Sachverhalt
1. 1.1
Der 1978 geborene und seit 2004 als angestellter Maurer tätig gewesene X.___
meldete sich am 21 . November 2007 mit der Begründung, er sei auf grund eines Beinleidens seit Mitte September 2006 nicht mehr arbeitsfähig, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stell e, zum Bezug von Leistungen (Umschulung) an (Urk. 7/2) . Nach medizinischen und erwerbli chen Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Februar 2008 einen Leistungsanspruch (Urk. 7/13),
was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom
10. Juni 2009 (Urk. 7/26) geschützt wurde. 1.2
Am 6. Dezember 2010 meldete sich der Versicherte, der gemäss eigenen Anga ben
seit Mai 2007 selbständig als Bauarbeiter erwerbstätig gewesen war (Urk. 7/32/6,
Urk. 7/93/12), unter Hinweis auf beidseitige Hüftbeschwerden, Di abetes und Herz beschwerden erneut zum Bezug von Leistungen (Rente/Berufliche Massnahmen) an (Urk. 7/32).
Nach erwerblichen und medizi nischen Abklärungen (Berichte der
behandelnden Ärzte [ Urk. 7/37,
Urk. 7/39]; IK-Auszug [Urk. 7/41]; Auskünfte des Versicherten bezüglich seiner Erwerbstä tigkeit [Urk. 7/42]), teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 9. März 2011 mit, dass die Anspruchsvoraus setz ungen erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im Juni 2011 geprüft würden (Urk. 7/44). N ach Ablauf der Wartezeit holte die IV-Stelle
einen Verlaufsbericht beim behandelnden Hausarzt ein (Urk. 7/45) und wies
das Leistungsbegehren nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/ 49-58)
unter Hinweis darauf, das s der Versicherte in einer behinde rungsangepassten Tätigkeit ein rentenaus schliess endes Erwe r bseinkommen er zielen könne und sich zur Durchführung von beruflichen Massnahmen gesund heitlich nicht in der Lage fühle, m it Verfügung vom 9. März 2012 (Urk. 7/59) ab . Im Rahmen des gegen diese Verfügung ein geleiteten Beschwerdeverfahrens hob
die IV-Stelle diese Verfügung am 18. Mai 2012 wiedererwägungsweise auf (Urk. 7/67) und liess den Versicherten in der Folge durch die MEDAS
polydisziplinär
begutachten (Expertise vom
7. Februar 2013, Urk. 7/ 93).
Nach weiteren erwerblichen Abklärungen (Urk. 7/94, Urk. 7/96) und erneutem
Vorbescheidverfahren (Urk. 7/100-106) sprach die IV-Stelle dem Ver sicherten am
8. August 2013 (Urk. 2) eine ganze Rente mit Wir kung ab 1. Dezember 2011 zu . 2.
Dagegen erhob X.___ am 26. August 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Juni 2011 zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom 30. September 2013 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-119) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Oktober 2013 (Urk. 8) zur Kenn tnis gebracht wurde. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Beschwerdegegnerin hielt gestützt auf das Gutachten der Abklärungsstelle MEDAS dafür, seit Dezember 2010 sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr und in einer angepassten Tätigkeit noch zu 20 % arbeitsfähig. Dadurch resultiere nach Einkommensver gleich eine Erwerbseinbusse von 82 %, weshalb ab Dezember 2011 (Ablauf des War t ejahres, Art. 28 Abs. 1 lit . b des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung [ IVG ]) Anspruch auf eine ganze Rente bestehe (Urk. 2). 1.2
Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, das Wartejahr sei im Juni 2010 zu eröffnen . Mit Blick auf die Berichte der behandelnden Ärzte seien ab jenem Zeitpunkt
eine 50%ige und ab Ende August 2010 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Dementsprechend habe er bereits ab Juni 2011 An spruch auf eine ganze Rente (Urk. 1). 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder tei lweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3
Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als er öffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit einge treten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S.
124 E.
3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E.
2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne
dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss ar beitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungs vermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit ent sprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch ge häufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte me dizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur re duziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizi ni schen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeit punkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversiche rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundes ge richts 8C_204/2012 vom 1 9. Juli 2012 E. 3.2 m.w.H .). 3. 3.1
Bei seit mehreren Monaten beklagten beidseitigen Hüftschmerzen, besonders beim Laufen,
wurde der Beschwerdeführer von seinem Hausarzt anfangs Sep tem ber 2010 zur Untersuchung ins Spital Y.___ eingewiesen, wo am 3. Septem ber 2010 nach durchgeführter MRI-Untersuchung Hüftkopfnekrose n beidseits diagnostiziert wurde n . Die Ärzte
stellten eine schmerzhaft einge schränkte Flexi on sowie Aussen- und Innenrotation fest und empfahlen eine stärkere Analgesie
sowie eine Stockentlastung während vier Wochen (Urk. 7/39/5-7) . Nach erneu te r Untersuchung am 29. Oktober 2010 in der ortho pädischen Abteilung des Spitals
Y.___
notier ten die Ärzte (Urk. 7/ 39/17), bei regelmässiger Schmerz medi ka tion sei der Beschwerdeführer nahezu beschwerdefrei gewesen, durch eine Um stell ung der Medikation hätte sich der Zustand jedoch wieder verschlechtert . Die Belastbarkeit in der ange stammten Tätigkeit als selbständiger Bauleiter sei ein geschränkt . Die Ärzte empfahlen weiterhin ein konservatives Vorgehen und ver ord neten erneut Schmerzmedikation . 3.2
Vom 1 2. bis 20. Oktober 2010 war der Beschwerdeführer bei rezidivie renden links thorakalen Schmerzen mit Ausstrahlung in den linken Arm in der Medizi ni schen Klinik des Spital s
Y.___ hospitalisiert . Die behan delnden Ärzte stell ten d ie Verdachtsdiagnose einer in stabilen Angina pectoris (Urk. 7/39/23-25). 3.3
Mit Bericht vom 14. J anuar 2011 (Urk. 7/37) hielt Dr. med. Z.___ vom Spital Y.___
- welcher den Beschwerdeführer am 29. Oktober 2010 ambu lan t untersucht hatte
(vgl.
E. 3.1) -
zuhande n der Beschwerdegegnerin dafür, auf grund der Hüftbeschwerden sei der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als selb stän diger Ba uleiter deutlich eingeschränkt . Es bleibe abzuwarten, ob der Beschwer de führer in Zukunft noch in der angestammten Tätigkeit werde arbeiten könne n
(Urk. 7 /37/6). 3.4
Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. A.___, Innere Medi zin FMH, notierte in seinem Bericht vom 4. Februar 2011 (Urk. 7/39), er be handle den Beschwerdeführer aufgrund der Hüftbeschwerden seit Februar 2010 (Urk. 7/39/1). Aktuell leide der Beschwerdeführer ausserdem wieder an infizier ten Ul z era an beiden Unterschenkeln bei einer chronischen Vaskulitis der Un terschenkel bei Status nach Hepatitis C im Jahr 200 3. Allenfalls sei en
Hüftpro these n einzusetzen, was bei wiederholten Infekten und Ulzerationen an den Unter schenkeln jedoch problematisch sei (Urk. 7/39/1-2) . Dr. A.___ attes tier t e in der angestammten Tätigkeit als Maurer eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab
1. Juni 2010 sowie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab Ende August 2010
und hielt dafür, der Beschwerdeführer sei beim Stehen und Laufen einge schränkt (Urk. 7/39/2). Bei einer sitzenden Tätigkeit müsse er nach 15-30 Mi nuten wieder aufstehen (Urk. 7/39/4). Eine Wiederaufnahme der beruflichen Tä tigkeit erach tete er vorläufig als nicht möglich (Urk. 7/39/3). 3.5
V om 5. bis am 21. Februar 2011 war der Beschwerdeführer bei Verdacht auf eine
Sepsis bei nässenden Ulzerationen am Sprunggelenk rechts in der Chirur gischen Klinik des Spital s
Y.___ hospitalisiert (Urk. 7/45/5 -7), wo es zu ei ner deut lichen Verbesserung der Wundverhältnisse kam. 3.6
Dr. A.___
attestierte in seinem Bericht vom
10. August 2011 (Urk. 7/45 /1-4) wei terhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und hielt fest, der Beschwerdeführer könne kaum laufen . L angfristig sei eine Ver besserung nur durch einen Hüftgelenksersatz zu erreichen (Urk. 7/45/2). Eine Wie deraufnahme der beruflichen Tätigkeit erachtete er vorläufig als nicht mög lich (Urk. 7/45/3). In einem weiteren Bericht vom
14. April 2012 teilte Dr. A.___ mit, die Beschwerden an den Hüften hätten seit Mitte 2011 stark zuge nommen. A ufgrund der bestehenden Hüftgelenksnekrosen sei dem Beschwer de führer keine Arbeitstätigkeit zumutbar (Urk. 7/63). 3.7
Am 5. November 2012 wurde der Beschwerdeführer in der Begutachtungsstelle MEDAS
allgemeininternistisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersucht (Gutachten vom 7. Februar 2013, Urk. 7/93). Der Beschwerdeführer gab bei der Begutachtung an, seit Mai 2007 selbständig erwerbstätig gewesen zu sein und dabei Maurerarbeiten sowie Deckenschalungen ausgeführt zu ha ben. Aufgrund der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seien zuneh mend geschäftliche Probleme aufgetreten und seit Dezember 2010 sei er voll ständig ar beitsunfähig. In der Folge habe er einem Kollegen geh olfen, eine GmbH zu gründen. Für diese GmbH erledige er
Büroarbeiten zu einem Pensum von unge fähr 10 %, wofür er monatlich mit zirka Fr. 1‘000.-- entschädigt werde. Nach der
Operation der Hüften beabsichtige er die Wiederaufnahme der beruflichen Tätig keit, allenfalls nach einer erfolgten Umschulung (Urk. 7/93/12 -13, 20) . Hinsicht lich der geplanten Operation berichtete der Beschwerdeführer, nach der erfolg ten Gewichtsreduktion seit April 2012 im Umfang von 50 kg (von 155 kg auf 105 kg) werde nun die vollständige Abheilung der Ulzera ab gewartet. Die Im plantation von Hüftgelenkstotalprothesen sei auf den Januar 2013 geplant (Urk. 7/93/15-16) .
Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (Urk. 7/93/26): - F ortgeschrittene, invalidisierende Coxarthrosen beidseits mit Femurkopf nekrose; - dringender Verdacht auf Humeruskopfnekrose
rechts, anamnestisch ra diologisch auch links; - Koronare Herzkrankheit - Myokardperfusions-SPECT vom 25. Oktober 2010: Hochgradige RIVA-Verkalkungen; - k ardiovaskuläre Risikofaktoren: (Status nach) morbider Adipositas, arte rielle Hypertonie.
Als ohne wesentliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutach ter die folgenden Diagnosen (Urk. 7/93/26 -27): - Störungen durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtige Teil nahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (ICD-10 F11.22); - Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (Erstdiagnose November 2010); - Rezidivierende Ulz era cruris beidseits bei Livedovaskulopathie der Unter schenkel beidseits, DD cannabisassoziiert; - Magenbypassoperation
vom
27. Juli 2012 wegen morbider Adipositas; - Chronische Spannungskopfschmerzen; - Status nach Hepatitis C (Erstdiagnose 2001), erfolgreich behandelt mit In terferon und Ribavirin .
Die Gutachter hielten dafür, d ie seit Dezember 2010 attestierte vollständige Ar beitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Maurer sei nachvollziehbar. Aufgrund der bereits im September 2010 kernspintomographisch objektivierten
Femurkopfnekrose beidseits und der medizinischen Aktenlage sei spätestens ab Ende 2010 von einer dauerhaften vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Be schwer deführers in der angestammten Tätigkeit als Mauerer auszugehen (Urk. 7/93/ 30- 31). I n angepassten Tätigkeiten bestehe sodann zumindest eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei bis anhin trotz den zu nehmenden Hüftbeschwerden noch in der Lage gewesen, zu einem Pensum von zirka 10 % Bürotätigkeiten zu verrichten. Aktuell scheine jedoch eine Arbeits tä tigkeit selbst in diesem Rahmen kaum realisierbar. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr in der Lage zu sitzen und sei auf eine praktisch durchgängige Stockentlastung angewiesen (Urk. 7/93/30) . Eine Verbesserung der Arbeitsfä hig keit sei einzig nach erfolgreicher operativer Behandlung der Coxa rthrosen zu erwarten, wobei das Gelingen einer
erfolgreichen beruflichen Reintegration in die angestammte Tätigkeit aufgrund der Humeruskopfnekrosen
jedoch fraglich sei . Die Arbeitsfähigkeit für körperlich angepasste Tätigkeiten müsse erneut nach er folgreicher operativer Behandlung der Coxarthrosen und abgeschlosse ner Reha bilitation beurteilt werden (Urk. 7/93/30). 4. 4.1
Dass spätestens ab Dezember 2010 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sowie eine Arbeitsunfähigkeit von
(aktuell) zumindest 80 % in angepassten Tätigkeiten bestand, ist zwischen den Parteien unbestritten und erscheint mit Blick auf die medizinische Aktenlage auch ohne weiteres nach vollziehbar . Während die Beschwerdegegnerin jedoch davon ausging, dass vor diesem Zeitpunkt keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe, macht der Beschwerdeführer geltend, er sei
in der angestammten Tätigkeit be reits ab Juni 2010 beeinträchtigt gewesen (vgl. E. 1.1-2). 4.2
Aus den medizinischen Berichten geht hervor, dass der Beschwerdeführer be reits seit Februar 2010 über Hüftbeschwerden klagte und bei einer Zunahme der Beschwerden im September 2010 zur Abklärung ins Spital Y.___ einge wie sen wurde, wo eine beidseitige Hüftnekrose diag nostiziert und eine schmerz haft
eingeschränkte Flexion sowie Aussen
- und Innenrotation festgestellt wurde (E. 3.1, E. 3.4). Dr. A.___ erachtete aufgrund dieser Beschwerden ab Juni 2010 nur noch eine 50%ige Arbeitstätigkeit als Maurer für zumutbar (E.
3.4) . Ent gegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin gibt es keinerlei Anlass, von dieser Einschätzung abzuweichen, zumal auch die behandelnden Ärzte des Spi tals
Y.___
nach durchgeführten Untersuchungen im Oktober 2010 dafürge halten hatten, es bestehe eine deutliche Einschränkung in der angestammten Tätigkeit als Maurer (E.
3.1, E.
3.3). Ihre gegenteilige Einschätzung begründet e
die Beschwerdegegnerin mit Verweis auf das MEDAS-Gutachten (E. 1.1) . Zu den für den Zeitraum vor Dezember 2010 attestierten Einschränkungen durch Dr. A.___ und durch die Ärzte des Spitals Y.___
äusserten sich die Gut achter jedoch nicht und hielten denn auch lediglich fest, es bestehe spätestens ab Dezember 2010 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (E. 3.7) . Nahmen sie demnach zum fraglichen Zeitraum keine Stellung, besteht auch mit Blick auf das MEDAS-Gutachten keine Veranlassung, von der Einschätzung durch Dr. A.___ abzuweichen.
Anzufügen bleibt, dass der Regio nale Ärztliche Dienst in ei ner – vor Gutachtenserstellung ergangenen - Stellungnahme vom 14. September 2011 (Urk. 7/48/1) selber dafürgehalten hatte, die Einschätzung von Dr. A.___, wonach ab Juni 2010 in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe, erscheine plausibel. Zu sammenfassend ist somit aufgrund der ärztlichen Berichte mit überwiegender Wahr scheinlichkeit ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer in der ange stam m ten Tätigkeit bereits ab Juni 2010 zu 50 % eingeschränkt war.
Soweit der Be schwerdeführer geltend macht, die vollständige Arbeitsunfähigkeit sei sodann be reits Ende August 2010 eingetreten (E. 1.2),
kann dies mit Blick auf die nach fol genden Erwägungen (E. 4.3) offen bleiben . 4.3
Bestand ab Juni 2010 eine 50%ige und spätestens ab Dezember 2010 eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, ergibt sich für das
Wartejahr, welches Ende Mai 2011 ablief, eine durchschnittliche Arbeitsunfä hig keit von gerundet 75 % ([183 Tage x 50 %] + [182 Tage x 100 %] ÷ 365 Tage) . Bei einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % i n einer an gepass ten Tätigkeit (E. 4.1) resultiert sodann ohne weiteres ein Invaliditätsgrad von zumindest 70 % und besteht somit Anspruch auf eine ganze Rente (E. 2.2), was zwischen den Parteien denn auch nicht strittig ist. In Gutheissung der Be schwerde ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer infolge Ablauf des Wartejahres per Ende Mai 2011 bereits seit 1. Juni 2011 Anspruch auf eine ganz e Rente der Invalidenversicherung hat . 5. 5.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5.2
Der vertretene Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbin dung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer Anspruch auf eine P rozess entschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘ 2 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barausla gen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle vom 8. August 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2011 An spruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin hielt gestützt auf das Gutachten der Abklärungsstelle MEDAS dafür, seit Dezember 2010 sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr und in einer angepassten Tätigkeit noch zu 20 % arbeitsfähig. Dadurch resultiere nach Einkommensver gleich eine Erwerbseinbusse von 82 %, weshalb ab Dezember 2011 (Ablauf des War t ejahres, Art. 28 Abs. 1 lit . b des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung [ IVG ]) Anspruch auf eine ganze Rente bestehe (Urk. 2).
E. 1.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, das Wartejahr sei im Juni 2010 zu eröffnen . Mit Blick auf die Berichte der behandelnden Ärzte seien ab jenem Zeitpunkt
eine 50%ige und ab Ende August 2010 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Dementsprechend habe er bereits ab Juni 2011 An spruch auf eine ganze Rente (Urk. 1). 2.
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 26. August 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Juni 2011 zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom 30. September 2013 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-119) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Oktober 2013 (Urk. 8) zur Kenn tnis gebracht wurde.
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder tei lweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne
dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss ar beitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungs vermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit ent sprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch ge häufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte me dizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur re duziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizi ni schen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeit punkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversiche rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundes ge richts 8C_204/2012 vom 1 9. Juli 2012 E. 3.2 m.w.H .). 3.
E. 2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 2.3 Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als er öffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit einge treten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S.
124 E.
3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Bei seit mehreren Monaten beklagten beidseitigen Hüftschmerzen, besonders beim Laufen,
wurde der Beschwerdeführer von seinem Hausarzt anfangs Sep tem ber 2010 zur Untersuchung ins Spital Y.___ eingewiesen, wo am 3. Septem ber 2010 nach durchgeführter MRI-Untersuchung Hüftkopfnekrose n beidseits diagnostiziert wurde n . Die Ärzte
stellten eine schmerzhaft einge schränkte Flexi on sowie Aussen- und Innenrotation fest und empfahlen eine stärkere Analgesie
sowie eine Stockentlastung während vier Wochen (Urk. 7/39/5-7) . Nach erneu te r Untersuchung am 29. Oktober 2010 in der ortho pädischen Abteilung des Spitals
Y.___
notier ten die Ärzte (Urk. 7/ 39/17), bei regelmässiger Schmerz medi ka tion sei der Beschwerdeführer nahezu beschwerdefrei gewesen, durch eine Um stell ung der Medikation hätte sich der Zustand jedoch wieder verschlechtert . Die Belastbarkeit in der ange stammten Tätigkeit als selbständiger Bauleiter sei ein geschränkt . Die Ärzte empfahlen weiterhin ein konservatives Vorgehen und ver ord neten erneut Schmerzmedikation .
E. 3.2 Vom 1 2. bis 20. Oktober 2010 war der Beschwerdeführer bei rezidivie renden links thorakalen Schmerzen mit Ausstrahlung in den linken Arm in der Medizi ni schen Klinik des Spital s
Y.___ hospitalisiert . Die behan delnden Ärzte stell ten d ie Verdachtsdiagnose einer in stabilen Angina pectoris (Urk. 7/39/23-25).
E. 3.3 Mit Bericht vom 14. J anuar 2011 (Urk. 7/37) hielt Dr. med. Z.___ vom Spital Y.___
- welcher den Beschwerdeführer am 29. Oktober 2010 ambu lan t untersucht hatte
(vgl.
E. 3.1) -
zuhande n der Beschwerdegegnerin dafür, auf grund der Hüftbeschwerden sei der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als selb stän diger Ba uleiter deutlich eingeschränkt . Es bleibe abzuwarten, ob der Beschwer de führer in Zukunft noch in der angestammten Tätigkeit werde arbeiten könne n
(Urk. 7 /37/6).
E. 3.4 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. A.___, Innere Medi zin FMH, notierte in seinem Bericht vom 4. Februar 2011 (Urk. 7/39), er be handle den Beschwerdeführer aufgrund der Hüftbeschwerden seit Februar 2010 (Urk. 7/39/1). Aktuell leide der Beschwerdeführer ausserdem wieder an infizier ten Ul z era an beiden Unterschenkeln bei einer chronischen Vaskulitis der Un terschenkel bei Status nach Hepatitis C im Jahr 200 3. Allenfalls sei en
Hüftpro these n einzusetzen, was bei wiederholten Infekten und Ulzerationen an den Unter schenkeln jedoch problematisch sei (Urk. 7/39/1-2) . Dr. A.___ attes tier t e in der angestammten Tätigkeit als Maurer eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab
1. Juni 2010 sowie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab Ende August 2010
und hielt dafür, der Beschwerdeführer sei beim Stehen und Laufen einge schränkt (Urk. 7/39/2). Bei einer sitzenden Tätigkeit müsse er nach 15-30 Mi nuten wieder aufstehen (Urk. 7/39/4). Eine Wiederaufnahme der beruflichen Tä tigkeit erach tete er vorläufig als nicht möglich (Urk. 7/39/3).
E. 3.5 V om 5. bis am 21. Februar 2011 war der Beschwerdeführer bei Verdacht auf eine
Sepsis bei nässenden Ulzerationen am Sprunggelenk rechts in der Chirur gischen Klinik des Spital s
Y.___ hospitalisiert (Urk. 7/45/5 -7), wo es zu ei ner deut lichen Verbesserung der Wundverhältnisse kam.
E. 3.6 Dr. A.___
attestierte in seinem Bericht vom
10. August 2011 (Urk. 7/45 /1-4) wei terhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und hielt fest, der Beschwerdeführer könne kaum laufen . L angfristig sei eine Ver besserung nur durch einen Hüftgelenksersatz zu erreichen (Urk. 7/45/2). Eine Wie deraufnahme der beruflichen Tätigkeit erachtete er vorläufig als nicht mög lich (Urk. 7/45/3). In einem weiteren Bericht vom
14. April 2012 teilte Dr. A.___ mit, die Beschwerden an den Hüften hätten seit Mitte 2011 stark zuge nommen. A ufgrund der bestehenden Hüftgelenksnekrosen sei dem Beschwer de führer keine Arbeitstätigkeit zumutbar (Urk. 7/63).
E. 3.7 Am 5. November 2012 wurde der Beschwerdeführer in der Begutachtungsstelle MEDAS
allgemeininternistisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersucht (Gutachten vom 7. Februar 2013, Urk. 7/93). Der Beschwerdeführer gab bei der Begutachtung an, seit Mai 2007 selbständig erwerbstätig gewesen zu sein und dabei Maurerarbeiten sowie Deckenschalungen ausgeführt zu ha ben. Aufgrund der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seien zuneh mend geschäftliche Probleme aufgetreten und seit Dezember 2010 sei er voll ständig ar beitsunfähig. In der Folge habe er einem Kollegen geh olfen, eine GmbH zu gründen. Für diese GmbH erledige er
Büroarbeiten zu einem Pensum von unge fähr 10 %, wofür er monatlich mit zirka Fr. 1‘000.-- entschädigt werde. Nach der
Operation der Hüften beabsichtige er die Wiederaufnahme der beruflichen Tätig keit, allenfalls nach einer erfolgten Umschulung (Urk. 7/93/12 -13, 20) . Hinsicht lich der geplanten Operation berichtete der Beschwerdeführer, nach der erfolg ten Gewichtsreduktion seit April 2012 im Umfang von 50 kg (von 155 kg auf 105 kg) werde nun die vollständige Abheilung der Ulzera ab gewartet. Die Im plantation von Hüftgelenkstotalprothesen sei auf den Januar 2013 geplant (Urk. 7/93/15-16) .
Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (Urk. 7/93/26): - F ortgeschrittene, invalidisierende Coxarthrosen beidseits mit Femurkopf nekrose; - dringender Verdacht auf Humeruskopfnekrose
rechts, anamnestisch ra diologisch auch links; - Koronare Herzkrankheit - Myokardperfusions-SPECT vom 25. Oktober 2010: Hochgradige RIVA-Verkalkungen; - k ardiovaskuläre Risikofaktoren: (Status nach) morbider Adipositas, arte rielle Hypertonie.
Als ohne wesentliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutach ter die folgenden Diagnosen (Urk. 7/93/26 -27): - Störungen durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtige Teil nahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (ICD-10 F11.22); - Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (Erstdiagnose November 2010); - Rezidivierende Ulz era cruris beidseits bei Livedovaskulopathie der Unter schenkel beidseits, DD cannabisassoziiert; - Magenbypassoperation
vom
27. Juli 2012 wegen morbider Adipositas; - Chronische Spannungskopfschmerzen; - Status nach Hepatitis C (Erstdiagnose 2001), erfolgreich behandelt mit In terferon und Ribavirin .
Die Gutachter hielten dafür, d ie seit Dezember 2010 attestierte vollständige Ar beitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Maurer sei nachvollziehbar. Aufgrund der bereits im September 2010 kernspintomographisch objektivierten
Femurkopfnekrose beidseits und der medizinischen Aktenlage sei spätestens ab Ende 2010 von einer dauerhaften vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Be schwer deführers in der angestammten Tätigkeit als Mauerer auszugehen (Urk. 7/93/ 30- 31). I n angepassten Tätigkeiten bestehe sodann zumindest eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei bis anhin trotz den zu nehmenden Hüftbeschwerden noch in der Lage gewesen, zu einem Pensum von zirka 10 % Bürotätigkeiten zu verrichten. Aktuell scheine jedoch eine Arbeits tä tigkeit selbst in diesem Rahmen kaum realisierbar. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr in der Lage zu sitzen und sei auf eine praktisch durchgängige Stockentlastung angewiesen (Urk. 7/93/30) . Eine Verbesserung der Arbeitsfä hig keit sei einzig nach erfolgreicher operativer Behandlung der Coxa rthrosen zu erwarten, wobei das Gelingen einer
erfolgreichen beruflichen Reintegration in die angestammte Tätigkeit aufgrund der Humeruskopfnekrosen
jedoch fraglich sei . Die Arbeitsfähigkeit für körperlich angepasste Tätigkeiten müsse erneut nach er folgreicher operativer Behandlung der Coxarthrosen und abgeschlosse ner Reha bilitation beurteilt werden (Urk. 7/93/30). 4. 4.1
Dass spätestens ab Dezember 2010 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sowie eine Arbeitsunfähigkeit von
(aktuell) zumindest 80 % in angepassten Tätigkeiten bestand, ist zwischen den Parteien unbestritten und erscheint mit Blick auf die medizinische Aktenlage auch ohne weiteres nach vollziehbar . Während die Beschwerdegegnerin jedoch davon ausging, dass vor diesem Zeitpunkt keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe, macht der Beschwerdeführer geltend, er sei
in der angestammten Tätigkeit be reits ab Juni 2010 beeinträchtigt gewesen (vgl. E. 1.1-2). 4.2
Aus den medizinischen Berichten geht hervor, dass der Beschwerdeführer be reits seit Februar 2010 über Hüftbeschwerden klagte und bei einer Zunahme der Beschwerden im September 2010 zur Abklärung ins Spital Y.___ einge wie sen wurde, wo eine beidseitige Hüftnekrose diag nostiziert und eine schmerz haft
eingeschränkte Flexion sowie Aussen
- und Innenrotation festgestellt wurde (E. 3.1, E. 3.4). Dr. A.___ erachtete aufgrund dieser Beschwerden ab Juni 2010 nur noch eine 50%ige Arbeitstätigkeit als Maurer für zumutbar (E.
3.4) . Ent gegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin gibt es keinerlei Anlass, von dieser Einschätzung abzuweichen, zumal auch die behandelnden Ärzte des Spi tals
Y.___
nach durchgeführten Untersuchungen im Oktober 2010 dafürge halten hatten, es bestehe eine deutliche Einschränkung in der angestammten Tätigkeit als Maurer (E.
3.1, E.
3.3). Ihre gegenteilige Einschätzung begründet e
die Beschwerdegegnerin mit Verweis auf das MEDAS-Gutachten (E. 1.1) . Zu den für den Zeitraum vor Dezember 2010 attestierten Einschränkungen durch Dr. A.___ und durch die Ärzte des Spitals Y.___
äusserten sich die Gut achter jedoch nicht und hielten denn auch lediglich fest, es bestehe spätestens ab Dezember 2010 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (E. 3.7) . Nahmen sie demnach zum fraglichen Zeitraum keine Stellung, besteht auch mit Blick auf das MEDAS-Gutachten keine Veranlassung, von der Einschätzung durch Dr. A.___ abzuweichen.
Anzufügen bleibt, dass der Regio nale Ärztliche Dienst in ei ner – vor Gutachtenserstellung ergangenen - Stellungnahme vom 14. September 2011 (Urk. 7/48/1) selber dafürgehalten hatte, die Einschätzung von Dr. A.___, wonach ab Juni 2010 in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe, erscheine plausibel. Zu sammenfassend ist somit aufgrund der ärztlichen Berichte mit überwiegender Wahr scheinlichkeit ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer in der ange stam m ten Tätigkeit bereits ab Juni 2010 zu 50 % eingeschränkt war.
Soweit der Be schwerdeführer geltend macht, die vollständige Arbeitsunfähigkeit sei sodann be reits Ende August 2010 eingetreten (E. 1.2),
kann dies mit Blick auf die nach fol genden Erwägungen (E. 4.3) offen bleiben . 4.3
Bestand ab Juni 2010 eine 50%ige und spätestens ab Dezember 2010 eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, ergibt sich für das
Wartejahr, welches Ende Mai 2011 ablief, eine durchschnittliche Arbeitsunfä hig keit von gerundet 75 % ([183 Tage x 50 %] + [182 Tage x 100 %] ÷ 365 Tage) . Bei einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % i n einer an gepass ten Tätigkeit (E. 4.1) resultiert sodann ohne weiteres ein Invaliditätsgrad von zumindest 70 % und besteht somit Anspruch auf eine ganze Rente (E. 2.2), was zwischen den Parteien denn auch nicht strittig ist. In Gutheissung der Be schwerde ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer infolge Ablauf des Wartejahres per Ende Mai 2011 bereits seit 1. Juni 2011 Anspruch auf eine ganz e Rente der Invalidenversicherung hat . 5. 5.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5.2
Der vertretene Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbin dung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer Anspruch auf eine P rozess entschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘ 2 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barausla gen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle vom 8. August 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2011 An spruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler
E. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00713 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil vom
22. Januar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst Zürich, lic . iur . Jacqueline Steffen Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1978 geborene und seit 2004 als angestellter Maurer tätig gewesene X.___
meldete sich am 21 . November 2007 mit der Begründung, er sei auf grund eines Beinleidens seit Mitte September 2006 nicht mehr arbeitsfähig, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stell e, zum Bezug von Leistungen (Umschulung) an (Urk. 7/2) . Nach medizinischen und erwerbli chen Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Februar 2008 einen Leistungsanspruch (Urk. 7/13),
was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom
10. Juni 2009 (Urk. 7/26) geschützt wurde. 1.2
Am 6. Dezember 2010 meldete sich der Versicherte, der gemäss eigenen Anga ben
seit Mai 2007 selbständig als Bauarbeiter erwerbstätig gewesen war (Urk. 7/32/6,
Urk. 7/93/12), unter Hinweis auf beidseitige Hüftbeschwerden, Di abetes und Herz beschwerden erneut zum Bezug von Leistungen (Rente/Berufliche Massnahmen) an (Urk. 7/32).
Nach erwerblichen und medizi nischen Abklärungen (Berichte der
behandelnden Ärzte [ Urk. 7/37,
Urk. 7/39]; IK-Auszug [Urk. 7/41]; Auskünfte des Versicherten bezüglich seiner Erwerbstä tigkeit [Urk. 7/42]), teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 9. März 2011 mit, dass die Anspruchsvoraus setz ungen erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im Juni 2011 geprüft würden (Urk. 7/44). N ach Ablauf der Wartezeit holte die IV-Stelle
einen Verlaufsbericht beim behandelnden Hausarzt ein (Urk. 7/45) und wies
das Leistungsbegehren nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/ 49-58)
unter Hinweis darauf, das s der Versicherte in einer behinde rungsangepassten Tätigkeit ein rentenaus schliess endes Erwe r bseinkommen er zielen könne und sich zur Durchführung von beruflichen Massnahmen gesund heitlich nicht in der Lage fühle, m it Verfügung vom 9. März 2012 (Urk. 7/59) ab . Im Rahmen des gegen diese Verfügung ein geleiteten Beschwerdeverfahrens hob
die IV-Stelle diese Verfügung am 18. Mai 2012 wiedererwägungsweise auf (Urk. 7/67) und liess den Versicherten in der Folge durch die MEDAS
polydisziplinär
begutachten (Expertise vom
7. Februar 2013, Urk. 7/ 93).
Nach weiteren erwerblichen Abklärungen (Urk. 7/94, Urk. 7/96) und erneutem
Vorbescheidverfahren (Urk. 7/100-106) sprach die IV-Stelle dem Ver sicherten am
8. August 2013 (Urk. 2) eine ganze Rente mit Wir kung ab 1. Dezember 2011 zu . 2.
Dagegen erhob X.___ am 26. August 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Juni 2011 zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom 30. September 2013 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-119) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Oktober 2013 (Urk. 8) zur Kenn tnis gebracht wurde. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Beschwerdegegnerin hielt gestützt auf das Gutachten der Abklärungsstelle MEDAS dafür, seit Dezember 2010 sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr und in einer angepassten Tätigkeit noch zu 20 % arbeitsfähig. Dadurch resultiere nach Einkommensver gleich eine Erwerbseinbusse von 82 %, weshalb ab Dezember 2011 (Ablauf des War t ejahres, Art. 28 Abs. 1 lit . b des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung [ IVG ]) Anspruch auf eine ganze Rente bestehe (Urk. 2). 1.2
Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, das Wartejahr sei im Juni 2010 zu eröffnen . Mit Blick auf die Berichte der behandelnden Ärzte seien ab jenem Zeitpunkt
eine 50%ige und ab Ende August 2010 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Dementsprechend habe er bereits ab Juni 2011 An spruch auf eine ganze Rente (Urk. 1). 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder tei lweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3
Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als er öffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit einge treten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S.
124 E.
3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E.
2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne
dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss ar beitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungs vermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit ent sprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch ge häufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte me dizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur re duziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizi ni schen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeit punkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversiche rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundes ge richts 8C_204/2012 vom 1 9. Juli 2012 E. 3.2 m.w.H .). 3. 3.1
Bei seit mehreren Monaten beklagten beidseitigen Hüftschmerzen, besonders beim Laufen,
wurde der Beschwerdeführer von seinem Hausarzt anfangs Sep tem ber 2010 zur Untersuchung ins Spital Y.___ eingewiesen, wo am 3. Septem ber 2010 nach durchgeführter MRI-Untersuchung Hüftkopfnekrose n beidseits diagnostiziert wurde n . Die Ärzte
stellten eine schmerzhaft einge schränkte Flexi on sowie Aussen- und Innenrotation fest und empfahlen eine stärkere Analgesie
sowie eine Stockentlastung während vier Wochen (Urk. 7/39/5-7) . Nach erneu te r Untersuchung am 29. Oktober 2010 in der ortho pädischen Abteilung des Spitals
Y.___
notier ten die Ärzte (Urk. 7/ 39/17), bei regelmässiger Schmerz medi ka tion sei der Beschwerdeführer nahezu beschwerdefrei gewesen, durch eine Um stell ung der Medikation hätte sich der Zustand jedoch wieder verschlechtert . Die Belastbarkeit in der ange stammten Tätigkeit als selbständiger Bauleiter sei ein geschränkt . Die Ärzte empfahlen weiterhin ein konservatives Vorgehen und ver ord neten erneut Schmerzmedikation . 3.2
Vom 1 2. bis 20. Oktober 2010 war der Beschwerdeführer bei rezidivie renden links thorakalen Schmerzen mit Ausstrahlung in den linken Arm in der Medizi ni schen Klinik des Spital s
Y.___ hospitalisiert . Die behan delnden Ärzte stell ten d ie Verdachtsdiagnose einer in stabilen Angina pectoris (Urk. 7/39/23-25). 3.3
Mit Bericht vom 14. J anuar 2011 (Urk. 7/37) hielt Dr. med. Z.___ vom Spital Y.___
- welcher den Beschwerdeführer am 29. Oktober 2010 ambu lan t untersucht hatte
(vgl.
E. 3.1) -
zuhande n der Beschwerdegegnerin dafür, auf grund der Hüftbeschwerden sei der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als selb stän diger Ba uleiter deutlich eingeschränkt . Es bleibe abzuwarten, ob der Beschwer de führer in Zukunft noch in der angestammten Tätigkeit werde arbeiten könne n
(Urk. 7 /37/6). 3.4
Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. A.___, Innere Medi zin FMH, notierte in seinem Bericht vom 4. Februar 2011 (Urk. 7/39), er be handle den Beschwerdeführer aufgrund der Hüftbeschwerden seit Februar 2010 (Urk. 7/39/1). Aktuell leide der Beschwerdeführer ausserdem wieder an infizier ten Ul z era an beiden Unterschenkeln bei einer chronischen Vaskulitis der Un terschenkel bei Status nach Hepatitis C im Jahr 200 3. Allenfalls sei en
Hüftpro these n einzusetzen, was bei wiederholten Infekten und Ulzerationen an den Unter schenkeln jedoch problematisch sei (Urk. 7/39/1-2) . Dr. A.___ attes tier t e in der angestammten Tätigkeit als Maurer eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab
1. Juni 2010 sowie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab Ende August 2010
und hielt dafür, der Beschwerdeführer sei beim Stehen und Laufen einge schränkt (Urk. 7/39/2). Bei einer sitzenden Tätigkeit müsse er nach 15-30 Mi nuten wieder aufstehen (Urk. 7/39/4). Eine Wiederaufnahme der beruflichen Tä tigkeit erach tete er vorläufig als nicht möglich (Urk. 7/39/3). 3.5
V om 5. bis am 21. Februar 2011 war der Beschwerdeführer bei Verdacht auf eine
Sepsis bei nässenden Ulzerationen am Sprunggelenk rechts in der Chirur gischen Klinik des Spital s
Y.___ hospitalisiert (Urk. 7/45/5 -7), wo es zu ei ner deut lichen Verbesserung der Wundverhältnisse kam. 3.6
Dr. A.___
attestierte in seinem Bericht vom
10. August 2011 (Urk. 7/45 /1-4) wei terhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und hielt fest, der Beschwerdeführer könne kaum laufen . L angfristig sei eine Ver besserung nur durch einen Hüftgelenksersatz zu erreichen (Urk. 7/45/2). Eine Wie deraufnahme der beruflichen Tätigkeit erachtete er vorläufig als nicht mög lich (Urk. 7/45/3). In einem weiteren Bericht vom
14. April 2012 teilte Dr. A.___ mit, die Beschwerden an den Hüften hätten seit Mitte 2011 stark zuge nommen. A ufgrund der bestehenden Hüftgelenksnekrosen sei dem Beschwer de führer keine Arbeitstätigkeit zumutbar (Urk. 7/63). 3.7
Am 5. November 2012 wurde der Beschwerdeführer in der Begutachtungsstelle MEDAS
allgemeininternistisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersucht (Gutachten vom 7. Februar 2013, Urk. 7/93). Der Beschwerdeführer gab bei der Begutachtung an, seit Mai 2007 selbständig erwerbstätig gewesen zu sein und dabei Maurerarbeiten sowie Deckenschalungen ausgeführt zu ha ben. Aufgrund der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seien zuneh mend geschäftliche Probleme aufgetreten und seit Dezember 2010 sei er voll ständig ar beitsunfähig. In der Folge habe er einem Kollegen geh olfen, eine GmbH zu gründen. Für diese GmbH erledige er
Büroarbeiten zu einem Pensum von unge fähr 10 %, wofür er monatlich mit zirka Fr. 1‘000.-- entschädigt werde. Nach der
Operation der Hüften beabsichtige er die Wiederaufnahme der beruflichen Tätig keit, allenfalls nach einer erfolgten Umschulung (Urk. 7/93/12 -13, 20) . Hinsicht lich der geplanten Operation berichtete der Beschwerdeführer, nach der erfolg ten Gewichtsreduktion seit April 2012 im Umfang von 50 kg (von 155 kg auf 105 kg) werde nun die vollständige Abheilung der Ulzera ab gewartet. Die Im plantation von Hüftgelenkstotalprothesen sei auf den Januar 2013 geplant (Urk. 7/93/15-16) .
Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (Urk. 7/93/26): - F ortgeschrittene, invalidisierende Coxarthrosen beidseits mit Femurkopf nekrose; - dringender Verdacht auf Humeruskopfnekrose
rechts, anamnestisch ra diologisch auch links; - Koronare Herzkrankheit - Myokardperfusions-SPECT vom 25. Oktober 2010: Hochgradige RIVA-Verkalkungen; - k ardiovaskuläre Risikofaktoren: (Status nach) morbider Adipositas, arte rielle Hypertonie.
Als ohne wesentliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutach ter die folgenden Diagnosen (Urk. 7/93/26 -27): - Störungen durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtige Teil nahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (ICD-10 F11.22); - Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (Erstdiagnose November 2010); - Rezidivierende Ulz era cruris beidseits bei Livedovaskulopathie der Unter schenkel beidseits, DD cannabisassoziiert; - Magenbypassoperation
vom
27. Juli 2012 wegen morbider Adipositas; - Chronische Spannungskopfschmerzen; - Status nach Hepatitis C (Erstdiagnose 2001), erfolgreich behandelt mit In terferon und Ribavirin .
Die Gutachter hielten dafür, d ie seit Dezember 2010 attestierte vollständige Ar beitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Maurer sei nachvollziehbar. Aufgrund der bereits im September 2010 kernspintomographisch objektivierten
Femurkopfnekrose beidseits und der medizinischen Aktenlage sei spätestens ab Ende 2010 von einer dauerhaften vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Be schwer deführers in der angestammten Tätigkeit als Mauerer auszugehen (Urk. 7/93/ 30- 31). I n angepassten Tätigkeiten bestehe sodann zumindest eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei bis anhin trotz den zu nehmenden Hüftbeschwerden noch in der Lage gewesen, zu einem Pensum von zirka 10 % Bürotätigkeiten zu verrichten. Aktuell scheine jedoch eine Arbeits tä tigkeit selbst in diesem Rahmen kaum realisierbar. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr in der Lage zu sitzen und sei auf eine praktisch durchgängige Stockentlastung angewiesen (Urk. 7/93/30) . Eine Verbesserung der Arbeitsfä hig keit sei einzig nach erfolgreicher operativer Behandlung der Coxa rthrosen zu erwarten, wobei das Gelingen einer
erfolgreichen beruflichen Reintegration in die angestammte Tätigkeit aufgrund der Humeruskopfnekrosen
jedoch fraglich sei . Die Arbeitsfähigkeit für körperlich angepasste Tätigkeiten müsse erneut nach er folgreicher operativer Behandlung der Coxarthrosen und abgeschlosse ner Reha bilitation beurteilt werden (Urk. 7/93/30). 4. 4.1
Dass spätestens ab Dezember 2010 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sowie eine Arbeitsunfähigkeit von
(aktuell) zumindest 80 % in angepassten Tätigkeiten bestand, ist zwischen den Parteien unbestritten und erscheint mit Blick auf die medizinische Aktenlage auch ohne weiteres nach vollziehbar . Während die Beschwerdegegnerin jedoch davon ausging, dass vor diesem Zeitpunkt keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe, macht der Beschwerdeführer geltend, er sei
in der angestammten Tätigkeit be reits ab Juni 2010 beeinträchtigt gewesen (vgl. E. 1.1-2). 4.2
Aus den medizinischen Berichten geht hervor, dass der Beschwerdeführer be reits seit Februar 2010 über Hüftbeschwerden klagte und bei einer Zunahme der Beschwerden im September 2010 zur Abklärung ins Spital Y.___ einge wie sen wurde, wo eine beidseitige Hüftnekrose diag nostiziert und eine schmerz haft
eingeschränkte Flexion sowie Aussen
- und Innenrotation festgestellt wurde (E. 3.1, E. 3.4). Dr. A.___ erachtete aufgrund dieser Beschwerden ab Juni 2010 nur noch eine 50%ige Arbeitstätigkeit als Maurer für zumutbar (E.
3.4) . Ent gegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin gibt es keinerlei Anlass, von dieser Einschätzung abzuweichen, zumal auch die behandelnden Ärzte des Spi tals
Y.___
nach durchgeführten Untersuchungen im Oktober 2010 dafürge halten hatten, es bestehe eine deutliche Einschränkung in der angestammten Tätigkeit als Maurer (E.
3.1, E.
3.3). Ihre gegenteilige Einschätzung begründet e
die Beschwerdegegnerin mit Verweis auf das MEDAS-Gutachten (E. 1.1) . Zu den für den Zeitraum vor Dezember 2010 attestierten Einschränkungen durch Dr. A.___ und durch die Ärzte des Spitals Y.___
äusserten sich die Gut achter jedoch nicht und hielten denn auch lediglich fest, es bestehe spätestens ab Dezember 2010 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (E. 3.7) . Nahmen sie demnach zum fraglichen Zeitraum keine Stellung, besteht auch mit Blick auf das MEDAS-Gutachten keine Veranlassung, von der Einschätzung durch Dr. A.___ abzuweichen.
Anzufügen bleibt, dass der Regio nale Ärztliche Dienst in ei ner – vor Gutachtenserstellung ergangenen - Stellungnahme vom 14. September 2011 (Urk. 7/48/1) selber dafürgehalten hatte, die Einschätzung von Dr. A.___, wonach ab Juni 2010 in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe, erscheine plausibel. Zu sammenfassend ist somit aufgrund der ärztlichen Berichte mit überwiegender Wahr scheinlichkeit ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer in der ange stam m ten Tätigkeit bereits ab Juni 2010 zu 50 % eingeschränkt war.
Soweit der Be schwerdeführer geltend macht, die vollständige Arbeitsunfähigkeit sei sodann be reits Ende August 2010 eingetreten (E. 1.2),
kann dies mit Blick auf die nach fol genden Erwägungen (E. 4.3) offen bleiben . 4.3
Bestand ab Juni 2010 eine 50%ige und spätestens ab Dezember 2010 eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, ergibt sich für das
Wartejahr, welches Ende Mai 2011 ablief, eine durchschnittliche Arbeitsunfä hig keit von gerundet 75 % ([183 Tage x 50 %] + [182 Tage x 100 %] ÷ 365 Tage) . Bei einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % i n einer an gepass ten Tätigkeit (E. 4.1) resultiert sodann ohne weiteres ein Invaliditätsgrad von zumindest 70 % und besteht somit Anspruch auf eine ganze Rente (E. 2.2), was zwischen den Parteien denn auch nicht strittig ist. In Gutheissung der Be schwerde ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer infolge Ablauf des Wartejahres per Ende Mai 2011 bereits seit 1. Juni 2011 Anspruch auf eine ganz e Rente der Invalidenversicherung hat . 5. 5.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5.2
Der vertretene Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbin dung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer Anspruch auf eine P rozess entschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘ 2 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barausla gen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle vom 8. August 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2011 An spruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler