Sachverhalt
1.
Der 1962 geborene X.___ meldete sich am 2 9. Juni 2012 bei
der Sozi al versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine seit Jahren bestehende Arbeitsunfähigkeit von 50 % zum Bezug von Leistun gen der Inva lidenversicherung an ( Urk. 7/1). Zur Klärung der erwerblichen und medizi ni schen Verhältnisse zog die IV-Stelle nebst einem Auszug aus dem indi viduellen Konto ( Urk. 7/10) die Akten des Krankentaggeldversicherers bei ( Urk. 7/3 und Urk. 7/9) und holte einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 7/12
und Urk.
7/28 ) sowie Be rich t e des behandelnden Psychiaters Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychi atri e und Psychotherapie FMH, ein (Urk. 7/ 11). Zusätzlich liess si e den Versi cherten von den Ärzten des Z.___ psychia trisch un tersuchen (Gutachten vom 16. Januar 2013 [ Urk. 7/17]). Mit Vor be scheid vom 8. Februar 2013 stellte die Verwaltung die Abweisung des Leis tungs begehrens in Aussicht ( Urk. 7/22). Daran hielt sie – auf Einwand von X.___ ( Urk. 7/23 und Urk. 7/26) hin – mit Verfügung vom 1 2. Juni 2013 fest ( Urk. 7/31 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 5. August 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen (Rente) auszurichten; eventuell seien weitere Ab klä rungen vorzunehmen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 9. Januar 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest ( Urk. 12).
Die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge auf eine Duplik ( Urk. 15), was dem Versicherten am 1 3. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 16). Mit Eingabe vom 5. Mai 2014 ( Urk.
17) reichte die Beschwerdegegnerin das durch die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich veranlasste Gutachten von Dr.
med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 1. April 2014 ein ( Urk. 18). Der Beschwerdeführer nahm dazu am 1 9. Juni 2014 Stellung ( Urk. 22). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganz e oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28
Abs. 2 IVG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwer ten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objek tiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 4
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Er krankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)
ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Ar bei ts
- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zu kunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor han den sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beein trächtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokultu rellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbst stän digte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Inva lidität gesprochen werden kann. (BGE 127 V 294 E.
5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 1 . 5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen ein ander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.
188 E.
2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut ach tens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un ter such un gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex per te oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.
5.1; 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.
30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S.
24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenablehnung in der angefochtenen Verfügung damit, aus medizinischer Sicht und aufgrund der
Auskunft der Ar bei tgeberin des Beschwerdeführers sei ihm die Ausübung der angestammten Tätigkeit seit Juli 2012 zu 80 % zumutbar. Folglich resultiere ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad von 20 %
(Urk. 2). In ihrer Beschwerdeantwort stellte sie sich sodann auf den Standpunkt, es liege angesichts der gestellten Diagnosen kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor. Insofern bestehe kein Rentenanspruch und de r angefochtene Entscheid sei mit der Substitution der Motive zu schützen ( Urk. 6). 2.2
Dem hielt der Beschwerdeführer – unter Hinweis auf die Berichte von Dr. Y.___ und die gutachterliche Beurteilung – im Wesentlichen entgegen, es sei lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % respektive 60 %
bei einem lang andauernden Krankheitsverlauf ausgewiesen, was auch seinem effektiv geleisteten Arbeits pen sum entspreche. Daraus folge ein Invaliditätsgrad von 50 % und damit ein Anspruch a uf eine halbe Rente ( Urk. 1 S. 3 f. und Urk. 12 S. 3 f.). 3. 3.1
Dr. Y.___
diagnostizierte am 1 1. April 2011 eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21). Er berichtete, der Beschwerdeführer ar beite als Lagerungspfleger im Operationssaal, wo es – insbesondere bei Notfäl len – oft ruppig und hektisch zugehe. Der Beschwerdeführer fühle sich den Ope rationsschwestern gegenüber in der schwächeren Position und habe sich schon einige Aussagen, die als verletzend zu qualifizieren seien, anhören müssen. Diese Erlebnisse hät ten in den vergangenen Monaten und Jahren zu einer depressiven Entwicklung und zu Spannungen mit seiner Vorgesetzten geführt. Mit Hilfe der psychothera peutischen Gespräch e habe der Beschwerdeführer einen Weg gefun den, wie er gelassener mit belastenden Situationen umgehen könne. Ab 1. März 2011 habe er sein Arbeitspensu m von 50 % auf 70 % gesteigert ( Urk. 7/3/33-34 S. 1 f. = Urk. 7/11/1-2 S. 1 f. ).
Dr. Y.___ prognostizierte eine weitere Stabilisierung des Gesundheitszustands des Versicherten und eine schrittweise Steigerung des Arbeitspensums auf 100 % ( Urk. 7/3/33-34 S. 2 = Urk. 7/11/1-2 S. 2 ). 3.2
Einen Monat später teilte der betreffende Arzt mit, der Beschwerdeführer habe nach erneuter Zunahme der Beschwerden und Probleme das Arbeitspensum mit
Wirkung per 5. Mai 2011 wieder auf 50 % reduziert. Er sei in innere Span nungs zustände geraten und es sei zu Spannungen am Ar beitsplatz gekommen ( Urk. 7/3/39 = Urk. 7/11/3 ). 3.3
In seinem Zwischenbericht vom 1 0. November 2011 führte Dr. Y.___ aus, mit einem Arbeitspensum von 50 % fühle sich der Beschwerdeführer besser. Die de pressive Symptomatik sei in den Hintergrund getreten. Sobald er aber einer grösseren Arbeitsbelastung ausgesetzt gewesen sei, sei es vermehrt zu ihn ver letzenden Situationen und in der Folge zu Depression en
gekommen . Die an hal tenden gesundheitlichen Probleme hätten in den vergangenen Monaten auch zu i nnerfamiliären Problemen geführt, die den Beschwerdeführer belastet hät ten. Dieser gehe davon aus, dass die aktuellen Belastungen und die Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit vorübergehender Natur seien und dass er im Laufe der nächs ten Monate bei Wiedererlangung der uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit vollstän dig genese ( Urk. 7/3/37-38 S. 1 = Urk. 7/11/5-6 S. 1 ).
Der behandelnde Psychiater hielt an seiner am 1 1. April 2011 gestellten Diag nose fest und bescheinigte weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/3/37-38 S. 1 f. = Urk. 7/11/5-6 S. 1 f. ). 3.4
Dr . Y.___ berichtete am 2 7. März 2012, ein Arbeitsversuch mit einem Pensum von 70 % habe nach kurzer Zeit abgebrochen werden müss en. Mit dem aktuell ausgeübten 50%igen Pensum fühle sich der Beschwerdeführer bei der Arbeit und in seiner Familie wohl . Der Versicherte plane in naher Zukunft eine erneute S teigerung des Arbeitspensums auf 100 % ( Urk. 7/11/4) .
Der nämliche Arzt
diagnostizierte nach wie vor eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21 [ Urk. 7/11/4] ) . 3.5
Dem Bericht von Dr. Y.___ vom 3 1. August 2012 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seit vier Jahren an einer Anpassungsstörung leide, die seine Arbeitsfähigkeit einschränke. Verschiedene Versuche, das Arbeitspensum zu er höhen, seien bislang gescheitert. Ab 1. Juli 2012 arbeite der Beschwerde führer wieder zu 80 % und er sei in Bezug auf eine weitere Pensumssteigerung zu ver sichtlich ( Urk. 7/11/7-10 S. 1). 3.6
Nachdem die Ärzte des Z.___ den Beschwerdeführer psychiatrisch untersucht hatten, führten sie in ihrem Gutachten vom 16.
Januar 2013 ( Urk. 7/17) aus,
im jetzigen Arbeitsumfeld, in welchem ein eher rauer zwi schenmenschlicher Umgang herrsche, sei es bedingt durch eine geringe Frustrationstoleranz und eine schnelle Kränkbarkeit zu einer geringeren Belast barkeit und zur anschliessenden Entwicklung einer depressiven Störung ge kom men. Aufgrund der Symptomatik (schnelle Ermüdbarkeit, verminderter An trieb, starke innere Anspannung mit einem schnell aufbrausenden Verhalten bei Be lastungen, Gedächtnisstörungen, Angst vor Fehlern und Schlafstörungen) und des Einsatzes der Kombinationsmedikation bestehend aus zwei hoch do sierten An tidepressiva sei davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerde führer ini tial um eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syn drom (ICD-10 F 32.1) gehandelt habe. Aktuell bestehe eine leichte Ausprägung von depressiven Symptomen (ICD-10 F32.00). Diese würden sich in vorhande nen Versagen s ängs ten , einem verminderten Konzentrationsvermögen, einer psychomoto rischen Anspannung und in Durchschlafstörungen äussern. Der protrahierte Krankheits ver lauf mit einer nach wie vor schnellen Kränkbarkeit und Störung der Im puls kontrolle spreche zudem für eine vulnerable Persönlich keitsstruktur im Sinne akzentuierter Persönlichkeitszüge mit narzisstischen und ängstlich-vermeiden den Anteilen (ICD-10 Z73.1 [S. 6]). Als ohne Auswirkung auf die Arbeits fähig keit beurteilten sie die Laktoseintoleranz und die chroni schen Schmerzen im lin ken Knie und in der linken Hüfte (S. 7).
Sie berichteten weiter, seit September 2010 sei der Beschwerdeführer im Mittel zu 50 % arbeitsfähig gewesen. Trotz Steigerung der Arbeitsfähigkeit ab 1. Juli 2012 auf 80 % würden sie die Arbeitsfähigkeit des Exploranden seit diesem Zeit punkt aufgrund einer geringen Konfliktfähigkeit auf dem Boden von ak zen tuier ten Persönlichkeitszügen verbunden mit dem Auftreten von leichten bis mittel gradigen depressiven Symptomen über den gesamten zeitlichen Verlauf mit Phasen mit erhöhtem Stress am Arbeitsplatz bis heute als effektiv maximal zu 60 % gegeben beurteilen. Unter optimaler psychiatrisch-psychotherapeuti scher Unterstützung inklusive adäquater Psychophar m a kotherapie einerseits und direk ter Unterstützung am Ar beitsplatz durch ein Jobcoaching andererseits erscheine eine 80%ige Arbeitsfähigkeit mittelfristig (drei bis sechs Monate) als erreichbar. Ein Wiedererlangen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit sei unter güns tigen und adaptierten Arbeitsbedingungen nicht völlig ausgeschlossen. Zur Er haltung des Arbeitsplatzes mit der Teilarbeitsfähigkeit würden sie den Einbezug eines Arbeits coachs oder Case Managers mit dem Ziel einer weiteren schritt weisen Pensums erhöhung empfehlen. Zur weiteren Verbesserung des psychi schen Zustands sei zu dem eine Intensivierung der psychotherapeutischen Un terstützung dringend in diziert (S. 6 f.). 3.7
Dr. Y.___ berichtete am 2 7. Januar 2013 von einer Pensumsreduktion des Be schwerdeführers auf 50 % infolge einer Verschlechterung des Gesundheitszu stands , welche Arbeitsunfähigkeit sich im Laufe des Jahres 2013 offenbar nicht mehr veränderte ( Urk. 18 S. 5 -6 ; siehe auch Urk. 7/29). 4. 4.1
Das auf einlässlichen psychiatrischen Untersuchungen beruhende, die fallrele van ten
Vorakten sowie die geklagten Beschwerden berücksichtigende Gutachten der Ärzte des Z.___ entspricht grundsätzlich den recht spre chungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Ent schei dungsgrundlage (vgl. E.
1. 5 ). Bei der Würdigung der Expertise gilt es je doch
zu beachten, dass es Sache des (begutachtenden) Mediziners ist , den Gesund heitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Un ter su chung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sach verständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kom pe tent sind . Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitli chen Beein trächtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hinge gen keine ab schliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arzt person zur Arbeitsunfähigkeit Stellung , das heisst sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärzt lichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beur teilung der Frage , welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können ( BGE 1 40 V 193 E. 3.2).
Die Gutachter gingen aufgrund einer leichte n Ausprägung von depressiven Symp tomen (ICD-10 F32.00) und eine r vulnerable n Persönlichkeitsstruktur im Sinne akzentuierter Persönlichkeitszüge mit narzisstischen und ängstlich-ver mei denden Zügen (ICD-10 Z73.1) von einer Leistungsminderung von 40 % aus und hielten im Laufe der nächsten drei bis sechs Monate eine Arbeitsfähigkeit von 80 % für möglich ( Urk. 7/17 S. 6). Dies ist allerdings in Bezug auf die ver si che rungsrechtliche Beurteilung nicht massgebend. Denn
einer leicht en depressi ven Episode ist rechtsprechungsgemäss keine inva lidisierende Wirkung zuzuer kennen (Urteil des Bundesgerichts 8C_870/2011 vom 2 4. August 2011 E.
3.2). Ausser dem ist darauf zu verweisen, dass selbst eine mittelgradige depressive Episode – wie s ie von den Experten als anfänglich bestanden festgestellt wurde – keine von
depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression darstellt. Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis gelten auch grundsätzlich als therapeutisch angehbar
( Urteile des Bundesgerichts 8C_68/2013 vom 1 4. Mai 2013 E.
3.5 und 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E.
4.2.2.1, je mit weiteren Hinweisen). De mentsprechend hielten die Gutachter eine Intensivierung der psychothera peu ti schen Unterstützung
– der Beschwerdefüh rer befindet sich lediglich ein Mal pro Monat bei Dr. Y.___ in Behandlung ( Urk. 7/ 11/7-10 S. 2, 7/17 S. 4 und 18 S. 8) –
für dringend indiziert ( Urk. 7/17 S. 7). Angesichts dessen fehlt es an einer kon se quenten Depressionstherapie, deren Scheitern das Leiden als resistent aus weisen würde (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_667/2013 vom 2 9. April 2014 E.
4.3.2 mit weiteren Hinweisen) , zumal ein e stationäre
Behandlung ebenfalls nicht aktenkundig ist (vgl. dazu Urk. 7/11/8 Ziff. 1.3) .
Soweit die Experten eine Diagnose aus der sogenannten Z -Kategorie (Kapitel XXI) des ICD-10-Systems stellte n , ist festzuhalten, dass es sich bei diesen Z -Ko dierungen um Faktoren handelt, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen. Die Kategorien Z00-99 sind für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als „ Diagnosen " oder „ Prob leme" an gegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens ( Ur teil des Bundesgerichts 8C_810/2013 vom 9. April 2014 E.
5.2.2 mit weiteren Hinwei sen).
Den von den Gutachtern gestellten Diagnosen kommt damit kein versi che rungs m edizinischer Krankheitswert zu, wobei auch der schwankende Gesundheits verlauf gegen eine invalidisierende psychische Beeinträchtigung spricht. 4.2
In Anbetracht, dass mit der von Dr. Y.___
erhobenen Diagnose einer Anpass ungs störung gemäss ICD-10 F43.21 ein leichter depressiver Zustand als Reak tion auf eine länger anhaltende Belastungssituation einhergeht , der aber nicht länger als zwei Jahre – vorliegend bestehend die betreffenden Beschwerden seit dem Jahre 2008 ( Urk. 7/11/7-10 S. 1) – dauert ( Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Interna tionale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F],
9. Auflage, Bern 2014, S.
2 10) , kann die Diagnosestellung in Übereinstimmung mit den Gut achtern ( Urk. 7/17 S. 7) nicht bestätigt werden. Im Übrigen handelt es sich bei der Anpassungsstörung grundsätzlich um ein vor übergehendes und deshalb an sich nicht invalidisierendes Leiden (Urteil e des Bundesgerichts 9C_4/2013 vom 1 9. Dezember 2013 E.
2.2 und 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2 , je mit Hinweisen) . E ine leichte depressive Episode ist ebenfalls nicht invalidisierend (vgl. E.
4.1 vorstehend). Zudem ist nicht auszuschliessen, dass mehrere psycho soziale Belastungsfaktoren als invaliditätsfremde, vom so zialversicherungs recht lichen Standpunkt aus unbeachtliche Gesichtspunkte für das Beschwerdebild mi t verantwortlich sind ( vgl. E. 1.4 ). 4.3
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aus invalidenver si cherungsrechtlicher Sicht nicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, wes halb keine Invalidität besteht. An dieser Beurteilung ändert auch das im Wesent lichen gleich lautende Gutachten von Dr. A.___ vom 2 1. April 2014 ( Urk. 18)
– das nach Erlass des angefochtenen Entscheids erstellt wurde und daher grund sätzlich nicht zu berücksichtigen wäre (vgl. etwa BGE 131 V 407 E.
2.1.2.1 und BGE 129 V 354 E.
1)
– nicht s . Auf weitere Abklärungen (vgl. Urk.
1 S.
5 und Urk. 12 S. 4) kann damit verzichtet werden. 5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im Ergeb nis nicht zu beanstande n ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Der 1962 geborene X.___ meldete sich am 2 9. Juni 2012 bei
der Sozi al versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine seit Jahren bestehende Arbeitsunfähigkeit von 50 % zum Bezug von Leistun gen der Inva lidenversicherung an ( Urk. 7/1). Zur Klärung der erwerblichen und medizi ni schen Verhältnisse zog die IV-Stelle nebst einem Auszug aus dem indi viduellen Konto ( Urk. 7/10) die Akten des Krankentaggeldversicherers bei ( Urk. 7/3 und Urk. 7/9) und holte einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 7/12
und Urk.
7/28 ) sowie Be rich t e des behandelnden Psychiaters Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychi atri e und Psychotherapie FMH, ein (Urk. 7/ 11). Zusätzlich liess si e den Versi cherten von den Ärzten des Z.___ psychia trisch un tersuchen (Gutachten vom 16. Januar 2013 [ Urk. 7/17]). Mit Vor be scheid vom 8. Februar 2013 stellte die Verwaltung die Abweisung des Leis tungs begehrens in Aussicht ( Urk. 7/22). Daran hielt sie – auf Einwand von X.___ ( Urk. 7/23 und Urk. 7/26) hin – mit Verfügung vom 1 2. Juni 2013 fest ( Urk. 7/31 = Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 5. August 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen (Rente) auszurichten; eventuell seien weitere Ab klä rungen vorzunehmen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 9. Januar 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest ( Urk. 12).
Die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge auf eine Duplik ( Urk. 15), was dem Versicherten am 1 3. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 16). Mit Eingabe vom 5. Mai 2014 ( Urk.
17) reichte die Beschwerdegegnerin das durch die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich veranlasste Gutachten von Dr.
med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 1. April 2014 ein ( Urk. 18). Der Beschwerdeführer nahm dazu am 1 9. Juni 2014 Stellung ( Urk. 22).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenablehnung in der angefochtenen Verfügung damit, aus medizinischer Sicht und aufgrund der
Auskunft der Ar bei tgeberin des Beschwerdeführers sei ihm die Ausübung der angestammten Tätigkeit seit Juli 2012 zu 80 % zumutbar. Folglich resultiere ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad von 20 %
(Urk. 2). In ihrer Beschwerdeantwort stellte sie sich sodann auf den Standpunkt, es liege angesichts der gestellten Diagnosen kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor. Insofern bestehe kein Rentenanspruch und de r angefochtene Entscheid sei mit der Substitution der Motive zu schützen ( Urk. 6).
E. 2.2 und 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2 , je mit Hinweisen) . E ine leichte depressive Episode ist ebenfalls nicht invalidisierend (vgl. E.
4.1 vorstehend). Zudem ist nicht auszuschliessen, dass mehrere psycho soziale Belastungsfaktoren als invaliditätsfremde, vom so zialversicherungs recht lichen Standpunkt aus unbeachtliche Gesichtspunkte für das Beschwerdebild mi t verantwortlich sind ( vgl. E. 1.4 ). 4.3
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aus invalidenver si cherungsrechtlicher Sicht nicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, wes halb keine Invalidität besteht. An dieser Beurteilung ändert auch das im Wesent lichen gleich lautende Gutachten von Dr. A.___ vom 2 1. April 2014 ( Urk. 18)
– das nach Erlass des angefochtenen Entscheids erstellt wurde und daher grund sätzlich nicht zu berücksichtigen wäre (vgl. etwa BGE 131 V 407 E.
2.1.2.1 und BGE 129 V 354 E.
1)
– nicht s . Auf weitere Abklärungen (vgl. Urk.
1 S.
5 und Urk.
E. 3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Dr. Y.___
diagnostizierte am 1 1. April 2011 eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21). Er berichtete, der Beschwerdeführer ar beite als Lagerungspfleger im Operationssaal, wo es – insbesondere bei Notfäl len – oft ruppig und hektisch zugehe. Der Beschwerdeführer fühle sich den Ope rationsschwestern gegenüber in der schwächeren Position und habe sich schon einige Aussagen, die als verletzend zu qualifizieren seien, anhören müssen. Diese Erlebnisse hät ten in den vergangenen Monaten und Jahren zu einer depressiven Entwicklung und zu Spannungen mit seiner Vorgesetzten geführt. Mit Hilfe der psychothera peutischen Gespräch e habe der Beschwerdeführer einen Weg gefun den, wie er gelassener mit belastenden Situationen umgehen könne. Ab 1. März 2011 habe er sein Arbeitspensu m von 50 % auf 70 % gesteigert ( Urk. 7/3/33-34 S. 1 f. = Urk. 7/11/1-2 S. 1 f. ).
Dr. Y.___ prognostizierte eine weitere Stabilisierung des Gesundheitszustands des Versicherten und eine schrittweise Steigerung des Arbeitspensums auf 100 % ( Urk. 7/3/33-34 S. 2 = Urk. 7/11/1-2 S. 2 ).
E. 3.2 Einen Monat später teilte der betreffende Arzt mit, der Beschwerdeführer habe nach erneuter Zunahme der Beschwerden und Probleme das Arbeitspensum mit
Wirkung per 5. Mai 2011 wieder auf 50 % reduziert. Er sei in innere Span nungs zustände geraten und es sei zu Spannungen am Ar beitsplatz gekommen ( Urk. 7/3/39 = Urk. 7/11/3 ).
E. 3.3 In seinem Zwischenbericht vom 1 0. November 2011 führte Dr. Y.___ aus, mit einem Arbeitspensum von 50 % fühle sich der Beschwerdeführer besser. Die de pressive Symptomatik sei in den Hintergrund getreten. Sobald er aber einer grösseren Arbeitsbelastung ausgesetzt gewesen sei, sei es vermehrt zu ihn ver letzenden Situationen und in der Folge zu Depression en
gekommen . Die an hal tenden gesundheitlichen Probleme hätten in den vergangenen Monaten auch zu i nnerfamiliären Problemen geführt, die den Beschwerdeführer belastet hät ten. Dieser gehe davon aus, dass die aktuellen Belastungen und die Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit vorübergehender Natur seien und dass er im Laufe der nächs ten Monate bei Wiedererlangung der uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit vollstän dig genese ( Urk. 7/3/37-38 S. 1 = Urk. 7/11/5-6 S. 1 ).
Der behandelnde Psychiater hielt an seiner am 1 1. April 2011 gestellten Diag nose fest und bescheinigte weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/3/37-38 S. 1 f. = Urk. 7/11/5-6 S. 1 f. ).
E. 3.4 Dr . Y.___ berichtete am 2 7. März 2012, ein Arbeitsversuch mit einem Pensum von 70 % habe nach kurzer Zeit abgebrochen werden müss en. Mit dem aktuell ausgeübten 50%igen Pensum fühle sich der Beschwerdeführer bei der Arbeit und in seiner Familie wohl . Der Versicherte plane in naher Zukunft eine erneute S teigerung des Arbeitspensums auf 100 % ( Urk. 7/11/4) .
Der nämliche Arzt
diagnostizierte nach wie vor eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21 [ Urk. 7/11/4] ) .
E. 3.5 und 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E.
4.2.2.1, je mit weiteren Hinweisen). De mentsprechend hielten die Gutachter eine Intensivierung der psychothera peu ti schen Unterstützung
– der Beschwerdefüh rer befindet sich lediglich ein Mal pro Monat bei Dr. Y.___ in Behandlung ( Urk. 7/ 11/7-10 S. 2, 7/17 S. 4 und 18 S. 8) –
für dringend indiziert ( Urk. 7/17 S. 7). Angesichts dessen fehlt es an einer kon se quenten Depressionstherapie, deren Scheitern das Leiden als resistent aus weisen würde (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_667/2013 vom 2 9. April 2014 E.
4.3.2 mit weiteren Hinweisen) , zumal ein e stationäre
Behandlung ebenfalls nicht aktenkundig ist (vgl. dazu Urk. 7/11/8 Ziff. 1.3) .
Soweit die Experten eine Diagnose aus der sogenannten Z -Kategorie (Kapitel XXI) des ICD-10-Systems stellte n , ist festzuhalten, dass es sich bei diesen Z -Ko dierungen um Faktoren handelt, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen. Die Kategorien Z00-99 sind für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als „ Diagnosen " oder „ Prob leme" an gegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens ( Ur teil des Bundesgerichts 8C_810/2013 vom 9. April 2014 E.
5.2.2 mit weiteren Hinwei sen).
Den von den Gutachtern gestellten Diagnosen kommt damit kein versi che rungs m edizinischer Krankheitswert zu, wobei auch der schwankende Gesundheits verlauf gegen eine invalidisierende psychische Beeinträchtigung spricht. 4.2
In Anbetracht, dass mit der von Dr. Y.___
erhobenen Diagnose einer Anpass ungs störung gemäss ICD-10 F43.21 ein leichter depressiver Zustand als Reak tion auf eine länger anhaltende Belastungssituation einhergeht , der aber nicht länger als zwei Jahre – vorliegend bestehend die betreffenden Beschwerden seit dem Jahre 2008 ( Urk. 7/11/7-10 S. 1) – dauert ( Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Interna tionale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F],
9. Auflage, Bern 2014, S.
2 10) , kann die Diagnosestellung in Übereinstimmung mit den Gut achtern ( Urk. 7/17 S. 7) nicht bestätigt werden. Im Übrigen handelt es sich bei der Anpassungsstörung grundsätzlich um ein vor übergehendes und deshalb an sich nicht invalidisierendes Leiden (Urteil e des Bundesgerichts 9C_4/2013 vom 1 9. Dezember 2013 E.
E. 3.6 Nachdem die Ärzte des Z.___ den Beschwerdeführer psychiatrisch untersucht hatten, führten sie in ihrem Gutachten vom 16.
Januar 2013 ( Urk. 7/17) aus,
im jetzigen Arbeitsumfeld, in welchem ein eher rauer zwi schenmenschlicher Umgang herrsche, sei es bedingt durch eine geringe Frustrationstoleranz und eine schnelle Kränkbarkeit zu einer geringeren Belast barkeit und zur anschliessenden Entwicklung einer depressiven Störung ge kom men. Aufgrund der Symptomatik (schnelle Ermüdbarkeit, verminderter An trieb, starke innere Anspannung mit einem schnell aufbrausenden Verhalten bei Be lastungen, Gedächtnisstörungen, Angst vor Fehlern und Schlafstörungen) und des Einsatzes der Kombinationsmedikation bestehend aus zwei hoch do sierten An tidepressiva sei davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerde führer ini tial um eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syn drom (ICD-10 F 32.1) gehandelt habe. Aktuell bestehe eine leichte Ausprägung von depressiven Symptomen (ICD-10 F32.00). Diese würden sich in vorhande nen Versagen s ängs ten , einem verminderten Konzentrationsvermögen, einer psychomoto rischen Anspannung und in Durchschlafstörungen äussern. Der protrahierte Krankheits ver lauf mit einer nach wie vor schnellen Kränkbarkeit und Störung der Im puls kontrolle spreche zudem für eine vulnerable Persönlich keitsstruktur im Sinne akzentuierter Persönlichkeitszüge mit narzisstischen und ängstlich-vermeiden den Anteilen (ICD-10 Z73.1 [S. 6]). Als ohne Auswirkung auf die Arbeits fähig keit beurteilten sie die Laktoseintoleranz und die chroni schen Schmerzen im lin ken Knie und in der linken Hüfte (S. 7).
Sie berichteten weiter, seit September 2010 sei der Beschwerdeführer im Mittel zu 50 % arbeitsfähig gewesen. Trotz Steigerung der Arbeitsfähigkeit ab 1. Juli 2012 auf 80 % würden sie die Arbeitsfähigkeit des Exploranden seit diesem Zeit punkt aufgrund einer geringen Konfliktfähigkeit auf dem Boden von ak zen tuier ten Persönlichkeitszügen verbunden mit dem Auftreten von leichten bis mittel gradigen depressiven Symptomen über den gesamten zeitlichen Verlauf mit Phasen mit erhöhtem Stress am Arbeitsplatz bis heute als effektiv maximal zu 60 % gegeben beurteilen. Unter optimaler psychiatrisch-psychotherapeuti scher Unterstützung inklusive adäquater Psychophar m a kotherapie einerseits und direk ter Unterstützung am Ar beitsplatz durch ein Jobcoaching andererseits erscheine eine 80%ige Arbeitsfähigkeit mittelfristig (drei bis sechs Monate) als erreichbar. Ein Wiedererlangen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit sei unter güns tigen und adaptierten Arbeitsbedingungen nicht völlig ausgeschlossen. Zur Er haltung des Arbeitsplatzes mit der Teilarbeitsfähigkeit würden sie den Einbezug eines Arbeits coachs oder Case Managers mit dem Ziel einer weiteren schritt weisen Pensums erhöhung empfehlen. Zur weiteren Verbesserung des psychi schen Zustands sei zu dem eine Intensivierung der psychotherapeutischen Un terstützung dringend in diziert (S. 6 f.).
E. 3.7 Dr. Y.___ berichtete am 2 7. Januar 2013 von einer Pensumsreduktion des Be schwerdeführers auf 50 % infolge einer Verschlechterung des Gesundheitszu stands , welche Arbeitsunfähigkeit sich im Laufe des Jahres 2013 offenbar nicht mehr veränderte ( Urk. 18 S. 5 -6 ; siehe auch Urk. 7/29). 4. 4.1
Das auf einlässlichen psychiatrischen Untersuchungen beruhende, die fallrele van ten
Vorakten sowie die geklagten Beschwerden berücksichtigende Gutachten der Ärzte des Z.___ entspricht grundsätzlich den recht spre chungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Ent schei dungsgrundlage (vgl. E.
1. 5 ). Bei der Würdigung der Expertise gilt es je doch
zu beachten, dass es Sache des (begutachtenden) Mediziners ist , den Gesund heitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Un ter su chung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sach verständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kom pe tent sind . Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitli chen Beein trächtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hinge gen keine ab schliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arzt person zur Arbeitsunfähigkeit Stellung , das heisst sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärzt lichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beur teilung der Frage , welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können ( BGE 1 40 V 193 E. 3.2).
Die Gutachter gingen aufgrund einer leichte n Ausprägung von depressiven Symp tomen (ICD-10 F32.00) und eine r vulnerable n Persönlichkeitsstruktur im Sinne akzentuierter Persönlichkeitszüge mit narzisstischen und ängstlich-ver mei denden Zügen (ICD-10 Z73.1) von einer Leistungsminderung von 40 % aus und hielten im Laufe der nächsten drei bis sechs Monate eine Arbeitsfähigkeit von 80 % für möglich ( Urk. 7/17 S. 6). Dies ist allerdings in Bezug auf die ver si che rungsrechtliche Beurteilung nicht massgebend. Denn
einer leicht en depressi ven Episode ist rechtsprechungsgemäss keine inva lidisierende Wirkung zuzuer kennen (Urteil des Bundesgerichts 8C_870/2011 vom 2 4. August 2011 E.
3.2). Ausser dem ist darauf zu verweisen, dass selbst eine mittelgradige depressive Episode – wie s ie von den Experten als anfänglich bestanden festgestellt wurde – keine von
depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression darstellt. Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis gelten auch grundsätzlich als therapeutisch angehbar
( Urteile des Bundesgerichts 8C_68/2013 vom 1 4. Mai 2013 E.
E. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Er krankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)
ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Ar bei ts
- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zu kunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor han den sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beein trächtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokultu rellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbst stän digte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Inva lidität gesprochen werden kann. (BGE 127 V 294 E.
5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 1 . 5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen ein ander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.
188 E.
2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut ach tens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un ter such un gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex per te oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.
5.1; 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.
30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S.
24 f.). 2.
E. 12 S. 4) kann damit verzichtet werden. 5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im Ergeb nis nicht zu beanstande n ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00690 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom
12. Dezember 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Rechtsanwalt Lukas Eggenberger, Leistungen und Services Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1962 geborene X.___ meldete sich am 2 9. Juni 2012 bei
der Sozi al versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine seit Jahren bestehende Arbeitsunfähigkeit von 50 % zum Bezug von Leistun gen der Inva lidenversicherung an ( Urk. 7/1). Zur Klärung der erwerblichen und medizi ni schen Verhältnisse zog die IV-Stelle nebst einem Auszug aus dem indi viduellen Konto ( Urk. 7/10) die Akten des Krankentaggeldversicherers bei ( Urk. 7/3 und Urk. 7/9) und holte einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 7/12
und Urk.
7/28 ) sowie Be rich t e des behandelnden Psychiaters Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychi atri e und Psychotherapie FMH, ein (Urk. 7/ 11). Zusätzlich liess si e den Versi cherten von den Ärzten des Z.___ psychia trisch un tersuchen (Gutachten vom 16. Januar 2013 [ Urk. 7/17]). Mit Vor be scheid vom 8. Februar 2013 stellte die Verwaltung die Abweisung des Leis tungs begehrens in Aussicht ( Urk. 7/22). Daran hielt sie – auf Einwand von X.___ ( Urk. 7/23 und Urk. 7/26) hin – mit Verfügung vom 1 2. Juni 2013 fest ( Urk. 7/31 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 5. August 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen (Rente) auszurichten; eventuell seien weitere Ab klä rungen vorzunehmen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 9. Januar 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest ( Urk. 12).
Die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge auf eine Duplik ( Urk. 15), was dem Versicherten am 1 3. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 16). Mit Eingabe vom 5. Mai 2014 ( Urk.
17) reichte die Beschwerdegegnerin das durch die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich veranlasste Gutachten von Dr.
med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 1. April 2014 ein ( Urk. 18). Der Beschwerdeführer nahm dazu am 1 9. Juni 2014 Stellung ( Urk. 22). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganz e oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28
Abs. 2 IVG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwer ten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objek tiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 4
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Er krankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)
ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Ar bei ts
- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zu kunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor han den sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beein trächtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokultu rellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbst stän digte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Inva lidität gesprochen werden kann. (BGE 127 V 294 E.
5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 1 . 5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen ein ander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.
188 E.
2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut ach tens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un ter such un gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex per te oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.
5.1; 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.
30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S.
24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenablehnung in der angefochtenen Verfügung damit, aus medizinischer Sicht und aufgrund der
Auskunft der Ar bei tgeberin des Beschwerdeführers sei ihm die Ausübung der angestammten Tätigkeit seit Juli 2012 zu 80 % zumutbar. Folglich resultiere ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad von 20 %
(Urk. 2). In ihrer Beschwerdeantwort stellte sie sich sodann auf den Standpunkt, es liege angesichts der gestellten Diagnosen kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor. Insofern bestehe kein Rentenanspruch und de r angefochtene Entscheid sei mit der Substitution der Motive zu schützen ( Urk. 6). 2.2
Dem hielt der Beschwerdeführer – unter Hinweis auf die Berichte von Dr. Y.___ und die gutachterliche Beurteilung – im Wesentlichen entgegen, es sei lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % respektive 60 %
bei einem lang andauernden Krankheitsverlauf ausgewiesen, was auch seinem effektiv geleisteten Arbeits pen sum entspreche. Daraus folge ein Invaliditätsgrad von 50 % und damit ein Anspruch a uf eine halbe Rente ( Urk. 1 S. 3 f. und Urk. 12 S. 3 f.). 3. 3.1
Dr. Y.___
diagnostizierte am 1 1. April 2011 eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21). Er berichtete, der Beschwerdeführer ar beite als Lagerungspfleger im Operationssaal, wo es – insbesondere bei Notfäl len – oft ruppig und hektisch zugehe. Der Beschwerdeführer fühle sich den Ope rationsschwestern gegenüber in der schwächeren Position und habe sich schon einige Aussagen, die als verletzend zu qualifizieren seien, anhören müssen. Diese Erlebnisse hät ten in den vergangenen Monaten und Jahren zu einer depressiven Entwicklung und zu Spannungen mit seiner Vorgesetzten geführt. Mit Hilfe der psychothera peutischen Gespräch e habe der Beschwerdeführer einen Weg gefun den, wie er gelassener mit belastenden Situationen umgehen könne. Ab 1. März 2011 habe er sein Arbeitspensu m von 50 % auf 70 % gesteigert ( Urk. 7/3/33-34 S. 1 f. = Urk. 7/11/1-2 S. 1 f. ).
Dr. Y.___ prognostizierte eine weitere Stabilisierung des Gesundheitszustands des Versicherten und eine schrittweise Steigerung des Arbeitspensums auf 100 % ( Urk. 7/3/33-34 S. 2 = Urk. 7/11/1-2 S. 2 ). 3.2
Einen Monat später teilte der betreffende Arzt mit, der Beschwerdeführer habe nach erneuter Zunahme der Beschwerden und Probleme das Arbeitspensum mit
Wirkung per 5. Mai 2011 wieder auf 50 % reduziert. Er sei in innere Span nungs zustände geraten und es sei zu Spannungen am Ar beitsplatz gekommen ( Urk. 7/3/39 = Urk. 7/11/3 ). 3.3
In seinem Zwischenbericht vom 1 0. November 2011 führte Dr. Y.___ aus, mit einem Arbeitspensum von 50 % fühle sich der Beschwerdeführer besser. Die de pressive Symptomatik sei in den Hintergrund getreten. Sobald er aber einer grösseren Arbeitsbelastung ausgesetzt gewesen sei, sei es vermehrt zu ihn ver letzenden Situationen und in der Folge zu Depression en
gekommen . Die an hal tenden gesundheitlichen Probleme hätten in den vergangenen Monaten auch zu i nnerfamiliären Problemen geführt, die den Beschwerdeführer belastet hät ten. Dieser gehe davon aus, dass die aktuellen Belastungen und die Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit vorübergehender Natur seien und dass er im Laufe der nächs ten Monate bei Wiedererlangung der uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit vollstän dig genese ( Urk. 7/3/37-38 S. 1 = Urk. 7/11/5-6 S. 1 ).
Der behandelnde Psychiater hielt an seiner am 1 1. April 2011 gestellten Diag nose fest und bescheinigte weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/3/37-38 S. 1 f. = Urk. 7/11/5-6 S. 1 f. ). 3.4
Dr . Y.___ berichtete am 2 7. März 2012, ein Arbeitsversuch mit einem Pensum von 70 % habe nach kurzer Zeit abgebrochen werden müss en. Mit dem aktuell ausgeübten 50%igen Pensum fühle sich der Beschwerdeführer bei der Arbeit und in seiner Familie wohl . Der Versicherte plane in naher Zukunft eine erneute S teigerung des Arbeitspensums auf 100 % ( Urk. 7/11/4) .
Der nämliche Arzt
diagnostizierte nach wie vor eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21 [ Urk. 7/11/4] ) . 3.5
Dem Bericht von Dr. Y.___ vom 3 1. August 2012 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seit vier Jahren an einer Anpassungsstörung leide, die seine Arbeitsfähigkeit einschränke. Verschiedene Versuche, das Arbeitspensum zu er höhen, seien bislang gescheitert. Ab 1. Juli 2012 arbeite der Beschwerde führer wieder zu 80 % und er sei in Bezug auf eine weitere Pensumssteigerung zu ver sichtlich ( Urk. 7/11/7-10 S. 1). 3.6
Nachdem die Ärzte des Z.___ den Beschwerdeführer psychiatrisch untersucht hatten, führten sie in ihrem Gutachten vom 16.
Januar 2013 ( Urk. 7/17) aus,
im jetzigen Arbeitsumfeld, in welchem ein eher rauer zwi schenmenschlicher Umgang herrsche, sei es bedingt durch eine geringe Frustrationstoleranz und eine schnelle Kränkbarkeit zu einer geringeren Belast barkeit und zur anschliessenden Entwicklung einer depressiven Störung ge kom men. Aufgrund der Symptomatik (schnelle Ermüdbarkeit, verminderter An trieb, starke innere Anspannung mit einem schnell aufbrausenden Verhalten bei Be lastungen, Gedächtnisstörungen, Angst vor Fehlern und Schlafstörungen) und des Einsatzes der Kombinationsmedikation bestehend aus zwei hoch do sierten An tidepressiva sei davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerde führer ini tial um eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syn drom (ICD-10 F 32.1) gehandelt habe. Aktuell bestehe eine leichte Ausprägung von depressiven Symptomen (ICD-10 F32.00). Diese würden sich in vorhande nen Versagen s ängs ten , einem verminderten Konzentrationsvermögen, einer psychomoto rischen Anspannung und in Durchschlafstörungen äussern. Der protrahierte Krankheits ver lauf mit einer nach wie vor schnellen Kränkbarkeit und Störung der Im puls kontrolle spreche zudem für eine vulnerable Persönlich keitsstruktur im Sinne akzentuierter Persönlichkeitszüge mit narzisstischen und ängstlich-vermeiden den Anteilen (ICD-10 Z73.1 [S. 6]). Als ohne Auswirkung auf die Arbeits fähig keit beurteilten sie die Laktoseintoleranz und die chroni schen Schmerzen im lin ken Knie und in der linken Hüfte (S. 7).
Sie berichteten weiter, seit September 2010 sei der Beschwerdeführer im Mittel zu 50 % arbeitsfähig gewesen. Trotz Steigerung der Arbeitsfähigkeit ab 1. Juli 2012 auf 80 % würden sie die Arbeitsfähigkeit des Exploranden seit diesem Zeit punkt aufgrund einer geringen Konfliktfähigkeit auf dem Boden von ak zen tuier ten Persönlichkeitszügen verbunden mit dem Auftreten von leichten bis mittel gradigen depressiven Symptomen über den gesamten zeitlichen Verlauf mit Phasen mit erhöhtem Stress am Arbeitsplatz bis heute als effektiv maximal zu 60 % gegeben beurteilen. Unter optimaler psychiatrisch-psychotherapeuti scher Unterstützung inklusive adäquater Psychophar m a kotherapie einerseits und direk ter Unterstützung am Ar beitsplatz durch ein Jobcoaching andererseits erscheine eine 80%ige Arbeitsfähigkeit mittelfristig (drei bis sechs Monate) als erreichbar. Ein Wiedererlangen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit sei unter güns tigen und adaptierten Arbeitsbedingungen nicht völlig ausgeschlossen. Zur Er haltung des Arbeitsplatzes mit der Teilarbeitsfähigkeit würden sie den Einbezug eines Arbeits coachs oder Case Managers mit dem Ziel einer weiteren schritt weisen Pensums erhöhung empfehlen. Zur weiteren Verbesserung des psychi schen Zustands sei zu dem eine Intensivierung der psychotherapeutischen Un terstützung dringend in diziert (S. 6 f.). 3.7
Dr. Y.___ berichtete am 2 7. Januar 2013 von einer Pensumsreduktion des Be schwerdeführers auf 50 % infolge einer Verschlechterung des Gesundheitszu stands , welche Arbeitsunfähigkeit sich im Laufe des Jahres 2013 offenbar nicht mehr veränderte ( Urk. 18 S. 5 -6 ; siehe auch Urk. 7/29). 4. 4.1
Das auf einlässlichen psychiatrischen Untersuchungen beruhende, die fallrele van ten
Vorakten sowie die geklagten Beschwerden berücksichtigende Gutachten der Ärzte des Z.___ entspricht grundsätzlich den recht spre chungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Ent schei dungsgrundlage (vgl. E.
1. 5 ). Bei der Würdigung der Expertise gilt es je doch
zu beachten, dass es Sache des (begutachtenden) Mediziners ist , den Gesund heitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Un ter su chung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sach verständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kom pe tent sind . Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitli chen Beein trächtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hinge gen keine ab schliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arzt person zur Arbeitsunfähigkeit Stellung , das heisst sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärzt lichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beur teilung der Frage , welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können ( BGE 1 40 V 193 E. 3.2).
Die Gutachter gingen aufgrund einer leichte n Ausprägung von depressiven Symp tomen (ICD-10 F32.00) und eine r vulnerable n Persönlichkeitsstruktur im Sinne akzentuierter Persönlichkeitszüge mit narzisstischen und ängstlich-ver mei denden Zügen (ICD-10 Z73.1) von einer Leistungsminderung von 40 % aus und hielten im Laufe der nächsten drei bis sechs Monate eine Arbeitsfähigkeit von 80 % für möglich ( Urk. 7/17 S. 6). Dies ist allerdings in Bezug auf die ver si che rungsrechtliche Beurteilung nicht massgebend. Denn
einer leicht en depressi ven Episode ist rechtsprechungsgemäss keine inva lidisierende Wirkung zuzuer kennen (Urteil des Bundesgerichts 8C_870/2011 vom 2 4. August 2011 E.
3.2). Ausser dem ist darauf zu verweisen, dass selbst eine mittelgradige depressive Episode – wie s ie von den Experten als anfänglich bestanden festgestellt wurde – keine von
depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression darstellt. Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis gelten auch grundsätzlich als therapeutisch angehbar
( Urteile des Bundesgerichts 8C_68/2013 vom 1 4. Mai 2013 E.
3.5 und 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E.
4.2.2.1, je mit weiteren Hinweisen). De mentsprechend hielten die Gutachter eine Intensivierung der psychothera peu ti schen Unterstützung
– der Beschwerdefüh rer befindet sich lediglich ein Mal pro Monat bei Dr. Y.___ in Behandlung ( Urk. 7/ 11/7-10 S. 2, 7/17 S. 4 und 18 S. 8) –
für dringend indiziert ( Urk. 7/17 S. 7). Angesichts dessen fehlt es an einer kon se quenten Depressionstherapie, deren Scheitern das Leiden als resistent aus weisen würde (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_667/2013 vom 2 9. April 2014 E.
4.3.2 mit weiteren Hinweisen) , zumal ein e stationäre
Behandlung ebenfalls nicht aktenkundig ist (vgl. dazu Urk. 7/11/8 Ziff. 1.3) .
Soweit die Experten eine Diagnose aus der sogenannten Z -Kategorie (Kapitel XXI) des ICD-10-Systems stellte n , ist festzuhalten, dass es sich bei diesen Z -Ko dierungen um Faktoren handelt, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen. Die Kategorien Z00-99 sind für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als „ Diagnosen " oder „ Prob leme" an gegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens ( Ur teil des Bundesgerichts 8C_810/2013 vom 9. April 2014 E.
5.2.2 mit weiteren Hinwei sen).
Den von den Gutachtern gestellten Diagnosen kommt damit kein versi che rungs m edizinischer Krankheitswert zu, wobei auch der schwankende Gesundheits verlauf gegen eine invalidisierende psychische Beeinträchtigung spricht. 4.2
In Anbetracht, dass mit der von Dr. Y.___
erhobenen Diagnose einer Anpass ungs störung gemäss ICD-10 F43.21 ein leichter depressiver Zustand als Reak tion auf eine länger anhaltende Belastungssituation einhergeht , der aber nicht länger als zwei Jahre – vorliegend bestehend die betreffenden Beschwerden seit dem Jahre 2008 ( Urk. 7/11/7-10 S. 1) – dauert ( Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Interna tionale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F],
9. Auflage, Bern 2014, S.
2 10) , kann die Diagnosestellung in Übereinstimmung mit den Gut achtern ( Urk. 7/17 S. 7) nicht bestätigt werden. Im Übrigen handelt es sich bei der Anpassungsstörung grundsätzlich um ein vor übergehendes und deshalb an sich nicht invalidisierendes Leiden (Urteil e des Bundesgerichts 9C_4/2013 vom 1 9. Dezember 2013 E.
2.2 und 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2 , je mit Hinweisen) . E ine leichte depressive Episode ist ebenfalls nicht invalidisierend (vgl. E.
4.1 vorstehend). Zudem ist nicht auszuschliessen, dass mehrere psycho soziale Belastungsfaktoren als invaliditätsfremde, vom so zialversicherungs recht lichen Standpunkt aus unbeachtliche Gesichtspunkte für das Beschwerdebild mi t verantwortlich sind ( vgl. E. 1.4 ). 4.3
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aus invalidenver si cherungsrechtlicher Sicht nicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, wes halb keine Invalidität besteht. An dieser Beurteilung ändert auch das im Wesent lichen gleich lautende Gutachten von Dr. A.___ vom 2 1. April 2014 ( Urk. 18)
– das nach Erlass des angefochtenen Entscheids erstellt wurde und daher grund sätzlich nicht zu berücksichtigen wäre (vgl. etwa BGE 131 V 407 E.
2.1.2.1 und BGE 129 V 354 E.
1)
– nicht s . Auf weitere Abklärungen (vgl. Urk.
1 S.
5 und Urk. 12 S. 4) kann damit verzichtet werden. 5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im Ergeb nis nicht zu beanstande n ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher