Sachverhalt
1.
Die 1953 geborene und als Sachbearbeiterin in der Liegensc haften verwaltung erwerbstätig gewesene X.___ meldete sich unter Hinweis auf seit Oktober /November 2011 bestehende Angstzustände, Magenprobleme, Schlafstö rungen und Depressionen am 23. Mai 2012 bei der So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Nach Durch führung von Abklärungen in erwerblicher Hinsicht teilte die IV-Stelle der Ver sicherten am 18. Dezember 2012 mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszu stan des keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien ,
weshalb der An spruch auf eine Rente geprüft werde (Urk. 7/16). Sodann zog sie Unterlagen vom Krankentaggeldversicherer bei (Urk. 7/18). Nach Durchführung des Vorbe scheid verfahrens (Urk. 7/22-23) verneinte sie mit Verfügung vom 4. Juli 2013 den Anspruch der Versicherten auf Leistun gen der Invalidenversicherung (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 26. August 2013 Beschwerde mit dem Rechts begehren um Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur ergänzenden Ab klärung und um Zusprechung der gesetzlichen Rentenleistungen (Urk. 1 S. 1). Mi t Beschwerdeantwort vom 26. September 2013 schloss die Verwaltung auf Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 6), worüber die Beschwerdeführerin am 30. Septem ber 2013 orientiert wurde (Urk. 9). Am 1. Oktober 2013 legte ihr Rechtsvertreter, Fürsprecher Urs Kröpfli , seine Honorarnote ins Recht (Urk. 10 f.). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das
Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbs un fähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Ar beitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E.
1.2 mit Hinweisen). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind .
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Be richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.5
Die Rechtsprechung, wonach das Gericht "nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung der medizinischen Experten abweicht, hat den Beweiswert von G e richtsgutachten zum Gegenstand und findet auf versicherungsinterne ärztli che Beurteilungen nicht Anwendung. Berichte und Gutachten versicherungsin terner
Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien richter lichen
Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wi derspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 123 V 331 E.
1c mit Hinweisen). 1. 6
Die fachliche Qualifikation eines Arztes spielt für die Würdigung medizinischer Berichte eine erhebliche Rolle. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht müssen sich auf die Fachkenntnisse des Verfassers eines medizinischen Berichts, auf welchen sie abstellen wollen, verlassen können. Der berichtende oder zu mindest der den Bericht visierende Arzt muss sich über eine allgemein aner kannte Facharztausbildung in der gefragten medizinischen Disziplin ausweisen können (Bundesgerichtsurteil 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Diesen Anforderungen genü gende Berichte regionaler ärztlicher Dienste können einen vergleichbaren Be weiswert haben wie ein Gutachten (Art. 49 Abs. 2 der Ver ordnung über die In validenversicherung, IVV; BGE 137 V 210
E. 1.2.1 mit Hin weisen). 2.
Die Beschwerdegegnerin verneint den Leistungsanspruch der Beschwerdeführe rin
mit der Begründung , dass keine langandauernde schwere Erkrankung aus ge wiesen sei, weshalb eine Bürotätigkeit trotz temporärer Arbeitsunfähigkeit voll schich tig zumutbar sei (Urk. 2).
Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass keine
genügende medizinische Beurteilung erfolgt sei. Vielmehr sei zumindest ein mo nodisziplinäres
psychiatrisches, allenfalls ein bidisziplinäres psychiat risc h -rheu ma tologisches Gutachten in Auftrag zu geben , da den psychischen Beschwer den ein somatisches Korrelat zu Grunde liege (Urk. 1 S. 4 f f .). 3. 3.1
W egen ihrer psychischen Probleme ist die Beschwerdeführerin seit Februar 2012 im Institut Y.___ in Behand lung. Am 20. März 2012 berichteten Assistenzarzt med. pract . Z.___ und Ober ärztin
med.
pract . A.___ (Urk. 7/1 / 4 -5 ) ,
dass die Beschwerdeführerin an einer mittel gradigen depressi ven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) leide. Während sich Schlafstörungen und Antrieb verbessert hätten seien Ängste, Insuffizienz- und Schamgefühle , soziale r Rückzug sowie
Lustlosigkeit weiterhin ausgeprägt.
Die Beschwerdeführerin habe keine sozialen Kontakte ausser halb ihrer Familie und könne wegen starker Insuffi zienz- und Unsicher heitsgefühle
nur mit grossen Schwierigkeiten aus dem Haus gehen, um tägliche Tätigkeiten wie Einkaufen zu erledigen. Abschliessend gaben die berichtenden Ärzte an, dass die Beschwer deführerin wegen eines ausgeprägten Konfliktes am Arbeitsplatz nicht an ihre Arbeitsstelle zurückkehren könne, und attestierten eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit ab 17. Dezember 2011. 3.2
Im Verlaufsbericht vom 4. Dezember 2012 (Urk. 7/18 S. 5-6 ) änderten die be handelnden Ärzte des Institutes X.___ die früher gestellte Diagnose in Agoraphobie (ICD-10 F40.00) und mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.10). Weiter führten sie aus, nach der Besserung der depressiven Symptomatik ha be sich in Situatio nen mit mehreren fremden Leuten, bei Menschenansammlungen oder in öffent lichen Verkehrsmitteln eine starke Agoraphobie- Symptomatik mit ausgeprägtem Vermeidungsverhalten und einer starken Angstsymptomatik
entwickelt. Die Be schwerdeführerin sei deshalb im Alltagsleben extrem eingeschränkt. Sie habe auch sehr wenig soziale Kontakte und zeige Zeichen von Ängsten, wenn sie ei nen Termin wahrnehmen müsse. Dazu zeige sich eine Stimmungslabilität mit wie derkehrenden Phasen der Hoffnungslosigkeit und manchmal Suizidgedan ken . Wegen der Ausprägung der Angstsymptomatik sowie der Stimmungslabi lität sei die Prognose für die nächste Zeit eher ungünstig. Im Verlauf der Thera pie habe sich die Symptomatik nur langsam verbessert und es sei schwer vor stellbar, dass die Beschwerdeführerin in den nächsten sechs Monaten wieder ar beitsfähig werde . 3.3
In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 19. Januar 2013 (Urk. 7/20 S. 3) empfahl Dr. med. B.___ , praktischer Arzt, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) F olgendes: „Die Beurteilung der Behandler , dass (dauerhaft) eine vollständige aufgehobene AF vorliegt, kann nicht überzeugen. Ich empfehle folgendes Vorgehen: - Nachfrage bei der KTG in einem Monat ob Abklärungen vorgesehen sind und diese allenfalls abzuwarten und das Gutachten anzufordern - Sollte dies nicht der Fall sein, einen Verlaufsbericht beim Institut X.___ anzufor dern mit der Frage nach der AF in bisheriger und einer behinderungsangepass ten Tätigkeit - Abhängig von der Plausibilität wäre eine Abklärung durch die IV zu erwägen“. 3.4
Nachdem sie erfahren hatte, dass der Krankentaggeldversicherer das Dossier per 31. Januar 2013 abgeschlossen hatte (Urk. 7/20 S. 3),
kam RAD-Ärztin Dr. med. C.___ , Fachärztin für Arbeitsmedizin und Allgemeine Innere Medizin, in ihrer Stellungnahme vom 6. März 2013 (Urk. 7/20 S. 3) zum Schluss , dass die Diag no sen keinen langandauernden und schweren Erkrankungen entsprächen. Die Agoraphobie werde in Zusammenhang mit einem ausgeprägten Konflikt am Ar beitsplatz und den nun starken Unsicherheitsgefühlen beziehungsweise Scham gebracht . Eine depressive Episode sei therapierbar und entspreche keiner chro ni schen Erkrankung. Trotz depressiver Episode und Arbeitsplatzkonflikt sei der Beschwerdeführerin eine Bürotätigkeit vollschichtig zumutbar. Es sei zwar eine temporäre 100%ige Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar, jedoch keine dau erhafte Erwerbsunfähigkeit. 3.5
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens erstatteten die behandelnden Ärzte des Institutes X.___
am 14. Juni 2013 erneut Bericht (Urk. 7/27). Darin stellten sie folgende Di ag nosen: - Agoraphobie (ICD-10 F40.00) - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F43.20) - Akzentuierte Persönlichkeit mit ängstlich-vermeidenden Zügen (ICD-10 Z73.1)
Weiter gaben sie an, die Beschwerdeführerin habe am 1. Oktober 2011 eine neue Stelle angetreten. Nach der Probezeit habe sich die Stimmung mit der Vor gesetzten und den Kolleginnen schnell verschlimmert. Ihre Arbeit sei ständig kri tisiert worden. Dazu sei sie auch auf der persönlichen Ebene angegriffen worden . Das Arbeitsvolumen sei ständig in einem Ausmass erhöht worden, das nicht abgesprochen gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe eine depressive Symptomatik mit Ängsten und einem starken Gefühl, nicht gut genug zu sein und immer alles falsch zu machen, entwickelt. Sie habe sich sozial zurückgezo gen und viele Überstunden geleistet . Sie habe sich bemüht, an der Arbeitsstelle alles richtig zu machen, und sei dann in eine Erschöpfung gefallen.
Im Verlauf der –
im Februar 2012 eingeleiteten
Behandlung habe sich die depres sive Symptomatik mit einer Stabilisierung der Stimmung verbessert. Die Angstsymptomatik habe sich nur wenig verbessert .
I n Situationen im Kontakt mit fremden Leuten seien immer wieder Panikattacken aufgetreten. Die Be schwer deführerin habe im Februar 2013 trotzdem eine neue Arbeitsstelle ange treten. Am Arbeitsplatz hätten sich schnell Ängste entwickelt. Trotz dieser Symp tomatik habe die Beschwerdeführerin ihre Arbeit erledigen können und sich viel Mühe gegeben, mit den Ängsten umzugehen. Vor Ende der Probezeit sei ihr ge kündigt worden. Seither habe sich die depressive Symptomatik wieder verstärkt. Es seien wieder Suizidgedanken aufgetreten und die Stimmungs schwankungen hätten sich verschärft. Am 9. April 2013 sei die Beschwerde führerin wieder ar beitsunfähig geworden. Eine intensive ambulante Behandlung habe den klini schen Zustand stabilisieren können. Aktuell zeige die Beschwer deführerin eine schwankende und instabile Stimmung mit Insuffizienz- und Schamgefühl, einen reduzierten Antrieb, eine innere Unruhe, einen sozialen Rückzug, ausgeprägte Ängste , unter den Leuten zu sein , sowie Ein- und Durch schlafstörungen . Die Ko morbidität mit einer akzentuierten Persönlichkeit mit ängstlichen und ver meidenden Zügen beeinträchtige die Prognose. Aus diesem Grund sei von einer langfristigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. 3.6
RAD-Ärztin Dr. C.___ verneinte in ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2013 (Urk. 7/33 S. 2) eine Verschlechterung des Zustand e s . Im Gegenteil sei im neuen Bericht eine Verbesserung der depressiven Komponente beschrieben worden. 3.7
Dr. med. D.___ , Facharzt für Rheumatologie und Physikalische Medizin, diag nostizierte im Bericht vom 16. August 2012 (Urk. 3/2) eine beginnende
Rhi z arthrose rechts. Dem Bericht lässt sich weiter entnehmen, dass die Beschwer de führerin erstmals vor zirka einem Jahr Belastungsschmerzen im Bereich des rechten Daumensattelgelenkes bemerkt habe. Im Verlauf der Monate hätten die Schmerzen zugenommen und es sei zu einer Abschwächung des Pinzettengriffs
gekommen. Klinisch und radiologisch sei der Befund im Anfangsstadium. Es könne tendenziell von einer guten Langzeitprognose ausgegangen werden. Er
habe
eine Daumenschiene und Flectoparin -Pflaster rezeptiert und ansonsten mit der Beschwerdeführerin eine abwartende Haltung vereinbart. 4.
Aufgrund der gestellten Diagnosen einer Agoraphobie (ICD-10 F40.00), einer mittel gradige n depressive n Episode (ICD-10 F43.20) , einer a kzentuierte n Per sön lichkeit mit ängstlich-vermeidenden Zügen (ICD-10 Z73.1) sowie einer be ginnen den Rhizarthrose rechts
bestehen nicht aus zuräumende Anhaltspunkte für einen allenfalls invalidisierenden Gesundheitsschaden. Die vorhandenen me di zinische n Akten erlauben jedoch -
entgegen der Auffassung der Beschwer de gegnerin -
keine abschliessende Aussage über die der Beschwerdeführerin zu mu t bare
Arbeits l eistung.
U nter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu den leichten bis mittelschweren Störungen aus dem depressiven Formenkreis und zu den Diagnosen aus der Z-Ka te gorie ( vgl. u.a. Bundesgerichtsurteil e 9 C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5.4 sowie 8C_810/2013 vom 9. April 2014 E. 5.2.2 , je mit Hinweisen ) er scheint eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der im Raum
stehenden Diagnosen als unsicher .
Den Stellungnahmen der behandelnden Ärzte des Institutes X.___
liegen sodann offensichtlich eher therapeutische als versicherungs recht liche Überlegungen zugrunde. So setzte n sich die Berichtenden nicht damit aus einan der, was der Beschwerdeführerin bei Aufbringung allen guten Willens noch zu gemutet werden könnte (Anforderun gsprofil, Pensum, Pausenbedarf) bezie h ungs weise aus welchen (medizinischen) Gründen sie überhaupt keine Er werbs tätigkeit mehr ausüben könne. Unter diesen Umständen und aufgrund der Erfah rungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf trags rechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Pati enten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc mit weiteren Hinweisen), genügen die Aus künfte von Assistenzarzt med. pract . Z.___ und Oberärztin med. pract . A.___ für die Annahme einer längerdauernden Arbeitsunfähigkeit nicht (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5).
Demgegenüber kann auch nicht auf die beiden Stellungnahmen von Dr. C.___
abgestellt werden , denn Dr. C.___
kann sich nicht über eine fach liche Qualifikation im Fachgebiet der Psychiatrie ausweisen . Ihre ohne per sönliche Un tersuchung der Beschwerdeführerin abgegebene Einschätzung eine r 100%igen Arbeitsfähigkeit trotz den gestellten psychiatrischen Diagnosen genügt daher nicht, um einen invalidisierenden Gesundheitsschaden ausschliessen zu können . Es bestehen zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit dieser versicherungsinternen Feststellungen (BGE 135 V 465 E. 4.4), zumal sich weder eine genügende Auseinandersetzung mit der Diagnose der Agoraphie noch mit der mittlerweile Überjährig anhaltenden depressiven Symp thomatik findet.
Angesichts der weiterhin nicht überzeugenden Angaben in den
jüngeren Be rich ten des Institutes X.___ hätte die Beschwerdegegnerin der Empfehlung von RAD-Arzt Dr. B.___
(Urk. 7/20 S.
3) folgen sollen und eine fachärztliche Abklärung in Auftrag geben . Dies ist nachzuholen. In Gutheissung der Beschwerde ist d ie Sache ist daher unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen, damit sie eine auch sonstige – bei dieser Aktenlage nunmehr externe -
fachärztliche Begutachtung der Beschwerdeführerin veran lasse und hernach über de re n Leistungsanspruch erneut entscheide. 5.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).
Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Hono rarnote ihres Rechtsvertreters vom 1. Oktober 2013 (Urk. 10
sowie bei Anwen dung des gerichtsü blichen Stundenansatzes von Fr. 200. (zuzüglich Mehr wertsteuer) eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘673. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird d ie angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2013 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie die erforderlichen Abklärungen durch führe und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführer in neu befinde. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'673 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Urs Kröpfli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Allianz Suisse Leben , Hohlstrasse 552, 8048 Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Die 1953 geborene und als Sachbearbeiterin in der Liegensc haften verwaltung erwerbstätig gewesene X.___ meldete sich unter Hinweis auf seit Oktober /November 2011 bestehende Angstzustände, Magenprobleme, Schlafstö rungen und Depressionen am 23. Mai 2012 bei der So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Nach Durch führung von Abklärungen in erwerblicher Hinsicht teilte die IV-Stelle der Ver sicherten am 18. Dezember 2012 mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszu stan des keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien ,
weshalb der An spruch auf eine Rente geprüft werde (Urk. 7/16). Sodann zog sie Unterlagen vom Krankentaggeldversicherer bei (Urk. 7/18). Nach Durchführung des Vorbe scheid verfahrens (Urk. 7/22-23) verneinte sie mit Verfügung vom 4. Juli 2013 den Anspruch der Versicherten auf Leistun gen der Invalidenversicherung (Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Be richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
E. 1.5 Die Rechtsprechung, wonach das Gericht "nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung der medizinischen Experten abweicht, hat den Beweiswert von G e richtsgutachten zum Gegenstand und findet auf versicherungsinterne ärztli che Beurteilungen nicht Anwendung. Berichte und Gutachten versicherungsin terner
Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien richter lichen
Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wi derspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 123 V 331 E.
1c mit Hinweisen). 1. 6
Die fachliche Qualifikation eines Arztes spielt für die Würdigung medizinischer Berichte eine erhebliche Rolle. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht müssen sich auf die Fachkenntnisse des Verfassers eines medizinischen Berichts, auf welchen sie abstellen wollen, verlassen können. Der berichtende oder zu mindest der den Bericht visierende Arzt muss sich über eine allgemein aner kannte Facharztausbildung in der gefragten medizinischen Disziplin ausweisen können (Bundesgerichtsurteil 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Diesen Anforderungen genü gende Berichte regionaler ärztlicher Dienste können einen vergleichbaren Be weiswert haben wie ein Gutachten (Art. 49 Abs. 2 der Ver ordnung über die In validenversicherung, IVV; BGE 137 V 210
E. 1.2.1 mit Hin weisen). 2.
Die Beschwerdegegnerin verneint den Leistungsanspruch der Beschwerdeführe rin
mit der Begründung , dass keine langandauernde schwere Erkrankung aus ge wiesen sei, weshalb eine Bürotätigkeit trotz temporärer Arbeitsunfähigkeit voll schich tig zumutbar sei (Urk. 2).
Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass keine
genügende medizinische Beurteilung erfolgt sei. Vielmehr sei zumindest ein mo nodisziplinäres
psychiatrisches, allenfalls ein bidisziplinäres psychiat risc h -rheu ma tologisches Gutachten in Auftrag zu geben , da den psychischen Beschwer den ein somatisches Korrelat zu Grunde liege (Urk. 1 S. 4 f f .). 3. 3.1
W egen ihrer psychischen Probleme ist die Beschwerdeführerin seit Februar 2012 im Institut Y.___ in Behand lung. Am 20. März 2012 berichteten Assistenzarzt med. pract . Z.___ und Ober ärztin
med.
pract . A.___ (Urk. 7/1 / 4 -5 ) ,
dass die Beschwerdeführerin an einer mittel gradigen depressi ven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) leide. Während sich Schlafstörungen und Antrieb verbessert hätten seien Ängste, Insuffizienz- und Schamgefühle , soziale r Rückzug sowie
Lustlosigkeit weiterhin ausgeprägt.
Die Beschwerdeführerin habe keine sozialen Kontakte ausser halb ihrer Familie und könne wegen starker Insuffi zienz- und Unsicher heitsgefühle
nur mit grossen Schwierigkeiten aus dem Haus gehen, um tägliche Tätigkeiten wie Einkaufen zu erledigen. Abschliessend gaben die berichtenden Ärzte an, dass die Beschwer deführerin wegen eines ausgeprägten Konfliktes am Arbeitsplatz nicht an ihre Arbeitsstelle zurückkehren könne, und attestierten eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit ab 17. Dezember 2011. 3.2
Im Verlaufsbericht vom 4. Dezember 2012 (Urk. 7/18 S. 5-6 ) änderten die be handelnden Ärzte des Institutes X.___ die früher gestellte Diagnose in Agoraphobie (ICD-10 F40.00) und mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.10). Weiter führten sie aus, nach der Besserung der depressiven Symptomatik ha be sich in Situatio nen mit mehreren fremden Leuten, bei Menschenansammlungen oder in öffent lichen Verkehrsmitteln eine starke Agoraphobie- Symptomatik mit ausgeprägtem Vermeidungsverhalten und einer starken Angstsymptomatik
entwickelt. Die Be schwerdeführerin sei deshalb im Alltagsleben extrem eingeschränkt. Sie habe auch sehr wenig soziale Kontakte und zeige Zeichen von Ängsten, wenn sie ei nen Termin wahrnehmen müsse. Dazu zeige sich eine Stimmungslabilität mit wie derkehrenden Phasen der Hoffnungslosigkeit und manchmal Suizidgedan ken . Wegen der Ausprägung der Angstsymptomatik sowie der Stimmungslabi lität sei die Prognose für die nächste Zeit eher ungünstig. Im Verlauf der Thera pie habe sich die Symptomatik nur langsam verbessert und es sei schwer vor stellbar, dass die Beschwerdeführerin in den nächsten sechs Monaten wieder ar beitsfähig werde . 3.3
In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 19. Januar 2013 (Urk. 7/20 S. 3) empfahl Dr. med. B.___ , praktischer Arzt, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) F olgendes: „Die Beurteilung der Behandler , dass (dauerhaft) eine vollständige aufgehobene AF vorliegt, kann nicht überzeugen. Ich empfehle folgendes Vorgehen: - Nachfrage bei der KTG in einem Monat ob Abklärungen vorgesehen sind und diese allenfalls abzuwarten und das Gutachten anzufordern - Sollte dies nicht der Fall sein, einen Verlaufsbericht beim Institut X.___ anzufor dern mit der Frage nach der AF in bisheriger und einer behinderungsangepass ten Tätigkeit - Abhängig von der Plausibilität wäre eine Abklärung durch die IV zu erwägen“. 3.4
Nachdem sie erfahren hatte, dass der Krankentaggeldversicherer das Dossier per 31. Januar 2013 abgeschlossen hatte (Urk. 7/20 S. 3),
kam RAD-Ärztin Dr. med. C.___ , Fachärztin für Arbeitsmedizin und Allgemeine Innere Medizin, in ihrer Stellungnahme vom 6. März 2013 (Urk. 7/20 S. 3) zum Schluss , dass die Diag no sen keinen langandauernden und schweren Erkrankungen entsprächen. Die Agoraphobie werde in Zusammenhang mit einem ausgeprägten Konflikt am Ar beitsplatz und den nun starken Unsicherheitsgefühlen beziehungsweise Scham gebracht . Eine depressive Episode sei therapierbar und entspreche keiner chro ni schen Erkrankung. Trotz depressiver Episode und Arbeitsplatzkonflikt sei der Beschwerdeführerin eine Bürotätigkeit vollschichtig zumutbar. Es sei zwar eine temporäre 100%ige Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar, jedoch keine dau erhafte Erwerbsunfähigkeit. 3.5
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens erstatteten die behandelnden Ärzte des Institutes X.___
am 14. Juni 2013 erneut Bericht (Urk. 7/27). Darin stellten sie folgende Di ag nosen: - Agoraphobie (ICD-10 F40.00) - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F43.20) - Akzentuierte Persönlichkeit mit ängstlich-vermeidenden Zügen (ICD-10 Z73.1)
Weiter gaben sie an, die Beschwerdeführerin habe am 1. Oktober 2011 eine neue Stelle angetreten. Nach der Probezeit habe sich die Stimmung mit der Vor gesetzten und den Kolleginnen schnell verschlimmert. Ihre Arbeit sei ständig kri tisiert worden. Dazu sei sie auch auf der persönlichen Ebene angegriffen worden . Das Arbeitsvolumen sei ständig in einem Ausmass erhöht worden, das nicht abgesprochen gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe eine depressive Symptomatik mit Ängsten und einem starken Gefühl, nicht gut genug zu sein und immer alles falsch zu machen, entwickelt. Sie habe sich sozial zurückgezo gen und viele Überstunden geleistet . Sie habe sich bemüht, an der Arbeitsstelle alles richtig zu machen, und sei dann in eine Erschöpfung gefallen.
Im Verlauf der –
im Februar 2012 eingeleiteten
Behandlung habe sich die depres sive Symptomatik mit einer Stabilisierung der Stimmung verbessert. Die Angstsymptomatik habe sich nur wenig verbessert .
I n Situationen im Kontakt mit fremden Leuten seien immer wieder Panikattacken aufgetreten. Die Be schwer deführerin habe im Februar 2013 trotzdem eine neue Arbeitsstelle ange treten. Am Arbeitsplatz hätten sich schnell Ängste entwickelt. Trotz dieser Symp tomatik habe die Beschwerdeführerin ihre Arbeit erledigen können und sich viel Mühe gegeben, mit den Ängsten umzugehen. Vor Ende der Probezeit sei ihr ge kündigt worden. Seither habe sich die depressive Symptomatik wieder verstärkt. Es seien wieder Suizidgedanken aufgetreten und die Stimmungs schwankungen hätten sich verschärft. Am 9. April 2013 sei die Beschwerde führerin wieder ar beitsunfähig geworden. Eine intensive ambulante Behandlung habe den klini schen Zustand stabilisieren können. Aktuell zeige die Beschwer deführerin eine schwankende und instabile Stimmung mit Insuffizienz- und Schamgefühl, einen reduzierten Antrieb, eine innere Unruhe, einen sozialen Rückzug, ausgeprägte Ängste , unter den Leuten zu sein , sowie Ein- und Durch schlafstörungen . Die Ko morbidität mit einer akzentuierten Persönlichkeit mit ängstlichen und ver meidenden Zügen beeinträchtige die Prognose. Aus diesem Grund sei von einer langfristigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. 3.6
RAD-Ärztin Dr. C.___ verneinte in ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2013 (Urk. 7/33 S. 2) eine Verschlechterung des Zustand e s . Im Gegenteil sei im neuen Bericht eine Verbesserung der depressiven Komponente beschrieben worden. 3.7
Dr. med. D.___ , Facharzt für Rheumatologie und Physikalische Medizin, diag nostizierte im Bericht vom 16. August 2012 (Urk. 3/2) eine beginnende
Rhi z arthrose rechts. Dem Bericht lässt sich weiter entnehmen, dass die Beschwer de führerin erstmals vor zirka einem Jahr Belastungsschmerzen im Bereich des rechten Daumensattelgelenkes bemerkt habe. Im Verlauf der Monate hätten die Schmerzen zugenommen und es sei zu einer Abschwächung des Pinzettengriffs
gekommen. Klinisch und radiologisch sei der Befund im Anfangsstadium. Es könne tendenziell von einer guten Langzeitprognose ausgegangen werden. Er
habe
eine Daumenschiene und Flectoparin -Pflaster rezeptiert und ansonsten mit der Beschwerdeführerin eine abwartende Haltung vereinbart. 4.
Aufgrund der gestellten Diagnosen einer Agoraphobie (ICD-10 F40.00), einer mittel gradige n depressive n Episode (ICD-10 F43.20) , einer a kzentuierte n Per sön lichkeit mit ängstlich-vermeidenden Zügen (ICD-10 Z73.1) sowie einer be ginnen den Rhizarthrose rechts
bestehen nicht aus zuräumende Anhaltspunkte für einen allenfalls invalidisierenden Gesundheitsschaden. Die vorhandenen me di zinische n Akten erlauben jedoch -
entgegen der Auffassung der Beschwer de gegnerin -
keine abschliessende Aussage über die der Beschwerdeführerin zu mu t bare
Arbeits l eistung.
U nter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu den leichten bis mittelschweren Störungen aus dem depressiven Formenkreis und zu den Diagnosen aus der Z-Ka te gorie ( vgl. u.a. Bundesgerichtsurteil e
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 26. August 2013 Beschwerde mit dem Rechts begehren um Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur ergänzenden Ab klärung und um Zusprechung der gesetzlichen Rentenleistungen (Urk. 1 S. 1). Mi t Beschwerdeantwort vom 26. September 2013 schloss die Verwaltung auf Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 6), worüber die Beschwerdeführerin am 30. Septem ber 2013 orientiert wurde (Urk. 9). Am 1. Oktober 2013 legte ihr Rechtsvertreter, Fürsprecher Urs Kröpfli , seine Honorarnote ins Recht (Urk. 10 f.). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art.
E. 8 ATSG) sind .
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 9 C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5.4 sowie 8C_810/2013 vom 9. April 2014 E. 5.2.2 , je mit Hinweisen ) er scheint eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der im Raum
stehenden Diagnosen als unsicher .
Den Stellungnahmen der behandelnden Ärzte des Institutes X.___
liegen sodann offensichtlich eher therapeutische als versicherungs recht liche Überlegungen zugrunde. So setzte n sich die Berichtenden nicht damit aus einan der, was der Beschwerdeführerin bei Aufbringung allen guten Willens noch zu gemutet werden könnte (Anforderun gsprofil, Pensum, Pausenbedarf) bezie h ungs weise aus welchen (medizinischen) Gründen sie überhaupt keine Er werbs tätigkeit mehr ausüben könne. Unter diesen Umständen und aufgrund der Erfah rungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf trags rechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Pati enten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc mit weiteren Hinweisen), genügen die Aus künfte von Assistenzarzt med. pract . Z.___ und Oberärztin med. pract . A.___ für die Annahme einer längerdauernden Arbeitsunfähigkeit nicht (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5).
Demgegenüber kann auch nicht auf die beiden Stellungnahmen von Dr. C.___
abgestellt werden , denn Dr. C.___
kann sich nicht über eine fach liche Qualifikation im Fachgebiet der Psychiatrie ausweisen . Ihre ohne per sönliche Un tersuchung der Beschwerdeführerin abgegebene Einschätzung eine r 100%igen Arbeitsfähigkeit trotz den gestellten psychiatrischen Diagnosen genügt daher nicht, um einen invalidisierenden Gesundheitsschaden ausschliessen zu können . Es bestehen zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit dieser versicherungsinternen Feststellungen (BGE 135 V 465 E. 4.4), zumal sich weder eine genügende Auseinandersetzung mit der Diagnose der Agoraphie noch mit der mittlerweile Überjährig anhaltenden depressiven Symp thomatik findet.
Angesichts der weiterhin nicht überzeugenden Angaben in den
jüngeren Be rich ten des Institutes X.___ hätte die Beschwerdegegnerin der Empfehlung von RAD-Arzt Dr. B.___
(Urk. 7/20 S.
3) folgen sollen und eine fachärztliche Abklärung in Auftrag geben . Dies ist nachzuholen. In Gutheissung der Beschwerde ist d ie Sache ist daher unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen, damit sie eine auch sonstige – bei dieser Aktenlage nunmehr externe -
fachärztliche Begutachtung der Beschwerdeführerin veran lasse und hernach über de re n Leistungsanspruch erneut entscheide. 5.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).
Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Hono rarnote ihres Rechtsvertreters vom 1. Oktober 2013 (Urk. 10
sowie bei Anwen dung des gerichtsü blichen Stundenansatzes von Fr. 200. (zuzüglich Mehr wertsteuer) eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘673. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird d ie angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2013 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie die erforderlichen Abklärungen durch führe und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführer in neu befinde. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'673 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Urs Kröpfli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Allianz Suisse Leben , Hohlstrasse 552, 8048 Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00714 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner Urteil vom
28. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Fürsprecher Urs Kröpfli S-E-K Advokaten Zürcherstrasse 310, 8500 Frauenfeld gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1953 geborene und als Sachbearbeiterin in der Liegensc haften verwaltung erwerbstätig gewesene X.___ meldete sich unter Hinweis auf seit Oktober /November 2011 bestehende Angstzustände, Magenprobleme, Schlafstö rungen und Depressionen am 23. Mai 2012 bei der So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Nach Durch führung von Abklärungen in erwerblicher Hinsicht teilte die IV-Stelle der Ver sicherten am 18. Dezember 2012 mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszu stan des keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien ,
weshalb der An spruch auf eine Rente geprüft werde (Urk. 7/16). Sodann zog sie Unterlagen vom Krankentaggeldversicherer bei (Urk. 7/18). Nach Durchführung des Vorbe scheid verfahrens (Urk. 7/22-23) verneinte sie mit Verfügung vom 4. Juli 2013 den Anspruch der Versicherten auf Leistun gen der Invalidenversicherung (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 26. August 2013 Beschwerde mit dem Rechts begehren um Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur ergänzenden Ab klärung und um Zusprechung der gesetzlichen Rentenleistungen (Urk. 1 S. 1). Mi t Beschwerdeantwort vom 26. September 2013 schloss die Verwaltung auf Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 6), worüber die Beschwerdeführerin am 30. Septem ber 2013 orientiert wurde (Urk. 9). Am 1. Oktober 2013 legte ihr Rechtsvertreter, Fürsprecher Urs Kröpfli , seine Honorarnote ins Recht (Urk. 10 f.). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das
Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbs un fähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Ar beitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E.
1.2 mit Hinweisen). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind .
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Be richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.5
Die Rechtsprechung, wonach das Gericht "nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung der medizinischen Experten abweicht, hat den Beweiswert von G e richtsgutachten zum Gegenstand und findet auf versicherungsinterne ärztli che Beurteilungen nicht Anwendung. Berichte und Gutachten versicherungsin terner
Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien richter lichen
Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wi derspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 123 V 331 E.
1c mit Hinweisen). 1. 6
Die fachliche Qualifikation eines Arztes spielt für die Würdigung medizinischer Berichte eine erhebliche Rolle. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht müssen sich auf die Fachkenntnisse des Verfassers eines medizinischen Berichts, auf welchen sie abstellen wollen, verlassen können. Der berichtende oder zu mindest der den Bericht visierende Arzt muss sich über eine allgemein aner kannte Facharztausbildung in der gefragten medizinischen Disziplin ausweisen können (Bundesgerichtsurteil 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Diesen Anforderungen genü gende Berichte regionaler ärztlicher Dienste können einen vergleichbaren Be weiswert haben wie ein Gutachten (Art. 49 Abs. 2 der Ver ordnung über die In validenversicherung, IVV; BGE 137 V 210
E. 1.2.1 mit Hin weisen). 2.
Die Beschwerdegegnerin verneint den Leistungsanspruch der Beschwerdeführe rin
mit der Begründung , dass keine langandauernde schwere Erkrankung aus ge wiesen sei, weshalb eine Bürotätigkeit trotz temporärer Arbeitsunfähigkeit voll schich tig zumutbar sei (Urk. 2).
Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass keine
genügende medizinische Beurteilung erfolgt sei. Vielmehr sei zumindest ein mo nodisziplinäres
psychiatrisches, allenfalls ein bidisziplinäres psychiat risc h -rheu ma tologisches Gutachten in Auftrag zu geben , da den psychischen Beschwer den ein somatisches Korrelat zu Grunde liege (Urk. 1 S. 4 f f .). 3. 3.1
W egen ihrer psychischen Probleme ist die Beschwerdeführerin seit Februar 2012 im Institut Y.___ in Behand lung. Am 20. März 2012 berichteten Assistenzarzt med. pract . Z.___ und Ober ärztin
med.
pract . A.___ (Urk. 7/1 / 4 -5 ) ,
dass die Beschwerdeführerin an einer mittel gradigen depressi ven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) leide. Während sich Schlafstörungen und Antrieb verbessert hätten seien Ängste, Insuffizienz- und Schamgefühle , soziale r Rückzug sowie
Lustlosigkeit weiterhin ausgeprägt.
Die Beschwerdeführerin habe keine sozialen Kontakte ausser halb ihrer Familie und könne wegen starker Insuffi zienz- und Unsicher heitsgefühle
nur mit grossen Schwierigkeiten aus dem Haus gehen, um tägliche Tätigkeiten wie Einkaufen zu erledigen. Abschliessend gaben die berichtenden Ärzte an, dass die Beschwer deführerin wegen eines ausgeprägten Konfliktes am Arbeitsplatz nicht an ihre Arbeitsstelle zurückkehren könne, und attestierten eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit ab 17. Dezember 2011. 3.2
Im Verlaufsbericht vom 4. Dezember 2012 (Urk. 7/18 S. 5-6 ) änderten die be handelnden Ärzte des Institutes X.___ die früher gestellte Diagnose in Agoraphobie (ICD-10 F40.00) und mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.10). Weiter führten sie aus, nach der Besserung der depressiven Symptomatik ha be sich in Situatio nen mit mehreren fremden Leuten, bei Menschenansammlungen oder in öffent lichen Verkehrsmitteln eine starke Agoraphobie- Symptomatik mit ausgeprägtem Vermeidungsverhalten und einer starken Angstsymptomatik
entwickelt. Die Be schwerdeführerin sei deshalb im Alltagsleben extrem eingeschränkt. Sie habe auch sehr wenig soziale Kontakte und zeige Zeichen von Ängsten, wenn sie ei nen Termin wahrnehmen müsse. Dazu zeige sich eine Stimmungslabilität mit wie derkehrenden Phasen der Hoffnungslosigkeit und manchmal Suizidgedan ken . Wegen der Ausprägung der Angstsymptomatik sowie der Stimmungslabi lität sei die Prognose für die nächste Zeit eher ungünstig. Im Verlauf der Thera pie habe sich die Symptomatik nur langsam verbessert und es sei schwer vor stellbar, dass die Beschwerdeführerin in den nächsten sechs Monaten wieder ar beitsfähig werde . 3.3
In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 19. Januar 2013 (Urk. 7/20 S. 3) empfahl Dr. med. B.___ , praktischer Arzt, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) F olgendes: „Die Beurteilung der Behandler , dass (dauerhaft) eine vollständige aufgehobene AF vorliegt, kann nicht überzeugen. Ich empfehle folgendes Vorgehen: - Nachfrage bei der KTG in einem Monat ob Abklärungen vorgesehen sind und diese allenfalls abzuwarten und das Gutachten anzufordern - Sollte dies nicht der Fall sein, einen Verlaufsbericht beim Institut X.___ anzufor dern mit der Frage nach der AF in bisheriger und einer behinderungsangepass ten Tätigkeit - Abhängig von der Plausibilität wäre eine Abklärung durch die IV zu erwägen“. 3.4
Nachdem sie erfahren hatte, dass der Krankentaggeldversicherer das Dossier per 31. Januar 2013 abgeschlossen hatte (Urk. 7/20 S. 3),
kam RAD-Ärztin Dr. med. C.___ , Fachärztin für Arbeitsmedizin und Allgemeine Innere Medizin, in ihrer Stellungnahme vom 6. März 2013 (Urk. 7/20 S. 3) zum Schluss , dass die Diag no sen keinen langandauernden und schweren Erkrankungen entsprächen. Die Agoraphobie werde in Zusammenhang mit einem ausgeprägten Konflikt am Ar beitsplatz und den nun starken Unsicherheitsgefühlen beziehungsweise Scham gebracht . Eine depressive Episode sei therapierbar und entspreche keiner chro ni schen Erkrankung. Trotz depressiver Episode und Arbeitsplatzkonflikt sei der Beschwerdeführerin eine Bürotätigkeit vollschichtig zumutbar. Es sei zwar eine temporäre 100%ige Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar, jedoch keine dau erhafte Erwerbsunfähigkeit. 3.5
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens erstatteten die behandelnden Ärzte des Institutes X.___
am 14. Juni 2013 erneut Bericht (Urk. 7/27). Darin stellten sie folgende Di ag nosen: - Agoraphobie (ICD-10 F40.00) - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F43.20) - Akzentuierte Persönlichkeit mit ängstlich-vermeidenden Zügen (ICD-10 Z73.1)
Weiter gaben sie an, die Beschwerdeführerin habe am 1. Oktober 2011 eine neue Stelle angetreten. Nach der Probezeit habe sich die Stimmung mit der Vor gesetzten und den Kolleginnen schnell verschlimmert. Ihre Arbeit sei ständig kri tisiert worden. Dazu sei sie auch auf der persönlichen Ebene angegriffen worden . Das Arbeitsvolumen sei ständig in einem Ausmass erhöht worden, das nicht abgesprochen gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe eine depressive Symptomatik mit Ängsten und einem starken Gefühl, nicht gut genug zu sein und immer alles falsch zu machen, entwickelt. Sie habe sich sozial zurückgezo gen und viele Überstunden geleistet . Sie habe sich bemüht, an der Arbeitsstelle alles richtig zu machen, und sei dann in eine Erschöpfung gefallen.
Im Verlauf der –
im Februar 2012 eingeleiteten
Behandlung habe sich die depres sive Symptomatik mit einer Stabilisierung der Stimmung verbessert. Die Angstsymptomatik habe sich nur wenig verbessert .
I n Situationen im Kontakt mit fremden Leuten seien immer wieder Panikattacken aufgetreten. Die Be schwer deführerin habe im Februar 2013 trotzdem eine neue Arbeitsstelle ange treten. Am Arbeitsplatz hätten sich schnell Ängste entwickelt. Trotz dieser Symp tomatik habe die Beschwerdeführerin ihre Arbeit erledigen können und sich viel Mühe gegeben, mit den Ängsten umzugehen. Vor Ende der Probezeit sei ihr ge kündigt worden. Seither habe sich die depressive Symptomatik wieder verstärkt. Es seien wieder Suizidgedanken aufgetreten und die Stimmungs schwankungen hätten sich verschärft. Am 9. April 2013 sei die Beschwerde führerin wieder ar beitsunfähig geworden. Eine intensive ambulante Behandlung habe den klini schen Zustand stabilisieren können. Aktuell zeige die Beschwer deführerin eine schwankende und instabile Stimmung mit Insuffizienz- und Schamgefühl, einen reduzierten Antrieb, eine innere Unruhe, einen sozialen Rückzug, ausgeprägte Ängste , unter den Leuten zu sein , sowie Ein- und Durch schlafstörungen . Die Ko morbidität mit einer akzentuierten Persönlichkeit mit ängstlichen und ver meidenden Zügen beeinträchtige die Prognose. Aus diesem Grund sei von einer langfristigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. 3.6
RAD-Ärztin Dr. C.___ verneinte in ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2013 (Urk. 7/33 S. 2) eine Verschlechterung des Zustand e s . Im Gegenteil sei im neuen Bericht eine Verbesserung der depressiven Komponente beschrieben worden. 3.7
Dr. med. D.___ , Facharzt für Rheumatologie und Physikalische Medizin, diag nostizierte im Bericht vom 16. August 2012 (Urk. 3/2) eine beginnende
Rhi z arthrose rechts. Dem Bericht lässt sich weiter entnehmen, dass die Beschwer de führerin erstmals vor zirka einem Jahr Belastungsschmerzen im Bereich des rechten Daumensattelgelenkes bemerkt habe. Im Verlauf der Monate hätten die Schmerzen zugenommen und es sei zu einer Abschwächung des Pinzettengriffs
gekommen. Klinisch und radiologisch sei der Befund im Anfangsstadium. Es könne tendenziell von einer guten Langzeitprognose ausgegangen werden. Er
habe
eine Daumenschiene und Flectoparin -Pflaster rezeptiert und ansonsten mit der Beschwerdeführerin eine abwartende Haltung vereinbart. 4.
Aufgrund der gestellten Diagnosen einer Agoraphobie (ICD-10 F40.00), einer mittel gradige n depressive n Episode (ICD-10 F43.20) , einer a kzentuierte n Per sön lichkeit mit ängstlich-vermeidenden Zügen (ICD-10 Z73.1) sowie einer be ginnen den Rhizarthrose rechts
bestehen nicht aus zuräumende Anhaltspunkte für einen allenfalls invalidisierenden Gesundheitsschaden. Die vorhandenen me di zinische n Akten erlauben jedoch -
entgegen der Auffassung der Beschwer de gegnerin -
keine abschliessende Aussage über die der Beschwerdeführerin zu mu t bare
Arbeits l eistung.
U nter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu den leichten bis mittelschweren Störungen aus dem depressiven Formenkreis und zu den Diagnosen aus der Z-Ka te gorie ( vgl. u.a. Bundesgerichtsurteil e 9 C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5.4 sowie 8C_810/2013 vom 9. April 2014 E. 5.2.2 , je mit Hinweisen ) er scheint eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der im Raum
stehenden Diagnosen als unsicher .
Den Stellungnahmen der behandelnden Ärzte des Institutes X.___
liegen sodann offensichtlich eher therapeutische als versicherungs recht liche Überlegungen zugrunde. So setzte n sich die Berichtenden nicht damit aus einan der, was der Beschwerdeführerin bei Aufbringung allen guten Willens noch zu gemutet werden könnte (Anforderun gsprofil, Pensum, Pausenbedarf) bezie h ungs weise aus welchen (medizinischen) Gründen sie überhaupt keine Er werbs tätigkeit mehr ausüben könne. Unter diesen Umständen und aufgrund der Erfah rungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf trags rechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Pati enten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc mit weiteren Hinweisen), genügen die Aus künfte von Assistenzarzt med. pract . Z.___ und Oberärztin med. pract . A.___ für die Annahme einer längerdauernden Arbeitsunfähigkeit nicht (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5).
Demgegenüber kann auch nicht auf die beiden Stellungnahmen von Dr. C.___
abgestellt werden , denn Dr. C.___
kann sich nicht über eine fach liche Qualifikation im Fachgebiet der Psychiatrie ausweisen . Ihre ohne per sönliche Un tersuchung der Beschwerdeführerin abgegebene Einschätzung eine r 100%igen Arbeitsfähigkeit trotz den gestellten psychiatrischen Diagnosen genügt daher nicht, um einen invalidisierenden Gesundheitsschaden ausschliessen zu können . Es bestehen zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit dieser versicherungsinternen Feststellungen (BGE 135 V 465 E. 4.4), zumal sich weder eine genügende Auseinandersetzung mit der Diagnose der Agoraphie noch mit der mittlerweile Überjährig anhaltenden depressiven Symp thomatik findet.
Angesichts der weiterhin nicht überzeugenden Angaben in den
jüngeren Be rich ten des Institutes X.___ hätte die Beschwerdegegnerin der Empfehlung von RAD-Arzt Dr. B.___
(Urk. 7/20 S.
3) folgen sollen und eine fachärztliche Abklärung in Auftrag geben . Dies ist nachzuholen. In Gutheissung der Beschwerde ist d ie Sache ist daher unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen, damit sie eine auch sonstige – bei dieser Aktenlage nunmehr externe -
fachärztliche Begutachtung der Beschwerdeführerin veran lasse und hernach über de re n Leistungsanspruch erneut entscheide. 5.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).
Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Hono rarnote ihres Rechtsvertreters vom 1. Oktober 2013 (Urk. 10
sowie bei Anwen dung des gerichtsü blichen Stundenansatzes von Fr. 200. (zuzüglich Mehr wertsteuer) eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘673. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird d ie angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2013 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie die erforderlichen Abklärungen durch führe und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführer in neu befinde. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'673 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Urs Kröpfli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Allianz Suisse Leben , Hohlstrasse 552, 8048 Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner