opencaselaw.ch

IV.2013.00699

erstmalige berufliche Ausbildung; aufgrund der Akten ist nicht beurteilbar, ob die Kosten für ein privates Gymnasium ganz oder teilweise behinderungsbedingt und damit die Leistungsvoraussetzungen von Art. 16 IVG erfüllt sind. Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2014-01-10 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1995, leidet am Geburtsgebrechen Nr. 493 (konnatale Toxoplasmose; Urk. 8/3 Ziff. 3). Für dessen Behandlung sprach die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verschiedene medizini sche Massnahmen zu (Urk. 8 / 2, Urk. 8 / 5, Urk. 8 / 13-15, Urk. 8 / 38, Urk. 8 / 55). 1.2

Nach gescheiterter Aufnahmeprüfung ans Gymnasium aus der

dritten Sekundar klasse A meldete n die Eltern der Versicherten diese in der Privats chule Y.___ am Gymnasium an, welches die Versicherte seit August 2012 be sucht

(Urk. 8/56/ 1- 2, Urk. 8/57) .

Am 4. Oktober 2012 meldete n die Eltern der Versicherten diese bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen, namentlich Beiträge an die Mehrkosten der erstma ligen beruflichen Ausbildung, an (Urk. 8/57).

Daraufhin lud die IV-Stelle die Versicherte mit ihren Eltern zu Gesprächen ein (Urk. 8/58-59, Urk. 8/63 S. 3 f.). Weiter h olte die IV-Stelle Schulzeugnisse

(Urk. 8/60 -61), ein Schreiben der Schule über die aktuellen Absenzen der Versi cherten (Urk. 8/62) sowie eine Kostenzusammenstellung (Urk. 8/61/2) ein.

Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 8/6 7-68) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 8. Juni 2013 (Urk. 8/69 = Urk.

2) einen Anspruch der Versicherten auf Übernahme der Mehrk osten für die erstmalige berufliche Aus bil dung. 2.

G egen die Verfügung vom 18. Juni 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Ein gabe vom 1 9. August 2013 Beschwerde (Urk.

1) mit dem Antrag, die se sei voll um fänglich aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, die ihr im Zusam menhang mit dem Besuch des Gymnasiums der Privats chule Y.___ entstan de nen und ent stehenden Mehrkosten vollumfänglich zu übernehmen (S. 2 Ziff. 1).

Eventuell sei ein unabhängiges medizinisches Gutachten insbesondere betreff end die Frage des Zusammenhangs zwischen der konnatalen Toxoplasmose und den beklagten Symptomen durchzuführen (S. 2 Ziff. 2). In formeller Hinsicht ersuch te die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (S. 2 Ziff. 3).

In der Beschwerdeantwort vom 2 7. September 2013 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er halten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu be rücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhän gig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in (Abs. 3): — medizinischen Massnahmen (lit . a); — Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a bis); — Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbil dung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit . b); — der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 1.2

Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in we sentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz die ser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person ent spricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV jede Berufs lehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Be suc h einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorberei tung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. 1.3

Unter erstmaliger beruflicher Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG ist die

gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht zu verstehen, mit an deren Worten, der systematische Erwerb oder die Vermittlung spezifischer be ruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (AHI 2002 S. 176 E. 3b.aa mit Hinweis). Als derartige Ausbildung gelten Massnahmen erst dann, wenn sie nach ge troff ener Berufswahl zur Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung not wen dig werden. Die schulischen Vorkehrungen müssen abgeschlossen, die Berufswahl getroffen und die vorgesehenen Massnahmen als integrierende Be standteile des Berufszieles formuliert worden sein. Vorbereitende Massnahmen fallen dann un ter

Art. 16 IVG, wenn sie nach getroffener Berufswahl als gezielte Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Nicht zur erstmaligen beruflichen Ausbildung gehören Zwischenjahre, die der Förderung der Berufswahl reife, der Berufsfindung, dem Ausfüllen schulischer Lücken und der Förde rung des Arbeitsverhaltens dienen (Urteil des Bundesgerichts I 485/01 vom 1 5. Mai 2002 m.w.H .). 1.4

Die Eingliederungsmassnahme der erstmaligen beruflichen Ausbildung (Art. 16 Abs. 1 IVG) unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernis sen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Ver hältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehal t des Verhältnis mässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingli ederungszweck angemessenen, not wen di gen Massnahmen, nicht aber auf die na ch den gegebenen Umständen best möglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in ei nem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen. Diese Vorgabe ist Aus druck des Verhältnismässigkeitsprinzips als Forderung nach einem angemesse nen Ver hältnis zwischen Leistungsaufwand und angestrebtem Eingliederungs ziel (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Oktober 2008 in Sachen

W.,

8C_812/2007, E . 2.3 mit Hinweisen).

Wird eine zwar grundsätzlich geeignete, zur Eingliederung aber nicht unerläss li che Ausbildung gewählt, hat die versicherte Person für die dabei entstehenden Mehrkosten selber aufzukommen. Auch wenn die subjektiven Neigungen, Fähig k eiten und Begabungen der versicherten Person bei der primär nach ob jektiven G esichtspunkten zu beurteilenden Frage, ob eine notwendige und ge eignete Ein gliederungsmassnahme beruflich er Art gegeben ist, mitzuberück sichtigen sind, ist in erster Linie ausschlaggebend, welche erwerblichen Mög lich keiten ihr auf grund einer bestimmten beruflichen Eingliederungs massnahme konkret offen steh en (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Oktober 200 8 in Sachen W., 8C_812/2007, E . 2.3 mit Hinweisen). 1.5

Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Recht sprechung zum invalidisierenden geistigen oder psychischen Gesundheits schaden (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG) ent wick elten Grundsätze auch im Bereich des Art. 16 IVG massgeblich; dabei ist je doch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen Bezugspunkt (BGE 114 V 29 E. 1b in fine mit

Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.2). So dann ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei Erlass der Verwaltungsver fügung an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Denn es kommt im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG, von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Systema tik der Invaliden ver sicherung als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 461 E. 2 in fine, AHI 2003 S. 158 E. 2).

Einem Versicherten entstehen aus der erstmaligen beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten, wenn seine Auf wendungen für die Ausbildung wegen der Invalidität jährlich um Fr. 400.-- hö her

sind, als sie ohne Invalidität gewesen wären (Art. 5 Abs. 2 IVV). Die zusätz lichen

Kosten werden ermittelt, indem die Kosten der Ausbildung der Invaliden den mut masslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der Aus bil dung

einer Gesunden zur Erreichung des gleichen beruflichen Zieles notwen dig wä ren.

Hatte die Versicherte vor Eintritt der Invalidität schon eine Ausbil dung begonn en oder hätte sie ohne Invalidität offensichtlich eine weniger kostspielige Aus bil dung erhalten, so bilden die Kosten dieser Ausbildung die Vergleichsgrundlage für die Berechnung der invaliditätsbedingten zusätzlichen Aufwendungen (Art. 5 Abs. 3 IVV).

Anrechenbar im Rahmen von Art. 5 Abs. 3 IVV sind die Aufwendungen für die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, die Kosten für per sön liche Werkzeuge und Berufskleider sowie die Transportkosten (Art. 5 Abs. 4 IVV). 2. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vertrat die Beschwerdegegnerin die Auff as sung, bei der Beschwerdeführerin sei keine Invalidität festgestellt worden, wel che bei einer erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Ausmass zusätzliche Kosten rechtfertige (Urk. 2) . Vernehmlassungsweise führte die Beschwerdegegnerin zudem aus, die Be schwer deführerin habe die erste und zweite Sekundarstufe A an der öffentlichen Schul e in Z.___ absolviert. Aufgrund ungenügender Leistungen sei die Repeti tion der zweiten Sekundarstufe A an der Privatschule A.___ erfolgt. Ebenfalls an dieser In stitution sei die dritte Sekundarstufe A mit Vorbereitung zum Übertritt ans Gy m nasium absolviert worden. Die Aufnahmeprüfung ans öffentliche Gymnasium habe die Beschwerdeführerin in der Folge aber nicht bestanden (Ur. 7 S.

1). Da raus erhelle, dass das Absolvieren der gymnasialen Ausbildung auf privater Basis auf die nicht bestandene Aufnahmeprüfung ans öffentliche Gym nasium zu rück zuführen sei. Krankheitsbedingte Gründe, die die Beschwerde führerin an einer erfolgreichen Aufnahmeprüfung ans öffentliche Gymnasium gehindert hätten, seien nicht erkennbar (S. 2) . 2.2 Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein (Urk. 1), sie leide unbestrittener massen an einer konnatalen Toxoplasmose. Es handle sich hierbei um ein aner kanntes Geburtsgebrechen. Infolge dieser Krankheit sei sie auf dem linken Auge fast vollständig erblindet, es bestünden unter anderem schwere Fieberschübe, Kop fweh, Migräne, Krämpfe, Essstörungen, Anämie, Schlafstörungen, Angstzu stände, Alpträume, Hautprobleme, Müdigkeit, ein geschwächtes Immunsystem, Kreislaufzusammenbrüche sowie psychische Belastungen. Aufgrund dieser Symp tome sei es ihr nicht möglich, den Schulunterricht regelmässig zu besu chen und somit dem Schulstoff zu folgen (S. 5) . Aufgrund der häufigen Absen zen sei es ihr nicht beziehungsweise nur schwer möglich, konstante Leistungen zu erbringen. Nichtsdestotrotz verfüge sie zweifelsfrei über die intellektuellen Voraussetz ung en für den Besuch eines Gymnasiums, wie dies mehrfach von verschiedenen Lehr personen bestätigt worden sei. Es stehe demnach fest, dass sie infolge ihrer Geburtskrankheit häufig von der Schule fernbleiben müsse, der Besuch eines öffentlichen Gymnasiums mangels Flexibilität der Unterrichtsstruktur nicht mög lich sei und ein Besuch eines privaten Gymnasiums aufgrund des spezielleren und individuelleren Rahmens jedoch gleichermassen möglich und zweckmässig sei (S.

6). Sie habe demnach Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten, welche im Zu sammenhang mit der Ausbildung am privaten Gymnasium entstünden (S.

7 oben) . 2.3 Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Kosten für das private Gymnasium an der Privats chule Y.___ ganz oder teilweise behinderungsbedingt sind und damit die Leistungsvoraussetzungen von

Art. 16 IVG erfüllt sind. 3. 3.1 Die Ärzte des S pitals B.___, Kinderklinik, berichteten am 2 9. Januar 1996 (Urk. 8/3) und nannten folgende Diagnose (S. 2 oben): - s ymptomatische konnatale Toxoplasmose mit Chorioretinitis links und Verdacht auf cerebrale Beteiligung

Sie führten aus, die neurologische Entwicklung sei bis auf ein mangelhaftes Blick verhalten unauffällig (S. 2). 3.2

A m 5. Februar 1998 nahmen die Ärzte des Spitals B.___

zum von der IV-Stelle ermittel ten Mehraufwand Stellung (Urk. 8/10) und führten aus, die Angaben bezüglich den Ölbädern, der Medikamentenabgabe sowie der Arztbesuche könnten bestä tigt werden. Es sei jedoch anzumerken, dass von Januar bis Mai 1997 ein Therapieunterbruch erfolgt sei und in dieser Zeit die wöchentlichen Arztbesuche weg ge fallen seien. 3.3

A m 1 9. Januar 1999 berichteten die Ärzte des Spitals B.___ über die entwicklungsneu rologische Kontrolle vom 7. Januar 1999 (Urk. 8/31/20-21) und nannten fol gende Diagnosen (S. 2): - normaler kognitiver Entwicklungsstand mit mittlerem Entwicklungsalter von 3.8 Jahren - unklare Müdigkeit: Different i al d iagnose Status nach reaktivierter konnataler Toxoplasmose (Juni 1997), Schlafapnoe-Syndrom - Status nach Chorio -Retinitis links mit Strabismus divergens links

Sie führten aus, seit November bestehe eine vermehrte Ermüdbarkeit. Die Be schwerdeführerin lege sich zweimal pro Tag hin und schlafe dann eineinhalb bis zweieinhalb Stunden. Am Morgen sei sie müde. In der Nacht schnarche sie und habe Episoden, in denen sie nach Luft schnappe. Vor zwei Monaten sei sie aus der Schaukel gestürzt und mit der Stirn an die Türschwelle gekippt. Seit dieser Epi sode greife sie sich immer wieder an den Kopf und klage zum Teil über Kopfschmerzen. Gemäss den Resultaten des Snijders Omen nichtverbalen Intelligenztest es für kleine Kinder (SONY-Test) liege bei der Beschwerdeführerin ein Gesamt-IQ von 120 % vor (S. 1) . Die Beschwerdeführerin zeige eine hervorra gende kognitive Entwicklung mit einem mittleren Entwicklungsalter von 3.8 Jahren. Das Entwicklungsprofil sei leicht diskrepant mit den besten Leistungen bei der Sortieraufgabe (mittleres Entwicklungsalter 5 Jahre). Das geringste Re sultat habe

die Beschwerdeführerin im Bereich der Formerfassung und Formreproduktion er reicht (Entwicklungsalter 2 ¾ Jahre). Möglicherweise wirke sich das visuelle Handicap mit nur marginal erhaltener Sehkraft links negativ aus. Differentialdiag nostisch sei daran zu denken, dass eine leichte genuine Teilleistungs schwäche in der Formerfassung und Formreproduktion vorliegen könne. Die anam nestisch erhobene Müdigkeit sei nicht im Rahmen einer Reaktivierung der konnatalen Toxoplasmose zu sehen, da die abgenommene Serologie negativ sei (S. 2 unten). 3.4

A m 1 0. Mai 2000 berichteten die Ärzte des Spitals B.___

über die entwicklungs neurologische Kontrolle vom 2. Mai 2000 (Urk. 8/31/22-24) und führten aus, es liege eine altersentsprechende kognitive Entwicklung mit einer gut durchschnittli chen Grundintelligenz und einem ausgeglichenen Leistungsmuster vor. Im psy choso matischen und psychoemotionalen Bereich zeige die Beschwerdeführerin eine grosse Sensibilität und auch Vulnerabilität, die sich möglicherweise in diesen an fallsartigen fieberassoziierten Episoden äussern könnte, ausgelöst durch psychoemotionale Stresssituationen (S. 2 f.). 3. 5

Dr. med. C.___, Pädiatrie FMH, berichtete am 2 6. Juni 2001 (Urk. 8/18) und führte aus, das Atmungsüberwachungsgerät werde aus medizinischer Sicht nicht mehr benötigt. 3.6

Die Ärzte des Spitals B.___ berichteten am 7. Juni 2002 (Urk. 8/31/25-27) über die entwicklungsneurologische Kontrolle vor Schuleintritt und führten aus, die Be schwerdeführerin zeige eine gut durchschnittliche Grundintelligenz. Ihr Leistungsprofil sei ausgeglichen. Ihre sprachliche Entwicklung sei altersentsprechend,

ebenso ihre visuelle und auditive Wahrnehmung. Sie erfülle die Voraus setzung en für den Schuleintritt. Auch im sozialen Bereich sei sie gut integriert und zeige eine gute soziale Kompetenz. 3.7

Dr. med. D.___, Facharzt FMH Innere Medizin, berichtete am 9. August 2004 (Urk. 8/26) und führte aus,

aufgrund der häufigen ärztlichen Kontrollen und aufgrund des gesamten Krankheitsverlaufs bestehe bei der Beschwerdefüh rerin psychoemotional eine erhöhte Verletzbarkeit gegenüber Stresssituationen mit Reaktionen in Form von anfallsartigen fieberbegleitenden Episoden (S.

1 unten). 3.8

Die Ärzte des Spitals B.___ berichteten am 2 4. Februar 2006 (Urk. 8/36/3) und nannten folgende Diagnosen:

- sekundärer Strabismus links - grosse zentrale chorioretinale Narbe bei Status nach konnataler Toxo plasmose - Retinochorioditis links - Hyperopie

Sie führten aus, zurzeit wirke sich der Gesundheitszustand nicht auf den Schul be such aus und die Schule könne normal besucht werden. Es müsse jedoch in Er innerung behalten werden, dass bezüglich funktionellem Stereosehen eine Monokelsituation vorliege. In Zukunft könnten wieder Aktivitäten der Toxo plasmose auftreten. 3.9

Die Ärzte des Spitals B.___ berichteten am 2 9. Oktober 2010 (Urk. 8/53/5-6) und nann ten folgende Diagnosen: - funktionelle Einäugigkeit rechts - mittlere Hyperopie rechts > links mit Verdacht auf asthenope Beschwer den - parafoveale

choreoretinale

Toxoplasmosenarbe links bei Status nach konnatales Toxoplasmose - sekundärer Strabismus divergens links - Neurodermitis - Status nach rezidivierenden Fieberkrämpfen 1 99 7 und 1999

Sie führten aus, insgesamt habe sich eine schöne stabile Situation mit ruhiger alter Toxoplasmosenarbe

parafoveal links ohne Zeichen einer Reaktivierung, rechts eine allseits unauffällige Situation mit voller Sehschärfe gezeigt. 3.10

Die Ärzte des Spitals B.___ berichteten am 6. Mai 2011 (Urk. 8/53/1-3) und führten aus, der Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin wirke sich insoweit auf den Schulbesuch beziehungsweise die berufliche Ausbildung aus, als nicht ganz alle Berufe erlernt werden könnten. Berufe, welche ein perfektes Stereosehen erfor derten, seien nicht möglich (S. 1 Ziff. 1.2). Eine gut angepasste Brille zur Kor rektur der Hyperopie könne die Möglichkeit einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleben wesentlich verbessern (S. 1 Ziff. 1.5). Die Prognose sei stabil, ein Rezidiv der Toxoplasmose sei jedoch möglich (S. 2 Ziff. 2.5). 3.11

Dr. med. E.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 2 8. März 2013 Stellung (Urk. 9/64) und führte aus, die Intelligenz der Beschwerdeführerin sei offen sichtlich gut. Sie besuche ein privates Gymnasium und erfülle die Promotionsbedingungen knapp. Es könne notwendig werden, dass sie aufgrund der vielen Fehltage einmal eine Klasse repetieren müsse (S. 1 unten). Die Infektanfälligkeit, die häufige Müdigkeit, die Schlafstörungen, die Essstörungen und die Kreislaufzusammenbrüche seien im Alter von 17 Jahren als Folgen einer konnatalen Toxoplasmose nicht nachvollziehbar. Rezidivierende akute Infekte, Müdig keit und Schlafstörungen würden auch keinen Gesundheitsschaden dar stellen, der im Sinne von Art. 16 IVG zu einer Invalidität führe, die bei einer erst ma ligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Ausmass zusätzliche Kos ten ent stehen lassen könnte. Derzeit bestehe somit kein Gesundheitsschaden, der aus medizinischer Sicht zu Leistungen nach Art. 16 IVG berechtigen würde. Al len falls müsste mit weiteren Arztberichten (internistisch und allenfalls auch jugend psychiatrisch) belegt werden, dass es sich bei den genannten Beschwerden doch um relevante Gesundheitsstörungen handle (S. 2). 3.12

Dr. med. F.___, Arzt für Allgemeinmedizin FMH, berichtete am 2 1. Mai 2013 (Urk. 3/10) und führte aus, er könne bestätigen, dass die Beschwerdefüh rerin weiterhin an den Folgen der k on n atalen Toxoplasmose leide. Gerne werde er weitere spezifische Fragen beantworten. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Stand punkt, das Absolvieren der gymnasialen Ausbildung auf privater Basis sei auf die nicht bestandene Auf nahmeprüfung ans öffentliche Gymnasi um zurückzuführen . Krankheitsbedingte Gründe als Folge einer konnatalen

Toxoplasmoseinfektion, welche die Be schwer deführerin an einer erfolgreichen Aufnahmeprüfung ans öffentliche Gymnasium gehindert hätten, seien nicht nachvollziehbar . Es müsste allenfalls mit weiteren Arztberichten belegt werden, dass es sich bei den von der Be schwerdeführerin genannten Beschwerden doch um relevante Gesundheitsstö rungen handle (Urk. 7, Urk. 8/64).

Diesem Standpunkt kann nicht gefolgt wer den.

4.2

Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in sämtlichen Sekun darstufe n dem Schulunterricht krankheitshalber häufig gänzlich fern blei ben musste (Urk. 8/40/2). Es erstaunt daher nicht, dass die Beschwerdeführerin wegen der hohen Anzahl der krankheitsbedingten Absenzen die Aufnahmeprü fung ans Gymnasium nicht bestanden hat (vgl. Urk. 8/56/2).

Dass der Wille zum Erreichen der Maturität trotzdem ungebrochen war, zeigt das Verhalten der Beschwerdeführerin, indem sie sich den verpassten Lernstoff stets vorbildlich aneignete. Zwar war dadurch die Lernkontinuität trotzdem nicht voll ständig gewährleistet, doch sind sämtliche Lehrpersonen davon über zeugt, dass die Beschwerdeführerin die kognitiven Voraussetzungen für den Besuch einer Mittelschule mitbringt beziehungsweise aufgrund ihrer intellektuellen Fähig keiten und Reife den Weg zur Matur gehen kann . Um die Lernziele zu er reichen, bedürfe es eines schulischen Umfeldes, das die Beschwerdeführerin be son ders stütze, auf ihre gesundheitliche Disposition eingehe und durch per sön liche Betreuung gut motivieren könne (vgl. Urk. 8/56/2, Urk. 8/62).

Demnach liegen aus beruflicher Hinsicht keine Anhaltspunkte für eine fehlende Eingliederungswirksamkeit der Massnahme vor, zumal der Beschwerdeführerin das Erlangen der Matur von den Lehrpersonen aufgrund ihrer intellektuellen Fähig keiten ausdrücklich zugetraut wird. 4.3

Ob die häufigen krankheitsbedingten Absenzen im Schulunterricht auf Folgen der konnatalen Toxoplasmose beruhen, lässt sich gestützt auf die angeführten ärztlichen Stellungnahmen nur ung enügend beurteilen. So ging RAD- Ärztin Dr. E.___

davon aus, die von der Beschwerdeführerin genannten Beschwerden seien im Alter von 17 Jahren als Folgen einer konnatalen Toxoplasmose nicht nachvollziehbar und würden auch keinen Gesundheitsschaden darstellen, der aus medizinischer Sicht zu Leistungen nach Art. 16 IVG berechtigen würde (vgl. vorstehend E. 3.11) . Indem sie jedoch abschliessend festhielt, dass allenfalls mit weiteren Arztberichten belegt werden müsste, dass es sich bei den genannten Beschwerden doch um relevante Gesundheitsstörungen handle, kann von einer gewissen Relativierung ihrer Stellungnahme ausgegangen werden.

Obwohl Dr. F.___

demgegenüber festhielt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin an den Folgen der konnatalen Toxoplas mose leide

und er im weiteren Verfahren gerne spezifische Fragen beantworten werde (vgl. vorstehend E. 3.12), holte die Beschwerdegegnerin bei ihm keine weitere Stellungnahme zum Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin ein. 4.4

Die genannte, sich teilweise widersprechende medizinische Aktenlage lässt eine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht zu. Zumal RAD-Ärztin Dr. E.___ ihre Stellungahme, wonach die Be schwerden der Beschwerdeführerin als Folgen der konnatalen Toxoplasmose nicht nachvollziehbar seien, relativierte, kann nicht ohne weiteres auf ihre Be urteilung abgestellt werden. Ausserdem ist der Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. E.___ nicht zu entnehmen, aus welchem Grund die Beschwerden der Be schwerdeführerin keinen relevanten Gesundheitsschaden dar zu stellen vermö gen . Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob die Beschwerden aus medizinischer Sicht als Folgen der konnatalen Toxoplasmose betrachtet werden können. Je denfalls

Dr. F.___ scheint davon auszugehen . Es ist demnach eine medizini sche Gesamtbetrachtung, welche sämtliche Beschwerden der Beschwerdeführe rin

in Zusammenhang mit der konnatalen Toxoplasmose berücksichtigt, erfor der lich . 4.5

Da sich die vorliegenden Abklärungen für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unzuläng lich erweisen, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach entsprechenden

Abklärungen eine Gesamtbeurteilung vornehme und über das Leistungsbe gehren neu verfüge. 4.6

Nach dem G esagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die an gefochtene Verfügung vom 1 8. Juni 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, da mit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

In Anbetracht des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens ist das diesbezügliche Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung obsolet. Der B e schwerdeführerin ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Diese ist unter Berücksichtigung der Be deu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwert steuer) auf Fr. 2‘100.-- (inklusive Barauslagen u nd Mehrwertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 8. Juni 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführer in eine Prozessent schä digung von Fr. 2’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art.

E. 1.2 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in we sentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz die ser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person ent spricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV jede Berufs lehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Be suc h einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorberei tung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.

E. 1.3 Unter erstmaliger beruflicher Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG ist die

gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht zu verstehen, mit an deren Worten, der systematische Erwerb oder die Vermittlung spezifischer be ruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (AHI 2002 S. 176 E. 3b.aa mit Hinweis). Als derartige Ausbildung gelten Massnahmen erst dann, wenn sie nach ge troff ener Berufswahl zur Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung not wen dig werden. Die schulischen Vorkehrungen müssen abgeschlossen, die Berufswahl getroffen und die vorgesehenen Massnahmen als integrierende Be standteile des Berufszieles formuliert worden sein. Vorbereitende Massnahmen fallen dann un ter

Art. 16 IVG, wenn sie nach getroffener Berufswahl als gezielte Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Nicht zur erstmaligen beruflichen Ausbildung gehören Zwischenjahre, die der Förderung der Berufswahl reife, der Berufsfindung, dem Ausfüllen schulischer Lücken und der Förde rung des Arbeitsverhaltens dienen (Urteil des Bundesgerichts I 485/01 vom 1 5. Mai 2002 m.w.H .).

E. 1.4 Die Eingliederungsmassnahme der erstmaligen beruflichen Ausbildung (Art. 16 Abs. 1 IVG) unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernis sen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Ver hältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehal t des Verhältnis mässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingli ederungszweck angemessenen, not wen di gen Massnahmen, nicht aber auf die na ch den gegebenen Umständen best möglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in ei nem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen. Diese Vorgabe ist Aus druck des Verhältnismässigkeitsprinzips als Forderung nach einem angemesse nen Ver hältnis zwischen Leistungsaufwand und angestrebtem Eingliederungs ziel (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Oktober 2008 in Sachen

W.,

8C_812/2007, E . 2.3 mit Hinweisen).

Wird eine zwar grundsätzlich geeignete, zur Eingliederung aber nicht unerläss li che Ausbildung gewählt, hat die versicherte Person für die dabei entstehenden Mehrkosten selber aufzukommen. Auch wenn die subjektiven Neigungen, Fähig k eiten und Begabungen der versicherten Person bei der primär nach ob jektiven G esichtspunkten zu beurteilenden Frage, ob eine notwendige und ge eignete Ein gliederungsmassnahme beruflich er Art gegeben ist, mitzuberück sichtigen sind, ist in erster Linie ausschlaggebend, welche erwerblichen Mög lich keiten ihr auf grund einer bestimmten beruflichen Eingliederungs massnahme konkret offen steh en (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Oktober 200

E. 1.5 Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Recht sprechung zum invalidisierenden geistigen oder psychischen Gesundheits schaden (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG) ent wick elten Grundsätze auch im Bereich des Art. 16 IVG massgeblich; dabei ist je doch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen Bezugspunkt (BGE 114 V 29 E. 1b in fine mit

Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.2). So dann ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei Erlass der Verwaltungsver fügung an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Denn es kommt im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG, von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Systema tik der Invaliden ver sicherung als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 461 E. 2 in fine, AHI 2003 S. 158 E. 2).

Einem Versicherten entstehen aus der erstmaligen beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten, wenn seine Auf wendungen für die Ausbildung wegen der Invalidität jährlich um Fr. 400.-- hö her

sind, als sie ohne Invalidität gewesen wären (Art. 5 Abs. 2 IVV). Die zusätz lichen

Kosten werden ermittelt, indem die Kosten der Ausbildung der Invaliden den mut masslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der Aus bil dung

einer Gesunden zur Erreichung des gleichen beruflichen Zieles notwen dig wä ren.

Hatte die Versicherte vor Eintritt der Invalidität schon eine Ausbil dung begonn en oder hätte sie ohne Invalidität offensichtlich eine weniger kostspielige Aus bil dung erhalten, so bilden die Kosten dieser Ausbildung die Vergleichsgrundlage für die Berechnung der invaliditätsbedingten zusätzlichen Aufwendungen (Art. 5 Abs. 3 IVV).

Anrechenbar im Rahmen von Art. 5 Abs. 3 IVV sind die Aufwendungen für die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, die Kosten für per sön liche Werkzeuge und Berufskleider sowie die Transportkosten (Art. 5 Abs. 4 IVV). 2.

E. 2 , Urk. 8 /

E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vertrat die Beschwerdegegnerin die Auff as sung, bei der Beschwerdeführerin sei keine Invalidität festgestellt worden, wel che bei einer erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Ausmass zusätzliche Kosten rechtfertige (Urk. 2) . Vernehmlassungsweise führte die Beschwerdegegnerin zudem aus, die Be schwer deführerin habe die erste und zweite Sekundarstufe A an der öffentlichen Schul e in Z.___ absolviert. Aufgrund ungenügender Leistungen sei die Repeti tion der zweiten Sekundarstufe A an der Privatschule A.___ erfolgt. Ebenfalls an dieser In stitution sei die dritte Sekundarstufe A mit Vorbereitung zum Übertritt ans Gy m nasium absolviert worden. Die Aufnahmeprüfung ans öffentliche Gymnasium habe die Beschwerdeführerin in der Folge aber nicht bestanden (Ur. 7 S.

1). Da raus erhelle, dass das Absolvieren der gymnasialen Ausbildung auf privater Basis auf die nicht bestandene Aufnahmeprüfung ans öffentliche Gym nasium zu rück zuführen sei. Krankheitsbedingte Gründe, die die Beschwerde führerin an einer erfolgreichen Aufnahmeprüfung ans öffentliche Gymnasium gehindert hätten, seien nicht erkennbar (S. 2) .

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein (Urk. 1), sie leide unbestrittener massen an einer konnatalen Toxoplasmose. Es handle sich hierbei um ein aner kanntes Geburtsgebrechen. Infolge dieser Krankheit sei sie auf dem linken Auge fast vollständig erblindet, es bestünden unter anderem schwere Fieberschübe, Kop fweh, Migräne, Krämpfe, Essstörungen, Anämie, Schlafstörungen, Angstzu stände, Alpträume, Hautprobleme, Müdigkeit, ein geschwächtes Immunsystem, Kreislaufzusammenbrüche sowie psychische Belastungen. Aufgrund dieser Symp tome sei es ihr nicht möglich, den Schulunterricht regelmässig zu besu chen und somit dem Schulstoff zu folgen (S. 5) . Aufgrund der häufigen Absen zen sei es ihr nicht beziehungsweise nur schwer möglich, konstante Leistungen zu erbringen. Nichtsdestotrotz verfüge sie zweifelsfrei über die intellektuellen Voraussetz ung en für den Besuch eines Gymnasiums, wie dies mehrfach von verschiedenen Lehr personen bestätigt worden sei. Es stehe demnach fest, dass sie infolge ihrer Geburtskrankheit häufig von der Schule fernbleiben müsse, der Besuch eines öffentlichen Gymnasiums mangels Flexibilität der Unterrichtsstruktur nicht mög lich sei und ein Besuch eines privaten Gymnasiums aufgrund des spezielleren und individuelleren Rahmens jedoch gleichermassen möglich und zweckmässig sei (S.

6). Sie habe demnach Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten, welche im Zu sammenhang mit der Ausbildung am privaten Gymnasium entstünden (S.

7 oben) .

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Kosten für das private Gymnasium an der Privats chule Y.___ ganz oder teilweise behinderungsbedingt sind und damit die Leistungsvoraussetzungen von

Art. 16 IVG erfüllt sind. 3. 3.1 Die Ärzte des S pitals B.___, Kinderklinik, berichteten am 2 9. Januar 1996 (Urk. 8/3) und nannten folgende Diagnose (S. 2 oben): - s ymptomatische konnatale Toxoplasmose mit Chorioretinitis links und Verdacht auf cerebrale Beteiligung

Sie führten aus, die neurologische Entwicklung sei bis auf ein mangelhaftes Blick verhalten unauffällig (S. 2). 3.2

A m 5. Februar 1998 nahmen die Ärzte des Spitals B.___

zum von der IV-Stelle ermittel ten Mehraufwand Stellung (Urk. 8/10) und führten aus, die Angaben bezüglich den Ölbädern, der Medikamentenabgabe sowie der Arztbesuche könnten bestä tigt werden. Es sei jedoch anzumerken, dass von Januar bis Mai 1997 ein Therapieunterbruch erfolgt sei und in dieser Zeit die wöchentlichen Arztbesuche weg ge fallen seien. 3.3

A m 1 9. Januar 1999 berichteten die Ärzte des Spitals B.___ über die entwicklungsneu rologische Kontrolle vom 7. Januar 1999 (Urk. 8/31/20-21) und nannten fol gende Diagnosen (S. 2): - normaler kognitiver Entwicklungsstand mit mittlerem Entwicklungsalter von 3.8 Jahren - unklare Müdigkeit: Different i al d iagnose Status nach reaktivierter konnataler Toxoplasmose (Juni 1997), Schlafapnoe-Syndrom - Status nach Chorio -Retinitis links mit Strabismus divergens links

Sie führten aus, seit November bestehe eine vermehrte Ermüdbarkeit. Die Be schwerdeführerin lege sich zweimal pro Tag hin und schlafe dann eineinhalb bis zweieinhalb Stunden. Am Morgen sei sie müde. In der Nacht schnarche sie und habe Episoden, in denen sie nach Luft schnappe. Vor zwei Monaten sei sie aus der Schaukel gestürzt und mit der Stirn an die Türschwelle gekippt. Seit dieser Epi sode greife sie sich immer wieder an den Kopf und klage zum Teil über Kopfschmerzen. Gemäss den Resultaten des Snijders Omen nichtverbalen Intelligenztest es für kleine Kinder (SONY-Test) liege bei der Beschwerdeführerin ein Gesamt-IQ von 120 % vor (S. 1) . Die Beschwerdeführerin zeige eine hervorra gende kognitive Entwicklung mit einem mittleren Entwicklungsalter von 3.8 Jahren. Das Entwicklungsprofil sei leicht diskrepant mit den besten Leistungen bei der Sortieraufgabe (mittleres Entwicklungsalter 5 Jahre). Das geringste Re sultat habe

die Beschwerdeführerin im Bereich der Formerfassung und Formreproduktion er reicht (Entwicklungsalter 2 ¾ Jahre). Möglicherweise wirke sich das visuelle Handicap mit nur marginal erhaltener Sehkraft links negativ aus. Differentialdiag nostisch sei daran zu denken, dass eine leichte genuine Teilleistungs schwäche in der Formerfassung und Formreproduktion vorliegen könne. Die anam nestisch erhobene Müdigkeit sei nicht im Rahmen einer Reaktivierung der konnatalen Toxoplasmose zu sehen, da die abgenommene Serologie negativ sei (S. 2 unten). 3.4

A m 1 0. Mai 2000 berichteten die Ärzte des Spitals B.___

über die entwicklungs neurologische Kontrolle vom 2. Mai 2000 (Urk. 8/31/22-24) und führten aus, es liege eine altersentsprechende kognitive Entwicklung mit einer gut durchschnittli chen Grundintelligenz und einem ausgeglichenen Leistungsmuster vor. Im psy choso matischen und psychoemotionalen Bereich zeige die Beschwerdeführerin eine grosse Sensibilität und auch Vulnerabilität, die sich möglicherweise in diesen an fallsartigen fieberassoziierten Episoden äussern könnte, ausgelöst durch psychoemotionale Stresssituationen (S. 2 f.). 3. 5

Dr. med. C.___, Pädiatrie FMH, berichtete am 2 6. Juni 2001 (Urk. 8/18) und führte aus, das Atmungsüberwachungsgerät werde aus medizinischer Sicht nicht mehr benötigt. 3.6

Die Ärzte des Spitals B.___ berichteten am 7. Juni 2002 (Urk. 8/31/25-27) über die entwicklungsneurologische Kontrolle vor Schuleintritt und führten aus, die Be schwerdeführerin zeige eine gut durchschnittliche Grundintelligenz. Ihr Leistungsprofil sei ausgeglichen. Ihre sprachliche Entwicklung sei altersentsprechend,

ebenso ihre visuelle und auditive Wahrnehmung. Sie erfülle die Voraus setzung en für den Schuleintritt. Auch im sozialen Bereich sei sie gut integriert und zeige eine gute soziale Kompetenz. 3.7

Dr. med. D.___, Facharzt FMH Innere Medizin, berichtete am 9. August 2004 (Urk. 8/26) und führte aus,

aufgrund der häufigen ärztlichen Kontrollen und aufgrund des gesamten Krankheitsverlaufs bestehe bei der Beschwerdefüh rerin psychoemotional eine erhöhte Verletzbarkeit gegenüber Stresssituationen mit Reaktionen in Form von anfallsartigen fieberbegleitenden Episoden (S.

1 unten). 3.8

Die Ärzte des Spitals B.___ berichteten am 2 4. Februar 2006 (Urk. 8/36/3) und nannten folgende Diagnosen:

- sekundärer Strabismus links - grosse zentrale chorioretinale Narbe bei Status nach konnataler Toxo plasmose - Retinochorioditis links - Hyperopie

Sie führten aus, zurzeit wirke sich der Gesundheitszustand nicht auf den Schul be such aus und die Schule könne normal besucht werden. Es müsse jedoch in Er innerung behalten werden, dass bezüglich funktionellem Stereosehen eine Monokelsituation vorliege. In Zukunft könnten wieder Aktivitäten der Toxo plasmose auftreten. 3.9

Die Ärzte des Spitals B.___ berichteten am 2 9. Oktober 2010 (Urk. 8/53/5-6) und nann ten folgende Diagnosen: - funktionelle Einäugigkeit rechts - mittlere Hyperopie rechts > links mit Verdacht auf asthenope Beschwer den - parafoveale

choreoretinale

Toxoplasmosenarbe links bei Status nach konnatales Toxoplasmose - sekundärer Strabismus divergens links - Neurodermitis - Status nach rezidivierenden Fieberkrämpfen 1 99 7 und 1999

Sie führten aus, insgesamt habe sich eine schöne stabile Situation mit ruhiger alter Toxoplasmosenarbe

parafoveal links ohne Zeichen einer Reaktivierung, rechts eine allseits unauffällige Situation mit voller Sehschärfe gezeigt. 3.10

Die Ärzte des Spitals B.___ berichteten am 6. Mai 2011 (Urk. 8/53/1-3) und führten aus, der Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin wirke sich insoweit auf den Schulbesuch beziehungsweise die berufliche Ausbildung aus, als nicht ganz alle Berufe erlernt werden könnten. Berufe, welche ein perfektes Stereosehen erfor derten, seien nicht möglich (S. 1 Ziff. 1.2). Eine gut angepasste Brille zur Kor rektur der Hyperopie könne die Möglichkeit einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleben wesentlich verbessern (S. 1 Ziff. 1.5). Die Prognose sei stabil, ein Rezidiv der Toxoplasmose sei jedoch möglich (S. 2 Ziff. 2.5). 3.11

Dr. med. E.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 2 8. März 2013 Stellung (Urk. 9/64) und führte aus, die Intelligenz der Beschwerdeführerin sei offen sichtlich gut. Sie besuche ein privates Gymnasium und erfülle die Promotionsbedingungen knapp. Es könne notwendig werden, dass sie aufgrund der vielen Fehltage einmal eine Klasse repetieren müsse (S. 1 unten). Die Infektanfälligkeit, die häufige Müdigkeit, die Schlafstörungen, die Essstörungen und die Kreislaufzusammenbrüche seien im Alter von 17 Jahren als Folgen einer konnatalen Toxoplasmose nicht nachvollziehbar. Rezidivierende akute Infekte, Müdig keit und Schlafstörungen würden auch keinen Gesundheitsschaden dar stellen, der im Sinne von Art. 16 IVG zu einer Invalidität führe, die bei einer erst ma ligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Ausmass zusätzliche Kos ten ent stehen lassen könnte. Derzeit bestehe somit kein Gesundheitsschaden, der aus medizinischer Sicht zu Leistungen nach Art. 16 IVG berechtigen würde. Al len falls müsste mit weiteren Arztberichten (internistisch und allenfalls auch jugend psychiatrisch) belegt werden, dass es sich bei den genannten Beschwerden doch um relevante Gesundheitsstörungen handle (S. 2). 3.12

Dr. med. F.___, Arzt für Allgemeinmedizin FMH, berichtete am 2 1. Mai 2013 (Urk. 3/10) und führte aus, er könne bestätigen, dass die Beschwerdefüh rerin weiterhin an den Folgen der k on n atalen Toxoplasmose leide. Gerne werde er weitere spezifische Fragen beantworten. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Stand punkt, das Absolvieren der gymnasialen Ausbildung auf privater Basis sei auf die nicht bestandene Auf nahmeprüfung ans öffentliche Gymnasi um zurückzuführen . Krankheitsbedingte Gründe als Folge einer konnatalen

Toxoplasmoseinfektion, welche die Be schwer deführerin an einer erfolgreichen Aufnahmeprüfung ans öffentliche Gymnasium gehindert hätten, seien nicht nachvollziehbar . Es müsste allenfalls mit weiteren Arztberichten belegt werden, dass es sich bei den von der Be schwerdeführerin genannten Beschwerden doch um relevante Gesundheitsstö rungen handle (Urk. 7, Urk. 8/64).

Diesem Standpunkt kann nicht gefolgt wer den.

4.2

Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in sämtlichen Sekun darstufe n dem Schulunterricht krankheitshalber häufig gänzlich fern blei ben musste (Urk. 8/40/2). Es erstaunt daher nicht, dass die Beschwerdeführerin wegen der hohen Anzahl der krankheitsbedingten Absenzen die Aufnahmeprü fung ans Gymnasium nicht bestanden hat (vgl. Urk. 8/56/2).

Dass der Wille zum Erreichen der Maturität trotzdem ungebrochen war, zeigt das Verhalten der Beschwerdeführerin, indem sie sich den verpassten Lernstoff stets vorbildlich aneignete. Zwar war dadurch die Lernkontinuität trotzdem nicht voll ständig gewährleistet, doch sind sämtliche Lehrpersonen davon über zeugt, dass die Beschwerdeführerin die kognitiven Voraussetzungen für den Besuch einer Mittelschule mitbringt beziehungsweise aufgrund ihrer intellektuellen Fähig keiten und Reife den Weg zur Matur gehen kann . Um die Lernziele zu er reichen, bedürfe es eines schulischen Umfeldes, das die Beschwerdeführerin be son ders stütze, auf ihre gesundheitliche Disposition eingehe und durch per sön liche Betreuung gut motivieren könne (vgl. Urk. 8/56/2, Urk. 8/62).

Demnach liegen aus beruflicher Hinsicht keine Anhaltspunkte für eine fehlende Eingliederungswirksamkeit der Massnahme vor, zumal der Beschwerdeführerin das Erlangen der Matur von den Lehrpersonen aufgrund ihrer intellektuellen Fähig keiten ausdrücklich zugetraut wird. 4.3

Ob die häufigen krankheitsbedingten Absenzen im Schulunterricht auf Folgen der konnatalen Toxoplasmose beruhen, lässt sich gestützt auf die angeführten ärztlichen Stellungnahmen nur ung enügend beurteilen. So ging RAD- Ärztin Dr. E.___

davon aus, die von der Beschwerdeführerin genannten Beschwerden seien im Alter von 17 Jahren als Folgen einer konnatalen Toxoplasmose nicht nachvollziehbar und würden auch keinen Gesundheitsschaden darstellen, der aus medizinischer Sicht zu Leistungen nach Art. 16 IVG berechtigen würde (vgl. vorstehend E. 3.11) . Indem sie jedoch abschliessend festhielt, dass allenfalls mit weiteren Arztberichten belegt werden müsste, dass es sich bei den genannten Beschwerden doch um relevante Gesundheitsstörungen handle, kann von einer gewissen Relativierung ihrer Stellungnahme ausgegangen werden.

Obwohl Dr. F.___

demgegenüber festhielt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin an den Folgen der konnatalen Toxoplas mose leide

und er im weiteren Verfahren gerne spezifische Fragen beantworten werde (vgl. vorstehend E. 3.12), holte die Beschwerdegegnerin bei ihm keine weitere Stellungnahme zum Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin ein. 4.4

Die genannte, sich teilweise widersprechende medizinische Aktenlage lässt eine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht zu. Zumal RAD-Ärztin Dr. E.___ ihre Stellungahme, wonach die Be schwerden der Beschwerdeführerin als Folgen der konnatalen Toxoplasmose nicht nachvollziehbar seien, relativierte, kann nicht ohne weiteres auf ihre Be urteilung abgestellt werden. Ausserdem ist der Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. E.___ nicht zu entnehmen, aus welchem Grund die Beschwerden der Be schwerdeführerin keinen relevanten Gesundheitsschaden dar zu stellen vermö gen . Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob die Beschwerden aus medizinischer Sicht als Folgen der konnatalen Toxoplasmose betrachtet werden können. Je denfalls

Dr. F.___ scheint davon auszugehen . Es ist demnach eine medizini sche Gesamtbetrachtung, welche sämtliche Beschwerden der Beschwerdeführe rin

in Zusammenhang mit der konnatalen Toxoplasmose berücksichtigt, erfor der lich . 4.5

Da sich die vorliegenden Abklärungen für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unzuläng lich erweisen, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach entsprechenden

Abklärungen eine Gesamtbeurteilung vornehme und über das Leistungsbe gehren neu verfüge. 4.6

Nach dem G esagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die an gefochtene Verfügung vom 1 8. Juni 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, da mit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 5.

E. 5 , Urk.

E. 5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 5.2 In Anbetracht des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens ist das diesbezügliche Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung obsolet. Der B e schwerdeführerin ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Diese ist unter Berücksichtigung der Be deu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwert steuer) auf Fr. 2‘100.-- (inklusive Barauslagen u nd Mehrwertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 8. Juni 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführer in eine Prozessent schä digung von Fr. 2’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

E. 8 in Sachen W., 8C_812/2007, E . 2.3 mit Hinweisen).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00699 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

10. Januar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann schadenanwaelte.ch Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1995, leidet am Geburtsgebrechen Nr. 493 (konnatale Toxoplasmose; Urk. 8/3 Ziff. 3). Für dessen Behandlung sprach die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verschiedene medizini sche Massnahmen zu (Urk. 8 / 2, Urk. 8 / 5, Urk. 8 / 13-15, Urk. 8 / 38, Urk. 8 / 55). 1.2

Nach gescheiterter Aufnahmeprüfung ans Gymnasium aus der

dritten Sekundar klasse A meldete n die Eltern der Versicherten diese in der Privats chule Y.___ am Gymnasium an, welches die Versicherte seit August 2012 be sucht

(Urk. 8/56/ 1- 2, Urk. 8/57) .

Am 4. Oktober 2012 meldete n die Eltern der Versicherten diese bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen, namentlich Beiträge an die Mehrkosten der erstma ligen beruflichen Ausbildung, an (Urk. 8/57).

Daraufhin lud die IV-Stelle die Versicherte mit ihren Eltern zu Gesprächen ein (Urk. 8/58-59, Urk. 8/63 S. 3 f.). Weiter h olte die IV-Stelle Schulzeugnisse

(Urk. 8/60 -61), ein Schreiben der Schule über die aktuellen Absenzen der Versi cherten (Urk. 8/62) sowie eine Kostenzusammenstellung (Urk. 8/61/2) ein.

Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 8/6 7-68) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 8. Juni 2013 (Urk. 8/69 = Urk.

2) einen Anspruch der Versicherten auf Übernahme der Mehrk osten für die erstmalige berufliche Aus bil dung. 2.

G egen die Verfügung vom 18. Juni 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Ein gabe vom 1 9. August 2013 Beschwerde (Urk.

1) mit dem Antrag, die se sei voll um fänglich aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, die ihr im Zusam menhang mit dem Besuch des Gymnasiums der Privats chule Y.___ entstan de nen und ent stehenden Mehrkosten vollumfänglich zu übernehmen (S. 2 Ziff. 1).

Eventuell sei ein unabhängiges medizinisches Gutachten insbesondere betreff end die Frage des Zusammenhangs zwischen der konnatalen Toxoplasmose und den beklagten Symptomen durchzuführen (S. 2 Ziff. 2). In formeller Hinsicht ersuch te die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (S. 2 Ziff. 3).

In der Beschwerdeantwort vom 2 7. September 2013 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er halten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu be rücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhän gig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in (Abs. 3): — medizinischen Massnahmen (lit . a); — Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a bis); — Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbil dung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit . b); — der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 1.2

Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in we sentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz die ser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person ent spricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV jede Berufs lehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Be suc h einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorberei tung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. 1.3

Unter erstmaliger beruflicher Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG ist die

gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht zu verstehen, mit an deren Worten, der systematische Erwerb oder die Vermittlung spezifischer be ruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (AHI 2002 S. 176 E. 3b.aa mit Hinweis). Als derartige Ausbildung gelten Massnahmen erst dann, wenn sie nach ge troff ener Berufswahl zur Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung not wen dig werden. Die schulischen Vorkehrungen müssen abgeschlossen, die Berufswahl getroffen und die vorgesehenen Massnahmen als integrierende Be standteile des Berufszieles formuliert worden sein. Vorbereitende Massnahmen fallen dann un ter

Art. 16 IVG, wenn sie nach getroffener Berufswahl als gezielte Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Nicht zur erstmaligen beruflichen Ausbildung gehören Zwischenjahre, die der Förderung der Berufswahl reife, der Berufsfindung, dem Ausfüllen schulischer Lücken und der Förde rung des Arbeitsverhaltens dienen (Urteil des Bundesgerichts I 485/01 vom 1 5. Mai 2002 m.w.H .). 1.4

Die Eingliederungsmassnahme der erstmaligen beruflichen Ausbildung (Art. 16 Abs. 1 IVG) unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernis sen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Ver hältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehal t des Verhältnis mässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingli ederungszweck angemessenen, not wen di gen Massnahmen, nicht aber auf die na ch den gegebenen Umständen best möglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in ei nem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen. Diese Vorgabe ist Aus druck des Verhältnismässigkeitsprinzips als Forderung nach einem angemesse nen Ver hältnis zwischen Leistungsaufwand und angestrebtem Eingliederungs ziel (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Oktober 2008 in Sachen

W.,

8C_812/2007, E . 2.3 mit Hinweisen).

Wird eine zwar grundsätzlich geeignete, zur Eingliederung aber nicht unerläss li che Ausbildung gewählt, hat die versicherte Person für die dabei entstehenden Mehrkosten selber aufzukommen. Auch wenn die subjektiven Neigungen, Fähig k eiten und Begabungen der versicherten Person bei der primär nach ob jektiven G esichtspunkten zu beurteilenden Frage, ob eine notwendige und ge eignete Ein gliederungsmassnahme beruflich er Art gegeben ist, mitzuberück sichtigen sind, ist in erster Linie ausschlaggebend, welche erwerblichen Mög lich keiten ihr auf grund einer bestimmten beruflichen Eingliederungs massnahme konkret offen steh en (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Oktober 200 8 in Sachen W., 8C_812/2007, E . 2.3 mit Hinweisen). 1.5

Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Recht sprechung zum invalidisierenden geistigen oder psychischen Gesundheits schaden (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG) ent wick elten Grundsätze auch im Bereich des Art. 16 IVG massgeblich; dabei ist je doch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen Bezugspunkt (BGE 114 V 29 E. 1b in fine mit

Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.2). So dann ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei Erlass der Verwaltungsver fügung an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Denn es kommt im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG, von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Systema tik der Invaliden ver sicherung als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 461 E. 2 in fine, AHI 2003 S. 158 E. 2).

Einem Versicherten entstehen aus der erstmaligen beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten, wenn seine Auf wendungen für die Ausbildung wegen der Invalidität jährlich um Fr. 400.-- hö her

sind, als sie ohne Invalidität gewesen wären (Art. 5 Abs. 2 IVV). Die zusätz lichen

Kosten werden ermittelt, indem die Kosten der Ausbildung der Invaliden den mut masslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der Aus bil dung

einer Gesunden zur Erreichung des gleichen beruflichen Zieles notwen dig wä ren.

Hatte die Versicherte vor Eintritt der Invalidität schon eine Ausbil dung begonn en oder hätte sie ohne Invalidität offensichtlich eine weniger kostspielige Aus bil dung erhalten, so bilden die Kosten dieser Ausbildung die Vergleichsgrundlage für die Berechnung der invaliditätsbedingten zusätzlichen Aufwendungen (Art. 5 Abs. 3 IVV).

Anrechenbar im Rahmen von Art. 5 Abs. 3 IVV sind die Aufwendungen für die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, die Kosten für per sön liche Werkzeuge und Berufskleider sowie die Transportkosten (Art. 5 Abs. 4 IVV). 2. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vertrat die Beschwerdegegnerin die Auff as sung, bei der Beschwerdeführerin sei keine Invalidität festgestellt worden, wel che bei einer erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Ausmass zusätzliche Kosten rechtfertige (Urk. 2) . Vernehmlassungsweise führte die Beschwerdegegnerin zudem aus, die Be schwer deführerin habe die erste und zweite Sekundarstufe A an der öffentlichen Schul e in Z.___ absolviert. Aufgrund ungenügender Leistungen sei die Repeti tion der zweiten Sekundarstufe A an der Privatschule A.___ erfolgt. Ebenfalls an dieser In stitution sei die dritte Sekundarstufe A mit Vorbereitung zum Übertritt ans Gy m nasium absolviert worden. Die Aufnahmeprüfung ans öffentliche Gymnasium habe die Beschwerdeführerin in der Folge aber nicht bestanden (Ur. 7 S.

1). Da raus erhelle, dass das Absolvieren der gymnasialen Ausbildung auf privater Basis auf die nicht bestandene Aufnahmeprüfung ans öffentliche Gym nasium zu rück zuführen sei. Krankheitsbedingte Gründe, die die Beschwerde führerin an einer erfolgreichen Aufnahmeprüfung ans öffentliche Gymnasium gehindert hätten, seien nicht erkennbar (S. 2) . 2.2 Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein (Urk. 1), sie leide unbestrittener massen an einer konnatalen Toxoplasmose. Es handle sich hierbei um ein aner kanntes Geburtsgebrechen. Infolge dieser Krankheit sei sie auf dem linken Auge fast vollständig erblindet, es bestünden unter anderem schwere Fieberschübe, Kop fweh, Migräne, Krämpfe, Essstörungen, Anämie, Schlafstörungen, Angstzu stände, Alpträume, Hautprobleme, Müdigkeit, ein geschwächtes Immunsystem, Kreislaufzusammenbrüche sowie psychische Belastungen. Aufgrund dieser Symp tome sei es ihr nicht möglich, den Schulunterricht regelmässig zu besu chen und somit dem Schulstoff zu folgen (S. 5) . Aufgrund der häufigen Absen zen sei es ihr nicht beziehungsweise nur schwer möglich, konstante Leistungen zu erbringen. Nichtsdestotrotz verfüge sie zweifelsfrei über die intellektuellen Voraussetz ung en für den Besuch eines Gymnasiums, wie dies mehrfach von verschiedenen Lehr personen bestätigt worden sei. Es stehe demnach fest, dass sie infolge ihrer Geburtskrankheit häufig von der Schule fernbleiben müsse, der Besuch eines öffentlichen Gymnasiums mangels Flexibilität der Unterrichtsstruktur nicht mög lich sei und ein Besuch eines privaten Gymnasiums aufgrund des spezielleren und individuelleren Rahmens jedoch gleichermassen möglich und zweckmässig sei (S.

6). Sie habe demnach Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten, welche im Zu sammenhang mit der Ausbildung am privaten Gymnasium entstünden (S.

7 oben) . 2.3 Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Kosten für das private Gymnasium an der Privats chule Y.___ ganz oder teilweise behinderungsbedingt sind und damit die Leistungsvoraussetzungen von

Art. 16 IVG erfüllt sind. 3. 3.1 Die Ärzte des S pitals B.___, Kinderklinik, berichteten am 2 9. Januar 1996 (Urk. 8/3) und nannten folgende Diagnose (S. 2 oben): - s ymptomatische konnatale Toxoplasmose mit Chorioretinitis links und Verdacht auf cerebrale Beteiligung

Sie führten aus, die neurologische Entwicklung sei bis auf ein mangelhaftes Blick verhalten unauffällig (S. 2). 3.2

A m 5. Februar 1998 nahmen die Ärzte des Spitals B.___

zum von der IV-Stelle ermittel ten Mehraufwand Stellung (Urk. 8/10) und führten aus, die Angaben bezüglich den Ölbädern, der Medikamentenabgabe sowie der Arztbesuche könnten bestä tigt werden. Es sei jedoch anzumerken, dass von Januar bis Mai 1997 ein Therapieunterbruch erfolgt sei und in dieser Zeit die wöchentlichen Arztbesuche weg ge fallen seien. 3.3

A m 1 9. Januar 1999 berichteten die Ärzte des Spitals B.___ über die entwicklungsneu rologische Kontrolle vom 7. Januar 1999 (Urk. 8/31/20-21) und nannten fol gende Diagnosen (S. 2): - normaler kognitiver Entwicklungsstand mit mittlerem Entwicklungsalter von 3.8 Jahren - unklare Müdigkeit: Different i al d iagnose Status nach reaktivierter konnataler Toxoplasmose (Juni 1997), Schlafapnoe-Syndrom - Status nach Chorio -Retinitis links mit Strabismus divergens links

Sie führten aus, seit November bestehe eine vermehrte Ermüdbarkeit. Die Be schwerdeführerin lege sich zweimal pro Tag hin und schlafe dann eineinhalb bis zweieinhalb Stunden. Am Morgen sei sie müde. In der Nacht schnarche sie und habe Episoden, in denen sie nach Luft schnappe. Vor zwei Monaten sei sie aus der Schaukel gestürzt und mit der Stirn an die Türschwelle gekippt. Seit dieser Epi sode greife sie sich immer wieder an den Kopf und klage zum Teil über Kopfschmerzen. Gemäss den Resultaten des Snijders Omen nichtverbalen Intelligenztest es für kleine Kinder (SONY-Test) liege bei der Beschwerdeführerin ein Gesamt-IQ von 120 % vor (S. 1) . Die Beschwerdeführerin zeige eine hervorra gende kognitive Entwicklung mit einem mittleren Entwicklungsalter von 3.8 Jahren. Das Entwicklungsprofil sei leicht diskrepant mit den besten Leistungen bei der Sortieraufgabe (mittleres Entwicklungsalter 5 Jahre). Das geringste Re sultat habe

die Beschwerdeführerin im Bereich der Formerfassung und Formreproduktion er reicht (Entwicklungsalter 2 ¾ Jahre). Möglicherweise wirke sich das visuelle Handicap mit nur marginal erhaltener Sehkraft links negativ aus. Differentialdiag nostisch sei daran zu denken, dass eine leichte genuine Teilleistungs schwäche in der Formerfassung und Formreproduktion vorliegen könne. Die anam nestisch erhobene Müdigkeit sei nicht im Rahmen einer Reaktivierung der konnatalen Toxoplasmose zu sehen, da die abgenommene Serologie negativ sei (S. 2 unten). 3.4

A m 1 0. Mai 2000 berichteten die Ärzte des Spitals B.___

über die entwicklungs neurologische Kontrolle vom 2. Mai 2000 (Urk. 8/31/22-24) und führten aus, es liege eine altersentsprechende kognitive Entwicklung mit einer gut durchschnittli chen Grundintelligenz und einem ausgeglichenen Leistungsmuster vor. Im psy choso matischen und psychoemotionalen Bereich zeige die Beschwerdeführerin eine grosse Sensibilität und auch Vulnerabilität, die sich möglicherweise in diesen an fallsartigen fieberassoziierten Episoden äussern könnte, ausgelöst durch psychoemotionale Stresssituationen (S. 2 f.). 3. 5

Dr. med. C.___, Pädiatrie FMH, berichtete am 2 6. Juni 2001 (Urk. 8/18) und führte aus, das Atmungsüberwachungsgerät werde aus medizinischer Sicht nicht mehr benötigt. 3.6

Die Ärzte des Spitals B.___ berichteten am 7. Juni 2002 (Urk. 8/31/25-27) über die entwicklungsneurologische Kontrolle vor Schuleintritt und führten aus, die Be schwerdeführerin zeige eine gut durchschnittliche Grundintelligenz. Ihr Leistungsprofil sei ausgeglichen. Ihre sprachliche Entwicklung sei altersentsprechend,

ebenso ihre visuelle und auditive Wahrnehmung. Sie erfülle die Voraus setzung en für den Schuleintritt. Auch im sozialen Bereich sei sie gut integriert und zeige eine gute soziale Kompetenz. 3.7

Dr. med. D.___, Facharzt FMH Innere Medizin, berichtete am 9. August 2004 (Urk. 8/26) und führte aus,

aufgrund der häufigen ärztlichen Kontrollen und aufgrund des gesamten Krankheitsverlaufs bestehe bei der Beschwerdefüh rerin psychoemotional eine erhöhte Verletzbarkeit gegenüber Stresssituationen mit Reaktionen in Form von anfallsartigen fieberbegleitenden Episoden (S.

1 unten). 3.8

Die Ärzte des Spitals B.___ berichteten am 2 4. Februar 2006 (Urk. 8/36/3) und nannten folgende Diagnosen:

- sekundärer Strabismus links - grosse zentrale chorioretinale Narbe bei Status nach konnataler Toxo plasmose - Retinochorioditis links - Hyperopie

Sie führten aus, zurzeit wirke sich der Gesundheitszustand nicht auf den Schul be such aus und die Schule könne normal besucht werden. Es müsse jedoch in Er innerung behalten werden, dass bezüglich funktionellem Stereosehen eine Monokelsituation vorliege. In Zukunft könnten wieder Aktivitäten der Toxo plasmose auftreten. 3.9

Die Ärzte des Spitals B.___ berichteten am 2 9. Oktober 2010 (Urk. 8/53/5-6) und nann ten folgende Diagnosen: - funktionelle Einäugigkeit rechts - mittlere Hyperopie rechts > links mit Verdacht auf asthenope Beschwer den - parafoveale

choreoretinale

Toxoplasmosenarbe links bei Status nach konnatales Toxoplasmose - sekundärer Strabismus divergens links - Neurodermitis - Status nach rezidivierenden Fieberkrämpfen 1 99 7 und 1999

Sie führten aus, insgesamt habe sich eine schöne stabile Situation mit ruhiger alter Toxoplasmosenarbe

parafoveal links ohne Zeichen einer Reaktivierung, rechts eine allseits unauffällige Situation mit voller Sehschärfe gezeigt. 3.10

Die Ärzte des Spitals B.___ berichteten am 6. Mai 2011 (Urk. 8/53/1-3) und führten aus, der Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin wirke sich insoweit auf den Schulbesuch beziehungsweise die berufliche Ausbildung aus, als nicht ganz alle Berufe erlernt werden könnten. Berufe, welche ein perfektes Stereosehen erfor derten, seien nicht möglich (S. 1 Ziff. 1.2). Eine gut angepasste Brille zur Kor rektur der Hyperopie könne die Möglichkeit einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleben wesentlich verbessern (S. 1 Ziff. 1.5). Die Prognose sei stabil, ein Rezidiv der Toxoplasmose sei jedoch möglich (S. 2 Ziff. 2.5). 3.11

Dr. med. E.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 2 8. März 2013 Stellung (Urk. 9/64) und führte aus, die Intelligenz der Beschwerdeführerin sei offen sichtlich gut. Sie besuche ein privates Gymnasium und erfülle die Promotionsbedingungen knapp. Es könne notwendig werden, dass sie aufgrund der vielen Fehltage einmal eine Klasse repetieren müsse (S. 1 unten). Die Infektanfälligkeit, die häufige Müdigkeit, die Schlafstörungen, die Essstörungen und die Kreislaufzusammenbrüche seien im Alter von 17 Jahren als Folgen einer konnatalen Toxoplasmose nicht nachvollziehbar. Rezidivierende akute Infekte, Müdig keit und Schlafstörungen würden auch keinen Gesundheitsschaden dar stellen, der im Sinne von Art. 16 IVG zu einer Invalidität führe, die bei einer erst ma ligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Ausmass zusätzliche Kos ten ent stehen lassen könnte. Derzeit bestehe somit kein Gesundheitsschaden, der aus medizinischer Sicht zu Leistungen nach Art. 16 IVG berechtigen würde. Al len falls müsste mit weiteren Arztberichten (internistisch und allenfalls auch jugend psychiatrisch) belegt werden, dass es sich bei den genannten Beschwerden doch um relevante Gesundheitsstörungen handle (S. 2). 3.12

Dr. med. F.___, Arzt für Allgemeinmedizin FMH, berichtete am 2 1. Mai 2013 (Urk. 3/10) und führte aus, er könne bestätigen, dass die Beschwerdefüh rerin weiterhin an den Folgen der k on n atalen Toxoplasmose leide. Gerne werde er weitere spezifische Fragen beantworten. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Stand punkt, das Absolvieren der gymnasialen Ausbildung auf privater Basis sei auf die nicht bestandene Auf nahmeprüfung ans öffentliche Gymnasi um zurückzuführen . Krankheitsbedingte Gründe als Folge einer konnatalen

Toxoplasmoseinfektion, welche die Be schwer deführerin an einer erfolgreichen Aufnahmeprüfung ans öffentliche Gymnasium gehindert hätten, seien nicht nachvollziehbar . Es müsste allenfalls mit weiteren Arztberichten belegt werden, dass es sich bei den von der Be schwerdeführerin genannten Beschwerden doch um relevante Gesundheitsstö rungen handle (Urk. 7, Urk. 8/64).

Diesem Standpunkt kann nicht gefolgt wer den.

4.2

Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in sämtlichen Sekun darstufe n dem Schulunterricht krankheitshalber häufig gänzlich fern blei ben musste (Urk. 8/40/2). Es erstaunt daher nicht, dass die Beschwerdeführerin wegen der hohen Anzahl der krankheitsbedingten Absenzen die Aufnahmeprü fung ans Gymnasium nicht bestanden hat (vgl. Urk. 8/56/2).

Dass der Wille zum Erreichen der Maturität trotzdem ungebrochen war, zeigt das Verhalten der Beschwerdeführerin, indem sie sich den verpassten Lernstoff stets vorbildlich aneignete. Zwar war dadurch die Lernkontinuität trotzdem nicht voll ständig gewährleistet, doch sind sämtliche Lehrpersonen davon über zeugt, dass die Beschwerdeführerin die kognitiven Voraussetzungen für den Besuch einer Mittelschule mitbringt beziehungsweise aufgrund ihrer intellektuellen Fähig keiten und Reife den Weg zur Matur gehen kann . Um die Lernziele zu er reichen, bedürfe es eines schulischen Umfeldes, das die Beschwerdeführerin be son ders stütze, auf ihre gesundheitliche Disposition eingehe und durch per sön liche Betreuung gut motivieren könne (vgl. Urk. 8/56/2, Urk. 8/62).

Demnach liegen aus beruflicher Hinsicht keine Anhaltspunkte für eine fehlende Eingliederungswirksamkeit der Massnahme vor, zumal der Beschwerdeführerin das Erlangen der Matur von den Lehrpersonen aufgrund ihrer intellektuellen Fähig keiten ausdrücklich zugetraut wird. 4.3

Ob die häufigen krankheitsbedingten Absenzen im Schulunterricht auf Folgen der konnatalen Toxoplasmose beruhen, lässt sich gestützt auf die angeführten ärztlichen Stellungnahmen nur ung enügend beurteilen. So ging RAD- Ärztin Dr. E.___

davon aus, die von der Beschwerdeführerin genannten Beschwerden seien im Alter von 17 Jahren als Folgen einer konnatalen Toxoplasmose nicht nachvollziehbar und würden auch keinen Gesundheitsschaden darstellen, der aus medizinischer Sicht zu Leistungen nach Art. 16 IVG berechtigen würde (vgl. vorstehend E. 3.11) . Indem sie jedoch abschliessend festhielt, dass allenfalls mit weiteren Arztberichten belegt werden müsste, dass es sich bei den genannten Beschwerden doch um relevante Gesundheitsstörungen handle, kann von einer gewissen Relativierung ihrer Stellungnahme ausgegangen werden.

Obwohl Dr. F.___

demgegenüber festhielt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin an den Folgen der konnatalen Toxoplas mose leide

und er im weiteren Verfahren gerne spezifische Fragen beantworten werde (vgl. vorstehend E. 3.12), holte die Beschwerdegegnerin bei ihm keine weitere Stellungnahme zum Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin ein. 4.4

Die genannte, sich teilweise widersprechende medizinische Aktenlage lässt eine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht zu. Zumal RAD-Ärztin Dr. E.___ ihre Stellungahme, wonach die Be schwerden der Beschwerdeführerin als Folgen der konnatalen Toxoplasmose nicht nachvollziehbar seien, relativierte, kann nicht ohne weiteres auf ihre Be urteilung abgestellt werden. Ausserdem ist der Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. E.___ nicht zu entnehmen, aus welchem Grund die Beschwerden der Be schwerdeführerin keinen relevanten Gesundheitsschaden dar zu stellen vermö gen . Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob die Beschwerden aus medizinischer Sicht als Folgen der konnatalen Toxoplasmose betrachtet werden können. Je denfalls

Dr. F.___ scheint davon auszugehen . Es ist demnach eine medizini sche Gesamtbetrachtung, welche sämtliche Beschwerden der Beschwerdeführe rin

in Zusammenhang mit der konnatalen Toxoplasmose berücksichtigt, erfor der lich . 4.5

Da sich die vorliegenden Abklärungen für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unzuläng lich erweisen, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach entsprechenden

Abklärungen eine Gesamtbeurteilung vornehme und über das Leistungsbe gehren neu verfüge. 4.6

Nach dem G esagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die an gefochtene Verfügung vom 1 8. Juni 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, da mit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

In Anbetracht des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens ist das diesbezügliche Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung obsolet. Der B e schwerdeführerin ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Diese ist unter Berücksichtigung der Be deu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwert steuer) auf Fr. 2‘100.-- (inklusive Barauslagen u nd Mehrwertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 8. Juni 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführer in eine Prozessent schä digung von Fr. 2’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach