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IV.2013.00706

Erstanmeldung; Abweisung des Leistungsbegehrens nach Verletzung der Mitwirkungspflicht (Begutachtung) rechtens. (BGE 8C_402/2014)

Zürich SozVersG · 2014-05-02 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. Der im Jahr 1965 geborene X.___ ist gelernter kaufmännischer Angestellter und lebt

eigenen Angaben zufolge von seinem Vermögen (Urk.

10/5 Ziff. 5.3, Urk. 10/15). Am 2 3. September 2011 meldete er sich unter Hinweis

auf seinen Psychiater, gemäss welchem er

ein Narzisst und nicht arbeitsfähig sei, bei der Invalidenversicherung zum Leistungs be zug an (Urk.

10/5 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, holte daraufhin einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 10/11) sowie Arztberichte (Urk. 10/10, Urk. 10/14) ein und befand eine

psychiatrisch-rheumatologisch e Begutachtung des Versicherten für

notwendig (vgl. Urk. 10/ 32/2). D ie rheumatologische Begutachtung wurde auf den 1 8. Januar 2013 (Urk. 10/26) und die psychiatrische auf den 1. Februar 2013 (Urk. 10/30) an gesetzt. Mit Zwischenverfügung vom 2 7. November 2012 (Urk. 10/31) hielt die IV-Stelle

an den Untersuchungen durch die von ihr gewählten

Gutachtern wie auch an den genannten Terminen fest .

Da sich der Versicherte der rheumatologischen Begutachtung vom 1 8. Januar 2013 nicht unterzog, veranlasste sie die Stornierung des Gutachtens (vgl. Urk. 10/34-35) und stellte mit Vorbescheid vom 2 2. Januar 2013 (Urk. 10/3 8) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte Einwände (Urk. 10/39, Urk. 10/41). In der Folge liess sie

erneut eine

bidisziplinäre Begut achtung in Auftrag geben (Urk. 10/42-43), wobei der Versicherte den verein barten Terminen wiederum fern blieb (Urk. 10/49-50). Aufgrund der ihr vor liegen den Akten verfügte die IV-Stelle am 3 1. Juli 2013 (Urk. 10/ 2) die Abweisung des Leistungsbegehrens. 2. Gegen die Verfügung vom 3 1. Juli 2013 (Urk. 10/2) erhob der Versicherte am 1 0. August 2013 (Urk.

1) Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 2 9. August 2013 (Urk.

3) wurde ihm Frist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift ange setzt. Daraufhin beantrag t e der Versicherte am 6. September 2013 sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 3 1. Juli 2013 (Urk. 5 -6). Mit Beschwerde antwort vom 2. Oktober 2013 (Urk.

9) stellte die IV-Stelle den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Das hiesige Gericht ordnete am 1 4. Oktober 2013 einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 11). Der Beschwerdeführer reichte seine Replik am 4. November 2013 (Urk. 13-14) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 17), was dem Beschwerde führer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

N ach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor derlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhal ten. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung not wendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unter ziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Per sonen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren leistungsverweiger nden Entscheid vom 3 1. Juli 2013 (Urk.

2) zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer am 13. November 2012 auf die Folgen der Verweigerung der Mitwirkungspflicht (Entscheid aufgrund der Akten) aufmerksam gemacht worden sei. Dennoch habe er

die ihm zumutbaren Untersuchungstermine nicht wahrgenommen . 2.2

Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, die Begutachtungs termine hätten ihm nicht gepasst. Er habe sein Bestes gegeben. Von einer Verweigerung der Mitwirkungspflicht könne nicht die Rede sein (Urk. 6).

3. 3.1

Im undatierte n Bericht de s

Y.___ wurde keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 10/10 / 1). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden rezidivierende Rückenschmerzen seit 2008 genannt. Laut Bericht habe die letzte Kontrolle des Beschwerdeführers am 12.

Juni 2009 stattgefunden, weil er um ein Arztzeugnis ersucht habe . Er sei voll arbeitsfäh ig . 3.2

Lic . phil. Z.___

vom

A.___, B.___, konnte im Bericht vom 26.

März 2012 keine Diagnose nennen (Urk. 10/14). Er berichtete, dass die letzte Kontrolle am 6. Juli 2009 stattgefunden habe.

Zum ärztliche n Befund notierte er „ unklar “ und bei der Prognose „ unbestimmt “ . Z ur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserte er sich nicht . 4. 4.1

Dr. med. C.___ und d ipl. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, Facharzt für Neurologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielten am 1 2. Oktober 2012 fest (vgl. Urk. 10/36/2), dass keine aktuellen Arzt berichte den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dokumentieren würden. Eine psychiatrische Diagnose sei nirgends ausgewiesen. Eine psychiatrisch-rheumatologische Begutachtung zur schlüssigen Beurteilung des Gesundheits schadens und dessen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Beschwer deführers seien notwendig. Dem RAD ist beizupflichten. Die Erstellung eines psychiatrisch-rheumatologischen Gutachtens erwies sich aufgrund der dürftigen medizinischen Aktenlage sowie

der unklare n bzw. nicht vorhandenen

Diagno sestellung

der Ärzte (vgl. E. 3.1 und E. 3.2) als notwendig und ist deshalb vor liegend nicht zu beanstanden.

4.2

Der Beschwerdeführer widersetzte sich von Beginn weg der rheumatologischen Begutachtung durch Dr. med. E.___, FMH für innere Medizin und Rheumaerkran kungen, indem er vorbrachte, der vereinbarte Termin vom 18. Januar 2013 sei ihm aufgrund der Uhrzeit (8 Uhr morgens) nicht zumutbar (vgl. Urk. 10/25-26). In der Folge ermahnte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 1 3. November 2012, den Termin zur Begutachtung bei Dr. E.___

wahrzunehmen, ansonsten aufgrund der Akten zu entscheiden wäre, was die Abweisung des Leistungsgesuchs bedeuten würde (Urk. 10/27). Eine der Mahnung beigelegte Bereitschaftserklärung zur Wahrnehmung der rheumatologischen Begutachtung wurde durch den Beschwerdeführer mit der Begründung, er wolle einen Termin am Nachmittag, unausgefüllt retourniert (Urk. 10/28). Mit Zwischenverfügung vom 2 7. November 201 2 (Urk. 10/31) erfolgte eine weitere Ermahnung des Beschwerdeführers . Trotz schriftlicher Mahnungen erschien l etzterer nicht zur Begutachtung bei Dr. E.___ und teilte diesem zudem mit, dass er sich überhaupt nicht begutachten lassen wolle (Urk. 10/34-35).

Am

2 7. März 2013 wurde eine er neute Begutachtung des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben (vgl. Urk. 10/51/2) und eine entsprechende Bereitschaftserklärung des Beschwerde führers

eingeholt (Urk. 10/ 46- 47) . Mit Schreiben vom 2 0. Juni 2013 teilte Dr. E.___

schliesslich mit, der Beschwerdeführer sei nicht zu r psychiatrischen Begutachtung vom 1 4. Juni 2013 bei Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, spez. Konsiliar

- und Liaisonpsychiatrie FMH, erschienen (Urk. 10/50). Der Beschwerdeführer begründete sein Nichterscheinen damit, dass der Termin vom 1 4. Juni 2013 auf 9 Uhr vor verschoben worden sei, was ihm nicht gepasst habe. Vergeblich habe er versucht, einen passenden Ter min zu finden (Urk. 13, vgl. Urk. 14). 4.3

Festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer seine Weigerung zur Wahrnehmung der

Begutachtungst ermin e

lediglich damit rechtfertigte, dass ihm die jeweilige (frühe) Uhrzeit nicht zumutbar sei. Weshalb es dem Beschwerdeführer aber nicht zumutbar sein sollte, um 8 beziehungsweise 9 Uhr einen Termin in G.___ wahr zunehmen, ist nicht nachvollziehbar .

Vorliegend bringt d er Beschwerdeführer keine spezifischen Gründe bzw. keine konkreten entgegenstehenden Umstände vor, die auf eine Unzumutbarkeit an einer Begutachtung durch die Dres . E.___ und F.___ und damit auf eine entschuldbare Verweigerung der Untersuchun gen schliessen liessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 988/06 vom 2 8. März 2007 E. 4.2). Damit erschien der Beschwerdeführer in unentschuldbarer Weise nicht zu den ihm bekannten Begutachtungsterminen, weshalb er seine Mitwir kungspflicht verletzt

e. Die Beschwerde gegner in verfügte

somit zu Recht – nach korrekt durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren

– aufgrund der Akten die Abweisung des Leistungsbegehrens .

5.

Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Der im Jahr 1965 geborene X.___ ist gelernter kaufmännischer Angestellter und lebt

eigenen Angaben zufolge von seinem Vermögen (Urk.

10/5 Ziff. 5.3, Urk. 10/15). Am 2 3. September 2011 meldete er sich unter Hinweis

auf seinen Psychiater, gemäss welchem er

ein Narzisst und nicht arbeitsfähig sei, bei der Invalidenversicherung zum Leistungs be zug an (Urk.

10/5 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, holte daraufhin einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 10/11) sowie Arztberichte (Urk. 10/10, Urk. 10/14) ein und befand eine

psychiatrisch-rheumatologisch e Begutachtung des Versicherten für

notwendig (vgl. Urk. 10/ 32/2). D ie rheumatologische Begutachtung wurde auf den 1 8. Januar 2013 (Urk. 10/26) und die psychiatrische auf den 1. Februar 2013 (Urk. 10/30) an gesetzt. Mit Zwischenverfügung vom 2 7. November 2012 (Urk. 10/31) hielt die IV-Stelle

an den Untersuchungen durch die von ihr gewählten

Gutachtern wie auch an den genannten Terminen fest .

Da sich der Versicherte der rheumatologischen Begutachtung vom 1 8. Januar 2013 nicht unterzog, veranlasste sie die Stornierung des Gutachtens (vgl. Urk. 10/34-35) und stellte mit Vorbescheid vom 2 2. Januar 2013 (Urk. 10/3 8) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte Einwände (Urk. 10/39, Urk. 10/41). In der Folge liess sie

erneut eine

bidisziplinäre Begut achtung in Auftrag geben (Urk. 10/42-43), wobei der Versicherte den verein barten Terminen wiederum fern blieb (Urk. 10/49-50). Aufgrund der ihr vor liegen den Akten verfügte die IV-Stelle am 3 1. Juli 2013 (Urk. 10/

E. 2 Gegen die Verfügung vom 3 1. Juli 2013 (Urk. 10/2) erhob der Versicherte am 1 0. August 2013 (Urk.

1) Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 2 9. August 2013 (Urk.

3) wurde ihm Frist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift ange setzt. Daraufhin beantrag t e der Versicherte am 6. September 2013 sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 3 1. Juli 2013 (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren leistungsverweiger nden Entscheid vom 3 1. Juli 2013 (Urk.

2) zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer am 13. November 2012 auf die Folgen der Verweigerung der Mitwirkungspflicht (Entscheid aufgrund der Akten) aufmerksam gemacht worden sei. Dennoch habe er

die ihm zumutbaren Untersuchungstermine nicht wahrgenommen .

E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, die Begutachtungs termine hätten ihm nicht gepasst. Er habe sein Bestes gegeben. Von einer Verweigerung der Mitwirkungspflicht könne nicht die Rede sein (Urk. 6).

3. 3.1

Im undatierte n Bericht de s

Y.___ wurde keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 10/10 / 1). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden rezidivierende Rückenschmerzen seit 2008 genannt. Laut Bericht habe die letzte Kontrolle des Beschwerdeführers am 12.

Juni 2009 stattgefunden, weil er um ein Arztzeugnis ersucht habe . Er sei voll arbeitsfäh ig . 3.2

Lic . phil. Z.___

vom

A.___, B.___, konnte im Bericht vom 26.

März 2012 keine Diagnose nennen (Urk. 10/14). Er berichtete, dass die letzte Kontrolle am 6. Juli 2009 stattgefunden habe.

Zum ärztliche n Befund notierte er „ unklar “ und bei der Prognose „ unbestimmt “ . Z ur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserte er sich nicht . 4. 4.1

Dr. med. C.___ und d ipl. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, Facharzt für Neurologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielten am 1 2. Oktober 2012 fest (vgl. Urk. 10/36/2), dass keine aktuellen Arzt berichte den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dokumentieren würden. Eine psychiatrische Diagnose sei nirgends ausgewiesen. Eine psychiatrisch-rheumatologische Begutachtung zur schlüssigen Beurteilung des Gesundheits schadens und dessen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Beschwer deführers seien notwendig. Dem RAD ist beizupflichten. Die Erstellung eines psychiatrisch-rheumatologischen Gutachtens erwies sich aufgrund der dürftigen medizinischen Aktenlage sowie

der unklare n bzw. nicht vorhandenen

Diagno sestellung

der Ärzte (vgl. E. 3.1 und E. 3.2) als notwendig und ist deshalb vor liegend nicht zu beanstanden.

4.2

Der Beschwerdeführer widersetzte sich von Beginn weg der rheumatologischen Begutachtung durch Dr. med. E.___, FMH für innere Medizin und Rheumaerkran kungen, indem er vorbrachte, der vereinbarte Termin vom 18. Januar 2013 sei ihm aufgrund der Uhrzeit (8 Uhr morgens) nicht zumutbar (vgl. Urk. 10/25-26). In der Folge ermahnte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 1 3. November 2012, den Termin zur Begutachtung bei Dr. E.___

wahrzunehmen, ansonsten aufgrund der Akten zu entscheiden wäre, was die Abweisung des Leistungsgesuchs bedeuten würde (Urk. 10/27). Eine der Mahnung beigelegte Bereitschaftserklärung zur Wahrnehmung der rheumatologischen Begutachtung wurde durch den Beschwerdeführer mit der Begründung, er wolle einen Termin am Nachmittag, unausgefüllt retourniert (Urk. 10/28). Mit Zwischenverfügung vom 2 7. November 201 2 (Urk. 10/31) erfolgte eine weitere Ermahnung des Beschwerdeführers . Trotz schriftlicher Mahnungen erschien l etzterer nicht zur Begutachtung bei Dr. E.___ und teilte diesem zudem mit, dass er sich überhaupt nicht begutachten lassen wolle (Urk. 10/34-35).

Am

2 7. März 2013 wurde eine er neute Begutachtung des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben (vgl. Urk. 10/51/2) und eine entsprechende Bereitschaftserklärung des Beschwerde führers

eingeholt (Urk. 10/ 46- 47) . Mit Schreiben vom 2 0. Juni 2013 teilte Dr. E.___

schliesslich mit, der Beschwerdeführer sei nicht zu r psychiatrischen Begutachtung vom 1 4. Juni 2013 bei Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, spez. Konsiliar

- und Liaisonpsychiatrie FMH, erschienen (Urk. 10/50). Der Beschwerdeführer begründete sein Nichterscheinen damit, dass der Termin vom 1 4. Juni 2013 auf 9 Uhr vor verschoben worden sei, was ihm nicht gepasst habe. Vergeblich habe er versucht, einen passenden Ter min zu finden (Urk. 13, vgl. Urk. 14). 4.3

Festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer seine Weigerung zur Wahrnehmung der

Begutachtungst ermin e

lediglich damit rechtfertigte, dass ihm die jeweilige (frühe) Uhrzeit nicht zumutbar sei. Weshalb es dem Beschwerdeführer aber nicht zumutbar sein sollte, um 8 beziehungsweise 9 Uhr einen Termin in G.___ wahr zunehmen, ist nicht nachvollziehbar .

Vorliegend bringt d er Beschwerdeführer keine spezifischen Gründe bzw. keine konkreten entgegenstehenden Umstände vor, die auf eine Unzumutbarkeit an einer Begutachtung durch die Dres . E.___ und F.___ und damit auf eine entschuldbare Verweigerung der Untersuchun gen schliessen liessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 988/06 vom 2 8. März 2007 E. 4.2). Damit erschien der Beschwerdeführer in unentschuldbarer Weise nicht zu den ihm bekannten Begutachtungsterminen, weshalb er seine Mitwir kungspflicht verletzt

e. Die Beschwerde gegner in verfügte

somit zu Recht – nach korrekt durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren

– aufgrund der Akten die Abweisung des Leistungsbegehrens .

E. 5 Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr.

E. 6 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00706 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Minder Urteil vom

2. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Der im Jahr 1965 geborene X.___ ist gelernter kaufmännischer Angestellter und lebt

eigenen Angaben zufolge von seinem Vermögen (Urk.

10/5 Ziff. 5.3, Urk. 10/15). Am 2 3. September 2011 meldete er sich unter Hinweis

auf seinen Psychiater, gemäss welchem er

ein Narzisst und nicht arbeitsfähig sei, bei der Invalidenversicherung zum Leistungs be zug an (Urk.

10/5 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, holte daraufhin einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 10/11) sowie Arztberichte (Urk. 10/10, Urk. 10/14) ein und befand eine

psychiatrisch-rheumatologisch e Begutachtung des Versicherten für

notwendig (vgl. Urk. 10/ 32/2). D ie rheumatologische Begutachtung wurde auf den 1 8. Januar 2013 (Urk. 10/26) und die psychiatrische auf den 1. Februar 2013 (Urk. 10/30) an gesetzt. Mit Zwischenverfügung vom 2 7. November 2012 (Urk. 10/31) hielt die IV-Stelle

an den Untersuchungen durch die von ihr gewählten

Gutachtern wie auch an den genannten Terminen fest .

Da sich der Versicherte der rheumatologischen Begutachtung vom 1 8. Januar 2013 nicht unterzog, veranlasste sie die Stornierung des Gutachtens (vgl. Urk. 10/34-35) und stellte mit Vorbescheid vom 2 2. Januar 2013 (Urk. 10/3 8) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte Einwände (Urk. 10/39, Urk. 10/41). In der Folge liess sie

erneut eine

bidisziplinäre Begut achtung in Auftrag geben (Urk. 10/42-43), wobei der Versicherte den verein barten Terminen wiederum fern blieb (Urk. 10/49-50). Aufgrund der ihr vor liegen den Akten verfügte die IV-Stelle am 3 1. Juli 2013 (Urk. 10/ 2) die Abweisung des Leistungsbegehrens. 2. Gegen die Verfügung vom 3 1. Juli 2013 (Urk. 10/2) erhob der Versicherte am 1 0. August 2013 (Urk.

1) Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 2 9. August 2013 (Urk.

3) wurde ihm Frist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift ange setzt. Daraufhin beantrag t e der Versicherte am 6. September 2013 sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 3 1. Juli 2013 (Urk. 5 -6). Mit Beschwerde antwort vom 2. Oktober 2013 (Urk.

9) stellte die IV-Stelle den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Das hiesige Gericht ordnete am 1 4. Oktober 2013 einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 11). Der Beschwerdeführer reichte seine Replik am 4. November 2013 (Urk. 13-14) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 17), was dem Beschwerde führer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

N ach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor derlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhal ten. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung not wendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unter ziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Per sonen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren leistungsverweiger nden Entscheid vom 3 1. Juli 2013 (Urk.

2) zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer am 13. November 2012 auf die Folgen der Verweigerung der Mitwirkungspflicht (Entscheid aufgrund der Akten) aufmerksam gemacht worden sei. Dennoch habe er

die ihm zumutbaren Untersuchungstermine nicht wahrgenommen . 2.2

Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, die Begutachtungs termine hätten ihm nicht gepasst. Er habe sein Bestes gegeben. Von einer Verweigerung der Mitwirkungspflicht könne nicht die Rede sein (Urk. 6).

3. 3.1

Im undatierte n Bericht de s

Y.___ wurde keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 10/10 / 1). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden rezidivierende Rückenschmerzen seit 2008 genannt. Laut Bericht habe die letzte Kontrolle des Beschwerdeführers am 12.

Juni 2009 stattgefunden, weil er um ein Arztzeugnis ersucht habe . Er sei voll arbeitsfäh ig . 3.2

Lic . phil. Z.___

vom

A.___, B.___, konnte im Bericht vom 26.

März 2012 keine Diagnose nennen (Urk. 10/14). Er berichtete, dass die letzte Kontrolle am 6. Juli 2009 stattgefunden habe.

Zum ärztliche n Befund notierte er „ unklar “ und bei der Prognose „ unbestimmt “ . Z ur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserte er sich nicht . 4. 4.1

Dr. med. C.___ und d ipl. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, Facharzt für Neurologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielten am 1 2. Oktober 2012 fest (vgl. Urk. 10/36/2), dass keine aktuellen Arzt berichte den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dokumentieren würden. Eine psychiatrische Diagnose sei nirgends ausgewiesen. Eine psychiatrisch-rheumatologische Begutachtung zur schlüssigen Beurteilung des Gesundheits schadens und dessen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Beschwer deführers seien notwendig. Dem RAD ist beizupflichten. Die Erstellung eines psychiatrisch-rheumatologischen Gutachtens erwies sich aufgrund der dürftigen medizinischen Aktenlage sowie

der unklare n bzw. nicht vorhandenen

Diagno sestellung

der Ärzte (vgl. E. 3.1 und E. 3.2) als notwendig und ist deshalb vor liegend nicht zu beanstanden.

4.2

Der Beschwerdeführer widersetzte sich von Beginn weg der rheumatologischen Begutachtung durch Dr. med. E.___, FMH für innere Medizin und Rheumaerkran kungen, indem er vorbrachte, der vereinbarte Termin vom 18. Januar 2013 sei ihm aufgrund der Uhrzeit (8 Uhr morgens) nicht zumutbar (vgl. Urk. 10/25-26). In der Folge ermahnte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 1 3. November 2012, den Termin zur Begutachtung bei Dr. E.___

wahrzunehmen, ansonsten aufgrund der Akten zu entscheiden wäre, was die Abweisung des Leistungsgesuchs bedeuten würde (Urk. 10/27). Eine der Mahnung beigelegte Bereitschaftserklärung zur Wahrnehmung der rheumatologischen Begutachtung wurde durch den Beschwerdeführer mit der Begründung, er wolle einen Termin am Nachmittag, unausgefüllt retourniert (Urk. 10/28). Mit Zwischenverfügung vom 2 7. November 201 2 (Urk. 10/31) erfolgte eine weitere Ermahnung des Beschwerdeführers . Trotz schriftlicher Mahnungen erschien l etzterer nicht zur Begutachtung bei Dr. E.___ und teilte diesem zudem mit, dass er sich überhaupt nicht begutachten lassen wolle (Urk. 10/34-35).

Am

2 7. März 2013 wurde eine er neute Begutachtung des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben (vgl. Urk. 10/51/2) und eine entsprechende Bereitschaftserklärung des Beschwerde führers

eingeholt (Urk. 10/ 46- 47) . Mit Schreiben vom 2 0. Juni 2013 teilte Dr. E.___

schliesslich mit, der Beschwerdeführer sei nicht zu r psychiatrischen Begutachtung vom 1 4. Juni 2013 bei Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, spez. Konsiliar

- und Liaisonpsychiatrie FMH, erschienen (Urk. 10/50). Der Beschwerdeführer begründete sein Nichterscheinen damit, dass der Termin vom 1 4. Juni 2013 auf 9 Uhr vor verschoben worden sei, was ihm nicht gepasst habe. Vergeblich habe er versucht, einen passenden Ter min zu finden (Urk. 13, vgl. Urk. 14). 4.3

Festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer seine Weigerung zur Wahrnehmung der

Begutachtungst ermin e

lediglich damit rechtfertigte, dass ihm die jeweilige (frühe) Uhrzeit nicht zumutbar sei. Weshalb es dem Beschwerdeführer aber nicht zumutbar sein sollte, um 8 beziehungsweise 9 Uhr einen Termin in G.___ wahr zunehmen, ist nicht nachvollziehbar .

Vorliegend bringt d er Beschwerdeführer keine spezifischen Gründe bzw. keine konkreten entgegenstehenden Umstände vor, die auf eine Unzumutbarkeit an einer Begutachtung durch die Dres . E.___ und F.___ und damit auf eine entschuldbare Verweigerung der Untersuchun gen schliessen liessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 988/06 vom 2 8. März 2007 E. 4.2). Damit erschien der Beschwerdeführer in unentschuldbarer Weise nicht zu den ihm bekannten Begutachtungsterminen, weshalb er seine Mitwir kungspflicht verletzt

e. Die Beschwerde gegner in verfügte

somit zu Recht – nach korrekt durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren

– aufgrund der Akten die Abweisung des Leistungsbegehrens .

5.

Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder