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IV.2013.00701

Ganze Rente zugesprochen; Beginn des Leistungsanspruchs und Höhe der Rente sind nicht zu beanstanden

Zürich SozVersG · 2013-12-13 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1961 geborene X.___ beantragte am 8. Juli 2011 bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für orthopä dische Massschuhe (Urk. 8/1). Mit Mitteilung vom 1 5. September 2011 sprach ihr die IV-Stelle die beantragen Kosten gut (Urk. 8/9).

Am 1 9. März 2012 meldete sich X.___ bei der IV-Stelle zum Bezug von Massnahmen beruflicher Art bzw. Rentenleistungen an (Urk. 8/10). Nach Vor nahme medizinischer und erwerblicher Abklärungen, in deren Rahmen unter anderem ein Gutachten der MEDAS Y.___

(MEDAS) eingeholt wurde (Gutachten vom 3 0. April 2013, Urk. 8/38), sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 2 3. Juli 2013 mit Wirkung ab 1. September 2012 eine ganze Rente zu (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 2 0. August 2013 Beschwerde und ersuchte um Überprüfung des Beginns des Leistungsanspruchs und der Höhe der ihr aus gerichteten Rentenleistungen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin erstattete am 2 3. September 2013 unter Beilage einer Stellungnahme der Ausgleichskasse vom gleichen Tag (Urk.

7) die Beschwerdeantwort (Urk. 6) . Die Beschwerdeant wort wurde zusammen mit der Stellungnahme der Ausgleichskasse am 2 6. September 2013 der Beschwerdeführer in zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfo lgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 3. Juli 2013 (Urk.

2) davon aus, dass die Beschwerdefü hrerin im Gesundheitsfall zu 40 % im Aufgabenbereich tätig und zu 60 % erwerbstätig wäre. Die Beschwer degegnerin erachtete die Beschwerdeführerin dabei als zu 100 % erwerbsunfä hig und im Aufgabenbereich als zu 33,75 % eingeschränkt. Hieraus resultierte ein Invaliditätsgrad von 74 % . 1.2

Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor (Urk. 1), es sei der monatli che Betrag, welcher ihr ausbezahlt werde, zu überprüfen. Sie sei der Meinung, dass dieser unter dem Existenzminimum liege und sie deshalb weiter hin finanzielle Schwierigkeiten habe. Zudem sei der Zeitpunkt der rückwirken den Rentenausrichtung zu überprüfen, stehe doch in der Verfügung vom 2 3. Juli 2013, dass es ihr seit dem 1. Januar 2009 nicht mehr möglich sei, zu arbeiten. Dennoch habe sie erst ab September 2012 Rentenzahlungen erhalten. 2.

Die Qualifizierung der Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin als im Gesundheitsfall zu 60 % erwerbstätig und zu 4 0 % im Aufgabenbereich tätig wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Frage gestellt (vgl. Haus haltsabklärungsbericht vom 6. August 2012, Urk. 8/18) . Die Parteien gehen zudem zutreffenderweise in Übereinstimmung mit den Akten, insbesondere auch dem überzeugenden Gutachten der MEDAS vom 3 0. April 2013 (Urk. 8/38), davon aus, dass die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann und im Aufgabenbereich zu 37,5 % eingeschränkt ist. Die Zusprache einer ganzen Invalidenrente erweist sich somit als rechtens.

Strittig und zu prüfen bleibt somit einzig der Beginn des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin sowie die Höhe der der Beschwerdeführerin ausgerichteten Rentenleistungen.

3 . 3.1

Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b) während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind und c) nach Ablauf dieses Jah res zu mindestens 40 Prozent invalid sind (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Gemäss

Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungs anspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). 3.2

Die Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Bezug von Rentenleistungen ist am 1 9. März 2012 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen (Urk. 8/10). Ihr Rentenanspruch konnte daher gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens im Sep tember 2012 entstehen. Es erweist sich deshalb als rechtens, dass die Beschwer de gegnerin ihre Leistungen mit Wirkung ab 1. September 2012 ausrichtet. 4.

Die Invalidenrente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkom mens berechnet. Dieses setzt sich zusammen aus a) den Erwerbseinkommen;

b) den Erziehungsgutschriften und c) den Betreuungsgutschriften (Art. 37 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 quater Abs.

1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenvorsorge [AHVG]). Massgebend sind grundsätzlich die Jahre zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres und dem 3 1. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Art. 29 bis

Abs. 1 AHVG).

Für die Berechnung der Rente ist also lediglich massgebend, welche Beiträge (Einkommen sowie Erziehung s- und Betreuungsgut schriften) eine versicherte Person bis zum Eintritt des Versicherungsfalles geleistet hat. Nicht entscheidend ist hingegen, ob eine versicherte Person mit den ausgerichteten Rentenleistun gen i hr Existenzminimum decken kann. Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, und von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht wurde, dass die Rente gestützt auf diese Parameter nicht korrekt berechnet worden sei, ist die Rentenberech n ung durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. 5.

Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 2 3. Juli 2013 als rechtens . Die Beschwerde ist

dementsprechend abzuweisen. Anzufügen bleibt, dass es der Beschwerdeführerin unbenommen ist, zur Deckung ihres Existenzbedarfs bei ihrer Gemeinde einen Antrag auf Ergänzungsleistungen gemäss dem Bundesgesetz

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassen- und Invalidenversicherung

zu stellen . 6.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 400.-- als angemes sen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Die 1961 geborene X.___ beantragte am 8. Juli 2011 bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für orthopä dische Massschuhe (Urk. 8/1). Mit Mitteilung vom 1 5. September 2011 sprach ihr die IV-Stelle die beantragen Kosten gut (Urk. 8/9).

Am 1 9. März 2012 meldete sich X.___ bei der IV-Stelle zum Bezug von Massnahmen beruflicher Art bzw. Rentenleistungen an (Urk. 8/10). Nach Vor nahme medizinischer und erwerblicher Abklärungen, in deren Rahmen unter anderem ein Gutachten der MEDAS Y.___

(MEDAS) eingeholt wurde (Gutachten vom 3 0. April 2013, Urk. 8/38), sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 2 3. Juli 2013 mit Wirkung ab 1. September 2012 eine ganze Rente zu (Urk. 2).

E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 3. Juli 2013 (Urk.

2) davon aus, dass die Beschwerdefü hrerin im Gesundheitsfall zu 40 % im Aufgabenbereich tätig und zu 60 % erwerbstätig wäre. Die Beschwer degegnerin erachtete die Beschwerdeführerin dabei als zu 100 % erwerbsunfä hig und im Aufgabenbereich als zu 33,75 % eingeschränkt. Hieraus resultierte ein Invaliditätsgrad von 74 % .

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor (Urk. 1), es sei der monatli che Betrag, welcher ihr ausbezahlt werde, zu überprüfen. Sie sei der Meinung, dass dieser unter dem Existenzminimum liege und sie deshalb weiter hin finanzielle Schwierigkeiten habe. Zudem sei der Zeitpunkt der rückwirken den Rentenausrichtung zu überprüfen, stehe doch in der Verfügung vom 2 3. Juli 2013, dass es ihr seit dem 1. Januar 2009 nicht mehr möglich sei, zu arbeiten. Dennoch habe sie erst ab September 2012 Rentenzahlungen erhalten. 2.

Die Qualifizierung der Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin als im Gesundheitsfall zu 60 % erwerbstätig und zu 4 0 % im Aufgabenbereich tätig wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Frage gestellt (vgl. Haus haltsabklärungsbericht vom 6. August 2012, Urk. 8/18) . Die Parteien gehen zudem zutreffenderweise in Übereinstimmung mit den Akten, insbesondere auch dem überzeugenden Gutachten der MEDAS vom 3 0. April 2013 (Urk. 8/38), davon aus, dass die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann und im Aufgabenbereich zu 37,5 % eingeschränkt ist. Die Zusprache einer ganzen Invalidenrente erweist sich somit als rechtens.

Strittig und zu prüfen bleibt somit einzig der Beginn des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin sowie die Höhe der der Beschwerdeführerin ausgerichteten Rentenleistungen.

E. 2 Hiergegen erhob X.___ am 2 0. August 2013 Beschwerde und ersuchte um Überprüfung des Beginns des Leistungsanspruchs und der Höhe der ihr aus gerichteten Rentenleistungen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin erstattete am 2 3. September 2013 unter Beilage einer Stellungnahme der Ausgleichskasse vom gleichen Tag (Urk.

7) die Beschwerdeantwort (Urk. 6) . Die Beschwerdeant wort wurde zusammen mit der Stellungnahme der Ausgleichskasse am 2 6. September 2013 der Beschwerdeführer in zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 9).

E. 3.1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b) während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind und c) nach Ablauf dieses Jah res zu mindestens 40 Prozent invalid sind (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Gemäss

Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungs anspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG).

E. 3.2 Die Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Bezug von Rentenleistungen ist am 1 9. März 2012 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen (Urk. 8/10). Ihr Rentenanspruch konnte daher gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens im Sep tember 2012 entstehen. Es erweist sich deshalb als rechtens, dass die Beschwer de gegnerin ihre Leistungen mit Wirkung ab 1. September 2012 ausrichtet.

E. 4 Die Invalidenrente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkom mens berechnet. Dieses setzt sich zusammen aus a) den Erwerbseinkommen;

b) den Erziehungsgutschriften und c) den Betreuungsgutschriften (Art. 37 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 quater Abs.

1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenvorsorge [AHVG]). Massgebend sind grundsätzlich die Jahre zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres und dem 3 1. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Art. 29 bis

Abs. 1 AHVG).

Für die Berechnung der Rente ist also lediglich massgebend, welche Beiträge (Einkommen sowie Erziehung s- und Betreuungsgut schriften) eine versicherte Person bis zum Eintritt des Versicherungsfalles geleistet hat. Nicht entscheidend ist hingegen, ob eine versicherte Person mit den ausgerichteten Rentenleistun gen i hr Existenzminimum decken kann. Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, und von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht wurde, dass die Rente gestützt auf diese Parameter nicht korrekt berechnet worden sei, ist die Rentenberech n ung durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden.

E. 5 Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 2 3. Juli 2013 als rechtens . Die Beschwerde ist

dementsprechend abzuweisen. Anzufügen bleibt, dass es der Beschwerdeführerin unbenommen ist, zur Deckung ihres Existenzbedarfs bei ihrer Gemeinde einen Antrag auf Ergänzungsleistungen gemäss dem Bundesgesetz

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassen- und Invalidenversicherung

zu stellen .

E. 6 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 400.-- als angemes sen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Dispositiv
  1. Die 1961 geborene X.___ beantragte am
  2. Juli 2011 bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für orthopä dische Massschuhe ( Urk.  8/1). Mit Mitteilung vom 1
  3. September 2011 sprach ihr die IV-Stelle die beantragen Kosten gut ( Urk.  8/9).      Am 1
  4. März 2012 meldete sich X.___ bei der IV-Stelle zum Bezug von Massnahmen beruflicher Art bzw. Rentenleistungen an ( Urk.  8/10). Nach Vor nahme medizinischer und erwerblicher Abklärungen, in deren Rahmen unter anderem ein Gutachten der MEDAS Y.___ (MEDAS) eingeholt wurde (Gutachten vom 3
  5. April 2013, Urk.  8/38) , sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 2
  6. Juli 2013 mit Wirkung ab
  7. September 2012 eine ganze Rente zu ( Urk.  2).
  8. Hiergegen erhob X.___ am 2
  9. August 2013 Beschwerde und ersuchte um Überprüfung des Beginns des Leistungsanspruchs und der Höhe der ihr aus gerichteten Rentenleistungen ( Urk.  1). Die Beschwerdegegnerin erstattete am 2
  10. September 2013 unter Beilage einer Stellungnahme der Ausgleichskasse vom gleichen Tag ( Urk.  7) die Beschwerdeantwort ( Urk.  6) . Die Beschwerdeant wort wurde zusammen mit der Stellungnahme der Ausgleichskasse am 2
  11. September 2013 der Beschwerdeführer in zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk.  9).
  12. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfo lgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  13. 1.1      Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2
  14. Juli 2013 ( Urk.  2) davon aus, dass die Beschwerdefü hrerin im Gesundheitsfall zu 40  % im Aufgabenbereich tätig und zu 60  % erwerbstätig wäre. Die Beschwer degegnerin erachtete die Beschwerdeführerin dabei als zu 100  % erwerbsunfä hig und im Aufgabenbereich als zu 33,75  % eingeschränkt. Hieraus resultierte ein Invaliditätsgrad von 74  % . 1.2      Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor ( Urk.  1), es sei der monatli che Betrag, welcher ihr ausbezahlt werde, zu überprüfen. Sie sei der Meinung, dass dieser unter dem Existenzminimum liege und sie deshalb weiter hin finanzielle Schwierigkeiten habe. Zudem sei der Zeitpunkt der rückwirken den Rentenausrichtung zu überprüfen, stehe doch in der Verfügung vom 2
  15. Juli 2013, dass es ihr seit dem
  16. Januar 2009 nicht mehr möglich sei, zu arbeiten. Dennoch habe sie erst ab September 2012 Rentenzahlungen erhalten.
  17. Die Qualifizierung der Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin als im Gesundheitsfall zu 60  % erwerbstätig und zu 4 0  % im Aufgabenbereich tätig wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Frage gestellt (vgl. Haus haltsabklärungsbericht vom
  18. August 2012, Urk.  8/18) . Die Parteien gehen zudem zutreffenderweise in Übereinstimmung mit den Akten, insbesondere auch dem überzeugenden Gutachten der MEDAS vom 3
  19. April 2013 ( Urk.  8/38), davon aus, dass die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann und im Aufgabenbereich zu 37,5  % eingeschränkt ist. Die Zusprache einer ganzen Invalidenrente erweist sich somit als rechtens.      Strittig und zu prüfen bleibt somit einzig der Beginn des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin sowie die Höhe der der Beschwerdeführerin ausgerichteten Rentenleistungen.      3 . 3.1      Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b) während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind und c) nach Ablauf dieses Jah res zu mindestens 40 Prozent invalid sind ( Art.  28 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Gemäss Art.  29 Abs.  1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungs anspruchs ( Art.  29 Abs.  1 IVG). 3.2      Die Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Bezug von Rentenleistungen ist am 1
  20. März 2012 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen ( Urk.  8/10). Ihr Rentenanspruch konnte daher gemäss Art.  29 Abs.  1 IVG frühestens im Sep tember 2012 entstehen. Es erweist sich deshalb als rechtens, dass die Beschwer de gegnerin ihre Leistungen mit Wirkung ab
  21. September 2012 ausrichtet.
  22. Die Invalidenrente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkom mens berechnet. Dieses setzt sich zusammen aus a) den Erwerbseinkommen; b) den Erziehungsgutschriften und c) den Betreuungsgutschriften ( Art.  37 Abs.  1 IVG in Verbindung mit Art.  29 quater Abs.   1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenvorsorge [AHVG]). Massgebend sind grundsätzlich die Jahre zwischen dem
  23. Januar nach Vollendung des 2
  24. Altersjahres und dem 3
  25. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles ( Art.  29 bis Abs.  1 AHVG).      Für die Berechnung der Rente ist also lediglich massgebend , welche Beiträge (Einkommen sowie Erziehung s- und Betreuungsgut schriften) eine versicherte Person bis zum Eintritt des Versicherungsfalles geleistet hat. Nicht entscheidend ist hingegen, ob eine versicherte Person mit den ausgerichteten Rentenleistun gen i hr Existenzminimum decken kann. Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, und von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht wurde, dass die Rente gestützt auf diese Parameter nicht korrekt berechnet worden sei, ist die Rentenberech n ung durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden.
  26. Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 2
  27. Juli 2013 als rechtens . Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. Anzufügen bleibt, dass es der Beschwerdeführerin unbenommen ist, zur Deckung ihres Existenzbedarfs bei ihrer Gemeinde einen Antrag auf Ergänzungsleistungen gemäss dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassen- und Invalidenversicherung zu stellen .
  28. Gemäss Art.  69 Abs.  1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art.  61 lit . a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr.  200.-- bis Fr.  1'000.-- festge legt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 400.-- als angemes sen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  29. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  30. Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt.
  31. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  32. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  33. Juli bis und mit 1
  34. August sowie vom 1
  35. Dezember bis und mit dem
  36. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00701 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

13. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1961 geborene X.___ beantragte am 8. Juli 2011 bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für orthopä dische Massschuhe (Urk. 8/1). Mit Mitteilung vom 1 5. September 2011 sprach ihr die IV-Stelle die beantragen Kosten gut (Urk. 8/9).

Am 1 9. März 2012 meldete sich X.___ bei der IV-Stelle zum Bezug von Massnahmen beruflicher Art bzw. Rentenleistungen an (Urk. 8/10). Nach Vor nahme medizinischer und erwerblicher Abklärungen, in deren Rahmen unter anderem ein Gutachten der MEDAS Y.___

(MEDAS) eingeholt wurde (Gutachten vom 3 0. April 2013, Urk. 8/38), sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 2 3. Juli 2013 mit Wirkung ab 1. September 2012 eine ganze Rente zu (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 2 0. August 2013 Beschwerde und ersuchte um Überprüfung des Beginns des Leistungsanspruchs und der Höhe der ihr aus gerichteten Rentenleistungen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin erstattete am 2 3. September 2013 unter Beilage einer Stellungnahme der Ausgleichskasse vom gleichen Tag (Urk.

7) die Beschwerdeantwort (Urk. 6) . Die Beschwerdeant wort wurde zusammen mit der Stellungnahme der Ausgleichskasse am 2 6. September 2013 der Beschwerdeführer in zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfo lgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 3. Juli 2013 (Urk.

2) davon aus, dass die Beschwerdefü hrerin im Gesundheitsfall zu 40 % im Aufgabenbereich tätig und zu 60 % erwerbstätig wäre. Die Beschwer degegnerin erachtete die Beschwerdeführerin dabei als zu 100 % erwerbsunfä hig und im Aufgabenbereich als zu 33,75 % eingeschränkt. Hieraus resultierte ein Invaliditätsgrad von 74 % . 1.2

Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor (Urk. 1), es sei der monatli che Betrag, welcher ihr ausbezahlt werde, zu überprüfen. Sie sei der Meinung, dass dieser unter dem Existenzminimum liege und sie deshalb weiter hin finanzielle Schwierigkeiten habe. Zudem sei der Zeitpunkt der rückwirken den Rentenausrichtung zu überprüfen, stehe doch in der Verfügung vom 2 3. Juli 2013, dass es ihr seit dem 1. Januar 2009 nicht mehr möglich sei, zu arbeiten. Dennoch habe sie erst ab September 2012 Rentenzahlungen erhalten. 2.

Die Qualifizierung der Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin als im Gesundheitsfall zu 60 % erwerbstätig und zu 4 0 % im Aufgabenbereich tätig wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Frage gestellt (vgl. Haus haltsabklärungsbericht vom 6. August 2012, Urk. 8/18) . Die Parteien gehen zudem zutreffenderweise in Übereinstimmung mit den Akten, insbesondere auch dem überzeugenden Gutachten der MEDAS vom 3 0. April 2013 (Urk. 8/38), davon aus, dass die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann und im Aufgabenbereich zu 37,5 % eingeschränkt ist. Die Zusprache einer ganzen Invalidenrente erweist sich somit als rechtens.

Strittig und zu prüfen bleibt somit einzig der Beginn des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin sowie die Höhe der der Beschwerdeführerin ausgerichteten Rentenleistungen.

3 . 3.1

Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b) während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind und c) nach Ablauf dieses Jah res zu mindestens 40 Prozent invalid sind (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Gemäss

Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungs anspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). 3.2

Die Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Bezug von Rentenleistungen ist am 1 9. März 2012 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen (Urk. 8/10). Ihr Rentenanspruch konnte daher gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens im Sep tember 2012 entstehen. Es erweist sich deshalb als rechtens, dass die Beschwer de gegnerin ihre Leistungen mit Wirkung ab 1. September 2012 ausrichtet. 4.

Die Invalidenrente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkom mens berechnet. Dieses setzt sich zusammen aus a) den Erwerbseinkommen;

b) den Erziehungsgutschriften und c) den Betreuungsgutschriften (Art. 37 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 quater Abs.

1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenvorsorge [AHVG]). Massgebend sind grundsätzlich die Jahre zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres und dem 3 1. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Art. 29 bis

Abs. 1 AHVG).

Für die Berechnung der Rente ist also lediglich massgebend, welche Beiträge (Einkommen sowie Erziehung s- und Betreuungsgut schriften) eine versicherte Person bis zum Eintritt des Versicherungsfalles geleistet hat. Nicht entscheidend ist hingegen, ob eine versicherte Person mit den ausgerichteten Rentenleistun gen i hr Existenzminimum decken kann. Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, und von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht wurde, dass die Rente gestützt auf diese Parameter nicht korrekt berechnet worden sei, ist die Rentenberech n ung durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. 5.

Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 2 3. Juli 2013 als rechtens . Die Beschwerde ist

dementsprechend abzuweisen. Anzufügen bleibt, dass es der Beschwerdeführerin unbenommen ist, zur Deckung ihres Existenzbedarfs bei ihrer Gemeinde einen Antrag auf Ergänzungsleistungen gemäss dem Bundesgesetz

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassen- und Invalidenversicherung

zu stellen . 6.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 400.-- als angemes sen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler