krankheitsbedingt nicht mehr ausüben könne ( Urk. 8/4 7 S. 3 f. ). 3.6

Anlässlich des Gesprächs zur Abklärung berufliche r Massnahmen vom 2 7. Au gus t 2012 gab die Versicherte an, sie sehe sich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage , berufliche Massnahmen in Angriff zu nehmen ( Urk. 8/40 ). 3. 7

Dr. med. I.___ , Oberarzt des ambulanten Dienstes der

B.___ ( Urk. 8/56), stellte im Bericht vom 2 1. Februar 2013 die Diagnosen einer Persönlichkeits störung vom Borderline -Typ (ICD-10 F60.31), einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.0) mit Angstzuständen sowie einer Polyarthritis. Er gab an, sei t etwa de m 1 8. Lebensjahr bestünden impulsive Verhaltensweise n , Selbstver letzungstendenzen , rezidivierende Angstzustände und ein schwankendes Stim mungsbild. Es bestehe aufgrund der Ängste eine soziale Phobie, das heisse Schwierigkeiten unter fremden Menschen zu sein.

Dr. I.___ bescheinigte der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Studentin zur Grundschullehrerin unter dem Hinweis „nichts bekannt“ und führte aus, es sei zum momentanen Zeitpunkt nicht beurteilbar, ob mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne. Er gab im Weiteren an, die Beschwerdeführerin sei wegen einer Angststörung mit sozialer Phobie in ihrer Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit eingeschränkt, während das Konzentrations- und Auffassungsvermögen uneingeschränkt sei. 3. 8

Dr. E.___ , bei welcher die Beschwerdeführerin bis zum 1 2. Mai 2012 in Be handlung war, nahm am 2 9. September 2013 zum Gutachten von Dr. C.___ Stellung ( Urk. 11). Sie bemängelte im Wesentlichen einen Widerspruch in der Diagnosestellung ( Ziff.

3) und das Nichtbeachten der testpsychologisch erhobe nen Befunde ( Ziff. 4) . Dr. E.___ äusserte zudem die Ansicht, entsprechende Er läuterungen im Klassifikationssystem ICD-10 hätten Dr. C.___ dazu anregen können, mehrere In terviews und mehrere psychologische Tests zu Persönlich keits störungen durch zuführen und weitere fremdanamnestische Auskünfte einzu holen – was er lei der nicht getan habe ( Ziff. 8). Dr. C.___ habe das Vorliegen einer Persönlich keitsstörung zu Unrecht verneint ( Ziff. 9 f.). Zum Schluss ihrer Ausführungen gab Dr. E.___ an, mit dem Gutachten bestehe Einigkeit darin, dass die Be schwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Lehrerin nicht mehr werde ausüben können , was sie sehr bedauere. D ie Beschwerdeführerin habe ihres Wissens den Wunsch, eine berufliche Tätigkeit auszuführen, was ihr unge achtet der Diagnosen auch möglich sein sollte , wenn sie insbesondere Unter stütz ung bei der Wahl eines neuen Berufs und während der Neuorientierung berufliche Massnahmen erhalte. 4.

E. 14 und An hang A zur Lehrpersonalverord n ung des Kantons Zürich ( LS 412.311 )

Lohnstufe 5 auszugehen, woraus für das Jahr 2012 ein Validenein kommen von Fr. 103‘382.-- resultiert (vgl. Urk. 3/4). 5.5

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na ment lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE her ange zo gen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar disierten Brutto l öhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.

Dispositiv
  1. Januar bis 31. Juli 2012 Anspruch auf eine Dreiviertel s rente besteht. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
  2. Was den Hinweis der Beschwerdeführerin betrifft , wonach es die Beschwerde gegnerin trotz ursprünglichem Antrag auf Massnahmen zur beruflichen Ein gliederung b eim a bschlägigen Rentenentscheid belasse n habe ( Urk.  1 Ziff.  13) , ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin gesundheitlich nicht in der Lage sah, berufliche Massnahmen in Angriff zu nehmen (vgl. E. 3.6), weshalb das Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen mit Mitteilung vom 1
  3. Septem ber 2012 abgewiesen wurde ( Urk.  8/41). Es steht der Beschwerde führerin offen, bei geänderten Verhältnissen ein neues Gesuch zu stellen.
  4. 7.1      Die Gerichtskosten gemäss Art.  69 Abs.  1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr.  7 00.-- festzusetzen und – angesichts des gemessen am Antrag überwiegen den Unterliegens – der Beschwerdefü hrerin zu drei Viertel n und der Beschwer de gegnerin zu einem Viertel aufzuerlegen. 7.2      Ausgangsgemäss hat die Beschwerdefü hrer in Anspruch auf eine reduzierte Pro zessent schädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( §  34 Abs.  1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) , die a ngesichts des bloss geringen Obsiegens auf Fr. 4 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzulegen ist . Das Gericht erkennt:
  5. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2
  6. Januar 2013 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass vom
  7. Januar bis 3
  8. Juli 2012 Anspruch auf eine Dreivier telsrente besteht.      Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  9. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden der Beschwerdeführerin zu drei Vierteln so wie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt. Rechnung und Ein zahlungs schein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  10. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessent schädigung von Fr.  400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  11. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  12. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  13. Juli bis und mit 1
  14. August sowie vom 1
  15. Dezember bis und mit dem
  16. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00720 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Oertli Urteil vom

3. Februar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Procap Schweiz Advokatin Karin Wüthrich Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1978, meldete sich am 3. Juni 2 011 unter Hinweis auf l aufende

medizinische Behandlung en wegen Schlaflosigkeit, Polyarthritis und Er schöpfungszustände sowie unter Beilage einer Zusammenfassung über die ge sundheitlichen Beeinträchtigungen ( Urk. 8/1) zum Bezug von Leistungen der In validenversicherung an (Massnahmen für die berufliche Eingliederung , Urk.

8/3 ) . Sie war im Zeitpunkt der Anmeldung in einer auf ein Jahr

befristeten Teil zeitanstellung als Primarlehrerin tätig ( Urk. 8/7 und Urk. 8/9 ) und seit dem 2 6. Janu ar 2011 krankgeschrieben ( Urk. 8/3) . Die Ausbildung zur Primarlehr per son

musste sie im Februar 2011 abbrechen ( Urk. 8/2/5-9 und Urk. 8/10).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arbeitge ber au skünfte ( Urk. 8/7 und Urk. 8/9), einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/8) und Arztberichte ( Urk. 8/17, Urk. 8/20, Urk. 8/21 und Urk. 8/25) ein und führte am 2 7. Juni 2011 ein Res sourcen ge spräch durch ( Urk. 8/10) . Sie nahm

ferner ein am 1 6. Mai 2011 zu handen der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) ergangenes Gutachten von PD Dr. Y.___ , Spezialarzt FMH Psychiatrie Psychotherapie ,

zu den Akten ( Urk. 8/11/1-8) . Am 2 0. September 2011 teilte die IV-Stelle der Ver sicherten mit, dass zurzeit aufgrund des Gesundheitszustandes keine beruflichen Ein glie de rungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 8/22).

Mitte März 2012 gab die Ver si cherte der Verwaltung

ihre neue Adresse im Kanton Z.___

bekannt ( Urk. 8/2 8). Die IV-Stelle beauftragte

in der Folge

die A.___ mit einer psychiatrisch- r heumatolo gi sche n

Begutachtung unter Einschluss eine r Evaluation der funktionellen Leis tungsfähigkeit (EFL; Urk. 8/35 und Urk. 8/36 ) und veranlasste eine Abklä rung der beruflichen Eingliede rungsmöglichkeiten ( Urk. 8/38 und Urk. 8/40 ). Am 1 3. Sep tember 2012 teilte sie der Versicherten mit, dass das Leistungsbe gehren

um berufliche Massnahmen abgewiesen werde, da sie sich subjektiv zur zeit nicht

in der Lage fühle, an beruflichen Massnahmen teilzunehmen ( Urk. 8/41). Im Rah men der Rentenprüfung veranlasste die IV-Stelle schliesslich ein e Haus halts abklärung , die am 3 0. November 2012 stattfand ( Urk. 8/44 ).

Mit Vorbescheid vom 1 5. Januar 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherten rück wirkend ab

1. Januar befristet bis 3 1. Juli 2012 eine halbe Rente der Invali den v ersicherung in Aussicht ( Urk. 8/49).

Hiegegen erhob die Versicherte am 4. Feb ru ar 2013 Ein wand

unter dem Hinweis, sie sei seit dem 2 4. Mai 2012 beim B.___

in ambulanter Behand lung ( Urk. 8/54). Nach Einholung eines Berichts beim B.___ ( Urk. 8/56) und Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 8/57 S. 2) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 4. Juni 2013 an ihrem Vorbescheid fest und verfügte den rückwirkenden Anspruch auf eine vom 1.

Janu ar bis 3 1. Juli 2012 befristete halbe Rente ( Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 4. Juni 2013 erhob die Versicherte am 2 6. August 2013 Beschwerde ( Urk. 1). Sie beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab Januar 2012 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehm lassung vom 2 3. September 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 3. Oktober 2013 liess die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ihrer ehema ligen Psychiaterin zum psychiatrischen Gutachten ( Urk.

11) einreichen ( Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Vernehmlassung zu dieser Eingabe ( Urk. 14), wovon die Beschwerdeführerin am 5.

November 2013 in Kenntnis ge setzt wurde ( Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be e inträc htigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ),

in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver - gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wo bei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des ana log anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ord nung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstu fung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns

mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rent e (BGE 125 V 413 E.

2d am Ende, 369 E.

2, 113 V 273 E.

1a, 109 V 262 E.

4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E.

3.5). Spricht die Verwaltung der versi cherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die un bestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu er fassen

(Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E.

2.3 mit Hinwei sen). 1.5

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objek tiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung e iner Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E.

1.2 mit Hinwei sen) . 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihrer Verfügung vom 2 4. Juni 2013 aus, die Beschwerdeführerin sei seit Beginn der einjährigen Wartezeit (15.

Januar 2011) in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Vor Eintritt des Gesundheitsschadens sei sie kurz vor Abschluss ihrer Primarlehrerausbil dung gestanden. Es sei davon auszugehen, dass sie ohne Eintritt des Gesund heitsschadens diese Ausbildung beendet hätte und heute als Primarlehrerin tätig wäre. Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei nach Ablauf der Wartezeit im Januar 2012 eine angepasste Tätigkeit, das heisse jede mittelschwere Tätigkeit ohne Arbeit in Klassenzimmern oder schulähnlichen Einrichtungen, sowie ohne zahlreiche Kundenkontakte, wie zum Beispiel eine Bürotätigkeit im Backoffice , zu 50

% zumutbar. Im April 2012 habe sich der Gesundheitszustand verbessert, so dass der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Es werde auf das von der IV-Stelle in Auftrag gegebe nen Gutachten abgestellt. Im Bericht des B.___ würden keine neuen medizini schen Tatsachen und keine neuen Funktionseinschränkungen oder Befunde

dar gelegt ( Urk. 2). In ihrer Beschwerdeantwort verwies die Beschwerdegegnerin zu dem auf die Stellungnahmen ihres RAD und die Verlaufsprotokolle der Berufs beratung (Urk. 7). 2.2

Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, das Gutachten von Dr. C.___ sei nicht schlüssig und mit schweren Mängeln behaftet ( Urk. 1 Ziff. 6) . Sie beanstandete zudem den Einkommensverglei ch ( Ziff. 8 ff.) und be mängelte weiter , dass es die Beschwerdegegnerin angesichts der krankheitsbe dingt nicht abgeschlossenen Erstausbildung beim abschlägigen Rentenbescheid belassen und berufliche Massnahmen mit keinem Wort erwähnt habe ( Ziff. 13). 3. 3.1

Am 1 6. Mai 2011 erstattete Dr. Y.___ der BVK ein Gutachten ( Urk. 8/11/1-8). Dem Gutachten lagen nebst Arbeitsunfähigkeitszeugnissen sowie einem Bericht des

D.___ , Rheumaklinik und Institut für Physikali sche Medizin,

vom 26.

April 2011 ( Urk. 8/11/9-14) zwei Untersuchungsgesprä che sowie eine telefonische Auskunft der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. E.___ , Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , zugrunde.

Dr. Y.___

verwies auf die im Bericht des D.___ aufgeführten Diagnosen einer unspezifischen Polyarthritis und einer chronisch lymphozytären Thyreoiditis und

führte aus, wahrscheinlich als Begleitphänomen bestehe an psychiatrischer Symp to matik ein ausgeprägtes Erschöpfungssyndrom. Das parallele Auftreten mit den somatischen Erkrankungen lasse eine Genese beziehungsweise einen Zu sam menhang mit diesen vermuten. Die Erschöpfung sei demnach bedingt durch eine zerebrale Beteiligung bei einer Systemerkrankung, wie dies i m ICD-10 für die organische asthenische Störung (F06.6) beschrieben werde. Dabei dürften sich die bei der rheumatischen Erkrankung auftretenden Entzündungs stoffe auf die Zerebralfunktion ungünstig auswirken. Die Versicherte sei in der Schule unte r einer psychischen Stresssituation gestanden, es sei aber nicht wahrscheinlich, dass dies in so kurzer Zeit zur Erschöpfung geführt habe. Nichtsd estoweniger sei auch die Diagnos e eines Erschöpfungssyndroms (Neu rasthenie, F48.0) möglich. Diffe renzialdiagnostisch wäre theoretisch auch ein postvirales Erschöpfungs syn drom nach Parvoviruserkrankung-P19 möglich, was einer neurologischen Diag nose gemäss ICD-10 entspreche. Neben der Er schöpfung liege auch eine gewisse depressive Symptomatik vor, die als leicht bis mässig schwer einzustufen sei (F32.0 beziehungsweise F.32.1).

Die Versicherte sei aufgrund der Erschöpfungssymptomatik seit dem 2 6. Januar 2011 und weiterhin für unbestimmte Zeit, voraussichtlich für Monate, vollstän dig arbeitsunfähig. Genauere Angaben zur zeitlichen Perspektive seien derzeit nicht möglich. Eine erneute vertrauensärztliche Untersuchung sei bei Verände rung der Symptomatik und, in Anbetracht der Unsicherheit des weiteren Ver laufs, in jedem Falle nach spätestens sechs Monate n

geboten . Dabei sollte so wohl eine somatische als auch eine psychiatrische Begutachtung erfolgen . Dr. Y.___ führte sodann aus, eine IV-Anmeldung sei angezeigt. Es sei möglich, dass spä ter, nach Besserung des gesundheitlichen Zustandes, eine berufsbe rate rische Abklärung und eine berufliche Umschulung erfolgen müss t e n . Für reha bi li tative Schritte sei es derzeit zu früh. 3.2

Am 2 3. August 2011 beri chtete das D.___ , Rheumaklinik und Ins titut für Physika lische Medizin, der IV-Stelle nach einer Kontrolluntersuchung vom 2. August 2011 ( Urk. 8/20/5-8) . Der unterzeichnende Oberarzt Dr. med. F.___ stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1.

u ndifferenzierte Polyarthritis –

ANA

1:40, Rheumafaktoren und Anti-CC P-Antikörper negativ, HLA-B27 positiv –

Schwerpunktbefall von Händen und Füssen – bisher anerosiv – erhöhte humorale Entzündungsaktivität – aktuell: Einleitung einer Basistherapie mit Methotrexat 2.

Depression

Dr. F.___ führte aus, aus rheumat olog ischer Sicht bestehe eine Polyarthritis mit vorwiegend Befall beider Hände, hier seien Einschränkungen nur bei manuellen Tätigkeiten zu erwarten. Im Vordergrund stehe jedoch die psychiatrische Er kran kung. Aus rein rheumatologischer Sicht sei eine 80%ige Arbeitsfähigkeit sei t dem 2. August 2011 möglich , inwieweit dies aus psychiatrischer Sicht mög lich sei, könne er nicht beurteilen . Am 2. August 2011

hätten unter der einge leiteten Basistherapie mit Methotrexat keine Synovitiden mehr nachgewiesen werden können . 3.3

Dr. E.___ , bei welcher die Beschwerdeführerin seit Februar 2011 in Be handlung stand, berichtete der IV-Stelle am 1 0. September 2011 ( Urk. 8/21/1-6) . Sie diagnostizierte eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Border line-Typus (F61.31) mit weiteren zwanghaften, ängstlichen sowie abhängigen An teilen, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi sode (F33.1) seit 2010 und eine undifferenzierte Polyarthritis seit Mai 2010 mit Nebenwirkung unter deren medizinischen Behandlung (Basistherapie seit April 2011). Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten ein Status nach orga nischer asthenischer Störung (F06.6) im Kontext mit dem Auftreten der Poly ar thritis vor deren Behandlung sowie eine seit März 2010 bestehende chro nische lymphozytäre Thy reoiditis, substituiert .

Dr. E.___ erhob die folgen den ä rzt lichen Befunde: Konzentrationsstörung, verlangsamtes und umständli ches Den ken , depressive, teils dysphorische Stimmung, Sinnlosigkeitsgefühle, Hoffnungs losig keit, verminderter Antrieb, kaum vorhandene Belastbarkeit, zwanghafte Züge , sozialer Rückzug, Schwierigkeiten in den meisten sozialen Beziehungen, innere Unruhe, aktuell nicht suizidal. Sie gab an, im PSSI würden lediglich vier von vierzehn Skalenwerten im Normbereich liegen. Daneben be stünden höchste Werte für Borderline , Narzissmus, Selbstunsicherheit, Abhän gigkeit und Depressi vität. Die Arbeitsfähigkeit sei seit Behandlungsbeginn bis auf weiteres nicht gegeben, auch nicht in einer angepassten Tätigkeit. Sollte die Basistherapie eine positive Wirkung entfalten, dürfte die Beschwerdeführerin nach Einschätzung von Dr. E.___ dennoch in ihrem angestammten Beruf als Lehrerin ihre Arbeitsfähigkeit nicht wiedererlangen. Das Konzentrationsver mögen sei mittel schwer eingeschrän kt, das Auffassungsvermögen sei uneinge schränkt, die An pass ungsfähigkeit und Belastbarkeit seien stark eingeschränkt.

Im Verlaufsbericht vom

6. Februar 2012 ( Urk. 8/25/1-6) führte Dr. E.___ die selben Diagnosen auf. Sie ergänzte die bereits genannten ärztlichen Befun de mit den nachfolgenden Befunden : Versagensgefühle und -ängste, vermin dertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen sowie gehemmt und misstrauisch im sozia len Kontakt. Sie gab an, die Diagnose erlaube allenfalls für den depres siven Anteil eine günstige Prognose, die Persönlichkeitsstörung persistiere. Die Arbeits fähigkeit sei seit Behandlungsbeginn bis auf weiteres nicht gegeben, auch nicht in einer angepassten Tätigkeit. Es bestehe nach wie vor Unverträg lichkeit einer antidepressiven Medikation neben der Basistherapie der undiffe renzierten Poly arthritis. In ihrem angestammten Beruf als Lehrerin werde die Versicherte ihre Arbeitsfähigkeit nicht wiedererlangen. Subjektiv stünden für die Versicherte die Beschwerden infolge der Nebenwirkungen durch die Basis therapie im Vorder grund. Objektiv sei sie mindestens genauso durch die Be schwerden, die sich in folge ihrer Depression und ihrer Persönlichkeitsstörung ergäben, eingeschränkt. 3.4

3.4 .1

Am 3 0. April 2012 erstattete Dr. med. C.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, der IV-Stelle im Rahmen der

bidisziplinären

Begutachtung durch die

A.___ , ein Gutachten ( Urk. 8/35 ) . Er diagnostizierte eine rezidivierende depres sive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) bei prämorbid vorbestehen der

Dysthymia (ICD-10 F34.1). Dr. C.___ führte aus, aus psychiatrischer Sicht könne man bei der Beschwerdeführerin von einer jahrelangen Dysthymia aus gehen, die aber die Leistungsfähigkeit beziehungsweise die Lernfähigkeit nie nach haltig reduziert habe. Im Rahmen der Dysthymia könne bei der Versicher ten allerdings von einer leicht reduzierten psychischen Belastbarkeit ausgegan gen werden, weshalb es bei ihr beim Wiedererleben der in der Primarschulzeit erlittenen traumatischen Schulzeitereign isse in ihrem Beruf als Lehrerin im Klassenzimmer einerseits zu einer Akzentuierung der ängstlich-selbstunsicheren Persönlichkeitszüge und andererseits zu S timmungseinbrüchen gekommen sei. Die Tätigkeit als Lehrerin sei für die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht

deshalb eindeutig ungeeignet . Nach dem Ausbruch der körperlichen Er krankung sei es bei der Beschwerdeführerin im Verlauf des Jahres 2010 zur Zu nahme der depressiven Symptome mit Ausbruch einer mittelgradigen depressi ven Episode mindestens im Januar 2011 gekommen. Im Rahmen der mittelgra digen depressi ven Symptomatik beziehungsweise depressiv bedingten Funkti onsein schrän kung en (reduzierte Ausdauer, reduzierte psychische Belastbarkeit, reduzierte geistige Flexibilität, Antriebsstörungen und Störungen der Psycho motorik) könne der Be schwerdeführerin seit Januar 2011 aus rein psychiatri scher Sicht für jegliche Tätigkeiten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Für die Tätigkeit als Lehrerin sei ihr trotz mittelgradiger depressiver Symptomatik aufgrund der sehr hohen Anforderungen ihres Berufes an die psy chische Belastbarkeit, geis tige Flexibilität und Ausdauer eine volle Arbeitsunfä higkeit zu attestieren. Anlässlich der Untersuchung vom 1 7. April 2012 habe sich die Beschwerde füh rerin in psychopathologischer Hinsicht ganz unauffällig und bei vollständig erhal tenen psychokognitiven Funktionen ( Gedächtnisfunk tionen , Merkfähigkeit, Auffassungsvermögen, Konzentrationsfähigkeit, geistige Flexibilität, Gedanken fluss , Antrieb und Psychomotorik) präsentiert, weshalb ihr ab diesem Zeitpunkt für adaptierte Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne (S. 9) .

Dr. C.___ gab an, die Beschwerdeführerin fühle sich aus psychiatrischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit (abgesehen vom Klassenzimmer) nicht mehr einge schrän kt, was auch mit den objektiven Befunden übereinstimme (S. 10). 3.4 .2

Am 7. Mai 2012 erstattete die

A.___

ihr Gutachten

– unter Integration des psy chiatrischen Gutachtens von Dr. C.___

– ( Urk. 8/36). Nebst Dr. C.___ führte Dr. med. G.___ , FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, eine Un ter suchung durch. Zudem fand eine Evaluation der arbeit s platzbezogenen funk tio nellen Leistungsfähigkeit statt . Die Gutachter stellten die folgenden Diagno sen (S. 7) :

m it Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) bei prämorbid vor bestehender

Dysthymia (ICD-10 F34.1) 2. Rheumatologisch keine

o hne Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1 .

u ndifferenzierte , nicht klassifizierte Polyarthritis (Erstdiagnose 5/2010) bei –

ANA 1/40, Rheumafaktoren und Anti-CC P-Antikörper negativ , HLA B27 positiv , Schwer punktbefall von Händen und Füssen , klinisch nun nicht aktiv – bisher anerosiv – aktuell keine erhöhte humorale Entzündungsaktivität (gemäss letztem Laborbefund) – unter

Methotrexat -Basistherapie seit 18.4.2011 2 .

chronisch lymphozytäre Thyreoiditis (Erstdiagnose 3/2010) – orale Substitutionstherapie mit Eltroxin bei Unterfunktion 3.

Status nach wiederholtem Eisenmangel, jeweils substituiert 4.

Psychiatrisch keine

Die Gutachter gaben an , bei der aktuellen rheumatologischen Untersuchung hätten sich derzeit klinisch keine pathologischen Befunde (insbesondere keine entzündliche n Zeichen von Synovitiden , Tenosynovitiden , Rheumaknoten oder Bewegungseinschränkungen am Bewegungsapparat) gefunden – ebenso keine neu rologischen pathologischen Befunde. In den Röntgenbildern fänden sich weder Hinweise für ossäre und artikuläre Des truktionen entzündlicher Genese,

noch für degenerative Veränderungen. Die Diagnose einer undifferenzierten Poly arthritis könne derzeit nur auf der Basis der vorliegenden medizinischen Doku mente als rheumatologisch glaubhaft nachvollziehbar beurteilt werden.

Bei der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit habe die Versicherte eine gute Leistungsbereitschaft und keine Inkonsistenzen gezeigt. Insgesamt habe sie sich im Rahmen einer mittelschweren körperlichen Belastung bean spruchen lassen, ohne irgendwelche speziellen Einschränkungen zu zeigen oder Schmerz an gaben zu machen. Einzig beim Treppensteigen sei sie etwas ausser Atem ge raten , was ein Hinweis dafür sei n könne, dass sie sich, nach Sistieren der früh eren körperlichen Aktivitäten, nun auf einem tieferen konditionellen Niveau befinde. Die Wiederaufnahme von eigenverantwortlichen, sportlichen Tätigkeite n, die bei einer Polyarthritis ohne aktive Entzündungszeichen nicht kontraindiziert sei en , sei dringend empfohlen worden.

Aus psychiatrischer Sicht habe die Diagnose einer

Borderline-Persönlich keits störung nicht verifiziert werden können, jedoch eine rezidivierende depres sive Störung, die gegenwärtig als remittiert eingeschätzt werde (ICD-10 F33.4). Dies bei prämorbid vorbestehender Dysthymia (ICD-10 F34.1; S. 6).

Die Gutachter ga ben an, weder anamnestisch, klinisch, radiologisch noch auf grund der EFL-Tests g e be es irgendwelche Hinweise, dass die angestammte Tä tig keit als Lehrerin aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht nur zu 80 % mög lich sein sollte, wie dies vom D.___ in einem früheren Zeitpunkt beurteilt worden sei. Nach dem Auftreten des zweiten Schubes im Januar 2011 sei ab dem 1 8. April 2011 eine Basistherapie mit Methotrexat eingeleitet worden. Da runter hätten sich die entzündlichen rheumatologischen Zeichen und Symptome mit der Zeit gebessert, bei auch gleichzeitiger Substitution eines Eisenmangels und oraler Substitution der Hypofunktion nach Thyreoiditis.

Entspreche nd bestehe gemäss der aktuellen Beurteilung und den vorliegenden somatischen Verlaufs berichten ab dem 2. August 2011 in der angestammten Tätigkeit als Lehrerin beziehungsweise in einer anderweitige n mittelschwere n , nicht in besonderem Ausmass gelenksbelastende n , ergonomisch verrichtbare n Tätigk eit eine volle Arbeitsfähigkeit . Ob prognostisch gesehen die Polyarthritis sich lä ngerfristig wei terhin mit einer wie aktuell in keiner Weise einschränkenden

Krankheitsak tivität präsentieren werde, könne nicht mit Sicherheit vorausgesa gt werden. Bei gutem und raschem Ansprechen auf die Methotrexatbasistherapie sei jedoch zu mindest mittelfristig von einer minimalen, nicht einschränkenden Erkran kungs aktivität beziehu ngsweise Erkrankung auszugehen.

Aus psychiatrischer Sicht bestehe in Bezug auf die Tätigkeit als Lehrerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit mindestens Januar 2011. 3.5

Der RAD-Arzt d ipl. med. H.___ , Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner Stellungnahme vom 2 7. Juni 2012 fest, das Gutachten der

A.___ erfülle die formalen Qualitätskriterien, es sei nach vollziehbar und in sich schlüssig. Die Arbeitsunfähigkeit beruhe überwiegend auf der psychiatrischen S törung. Diese sei ab Januar 2011 für die bisherige Tä tigkeit bis auf weiteres anzunehmen. Eine Rückkehr in die bisherige Tätigkeit als Primarlehrerin sei ge nerell nicht mehr zu empfehlen.

In einer angepassten Tätigkeit sei ab Januar 2011 eine 100%ige Arbeits un fähig keit anzunehmen; ab August 2011 bestehe für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeits ( un ) fähigkeit von 50 % . A b April 2012 betrage die Arbeitsfähigkeit für behinderungsadaptierte Tätigkeiten 10 0 % . Angepasst sei jegliche mittelschwere Tätigkeit, ohne Arbeit in Klassenzimmern oder schulähnlichen Einrichtungen und ohne zahlreiche Kundenkontakte. Aus Sicht der Gutachter und des RAD erschienen berufliche Massnahmen sinnvoll, da die Versicherte ihre bisherige Tätigkeit krankheitsbedingt nicht mehr ausüben könne ( Urk. 8/4 7 S. 3 f. ). 3.6

Anlässlich des Gesprächs zur Abklärung berufliche r Massnahmen vom 2 7. Au gus t 2012 gab die Versicherte an, sie sehe sich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage , berufliche Massnahmen in Angriff zu nehmen ( Urk. 8/40 ). 3. 7

Dr. med. I.___ , Oberarzt des ambulanten Dienstes der

B.___ ( Urk. 8/56), stellte im Bericht vom 2 1. Februar 2013 die Diagnosen einer Persönlichkeits störung vom Borderline -Typ (ICD-10 F60.31), einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.0) mit Angstzuständen sowie einer Polyarthritis. Er gab an, sei t etwa de m 1 8. Lebensjahr bestünden impulsive Verhaltensweise n , Selbstver letzungstendenzen , rezidivierende Angstzustände und ein schwankendes Stim mungsbild. Es bestehe aufgrund der Ängste eine soziale Phobie, das heisse Schwierigkeiten unter fremden Menschen zu sein.

Dr. I.___ bescheinigte der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Studentin zur Grundschullehrerin unter dem Hinweis „nichts bekannt“ und führte aus, es sei zum momentanen Zeitpunkt nicht beurteilbar, ob mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne. Er gab im Weiteren an, die Beschwerdeführerin sei wegen einer Angststörung mit sozialer Phobie in ihrer Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit eingeschränkt, während das Konzentrations- und Auffassungsvermögen uneingeschränkt sei. 3. 8

Dr. E.___ , bei welcher die Beschwerdeführerin bis zum 1 2. Mai 2012 in Be handlung war, nahm am 2 9. September 2013 zum Gutachten von Dr. C.___ Stellung ( Urk. 11). Sie bemängelte im Wesentlichen einen Widerspruch in der Diagnosestellung ( Ziff.

3) und das Nichtbeachten der testpsychologisch erhobe nen Befunde ( Ziff. 4) . Dr. E.___ äusserte zudem die Ansicht, entsprechende Er läuterungen im Klassifikationssystem ICD-10 hätten Dr. C.___ dazu anregen können, mehrere In terviews und mehrere psychologische Tests zu Persönlich keits störungen durch zuführen und weitere fremdanamnestische Auskünfte einzu holen – was er lei der nicht getan habe ( Ziff. 8). Dr. C.___ habe das Vorliegen einer Persönlich keitsstörung zu Unrecht verneint ( Ziff. 9 f.). Zum Schluss ihrer Ausführungen gab Dr. E.___ an, mit dem Gutachten bestehe Einigkeit darin, dass die Be schwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Lehrerin nicht mehr werde ausüben können , was sie sehr bedauere. D ie Beschwerdeführerin habe ihres Wissens den Wunsch, eine berufliche Tätigkeit auszuführen, was ihr unge achtet der Diagnosen auch möglich sein sollte , wenn sie insbesondere Unter stütz ung bei der Wahl eines neuen Berufs und während der Neuorientierung berufliche Massnahmen erhalte. 4.

4.1

Die Beschwerdeführerin leidet unter einer chronischen Schilddrüsenerkrankung, einer undifferenzierte n , nicht klassifizierten Polyarthritis sowie unter psychi schen Beschwerden. Die Beschwerdegegnerin veranlasste eine bidisziplinäre Ab klä rung und stellte in der Folge auf das rheu matologisch/psychiatrische Gutach ten der

A.___ vom 7. Mai 2012

unter Ein schluss des psychiatrische n

Teilgutach ten s von Dr. C.___ vom

3 0. April 2012 ab. Das Gutachten erging

in Kenntnis der vorhanden en medizinischen Unterla gen und beruhte

auf einer körperlichen sowie psychiatrischen Untersuchung sowie

einer

Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit . Es blieb in soma tischer Hinsicht unbestritten . Zur Thyreoidi tis führten die Gutachter aus, dass diese medikamentös behandelt werde, so dass sie ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit bleibe. Die Gutachter hielten was den rheumatologischen

Gesund heits schaden betrifft fest , dass ab August 2011 keine

wesentlichen Ein schränkungen in der Arbeitsfähigkeit mehr bestünden . Sie begründeten diese Einschätzung

mit der am 1 8. April 2011 eingeleiteten Basis therapie mit Me thotrexat , worunter sich die entzündlichen rheumato logi schen Zeichen und Symptome mit der Zeit gebessert hätten, so dass es aktuell weder anamnestisch noch klinisch, radiolo gisch oder aufgrund des EFL-Tests irgendwelche Hinweise für Einschränkungen in einer mittelschweren Tätigkeit g ä be. Auf die

– wie er wähnt unbestritten g ebliebene – Einschätzung , wonach ab August 2011 aus rheumatologischer Sicht keine wesentlichen Einschränkungen in der Arbeitsfä higkeit mehr bestehen , kann abgestellt werden. 4. 2 . 4.2. 1

Was den psychiatrische n

Gutachterteil von Dr. C.___ betrifft, erhebt die Be schwerdeführerin indessen mehrere Rügen, auf die im Folgenden Bezug ge nommen wird . 4. 2 .2

Voranzustellen ist, dass Dr. C.___

im Rahmen seiner Untersuchung eine aus führliche Anamnese erhob und anhand der so gewonnenen K enntnisse – etwa über bis herige Lebenskrisen, traumatische Schulerlebnisse sowie stets gute Schul leistun gen –

seine Einschätzungen nachvollziehbar zu erläutern vermochte. Er bezog auch die aktuelle Lebenssituation

und die im Jahr 2010 aufgetretenen rheuma tologischen Beschwerden in seine Beurteilung mit ein. Namentlich die

Überle gungen zur Krankheitsentwicklung, die Hinweise auf Zusammenhänge

– etwa z wischen den traumatischen Schulzeitereignissen

und den Schwierigkeiten bei der Arbeit im Klassenzimmer sowie zwischen den somatischen und den psy chischen Beschwerden – und die sorgfältige Auseinandersetzung mit den Anga ben der Beschwerdeführerin lassen das Gutachten von Dr. C.___

als in sich schlüssig erscheinen . Es entspricht den rechtsprechungsgemässen Anforde rung en an die Beweiswertigkeit medizinischer Expertisen trotz der im Folgenden zu themati sierenden

meist kleineren Mängel , die allerdings insgesamt die grund sätz lich hohe Plausibilität nicht in Frage zu stellen vermögen.

4. 2 .3

Was den Hinweis der Beschwerdeführerin auf den Widerspruch zwischen den erhobenen Testergebnissen (schwere depressive Symptomatik gemäss BDI) und den von Dr.

C.___ anlässlich seiner Untersuchung weitgehend als unauffällig wahrgenommenen Befunden

– au f welche er letztlich abstellte – betrifft (vgl. Urk. 1 S. 6 f.) , gilt es zu beachten, dass die Testung nur ein Hilfsmittel darstellt . Soweit der Psychiater die objektive n Befunde als klar beurteilt , liegt es in sei nem Ermessen , ob er auf die Testergebnisse abstell t .

Mit der Be schwerdeführerin ist allerdings einzuräumen , dass es zum besseren Verständnis eines Gutachtens wün schenswert wäre, dass zu von den Befunden abweichen den selber erhobe nen

Tester geb nissen kurz Stellung genommen wird .

A ller dings lässt das diesbe züg liche Versäumnis das Gutachten nicht

als unplausibel erscheinen . 4. 2 . 4

Die ehemals behandelnde Psychiaterin Dr. E.___

wies

in ihrer Stellung nahme

vom 2 9. September 2013 a uf einen Widerspruch bezüglich der gestellten Diag nosen hin ( Urk. 11) . In der Diagnoseliste führte Dr. C.___ eine rezidivie rende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) bei prämorbid vorbe stehender

Dysthymia (ICD-10 F34.1) auf . Im Gutachtentext berichtete er von einer mittelgradigen depressiven Episode, gegenwärtig ebenfalls remittiert, bei vorbestehender Dysthymia ( Urk. 8/25 S. 9), während eine rezidivierende de pressive Störung nicht bestätigt werden könne ( Urk. 8/25 S. 10).

Eine rezidivierende depressive Störung charakterisiert sich laut ICD-10 durch wiederholte depressive Episoden. Dem Gutachten ist zu entnehmen , dass Dr.

C.___ von einer jahrelangen depressiven Verstimmung ausging , die nach dem Schweregrad und d er Dauer der einzelnen Episoden die Kriterien einer de pressiven Störung nicht erfüllt habe und deshalb nach ICD-10 einer Dysthymia (ICD-1 0 F34.1) zugeordnet werden könne . Aus dem Gutachten geht weiter her vor, dass die Beschwerdeführerin i m Verlaufe des Jahres 2010 zunehmend unter der Belastung als Lehrperson und dem Ausbruch der körpe rlichen Erkrankung litt , was zu einer Zunahme der depressiven Symptome und zum Ausbruch einer mittelgradigen depressiven Episode mindestens im Januar 2011 geführt habe (S.

9) . Diese einmalige Episode würde nach ICD-10 noch keine rezidivierende d e pressive Störung begründen. Weshalb Dr. C.___ in der Diagnoseliste trotz dem von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert be rich tet e beziehungsweise

ob er etwa in diesem Zusammenhang frühere

Episoden doch mitberück sichtigte , muss offen gelassen werden , vermag aber angesichts der ansonsten stets nach vollziehbaren Überlegungen von Dr. C.___ das Gut achten nicht im Grundsatz zu er schütt e r n . 4. 2 . 5

Den Vorhalten in der Stellungnahme von Dr. E.___ ( Urk. 11) ist im Weite ren grundsätzlich zu entgegnen, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begut achtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, inner halb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Dies zeigt sich auch in der sehr zurückhaltend en Formulierung der von Dr. E.___ vorgebrachten Einwände. Dieser Ermessenscharakter kommt im Übri gen noch in gesteigertem Masse der Arbeits ( un ) fähigkeitsschätzung zu (vgl. Urteil des Bundesgericht s 9C_78/2014 vom 1 8. März 2014 E. 4 mit Hinweisen). Daher kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an solchen vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich hingegen, wenn die behandelnden Ärzte ob jektiv fest stellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiat rischen Be gut achtung unerkannt geblieben und die geeignet sind, zu einer ab weichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_809/2007 vom 1 6. Mai 2008 E.

4.1 mit Hinweis), was vorliegend nicht der Fall ist.

Die Berichte von Dr. E.___ und Dr. C.___ unterscheiden sich vor allem in einer unter s chied lichen Würdigung . Schliesslich gelangt e

auch Dr. E.___ in ihrer letz ten Stellungnahme – anders als in ihren früheren Berichten – zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin

– ungeachtet der Diagnosen – in einer angepassten Tä tig keit arbeitsfähig sei n sollte.

Insgesamt erweisen sich somit die Differenzen zur Einschätzung von Dr. C.___

als gar nicht so erheblich , wie sie auf den ersten Blick erscheinen mögen. Bei aller Krit ik am Gutachten von Dr. C.___

stimmt en beide Fachärzte darin über ein, dass die Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Lehrerin seit Januar 2011 nicht mehr ausüben könne . Gesehen hat Dr. E.___ die Beschwerdeführerin zuletzt am 1 2. Mai 201 2. Die Untersuchung von Dr. C.___ fand am 1 7. April 2012 statt.

Ebenfalls einig sind sich die Psychiater darin , dass die Beschwerdeführerin behinderungsbedingt die fachliche Unterstützung bei der beruflichen Neuorien tierung benötige (vgl. E. 3.9 und Urk. 8/35 S. 10). Zum möglichen Umfang einer angepassten Tätigkeit nahm Dr. E.___

in ihrem neusten Bericht keine Stell ung (vgl. E.

3.9). Angesichts der doch erheblich parteiergreifenden Einfluss nahme wäre eine solche aber auch zurückhaltend zu würdigen ( vgl. allgemein zum Einfluss der auftragsrechtlichen Vertrauenss tellung von behandelnden Ärzten

BGE 125 V 351 E.

3b/cc ; SVR 2008 IV Nr.

2 S.

3, I 697/05 E.

4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2013 vom 1 4. Februar 2014 E.

3.3.2 mit weiteren Hin weisen; vgl. auch BGE 135 V 465 E. 4.5 ). 4. 2 .6

Was die von Dr. C.___ verneinte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung be trifft, steht er mit die ser Einschätzung nicht allein . Auch Dr. Y.___

hat in seinem Gutachten trotz telefonischer Rücksprach e mit Dr. E.___

die Diag nose einer Persönlichkeitsstörung nicht einmal als Verdachtsdiagnose erwähnt. 4.2.7

Nicht gefolgt werden kann dem Einwand, Dr. C.___ schaffe völlig unzutref fende Zusammenhänge, wenn er die Zunahme der depressiven Beschwerden in Relation zum Ausbruch der Polyarthritis im Mai 2010 s telle und dabei auch auf Medi kamentennebenwirkungen hinweise ,

da mit der Basistherapie erst im April 2011 beg onnen worden sei (Urk. 1 S. 7).

Bereits Dr.

Y.___ hob den Zusammenhang zwischen den somatischen und den depressiven Beschwerden hervor; er ist – unabhängig vom Eintrittszeit punkt zu sätzlicher unerwünschter Medikamentennebenwirkungen – erstellt. Dass Dr.

C.___ ab Behandlungsbeginn auch eine gewisse Besserung der psychi schen Beschwerden annahm, entspricht den Ausführungen der Beschwerdefüh rerin geg en über dem Gutachter Dr. Y.___ ( Urk. 8/11 S. 5). Nachvollziehbar ist auch der Schluss von der Diagnose einer leichten bis mittelschweren Depression im Gutachten Dr. Y.___ auf eine seit Februar 2011 eingetretene leichte Rück bil dung der depress iven Symptome ( Urk. 8/35 S. 9).

Zutreffend ist, dass dem von der Einschätzung des Gutachters Dr. Y.___ und der behand elnden Psychiaterin abweichenden Attest, wonach die Beschwerde führerin bereits im Januar 2011 und damit über ein Jahr vor der Untersuchung durch Dr. C.___ in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei, mit Zurückhaltung zu begegnen ist. Massgebend ist allerdings die Ar beits ( un ) fähigkeit ab Januar 2012 (nach Ablauf des Wartejahres). 4. 2 . 8

Nicht ersichtlich ist, weshalb die Beschwerdefüh rerin davon ausgeht, Dr. I.___

vom B.___ habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, bemerkte dieser doch

zur Frage nach einer medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit von mindesten s 20 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit „nichts bekannt“. Alle wei teren Fragen zur aktuellen oder künftigen Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit beant wor tete er mit „zum momentanen Zeitpunkt nicht objektivierbar /zu beur teilen“ . Es kann davon ausgegangen werden, dass Dr. I.___ , wäre er der Mei nung gewe sen, die Beschwerdeführerin sei im Februar 2013 klar arbeitsunfähig gewesen, dies so bescheinigt und von ausweichenden Formulierungen abgese hen hätte. 4. 3

Gesamthaft erweist sich das Gutachten der

A.___

nach dem Gesagten als schlüs sig, wobei was die Abstufungen der rückwirkend zu beurteilenden Ar beits ( un ) fähigkeit in zeitlicher Hinsicht betrifft auf die mit dem Gutachter Dr. Y.___

und den somatischen Berichten übereinstimmende Einschätzung des RAD-Arzte s d ipl. med. H.___

abzustellen ist , wonach von Januar bis Anfang August 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten bestand . Nach erfolgrei cher Behandlung der rheumatologischen Beschwerden kann für angepasste Tätig keit en

ab August 2011

von einer Arbeits ( un ) fähigkeit von 50

%, ausgegangen werden. Seit der Begutachtung im April 2012 besteht für angepasste Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Angepas st sind jegliche mittelschweren , nicht im besonderen Ausmass gelenksbelastende n , ergonomisch verrichtbare n Tätigkei t en (vgl. E. 3.4.2) ,

ohne Arbeit in Klassenzimmern oder schulähnlichen Einrich tung en und ohne zahlreiche Kundenkontakte. Eine Tätig keit als Primarlehrerin ist nicht zumutbar .

5. 5.1

Strittig ist zwischen den Parteien auch der im Folgenden zu prüfende Ein kom mens vergleich . 5.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen , so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, dem durchschnittlichen Einkommen eines Er werbs tätigen im Beruf, für den die Ausbildung begonnen wurde ( Art. 26 Abs. 2 IVV). 5.3

Die Beschwerdeführerin erkrankte kurz vor Abschluss ihrer Ausbildung zur Pri marlehrerin ( Urk. 8/2/5-9 und Urk. 8/10 ) . Zuvor hatte sie an der Schule J.___ ein Diplom im Sprachunterricht erworben ( Urk. 8/ 2/10-13) . Es ist unbestritten und durch die vor liegenden Akten (vgl. etwa Urk. 8/2-5, Urk. 8/10 und E.

3.4.1) unter Ein schluss des Haushaltabklärungsberichts ( Urk. 8/44 S. 4 und 11) ausgewiesen , dass die Be schwerdeführerin ihre Ausbildung

– namentlich das letzte Praktikum – krank heitsbedingt nicht abschliessen konnte und mit überwiegender Wahr schein lichkeit bei guter Gesundheit als Primarlehrerin tätig wäre. Sie ist seit 2010 ver heiratet und hat keine Kinder ( Urk. 8/44 S.

1). Es gibt keine Anhalts punkte, wo nach sie diese Tätigkeit nur in einem Teilzeitpensum ausüben würde – so ver mag namentlich der allgemeine Hinweis, Lehrpersonen sei en oft Teilzeit erwerbstätig ( Urk. 8/46 S.

2) , diese Annahme nicht mi t überwiegender Wahr scheinlichkeit darzutun. 5.4

Angesichts der A ktenlage erscheint es zudem al s überwiegend w ahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit als Primarlehrerin im Kanton Zürich tätig wäre, wo sie aufgewachsen ist

und vor Abschluss der Ausbildung auch bereits eine befristete Anstellung inne hatte ( Urk. 8/7 und Urk. 8/9) . Der Umzug in den Kanton Z.___ zusammen mit ihrem Ehemann

im März 2012 fand nach Eintritt des Gesundheitsschadens statt und war wirtschaftlich motiviert ( Urk. 8/44 S. 1) . Das nicht näher begründete Abstellen der Beschwer degegnerin auf die statistischen Löhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) im Bereich „ Päda go gische Tätigkeiten “, Anforderungsniveau 3 ,

vermag nicht zu überzeugen , da ein solches Vorgehen d en mit einem Diplom als Primarlehrperson offen stehen den Ver dienst möglichkeiten nicht gerecht wird beziehungsweise ein solcher Lohn nicht dem entspricht, was die Beschwerdeführerin als Gesunde nach dem Bewei s grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit tatsächlich verdient hätte . Es er scheint namentlich nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerde führer in bei guter Gesund heit und mit einem Diplom als Primar lehrperson

im Jahr 2012 aus freien Stü cken einen Verdienst von Fr.

75‘405.-- in Kauf ge nom men hätte, nachdem sie von der Bildungsdirektion des Kantons Zürich bereits im Juli 2010 mit einem Jahreslohn von Fr. 91‘697.-- eingestuft worden war ( Urk. 3/3 und Urk. 3/5 ; wo von aufgrund des fehlenden Lehrerdiploms nur 80 % ausgerichtet wurden ).

Vielmehr ist dem von der Beschwerdeführerin vorge schla genen Vorgehen

folgen d und entsprechend der Einstufung

der Bildungsdi rektion

mit Verfügung vom 2 1. Juli 2010 ( Urk. 3/5 ) von der Lohnkategorie III gemäss § 14 und An hang A zur Lehrpersonalverord n ung des Kantons Zürich ( LS 412.311 )

Lohnstufe 5 auszugehen, woraus für das Jahr 2012 ein Validenein kommen von Fr. 103‘382.-- resultiert (vgl. Urk. 3/4). 5.5

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na ment lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE her ange zo gen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar disierten Brutto l öhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.

4.2.1 mit Hinweis), wobe i jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwen dung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr gene rell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, wes halb der mass gebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wo chenarbeitszeit

aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E.

4.3.2, 126 V 75 E.

3b/ bb , 124 V 321 E.

3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann - ausnahmsweise - der Lohn eines einzelnen Sektors ( „ Produktion" oder „ Dienst leistungen") oder gar einer bestimmten Branche her an gezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Ver wertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Be reich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3 ). 5.6

Der bisherige berufliche Werdegang der Beschwerdeführ erin rechtfertigt ein spe zifisches Abstellen auf kaufmännisch-administrative Tätigkeit en im privaten und öffentlichen Sektor (vgl. LSE 2010 T7S S.

31 Ziff. 23) , wie dies die Be schwer degegnerin in ihrer Verfügung tat,

nicht . Der Beschwerdeführerin stehen sämt liche mittelschweren, nicht in besonderem Ausmass gelenksbelastenden, ergo no misch verrichtbaren Tätigkeiten, ohne Arbeit in Klassenzimmern oder schulähn lichen Einrichtungen und ohne zahlreiche Kundenkontakte offen . Sie verfügt übe r keine Ausbildung und auch nicht über eine besondere Berufser fahrung in kaufmännischen oder administrativen Tätigkeiten , was namentlich eine Anstell ung im öffentlichen Sektor im Anforderungsniveau 3 als wenig wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. den Hinweis im Bundesgerichtsurteil 9C_841/2013 vom 7.

März

2014 E.

4.4 betreffend Voraussetzungen für eine Kaufmännisch-admini stra tive Tätigkeit im öffentlichen Sektor im Anforderungsniveau 3) . Das Inva li de n kommen ist – entsprechend dem Grundsatz, wonach in der Regel die Lohn ver hältnisse im (gesamten) privaten Sektor massgebend sind (vgl. etwa Bundes gerichtsurteil 8C_624/2011 vom 2. November 2011 E. 3.3.1.2 mit Hinweisen) - aus ge hend vom Total aller Tätigkeiten im privaten Sektor zu bestimmen; hier recht fertigt es sich allerdings auf das Anforderungsniveau 3 abzustellen (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt), verfügt die Beschwerdeführerin doch neben ei ner Matur a über ein von

einer höheren Fachschule für Sprachberufe HF aus ge stelltes Diplom Sprachunterricht

und stand sie kurz vor dem Abschluss ihrer

Primarlehrerausbildung .

Sie verfügt entsprechend

– namentlich was ihre sprach lichen Fertigkeiten betrifft – über verwertbare Fachkenntnisse . Im Anfor derungs niveau 3 vom Total aller von der LSE erfassten Tätigkeiten beträgt der Zen tralwert der statistischen Fraue n löhne

Fr. 5‘202.--. Unter Berücksichtigung einer betriebs üblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stun den im Jahr 2012 sowie der Nomi nallohnentwicklung (Die Volkswirtschaft 12-2014, Tabelle B9.2 S.

92 und Tabelle B.10.3 S.

93) ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 66‘363.90 (Fr. 5‘202 .-- x 12 / 40 x 41.7 : 2579 x 26 30). Laut dem beweis kräftigen Gutachte n der

A.___ bestehen keine weiteren als die mit dem ange wandten Tabellenlohn bereits berücksichtigten Einschränkungen in der Ar beitsfähigkeit, weshalb vom Tabellenlohn kein Abzug nach BGE 126 V 75 vor zunehmen ist .

Von Januar bis Mitte April 2012 war der Beschwerdeführerin nur ein 50% -Pen sum möglich,

für diese Zeitspanne ergibt sich somit ein Invalideneinkommen von Fr.

33‘182.-- und ein Inv aliditätsgrad von gerundet 68 % , weshalb Anspruch auf eine Dreiviertelsrente besteht .

Nach Eintritt der 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im April 2012 resultiert b eim Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 103‘382.--

ein unter der rentenbegründenden Schwelle von 40 % liegender Invaliditätsgrad von gerundet 36 % . Diese Verbesserung ist

– wie dies auch die Beschwerdegegnerin tat – ab August 2012 zu berücksichtigen (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV).

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung der Sozial ver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 4. Juni 2013 somit insoweit abzuändern, als festzustellen ist , dass vom 1. Januar bis 31. Juli 2012 Anspruch auf eine Dreiviertel s rente besteht.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6.

Was den Hinweis der Beschwerdeführerin betrifft , wonach es die Beschwerde gegnerin

trotz ursprünglichem Antrag auf Massnahmen zur beruflichen Ein gliederung b eim a bschlägigen Rentenentscheid belasse n habe ( Urk. 1 Ziff. 13) , ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin gesundheitlich nicht in der Lage sah, berufliche Massnahmen in Angriff zu nehmen (vgl. E. 3.6), weshalb das Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen mit Mitteilung vom 1 3. Septem ber 2012 abgewiesen wurde ( Urk. 8/41). Es steht der Beschwerde führerin offen, bei geänderten Verhältnissen ein neues Gesuch zu stellen. 7.

7.1

Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und – angesichts des gemessen am Antrag überwiegen den Unterliegens – der Beschwerdefü hrerin zu drei Viertel n und der Beschwer de gegnerin zu einem Viertel aufzuerlegen. 7.2

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdefü hrer in Anspruch auf eine reduzierte Pro zessent schädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) , die a ngesichts des bloss geringen Obsiegens auf

Fr. 4 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzulegen ist . Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 4. Januar 2013 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass vom 1. Januar bis 3 1. Juli 2012 Anspruch auf eine Dreivier telsrente besteht.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin zu drei Vierteln so wie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt. Rechnung und Ein zahlungs schein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte

Prozessent schädigung von Fr. 400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli