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IV.2013.00708

Die von den Gutachtern diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung stellt keinen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden dar.

Zürich SozVersG · 2014-02-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1955, arbeitet seit dem

1. Januar 2000 am Y.___ ,

zuerst in der Näherei und Wäscherei, nunmehr als Küchen hil fe in einem Pensum von zuletzt 80 % (Urk. 7/10). Am 2 0. September 2010 mel dete sie sich unter Hinweis auf Fibromyalgie

rheumatica , Diabetes, Zitteran fälle , Al lergie, Migräne , Depressionen und Nierensteine bei der Invaliden ver siche rung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2 Ziff. 6.2). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge einen Auszug aus dem individuel len Konto ( Urk. 7/7 ), Arztberichte ( Urk. 7/8, Urk. 7/11-12) sowie einen Ar beitge berbericht ( Urk. 7/ 10 ) ein und zog die Akten des Krankentaggeld ver si che rers ( Urk. 7/9) bei.

Mit Vorbescheid vom 1 6. Dezember 2011 ( Urk. 7/32) stellte die IV-Stelle zu nächs t die Zusprache einer Dreiviertels rente in Aussicht ( gemischte Methode, In vali di täts grad : 60 % ). Nach Einwanderhebung durch die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (Urk. 7/38), in deren Folge neue Arztberichte ( Urk. 7/44, Urk. 7/46 -47 , Urk.

7/49

und Urk. 7/52) aufgelegt und ein polydisziplinä res Gut achten veranlasst w o rde n waren

( Urk. 7/57), verneinte sie

– nach erneut durch geführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/62) – mit Verfügung vom 2

0. Juni 2013 ( Urk.

2) einen Leistungsanspruch der Versicherten . 2.

Gegen die Verfügung vom 2 0. Juni 2013 ( Urk.

2) erhob die Versicherte am 22. August 2013 Beschwerde mit den Anträgen, es sei diese aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Rentenleistungen, mindestens aber eine Dreiviertel s rente , auszurichten . E ventualiter sei sie interdisziplinär zu begutachten ( Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin beantragte am 1.

Oktober 2013 ( Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerde führerin am 1 6. Oktober 201 3 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8).

Mit Schreiben vom 1 4. Januar 2014 reichte die Beschwerdeführerin einen ärztli chen Bericht nach und beantragte , die dadurch angefallenen Kosten von Fr. 200.-- der Beschwerdegegnerin aufzu er legen, sollte der Bericht zur Ent scheid findung beitragen ( Urk. 9 und Urk. 10). Mit Schreiben vom 2 2. Januar 2014 (Urk. 13) verzichtet e die Beschwerdegegnerin auf entsprechende Stellungnahme. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG ) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine

Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

V ersicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das

heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stamm en , objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Un terlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere me di zi ni sche These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berück sich tigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen be grün det sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründet e die Leistungsablehnung damit, dass

weder aus rheumatologischer noch - seit Juli 2011 - aus psychiatrischer Sicht eine Ar beitsunfähigkeit

für die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Kü chenhilfe be scheinigt

werde (Urk. 2 S. 2 ) . Dabei stützte sie sich im Wesentlichen auf das Gutachten des Z.___ vom 1 3. De zem ber 2012 ( Urk. 7/57). 2.2

Die Beschwerdeführerin wandte in ihrer Beschwerde vom 2 2. August 2013 ein , es gehe ihr gesundheitlich nicht besser und sie verwerte bereits ihre Restar beits fähigkeit von 25 % . Das Z.___ - Gutachten vom 1 3. Dezember 201 2 stehe in klarem

Widerspruch zu anderen ärztlichen Beurteilungen , weshalb zur Beurtei lung ihres Gesundheitszustandes nicht auf dieses abzustellen

sei ( Urk. 1 S. 4 ff.).

3. 3.1

Im Gutachten vom 3 1. Januar 2011 ( Urk. 7/22) zuhanden der BVK Personalvor sorge des Kantons Zürich nannte Dr. med. A.___ , Allgemeinmedizinerin, fol gen d e Diagnose n :

- C hronisch es

generalisiertes Schmerzsyndrom (ED 2008)/ Fibromyalgia

rheumatica mit/bei - Symptombeginn ca. 2003 - Polytopen myofascialen Druckpunk t en an den Extremitäten - Positiven „ tender

points “/brennenden Ganzkörperschmerzen - Chronischer Müdigkeit/Schlafstörungen - Cervikal betontem Panvertebralsyndrom : - Brustwirbelsäule -Hyperkyphose, Lendenwirbelsäule -Hyperlordose, mit Haltungsinsuffizienz - Ausgeprägter muskulärer Dekonditionier ung / Dysbalance - Leichter Torsionsskoliose mit Rippenbuckel links - Polyarthralgien: - Finger, insbesondere PIP-Gelenke, Handgelenke - Hüfte, Knie und Sprunggelenke beidseits

Die chronisch musculo-skelettale n Beschw erden im Bereich des ganzen Körpers würden bereits seit Jahren bestehen , wobei keine entzündlich-rheumatologische Grunderkrankung , welche die geklagten Beschwerden erklären würde, nachge wie sen worden sei.

Dr. A.___

empfahl eine Abklärung einer allenfalls vorlie gen den relevanten psychiatrischen Erkrankung. Aus somatischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (S. 7 f.). 3.2

Im psychiatrischen Gutachten vom 1 5. Mai 2011 ( Urk. 7/25) zuhanden der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich stellte

Dr. med.

B.___ , FMH Psychia trie

und Psychotherapie, die Diagnose einer mittelschweren depressiven Episode ohne somatisches Syndrom (ICD 10 F32.10), eines chronisch generalisierten Schmerz syndroms / Fibromyalgia

rheumatica und eines Diabetes mellitus Typ II (S.

6 Ziff. 8).

Die mittelschwere Depression, die eine Arbeitsunfähigkeit von 75 %

in der angestammten Tätigkeit begründe, bestehe seit ca. Mai 2010 und h ab e sich schleichend entwickelt , wobei hierfür die Fibromyalgie

massgebend gewesen sei.

Eine Prognose könne angesichts des hartnäckigen Schmerzleidens nur mit Zu rück haltung gestellt werden. E s handle sich aber um keinen Endzustand (S.

7) . 3.3

Im B ericht vom 1 2. August 2011 ( Urk. 7/27) nannte Dr. med. univ. C.___ , Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende psychiat rische n Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Mittelschwere depressive Episode (ICD - 10 F32.1) - Ag o r a phobie (ICD -1 0 F40.0) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD - 10 F45.41)

Als somatische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er: - Fibromyalgiesyndrom (ICD - 10 M79.7) - Chronisches zervikal betontes Panvertebralsyndrom (ICD - 10 M54.0) - Polyarth ralgie (ICD - 10 M25.5)

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnete er einen Diabetes melli tus Typ II (ICD - 10 E11 ,

S.

1). Er attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsun fähigkeit von 75 % in ihrer bisherigen Tätigkeit. Eine Prognose könne nicht abschliessend gemacht werden, da die therapeutischen Massnahmen noch nicht vol lständig ausgeschöpft seien (S. 2 f.). 3.4

Dr. D.___ ,

Chiropraktorin SCG/ECU, teilte im Bericht vom 1 7. April 2012 ( Urk. 7/47) mit, dass die Schmerzen bei der Beschwerdeführerin seit 2010 (vgl. Urk.

7/8)

zuge nommen hätten und dadurch ihre gesamte Belastbarkeit abge nom men habe. Es sei nicht von einer wesentlichen Verbesserung auszugehen ( Ziff. 1.4).

3.5

Im Bericht vom 9. Juli 2012 ( Urk. 7/49) wiederholte Dr. C.___ im Wesentli chen das bereits im Bericht vom 1 2. August 2011 ( Urk. 7/27) Dargelegte. Zu sätzlich

führte er aus , dass mittels Belastbarkeitstraining eine Steigerung der Arbeits fäh ig keit auf 50 % erzielt werden könne. Da die depressive Entwicklung und Angst er krankung vor dem Hintergrund der Fibromyalgie und des Schmerzsyndroms zu sehen seien und nicht isoliert betrachtet werden könnten, seien die se bislang nicht überwindbar gewesen ( S. 1 ) . 3.6

Dr. med. E.___ , FMH für Rheumatologie , nannte im Bericht vom 3. September 2012 ( Urk. 7/52) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Verdacht auf seronegative undifferenzierte Arthritis mit/bei - Mitbeteiligung MCP I, II rechts und PIP II, III rechts sowie DIP III rechts, links MCP I und III, PIP III und II, DIP II und III, Schulterge lenke, Ellbogen beidseits - m it Skelettszintigraphie vom 24.1 1. übereinstimmend - Basistherapie mit Salazopyrin (3.4.12-3.8.12) wurde wegen Wirkungs losigkeit gestoppt - Cervicothoracospondylogenes Syndrom beidseits mit - Wirbelsäulenfehlhaltung: Muskuläre Dysbalance - Lumbospondylogenes Syndrom mit/bei - degenerativen Veränderungen, muskulärer Dysbalance - PHS tendopathica links mit/bei - p ositivem Impingement - Tendopathie der Supraspinatussehne links mehr als rechts - P eriarthropathia

coxae beidseits bei - wahrscheinlich spondylogen bedingten muskulären Befunden - mögliche leichte Coxarthrose - DD: im Rahmen der undifferenzierten seronegativen Arthritis - Gemischte Beinoedeme beidseits bei/mit - Status nach Crossektomie , Magnastripping und Phlebektomie beid seits 2/97 - Rezidiv Varikose vom Seitenasttyp beidseits - Lipoedem - Mediale Gonarthrose mit/bei - Knick-, Senk- und Spreizfuss beidseits - Diabetes mellitus Typ II - Migräne sei t über 20 Jahren - Ausgeprägte Pannikulitis - Reaktiv depressive Entwicklung (S. 6 f.).

Die Prognose sei unbestimmt (S. 8). Es gehe der Beschwerdeführerin deutlich schlechter als im Jahr 200 6. Eine Arbeitsfähigkeit von 25 %

erscheine ange bracht (S.

11). 3.7

Im Z.___ - Gutachten vom 1 3. Dezember 201 2 ( Urk. 7/57) nannten die Dres . med .

F.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, G.___ , FMH Psychiatrie und Psy cho therapie, und H.___ , Fachärztin für Rheumatologie, folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22) : - Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD - 10 M53.1) - Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - Chronisches thorako-lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD - 10 M54.5) - m yostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligamentä ren Überlastungsreaktionen - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - kernspintomographisch 07/12 unauffälliger Befund - Hypermobilitätssyndrom (ICD - 10 M35.7) - PHS tendopathica links (ICD - 10 M75.0) - Impingement -Test positiv - s onographisch 05/12 leichte degenerative Veränderungen der Supra spinatussehne

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie: - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD - 10 F45.4) - Chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD - 10 R52.9) - Ganzkörperschmerzen mit vegetativer Begleitsymptomatik ( klinisch, labortechnisch, kernspintomographisch und skelettszintigraphisch keine Hinweise für entzündlich-rheumatische s Geschehen ) - Status nach mittelgradiger depressiver Episode (ICD - 10 F32.1) - Diabetes mellitus Typ II (ICD - 10 E11.9) - anamnetisch ED ca. im Jahr 2000 - mässiggradig medikamentös eingestellt mit HbA1c von 7.7 % (Norm < 6.3 % ) - Anamne s tisch rezidivierende Migräne seit 20 Jahren - Lipomatose vor allem an den Beinen und Unterschenkeln - Übergewicht (BMI 28 kg/m 2 ) - Medikamenten- Malcompliance (ICD - 10 Z91.1)

Neben der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung , die keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit begründe, könne keine weitere psychiatrische Diag nose ge stellt werden . Die somatoforme Schmerzstörung sei weder von erhebli cher psy chi atrischer Komorbi di tät , noch weise sie einen

chronifizierten

Krank heitsver lauf

auf .

Es seien keinerlei Hinweise auf das Vorhandensein einer de pressiven Störung zu finden. Die medikamentöse Behandlung h ab e relativ rasch zu einer wesentlichen Besserung der depressiven Phase ge führ t. Die mittelgra dige de pressive Episode sei remittiert. Aus psychiatrischer Sicht sei es daher der Be schwer deführerin zumutbar, spätestes ab Juli 2011 ganztags einer beruflichen Tä tigkeit nachzugehen

(S. 1 3

f f.). In ihrer rheumatologischen Beurteilung (S. 20) führten die Ärzte aus, dass keinerlei Hinweiszeichen für ein entzündlich-rheu matisches Geschehen bestünden . Sämtliche fibromyalgietypischen

Ten derpoints

seien druckschmerzhaft, doch l ie ge keine Fibromyal g ie sondern ein generalisier tes

multilokuläres Schmerzsyndrom vor. Bei der Untersuchung seien die Hals wirbelsäule (HWS), Brustwirbelsäule ( BWS) und Lendenwirbelsäule (LWS) frei beweglich gewesen. F ür eine radikuläre oder Wurzelkompressions symptomatik

wie Reflexausfälle oder Abschwächung von Kennmuskeln hätten keine Hinweis zeichen bestanden . Aus rheumatologischer Sicht sei die Be schwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit 100%ig arbeitsfähig. Da überdies

aus allgemeininter nis tischer Sicht der Diabetes mellitus, der ungenügend einge stellt sei, keine Ar bei tsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit begründe, sei zu sammenfassend fest zu halten, das s aus interdisziplinärer Sicht für die ange stammte Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit bestehe (S. 23). Analog zum Er werbsbereich bestehe auch im Haushalt keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit (S. 24). 4. 4.1

Vorwegzuschicken ist, dass das Z.___ - Gutachten vom 1 3. Dezember 201 2 (Urk. 7/57) in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Anforderungen an den Be weiswert einer Expertise entspricht. Der Bericht beantwortet die gestellten Fragen umfassend und erging nach einlässlicher Abklärung der Vorgeschichte und Befunderhebung in Kenntnis der Vorakten . D as

Gutachten ist sorgfältig ab gefasst, berücksichtig t die ge klagten Be schwerden der Beschwerdeführerin und setzt sich damit auseinander . Insbeson dere wird im Bericht auch zu früheren ärzt lichen Einschätzung en

detailliert Stellung genommen und nachvollziehbar dar ge legt, weshalb

i n psychiatrischer Hinsicht bei der Beschwerdeführerin nebst der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nunmehr keine affektive Störung mehr

festzustellen ist. So zeigten die Gutachter schlüssig auf, dass die mittel gradige depressive Episode dank wirkungsvoller Medikation und erfolgreicher The rapie remittiert ist. Ebens o legten sie aus all gemeininternistischer Sicht stich haltig dar, da ss bei adäquater Einstellung der Diabetes mellitus

und weiteren un auffälligen Befunde n keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit bewirken. Gleich verhält es sich mit ihrer schlüssigen

rheumatischen Beurteilung, wonach f ür die von der Beschwerdeführe rin geklagten Beschwerden nur teilweise ein entsprech endes morphologisches Korrelat vorliegt , dieses indes aufgrund seines Ausmasses die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkt.

4.2 4.2.1

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wie dereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien.

Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von er heblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch wei tere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähri ger,

chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Sympto matik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Be lang en des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer inner see lischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Kon fliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Be hand lung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz koope ra tiver Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – aus nahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352).

4.2. 2

Vorliegend führten die Z.___ - Ärzte im Gutachten aus, dass die diagnostizierte so matoforme Schmerzstörung weder von erheblicher psychiatrischer Komorbi di tät sei, einen chronifizierten Krankheitsverlauf

aufweise

noch

Rückzugsten denzen vor lägen ( Urk. 7/57 S.

14) . B ei der Frage ,

ob die Folgen einer

somatoforme n

Schmerz störung

mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind (Vorliegen einer psychischen Komorbidität und der Intensität der weiteren Kri te rien ) , handelt es sich um eine ausserhalb des Kompetenzbereichs des Arztes lie gende Rechtsfrage , womit der Beschwerdeführerin diesbezüglich beizupflich ten

ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_285/2009 vom 7. August 2009 E . 3.3.2, un ter Hin weis auf BGE 130 V 352) . 4.2.3

Wie aufgezeigt, steht bei der Beschwerdeführerin eine anhaltende Schmerzver arbeitungsstörung im Vordergrund, wobei die Gutachter anhand des erhobenen Psychostatus keine weitere psychiatrische Diagnose stellten. Demnach liegt keine psychiatrische Störung vor, die als eigenständiges, von der Schmerzsympto ma tik losgelöstes Beschwerdebild die Schmerzverarbeitung be einträchtigen könnte . Es fehlt damit an einer mitwirkenden, psychisch ausge wiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer . Folglich müssten die übrigen qualifizierten Kriterien mit gewisser Inten sität und Konstanz erfüllt sein.

Hier ist aber mangels Anhaltspunkte n das Kriterium der chronischen körper li chen Begleiterkrankung zu verneinen. Demgegenüber ist au fgrund der Tatsache, dass bereits im Jahr 2008 ein Schmerzsyndrom diagnostiziert beziehungsweise ein Symptombeginn

im Jahr 2003 festgestellt wurde ( Urk. 7/12 und Urk. 7/22 S.

9 lit . d ) , das Kriterium eines chronifizierten Krankheitsverlaufs mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung zu bejahen. Gänzlich zu verneinen ist jedoch ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Le bens. So geht die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben zufolge ein- bis zweimal pro Woche mit ihrer Schwiegertochter baden, treffe Kollegin nen, gehe täglich mit einer älteren Nachbarin und deren Hund sowie auch mit ihrem Mann spazieren ( Urk. 7/57 S. 12 ). Weiter gibt es keine Hinweise auf einen v erfestigte n , therapeutisch nicht mehr beeinflussbare n innerseelische n Verlauf , de n die Schmerz symptomatik als Ausdruck einer an sich missglückten, psy chisch aber ent lastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit")

erschienen liesse. Auch kann in Anbetracht der erhobenen Medika menten – Malcompliance (vorstehend E. 3.7) nicht vom Scheitern ei ner konse quent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unte r schiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der ver sicher ten Person die Rede sein.

V or diesem Hintergrund ist offenkundig, dass die Kriterien ,

die ein Abweichen von

der Überwindbarkeitsvermutung erlaub t , nicht erfüllt sind. Die di agno sti zier te anhaltende somatoforme Schmerzstörung vermag keinen invalidi sie ren den psychischen Gesundheitsschaden im Sinne der Rechtsprechung zu be gründen. 4. 3

4.3.1

Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei zur Beurteilung ihres psychischen Ge sundheitszustandes auf die Beurteilungen von Dr.

B.___ im Gutachten vom 1 5. Mai 2011 ( Urk. 7/25) abzustellen, wonach sie an einer mittelschweren De pression leide, die sich erneut im April 2011 verstärkt habe. Die Beurteilung von Dr. G.___ , wonach sich das depressive Zustandsbild bereit s im Mai 2011 we sentlich gebessert haben soll e, stimm e nicht mit vorgenannter

ärztlicher Beur teilung überein ( Urk. 1 S. 6 ff.). 4.3.2

Dr.

B.___

hielt im Gutachten vom 1 5. Mai 2011 ( Urk. 7/25) fest , dass die ausge prägte Depression der Beschwerdeführerin der entscheidende Grund für die Ar beitsunfähigkeit sei. Sie

beurteilte

die

damalige psychische Situation der Be schwerdeführerin

jedoch nicht als Endzustand, sondern war

der Ansicht, dass zumindest eine deutliche Besserung und Steigerung der Arbeitsfähigkeit erreich t werden könne , zumal hinsichtlich der depressiven Verstimmung noch fast sämt liche therapeutische Optionen offen ständen (S. 7). Die entspre chende Behand lung sei bei weitem nicht ausgeschöpft, vielmehr beginne diese erst richtig (S. 8).

Führte nun Dr. G.___ im Z.___ - Gutachten vom 13. Dezember 201 2 ( Urk. 7/57 S.

14 f. ) aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin ab Mai 2011 verbessert , mithin sich die mittelschwere depressive Phase aufgrund adä qua ter Therapie rasch zurückgebildet und spätestens ab Juli 2011 remittiert habe , ist der von der Beschwerdeführerin gelt end gemachte Wider spruch in den

ärzt lichen Beurteilungen nicht zu ersehen,

g ing doch Dr.

B.___ gerade davon aus , dass sich die depressive Phase der Beschwerdefüh rerin infolge Therapien zu rückbilden w er d e . Vor diesem Hinterg r und empfahl sie wohl auch eine Nach un ter suchung

der Beschwerdeführerin sechs Monate

später ( Urk. 7/25 S. 8 Ziff. 8.e ) .

4.3.3

Mit Schreiben vom 14. Januar 2014 (Urk. 9) ersuchte die Beschwerdeführerin , den

Arztbericht von Dr. E.___ (Urk. 10) gebührend zu berücksichtigen. Die Ärz tin führt e in ihrem Bericht vom 1 3. August 2013 zuhanden der Beschwerde führerin aus, das s

sie die von den Z.___ - Gutachtern gezogenen Schlüsse aufgrund eigene r

Einschätzungen nicht nachvoll ziehen

könne . I hrer Ansicht nach sei die Pa tien tin

insbesondere bei der psychiatrischen Beurteilung falsch eingeschätzt worden. Nach wie vor bestehe eine Arbeitsun fähigkeit von 75 %

aus di versen Gründe n .

Vorliegend ist festzustellen, dass Dr. E.___ keine objektivierbaren Gründe zu nennen vermochte, weshalb das Z.___ - Gutachten nicht plausibel sein soll te . Das von ihr gegen das fragliche Gutachten Vorgebrachte beruht auf subjektiven Wahr nehmung und persönlichen Schilderungen der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin , nicht aber auf dokumentierten, nachvollzie h baren Befund schilderungen . Damit vermag der Bericht das schlüssige Z.___ - Gutachten nicht in Frage zu stellen . 4. 4

Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass auf das überzeugende und sorgfältige Z.___ - Gutachten vom 1 3. Dezember 201 2 abzustellen ist. Es ist somit

davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht in ihrer

angestammten Tätigkeit nicht eingeschränkt ist.

Au s rheumatologischer Sicht hat

hinsichtlich ihrer angestammten Tätigkeit zu keine r Zeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden. Der medizini sche Sachverhalt ist in dem Sinne als erstellt zu betrachten. Von weiteren medi zinischen Abklärungen, wie in Ziffer 2 der Beschwerdeschrift beantragt wurde, sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d.). So wur den die organischen Befunde voll stän dig erhoben und es ist nicht ersichtlich, welche abweichenden Resultate eine weitere interdisziplinäre Begutachtung er geben könnte.

Für ein Abweichen von der bundesgerichtlichen Praxis betreffend Krankheitswert einer Fibromalgie (Urk. 1 S. 9) besteht keine Veranlassung. 4.5

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 5. 5.1

Die vo n der B eschwerdeführer in geltend gemachten Kosten von Fr. 200.-- für den bei Dr. E.___ eingeholten Bericht (Urk. 1 4 ) fallen unter den Begriff der Par teikosten im Sinne von Art. 61 lit . g ATSG. Die Beschwerdeführer in unterliegt

in diesem Verfahren , weshalb sie keinen Anspruch auf Ers tattung dieser Kosten hat, zumal der Bericht für den Ausgang dieses Verfahrens auch nicht mass geb lich war (Urteil des Bundesgerichts 8C_231/2013 vom 18. Juli 2013 E. 6 mit Hin weisen). 5. 2

Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerle gen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rainer Deecke unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 6. Dezember 2011 ( Urk. 7/32) stellte die IV-Stelle zu nächs t die Zusprache einer Dreiviertels rente in Aussicht ( gemischte Methode, In vali di täts grad : 60 % ). Nach Einwanderhebung durch die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (Urk. 7/38), in deren Folge neue Arztberichte ( Urk. 7/44, Urk. 7/46 -47 , Urk.

7/49

und Urk. 7/52) aufgelegt und ein polydisziplinä res Gut achten veranlasst w o rde n waren

( Urk. 7/57), verneinte sie

– nach erneut durch geführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/62) – mit Verfügung vom

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art.

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.4 V ersicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das

heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stamm en , objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Un terlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere me di zi ni sche These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berück sich tigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen be grün det sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 2 0. Juni 2013 ( Urk.

2) erhob die Versicherte am 22. August 2013 Beschwerde mit den Anträgen, es sei diese aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Rentenleistungen, mindestens aber eine Dreiviertel s rente , auszurichten . E ventualiter sei sie interdisziplinär zu begutachten ( Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin beantragte am 1.

Oktober 2013 ( Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerde führerin am 1 6. Oktober 201

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet e die Leistungsablehnung damit, dass

weder aus rheumatologischer noch - seit Juli 2011 - aus psychiatrischer Sicht eine Ar beitsunfähigkeit

für die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Kü chenhilfe be scheinigt

werde (Urk. 2 S. 2 ) . Dabei stützte sie sich im Wesentlichen auf das Gutachten des Z.___ vom 1 3. De zem ber 2012 ( Urk. 7/57).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin wandte in ihrer Beschwerde vom 2 2. August 2013 ein , es gehe ihr gesundheitlich nicht besser und sie verwerte bereits ihre Restar beits fähigkeit von 25 % . Das Z.___ - Gutachten vom 1 3. Dezember 201 2 stehe in klarem

Widerspruch zu anderen ärztlichen Beurteilungen , weshalb zur Beurtei lung ihres Gesundheitszustandes nicht auf dieses abzustellen

sei ( Urk. 1 S. 4 ff.).

3.

E. 3 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8).

Mit Schreiben vom 1 4. Januar 2014 reichte die Beschwerdeführerin einen ärztli chen Bericht nach und beantragte , die dadurch angefallenen Kosten von Fr. 200.-- der Beschwerdegegnerin aufzu er legen, sollte der Bericht zur Ent scheid findung beitragen ( Urk. 9 und Urk. 10). Mit Schreiben vom 2 2. Januar 2014 (Urk. 13) verzichtet e die Beschwerdegegnerin auf entsprechende Stellungnahme. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Im Gutachten vom 3 1. Januar 2011 ( Urk. 7/22) zuhanden der BVK Personalvor sorge des Kantons Zürich nannte Dr. med. A.___ , Allgemeinmedizinerin, fol gen d e Diagnose n :

- C hronisch es

generalisiertes Schmerzsyndrom (ED 2008)/ Fibromyalgia

rheumatica mit/bei - Symptombeginn ca. 2003 - Polytopen myofascialen Druckpunk t en an den Extremitäten - Positiven „ tender

points “/brennenden Ganzkörperschmerzen - Chronischer Müdigkeit/Schlafstörungen - Cervikal betontem Panvertebralsyndrom : - Brustwirbelsäule -Hyperkyphose, Lendenwirbelsäule -Hyperlordose, mit Haltungsinsuffizienz - Ausgeprägter muskulärer Dekonditionier ung / Dysbalance - Leichter Torsionsskoliose mit Rippenbuckel links - Polyarthralgien: - Finger, insbesondere PIP-Gelenke, Handgelenke - Hüfte, Knie und Sprunggelenke beidseits

Die chronisch musculo-skelettale n Beschw erden im Bereich des ganzen Körpers würden bereits seit Jahren bestehen , wobei keine entzündlich-rheumatologische Grunderkrankung , welche die geklagten Beschwerden erklären würde, nachge wie sen worden sei.

Dr. A.___

empfahl eine Abklärung einer allenfalls vorlie gen den relevanten psychiatrischen Erkrankung. Aus somatischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (S. 7 f.).

E. 3.2 Im psychiatrischen Gutachten vom 1 5. Mai 2011 ( Urk. 7/25) zuhanden der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich stellte

Dr. med.

B.___ , FMH Psychia trie

und Psychotherapie, die Diagnose einer mittelschweren depressiven Episode ohne somatisches Syndrom (ICD 10 F32.10), eines chronisch generalisierten Schmerz syndroms / Fibromyalgia

rheumatica und eines Diabetes mellitus Typ II (S.

6 Ziff. 8).

Die mittelschwere Depression, die eine Arbeitsunfähigkeit von 75 %

in der angestammten Tätigkeit begründe, bestehe seit ca. Mai 2010 und h ab e sich schleichend entwickelt , wobei hierfür die Fibromyalgie

massgebend gewesen sei.

Eine Prognose könne angesichts des hartnäckigen Schmerzleidens nur mit Zu rück haltung gestellt werden. E s handle sich aber um keinen Endzustand (S.

7) .

E. 3.3 Im B ericht vom 1 2. August 2011 ( Urk. 7/27) nannte Dr. med. univ. C.___ , Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende psychiat rische n Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Mittelschwere depressive Episode (ICD -

E. 3.4 Dr. D.___ ,

Chiropraktorin SCG/ECU, teilte im Bericht vom 1 7. April 2012 ( Urk. 7/47) mit, dass die Schmerzen bei der Beschwerdeführerin seit 2010 (vgl. Urk.

7/8)

zuge nommen hätten und dadurch ihre gesamte Belastbarkeit abge nom men habe. Es sei nicht von einer wesentlichen Verbesserung auszugehen ( Ziff. 1.4).

E. 3.5 Im Bericht vom 9. Juli 2012 ( Urk. 7/49) wiederholte Dr. C.___ im Wesentli chen das bereits im Bericht vom 1 2. August 2011 ( Urk. 7/27) Dargelegte. Zu sätzlich

führte er aus , dass mittels Belastbarkeitstraining eine Steigerung der Arbeits fäh ig keit auf 50 % erzielt werden könne. Da die depressive Entwicklung und Angst er krankung vor dem Hintergrund der Fibromyalgie und des Schmerzsyndroms zu sehen seien und nicht isoliert betrachtet werden könnten, seien die se bislang nicht überwindbar gewesen ( S. 1 ) .

E. 3.6 Dr. med. E.___ , FMH für Rheumatologie , nannte im Bericht vom 3. September 2012 ( Urk. 7/52) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Verdacht auf seronegative undifferenzierte Arthritis mit/bei - Mitbeteiligung MCP I, II rechts und PIP II, III rechts sowie DIP III rechts, links MCP I und III, PIP III und II, DIP II und III, Schulterge lenke, Ellbogen beidseits - m it Skelettszintigraphie vom 24.1 1. übereinstimmend - Basistherapie mit Salazopyrin (3.4.12-3.8.12) wurde wegen Wirkungs losigkeit gestoppt - Cervicothoracospondylogenes Syndrom beidseits mit - Wirbelsäulenfehlhaltung: Muskuläre Dysbalance - Lumbospondylogenes Syndrom mit/bei - degenerativen Veränderungen, muskulärer Dysbalance - PHS tendopathica links mit/bei - p ositivem Impingement - Tendopathie der Supraspinatussehne links mehr als rechts - P eriarthropathia

coxae beidseits bei - wahrscheinlich spondylogen bedingten muskulären Befunden - mögliche leichte Coxarthrose - DD: im Rahmen der undifferenzierten seronegativen Arthritis - Gemischte Beinoedeme beidseits bei/mit - Status nach Crossektomie , Magnastripping und Phlebektomie beid seits 2/97 - Rezidiv Varikose vom Seitenasttyp beidseits - Lipoedem - Mediale Gonarthrose mit/bei - Knick-, Senk- und Spreizfuss beidseits - Diabetes mellitus Typ II - Migräne sei t über 20 Jahren - Ausgeprägte Pannikulitis - Reaktiv depressive Entwicklung (S. 6 f.).

Die Prognose sei unbestimmt (S. 8). Es gehe der Beschwerdeführerin deutlich schlechter als im Jahr 200 6. Eine Arbeitsfähigkeit von 25 %

erscheine ange bracht (S.

11).

E. 3.7 Im Z.___ - Gutachten vom 1 3. Dezember 201 2 ( Urk. 7/57) nannten die Dres . med .

F.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, G.___ , FMH Psychiatrie und Psy cho therapie, und H.___ , Fachärztin für Rheumatologie, folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22) : - Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD -

E. 8 ATSG ) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine

Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 10 Z91.1)

Neben der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung , die keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit begründe, könne keine weitere psychiatrische Diag nose ge stellt werden . Die somatoforme Schmerzstörung sei weder von erhebli cher psy chi atrischer Komorbi di tät , noch weise sie einen

chronifizierten

Krank heitsver lauf

auf .

Es seien keinerlei Hinweise auf das Vorhandensein einer de pressiven Störung zu finden. Die medikamentöse Behandlung h ab e relativ rasch zu einer wesentlichen Besserung der depressiven Phase ge führ t. Die mittelgra dige de pressive Episode sei remittiert. Aus psychiatrischer Sicht sei es daher der Be schwer deführerin zumutbar, spätestes ab Juli 2011 ganztags einer beruflichen Tä tigkeit nachzugehen

(S. 1 3

f f.). In ihrer rheumatologischen Beurteilung (S. 20) führten die Ärzte aus, dass keinerlei Hinweiszeichen für ein entzündlich-rheu matisches Geschehen bestünden . Sämtliche fibromyalgietypischen

Ten derpoints

seien druckschmerzhaft, doch l ie ge keine Fibromyal g ie sondern ein generalisier tes

multilokuläres Schmerzsyndrom vor. Bei der Untersuchung seien die Hals wirbelsäule (HWS), Brustwirbelsäule ( BWS) und Lendenwirbelsäule (LWS) frei beweglich gewesen. F ür eine radikuläre oder Wurzelkompressions symptomatik

wie Reflexausfälle oder Abschwächung von Kennmuskeln hätten keine Hinweis zeichen bestanden . Aus rheumatologischer Sicht sei die Be schwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit 100%ig arbeitsfähig. Da überdies

aus allgemeininter nis tischer Sicht der Diabetes mellitus, der ungenügend einge stellt sei, keine Ar bei tsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit begründe, sei zu sammenfassend fest zu halten, das s aus interdisziplinärer Sicht für die ange stammte Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit bestehe (S. 23). Analog zum Er werbsbereich bestehe auch im Haushalt keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit (S. 24). 4. 4.1

Vorwegzuschicken ist, dass das Z.___ - Gutachten vom 1 3. Dezember 201 2 (Urk. 7/57) in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Anforderungen an den Be weiswert einer Expertise entspricht. Der Bericht beantwortet die gestellten Fragen umfassend und erging nach einlässlicher Abklärung der Vorgeschichte und Befunderhebung in Kenntnis der Vorakten . D as

Gutachten ist sorgfältig ab gefasst, berücksichtig t die ge klagten Be schwerden der Beschwerdeführerin und setzt sich damit auseinander . Insbeson dere wird im Bericht auch zu früheren ärzt lichen Einschätzung en

detailliert Stellung genommen und nachvollziehbar dar ge legt, weshalb

i n psychiatrischer Hinsicht bei der Beschwerdeführerin nebst der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nunmehr keine affektive Störung mehr

festzustellen ist. So zeigten die Gutachter schlüssig auf, dass die mittel gradige depressive Episode dank wirkungsvoller Medikation und erfolgreicher The rapie remittiert ist. Ebens o legten sie aus all gemeininternistischer Sicht stich haltig dar, da ss bei adäquater Einstellung der Diabetes mellitus

und weiteren un auffälligen Befunde n keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit bewirken. Gleich verhält es sich mit ihrer schlüssigen

rheumatischen Beurteilung, wonach f ür die von der Beschwerdeführe rin geklagten Beschwerden nur teilweise ein entsprech endes morphologisches Korrelat vorliegt , dieses indes aufgrund seines Ausmasses die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkt.

4.2 4.2.1

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wie dereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien.

Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von er heblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch wei tere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähri ger,

chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Sympto matik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Be lang en des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer inner see lischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Kon fliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Be hand lung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz koope ra tiver Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – aus nahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352).

4.2. 2

Vorliegend führten die Z.___ - Ärzte im Gutachten aus, dass die diagnostizierte so matoforme Schmerzstörung weder von erheblicher psychiatrischer Komorbi di tät sei, einen chronifizierten Krankheitsverlauf

aufweise

noch

Rückzugsten denzen vor lägen ( Urk. 7/57 S.

14) . B ei der Frage ,

ob die Folgen einer

somatoforme n

Schmerz störung

mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind (Vorliegen einer psychischen Komorbidität und der Intensität der weiteren Kri te rien ) , handelt es sich um eine ausserhalb des Kompetenzbereichs des Arztes lie gende Rechtsfrage , womit der Beschwerdeführerin diesbezüglich beizupflich ten

ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_285/2009 vom 7. August 2009 E . 3.3.2, un ter Hin weis auf BGE 130 V 352) . 4.2.3

Wie aufgezeigt, steht bei der Beschwerdeführerin eine anhaltende Schmerzver arbeitungsstörung im Vordergrund, wobei die Gutachter anhand des erhobenen Psychostatus keine weitere psychiatrische Diagnose stellten. Demnach liegt keine psychiatrische Störung vor, die als eigenständiges, von der Schmerzsympto ma tik losgelöstes Beschwerdebild die Schmerzverarbeitung be einträchtigen könnte . Es fehlt damit an einer mitwirkenden, psychisch ausge wiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer . Folglich müssten die übrigen qualifizierten Kriterien mit gewisser Inten sität und Konstanz erfüllt sein.

Hier ist aber mangels Anhaltspunkte n das Kriterium der chronischen körper li chen Begleiterkrankung zu verneinen. Demgegenüber ist au fgrund der Tatsache, dass bereits im Jahr 2008 ein Schmerzsyndrom diagnostiziert beziehungsweise ein Symptombeginn

im Jahr 2003 festgestellt wurde ( Urk. 7/12 und Urk. 7/22 S.

9 lit . d ) , das Kriterium eines chronifizierten Krankheitsverlaufs mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung zu bejahen. Gänzlich zu verneinen ist jedoch ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Le bens. So geht die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben zufolge ein- bis zweimal pro Woche mit ihrer Schwiegertochter baden, treffe Kollegin nen, gehe täglich mit einer älteren Nachbarin und deren Hund sowie auch mit ihrem Mann spazieren ( Urk. 7/57 S. 12 ). Weiter gibt es keine Hinweise auf einen v erfestigte n , therapeutisch nicht mehr beeinflussbare n innerseelische n Verlauf , de n die Schmerz symptomatik als Ausdruck einer an sich missglückten, psy chisch aber ent lastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit")

erschienen liesse. Auch kann in Anbetracht der erhobenen Medika menten – Malcompliance (vorstehend E. 3.7) nicht vom Scheitern ei ner konse quent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unte r schiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der ver sicher ten Person die Rede sein.

V or diesem Hintergrund ist offenkundig, dass die Kriterien ,

die ein Abweichen von

der Überwindbarkeitsvermutung erlaub t , nicht erfüllt sind. Die di agno sti zier te anhaltende somatoforme Schmerzstörung vermag keinen invalidi sie ren den psychischen Gesundheitsschaden im Sinne der Rechtsprechung zu be gründen. 4. 3

4.3.1

Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei zur Beurteilung ihres psychischen Ge sundheitszustandes auf die Beurteilungen von Dr.

B.___ im Gutachten vom 1 5. Mai 2011 ( Urk. 7/25) abzustellen, wonach sie an einer mittelschweren De pression leide, die sich erneut im April 2011 verstärkt habe. Die Beurteilung von Dr. G.___ , wonach sich das depressive Zustandsbild bereit s im Mai 2011 we sentlich gebessert haben soll e, stimm e nicht mit vorgenannter

ärztlicher Beur teilung überein ( Urk. 1 S. 6 ff.). 4.3.2

Dr.

B.___

hielt im Gutachten vom 1 5. Mai 2011 ( Urk. 7/25) fest , dass die ausge prägte Depression der Beschwerdeführerin der entscheidende Grund für die Ar beitsunfähigkeit sei. Sie

beurteilte

die

damalige psychische Situation der Be schwerdeführerin

jedoch nicht als Endzustand, sondern war

der Ansicht, dass zumindest eine deutliche Besserung und Steigerung der Arbeitsfähigkeit erreich t werden könne , zumal hinsichtlich der depressiven Verstimmung noch fast sämt liche therapeutische Optionen offen ständen (S. 7). Die entspre chende Behand lung sei bei weitem nicht ausgeschöpft, vielmehr beginne diese erst richtig (S. 8).

Führte nun Dr. G.___ im Z.___ - Gutachten vom 13. Dezember 201 2 ( Urk. 7/57 S.

E. 14 f. ) aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin ab Mai 2011 verbessert , mithin sich die mittelschwere depressive Phase aufgrund adä qua ter Therapie rasch zurückgebildet und spätestens ab Juli 2011 remittiert habe , ist der von der Beschwerdeführerin gelt end gemachte Wider spruch in den

ärzt lichen Beurteilungen nicht zu ersehen,

g ing doch Dr.

B.___ gerade davon aus , dass sich die depressive Phase der Beschwerdefüh rerin infolge Therapien zu rückbilden w er d e . Vor diesem Hinterg r und empfahl sie wohl auch eine Nach un ter suchung

der Beschwerdeführerin sechs Monate

später ( Urk. 7/25 S. 8 Ziff. 8.e ) .

4.3.3

Mit Schreiben vom 14. Januar 2014 (Urk. 9) ersuchte die Beschwerdeführerin , den

Arztbericht von Dr. E.___ (Urk. 10) gebührend zu berücksichtigen. Die Ärz tin führt e in ihrem Bericht vom 1 3. August 2013 zuhanden der Beschwerde führerin aus, das s

sie die von den Z.___ - Gutachtern gezogenen Schlüsse aufgrund eigene r

Einschätzungen nicht nachvoll ziehen

könne . I hrer Ansicht nach sei die Pa tien tin

insbesondere bei der psychiatrischen Beurteilung falsch eingeschätzt worden. Nach wie vor bestehe eine Arbeitsun fähigkeit von 75 %

aus di versen Gründe n .

Vorliegend ist festzustellen, dass Dr. E.___ keine objektivierbaren Gründe zu nennen vermochte, weshalb das Z.___ - Gutachten nicht plausibel sein soll te . Das von ihr gegen das fragliche Gutachten Vorgebrachte beruht auf subjektiven Wahr nehmung und persönlichen Schilderungen der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin , nicht aber auf dokumentierten, nachvollzie h baren Befund schilderungen . Damit vermag der Bericht das schlüssige Z.___ - Gutachten nicht in Frage zu stellen . 4. 4

Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass auf das überzeugende und sorgfältige Z.___ - Gutachten vom 1 3. Dezember 201 2 abzustellen ist. Es ist somit

davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht in ihrer

angestammten Tätigkeit nicht eingeschränkt ist.

Au s rheumatologischer Sicht hat

hinsichtlich ihrer angestammten Tätigkeit zu keine r Zeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden. Der medizini sche Sachverhalt ist in dem Sinne als erstellt zu betrachten. Von weiteren medi zinischen Abklärungen, wie in Ziffer 2 der Beschwerdeschrift beantragt wurde, sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d.). So wur den die organischen Befunde voll stän dig erhoben und es ist nicht ersichtlich, welche abweichenden Resultate eine weitere interdisziplinäre Begutachtung er geben könnte.

Für ein Abweichen von der bundesgerichtlichen Praxis betreffend Krankheitswert einer Fibromalgie (Urk. 1 S. 9) besteht keine Veranlassung. 4.5

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 5. 5.1

Die vo n der B eschwerdeführer in geltend gemachten Kosten von Fr. 200.-- für den bei Dr. E.___ eingeholten Bericht (Urk. 1 4 ) fallen unter den Begriff der Par teikosten im Sinne von Art. 61 lit . g ATSG. Die Beschwerdeführer in unterliegt

in diesem Verfahren , weshalb sie keinen Anspruch auf Ers tattung dieser Kosten hat, zumal der Bericht für den Ausgang dieses Verfahrens auch nicht mass geb lich war (Urteil des Bundesgerichts 8C_231/2013 vom 18. Juli 2013 E. 6 mit Hin weisen). 5. 2

Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerle gen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rainer Deecke unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00708 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Minder Urteil vom

18. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke schadenanwaelte.ch Untermüli 6, Postfach 2555, 6302 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1955, arbeitet seit dem

1. Januar 2000 am Y.___ ,

zuerst in der Näherei und Wäscherei, nunmehr als Küchen hil fe in einem Pensum von zuletzt 80 % (Urk. 7/10). Am 2 0. September 2010 mel dete sie sich unter Hinweis auf Fibromyalgie

rheumatica , Diabetes, Zitteran fälle , Al lergie, Migräne , Depressionen und Nierensteine bei der Invaliden ver siche rung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2 Ziff. 6.2). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge einen Auszug aus dem individuel len Konto ( Urk. 7/7 ), Arztberichte ( Urk. 7/8, Urk. 7/11-12) sowie einen Ar beitge berbericht ( Urk. 7/ 10 ) ein und zog die Akten des Krankentaggeld ver si che rers ( Urk. 7/9) bei.

Mit Vorbescheid vom 1 6. Dezember 2011 ( Urk. 7/32) stellte die IV-Stelle zu nächs t die Zusprache einer Dreiviertels rente in Aussicht ( gemischte Methode, In vali di täts grad : 60 % ). Nach Einwanderhebung durch die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (Urk. 7/38), in deren Folge neue Arztberichte ( Urk. 7/44, Urk. 7/46 -47 , Urk.

7/49

und Urk. 7/52) aufgelegt und ein polydisziplinä res Gut achten veranlasst w o rde n waren

( Urk. 7/57), verneinte sie

– nach erneut durch geführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/62) – mit Verfügung vom 2

0. Juni 2013 ( Urk.

2) einen Leistungsanspruch der Versicherten . 2.

Gegen die Verfügung vom 2 0. Juni 2013 ( Urk.

2) erhob die Versicherte am 22. August 2013 Beschwerde mit den Anträgen, es sei diese aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Rentenleistungen, mindestens aber eine Dreiviertel s rente , auszurichten . E ventualiter sei sie interdisziplinär zu begutachten ( Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin beantragte am 1.

Oktober 2013 ( Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerde führerin am 1 6. Oktober 201 3 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8).

Mit Schreiben vom 1 4. Januar 2014 reichte die Beschwerdeführerin einen ärztli chen Bericht nach und beantragte , die dadurch angefallenen Kosten von Fr. 200.-- der Beschwerdegegnerin aufzu er legen, sollte der Bericht zur Ent scheid findung beitragen ( Urk. 9 und Urk. 10). Mit Schreiben vom 2 2. Januar 2014 (Urk. 13) verzichtet e die Beschwerdegegnerin auf entsprechende Stellungnahme. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG ) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine

Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

V ersicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das

heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stamm en , objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Un terlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere me di zi ni sche These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berück sich tigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen be grün det sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründet e die Leistungsablehnung damit, dass

weder aus rheumatologischer noch - seit Juli 2011 - aus psychiatrischer Sicht eine Ar beitsunfähigkeit

für die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Kü chenhilfe be scheinigt

werde (Urk. 2 S. 2 ) . Dabei stützte sie sich im Wesentlichen auf das Gutachten des Z.___ vom 1 3. De zem ber 2012 ( Urk. 7/57). 2.2

Die Beschwerdeführerin wandte in ihrer Beschwerde vom 2 2. August 2013 ein , es gehe ihr gesundheitlich nicht besser und sie verwerte bereits ihre Restar beits fähigkeit von 25 % . Das Z.___ - Gutachten vom 1 3. Dezember 201 2 stehe in klarem

Widerspruch zu anderen ärztlichen Beurteilungen , weshalb zur Beurtei lung ihres Gesundheitszustandes nicht auf dieses abzustellen

sei ( Urk. 1 S. 4 ff.).

3. 3.1

Im Gutachten vom 3 1. Januar 2011 ( Urk. 7/22) zuhanden der BVK Personalvor sorge des Kantons Zürich nannte Dr. med. A.___ , Allgemeinmedizinerin, fol gen d e Diagnose n :

- C hronisch es

generalisiertes Schmerzsyndrom (ED 2008)/ Fibromyalgia

rheumatica mit/bei - Symptombeginn ca. 2003 - Polytopen myofascialen Druckpunk t en an den Extremitäten - Positiven „ tender

points “/brennenden Ganzkörperschmerzen - Chronischer Müdigkeit/Schlafstörungen - Cervikal betontem Panvertebralsyndrom : - Brustwirbelsäule -Hyperkyphose, Lendenwirbelsäule -Hyperlordose, mit Haltungsinsuffizienz - Ausgeprägter muskulärer Dekonditionier ung / Dysbalance - Leichter Torsionsskoliose mit Rippenbuckel links - Polyarthralgien: - Finger, insbesondere PIP-Gelenke, Handgelenke - Hüfte, Knie und Sprunggelenke beidseits

Die chronisch musculo-skelettale n Beschw erden im Bereich des ganzen Körpers würden bereits seit Jahren bestehen , wobei keine entzündlich-rheumatologische Grunderkrankung , welche die geklagten Beschwerden erklären würde, nachge wie sen worden sei.

Dr. A.___

empfahl eine Abklärung einer allenfalls vorlie gen den relevanten psychiatrischen Erkrankung. Aus somatischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (S. 7 f.). 3.2

Im psychiatrischen Gutachten vom 1 5. Mai 2011 ( Urk. 7/25) zuhanden der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich stellte

Dr. med.

B.___ , FMH Psychia trie

und Psychotherapie, die Diagnose einer mittelschweren depressiven Episode ohne somatisches Syndrom (ICD 10 F32.10), eines chronisch generalisierten Schmerz syndroms / Fibromyalgia

rheumatica und eines Diabetes mellitus Typ II (S.

6 Ziff. 8).

Die mittelschwere Depression, die eine Arbeitsunfähigkeit von 75 %

in der angestammten Tätigkeit begründe, bestehe seit ca. Mai 2010 und h ab e sich schleichend entwickelt , wobei hierfür die Fibromyalgie

massgebend gewesen sei.

Eine Prognose könne angesichts des hartnäckigen Schmerzleidens nur mit Zu rück haltung gestellt werden. E s handle sich aber um keinen Endzustand (S.

7) . 3.3

Im B ericht vom 1 2. August 2011 ( Urk. 7/27) nannte Dr. med. univ. C.___ , Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende psychiat rische n Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Mittelschwere depressive Episode (ICD - 10 F32.1) - Ag o r a phobie (ICD -1 0 F40.0) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD - 10 F45.41)

Als somatische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er: - Fibromyalgiesyndrom (ICD - 10 M79.7) - Chronisches zervikal betontes Panvertebralsyndrom (ICD - 10 M54.0) - Polyarth ralgie (ICD - 10 M25.5)

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnete er einen Diabetes melli tus Typ II (ICD - 10 E11 ,

S.

1). Er attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsun fähigkeit von 75 % in ihrer bisherigen Tätigkeit. Eine Prognose könne nicht abschliessend gemacht werden, da die therapeutischen Massnahmen noch nicht vol lständig ausgeschöpft seien (S. 2 f.). 3.4

Dr. D.___ ,

Chiropraktorin SCG/ECU, teilte im Bericht vom 1 7. April 2012 ( Urk. 7/47) mit, dass die Schmerzen bei der Beschwerdeführerin seit 2010 (vgl. Urk.

7/8)

zuge nommen hätten und dadurch ihre gesamte Belastbarkeit abge nom men habe. Es sei nicht von einer wesentlichen Verbesserung auszugehen ( Ziff. 1.4).

3.5

Im Bericht vom 9. Juli 2012 ( Urk. 7/49) wiederholte Dr. C.___ im Wesentli chen das bereits im Bericht vom 1 2. August 2011 ( Urk. 7/27) Dargelegte. Zu sätzlich

führte er aus , dass mittels Belastbarkeitstraining eine Steigerung der Arbeits fäh ig keit auf 50 % erzielt werden könne. Da die depressive Entwicklung und Angst er krankung vor dem Hintergrund der Fibromyalgie und des Schmerzsyndroms zu sehen seien und nicht isoliert betrachtet werden könnten, seien die se bislang nicht überwindbar gewesen ( S. 1 ) . 3.6

Dr. med. E.___ , FMH für Rheumatologie , nannte im Bericht vom 3. September 2012 ( Urk. 7/52) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Verdacht auf seronegative undifferenzierte Arthritis mit/bei - Mitbeteiligung MCP I, II rechts und PIP II, III rechts sowie DIP III rechts, links MCP I und III, PIP III und II, DIP II und III, Schulterge lenke, Ellbogen beidseits - m it Skelettszintigraphie vom 24.1 1. übereinstimmend - Basistherapie mit Salazopyrin (3.4.12-3.8.12) wurde wegen Wirkungs losigkeit gestoppt - Cervicothoracospondylogenes Syndrom beidseits mit - Wirbelsäulenfehlhaltung: Muskuläre Dysbalance - Lumbospondylogenes Syndrom mit/bei - degenerativen Veränderungen, muskulärer Dysbalance - PHS tendopathica links mit/bei - p ositivem Impingement - Tendopathie der Supraspinatussehne links mehr als rechts - P eriarthropathia

coxae beidseits bei - wahrscheinlich spondylogen bedingten muskulären Befunden - mögliche leichte Coxarthrose - DD: im Rahmen der undifferenzierten seronegativen Arthritis - Gemischte Beinoedeme beidseits bei/mit - Status nach Crossektomie , Magnastripping und Phlebektomie beid seits 2/97 - Rezidiv Varikose vom Seitenasttyp beidseits - Lipoedem - Mediale Gonarthrose mit/bei - Knick-, Senk- und Spreizfuss beidseits - Diabetes mellitus Typ II - Migräne sei t über 20 Jahren - Ausgeprägte Pannikulitis - Reaktiv depressive Entwicklung (S. 6 f.).

Die Prognose sei unbestimmt (S. 8). Es gehe der Beschwerdeführerin deutlich schlechter als im Jahr 200 6. Eine Arbeitsfähigkeit von 25 %

erscheine ange bracht (S.

11). 3.7

Im Z.___ - Gutachten vom 1 3. Dezember 201 2 ( Urk. 7/57) nannten die Dres . med .

F.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, G.___ , FMH Psychiatrie und Psy cho therapie, und H.___ , Fachärztin für Rheumatologie, folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22) : - Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD - 10 M53.1) - Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - Chronisches thorako-lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD - 10 M54.5) - m yostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligamentä ren Überlastungsreaktionen - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - kernspintomographisch 07/12 unauffälliger Befund - Hypermobilitätssyndrom (ICD - 10 M35.7) - PHS tendopathica links (ICD - 10 M75.0) - Impingement -Test positiv - s onographisch 05/12 leichte degenerative Veränderungen der Supra spinatussehne

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie: - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD - 10 F45.4) - Chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD - 10 R52.9) - Ganzkörperschmerzen mit vegetativer Begleitsymptomatik ( klinisch, labortechnisch, kernspintomographisch und skelettszintigraphisch keine Hinweise für entzündlich-rheumatische s Geschehen ) - Status nach mittelgradiger depressiver Episode (ICD - 10 F32.1) - Diabetes mellitus Typ II (ICD - 10 E11.9) - anamnetisch ED ca. im Jahr 2000 - mässiggradig medikamentös eingestellt mit HbA1c von 7.7 % (Norm < 6.3 % ) - Anamne s tisch rezidivierende Migräne seit 20 Jahren - Lipomatose vor allem an den Beinen und Unterschenkeln - Übergewicht (BMI 28 kg/m 2 ) - Medikamenten- Malcompliance (ICD - 10 Z91.1)

Neben der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung , die keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit begründe, könne keine weitere psychiatrische Diag nose ge stellt werden . Die somatoforme Schmerzstörung sei weder von erhebli cher psy chi atrischer Komorbi di tät , noch weise sie einen

chronifizierten

Krank heitsver lauf

auf .

Es seien keinerlei Hinweise auf das Vorhandensein einer de pressiven Störung zu finden. Die medikamentöse Behandlung h ab e relativ rasch zu einer wesentlichen Besserung der depressiven Phase ge führ t. Die mittelgra dige de pressive Episode sei remittiert. Aus psychiatrischer Sicht sei es daher der Be schwer deführerin zumutbar, spätestes ab Juli 2011 ganztags einer beruflichen Tä tigkeit nachzugehen

(S. 1 3

f f.). In ihrer rheumatologischen Beurteilung (S. 20) führten die Ärzte aus, dass keinerlei Hinweiszeichen für ein entzündlich-rheu matisches Geschehen bestünden . Sämtliche fibromyalgietypischen

Ten derpoints

seien druckschmerzhaft, doch l ie ge keine Fibromyal g ie sondern ein generalisier tes

multilokuläres Schmerzsyndrom vor. Bei der Untersuchung seien die Hals wirbelsäule (HWS), Brustwirbelsäule ( BWS) und Lendenwirbelsäule (LWS) frei beweglich gewesen. F ür eine radikuläre oder Wurzelkompressions symptomatik

wie Reflexausfälle oder Abschwächung von Kennmuskeln hätten keine Hinweis zeichen bestanden . Aus rheumatologischer Sicht sei die Be schwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit 100%ig arbeitsfähig. Da überdies

aus allgemeininter nis tischer Sicht der Diabetes mellitus, der ungenügend einge stellt sei, keine Ar bei tsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit begründe, sei zu sammenfassend fest zu halten, das s aus interdisziplinärer Sicht für die ange stammte Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit bestehe (S. 23). Analog zum Er werbsbereich bestehe auch im Haushalt keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit (S. 24). 4. 4.1

Vorwegzuschicken ist, dass das Z.___ - Gutachten vom 1 3. Dezember 201 2 (Urk. 7/57) in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Anforderungen an den Be weiswert einer Expertise entspricht. Der Bericht beantwortet die gestellten Fragen umfassend und erging nach einlässlicher Abklärung der Vorgeschichte und Befunderhebung in Kenntnis der Vorakten . D as

Gutachten ist sorgfältig ab gefasst, berücksichtig t die ge klagten Be schwerden der Beschwerdeführerin und setzt sich damit auseinander . Insbeson dere wird im Bericht auch zu früheren ärzt lichen Einschätzung en

detailliert Stellung genommen und nachvollziehbar dar ge legt, weshalb

i n psychiatrischer Hinsicht bei der Beschwerdeführerin nebst der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nunmehr keine affektive Störung mehr

festzustellen ist. So zeigten die Gutachter schlüssig auf, dass die mittel gradige depressive Episode dank wirkungsvoller Medikation und erfolgreicher The rapie remittiert ist. Ebens o legten sie aus all gemeininternistischer Sicht stich haltig dar, da ss bei adäquater Einstellung der Diabetes mellitus

und weiteren un auffälligen Befunde n keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit bewirken. Gleich verhält es sich mit ihrer schlüssigen

rheumatischen Beurteilung, wonach f ür die von der Beschwerdeführe rin geklagten Beschwerden nur teilweise ein entsprech endes morphologisches Korrelat vorliegt , dieses indes aufgrund seines Ausmasses die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkt.

4.2 4.2.1

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wie dereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien.

Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von er heblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch wei tere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähri ger,

chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Sympto matik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Be lang en des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer inner see lischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Kon fliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Be hand lung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz koope ra tiver Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – aus nahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352).

4.2. 2

Vorliegend führten die Z.___ - Ärzte im Gutachten aus, dass die diagnostizierte so matoforme Schmerzstörung weder von erheblicher psychiatrischer Komorbi di tät sei, einen chronifizierten Krankheitsverlauf

aufweise

noch

Rückzugsten denzen vor lägen ( Urk. 7/57 S.

14) . B ei der Frage ,

ob die Folgen einer

somatoforme n

Schmerz störung

mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind (Vorliegen einer psychischen Komorbidität und der Intensität der weiteren Kri te rien ) , handelt es sich um eine ausserhalb des Kompetenzbereichs des Arztes lie gende Rechtsfrage , womit der Beschwerdeführerin diesbezüglich beizupflich ten

ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_285/2009 vom 7. August 2009 E . 3.3.2, un ter Hin weis auf BGE 130 V 352) . 4.2.3

Wie aufgezeigt, steht bei der Beschwerdeführerin eine anhaltende Schmerzver arbeitungsstörung im Vordergrund, wobei die Gutachter anhand des erhobenen Psychostatus keine weitere psychiatrische Diagnose stellten. Demnach liegt keine psychiatrische Störung vor, die als eigenständiges, von der Schmerzsympto ma tik losgelöstes Beschwerdebild die Schmerzverarbeitung be einträchtigen könnte . Es fehlt damit an einer mitwirkenden, psychisch ausge wiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer . Folglich müssten die übrigen qualifizierten Kriterien mit gewisser Inten sität und Konstanz erfüllt sein.

Hier ist aber mangels Anhaltspunkte n das Kriterium der chronischen körper li chen Begleiterkrankung zu verneinen. Demgegenüber ist au fgrund der Tatsache, dass bereits im Jahr 2008 ein Schmerzsyndrom diagnostiziert beziehungsweise ein Symptombeginn

im Jahr 2003 festgestellt wurde ( Urk. 7/12 und Urk. 7/22 S.

9 lit . d ) , das Kriterium eines chronifizierten Krankheitsverlaufs mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung zu bejahen. Gänzlich zu verneinen ist jedoch ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Le bens. So geht die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben zufolge ein- bis zweimal pro Woche mit ihrer Schwiegertochter baden, treffe Kollegin nen, gehe täglich mit einer älteren Nachbarin und deren Hund sowie auch mit ihrem Mann spazieren ( Urk. 7/57 S. 12 ). Weiter gibt es keine Hinweise auf einen v erfestigte n , therapeutisch nicht mehr beeinflussbare n innerseelische n Verlauf , de n die Schmerz symptomatik als Ausdruck einer an sich missglückten, psy chisch aber ent lastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit")

erschienen liesse. Auch kann in Anbetracht der erhobenen Medika menten – Malcompliance (vorstehend E. 3.7) nicht vom Scheitern ei ner konse quent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unte r schiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der ver sicher ten Person die Rede sein.

V or diesem Hintergrund ist offenkundig, dass die Kriterien ,

die ein Abweichen von

der Überwindbarkeitsvermutung erlaub t , nicht erfüllt sind. Die di agno sti zier te anhaltende somatoforme Schmerzstörung vermag keinen invalidi sie ren den psychischen Gesundheitsschaden im Sinne der Rechtsprechung zu be gründen. 4. 3

4.3.1

Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei zur Beurteilung ihres psychischen Ge sundheitszustandes auf die Beurteilungen von Dr.

B.___ im Gutachten vom 1 5. Mai 2011 ( Urk. 7/25) abzustellen, wonach sie an einer mittelschweren De pression leide, die sich erneut im April 2011 verstärkt habe. Die Beurteilung von Dr. G.___ , wonach sich das depressive Zustandsbild bereit s im Mai 2011 we sentlich gebessert haben soll e, stimm e nicht mit vorgenannter

ärztlicher Beur teilung überein ( Urk. 1 S. 6 ff.). 4.3.2

Dr.

B.___

hielt im Gutachten vom 1 5. Mai 2011 ( Urk. 7/25) fest , dass die ausge prägte Depression der Beschwerdeführerin der entscheidende Grund für die Ar beitsunfähigkeit sei. Sie

beurteilte

die

damalige psychische Situation der Be schwerdeführerin

jedoch nicht als Endzustand, sondern war

der Ansicht, dass zumindest eine deutliche Besserung und Steigerung der Arbeitsfähigkeit erreich t werden könne , zumal hinsichtlich der depressiven Verstimmung noch fast sämt liche therapeutische Optionen offen ständen (S. 7). Die entspre chende Behand lung sei bei weitem nicht ausgeschöpft, vielmehr beginne diese erst richtig (S. 8).

Führte nun Dr. G.___ im Z.___ - Gutachten vom 13. Dezember 201 2 ( Urk. 7/57 S.

14 f. ) aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin ab Mai 2011 verbessert , mithin sich die mittelschwere depressive Phase aufgrund adä qua ter Therapie rasch zurückgebildet und spätestens ab Juli 2011 remittiert habe , ist der von der Beschwerdeführerin gelt end gemachte Wider spruch in den

ärzt lichen Beurteilungen nicht zu ersehen,

g ing doch Dr.

B.___ gerade davon aus , dass sich die depressive Phase der Beschwerdefüh rerin infolge Therapien zu rückbilden w er d e . Vor diesem Hinterg r und empfahl sie wohl auch eine Nach un ter suchung

der Beschwerdeführerin sechs Monate

später ( Urk. 7/25 S. 8 Ziff. 8.e ) .

4.3.3

Mit Schreiben vom 14. Januar 2014 (Urk. 9) ersuchte die Beschwerdeführerin , den

Arztbericht von Dr. E.___ (Urk. 10) gebührend zu berücksichtigen. Die Ärz tin führt e in ihrem Bericht vom 1 3. August 2013 zuhanden der Beschwerde führerin aus, das s

sie die von den Z.___ - Gutachtern gezogenen Schlüsse aufgrund eigene r

Einschätzungen nicht nachvoll ziehen

könne . I hrer Ansicht nach sei die Pa tien tin

insbesondere bei der psychiatrischen Beurteilung falsch eingeschätzt worden. Nach wie vor bestehe eine Arbeitsun fähigkeit von 75 %

aus di versen Gründe n .

Vorliegend ist festzustellen, dass Dr. E.___ keine objektivierbaren Gründe zu nennen vermochte, weshalb das Z.___ - Gutachten nicht plausibel sein soll te . Das von ihr gegen das fragliche Gutachten Vorgebrachte beruht auf subjektiven Wahr nehmung und persönlichen Schilderungen der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin , nicht aber auf dokumentierten, nachvollzie h baren Befund schilderungen . Damit vermag der Bericht das schlüssige Z.___ - Gutachten nicht in Frage zu stellen . 4. 4

Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass auf das überzeugende und sorgfältige Z.___ - Gutachten vom 1 3. Dezember 201 2 abzustellen ist. Es ist somit

davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht in ihrer

angestammten Tätigkeit nicht eingeschränkt ist.

Au s rheumatologischer Sicht hat

hinsichtlich ihrer angestammten Tätigkeit zu keine r Zeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden. Der medizini sche Sachverhalt ist in dem Sinne als erstellt zu betrachten. Von weiteren medi zinischen Abklärungen, wie in Ziffer 2 der Beschwerdeschrift beantragt wurde, sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d.). So wur den die organischen Befunde voll stän dig erhoben und es ist nicht ersichtlich, welche abweichenden Resultate eine weitere interdisziplinäre Begutachtung er geben könnte.

Für ein Abweichen von der bundesgerichtlichen Praxis betreffend Krankheitswert einer Fibromalgie (Urk. 1 S. 9) besteht keine Veranlassung. 4.5

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 5. 5.1

Die vo n der B eschwerdeführer in geltend gemachten Kosten von Fr. 200.-- für den bei Dr. E.___ eingeholten Bericht (Urk. 1 4 ) fallen unter den Begriff der Par teikosten im Sinne von Art. 61 lit . g ATSG. Die Beschwerdeführer in unterliegt

in diesem Verfahren , weshalb sie keinen Anspruch auf Ers tattung dieser Kosten hat, zumal der Bericht für den Ausgang dieses Verfahrens auch nicht mass geb lich war (Urteil des Bundesgerichts 8C_231/2013 vom 18. Juli 2013 E. 6 mit Hin weisen). 5. 2

Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerle gen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rainer Deecke unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder