Sachverhalt
1. 1.1
Die 1960 geborene X.___ , Mutter von fünf erwachsenen Kindern ( Urk. 6/20 S. 1) und seit Verlust der letzten Arbeitsstelle als Raumpflegerin im Jahr 1997 ausschliesslich als Hausfrau tätig, meldete sich erstmals am 2 0. März 1998 unter Hinweis auf Rückenschmerzen bei der Eidgenössischen Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk.
10/2 , Urk. 6/1 , Urk. 6/8 und Urk. 10/7 ). Die damals zuständige IV-Stelle des Kantons Schwyz
holte beim Hausarzt, Dr.
med. A.___ , Innere Medizin FMH
(Urk. 10/3) , sowie bei der ehemaligen Ar bei tgeberin einen Bericht ( Urk. 10/7) ein und veranlasste eine Begutachtung in der Rheumapoli klin i k des Uni versitätsspitals B.___
(
Urk .
10/11). Mit Ver fügung vom 2 0. Oktober 1998 wies die IV-Stelle Schwyz das Leistungsbegehren der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 14.4 %
ab ( Urk. 10/17 ; Einstu fung als zu 60 % erwerbstätig und zu 40 %
im Haushalt tätig ). 1.2
Am 2 5. Januar 2012 meldete sich X.___
unter Hinweis auf Rücken probleme und eine Beinoperation erneut zum Bezug von Leistungen der Invali denversicherung an ( Urk. 6/1) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, führte am 1 3. Februar 2012 ein Ressourcengespräch durch ( Urk. 6/6) und holte Arztberichte ( Urk. 6/7 , Urk. 6/9, Urk. 6/10, Urk. 6/15 und Urk. 6/17) und einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Aus zug, Urk. 6/8) ein . Am 1 7. Juli 2012 fand bei Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie ,
Versicherungsarzt beim Regio nalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) , eine orthopädisch/rheumatologische Un tersuchung statt ( Urk. 6/18) . Zudem veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ( Abklärungsbericht vom 2 7. März 2013, Urk. 6/20).
Nach d urchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/22-24 ) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 4. Juni 2013 ab (Invaliditätsgrad von 13 % ; Urk. 2) . 2.
Gegen die Verfügung vom 2 4. Juni 2013 ( Urk.
2) erhob die Versicherte am 16.
August 2013 Beschwerde ( Urk.
1) mit den Anträgen, die Verfügung sei auf zuheben und es sei ihr eine Invalidenrente „ von minde stens 40 % zuzuspre chen “ . Eventuel l sei eine interdisziplinäre Begutachtung, vorzugsweise durch eine auf Schmerzsyndrome spezialisierte MEDAS-Stelle, vorzunehmen. Die Be schwerde führerin stellte zudem ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung
und beantragte die Edition der Akten der IV-Stelle Schwyz (S. 1) .
Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 2 5. September 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Beschwerdeantwort, Urk. 5). Mit Verfü gun g vom 1 4. Oktober 2013 wurden die Akten der IV-Stelle Schwyz beigezogen (Urk.
7 ) und
in der Folge als Urk. 10/1-17 zu den Gerichtsa kten genommen . Im Weiteren wurde mit
Gerichtsverfügung vom 2 8. Oktober 2013 das Gesuch um un entgeltliche Prozessführung abgewiesen ( Urk. 11), der Beschwerdeführerin das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt und beiden Parteien Frist zur Stell ung nahme zu den Akten der IV-Stelle Schwy z angesetzt, welche diese un be nutzt verstreichen liessen ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betrach t kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG ) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me tho de der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, ge misch te Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb ri gen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der ver sicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in wel chem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozialversi che r ungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor der lich ( BGE 137 V 334 E.
3.2, 130 V 393 E.
3.3, 125 V 146 E.
2c, je mit Hin weisen) .
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fäll ige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Diese Grundsätze gelten auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungs verfahren . Hier führen sie gegebenenfalls dazu, dass ein Rentenanspruch neu ent stehen kann, nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszu standes, der erwerblichen Auswirkungen (oder der Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) und bei Wandlung des Aufgaben bereichs (BGE 113 V 273 E.
1a, 105 V 29 mit Hinweisen), sondern auch da durch , dass in dem für die Methodenwahl massgeblichen hypothetischen Sachverhalt wesentliche Änderungen eingetreten sind. Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung präjudiziert die künftige Rechts stellung der versicherten Person somit nicht. Vielmehr können die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit ( Art. 28a Abs. 1 IVG in Ver bindung mit Art. 7 ATSG) einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich ( Art. 5 Abs. 1 und 28a Abs. 3 IVG in Ver bindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) anderseits einander ablösen (BGE 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E.
1a, 110 V 284 E. 1a, 104 V 148 E. 2 mit Hinweisen). 1. 4
Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufga ben bereich ( Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invali dität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminde rungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhal tensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versi cherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch müh sam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Li nie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienan gehörigen in Anspruch nehmen. Die Rechtsprechung fasst die diesbezügliche
Schadenmin de rungspflicht und zumutbare Mithilfe der Familienangehörige n
weit (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2)
1. 5
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV) , so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1. 6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Be richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situ a tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlag ge bend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweis mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebe nen Stellung nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; BGE 125 V 351 E. 3a).
Der Beweiswert von RAD-Untersuchungsbericht en
gemäss Art. 49
Abs. 2
IVV ist
mit jenem externer medizinischer Sachverständigengut achten vergleichbar, so fern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärzt liches Gutachten genü gen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210
E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Er gebnis versicherungs in terner ärztlicher Abklärungen - zu denen die RAD-Be richte gehören - nicht ab gestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ih rer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Zur Begründung der auf Abweisung des Leistungsbegehren s schliessenden Ver fügung vom 2 4. Juni 2013 ( Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin aus, gemäss der Abklärung vor Ort sei die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2003 in ihr em Aufgabenbereich der Haushalt führung zu 13 % eingeschränkt. Diese Einschrän kung entspreche dem Invaliditätsgrad. Die Beschwerdeführerin sei letztmals im Jahr 1997 erwerbstätig gewesen und zwar in einem Pensum von 50 % . Seither seien keinerlei Arbeitsbemühungen aktenkundig , obschon aus versiche rungs medi zinischer
Sicht die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zumutbar gewe sen wäre . Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesund heits fall zu 100 % im Haushalt tätig wäre ( Urk. 2 und Urk. 5) . 2.2
Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein ( Urk. 1) , sie hätte bei guter Ge sund heit gerne weitergearbeitet . Bis Ende 1997 habe sie zu 50 % in einem Al ters heim gearbeitet und sei zusätzlich als Reinigungskraft für eine Garage tätig ge wesen. Schon damals hätten erhebliche gesundheitliche Probleme bestanden, wes halb sie sich an die IV-Stelle Schwyz gewandt habe. Seit Anfang 2003 hät ten sich die gesundheitlichen Probleme massiv verschärft, sie sei kaum in der Lage , irgendwelche Haus halt arbeiten ohne Hilfe ihrer Schwiegertochter zu ver richten. Das Abklärungsergebnis bezüglich der Tätigkeit im Haushalt werde be stritten, es hätten erhebliche sprachliche Verständigungsschwierigkeiten bestan den. Bezüg lich Haushaltarbeiten sei von einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % aus zu gehen. Bezüglich einer leidensangepassten Tätigkeit sitzend und ohne Heben von Lasten über fünf Kilo gramm sei ebenfalls von eine m
Invalidi tätsgrad von mindestens 50 % auszugehen. 3. 3.1
Die von der IV-Stelle Schwyz erlassene anspruchsverneinende Verfügung vom 2 0. Oktober 1998 ( Urk. 10/17) stützte sich auf ein Gutachten der Rheumapoli klinik des B.___ vom 2 2. Juli 1998 ( Urk. 10/11) . Darin stellten die verantwortlich zeichnenden Ärzte die folgenden Diagnosen (S. 4) : –
Lumbospondylogenes Syndrom links bei – m uskulärer D ysbalance , Wirbelsäulenfehlform und - haltung (linkskonvexe Skoliose) – Status nach Morbus Scheu e rmann –
Tendenz zu generalisiertem Weichteilschmerzsyndrom – Status nach Unterschenkelfraktur rechts in der Kindheit mit – Varusfehlstellung im Kniegelenk, leichter medialer Gonarthrose – Beinlängenverkürzung links – Adipositas per magna
Die Gutachter gaben an, aufgrund der Beinlängendifferenz und der zum Teil daraus folgenden Fehlhaltung und - form bestehe eine statische Störung der Wirbelsäule. Infolge des Unterschenkelbruchs rechts in der Kindheit liege eine Varusfehlform am rechten Knie mit leichten degenerativen Veränderungen vor . Zudem bestehe eine bei ausgeprägter Adipositas nicht erstaunliche muskuläre Dekonditionierung mit muskulären Verkürzungen. Die von der Versicherten ge schilderten Beschwerden gingen jedoch weit über das aufgrund der objekti ven Befunde zu erwartende Mass hinaus. Die Weichteilschmerzen stünden im Vor der grund, die Rückenschmerzen würden diffus und generalisierend be schrieben. Die als Hinweis für eine nicht organische Schmerzursache geltenden Waddel l -Zeichen seien alle positiv (S. 4).
Die Gutachter kamen damals zum Schluss, für eine leichte bis mittelschwere, jedoch wechselnd belastende Tätigkeit bestehe aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Vermieden werden müssten einseitige Belastungen in vorwiegend stehender und gehender Tätigkeit sowie repetitives Heben von Las te n über 15 Kilogramm. Für Haushaltarbeiten erachteten die Gutachter die Ver si cherte bei gut einteilbar en Belastung en ebenfalls zu 100 % arbeitsfähig. Für die vorwiegend stehend und gehend auszuführende Tätigkeit als Raumpflegerin be st ehe aufgrund der Kniefehlstellung rechts und der daraus folgenden stati schen Problemen eine 50%ige Arbeits ( un ) fähigkeit (S. 4 f.) . 3.2 3.2.1
Nach Erhalt der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversiche rung vom 2 5. Januar 2012 holte die IV-Stelle bei den in der Anmeldung ge nannten behandelnden Ärzten
( Urk. 6/1 Ziff. 6.5) Berichte ein. Die Uniklinik D.___ berichtete am 1 5. Januar 2012 über den Besuch der ambulante n
Knie sprechstunde
am
2. und 1 8. November 2004 betreffend Schmerzen im rechten Un terschenkel bei Valgusfehlstellung nach einer komplexen Unterschenkel frak tur mit Spätinfekt in der Kindheit und mehreren Folgeoperationen ( Urk. 6/7). Der ehemalige Hausarzt Dr. A.___ notierte am 1 7. Februar 2012 auf seinem Bericht, die Beschwerdeführerin sei seit vier Jahren nicht mehr bei ihm gewesen ( Urk. 6/9). Die Klini k Chirurgie des Spitals E.___ berichtete ebenfalls, die Beschwerdeführerin sei seit dem Jahr 2007 nicht mehr bei I hnen in Behandlung ( Urk. 6/10). 3.2 .2
Weil anhand der Aktenlage keine Klarheit über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit bestand, führte der RAD-Arzt Dr. C.___
am 1 7. Juli 2012 un te r Beizug einer Dolmetscherin eine eigene orthopädische/rheumatologische Unter suchung durch ( Urk. 6/18).
Er nahm zudem gleichentags telefonisch Rücksprache mit dem Hausarzt Dr. F.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin , da die Versicherte während der Anam nese angegeben hatte, vor drei Monate dort in Behandlung gewesen zu sein . Dieser berichtete Dr. C.___ , die Versicherte sei bei ihm wegen Rücken schmerzen vom 6. bis. 2 7. März 2012 in Behandlung gewesen. Gemäss Rönt gen untersuchung bestehe eine altersentsprechende Spondylarthrose L2 bis L4 sowie eine Skoliose. Eine Coxarthrose liege nicht vor. Dopplersonographisch seien die Gefässverhältnisse an den unteren Extremitäten unauffällig gewesen. Die neuro logische Untersuchung habe ebenfalls keine „ Pathologica “ gezeigt. Die Versi cher te habe mehrfach einen Fellingert r opf verabreicht bekommen und sei dann zum Ende der Behandlung weitgehend schmerzfrei gewesen. Darüber hin aus habe sie wegen ihrer Senk-Spreiz-Füsse noch Einlagen verordnet bekom men ( S . 1 ).
Dr. C.___
stellte in seinem Bericht die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6) : – schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des rechten Beines bei –
Status nach Unterschenkelfraktur zirka 1967 und mehrfacher operativer Sanierung einer Osteomyelitis der rechten Tibia in den Jahren 2003 und 2004, deutliche valgische
Bein achse – schmerzhafte Bewegung s- und Belastungseinschränkung der Lendenwirbelsäule bei Osteo chon d rose und Spondylarthrose L2 bis L4 (Röntgen 2001 und 2012), kein sensomotorischer Reizzustand, keine motorischen Ausfälle – schmerzhafte
Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule ohne sensomotorischen Reiz zustand oder motorische Ausfälle – Fibromyalgie
Dr. C.___ gab an, Dr. med. G.___ , Rheumatologe in Rapperswil , habe schon in sei nem Bericht vom 1 3. Februar 1998 deutliche Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule mit druckschmerzhaften Fibromyalgiedruckpunkten beschrieben. In einem B ericht des Spitals
H.___ aus dem Jahr 1997 sei die Fibromyalgie auch schon diagnostiziert worden. Röntgenbilder aus dem Jahr 1997 des Spitals E.___
zeigten beginnende Verschleisserscheinungen der Halswirbelsäule sowie Verschleisserscheinungen der Lendenwirbelsäule mit einer Skoliose. Im Jahr 2001 hätten diese Röntgenbefunde im Rahmen von CT-Aufnahmen im Spital E.___ bestätigt werden können, ebenso auf den aktuellen Röntgenaufnahmen von Dr. F.___ . Die in den Jahren 2003 und 2004 vom Spital E.___ und der Uni klinik
D.___ behandelte Unterschenkelosteomyelitis rechts sei seit dem Jahr 2004 abgeheilt und in der Schmerzausprägung, auch nach Angaben der Ver sicherten, nicht im V ordergrund stehend. Weiter läg en noch Berichte über eine Otitis aus dem Jahr 2004 vor sowie Berichte aus dem Spital I.___ über Spreizfussbeschwerden, die mit Einlagen therapiert worden seien. Danach sei bis zum März 2012 wohl keine ärztliche Behandlung mehr erfolgt. Der Antrag zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung sei im Januar 2012 gestellt worden. Als Hauptproblem habe sich bei der heutigen Untersuchung das Fibro myalgie-Syndrom herausgestellt. Insgesamt hätten erhebliche Inkonsistenzen bei der subjektiven Schmerzangabe während des Untersuchungsvorgangs vor ge legen. Bei der Beurteilung der groben Kraft seien auch erhebliche Inkonsis ten zen aufgefallen bei deutlich mangelnder Compliance (S. 6).
Unter der Überschrift „versicherungsmedizinische Beurteilung“ führte Dr. C.___ aus, bei der 52-jährigen Beschwerdeführerin sei anhand der vorlie genden me dizinischen Berichterstattung, des Telefonats mit Dr. F.___ und der körper lichen Untersuchung vom 1 7. Juli 2012 ein somatischer Gesundheits schaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträc htigte. Für schwere und mittel schwere Tätigkeiten bestehe sei Januar 2003 auf Dauer keine Arbeitsfä higkeit mehr. In angepasster Tätigkeit (mit körperlich leichter wechselbelasten der Tätig keit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 Kilo gramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende und das rechte Bein belastende Z wangs haltungen und Tätigkeiten wie Bücken, Hocken, Knien sowie Überkopfarbeit und ohne Gehen auf unebenem Gelände ) bestehe durchgehend eine 100%ige Arbeitsfähigkeit , wobei in der Zeit von Januar 2003 bis November 2004 ( wäh rend der mehr fachen operativen Sanierung einer Osteomyelitis der rechten Tibia ) auch für an gepasste Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe (S. 6 f. und Urk. 6/21 S. 4 f. ).
Dr. C.___ fügte an, die beklagten Einschränkungen in den Aktivitäten des täglichen Lebens seien durch die erhobenen Befunde nicht nachvollziehbar; es kämen hier offensichtlich erhebliche soziokulturelle Faktoren zum Tragen (S. 7). 3.2.3
Am 1 8. März 2013 fand eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt bei der Versicherten zu Hause statt ( Urk. 6/20). Der Ehe mann der Beschwerdeführerin übersetzte. Die Beschwerdeführerin gab gegen über der Abklärungsperson an, wegen der Rückenschmerzen und den Be schwerden im rechten Bein sei sie bei den anfallenden Haushaltarbeiten massiv einge schränkt. Es sei ihr nicht mehr möglich, mitzuhelfen. Sämtliche Haushalt arbei ten würden von den Schwiegertöchtern, die in der Nähe beziehungsweise im selben Mietshaus wohnten, erledigt (S. 1 f.) . Die Beschwerdeführerin gab an, sie fühle sich im Haushalt seit zirka dem Jahr 1999 gleichermassen limitiert (S. 4).
Die Beschwerdeführerin
berichtete der Abklärungsperson weiter, sie sei im Jahr 1979 im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz eingereist . Sie habe von 1995 bis 1997 in einem 50%-Pensum in einem Altersheim in der Reinigung gearbeitet. Seither sei sie keiner ausserhäuslichen Erwe rbstätigkeit mehr nach gegangen.
Die Frage, welche Erwerbstätigkeit sie ohne Behinderung ausüben würde , konnte die Beschwerdeführerin nicht beantworten. Sie führte hierzu aus, sie sei ja nicht gesund und könne sich daher nicht vorstellen, wie es bei guter Gesundheit aussehen würde. Die Abklärungsperson merkte an, die Beschwerde führerin habe in den letzten 15 Jahren keinerlei Arbeitsbemühungen oder Ar beitsversuche unternommen, obwohl ihr dies gestützt auf die medizinischen Unterlagen zumutbar gewesen wäre. Es müsse daher mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin heute auch bei guter Gesundheit keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde (S. 2).
Die Abklärungsperson wies in ihrem Bericht mehrfach auf die Möglichkeit etap penweiser und in Tempo und A usführungsweise angepasster Erledigung von Haushaltarbeiten sowie die Mitwirkungspflicht des Ehemanns hin und merkte an, mit den medizinischen Unterlagen sei die Angabe der Beschwerdeführerin, sie könne im Haushalt gar keine Arbeiten mehr ausführen , nicht nachvollzieh bar. Sie nahm deshalb gestützt auf di e Ausführungen der Versicherten und die Verhältnissen vor Ort eine eigene Wertung der Einschränkungen in den einzel nen häus lichen Verrichtungen vor und errechnete so einen Invaliditätsgrad von rund 13 % . 4.
4.1
Was den medizinischen Sachverhalt betrifft , kann auf den voll beweiswertigen Untersuchungsbericht des RAD- Orthopäden
Dr. C.___ abgestellt werden, wo nach ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen ist, der die Arbeitsfähig keit beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin leidet an schmerzhaften Bewe gungs - und Belastungseinschränkung en des rechten Beines, die ihren Ursprung in einer alten , schlecht verheilten Fraktur haben, schmerzhaften Bewegungs- und Belas tungseinschränkungen der W irbelsäule sowie einer Fibr omyalgie .
Die Vorgutachter der Rheuma poli klin i k des B.___
erhoben in ihrer Expertise aus dem Jahr 1998 , die Dr.
C.___ nicht bekannt war, ähnliche Befunde und ge langten zu einer im Wesentlichen gleichen medizinischen Würdigung , wobei in Bezug auf die Situation beim rechten Bein infolge der notwendig geworde nen mehrfachen operativen Sanierung einer Osteomyelitis der rechten Tibia in den Jahren 2003 und 2004 eine Verschlechterung ausgewiesen ist . Diese schlägt sich auch im gegenüber dem Vorgutachten eingeschränktere n Belastungsprofil nieder . Der Beschwerdeführerin sind nach begründeter Einschätzung von Dr. C.___ nur noch körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne re gelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 Kilogramm und ohne Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, häufiges Treppensteigen oder häufige wirbelsäulen belastende und das rechte Bein belastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeiten) sowie Gehen auf unebenem Gelände zumutbar. In einer
derart angepassten Tätigkeit besteht seit November 2004 eine 100%ige Arbeits fähigkeit ( Urk. 6/21 S.
5).
Von Januar 2003 bis November 2004 attestierte Dr. C.___ der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeits unfähigkeit, was in Bezug auf die hier strittige Neuanmeldung im Januar 2012 allerdings keine Rolle spielt (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG, wonach der Rentenan spruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nac h der Geltendmachung entsteht).
Die von der Beschwerdeführerin beklagten Einschränkungen, die praktisch in ei ner Unfähigkeit , irgendwel che Arbeiten auszuführen , münde n, konnte Dr.
C.___
einzig mit invaliditätsfremden, soziokulturellen Faktoren erklären . Ähnliche Er klärungsmodelle finden sich auch in anderen aktenkundigen Arzt berichten (vgl. etwa Urk. 6/15 S.
1 f. ).
Die Rückenschmerzen konnte der Haus arzt zumindest kurz fristig im März 2012 erfolgreich eindämmen, so dass die Beschwerde füh rer in diesbezüglich zum Ende der Behandlung weitgehend schmerzfrei war. Ferner wird sowohl von Dr. C.___ als auch von den Vorgutachtern von erheblichen Inkonsistenzen bei der subjektiven Schmerzangabe währen d des Untersu chungs vorgangs , mangelnder Compliance beziehungsweise positiven Wadde l l -Zeichen be richtet .
Angesichts des nach eigener fachärztlicher Untersuchung und gestützt auf die vor handenen medizinischen Unterlagen sowie eine telefonische Rückfrage beim aktuellen Hausarzt der Versicherten erfolgten überzeugenden Einschät zung des Orthopäden
Dr. C.___ ist eine weitere (interdisziplinäre) Begutach tung, wie dies
die Beschwerdeführerin fordert, nicht angezeigt (antizipierende Beweiswürdi gung ; BGE 136 I 22 9 E. 5.3 und 134 I 140 E. 5.3). Weder in den aktenkundigen medi zinischen Unterlagen noch in der Beschwerde finden sich Hinweise auf bisher unberücksichtigt gebliebene gesundheitliche Beeinträchti gungen. 4.2
Zur Einschränkung im Haushaltbereich nahm Dr. C.___
n icht explizit Stel lung . Im Zusammenhang mit Einschrän kungen im Haushalt ist auch nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit ausschlaggebend, sondern wie sich der Gesundheitsschaden in der nicht erwerblichen Tätigkeit konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle zu erheben ist (vgl. etwa Bundesge richts urteil 9C_150/2012 vom 30. Aug ust 2012 E. 5.3.1 mit Hinweis).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E.
3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu be rücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Per son verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächti gung en und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht auf zu zeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und ange messen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Überein stimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S.
218 E.
2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E.
5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E.
6.2 und 128 V 93 E.
4 be treffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilf losig keit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungs bericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil ei nes Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tä tigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hin weisen ).
Der Abklärungsbericht vom 2 7. März 2013 (E.
3.2.3; Urk. 6/20) entspricht den zitier ten von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Beweis wertigkeit vollumfänglich sowohl was die Kenntnis der massgebenden Um stände, die Berücksichtigung und Auseinandersetzung mit den Angaben der Ver sicherten als auch was die Plausibilität und Begründungsdichte betrifft. Es er folgte eine differenzierte Auseinandersetzung mit den Verhältnissen vor Ort so wie den Einschränkungen in den einzelnen häuslichen Verrichtungen.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach – trotz Übersetzung durch den Ehe mann – er heb liche Verständigungsschwierigkeiten bestanden hätten, ist ohne Präzisie rung,
was konkret falsch verstanden worden sei, nicht tauglich, das Er gebnis des Ab klä rungsberichts in Zweifel zu ziehen.
Mit dem voll beweiswertigen Bericht ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt bereich zu rund 13 % eingeschränkt ist.
Diese Einschätzung entspricht auch den medizinischen Unterlagen. Im Jahr 1998 war es der Beschwerdeführe rin nach Einschätzu ng der Gutachter noch zumutbar , den Haushalt selber be wältigen .
Das damals geltende Belastungsprofil
wurde nun von Dr. C.___
na mentlich dahingehend eingeschränk t , als nur noch leichte Tätigkeiten möglich , diese jedoch uneingeschränkt zumutbar sind. Angemessen berücksichtigt wird auch die Schadenminderungspflicht, ins beso ndere die Mitwirkungspflicht der Fa milienangehörigen (vgl. E.
1. 3 ) . Ent sprechend der Einschätzung des RAD-Arztes
Dr. C.___ , wonach die Unter schenkelosteomyelitis seit dem Jahr 2004 abgeheilt ist , gilt diese Einschränkung im Aufgabenbereich ab November 2004 . 5.
5.1
Laut IK-Auszug ( Urk. 6/8), Angaben der Versicherten ( Urk. 6/20 S. 2 ) und Ar beit geberauskunft ( Urk. 10/ 7 ) war die 1960 geborene Beschwerdeführerin vom Juni 1995 bis Juni
1997 in einem Alters- und Pflegeheim als Raumpflegerin mit einem Pensum von rund 50-60 %
tätig. Zuvor hatte sie als Reinigungskraft in einer Garage während acht Jahren ein Einkommen von wenigen hundert Fran ken im Monat erzielt ( Urk. 6/8 und Urk. 1 ). Sie besuchte in ihrem Heimatland wäh rend vier Jahre n die Grundschule , absolvierte keine Ausbildung ( Urk. 6/20 S.
2 , Urk. 6/1 und Urk. 6/2 S.
2 ) und spricht kaum Deutsch . Laut dem Gutachten der Rheumapoliklinik des B.___ war der Beschwerdeführerin nach dem unter an de rem
gesundheitsbedingten Verlust der Arbeitsstelle als Raumpflegerin (vgl. Urk. 10/7)
die Wiederaufnahme eine r
vollen Erwerbstätigkeit mit leichter bis mittel schwe rer und
wechselnder körperlicher Belastung
im Jahr 19 98
zumutbar.
Ihre fünf Kinder ( Jahrgang 1980, 1982, 1984, 1986 und unbekannt; vgl. Urk. 10/6) waren im Zeitpunkt der Neuanmeldung schon lange selbständig. Trotzdem unternahm die Beschwerdeführerin keine Schritte mehr in Richtung e iner ausserhäu slichen Tätigkeit, was zusammen mit der nur kurze n
Erwerbsbi ographie in der Schweiz, der fehlende n Schul- und Ausbildung, sprachliche r Hindernisse s owie den ge sam ten Umstände n die
Einschätzung der Abklärungs person , wonach die Be schwer deführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch im Gesund heits fall
keiner Erwerbstätigkeit nachgehen würde ,
als zutref fend erscheinen lässt .
Dies stellt – bei ansonsten im Wesentlichen unveränderten gesundheitlichen Ver hältnissen – ein Revisionsgrund dar.
Der von der Beschwerdegegnerin neu festgelegte unter der rentenbegründenden Schwelle von 40 % liegende Invaliditätsgrad von 13 % ist nach dem Gesagten erstellt . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.2
Auch die Annahme einer Qualifikation als (teilweise) Erwerbstätige änderte nichts an diesem Resultat. Angesichts der jahrelangen Abwesenheit vom Erwerbsleben rechtfertigte es sich , zur Ermittlung des Validen- wie auch des Invalidenein kommens auf die identischen Tabellenlöhne in einer einfachen und repetitiven Tätigkeit gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Angesichts der vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit entspräche der Invaliditätsgrad einem allfälligen Abzug vom Tabellenlohn, wel cher 25 % nicht übersteigen darf (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75), und für welchen bei noch breit einsetzbarer Beschwerdeführerin wohl kein Raum be stünde.
Bei diesen klaren Verhältnissen erübrigen sich Weiterungen. 6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betrach t kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG ) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 1.2 Am
E. 2 7. März 2013, Urk. 6/20).
Nach d urchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/22-24 ) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 4. Juni 2013 ab (Invaliditätsgrad von 13 % ; Urk. 2) . 2.
Gegen die Verfügung vom 2 4. Juni 2013 ( Urk.
2) erhob die Versicherte am 16.
August 2013 Beschwerde ( Urk.
1) mit den Anträgen, die Verfügung sei auf zuheben und es sei ihr eine Invalidenrente „ von minde stens 40 % zuzuspre chen “ . Eventuel l sei eine interdisziplinäre Begutachtung, vorzugsweise durch eine auf Schmerzsyndrome spezialisierte MEDAS-Stelle, vorzunehmen. Die Be schwerde führerin stellte zudem ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung
und beantragte die Edition der Akten der IV-Stelle Schwyz (S. 1) .
Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 2 5. September 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Beschwerdeantwort, Urk. 5). Mit Verfü gun g vom 1 4. Oktober 2013 wurden die Akten der IV-Stelle Schwyz beigezogen (Urk.
E. 2.1 Zur Begründung der auf Abweisung des Leistungsbegehren s schliessenden Ver fügung vom 2 4. Juni 2013 ( Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin aus, gemäss der Abklärung vor Ort sei die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2003 in ihr em Aufgabenbereich der Haushalt führung zu 13 % eingeschränkt. Diese Einschrän kung entspreche dem Invaliditätsgrad. Die Beschwerdeführerin sei letztmals im Jahr 1997 erwerbstätig gewesen und zwar in einem Pensum von 50 % . Seither seien keinerlei Arbeitsbemühungen aktenkundig , obschon aus versiche rungs medi zinischer
Sicht die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zumutbar gewe sen wäre . Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesund heits fall zu 100 % im Haushalt tätig wäre ( Urk. 2 und Urk. 5) .
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein ( Urk. 1) , sie hätte bei guter Ge sund heit gerne weitergearbeitet . Bis Ende 1997 habe sie zu 50 % in einem Al ters heim gearbeitet und sei zusätzlich als Reinigungskraft für eine Garage tätig ge wesen. Schon damals hätten erhebliche gesundheitliche Probleme bestanden, wes halb sie sich an die IV-Stelle Schwyz gewandt habe. Seit Anfang 2003 hät ten sich die gesundheitlichen Probleme massiv verschärft, sie sei kaum in der Lage , irgendwelche Haus halt arbeiten ohne Hilfe ihrer Schwiegertochter zu ver richten. Das Abklärungsergebnis bezüglich der Tätigkeit im Haushalt werde be stritten, es hätten erhebliche sprachliche Verständigungsschwierigkeiten bestan den. Bezüg lich Haushaltarbeiten sei von einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % aus zu gehen. Bezüglich einer leidensangepassten Tätigkeit sitzend und ohne Heben von Lasten über fünf Kilo gramm sei ebenfalls von eine m
Invalidi tätsgrad von mindestens 50 % auszugehen. 3. 3.1
Die von der IV-Stelle Schwyz erlassene anspruchsverneinende Verfügung vom 2 0. Oktober 1998 ( Urk. 10/17) stützte sich auf ein Gutachten der Rheumapoli klinik des B.___ vom 2 2. Juli 1998 ( Urk. 10/11) . Darin stellten die verantwortlich zeichnenden Ärzte die folgenden Diagnosen (S. 4) : –
Lumbospondylogenes Syndrom links bei – m uskulärer D ysbalance , Wirbelsäulenfehlform und - haltung (linkskonvexe Skoliose) – Status nach Morbus Scheu e rmann –
Tendenz zu generalisiertem Weichteilschmerzsyndrom – Status nach Unterschenkelfraktur rechts in der Kindheit mit – Varusfehlstellung im Kniegelenk, leichter medialer Gonarthrose – Beinlängenverkürzung links – Adipositas per magna
Die Gutachter gaben an, aufgrund der Beinlängendifferenz und der zum Teil daraus folgenden Fehlhaltung und - form bestehe eine statische Störung der Wirbelsäule. Infolge des Unterschenkelbruchs rechts in der Kindheit liege eine Varusfehlform am rechten Knie mit leichten degenerativen Veränderungen vor . Zudem bestehe eine bei ausgeprägter Adipositas nicht erstaunliche muskuläre Dekonditionierung mit muskulären Verkürzungen. Die von der Versicherten ge schilderten Beschwerden gingen jedoch weit über das aufgrund der objekti ven Befunde zu erwartende Mass hinaus. Die Weichteilschmerzen stünden im Vor der grund, die Rückenschmerzen würden diffus und generalisierend be schrieben. Die als Hinweis für eine nicht organische Schmerzursache geltenden Waddel l -Zeichen seien alle positiv (S. 4).
Die Gutachter kamen damals zum Schluss, für eine leichte bis mittelschwere, jedoch wechselnd belastende Tätigkeit bestehe aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Vermieden werden müssten einseitige Belastungen in vorwiegend stehender und gehender Tätigkeit sowie repetitives Heben von Las te n über 15 Kilogramm. Für Haushaltarbeiten erachteten die Gutachter die Ver si cherte bei gut einteilbar en Belastung en ebenfalls zu 100 % arbeitsfähig. Für die vorwiegend stehend und gehend auszuführende Tätigkeit als Raumpflegerin be st ehe aufgrund der Kniefehlstellung rechts und der daraus folgenden stati schen Problemen eine 50%ige Arbeits ( un ) fähigkeit (S. 4 f.) . 3.2 3.2.1
Nach Erhalt der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversiche rung vom 2 5. Januar 2012 holte die IV-Stelle bei den in der Anmeldung ge nannten behandelnden Ärzten
( Urk. 6/1 Ziff. 6.5) Berichte ein. Die Uniklinik D.___ berichtete am 1 5. Januar 2012 über den Besuch der ambulante n
Knie sprechstunde
am
2. und 1 8. November 2004 betreffend Schmerzen im rechten Un terschenkel bei Valgusfehlstellung nach einer komplexen Unterschenkel frak tur mit Spätinfekt in der Kindheit und mehreren Folgeoperationen ( Urk. 6/7). Der ehemalige Hausarzt Dr. A.___ notierte am 1 7. Februar 2012 auf seinem Bericht, die Beschwerdeführerin sei seit vier Jahren nicht mehr bei ihm gewesen ( Urk. 6/9). Die Klini k Chirurgie des Spitals E.___ berichtete ebenfalls, die Beschwerdeführerin sei seit dem Jahr 2007 nicht mehr bei I hnen in Behandlung ( Urk. 6/10). 3.2 .2
Weil anhand der Aktenlage keine Klarheit über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit bestand, führte der RAD-Arzt Dr. C.___
am 1 7. Juli 2012 un te r Beizug einer Dolmetscherin eine eigene orthopädische/rheumatologische Unter suchung durch ( Urk. 6/18).
Er nahm zudem gleichentags telefonisch Rücksprache mit dem Hausarzt Dr. F.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin , da die Versicherte während der Anam nese angegeben hatte, vor drei Monate dort in Behandlung gewesen zu sein . Dieser berichtete Dr. C.___ , die Versicherte sei bei ihm wegen Rücken schmerzen vom 6. bis. 2 7. März 2012 in Behandlung gewesen. Gemäss Rönt gen untersuchung bestehe eine altersentsprechende Spondylarthrose L2 bis L4 sowie eine Skoliose. Eine Coxarthrose liege nicht vor. Dopplersonographisch seien die Gefässverhältnisse an den unteren Extremitäten unauffällig gewesen. Die neuro logische Untersuchung habe ebenfalls keine „ Pathologica “ gezeigt. Die Versi cher te habe mehrfach einen Fellingert r opf verabreicht bekommen und sei dann zum Ende der Behandlung weitgehend schmerzfrei gewesen. Darüber hin aus habe sie wegen ihrer Senk-Spreiz-Füsse noch Einlagen verordnet bekom men ( S . 1 ).
Dr. C.___
stellte in seinem Bericht die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6) : – schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des rechten Beines bei –
Status nach Unterschenkelfraktur zirka 1967 und mehrfacher operativer Sanierung einer Osteomyelitis der rechten Tibia in den Jahren 2003 und 2004, deutliche valgische
Bein achse – schmerzhafte Bewegung s- und Belastungseinschränkung der Lendenwirbelsäule bei Osteo chon d rose und Spondylarthrose L2 bis L4 (Röntgen 2001 und 2012), kein sensomotorischer Reizzustand, keine motorischen Ausfälle – schmerzhafte
Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule ohne sensomotorischen Reiz zustand oder motorische Ausfälle – Fibromyalgie
Dr. C.___ gab an, Dr. med. G.___ , Rheumatologe in Rapperswil , habe schon in sei nem Bericht vom 1 3. Februar 1998 deutliche Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule mit druckschmerzhaften Fibromyalgiedruckpunkten beschrieben. In einem B ericht des Spitals
H.___ aus dem Jahr 1997 sei die Fibromyalgie auch schon diagnostiziert worden. Röntgenbilder aus dem Jahr 1997 des Spitals E.___
zeigten beginnende Verschleisserscheinungen der Halswirbelsäule sowie Verschleisserscheinungen der Lendenwirbelsäule mit einer Skoliose. Im Jahr 2001 hätten diese Röntgenbefunde im Rahmen von CT-Aufnahmen im Spital E.___ bestätigt werden können, ebenso auf den aktuellen Röntgenaufnahmen von Dr. F.___ . Die in den Jahren 2003 und 2004 vom Spital E.___ und der Uni klinik
D.___ behandelte Unterschenkelosteomyelitis rechts sei seit dem Jahr 2004 abgeheilt und in der Schmerzausprägung, auch nach Angaben der Ver sicherten, nicht im V ordergrund stehend. Weiter läg en noch Berichte über eine Otitis aus dem Jahr 2004 vor sowie Berichte aus dem Spital I.___ über Spreizfussbeschwerden, die mit Einlagen therapiert worden seien. Danach sei bis zum März 2012 wohl keine ärztliche Behandlung mehr erfolgt. Der Antrag zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung sei im Januar 2012 gestellt worden. Als Hauptproblem habe sich bei der heutigen Untersuchung das Fibro myalgie-Syndrom herausgestellt. Insgesamt hätten erhebliche Inkonsistenzen bei der subjektiven Schmerzangabe während des Untersuchungsvorgangs vor ge legen. Bei der Beurteilung der groben Kraft seien auch erhebliche Inkonsis ten zen aufgefallen bei deutlich mangelnder Compliance (S. 6).
Unter der Überschrift „versicherungsmedizinische Beurteilung“ führte Dr. C.___ aus, bei der 52-jährigen Beschwerdeführerin sei anhand der vorlie genden me dizinischen Berichterstattung, des Telefonats mit Dr. F.___ und der körper lichen Untersuchung vom 1 7. Juli 2012 ein somatischer Gesundheits schaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträc htigte. Für schwere und mittel schwere Tätigkeiten bestehe sei Januar 2003 auf Dauer keine Arbeitsfä higkeit mehr. In angepasster Tätigkeit (mit körperlich leichter wechselbelasten der Tätig keit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 Kilo gramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende und das rechte Bein belastende Z wangs haltungen und Tätigkeiten wie Bücken, Hocken, Knien sowie Überkopfarbeit und ohne Gehen auf unebenem Gelände ) bestehe durchgehend eine 100%ige Arbeitsfähigkeit , wobei in der Zeit von Januar 2003 bis November 2004 ( wäh rend der mehr fachen operativen Sanierung einer Osteomyelitis der rechten Tibia ) auch für an gepasste Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe (S. 6 f. und Urk. 6/21 S. 4 f. ).
Dr. C.___ fügte an, die beklagten Einschränkungen in den Aktivitäten des täglichen Lebens seien durch die erhobenen Befunde nicht nachvollziehbar; es kämen hier offensichtlich erhebliche soziokulturelle Faktoren zum Tragen (S. 7). 3.2.3
Am 1 8. März 2013 fand eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt bei der Versicherten zu Hause statt ( Urk. 6/20). Der Ehe mann der Beschwerdeführerin übersetzte. Die Beschwerdeführerin gab gegen über der Abklärungsperson an, wegen der Rückenschmerzen und den Be schwerden im rechten Bein sei sie bei den anfallenden Haushaltarbeiten massiv einge schränkt. Es sei ihr nicht mehr möglich, mitzuhelfen. Sämtliche Haushalt arbei ten würden von den Schwiegertöchtern, die in der Nähe beziehungsweise im selben Mietshaus wohnten, erledigt (S. 1 f.) . Die Beschwerdeführerin gab an, sie fühle sich im Haushalt seit zirka dem Jahr 1999 gleichermassen limitiert (S. 4).
Die Beschwerdeführerin
berichtete der Abklärungsperson weiter, sie sei im Jahr 1979 im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz eingereist . Sie habe von 1995 bis 1997 in einem 50%-Pensum in einem Altersheim in der Reinigung gearbeitet. Seither sei sie keiner ausserhäuslichen Erwe rbstätigkeit mehr nach gegangen.
Die Frage, welche Erwerbstätigkeit sie ohne Behinderung ausüben würde , konnte die Beschwerdeführerin nicht beantworten. Sie führte hierzu aus, sie sei ja nicht gesund und könne sich daher nicht vorstellen, wie es bei guter Gesundheit aussehen würde. Die Abklärungsperson merkte an, die Beschwerde führerin habe in den letzten 15 Jahren keinerlei Arbeitsbemühungen oder Ar beitsversuche unternommen, obwohl ihr dies gestützt auf die medizinischen Unterlagen zumutbar gewesen wäre. Es müsse daher mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin heute auch bei guter Gesundheit keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde (S. 2).
Die Abklärungsperson wies in ihrem Bericht mehrfach auf die Möglichkeit etap penweiser und in Tempo und A usführungsweise angepasster Erledigung von Haushaltarbeiten sowie die Mitwirkungspflicht des Ehemanns hin und merkte an, mit den medizinischen Unterlagen sei die Angabe der Beschwerdeführerin, sie könne im Haushalt gar keine Arbeiten mehr ausführen , nicht nachvollzieh bar. Sie nahm deshalb gestützt auf di e Ausführungen der Versicherten und die Verhältnissen vor Ort eine eigene Wertung der Einschränkungen in den einzel nen häus lichen Verrichtungen vor und errechnete so einen Invaliditätsgrad von rund 13 % . 4.
4.1
Was den medizinischen Sachverhalt betrifft , kann auf den voll beweiswertigen Untersuchungsbericht des RAD- Orthopäden
Dr. C.___ abgestellt werden, wo nach ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen ist, der die Arbeitsfähig keit beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin leidet an schmerzhaften Bewe gungs - und Belastungseinschränkung en des rechten Beines, die ihren Ursprung in einer alten , schlecht verheilten Fraktur haben, schmerzhaften Bewegungs- und Belas tungseinschränkungen der W irbelsäule sowie einer Fibr omyalgie .
Die Vorgutachter der Rheuma poli klin i k des B.___
erhoben in ihrer Expertise aus dem Jahr 1998 , die Dr.
C.___ nicht bekannt war, ähnliche Befunde und ge langten zu einer im Wesentlichen gleichen medizinischen Würdigung , wobei in Bezug auf die Situation beim rechten Bein infolge der notwendig geworde nen mehrfachen operativen Sanierung einer Osteomyelitis der rechten Tibia in den Jahren 2003 und 2004 eine Verschlechterung ausgewiesen ist . Diese schlägt sich auch im gegenüber dem Vorgutachten eingeschränktere n Belastungsprofil nieder . Der Beschwerdeführerin sind nach begründeter Einschätzung von Dr. C.___ nur noch körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne re gelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 Kilogramm und ohne Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, häufiges Treppensteigen oder häufige wirbelsäulen belastende und das rechte Bein belastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeiten) sowie Gehen auf unebenem Gelände zumutbar. In einer
derart angepassten Tätigkeit besteht seit November 2004 eine 100%ige Arbeits fähigkeit ( Urk. 6/21 S.
5).
Von Januar 2003 bis November 2004 attestierte Dr. C.___ der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeits unfähigkeit, was in Bezug auf die hier strittige Neuanmeldung im Januar 2012 allerdings keine Rolle spielt (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG, wonach der Rentenan spruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nac h der Geltendmachung entsteht).
Die von der Beschwerdeführerin beklagten Einschränkungen, die praktisch in ei ner Unfähigkeit , irgendwel che Arbeiten auszuführen , münde n, konnte Dr.
C.___
einzig mit invaliditätsfremden, soziokulturellen Faktoren erklären . Ähnliche Er klärungsmodelle finden sich auch in anderen aktenkundigen Arzt berichten (vgl. etwa Urk. 6/15 S.
1 f. ).
Die Rückenschmerzen konnte der Haus arzt zumindest kurz fristig im März 2012 erfolgreich eindämmen, so dass die Beschwerde füh rer in diesbezüglich zum Ende der Behandlung weitgehend schmerzfrei war. Ferner wird sowohl von Dr. C.___ als auch von den Vorgutachtern von erheblichen Inkonsistenzen bei der subjektiven Schmerzangabe währen d des Untersu chungs vorgangs , mangelnder Compliance beziehungsweise positiven Wadde l l -Zeichen be richtet .
Angesichts des nach eigener fachärztlicher Untersuchung und gestützt auf die vor handenen medizinischen Unterlagen sowie eine telefonische Rückfrage beim aktuellen Hausarzt der Versicherten erfolgten überzeugenden Einschät zung des Orthopäden
Dr. C.___ ist eine weitere (interdisziplinäre) Begutach tung, wie dies
die Beschwerdeführerin fordert, nicht angezeigt (antizipierende Beweiswürdi gung ; BGE 136 I 22
E. 7 ) und
in der Folge als Urk. 10/1-17 zu den Gerichtsa kten genommen . Im Weiteren wurde mit
Gerichtsverfügung vom 2 8. Oktober 2013 das Gesuch um un entgeltliche Prozessführung abgewiesen ( Urk. 11), der Beschwerdeführerin das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt und beiden Parteien Frist zur Stell ung nahme zu den Akten der IV-Stelle Schwy z angesetzt, welche diese un be nutzt verstreichen liessen ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 Abs. 3 ATSG) anderseits einander ablösen (BGE 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E.
1a, 110 V 284 E. 1a, 104 V 148 E. 2 mit Hinweisen). 1. 4
Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufga ben bereich ( Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invali dität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminde rungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhal tensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versi cherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch müh sam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Li nie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienan gehörigen in Anspruch nehmen. Die Rechtsprechung fasst die diesbezügliche
Schadenmin de rungspflicht und zumutbare Mithilfe der Familienangehörige n
weit (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2)
1. 5
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV) , so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1. 6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Be richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situ a tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlag ge bend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweis mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebe nen Stellung nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; BGE 125 V 351 E. 3a).
Der Beweiswert von RAD-Untersuchungsbericht en
gemäss Art. 49
Abs. 2
IVV ist
mit jenem externer medizinischer Sachverständigengut achten vergleichbar, so fern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärzt liches Gutachten genü gen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210
E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Er gebnis versicherungs in terner ärztlicher Abklärungen - zu denen die RAD-Be richte gehören - nicht ab gestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ih rer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
E. 9 E. 5.3 und 134 I 140 E. 5.3). Weder in den aktenkundigen medi zinischen Unterlagen noch in der Beschwerde finden sich Hinweise auf bisher unberücksichtigt gebliebene gesundheitliche Beeinträchti gungen. 4.2
Zur Einschränkung im Haushaltbereich nahm Dr. C.___
n icht explizit Stel lung . Im Zusammenhang mit Einschrän kungen im Haushalt ist auch nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit ausschlaggebend, sondern wie sich der Gesundheitsschaden in der nicht erwerblichen Tätigkeit konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle zu erheben ist (vgl. etwa Bundesge richts urteil 9C_150/2012 vom 30. Aug ust 2012 E. 5.3.1 mit Hinweis).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E.
3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu be rücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Per son verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächti gung en und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht auf zu zeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und ange messen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Überein stimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S.
218 E.
2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E.
5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E.
6.2 und 128 V 93 E.
4 be treffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilf losig keit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungs bericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil ei nes Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tä tigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hin weisen ).
Der Abklärungsbericht vom 2 7. März 2013 (E.
3.2.3; Urk. 6/20) entspricht den zitier ten von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Beweis wertigkeit vollumfänglich sowohl was die Kenntnis der massgebenden Um stände, die Berücksichtigung und Auseinandersetzung mit den Angaben der Ver sicherten als auch was die Plausibilität und Begründungsdichte betrifft. Es er folgte eine differenzierte Auseinandersetzung mit den Verhältnissen vor Ort so wie den Einschränkungen in den einzelnen häuslichen Verrichtungen.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach – trotz Übersetzung durch den Ehe mann – er heb liche Verständigungsschwierigkeiten bestanden hätten, ist ohne Präzisie rung,
was konkret falsch verstanden worden sei, nicht tauglich, das Er gebnis des Ab klä rungsberichts in Zweifel zu ziehen.
Mit dem voll beweiswertigen Bericht ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt bereich zu rund 13 % eingeschränkt ist.
Diese Einschätzung entspricht auch den medizinischen Unterlagen. Im Jahr 1998 war es der Beschwerdeführe rin nach Einschätzu ng der Gutachter noch zumutbar , den Haushalt selber be wältigen .
Das damals geltende Belastungsprofil
wurde nun von Dr. C.___
na mentlich dahingehend eingeschränk t , als nur noch leichte Tätigkeiten möglich , diese jedoch uneingeschränkt zumutbar sind. Angemessen berücksichtigt wird auch die Schadenminderungspflicht, ins beso ndere die Mitwirkungspflicht der Fa milienangehörigen (vgl. E.
1. 3 ) . Ent sprechend der Einschätzung des RAD-Arztes
Dr. C.___ , wonach die Unter schenkelosteomyelitis seit dem Jahr 2004 abgeheilt ist , gilt diese Einschränkung im Aufgabenbereich ab November 2004 . 5.
5.1
Laut IK-Auszug ( Urk. 6/8), Angaben der Versicherten ( Urk. 6/20 S. 2 ) und Ar beit geberauskunft ( Urk. 10/ 7 ) war die 1960 geborene Beschwerdeführerin vom Juni 1995 bis Juni
1997 in einem Alters- und Pflegeheim als Raumpflegerin mit einem Pensum von rund 50-60 %
tätig. Zuvor hatte sie als Reinigungskraft in einer Garage während acht Jahren ein Einkommen von wenigen hundert Fran ken im Monat erzielt ( Urk. 6/8 und Urk. 1 ). Sie besuchte in ihrem Heimatland wäh rend vier Jahre n die Grundschule , absolvierte keine Ausbildung ( Urk. 6/20 S.
2 , Urk. 6/1 und Urk. 6/2 S.
2 ) und spricht kaum Deutsch . Laut dem Gutachten der Rheumapoliklinik des B.___ war der Beschwerdeführerin nach dem unter an de rem
gesundheitsbedingten Verlust der Arbeitsstelle als Raumpflegerin (vgl. Urk. 10/7)
die Wiederaufnahme eine r
vollen Erwerbstätigkeit mit leichter bis mittel schwe rer und
wechselnder körperlicher Belastung
im Jahr 19 98
zumutbar.
Ihre fünf Kinder ( Jahrgang 1980, 1982, 1984, 1986 und unbekannt; vgl. Urk. 10/6) waren im Zeitpunkt der Neuanmeldung schon lange selbständig. Trotzdem unternahm die Beschwerdeführerin keine Schritte mehr in Richtung e iner ausserhäu slichen Tätigkeit, was zusammen mit der nur kurze n
Erwerbsbi ographie in der Schweiz, der fehlende n Schul- und Ausbildung, sprachliche r Hindernisse s owie den ge sam ten Umstände n die
Einschätzung der Abklärungs person , wonach die Be schwer deführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch im Gesund heits fall
keiner Erwerbstätigkeit nachgehen würde ,
als zutref fend erscheinen lässt .
Dies stellt – bei ansonsten im Wesentlichen unveränderten gesundheitlichen Ver hältnissen – ein Revisionsgrund dar.
Der von der Beschwerdegegnerin neu festgelegte unter der rentenbegründenden Schwelle von 40 % liegende Invaliditätsgrad von 13 % ist nach dem Gesagten erstellt . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.2
Auch die Annahme einer Qualifikation als (teilweise) Erwerbstätige änderte nichts an diesem Resultat. Angesichts der jahrelangen Abwesenheit vom Erwerbsleben rechtfertigte es sich , zur Ermittlung des Validen- wie auch des Invalidenein kommens auf die identischen Tabellenlöhne in einer einfachen und repetitiven Tätigkeit gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Angesichts der vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit entspräche der Invaliditätsgrad einem allfälligen Abzug vom Tabellenlohn, wel cher 25 % nicht übersteigen darf (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75), und für welchen bei noch breit einsetzbarer Beschwerdeführerin wohl kein Raum be stünde.
Bei diesen klaren Verhältnissen erübrigen sich Weiterungen. 6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00691 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Oertli Urteil vom
29. Dezember 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ c/o Z.___ Treuhand gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die 1960 geborene X.___ , Mutter von fünf erwachsenen Kindern ( Urk. 6/20 S. 1) und seit Verlust der letzten Arbeitsstelle als Raumpflegerin im Jahr 1997 ausschliesslich als Hausfrau tätig, meldete sich erstmals am 2 0. März 1998 unter Hinweis auf Rückenschmerzen bei der Eidgenössischen Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk.
10/2 , Urk. 6/1 , Urk. 6/8 und Urk. 10/7 ). Die damals zuständige IV-Stelle des Kantons Schwyz
holte beim Hausarzt, Dr.
med. A.___ , Innere Medizin FMH
(Urk. 10/3) , sowie bei der ehemaligen Ar bei tgeberin einen Bericht ( Urk. 10/7) ein und veranlasste eine Begutachtung in der Rheumapoli klin i k des Uni versitätsspitals B.___
(
Urk .
10/11). Mit Ver fügung vom 2 0. Oktober 1998 wies die IV-Stelle Schwyz das Leistungsbegehren der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 14.4 %
ab ( Urk. 10/17 ; Einstu fung als zu 60 % erwerbstätig und zu 40 %
im Haushalt tätig ). 1.2
Am 2 5. Januar 2012 meldete sich X.___
unter Hinweis auf Rücken probleme und eine Beinoperation erneut zum Bezug von Leistungen der Invali denversicherung an ( Urk. 6/1) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, führte am 1 3. Februar 2012 ein Ressourcengespräch durch ( Urk. 6/6) und holte Arztberichte ( Urk. 6/7 , Urk. 6/9, Urk. 6/10, Urk. 6/15 und Urk. 6/17) und einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Aus zug, Urk. 6/8) ein . Am 1 7. Juli 2012 fand bei Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie ,
Versicherungsarzt beim Regio nalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) , eine orthopädisch/rheumatologische Un tersuchung statt ( Urk. 6/18) . Zudem veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ( Abklärungsbericht vom 2 7. März 2013, Urk. 6/20).
Nach d urchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/22-24 ) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 4. Juni 2013 ab (Invaliditätsgrad von 13 % ; Urk. 2) . 2.
Gegen die Verfügung vom 2 4. Juni 2013 ( Urk.
2) erhob die Versicherte am 16.
August 2013 Beschwerde ( Urk.
1) mit den Anträgen, die Verfügung sei auf zuheben und es sei ihr eine Invalidenrente „ von minde stens 40 % zuzuspre chen “ . Eventuel l sei eine interdisziplinäre Begutachtung, vorzugsweise durch eine auf Schmerzsyndrome spezialisierte MEDAS-Stelle, vorzunehmen. Die Be schwerde führerin stellte zudem ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung
und beantragte die Edition der Akten der IV-Stelle Schwyz (S. 1) .
Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 2 5. September 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Beschwerdeantwort, Urk. 5). Mit Verfü gun g vom 1 4. Oktober 2013 wurden die Akten der IV-Stelle Schwyz beigezogen (Urk.
7 ) und
in der Folge als Urk. 10/1-17 zu den Gerichtsa kten genommen . Im Weiteren wurde mit
Gerichtsverfügung vom 2 8. Oktober 2013 das Gesuch um un entgeltliche Prozessführung abgewiesen ( Urk. 11), der Beschwerdeführerin das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt und beiden Parteien Frist zur Stell ung nahme zu den Akten der IV-Stelle Schwy z angesetzt, welche diese un be nutzt verstreichen liessen ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betrach t kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG ) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me tho de der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, ge misch te Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb ri gen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der ver sicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in wel chem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozialversi che r ungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor der lich ( BGE 137 V 334 E.
3.2, 130 V 393 E.
3.3, 125 V 146 E.
2c, je mit Hin weisen) .
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fäll ige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Diese Grundsätze gelten auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungs verfahren . Hier führen sie gegebenenfalls dazu, dass ein Rentenanspruch neu ent stehen kann, nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszu standes, der erwerblichen Auswirkungen (oder der Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) und bei Wandlung des Aufgaben bereichs (BGE 113 V 273 E.
1a, 105 V 29 mit Hinweisen), sondern auch da durch , dass in dem für die Methodenwahl massgeblichen hypothetischen Sachverhalt wesentliche Änderungen eingetreten sind. Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung präjudiziert die künftige Rechts stellung der versicherten Person somit nicht. Vielmehr können die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit ( Art. 28a Abs. 1 IVG in Ver bindung mit Art. 7 ATSG) einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich ( Art. 5 Abs. 1 und 28a Abs. 3 IVG in Ver bindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) anderseits einander ablösen (BGE 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E.
1a, 110 V 284 E. 1a, 104 V 148 E. 2 mit Hinweisen). 1. 4
Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufga ben bereich ( Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invali dität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminde rungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhal tensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versi cherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch müh sam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Li nie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienan gehörigen in Anspruch nehmen. Die Rechtsprechung fasst die diesbezügliche
Schadenmin de rungspflicht und zumutbare Mithilfe der Familienangehörige n
weit (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2)
1. 5
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV) , so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1. 6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Be richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situ a tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlag ge bend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweis mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebe nen Stellung nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; BGE 125 V 351 E. 3a).
Der Beweiswert von RAD-Untersuchungsbericht en
gemäss Art. 49
Abs. 2
IVV ist
mit jenem externer medizinischer Sachverständigengut achten vergleichbar, so fern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärzt liches Gutachten genü gen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210
E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Er gebnis versicherungs in terner ärztlicher Abklärungen - zu denen die RAD-Be richte gehören - nicht ab gestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ih rer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Zur Begründung der auf Abweisung des Leistungsbegehren s schliessenden Ver fügung vom 2 4. Juni 2013 ( Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin aus, gemäss der Abklärung vor Ort sei die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2003 in ihr em Aufgabenbereich der Haushalt führung zu 13 % eingeschränkt. Diese Einschrän kung entspreche dem Invaliditätsgrad. Die Beschwerdeführerin sei letztmals im Jahr 1997 erwerbstätig gewesen und zwar in einem Pensum von 50 % . Seither seien keinerlei Arbeitsbemühungen aktenkundig , obschon aus versiche rungs medi zinischer
Sicht die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zumutbar gewe sen wäre . Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesund heits fall zu 100 % im Haushalt tätig wäre ( Urk. 2 und Urk. 5) . 2.2
Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein ( Urk. 1) , sie hätte bei guter Ge sund heit gerne weitergearbeitet . Bis Ende 1997 habe sie zu 50 % in einem Al ters heim gearbeitet und sei zusätzlich als Reinigungskraft für eine Garage tätig ge wesen. Schon damals hätten erhebliche gesundheitliche Probleme bestanden, wes halb sie sich an die IV-Stelle Schwyz gewandt habe. Seit Anfang 2003 hät ten sich die gesundheitlichen Probleme massiv verschärft, sie sei kaum in der Lage , irgendwelche Haus halt arbeiten ohne Hilfe ihrer Schwiegertochter zu ver richten. Das Abklärungsergebnis bezüglich der Tätigkeit im Haushalt werde be stritten, es hätten erhebliche sprachliche Verständigungsschwierigkeiten bestan den. Bezüg lich Haushaltarbeiten sei von einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % aus zu gehen. Bezüglich einer leidensangepassten Tätigkeit sitzend und ohne Heben von Lasten über fünf Kilo gramm sei ebenfalls von eine m
Invalidi tätsgrad von mindestens 50 % auszugehen. 3. 3.1
Die von der IV-Stelle Schwyz erlassene anspruchsverneinende Verfügung vom 2 0. Oktober 1998 ( Urk. 10/17) stützte sich auf ein Gutachten der Rheumapoli klinik des B.___ vom 2 2. Juli 1998 ( Urk. 10/11) . Darin stellten die verantwortlich zeichnenden Ärzte die folgenden Diagnosen (S. 4) : –
Lumbospondylogenes Syndrom links bei – m uskulärer D ysbalance , Wirbelsäulenfehlform und - haltung (linkskonvexe Skoliose) – Status nach Morbus Scheu e rmann –
Tendenz zu generalisiertem Weichteilschmerzsyndrom – Status nach Unterschenkelfraktur rechts in der Kindheit mit – Varusfehlstellung im Kniegelenk, leichter medialer Gonarthrose – Beinlängenverkürzung links – Adipositas per magna
Die Gutachter gaben an, aufgrund der Beinlängendifferenz und der zum Teil daraus folgenden Fehlhaltung und - form bestehe eine statische Störung der Wirbelsäule. Infolge des Unterschenkelbruchs rechts in der Kindheit liege eine Varusfehlform am rechten Knie mit leichten degenerativen Veränderungen vor . Zudem bestehe eine bei ausgeprägter Adipositas nicht erstaunliche muskuläre Dekonditionierung mit muskulären Verkürzungen. Die von der Versicherten ge schilderten Beschwerden gingen jedoch weit über das aufgrund der objekti ven Befunde zu erwartende Mass hinaus. Die Weichteilschmerzen stünden im Vor der grund, die Rückenschmerzen würden diffus und generalisierend be schrieben. Die als Hinweis für eine nicht organische Schmerzursache geltenden Waddel l -Zeichen seien alle positiv (S. 4).
Die Gutachter kamen damals zum Schluss, für eine leichte bis mittelschwere, jedoch wechselnd belastende Tätigkeit bestehe aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Vermieden werden müssten einseitige Belastungen in vorwiegend stehender und gehender Tätigkeit sowie repetitives Heben von Las te n über 15 Kilogramm. Für Haushaltarbeiten erachteten die Gutachter die Ver si cherte bei gut einteilbar en Belastung en ebenfalls zu 100 % arbeitsfähig. Für die vorwiegend stehend und gehend auszuführende Tätigkeit als Raumpflegerin be st ehe aufgrund der Kniefehlstellung rechts und der daraus folgenden stati schen Problemen eine 50%ige Arbeits ( un ) fähigkeit (S. 4 f.) . 3.2 3.2.1
Nach Erhalt der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversiche rung vom 2 5. Januar 2012 holte die IV-Stelle bei den in der Anmeldung ge nannten behandelnden Ärzten
( Urk. 6/1 Ziff. 6.5) Berichte ein. Die Uniklinik D.___ berichtete am 1 5. Januar 2012 über den Besuch der ambulante n
Knie sprechstunde
am
2. und 1 8. November 2004 betreffend Schmerzen im rechten Un terschenkel bei Valgusfehlstellung nach einer komplexen Unterschenkel frak tur mit Spätinfekt in der Kindheit und mehreren Folgeoperationen ( Urk. 6/7). Der ehemalige Hausarzt Dr. A.___ notierte am 1 7. Februar 2012 auf seinem Bericht, die Beschwerdeführerin sei seit vier Jahren nicht mehr bei ihm gewesen ( Urk. 6/9). Die Klini k Chirurgie des Spitals E.___ berichtete ebenfalls, die Beschwerdeführerin sei seit dem Jahr 2007 nicht mehr bei I hnen in Behandlung ( Urk. 6/10). 3.2 .2
Weil anhand der Aktenlage keine Klarheit über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit bestand, führte der RAD-Arzt Dr. C.___
am 1 7. Juli 2012 un te r Beizug einer Dolmetscherin eine eigene orthopädische/rheumatologische Unter suchung durch ( Urk. 6/18).
Er nahm zudem gleichentags telefonisch Rücksprache mit dem Hausarzt Dr. F.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin , da die Versicherte während der Anam nese angegeben hatte, vor drei Monate dort in Behandlung gewesen zu sein . Dieser berichtete Dr. C.___ , die Versicherte sei bei ihm wegen Rücken schmerzen vom 6. bis. 2 7. März 2012 in Behandlung gewesen. Gemäss Rönt gen untersuchung bestehe eine altersentsprechende Spondylarthrose L2 bis L4 sowie eine Skoliose. Eine Coxarthrose liege nicht vor. Dopplersonographisch seien die Gefässverhältnisse an den unteren Extremitäten unauffällig gewesen. Die neuro logische Untersuchung habe ebenfalls keine „ Pathologica “ gezeigt. Die Versi cher te habe mehrfach einen Fellingert r opf verabreicht bekommen und sei dann zum Ende der Behandlung weitgehend schmerzfrei gewesen. Darüber hin aus habe sie wegen ihrer Senk-Spreiz-Füsse noch Einlagen verordnet bekom men ( S . 1 ).
Dr. C.___
stellte in seinem Bericht die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6) : – schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des rechten Beines bei –
Status nach Unterschenkelfraktur zirka 1967 und mehrfacher operativer Sanierung einer Osteomyelitis der rechten Tibia in den Jahren 2003 und 2004, deutliche valgische
Bein achse – schmerzhafte Bewegung s- und Belastungseinschränkung der Lendenwirbelsäule bei Osteo chon d rose und Spondylarthrose L2 bis L4 (Röntgen 2001 und 2012), kein sensomotorischer Reizzustand, keine motorischen Ausfälle – schmerzhafte
Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule ohne sensomotorischen Reiz zustand oder motorische Ausfälle – Fibromyalgie
Dr. C.___ gab an, Dr. med. G.___ , Rheumatologe in Rapperswil , habe schon in sei nem Bericht vom 1 3. Februar 1998 deutliche Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule mit druckschmerzhaften Fibromyalgiedruckpunkten beschrieben. In einem B ericht des Spitals
H.___ aus dem Jahr 1997 sei die Fibromyalgie auch schon diagnostiziert worden. Röntgenbilder aus dem Jahr 1997 des Spitals E.___
zeigten beginnende Verschleisserscheinungen der Halswirbelsäule sowie Verschleisserscheinungen der Lendenwirbelsäule mit einer Skoliose. Im Jahr 2001 hätten diese Röntgenbefunde im Rahmen von CT-Aufnahmen im Spital E.___ bestätigt werden können, ebenso auf den aktuellen Röntgenaufnahmen von Dr. F.___ . Die in den Jahren 2003 und 2004 vom Spital E.___ und der Uni klinik
D.___ behandelte Unterschenkelosteomyelitis rechts sei seit dem Jahr 2004 abgeheilt und in der Schmerzausprägung, auch nach Angaben der Ver sicherten, nicht im V ordergrund stehend. Weiter läg en noch Berichte über eine Otitis aus dem Jahr 2004 vor sowie Berichte aus dem Spital I.___ über Spreizfussbeschwerden, die mit Einlagen therapiert worden seien. Danach sei bis zum März 2012 wohl keine ärztliche Behandlung mehr erfolgt. Der Antrag zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung sei im Januar 2012 gestellt worden. Als Hauptproblem habe sich bei der heutigen Untersuchung das Fibro myalgie-Syndrom herausgestellt. Insgesamt hätten erhebliche Inkonsistenzen bei der subjektiven Schmerzangabe während des Untersuchungsvorgangs vor ge legen. Bei der Beurteilung der groben Kraft seien auch erhebliche Inkonsis ten zen aufgefallen bei deutlich mangelnder Compliance (S. 6).
Unter der Überschrift „versicherungsmedizinische Beurteilung“ führte Dr. C.___ aus, bei der 52-jährigen Beschwerdeführerin sei anhand der vorlie genden me dizinischen Berichterstattung, des Telefonats mit Dr. F.___ und der körper lichen Untersuchung vom 1 7. Juli 2012 ein somatischer Gesundheits schaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträc htigte. Für schwere und mittel schwere Tätigkeiten bestehe sei Januar 2003 auf Dauer keine Arbeitsfä higkeit mehr. In angepasster Tätigkeit (mit körperlich leichter wechselbelasten der Tätig keit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 Kilo gramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende und das rechte Bein belastende Z wangs haltungen und Tätigkeiten wie Bücken, Hocken, Knien sowie Überkopfarbeit und ohne Gehen auf unebenem Gelände ) bestehe durchgehend eine 100%ige Arbeitsfähigkeit , wobei in der Zeit von Januar 2003 bis November 2004 ( wäh rend der mehr fachen operativen Sanierung einer Osteomyelitis der rechten Tibia ) auch für an gepasste Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe (S. 6 f. und Urk. 6/21 S. 4 f. ).
Dr. C.___ fügte an, die beklagten Einschränkungen in den Aktivitäten des täglichen Lebens seien durch die erhobenen Befunde nicht nachvollziehbar; es kämen hier offensichtlich erhebliche soziokulturelle Faktoren zum Tragen (S. 7). 3.2.3
Am 1 8. März 2013 fand eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt bei der Versicherten zu Hause statt ( Urk. 6/20). Der Ehe mann der Beschwerdeführerin übersetzte. Die Beschwerdeführerin gab gegen über der Abklärungsperson an, wegen der Rückenschmerzen und den Be schwerden im rechten Bein sei sie bei den anfallenden Haushaltarbeiten massiv einge schränkt. Es sei ihr nicht mehr möglich, mitzuhelfen. Sämtliche Haushalt arbei ten würden von den Schwiegertöchtern, die in der Nähe beziehungsweise im selben Mietshaus wohnten, erledigt (S. 1 f.) . Die Beschwerdeführerin gab an, sie fühle sich im Haushalt seit zirka dem Jahr 1999 gleichermassen limitiert (S. 4).
Die Beschwerdeführerin
berichtete der Abklärungsperson weiter, sie sei im Jahr 1979 im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz eingereist . Sie habe von 1995 bis 1997 in einem 50%-Pensum in einem Altersheim in der Reinigung gearbeitet. Seither sei sie keiner ausserhäuslichen Erwe rbstätigkeit mehr nach gegangen.
Die Frage, welche Erwerbstätigkeit sie ohne Behinderung ausüben würde , konnte die Beschwerdeführerin nicht beantworten. Sie führte hierzu aus, sie sei ja nicht gesund und könne sich daher nicht vorstellen, wie es bei guter Gesundheit aussehen würde. Die Abklärungsperson merkte an, die Beschwerde führerin habe in den letzten 15 Jahren keinerlei Arbeitsbemühungen oder Ar beitsversuche unternommen, obwohl ihr dies gestützt auf die medizinischen Unterlagen zumutbar gewesen wäre. Es müsse daher mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin heute auch bei guter Gesundheit keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde (S. 2).
Die Abklärungsperson wies in ihrem Bericht mehrfach auf die Möglichkeit etap penweiser und in Tempo und A usführungsweise angepasster Erledigung von Haushaltarbeiten sowie die Mitwirkungspflicht des Ehemanns hin und merkte an, mit den medizinischen Unterlagen sei die Angabe der Beschwerdeführerin, sie könne im Haushalt gar keine Arbeiten mehr ausführen , nicht nachvollzieh bar. Sie nahm deshalb gestützt auf di e Ausführungen der Versicherten und die Verhältnissen vor Ort eine eigene Wertung der Einschränkungen in den einzel nen häus lichen Verrichtungen vor und errechnete so einen Invaliditätsgrad von rund 13 % . 4.
4.1
Was den medizinischen Sachverhalt betrifft , kann auf den voll beweiswertigen Untersuchungsbericht des RAD- Orthopäden
Dr. C.___ abgestellt werden, wo nach ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen ist, der die Arbeitsfähig keit beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin leidet an schmerzhaften Bewe gungs - und Belastungseinschränkung en des rechten Beines, die ihren Ursprung in einer alten , schlecht verheilten Fraktur haben, schmerzhaften Bewegungs- und Belas tungseinschränkungen der W irbelsäule sowie einer Fibr omyalgie .
Die Vorgutachter der Rheuma poli klin i k des B.___
erhoben in ihrer Expertise aus dem Jahr 1998 , die Dr.
C.___ nicht bekannt war, ähnliche Befunde und ge langten zu einer im Wesentlichen gleichen medizinischen Würdigung , wobei in Bezug auf die Situation beim rechten Bein infolge der notwendig geworde nen mehrfachen operativen Sanierung einer Osteomyelitis der rechten Tibia in den Jahren 2003 und 2004 eine Verschlechterung ausgewiesen ist . Diese schlägt sich auch im gegenüber dem Vorgutachten eingeschränktere n Belastungsprofil nieder . Der Beschwerdeführerin sind nach begründeter Einschätzung von Dr. C.___ nur noch körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne re gelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 Kilogramm und ohne Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, häufiges Treppensteigen oder häufige wirbelsäulen belastende und das rechte Bein belastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeiten) sowie Gehen auf unebenem Gelände zumutbar. In einer
derart angepassten Tätigkeit besteht seit November 2004 eine 100%ige Arbeits fähigkeit ( Urk. 6/21 S.
5).
Von Januar 2003 bis November 2004 attestierte Dr. C.___ der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeits unfähigkeit, was in Bezug auf die hier strittige Neuanmeldung im Januar 2012 allerdings keine Rolle spielt (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG, wonach der Rentenan spruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nac h der Geltendmachung entsteht).
Die von der Beschwerdeführerin beklagten Einschränkungen, die praktisch in ei ner Unfähigkeit , irgendwel che Arbeiten auszuführen , münde n, konnte Dr.
C.___
einzig mit invaliditätsfremden, soziokulturellen Faktoren erklären . Ähnliche Er klärungsmodelle finden sich auch in anderen aktenkundigen Arzt berichten (vgl. etwa Urk. 6/15 S.
1 f. ).
Die Rückenschmerzen konnte der Haus arzt zumindest kurz fristig im März 2012 erfolgreich eindämmen, so dass die Beschwerde füh rer in diesbezüglich zum Ende der Behandlung weitgehend schmerzfrei war. Ferner wird sowohl von Dr. C.___ als auch von den Vorgutachtern von erheblichen Inkonsistenzen bei der subjektiven Schmerzangabe währen d des Untersu chungs vorgangs , mangelnder Compliance beziehungsweise positiven Wadde l l -Zeichen be richtet .
Angesichts des nach eigener fachärztlicher Untersuchung und gestützt auf die vor handenen medizinischen Unterlagen sowie eine telefonische Rückfrage beim aktuellen Hausarzt der Versicherten erfolgten überzeugenden Einschät zung des Orthopäden
Dr. C.___ ist eine weitere (interdisziplinäre) Begutach tung, wie dies
die Beschwerdeführerin fordert, nicht angezeigt (antizipierende Beweiswürdi gung ; BGE 136 I 22 9 E. 5.3 und 134 I 140 E. 5.3). Weder in den aktenkundigen medi zinischen Unterlagen noch in der Beschwerde finden sich Hinweise auf bisher unberücksichtigt gebliebene gesundheitliche Beeinträchti gungen. 4.2
Zur Einschränkung im Haushaltbereich nahm Dr. C.___
n icht explizit Stel lung . Im Zusammenhang mit Einschrän kungen im Haushalt ist auch nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit ausschlaggebend, sondern wie sich der Gesundheitsschaden in der nicht erwerblichen Tätigkeit konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle zu erheben ist (vgl. etwa Bundesge richts urteil 9C_150/2012 vom 30. Aug ust 2012 E. 5.3.1 mit Hinweis).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E.
3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu be rücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Per son verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächti gung en und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht auf zu zeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und ange messen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Überein stimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S.
218 E.
2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E.
5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E.
6.2 und 128 V 93 E.
4 be treffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilf losig keit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungs bericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil ei nes Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tä tigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hin weisen ).
Der Abklärungsbericht vom 2 7. März 2013 (E.
3.2.3; Urk. 6/20) entspricht den zitier ten von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Beweis wertigkeit vollumfänglich sowohl was die Kenntnis der massgebenden Um stände, die Berücksichtigung und Auseinandersetzung mit den Angaben der Ver sicherten als auch was die Plausibilität und Begründungsdichte betrifft. Es er folgte eine differenzierte Auseinandersetzung mit den Verhältnissen vor Ort so wie den Einschränkungen in den einzelnen häuslichen Verrichtungen.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach – trotz Übersetzung durch den Ehe mann – er heb liche Verständigungsschwierigkeiten bestanden hätten, ist ohne Präzisie rung,
was konkret falsch verstanden worden sei, nicht tauglich, das Er gebnis des Ab klä rungsberichts in Zweifel zu ziehen.
Mit dem voll beweiswertigen Bericht ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt bereich zu rund 13 % eingeschränkt ist.
Diese Einschätzung entspricht auch den medizinischen Unterlagen. Im Jahr 1998 war es der Beschwerdeführe rin nach Einschätzu ng der Gutachter noch zumutbar , den Haushalt selber be wältigen .
Das damals geltende Belastungsprofil
wurde nun von Dr. C.___
na mentlich dahingehend eingeschränk t , als nur noch leichte Tätigkeiten möglich , diese jedoch uneingeschränkt zumutbar sind. Angemessen berücksichtigt wird auch die Schadenminderungspflicht, ins beso ndere die Mitwirkungspflicht der Fa milienangehörigen (vgl. E.
1. 3 ) . Ent sprechend der Einschätzung des RAD-Arztes
Dr. C.___ , wonach die Unter schenkelosteomyelitis seit dem Jahr 2004 abgeheilt ist , gilt diese Einschränkung im Aufgabenbereich ab November 2004 . 5.
5.1
Laut IK-Auszug ( Urk. 6/8), Angaben der Versicherten ( Urk. 6/20 S. 2 ) und Ar beit geberauskunft ( Urk. 10/ 7 ) war die 1960 geborene Beschwerdeführerin vom Juni 1995 bis Juni
1997 in einem Alters- und Pflegeheim als Raumpflegerin mit einem Pensum von rund 50-60 %
tätig. Zuvor hatte sie als Reinigungskraft in einer Garage während acht Jahren ein Einkommen von wenigen hundert Fran ken im Monat erzielt ( Urk. 6/8 und Urk. 1 ). Sie besuchte in ihrem Heimatland wäh rend vier Jahre n die Grundschule , absolvierte keine Ausbildung ( Urk. 6/20 S.
2 , Urk. 6/1 und Urk. 6/2 S.
2 ) und spricht kaum Deutsch . Laut dem Gutachten der Rheumapoliklinik des B.___ war der Beschwerdeführerin nach dem unter an de rem
gesundheitsbedingten Verlust der Arbeitsstelle als Raumpflegerin (vgl. Urk. 10/7)
die Wiederaufnahme eine r
vollen Erwerbstätigkeit mit leichter bis mittel schwe rer und
wechselnder körperlicher Belastung
im Jahr 19 98
zumutbar.
Ihre fünf Kinder ( Jahrgang 1980, 1982, 1984, 1986 und unbekannt; vgl. Urk. 10/6) waren im Zeitpunkt der Neuanmeldung schon lange selbständig. Trotzdem unternahm die Beschwerdeführerin keine Schritte mehr in Richtung e iner ausserhäu slichen Tätigkeit, was zusammen mit der nur kurze n
Erwerbsbi ographie in der Schweiz, der fehlende n Schul- und Ausbildung, sprachliche r Hindernisse s owie den ge sam ten Umstände n die
Einschätzung der Abklärungs person , wonach die Be schwer deführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch im Gesund heits fall
keiner Erwerbstätigkeit nachgehen würde ,
als zutref fend erscheinen lässt .
Dies stellt – bei ansonsten im Wesentlichen unveränderten gesundheitlichen Ver hältnissen – ein Revisionsgrund dar.
Der von der Beschwerdegegnerin neu festgelegte unter der rentenbegründenden Schwelle von 40 % liegende Invaliditätsgrad von 13 % ist nach dem Gesagten erstellt . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.2
Auch die Annahme einer Qualifikation als (teilweise) Erwerbstätige änderte nichts an diesem Resultat. Angesichts der jahrelangen Abwesenheit vom Erwerbsleben rechtfertigte es sich , zur Ermittlung des Validen- wie auch des Invalidenein kommens auf die identischen Tabellenlöhne in einer einfachen und repetitiven Tätigkeit gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Angesichts der vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit entspräche der Invaliditätsgrad einem allfälligen Abzug vom Tabellenlohn, wel cher 25 % nicht übersteigen darf (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75), und für welchen bei noch breit einsetzbarer Beschwerdeführerin wohl kein Raum be stünde.
Bei diesen klaren Verhältnissen erübrigen sich Weiterungen. 6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli